Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2018 - IX ZR 139/17

ECLI:
05.07.2018 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2018 - IX ZR 139/17

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 139/17
Verkündet am:
5. Juli 2018
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zahlungen des Inhabers eines Handelsgewerbes an einen stillen Gesellschafter, denen
ein gewinnunabhängiges Zahlungsversprechen im Gesellschaftsvertrag zugrunde
liegt, sind entgeltliche Leistungen, wenn sie die Gegenleistung für die erbrachte
Einlage darstellen.
BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - IX ZR 139/17 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
ECLI:DE:BGH:2018:050718UIXZR139.17.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Mai 2017und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 29. Juli 2016 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die E. Gesellschaft mbH (fortan: Schuldnerin) gab eine kostenlose Zeitung heraus. Zur Deckung ihres Kapitalbedarfs bot die Schuldnerin privaten Anlegern seit Ende der 90er Jahre die Möglichkeit, sich mit einer Einlage als stille Gesellschafter zu beteiligen. Die jeweiligen Vereinbarungen bezeichnete die Schuldnerin als "Gesellschaftsvertrag zum Medienbrief Nr. [...]" (fortan: Medienbrief). Sie versprach den Anlegern in den Medienbriefen, diesen einen als "Vorabvergütung" bezeichneten jährlichen Zins auf die Einlage zu be- zahlen. Der in den jeweiligen Medienbriefen genannte Zinssatz schwankte zwischen 4,75 vom Hundert und 6,25 vom Hundert. Seit dem Jahr 2001 wiesen die Handelsbilanzen der Schuldnerin stets einen Jahresverlust aus. Die Einlagen neu beitretender Gesellschafter verwendete die Schuldnerin in der Art eines sogenannten Schneeballsystems für Auszahlungen an die stillen Gesellschafter sowie zur Finanzierung ihres Geschäftsbetriebs.
2
Die Beklagte erwarb in der Zeit zwischen dem 8. August 2008 und dem 30. April 2013 insgesamt 28 Medienbriefe zu je 5.000 €. Die jeweiligen Medienbriefe enthielten stets gleichlautende Bestimmungen. Diese sahen unter anderem folgendes vor: "§ 3 Vergütung Als Vorabvergütung zahlt der Verlag an den stillen Gesellschafter […] % (in Worten: […] Prozent) pa. Die Zahlung erfolgt jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres.
§ 4 Gewinn- und Verlustverteilung Die Gewinn- und Verlustverteilung wird wie folgt vereinbart:
a) Bemessungsgrundlage ist das handelsrechtliche Jahresergebnis vor Ertragsteuern nach Abzug der an die stillen Gesellschafter gezahlten Vorabvergütungen zum Bilanzstichtag.
b) Von dem sich ergebenden Gewinn entfällt auf jeden einzelnen stillen Gesellschafter der Teil, der sich aus dem Verhältnis seines Anteils zu den gesamten stillen Gesellschaftern ergibt. Sollte sich das stille Gesellschaftsverhältnis nicht über das gesamte Jahr erstrecken, erhält er seinen Anteil für jeden vollen Zinstag anteilig."
3
Die Schuldnerin zahlte an die Beklagte zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 27. Dezember 2012 als Vorabvergütungen insgesamt 20.265,10 €. Hiervon führte die Schuldnerin für die Beklagte als Abgeltungssteuer einen Betrag von 4.878,91 € an das Finanzamt ab.
4
Auf einen Eigenantrag der Schuldnerin vom 23. Januar 2014 eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 18. März 2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 5. September 2014 auf, die Vorabvergütungen einschließlich der abgeführten Abgeltungssteuer in Höhe von 20.265,10 € zu erstatten.
5
Da die Beklagte der Zahlungsaufforderung nicht nachkam, erhob der Kläger Klage auf Zahlung von 20.265,10 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Klageabweisung.

I.


