Bundesgerichtshof Urteil, 29. Okt. 2020 - IX ZR 10/20

29.10.2020 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 29. Okt. 2020 - IX ZR 10/20
Landgericht Mönchengladbach, 11 O 44/17, 19.01.2018
Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 55/18, 10.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 10/20
Verkündet am:
29. Oktober 2020
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Erklärung des Streithelfers mit Nichtwissen ist unzulässig, wenn sie eine Tatsache
betrifft, die entweder eine eigene Handlung der unterstützten Hauptpartei oder
Gegenstand von deren Wahrnehmung gewesen ist.
Die in der Rechtsberaterhaftung für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche
Kenntnis von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen liegt vor,
wenn der Mandant aus den ihm bekannten Umständen den Schluss auf einen gegen
den Berater gerichteten Schadensersatzanspruch gezogen hat (Ergänzung zu BGH,
Urteil vom 6. Februar 2014 - IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172).
BGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 - IX ZR 10/20 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
ECLI:DE:BGH:2020:291020UIXZR10.20.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt die beklagte Rechtsanwältin auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie in dem Verfahren über den Versorgungsausgleich mit ihrem geschiedenen Ehemann fehlerhaft vertreten zu haben.
2
Die Klägerin ist Finanzbeamtin (Besoldungsgruppe A 9). Sie wurde im November 1998 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt und erhält seitdem Versorgungsbezüge. Ihre Ehe wurde am 13. April 2011 geschieden. In dem abgetrennten Verfahren über den Versorgungsausgleich erteilte das dem vorliegenden Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin als Streithelfer beigetretene Land durch das L. auf Anfrage des Familiengerichts mit Schreiben vom 25. März 2011 Auskunft über die von der Klägerin während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften. Als ruhegehaltfähige Dienstbezüge berücksichtigte das L. D-Mark-Beträge, die es irrtümlich in Euro auswies. Dies führte dazu, dass der Vorschlag für den Ausgleichswert zu Lasten der Klägerin um nahezu das Doppelte übersetzt war.
3
Die Beklagte stellte den Fehler nicht fest. Auch das Familiengericht nahm keinen Anstoß an der Auskunft. Mit Beschluss vom 23. Januar 2013 regelte es den Versorgungsausgleich auf Grundlage der erteilten Auskunft. Die Beklagte übersandte der Klägerin den Beschluss mit dem Hinweis auf das Rechtsmittel der Beschwerde und dem Bemerken, bei Durchsicht des Beschlusses seien keine Unrichtigkeiten aufgefallen. Der Beschluss wurde rechtskräftig. Nachdem der Fehler aufgefallen war, versuchte der Streithelfer, die Berichtigung oder Abänderung des Wertausgleichs zu erreichen. Sein Antrag wurde vom Familiengericht zurückgewiesen, die Beschwerde des Streithelfers hatte keinen Erfolg. Nach Zurückweisung des Antrags des Streithelfers durch das Familiengericht machte die Beklagte im Namen der Klägerin Regressansprüche gegen den Streithelfer geltend. Der Streithelfer wies die Regressforderungen zurück und teilte mit, er sei an die im Versorgungsausgleich getroffenen Regelungen gebunden.
4
Mit ihrer im Februar 2017 anhängig gemachten Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz für die Nachteile, die ihr infolge des fehlerhaften Versorgungsausgleichs entstanden sind. Für den Zeitraum bis einschließlich Januar 2017 hat sie im ersten Rechtszug zuletzt Zahlung und Freistellung verlangt sowie ab Februar 2017 die Zahlung eines monatlichen Betrags in Höhe von 478,62 €. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Land- gericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Streithelfer Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat den Streithelfer darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Schaden bislang nicht hinreichend dargelegt sei. Der Streithelfer hat daraufhin näher zum Schaden vorgetragen. Dabei hat er höhere (Monats-) Beträge angegeben, als die Klägerin ihrer Schadensberechnung bislang zugrunde gelegt hatte. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2019 hat daraufhin die Klägerin ihre Zahlungsanträge für die Zeit ab Februar 2017 bis einschließlich April 2019 angepasst und für den Zeitraum ab Mai 2019 einen Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten angekündigt. Wegen eines Teils der in der Berufungsinstanz erstmals geltend gemachten Mehrbeträge - betreffend die Ansprüche für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 - hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Im Übrigen hat es die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt. Ihr Ziel ist die Verurteilung der Beklagten auch soweit das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat.

Entscheidungsgründe:


5
Die unbeschränkt zugelassene Revision hat Erfolg. Auch die Anschlussrevision ist begründet. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte habe die ihr gegenüber der Klägerin obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt, indem sie die dem Versorgungsausgleich zugrundeliegende Auskunft des L. nicht ausreichend sorgfältig überprüft habe. Als Schaden sei der Betrag zu ersetzen, um den die Klägerin infolge des fehlerhaften Versorgungsausgleichs zu geringe Versorgungsbezüge erhalte. Der Versorgungsausgleich wirke unmittelbar rechtsgestaltend und gehe der materiellen Rechtslage vor. Die Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzanspruchs bedürfe noch weiterer Aufklärung. Die Beklagte habe die Schadenshöhe bestritten, so dass im Betragsverfahren der vom Streithelfer angebotene Sachverständigenbeweis zu erheben sei.
7
Die Ersatzpflicht der Beklagten sei nicht aufgrund eines Mitverschuldensanteils der Klägerin zu kürzen. Auch eine Kürzung der Schadensersatzpflicht nach den Grundsätzen über den gestörten Gesamtschuldnerausgleich komme nicht in Betracht. Es fehle schon an einem Gesamtschuldverhältnis zwischen der Beklagten und dem Streithelfer. Das aus § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Haftungsprivileg des Streithelfers stehe der Annahme einer haftungsrechtlichen Gesamtschuld entgegen.
8
Gegenüber den ursprünglich geltend gemachten Ansprüchen könne sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen. Die Klägerin habe die für den Beginn der Verjährungsfrist nötige Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht schon im Laufe des Jahres 2013 erlangt. Die Verjährung sei erst mit Ablauf des Jahres 2014 in Lauf gesetzt worden. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Beklagte schon im Dezember 2013 aufgefordert habe, deren Haftpflichtversicherung einzuschalten, weil ihr ein Schaden entstanden sei. Die für den Lauf der Verjährungsfrist notwendige Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis sei aber auch dann nicht anzunehmen, wenn man von der Aufforderung zur Einschaltung der Haftpflichtversicherung im Jahr 2013 ausgehe. Die Beklagte (richtig: der Streithelfer) habe zunächst versucht , beim Familiengericht im Wege der Abänderung und Berichtigung eine Korrektur der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu erreichen. Dass dieser Versuch erfolglos geblieben sei, habe die Klägerin erst im Laufe des Jahres 2014 erfahren. Die Erhebung der Einrede der Verjährung wäre überdies auch treuwidrig. Durch ihren Versuch (richtig: den des Streithelfers), den Fehler des L. zu korrigieren, und die Geltendmachung von Regressansprüchen gegenüber dem Streithelfer habe die Beklagte ihre Pflichtverletzung vertuscht und die Klägerin von der rechtzeitigen Geltendmachung des gegen sie gerichteten Schadensersatzanspruchs abgehalten.
9
Gegenüber den in der Berufungsinstanz klagerweiternd geltend gemachten Ansprüchen für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 greife die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hingegen durch. Die Verjährung der nachgeschobenen Erhöhungsbeträge sowie der mit dem Feststellungsantrag erstmals geltend gemachten Ansprüche sei selbständig zu beurteilen. Insoweit sei Verjährung eingetreten, weil der Lauf der Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Jahres 2014 in Gang gesetzt worden sei.

