Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juli 2017 - II ZR 235/15

25.07.2017 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juli 2017 - II ZR 235/15

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 235/15 Verkündet am:
25. Juli 2017
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine dem Recht des Klägers drohende gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit, die
ihn gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zur Erhebung einer positiven Feststellungsklage berechtigt
, ist in der Regel schon dann anzunehmen, wenn der Beklagte das Recht des
Klägers ernstlich bestreitet. Zur Beseitigung dieser im Verhältnis des Klägers zu dem
Beklagten bestehenden Gefahr ist grundsätzlich ein zwischen diesen Parteien wirkendes
Urteil geeignet; eine Einbeziehung Dritter, die an dem im Streit stehenden
Rechtsverhältnis beteiligt sind, ist unter dem Gesichtspunkt des Feststellungsinteresses
nicht geboten.
Eine Aktiengesellschaft handelt nicht im Sinne von § 112 Satz 1 AktG gegenüber
einem Vorstandsmitglied, wenn im Rahmen eines mehrseitigen Vertrages Gesellschaft
und Vorstandsmitglied keine gegenläufigen, sondern parallele Willenserklärungen
gegenüber einer anderen Vertragspartei abgeben.
BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - II ZR 235/15 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
ECLI:DE:BGH:2017:250717UIIZR235.15.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. April 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien haben eine in der Energiewirtschaft tätige Unternehmensgruppe aufgebaut, die mehrere Gesellschaften umfasst, an denen die Parteien unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Zu diesen Gesellschaften zählt die E. AG, in der das operative Geschäft gebündelt ist. Deren alleinige Aktionärin ist die U. GmbH, an der der Kläger zu 49 % und der Beklagte zu 51 % beteiligt sind. Der Beklagte ist Vorstandsvorsitzender der E. AG, der Kläger ist Mitglied des Aufsichtsrats. Ferner sind die Parteien Geschäftsführer der U. GmbH.
2
Nachdem es zu Streitigkeiten gekommen war, schlossen die Parteien zur Befriedung der Verhältnisse in den Jahren 2010 und 2011 mehrere Vereinbarungen.
3
Mit der Vereinbarung vom 7. Dezember 2010 (künftig: Vereinbarung I), sollten nach der Präambel die Auseinandersetzung der Parteien beigelegt und ein Interessenausgleich erzielt werden, um die Voraussetzungen für eine Umstrukturierung der Unternehmensgruppe durch eine noch abzuschließende weitere Gesellschaftervereinbarung zu schaffen. Gemäß dem Rubrum wurde die Vereinbarung zwischen den Parteien sowie der E. AG geschlossen, für die die Vorstandsmitglieder D. und K. das Schriftstück unterzeichneten. Die E. AG verpflichtete sich in § 2.2 der Vereinbarung, nach der Rücknahme von Eilanträgen durch den Kläger keinen Kostenantrag zu stellen; außerdem verpflichtete sie sich in § 5 zu Schadensersatzzahlungen an den Kläger in Höhe von 41.650 € und 48.000 € wegen entstandener Kosten im Zu- sammenhang mit den in § 2 genannten einstweiligen Verfügungen und wegen entgangener Aufsichtsratsvergütungen. Im Eingang der Vereinbarung ist klargestellt , dass mit der im Folgenden verwendeten Bezeichnung "Parteien" (nur) der Kläger und der Beklagte gemeint sind. In der Präambel heißt es sodann unter Nr. 5: "Soweit in dieser Vereinbarung Rechte und Pflichten der Parteien begründet werden, berechtigen und verpflichten diese die Parteien nicht nur als Privatpersonen und Gesellschafter, sondern auch in sämtlichen Organfunktionen , die sie innerhalb der Unternehmensgruppe ausüben."
4
Am 11. Juli 2011 schlossen die Parteien zwei notarielle Vereinbarungen (künftig: Vereinbarungen II und III). Sie erklärten jeweils vorab, die nachfolgen- den Erklärungen im eigenen Namen und als Geschäftsleiter im Einzelnen genannter Gesellschaften abzugeben, der Beklagte auch als Vorstandsvorsitzender der E. AG. Im Text der Vereinbarungen werden nur der Kläger und der Beklagte als Vertragspartner aufgeführt. Beide Vereinbarungen dienen gemäß ihrem Vorspann dem Ziel, vor dem Hintergrund von Auseinandersetzungen im Gesellschafterkreis der U. GmbH Streitigkeiten und unterschiedliche Auffassungen vergleichsweise zu regeln. Sie beinhalten zu diesem Zweck zahlreiche Detailregelungen. Schließlich trafen die Parteien am 30. November 2011 noch eine "Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung" zu der Vereinbarung II.
5
Mit Schreiben vom 27. September 2012 erklärten der Beklagte sowie die E. AG, vertreten durch den Beklagten, gegenüber dem Kläger, der U. GmbH und weiteren Gesellschaften der Unternehmensgruppe die außerordentliche, hilfsweise ordentliche, Kündigung der Vereinbarungen I, II und III einschließlich der Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung vom 30. November 2011 vorsorglich für den Fall, dass die Vereinbarungen wirksam abgeschlossen sein sollten.
6
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Kündigung des Beklagten vom 27. September 2012 nicht zur Beendigung der genannten Vereinbarungen geführt hat. Das Landgericht hat ein Feststellungsinteresse des Klägers bejaht, die Klage aber als unbegründet abgewiesen, weil die Vereinbarungen den Beklagten in seiner Vorstandstätigkeit für die E. AG unzulässig einschränkten und daher nichtig seien. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
In Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts seien die Klageanträge - entgegen ihrer Formulierung - dahin zu verstehen, dass positiv das Fortbestehen der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen festgestellt werden solle. Die Fragen, ob die Vereinbarungen von Anfang an wirksam gewesen seien und ob gegebenenfalls eine Kündigung greife, seien insoweit nur Vorfragen, die nicht selbst Gegenstand eines Feststellungsausspruchs sein könnten.
10