7
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anfechtungsanspruch gemäß § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO zu. Bei den Zahlungen der Schuldnerin habe es sich um unentgeltliche Leistungen gehandelt. Dies sei der Fall, wenn der Empfänger keinen Anspruch auf die Leistung gehabt habe. Diese Voraussetzung sei erfüllt, weil der Beklagten nach den Gesellschaftsverträgen keine feste, von den Geschäftsergebnissen unabhängige Vergütung zugestanden habe.
8
Die Regelung in § 3 der jeweiligen Gesellschaftsverträge enthalte nur eine Regelung über eine im Voraus geleistete Zahlung auf zukünftige Gewinne. Aus § 4 des Gesellschaftsvertrags ergebe sich, dass eine Gewinn- und Verlustbeteiligung auf der Grundlage der jeweiligen handelsrechtlichen Jahresergebnisse erfolge. Die Beklagte habe nicht bewiesen, dass es neben den schriftlichen Gesellschaftsverträgen eine mündliche Abrede gegeben habe, dass ihr die in § 3 des Gesellschaftsvertrags genannte Verzinsung als feste Rendite unabhängig von einem Gewinn oder Verlust der Gesellschaft zustehen sollte.
9
Da die Beklagte nur Vorauszahlungen auf mögliche Gewinne erhalten habe, die Schuldnerin aber seit 2001 keine Gewinne mehr erwirtschaftet habe, sei die Beklagte jedenfalls verpflichtet, die erhaltenen Vorabvergütungen wieder zurückzuzahlen. Aus der Vereinbarung von Vorabvergütungen folge ein stillschweigend vereinbarter Rückzahlungsanspruch; der Kläger habe ihn auch geltend gemacht. Die Zahlungen könnten angesichts der bindenden Tilgungsbestimmung der Schuldnerin nicht als Zahlung auf etwaige Schadensersatzansprüche der Beklagten behandelt werden. Eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen scheide aus, weil dem Kläger ein insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch zustehe. Im Übrigen sei die Beklagte auch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Rückzahlung der erhaltenen Zahlungen verpflichtet.

II.

