Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2020 - III ZR 45/19

17.12.2020 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2020 - III ZR 45/19
Landgericht Stade, 5 O 227/08, 04.07.2012
Oberlandesgericht Celle, 16 U 98/12, 07.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 45/19
Verkündet am:
17. Dezember 2020
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch
aus Amtshaftung uneingeschränkt zusteht, kann eine Verletzung
seiner Schadensminderungspflicht nur noch aufgrund von Tatsachen angenommen
werden, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung über die
Feststellungsklage entstanden sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Juni
1988 - VI ZR 279/87, NJW 1989, 105).
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - III ZR 45/19 - OLG Celle
LG Stade
ECLI:DE:BGH:2020:171220UIIIZR45.19.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Schlussurteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. März 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt aus Amtshaftung wegen rechtswidriger Versagung einer Baugenehmigung auf Schadensersatz in Anspruch. In Streit steht nur noch die Höhe der Ersatzpflicht seit dem 1. Januar 2011.
2
Die Klägerin beabsichtigte die Errichtung und Verpachtung eines Altenpflegeheims auf einem von ihr erworbenen Grundstück. 2001 verpachtete sie das geplante Heim mit 74 Pflegeplätzen ab dem Tag der Übergabe des fertiggestellten Gebäudes für mindestens zwanzig Jahre an die K & S GmbH & Co. KG (im Folgenden: K & S). Der Pachtvertrag enthielt eine Wertsicherungsklausel, nach der sich der vereinbarte Pachtzins unter bestimmten Voraussetzungen in Abhängigkeit von der künftigen Entwicklung des Verbraucherpreisindex verändern sollte. Im Februar 2002 beantragte die Klägerin die Baugenehmigung. Nachdem die Beklagte angekündigt hatte, diese nicht zu erteilen, kündigte die K & S den Pachtvertrag im November 2002. Mit Bescheid vom 30. April 2004 versagte die Beklagte die Baugenehmigung. Durch im Mai 2007 rechtskräftig gewordenes verwaltungsgerichtliches Urteil wurde der Bescheid aufgehoben und die Beklagte zur - auch nachfolgend nicht vorgenommenen - Erteilung der Genehmigung verpflichtet.
3
2007 verhandelte die Klägerin über die Verpachtung des Heims mit der HMC - H. -M. -C. GmbH (im Folgenden: HMC), die sich schon von Anfang an für das Projekt interessiert hatte. Diese nahm im Februar 2008 von dem Vorhaben Abstand, nachdem der Bauantrag für ein - noch im selben Jahr errichtetes und in Betrieb genommenes - Altenpflegeheim mit 120 Plätzen der Konkurrentin K. GmbH (im Folgenden: K. ) auf dem Gebiet der Beklagten genehmigt worden war. Am 1. September 2015 veräußerte die Klägerin das unbebaute Grundstück.
4
Die zur Prozessführung ermächtigte Klägerin begehrt Ersatz des ihr entgangenen Pachtgewinns durch Zahlung an die darlehensgebende Sparkasse als Zessionarin des Klageanspruchs, wobei sie eine Fertigstellung des Heims 2005 mit anschließender fünfzigjähriger Nutzungsdauer bis 2055 zugrunde legt.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 19. November 2009 die Klage auf Ersatz des bis zur Berufungsverhandlung am 29. Oktober 2009 entgangenen Gewinns dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit insoweit wegen der Höhe des Zahlungsanspruchs an die Vorinstanz zurückverwiesen. Außerdem hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch den der Klägerin nach dem 29. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2055 durch die Versagung der Baugenehmigung entgangenen Gewinn zu ersetzen.
6
Nach nochmaliger erstinstanzlicher Klageabweisung hat das Oberlandesgericht auf die erneute klägerische Berufung nach Vernehmung des Geschäftsführers der HMC, des Zeugen P. , und Einholung eines Sachverständigengutachtens durch rechtskräftiges Teilurteil vom 23. April 2015 über den bis zum 31. Dezember 2010 entgangenen Gewinn abschließend entschieden und der Klägerin für diesen Zeitraum - unter Zurückweisung der diesbezüglichen weitergehenden Berufung und Teilabweisung der Klage - 114.401 € nebst Zinsen zugesprochen. Dabei hat es im Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt, dass sie bei pflichtgemäßer Erteilung der Baugenehmigung das fertiggestellte Heim ab 2005 zu den Bedingungen des Vertrags mit der K & S gewinnbringend an die HMC hätte verpachten können.
7
Mit Schlussurteil vom 7. März 2019 hat das Berufungsgericht die nach dem Teilurteil noch verbliebene Berufung, mit der die Klägerin nunmehr auch den Ausgleich der Differenz zwischen dem zum 31. Dezember 2006 bilanzierten Wert und dem - niedrigeren - Verkaufspreis des Grundstücks verlangt, unter Abweisung der diesbezüglichen weitergehenden Klage zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre vom Senat zugelassene Revision.

Entscheidungsgründe


8
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.


9
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der verbliebene Klageanspruch wegen Verstoßes der Klägerin gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB ab dem 1. Januar 2011 vollständig entfallen.
10
Dem stehe das Urteil vom 19. November 2009 nicht entgegen. Denn über ein im Grundverfahren nicht berücksichtigtes etwaiges Mitverschulden könne im Betragsverfahren jedenfalls dann entschieden werden, wenn es sich - wie hier - erst aus zeitlich nach der Entstehung des Anspruchs liegenden Umständen ergebe und nur auf dessen Höhe auswirke. Auch folge aus der im Teilurteil vom 23. April 2015 enthaltenen Feststellung, dass die Klägerin nach Erhalt der Baugenehmigung im April 2004 einen neuen Pachtvertrag zu gleichen Bedingungen hätte abschließen können, keine Ersatzpflicht in Bezug auf den bis 2025 entgangenen Gewinn, da in den Urteilsgründen auf die Erforderlichkeit der Prüfung eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht ab dem 1. Januar 2011 hingewiesen worden sei.
11
Ein solcher Verstoß liege vor. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Mitverschulden trage zwar grundsätzlich der Schädiger. Jedoch könne die materiellrechtliche Obliegenheit zur Schadensbegrenzung dazu führen, dass der Geschädigte nach Treu und Glauben darlegen müsse, was er zur Schadensminderung unternommen oder aus welchen Gründen er es unterlassen habe, etwas zu unternehmen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn es um in seiner Sphäre liegende Umstände gehe, in die der Schädiger keinen Einblick habe. Im Hinblick darauf hätte die Klägerin - was sie auch auf gerichtlichen Hinweis nicht getan habe - vortragen müssen, aus welchen Gründen sie das Grundstück im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zur Veräußerung weder für das geplante Heim noch anders wirtschaftlich habe nutzen können. Ernsthafte Bemühungen, nach der Absage der HMC einen Pächter zu finden, seien ihrem Vortrag nicht zu entnehmen, wobei ihr eine Neuorientierungsphase, gegebenenfalls auch in Bezug auf eine andere Grundstücksnutzung, nur bis Ende 2010 zuzugestehen sei. Zum Bedarf an Pflegeplätzen auf dem Gebiet der Beklagten habe die Klägerin zunächst nicht vorgetragen; mit diesbezüglichem neuen Vorbringen in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 14. November 2019 sei sie ausgeschlossen. Nach der Errichtung des K. -Heims 2008 habe nach dem unbestritten gebliebenen Beklagtenvortrag noch ein Bedarf von 99 Pflegeplätzen und 2010 nach den Angaben des Zeugen P. weiterhin ein Bedarf von 59 Pflegeplätzen bestanden, wobei nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Heim ab einer Größe von 60 Pflegeplätzen wirtschaftlich betrieben werden könne. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass die ursprüngliche Planung infolge einer veränderten Bedarfslage unwirtschaftlich geworden sei. Anders als die Klägerin meine, wäre ihr eine Weiterverfolgung des Vorhabens auch zumutbar gewesen. Schließlich habe sie nicht substantiiert dargelegt, dass ihr die für eine Nutzung des Grundstücks erforderlichen Finanzmittel nicht zur Verfügung gestanden hätten. Insbesondere sei nicht feststellbar, dass die für die Errichtung des geplanten Heims bewilligten Darlehen erschöpft gewesen seien oder eine - von der Beklagten bestrittene - Zahlungsunfähigkeit der Klägerin vorgelegen habe.

II.