Dem Kläger fehle es für seine Klageanträge an einem rechtsschutzwürdigen Interesse. Die angestrebte Feststellung sei nicht geeignet, die durch die Kündigungserklärungen des Beklagten entstandene Unsicherheit zu beseitigen, weil der Kläger die E. AG nicht ebenfalls in Anspruch nehme. Bei der Vereinbarung I handele es sich um einen unter Einbeziehung der E. AG geschlossenen dreiseitigen Vertrag mit wechselseitigen Pflichten aller Beteiligter. Hätte der Kläger mit seiner nur gegen den Beklagten erhobenen Feststellungsklage Erfolg, so wäre der Fortbestand des Vertrages wegen der von der E. AG erklärten Kündigung nach wie vor ungewiss. Gleiches gelte für die ergänzenden Vereinbarungen II und III vom 11. Juli 2011, die ebenfalls Rechte und Pflichten der E. AG regelten.
11
Aber selbst bei Bejahung des Feststellungsinteresses wäre die Klage aus anderen Gründen unbegründet. Die E. AG sei beim Abschluss der Vereinbarung I nicht wirksam vertreten worden und ihre Vertragserklärung daher unwirksam. Die Vorstandsmitglieder D. und K. seien zur Vertretung nicht berechtigt gewesen, weil Aktiengesellschaften im Verhältnis zu ihrem Vorstand gemäß § 112 AktG durch den Aufsichtsrat vertreten würden und mit dem Beklagten ein weiterer Vorstand der E. AG an dem Vertrag beteiligt gewesen sei. Die Unwirksamkeit der Vertragserklärung der E. AG führe zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags. Aus der salvatorischen Klausel in § 13 Nr. 5 des Vertrags könne nicht hergeleitet werden, dass der Vertrag im Verhältnis der Prozessparteien wirksam geblieben sei. Bei dem Vertretungsmangel der E. AG handele es sich um einen grundlegenden Mangel, der sich auf das gesamte Vertragsgefüge beziehe. Die E. AG habe nicht nur einzelne Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem zu beendenden Gerichtsverfahren haben sollen; sie sei gleichzeitig Objekt der Unternehmensstrategie der Prozessparteien gewesen und habe auch insoweit Verpflichtungen übernehmen sollen, die letztlich durch die Vorstände hätten umgesetzt werden sollen. Es sei nicht zu ersehen und werde vom Kläger auch nicht im Einzelnen geltend gemacht, welche konkreten fortdauernden Rechte und Pflichten aus dem Streitverhältnis zum Beklagten aus dem Vertrag noch übrig bleiben könnten, wenn die die E. AG betreffenden Bestimmungen wegfielen. Für die weiteren Vereinbarungen, die die Vereinbarung I fortschreiben sollten, gelte das gleiche.
12
II. Das Berufungsurteil hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. Weder kann dem Kläger das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse abgesprochen werden, noch rechtfertigen die bisherigen Feststellungen die Annahme, die E. AG sei nicht wirksam vertreten worden und dies führe zur Nichtigkeit der Vereinbarung I und der weiteren Vereinbarungen.
13
1. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein rechtliches Interesse daran, dass der Fortbestand der Vereinbarungen durch gerichtliche Entscheidung festgestellt wird (§ 256 Abs. 1 ZPO).
14
a) Das Berufungsgericht hat allerdings rechtlich zutreffend und von den Parteien unbeanstandet angenommen, dass das Feststellungsbegehren des Klägers auf den Fortbestand der Vereinbarungen und das hierdurch zwischen den Parteien begründete Rechtsverhältnis gerichtet und nicht allein auf die Wirksamkeit der Kündigungen bezogen ist. Mit der Feststellungsklage wird daher auch die Frage aufgeworfen, ob die Vereinbarungen wirksam zustande gekommen oder von Anfang an nichtig sind.
15
b) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger fehle es an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse, solange er nicht auch die E. AG als weitere Vertragspartnerin der dreiseitigen Vereinbarung I und der weiteren Vereinbarungen in Anspruch nehme.
16
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 28. April 2015 - II ZR 63/14, ZIP 2015, 1220 Rn. 20; Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 56/09, GRUR 2011, 995 Rn. 15 - Besonderer Mechanismus; Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 127/14, NJW 2016, 66 Rn. 15 - Abschlagspflicht I). Eine solche Gefährdung liegt im Fall der positiven Feststellungsklage in der Regel schon darin, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2004 - II ZR 413/02, ZIP 2005, 42, 44; Urteil vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08, FamRZ 2010, 1068 Rn. 8).
17
Zur Beseitigung dieser im Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten bestehenden Gefahr ist grundsätzlich ein zwischen diesen Parteien wirkendes Urteil geeignet. Eine Einbeziehung Dritter, die an dem im Streit stehenden Rechtsverhältnis beteiligt sind, ist unter dem Gesichtspunkt des Feststellungsinteresses nicht geboten. Kann sich aus der Beteiligung eines Dritten ein das Rechtsverhältnis insgesamt erfassender Nichtigkeitsgrund ergeben, so bezieht sich das Feststellungsinteresse des Klägers gegenüber dem Beklagten darauf, dass im Verhältnis zwischen ihnen mit Rechtskraftwirkung verbindlich geklärt wird, ob ein solcher, die Vereinbarung insgesamt erfassender Nichtigkeitsgrund besteht.
18
bb) Die danach grundsätzlich bestehende Gefahr, dass in mehreren, zwischen unterschiedlichen Parteien geführten Rechtstreitigkeiten über ein Vertrags - oder sonstiges Rechtsverhältnis, an dem mehrere Personen beteiligt sind, inhaltlich divergierende Entscheidungen ergehen, ist hinzunehmen, sofern nicht die Voraussetzungen einer diese Gefahr ausschließenden notwendigen Streitgenossenschaft erfüllt sind.
19
Eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO besteht, wenn das Rechtsverhältnis aus prozessualen oder materiell-rechtlichen Gründen allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann (BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 101/15, GRUR 2017, 520 Rn. 17 mwN - MICRO COTTON). Eine prozessual begründete notwendige Streitgenossenschaft, die insbesondere in Fällen der Rechtskrafterstreckung vorliegen kann, kommt im Streitfall ersichtlich nicht in Betracht.
20