10
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dem Kläger steht kein Rückgewähranspruch gemäß § 143 Abs. 1 InsO zu, weil die Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 InsO nicht erfüllt sind.
11
1. Eine unentgeltliche Leistung liegt im - hier bestehenden - Zwei-Personen -Verhältnis vor, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (BGH, Urteil vom 20. April 2017 - IX ZR 252/16, WM 2017, 1215 Rn. 10 mwN, zVb in BGHZ).
12
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt bei einer Leistung ohne Rechtsgrund eine die Zuwendung ausgleichende Verpflichtung des Empfängers im Allgemeinen vor, wenn dem Schuldner ein (bereicherungsrechtlicher ) Rückforderungsanspruch hinsichtlich seiner Leistung zusteht (BGH, aaO Rn. 14). Ebenso ist eine Leistung entgeltlich, wenn hinsichtlich der auf vertraglicher Grundlage erfolgenden Vermögensverlagerung auf Dritte ein Rückforderungsanspruch des Schuldners besteht (BGH, aaO Rn. 19 mwN; Urteil vom 7. September 2017 - IX ZR 224/16, ZIP 2017, 1863 Rn. 15).
13
b) Auszahlungen an einen stillen Gesellschafter, mit denen nach einer Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung die Einlage des stillen Gesellschafters zurückgewährt wird, sind entgeltlich, soweit ein Auseinandersetzungsguthaben des stillen Gesellschafters besteht (§ 235 HGB; vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10, WM 2013, 1504 Rn. 9, 16 ff). Zahlungen an einen stillen Gesellschafter, die auf die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters gemäß §§ 231, 232 HGB erfolgen, sind entgeltlich, soweit ein auf den stillen Gesellschafter entfallender Gewinnanteil tatsächlich erzielt worden ist oder der Gesellschaft für überzahlte Gewinne bereicherungsrechtliche oder vertragliche Rückzahlungsansprüche gegen den stillen Gesellschafter zustehen. Hingegen sind Zahlungen auf Scheingewinne unentgeltlich, wenn der Schuldner wusste, dass kein Anspruch auf Auszahlung eines Gewinns bestand (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, BGHZ 179, 137 Rn. 6; vom 2. April 2009 - IX ZR 197/07, ZInsO 2009, 1202 Rn. 6; vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09, ZIP 2010, 1253 Rn. 6; vom 10. Februar 2011 - IX ZR 18/10, ZIP 2011, 674 Rn. 8).
14
Auch wenn die Gesellschaft keine Gewinne erzielte, sind über die Regelung der §§ 231, 232 HGB hinaus Zahlungen an die stillen Gesellschafter zulässig , wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Solche Ausschüttungen können - abweichend von der gesetzlichen Regel - in der Weise vereinbart werden, dass dem stillen Gesellschafter eine feste Verzinsung seiner Einlage versprochen wird, die unabhängig davon ist, ob der jährliche Gewinn zur Deckung des garantierten Betrages ausreicht oder ob überhaupt Gewinn erzielt wird (vgl. RGZ 122, 387, 390; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 32/94, BGHZ 127, 176, 181; Mock in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 231 Rn. 6; Gehrlein in Ebenroth/Boujoung/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 231 Rn. 4; ebenso zur Kommanditbeteiligung BGH, Urteil vom 27. Januar 1975 - II ZR 130/73, WM 1975, 662 unter I.; vom 5. April 1979 - II ZR 98/76, WM 1979, 803 f unter II.). Sie gehen damit letztlich zu Lasten des Kapitals. Sie sind entgeltlich, wenn sie die Gegenleistung für die erbrachte Einlage darstellen (BGH, Urteil vom 20. April 2017 - IX ZR 189/16, WM 2017, 1312 Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. September 2012 - II ZR 50/11, ZIP 2013, 19 Rn. 19 f).
15
2. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den angefochtenen Zahlungen um eine entgeltliche Leistung der Schuldnerin. Die Schuldnerin hat mit den Zahlungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder eine Ein- lage zurückgewährt noch Scheingewinne gezahlt, sondern ihre Verpflichtung aus § 3 des Gesellschaftsvertrags erfüllt.
16
a) Die an die Beklagte gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrags gezahlten Vorabvergütungen stellen eine Gegenleistung für die Einlage der stillen Gesellschafter dar, die in Form einer festen Kapitalverzinsung oder garantierten Mindesttantieme zu Lasten des Kapitals geht (ebenso OLG Hamm, NZI 2017, 306, 308). Dies folgt aus einer Auslegung des Gesellschaftsvertrags.
17
aa) Der Senat kann den Formularvertrag über die stille Beteiligung der Beklagten selbst frei auslegen, weil die Schuldnerin für die stillen Beteiligungen von ihr erstellte Formularverträge eingesetzt und diese über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwandt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244; Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 8). Dabei unterliegen die von einem Unternehmen für eine Vielzahl von Gesellschaftsverträgen mit stillen Gesellschaftern vorformulierten Vertragsbedingungen einer ähnlichen objektiven Auslegung und Inhaltskontrolle wie allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 27. November 2000, aaO; vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f; Beschluss vom 22. September 2015, aaO).
18