II.


10
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand.
11
1. Die Revision der Beklagten ist aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ohne Einschränkungen statthaft. Eine nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365 f; vom 17. Mai 2017 - IV ZB 25/16, BGHZ 215, 109 Rn. 19) im Grundsatz mögliche Beschränkung der Revisionszulassung hat das Berufungsgericht nicht wirksam vorgenommen. Das hat zur Folge, dass die Revision unbeschränkt zugelassen ist (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, NJW 2003, 2529).
12
a) Die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, welcher Gegenstand eines Teilurteils sein kann oder auf den der Revisionskläger seine Revision beschränken könnte (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003, aaO; vom 14. April 2010 - VIII ZR 123/09, NJW 2010, 2122 Rn. 12; st. Rspr.). Demgegenüber sind Beschränkungen der Revisionszulassung auf einzelne rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, bestimmte Rechtsfragen oder einzelne Urteilselemente unzulässig (BGH, Urteil vom 8. März 2006 - IV ZR 263/04, NJW-RR 2006, 877 Rn. 16).
13
b) Das Berufungsgericht hat die Revision nicht im Urteilsausspruch der angefochtenen Entscheidung zugelassen. Die Zulassung der Revision findet sich erst am Ende der Urteilsgründe. Sie bezieht sich ausdrücklich auf die Frage, ob die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs auch im Fall des Haftungsprivilegs gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anwendbar sind, sowie auf die Frage, ob sich die Pflicht des Rechtsberaters zur Überprüfung der Versorgungsauskunft auf offenbare Unstimmigkeiten und Fehler auch auf Auskünfte über den eigenen Mandanten bezieht. Dabei handelt es sich um bestimmte Rechtsfragen, die sich auf einzelne Voraussetzungen des mit der Klage verfolgten Schadensersatzanspruchs beziehen. Eine derart vorgenommene Beschränkung der Zulassung der Revision ist unzulässig.
14
2. Die Revision ist begründet. Nach den vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen hat die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung Erfolg.
15
a) Die Verjährung des (hier unterstellten) Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte richtet sich nach den §§ 194 ff BGB. Danach beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre (§ 195 BGB). Da kein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, wurde die Verjährungsfrist in Lauf gesetzt mit dem Schluss des Jahres , in dem der Anspruch entstanden war und die Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person der Beklagten als Anspruchsschuldnerin Kenntnis erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).
16
aa) Der Schadensersatzanspruch war bereits im Jahr 2013 entstanden.
17
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht der Schaden dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Rechtsberaters im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird. In der Regel verschlechtert sich die Vermögenslage des Mandanten bereits mit der ersten nachteiligen Gerichtsentscheidung infolge anwaltlichen Fehlverhaltens in einem Verfahren. Seine frühere Auffassung, dass ein Schaden infolge eines Anwaltsfehlers im Prozess regelmäßig noch nicht eingetreten sei, solange nicht auszuschließen sei, dass die Entscheidung in einem weiteren Rechtszug zugunsten des Mandanten geändert werde, hat der Senat ausdrücklich aufgegeben (BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - IX ZR 104/18, ZIP 2019, 1483 Rn. 17 mwN).
18
(2) Im Streitfall ist danach der Schaden der Klägerin bereits mit dem Beschluss des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich vom 23. Januar 2013 eingetreten, mit dem im Blick auf die von der Klägerin während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften zu deren Lasten ein um nahezu das Doppelte übersetzter Ausgleichswert berücksichtigt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt verschlechterte sich die Vermögenslage der Klägerin infolge der Pflichtverletzung der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019, aaO Rn. 18).
19
bb) Die Klägerin hat bereits im Laufe des Jahres 2013 Kenntnis von den die Schadensersatzforderung begründenden Umständen und der Person der Beklagten als Anspruchsschuldnerin erlangt. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung des im landgerichtlichen Tatbestand als unstreitig festgestellten Umstands, die Klägerin habe die Beklagte am 10. Dezember 2013 persönlich aufgefordert, den Haftpflichtversicherer zu informieren, weil ihr ein Schaden entstanden sei.
20
(1) Die Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe sie am 10. Dezember 2013 persönlich aufgefordert , den Haftpflichtversicherer zu informieren, weil ihr ein Schaden entstanden sei, als unstreitig behandeln müssen.