Im Falle der notwendigen Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen nach § 62 Abs. 1 2. Alt. ZPO ist die Klage nur eines oder gegen nur einen Streitgenossen mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig (BGH, Urteil vom 15. Juni 1959 - II ZR 44/58, BGHZ 30, 195, 197; Urteil vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08, FamRZ 2010, 1068 Rn. 17; Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 101/15, GRUR 2017, 520 Rn. 17 mwN - MICRO COTTON). Eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen ist aber nicht schon deshalb anzunehmen, weil aus Gründen der Logik eine einheitliche Entscheidung notwendig oder angesichts der Folgeprobleme wünschenswert wäre (BGH, Urteil vom 15. Juni 1959 - II ZR 44/58, BGHZ 30, 195, 200; Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134; Urteil vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08, FamRZ 2010, 1068 Rn. 18; Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 110/13, NJW-RR 2014, 903 Rn. 6). So hat der Bundesgerichtshof eine notwendige Streitgenossenschaft unter anderem verneint für die Klage eines Gesellschafters auf Feststellung, dass einer seiner Mitgesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist (BGH, Urteil vom 15. Juni 1959 - II ZR 44/58, BGHZ 30, 195, 197 ff.), für die Klage auf Feststellung der Auflösung einer Partnerschaftsgesellschaft (BGH, Urteil vom 7. April 2008 - II ZR 181/04, ZIP 2008, 1276 Rn. 12) und für die auf die Unwirksamkeit eines Ausschließungsbeschlusses in einer Personengesellschaft gerichtete Feststellungsklage (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2010 - II ZR 115/09, ZIP 2010, 2444 Rn. 30).
21
cc) Nach diesen Grundsätzen kann im Streitfall die Zulässigkeit der Feststellungsklage im Hinblick auf die Vereinbarung I nicht deshalb verneint werden, weil sie sich nur gegen den Beklagten richtet und nicht auch gegen die an der Vereinbarung I gleichfalls beteiligte E. AG.
22
(1) Der Beklagte und die E. AG sind keine notwendigen Streitgenossen.
23
Die Möglichkeit, dass in getrennt geführten Prozessen des Klägers mit dem Beklagten einerseits und der E. AG andererseits die Wirksamkeit der Vereinbarung I unterschiedlich beurteilt werden könnte, genügt für die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft nicht. Denn hierfür reicht es, wie dargelegt, nicht aus, dass aus Gründen der Logik eine einheitliche Entscheidung notwendig oder angesichts der Folgeprobleme wünschenswert wäre.
24
Im Übrigen ergibt sich aus dem Umstand, dass die E. AG an der Vereinbarung I als Vertragspartnerin beteiligt ist, kein gemeinschaftliches Rechtsverhältnis, das aus materiell-rechtlichen Gründen nur einheitlich festgestellt werden könnte. Es sind schon keine Verpflichtungen ersichtlich, die der Beklagte und die E. AG nur gemeinsam erfüllen könnten. Dies gilt insbesondere für die nur der E. AG zugewiesenen Verpflichtungen nach § 2.2 und § 5 der Vereinbarung. Dass weitere Regelungen der Vereinbarung die E. AG zum Gegenstand haben, begründet nicht ohne weiteres eigene Verpflichtungen der E. AG. Aber selbst wenn derartige Verpflichtungen der E. AG bestünden, wie das Berufungsgericht möglicherweise annimmt, handelte es sich nicht um gemeinschaftliche, voneinander nicht trennbare Verpflichtungen der E. AG und des Beklagten, dem durch die Vereinbarung im Hinblick auf seine Stellung als Gesellschafter und Geschäftsleiter aufgegeben wurde, auf ein entsprechendes Verhalten der E. AG hinzuwirken.
25
(2) Das Feststellungsinteresse des Klägers (§ 256 Abs. 1 ZPO) ergibt sich schon daraus, dass der Beklagte die (Fort-) Geltung der Vereinbarung und damit den Bestand der ihn treffenden Vertragspflichten in Abrede gestellt hat.
26
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei einem Erfolg der vorliegenden Feststellungsklage der Fortbestand der Vereinbarung I wegen der von der E. AG erklärten Kündigung nach wie vor ungewiss wäre, trifft nicht zu. Vielmehr ist die Feststellungsklage geeignet, die zwischen den Parteien bestehende Ungewissheit in ihrem Verhältnis zueinander zu beseitigen, auch soweit diese Ungewissheit auf der Einbeziehung der E. AG in das Vertragswerk beruht.
27
Die auf die Feststellungsklage vorzunehmende Prüfung der Vereinbarung umfasst auch mögliche Unwirksamkeitsgründe und Beendigungstatbestände , die durch die E. AG gesetzt wurden und auf das zwischen den Parteien festzustellende Rechtsverhältnis einwirken. Dass ein im vorliegenden Rechtsstreit ergehendes Feststellungsurteil nicht gegenüber der an diesem Rechtsstreit unbeteiligten E. AG wirkt, bedeutet nicht etwa, dass das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis ungeklärt bleiben müsste, soweit es durch Umstände beeinflusst wird, die auf der Einbeziehung der E. AG in das Vertragswerk beruhen. Zwar besteht die Möglichkeit , dass die E. AG die Unwirksamkeit oder kündigungsbedingte Beendigung der Vereinbarung (weiterhin) geltend macht und hierüber in einem künftigen Rechtsstreit ein Urteil zu ihren Gunsten erstreitet. Das vom Kläger gegen den Beklagten erstrebte Feststellungsurteil wäre deshalb aber nicht wertlos. Denn es bliebe im Verhältnis der Parteien verbindlich und gäbe dem Kläger eine Grundlage dafür, den Beklagten auf Erfüllung einzelner aus der Vereinbarung folgender Verpflichtungen in Anspruch zu nehmen. Die weitere Frage, ob der Beklagte sich rechtswirksam verpflichtet hat und trotz seiner Kündigung verpflichtet bleibt, betrifft nicht die Zulässigkeit der Feststellungsklage, sondern deren - vom Berufungsgericht noch zu beurteilende - Begründetheit.
28
dd) Hinsichtlich der anderen Vereinbarungen, zu denen das Berufungsgericht keine eigenständigen Ausführungen gemacht hat, gilt gleichfalls, dass die unterbliebene Einbeziehung der E. AG in den vorliegenden Rechtsstreit der Zulässigkeit der Klage nicht entgegensteht.
29