bb) Nach diesen Maßstäben enthält § 3 des Gesellschaftsvertrags einen Anspruch auf eine garantierte, gewinn- und verlustunabhängige jährliche Mindestverzinsung der Einlage des stillen Gesellschafters. Dies ergibt sich aus den gewählten Formulierungen und dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen. Auch wenn § 3 des Gesellschaftsvertrags die Verzinsung nicht ausdrücklich als "garantiert" bezeichnet, gleicht der Fall den vom Senat mit Urteilen vom 20. April 2017 (IX ZR 189/16, WM 2017, 1312 Rn. 10 f) und vom 20. Juli 2017 (IX ZR 7/17, ZInsO 2017, 1843 Rn. 11 f) entschiedenen Sachen.
19
(1) Ein erstes Indiz enthält die Überschrift, wonach es sich um eine "Vergütung" handelt. Zudem vereinbarte die Schuldnerin mit den einzelnen stillen Gesellschaftern für die Vorabvergütung stets feste Zinssätze. Feste Beträge, die sich auch aus festen Zinssätzen ergeben können, sprechen für eine gewinnunabhängige Vergütung (vgl. MünchKomm-HGB/Priester, 4. Aufl., § 121 Rn. 40; Ehricke in Ebenroth/Boujong/Joos/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 121 Rn. 17). Für eine gewinnunabhängige Verzinsung spricht weiter, dass die Zinssätze je nach dem Zeitpunkt der getätigten stillen Einlage unterschiedlich hoch ausfielen. Hierfür bestünde bei einem bloßen Vorschussanspruch kein Grund. Schließlich weist auch die Bezeichnung "Vorabvergütung" statt des Begriffs "Vorabgewinn" - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auf Ansprüche eines Gesellschafters, die unabhängig von einem etwaigen Gewinn bestehen (vgl. etwa Staub/Harbarth, HGB, 5. Aufl., § 231 Rn. 7; Finckh in Henssler/ Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 121 HGB Rn. 29). Eine klare Bestimmung , dass es sich lediglich um einen Gewinnvorschuss handelt, fehlt.
20
Soweit die Revision geltend macht, dass die Schuldnerin gegenüber den jeweiligen stillen Gesellschaftern eine Berechnung von Gewinn und Verlust entsprechend den Vereinbarungen in § 4 des Gesellschaftsvertrags unterlassen hat, hat dieses Indiz im Streitfall keine erhebliche Bedeutung. Die tatsächliche Handhabung durch die Schuldnerin erlaubt keine tragfähigen Rückschlüsse auf die vertraglichen Vereinbarungen, weil sie im Streitfall entscheidend darauf beruhte , dass die Schuldnerin die Einlagen neu beitretender Gesellschafter unstreitig spätestens seit 2001 in der Art eines sogenannten "Schneeballsystems" für Auszahlungen an Altgesellschafter und zur Finanzierung ihres Geschäftsbetriebs verwendete. Wollte die Schuldnerin dieses "Schneeballsystem" aufrechterhalten , musste sie - unabhängig von den bestehenden rechtlichen Verpflichtungen - jeden Hinweis auf ihre tatsächliche Lage vermeiden.
21
(2) Jedoch bestätigen die übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags , dass § 3 des Gesellschaftsvertrags eine eigenständige Regelung eines gewinnunabhängigen Zinsanspruchs enthält. Aus § 2 des Gesellschaftsvertrags ergibt sich die Art der Beteiligung; dort ist bestimmt, dass die Gesellschafter ihre Einlage bei Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls nur abzüglich eines Verlustanteils zurückerhalten. Die Gewinn- und Verlustverteilung regelt § 4 des Gesellschaftsvertrags gesondert. Soweit nach § 4 lit. a des Gesellschaftsvertrags bei der Bemessungsgrundlage für die Gewinn- und Verlustverteilung die bezahlten Vorabvergütungen abzuziehen sind, ist dies eine für eine gewinnunabhängige Vergütung folgerichtige Bestimmung. Zwar hätte es dieser Bestimmung für die Berücksichtigung gewinnunabhängiger Zahlungen nicht bedurft, weil solche Zahlungen auch im Rahmen der Berechnung des Gewinnes und Verlustes gemäß § 232 HGB als Aufwand der Gesellschaft zu buchen sind, mithin bereits das handelsrechtliche Jahresergebnis beeinflussen. Die Abzugsregelung in § 4 lit. a des Gesellschaftsvertrags bewirkt jedoch, dass die Vorabvergütungen in ihrer unterschiedlichen Höhe den einzelnen stillen Gesellschaftern verbleiben.
22
In diesem Sinn deutet die Gewinnverteilungsregel nach § 4 lit. b des Gesellschaftsvertrags ebenfalls auf eine gewinnunabhängige Verzinsung hin. Danach ist der Gewinn auf die einzelnen Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen. Da die Schuldnerin für die nach § 3 des Gesellschaftsvertrags gezahlte "Vorabvergütung" den einzelnen stillen Gesellschaftern unterschiedlich hohe Zinssätze versprochen hatte, führen diese Vorabvergütungen auch unter Berücksichtigung der Abzugsregelung nach § 4 lit. a des Gesellschaftsvertrags zu einer unterschiedlichen Behandlung der stillen Gesellschafter , weil sie die ihnen gezahlten unterschiedlich hohen Vorabvergütungen nicht auszugleichen haben. Sofern es sich bei den gezahlten Vorabvergütungen nur um einen Vorschuss auf den jeweiligen Jahresgewinn hätte handeln sollen, hät- te richtigerweise die Abzugsregelung in § 4 lit. a des Gesellschaftsvertrags gestrichen und stattdessen in § 4 lit. b des Gesellschaftsvertrags bestimmt werden müssen, dass es sich bei den an den einzelnen stillen Gesellschafter gezahlten Vorabvergütungen nur um einen Vorschuss handele, der auf seinen Gewinnanspruch anzurechnen wäre.
23
