Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2017 - IV ZR 302/16
BUNDESGERICHTSHOF
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2017
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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- Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes Ansprüche aus einer Forderungsausfallversicherung geltend. Der Ehemann der Klägerin unterhält bei der Beklagten seit dem 1. Januar 2004 eine um eine Forderungsausfalldeckung ergänzte private Haftpflichtversicherung. Vereinbart waren "Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung" (im Folgenden: AHB 2003) sowie "Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflicht KLASSIK" (im Folgenden: BBR 2003). In letzteren heißt es unter anderem: "1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung -, … 6. Mitversicherung von Forderungsausfällen 6.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, daß eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadenersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann. Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der PrivatHaftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche , denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter entstanden sind. …"
- 2
- In § 7 AHB 2003 heißt es: "1. … Die Ausübung der Rechte aus dem Versiche- rungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungs- nehmer zu; … … 3. Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden."
- 3
- Die Beklagte änderte mit Wirkung zum 27. September 2012 die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen. In den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privat-Haftpflichtversicherung KLASSIKGARANT (im Folgenden: BBR 2011) heißt es unter Ziffer 8.8 zur Forderungsausfalldeckung unter anderem: (1) Gegenstand der Forderungsausfalldeckung …
b) Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der PrivatHaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. …"
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- Weiter ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (im Folgenden: AHB 2011) unter Ziffer 27.2 bestimmt : "Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. …" sowie unter Ziff. 28: "Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig."
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- Mit Schreiben vom 27. August 2012 garantierte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin, dass die Änderung der Bedingungen nur mit Leistungserweiterungen verbunden sei. Soweit frühere Versicherungsbedingungen bessere Regelungen enthalten haben sollten, gälten diese weiter.
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- Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 17. April 2013 wurde der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen einen Schuldner in Höhe von 45.000 € zuzüglich Zinsen und außergerichtlichen Kosten zugesprochen. Ferner wurde festgestellt, dass der Schuldner der Klägerin die Zahlung aus fahrlässig begangener unerlaubter Handlung schuldet. Diesem Prozess lag ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Schuldner wegen eines verbotenen Einlagengeschäftes anlässlich einer Kapitalanlage aus den Jahren 2008/2009 zugrunde. Die Klägerin erhielt im Wege der Zwangsvollstreckung und durch Zahlung des Schuldners 4.665,06 €. Sie nahm den Schuldner in einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg wegen eines erneuten verbotenen Einlagegeschäfts auf Zahlung von 30.000 € in Anspruch. Am 27. Februar 2014 schlossen die dortigen Parteien einen Vergleich, mit dem sich der Schuldner unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 17. April 2013 verpflichtete, an die Klägerin einen Betrag von 70.000 € zu zahlen. Hierauf erbrachte der Schuldner nur teilweise Zahlungen. Die Beklagte verweigerte auch auf außergerichtliche anwaltliche Aufforderungsschreiben, die unter anderem im Namen der Klägerin erfolgt waren, eine Eintrittspflicht. Sie beruft sich neben der feh- lenden Aktivlegitimation der Klägerin darauf, die streitgegenständliche Forderung sei wegen der beruflichen Tätigkeit des Schuldners nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Der Ehemann der Klägerin trat am 29. Dezember 2015 seine Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab.
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- Das Landgericht hat die auf Zahlung von 62.132,12 €, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie Erstattungaußergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 8
- Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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- I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in r+s 2016, 511, abgedruckt ist, hat die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin offengelassen , da der geltend gemachte Schaden nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. Das gelte unabhängig davon, ob die Versicherungsbedingungen aus dem Jahr 2011 oder diejenigen aus 2003 zugrunde gelegt würden. Die 2011 veröffentlichten Versicherungsbedingungen seien eindeutig, weil in Ziff. 8.8 Abs. 1 Buchstabe b ausdrücklich solche Schäden von der Forderungsausfalldeckung ausgeschlossen seien, die der Schädiger im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht habe. Etwas anderes gelte im Ergebnis auch nicht für die Bedingungen des Jahres 2003. Durch die Formulierung, dass sich Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche nach dem De- ckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages richteten , werde erkennbar, dass für die Forderungsausfallversicherung kein eigener Katalog aus Leistungsbeschreibungen und -ausschlüssen gelte, sondern die Regelungen zur Haftpflichtversicherung übertragen werden sollten. Der verständige Versicherungsnehmer werde keinen Zweifel daran haben können, dass es insoweit nicht auf seine Person oder die des Mitversicherten, sondern auf die des Schädigers ankomme. Eine Übertragung auf die Forderungsausfallversicherung sei erkennbar nur in der Weise möglich, dass der Anspruchsgegner gedanklich an die Stelledes Versicherungsnehmers gesetzt werde. Die Bedingungen seien auch weder intransparent noch überraschend. Die Bezeichnung als "Privathaftpflicht Klassik mit Forderungsausfallversicherung" habe im Übrigen bereits einen Hinweis darauf geben müssen, dass sowohl im Haftpflicht- als auch im Forderungsausfallbereich lediglich solche Schäden gedeckt werden sollten, die vom Schädiger - dem Versicherungsnehmer oder seinem Anspruchsgegner - im privaten Bereich verursacht worden seien.