12
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in mehreren Punkten nicht stand.
13
1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht ein haftungsausschließendes Mitverschulden der Klägerin an der Schadensentwicklung seit dem 1. Januar 2011 angenommen.
14
a) Dabei hat es schon die Reichweite der Bindungswirkung seines Urteils vom 19. November 2009 verkannt.
15
aa) Das Urteil vom 19. November 2009 ist ein Grundurteil nur in Bezug auf den bis zur damaligen Berufungsverhandlung am 29. Oktober 2009 entgangenen Gewinn, über den abschließend mit Teilurteil vom 23. April 2015 entschieden worden ist. Bezüglich der Pflicht zum Ersatz auch des nach dem 29. Oktober 2009 entgangenen Gewinns ist es hingegen ein positives Feststellungsurteil. Dies ergibt sich aus dem Tenor und den Gründen des Urteils, ausweislich derer das Berufungsgericht die erhobene Zahlungsklage betreffend den zukünftigen entgangenen Gewinn für nicht entscheidungsreif gehalten, in dieser aber zugleich eine hilfsweise erhobene begründete Feststellungsklage gesehen hat. Ob möglicherweise im Streitfall ein Feststellungsurteil, dessen Rechtskraft nach § 322 ZPO weiterreicht als die aus § 318 ZPO folgende Bindungswirkung eines Zwischenurteils über den Anspruchsgrund, ohne vorherige Klärung eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin nicht hätte ergehen dürfen (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 1997 - VI ZR 145/96, NJW 1997, 3176, 3177; vom 10. Juli2003 - IX ZR 5/00, NJW 2003, 2986 und vom 26. September 2006 - VI ZR 124/05, NJW 2007, 64, 66 Rn. 10 und 12), kann dahinstehen, da das Urteil vom 19. November 2009 insgesamt rechtskräftig ist.
16
bb) Die Rechtskraft eines positiven Feststellungsurteils über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien, aus dem sich Ersatzansprüche ergeben, falls künftig ein Schaden eintritt (vgl. Becker-Eberhard in MüKoZPO , 6. Aufl., § 256 Rn. 32), führt dazu, dass Einwendungen, die sich auf Tatsachen stützen, die schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, soweit sie das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen (vgl. RGZ 144, 220, 222; BGH, Urteile vom 20. November 1961 - VIII ZR 160/60, BeckRS 1961, 31188200; vom 15. Juni 1982 - VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257; vom 14. Juni 1988 - VI ZR 279/87, NJW 1989, 105; vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04, NJW-RR 2005, 1517 und vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350, 353 Rn. 27). Damit ist grundsätzlich auch die Geltendmachung eines Mitverschuldens im späteren Verfahren über die Schadenshöhe ausgeschlossen. Anders als bei einem Grundurteil hätte diese Einwendung - unabhängig davon, ob die Mitverschuldensfrage tatsächlich im Prozess erörtert worden ist - bereits im Feststellungsurteil Berücksichtigung finden müssen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 1982, aaO; vom 14. Juni 1988, aaO und vom 28. Juni 2005, aaO). Die sinngemäß geäußerte Auffassung der Vorinstanz , für den Mitverschuldenseinwand gelte etwas Anderes, da er sich nur (mindernd) auf die Anspruchshöhe auswirke, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich zurückgewiesen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1988, aaO). Daran ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, in dem auch ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin, das die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Vermögensschaden betrifft, von Anfang an streitgegenständlich gewesen und von der Rechtskraft des Feststellungsurteils vom 19. November2009 erfasst worden ist. Denn damit ist über das - ursprünglich als beziffertes Leistungsbegehren formulierte - Verlangen der Klägerin nach vollem Ersatz des ihr durch die Versagung der Baugenehmigung künftig entgehenden Gewinns um- fassend entschieden (und ihm uneingeschränkt stattgegeben) worden. Im Hinblick darauf durfte das Berufungsgericht in seinem nunmehr mit der Revision angefochtenen Schlussurteil den Vorwurf der Verletzung der Schadensminderungspflicht allenfalls noch insoweit erwägen, als er sich (allein) auf Tatsachen gründet, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung über die Feststellungsklage entstanden sind.
17
cc) Dementsprechend unrichtig ist die Annahme des Berufungsgerichts, alle - also auch schon vor diesem Zeitpunkt entstandene - Mitverschuldensumstände berücksichtigen zu dürfen, die "sich zeitlich nach dem die Haftung der Beklagten begründenden Moment ereignet haben". Dieser Rechtsfehler ist entscheidungserheblich.
18
Zwar hat das Berufungsgericht für seine konkrete Einschätzung, die Klägerin treffe ein anspruchsausschließendes Mitverschulden, ausdrücklich auf einen erst nach der Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 2009 entstandenen Umstand abgestellt - nämlich darauf, dass sie nach dem Ablauf einer ihr nach dem Abbruch der Pachtverhandlungen durch die HMC zuzugestehenden Neuorientierungsphase am 31. Dezember 2010 keine erkennbaren Bemühungen mehr unternommen habe, das Grundstück in der ursprünglich geplanten oder einer anderen Weise wirtschaftlich zu nutzen. Damit widerspricht es aber nur vordergründig nicht dem rechtskräftigen Feststellungsurteil vom 19. November 2009. Vielmehr hat das Gericht seinen Vorwurf der Untätigkeit der Klägerin nach 2010 faktisch (auch) auf schon zuvor entstandene Tatsachen gestützt - beziehungsweise in sein Schlussurteil Erwägungen einfließen lassen, die sich auf eine später noch fortwirkende Untätigkeit der Klägerin im Zeitraum zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsprozesses und dem 29. Oktober 2009 beziehen. Diese hätten jedoch schon vor Erlass des Feststellungsurteils berücksichtigt werden können.
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So sind namentlich die Urteilsausführungen zur unterbliebenen Durchsetzung des verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteils durch die Klägerin insbesondere auch im Hinblick auf die möglichen Rechtsfolgen der Verfallsfrist des § 77 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) a.F. (jetzt: § 71 NBauO) wegen der Rechtskraftwirkung des Feststellungsausspruchs unbeachtlich und damit ungeeignet , die Argumentation des Gerichts auch nur ergänzend zu tragen. Schon dies führt dazu, dass das angefochtene Schlussurteil auf einem Rechtsfehler beruht. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung des Mitverschuldensvorwurfs gelangt wäre, wenn es der Klägerin nicht auch für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2011 angelastet hätte, nach rechtskräftigem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - und damit schon ab 2007 - untätig geblieben zu sein und die Erteilung einer Baugenehmigung nicht erzwungen zu haben.
20
Weiterhin hat das Berufungsgericht eine Obliegenheit der Klägerin, das geplante Heim doch noch zu errichten und an einen neuen Betreiber zu verpachten , maßgeblich mit dem trotz der Inbetriebnahme des K. -Heims 2008 verbliebenen örtlichen Bedarf an Pflegeplätzen begründet, den die Beklagte für einen nicht näher bezeichneten Zeitpunkt - errechnet auf der Basis der Nachfrage von 2002 - mit 99 und der Zeuge P. für 2010 mit 59 Pflegeplätzen angegeben hat. Aus dieser Bedarfslage hat es unter Verweis auf die im Sachverständigengutachten vom 4. Januar 2014 in Ansatz gebrachte allgemeine Wirtschaftlichkeitsuntergrenze für Altenpflegeeinrichtungen von 60 Pflegeplätzen auf eine weiterhin gegebene Rentabilität des Vorhabens geschlossen. Auch dies steht in Widerspruch zum rechtskräftigen Feststellungsausspruch vom 19. November 2009, der ein Mitverschulden der Klägerin aufgrund von bis zum 29. Oktober 2009 entstandenen Tatsachen ausschließt, und im Übrigen zum Inhalt des Teilurteils vom 23. April 2015. Nach dessen - aufgrund der Aussage des Zeugen P. getroffenen - Feststellungen hatte die HMC die Pachtverhandlungen im Februar 2008 abgebrochen, weil ihr der geplante Heimbetrieb wegen des Markteintritts der K. - eines aus ihrer Sicht zu mächtigen Konkurrenzunternehmens - nicht mehr wirtschaftlich erschienen war, worauf auch die Klägerin das Projekt endgültig aufgegeben hatte.
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Auch dieser Rechtsfehler ist entscheidungserheblich. Zwar hat das Berufungsgericht hinsichtlich des der Klägerin als anspruchsausschließende Obliegenheitsverletzung gemachten Vorwurfs, das Grundstück nicht einer anderweitigen Nutzung zugeführt zu haben, auf die Zeit ab dem 1. Januar 2011 abgestellt. Aus seiner Begründung ergibt sich jedoch nicht, dass es bei seinen Erwägungen zur Rentabilität eines Alternativprojekts von einem ab dem 29. Oktober 2009 veränderten Bedarf an Pflegeplätzen ausgegangen ist. Das fortgesetzte Absehen von der Errichtung und Neuverpachtung des Heims bei gegenüber dem 29. Oktober 2009 unverändert gebliebener Bedarfslage wird aber nicht allein schon durch bloßen Zeitablauf zu einer Verletzung der Schadensminderungspflicht, die erst bei rückläufiger Entwicklung des Pflegemarkts entfallen würde. Vielmehr wäre - wovon das Teilurteil (S. 18) noch ausdrücklich ausgeht - ein Obliegenheitsverstoß nur anzunehmen, wenn sich der örtliche Pflegemarkt nach dem 29. Oktober 2009 nachhaltig zugunsten der Klägerin verändert hätte. Dies behauptet aber die Beklagte nicht und ist auch nicht ersichtlich, zumal nach ihrem eigenen Vorbringen im Schriftsatz vom 23. April 2018 (S. 4, GA X 488) irgendwann nach der Inbetriebnahme des K. -Heims, also zwischen 2008 und 2018, ein weiteres Heim mit 102 Pflegeplätzen auf ihrem Gebiet entstanden ist.
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b) Die Annahme einer Obliegenheitsverletzung unter Verweis darauf, dass die Klägerin sich auch in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zur Veräußerung des Grundstücks nicht erkennbar um dessen anderweitige wirtschaftliche Nutzung bemüht habe, ist auch im Übrigen von Rechtsfehlern beeinflusst.
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aa) Die Minderung oder der Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsinhaber von einer ihm zu Gebote stehenden zumutbaren Möglichkeit, den Schaden gering zu halten, keinen Gebrauch macht (st. Rspr. vgl. zB BGH, Urteile vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376; vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 194 und vom 23. April 2004 - X ZR 29/00, juris Rn. 15). Damit wird ihm nicht auferlegt, jede objektiv mögliche Maßnahme zu ergreifen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als hätte er den Schaden selbst zu tragen. Was dem Geschädigten insoweit zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei spielt nicht nur eine Rolle, ob eine Maßnahme unter Berücksichtigung seiner besonderen Situation wirtschaftlich vernünftig ist, sondern auch, ob ihm die zu ihrer Ergreifung erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Mai 1988 - III ZR 42/87, NJW 1989, 290, 291; BGH, Urteile vom 7. Mai 1996; vom 30. November 1999 und vom 23. April 2004, jew. aaO).
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bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dem Geschädigten allerdings nicht zuzumuten, um der vagen Aussicht willen, den von anderer Seite zu verantwortenden Schaden zu kompensieren, ein mit spekulativen Risiken behaftetes Geschäft einzugehen (BGH, Urteil vom 17. März2011 - IX ZR 162/08, WM 2011, 1529 Rn. 18; vom 13. November 2012 - IX ZR 334/11, NJW 2013, 450 Rn. 26 f). Dies hat die Vorinstanz nicht berücksichtigt.
