Bundesgerichtshof Urteil, 03. Sept. 2020 - III ZR 136/18

03.09.2020 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 03. Sept. 2020 - III ZR 136/18
Landgericht Köln, 14 O 286/14, 27.04.2017
Oberlandesgericht Köln, 15 U 66/17, 29.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 136/18
Verkündet am:
3. September 2020
A n k e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auskunft, Erfüllung, Pflichtverletzung, Schaden

a) Der Anspruch aus § 666 Fall 3 BGB ist erfüllt, wenn die Angaben des
Schuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang
darstellen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 22. Oktober
2014
- XII ZB 385/13 Rn. 17 mwN). Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht
ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen.

b) Eine unrichtige Auskunft ist eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1
Satz 1 BGB, die einen Schadensersatzanspruch begründet (Fortführung von
Senat, Urteil vom 17. Dezember 1992 - III ZR 133/91, NJW 1993, 1704,
1705 f; BGH, Urteil vom 20. Januar 1971 - VIII ZR 251/69, BGHZ 55, 201,
205), es sei denn, der Schuldner hat sie nicht zu vertreten. Der zu ersetzende
Schaden kann insbesondere darin liegen, dass der Auftraggeber aufgrund
der falschen Auskunft einen Herausgabeanspruch nicht geltend macht (Fortführung
von BAG, DB 1971, 52).

c) Jedenfalls bei einer schweren, insbesondere vorsätzlichen Pflichtverletzung
ist es gerechtfertigt, dem Gläubiger zur Durchsetzung dieses Schadensersatzanspruchs
einen hierauf bezogenen ergänzenden Auskunftsanspruch zu
gewähren.
BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18 - OLG Köln
ECLI:DE:BGH:2020:030920UIIIZR136.18.0

LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Mai 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage im Hinblick auf schriftliche Vervielfältigungsstücke der Tonbandaufnahmen abgewiesen worden ist. Auch insoweit wird die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. April 2017 zurückgewiesen.
Die weitergehende Revision der Klägerin sowie die Anschlussrevision des Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren haben die Klägerin ein Viertel und der Beklagte drei Viertel zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszugs bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin - als Rechtsnachfolgerin des im Laufe des Verfahrens verstorbenen Klägers (im Folgenden: Erblasser) - begehrt von dem Beklagten im Wege einer Stufenklage Auskunft über Vervielfältigungen von durch den Erblasser besprochenen Tonbändern und über weitere Unterlagen aus einer Zusammenarbeit.
2
Der am 16. Juni 2017 verstorbene Erblasser war 16 Jahre Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerin ist seine Ehefrau und Alleinerbin. Der Beklagte ist Journalist. Er war an der Erstellung der Memoiren des Erblassers mit dem Titel "Erinnerungen" beteiligt, von denen bis zur Beendigung der Zusammenarbeit insgesamt drei Bände, den Zeitraum von 1930 bis 1994 umfassend, erschienen.
3
Im Hinblick auf die Erstellung der Memoiren schlossen der Erblasser und der Beklagte mit dem Verlag, der das Werk herausgab, 1999 jeweils inhaltlich aufeinander abgestimmte Verträge mit größtenteils wortgleichen Formulierungen. Danach stand der Beklagte gegen ein vom Verlag zu zahlendes Entgelt dem Erblasser für eine Zusammenarbeit bis zur Fertigstellung des Manuskripts zur Verfügung; er übernahm persönlich die schriftliche Abfassung des Manuskripts nach den Vorgaben und Angaben des Erblassers. Dieser sollte Autor des Werks und Eigentümer des Manuskripts sein, in das er schon in der Phase seiner Entstehung jederzeit Einsicht nehmen und durch Weisungen an den Beklagten inhaltlich eingreifen durfte. Der Erblasser sollte dem Beklagten Einblick in die für die Memoiren relevanten Unterlagen geben und ihm in ausreichendem Maße für entsprechende Gespräche zur Verfügung stehen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit sollten beide "direkt besprechen". Der Erblasser war berech- tigt, die Zusammenarbeit mit dem Beklagten jederzeit zu beenden und einvernehmlich mit dem Verlag einen Ersatz für ihn zu bestimmen.
4
Am 1. Oktober 1999 begannen der Beklagte und der Erblasser mit den Gesprächen, die im Wohnhaus des Erblassers geführt und mit dessen Einverständnis vom Beklagten - in streitigem Umfang - auf Tonband aufgenommen wurden. In der Zeit bis jedenfalls 7. April 2002 (der Folgezeitraum ist streitig) wurden an über 100 Tagen während über 600 Stunden auf 200 Tonbändern die Ausführungen des Erblassers, die Fragen und Stichworte des Beklagten und des - auf Wunsch des Erblassers in die Gespräche eingebundenen - Zeugen

S.

aufgezeichnet. Der Erblasser sprach ausführlich über sein gesamtes Leben; in einigen Fällen sprach er aktuelle politische Themen und seine Einschätzung hierzu an. Ab Anfang 2000 arbeiteten der Beklagte und der Erblasser aus Anlass der sogenannten Spendenaffäre in dieser Weise zudem an der Abfassung eines fiktiven Tagebuchs mit dem Titel " K. - Mein Tagebuch 19982000". Hierzu schlossen der Erblasser und der Beklagte jeweils mit dem Verlag im Juli/August 2000 Verträge mit vergleichbaren Regelungen wie in den Verträgen über die "Erinnerungen".
5
Der Beklagte nahm die Tonbänder zur Vorbereitung der geplanten Buchveröffentlichungen jeweils mit nach Hause und ließ die aufgezeichneten Gespräche von seiner Schwester niederschreiben. Mit Schreiben vom 26. April 2001 dankte der Erblasser dieser für die Anfertigung der Transkriptionen.
6
Weiterhin erhielt der Beklagte auf Vermittlung des Erblassers über dessen Büro Zugang zu zum Teil vertraulichen Unterlagen aus dessen Zeit als Bundeskanzler beziehungsweise Oppositionsführer zur Durchsicht und Auswer- tung. Des Weiteren ermöglichte der Erblasser dem Beklagten Einblick in Auszüge aus seiner - für Veröffentlichungen gesperrten - "Stasi-Akte".
7
In aufwendigen Recherchen sichtete der Beklagte das Material, entschied , welche von ihm für relevant erachteten Akten des Bundeskanzleramtes weiter eingesehen werden sollten, und ließ umfangreiche Kopien für sich fertigen. Aus Gründen der Zeitersparnis wurden dem Beklagten Akten auch in dessen Privathaus zur Verfügung gestellt. Schließlich recherchierte der Beklagte in weiteren - ihm durch den Erblasser zugänglich gemachten - Archiven und eigenständig in öffentlichen und allgemein zugänglichen Quellen.
8
Nach einem Unfall des Erblassers im Februar 2008 musste er seine Arbeit an dem bereits begonnenen vierten Band der "Erinnerungen" unterbrechen. In der Folgezeit kam es - aus im Einzelnen streitigen Umständen - zu einem Zerwürfnis zwischen ihm und dem Beklagten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. März 2009 kündigte der Erblasser die Zusammenarbeit mit dem Beklagten und ließ ihn auffordern, "uns gegenüber bis zum 30.03.2009, 12.00 Uhr, zu erklären, daß Sie sämtliche Aufzeichnungen und sämtliche Interviews mit unserem Mandanten , die im Zuge der Zusammenarbeit bezüglich des Werkes ‘Erinnerungen ‘ entstanden sind, vollständig herausgeben werden."
9
Am 6./9. September 2009 schlossen der Beklagte und der Verlag eine "Aufhebungsvereinbarung" unter Aufrechterhaltung der Rechteeinräumung für den Verlag sowie unter Verzicht des Beklagten auf seine Benennung als Urheber.
10
Mit Schreiben vom 18. März 2010 wandten sich die Rechtsanwälte des Erblassers erneut an den Beklagten. In diesem Schreiben heißt es: "... Mit Beendigung der Zusammenarbeit zwischen unserem Mandanten und Ihnen hatten wir Sie gebeten, noch vorhandene Akten zurückzugeben , was Sie nach eigener Aussage auch vollumfassend getan haben. Unser Mandant hat uns mitgeteilt, dass ihm allerdings verschiedene Akten fehlen, die Sie für die Recherchearbeit erhalten hatten, darunter auch Originalakten. Im einzelnen handelt es sich um folgende Akten / Ordner:  Diverse Ordner mit Originalen der persönlichen Korrespondenz ...  Über das Büro erhalten: Kopie des Ordners mit den Stasi-Unterlagen aus der Birthler-Behörde zum Besuch des Bundeskanzlers in der DDR 1987 (ebenfalls im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten sehr relevant)  Darüber hinaus diverse Kopien, die das Büro gefertigt hat, die zu- nächst nicht im einzelnen aufgeführt werden sollen und die Ihnen ebenfalls zweckgebunden für die Memoiren unseres Mandanten zur Verfügung gestellt wurden. Wir bitten Sie bezüglich der genannten Akten um Prüfung und Weiterleitung von bei Ihnen verbliebener Akten, die Sie möglicherweise bei der Rückgabe übersehen haben, an uns, damit wir diese an unseren Mandanten übergeben können; dies gilt auch für weitere Unterlagen, die unserem Mandanten noch nicht als fehlend aufgefallen sind, aber sich ggf. noch in Ihrem Bestand befinden … ."
11
Daraufhin teilte der Beklagte am 30. März 2010 per E-Mail mit: "die in Ihrem Schreiben vom 18.3.2010 aufgeführten Akten befinden sich nicht in meinem Besitz. Kopien, die einst vom Berliner Büro Ihres Mandanten gefertigt wurden, können nicht zurückgegeben werden, da sie von mir unter verschiedenen Gesichtspunkten bearbeitet und ausgewertet wurden. Im Übrigen handelt es sich um allgemein zugängliche Reden und durchweg öffentliche Auftritte."
12
In einem am 24. September 2012 erschienenen Interview äußerte der Beklagte, vor allem die Tonaufzeichnungen hätten nach dem Unfall des Erblassers eine ganz andere Bedeutung bekommen; er habe "also einen Schatz, der wirklich einmalig ist" und den er "irgendwann heben" werde.
13
Nachdem der Erblasser mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 22. November 2012 vergeblich den Beklagten zum Zweck des Versuchs einer gütlichen Einigung "hinsichtlich der Ihnen vorliegenden Tonbänder ... sowie weiterer Unterlagen" um den zeitweisen Verzicht auf die Einrede der Verjährung gebeten hatte, nahm er den Beklagten gerichtlich auf Herausgabe sämtlicher Tonbandaufnahmen mit seiner Stimme aus den Jahren 2001 und 2002 in Anspruch. Die Klage hatte Erfolg (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 206/14, BGHZ 206, 211). Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gab der Beklagte 2014 insgesamt 200 Tonbänder an den Gerichtsvollzieher heraus. Streitig ist, ob und gegebenenfalls aus welchem Grund auf einem Großteil der Originaltonbänder die Stimme des Erblassers nicht zu hören ist.
14
Im Oktober 2014 erschien das von dem Beklagten zusammen mit einem Co-Autor verfasste Buch "Vermächtnis - Die K. -Protokolle", das zahlreiche wörtliche Zitate des Erblassers aus den aufgezeichneten Gesprächen mit dem Beklagten enthielt. Auf der Pressekonferenz zur Vorstellung dieses Buches sowie in einer kurz danach ausgestrahlten Fernsehsendung erklärte der Beklagte, Kopien der Tonbänder angefertigt zu haben, die "in deutschen Landen und auch im Ausland" verstreut seien und an die "man nicht so schnell drankommen" werde.
15
Mit seiner im Frühherbst 2014 erhobenen Klage hat der Erblasser zunächst die Herausgabe sämtlicher Abschriften und Kopien von Tonbandaufnahmen begehrt, auf denen seine Stimme zu hören ist und die in den Jahren 2001 und 2002 vom Beklagten angefertigt wurden. Auf einen Hinweis des Landgerichts , der Klageantrag sei nicht hinreichend bestimmt, hat er seine Klage im Mai 2016 auf eine Stufenklage umgestellt und in erster Stufe Auskunft über Zeitpunkt, Zahl, Art und Verbleib angefertigter Vervielfältigungen der Originaltonbandaufnahmen in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form sowie darüber verlangt, welche weiteren Unterlagen der Beklagte aus der Zuarbeit für den Erblasser sonst noch mit Ausnahme von Kopien allgemein zugänglicher Reden und öffentlicher Auftritte in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz hat sowie an wen er solche Unterlagen weitergegeben hat. Hilfsweise hat er die Herausgabe sämtlicher schriftlicher, digitaler oder sonstiger Vervielfältigungen von Tonbandaufnahmen , auf denen seine Stimme zu hören ist und die ab dem 1. Oktober 1999 vom Beklagten aufgenommen wurden, geltend gemacht.
16
Das Landgericht hat der Klage bezüglich der schriftlichen, digitalen und sonstigen Vervielfältigungen der Tonbänder stattgegeben und sie hinsichtlich der weiteren Unterlagen als unzulässig abgewiesen. Die von der Klägerin nach dem Tod des Erblassers fortgeführte Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage auch im Hinblick auf schriftliche Vervielfältigungsstücke der Tonbandaufnahmen abgewiesen. Die Verurteilung des Beklagten zur Auskunft über die digitalen und sonstigen Vervielfältigungen hat es bestätigt.
17
Die Klägerin verfolgt mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision die geltend gemachten Auskunftsansprüche in vollem Umfang weiter, wobei sie den die weiteren Unterlagen betreffenden Antrag dahin klargestellt hat, dass sie Auskunft begehrt, welche weiteren Unterlagen der Beklagte aus der Zusammenarbeit mit dem Erblasser im Rahmen der Erstellung der Memoiren sonst noch mit Ausnahme von Kopien allgemein zugänglicher Reden und öffentlicher Auftritte in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz hat sowie an wen er solche Unterlagen weitergegeben hat. Der Beklagte begehrt mit der Anschlussrevision die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe


