Bundesgerichtshof Urteil, 15. Sept. 2020 - II ZR 20/19

15.09.2020 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 15. Sept. 2020 - II ZR 20/19
Landgericht Stade, 5 O 162/17, 14.03.2018
Oberlandesgericht Celle, 9 U 32/18, 23.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 20/19 Verkündet am:
15. September 2020
Stoll
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Erwerber eines Kommanditanteils haftet nicht für eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung
des Veräußerers, die diesem von einem Anleger zur Last gelegt
wird.
BGH, Urteil vom 15. September 2020 - II ZR 20/19 - OLG Celle
LG Stade
ECLI:DE:BGH:2020:150920UIIZR20.19.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 7. August 2020 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter V. Sander und den Richter Dr. von Selle

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Januar 2019 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 14. März 2018 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger beteiligte sich auf Grundlage eines Prospekts im Juni 2011 als Treugeber mit einer Einlage von 200.000 € zzgl. 5 % Aufgeld an der U. GmbH & Co. KG. Gewinnausschüttungen und Kapitalrückgewähr sollten aus dem Verkauf von Erdöl- oder Erdgas, entsprechender Unterbeteiligungen oder Gewinnbezugsrechten erwirtschaftet werden. Der Klä- ger erhielt Ausschüttungen in Höhe von 29.600 €. Zudem wurden ihm vinkulier- te Aktien der D. S. A. zugeteilt, in die die FondsKomplementärin den Geschäftsbetrieb der KG in Ausübung einer ihr gesellschaftsvertraglich eingeräumten Ermächtigung eingebracht hatte.
2
Gründungs- und Treuhandkommanditistin des Fonds war die S. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Kommanditanteil die Beklagte 2015 erwarb.
3
Der Kläger begehrt von der Beklagten wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung im Wesentlichen die Zahlung von 180.400 € Zug um Zug gegen die Übertragung sämtlicher Rechte aus den Aktien der D. S. A. sowie die Feststellung von deren Verpflichtung zum Ersatz weiterer und künftiger Schäden, die ihm durch die Beteiligung entstanden sind und noch entstehen werden.
4
Das Landgericht hat die Beklagte in der Hauptsache antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
6
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der Kläger hätte nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne darüber aufgeklärt werden müssen, dass die Komplementärin des Fonds gesellschaftsvertraglich ermächtigt gewesen sei, den Geschäftsbetrieb in ein anderes Unternehmen einzubringen. Diese Ermächtigung sei mit dem Risiko einer Vereitelung des Vertragszwecks behaftet gewesen, der ausweislich des Prospekts in einer zeitlich begrenzten Kapitalanlage bestanden habe. Die Beklagte sei auch "passivlegitimiert". Sie sei durch "Sonderrechtsnachfolge" in vollem Umfang in die Rechtsbeziehungen zwischen der S. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und den Treugebern eingerückt und mithin auch Schuldnerin der gegen jene gerichteten Ansprüche aus Aufklärungspflichtverletzungen. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, durch Übernahme des Kommanditanteils lediglich die Stellung einer "gewöhnlichen" Kommanditistin erworben zu haben. Denn sie habe bei Erwerb des Kommanditanteils gewusst, dass die S. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Treuhandkommanditistin war, und sie habe mit dem Kommanditanteil deren Treuhandaufgaben übernommen.
8
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte haftet nicht für die der S. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Last gelegte Aufklärungspflichtverletzung.
9
Der Gesellschafter einer Personengesellschaft kann seinen Gesellschaftsanteil mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter auf einen Mitgesellschafter oder auf eine dritte Person durch Verfügungsgeschäft (§ 413 BGB) mit der Wirkung übertragen, dass der Erwerber, wenn nichts anderes geregelt ist, ohne weiteres in die Rechtsstellung eintritt, die bis dahin der Veräußerer inne- hatte (BGH, Urteil vom 29. Juni 1981 - II ZR 142/80, BGHZ 81, 82, 84). Diese Rechtsstellung - Gesellschaftsanteil oder Mitgliedschaft - ist der Inbegriff der Rechtsbeziehungen des Altgesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis zu der Gesellschaft, zu deren Vermögen und zu den übrigen Gesellschaftern (BGH, Urteil vom 14. Mai 1986 - IVa ZR 155/84, BGHZ 98, 48, 50). Insbesondere haftet ein neu in eine Kommanditgesellschaft eintretender Kommanditist, wozu auch der Anteilserwerber zählt (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019 - II ZR 413/18, ZIP 2019, 1142 Rn. 19), auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach § 173 HGB. Mit der Übernahme der Rechtsstellung des Altgesellschafters können den Neugesellschafter auch Verbindlichkeiten des Altgesellschafters gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber Mitgesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1966 - II ZR 120/64, BGHZ 45, 221, 222), nicht aber sonstige Verbindlichkeiten des Altgesellschafters treffen.
10
Um eine sonstige Verbindlichkeit eines Altgesellschafters handelt es sich hier. Die S. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft war dem Kläger gegenüber als nicht nur kapitalistisch beigetretene Altgesellschafterin und mithin Vertragspartnerin des Aufnahmevertrags vorvertraglich zur Aufklärung verpflichtet und bei Verletzung dieser Pflicht schadensersatzpflichtig (§ 280 Abs. 1 und 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2018 - II ZR 265/16, ZIP 2018, 1130 Rn. 17 mwN). Diese Schadensersatzverpflichtung trifft aber nur den Altgesellschafter, nicht auch die Gesellschaft , weil die fehlerhafte Aufklärung der Gesellschaft nicht zugerechnet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 17/17, ZIP 2018, 826 Rn. 18). Sie trifft ihn zwar in seiner Eigenschaft als aufklärungspflichtigen Altgesellschafter, aber nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis gegenüber der Gesellschaft oder Mitgesellschaftern.
11
III. Das Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen richtig. Die Beklagte haftet für die Aufklärungspflichtverletzung der S. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft weder aus Schuld- noch aus Vertragsübernahme. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Schadensersatzverpflichtung der S. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihm gegenüber übernommen hat (§ 414 BGB). Seinem Vortrag lässt sich auch nicht entnehmen, dass die S. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Beklagte eine solche Schuldübernahme vereinbart haben (§ 415 BGB). Ferner wäre auch eine Vertragsübernahme, die der Zustimmung aller Beteiligter bedarf (BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 38/12, NJW 2013, 1083 Rn. 19 mwN), nur im Einvernehmen mit der Beklagten möglich gewesen. Aus der Übernahme der Treuhandaufgaben der S. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch die Beklagte ergibt sich indes nicht, dass diese damit zugleich den Aufnahmevertrag oder eine mit seinem Abschluss begründete Schadensersatzverpflichtung übernehmen wollte.
12
IV. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, da sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Drescher Born B. Grüneberg V. Sander von Selle
Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 14.03.2018 - 5 O 162/17 -
OLG Celle, Entscheidung vom 23.01.2019 - 9 U 32/18 -