21
(a) Dies folgt schon aus § 314 und § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Nach § 314 ZPO liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Vorbringen. Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Eine etwaige Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden (BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11; vom 9. Juli 2007 - II ZR 233/05, BGHZ 173, 159 Rn. 21; vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 35; vom 17. Januar 2012 - XI ZR 457/10, NJW-RR 2012, 622 Rn. 18). Wird die Berichtigung im ersten Rechtszug getroffener Feststellungen nicht beantragt, sind sie für das Berufungsverfahren bindend zu Grunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; BGH, Urteil vom 18. September 2009, aaO; vom 17. Januar 2012, aaO).
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Danach war das Berufungsgericht an die tatbestandliche Feststellung des Landgerichts gebunden. Das Landgericht hatte die Aufforderung der Beklagten durch die Klägerin vom 10. Dezember 2013 zur Einschaltung des Haftpflichtversicherers im unstreitigen Tatbestand geschildert und in den Entscheidungsgründen ausdrücklich als unstreitig bezeichnet. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO haben weder die Klägerin noch der Streithelfer gestellt.
23
(b) Auch ohne die aus §§ 314, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO folgende Bindungswirkung hätte das Berufungsgericht die Aufforderung zur Einschaltung des Haftpflichtversicherers nicht als streitig behandeln dürfen. Zu der seitens der Beklagten behaupteten Aufforderung hat sich lediglich der Streithelfer und dies auch nur mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) erklärt. Die Erklärung mit Nichtwissen war nicht zulässig, was zur Folge hat, dass die Behauptung als zugestanden gilt (BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17, NJW-RR 2019, 747 Rn. 34).
24
Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist aus der Sicht der unterstützten Hauptpartei zu beurteilen. Die Erklärung ihres Streithelfers mit Nichtwissen ist daher unzulässig, wenn sie eine Tatsache betrifft, die (ihre Wahrheit unterstellt) eine eigene Handlung der Hauptpartei oder Gegenstand von deren Wahrnehmung gewesen ist.
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Die aus § 67 ZPO folgenden Befugnisse des Streithelfers gehen nicht weiter als die der unterstützten Hauptpartei (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 1985 - VII ZR 317/84, NJW 1985, 2480; MünchKomm-ZPO/Schultes, 6. Aufl., § 67 Rn. 4; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 67 Rn. 10; Musielak/Voit/Weth, 17. Aufl., § 67 Rn. 4; BeckOK-ZPO/Dressler, 2020, § 67 Rn. 10). Ist demnach die unterstützte Hauptpartei nicht zu einer Erklärung mit Nichtwissen berechtigt, muss auch ihr Streithelfer (zumindest) einfach bestreiten. Ob die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO vorliegen, ist im Rahmen eines Prozessrechtsverhältnisses einheitlich aus Sicht der Parteien zu beurteilen. Daran ändert nichts, dass eine der an dem Verhältnis beteiligten Parteien durch einen Streithelfer unterstützt wird. Entsprechendes gilt, wenn der unterstützten Hauptpartei qualifizierter Gegenvortrag obliegt, weil ihr Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während die Hauptpartei sie hat und ihr nähere Angaben zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1990 - II ZR 159/89, NJW 1990, 3151 f). Dieser prozessualen Obliegenheit kann sich die Hauptpartei nicht dadurch entziehen, dass sie schweigt und ihr Streithelfer einfach bestreitet.
26
(2) Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin die Beklagte am 10. Dezember 2013 persönlich aufgefordert hat, den Haftpflichtversicherer zu informieren, weil ihr ein Schaden entstanden sei, ist davon auszugehen, dass sie bereits im Jahr 2013 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person der Beklagten als Anspruchsschuldnerin hatte.
27
(a) Allerdings machen es die Besonderheiten der Rechtsberaterhaftung erforderlich, nicht schon dann von einer Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auszugehen, wenn dem Mandanten nur die tatsächlichen Umstände bekannt sind, aus denen der Schadensersatzanspruch gegen den Berater folgt. Hinzukommen muss die Kenntnis von solchen Tatsachen, aus denen sich für den Mandanten - zumal wenn er juristischer Laie ist - ergibt, dass der Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172 Rn. 15). Dies findet seinen Grund darin, dass der Mandant in der Regel nicht fachkundig ist, seine rechtlichen Belange dem dazu berufenen Fachmann anvertraut und dessen etwaige Fehlleistungen - eben wegen seiner Rechtsunkenntnis - häufig nicht zu erkennen vermag. Die Fachkunde des Rechtsanwalts und das Vertrauen seines Auftraggebers begründen typischerweise im Rahmen eines Anwaltsvertrags eine Überlegenheit des Anwalts gegenüber seinem regelmäßig rechtsunkundigen Mandanten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2014, aaO).
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Für ein fehlerhaftes Verhalten des Beraters ist aus der Sicht des Mandanten regelmäßig kein Anhalt im Sinne grob fahrlässiger Unkenntnis gegeben, wenn der in Betracht kommende Fehler im Rechtsstreit kontrovers beurteilt wird und der Berater gegenüber dem Mandanten oder in Ausübung des Mandats nach außen hin die Rechtsansicht vertritt, ein Fehlverhalten liege nicht vor. Der Mandant darf sich darauf verlassen, dass der von ihm beauftragte Berater die anstehenden Rechtsfragen fehlerfrei beantwortet und der erteilte Rechtsrat zutreffend ist. Dem Mandanten obliegt es nicht, den Anwalt zu überwachen oder dessen Rechtsansichten durch einen weiteren Rechtsberater überprüfen zu lassen. Rät der Berater zur Fortsetzung des Rechtsstreits, hat der Mandant in der Regel sogar dann keine Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Beraters, wenn das Gericht oder der Gegner zuvor auf eine Fristversäumung hingewiesen hat (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014, aaO Rn. 17; vom 25. Oktober 2018 - IX ZR 168/17, WM 2019, 787 Rn. 9).
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(b) Anders liegt allerdings der Fall, wenn der Mandant aus den ihm bekannten Umständen selbst den Schluss auf einen gegen den Berater gerichteten Schadensersatzanspruch gezogen hat. Mit dem Schadensersatzverlangen gibt der Mandant zu erkennen, dass er dem Berater nicht mehr (uneingeschränkt) vertraut. Im Blick auf den Beginn der Verjährungsfrist ist der Mandant nun nicht mehr schutzwürdig. Er hat zumindest drei Jahre Zeit, den erkannten Schadensersatzanspruch durchzusetzen oder jedenfalls den Lauf der Verjährungsfrist zu hemmen. Gelingt es dem Rechtsberater, das Vertrauen des Mandanten zurückzugewinnen , führt dies weder zu einer Hemmung noch zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist. Allerdings kann die vom Rechtsberater erhobene Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich sein, wenn er seinen Mandanten davon abhält, die Verjährung rechtzeitig zu hemmen. Es gelten die vom Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 180/95, ZIP 1996, 791, 793; Beschluss vom 20. November 2008 - IX ZR 145/06, BeckRS 2008, 26023 Rn. 2; Urteil vom 14. November 2013 - IX ZR 215/12, WM 2014, 854 Rn. 15).
30
(c) Danach begann der Lauf der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2013. Die Klägerin kannte nicht nur die den Schadensersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Sie hatte darüber hinaus aus den Umständen den Schluss auf eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gezogen und dies durch die Aufforderung zum Ausdruck gebracht, die Beklagte möge den Haftpflichtversicherer einschalten, weil ihr ein Schaden entstanden sei.
31
cc) Die Ende 2013 in Lauf gesetzte Verjährungsfrist endete mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Die im Februar 2017 anhängig gemachte Klage konnte den Ablauf der Verjährung nicht mehr hemmen, wenn die Frist nicht schon zuvor gehemmt war oder neu begonnen hatte. Feststellungen zu einem Neubeginn oder einer vorangegangenen Hemmung der Verjährung hat das Berufungsgericht bisher nicht getroffen. Die von ihm getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch nicht die Annahme, die Verjährungseinrede der Beklagten sei rechtsmissbräuchlich.
32
(1) Der Arglisteinwand kann der Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) indes nicht nur dann entgegengesetzt werden, wenn der Schuldner den Gläubiger absichtlich von der Erhebung der Klage abgehalten hat. Es reicht aus, dass der Schuldner durch sein Verhalten objektiv - sei es auchunabsichtlich - bewirkt, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben wird, und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 14. November 2013, aaO). Ist der Arglisteinwand begründet, macht es der Zweck der bereits eingetretenen Verjährung erforderlich , dass der Gläubiger seinen Anspruch binnen einer nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist gerichtlich geltend macht (BGH, Urteil vom 14. November 2013, aaO Rn. 18 f).