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- II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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- 1. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch unabhängig davon nicht zu, ob die BBR 2011 oder die BBR 2003 Vertragsbestandteil seien. Zutreffend - und auch von der Revision nicht angegriffen - legt das Berufungsgericht zwar zugrunde, dass der Klägerin kein Anspruch gemäß Ziff. 8.8 BBR 2011 zusteht. Dort ist geregelt, dass im Rahmen der Forderungsausfallversicherung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung finden, die für den Versicherungsnehmer gelten. Entsprechend wird ausdrücklich bestimmt, dass insbesondere kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Schädiger den Schaden - wie hier - im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt es aber bei den BBR 2003, die sich die Beklagte - anders als von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgebracht - auf der Grundlage ihres Schreibens vom 27. August 2012 entgegenhalten lassen muss, anders. Ziff. 6.1 Satz 2 BBR 2003 bestimmt bezüglich der Mitversicherung von Forderungsausfällen lediglich, dass sich Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages richten.
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- 2. Die hier verwendete Klausel in Ziff. 6.1 Satz 2 BBR 2003 verstößt gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, soweit durch eine berufliche Tätigkeit des Schädigers verursachte Schäden nicht versichert sein sollen (anders Fortmann, jurisPR-VersR 11/2016 Anm. 1).
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- a) Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Klausel muss nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Das Transparenzgebot verlangt ferner, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen führen, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden (Senatsurteil vom 15. Februar 2017 - IV ZR 91/16, r+s 2017, 259 Rn. 15). Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht (Senatsurteil vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 30 m.w.N.). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen , ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 269/14, VersR 2016, 41 Rn. 38 m.w.N.). Allgemeine Versicherungsbedingungen sind hierbei so auszulegen , wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 6. Juli 2016 aaO Rn. 17 m.w.N.).
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- Hiervon ausgehend wird sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer zunächst am Wortlaut der Klausel in Ziff. 6.1 BBR 2003 orientieren. Diese verweist ihn darauf, dass der Versicherer ihm Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung auch für den Fall gewährt, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadensersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann. Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche richten sich sodann nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung. Diesem allgemeinen Verweis auf die Regelungen der Privathaftpflichtversicherung kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne eindeutige Klarstellung nicht entnehmen, dass es nicht auf sein eigenes Verhalten oder des der Versicherten, sondern - entgegen den sonstigen Regelungen in der Privathaftpflichtversicherung - auf das Verhalten des schädigenden Dritten ankommen soll. Anders als das Berufungsgericht meint, ergibt sich eine derartige spiegelbildliche Anwendung der Bedingungen der Haftpflichtversicherung in der Forderungsausfallversicherung nicht mit der gebotenen Klarheit. Die Beklagte weist den Versicherungsnehmer an keiner Stelle darauf hin, dass bei der Übertragung der Regelungen aus der Privathaftpflichtversicherung in die Forderungsausfallversicherung der Schuldner als Anspruchsgegner gedanklich an die Stelle des Versicherungsnehmers zu setzen ist. Eine derart unmissverständliche Regelung ist ohne weiteres möglich, wie sich nicht nur Ziff. 8.8 Abs. 1 der von der Beklagten verwendeten BBR 2011, sondern auch Ziff. 8.1.2 der Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft vom 13. April 2011 (u.a. abgedruckt bei Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. S. 1532) entnehmen lässt.
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- An einer derartigen Klarstellung fehlt es hier. Zwar begründet es keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2013 - IV ZR 260/12, VersR 2013, 709 Rn. 15 m.w.N.). Darum geht es hier aber nicht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann Wortlaut, Systematik und für ihn erkennbarem Sinnzusammenhang nicht entnehmen, dass Schadenszufügungen infolge einer beruflichen Tätigkeit des Schädigers in der Forderungsausfallversicherung nicht versichert sein sollen.
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- Anders als das Berufungsgericht meint, behält Ziff. 6.1 Satz 2 BBR 2003 einen eigenständigen Anwendungsbereich auch dann, wenn für In- halt und Umfang des Versicherungsschutzes nicht auf die Person des Schädigers, sondern auf die des Versicherungsnehmers abgestellt wird. So kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Klausel dahin verstehen, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit von einem Dritten geschädigt wird, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Schädigungshandlung durch den Dritten im Rahmen von dessen privater oder beruflicher Tätigkeit geschehen ist. Der dem Versicherungsnehmer erkennbare Sinn und Zweck einer Privathaftpflichtversicherung besteht gerade darin, ihn vor Schädigungen im Rahmen seiner privaten Tätigkeit, sei es als Schädiger, sei es als Geschädigter , zu schützen. Will die Beklagte demgegenüber darauf abstellen , ob der Schädiger im Rahmen seiner privaten oder beruflichen Tätigkeit gehandelt hat, muss sie dies unmissverständlich in ihren Bedingungen formulieren. Daran fehlt es hier.