25
Das Berufungsgericht hat der Klägerin vorgehalten, dass sie bei einem - nach den Angaben des Zeugen P. - zuletzt verbliebenen Bedarf von 59 Pflegeplätzen auf die Errichtung und anschließende Verpachtung eines - gegenüber der ursprünglichen Planung mit 70 Pflegeplätzen - verkleinerten Pflegeheims verzichtet hat. Dabei ist es auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens davon ausgegangen, dass Pflegeheime ab einer Größe von zirka 60 vollstationären Pflegeplätzen wirtschaftlich als eigene Heime betrieben werden können. Soweit das Berufungsgericht daraus die Überzeugung gewonnen hat, hieraus ergebe sich nicht, dass das Projekt überhaupt nicht mehr wirtschaftlich habe betrieben werden können, hat es - abgesehen davon, dass es die Darlegungslast verkannt hat (siehe dazu sogleich unter cc) - nicht die sich aufdrängende Erwägung angestellt, dass die Errichtung eines solchermaßen verkleinerten Heims, zumal in ungünstiger Lage, eine hochriskante, spekulative Investition dargestellt haben könnte. Der verbliebene Bedarf von 59 Pflegeplätzen im Einzugsbereich der beklagten Stadt lag sogar unter der vom Berufungsgericht angenommenen Rentabilitätsgrenze. Selbst wenn diese Grenze geringfügig niedriger anzusetzen sein sollte, stünde die Wirtschaftlichkeit des Betriebs einer verkleinerten Pflegeeinrichtung in Frage und wäre bereits bei einer minimalen Änderung der Rahmenbedingungen gefährdet. Es ist nicht auszuschließen, dass die Zumutbarkeit einer solchen Investition für die Klägerin zu verneinen gewesen wäre, wenn diese Erwägungen in die Beurteilung des Berufungsgerichts eingeflossen wären.
26
cc) Mit Recht rügt die Revision weiter, die Ausführungen der Vorinstanz zu einem Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit, weil sie eine anderweitige Verwendung des Grundstücks unterlassen habe, beruhten auf der Verkennung der Grundsätze zur Darlegungslast. Für die Tatsachen, die die rechtsvernichtende Einwendung der Verletzung der Schadensminderungspflicht begründen, ist der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig (vgl. Senat, Urteile vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83, BGHZ 91, 243, 260 und vom 11. Januar 2007 - III ZR 116/06, NJW 2007, 1063, 1064, BGH, Urteil vom 26. September 2006 - VI ZR 124/05, NJW 2007, 64, 65 Rn. 8). Dabei darf ihm indes nichts Unmögliches abverlangt werden. Deshalb hat der Geschädigte, soweit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, in die der Schädiger keinen Einblick hat, an der Sachaufklärung mitzuwirken und erforderlichenfalls darzulegen, was er zur Schadensminderung unternommen oder aus welchen Gründen er es unterlassen hat, etwas zu unternehmen (vgl. zB Senat, Urteil vom 22. Mai 1984 und BGH, Urteil vom 26. September 2006, jew. aaO). Eine solche, im Einzelfall nach Treu und Glauben bestehende sekundäre Darlegungslast wäre im vorliegenden Fall nur insoweit anzunehmen, als die Realisierbarkeit und Zumutbarkeit einer konkreten Maßnahme zur Geringhaltung des Schadens von internen Umständen aus dem Geschäftsbetrieb der Klägerin abhängen würde, von denen die Beklagte weder Kenntnis hat noch haben kann.
27
Diese Grundsätze hat die Vorinstanz zwar im Ausgangspunkt zutreffend gesehen, sie jedoch bei der Würdigung der Einzelfallumstände aus den Augen verloren. Die Beklagte war als Schädigerin darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig für das Bestehen einer konkreten Möglichkeit zur Schadensminderung , deren Ergreifung und Verwirklichung der geschädigten Klägerin zumutbar gewesen wäre. Insbesondere bestand keine sekundäre Darlegungs- und Beweislast der Klägerin in Bezug auf den vom Gericht für die (weitere) Wirtschaftlichkeit des Vorhabens als maßgeblich erachteten aktuellen Bedarf an Pflegeplätzen auf dem Gebiet der Beklagten, den diese selbst einschätzen kann (und zur Wahrnehmung ihrer kommunalen Aufgaben auch einschätzen muss). Das Gleiche gilt für die Frage, ob ein Pflegeheim mit gegenüber der ursprünglichen Planung der Klägerin reduzierter Kapazität rentabel betrieben werden kann. Die hierfür maßgebenden Umstände liegen nicht allein in der Kenntnissphäre der Klägerin. Indem die Vorinstanz gleichwohl von einer umfassenden, nicht auf kon- kret benannte Umstände aus der eigenen Sphäre beschränkten Darlegungsverpflichtung der Geschädigten ausgegangen ist, hat sie im Streitfall die Verteilung der Vortrags- und Beweislast in ungerechtfertigter Weise umgekehrt und ist faktisch zu einer non-liquet-Entscheidung mit dem unrichtigen Inhalt gelangt, dass ein Mitverschulden anzunehmen sei, solange es die Klägerin nicht ausgeräumt habe. Besonders deutlich wird dies in der Formulierung des Berufungsgerichts, dass sich aus dem verbleibenden Bedarf von 59 Pflegeplätzen nicht zu seiner Überzeugung ergebe, dass das Projekt überhaupt nicht mehr mit wirtschaftlichem Erfolg realisierbar gewesen sei.
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dd) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ferner nicht davon auszugehen, dass die Klägerin über die für eine Grundstücksnutzung - auch für eine alternative Bebauung mit einem Bürogebäude - erforderlichen Finanzmittel verfügt hat. Seine Ansicht, die Klägerin habe das Gegenteil nicht substantiiert dargelegt, wobei sich insbesondere keine Erschöpfung der bewilligten Darlehen oder eine Zahlungsunfähigkeit ihrerseits feststellen lasse, ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin zumindest in Bezug auf ihre finanziellen Möglichkeiten sekundär darlegungspflichtig gewesen ist. Denn das Gericht hat, was mit der Revision zutreffend gerügt wird, diesbezügliches Vorbringen der Klägerin erkennbar unberücksichtigt gelassen beziehungsweise missverstanden. So hat sie mit Schriftsätzen vom 28. November 2016 (S. 9 f, GA VIII 134 f) und vom 28. April 2017 (S. 13, GA IX 361) unter Vorlage ihrer Jahresabschlüsse für 2006 bis 2015 (Anlage K 102 und Anlagenkonvolut K 111) vorgetragen, die mit dem gescheiterten Bauvorhaben verbundenen und aus den gewährten Darlehensmitteln beglichenen Kosten, darunter Anschaffungs-, Planungs- und Rechtsverfolgungskosten, hätten zu ihrer nicht nur vorübergehenden Überschuldung - und nicht, wie im Schlussurteil dargelegt, zu ihrer Zahlungsunfähigkeit - geführt. Zu deren Beseiti- gung sowie zur Deckung der gestiegenen Baukosten habe es einer Nachfinanzierung bedurft, die auch bei einem anderen Kreditinstitut nicht zu erlangen gewesen sei (zur Zumutbarkeit, zum Zweck der Schadensminderung Kredite aufzunehmen , siehe überdies Senat, Urteil vom 26. Mai 1988 - III ZR 42/87, NJW 1989, 290, 291; BGH, Urteile vom 18. Februar 2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2555 und vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04, NJW-RR 2006, 394 Rn. 37). Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 14. Februar 2019 (S. 11 ff, GA XII 803 ff) hat sie erläuternd ausgeführt, die Sparkasse (Zessionarin) habe ihre Darlehenszusage zurückgezogen, nachdem die Baugenehmigung versagt worden und wegen der nachfolgend entstandenen Konkurrenzsituation zur K. kein Pächter mehr zu finden gewesen sei. Die avisierten langfristigen Darlehen über mehr als 5,5 Mio. € seien nicht ausgezahlt worden, vielmehr habe sie nur eine Zwischenfinanzierung von 1,78 Mio. € zur Deckung ihrer Ausgaben erhalten.
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2. Nach alldem ist das angefochtene Schlussurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat.
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Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden, da der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). So sind vor allem Feststellungen zum - an der Feststellungswirkung des Urteils vom 19. November 2009 nicht teilnehmenden (vgl. Becker-Eberhard in MüKo-ZPO, aaO) - Schadenseintritt ab dem 1. Januar 2011 zu treffen, für den die Klägerin darlegungsund beweispflichtig ist. Dabei ist etwa zu klären, ob auch nach 2025 noch ein fortlaufender Pachtausfallschaden entstanden ist, was unter Berücksichtigung der im Teilurteil enthaltenen Feststellung, dass die Klägerin bei amtspflichtgemäßem Verhalten der Beklagten ab 2005 das fertiggestellte Heim für mindestens 20 Jahre an die HMC hätte verpachten können, von der Wahrscheinlichkeit einer anschließenden Verlängerung des Pachtverhältnisses abhängen dürfte. Ferner wird das Berufungsgericht, das hierzu bereits ein Sachverständigengutachten vom 13. Februar 2018 eingeholt hat, die Höhe des in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum Ablauf der (fiktiven) zwanzigjährigen Pachtdauer 2025 entgangenen Pachtgewinns bemessen und die Berechnung des geltend gemachten "Verkaufsschadens" beurteilen müssen. Soweit das Gericht unter Beachtung der Ausführungen des Senats noch Spielraum für die Annahme einer Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit der Klägerin sieht, wird es - anders als im angefochtenen Schlussurteil - unter anderem zu beachten haben, dass daraus nicht zwangsläufig ein vollständiger Anspruchsausschluss folgt, sondern die wechselseitigen Verursachungsbeiträge gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann auch Gewicht erlangen, dass die beklagte Stadt das rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Verpflichtungsurteil bewusst nicht befolgt hat.
31
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, sich mit den weiteren Rügen der Revision zu befassen, auf die einzugehen der Senat im derzeitigen Verfahrensstadium keine Veranlassung hat. Die von der Beklagten erstmals in der Revisionsverhandlung erhobenen Bedenken gegen die Prozessführungsbefugnis der Klägerin teilt der Senat im Übrigen nicht. Die Klägerin hat als Sicherungszedentin ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs (vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932, 1933 und vom 3. April2003 - IX ZR 287/99, NJW 2003, 2231, 2232), das ihr nicht aufgrund ihres Vorbringens abgesprochen werden kann, die Kosten des gescheiterten Bauvorhabens hätten - jedenfalls bis 2015 - zu ihrer Überschuldung geführt. Dies rechtfertigt nicht die Annahme einer missbräuchlichen Verlagerung des Kostenrisikos auf die Beklagte , zumal erst im Prozessverlauf eingetretene und in keinem Zusammenhang mit der Forderungsabtretung und der Prozessführungsermächtigung stehende wirtschaftliche Schwierigkeiten insoweit bedeutungslos sind (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 1989 - VII ZR 84/89, NJW-RR 1990, 505, 506; vom 3. April 2003, aaO und vom 29. September 2011 - VII ZR 162/09, NJW-RR 2011, 1690 Rn. 20), erkennbar die Klägerin weder in Liquidation noch in Insolvenz, sondern weiterhin geschäftlich aktiv ist (vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84, NJW 1986, 850, 851 und vom 3. April 2003, aaO) und sie auch ohne die Sicherungszession Prozesspartei gewesen wäre. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht allerdings im Hinblick auf die zuletzt gestellten Klageanträge zu klären haben, ob auch weiterhin Zahlung an die Zessionarin begehrt wird. Herrmann Tombrink Arend Böttcher Herr
Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 04.07.2012 - 5 O 227/08 -
OLG Celle, Entscheidung vom 07.03.2019 - 16 U 98/12 -