33
(2) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, welche die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnten. Die mit dem Schluss des Jahres 2013 angelaufene Verjährung endete erst mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Es ist nicht ersichtlich , wodurch die Beklagte die Klägerin von der rechtzeitigen Hemmung der Verjährung abgehalten haben sollte. Nicht die Beklagte, sondern der Streithelfer hat versucht, eine Berichtigung oder Abänderung der Entscheidung über den Wertausgleich zu erreichen. Dieser Versuch scheiterte. Die Beschwerde des Streithelfers wurde durch das Oberlandesgericht im September 2014 zurückgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt lief die Verjährungsfrist noch mehr als zwei Jahre. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte die Klägerin durch die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den Streithelfer von der rechtzeitigen Hemmung der Verjährung des gegen sie gerichteten Schadensersatzanspruchs abgehalten hat. Ersichtlich hat der Streithelfer Regressansprüche von Anfang an abgelehnt. Wodurch es die Beklagte in Anbetracht dessen bewirkt haben könnte, dass die Klägerin von einer die Verjährungsfrist hemmenden Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs absah, ist nicht erkennbar.

III.


34
Die zulässige Anschlussrevision ist begründet. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, die im Mai 2019 für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 geltend gemachten, die ursprüngliche Klage übersteigenden Anspruchsteile seien verjährt.

35
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die von der Klägerin im Februar 2017 anhängig gemachte Klage die Verjährung gehemmt hat. Davon ist bei der Prüfung der Begründetheit der Anschlussrevision auszugehen.
36
2. Anhand der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob die im Mai 2019 geltend gemachten Anspruchsteile verjährt sind.
37
a) Zwar erstreckt sich die Hemmung bei einer "verdeckten Teilklage", das heißt einer solchen, bei der weder für die Beklagtenseite noch für das Gericht erkennbar ist, dass die bezifferte Forderung nicht den Gesamtschaden abdeckt, grundsätzlich nur auf den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang. Etwas anderes gilt für die Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf Schadensersatzansprüche aber, wenn mit der Klage von Anfang an ein bestimmter Anspruch in vollem Umfang geltend gemacht wird und sich dann Umfang und Ausprägung des Klageanspruchs ändern, nicht aber der Anspruchsgrund. Der Schadensersatzkläger klagt dann nicht eine Geldsumme, sondern den Schaden ein und hemmt damit die Verjährung der Ersatzforderung in ihrem betragsmäßig wechselnden Bestand. Für die endgültige Bemessung des Schadens ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend, auf Grund derer das Urteil ergeht, so dass dem Umfang der Verjährungswirkung daher durch den ursprünglich bezifferten Leistungsantrag keine Grenzen gezogen werden (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - XII ZR 12/13, NJW 2014, 920 Rn. 25; vgl. auch Urteil vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01, BGHZ 151, 1, 2 ff).
38
b) Nach diesen Grundsätzen kann die vom Berufungsgericht angenommene Hemmung der Verjährung durch die im Februar 2017 anhängig gemachte Klage auch die im Mai 2019 geltend gemachten Anspruchsteile erfasst haben. Schon im Zeitpunkt der Klageerhebung im Februar 2017 war erkennbar, dass der auf Zahlung eines monatlichen Betrags von 478,62 € ab dem 1. Februar 2017 gerichtete Antrag nur den nach den seinerzeit gegebenen wirtschaftlichen Umständen anzunehmenden Schaden abbilden sollte. Die Geltendmachung künftiger Änderungen des monatlichen Schadensbetrags etwa aufgrund von Anpassungen der Versorgungsbezüge sollte ersichtlich nicht ausgeschlossen sein. Insoweit bezog sich die Klage auf eine Ersatzforderung in ihrem wechselnden Bestand. Soweit demnach die Anpassung der Anträge einer Veränderung des monatlichen Schadensbetrags infolge zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen der wirtschaftlichen Umstände (Anpassung der Versorgungsbezüge pp.) geschuldet war, wäre die Verjährung schon durch die Erhebung der Klage im Februar 2017 gehemmt worden. Anders läge der Fall, wenn die im Jahr 2019 bezifferten Beträge schon zur Zeit der Klageerhebung feststanden und die Klägerin diese nur nicht hinreichend überschaute (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2002, aaO S. 4 f).

IV.


39
Das Urteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird die Frage der Verjährung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats (§ 563 Abs. 2 ZPO) neu zu prüfen haben. Den Parteien wird Gelegenheit zu geben sein, hierzu ergänzend vorzutragen.
Grupp Lohmann Möhring
Röhl Schultz

Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 19.01.2018 - 11 O 44/17 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.12.2019 - I-24 U 55/18 -


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

4

19.05.2020 19:22

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 104/18 Verkündet am: 6. Juni 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 675, 280 Abs. 1
13.05.2020 10:07

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- und SCHLUSSURTEIL II ZR 139/17 Verkündet am: 8. Januar 2019 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: j
25.10.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 168/17 Verkündet am: 25. Oktober 2018 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Abs. 1 Nr
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17.05.2017 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 8. Zivilsenat - vom 7. November 2016 wird auf Kosten des Beteiligten zu 4 zurückgewiesen.
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Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 8. Zivilsenat - vom 7. November 2016 wird auf Kosten des Beteiligten zu 4 zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die am 26. Juli 2014 verstorbene Erblasserin sowie ihr 2010 vorverstorbener Ehemann errichteten am 5. Juni 2006 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Zu Schlusserben wurden die Beteiligten zu 1 bis 3 bestimmt. Unter Ziffer V des Testaments wurde für den "zweiten Todesfall" (Schlusserbfall) Testamentsvollstreckung angeordnet und der Beteiligte zu 4 zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Ihm wurde für den Fall des Wegfalls seiner Person als Testamentsvollstrecker ferner das Recht eingeräumt, einen Nachfolger zu bestimmen. Ziffer X des Testaments enthält ferner folgende Regelung:

"Im Wege der Auflage verpflichten wir alle Erben, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte für Streitigkeiten, die durch dieses Testament hervorgerufen sind und die ihren Grund in dem Erbfall haben und/oder im Zusammenhang mit der letztwilligen Verfügung oder ihrer Ausführung stehen, sich unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte dem Schiedsgericht für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE) und der von dieser zugrunde gelegten jeweils aktuellen Schiedsordnung zu unterwerfen."