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- b) Eine derartige Klarstellung ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch nicht aus der Regelung in Satz 3 von Ziff. 6.1 BBR 2003, wonach Versicherungsschutz darüber hinaus für Schadensersatzansprüche besteht, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt. Die Formulierung "darüber hinaus" könnte vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer zwar dahin verstanden werden, dass der Versicherungsschutz lediglich auf Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Schädigung erweitert werden soll und damit eine Abweichung von § 4 II Ziff. 1 AHB 2003 vereinbart wird, der im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung Versicherungsansprüche aller Personen ausschließt, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Im Übrigen bliebe es hinsichtlich Inhalt und Umfang des versicherten Schadensersatzanspruchs bei den sonstigen dem Vertrag zugrunde liegenden Bestimmungen. Möglich ist aber auch ein weitergehendes Verständnis des Begriffs "darüber hinaus". Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könnte diesen auf den unmittelbar vorangegangenen Satz 2 beziehen , wonach sich Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages richten. Auf dieser Grundlage dürfte er davon ausgehen , dass es bei Vorsatz des Schädigers gerade nicht auf die sonstigen Voraussetzungen des Deckungsumfangs ankommen soll (so etwa OLG Celle VersR 2009, 1257, 1259; anders OLG Stuttgart VersR 2013, 96, 97 f.). Auf dieser Grundlage erweist sich Ziff. 6.1 Satz 3 BBR 2003 jedenfalls als unklar im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB und kann daher nicht seinerseits zur Auslegung von Ziff. 6.1 Satz 2 BBR 2003 herangezogen werden. Unklar gemäß § 305c Abs. 2 BGB sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (Senatsurteile vom 14. Juni 2017 - IV ZR 161/16, r+s 2017, 421 Rn. 12; vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03, BGHZ 159, 360, 364 m.w.N.).
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- c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich der Senat zur Wirksamkeit der hier zu beurteilenden Klausel auch nicht in seinem Beschluss vom 13. Februar 2013 (IV ZR 260/12, VersR 2013, 709) geäußert. Die dort maßgebliche Klausel in Abschnitt IV Nr. 9 BBR lautete unter anderem (aaO Rn. 4): "1. … Inhalt und Umfang der Schadenersatzansprüche richten sich in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages. … 2. Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist das Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden ) zur Folge hatte und für dessen Folgen der Versicherungsnehmer den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat. …"
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- Der Senat hat hierzu entschieden, Abschn. IV Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 BBR regele zwar allgemein, dass sich Inhalt und Umfang der Schadensersatzansprüche in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages richteten. Gleichzeitig hat er aber klargestellt, dass Abschn. IV Nr. 9 Abs. 2 BBR keine pauschale Verweisung, sondern eine Umschreibung des Haftpflichtschadens gerade für den geregelten Fall der Forderungsausfallversicherung enthalte und insoweit eine Sonderregelung zu Abschn. IV Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 BBR darstelle. Hieraus könne der verständige Versicherungsnehmer ohne weiteres entnehmen, dass im Bereich der Forderungsausfallversicherung nur Personen- und Sachschäden mit den daraus resultierenden Folgeschäden, nicht dagegen reine Vermögensschäden versichert seien (aaO Rn. 13). An einer derart eindeutigen Klarstellung hinsichtlich des Ein- oder Ausschlusses des Versicherungsschutzes bei Schäden infolge beruflicher Tätigkeit des Schädigers fehlt es hier demgegenüber. Namentlich findet sich bei der Regelung über die Forderungsausfallversicherung der Hinweis auf eine entsprechende Anwendung der Allgemeinen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung gerade nicht.
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- Nicht vergleichbar mit der hier zu beurteilenden Bedingungslage ist ferner diejenige, die dem Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 (IV ZR 269/14, VersR 2016, 41) zugrunde lag. Dort war zwar - ähnlich wir hier in Ziff. 6.1 Satz 2 BBR 2003 - bestimmt, dass sich der Umfang versicherter Schadensersatzansprüche nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages richtet. In dem unmittelbar anschließenden Satz war aber noch zusätzlich bestimmt, der Versicherungsschutz werde in der Weise geboten, dass das Bestehen einer Privathaftpflichtversicherung des Schädigers in dem Umfang fingiert werde, wie die Versicherung des Versicherungsnehmers im Rahmen des Versicherungsvertrages bestehe (aaO Rn. 1, 17). An einer derart klarstellenden Regelung, die den durchschnittlichen Versicherungsnehmer unmissverständlich darauf verweist, dass es für den Umfang des Versicherungsschutzes in der Forderungsausfallversicherung auf die Person des Schädigers unter Anwendung der Regelungen aus der Privathaftpflichtversicherung ankommt, die an sich für den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person gelten, fehlt es in den hier zu beurteilenden Bedingungen.