Im Übrigen ist nicht erkennbar, auf welcher Grundlage das Berufungsgericht angenommen hat, dass die E. AG auch an den Folgevereinbarungen beteiligt gewesen sei. Die Revision weist unter konkreter Bezugnahme auf das beiderseitige schriftsätzliche Vorbringen zu Recht darauf hin, dass die Parteien übereinstimmend und wiederholt vorgetragen haben, Vertragspartner der Vereinbarungen vom 11. Juli 2011 seien nur der Kläger und der Beklagte gewesen. Soweit die Revisionserwiderung demgegenüber auf die Formulierung der Klageanträge hinweist, übersieht sie, dass die im erstinstanzlichen Klageantrag noch enthaltene Nennung der E. AG als Vertragspartnerin der Vereinbarungen vom 11. Juli 2011 im Berufungsantrag unterblieben ist.
30
c) Die erhobene Feststellungsklage erweist sich entgegen dem Einwand der Revisionserwiderung auch nicht deshalb als unzulässig, weil der Kläger Leistungsklage erheben könnte.
31
Dem Kläger ist die Erhebung einer den Gegenstand der Feststellungsklage umfassenden Leistungsklage nicht zuzumuten. Die in Rede stehenden Vereinbarungen beinhalten eine Fülle komplexer, weiterhin im Streit stehender Bestimmungen, die nicht in einem Zuge umzusetzen sind und deren Regelungsgehalt sich ersichtlich nicht auf einklagbare Leistungspflichten reduzieren lässt. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran, zunächst Gewissheit über die - bestrittene - Fortgeltung der Vereinbarungen zu erhalten, um auf dieser Grundlage weitere Schritte einleiten zu können.
32
2. Auch die Einschätzung des Berufungsgerichts, die Klage sei (jedenfalls ) unbegründet, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
33
a) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Vereinbarung I sei - insgesamt - nichtig, weil die E. AG entgegen § 112 AktG nicht durch den Aufsichtsrat, sondern durch die beiden Vorstandsmitglieder D. und K. vertreten wurde, wird durch die bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen. An der Vereinbarung I waren zwar sowohl die E. AG als auch ihr Vorstandsvorsitzender, der Beklagte, beteiligt. Ein Verstoß gegen § 112 AktG steht damit aber noch nicht fest.
34
Gemäß § 112 Satz 1 AktG wird die Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern vom Aufsichtsrat vertreten. Ein rechtsgeschäftliches Handeln der Gesellschaft gegenüber einem Vorstandsmitglied liegt aber nicht vor, wenn Gesellschaft und Vorstandsmitglied im Rahmen eines Vertrags keine gegenläufigen , sondern parallele Willenserklärungen gegenüber einem Dritten abgeben (vgl. zu § 181 BGB: BGH, Urteil vom 23. Februar 1968 - V ZR 188/64, BGHZ 50, 8, 10; OLG Jena, NJW 1995, 3126, 3127; Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 181 Rn. 7; Staudinger/Schilken, Neubearbeitung 2014, § 181 Rn. 8 mwN).
35
Im Streitfall begründen jedenfalls die unter § 2.2 und § 5 der Vereinbarung I geregelten Verpflichtungen der E. AG ihrem Wortlaut nach nur Pflichten gegenüber dem Kläger. Dass (auch) der Beklagte hierdurch gegenüber der E. AG in irgendeiner Weise berechtigt oder verpflichtet werden sollte, ist nicht ersichtlich. Auch im Hinblick auf den weiteren Inhalt der Vereinbarung I lassen sich den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts keine gegenläufigen Willenserklärungen der E. AG und des Beklagten entnehmen. Das Berufungsgericht spricht zwar allgemein von einem dreiseitigen Vertrag mit wechselseitigen Pflichten aller Beteiligter und führt weiter aus, die E. AG sei Objekt der Abstimmung der Unternehmensstrategie der Prozessparteien gewesen und habe auch insoweit Verpflichtungen übernehmen sollen, die letztlich durch die Vorstände hätten umgesetzt werden sollen. Daraus kann indes nicht erschlossen werden, auf welche konkreten Verpflichtungen der E. AG das Berufungsgericht abstellen möchte und ob sie diese Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten und nicht nur gegenüber dem Kläger eingegangen sein soll. Auf Vertragsbestimmungen, die die E. AG lediglich als "Objekt" betreffen, ohne eigene Erklärungen der E. AG zu beinhalten, kommt es in diesem Zusammenhang ohnehin nicht an.
36
b) Im Hinblick auf die weiteren Vereinbarungen fehlt es bereits an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme, die E. AG sei auch an diesen Vereinbarungen beteiligt gewesen. Insoweit stellt sich die Frage nach einem möglichen Vertretungsmangel derzeit nicht.
37
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
38
Das Berufungsgericht hat sich mit möglichen Verstößen gegen § 76 Abs. 1 AktG nicht näher befasst und lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es der Rechtsauffassung des Landgerichts zuneige, das die Vereinbarungen insgesamt für nichtig gehalten hatte, weil der Beklagte in seiner Vorstandstätigkeit für die E. AG unzulässig eingeschränkt werde.
39
Der Senat kann anhand der vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen nicht selbst beurteilen, ob § 76 Abs. 1 AktG verletzt wurde und ob dies zur Nichtigkeit der Vereinbarungen insgesamt führen kann. Es fehlt schon im Ausgangspunkt an Feststellungen des Berufungsgerichts zu der im Wege der Vertragsauslegung tatrichterlich zu beantwortenden Frage, ob und ggf. in welchem Ausmaß die vom Landgericht im Hinblick auf § 76 Abs. 1 AktG beanstandeten Vertragsbestimmungen ein Handeln des Beklagten in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der E. AG betreffen. Daher bedarf es an dieser Stelle keiner Erörterung der Frage, ob der Vorschrift des § 76 Abs. 1 AktG der Grundsatz der Unveräußerlichkeit der Leitungsmacht zu entnehmen und wie er ggf. zu begrenzen ist (vgl. zu den hierzu in der Literatur vertretenen Ansichten beispielsweise Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 76 Rn. 8, 27, 41a; Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 76 Rn. 68 ff.; Mertens/Cahn in KK-AktG, 3. Aufl., § 76 Rn. 45, 48 ff., jeweils mwN).
40
III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der Rechtsstreit hinsichtlich der Begründetheit der Feststellungsklage nicht zur Endentscheidung reif ist, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).
Drescher Wöstmann Sunder Bernau Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 19.03.2014 - 6 O 93/12 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.04.2015 - 7 U 73/14 -