2

Der Beteiligte zu 4 beantragte im September/Oktober 2014 unter Annahme des Amtes die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Dem traten die Beteiligten zu 1 bis 3 entgegen. Das Nachlassgericht erachtete mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 die erforderlichen Tatsachen für die Erteilung des Zeugnisses für festgestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wurde durch das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 30. April 2015 zurückgewiesen. Erstmals mit Schriftsatz vom 23. Januar 2015 beantragten die Beteiligten zu 1 bis 3 die Entlassung des Testamentsvollstreckers. Sie stützen den Entlassungsantrag im Wesentlichen auf die Nichtvorlage eines Nachlassverzeichnisses trotz Zeitablaufs von fast einem Jahr seit Amtsantritt, unzulänglich erteilte Auskünfte, unterlassene Rechnungslegung trotz mehrfacher Aufforderung, bewusste Schädigung des Nachlasses und der Erbengemeinschaft. Der Beteiligte zu 4 trat dem Entlassungsantrag entgegen und rügte unter anderem die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte für den Entlassungsantrag. Ferner stellte er Pflichtverletzungen, die seine Entlassung rechtfertigen könnten, in Abrede.

3

Das Nachlassgericht hat den Entlassungsantrag mit Beschluss vom 19. Januar 2016 zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Entscheidung des Nachlassgerichts abgeändert und dieses angewiesen, den Beteiligten zu 4 als Testamentsvollstrecker zu entlassen. Ferner hat es ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis einen Monat nach Rechtskraft von seiner Berechtigung zur Benennung eines Nachfolgers im Amt des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Nachlassgericht Gebrauch zu machen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 4. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

4

II. Die nur teilweise zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

5

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die vom Beteiligten zu 4 erhobene Rüge der Zuständigkeit staatlicher Gerichte greife nicht durch. Zwar könne gemäß § 1066 ZPO die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts grundsätzlich auch durch letztwillige Verfügung angeordnet werden. Dem Schiedsgericht könne dabei jedoch nicht die Kompetenz zur Entscheidung über einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zugewiesen werden.

6

Ein wichtiger Grund zur Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB liege vor. Dieser ergebe sich daraus, dass der Beteiligte zu 4 trotz mehrfacher Aufforderung und Vorliegen einer länger andauernden Verwaltung seiner Pflicht zur Rechnungslegung gemäß § 2218 Abs. 2 BGB nicht nachgekommen sei. Eine geordnete Aufstellung im Sinne einer übersichtlichen und schriftlichen Zusammenstellung von Aktiva und Passiva unter Vorlage der üblichen Belege habe der Beteiligte zu 4 nicht vorgelegt. Die Verletzung der Rechnungslegungspflicht erscheine auch nicht deshalb in einem milderen Licht, weil die Erben dem Testamentsvollstrecker seine Verwaltungstätigkeit in nicht unerheblichem Maße erschwert hätten. Es sprächen auch keine überwiegenden Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt. Da mit der Entlassung des Beteiligten zu 4 die Testamentsvollstreckung nicht entfalle, sei ihm entsprechend der testamentarischen Regelung Gelegenheit zu geben, von seinem Recht zur Bestimmung eines Nachfolgers Gebrauch zu machen.

7

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

8

a) Ohne Erfolg rügt der Beteiligte zu 4 die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte. Die von ihm erhobene Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit greift nicht durch. Die Erblasserin und ihr Ehemann haben in dem Testament bestimmt, dass alle Streitigkeiten aus diesem Testament unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte dem Schiedsgericht für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE) und der von dieser zugrunde gelegten Schiedsordnung unterworfen werden sollen. Die Frage, ob eine derartige Schiedsklausel auch das Verfahren über den Antrag auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB erfasst, wird unterschiedlich beurteilt.

9

aa) Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, dass für Verfahren auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers in einer letztwilligen Verfügung durch den Erblasser einseitig wirksam eine schiedsgerichtliche Zuständigkeit unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit angeordnet werden kann (Muscheler, ZEV 2009, 317, 318 ff.; FAKomm-Erbrecht/Rott, 4. Aufl. § 2227 Rn. 33; Bonefeld in Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht 3. Aufl. § 2227 Rn. 15; Raeschke-Kessler in Prütting/Gehrlein, ZPO 8. Aufl. § 1066 Rn. 21; Zöller/Geimer, ZPO 31. Aufl. § 1066 Rn. 21; Schütze in Wieczorek, ZPO 4. Aufl. § 1066 Rn. 8 f.; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. Vor § 1025 Rn. 19; § 1066 Rn. 3; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 32 Rn. 26; Heinze, RNotZ 2009, 663, 664 f.; Schulze, MDR 2000, 314, 317 f.; Grunsky in Festschrift Harm Peter Westermann (2008) S. 255, 264 f.; Geimer in Festschrift für Schlosser (2005) S. 197, 207).

10

Demgegenüber halten die Rechtsprechung sowie die überwiegende Auffassung im Schrifttum die Übertragung der Aufgabe des Nachlassgerichts über die Entscheidung zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers durch eine einseitige letztwillige Verfügung des Erblassers auf ein Schiedsgericht für unzulässig (vgl. insbesondere RGZ 133, 128, 133 ff.; OLG Karlsruhe ZEV 2009, 466 f.; MünchKomm-BGB/Leipold, 7. Aufl. § 1937 Rn. 36; Staudinger/Otte, BGB (2017) Vorbem. zu §§ 1937 ff. Rn. 11; Staudinger/Reimann, BGB (2016) § 2227 Rn. 4; Mayer in Bamberger/Roth, BGB 3. Aufl. § 2227 Rn. 3; Soergel/Damrau, BGB 13. Aufl. § 2227 Rn. 1; Erman/M. Schmidt, BGB 14. Aufl. § 2227 Rn. 1; Jauernig/Stürner, BGB 16. Aufl. § 2227 Rn. 3; BeckOK-BGB/Langer, § 2227 Rn. 3 (Stand: 1. Februar 2017); Zimmermann, Testamentsvollstreckung 3. Aufl. Rn. 108; Münchener Anwaltshandbuch-Erbrecht/Pawlytta, 4. Aufl. § 67 Rn. 30; Voit in Musielak, ZPO 14. Aufl. § 1066 Rn. 4; FAKomm-Erbrecht/Ramm/Osterloh-Konrad, 4. Aufl. § 1066 ZPO Rn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 75. Aufl. § 1066 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Münch, 4. Aufl. § 1066 Rn. 7; Lange, ZZP 128 (2015), 407, 427 f.; Werner, ZEV 2011, 506, 510; Reimann, MittBayNot 2010, 216; Selzener, ZEV 2010, 285, 286-288; Storz, SchiedsVZ 2010, 200, 201-211; ders. ZEV 2009, 265, 269; Haas, ZEV 2007, 49, 53; Dawirs, Das letztwillig angeordnete Schiedsgerichtsverfahren - Gestaltungsmöglichkeiten, 2014 S. 64-68).

11

bb) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. Streitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB können in einer letztwilligen Verfügung gemäß § 1066 ZPO nicht einseitig durch den Erblasser unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht zugewiesen werden.