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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04.04.2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Oktober 2012 aufgehoben.
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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Mit notariellem Vertrag vom 29. März 2004 kauften die Klägerin und Dr. V.           von den Beklagten ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück zu einem Preis von 260.000 €. In dem Kaufvertrag garantierten die Verkäufer, dass der Dachstuhl des Vorderhauses und des Seitenflügels nicht von Holzbock befallen ist und die Beseitigung eines durch ein holzschutztechnisches Gutachten festgestellten Anobienbefalls einen Kostenaufwand von höchstens 2.500 € brutto erfordert. Im Übrigen wurde ein Ausschluss der Haftung für Sachmängel vereinbart. Nach der Übergabe des Grundstücks stellte sich heraus, dass der Dachbereich mit echtem Hausschwamm befallen war.

2

Dr. V.   an den die Klägerin ihre Ansprüche abgetreten hatte, nahm die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch, woraufhin zunächst deren Schadensersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt wurde. In dem Betragsverfahren wurden die Beklagten durch Teilurteil vom 28. Juni 2007 zur Zahlung von 89.129,86 € (85.231,67 € Sanierungskosten auf Gutachtenbasis für Holzbauteile Dachgeschoss, Balkenanlagen und Dachverband; 3.898,19 € Sachverständigenkosten) verurteilt. Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, Dr. V.   auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen, der darauf zurückzuführen ist, dass das Haus mit echtem Hausschwamm befallen ist und deshalb Sanierungsarbeiten durchgeführt werden müssen. Mit Schlussurteil vom 23. April 2009 wurden die Beklagten zur Zahlung weiterer 45.000 € als Ausgleich des nach der Schwammsanierung verbleibenden merkantilen Minderwerts verurteilt. Alle vorgenannten Urteile sind rechtskräftig.

3

Dr. V.   trat seine Ansprüche an die Klägerin ab, die die Beklagten auf Zahlung von weitergehendem Schadensersatz in Anspruch nimmt. Im Rahmen der Schwammbeseitigungsmaßnahmen seien weitere Sanierungskosten in Höhe von 499.728,86 € angefallen bzw. noch zu erwarten (Sanierung von Wohnungen und Fassade, Mietausfall, Auslagerungs- und Sachverständigenkosten; Umsatzsteuer für die zwischenzeitlich durchgeführte Sanierung der Holzbauteile). Diese hätten die Beklagten ebenso zu ersetzen wie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 5.371,66 €.

