Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2020 - I ZR 93/19

18.06.2020 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2020 - I ZR 93/19
Landgericht München I, 21 O 5904/14, 20.10.2017
Oberlandesgericht München, 29 U 3773/17, 11.04.2019

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 93/19 Verkündet am:
18. Juni 2020
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nachlizenzierung
Eine Lizenzierung nach Verletzung ist nicht ohne weiteres geeignet, den objektiven
Wert der bloßen (zukünftigen) Nutzung zu belegen; entgolten wird damit regelmäßig
mehr als nur die einfache Nutzung. Die nach einer Verletzung vereinbarten "Lizenzgebühren"
stellen nicht nur die Vergütung dar, die vernünftige Parteien als Gegenleistung
für den Wert der künftigen legalen Benutzungshandlung vereinbart hätten;
vielmehr bilden sie darüber hinaus regelmäßig eine Gegenleistung für die einvernehmliche
Einigung über mögliche Ansprüche aus der vorangegangenen Rechtsverletzung.
Dieser bei einem Nachlizenzierungsvertrag gegenüber einer freihändigen
Lizenz vergütete "Mehrwert" steht typischerweise der Annahme entgegen, ein solcher
Lizenzvertrag habe eine Indizwirkung für den objektiven Wert der angemaßten
Benutzungsberechtigung.
BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 - I ZR 93/19 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2020:180620UIZR93.19.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert und Feddersen, die Richterin Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. April 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin bietet das Recht zur Nutzung von Stadtplänen, an denen sie
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die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte innehat, gegen Zahlung von Lizenzgebühren an. Die Beklagte ist ein Beratungsunternehmen. Zur Lagebeschreibung ihrer Standorte in München und Gauting verwendete sie im Zeitraum von 2011 bis 2013 auf ihrer Webseite unter vier verschiedenen URLs (Internetadressen) Kartenausschnitte der Klägerin, ohne mit dieser einen Lizenzvertrag geschlossen zu haben.
Für die kommerzielle Onlinenutzung von und das kostenpflichtige Verlin2 ken zu Stadtplänen sieht die Klägerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem folgende Regelungen vor:
§ 4.1.2.1.2 Kommerzieller Onlinelizenzvertrag unbefristet 1. Die Nutzung für Unternehmer … ist zeitlich unbefristet. 2. Die Lizenzgebühr für die vereinbarte kommerzielle Nutzung (einfache Nutzungslizenz ) beträgt für eine Kartenfläche unter einer URL Kartengröße Lizenzgebühr zzgl. gesetzl. MwSt. bis DIN A6 820,00 EUR größer DIN A6 bis A5 1.220,00 EUR größer DIN A5 bis A4 1.620,00 EUR größer DIN A4 bis A3 2.020,00 EUR … 7. Bei dieser Nutzungsvariante liegen die Karten auf dem Server des Stadtplandienstes zum Download bereit. Nach dem Download liegen sie auch auf dem Server des Kunden für dessen Nutzung bereit. 8. Der Lizenznehmer erhält das Recht, den lizenzierten Kartenausschnitt bei einer Aktualisierung durch den Lizenzgeber gegen einen aktuellen Kartenausschnitt auszutauschen. 9. Bei einem Umzug hat der Lizenznehmer das Recht, einen Kartenausschnitt für den neuen Standort zu erhalten. … § 4.1.2.3 Kostenloses und Kostenpflichtiges Verlinken … § 4.1.2.3.1 Verlinken zu einer Karte aus dem Stadtplandienst Will ein Lizenznehmer zu einem Kartenausschnitt aus dem Angebot des stadtplandienst.de [v]erlinken, wird eine Webseite speziell für den Lizenznehmer generiert und liegt nur auf dem Server des Stadtplandienstes. Auf diese Webseite kann der Lizenznehmer anschließend verlinken. § 4.1.2.3.1 Kostenpflichtige kommerzielle Nutzung für Unternehmer und andere Interessenten i.S.d. § 4.1.1.1 Dem Lizenznehmer stehen für die kommerzielle Nutzung (einfache Nutzungslizenz ) gemäß § 4.1.1.1 die drei folgenden Varianten zur Auswahl 1. Variante I: 50,00 EUR zzgl. gesetzl. MwSt. je Adresse und Jahr. Es wird eine Webseite speziell für den kommerziellen Nutzer generiert, auf der ein Kartenausschnitt mit der entsprechenden Firmierung zu sehen ist. Mit Hilfe eines Buttons ist zur weiteren Navigation zur entsprechenden Stelle im Stadtplandienst zu gelangen.
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Nach Abmahnung durch die Klägerin gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die von der Klägerin als Schadensersatz geforderte entgangene Lizenzgebühr von 6.480 € für vier Kartenausschnitte im Format DIN A4, Ermittlungskosten in Höhe von 95 € und Rechtsverfolgungskosten von 578 € beglich die Beklagte nicht.
Der von der Klägerin daraufhin erhobenen Zahlungsklage über den Betrag
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von 7.153 € hat das Landgericht bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben (LG München I, BeckRS 2017, 156798). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die entgangene Lizenzgebühr auf 1.800 € reduziert und die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 2.473 € verurteilt (OLG München, GRUR 2019, 828). Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht im Umfang der Klageabweisung zugelassene Revision der Klägerin, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch der Klägerin als
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nur zum Teil begründet erachtet und dazu ausgeführt: Die Beklagte habe durch die Speicherung der vier Dateien mit urheber6 rechtlich schutzfähigen Kartenausschnitten und deren Bereithaltung zum Abruf auf ihrer Internetseite das der Klägerin zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt und sei dieser daher zum Schadensersatz verpflichtet. Bei der von der Klägerin gewählten Berechnung nach der Lizenzanalogie schulde die Beklagte jedoch nicht den geltend gemachten Betrag von 6.480 €, sondern lediglich 1.800 €. Auf das eigene Vergütungsmodell der Klägerin könne nicht abgestellt werden. Teilweise beträfen die vorgelegten Lizenzverträge andere , mit den Verletzungshandlungen der Beklagten nicht vergleichbare Nutzungen. Ein Großteil der relevanten Verträge sei zudem erst nach ausdrücklicher Abmahnung wegen einer Nutzung ohne Lizenzierung abgeschlossen worden. Dem Ergebnis von Vertragsverhandlungen nach vorangegangener Urheberrechtsverletzung komme keine Indizwirkung für andere Verträge zu. Die vorgelegten sowie das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten entbehrten einer tragfähigen Grundlage, weil sie die Marktfähigkeit des klägerischen Vergütungsmodells zugrunde legten, ohne deren Voraussetzungen selbst festzustellen. Die Erkenntnisse der Sachverständigengutachten zu den Vergütungsmodellen der Mitbewerber könnten für die Schadensschätzung aus denselben Gründen nicht herangezogen werden. Für die Schätzung der angemessenen Lizenz greife das Gericht auf das klägerische Lizenzmodell der dynamischen Karte zurück und trage den Unterschieden zur rechtsverletzenden Nutzung durch eine schätzweise Verdreifachung des Lizenzbetrags auf 150 € pro Karte und Jahr Rechnung. Die Ermittlungs- und Anwaltskosten stünden der Klägerin in voller Höhe zu.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist in vol7 lem Umfang zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor seines Urteils "im Umfang der Klageabweisung" zugelassen. In den Urteilsgründen hat es zwar ausgeführt, die Revision sei zuzulassen, weil unterschiedliche Auffassungen zu der Frage bestünden, ob Lizenzverträge, die nach der Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Rechtsverletzung geschlossen wurden, bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie berücksichtigt werden könnten. In dieser Begründung kommt eine weitere Einschränkung der Revisionszulassung im Hinblick auf die eindeutige Fassung des Tenors jedoch nicht klar und zweifelsfrei zum Ausdruck. Sie wäre zudem unzulässig, weil die Zulassung der Revision nicht auf eine einzelne Rechtsfrage oder ein Urteilselement be-
schränkt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1993 - V ZR 74/92, NJW 1993, 1580 [juris Rn. 7] mwN, insoweit nicht in BGHZ 122, 1 abgedruckt).
III. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht ge8 gebenen Begründung kann ein weitergehender Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht verneint werden.
1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne gemäß § 97
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Abs. 2 Satz 1 und 3 UrhG Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangen , weil die Beklagte das der Klägerin zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG verletzt habe, nimmt die Revision als ihr günstig hin. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte die vier Dateien mit den Kartenausschnitten, an denen der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen, auf einem von ihr betriebenen Server abgespeichert und von dort aus über ihren Internetauftritt abrufbar gehalten hat. Es hat zutreffend angenommen, dass die Kartenausschnitte urheberrechtlichen Schutz genießen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 121/13, GRUR 2014, 772 Rn. 16 mwN). Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Verletzung sei zumindest fahrlässig erfolgt. Die Beklagte hätte ihre fehlende Berechtigung jedenfalls erkennen können.
2. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Abweisung des weiter10 gehenden Schadensersatzanspruchs durch das Berufungsgericht.
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a) Der Anspruch auf Schadensersatz für die Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG richtet sich bei seiner Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG auf den Betrag , den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.
aa) Bei der Bemessung des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der
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Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, GRUR 2019, 292 Rn. 18 = WRP 2019, 209 - Sportwagenfoto , mwN).
bb) Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr hat das
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Tatgericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Im Revisionsverfahren ist nur zu prüfen, ob die Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen worden sind, insbesondere ob schätzungsbegründende Tatsachen nicht gewürdigt worden sind, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatgericht eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 23 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train, mwN; Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 14 = WRP 2009, 847 - Resellervertrag, mwN; Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18, GRUR 2020, 611 Rn. 55 = WRP 2020, 591 - Das Boot II). Die Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr durch das Berufungsgericht ist nicht frei von solchen Fehlern.

b) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die eigene Lizenzie14 rungspraxis der Klägerin als Grundlage für die Bemessung des Schadensersatzes abgelehnt.
aa) Maßgebliche Bedeutung für die Bemessung des zu leistenden Scha15 densersatzes im Wege der Lizenzanalogie kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis der Rechtsinhaberin zu (vgl. BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 19 - Sportwagenfoto). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die in den Lizenzverträgen aufgeführten Lizenzsätze allgemein üblich und objektiv angemessen sind. Soweit die Rechtsinhaberin die von ihr vorgesehenen Lizenzgebühren verlangt und auch erhält, rechtfertigt dieser Umstand die Feststellung, dass vernünftige Vertragsparteien bei Einräumung einer vertraglichen Lizenz eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten. Werden die von der Rechtsinhaberin geforderten Lizenzsätze für die eingeräumten Nutzungsrechte auf dem Markt gezahlt, können sie einer Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie auch dann zu Grunde gelegt werden, wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen (vgl. BGH, GRUR 2009, 660 Rn. 32 - Resellervertrag, mwN).
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe für den
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Zeitraum ab 2003 lediglich 18 Vertragsabschlüsse und für den Zeitraum ab 2011 lediglich neun Vertragsschlüsse vorgetragen, die eine mit den Verletzungshandlungen vergleichbare Nutzung beträfen. Ein Großteil dieser Verträge sei jedoch erst nach ausdrücklicher Abmahnung wegen einer entsprechenden Nutzung ohne Lizenzierung oder nach Hinweis auf eine solche Nutzung abgeschlossen worden. Diese Verträge gestatteten keine Rückschlüsse auf die Hö- he des angemessenen Lizenzbetrags. Wegen der vorangegangenen Urheberrechtsverletzungen habe die Klägerin bei den Verhandlungen mit der Geltendmachung der ihr aus der Urheberrechtsverletzung erwachsenen Ansprüche drohen können. Sie habe deshalb eine erheblich stärkere Position als bei gewöhnlichen Verhandlungen gehabt, bei denen die Nachfragenden sich für einen anderen Anbieter entscheiden könnten, ohne nachteilige Maßnahmen befürchten zu müssen. Wer als Verletzer einen Lizenzvertrag abschließe, um Ansprüchen wegen der Verletzung zu entgehen, erbringe die Lizenzzahlungen nicht nur für die künftige Nutzung des lizenzierten Werks, sondern auch dafür, dass der Lizenzgeber auf die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen verzichte. Ein derartiger Vertragsschluss sei deshalb ungeeignet, den objektiven Wert der bloßen Nutzung - ohne Verzicht auf davon unabhängige Ansprüche - zu belegen. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
cc) Der bloße Verweis auf die Preisliste für Lizenzen in den Allgemeinen
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Geschäftsbedingungen der Klägerin reicht nicht aus, um die übliche Lizenzgebühr festzustellen (vgl. Specht in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 97 Rn. 85). Mit der Vorlage der Preisliste ist nicht nachgewiesen, dass das Vergütungssystem am Markt durchgesetzt werden kann. Die Annahme einer üblichen Vergütung setzt jedoch voraus, dass diese Preise auf dem Markt tatsächlich gezahlt werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2019, 460, 461 [juris Rn. 32]; MünchKomm.BGB/Schwab, 7. Aufl., § 818 Rn. 106; Raue, Die dreifache Schadensberechnung , 2017, S. 306 mwN).
dd) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin
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die Durchsetzbarkeit ihrer Preise am Markt nicht durch den Nachweis einer eigenen repräsentativen Vertragspraxis dargelegt hat, weil ein Großteil der vorgelegten Verträge nach der Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Rechtsverletzung geschlossen wurde und deshalb nicht berücksichtigt werden kann.
(1) Die Frage, ob Lizenzverträge, die nach einer Abmahnung oder einem
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Hinweis auf die Rechtsverletzung geschlossen worden sind, für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs im Wege der Lizenzanalogie herangezogen werden können, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt.
Neben der Auffassung des Berufungsgerichts wird vertreten, der Einwand
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sei nicht generell geeignet, den erforderlichen Nachweis einer repräsentativen Vertragspraxis auszuschließen. Eine vorausgegangene Abmahnung stehe einer freien Willensentschließung grundsätzlich nicht entgegen. Eine abgemahnte Partei könne ebenso über den Preis verhandeln, eine geringere Summe zahlen und sich gegebenenfalls im Übrigen verklagen lassen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Januar 2010 - 6 U 93/09, Anlage K 21 [nicht veröffentlicht]). Jedenfalls sei die abgemahnte Partei nicht gezwungen und regelmäßig auch nicht bereit, Lizenzverträge einzugehen, die ihr unangemessen erschienen (vgl. OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2019, 460, 462 [juris Rn. 44]).
Einschränkend wird allerdings in Einklang mit dem Berufungsgericht an21 genommen, eine Nachlizenzierung in Folge einer Abmahnung könne Teil einer Gesamtlösung sein, in die auch der Schaden aus der Verletzungshandlung sowie Abmahn- und Ermittlungskosten einbezogen würden; der Lizenzbetrag gelte die unbefristete Nutzungsbefugnis dann nur teilweise ab. Auch könne der Verletzer aufgrund der Abmahnung in eine Drucksituation geraten (vgl. OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2019, 460, 462 [juris Rn. 42]).
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In der Literatur ist das Problem bislang - soweit ersichtlich - nur vereinzelt erörtert worden (für eine Einbeziehung der nach Abmahnung geschlossenen Verträge J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 97 UrhG Rn. 93; dagegen Raue aaO S. 308).
(2) Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass eine Lizenzierung nach