12.10.2017 18:20

Eine dem Recht des Klägers drohende gegenwärtige Gefahr, die ihn zur Erhebung einer positiven Feststellungsklage berechtigt, ist schon dann anzunehmen, wenn der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet.
12.10.2017 18:20

Eine dem Recht des Klägers drohende gegenwärtige Gefahr, die ihn zur Erhebung einer positiven Feststellungsklage berechtigt, ist schon dann anzunehmen, wenn der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet.

25.04.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 176/17 Verkündet am: 25. April 2018 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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20.05.2020 11:22

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 59/18 Verkündet am: 22. Januar 2019 Ginter Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
15.05.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 119/16 Verkündet am: 15. Mai 2018 Kirchgeßner, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:150518UIIZR119.16.0 De
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

7

30.04.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 1 2 7 / 1 4 Verkündet am: 30. April 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BG
21.05.2020 22:22

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 63/14 Verkündet am: 28. April 2015 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
21.05.2020 17:33

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL I ZR 101/15 Verkündet am: 3. November 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
04.04.2014 00:00

Tenor Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
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20.05.2020 11:22

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 59/18 Verkündet am: 22. Januar 2019 Ginter Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
15.05.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 119/16 Verkündet am: 15. Mai 2018 Kirchgeßner, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:150518UIIZR119.16.0 De
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25.04.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 176/17 Verkündet am: 25. April 2018 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

20
1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Klägerin hat das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben , wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Wegen einer Gefahr für ein Recht besteht ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht schon zur Hemmung der drohenden Verjährung, ohne dass der Eintritt der Verjährung unmittelbar bevorstehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - VII ZR 187/08, NJW-RR 2010, 750 Rn. 13 mwN; Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 197/12, ZIP 2014, 2150 Rn. 11).
15
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen , wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 56/09, GRUR 2011, 995 Rn. 14 - Besonderer Mechanismus; MünchKomm.ZPO /Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 256 Rn. 37). Im Falle der negativen Feststellungsklage kann eine Gefährdung darin liegen, dass sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (BGH, GRUR 2011, 995 Rn. 14 - Besonderer Mechanismus). Für eine Rechtsberühmung reicht es aus, dass der Beklagte geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 437; BeckOK ZPO/Bacher, Stand 1.3.2015, § 256 Rn. 22). Als Sachurteilsvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO in der Revisionsinstanz noch vorliegen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1989 - IVa ZR 208/87, NJW-RR 1990, 130; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 7).