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- III. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Klägerin zur Geltendmachung des Anspruchs aktivlegitimiert ist. Nach § 7 Ziff. 1 Satz 2 AHB 2003 steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Gemäß § 7 Ziff. 3 AHB 2003 können Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden. In Ziffer 27.2 AHB 2011 ist ebenfalls bestimmt, dass die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht. Nach Ziff. 28 AHB 2011 darf ein Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers nicht abgetreten werden. Allerdings ist eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig.
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- Das Berufungsgericht wird auf dieser Grundlage und des Schreibens der Beklagten vom 27. August 2012 zu klären haben, ob sich diese auf das Abtretungsverbot berufen kann. Hierbei wird insbesondere in Rechnung zu stellen sein, dass es in Ausnahmefällen treuwidrig sein kann, wenn sich der Versicherer gegenüber dem Mitversicherten auf dessen fehlende Aktivlegitimation beruft (vgl. OLG Frankfurt VersR 2013, 617 f.; OLG Stuttgart VersR 2006, 1489, 1490; HK-VVG/Schimikowski, 3. Aufl. Ziff. 27 AHB Rn. 4). Das kann etwa in Betracht kommen, wenn der Versicherer im Zuge der außergerichtlichen Anspruchsanmeldung, die jedenfalls auch seitens des Mitversicherten erfolgt ist, nicht auf dessen fehlende Aktivlegitimation hinweist, sondern sich ausschließlich auf andere Ablehnungsgründe beruft. Vor diesem Hintergrund wird das Berufungsgericht namentlich den Schriftwechsel der Parteien in den Jahren 2013 und 2015 zu berücksichtigen haben. Weiter wird zu prüfen sein, ob und inwieweit die Klägerin gegebenenfalls als geschädigte Dritte im Sinne von Ziffer 28 Satz 2 AHB 2011 anzusehen ist (vgl. zum Begriff des geschädigten Dritten zuletzt Senatsurteile vom 13. April 2016 - IV ZR 304/13, BGHZ 209, 373 Rn. 19 f.; vom 5. April 2017 - IV ZR 360/15, VersR 2017, 683 Rn. 24 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Dr. Karczewski Dr. Götz
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 15.03.2016- 2 O 280/15 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.09.2016- 12 U 84/16 -
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung gehaltenen Forderungsausfallversicherung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (im Folgenden: AHB), Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (PHV Standard-Plus, im Folgenden: BBR PHV) sowie Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Ausfalldeckung in der Privat-Haftpflichtversicherung (Basis-Plus-Deckung, im Folgenden : BBR AusfV) zugrunde. Letztere lauten auszugsweise: "Teil I 1. Was ist versichert? Versichert ist der Versicherungsnehmer für den Fall, daß ein von ihm wegen eines Haftpflichtschadens, der während der Wirksamkeit der Ausfalldeckung eingetreten ist, auf Schadenersatz in Anspruch genommener Dritter seiner Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Der Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richtet sich nach dem Deckungsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung dieses Versicherungsvertrages. Der Versicherungsschutz wird in der Weise geboten, daß das Bestehen einer Privat-Haftpflichtversicherung des Schädigers in dem Umfang fingiert wird, wie die Versicherung des Versicherungsnehmers im Rahmen dieses Versicherungsvertrages besteht. Versicherungsschutz besteht des weiteren auch, wenn
a) der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat. … 4. Unter welchen weiteren Voraussetzungen wird geleistet ? Weitere Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind:
a) Der Versicherungsnehmer muß gegen den Dritten einen rechtskräftig gewordenen und vollstreckbaren Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich) erwirkt haben. Gleichgestellt ist ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, daß sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. …"
- 2
- In Nr. 7 der vereinbarten AHB heißt es auszugsweise: "7. Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen: 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, 7.1.1 die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. …"
- 3
- In den BBR PHV ist unter anderem geregelt: "1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes. 1.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus 1.1.1 den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes ), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art 1.1.2 oder eines ungewöhnlichen und gefährlichen Tuns. …"
- 4
- Im Übrigen enthalten auch die BBR PHV unter Nr. 10 Bestimmungen zur Forderungsausfallversicherung, die den oben zitierten Klauseln der BBR AusfV entsprechen.