cc) Soweit bei einem zweigliedrigen stillen Gesellschaftsverhältnis sich die Auslegung des Vertrags gemäß §§ 133, 157 BGB iVm § 242 BGB nach dem Empfängerhorizont des beitretenden Anlegers richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 12), hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung festgestellt, dass keine individuellen Umstände bestanden, die im Rahmen der hier vorliegenden zweigliedrigen stillen Gesellschaft eine abweichende Auslegung rechtfertigen. Die Revisionserwiderung zeigt solche Umstände auch nicht auf.
24
b) Der Anspruch auf Zahlung einer Vorabvergütung war auch wirksam und durchsetzbar.
25
aa) Der in Form einer stillen Gesellschaft erfolgte Beitritt der Beklagten zur Schuldnerin ist wirksam. Dem steht nicht entgegen, dass die Schuldnerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein sogenanntes Schneeballsystem betrieb.
26
(1) Nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft wird eine Gesellschaft, deren Gründungsakt an einem Fehler leidet, die aber in Vollzug gesetzt worden ist, als wirksam behandelt. Ebenso wenig führt ein fehlerhafter, aber vollzogener Gesellschaftsbeitritt zur Unwirksamkeit des Beitritts nach allgemeinen Grundsätzen. Der Gesellschafter, der sich auf den Mangel berufen will, hat lediglich das Recht, sich jederzeit auf dem Wege der außerordentlichen Kündigung von seiner Beteiligung für die Zukunft zu lösen. An die Stelle des ihm nach allgemeinen Grundsätzen zustehenden Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten Einlage tritt - auch bei einem durch arglistige Täuschung verursachten Beitritt - ein Anspruch auf das ihm nach den Grundsätzen gesellschaftsrechtlicher Abwicklung zustehende Abfindungsguthaben (BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 52 f; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - II ZR 160/09, ZIP 2010, 2497 Rn. 6). Dies gilt auch für die stille Gesellschaft, unabhängig von der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses als typische oder atypische stille Gesellschaft (BGH, Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255 mwN; vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10, WM 2013, 1504 Rn. 13).
27
(2) Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn ausnahmsweise die rechtliche Anerkennung des von den Parteien gewollten und tatsächlich vorhandenen Zustands aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzwürdiger Personen unvertretbar ist. So hat der Bundesgerichtshof Ausnahmen unter anderem dann anerkannt, wenn der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, der Zweck der Gesellschaft mit den guten Sitten unvereinbar ist oder eine besonders grobe Sittenwidrigkeit vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2004, aaO; vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 755).
28
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeitritt waren nicht wegen des von der Schuldnerin betriebenen Schneeballsystems gemäß § 138 BGB sittenwidrig; sittenwidrig war die von ihr tatsächlich betriebene Art der Finanzierung, nicht aber die mit der gutgläubigen Beklagten und den anderen stillen Gesellschaftern vereinbarte stille Beteiligung an der Schuldnerin (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2005, aaO S. 756; vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 60/10, NJW 2011, 1732 Rn. 11; vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10, WM 2013, 1504 Rn. 15). Gleiches gilt für die den stillen Gesell- schaftern von der Schuldnerin versprochene gewinnunabhängige Verzinsung der Einlage. Soweit der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit einem Schneeballsystem abgeschlossene Verträge ihres Inhalts wegen als sittenwidrig und nichtig beurteilt hat, lag den Entscheidungen ein Schneeballsystem nach Art einer Pyramide zugrunde, bei dem den Geschädigten erkennbar war, dass sie einen Gewinn nur durch die Beteiligung weiterer Anleger erzielen konnten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1978 - III ZR 153/76, WM 1978, 875, 877; vom 22. April 1997 - XI ZR 191/96, NJW 1997, 2314, 2315; vom 21. Juni 2012 - III ZR 291/11, NJW 2012, 3366 Rn. 19 mwN).
29
bb) Die Beklagte war nicht im Hinblick auf eine Treuepflicht gehindert, die ihr zustehenden Ansprüche auf Vorabvergütung geltend zu machen. Zwar hat auch der stille Gesellschafter Treuepflichten, weil sich die Vertragspartner durch die stille Gesellschaft zu einem gemeinsamen, von den Grundsätzen von Treu und Glauben in einem besonderen Maße beherrschten Rechtsverhältnis zusammengeschlossen haben (BGH, Urteil vom 25. September 1963 - V ZR 133/61, WM 1963, 1209 f; Staub/Harbarth, HGB, 5. Aufl., § 230 Rn. 189; Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 230 Rn. 42). Diese treffen ihn jedoch in einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des Handelsgeschäfts, nicht gegenüber Dritten, mit denen der Unternehmer des Handelsgeschäfts weitere zweigliedrige stille Gesellschaften eingegangen ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 13 ff). Nachdem die Schuldnerin ihren Finanzbedarf im Rahmen eines auch gegenüber der Beklagten ausgeübten betrügerischen Schneeballsystems sicherte, ist die Beklagte ihr gegenüber nicht aufgrund einer Treuepflicht als stille Gesellschafterin gehalten, auf die garantierten gewinnunabhängigen Zinsansprüche zu verzichten.