4

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Deren Berufung hat das Kammergericht zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht führt zur Begründung aus, dass sich die Rechtskraft des Feststellungsurteils im Vorprozess auf die Klägerin als Rechtsnachfolgerin von Dr. V.  erstrecke. Die von der Klägerin zur Kausalität und zur Höhe der Sanierungskosten vorgetragenen Tatsachen hätten die Beklagten zwar bestritten, das Bestreiten sei jedoch unerheblich, da angesichts der eingereichten Gutachten, Kostenschätzungen, Mietverträge, Kostenangebote und Rechnungen ein einfaches Bestreiten nicht ausreiche. Es sei auch unerheblich, dass die von der Klägerin verlangten Sanierungskosten zum überwiegenden Teil wegen der erforderlichen Sanierung des Gebäudes ohnehin anfallen würden. Es handele sich um einen Fall der Doppelkausalität, bei welchem ein Schaden durch zwei Ursachen hervorgerufen werde, welche beide im Rechtssinne kausal seien. Auch ein Abzug „neu für alt“ sei nicht vorzunehmen, da durch die Schwammsanierung keine Werterhöhung eintrete. Schließlich sei die Ersatzpflicht der Beklagten nicht unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit beschränkt. Der Zeitwert des bebauten Grundstücks mit Schwammbefall liege bei 507.202 €, ohne Schwammbefall bei mindestens 600.000 €. Die Beklagten seien bisher nur zu Schadensersatzzahlungen von insgesamt 639.230,38 € verurteilt worden. Dies liege ca. 6 % über dem anzunehmenden Verkehrswert und sei hinzunehmen. Die von dem Bundesgerichtshof bezüglich der Regulierung von Kfz-Schäden entwickelte Begrenzung, wonach die Wiederherstellungskosten die der Ersatzbeschaffung um bis zu 30% übersteigen dürfen, gelte auch hier.

II.

6

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

7

1. Zutreffend ist allerdings, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB über den bisher zugesprochenen Betrag hinaus wegen des rechtskräftigen Teilurteils vom 28. Juni 2007 feststeht. Danach haben sie den weiteren Schaden zu ersetzen, welcher darauf zurückzuführen ist, dass das Objekt mit echtem Hausschwamm befallen ist und deshalb Sanierungsarbeiten durchgeführt werden müssen. Die Rechtskraft dieses Urteils, das Dr. V.  gegen die Beklagten erstritten hat, wirkt gemäß § 325 Abs. 1 ZPO auch zugunsten der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81, NJW 1983, 2032).

8

2. Das Berufungsgericht behandelt jedoch rechtsfehlerhaft die von der Klägerin zur Schadenshöhe vorgetragenen Tatsachen als unstreitig.

9

a) Dieser Gesichtspunkt unterliegt gemäß § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO der Prüfung des Senats, obwohl insoweit keine Revisionsrüge erhoben worden ist. Überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an ein wirksames Bestreiten und behandelt es deswegen einen Vortrag fehlerhaft als unstreitig, liegt ein materiell-rechtlicher Fehler vor, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 557 Rn. 30; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl. § 557 Rn. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, NJW 1995, 130, 131).

10

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die Beklagten nicht gehalten, den Vortrag der Klägerin zur Höhe des Schadens substantiiert zu bestreiten.

11

aa) Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei allerdings grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Sie darf sich also, wenn der Gegner seiner Erklärungslast nachgekommen ist, nicht mit einem bloßen Bestreiten begnügen, sondern muss erläutern, von welchem Sachverhalt sie ausgeht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 138 Rn. 8a). Der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 146/10, NJW 2011, 1509 Rn. 20; Urteil vom 15. Juni 2000 - I ZR 55/98, NJW-RR 2000, 1635, 1638; Urteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404 f. jeweils mwN). Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Ob ein einfaches Bestreiten als Erklärung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ausreicht oder ob ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, hängt somit von dem Vortrag der Gegenseite ab (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 138 Rn. 8a).

12

Etwas anderes gilt hingegen dann, wenn eine Partei einen Vortrag mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten kann. Nach dieser Vorschrift ist die Erklärung einer Partei mit Nichtwissen über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Partei für die jeweiligen Tatsachen nicht darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH, Urteil vom 2. Juli 2009 - III ZR 333/08, NJW-RR 2009, 1666 Rn. 14 mwN). Die Zulässigkeit einer solchen Erklärung schließt die Verpflichtung der Partei zu substantiiertem Bestreiten aus (BGH, Urteil vom 7. Juli 1988 - III ZR 111/87, NJW-RR 1989, 41, 43). Dies gilt unabhängig von der Substantiierung des gegnerischen Vortrags. Auch ein detaillierter Vortrag, der sich etwa auf ein Privatgutachten oder andere Unterlagen stützt, kann - wenn die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO vorliegen - mit bloßem Nichtwissen bestritten werden. Eine Pflicht, eigene Ermittlungen anzustellen, um im Einzelnen auf den gegnerischen Vortrag eingehen zu können, besteht nicht. Ebenso darf ein Vortrag, welcher plausibel und naheliegend erscheint, mit Nichtwissen bestritten werden, ohne dass die bestreitende Partei Anhaltspunkte dafür aufzeigen muss, dass der Vortrag falsch sein könnte (BGH, Urteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, NJW 2009, 2894 Rn. 23; Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 327/07, RdE 2010, 384 Rn. 20; anders nur bei einem rechtsmissbräuchlichen Bestreiten „ins Blaue hinein“, vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - I ZR 55/98, NJW-RR 2000, 1635, 1638). Eine Grenze besteht nur insoweit, als für das Gericht und den Gegner der Umfang des Bestreitens erkennbar sein muss (BGH, Urteil vom 11. Juli 1972 - VI ZR 21/71, VersR 1972, 945, 948; vgl. auch Senat, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 275/02, WM 2004, 193, 195 mwN).

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bb) Nach diesen Grundsätzen durften die Beklagten den klägerischen Vortrag zur Kausalität und zur Höhe der Sanierungskosten gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestreiten. Der derzeitige Zustand des veräußerten Mietshauses, die aufgrund des Schwammbefalls bereits durchgeführten und noch erforderlichen Arbeiten sowie die behaupteten Mietausfälle, Einlagerungskosten sowie Gutachter- und Architektenkosten unterliegen nicht der eigenen Wahrnehmung der Beklagten. Dies gilt auch für die in den von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten wiedergegebenen Tatsachen. Es besteht keine Verpflichtung der Beklagten, sich mit den Privatgutachten auseinanderzusetzen und deren Fehlerhaftigkeit aufzuzeigen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, NJW 2009, 2894 Rn. 23; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 327/07, RdE 2010, 384 Rn. 20). Dass der Umfang ihres Bestreitens unklar geblieben wäre, hat das Berufungsgericht gerade nicht festgestellt. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Berufungsurteil, dass die Beklagten umfassend die Erforderlichkeit der von der Klägerin behaupteten Arbeiten aufgrund des Schwammbefalls ebenso bestritten haben wie die hierfür anzusetzenden Beseitigungskosten. Weiterhin haben sie auch die geltend gemachten Folgeschäden in Abrede gestellt.

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3. Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht zudem davon aus, dass eine ohnehin erforderliche Sanierung des erworbenen Grundstücks für den Umfang der Ersatzpflicht der Beklagten ohne Bedeutung ist.

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a) Hinsichtlich der als Mangelfolgeschäden geltend gemachten Mietausfälle und der Auslagerungskosten kann es insoweit schon an der Kausalität der mangelhaften Leistung für die entstandenen und noch entstehenden Kosten fehlen. Nach allgemeinen Grundsätzen ist es Sache der Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass diese Kosten durch den Schwammbefall bedingt sind und nicht – wie von den Beklagten behauptet – bereits im Rahmen der parallel erfolgenden Komplettsanierung des Gebäudes anfallen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt hier eine Korrektur der sine-qua-non-Formel unter dem Gesichtspunkt der Doppelkausalität nicht in Betracht.

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aa) Eine Doppelkausalität wird angenommen, wenn zwei Umstände einen Schaden verursachen und jeder für sich allein ausgereicht hätte, den ganzen Schaden zu verursachen. Dann sind beide Umstände als ursächlich zu behandeln (Senat, Urteil vom 7. Mai 2004 – V ZR 77/03, NJW 2004, 2526, 2528; BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 – VIII ZR 339/11, NJW 2013, 2018 Rn. 27 mwN). Dafür ist nicht erforderlich, dass die Schädigung durch zwei verschiedene Personen erfolgt. Es genügt, wenn eine Person zwei Ursachen setzt, welche jede für sich den vollen Schaden herbeigeführt hätte (Senat, Urteil vom 7. Mai 2004 – V ZR 77/03, NJW 2004, 2526, 2528; BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 – VIII ZR 339/11, NJW 2013, 2018 Rn. 27). Auch steht der Annahme einer Doppelkausalität nicht entgegen, dass sich der Geschädigte das Verhalten des einen Schädigers im Verhältnis zum anderen Schädiger als eigenes anrechnen lassen muss (BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 – VIII ZR 339/11, NJW 2013, 2018 Rn. 26 f.). In all diesen Fällen besteht ein Bedürfnis für eine wertungsmäßige Korrektur der Äquivalenztheorie, um zu verhindern, dass von zwei schädigenden Ereignissen letztlich keines zu einer Haftung führt.