- 5
- Am 22. September 2010 wurde der Kläger auf dem Weg zur Arbeit von einer Person, der ihm hinter einer Hausecke aufgelauert hatte (im Folgenden: Schädiger), angegriffen und erheblich verletzt. Der Kläger leidet seither unter psychischen Folgen dieser Tat. Nachdem über das Vermögen des Schädigers das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, stellte der Insolvenzverwalter am 16. Februar 2011 die Schmerzensgeld- forderung des Klägers in Höhe von 15.000 € rechtskräftig zur Insolvenz- tabelle fest. Der Kläger erhielt bisher keine Zahlung aus der Insolvenzmasse.
- 6
- Er meint, die Beklagte müsse ihm 15.000 € Schmerzensgeld aus der Forderungsausfallversicherung ersetzen. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, da der Angriff des Schädigers ein nach Nr. 1.1.2 BBR PHV nicht versichertes "ungewöhnliches und gefährliches Tun" gewesen sei. Zudem liege kein vollstreckbarer Titel gegen den Schädiger im Sinne von Nr. 10.1.4 BBR PHV bzw. Nr. 4 Buchst. a BBR AusfV vor.
- 7
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 8
- Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
- 9
- I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger die begehrte Leistung aus der Forderungsausfallversicherung zu. Infolge des vorsätzlichen Angriffs des Schädigers habe er Anspruch auf Schmerzensgeld , so dass ein Haftpflichtschaden während der Wirksamkeit der Ausfalldeckung entstanden sei. Für den Deckungsumfang sei die im Versicherungsvertrag vereinbarte Haftpflichtdeckung entscheidend, da nach Nr. 10.1.1 BBR PHV fingiert werde, zugunsten des Schädigers bestehe eine Privat-Haftpflichtversicherung im gleichen Umfang. Nr. 1.1.2 BBR PHV, wonach die Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einem ungewöhnlichen und gefährlichen Tun nicht versichert ist, führe nicht dazu, dass der Versicherungsnehmer bei einer der Tat des Schädigers vergleichbaren Handlung nicht versichert wäre, denn das schadensstiftende Geschehen selbst stelle kein solches ungewöhnliches und gefährliches Tun dar. Der Ausschluss setze vielmehr ein auf längere Dauer angelegtes Verhalten voraus, welches einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen schaffe. Anderes ergebe sich auch nicht aus der Verwendung des Wortes "Tun". Vom Versicherungsschutz seien nur solche Bereiche ausgenommen , denen sich der Versicherungsnehmer über eine gewisse Dauer widme.
- 10
- Soweit der Schädiger vorsätzlich gehandelt habe, gehe die Klausel in Nr. 10.1.1 Satz 4 BBR PHV (entspricht Teil I Nr. 1 Satz 4 Buchst. a BBR AusfV) dem Leistungsausschluss in Nr. 7.1.1 AHB vor.
- 11
- Die Eintragung einer Schadensersatzforderung in die Insolvenztabelle wirke gemäß § 178 Abs. 3 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sei kein Grund ersichtlich, weshalb dies für die Eintrittspflicht des Versicherers nicht ebenso ausreichen solle, wie die in Nr. 10.1.4 BBR PHV (entspricht Nr. 4 Buchst. a BBR AusfV) exemplarisch im Klammerzusatz aufgezählten anderen Vollstreckungstitel (Urteil, Vollstreckungsbescheid und gerichtlicher Vergleich).
- 12
- II. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
- 13
- Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus der zwischen den Parteien bestehenden Forderungsausfallversicherung zu.
- 14
- 1. Gemäß Teil I Nr. 1 Satz 1 BBR AusfV (entspricht Nr. 10.1.1 Abs. 1 BBR PHV) besteht Versicherungsschutz für den Fall, dass ein vom Versicherungsnehmer wegen eines Haftpflichtschadens, der während der Wirksamkeit der Ausfalldeckung eingetreten ist, auf Schadenersatz in Anspruch genommener Dritter seiner Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
- 15
- Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Unstreitig wurde der Kläger in versicherter Zeit von dem Schädiger verletzt, weshalb ihm ein Schmerzensgeldanspruch zusteht, den er infolge der Insolvenz des Schädigers bisher nicht durchsetzen konnte.
- 16
- 2. Bei dem vom Kläger erlittenen Schaden handelt es sich um einen versicherten Haftpflichtschaden.
- 17
- a) Teil I Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBR AusfV (entspricht Nr. 10.1.1 Abs. 2 und 3 BBR PHV) bestimmt, der Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richte sich in der Weise nach dem Deckungs- umfang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsvertrages, dass das Bestehen einer Privat-Haftpflichtversicherung des Schädigers in dem Umfang fingiert werde, wie die Versicherung des Versicherungsnehmers im Rahmen des Versicherungsvertrages bestehe. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte eintrittspflichtig ist, weil - sieht man von der vorsätzlichen Schadenszufügung ab - auch der Kläger Deckungsschutz aus dem Versicherungsvertrag beanspruchen könnte, wenn er selbst eine schadenstiftende Handlung verübt hätte, wie sie ihm widerfahren ist.