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Verletzung nicht ohne weiteres geeignet ist, den objektiven Wert der bloßen (zukünftigen) Nutzung zu belegen; entgolten wird damit regelmäßig mehr als nur die einfache Nutzung. Dabei macht es keinen Unterschied, ob eine förmliche Abmahnung vorausgegangen ist oder die Rechtsinhaberin unter Hinweis auf die Rechtsverletzung lediglich an den Verletzer herangetreten ist. In beiden Fällen stellen die nachfolgend vereinbarten "Lizenzgebühren" nicht nur die Vergütung dar, die vernünftige Parteien als Gegenleistung für den Wert der künftigen legalen Benutzungshandlung vereinbart hätten; vielmehr bilden sie darüber hinaus regelmäßig eine Gegenleistung für die einvernehmliche Einigung über mögliche Ansprüche aus der vorangegangenen Rechtsverletzung (vgl. Raue aaO S. 308). Dieser bei einem Nachlizenzierungsvertrag gegenüber einer freihändigen Lizenz vergütete "Mehrwert" steht typischerweise der Annahme entgegen , ein solcher Lizenzvertrag habe eine Indizwirkung für den "objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung" (BGH, GRUR 2009, 660 Rn. 13 - Resellervertrag). Dem entspricht die zutreffende Annahme des Berufungsgerichts , der Verletzer werde in Lizenzvertragsverhandlungen angesichts eines ansonsten drohenden Rechtsstreits häufig von dem Ziel geleitet sein, eine (kostenintensive) gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden (vgl. auch Court of Appeals for the Federal Circuit, 5. Februar 2010 - ResQNet.com v Lansa , 594 F.3d 860, 872 mwN; Raue aaO S. 308). Damit einher geht eine stärkere Verhandlungsposition der Rechtsinhaberin, die - gegen eine höhere Lizenzgebühr - den Verzicht auf eine gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche anbie- ten kann. Dass der Verletzer sich selbst in diese Lage gebracht hat, ändert an diesem Ungleichgewicht entgegen der Auffassung der Revision nichts.
Die Revision macht vergeblich geltend, der Verletzer könne bei Abschluss
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des Lizenzvertrags mit der Rechtsinhaberin auch eine einmalige Ausgleichsoder Schadensersatzregelung für die Rechtsverletzung treffen, ohne mit ihr Vertragsbeziehungen für künftige Nutzungen eingehen zu müssen. Das von der Revision geschilderte Vorgehen verdeutlicht, dass einem Nachlizenzierungsvertrag verschiedene Gegenleistungselemente zugrunde liegen, die über die Erteilung einer Lizenz für die künftige Nutzung hinausgehen und einen eigenen objektiven Wert haben.
(3) Lizenzsätze in nachlizenzierten Verträgen erfüllen auch nicht die Vor25 aussetzung, dass die von der Rechtsinhaberin geforderten Lizenzsätze auf dem Markt gezahlt werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 660 Rn. 32 - Resellervertrag). Marktpreise entstehen durch freien Angebots- und Nachfragewettbewerb hinsichtlich der künftigen Nutzung des Lizenzobjekts und nicht, wenn mit dem Vertragsschluss (auch) der Verzicht auf eine Rechtsverfolgung wegen einer Rechtsverletzung abgegolten wird (vgl. Hauch, jurisPR-WettbR 8/2019 Anm. 5). Dem steht der von der Revision als übergangen gerügte Vortrag nicht entgegen , Lizenzverträge nach vorangegangenen Urheberrechtsverletzungen seien stets zu den Konditionen gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin abgeschlossen worden. Daraus ergibt sich kein durch Angebot und Nachfrage bestimmter Marktpreis für eine freihändige Lizenzierung, sondern allenfalls ein "Marktpreis" für Nachlizenzierungen, dem bei der Lizenzanalogie aber keine Bedeutung zukommt.
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(4) Zudem führte die Berücksichtigung von Nachlizenzierungsverträgen bei der Berechnung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie faktisch zu einem Verletzerzuschlag, der mit den Grundlagen des deutschen Schadensersatzrechts unvereinbar ist und dem der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums eine Absage erteilt hat (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 20. April 2007, BT-Drucks. 16/5048, S. 37 [zu § 139 Abs. 2 Satz 2 PatG] und S. 61 f.; vgl., auch zu Besonderheiten bei Verwertungsgesellschaften , BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - I ZR 194/83, BGHZ 97, 37, 49 f. [juris Rn. 39 f.] - Filmmusik und BT-Drucks. 16/5048, S. 37; zum schadensrechtlichen Bereicherungsverbot vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 20; ausführlich J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97 UrhG Rn. 98 bis 100).
(5) Entgegen der Auffassung der Revision führt der Umstand, dass Ab27 mahnungen nach § 97a UrhG ebenso wie das bloße "Herantreten" an Verletzer legitime Mittel der Rechtsinhaber sind, um ihre Urheberrechte durchzusetzen, zu keinem anderen Ergebnis. Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen wird durch die Annahme, dass Nachlizenzierungsverträge keine Indizwirkung für eine Durchsetzung der Lizenzierungspraxis der Klägerin am Markt haben, nicht in Frage gestellt.
ee) Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des
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Berufungsgerichts, die vorgelegten Lizenzverträge beträfen zum Teil Nutzungen , die mit den Verletzungshandlungen der Beklagten nicht vergleichbar seien, und könnten aus diesem Grund für eine Schadensschätzung nach der Lizenzanalogie nicht herangezogen werden. Die Bemessung des Schadensersatzanspruchs im Wege der Lizenzanalogie stellt auf den objektiven Wert der angemaßten Nutzung ab; darüber geben Verträge über andere Benutzungsformen keine Auskunft. Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb den von der Klägerin vorgelegten Lizenzverträgen für eine Template-Nutzung und eine Print-Nutzung im Rahmen seiner Würdigung nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine Bedeutung beigemessen. Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht ersichtlich, weshalb sich aus diesen Verträgen ergeben sollte, dass die Klägerin ihr Tarifsystem insgesamt am Markt durchsetzen könne.

c) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Schadensersatz könne auch
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nicht auf der Grundlage branchenüblicher Vergütungssätze bemessen werden, ist dagegen nicht frei von Rechtsfehlern.
aa) Fehlt es an einer eigenen am Markt durchgesetzten Lizenzierungspra30 xis der Rechtsinhaberin, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 19 - Sportwagenfoto, mwN). Welche Lizenzgebühren für die streitigen Benutzungshandlungen üblich und angemessen sind, ist - soweit erforderlich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - vom Tatgericht zu klären (vgl. BGH, GRUR 2009, 660 Rn. 32 - Resellervertrag).
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Schadensschätzung
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könnten die Erkenntnisse zu den Vergütungsmodellen von Mitbewerbern aus den im Rechtsstreit vorgelegten Sachverständigengutachten nicht herangezogen werden. Die von der Beklagten bestrittene Behauptung der Klägerin, (auch) nach diesen Modellen werde unter Marktverhältnissen eine ausreichende Zahl von Lizenzverträgen abgeschlossen, sei nicht bewiesen. Die Gutachten setzten die Durchsetzbarkeit der Tarife jener Modelle voraus, ohne sie selbst festzustel- len, und entbehrten insoweit einer tragfähigen Grundlage. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
cc) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,
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dass die Behauptung der Klägerin, nach den Vergütungsmodellen ihrer Mitbewerber werde eine ausreichende Zahl an Lizenzverträgen zu Marktbedingungen abgeschlossen, bislang nicht bewiesen ist. Die Beklagte hat die Durchsetzung der Vergütungsmodelle der Mitbewerber am Markt in der Berufungsbegründung substantiiert bestritten (§ 138 Abs. 2 ZPO). Für die Höhe des von ihr im Wege der Lizenzanalogie geforderten Schadensersatzes bleibt die Klägerin, die sich nicht auf allgemeine Vergütungsrichtlinien berufen hat (vgl. zu den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Rn. 27 = WRP 2006, 274 - Pressefotos), darlegungs- und beweispflichtig. Ein solcher Beweis ist ihr entgegen der Auffassung der Revision auch möglich. Auf die bereits vorliegenden Sachverständigengutachten hat das Berufungsgericht zu Recht nicht abgestellt; diese setzen die Durchsetzbarkeit der Tarife der Wettbewerber voraus, ohne sie selbst festzustellen (vgl. BGH, GRUR 2009, 660 Rn. 19 - Resellervertrag).
dd) Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht, ohne
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ein neues Sachverständigengutachten einzuholen oder das Absehen von einer solchen Beweiserhebung zu begründen, nicht davon ausgehen konnte, dass es entgegen der Behauptung der Klägerin an einer branchenüblichen Vergütung fehlt. Die vorgelegten Sachverständigengutachten belegen, dass zahlreiche Wettbewerber der Klägerin vergleichbare Vergütungen fordern. Danach kam die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Durchsetzung dieser Tarife am Markt in Betracht. Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, weshalb es von einer solchen Beweisaufnahme abgesehen hat.
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(1) Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht der Umfang einer Beweisaufnahme zur Höhe eines geltend gemachten Schadens im Ermessen des Gerichts; es ist insoweit an Beweisanträge nicht gebunden. Das Tatgericht muss Beweisanträgen nur nach seinem pflichtgemäßen Ermessen nachgehen. Um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob das Gericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens beachtet hat, müssen allerdings auch im Rahmen des § 287 ZPO die gestellten Beweisanträge gewürdigt und muss eine Ablehnung begründet werden (vgl. BAG, NJW 1963, 925, 926; BGH, Urteil vom 13. Juli 1981 - II ZR 91/80, NJW 1982, 32, 33 [juris Rn. 12], insoweit nicht in BGHZ 81, 271 abgedruckt). Die Schadensschätzung muss auf gesicherten Grundlagen beruhen. Die Vorschrift des § 287 ZPO zielt zwar auf eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ab und nimmt in Kauf, dass die gerichtliche Schätzung unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt; sie rechtfertigt es aber nicht, in einer für die Streitentscheidung zentralen Frage auf nach Sachlage unerlässliche Erkenntnisse zu verzichten (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 28 - Pressefotos; GRUR 2009, 660 Rn. 16 - Resellervertrag; vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 1655 [juris Rn. 17 bis 19]; NJW 2010, 1870, 1871 [juris Rn. 13]; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl., § 97 UrhG Rn. 74).
(2) Diesen Maßstäben wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Die Kläge35 rin hatte sich für die Angemessenheit der von ihr geforderten Lizenzsätze bereits in der Klageschrift unter Vorlage insbesondere von Preislisten ihrer Mitbewerber sowie Sachverständigengutachten auf die branchenüblichen Vergütungssätze bezogen. Diese für die Streitentscheidung zentrale Frage hat das Berufungsgericht in Verkennung der Grenzen seines tatgerichtlichen Ermessens im Rahmen von § 287 ZPO nicht aufgeklärt (vgl. dazu auch BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 28 f. - Pressefotos; Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 90/14, GRUR 2016, 860 Rn. 34 = WRP 2016, 1142 - Deltamethrin II).