III.


30
Die Sache ist zur Endentscheidung reif; die Klage ist abzuweisen. Es bestehen weder Anfechtungs- noch Rückzahlungsansprüche.
Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg

Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 29.07.2016 - 7 O 2417/15 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24.05.2017 - 1 U 31/16 -

05.07.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 141/17 Verkündet am: 5. Juli 2018 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:050718UIXZR141.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtsho
20.09.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 22/17 vom 20. September 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:200918BIXZA22.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein,


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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21.05.2020 20:53

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 7/17 Verkündet am: 20. Juli 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:200717UIXZR7.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
21.05.2020 19:54

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 224/16 Verkündet am: 7. September 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Abs. 1
20.04.2017 00:00

Tenor Die Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 29. Juli 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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20.04.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 252/16 Verkündet am: 20. April 2017 Kirchgeßner Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 134
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05.07.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 141/17 Verkündet am: 5. Juli 2018 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:050718UIXZR141.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtsho
20.09.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 22/17 vom 20. September 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:200918BIXZA22.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein,

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Am Schluß jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt.

(2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlust nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.

(3) Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

10
aa) Unentgeltlich ist im Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (BGH, Urteil vom 9. November 2006 - IX ZR 285/03, WM 2007, 708 Rn. 15; vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 20, je mwN). Der insolvenzrechtliche Begriff der unentgeltlichen Leistung setzt eine Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus (BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231 Rn. 49). § 134 Abs. 1 InsO beruht auf der gesetzgeberischen Wertung, dass ein in Vermögensverfall geratener Schuldner sich nicht auf Kosten seiner Gläubiger freigiebig zeigen dürfe (BGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 117/07, ZIP 2008, 975 Rn. 10). Entscheidender Gesichtspunkt ist, dass der Schuldner, statt seine Gläubiger zu befriedigen, diesen durch die unentgeltliche Leistung kompensationslos Mittel entzogen hat, die andernfalls im Zeitpunkt der Insolvenz zu ihrer Befriedigung zur Verfügung gestanden hätten (vgl. Hahn, Die gesamten Materialien zur Konkursordnung, 1881, S. 141). Freigiebige Leistungen des Schuldners sollen daher im Insolvenzfall im Interesse einer besseren Befriedigung der Gläubiger rückgängig gemacht werden.
15
aa) Sofern die Vermögenswerte auf der Grundlage einer wirksamen Vereinbarung treuhänderisch übertragen werden sollten, kann die Vermögensverlagerung infolge des Rückforderungsanspruchs des Treugebers nicht als unentgeltlich betrachtet werden (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2014 - IX ZR 15/13, Rn. 6; Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 215/13, WM 2015, 1996 Rn. 7; vom 8. Dezember 2016 - IX ZR 257/15, WM 2017, 103 Rn. 42).

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Handelsgeschäfts mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen.

(2) Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von dem Inhaber des Handelsgeschäfts abgewickelt. Der stille Gesellschafter nimmt teil an dem Gewinn und Verlust, der sich aus diesen Geschäften ergibt.

(3) Er kann am Schluß jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.

(1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.

(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinn kann nicht ausgeschlossen werden.

(1) Am Schluß jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt.

(2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlust nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.

(3) Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.

(1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.

(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinn kann nicht ausgeschlossen werden.

(1) Am Schluß jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt.

(2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlust nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.

(3) Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.

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a) Der Senat kann die im Tatbestand des angefochtenen Urteils in Bezug genommenen und im Rechtsstreit vorgelegten Formularverträge selbst frei auslegen , weil sie von der Beklagten bundesweit gegenüber zahlreichen Anlegern verwendet wurden. Das gilt nach Sinn und Zweck dieser revisionsgerichtlichen Auslegungskompetenz unabhängig davon, ob es sich hier um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGB-Gesetzes oder um gesellschaftsvertragliche Regelungen für eine Vielzahl von mit jedem einzelnen Anleger zustande gekommenen stillen Gesellschaftsverträgen handelt, die zwar unter die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB fallen mögen, jedoch - entsprechend der Rechtsprechung des Senats zu Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften - einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle (gemäß § 242 BGB) wie allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244 mwN; Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 29. Juli 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Gläubigerantrag vom 29. September 2011 am 9. Dezember 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z. GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG (nachfolgend: Schuldnerin), einer Publikums-KG, an der sich der Beklagte als Kommanditist mit einer in das Handelsregister eingetragenen Hafteinlage von 20.000 € beteiligte.

2

§ 18.6 des Gesellschaftsvertrages lautet: "Für die Geschäftsjahre 2004 bis einschließlich 2008 erhalten die Kommanditisten vorab eine garantierte Verzinsung auf die von ihnen geleistete Kommanditeinlage i.H.v. 6 v.H. per anno für den Zeitraum vom Tage der Wertstellung der Einlage auf dem Konto der Gesellschaft bis zum jeweiligen Ende des Geschäftsjahres, zahlbar bis jeweils Ende des 3. Monats des Folgejahres. Es wird auf den Zinsgarantievertrag verwiesen. Die Verzinsung wird auf das Ergebnis angerechnet."

3

Im Geschäftsjahr 2007 erzielte die Schuldnerin keine Gewinne. Am 31. März 2008 zahlte die Schuldnerin an den Beklagten einen als Garantieausschüttung für das Jahr 2007 bezeichneten Betrag von 1.200 €. Die auf anfechtungsrechtliche Rückgewähr dieses Betrages nebst Zinsen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger nicht zu, weil die Zahlung an den Beklagten keine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO sei. Es handele sich nicht um die Zahlung eines Scheingewinns, sondern um eine in § 18.6 des Gesellschaftsvertrags vorgesehene, gewinnunabhängige Ausschüttung, für die sich die Frage nach einem der Zahlung ausgleichenden Gewinn nicht stelle. Hieran ändere auch die vereinbarte Anrechnung auf etwaige Gewinne nichts, eine Rückzahlung bei ausbleibenden Gewinnen sei gerade nicht vereinbart. Unentgeltlichkeit liege auch nicht deswegen vor, weil die Auszahlung der Sache nach eine Rückgewähr der Einlage bilde; andernfalls würden - jedenfalls wenn ein vertraglicher Anspruch auf Auszahlung bestände - die Regelungen der §§ 171, 172 HGB unterlaufen.