18
Die zulässige Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts mit der Maßgabe, dass der Auskunftsantrag hinsichtlich der weiteren Unterlagen zwar nicht unzulässig, sondern unbegründet ist. Die ebenfalls zulässige Anschlussrevision des Beklagten bleibt hingegen gänzlich ohne Erfolg.

I.


19
Das Berufungsgericht hat ausgeführt (ZUM-RD 2018, 552), die Klage sei zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Parteien hätten entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 10. Juli 2015 über die Klage auf Herausgabe der Originaltonbänder (V ZR 206/14, NJW 2016, 317 Rn. 26 ff - in BGHZ 206, 211 ff insoweit nicht abgedruckt) einen Vertrag sui generis geschlossen, aus dem sich ein Auskunftsanspruch jedenfalls in Anlehnung an § 666 Fall 3 BGB ergebe, der unabhängig von einem Herausgabeanspruch nach § 667 BGB bestehe. Der im Berufungsverfahren gehaltene neue Vortrag des Beklagten führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die in den jeweiligen Verlagsverträgen vorgesehene "Besprechung" der Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Erblasser und dem Beklagten sei eine rechtsverbindliche Regelung der Zusammenarbeit unter Wahrung der Belange des Erblassers, der "Herr über das überlassene Material" und "Herr seiner Äußerungen" habe bleiben sollen. Der Beklagte habe sich bei der Sammlung des Materials in den Dienst des Erblassers gestellt und, dieser Rolle entsprechend, das gesammelte Material für den Erblasser zu treuen Händen verwaltet. Eine solche Rollenverteilung sei das typische Merkmal eines Auftragsverhältnisses, dessen Regeln deshalb auf die Vereinbarung der Parteien über die Zusammenarbeit bei der Sammlung des Materials anzuwenden seien.
20
Der Auskunftsanspruch sei jedoch insoweit verjährt, als die Klägerin Auskunft hinsichtlich der Vervielfältigungen der Tonbänder in schriftlicher Form begehre. Der Auskunftsanspruch entstehe nach Beendigung des Auftrags, sobald der Gläubiger analog § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB ein entsprechendes Auskunftsverlangen stelle. Dieses habe der Erblasser jedenfalls mit dem Schreiben vom 18. März 2010 erhoben. Die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von der Existenz der schriftlichen Vervielfältigungen habe zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen, so dass die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2013 abgelaufen sei. Eine Hemmung sei nicht eingetreten, da der Erblasser in unverjährter Zeit lediglich einen Anspruch auf Herausgabe der Originaltonbänder rechtshängig gemacht habe. Die Erhebung der Verjährungseinrede sei schließlich nicht treuwidrig. Hinsichtlich digitaler und sonstiger Vervielfältigungsstücke sei der Anspruch dagegen nicht verjährt, weil der Erblasser von solchen keine Kenntnis gehabt habe.
21
Auf einen Auskunftsanspruch gemäß §§ 242, 259 BGB könne die Klägerin sich nicht berufen, weil sowohl der damit vorzubereitende Anspruch auf Herausgabe der Transkripte als auch der Anspruch auf Auskunft selbst ebenso wie Ansprüche aus §§ 823, 1004 BGB verjährt seien.
22
Der Anspruch auf Auskunft über weitere Unterlagen sei ebenfalls verjährt , denn auch insoweit habe der Erblasser die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis gehabt. Er habe gewusst, dass der Beklagte solche Unterlagen im Rahmen der Stoffsammlung erhalten beziehungsweise sich diese beschafft hatte. Ihm habe daher bewusst sein müssen, dass der Beklagte nach Beendigung der Zusammenarbeit weiterhin im Besitz sonstiger Unterlagen gewesen sei. Die subsidiär in Betracht kommenden Ansprüche aus §§ 242, 259 BGB seien ebenfalls verjährt.

II.


23
Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

A.


24
Allerdings ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klage insgesamt zulässig und insbesondere der Klageantrag zu 1. a. bb. hinreichend bestimmt ist. Der Antrag bringt - insbesondere nach der im Revisionsverfahren noch zulässigen (vgl. zB BGH, Urteile vom 5. Dezember 2012 - I ZR 85/11, GRUR 2013, 833 Rn. 24 und vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 110 mwN) Klarstellung - in Verbindung mit der zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden Anspruchsbegründung (vgl. zB BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn. 24) hinreichend bestimmt zum Ausdruck, dass die Klägerin Auskunft begehrt über sämtliche schriftlichen und sonstigen Unterlagen, die im Kontext der Zusammenarbeit mit dem Erblasser in den Besitz des Beklagten gelangt sind, sowie über deren Verbleib. Dabei verdeutlicht die Formulierung "aus der Zusammenarbeit", dass ein rein zeitlicher Zusammenhang nicht hinreichend, aber auch nicht erforderlich ist, vielmehr maßgeblich ist, dass ein inhaltlicher Bezug besteht. Zudem folgt aus dieser Klarstellung, dass der Auskunftsanspruch nicht auf solche Unterlagen beschränkt ist, bei denen der Beklagte für den Erblasser konkrete schriftliche Arbeiten (wie etwa Briefentwürfe) gefertigt hat - was der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 4. Mai 2020 als mögliches Verständnis der ursprünglichen Formulierung "aus der Zuarbeit" in den Raum gestellt hat. Soweit von dem Antrag Kopien allgemein zugänglicher Reden und öffentlicher Auftritte ausgenommen sind, führt dies nicht zu seiner Unbestimmtheit. Es ist ohne weiteres möglich, hinsichtlich einer einzelnen Kopie festzustellen, ob diese eine allgemein zugängliche Rede oder einen öffentlichen Auftritt dokumentiert; dagegen ist es nicht möglich, diese Reden oder Auftritte in dem Antrag konkret oder abstrakt präziser zu bezeichnen.

B.


25
Die Klage ist in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang begründet, weshalb die Revision der Klägerin teilweise erfolgreich, die Anschlussrevision des Beklagten hingegen zurückzuweisen ist.
26
1. Entgegen der Ansicht des Beklagten bestand zwischen ihm und dem Erblasser ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen er verpflichtet war, das durch die Zusammenarbeit mit dem Erblasser Erlangte an diesen herauszugeben (§ 667 BGB), auf Verlangen Auskunft über den Stand des Geschäfts zu geben und über die Ausführung Rechenschaft abzulegen (§ 666 Fälle 2 und 3 BGB).
27
a) Soweit der Beklagte geltend macht, das Berufungsgericht könne rechtsirrig von einer Bindungswirkung des Urteils des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2015 (aaO) ausgegangen sein, bestehen hierfür keine Anhaltspunkte. Dass das Oberlandesgericht auf dieses Urteil verwiesen hat und den dortigen Rechtsausführungen gefolgt ist, lässt nicht den Schluss zu, es sei von einer rechtlichen Bindungswirkung ausgegangen. Vielmehr zeigt die ausführliche Erörterung der im Ergebnis bejahten vertraglichen Beziehungen zwischen dem Erblasser und dem Beklagten, dass das Berufungsgericht eine eigene Würdigung sowohl des dem Revisionsurteil des V. Zivilsenats zugrundeliegenden Sachverhalts als auch des weiteren Vortrags der Parteien im vorliegenden Verfahren vorgenommen hat.
28
b) Ohne Rechtsfehler hat die Vorinstanz eine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten mit den Rechtswirkungen eines Auftragsverhältnisses angenommen.
29
aa) Ob der für ein solches Verhältnis erforderliche Rechtsbindungswille vorliegt, ist danach zu beurteilen, wie sich dem objektiven Beobachter - nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte - das Handeln des Leistenden darstellt. Eine vertragliche Bindung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juni 2012 - III ZR 291/11, NJW 2012, 3366 Rn. 14 und vom 23. Juli 2015 - III ZR 346/14, BGHZ 206, 254 Rn. 8). Ob durch Erklärungen oder ein sonstiges Verhalten ein Auftragsvertrag zustande kommt oder nur eine rechtliche Bindungen nicht erzeugende "Gefälligkeitshandlung" vorliegt, hängt hiernach von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher im Wesentlichen eine Sache tatrichterlicher Würdigung. Diese bindet das Revisionsgericht, es sei denn, dass sie rechtsfehlerhaft vorgenommen wurde (Senat, Urteil vom 21. Juni 2012 aaO Rn. 16 mwN). Entsprechendes gilt für die Auslegung der Vereinbarungen der Parteien durch das Berufungsgericht. Auch insoweit darf das Revisionsgericht lediglich nachprüfen, ob eine Verletzung gesetzlicher Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) vorliegt, ob also der Tatrichter alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend gewürdigt und seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar dargelegt hat (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52/12, NJW-RR 2014, 492 Rn. 79).
30
bb) Solche Fehler zeigt die Anschlussrevision nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich.
31
(1) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine rechtlich verbindliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten angenommen. Es hat dies damit begründet, dass der Erblasser gegenüber dem Beklagten nur dann seine persönlichen Erinnerungen, Informationen, Einschätzungen und unter Umständen auch Gefühle preisgeben konnte, wenn sichergestellt war, dass er gleichwohl nicht nur "Herr über das überlassene Material", sondern auch "Herr über seine Erinnerungen" bleiben konnte. Dies ist ein erhebliches rechtliches Interesse im Sinne der genannten Maßstäbe, das die Bewertung, zur Durchsetzung der Vertraulichkeit habe es einer rechtlich verbindlichen Vereinbarung bedurft, trägt.