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d) Ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern ist die freie Schätzung der angemessenen Vergütung nach § 287 ZPO durch das Berufungsgericht.
aa) Fehlt es an einer am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspra37 xis der Rechtsinhaberin und gibt es auch keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatgericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der von der Rechtsinhaberin beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatgericht kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu. Seine Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Überprüfbar ist lediglich, ob das Tatgericht Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 51 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III, mwN). Diesen Anforderungen hält die Schadensschätzung des Berufungsgerichts nicht stand.
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, Anhaltspunkte für die Schät38 zung könnten dem Vertragswerk der Klägerin entnommen werden. Diese biete neben der statischen Karte, wie die Beklagte sie verwendet habe, auch die Möglichkeit an, für 50 € pro Jahr eine Karte über einen Link auf ihren Server in den Internetauftritt des Lizenznehmers einzubetten (dynamische Karte). Dieses Lizenzmodell liege hinreichend nahe an der rechtsverletzenden Nutzung durch die Beklagte, um als Grundlage für die Schätzung zu dienen. Dass bei der statischen Karte die Möglichkeit bestehe, den lizenzierten Kartenausschnitt gegen einen aktualisierten auszutauschen und bei einem Umzug einen neuen Kartenausschnitt zu erhalten, sei ohne Belang, weil die rechtsverletzende Nutzung von
diesen Optionen keinen Gebrauch gemacht habe. Für die Frage, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommene Benutzungshandlung vereinbart hätten, sei nicht auf die teuerste Lizenzmöglichkeit abzustellen, sondern auf eine marktgerechte Bewertung der tatsächlich vorgenommenen Nutzung. Dem Umstand, dass die dynamische Karte nur im Format DIN A6 angeboten werde und sich beim Anklicken des Links auf der Webseite des Nutzers ein neues, mit Werbung versehenes Browserfenster öffne, was die Nutzung weniger komfortabel mache als die Wiedergabe einer statischen Karte in der Webseite selbst, sei durch eine schätzweise Verdreifachung des Lizenzbetrags auf 150 € pro Karte und Jahr Rechnung zu tragen.
cc) Damit hat das Berufungsgericht seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe
39
zugrunde gelegt.
(1) Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht für seine Schätzung von
40
einem Vergütungsmodell aus, das nicht die rechtsverletzende Nutzung einer statischen Karte betrifft, sondern eine davon abweichende Art der Nutzung in Form einer dynamischen Karte, die überdies nur im Format DIN A6 und nicht in dem von der Beklagten genutzten Format DIN A4 angeboten wird. Wie das Berufungsgericht selbst erkennt, unterscheidet sich die dynamische Karte nicht unwesentlich von der statischen Karte. Dem kann nicht entgegengehalten werden , die Beklagte habe von den erweiterten Möglichkeiten bei der Lizenz für eine statische Karte keinen Gebrauch gemacht. Auch bei nur verminderter wirtschaftlicher Nutzung hat der Verletzer im Nachhinein die reguläre Lizenzgebühr zu zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1989 - I ZR 15/88, GRUR 1990, 353, 355 [juris Rn. 28] - Raubkopien; Wimmers in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht , 6. Aufl., § 97 UrhG Rn. 272). Mit dem Einwand, zu diesen Konditionen hätte er den Lizenzvertrag nicht abgeschlossen, kann der Verletzer ebenfalls nicht gehört werden (vgl. Meckel in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urhe- berrecht, 4. Aufl., § 97 UrhG Rn. 77). Entscheidend ist, dass sich die Beklagte bei ihrer rechtsverletzenden Nutzung für die statische und nicht für die dynamische Karte entschieden hat. Daran muss sie sich festhalten lassen.
(2) Soweit das Berufungsgericht versucht, den Unterschieden zwischen
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der Lizenz für eine dynamische Karte und der tatsächlichen Nutzungshandlung der Beklagten dadurch Rechnung zu tragen, dass es den jährlichen Lizenzbetrag verdreifacht, fehlt es für diese schätzweise Erhöhung an greifbaren Anhaltspunkten. Die Schätzung hängt damit im Ergebnis völlig in der Luft (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - I ZR 262/99, TranspR 2003, 29, 31 [juris Rn. 32]; Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 68, jeweils mwN).
IV. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen
42
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird im weiteren Verfahren - soweit erforderlich durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens - zu klären haben, welche Lizenzgebühren für die Benutzungshandlung der Beklagten branchenüblich sind. Ist das nicht möglich, wird es bei einer freien Schätzung die rechtsverletzende Nutzungshandlung der Beklagten zugrunde legen müssen. Danach kommt als Anknüpfungspunkt für eine Schätzung die Lizenzgebühr für eine statische Karte gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in Betracht. Der nicht bewiesenen Durchsetzung dieser Lizenzgebühr am Markt (siehe oben Rn. 18 bis 27 ist durch einen angemessenen Abschlag von der ausgewiesenen Lizenzgebühr Rechnung zu tragen.
Koch Schaffert Feddersen
Schmaltz Odörfer
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 20.10.2017 - 21 O 5904/14 -
OLG München, Entscheidung vom 11.04.2019 - 29 U 3773/17 -