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bb) Anders liegt es jedoch, bei dem Verhältnis einer von außen gesetzten möglichen Schadensursache und einer eigenen Handlung des Geschädigten. Hier geht es nicht darum, dass die Anwendung der Äquivalenztheorie auf zwei mögliche Schadensursachen zu einer sachwidrigen Verneinung jeglicher Haftung führen würde. Vielmehr muss in diesen Fällen unter Anwendung des im Ansatz subjektbezogenen Schadensbegriffs (vgl. Senat, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 304; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369) festgestellt werden, inwieweit sich eine schädigende Handlung bei dem Geschädigten überhaupt nachteilig ausgewirkt hat. Einer wertenden Korrektur der Äquivalenztheorie bedarf es hier nicht.

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cc) War die Komplettsanierung des gekauften Mietshauses ohnehin erforderlich und von den Käufern geplant, beruhen die damit verbundenen Kosten nicht auf einem weiteren schädigenden Ereignis, welches neben die mangelhafte Leistung der Beklagten tritt. Indem die Klägerin die Schwammsanierungsarbeiten im Rahmen dieser Arbeiten ausführen ließ und damit weitere Mietausfälle sowie Ein- und Auslagerungskosten vermied, genügte sie lediglich ihrer Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB.

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b) Im Übrigen übersieht das Berufungsgericht, dass die Ersatzpflicht der Beklagten entfallen kann, wenn die Klägerin durch diese eigene Aufwendungen ersparen würde.

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aa) Sofern die zur Behebung des Mangels erforderlichen Arbeiten von den Käufern auch bei einer mangelfreien Leistung durchgeführt worden wären, ist dies unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Nach dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot soll der Geschädigte nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde (BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18 mwN; vgl. Senat, Urteil vom 25. Januar 2013 - V ZR 118/11, NJW-RR 2013, 825 Rn. 11). Im Kaufrecht führt dies dazu, dass der Käufer einer mangelhaften Sache grundsätzlich nicht besser stehen darf, als er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stünde (Senat, Urteil vom 25. Januar 2013 - V ZR 118/11, NJW-RR 2013, 825 Rn. 13, 16). Schadensmindernd zu berücksichtigen sind jedoch nur solche Vorteile, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, so dass sie dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unbillig entlastet. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (Senat, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79, 80; BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18 mwN). Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, soweit der Geschädigte durch die Schadensbeseitigung eigene Aufwendungen erspart (Staudinger/Schiemann, BGB [2005], § 249 Rn. 168; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 3. Aufl., § 249 Rn. 137 mwN; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., vor 249 Rn. 93; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 503 f.).

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bb) Im vorliegenden Fall führt die Beseitigung des Schwammbefalls nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, dass auch Sanierungsarbeiten durchgeführt werden, welche ohnehin geplant waren. Die dadurch ersparten eigenen Aufwendungen muss sich die Klägerin von den Mängelbeseitigungskosten, welche den gesamten zur Mängelbeseitigung erforderlichen Betrag umfassen, abziehen lassen. Der Vorteilsausgleich beruht auf dem Gedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und erfordert eine wertende Betrachtung (BGH, Versäumnisurteil vom 1. August 2013 – VII ZR 75/11, NJW 2013, 3297, Rn. 22, BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 – VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18 mwN). Für die Klägerin wäre es ein unverdienter Vorteil, wenn sie die ohnehin vorgesehenen Sanierungsarbeiten teilweise auf Kosten der Beklagten durchführen könnte.

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cc) Die Darlegungs- und Beweislast für ersparte Aufwendungen der Käufer, welche nach dem Vorgesagten anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind, tragen die Beklagten (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79, 81). Die Klägerin trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, da die Beklagten außerhalb des von ihnen darzulegenden Geschehensablaufs stehen und der Klägerin nähere Angaben zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, NJW 2012, 928 Rn. 71; BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, NJW 2010, 2506 Rn. 26). Die Klägerin ist deswegen gehalten, die für die Berechnung des Vorteilsausgleichs durch die Beklagten erforderlichen Tatsachen vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, NJW 2010, 2506 Rn. 26).

23

4. Das Berufungsgericht lehnt auch einen Abzug „neu für alt“ mit rechtsfehlerhafter Begründung ab.

24

Ein solcher kommt in Betracht, soweit die Kosten der Schwammbeseitigung nach dem Vorstehenden ersatzfähig sind, also nicht für Maßnahmen anfallen, welche von den Käufern im Rahmen einer ohnehin vorgesehenen Sanierung durchgeführt werden sollten, und zu einer Wertsteigerung des Grundstücks führen. Das Berufungsgericht verkennt bei seinem Hinweis auf das Teilurteil vom 28. Juni 2007 und ein dort in Bezug genommenes Sachverständigengutachten, wonach durch die Schwammsanierungsarbeiten am Dach keine Werterhöhung eintrete, den Kern des Vorbringens der Beklagten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Schwammbefall gerade nicht auf das Dachgebälk beschränkt, sondern hat sich vom Dach über alle Etagen bis in den Keller ausgebreitet. Unter anderem müssen zur Schwammbeseitigung auch Küchen und Bäder zerstört und wieder aufgebaut sowie Elektro-, Klempner- und Fliesenarbeiten durchgeführt werden. Dass es dadurch zu einer Wertsteigerung kommen kann, liegt auf der Hand und kann mit der Argumentation des Berufungsgerichts, welche sich nur auf das Dachgebälk bezieht, nicht in Abrede gestellt werden.

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5. Das Berufungsgericht verneint schließlich auch die Unverhältnismäßigkeit der als Schadensersatz begehrten weiteren Mängelbeseitigungskosten mit rechtsfehlerhafter Begründung.

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a) Allerdings geht es stillschweigend zutreffend davon aus, dass die Beklagten sich mit diesem Einwand gegen die Klageforderung trotz des gegen sie ergangenen Feststellungsurteils vom 28. Juni 2007 verteidigen können.

27

aa) Zwar führt die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht einer Partei festgestellt worden ist, dazu, dass Einwendungen, die sich auf Tatsachen stützen, welche schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, soweit sie das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04, NJWRR 2005, 1517 f. mwN). Das gilt aber nur, soweit es um die grundsätzliche Verpflichtung des Schuldners zum Ersatz des Schadens geht; die Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist, wird von der Rechtskraft eines vorausgegangenen Feststellungsurteils nicht erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04, aaO; Urteil vom 19. Mai 1988 - VII ZR 11/87, WM 1988, 1280).

28

bb) Auch unter anderen Gesichtspunkten steht die Rechtskraft des Feststellungsurteils der Geltendmachung der Haftungsbegrenzung nicht entgegen. Die hier in Betracht kommende Begrenzung ist nicht untrennbar mit dem Haftungsgrund verwoben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Januar 1979 - VI ZR 199/77, NJW 1979, 1046, 1047). Ferner kann dem Feststellungsurteil weder in Bezug auf die Art der Schadensberechnung noch in Bezug auf die Frage einer Begrenzung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich der nunmehr geltend gemachten Schadenspositionen eine Bindungswirkung entnommen werden.

29

Die Bindungswirkung des Feststellungsurteils ergibt sich aus dem Umfang der Rechtskraft. Diese reicht gemäß § 322 Abs. 1 ZPO so weit, wie über den Feststellungsantrag entschieden worden ist. Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft sind in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Nur wenn die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranzuziehen (BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 135/05, NJW 2008, 2716 Rn. 13 mwN).

30

Nach dem Tenor des Feststellungsurteils sind die Beklagten verpflichtet, der Klägerin die weiteren Schäden zu ersetzen, welche darauf zurückzuführen sind, dass das Objekt mit echtem Hausschwamm befallen ist und deshalb Sanierungsarbeiten durchgeführt werden müssen. Die Urteilsformel ist mit dieser Formulierung allgemein gehalten und bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine bestimmte Art der Schadensberechnung Bestandteil des Ausspruchs sein sollte. Dies gilt auch unter Einbeziehung des in der Entscheidungsformel verwandten Begriffs der Sanierungsarbeiten. Hiermit wird lediglich die Einstandspflicht der Beklagten für bestimmte weitere Schäden festgestellt, jedoch nicht ausgesprochen, dass sie auch sämtliche weiteren Mängelbeseitigungskosten zu tragen haben. Auch den Entscheidungsgründen kann nicht entnommen werden, dass sich das Gericht mit einer höhenmäßigen Begrenzung des Schadensersatzanspruchs der Käufer befasst hat und diese Frage entschieden werden sollte.