32
Die Anschlussrevision zeigt keinen Vortrag oder sonstige Umstände auf, die dieses Interesse oder seine Bewertung durch das Berufungsgericht in Zweifel ziehen können. Soweit sie auf eigene Interessen des Beklagten an der Verwertung des von ihm gesammelten Materials verweist, stellt das einen Rechtsbindungswillen der Parteien nicht in Frage. Vielmehr belegt dies, dass es im Interesse beider Beteiligten lag, Rechte und Pflichten aus der Zusammenarbeit verbindlich zu regeln.
33
Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten, die vorliegende Vertragsgestaltung sei im Hinblick auf das Fehlen detaillierter ausdrücklicher Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen dem Ghostwriter und dem Namensträger unüblich, nicht übergangen. Anders als die Anschlussrevision meint, war die Vor-instanz nicht gehalten, mit diesem Vortrag zugleich als wahr zu unterstellen , das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung bedeute, dass eine Verschwiegenheitspflicht oder sonstige vertragliche Bindungen nicht bestanden hätten. Die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts stellen eine Sachverhaltswürdigung dar und konnten daher nicht Bestandteil der Tatsachenbehauptung des Beklagten sein, deren Wahrheit vom Berufungsgericht unterstellt werden musste (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 260; BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 266/14, juris Rn. 7). Mit ihrer Rüge versucht die Anschlussrevision nur - revisionsrechtlich unbeachtlich -, ihre Sachverhaltswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.
34
Entsprechendes gilt für die Schlussfolgerungen, die die Anschlussrevision daraus zieht, dass der Erblasser von der in § 4 Abs. 8 des Verlagsvertrags vorgesehenen Möglichkeit, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags zu verlangen, keinen Gebrauch machte. Auch daraus musste das Berufungsgericht nicht schließen, dass der Erblasser an der rechtlichen Verbindlichkeit seines Wunschs, "Herr über seine Erinnerungen" zu bleiben, kein Interesse gehabt hätte. Dementsprechend ist auch kein Raum dafür, das Unterlassen weiterer ausdrücklicher Vereinbarungen unmittelbar zwischen dem Erblasser und dem Beklagten als beredtes Schweigen des Inhalts zu verstehen, dass eine etwaige Verschwiegenheitspflicht eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung erfordern sollte.
35
Soweit der Beklagte auf Äußerungen eines Sohnes des Erblassers nach Erlass des Berufungsurteils verweist, dieser habe vergeblich versucht, den Erblasser dazu zu bringen, eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem Beklagten abzuschließen, widersprechen diese Äußerungen der entsprechenden Wertung des Berufungsgerichts nicht, da ihnen (auch) entnommen werden kann, dass der Erblasser die Vertraulichkeit bereits durch die getroffenen Vereinbarungen als rechtlich gewährleistet sah. Auf die Frage, ob es sich ohnedies um in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigungsfähigen neuen Sachvortrag handelt, kommt es daher nicht an.
36
(2) Die Wirkungen dieses Rechtsverhältnisses hat das Berufungsgericht zutreffend nach Auftragsrecht beurteilt. Der Begriff der Geschäftsbesorgung im Sinne von § 662 BGB umfasst nicht nur die Vornahme von Rechtsgeschäften im wirtschaftlichen Bereich, sondern auch rein tatsächliche Handlungen, sofern hiermit eine Tätigkeit ausgeübt wird, die an sich der Sorge des Auftraggebers obliegen würde und durch die dessen Interesse gefördert wird (Senat, Urteil vom 21. Juni 2012 aaO Rn. 12 mwN). Dass der Beklagte eine solche Tätigkeit übernommen hat, stellt auch die Anschlussrevision nicht in Frage. Ein Entgelt haben der Beklagte und der Erblasser nicht vereinbart. Die Entgeltlichkeit des Verlagsvertrags steht dieser Einordnung nicht entgegen.
37
(3) Ohne Erfolg rügt die Anschlussrevision, das Berufungsgericht habe zahlreiche Umstände - insbesondere die Stellung des Beklagten als Historiker und Journalist sowie den Umfang und die Eigenständigkeit seiner Tätigkeit - unberücksichtigt gelassen, aus denen sich ergebe, dass der Beklagte habe berechtigt sein sollen, die Unterlagen für die Abfassung eigener Werke - jedenfalls bei Wahrung eines hinreichenden zeitlichen Abstands - zu nutzen.
38
Dies trifft nicht zu. Vielmehr hat sich die Vorinstanz auf Seiten 40 ff des Berufungsurteils mit diesen Gesichtspunkten befasst, sie indessen nicht in dem vom Beklagten gewünschten Sinn gewürdigt. Hierzu hat sie zum einen ausgeführt , der Beklagte selbst habe ungeachtet seiner hohen journalistischen Reputation und fachlichen Kompetenz seine Rolle ausweislich seiner Schilderungen in dem Buch "Vermächtnis - Die K. -Protokolle" als "schreibender Untertan" und "Auftragsschreiber im Dienste der Macht" verstanden, zum anderen, einer etwaigen Zustimmung zu einer Veröffentlichung durch den Beklagten nach dem Tod des Erblassers sei jedenfalls aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Zusammenarbeit über die Memoiren die Grundlage entzogen worden. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Anschlussrevision geltend macht, das Einverständnis habe nicht aufgehoben werden können, so dass der Beklagte berechtigt sei, ohne fortbestehendes Einvernehmen oder gar mit entgegengesetztem , eigennützigem Interesse die Materialien zum Zwecke eigener Veröffentlichungen zu nutzen, setzt sie ihre eigene (zudem eher fernliegende) Wertung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts, ohne insoweit einen Rechtsfehler aufzuzeigen.
39
2. Aufgrund dieses sich nach Auftragsrecht richtenden Rechtsverhältnisses hat der Erblasser einen Anspruch auf Erteilung der geltend gemachten Auskünfte erlangt. Dieser aus § 666 Fall 3 BGB folgende Anspruch ist zwar infolge der Mitteilung des Beklagten vom 30. März 2010 durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Da diese Erklärung jedoch falsch war, hat die Klägerin nunmehr eine Schadensersatzforderung (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB), zu deren Durchsetzung sie gemäß § 242 BGB von dem Beklagten ergänzende Auskunft verlangen kann. Der Anspruch ist allerdings teilweise verjährt.
40
a) Das Berufungsgericht hat das Schreiben des Erblassers vom 18. März 2010 als Verlangen auf Auskunft, welche Unterlagen aus der Zeit der gemeinsamen Zusammenarbeit der Beklagte noch in seinem Besitz hat, ausgelegt und dies als die erforderliche Geltendmachung des Anspruchs des Erblassers aus § 666 Fall 3 BGB gewertet. Das ist nicht zu beanstanden. Das Schreiben beschränkt sich - entgegen den Rügen der Revision - nicht auf ein Verlangen nach Rückgabe einzelner Akten, sondern bezog sich auf sämtliches Material, welches der Beklagte aus der Zeit der gemeinsamen Zusammenarbeit noch in seinem Besitz hatte, mithin auch auf sämtliche Vervielfältigungsstücke der Originaltonbänder einschließlich digitaler und sonstiger Vervielfältigungen und auf weitere Unterlagen. Der Erblasser bat den Beklagten in dem Schreiben nicht lediglich um die Rückgabe konkret bezeichneter Akten, sondern zugleich um "Prüfung" hinsichtlich dieser Akten wie auch der weiteren noch nicht als fehlend aufgefallenen Unterlagen. Dass das Berufungsgericht dies - jedenfalls im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 24. März 2009, in dem der Erblasser von dem Beklagten die Erklärung seiner Herausgabebereitschaft "sämtliche Aufzeichnungen und sämtliche Interviews" betreffend verlangt hatte - als Aufforderung zu einer umfassenden Auskunft ausgelegt hat, lässt Rechtfehler nicht erkennen.
41

b) Diesen Anspruch hat der Beklagte mit seiner E-Mail vom 30. März 2010 erfüllt, ohne dass es auf die Wahrheit der darin enthaltenen Aussage ankommt.
42
aa) Ihrem Inhalt nach richtet sich die aus § 666 BGB folgende Auskunftspflicht danach, was nach dem Gegenstand der Besorgung, der Üblichkeit im Geschäftsverkehr und dem Zweck der verlangten Information unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erwartet werden kann (zB Senat, Urteil vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 Rn. 20 mwN). Die Pflicht zur Rechenschaft beinhaltet es, dass der Beauftragte in verkehrsüblicher Weise die wesentlichen Einzelheiten seines Handelns zur Auftragsausführung darzulegen und dem Auftraggeber die notwendige Übersicht über das besorgte Geschäft zu verschaffen hat (Senat, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 266; BeckOGK/Riesenhuber, BGB, Stand: 1. Februar 2020, § 666 Rn. 34). Insbesondere muss der Beauftragte alle Gegenstände dokumentieren, die er nach § 667 BGB herausgeben muss (MüKoBGB/Schäfer aaO § 666 Rn. 31). Dieses umfasst alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, soweit ein unmittelbarer innerer Zusammenhang mit dem geführten Geschäft besteht (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juni 2016 - III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391 Rn. 31). Hierzu zählen nicht nur von Dritten erhaltene Gegenstände, sondern auch die von dem Beauftragten selbst über die Geschäftsführung angelegten Urkunden und Belege, Aufzeichnungen und Unterlagen, Akten und Notizen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 aaO Rn. 36 mwN). Ausgenommen sind nur jene selbst hergestellten Unterlagen, die nur für den Beauftragten selbst bedeutsam sind (BGH aaO); dagegen reicht es nicht aus, dass auch er ein Interesse an diesen Unterlagen hat.
43
Erfüllt ist der Anspruch, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 385/13, NJW 2014,3647 Rn. 17). Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen (vgl. BeckOK BGB/Lorenz, § 259 Rn. 12 [Stand: 1. Mai 2020]; Erman/Artz, BGB, 15. Aufl., § 260 Rn. 16a; MüKoBGB/Krüger, 8. Aufl., § 259 Rn. 24, § 260 Rn. 43; Bittner/Kolbe in Staudinger , BGB, Neubearbeitung 2019, § 259 Rn. 32; siehe auch schon RGZ 100, 150, 152). Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Rechnungslegung in weitergehendem Umfang nicht begründen, sondern führt lediglich zu einem Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der erteilten Auskunft gemäß § 260 Abs. 2 BGB (zB BGH, Urteile vom 29. Oktober 1957 - I ZR 192/56, GRUR 1958, 149, 150 und vom 4. Dezember 1959 - I ZR 135/58, GRUR 1960, 247, 248; Erman /Artz; Bittner/Kolbe jew. aaO). Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung des Auskunftsschuldners , dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 aaO Rn. 18). So kann auch eine Erklärung, die den Besitz von Gegenständen verneint, eine Auskunft bilden, wenn der Wille des Erklärenden dahin geht, durch sie zum Ausdruck zu bringen, dass Gegenstände nicht vorhanden oder Handlungen nicht erfolgt sind, die der Aufklärungspflicht unterliegen oder wenigstens unterliegen könnten, das heißt, wenn die verneinende Erklärung zur Beantwortung einer dem Erklärenden gestellten oder von ihm erwarteten Frage geschieht (BGH, Urteil 24. März 1959 - VIII ZR 39/58, NJW 1959, 1219; vgl. auch Senat, Urteil vom 14. Dezember 1970 - III ZR 206/67, WM 1971, 443, 445).
44
bb) Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte den Auskunftsanspruch des Erblassers mit der E-Mail vom 30. März 2010 erfüllt. Der Beklagte erklärte in dieser E-Mail, die vom Erblasser im Schreiben vom 18. März 2010 genannten Akten nicht in Besitz zu haben und über nicht näher spezifizierte Kopien zu verfügen , die er aber nicht herausgeben könne, im Übrigen handele es sich nur um allgemein zugängliche Reden und durchweg öffentliche Auftritte. Diese Nachricht ist vor dem Hintergrund, dass das Schreiben vom 18. März 2010, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgelegt hat, als Geltendmachung des umfassenden Anspruchs aus § 666 Fall 3 BGB zu verstehen ist, dahin auszulegen, dass der Beklagte erklärte, über keinerlei herausgabefähige Gegenstände mehr zu verfügen, und er mit dieser Antwort die Angelegenheit als abgeschlossen ansehe.
45
Allerdings hat das Berufungsgericht die E-Mail vom 30. März 2010 abweichend ausgelegt und gemeint, mit den Formulierungen sei nicht die Aussage verbunden gewesen, dem Beklagten lägen keine Unterlagen aus der früheren Zusammenarbeit mit dem Erblasser mehr vor. An diese, grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung ist der Senat jedoch nicht gebunden, weil sie auf einem Rechtsfehler beruht. Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung allein auf den Wortlaut der Nachricht des Beklagten abgestellt, jedoch den für die Auslegung maßgeblichen Begleitumstand (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52/12, NJW-RR 2014, 492 Rn. 79) außer Acht gelassen, dass die E-Mail eine Antwort auf das Schreiben vom 18. März 2010 war, mit dem der Beklagte - wie die Vorinstanz insoweit selbst ausgelegt hat - seinen Anspruch aus § 666 Fall 3 BGB umfassend geltend gemacht hatte. Der Senat kann, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, die Auslegung selbst vornehmen (vgl. zB Senat, Urteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05, NJW 2006, 3777 Rn. 12 f mwN).