17.12.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 130/19 Verkündet am: 17. Dezember 2020 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja CMR Art. 23
08.10.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ARZ 1/20 vom 8. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 Die Anfrage des V. Zivilsenats nach § 132 Abs. 3 GVG vom 13. März 2020


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

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13.09.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 187/17 Verkündet am: 13. September 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:130918UIZR187.17.0 De
11.06.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 75/ 1 4 Verkündet am: 11. Juni 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Tauschbörse III
21.05.2020 16:33

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 90/14 Verkündet am: 21. Januar 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
04.04.2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Oktober 2012 aufgehoben.
, , , ,
08.10.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ARZ 1/20 vom 8. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 Die Anfrage des V. Zivilsenats nach § 132 Abs. 3 GVG vom 13. März 2020
17.12.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 130/19 Verkündet am: 17. Dezember 2020 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja CMR Art. 23

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 30. April 2013 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Streitwert: 2.020 €

Gründe

1

I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen einer behaupteten Verletzung urheberrechtlicher Verwertungsrechte an einer Landkarte.

2

Die Klägerin bietet das Recht zur Nutzung von Landkarten im Internet gegen die Zahlung von Lizenzgebühren an. Die Karten werden auf der Grundlage eines Werkvertrages von der in Bulgarien ansässigen D. Ltd. hergestellt, die der Klägerin das ausschließliche Recht zur unbeschränkten Nutzung der Karten in gedruckter und elektronischer Form eingeräumt hat. Die Mitarbeiter der D. Ltd. stellen die Karten nach genauen Vorgaben der Klägerin her, die in einem Zeichenschlüssel der Klägerin festgelegt sind. Dabei haben die Mitarbeiter der D. Ltd. keinen Spielraum bei der Umsetzung der Vorgaben.

3

Der Beklagte betreibt eine Internetseite, auf der im August 2009 ein Kartenausschnitt abrufbar war, der nach dem Vortrag der Klägerin einer Karte entsprach, die in ihrem Auftrag von der D. Ltd. hergestellt worden ist. Nachdem die Klägerin den Beklagten erfolglos abgemahnt und zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert hatte, erwirkte sie eine einstweilige Unterlassungsverfügung. Der Beklagte gab insoweit eine Abschlusserklärung ab, verweigerte aber die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung von Abmahnkosten.

4

Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 2.020 €, Abmahnkosten in Höhe von 287,80 €, 95 € Kosten für die Dokumentation des behaupteten Verstoßes sowie 408,80 € Rechtsanwaltskosten für das Abschlussschreiben in Anspruch genommen.

5

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 2.716,60 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Hinblick auf die Dokumentationskosten abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen den Beklagten gemäß §§ 97, 16, 19a UrhG ein Schadensersatzanspruch in der vom Amtsgericht zugesprochenen Höhe zu. Der Beklagte habe den streitgegenständlichen Kartenausschnitt, an dem der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden, unberechtigt vervielfältigt und auf seiner Internetseite öffentlich zugänglich gemacht. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiter die Klageabweisung.

6

II. Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

7

1. Der vom Berufungsgericht formulierte Zulassungsfrage der

Urheberschaft der Kartenwerke desjenigen, der Urheber des den Kartenwerken zugrunde liegenden Zeichenschlüssels ist

kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

8

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden. Unklarheiten bestehen dagegen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, ZIP 2010, 985; vgl. auch Saenger-Kayser/Koch, ZPO, 5. Aufl., § 543 Rn. 9). Im Streitfall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage.