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

17
aa) Notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO besteht , wenn das Rechtsverhältnis aus prozessualen oder materiell-rechtlichen Gründen allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, 353 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 62 Rn. 2 ff.). Eine prozessual begründete notwendige Streitgenossenschaft liegt etwa vor, wenn gesetzliche Vorschriften die Rechtskraft des gegenüber dem einen Streitgenossen ergangenen Urteils auf den anderen Streitgenossen erstrecken (BGH, Urteil vom 15. Juni 1959 - II ZR 44/58, BGHZ 30, 195, 198 ff.; BGHZ 92, 351, 353 f.). Eine Streitgenossenschaft ist materiell-rechtlich eine notwendige, wenn ein Recht aus materiell-rechtlichen Gründen nur von mehreren Berechtigten oder gegen mehrere Verpflichtete gemeinsam ausgeübt werden darf, die Klage also wegen fehlender Prozessführungsbefugnis abgewiesen werden müsste, wenn sie nur von einem einzelnen Mitberechtigten oder gegen einen einzelnen Mitverpflichteten erhoben würde (BGHZ 92, 351, 353; BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - X ZR 94/10, BGHZ 192, 245 Rn. 19 - Tintenpatrone II).
17
aa) Notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO besteht , wenn das Rechtsverhältnis aus prozessualen oder materiell-rechtlichen Gründen allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, 353 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 62 Rn. 2 ff.). Eine prozessual begründete notwendige Streitgenossenschaft liegt etwa vor, wenn gesetzliche Vorschriften die Rechtskraft des gegenüber dem einen Streitgenossen ergangenen Urteils auf den anderen Streitgenossen erstrecken (BGH, Urteil vom 15. Juni 1959 - II ZR 44/58, BGHZ 30, 195, 198 ff.; BGHZ 92, 351, 353 f.). Eine Streitgenossenschaft ist materiell-rechtlich eine notwendige, wenn ein Recht aus materiell-rechtlichen Gründen nur von mehreren Berechtigten oder gegen mehrere Verpflichtete gemeinsam ausgeübt werden darf, die Klage also wegen fehlender Prozessführungsbefugnis abgewiesen werden müsste, wenn sie nur von einem einzelnen Mitberechtigten oder gegen einen einzelnen Mitverpflichteten erhoben würde (BGHZ 92, 351, 353; BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - X ZR 94/10, BGHZ 192, 245 Rn. 19 - Tintenpatrone II).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

2

In einem Vorprozess hatte der hiesige Beklagte unter Bezugnahme auf eine beigefügte Eigentümerliste gegen „alle übrigen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Grundbuch eingetragenen Wohnungs- und Teileigentümer“ auf die Feststellung geklagt, dass die vor seiner Wohnung gelegene Dachterrassenfläche zu seinem Sondereigentum gehöre. In der Liste waren u.a. die nunmehrige Klägerin aufgeführt, nicht aber sämtliche übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Durch Versäumnisurteil wurde festgestellt, dass die Terrassenfläche im Sondereigentum des hiesigen Beklagten steht, nachdem der für die damaligen Beklagten aufgetretene Rechtsanwalt als vollmachtloser Vertreter zurückgewiesen worden war. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde als unzulässig mit der Begründung verworfen, die Vollmacht sei immer noch nicht nachgewiesen. Die von der Klägerin und einer weiteren Wohnungseigentümerin eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen.

3

Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits ist der Antrag der Klägerin, die Unwirksamkeit des in dem Vorprozess ergangenen Versäumnisurteils festzustellen. Das Landgericht hat die Klage mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Die Berufung hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen werde. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in ZMR 2013, 819 f. veröffentlicht ist, hält das Versäumnisurteil für wirksam. Zwar spreche manches dafür, die übrigen Wohnungseigentümer im Vorprozess über die Feststellung von Sondereigentum als notwendige Streitgenossen anzusehen, so dass ein Urteil nicht nur gegenüber einzelnen Miteigentümern habe ergehen dürfen. Ein verfahrensfehlerhaft nur einzelne notwendige Streitgenossen erfassendes Urteil sei aber nicht unwirksam, sondern mit Blick auf die in den Rechtsstreit einbezogenen Streitgenossen der formellen und materiellen Rechtskraft fähig. Dementsprechend binde das Urteil aus dem Vorprozess die Klägerin und die anderen seinerzeit verklagten Miteigentümer. Ob und gegebenenfalls wie sich am Vorprozess nicht beteiligte Wohnungseigentümer gegen die Feststellung des Urteils wenden könnten, sei für die vorliegende Klage ohne Belang.

II.

5

Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die zulässige Feststellungsklage (vgl. auch Senat, Urteil vom 8. November 2013 – V ZR 155/12, WM 2014, 32 Rn. 22 mwN) zu Recht als unbegründet erachtet.

6

1. Zutreffend geht es davon aus, dass ein rechtsfehlerhaft nicht sämtliche notwendige Streitgenossen (§ 62 Abs. 1 ZPO) erfassendes Urteil gleichwohl wirksam ist. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob in dem Vorprozess eine notwendige Streitgenossenschaft bestand, wofür es nicht ausreicht, dass aus Gründen der Logik eine einheitliche Entscheidung notwendig oder angesichts der Folgeprobleme wünschenswert wäre (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08, FamRZ 2010, 1068 Rn. 18; Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134).