12

§ 1066 ZPO bestimmt, dass für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige Verfügung angeordnet wurden, die Vorschriften über das schiedsrichterliche Verfahren entsprechend gelten. § 1066 ZPO enthält eine rein prozessuale Regelung, die die Zulässigkeit testamentarisch angeordneter Schiedsgerichte voraussetzt, nicht aber selbst begründet. Sie sagt daher nichts darüber aus, unter welchen materiell-rechtlichen Voraussetzungen die Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit möglich ist (Selzener, ZEV 2010, 285, 288). Ein Schiedsgericht ist nur dann in gesetzlich statthafter Weise errichtet, wenn die eigene materielle Verfügungsbefugnis des Erblassers hierfür reicht (vgl. Selzener, ZEV 2010, 285, 287 f.; Storz, SchiedsVZ 2010, 200, 202; Dawirs, Das letztwillig angeordnete Schiedsgerichtsverfahren - Gestaltungsmöglichkeiten, 2014 S. 68). Das ist für die Frage der Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht der Fall. Die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis des Erblassers findet ihre Grenze unter anderem in § 2220 BGB, wonach der Erblasser nicht das Recht hat, den Testamentsvollstrecker von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218 und 2219 BGB obliegenden Verpflichtungen zu befreien. Hierbei handelt es sich um die grundlegenden Verpflichtungen des Testamentsvollstreckers zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses (§ 2215 BGB), zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB), zur Auskunft und zur Rechnungslegung (§ 2218 BGB) sowie zur Haftung (§ 2219 BGB).

13

Zwar wird die Regelung über die Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB in § 2220 BGB nicht genannt. Der Rechtsgedanke der Vorschrift findet hier aber entsprechende Anwendung. Ihr ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, "nicht zuzulassen, dass ein Erblasser den Erben mit gebundenen Händen dem ausgedehnten Machtbereich des Testamentsvollstreckers überliefert" (grundlegend RGZ 133, 128, 135; vgl. auch MünchKomm-BGB/Zimmermann, 7. Aufl. § 2227 Rn. 1; Staudinger/Reimann, BGB (2016) § 2227 Rn. 1; Erman/M. Schmidt, BGB 14. Aufl. § 2227 Rn. 1; Selzener, ZEV 2010, 285, 286 f.; Dawirs aaO S. 66). Ohne die Entlassungsmöglichkeit des § 2227 BGB wären die nicht abdingbaren Rechte des Erben gegen den Testamentsvollstrecker aus §§ 2215, 2216, 2218, 2219 BGB gar nicht oder nur noch in sehr eingeschränktem Umfang durchsetzbar (vgl. RGZ 133, 128, 135: "stumpfe Waffe"). § 2227 BGB stellt insoweit mit der Möglichkeit der Entlassung des Testamentsvollstreckers die zwingende verfahrensrechtliche Ergänzung zu den ihn treffenden materiell-rechtlichen Verpflichtungen dar. Die Regelungen der §§ 2220, 2227 BGB sind vom Gesetz als Ausgleich für die ansonsten starke Stellung des Testamentsvollstreckers unter Berücksichtigung der Rechte der Erben gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ausgestaltet. Im Streit um die Entlassung eines Testamentsvollstreckers erfordert der nur gering ausgeprägte Schutz der Nachlassbeteiligten ein Minimum an Schutz durch die staatlichen Gerichte. Das Recht, den Testamentsvollstrecker zu entlassen, bietet die einzig effektive Möglichkeit, das Testamentsvollstreckerverfahren zu beeinflussen (vgl. Staudinger/Reimann, BGB (2016) § 2227 Rn. 1, 4).

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Soweit die Gegenauffassung meint, zumindest für "echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit" müsse eine Übertragung der Zuständigkeit des Nachlassgerichts auf ein Schiedsgericht möglich sein (vgl. etwa Muscheler, ZEV 2009, 317, 318 f.), kann offenbleiben, ob dem in dieser Allgemeinheit zugestimmt werden kann. Jedenfalls handelt es sich beim Verfahren um die Entlassung eines Testamentsvollstreckers nicht um eine derartige Streitigkeit. Das Entlassungsverfahren betrifft neben dem die Entlassung begehrenden Erben und dem Testamentsvollstrecker eine Vielzahl weiterer Personen, deren Interessen in einem Schiedsgerichtsverfahren nicht adäquat gemacht werden können, etwa andere Mitglieder einer Erbengemeinschaft, Vermächtnisnehmer, Nachlassgläubiger oder Pflichtteilsberechtigte. § 2227 BGB stellt im Falle einer Entscheidung des Nachlassgerichts eine solche für und gegen alle Nachlassbeteiligten dar. Für eine Entscheidung, die für und gegen alle Nachlassbeteiligten wirken soll, passt ein Parteiverfahren nicht (vgl. Selzener, ZEV 2010, 285, 286; Staudinger/Otte, BGB (2017) Vorbem. zu § 1937 ff. Rn. 11; Dawirs aaO S. 67). Das Schiedsgerichtsverfahren ist insoweit nicht mit demjenigen zu vergleichen, welches durch die staatliche Gerichtsbarkeit in den Fällen des § 2227 BGB zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt etwa für die Auswahl und Unabhängigkeit der Richter, die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln, die Beteiligung Dritter am Verfahren, die Amtsermittlung gemäß § 26 FamFG, die Möglichkeit, Zwangsmaßnahmen anzuordnen, und - für bedürftige Parteien - Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe zu beantragen (vgl. Lange, ZEV 2017, 1, 6).

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Soweit ferner geltend gemacht wird, die Zulässigkeit der Schiedsgerichtsklausel ergebe sich daraus, dass der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen die Einsetzung des Testamentsvollstreckers auch auflösend bedingt durch das objektive Eintreten eines wichtigen Grundes im Sinne des § 2227 BGB anordnen könne (Muscheler, ZEV 2009, 317, 320), spricht hiergegen bereits, dass das Schiedsgericht in diesem Fall keine schiedsgerichtliche Entscheidung, sondern lediglich eine schiedsgutachterliche Feststellung zu treffen hätte, die einer gerichtlichen Überprüfung entsprechend den §§ 317 ff. BGB nicht entzogen wäre (Staudinger/Otte, BGB (2017) Vorbem. zu § 1937 ff. Rn. 11; Selzener, ZEV 2010, 285, 287; Dawirs aaO S. 67 f.).

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Auch der Verweis der Beschwerde auf die "negative Erbfreiheit" der Erben oder Bedachten kann nicht zur Zulässigkeit der Einsetzung eines Schiedsgerichts führen. Der Umstand, dass die Bedachten auch ausschlagen oder verzichten können, bedeutet umgekehrt nicht, dass sie im Falle ihres Einrückens in die Stellung eines Erben oder Vermächtnisnehmers sämtliche materiell- oder verfahrensrechtlichen Bestimmungen in einer letztwilligen Verfügung des Erblassers hinzunehmen hätten. Vielmehr sieht § 2220 BGB gerade vor, dass der Erblasser den Testamentsvollstrecker von bestimmten kardinalen Pflichten nicht befreien kann. Für den Fall ihrer Verletzung enthält § 2227 BGB als Korrelat die Möglichkeit, ein Entlassungsverfahren durchzuführen.