9

3. Gemäß § 7 UrhG ist Urheber der Schöpfer des Werkes. Sind mehrere Personen an der Entstehung des Werkes beteiligt, hängt die Schöpfereigenschaft davon ab, welche Person einen schöpferischen Beitrag gemäß § 2 Abs. 2 UrhG geleistet und welche Person lediglich einen nichtschöpferischen Gehilfenbeitrag geleistet hat (vgl. Thum in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 7 Rn. 12 ff.; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 7 Rn. 6 ff.). Solange Gehilfen sich lediglich auf die nichtschöpferische mechanische Durchführung oder Ausgestaltung der Vorgabe des Urhebers halten und kein Spielraum für eine eigene individuelle schöpferische Gestaltung bleibt, sind sie keine Urheber (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 130/04, BGHZ 172, 268 Rn. 23 - Gedichttitelliste I; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 7 Rn. 8; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 7 Rn. 9; Thum in Wandtke/Bullinger aaO § 7 Rn. 15). Der an vorgegebene Zeichenschlüssel und Musterblätter gebundene Hersteller von Karten kann deshalb nur dann Urheber sein, wenn ihm ein für die Erreichung des Urheberrechtsschutzes genügend großer Spielraum für individuelle kartografische Leistungen bleibt (BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 227/02, GRUR 2005, 854, 856 = WRP 2005, 854 - Karten-Grundsubstanz). Die Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung.

10

Von diesen Grundsätzen ist zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat festgestellt, dass die Mitarbeiter der D. Ltd. die Karten für die Klägerin ohne einen eigenen Gestaltungsspielraum nach den genauen Vorgaben erstellen, die in einem Zeichenschlüssel der Klägerin festgelegt sind. Das Berufungsgericht hat - von der Revision nicht beanstandet - zudem festgestellt, dass der Vorstand der Klägerin, Dr. B., allein die das Kartenbild prägenden Merkmale und Gestaltungselemente erdacht und im Zeichenschlüssel festgelegt hat.

11

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

12

a) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe es rechtsfehlerhaft versäumt, Feststellungen zum geistig-schöpferischen Gehalt des Zeichenschlüssels zu treffen. Dem kann nicht zugestimmt werden.

13

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß §§ 97, 16, 19a UrhG zu, weil der Beklagte den streitgegenständlichen Kartenausschnitt, an dem der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen, unberechtigt vervielfältigt und auf seiner Internetseite öffentlich zugänglich gemacht hat. Es hat dabei festgestellt, dass dem streitgegenständlichen Stadtplanausschnitt Werkcharakter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG zukommt. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

14

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG gehören zu den geschützten Werken der Wissenschaft Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Zu den nach dieser Bestimmung geschützten Werken können auch Stadtpläne und Landkarten gehören, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt (BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - I ZR 81/96, BGHZ 139, 68, 71 - Stadtplanwerk). Das Berufungsgericht ist mithin zutreffend davon ausgegangen, dass es im Streitfall auf den Werkcharakter des vom Beklagten vervielfältigten Stadtplanausschnitts der Klägerin und nicht auf den Werkcharakter des der Erstellung des Stadtplanausschnitts zugrundeliegenden Zeichenschlüssels ankommt.

15

b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch den Werkcharakter des Stadtplanausschnitts der Klägerin rechtsfehlerfrei festgestellt.

16

aa) Stadtpläne und Landkarten können als Darstellungen wissenschaftlich-technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz genießen, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Die schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte kann sich bereits daraus ergeben, dass die Karte nach ihrer Konzeption von einer individuellen kartographischen Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets macht. Die urheberrechtlich bedeutsamen schöpferischen Züge können insoweit in der Gesamtkonzeption liegen, mit der durch die individuelle Auswahl des Dargestellten und die Kombination von - meist bekannten - Methoden (z.B. bei der Generalisierung) und von Darstellungsmitteln (z.B. bei der Farbgebung, Beschriftung oder Symbolgebung) ein eigentümliches Kartenbild gestaltet worden ist (BGHZ 139, 68, 72 - Stadtplanwerk; BGH, GRUR 2005, 854, 856 - Karten-Grundsubstanz).

17

bb) Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat angenommen, die streitgegenständliche Karte weise eine hinreichende Schöpfungshöhe auf. Die Straßenzüge würden deutlich gegenüber sonstigen Flächen hervorgehoben, da sie im Verhältnis zu den dazwischen liegenden bebauten und unbebauten Flächen relativ breit dargestellt seien. Zudem hebe sich auch ihre farbliche Gestaltung ab. Die Auswahl der Pastellfarben für die Hintergrundgestaltung bewirke, dass sich die farblich nicht unterlegten Straßenzüge deutlich vom grauen Untergrund abheben würden, ohne dass der Plan insgesamt zu bunt erscheine und deshalb nicht mehr lesbar wäre. Die Karte weise zudem eine spezielle und prägende Auswahl von gekennzeichneten Gebäuden, Sehenswürdigkeiten und Buslinien nebst Haltestellen auf. Die Kombination dieser Elemente verleihe der Karte ihr individuelles Erscheinungsbild. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

18

Soweit die Revision geltend macht, die Klägerin greife schlicht auf vorbekanntes Formengut und vorbekannte Farbgebung sowie urheberrechtlich freie Daten zurück, ersetzt sie lediglich die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene, ohne einen Rechtsfehler darzutun.

19

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Bornkamm                     Pokrant                      Büscher

                     Koch                       Löffler

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

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(1) Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre , für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 - Pressefotos; Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungs- berechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 25 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train; BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbilds ankommen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 39 f. = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I). Soweit damit objektiv eine Erhöhung des wirtschaftlichen Werts der Bildernutzung verbunden ist, wird ferner der für die Erstellung des Lichtbilds erforderliche Aufwand zu berücksichtigen sein (vgl. Forch, GRUR-Prax 2016, 142, 144).