31

b) Das Berufungsgericht geht weiterhin im Ansatz zutreffend davon aus, dass die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten im Rahmen des sogenannten kleinen Schadensersatzes nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB als Schaden geltend gemacht werden können.

32

aa) Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung richtete sich der Anspruch des Käufers, der den kleinen Schadensersatz wählte, auf Ausgleich des Wertunterschieds zwischen der mangelfreien und der mangelhaften Sache (§ 463 BGB alter Fassung). Der Käufer hatte keinen Anspruch auf Beseitigung des Mangels und somit auch keinen unmittelbar auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten gerichteten Schadensersatzanspruch. Zwar konnte er regelmäßig die Höhe des zu ersetzenden Minderwerts auf Grundlage der Mängelbeseitigungskosten ermitteln. Hierbei handelte es sich jedoch lediglich um eine Berechnungsmethode. Blieb die mangelbedingte Wertminderung der Sache deutlich hinter den Kosten für die Herstellung der zugesicherten Eigenschaft zurück und war diese Abweichung nicht nur mit einem fehlenden Abzug „neu für alt“ bei den Herstellungskosten zu erklären, konnte der Käufer nur Ersatz des Minderwerts der Sache verlangen (Senat, Urteil vom 16. November 2007 - V ZR 45/07, NJW 2008, 436, 437; Beschluss vom 10. Juni 1998 - V ZR 324/97, NJW 1998, 2905; Urteil vom 23. Juni 1989 - V ZR 40/88, BGHZ 108, 156, 160 f.).

33

bb) Nach § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 BGB in der nunmehr geltenden Fassung hat der Käufer bei Vorliegen eines Mangels hingegen einen Anspruch auf Nacherfüllung (Senat, Urteil vom 15. Juni 2012 - V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 Rn. 32), welche nach seiner Wahl in Form der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgen kann. Unterbleibt die Nacherfüllung und steht dem Käufer ein Schadensersatzanspruch zu, so kann er im Rahmen des kleinen Schadensersatzes Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts oder Ersatz der Mängelbeseitigungskosten verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juni 2012 - V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 Rn. 31; zum Werkvertragsrecht BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 179/11, NJW 2013, 370 Rn. 10 mwN).

34

c) Wie es sich auf den Schadensersatzanspruch auswirkt, wenn die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten unverhältnismäßig sind, ist höchstrichterlich bislang nur für das Werkvertragsrecht (§ 635 Abs. 3 BGB) entschieden (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 179/11, NJW 2013, 370 Rn. 12). Richtigerweise führt dies auch bei einem Kaufvertrag, der - wie der hier zu beurteilende Vertrag - nicht von der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie erfasst wird, dazu, dass der Schadensersatzanspruch auf den mangelbedingten Minderwert der Sache beschränkt ist.

35

aa) Auszugehen ist davon, dass ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz wegen Mängel der Kaufsache auch dann gegeben ist, wenn der Verkäufer zu Recht nach § 439 Abs. 3 BGB einwendet, sie nicht beseitigen zu müssen, weil dies nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Gesetzgeber wollte auch für diesen Fall einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung unter den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1, § 281 BGB eröffnen. Das ergibt sich aus § 440 BGB, wonach es zur Entstehung des Schadensersatzanspruchs grundsätzlich einer Fristsetzung nicht bedarf, wenn der Käufer die Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigert (BT-Drucks. 14/4060, S. 232; vgl. zum Werkvertragsrecht: BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 179/11, NJW 2013, 370 Rn. 8).

36

bb) Der Schadensersatzanspruch ist aber in entsprechender Anwendung des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache beschränkt. Grund ist der mit § 439 Abs. 3 BGB beabsichtigte Schutz des Verkäufers (siehe BT-Drucks. 14/6040, S. 232). Der Verkäufer, der die Mängelbeseitigung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern darf, kann nicht im Wege des Schadensersatzes verpflichtet sein, diese Kosten zu tragen. Der Umstand, dass der Schadensersatzanspruch anders als der Nacherfüllungsanspruch ein Vertretenmüssen des Verkäufers voraussetzt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Im Werkvertragsrecht entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit nach § 635 Abs. 3 BGB das Verschulden des Unternehmers zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 179/11, NJW 2013, 370 Rn. 12 mwN). Für das Kaufrecht gilt nichts anderes. Hat der Verkäufer den Mangel zu vertreten, so ist dies in die nach § 439 Abs. 3 BGB vorzunehmende Abwägung einzustellen.

37

cc) Eine Beschränkung des Schadensersatzes auf eine Erstattung der Mängelbeseitigungskosten in Höhe eines angemessenen Betrages kommt nicht in Betracht. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dies zwar für die Fälle des Verbrauchsgüterkaufs im Wege der Rechtsfortbildung zur Herstellung eines richtlinienkonformen Ergebnisses angenommen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 35, 54). Die Voraussetzungen für eine derartige Beschränkung der Ersatzpflicht sind im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht gegeben. Bei dem hier in Rede stehenden Vertrag handelt es sich weder um einen Verbrauchsgüterkauf noch ist eine Regelungslücke gegeben. Kann der Verkäufer die Nachbesserung nach § 439 Abs. 3 BGB verweigern, ist es folgerichtig, ihn schadensersatzrechtlich nicht für einen Teil der Mängelbeseitigungskosten einstehen zu lassen, sondern den Schadensersatz auf die Höhe der Differenz des Wertes der Kaufsache in mangelfreiem und in mangelhaftem Zustand zu beschränken (zum Werkvertragsrecht BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 179/11, NJW 2013, 370 Rn. 12; vgl. auch Urteil vom 27. November 2009 - LwZR 11/09, NZM 2010, 442 Rn. 11 f.).

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d) Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerhaft davon aus, dass Mängelbeseitigungskosten erst dann als unverhältnismäßig anzusehen sind, wenn sie 130% des Verkehrswerts des mangelfreien Grundstücks übersteigen.

39

aa) Die für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB maßgebenden Kriterien entsprechen jenen, die bei der nach § 439 Abs. 3 BGB gebotenen Prüfung des unverhältnismäßigen Nacherfüllungsaufwands heranzuziehen sind (vgl. zu § 635 Abs. 3 BGB: BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 – VII ZR 179/11, NJW 2013, 370 Rn. 12). Voraussetzung für die von dem Verkäufer nach § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB zu erhebende Einrede ist, dass die Mängelbeseitigung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dies kann sich aus dem Vergleich zur Nachlieferung als zweite Nacherfüllungsmöglichkeit ergeben (relative Unverhältnismäßigkeit) oder daraus, dass die Mängelbeseitigung für sich allein betrachtet unverhältnismäßige Kosten verursacht (absolute Unverhältnismäßigkeit). Da die Nachlieferung im vorliegenden Fall nicht möglich ist, kommt nur eine absolute Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung in Betracht, welche hier dazu führen würde, dass der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigern könnte (vgl. § 439 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BGB). § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB hebt als bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit zu berücksichtigende Umstände den Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels hervor. Unerheblich ist danach der Kaufpreis, so dass ein von dem Käufer erzielter günstiger Kaufpreis nicht dazu führt, dass die Grenze der Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllungskosten früher erreicht wird, als dies bei einem höheren, dem Wert der Sache in mangelfreiem Zustand entsprechenden Kaufpreis der Fall wäre (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2009, 777, 779; OLG Braunschweig, NJW 2003, 1053, 1054; Ball, NZV 2004, 217, 223).