- 18
- b) In Nr. 1.1 AHB verspricht die Beklagte Deckungsschutz im Rahmen des versicherten Risikos unter anderem für den Fall, dass (wie hier der Schädiger) der Versicherungsnehmer wegen eines in versicherter Zeit eingetretenen Schadenereignisses, das einen Personenschaden zur Folge hatte, von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
- 19
- Das versicherte Risiko wird dabei in Nr. 1 BBR PHV näher beschrieben. Danach ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes versichert. Nr. 1.1 BBR PHV nimmt zudem die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art (Nr. 1.1.1 BBR PHV) oder eines ungewöhnlichen und gefährlichen Tuns (Nr. 1.1.2 BBR PHV) vom Versicherungsschutz aus.
- 20
- Entgegen der Auffassung der Revision führen diese Risikoeinschränkungen nicht dazu, dass der Kläger, hätte er die Schädigung begangen , keinen Versicherungsschutz beanspruchen könnte.
- 21
- aa) Die Revision meint, vorsätzliche Angriffe auf Dritte zählten schon nicht zu den versicherten Gefahren, die täglich auf den Versicherungsnehmer zukommen könnten. Der Versicherungsnehmer werde die "Zumutung", er laufe täglich Gefahr, schwere Straftaten zu begehen, entrüstet zurückweisen und den in Nr. 1 BBR PHV beschriebenen Bereich der Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson mithin nicht dahin verstehen, dass auch solche Straftaten darunter fielen.
- 22
- Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Schutzbereich der privaten Haftpflichtversicherung durch die in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen regelmäßig gebrauchte Formulierung "als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens" für sich genommen keine Einschränkung enthält, sondern weit abgesteckt ist und erst durch die begleitenden negativen Risikobeschreibungen eingeschränkt wird (Senatsurteile vom 25. Juni 1997 - IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142 unter I 2 b; vom 10. März 2004 - IV ZR 169/03, r+s 2004, 188 unter II 1; vom 9. November 2011 - IV ZR 115/10, r+s 2012, 21 Rn. 13). Daran hält der Senat fest, denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis der Klausel es ankommt, hat abgesehen von den aus den negativen Risikobeschreibungen ersichtlichen Begrenzungen des Versicherungsschutzes keine Anhaltspunkte dafür, dass bereits der Begriff der Gefahren des täglichen Lebens eine Begrenzung des Versicherungsschutzes enthalten soll, zumal ihm keine Maßstäbe dafür an die Hand gegeben werden, Gefahren des täglichen Lebens von anderen, nicht alltäglichen Gefahren zu unterscheiden. Er wird das Leistungsversprechen mithin als Allgefahrenversicherung verstehen, von der nur die in den Be- sonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen eigens genannten Gefahrbereiche ausgenommen sein sollen.
- 23
- bb) Der Versicherungsschutz entfällt auch nicht deshalb, weil die Beklagte, hätte der Kläger den schadenstiftenden Angriff verübt, infolge der Nichtversicherung der Gefahren eines ungewöhnlichen und gefährlichen Tuns (Nr. 1.1.2 BBR PHV) leistungsfrei wäre.
- 24
- Das ergibt die Auslegung von Nr. 1.1.2 BBR PHV.
- 25
- (1) Der Senat hat mit Urteil vom 9. November 2011 (IV ZR 115/10, r+s 2012, 21 Rn. 12 ff.) zu der Klausel eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages "Versichert ist … die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (VN) als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes , Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung, …" (A. I. BBR 08/01) entschieden und näher begründet, ihre Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit des Versicherers seien nicht bereits dann erfüllt, wenn sich die schädigende Handlung selbst als ungewöhnlich und gefährlich darstelle. Erforderlich sei, dass diese Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten geschehe, die ihrerseits "ungewöhnlich und gefährlich" sei. Aus dem Vergleich des Begriffs der "ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung" mit den übrigen im selben Satzeinschub (in A. I. BBR) enthaltenen Ausnahmen folge, dass mit der "Beschäftigung" nicht lediglich eine einzelne Handlung, sondern ein Gefahrenbereich gemeint sei, mithin eine allgemeine, in gewissen Zeitabständen wiederholte oder wiederkehrende Betätigung als Rahmen für die konkrete schadenstiftende Handlung vorausgesetzt werde. Mit einer ungewöhnlichen und gefährlichen "Beschäftigung" sei ein Verhalten angesprochen, das - ähnlich wie die Ausübung eines Berufes oder Amtes - über eine nicht nur kurze Zeit fortdauere, sondern auf eine längere Dauer angelegt sei und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bilde. "Beschäftigung" ziele im Übrigen auch dem Wortsinne nach auf etwas, wofür der Versicherungsnehmer nicht nur punktuell, sondern wiederholt Arbeits- oder Freizeit aufwende.