7

a) Die Unwirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen kommt nur in extremen Ausnahmefällen bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Mangels in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - IX ZR 193/93, BGHZ 127, 74, 76, 79; Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 141/04, NJW-RR 2007, 767 Rn. 10). Derartige Ausnahmefälle sind in der Rechtsprechung angenommen worden bei Entscheidungen über einen bei dem Gericht nicht anhängigen Streitgegenstand (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - II ZB 2/05, NJW-RR 2006, 565 f.; BGH, Urteil vom 26. Januar 1959 - II ZR 119/57, BGHZ 29, 223, 229 f.), bei einem Urteil mit in sich widersprüchlichem oder unbestimmtem Tenor (BGH, Urteil vom 6. März 1952 - IV ZR 80/51, BGHZ 5, 240, 246) und bei Entscheidungen, die gegen eine nicht existente Partei ergangen (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZB 9/09, NJW 2010, 3100 Rn. 11) oder auf eine dem Recht unbekannte Rechtsfolge gerichtet waren (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 170; OLG Düsseldorf, NJW 1986, 1763). Für das Zwangsversteigerungsverfahren hat der Senat entschieden, dass ein in schuldnerfremdes Eigentum eingreifender Zuschlag unwirksam ist, wenn ein verständiger Eigentümer nach dem Inhalt der veröffentlichten Terminsbestimmung seine Betroffenheit nicht erkennen und deshalb auch bei Beachtung gehöriger Sorgfalt seine Rechte nicht wahren konnte (Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 155/12, WM 2014, 32 Rn. 18 ff.).

8

b) Hingegen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass ein vergleichbar schwerer Mangel nicht schon dann anzunehmen ist, wenn ein Urteil verfahrensfehlerhaft nur gegenüber einem Teil der notwendigen Streitgenossen ergangen ist (Senat, Urteil vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, BGHZ 131, 376, 382 f.; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134; vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 62 Rn. 31).

9

aa) Der Annahme eines zur Nichtigkeit führenden besonders schweren Fehlers steht zunächst entgegen, dass die Streitgenossen auch in den Fällen des § 62 ZPO stets selbständige Streitparteien in jeweils besonderen Prozessrechtsverhältnissen zu dem gemeinsamen Gegner bleiben (ausführlich dazu Senat, Urteil vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, BGHZ 131, 376, 379 ff.).

10

bb) Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Klage gegen einzelne notwendige Streitgenossen nicht schlechthin ausgeschlossen ist, sofern sich die nicht verklagten zuvor zu der verlangten Leistung als verpflichtet bekannt haben (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90, NJW 1992, 1101, 1102; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2001 - II ZR 31/00, NJW-RR 2002, 538, 539; Urteil vom 25. Oktober 2010 - II ZR 115/09, NJW-RR 2011, 115 Rn. 30). Auch vor diesem Hintergrund kommt dem rechtsfehlerhaften Erlass eines nicht alle notwendige Streitgenossen erfassenden Urteils nicht ein solches Gewicht zu, dass es gerechtfertigt erscheint, die Erfordernisse der Rechtssicherheit hintanzustellen und dem Urteil die Wirksamkeit zu versagen.

11

cc) Das gilt umso mehr, als ein solches Urteil keine Bindungswirkung gegenüber den nicht an dem Rechtstreit beteiligten Streitgenossen entfaltet. Zwar sind auch derartige Urteile der formellen und materiellen Rechtskraft fähig (Senat, Urteil vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, BGHZ 131, 376, 382 f.; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134; vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 62 Rn. 31 mwN), was selbst bei Entscheidungen über das Bestehen von Dauerschuldverhältnissen hinzunehmen ist (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134). Ihre Wirkung ist aber auf die in den Prozess einbezogenen Streitgenossen beschränkt (vgl. nur Senat, Urteil vom 12. Januar 1996, aaO, S. 380 f.; Zöller, aaO). Das führt bei unterstellter notwendiger Streitgenossenschaft vorliegend dazu, dass nur zwischen den an dem Vorprozess beteiligten Parteien und damit auch zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits feststeht, dass die Terrassenfläche im Sondereigentum des Beklagten (und als Folge hiervon nicht im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer) steht. Die an dem vorherigen Rechtsstreit nicht beteiligten Wohnungseigentümer sind an diese Feststellung dagegen nicht gebunden und auch nicht prozessual gehindert, im Klagewege geltend zu machen, die Terrassenfläche gehöre nach wie vor zum Gemeinschaftseigentum (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133). Ansonsten würden sie - Gemeinschaftseigentum unterstellt - zumindest faktisch um das ihnen als Bruchteilseigentümer zustehende Eigentumsrecht und die damit einhergehenden aus dem Eigentum fließenden wohnungseigentumsrechtlichen Mitwirkungsbefugnisse gebracht, obwohl sie an dem Vorprozess nicht beteiligt waren und auf diesen keinen Einfluss nehmen konnten. Dass bei einer erfolgreichen Klage Folgeprobleme etwa bei der ordnungsgemäßen Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft entstehen können, rechtfertigt es jedenfalls nicht, dem angegriffenen Urteil die Wirksamkeit abzusprechen.

12

dd) Entgegen der Auffassung der Revision gilt schließlich nicht deshalb etwas anderes, weil das Urteil des Vorprozesses die Feststellung von Sondereigentum innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft betrifft und es damit um die Feststellung eines absoluten Rechts geht. Denn auch bei Urteilen, die die dingliche Rechtslage feststellen, wird die Rechtsinhaberschaft - anders als bei Zuschlagsbeschlüssen (§ 90 ZVG) - nicht mit Wirkung für und gegenüber jedermann gestaltet, sondern nur zwischen den Parteien des Rechtstreits festgestellt (Senat, Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 155/12, WM 2014, 32 Rn. 24).