40

bb) Verschiedentlich wird für die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit an den Wert der Kaufsache in mangelfreiem Zustand angeknüpft und hiervon ausgehend der Versuch unternommen, Grenzwerte zu bilden. So werden etwa 150% des Wertes der Sache in mangelfreiem Zustand und 200% des auf den Mangel zurückzuführenden Minderwerts genannt (Bitter/Meidt, ZIP 2001, 2114, 2121 f.); wird einer dieser Grenzwerte überschritten, so soll der Verkäufer, der den Mangel nicht zu vertreten hat, die Nacherfüllung verweigern dürfen. Andere wollen die absolute Grenze der Unverhältnismäßigkeit bei 100% des Wertes der mangelfreien Sache ansetzen und diese je nach dem Grad des Vertretenmüssens erhöhen. In Betracht gezogen wird dabei eine Grenze von 130% bis 150% (vgl. Reinking, ZfS 2003, 57, 62; Huber, NJW 2002, 1004, 1008; Tiedtke/Schmitt, DStR 2004, 2060, 2064). Teilweise wird die Grenze beim mangelbedingten Minderwert gezogen und diese bei Verschulden des Verkäufers erhöht (Schultz, Zu den Kosten der Nacherfüllung beim Kauf, 2005, 182 ff.). Beim Stückkauf wird aus der Beschränkung der Leistungspflicht des Verkäufers in § 275 Abs. 2 BGB hergeleitet, dass der Verkäufer die Nacherfüllung verweigern kann, wenn deren Kosten den Minderungsbetrag übersteigen (Ackermann, JZ 2002, 378, 382 ff.). Ist der Käufer wahlweise zur Geltendmachung des großen Schadensersatzes berechtigt, wird vertreten, dass die den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung übersteigenden Mängelbeseitigungskosten nur liquidiert werden könnten, wenn ein besonderes Interesse an der Herstellung der Mangelfreiheit gerade an dem einmal geleisteten Objekt bestehe (MünchKomm-BGB/Ernst, 6. Aufl., § 281 Rn. 130; ähnlich Erman/Westermann, BGB, 13. Aufl., § 281 Rn. 30; NK-BGB/Dauner-Lieb, 2. Aufl., § 281 Rn. 30). Zum Teil wird die Festlegung von Grenzwerten abgelehnt und jeweils auf die Gesamtumstände des Einzelfalls verwiesen (Graf von Westphalen in Henssler/Graf von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, 2. Aufl., § 439 Rn. 27; Haas in Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/Wendtland, Das neue Schuldrecht, 2002, Kapitel 5 Rn. 158; Jakobs in Dauner-Lieb/Konzen/Schmidt, Das neue Schuldrecht, 2002, S. 384, 386).

41

cc) Letztere Ansicht entspricht im Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Bei der Prüfung, ob eine absolute Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung vorliegt, ist eine Bewertung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. Starre Grenzwerte können diese umfassende Interessenabwägung nicht ersetzen. Allerdings bieten Grenzwerte in Form einer Faustregel einen ersten Anhaltspunkt und dienen damit der Rechtssicherheit (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 – VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660 Rn. 15). Bei Grundstückskaufverträgen kann als erster Anhaltspunkt davon ausgegangen werden, dass ein Anspruch auf Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten dann verweigert werden kann, wenn sie entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen.

42

(1) Ausgangspunkt ist § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB, der für die Prüfung der Unverhältnismäßigkeit den Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels hervorhebt (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660 Rn. 15).

43

(a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Kosten einer Kraftfahrzeugreparatur bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes ersatzfähig sind, ist auf den vorliegenden Regelungszusammenhang nicht zu übertragen. Sie beruht im Wesentlichen auf der Anerkennung eines besonderen Integritätsinteresses des geschädigten Eigentümers eines Kraftfahrzeuges, das nur durch die Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeuges befriedigt werden kann (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 371; Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, NJW 2005, 1108, 1109). Demgegenüber ist im Rahmen der unmittelbaren Anwendung des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei Gebäudeschäden (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 326; vgl. auch Urteil vom 5. April 1990 - III ZR 213/88, NJW-RR 1990, 1303, 1305; OLG Düsseldorf, MDR 2012, 85; OLG Bamberg, ZfS 2011, 445, 446; OLG Frankfurt am Main, OLGR 2006, 16, 17; OLG Hamm, OLGR 1998, 358, 361), Bodenkontaminationen (BGH, Urteil vom 27. November 2009 - LwZR 11/09, NZM 2010, 442 Rn. 16) oder der Beschädigung von Bäumen und Gehölzen (Senat, Urteil vom 25. Januar 2013 - V ZR 222/12, BGHZ 196, 111 Rn. 5 mwN) aufgrund der das Schadensrecht beherrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf die Gesamtbewertung von Gebäude und Grundstück als sich wechselseitig beeinflussende Wertfaktoren abzustellen ist. In diesen Fällen wird regelmäßig der Verkehrswert des Grundstücks als Grenze angesehen, bis zu der Schadensersatz verlangt werden kann. Auch wenn sich die Rechtsprechung zu Beschädigungen eines Grundstücks auf einen Schadensersatzanspruch wegen Lieferung einer mangelhaften Immobilie grundsätzlich nicht übertragen lässt (vgl. Senat, Urteil vom 13. Juni 2012 - V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 Rn. 31), ist ein solcher Rückgriff im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ausnahmsweise zulässig und auch geboten. Übersteigen die notwendigen Aufwendungen zur Mängelbeseitigung den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand, stehen sie grundsätzlich in keinem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis mehr zu dem dadurch herbeigeführten Erfolg. In einem solchen Fall widerspräche es Treu und Glauben (§ 242 BGB), dessen besondere Ausprägungen § 251 Abs. 2 Satz 1, § 439 Abs. 3 BGB darstellen, wenn der Käufer diese Aufwendungen dem Verkäufer in Form der Mängelbeseitigung anlasten könnte (vgl. zum Schadensersatzrecht: BGH, Urteil vom 27. November 2009 - LwZR 11/09, NZM 2010, 442 Rn. 21; Urteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 259/04, NJW 2006, 2399, 2401; Urteil vom 26. November 1975 - VII ZR 31/74, NJW 1976, 235, 236).

44

(b) Der Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand bietet jedoch nicht stets einen geeigneten Anhaltspunkt. Liegen Mängel vor, die sich beispielsweise nur auf das Gebäude, nicht aber auf Grund und Boden auswirken oder die nur einen Teil des Gebäudes betreffen, stellt der Wert des mangelfreien Grundstücks unter Umständen kein ausreichendes Kriterium zur Begrenzung der Mängelbeseitigungskosten unter dem Gesichtspunkt der Unverhältnismäßigkeit dar. Da § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB auf die Bedeutung des Mangels abstellt und diese sich in dem mangelbedingten Minderwert des Grundstücks niederschlägt, bildet auch dieser Wert einen geeigneten Anhaltspunkt für eine Eingrenzung. Mängelbeseitigungskosten, die mehr als 200% des mangelbedingten Minderwerts betragen, werden in der Regel nicht mehr als verhältnismäßig anzusehen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660 Rn. 15 f.).

45

(2) Allerdings geben die genannten Werte nur einen ersten Anhaltspunkt für die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung. Maßgeblich bleibt eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Bei dieser ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen (BGH, Urteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 259/04, NZM 2010, 442 Rn. 24; Senat, Urteil vom 2. Oktober 1987 - V ZR 140/86, NJW 1988, 699, 700; Urteil vom 21. Juni 1974 - V ZR 164/72, BGHZ 62, 388, 394) oder sonstigem schweren Verschulden (Senat, Urteil vom 24. April 1970 - V ZR 97/67, NJW 1970, 1180, 1181; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1972 - VII ZR 181/71, BGHZ 59, 365, 368) dem Schuldner auch sonst unverhältnismäßige Aufwendungen zuzumuten sind. Wie weit dies im Einzelfall gehen kann, bedarf ebenso wenig der Entscheidung wie die Frage, ob ein besonderes Interesse des Käufers an der Nacherfüllung zu berücksichtigen ist. Die Beklagten haften vorliegend nicht wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels; auch ist ein besonderes Interesse der Klägerin an einer Nacherfüllung weder festgestellt noch geltend gemacht worden.

46

dd) Ausgehend von den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach das Gesamtobjekt im Zustand des Befalls mit echtem Hausschwamm einen Zeitwert von 507.202 € hat und der Zeitwert des Gesamtobjekts ohne Hausschwammbefall bei (mindestens) 600.000 € liegt, kommt ernsthaft in Betracht, dass die Mängelbeseitigungskosten den mangelbedingten Minderwert von mehr als 200% übersteigen und damit unverhältnismäßig sind.

III.

47

Da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, muss das Berufungsurteil aufgehoben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

48

Das Berufungsgericht wird nach Feststellung der grundsätzlich ersatzfähigen Mängelbeseitigungskosten zu prüfen haben, ob diese unverhältnismäßig sind, so dass der Schadensersatzanspruch auf den mangelbedingten Minderwert begrenzt ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Schadensersatzpflichtige im Rahmen des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB das Prognoserisiko zu tragen hat (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 251 Rn. 9; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 3. Aufl., § 251 Rn. 12; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 370). Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Kosten kommt es auf den Beginn der Mängelbeseitigung durch den Käufer an. Stellt sich während deren Ausführung heraus, dass die Kosten höher als erwartet sind, steht dies einer Ersatzpflicht des Verkäufers für die gesamten Mängelbeseitigungskosten nur entgegen, wenn ein wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Kosten nicht fortführen würde bzw. fortgeführt hätte.

Stresemann                       Lemke                         Roth

                    Brückner                       Kazele

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.