46
c) Ist danach der primäre Auskunftsanspruch zwar gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen, so ist die Klage gleichwohl aus anderen Gründen insoweit begründet , als die Klägerin Auskunft über die schriftlichen, digitalen und sonstigen Vervielfältigungen der Tonbandaufnahmen begehrt.
47
Die von dem Beklagten erteilte Auskunft war fehlerhaft. Hieraus folgt ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 BGB, zu dessen Durchsetzung der Klägerin ein hierauf bezogener Anspruch auf ergänzende Auskunft aus § 242 BGB zusteht. Dieser Anspruch ist allerdings verjährt, soweit die Klägerin Auskunft über die weiteren Unterlagen begehrt.
48
aa) Mit der Auskunft in der E-Mail vom 30. März 2010 verletzte der Beklagte seine Pflichten aus § 666 Fall 3 BGB. Seine Auskunft war teilweise unzutreffend , teilweise unvollständig. Seine Erklärung, die, wie ausgeführt, dahin zu verstehen ist, dass er keine herausgabefähigen Gegenstände aus der Zusammenarbeit mit dem Erblasser mehr in Besitz hatte, steht im Widerspruch dazu, dass er - wie er später selbst angab - über eine Materialsammlung verfügte, die die Tonbandaufnahmen und deren Vervielfältigungen einschloss.
49
bb) Eine unrichtige Auskunft ist eine Pflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch begründet (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 1992 - III ZR 133/91, NJW 1993, 1704, 1705 f; BGH, Urteil vom 20. Januar 1971 - VIII ZR 251/69, BGHZ 55, 201, 205; Martinek/Omlor in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 666 Rn. 4 und 11; MüKoBGB/Schäfer aaO § 666 Rn. 21), es sei denn, der Schuldner hat sie nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit seiner Auskunft nicht bekannt und er deshalb zu einer zutreffenden Aus- kunft nicht in der Lage war, sind nicht ersichtlich, so dass seine Haftung gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ausgeschlossen ist.
50
cc) Der Beklagte ist daher zum Ersatz des durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens verpflichtet (§ 249 Abs. 1 BGB). Dieser Schaden kann insbesondere darin liegen, dass der Auftraggeber aufgrund der falschen Auskunft einen Anspruch nicht geltend macht (vgl. BAG, DB 1971, 52 f). Der Beklagte hat die Klägerin so zu stellen, wie diese bei richtiger Auskunft stünde. Dies schließt die Vervielfältigungen der Tonbänder und der sonstigen Unterlagen ein, deren Herausgabe der Erblasser infolge der unrichtigen Auskunft nicht verlangt hat.
51
dd) Zur Vorbereitung der Durchsetzung dieses Schadensersatzanspruchs steht der Klägerin aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein ergänzender Auskunftsanspruch zu. Ein solcher setzt neben dem Bestehen einer Sonderverbindung voraus, dass die konkreten Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (Senat, Urteile vom 9. November 2017 - III ZR 610/16, VersR 2018, 230 Rn. 24 und vom 8. Februar 2018 - III ZR 65/17, NJW 2018, 2629 Rn. 23 mwN). Soll das geltend gemachte Auskunftsbegehren einen vertraglichen Schadensersatzanspruch belegen, muss dieser nicht bereits dem Grunde nach feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens des Anspruchstellers (vgl. Senat aaO jew. mwN). Daraus folgt, dass auch der Anspruchsinhalt des Schadensersatzanspruchs nicht bereits feststehen muss (vgl. MüKoBGB/Krüger, 8. Aufl. § 260 Rn. 15).
52
Der Klägerin steht ein Auskunftsanspruch in dem geltend gemachten Umfang zu. Jedenfalls bei einer schweren, insbesondere vorsätzlichen Pflichtverletzung ist es gerechtfertigt, dem Gläubiger zur Durchsetzung seiner Sekundäransprüche einen hierauf bezogenen ergänzenden Auskunftsanspruch zu gewähren. Unter diesen Umständen besteht nicht lediglich Grund zu der Annahme , dass die geschuldeten Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, was gemäß § 260 Abs. 2 BGB den Auskunftspflichtigen lediglich verpflichten würde, die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern. Der Beklagte hat seine vertraglichen Pflichten aus dem Auftragsverhältnis vorsätzlich verletzt. Zur Abwehr von Ansprüchen des Erblassers erklärte er in seiner E-Mail vom 30. März 2010, über keine Unterlagen zu verfügen , die an den Erblasser herauszugeben seien. Dass er über Tonbandaufnahmen und deren Transkripte verfügte, erwähnte er nicht. Im Widerspruch hierzu teilte er in dem Interview aus dem Jahr 2012 der Öffentlichkeit mit, er besitze Unterlagen, die ein "Schatz" seien, "der wirklich einmalig ist und auf den ich auch sehr stolz bin. Ich werde diesen Schatz irgendwann heben". Die nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen lassen allein den Schluss darauf zu, dass der Beklagte den Erblasser vorsätzlich in die Irre führte. Darüber hinaus bestand aufgrund der Erklärungen des Beklagten im Jahr 2014, die Kopien der Tonbänder seien "in deutschen Landen und auch im Ausland" verstreut und man werde "nicht so schnell drankommen", die begründete Befürchtung, der Beklagte habe die Durchsetzung von Herausgabeansprüchen des Erblassers gezielt vereiteln wollen.
53
Dem Umfang nach ist dieser Auskunftsanspruch auf den zeitlichen und sachlichen Umfang des Hauptanspruchs begrenzt (Senat, Urteil vom 9. November 2017 aaO). Das bedeutet indes nicht, dass er auf die Unterlagen beschränkt wäre, bei denen - bereits jetzt - festgestellt werden kann, dass der Erb- lasser bei einer zutreffenden Auskunft die Herausgabe erfolgreich durchgesetzt hätte. Vielmehr dient die Auskunft auch insoweit der Vorbereitung der auf Herausgabe gerichteten Schadensersatzklage, als durch sie der genaue Anspruchsinhalt erst zu ermitteln ist. Denn die Klägerin ist gerade wegen der Irreführung über die im Besitz des Beklagten befindlichen Unterlagen im Ungewissen über den Umfang des Anspruchs und kann daher berechtigterweise auch insofern Aufklärung verlangen. Dabei sind hiervon neben den Vervielfältigungsstücken der Tonbandaufnahmen auch solche Unterlagen umfasst, die der Beklagte im Rahmen der Zusammenarbeit bearbeitete, wie auch solche, auf die er aufgrund der Zusammenarbeit mit dem Erblasser Zugriff hatte, die er aber zum Zweck eigener journalistischer Verwendung in Besitz genommen hat. Ausgeschlossen sind nur solche Unterlagen, die der Beklagte in einem rein zeitlichen, nicht aber inhaltlichen Zusammenhang mit der Zusammenarbeit sich verschaffte oder bearbeitete.
54
ee) Der Anspruch ist allerdings (lediglich) verjährt, soweit die Klägerin Auskunft über die "weiteren Unterlagen" begehrt.
55
(1) Die Verjährung des Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB richtet sich grundsätzlich selbständig und unabhängig vom Hauptanspruch nach der allgemeinen Frist des § 195 BGB (zB BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16, NJW 2017, 2755 Rn. 8 mwN). Der Anspruch kann jedoch regelmäßig nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient, verjähren (BGH aaO Rn. 9 ff). Dieser folgt im vorliegenden Fall aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB und unterliegt ebenfalls der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB), die gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Hierfür ist es erfor- derlich, dass die dem Anspruchsteller bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners und auf die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen, weil erst dann dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage , sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJW-RR 2010, 681 Rn. 6 mwN). Die Darlegungs- und Beweislast für diese Umstände trägt der Schuldner (vgl. Senat, Urteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 25 und vom 17. März 2016 - III ZR 47/15, WM 2016, 732 Rn. 11 mwN).
56
(2) Der hiernach darlegungspflichtige Beklagte hat keine Umstände dafür vorgetragen, dass der Erblasser vor dem 1. Januar 2011 Kenntnis von der Existenz der Vervielfältigungen der Tonbänder hatte oder in grob fahrlässiger Unkenntnis hiervon war. Dies gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch für die Abschriften des Inhalts der Bänder, die die Schwester des Beklagten gefertigt hatte. Zwar wusste der Erblasser ausweislich seines Schreibens vom 26. April 2001 von der Existenz der Transkripte. Angesichts der Äußerungen des Beklagten in der E-Mail vom 30. März 2010, nur über von ihm bearbeitete Aktenkopien und allgemein zugängliche Reden und öffentliche Auftritte zu verfügen, kann es dem Erblasser aber nicht als grob fahrlässige Unkenntnis angelastet werden, wenn er aus der früheren Existenz von Transkripten nicht auf deren weiteren Verbleib bei dem Beklagten schloss. Es wäre widersprüchlich , wenn der Schuldner, der dem Geschädigten gegenüber vorsätzlich verdunkelt hat, dass er seine Auskunftspflichten verletzt hat, sich darauf berufen könnte, dass der Gläubiger die Fehlerhaftigkeit der Auskunft ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erkennen müssen (vgl. Senat, Urteil vom 7. März 2019 - III ZR 117/18, BGHZ 221, 253 Rn. 21).

57
Die Verjährung des auf die Vervielfältigungen der Tonbänder gerichteten Hauptanspruchs wurde durch die Erhebung der auf deren Herausgabe gerichteten Klage im Jahr 2014 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Dass diese Klage mangels Bestimmtheit des Antrags unzulässig war, steht der Hemmungswirkung nicht entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Dezember 2010 - III ZR 56/10, NJW 2011, 2193 Rn. 13 f mwN). Es genügt, dass der Gläubiger ernsthaft zu erkennen gibt, seinen behaupteten Anspruch durchsetzen zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2004 - IX ZR 155/03, BGHZ 160, 259, 262). Der vorbereitende Auskunftsanspruch aus § 242 BGB ist demnach ebenfalls nicht verjährt.
58
(3) Hinsichtlich der weiteren Unterlagen hat die Verjährung des Hauptanspruchs jedenfalls spätestens mit dem Schluss des Jahres 2012 begonnen. Das Berufungsgericht hat - rechtsfehlerfrei - festgestellt, dem Erblasser habe zum Zeitpunkt des Schreibens vom 22. November 2012, in dem er den Beklagten zum Verjährungsverzicht aufgefordert habe, vor Augen gestanden, dass dieser möglicherweise noch über Unterlagen verfügt habe, die er im Rahmen der Stoffsammlung erlangt habe. Der Erblasser hatte also zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Kenntnisse, um eine Schadensersatzklage - sei es in Form einer Feststellungsklage, sei es als den Auskunftsanspruch aus § 242 BGB mit umfassende Stufenklage - erheben zu können. Es ist auch nichts dafür vorgetragen , dass er treuwidrig davon abgehalten worden wäre, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Dies zugrunde gelegt wäre die Verjährung dieses Anspruchs mit dem Ablauf des Jahres 2015 eingetreten.
59
Die ursprüngliche Klage, die allein die Vervielfältigungen der Tonbänder zum Gegenstand hatte, konnte die Verjährung ohnehin insoweit nicht hemmen.
Die Erweiterung der Klage auf die weiteren Unterlagen erfolgte erst 2016 und konnte daher eine Hemmung der Verjährung nicht mehr bewirken.
60
3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und erweist sich das landgerichtliche Urteil als im Ergebnis zutreffend, wobei der auf Auskunft über die weiteren Unterlagen gerichtete Antrag nicht unzulässig, aber unbegründet ist. Da weitere Feststellungen im Hinblick auf den geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht zu erwarten sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies schließt eine Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren ein.
Herrmann Remmert Reiter
Böttcher Kessen
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 27.04.2017 - 14 O 286/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 29.05.2018 - 15 U 66/17 -

18.02.2021 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 175/19 Verkündet am: 18. Februar 2021 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 A,


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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24.09.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR266/14 vom 24. September 2015 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Ric
17.03.2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 47/15 Verkündet am: 17. März 2016 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:170316UIIIZR47.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerich
08.02.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 65/17 Verkündet am: 8. Februar 2018 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§
21.05.2020 21:32

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 282/14 Verkündet am: 16. Juni 2016 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 666, 667 A
18.02.2021 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 175/19 Verkündet am: 18. Februar 2021 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 A,

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

26
b) Der Herausgabeanspruch folgt aber aus einer Vereinbarung über das von dem Kläger für die Abfassung der Memoiren zur Verfügung zu stellende Material, die die Parteien gewissermaßen „unter dem Dach“ ihrer Verträge mit dem Verlag und zur Durchführung der dort nur allgemein angesprochenen Frage der Materialsammlung konkludent getroffen haben. Diese Vereinbarung hat entsprechend der Grundstruktur der auszufüllenden Verlagsverträge den Charakter eines Auftragsverhältnisses und begründet einen Herausgabeanspruch des Klägers aus § 667 BGB.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.

Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 19. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Möbelhandelsunternehmen, begehrt von dem beklagten Speditionsunternehmen Schadensersatz wegen ihrer Ansicht nach zu viel in Rechnung gestellter Frachtvergütungen.

2

Die Klägerin beauftragte die Beklagte in den Jahren 1994 bis 2000 mit dem Transport der von ihr vertriebenen Möbel von Asien nach Europa. Sie hat behauptet, ihr in diesem Zeitraum für das Asiengeschäft zuständiger Mitarbeiter Dr. K.    habe ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung mit der Beklagten eine Erhöhung der eigentlich geschuldeten Frachtvergütung (Nettofrachtrate) um einen bestimmten Aufschlag (Bruttofrachtrate) vereinbart. Die an sich nicht geschuldeten Beträge habe die Beklagte an Dr. K.    gezahlt. Dafür habe dieser der Beklagten weiterhin Frachtaufträge erteilt. Anlässlich einer bei der Beklagten im Jahr 2002 intern durchgeführten Revision sei festgestellt worden, dass die Beklagte der Klägerin Frachtvergütungen in Höhe von 1.886.200 € zu Unrecht in Rechnung gestellt habe. Diesen Betrag müsse die Beklagte ihr erstatten. Es gebe allerdings konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Schaden noch um etwa 1.678.540 € höher ausgefallen sei.

3

Die Klägerin ist der Ansicht, alle zwischen den Parteien geschlossenen Frachtverträge seien wegen eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Dr. K.    und der Beklagten gemäß § 138 BGB nichtig. Die frachtrechtliche Verjährungsvorschrift des § 439 HGB sei damit unanwendbar, weil sie einen wirksamen Frachtvertrag voraussetze.

4

Über das Vermögen der Klägerin wurde am 13. Februar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Sie befindet sich im Stadium der Liquidation. Über das Vermögen der Komplementärgesellschaft der Klägerin wurde am 18. April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 26. September 2005 wurde zudem das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer der drei Kommanditistinnen der Klägerin eröffnet. Mit Schreiben vom 26. August 2010 gab der Insolvenzverwalter Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen zu Unrecht gezahlter Frachtvergütungen frei. Durch Gesellschafterbeschluss vom 22. Januar 2011 bestellten die beiden anderen Kommanditisten A.   L.   zur Vertreterin der Klägerin.

5

Mit ihrer am 23. Dezember 2010 beim Landgericht eingegangenen und am 8. Februar 2011 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.886.200 € nebst Zinsen zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin alle weiteren, darüber hinausgehend entstandenen Schäden und noch entstehenden Schäden aus vorsätzlich unerlaubter Handlung zu erstatten hat.

6

Die Beklagte hat sich unter anderem auf Verjährung berufen.

7

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der Ansprüche abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

8

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr bislang erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien verjährt, auch wenn sie auf ein vorsätzliches deliktisches Handeln der Beklagten gestützt würden. Dazu hat es ausgeführt:

10

Die Verjährung etwaiger vertraglicher Ansprüche folge aus §§ 463, 439 Abs. 1 und 2 HGB. Gleiches gelte für deliktische Ansprüche, selbst wenn insoweit die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB zur Anwendung komme. Der Lauf der Verjährungsfrist habe nach § 439 Abs. 2 HGB spätestens mit der (letzten) Ablieferung des Gutes im Jahr 2000 begonnen, so dass sie jedenfalls am 31. Dezember 2003 abgelaufen sei. Für die Anwendung der speziellen Verjährungsvorschrift des § 439 HGB sei entscheidend, dass die streitgegenständlichen Ansprüche einen unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit Speditions- und Frachtgeschäften hätten. Auf die Wirksamkeit der Speditions- und Frachtverträge komme es nicht an.

11

Der geltend gemachte Anspruch sei aber auch bei Zugrundelegung der §§ 194 ff. BGB verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB sei ebenfalls abgelaufen. Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist richte sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Der Klägerin hätten bereits im Jahr 2006 alle für die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche erforderlichen Informationen vorgelegen. Ihr seien sowohl der Anspruchsgrund als auch der Anspruchsgegner bekannt gewesen. Die Anspruchshöhe habe sie ohne weiteres aufgrund der von ihr selbst zu erstellenden Buchführung ermitteln können. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB sei daher spätestens am 31. Dezember 2009 abgelaufen. Nach dem Vortrag der Klägerin habe auch der Insolvenzverwalter Kenntnis davon gehabt, dass Speditionsabrechnungen der Beklagten manipuliert worden seien, da er sich an die Beklagte gewandt und dort nach Einzelheiten gefragt habe.

12

II. Die Revision der Klägerin ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin durch die Gesellschafterin A.   L.   wird von der Revisionserwiderung ohne Erfolg in Frage gestellt (dazu II. 1.). Der mit der Klage geltend gemachte Feststellungsantrag ist zwar nicht hinreichend bestimmt. Dies führt aber nicht zur Abweisung des Antrags als unzulässig. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist vielmehr auch insoweit aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die Klägerin Gelegenheit hat, einen Antrag zu formulieren, der dem Bestimmtheitserfordernis genügt (dazu II. 2.). Auf der Grundlage der bislang von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche verjährt sind (dazu II. 3. und 4.).

13

1. Ohne Erfolg rügt die Revisionserwiderung, die Klägerin sei durch die Kommanditistin A.   L.   nicht ordnungsgemäß vertreten. Die frühere Komplementärgesellschaft der Klägerin, die C.      Verwaltungsgesellschaft mbH, hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen ihre Vertretungsbefugnis für die Klägerin verloren. Stattdessen ist nunmehr die Kommanditistin A.   L.   zur alleinigen Vertretung der Klägerin berechtigt. Das kann der Senat im Revisionsverfahren selbständig feststellen. Die Frage, durch wen die Klägerin im Prozess ordnungsgemäß vertreten wird, betrifft eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist. Das Revisionsgericht ist dabei an die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gebunden, sondern kann die Tatsachen und Beweismittel, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben und die im Revisionsverfahren vorgelegt werden, selbständig daraufhin beurteilen, ob die Prozessvoraussetzung vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1987 - III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 219).

14

a) Über das Vermögen der Komplementärgesellschaft der Klägerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 18. April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In § 21 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin ist bestimmt, dass in einem solchen Fall der betroffene Gesellschafter mit Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses aus der Gesellschaft ausscheidet. Diese vertragliche Regelung entspricht im Grundsatz der gesetzlichen Regelung. Gemäß § 161 Abs. 2, § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters zu dessen Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft.

15

Einem Ausscheiden der Komplementärgesellschaft aus dem Gesellschafterbestand der Klägerin steht nicht entgegen, dass zuvor mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 13. Februar 2002 zeitnah auch über das Vermögen der Klägerin selbst das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin sieht für diesen Fall keine Einschränkung der Regelung in § 21 Satz 1 vor. Ebenso wenig erfordert die Vorschrift des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB im Falle einer Simultaninsolvenz von Kommanditgesellschaft und Komplementärgesellschaft eine einschränkende Auslegung der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung. Zwar wird teilweise angenommen, die Vorschrift des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB sei im Falle der Simultaninsolvenz von Kommanditgesellschaft und persönlich haftender Gesellschafterin einschränkend auszulegen, sofern die Gesellschafterinsolvenz eine Folge der Gesellschaftsinsolvenz sei. Dabei bestehen unterschiedliche Meinungen, in welchen Fällen eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB im Falle der Simultaninsolvenz vorzunehmen ist.

16

Nach einer Ansicht soll eine einschränkende Auslegung nur dann Platz greifen, wenn über das Vermögen sämtlicher Gesellschafter und der Gesellschaft Insolvenzverfahren eröffnet werden (Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 131 Rn. 46; Oetker/Kamanabrou, HGB, 3. Aufl., § 131 Rn. 32; Bork/Jacoby, ZGR 2005, 611, 650 ff.).

17

Nach anderer Ansicht soll nur bei einer zweigliedrigen GmbH & Co. KG die insolvente Komplementärin in der Kommanditgesellschaft verbleiben, weil sonst die Gesellschaft liquidationslos voll beendet wäre (Liebs, ZIP 2002, 1716, 1717).

18

Nach einer dritten Ansicht soll § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB im Fall einer Simultaninsolvenz von Kommanditgesellschaft und Komplementärin allgemein keine Anwendung finden (MünchKomm.HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 131 Rn. 76 f.; C. Schäfer in Großkomm.HGB, 5. Aufl., § 131 Rn. 92 und 95).

19

Nach einer weiteren Auffassung kommt § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB auch in der Simultaninsolvenz uneingeschränkt zur Anwendung, weil die Personengesellschaft und die anderen Gesellschafter davor geschützt werden sollen, sich in Angelegenheiten der Gesellschaft mit dem Insolvenzverwalter des insolventen Mitgesellschafters auseinandersetzen zu müssen. Die Notwendigkeit dieses Schutzes entfalle nicht dadurch, dass zeitnah über das Vermögen sowohl der Kommanditgesellschaft als auch der Komplementärgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet werde. Der Insolvenzverwalter der insolventen Komplementärin habe andere Aufgaben und Pflichten als der Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft und die übrigen Gesellschafter (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2011 - 8 C 10/10, BVerwGE 140, 142 Rn. 15 ff.; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., Anh. § 177a Rn. 45a; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01, TranspR 2004, 326 = ZIP 2004, 1047). Dieser Auffassung schließt sich der Senat jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation an, in der nach der Simultaninsolvenz der Klägerin und ihrer Komplementärgesellschaft zwei weitere Kommanditisten als Gesellschafter verbleiben. Dadurch werden hier Interessenkonflikte zwischen der Klägerin und ihren verbliebenen Gesellschaftern einerseits und den Insolvenzverwaltern der übrigen Gesellschafter andererseits - vorliegend der Komplementärgesellschaft und der weiteren Kommanditistin, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren ebenfalls eröffnet worden ist - verhindert.

20

b) Ist danach die Komplementärgesellschaft als Gesellschafterin der Klägerin ausgeschieden, ist die Kommanditistin A.   L.   wirksam zur Vertreterin der Klägerin bestellt worden und deshalb berechtigt, die Klägerin im Prozess zu vertreten (§ 51 Abs. 1 ZPO).

21

aa) Die Klägerin ist aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst worden (§ 161 Abs. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB) und befindet sich im Stadium der Liquidation. Die Kommanditisten A.   L.   und Ch.    M.   der Klägerin haben in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 22. Januar 2011 einstimmig beschlossen, dass die Mehrheitsgesellschafterin A.   L.   zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. Sie ist mithin befugt, die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit zu vertreten.