13

2. Das Berufungsurteil hält auch im Übrigen den Angriffen der Revision stand. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die beigezogenen Akten des Vorprozesses geltend macht, in dem damaligen Verfahren habe es an der Rechtshängigkeit gefehlt, weil die Klage lediglich dem insoweit nicht vertretungsbefugten Verwalter zugestellt worden sei, handelt es sich um Vorbringen, das im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden kann. Es kommt deshalb nicht auf die - aus gewichtigen systematischen und teleologischen Gründen wohl zu verneinende - Frage an, ob die §§ 44 ff. WEG in nicht unter § 43 WEG fallenden Streitigkeiten - wie hier bei dem Streit um die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft - anwendbar sind (verneinend MünchKomm-BGB/Engelhardt, aaO, § 43 WEG Rn. 1; Timme/Elzer, aaO, Überblick vor Rn. 1). Nur im Falle der Anwendbarkeit müsste sich eine beklagte Partei die Zustellung an den Verwalter in Verbindung mit der ohnehin nur deklaratorisch wirkenden Bezeichnung der übrigen Wohnungseigentümer in der Klageschrift bzw. in einer dieser beigefügten Liste (dazu Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 34/11, NZM 2011, 782 Rn. 8; Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 162/11, NZM 2013, 126 Rn. 5; vgl. auch Schmid, DWE 2013, 138) nach § 45 Abs. 1 WEG zurechnen lassen (speziell gegen die Anwendbarkeit von § 45 Abs. 1 WEG etwa BeckOK-WEG/Elzer, Edition 19, § 45 Rn. 4 u. 6; MünchKomm-BGB/Engelhardt, 6. Aufl., § 45 WEG Rn. 2; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 45 Rn. 2; a.A. wohl Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 27 Rn. 70; zu § 45 WEG als lex specialis zu § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG vgl. Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 27 Rn. 126; Klein in Bärmann, aaO, § 45 Rn. 2; Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, § 11 Rn. 64; Schmid, MDR 2010, 781). Offen bleiben kann daher auch, ob eine fehlende Rechtshängigkeit in dem offenbar auf Betreiben der damaligen Beklagten in dem Vorprozess durchgeführten Berufungsverfahren geheilt worden ist und welche prozessualen Konsequenzen aus einer fehlender Heilung überhaupt zu ziehen wären (zu den Folgen fehlender Rechtshängigkeit vgl. KG, NJW-RR 1987, 1215, 1216; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 62 Rn. 5 u. 28).

14

a) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt grundsätzlich nur das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Beide verhalten sich vorliegend zu dem hier in Rede stehenden Punkt jedoch nicht. Auch verweist die Revision auf kein dahingehendes Vorbringen in den Tatsacheninstanzen des hiesigen Rechtsstreits. Zwar ist die Wirksamkeit der Klageerhebung als Prozessvoraussetzung - und damit auch die Rechtshängigkeit - in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfen (allg. Auff., so etwa Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., vor § 253 Rn. 9 u. 12; vgl. auch Senat, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, NJW-RR 1994, 1272, 1273). Das gilt jedoch nur für den jeweiligen Rechtsstreit. Nicht von Amts wegen zu prüfen ist dagegen, ob ein rechtskräftiges Urteil in einem anderen Prozess auf eine wirksam erhobene Klage hin ergangen ist. Dies in den Tatsacheninstanzen eines nachfolgenden Rechtsstreits vorzutragen, ist vielmehr Sache der Parteien. Soweit neuer Vortrag zu Prozesstatsachen in der Revisionsinstanz zulässig ist (dazu BGH, Urteil vom 21. Februar 2000 – II ZR 231/98, NJW-RR 2000, 1156; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 559 Rn. 8), gilt auch das nur für innerprozessual bedeutsame Tatsachen in dem jeweiligen Rechtsstreit.

15

b) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Akten des Vorprozesses beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Auf diese Akten hat sich die Klägerin nämlich ausschließlich zum Beweis für Umstände berufen, die mit der nunmehr in Rede stehenden Zustellung der damaligen Klage nichts zu tun haben. Gibt der Richter einem auf Beiziehung von Akten gerichteten Antrag statt, wird nicht ohne weiteres der gesamte Akteninhalt zum Gegenstand des Parteivorbringens. Vor diesem Hintergrund ist der Tatrichter auch nicht verpflichtet, von sich aus Beiakten daraufhin zu überprüfen, ob sie Tatsachen enthalten, die einer Partei günstig sind. Teile der Beiakte, auf die sich keine Partei erkennbar beruft, gehören ebenso wenig zum Prozessstoff wie Anlagen zu Schriftsätzen, auf die sich eine Partei nicht hinreichend konkret bezieht (zu Letzterem vgl. auch Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 – V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 20). Dies gilt selbst dann, wenn es in dem Sitzungsprotokoll oder in dem Urteil heißt, eine Beiakte sei zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Im Lichte der den Zivilprozess prägenden Beibringungsmaxime sind solche Formulierungen in der Regel so zu verstehen, dass sie sich nur auf diejenigen Teile der Beiakte beziehen, die einen von den Parteien zumindest in groben Umrissen vorgetragenen Sachverhalt betreffen (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 – IX ZR 125/93, VersR 1994, 1231, 1233 [insoweit in BGHZ 126, 217 nicht abgedruckt]; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. November 2003 – XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324, 1325).

III.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann                      Roth                     Brückner

                   Weinland                  Kazele

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.

(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.

(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes,
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3a) Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung – Montan-Mitbestimmungsgesetz – oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung – Mitbestimmungsergänzungsgesetz – gilt, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.

(4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.