09.03.2021 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 40/20 vom 9. März 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:090321BIIZR40.20.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wös


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

4

26.03.2019 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bm, CI; HGB § 172 Abs. 4, §§ 160, 161 Abs. 2 Die vorformulierte Klausel in einem Kaufvertrag über einen Kommanditanteil an einer Fondsgesellschaft "Für Umstände, die
20.05.2020 22:56

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 17/17 Verkündet am: 6. Februar 2018 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
17.04.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 265/16 Verkündet am: 17. April 2018 Stoll Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
, , , ,
09.03.2021 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 40/20 vom 9. März 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:090321BIIZR40.20.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wös

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

19
a) Ein solcher Freistellungsanspruch könnte sich aus § 426 Abs. 1 BGB ergeben, soweit der Beklagte gesamtschuldnerisch mit der Klägerin für die vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Forderungen einzustehen hat. Wie oben ausgeführt haften Alt- und Neukommanditist gesamtschuldnerisch bis zur Höhe der eingetragenen Haftsumme gemäß § 173 Abs. 1, § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB, soweit die Kommanditeinlage im Zeitpunkt der Übertragung noch nicht erbracht oder zurückbezahlt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1981 - II ZR 142/80, BGHZ 81, 82, 85; Gummert in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., § 173 HGB Rn. 16 f.). Da die gesetzliche Haftung des Altkommanditisten jedoch auf Gesellschaftsverbindlichkeiten beschränkt ist, die bis zu seinem Ausscheiden begründet worden sind, und zudem der zeitlichen Begrenzung des § 160 HGB unterliegt, käme eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme des Beklagten danach nur insoweit in Betracht, als ihr auch entsprechende Gläubigerforderungen zugrunde liegen.

(1) Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der §§ 171 und 172 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.

(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

17
aa) Die Prospekthaftung im weiteren Sinn ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB. Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Abgesehen etwa von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will. Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon zuvor beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen (BGH, Urteile vom 9. Mai 2017 - II ZR 10/16, ZIP 2017, 1515 Rn. 12 und II ZR 344/15, ZIP 2017, 1267 Rn. 15, beide mwN). Da Anknüpfungspunkt für die Aufklärungspflichten die Anbahnung des Aufnahmevertrags ist, haftet ein mit einer eigenen Kapitaleinlage beteiligter Treuhandkommanditist auch gegenüber den neu eintretenden Direktkommanditisten, mit denen er (und die anderen Gesellschafter) den Aufnahmevertrag schließen (BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - II ZR 10/16, ZIP 2017, 1515 Rn. 13). Die an die Anbahnung eines Vertragsschlusses anknüpfenden Schutz- und Aufklärungspflichten treffen grundsätzlich denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will. Gegenüber einem beitrittswilligen Neugesellschafter haftet daher der bereits vor diesem beigetretene Altgesellschafter. Der hierfür maßgebliche, Schutzpflichten begründende Zeitpunkt ist regelmäßig der Abschluss des Aufnahmevertrags des Altgesellschafters (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rn. 7 mwN). Auf die für die Erlangung der Gesellschafterstellung lediglich deklaratorische Eintragung in das Handelsregister kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - II ZR 10/16, ZIP 2017, 1515 Rn. 13).
18
(2) Eine teilweise Erstattung des Anlagebetrages als "kleiner Schadensersatz" würde auch nicht - wie das Landgericht angenommen hat - zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung der Kläger wegen teilweiser Rückerstattung ihrer Einlage gemäß § 172 Abs. 4 HGB führen. Dem steht bereits entgegen, dass sich der Anspruch der Kläger aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht gegen die W. KG richten würde, sondern gegen die Initiatoren der Gesellschaft, die Gründungsgesellschafter und gegen diejenigen, die sonst für die Mängel ihres Beitritts verantwortlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707). Eine etwaige Schadensersatzzahlung der Beklagten hätte damit auch keinen Einfluss auf das von den Klägern in voller Höhe eingebrachte und der W. KG weiterhin zur Verfügung stehende Kommanditkapital.

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.

(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.