22

bb) Der Wirksamkeit des Beschlusses steht nicht entgegen, dass die Komplementärgesellschaft und die weitere (frühere) Kommanditistin Chr.  O.    der Klägerin nicht zu der außerordentlichen Gesellschafterversammlung geladen worden sind und deshalb nicht an der Versammlung teilgenommen haben. Zum Zeitpunkt der Abhaltung der außerordentlichen Gesellschafterversammlung gehörten die Komplementärgesellschaft und die Kommanditistin O.    nicht mehr zu den Gesellschaftern der Klägerin, weil sie infolge der Eröffnung von Insolvenzverfahren über ihre Vermögen (Beschlüsse vom 18. April 2002 und 26. September 2005) gemäß § 21 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags mit Rechtskraft der Eröffnungsbeschlüsse aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden waren. Sie mussten daher nicht gemäß § 5 Nummer 3 des Gesellschaftsvertrags zu der außerordentlichen Gesellschafterversammlung im Januar 2011 geladen werden.

23

2. Der mit der Klage geltend gemachte Feststellungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt.

24

a) Ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO muss dem Bestimmtheitserfordernis gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügen. Er muss das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keine Ungewissheit bestehen kann (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 21 = WRP 2008, 499 - Planfreigabesystem; Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 31 = WRP 2008, 1319 - EROS). Genügt die wörtliche Fassung eines Antrags nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, ist er unter Heranziehung der Klagebegründung auszulegen. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Parteien entspricht (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, GRUR 2009, 83 Rn. 11 = WRP 2009, 71; Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 23). Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 36 = WRP 2011, 1454 - TÜV II; Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 7/13, GRUR 2014, 398 Rn. 14 = WRP 2014, 431 - Online-Versicherungsvermittlung, mwN).

25

b) Der Feststellungsantrag genügt in seiner weitreichenden allgemeinen Fassung nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin begehrt neben der Zahlung eines konkret bezifferten Betrags die Feststellung, "dass die Beklagte ihr alle weiteren, darüber hinausgehenden entstandenen Schäden und noch entstehenden Schäden aus vorsätzlich unerlaubter Handlung zu erstatten hat". Ein derart weit und allgemein gefasster Antrag genügt selbst unter Heranziehung der Klagebegründung nicht dem Bestimmtheitsgebot nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Unter den Begriff der "vorsätzlich unerlaubten Handlung" kann eine nicht mehr überschaubare Vielzahl verschiedener Sachverhalte gefasst werden. Soweit die Klägerin zur Begründung des Feststellungsantrags auf mögliche weitere, vom Zahlungsantrag nicht erfasste Frachtaufschläge und überhöhte Rechnungen der Beklagten verweist, hat sie weder inhaltlich konkretisiert noch zeitlich eingegrenzt, welche Geschäftsvorgänge sie hiervon erfasst wissen möchte.

26

c) Die erstmals in der Revisionsinstanz festgestellte fehlende Bestimmtheit des Feststellungsantrags hat indes nicht zur Folge, dass dieser Antrag als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr ist auch insoweit die Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um der Klägerin aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit zu geben, das mit dem Feststellungsantrag verfolgte Begehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot genügt (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 85/10, GRUR 2012, 1153 Rn. 16 = WRP 2012, 1390 - Unfallersatzgeschäft; Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 14 = WRP 2014, 75 - Restwertbörse II).

27

3. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien gemäß §§ 463, 439 Abs. 1 und 2 HGB verjährt. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht von einer Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche aufgrund der speziellen frachtrechtlichen Verjährungsvorschrift des § 439 HGB ausgegangen werden.

28

a) Die in § 439 Abs. 1 HGB geregelte Verjährungsfrist von einem Jahr (Satz 1) oder - bei Vorsatz oder dem Vorsatz gleichstehendem Verschulden - drei Jahren (Satz 2) seit der Ablieferung des Transportgutes (Abs. 2 Satz 1) gilt für alle Ansprüche aus einer Beförderung, die "den Vorschriften dieses Unterabschnitts", also den §§ 407 bis 450 HGB, unterliegt. Die Bestimmung des § 439 Abs. 1 HGB knüpft für die Anwendung der eigenständigen frachtrechtlichen Verjährungsregelung allein daran an, dass sich der geltend gemachte Anspruch aus einer den Vorschriften der §§ 407 bis 450 HGB unterliegenden Beförderung ergibt. Ist das der Fall, so unterfallen alle Ansprüche, die mit dieser Beförderung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, der Verjährungsregelung des § 439 HGB, und zwar unabhängig davon, von welcher Seite sie geltend gemacht werden und auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 13/05, TranspR 2008, 84 Rn. 12 f. = VersR 2008, 1236; vgl. auch die Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 77). Der speziellen Verjährungsvorschrift des § 439 HGB unterfallen daher grundsätzlich auch außervertragliche Ansprüche, insbesondere solche aus Delikt (BGH, TranspR 2008, 84 Rn. 13) und ungerechtfertigter Bereicherung wegen zuviel gezahlter Fracht (vgl. Koller, Transportrecht, 8. Aufl., § 439 HGB Rn. 3; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 439 Rn. 3).

29

b) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht im Ansatz ausgegangen. Entgegen seiner Ansicht erfordert die Anwendung des § 439 HGB jedoch das Zustandekommen eines wirksamen Speditions- oder Frachtvertrags (vgl. BGH, TranspR 2008, 84 Rn. 13; Koller aaO § 439 HGB Rn. 3; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 439 Rn. 3; MünchKomm.HGB/Herber/Eckardt, 2. Aufl., § 439 Rn. 4; MünchKomm.HGB/Bydlinski aaO § 463 Rn. 6; Heymann/Schlüter, HGB, 2. Aufl., § 439 Rn. 2). Die Notwendigkeit eines wirksamen Vertragsschlusses ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 439 Abs. 1 HGB. Die Vorschrift gilt für Ansprüche aus einer Beförderung, die "den Vorschriften dieses Unterabschnitts", also den §§ 407 bis 450 HGB, unterliegt. Die Regelung knüpft mithin nicht an die nur tatsächliche Beförderung von Gütern an, sondern erfordert vielmehr, dass die speziellen frachtrechtlichen Vorschriften anwendbar sind. Diese Voraussetzung ist nur beim Abschluss eines wirksamen Frachtvertrags erfüllt (vgl. BGH, TranspR 2008, 84 Rn. 12 f.; Koller aaO § 439 HGB Rn. 3; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 439 Rn. 3; MünchKomm.HGB/Bydlinski aaO § 463 Rn. 6; Thume, TranspR 2009, 233, 235).

30

Für die Annahme, dass die Anwendung des § 439 HGB den Abschluss eines wirksamen Beförderungsvertrags erfordert, spricht zudem die Entstehungsgeschichte der Bestimmung. Sie ist im Zuge der Neuregelung des Fracht, Speditions- und Lagerrechts, die am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, in das Handelsgesetzbuch aufgenommen worden. In ihren Grundentscheidungen orientiert sich die Vorschrift weitgehend an Art. 32 Abs. 1 CMR (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes aaO S. 77). Die Bestimmungen der CMR gelten gemäß deren Art. 1 Abs. 1 für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen. Daraus folgt, dass nichtige Verträge nicht dem Anwendungsbereich der CMR - und damit auch nicht deren Verjährungsbestimmungen - unterfallen (vgl. Thume/Demuth, CMR, 3. Aufl., Art. 32 Rn. 4; Koller aaO Art. 1 CMR Rn. 3; Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 1 CMR Rn. 2; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 1 CMR Rn. 2). Da die Neuregelung der speziellen nationalen frachtrechtlichen Verjährungsvorschriften in enger Anlehnung an die Bestimmungen der CMR erfolgt ist (vgl. neben S. 77 auch S. 1 der Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes aaO), erfordert die Anwendung des § 439 HGB - auch wenn dies im Wortlaut der Bestimmung nicht explizit zum Ausdruck kommt - ebenso wie Art. 32 CMR den Abschluss eines wirksamen Frachtvertrags.

31

c) Die Vorinstanzen haben offengelassen, ob die zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Verträge über die Beförderung von Gütern von Asien nach Europa wirksam waren. Auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin, der mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen ist, ist von einer Nichtigkeit der Verträge gemäß §§ 134, 138 BGB auszugehen mit der Folge, dass für eine Anwendung des § 439 HGB kein Raum gegeben ist.

32

aa) Die Klägerin hat behauptet, ihr in den Jahren von 1994 bis 2000 für das Asiengeschäft zuständiger Mitarbeiter Dr. K.    habe ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung mit der Beklagten eine Erhöhung der eigentlich geschuldeten Frachtvergütung (Nettofrachtrate) um einen bestimmten Aufschlag (Bruttofrachtrate) vereinbart. Die an sich nicht geschuldeten Beträge seien im Ergebnis an diesen Mitarbeiter geflossen, der der Beklagten dafür weiterhin Frachtaufträge erteilt habe.

33

bb) Vereinbarungen über die Zahlung eines "Schmiergelds" für die künftige Bevorzugung bei der Vergabe von Aufträgen, die Angestellte, Bevollmächtigte oder sonstige Vertreter einer Partei heimlich mit dem anderen Vertragsteil treffen, verstoßen gegen die guten Sitten und sind gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1972 - II ZR 141/71, NJW 1973, 363; Urteil vom 17. Mai 1988 - VI ZR 233/87, NJW 1989, 26 f.; Urteil vom 6. Mai 1999 - VII ZR 132/97, BGHZ 141, 357, 359). Abreden über die Zahlung von Bestechungsgeld sind zudem unter den Voraussetzungen des § 299 StGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig (BGHZ 141, 357, 359). Die Nichtigkeit einer solchen Vereinbarung erfasst auch den Hauptvertrag und die im Anschluss daran geschlossenen Folgeverträge, wenn die Schmiergeldabrede - beispielsweise aufgrund eines Aufschlags auf das ansonsten zu zahlende Entgelt - zu einer für den Geschäftsherrn nachteiligen Vertragsgestaltung geführt hat (BGH, NJW 1989, 26, 27; BGH, Urteil vom 10. Januar 1990 - VIII ZR 337/88, NJWRR 1990, 442, 443; Urteil vom 16. Januar 2001 - XI ZR 113/00, NJW 2001, 1065, 1067 mwN). Die Erstreckung der Nichtigkeit einer Schmiergeldvereinbarung auf den durch das Schmiergeld zustande gekommenen Hauptvertrag ist schon deshalb anzunehmen, weil der Vertreter im Zweifel ohne vorherige Information des Vertretenen nicht befugt ist, für diesen einen Vertrag mit dem Verhandlungspartner abzuschließen, der den Vertreter gerade bestochen hat (vgl. BGHZ 141, 357, 363 f.; BGH, NJW 2001, 1065, 1067).

34

In der Revisionsinstanz ist danach zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die in Rede stehenden, für sie wirtschaftlich nachteiligen Frachtverträge wegen der behaupteten Schmiergeldabsprachen zwischen ihrem Mitarbeiter und der Beklagten nach §§ 134, 138 Abs. 1 BGB von vornherein nichtig waren und § 439 HGB deshalb nicht anwendbar ist.

35

4. Der angefochtene Beschluss kann auch nicht mit der vom Berufungsgericht hilfsweise gegebenen Begründung bestehen bleiben. Für dessen Annahme, die geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt, fehlt es ebenfalls an tragfähigen Feststellungen des Berufungsgerichts.

36

a) Auf mögliche deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen angeblich zuviel gezahlter Frachtraten sind seit dem 1. Januar 2002 die §§ 195, 199 BGB in der jetzt geltenden Fassung anwendbar, weil bei Inkrafttreten dieser Vorschriften am 1. Januar 2002 keiner der in den Jahren von 1994 bis 2000 möglicherweise entstandenen außervertraglichen Ansprüche der Klägerin bereits verjährt war (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche galt, soweit die Klägerin sie auf ein deliktisches Handeln der Beklagten stützt, die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 Halbs. 1 BGB aF, die mit der Kenntnis des Verletzten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen begann, und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis die dreißigjährige Verjährungsfrist gerechnet von der Begehung der Handlung an (§ 852 Abs. 1 Halbs. 2 BGB aF). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin eine Kenntnis im Sinne von § 852 Abs. 1 Halbs. 1 BGB aF schon vor dem Jahr 2002 hatte. Auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zur Erfüllung eines nichtigen Vertrags rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen fand bis zum 31. Dezember 2001 grundsätzlich die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB aF Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99, BGHZ 144, 343, 347). Diese Fristen sind gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB zum 1. Januar 2002 von der kürzeren dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB abgelöst worden.