II.

6

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen mit Recht angenommen, dass die Leistung an den Beklagten nicht unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO erfolgte.

7

1. Unentgeltlich ist eine Leistung im hier gegebenen Zwei-Personen-Verhältnis, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231; vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 20 f). Zahlungen, mit denen eine Kommanditgesellschaft den Anspruch auf Rückgewähr einer Einlage oder auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens erfüllt, sind keine unentgeltlichen Leistungen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 225/09, ZIP 2010, 1455 Rn. 11; vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10, NJW 2014, 305 Rn. 9). Auszahlungen von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen können demgegenüber unbeschadet eines ordnungsgemäßen Zustandekommens des Gewinnverwendungsbeschlusses als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO angefochten werden (BGH, Urteil vom 22. April 2010, aaO; vom 18. Juli 2013, aaO). Erhält ein Anleger in derartigen Fällen Auszahlungen, die sowohl auf Scheingewinne als auch auf die Einlage erfolgen, so sind diese nur gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, soweit es um die Auszahlung auf Scheingewinne geht. Die Rückzahlung der Einlage stellt in diesen Fällen regelmäßig den Gegenwert für die vom Anleger erbrachte Einlage dar (BGH, Urteil vom 22. April 2010, aaO).

8

2. Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Unentgeltlichkeit der Leistung an den Beklagten verneint.

9

a) Über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus sind Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, NJW 2013, 2278 Rn. 9 mwN). Solche Ausschüttungen können in der Weise vereinbart werden, dass sie auch insoweit zu gewähren und zu belassen sind, als sie nicht durch Gewinne gedeckt sind, also letztlich in Form einer festen Kapitalverzinsung oder garantierter Mindesttantieme zu Lasten des Kapitals gehen (BGH aaO). Sie sind entgeltlich, wenn sie die Gegenleistung für die Pflichteinlage darstellen. So verhält es sich hier.

10

aa) Der Gesellschaftsvertrag gewährt hier den Kommanditisten für ihre tatsächlich geleistete Einlage einen Anspruch auf eine gewinnunabhängige Ausschüttung. Dies kann der Senat selbst feststellen, weil Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09, NZG 2011, 1142 Rn. 11; vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, NJW 2013, 2278 Rn. 13). Zwar ist § 18 des Gesellschaftsvertrags mit "Ergebnisverteilung" überschrieben. Aber nach dem insoweit klaren Wortlaut der Regelung in § 18.6 wird den Kommanditisten eine Verzinsung mit einem festen, gewinnunabhängigen Zinssatz garantiert. Dass diese Zinszahlungen auf etwaige Gewinne angerechnet werden, lässt die Verpflichtung zu deren Zahlung nicht für den Fall entfallen, dass Gewinne tatsächlich nicht erwirtschaftet werden. Entgegen dem Revisionsvorbringen kann sich anderes weder aus dem nur auszugsweise vorgelegten Anlageprospekt (Anlage K 20) noch aus dem sogenannten Ausschüttungsgarantievertrag (Anlage K 7) ergeben. Der Prospekt spricht von "Garantieausschüttungen" und "garantierten Vorabausschüttungen" und stellt diesen "Ausschüttungen, wie in den Planzahlen offeriert", gegenüber, die sich nach dem wirtschaftlichen Ergebnis der Gesellschaft richten. Nach dem Ausschüttungsgarantievertrag (in § 18.6 des Gesellschaftsvertrags als Zinsgarantievertrag bezeichnet) hat die Juragent AG die "abstrakte Garantieerklärung" abgegeben, der Schuldnerin einen Betrag zur Begleichung der "vertraglich vereinbarten" 6 v.H. p.a. zur Verfügung zu stellen, falls die Ertragslage der Schuldnerin eine solche Zahlung ganz oder teilweise nicht zulässt.