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- (2) Anders als die Revision meint, lässt sich das im Ergebnis auf die hier in Rede stehende Formulierung eines ungewöhnlichen und gefährlichen "Tuns" übertragen mit der Folge, dass auch der in Nr. 1.1.2 BBR PHV geregelte Ausschluss nicht schon dann eingreift, wenn sich lediglich die schadenstiftende Handlung als ungewöhnlich und gefährlich erweist.
- 27
- Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass die im vorgenannten Senatsurteil vom 9. November 2011 auf den Klauselwortlaut ("Beschäftigung" ) gestützte, ergänzende Erwägung bei der hier verwendeten Formulierung ("Tun") nicht greift, denn der neutrale Begriff des "Tuns" bringt das Erfordernis der Dauerhaftigkeit für sich genommen nicht ausreichend zum Ausdruck, sondern ließe sich auch auf eine einmalige Handlung beziehen. Entscheidend bleibt aber der - dem Versicherungsnehmer erkennbare - systematische Zusammenhang, in den der Risikoausschluss in Nr. 1 BBR PHV gestellt ist. Aus der Gegenüberstellung des zunächst weit gefassten Risikos der Gefahren des täglichen Lebens mit den einschränkenden negativen Risikobeschreibungen, mag sie hier auch nicht in einem Satzeinschub, sondern in Untergliederungspunkten der Nr. 1 BBR PHV erfolgen, erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer doch, dass mit dem ungewöhnlichen und gefährlichen Tun im Sinne von Nr. 1.1.2 BBR PHV nicht eine einzelne Handlung, sondern - ebenso wie bei den übrigen negativen Risikobeschreibungen der voranstehenden Nr. 1.1.1 BBR PHV - ein auf längere Dauer angelegter, von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbarer Bereich besonderer Gefahrenlagen angesprochen ist.
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- Bei einem anderen Klauselverständnis wäre der versprochene Versicherungsschutz weitgehend entwertet; käme es lediglich darauf an, ob die schadenstiftende Handlung selbst als ungewöhnlich und gefährlich einzustufen wäre, so ließe sich ihre Gefährlichkeit im Versicherungsfall regelmäßig dadurch belegen, dass sie zu einem Schaden geführt hat. Der Versicherungsschutz entfiele mithin schon dann, wenn die schädigende Handlung als ungewöhnlich einzustufen wäre. Der juristisch nicht vorgebildete durchschnittliche Versicherungsnehmer, dem die Bedingungen keine Anhaltspunkte dafür geben, was ein ungewöhnliches Tun ausmacht, müsste befürchten, den Versicherungsschutz in einer Vielzahl von Fällen zu verlieren. Er wird angesichts der im Grundsatz versprochenen Allgefahrendeckung nicht annehmen, dass er eine so weitgehende Einschränkung des Leistungsversprechens erfährt.
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- c) Der für die Haftpflichtversicherung in Nr. 7.1.1 AHB geregelte Deckungsausschluss für vorsätzliche Herbeiführung des Schadens findet in der Forderungsausfallversicherung keine Anwendung, wie sich aus Teil I Nr. 1 Abs. 2 Buchst. a BBR AusfV (entspricht Nr. 10.1.1 Abs. 4 Buchst. a BBR PHV) ergibt.
- 30
- 3. Anders als die Revision meint, scheitert die Forderungsausfalldeckung nicht daran, dass der Schmerzensgeldanspruch des Klägers lediglich mittels Feststellung zur Insolvenztabelle (§ 178 InsO) tituliert ist.
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- a) Allerdings setzt Nr. 4 Buchst. a BBR AusfV (entspricht Nr. 10.1.4 Buchst. a BBR PHV) voraus, dass der Versicherungsnehmer gegen den Dritten einen rechtskräftig gewordenen und vollstreckbaren Titel erwirkt haben muss, der in einem Klammerzusatz "(Urteil, Vollstreckungsbescheid , gerichtlicher Vergleich)" näher erläutert ist. Den aufgezählten Vollstreckungstiteln ausdrücklich gleichgestellt ist lediglich ein notarielles Schuldanerkenntnis mitqualifizierter Unterwerfungsklausel.
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- b) Die Auslegung der Klausel ergibt jedoch, dass auch die widerspruchslose Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle den vorgenannten Anforderungen genügt.
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- aa) Das folgt allerdings noch nicht aus dem Wortlaut der Klausel, denn ihm kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer keinen ausreichend deutlichen Hinweis darauf entnehmen, dass die im Klammerzusatz zur Erläuterung des Begriffs "vollstreckbarer Titel" aufgezählten Vollstreckungstitel lediglich Regelbeispiele sein sollen. Vielmehr erweckt der Klauselwortlaut für sich genommen den Anschein einer abschließenden Aufzählung, weil er keine Zusätze, wie etwa "z.B." oder "u.a." enthält.