37

b) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat.

38

aa) Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Klage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Es ist weder erforderlich, dass der Gläubiger alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auf eine zutreffende rechtliche Würdigung kommt es dabei grundsätzlich nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506 Rn. 15; Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, NJWRR 2008, 1495 Rn. 32; Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 27 mwN).

39

bb) Grob fahrlässige Unkenntnis ist gegeben, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder nicht beachtet hat, die jedem hätten einleuchten müssen. Der Gläubiger muss es versäumt haben, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, NJWRR 2009, 544 Rn. 34; Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07, NJW 2010, 1195 Rn. 17). Sind für den Gläubiger konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich und drängt sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung auf, so ist er, um eine grob fahrlässige Unkenntnis auszuschließen, zu Ermittlungen gehalten, wenn deren Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten unverständlich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJWRR 2010, 681 Rn. 16 mwN).

40

cc) Maßgeblich sind grundsätzlich die Kenntnisse der anspruchsberechtigten Person, seines gesetzlichen Vertreters (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2004 - IX ZR 421/00, NJWRR 2005, 69, 70) oder des zur Verfügung über den Anspruch Befugten (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2009, § 199 Rn. 55). Der Anspruchsberechtigte muss sich nach dem Rechtsgedanken des § 166 BGB aber auch das Wissen derjenigen Personen zurechnen lassen, die von ihm mit der Tatsachenermittlung gerade zur Durchsetzung desjenigen Anspruchs beauftragt worden sind, um dessen Verjährung es geht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 35; Urteil vom 5. Juli 2011 - XI ZR 306/10, WM 2011, 2088 Rn. 33 mwN; MünchKomm.BGB/Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 34). Denn derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, hat sich unabhängig von einem Vertretungsverhältnis das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen zu lassen (BGHZ 171, 1 Rn. 35 mwN). Diese Rechtsprechung gilt auch für die dem § 852 Abs. 1 BGB aF nachgebildete Bestimmung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH, WM 2011, 2088 Rn. 33 mwN).

41

c) Von diesen Grundsätzen ist zwar auch das Berufungsgericht im Ansatz ausgegangen. Die von ihm getroffenen Feststellungen tragen jedoch nicht seine Beurteilung, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien wegen vor im Jahre 2008 erlangter Kenntnisse ihrer verantwortlichen Mitarbeiter oder des Insolvenzverwalters zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage im Februar 2011 verjährt gewesen.

42

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB habe bereits im Jahr 2002 zu laufen begonnen, weil die Klägerin bereits in diesem Jahr hinreichende Kenntnisse für die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Beklagte gehabt habe. Es hat seine Annahme darauf gestützt, dass der umfassend zur Vertretung der Klägerin berechtigte Mitarbeiter O.    und weitere mit der Prüfung der in Rede stehenden Vorwürfe befasste Mitarbeiter der Klägerin schon damals Kenntnis davon erlangt hätten, dass die von der Beklagten gestellten Rechnungen unberechtigte Frachtaufschläge enthalten hätten, die letztlich an den für das Asiengeschäft zuständigen Mitarbeiter Dr. K.    geflossen seien. Es hat eine hinreichende Kenntnis der Klägerin im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus dem Umstand hergeleitet, dass O.    in einem Schreiben vom 15. Mai 2009 an Rechtsanwalt F.    in Paderborn geäußert hat, er habe 2002 von dem für das Asiengeschäft zuständigen Mitarbeiter Dr. K.    erfahren, dass es Netto- und Bruttofrachtraten gegeben habe. Eine hinreichende Kenntnis des Mitarbeiters O.    der Klägerin hat das Berufungsgericht ferner daraus abgeleitet, dass dieser sich für die Klägerin wegen der angeblich überhöhten Frachtratenzahlungen an eine Prokuristin der Beklagten gewandt habe.

43

bb) Diese Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht seine Annahme, der Lauf der Verjährungsfrist habe gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres 2002 eingesetzt. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung außer Acht gelassen, dass über das Vermögen der Klägerin mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 13. Februar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Ab diesem Zeitpunkt sind die streitgegenständlichen Klageansprüche bis zu ihrer Freigabe am 26. August 2010 in die Insolvenzmasse gefallen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat die Klägerin gemäß § 80 Abs. 1 InsO die materielle und verfahrensmäßige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögens verloren. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens sind Verfügungen des Schuldners über einen Gegenstand der Insolvenzmasse nach Insolvenzeröffnung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO grundsätzlich unwirksam. Erst durch die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters vom 26. August 2010 hat die Klägerin ihre Befugnis zurückerlangt, die streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen (vgl. Braun/Groth, Insolvenzordnung, 5. Aufl., § 80 Rn. 6; MünchKomm.InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 80 Rn. 6 f.). Während der Zugehörigkeit der Forderung zur Insolvenzmasse war ausschließlich der Insolvenzverwalter zur Verfolgung etwaiger Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte befugt. Für den Beginn der Verjährungsfrist waren daher grundsätzlich allein seine Kenntnisse von den maßgeblichen Umständen von Bedeutung (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby aaO § 199 Rn. 56; MünchKomm.BGB/Grothe aaO § 199 Rn. 36, jeweils zum Gläubigerwechsel durch Abtretung), während es für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung auf die Kenntnis der Klägerin ankommt. Hatten Mitarbeiter der Klägerin der in Abschnitt II 4 b cc) näher beschriebenen Art vor dem 13. Februar 2002 Kenntnis von zu Unrecht von der Beklagten erhobenen Frachtraten, hat der Lauf der Verjährungsfrist vor Insolvenzeröffnung begonnen. Den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist vor Insolvenzeröffnung muss sich der Insolvenzverwalter entgegenhalten lassen (vgl. zum Gläubigerwechsel durch Abtretung oder gesetzlichen Forderungsübergang BGH, Urteil vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79, NJW 1982, 1761, 1762; Urteil vom 10. April 1990 - VI ZR 288/89, NJW 1990, 2808, 2809; Urteil vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00, NJWRR 2001, 1168, 1169; Staudinger/Peters/Jacoby aaO § 199 Rn. 72). Die Zurechnung der Kenntnisse des ursprünglichen Anspruchsberechtigten rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass sich der Forderungsinhalt durch einen Forderungsübergang nicht zum Nachteil des Schuldners verändern darf (§ 398 Satz 2, § 404 BGB). Der Rechtsnachfolger muss sich bereits verstrichene Verjährungszeiten daher anrechnen lassen (vgl. BGH, NJW 1982, 1761, 1762). Eine vergleichbare Interessenlage ist auch beim Übergang der Verfügungsbefugnis vom Insolvenzschuldner auf den Insolvenzverwalter gegeben.

44

cc) Die vom Berufungsgericht herangezogenen Schriftstücke lassen nicht den Schluss darauf zu, dass Vertreter oder verantwortliche Mitarbeiter der Klägerin von der behaupteten Erhebung unberechtigter Frachtaufschläge seitens der Beklagten hinreichende Kenntnis hatten, bevor das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet worden ist, und dass ihr Wissen die Klägerin in die Lage versetzt hat, eine erfolgversprechende Klage gegen die Beklagte zu erheben.

45

(1) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann dem Schreiben des früheren Mitarbeiters O.    der Klägerin vom 15. Mai 2009 nicht entnommen werden, dass Mitarbeiter der Importabteilung oder der Finanzprokurist der Klägerin bereits vor dem 13. Februar 2002 von der behaupteten Erhebung überhöhter Frachtraten seitens der Beklagten wussten. In dem genannten Schreiben wird gerade in Abrede gestellt, dass die Mitarbeiter der Importabteilung der Klägerin Kenntnisse von der Existenz sogenannter Netto- und Bruttofrachtlisten hatten.

46

Im Schreiben vom 15. Mai 2009 ist zwar auch die Rede davon, dass O.    im Jahr 2002 von den angeblich überhöhten Frachtrechnungen der Beklagten Kenntnis erlangt habe. Ob dies bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Fall war, kann dem Schreiben jedoch nicht entnommen werden. Das Berufungsgericht hat eine Kenntniserlangung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch nicht festgestellt.

47

(2) Der vom Berufungsgericht angeführte Aktenvermerk der Kriminalpolizeiinspektion Coburg vom 1. September 2003 über die telefonische Befragung einer Prokuristin der Beklagten lässt ebenfalls nicht darauf schließen, dass die Klägerin schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinreichende Kenntnisse von der Berechnung überhöhter Frachtvergütungen seitens der Beklagten hatte. Die befragte Prokuristin der Beklagten hat keine konkreten Daten zu Telefonaten mit dem früheren Mitarbeiter O.    der Klägerin, dessen Ehefrau und der jetzigen Vertreterin der Klägerin genannt.

48

(3) Soweit das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 7. August 2012, auf den es im angefochtenen Beschluss Bezug genommen hat, auf ein Gutachten des Insolvenzverwalters vom 29. Januar 2002 verwiesen hat, bietet die angeführte Textpassage keine Anhaltspunkte für Erkenntnisse der Klägerin (oder des Insolvenzverwalters) über die behauptete Manipulation der Frachtrechnungen seitens der Beklagten. In dem genannten Gutachten ist lediglich festgehalten, dass nach Mitteilung von Spediteuren ein Unternehmen unter Beteiligung des damaligen Geschäftsführers La.  der Klägerin Waren eingekauft und diese mit einem Aufschlag von 60% bis 80% an die Klägerin weiterverkauft habe. Diese Angaben betreffen nicht den von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Manipulationsvorwurf.

49

dd) Die bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht seine Annahme, der Insolvenzverwalter habe hinreichende Kenntnisse für eine gerichtliche Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche gehabt.

50

Das Berufungsgericht hat seine Auffassung auf Vortrag der Klägerin in den Schriftsätzen vom 6. April 2011 und vom 31. August 2011 gestützt. Dieser Vortrag enthält jedoch keine konkreten Einzelheiten zu angeblich überhöhten Frachtratenzahlungen. Im Schriftsatz vom 6. April 2011 heißt es lediglich pauschal, als der Insolvenzverwalter bei Prüfung der Unterlagen der Beklagten (richtig wohl: Klägerin) festgestellt habe, dass Speditionsabrechnungen offenbar manipuliert worden seien, habe er bei der Beklagten deshalb nachgefragt. Im Schriftsatz vom 31. August 2011 hat die Klägerin vorgetragen, als im Zuge ihrer Insolvenz aufgrund der Ermittlungen des Insolvenzverwalters "alles aufzufliegen drohte", habe die Beklagte mit Hilfe ihrer zuvor jahrelang geschmierten Verbindungsleute bei der Klägerin den Verdacht auf den früheren Geschäftsführer La.  der Klägerin gelenkt. Welche konkreten Einzelheiten dem Insolvenzverwalter bekannt waren, die es ihm ermöglicht hätten, eine Klage gegen die Beklagte zu erheben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es kann daher nicht angenommen werden, dass es dem Insolvenzverwalter möglich war, eine Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, erfolgversprechend gegen die Beklagte zu erheben.

51

Die schriftliche Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters spricht vielmehr für das Gegenteil. In dem Schreiben vom 26. August 2010 wird ausgeführt, aus der Aussage der Prokuristin J.       der Beklagten gegenüber der Kriminalpolizei Coburg ergäben sich keine Anhaltspunkte für überhöhte Abrechnungen der Beklagten. Diese würden dort vielmehr mit umfassender Erläuterung ausgeschlossen. Die im Insolvenzgutachten erwähnten Verdachtsmomente hätten sich nicht erhärtet. Sonstige Anhaltspunkte für justiziable Ansprüche lägen ebenfalls nicht vor. Unter diesen Umständen kann die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Insolvenzverwalter hätte die streitgegenständlichen Ansprüche erfolgversprechend geltend machen können, keinen Bestand haben.