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b) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts richtet, dass ein wichtiger Grund zur Testamentsvollstreckerentlassung gemäß § 2227 BGB vorliege, ist sie bereits unzulässig.

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aa) Das Beschwerdegericht hat im Tenor des angefochtenen Beschlusses die Rechtsbeschwerde unbeschränkt zugelassen sowie in den Gründen ausgeführt, diese sei zuzulassen, weil die Frage, ob in einer letztwilligen Verfügung die Entscheidung über die Entlassung des Testamentsvollstreckers unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte einem Schiedsgericht übertragen werden könne, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Hierin liegt eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Frage der Zulässigkeit der Anrufung staatlicher Gerichte.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO bzw. § 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs beschränken, der Gegenstand einer gesonderten Festsetzung sein oder auf den der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel beschränken könnte (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2014 - IV ZB 3/14, ZEV 2014, 500 Rn. 9; vgl. ferner BGH, Urteile vom 16. Januar 2013 - XII ZR 39/10, FamRZ 2013, 534 Rn. 8; vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08, BGHZ 180, 170 Rn. 8). Hierbei ist anerkannt, dass sich eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels bei uneingeschränkter Zulassung im Tenor der angefochtenen Entscheidung auch aus dessen Entscheidungsgründen ergeben kann (BGH, Urteil vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08, BGHZ 180, 170 Rn. 8; Beschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, VersR 2012, 1140 Rn. 4). Eine derart beschränkte Zulassung der Revision oder Rechtsbeschwerde kommt insbesondere in Betracht, soweit es um die Zulässigkeit der Klage oder des Verfahrens geht (BGH, Urteil vom 12. April 2011 - XI ZR 341/08, NJW-RR 2011, 1287 Rn. 10) oder wenn die im Tenor nicht eingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Frage der Zulässigkeit der Schiedseinrede gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO begründet wird (BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 262/00, NJW 2001, 2176 unter II 2).

20

So liegt es auch hier. Die Erwägungen des Beschwerdegerichts lassen deutlich erkennen, dass es die Rechtsbeschwerde lediglich für die Frage der Zulässigkeit des Verfahrens unter dem Gesichtspunkt der Abgrenzung zur Schiedsgerichtsbarkeit zugelassen hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Zulassung auch auf die materiell-rechtliche Frage erstreckt, ob ein wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB vorliegt, bestehen nicht. Ein derartiges Verständnis des Ausspruchs über die beschränkte Zulassung trägt auch der mit dem Prinzip der Zulassung der Rechtsbeschwerde verfolgten Konzentration des Rechtsbeschwerdegerichts auf rechtsgrundsätzliche Fragen Rechnung und verhindert, dass durch eine formal undifferenzierte Zulassung der Rechtsbeschwerde abtrennbare Teile des Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterzogen werden müssen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 2013 - XII ZR 39/10, FamRZ 2013, 534 Rn. 9; vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08, BGHZ 180, 170 Rn. 9).

21

Dem stehen auch die Erwägungen des Beschwerdegerichts in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2016 betreffend die Anhörungsrüge des Beteiligten zu 4 nicht entgegen. Soweit das Beschwerdegericht dort ausgeführt hat, es sehe in den Ausführungen unter IV der Gründe des angefochtenen Beschlusses keine Beschränkung der Zulassung, sondern lediglich die Benennung einer von ihm für grundsätzlich erachteten Rechtsfrage, um die Zulassungsentscheidung zu begründen, vermag dies an der Auslegung des angefochtenen Beschlusses unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nichts zu ändern. Entsprechend hat das Beschwerdegericht in dem angeführten Beschluss selbst ausgeführt, über das Vorliegen und die etwaige Wirksamkeit einer Beschränkung habe im Falle der Einlegung des Rechtsmittels das Rechtsbeschwerdegericht zu entscheiden.

22

Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde demgegenüber geltend, die Frage, ob die Entlassung des Testamentsvollstreckers vor einem Schiedsgericht auszutragen sei, schließe die Frage ein, ob das Nachlassgericht zwar weiterhin über die Entlassung entscheiden könne, aber zumindest insoweit an die Feststellung des Schiedsgerichts gebunden sein könne, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 2227 BGB vorliege. Dagegen spricht bereits, dass es sich bei der Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne von § 2227 BGB um keine Entscheidung handelt, die einem Schiedsgericht zur abschließenden Beurteilung übertragen wird, sondern allenfalls um ein Schiedsgutachten (vgl. Selzener, ZEV 2010, 285, 287). Ein derartiges Schiedsgutachten liegt hier weder vor noch ist ein solches in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vorgesehen.

23

bb) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Auffassung des Beschwerdegerichts, ein wichtiger Grund zur Entlassung des Beteiligten zu 4 als Testamentsvollstrecker ergebe sich daraus, dass er trotz mehrfacher Aufforderung seiner Pflicht zur Rechnungslegung nicht nachgekommen sei, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Rechtsbeschwerde aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Gemäß § 2218 Abs. 2 BGB kann der Erbe bei einer länger dauernden Verwaltung jährlich Rechnungslegung verlangen. Dies kommt nicht nur bei einer Dauervollstreckung, sondern auch bei einer über ein Jahr hinaus andauernden Abwicklungsvollstreckung in Betracht. Inhaltlich bedeutet Rechenschaftslegung die Mitteilung einer geordneten und übersichtlichen Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Vorlage der üblichen Belege im Sinne von § 259 Abs. 1 BGB (vgl. MünchKomm-BGB/Zimmermann, 7. Aufl. § 2218 Rn. 11). Die inhaltlichen Anforderungen an eine Jahresabrechnung richten sich nach dem Einzelfall und werden durch den Rechnungszweck einerseits sowie die Zumutbarkeit andererseits bestimmt (MünchKomm-BGB/Zimmermann aaO Rn. 12). Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei ausgegangen und hat auf dieser Grundlage angenommen, dass der Beteiligte zu 4 trotz der mehrfachen Aufforderungen durch die Erben keine geordnete Aufstellung erteilt hat. Insbesondere weist die Aufstellung im Anhang zum Datenblatt weder einen Anfangsbestand auf noch erfasst sie vollständig die Amtszeit des Testamentsvollstreckers. Ferner hat das Beschwerdegericht auch den weiteren Sachvortrag des Beteiligten zu 4 zur Kenntnis genommen. Es hat in diesem einschließlich der vorgelegten Unterlagen rechtsfehlerfrei keine geordnete Zusammenstellung der Aktiva und Passiva im Sinne von § 2218 Abs. 2 BGB gesehen.