11

bb) Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Kommanditisten die Auszahlungen gemäß § 18.6 des Gesellschaftsvertrags unter dem Vorbehalt einer Rückforderung erhalten haben. Dass der Gesellschaftsvertrag keine dahingehende Regelung enthält, steht zwar der Annahme einer gewinnabhängigen Vorabausschüttung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10, NJW 2014, 305 Rn. 40). Aus deren Fehlen kann aber nicht geschlossen werden, es müsse sich (deswegen) um gewinnabhängige Vorabausschüttungen handeln. Vielmehr ist ein Kommanditist, wenn an ihn auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag eine Auszahlung geleistet wurde, obwohl sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert wird oder eine bereits bestehende Belastung vertieft wird, nur dann zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag dies hinreichend klar vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013, aaO Rn. 8, 10; vom 16. Februar 2016 - II ZR 348/14, NJW-RR 2016, 550 Rn. 10, 15; OLG Hamm, Urteil vom 4. Februar 2015 - 8 U 89/14, juris Rn. 58; OLG Hamburg, Urteil vom 14. Oktober 2016 - 11 U 23/16, juris Rn. 48 ff). Eine solche Regelung wird von der Revision nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

12

cc) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches stehen einer derartigen Vertragsgestaltung nicht entgegen. Sie kennen für die Kommanditgesellschaft keinen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz. Die Gesellschafter können ihre Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis insoweit untereinander und zur Gesellschaft weitgehend frei gestalten (BGH, Urteil vom 12. März 2013, aaO Rn. 12; vom 16. Februar 2016, aaO Rn. 10). Deswegen kann entgegen der Auffassung der Revision auch der Umstand, dass es sich bei der Zahlung an den Beklagten mangels erwirtschafteter Gewinne um die Rückgewähr von Einlagen handele, keine Unentgeltlichkeit der Leistung im Sinne von § 134 InsO begründen. Solche Zahlungen können zwar zu einer Haftung nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB führen. Diese Vorschriften betreffen aber ausschließlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft (BGH, Urteil vom 12. März 2013, aaO; vom 16. Februar 2016, aaO).

13

b) Nach dem festgestellten Sachverhalt war die Ausübung des Anspruchs auf Auszahlung der garantierten Zinsen zum Zeitpunkt der Zahlung vorliegend nicht durch eine Treuepflicht des Gesellschafters eingeschränkt. Auf die Senatsentscheidung vom 18. Juli 2013 (IX ZR 193/10, NJW 2014, 305, 310 Rn. 44) kann sich die Revision insoweit nicht berufen, als diese Vorauszahlungen auf künftig aller Voraussicht nach nicht anfallende Gewinne betrifft, die nur aus Einlagen neu beitretender Gesellschafter finanziert werden können.

14

3. Ob das Klagebegehren auch unter dem Gesichtspunkt der §§ 171 ff HGB, § 93 InsO hätte geprüft werden müssen, bedarf keiner Entscheidung. Die Klagebegründung ist ausschließlich auf die Voraussetzungen der §§ 143, 134 InsO ausgerichtet. Das Vorliegen der Voraussetzungen der § 171 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB ist nicht schlüssig dargetan; hinreichend konkreten Vortrag, den die Vordergerichte übergangen haben, behauptet die Revision nicht.

Kayser     

      

Gehrlein     

      

Lohmann

      

Schoppmeyer     

      

Meyberg     

      

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aa) Der Gesellschaftsvertrag gewährt hier den Kommanditisten für ihre tatsächlich geleistete Einlage einen Anspruch auf eine gewinnunabhängige Ausschüttung. Dies kann der Senat selbst feststellen, weil Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09, NZG 2011, 1142 Rn. 11; vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, NJW 2013, 2278 Rn. 13). Zwar ist § 18 des Gesellschaftsvertrags mit "Ergebnisverteilung" überschrieben. Aber nach dem insoweit klaren Wortlaut der Regelung in § 18.6 wird den Kommanditisten auf die erbrachte Einlage eine Verzinsung mit einem festen , gewinnunabhängigen Zinssatz garantiert. Dass diese Zinszahlungen auf etwaige Gewinne angerechnet werden, lässt die Verpflichtung zu deren Zahlung nicht für den Fall entfallen, dass Gewinne nicht erwirtschaftet werden (BGH, Urteil vom 20. April 2017 - IX ZR 189/16, aaO).

(1) Am Schluß jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt.

(2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlust nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.

(3) Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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a) Der Senat kann die im Tatbestand des angefochtenen Urteils in Bezug genommenen und im Rechtsstreit vorgelegten Formularverträge selbst frei auslegen , weil sie von der Beklagten bundesweit gegenüber zahlreichen Anlegern verwendet wurden. Das gilt nach Sinn und Zweck dieser revisionsgerichtlichen Auslegungskompetenz unabhängig davon, ob es sich hier um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGB-Gesetzes oder um gesellschaftsvertragliche Regelungen für eine Vielzahl von mit jedem einzelnen Anleger zustande gekommenen stillen Gesellschaftsverträgen handelt, die zwar unter die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB fallen mögen, jedoch - entsprechend der Rechtsprechung des Senats zu Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften - einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle (gemäß § 242 BGB) wie allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244 mwN; Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.).

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Lastenausgleichsgesetz - LAG