52

d) Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind auch nicht gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB verjährt.

53

Nach dieser Vorschrift verjähren die in § 199 Abs. 2 BGB nicht angeführten Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Eine entsprechende Verjährungsfrist bestimmt § 199 Abs. 4 BGB für andere Ansprüche als diejenigen nach § 199 Abs. 2 bis 3a BGB. Der Lauf der zehnjährigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB und § 199 Abs. 4 BGB hat gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB erst am 1. Januar 2002 eingesetzt und war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 8. Februar 2011 noch nicht abgelaufen.

54

e) Die Erhebung der Klage hat gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht nur den Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich der mit dem Zahlungsantrag geltend gemachten Ansprüche, sondern auch in Bezug auf die vom Feststellungsantrag erfassten Ansprüche gehemmt. Die Unbestimmtheit des Feststellungsantrags steht der Verjährungshemmung nicht entgegen.

55

Der Lauf der Verjährungsfrist wird auch durch die Zustellung einer zwar unzulässigen, aber dennoch wirksamen Klage gehemmt. Eine mit einem nicht hinreichend bestimmten Antrag erhobene Klage hemmt daher die Verjährung, wenn sie die Richtung und den Umfang des Klagebegehrens individualisiert und den Streitgegenstand in ausreichendem Maße erkennen lässt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - I ZR 123/95, GRUR 1998, 481, 483 = WRP 1998, 169 - Auto '94; Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 81/01, GRUR 2004, 517, 519 = WRP 2004, 731 - EMail-Werbung). Aus dem Vortrag der Klägerin in ihrer Klagebegründung ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass sie von der Beklagten die Erstattung von angeblich zuviel in Rechnung gestellten Frachtvergütungen verlangt. Das reicht zur Individualisierung des mit dem Feststellungsantrag verfolgten Klagebegehrens aus.

56

III. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur Verhandlung

und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Büscher                  Pokrant                       Schaffert

               Koch                      Löffler

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

8
a) Im Bereich der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse wird zwischen einem Auftrags- und einem Gefälligkeitsverhältnis unterschieden. Ob jemand für einen anderen ein Geschäft im Sinne des § 662 BGB besorgt oder jemandem nur eine (außerrechtliche) Gefälligkeit erweist, hängt vom Rechtsbindungswillen ab. Maßgeblich ist insoweit, wie sich dem objektiven Beobachter - nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte - das Handeln des Leistenden darstellt. Eine vertragliche Bindung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswillen zugrunde gelegt werden. Ein Bindungswille wird deshalb in der Regel beim sogenannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im gesellschaftlichen Bereich oder bei Vorgängen, die diesen ähnlich sind, zu verneinen sein (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 1991 - III ZR 4/91, NJW 1992, 498 zur Gefälligkeitsfahrt; siehe auch Senat, Urteile vom 3. November 1983 - III ZR 125/82, BGHZ 88, 373, 382 und vom 21. Juni 2012 - III ZR 291/11, NJW 2012, 3366 Rn. 14 f; BGH, Urteile vom 22. Juni 1956 - I ZR 198/54, BGHZ 21, 102, 106 f; vom 2. Juli 1968 - VI ZR 135/67, JZ 1969, 232, 233; vom 17. Mai 1971 - VII ZR 146/69, BGHZ 56, 204, 210 und vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141 Rn. 7 f).

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Lastenausgleichsgesetz - LAG
7
a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Beweisantrag in entsprechender Anwendung von § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt werden, dann also, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache unerheblich, bereits erwiesen oder offenkundig ist, wenn das Beweismittel unzulässig, unerreichbar oder völlig ungeeignet ist oder wenn die behauptete Tatsache als wahr unterstellt wird (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 258 f; vom 10. Februar 1993 - XII ZR 241/91, BGHZ 121, 266, 270 f). Die Wahrunterstellung ist ein Unterfall der Unerheblichkeit. Wenn die fragliche Tatsache als wahr unterstellt werden kann, ohne dass sich das Ergebnis ändert, kommt es auf sie nicht an.

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

31
aa) Nach § 667 Alt. 2 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, herauszugeben. Durch die Herausgabepflicht soll dafür Sorge getragen werden, dass der Geschäftsbesorger seiner Interessenwahrnehmungspflicht gegenüber dem Auftraggeber nachkommt und nicht den eigenen oder sogar den Interessen des Geschäftsgegners einen maßgeblichen Einfluss auf seine Entschließungen einräumt (RGZ 99, 31, 32). Herauszugeben sind auch "Provisionen", Geschenke und andere Sondervorteile, die dem Beauftragten von dritter Seite zugewandt worden sind und die eine Willensbeeinflussung zum Nachteil des Auftraggebers befürchten lassen. Dass sie nach dem Willen des Dritten gerade nicht für den Auftraggeber bestimmt waren, bleibt dabei unbeachtlich. Erforderlich ist lediglich ein unmittelbarer innerer Zusammenhang mit dem geführten Geschäft, der auf der Hand liegt, wenn auf Grund der von dritter Seite gewährten Sonderzu- wendungen die Gefahr besteht, dass der Beauftragte sein Verhalten nicht allein an den Interessen des Auftraggebers ausrichtet (BGH, Urteile vom 1. April 1987 - IVa ZR 211/85, NJW-RR 1987, 1380; vom 18. Dezember 1990 - XI ZR 176/89, NJW 1991, 1224 und vom 2. April 2001 - II ZR 217/99, NJW 2001, 2476, 2477; MüKoBGB/Seiler aaO § 667 Rn. 9, 17; Palandt/Sprau aaO § 667 Rn. 3).
BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

23
4. a) Bei Verletzung der Pflicht zur Mittelverwendungskontrolle und Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt allerdings - wie ausgeführt - ein eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch der Anleger in Betracht, zu dessen Vorbereitung Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geltend gemacht werden können. Diese setzen voraus, dass zwischen den Parteien eine Sonderverbindung besteht, bei der es sich auch um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handeln kann, und die konkreten Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 9. November2017 aaO Rn. 24; BGH, Urteile vom 28. Oktober 1953 - II ZR 149/52, BGHZ 10, 385, 387; vom 17. Mai 1994 - X ZR 82/92, BGHZ 126, 109, 113; vom 17.Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771; vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 13; vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 20; vom 26. September 2013 - VII ZR 227/12, NJW 2014, 381 Rn. 14; vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13, NJW 2015, 1098 Rn. 10; vom 14. Juni 2016 - II ZR 121/15, WM 2016, 1533 Rn. 11, 17 und vom 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16, NJW 2017, 2755 Rn. 13). Soll das geltend gemachte Auskunftsbegehren einen vertraglichen Schadensersatzanspruch belegen, muss dieser nicht bereits dem Grunde nach feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens des Anspruchstellers (Senatsurteil vom 9. November 2017 aaO; BGH, Urteile vom 17. Juli 2002; vom 1. August 2013 jew. aaO und vom 14. Juni 2016 aaO Rn. 18). Die Auskunft ist dabei auf den zeitlichen und sachlichen Umfang des Hauptanspruchs begrenzt (Senatsurteil vom 9. November 2017 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. November 2010 - Xa ZR 48/09, NJW 2011, 1438 Rn. 33 ff; Palandt/Grüneberg aaO § 260 Rn. 14).

(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

8
a) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegt der im Streitfall alleine in Betracht kommende Auskunftsanspruch aus § 242 BGB grundsätzlich selbständig und unabhängig vom Hauptanspruch der allgemeinen Verjährungsfrist (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11, AfP 2012, 571 Rn. 22 - Fluch der Karibik; vom 26. Mai 1994 - IX ZR 39/93, NJW 1994, 3102, 3106, nicht abgedruckt in BGHZ 126, 138 ff.; vom 12. Juni 1991 - XII ZR 17/90, NJW 1991, 3031, 3032; vom 4. Oktober 1989 - IVa ZR 198/88, BGHZ 108, 393, 399 [zu einem Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB], vom 10. Dezember 1987 - I ZR 198/85, juris Rn. 34; vom 3. Oktober 1984 - IVa ZR 56/83, NJW 1985, 384 f.; ferner BGH, Urteile vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, 2101 mwN [zu Ansprüchen aus § 87c HGB]; Palandt/Grüneberg, BGB 76. Aufl., § 259 Rn. 11; aA allerdings BGH, Urteile vom 28. April 1992 - X ZR 85/89, juris Rn. 30; vom 18. Februar 1972 - I ZR 82/70, GRUR 1972, 558, 560 - Teerspritzmaschinen; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB Neubearbeitung 2014, Anhang zu § 217 Rn. 8). Hieraus wurde geschlossen, dass ein solcher Auskunftsanspruch nicht schon deshalb verjährt ist, weil der Hauptanspruch verjährt ist, mag er nach der Verjährung des Hauptanspruchs auch regelmäßig , allerdings nicht zwingend (vgl. BGH, Urteile vom 4. Oktober 1989, aaO; vom 3. Oktober 1984 - IVa ZR 56/83; aaO; jeweils zu § 2314 BGB), am fehlenden Informationsbedürfnis des die Auskunft Verlangenden scheitern (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 1991 - XII ZR 17/90, aaO; vom 4. Oktober 1989, aaO [zu § 2314 BGB]; vom 3. Oktober 1984 - IVa ZR 56/83, aaO; ferner Urteile vom 17. Juli 2008 - I ZR 109/05, BGHZ 177, 319 Rn. 42 - Sammlung Ahlers; vom 24. April 2002 - IV ZR 126/01, juris Rn. 8; vom 26. Mai 1994 - IX ZR 39/93, aaO; anders noch BGH, Urteil vom 2. November 1960 - V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 379 [zu § 2314 BGB]). Hingegen wurde aus dem Prinzip der vom Hauptanspruch unabhängigen, selbständigen Verjährung des Auskunftsanspruchs in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht der Schluss gezogen, dies könne dazu führen, dass der Auskunftsanspruch vor dem Hauptanspruch verjährt. Im Gegenteil hat der X. Zivilsenat (Urteil vom 28. April 1992 - X ZR 85/89, juris Rn. 30), wenn auch in der Meinung, die Verjährung des Aus- kunftsanspruchs richte sich schon grundsätzlich nach derjenigen des Hauptanspruchs , zum Ausdruck gebracht, der Auskunftsanspruch könne nicht vor dem Anspruch, dem er diene, verjähren. Im Ergebnis trifft dies zu.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

11
2. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, für deren Annahme die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. etwa Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 25), liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst", vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben (vgl. nur Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 28 und vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 8 jeweils mwN).
21
cc) Die Rechtsunkenntnis des von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung betroffenen Bürgers ist jedoch über die vorstehende Fallgruppe hinaus verjährungsrechtlich auch dann unschädlich, wenn bei ihm durch eine objektiv unzutreffende Belehrung des Amtsträgers eine Fehlvorstellung über dessen Pflichtenumfang hervorgerufen wurde und er keinen konkreten Anlass hatte, der Richtigkeit der erteilten Information zu misstrauen. Es wäre widersprüchlich, wenn sich der schuldhaft pflichtwidrig handelnde Amtsträger (beziehungsweise die an seiner Stelle nach Art. 34 Satz 1 GG haftende Körperschaft) im Rahmen der Verjährungseinrede gegenüber einem Amtshaftungsanspruch auf den Tatbestand des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen könnte, wenn er durch die von ihm objektiv fehlerhaft erteilte Belehrung über seine Amtspflichten dem Geschädigten gegenüber verdunkelt hat, dass er diese Pflichten verletzt hat. In einer solchen Situation ist dem Geschädigten die Erhebung einer Amtshaftungsklage ebenso unzumutbar wie bei einer objektiv unübersichtlichen oder unklaren Rechtslage, wenn und solange kein konkreter Anlass besteht, die Richtigkeit der erteilten Auskunft über die Amtspflicht in Zweifel zu ziehen.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.