24

Das Beschwerdegericht hat vom Beteiligten zu 4 auch keine fortlaufende Rechnungslegungspflicht gefordert. Soweit es die Begriffe "jeweilige Bestand" sowie "zum aktuellen Stand" verwendet hat, hat es hiermit nach dem erkennbaren Sinnzusammenhang lediglich eine Pflicht zur Rechnungslegung zur laufenden jährlichen Rechnungslegungsperiode zum Ausdruck bringen wollen.

25

Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht weiter erkannt, dass eine Entlassung des Testamentsvollstreckers auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend zu erfolgen hat, sondern zu prüfen ist, ob überwiegende Gründe für sein Verbleiben im Amt sprechen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2017 - I-3 Wx 20/16, juris Rn. 29). Dass es solche nicht hat erkennen können, lässt auch unter Berücksichtigung der Einwände der Rechtsbeschwerde keine Rechtsfehler erkennen.

26

Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Beteiligte zu 4 habe davon ausgehen dürfen, mit den im August 2015 übersandten Kontoauszügen für das für den Nachlass eingerichtete Anderkonto aus den Jahren 2014 und 2015 eine vollständige Übersicht über den Nachlassbestand gegeben zu haben, hat sie auch hiermit keinen Erfolg. Zwar setzt § 2227 BGB regelmäßig Verschulden des Testamentsvollstreckers voraus (vgl. MünchKomm-BGB/Zimmermann, 7. Aufl. § 2227 Rn. 8). Ein möglicher Irrtum des Beteiligten zu 4 wäre aber allenfalls als unbeachtlicher Rechtsirrtum einzustufen.

27

Aus diesem Grund kommt es auch auf das weitere Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht an, dem Beteiligten zu 4 sei eine Rechnungslegung zum 31. Dezember 2014 mangels Vorliegen eines notariellen Nachlassverzeichnisses noch nicht möglich gewesen und der 31. Dezember 2016 sei unerheblich, da der Beschluss des Beschwerdegerichts bereits vor diesem Termin ergangen sei. Dies ändert nichts daran, dass der Beteiligte zu 4 die Rechnungslegung jedenfalls auch zu den in der Beschwerdeentscheidung genannten weiteren Terminen zum 30. September 2015, 31. Dezember 2015 und 30. September 2016 hätte leisten können. Soweit sich die Rechtsbeschwerde schließlich darauf beruft, der Beteiligte zu 4 habe am 8. November 2016 teilweise erneut Rechnung für die Zeit vom 2. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 gelegt, kommt es hierauf aus Rechtsgründen schon deshalb nicht an, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts bereits am 7. November 2016 ergangen ist.

Mayen     

      

Dr. Karczewski     

      

Lehmann

      

Dr. Brockmöller     

      

Dr. Bußmann     

      

Berichtigungsbeschluss vom 30. Mai 2017

Der Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 wird gemäß § 42 Abs. 1 FamFG dahin berichtigt, dass es in Rn. 14 Zeile 10 heißen muss:

"… deren Interessen in einem Schiedsgerichtsverfahren nicht adäquat geltend gemacht werden können, …"

 

Mayen     

  

Dr. Karczewski     

  

Lehmann

  

Dr. Brockmöller     

  

Dr. Bußmann     

  

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

17
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht der Schaden dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 65/12, WM 2013, 1081 Rn. 10 mwN; vgl. zur Steuerberaterhaftung: Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416 Rn. 14 mwN). In der Regel verschlechtert sich die Vermögenslage des Mandanten bereits mit der ersten nachteiligen Gerichtsentscheidung infolge anwaltlichen Fehlverhaltens in einem Verfahren. Seine frühere Auffassung, dass ein Schaden infolge eines Anwaltsfehlers im Prozess regelmäßig noch nicht eingetreten sei, solange nicht auszu- schließen sei, dass die Entscheidung in einem weiteren Rechtszug zugunsten des Mandanten geändert werde, hat der Senat ausdrücklich aufgegeben (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960 mwN).

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

34
Eine Erklärung der Beklagten mit Nichtwissen war nicht schon deshalb zulässig, weil es um die Angaben von Vermittlern geht, die nicht bei den Beklagten angestellt waren. Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind; bei einer juristi- schen Person kommt es insoweit auf ihre Organe an. Die Partei trifft in diesem Zusammenhang aber die Pflicht, die ihr möglichen Informationen von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (BGH, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 256/14, WM 2016, 1384 Rn. 20 mwN). Bestreitet eine Partei trotz des Bestehens einer Informationspflicht mit Nichtwissen, ist dies unzulässig und führt dazu, dass der Vortrag des Gegners gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich für die Partei nach Einholen der Erkundigungen bei diesen Personen keine weiteren Erkenntnisse ergeben oder die Partei nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entspricht, und sie das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführt (BGH, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 256/14, WM 2016, 1384 Rn. 20). Der Verantwortungsbereich, innerhalb dessen sich eine Partei zu erkundigen hat, erstreckt sich grundsätzlich auch auf Untervermittler, derer sich eine Partei bedient, um ihnen die ihr obliegende Beratung oder Aufklärung zu überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 256/14, WM 2016, 1384 Rn. 22).

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

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aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht schon dann vor,wenn dem Gläubiger Umstände bekannt werden, nach denen zu seinen Lasten ein Rechtsverlust eingetreten ist (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172 Rn. 9 ff mwN). Geht es um die Haftung eines Rechtsberaters, muss der Mandant nicht nur die wesentlichen tatsächlichen Umstände kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn - gerade wenn er juristischer Laie ist - ergibt, dass der Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014, aaO Rn. 15 mwN; vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 58/16, BGHZ 213, 213 Rn. 11). Für ein fehlerhaftes Verhalten des Anwalts ist aus der Sicht des Mandanten regelmäßig kein Anhalt im Sinne grob fahrlässiger Unkenntnis gegeben, wenn der in Betracht kommende Fehler im Rechtsstreit kontrovers beurteilt wird und der Anwalt gegenüber dem Mandanten oder in Ausübung des Mandats nach außen hin die Rechtsansicht vertritt, ein Fehlverhalten liege nicht vor. Der Mandant darf sich darauf verlassen, dass der von ihm beauftragte Anwalt die anstehenden Rechtsfragen fehlerfrei beantwortet und der erteilte Rechtsrat zutreffend ist. Dem Mandanten obliegt es nicht, den Anwalt zu überwachen oder dessen Rechtsansichten durch einen weiteren Rechtsberater überprüfen zu lassen. Rät der Berater zur Fortsetzung des Rechtsstreits, hat der Mandant in der Regel sogar dann keine Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Beraters, wenn das Gericht oder der Gegner zuvor auf eine Fristversäumung hingewiesen hat (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014, aaO Rn. 17 mwN).

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.