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- bb) Dennoch wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Klausel nach ihrem Sinn und Zweck dahin verstehen, dass auch die Feststellung seines Schadensersatzanspruchs zur Insolvenztabelle nach § 178 Abs. 1 InsO dem Erfordernis der Nr. 4 Buchst. a BBR AusfV bzw.
- 35
- (1) Der Versicherungsnehmer wird den Regelungen in Nr. 4 BBR AusfV und in Nr. 10.1.4 BBR PHV entnehmen, dass der Versicherer die Ausfalldeckung erst dann leisten will, wenn der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Möglichkeiten, den begehrten Schadensersatz direkt vom Schädiger zu erhalten, ausgeschöpft hat. Deshalb fordern Nr. 4 Buchst. b BBR AusfV und Nr. 10.1.4 Buchst. b BBR PHV gleichlautend, der Versicherungsnehmer müsse den Fehlschlag oder die Aussichtslosigkeit einer Zwangsvollstreckung gegen den Schädiger nachweisen. Daraus wird der Versicherungsnehmer folgern, es komme für die Ausfalldeckung entscheidend darauf an, dass er zunächst erfolglos versucht, seinen Schadensersatz im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, falls diese nicht von vorn herein aussichtslos erscheint. Das Erfordernis, einen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger zu erwirken, wird der Versicherungsnehmer als Voraussetzung dieser Zwangsvollstreckung verstehen. Ihm erschließt sich aber nicht, dass mit der Aufzählung im Klammerzusatz der Nr. 4 Buchst. a BBR AusfV bzw. der Nr. 10.1.4 Buchst. a BBR PHV die Ausfalldeckung gerade im Fall der Insolvenz des Schädigers, bei der der Ausfall der Schadensersatzforderung besonders wahrscheinlich ist, ausgeschlossen werden soll.
- 36
- (2) Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schädigers eröffnet, kann der Geschädigte gegen ihn weder einen Haftpflichtprozess noch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (weiter)betreiben (vgl. §§ 86, 89 InsO, 240 ZPO). Auch einen Vergleich kann er nicht mit dem Schuldner abschließen, weil die Befugnis, über das Vermögen des Schuldners zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergeht (§ 80 Abs. 1 InsO). Stattdessen ist er darauf verwiesen, seine Schadensersatzforderung gemäß §§ 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle anzumelden, wobei der Eintrag für eine festgestellte Forderung nach Betrag und Rang wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern wirkt (§ 178 Abs. 3 InsO). Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens kann ein Gläubiger, dessen Forderung festgestellt ist, aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben (§ 201 Abs. 2 Satz 1 InsO), wenn die Forderung im Prüfungstermin vom Schuldner nicht bestritten worden ist.
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- (3) Vor diesem Hintergrund wird der Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass er im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schädigers mit der Eintragung seiner Forderung in die Insolvenztabelle die von Nr. 4 Buchst. a BBR AusfV bzw. der Nr. 10.1.4 Buchst. a BBR PHV geforderten Bemühungen, seinen Anspruch auf rechtlichem Wege durchzusetzen, erfüllt und insbesondere einen vollstreckbaren Titel erwirkt hat.
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- Bei einem anderen Verständnis der Klausel käme der Aufzählung dreier Vollstreckungstitel im Klammerzusatz anstelle einer vermeintlich verbraucherfreundlichen Erläuterung des Begriffes "vollstreckbarer Titel" in Wahrheit die Funktion eines Ausschlusses der Ausfallversicherungsleistung in Fällen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zu. Das Versicherteninteresse bei Risikoausschlussklauseln geht in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck einer Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherte braucht nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. (Senatsurteile vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, r+s 2013, 382 Rn. 41; vom 23. November 1994 - IV ZR 48/94, VersR 1995, 162 unter 3 b; vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, VersR 2012, 1253 Rn. 20). Dem könnte die hier in Rede stehende Aufzählung, die keinerlei Hinweis darauf gibt, dass mit ihr eine weit reichende Einschränkung des Leistungsversprechens verbunden sein soll bei einem abweichenden Verständnis, nicht genügen.
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- (4) Der Versicherungsnehmer kann anhand des Bedingungstextes auch kein schützenswertes Interesse des Versicherers erkennen, der Eintragung in die Insolvenztabelle die Anerkennung als Vollstreckungstitel zu versagen. Auch die Revision zeigt ein solches Interesse des Versicherers nicht auf. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Anerkennung der Insolvenztabelleneintragung als Vollstreckungstitel für die Forderungsausfallversicherung ein erhöhtes Risiko falscher Titulierung von Ansprüchen einhergeht. Zwar handelt es sich bei der Eintragung in die Insolvenztabelle um keine gerichtliche Entscheidung über den Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers, dies ist aber auch bei einem gerichtlichen Vergleich oder einem Schuldanerkenntnis des Schädigers nicht der Fall, die nach der Bedingungslage genügen sollen.
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 27.06.2013- 2 O 206/12 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.06.2014- 10 U 927/13 -