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Mit notariellem Vertrag vom 29. März 2004 kauften die Klägerin und Dr. V.           von den Beklagten ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück zu einem Preis von 260.000 €. In dem Kaufvertrag garantierten die Verkäufer, dass der Dachstuhl des Vorderhauses und des Seitenflügels nicht von Holzbock befallen ist und die Beseitigung eines durch ein holzschutztechnisches Gutachten festgestellten Anobienbefalls einen Kostenaufwand von höchstens 2.500 € brutto erfordert. Im Übrigen wurde ein Ausschluss der Haftung für Sachmängel vereinbart. Nach der Übergabe des Grundstücks stellte sich heraus, dass der Dachbereich mit echtem Hausschwamm befallen war.

2

Dr. V.   an den die Klägerin ihre Ansprüche abgetreten hatte, nahm die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch, woraufhin zunächst deren Schadensersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt wurde. In dem Betragsverfahren wurden die Beklagten durch Teilurteil vom 28. Juni 2007 zur Zahlung von 89.129,86 € (85.231,67 € Sanierungskosten auf Gutachtenbasis für Holzbauteile Dachgeschoss, Balkenanlagen und Dachverband; 3.898,19 € Sachverständigenkosten) verurteilt. Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, Dr. V.   auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen, der darauf zurückzuführen ist, dass das Haus mit echtem Hausschwamm befallen ist und deshalb Sanierungsarbeiten durchgeführt werden müssen. Mit Schlussurteil vom 23. April 2009 wurden die Beklagten zur Zahlung weiterer 45.000 € als Ausgleich des nach der Schwammsanierung verbleibenden merkantilen Minderwerts verurteilt. Alle vorgenannten Urteile sind rechtskräftig.

3

Dr. V.   trat seine Ansprüche an die Klägerin ab, die die Beklagten auf Zahlung von weitergehendem Schadensersatz in Anspruch nimmt. Im Rahmen der Schwammbeseitigungsmaßnahmen seien weitere Sanierungskosten in Höhe von 499.728,86 € angefallen bzw. noch zu erwarten (Sanierung von Wohnungen und Fassade, Mietausfall, Auslagerungs- und Sachverständigenkosten; Umsatzsteuer für die zwischenzeitlich durchgeführte Sanierung der Holzbauteile). Diese hätten die Beklagten ebenso zu ersetzen wie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 5.371,66 €.

4

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Deren Berufung hat das Kammergericht zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht führt zur Begründung aus, dass sich die Rechtskraft des Feststellungsurteils im Vorprozess auf die Klägerin als Rechtsnachfolgerin von Dr. V.  erstrecke. Die von der Klägerin zur Kausalität und zur Höhe der Sanierungskosten vorgetragenen Tatsachen hätten die Beklagten zwar bestritten, das Bestreiten sei jedoch unerheblich, da angesichts der eingereichten Gutachten, Kostenschätzungen, Mietverträge, Kostenangebote und Rechnungen ein einfaches Bestreiten nicht ausreiche. Es sei auch unerheblich, dass die von der Klägerin verlangten Sanierungskosten zum überwiegenden Teil wegen der erforderlichen Sanierung des Gebäudes ohnehin anfallen würden. Es handele sich um einen Fall der Doppelkausalität, bei welchem ein Schaden durch zwei Ursachen hervorgerufen werde, welche beide im Rechtssinne kausal seien. Auch ein Abzug „neu für alt“ sei nicht vorzunehmen, da durch die Schwammsanierung keine Werterhöhung eintrete. Schließlich sei die Ersatzpflicht der Beklagten nicht unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit beschränkt. Der Zeitwert des bebauten Grundstücks mit Schwammbefall liege bei 507.202 €, ohne Schwammbefall bei mindestens 600.000 €. Die Beklagten seien bisher nur zu Schadensersatzzahlungen von insgesamt 639.230,38 € verurteilt worden. Dies liege ca. 6 % über dem anzunehmenden Verkehrswert und sei hinzunehmen. Die von dem Bundesgerichtshof bezüglich der Regulierung von Kfz-Schäden entwickelte Begrenzung, wonach die Wiederherstellungskosten die der Ersatzbeschaffung um bis zu 30% übersteigen dürfen, gelte auch hier.

II.

6

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

7

1. Zutreffend ist allerdings, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB über den bisher zugesprochenen Betrag hinaus wegen des rechtskräftigen Teilurteils vom 28. Juni 2007 feststeht. Danach haben sie den weiteren Schaden zu ersetzen, welcher darauf zurückzuführen ist, dass das Objekt mit echtem Hausschwamm befallen ist und deshalb Sanierungsarbeiten durchgeführt werden müssen. Die Rechtskraft dieses Urteils, das Dr. V.  gegen die Beklagten erstritten hat, wirkt gemäß § 325 Abs. 1 ZPO auch zugunsten der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81, NJW 1983, 2032).

8

2. Das Berufungsgericht behandelt jedoch rechtsfehlerhaft die von der Klägerin zur Schadenshöhe vorgetragenen Tatsachen als unstreitig.

9

a) Dieser Gesichtspunkt unterliegt gemäß § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO der Prüfung des Senats, obwohl insoweit keine Revisionsrüge erhoben worden ist. Überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an ein wirksames Bestreiten und behandelt es deswegen einen Vortrag fehlerhaft als unstreitig, liegt ein materiell-rechtlicher Fehler vor, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 557 Rn. 30; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl. § 557 Rn. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, NJW 1995, 130, 131).

10

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die Beklagten nicht gehalten, den Vortrag der Klägerin zur Höhe des Schadens substantiiert zu bestreiten.

11

aa) Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei allerdings grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Sie darf sich also, wenn der Gegner seiner Erklärungslast nachgekommen ist, nicht mit einem bloßen Bestreiten begnügen, sondern muss erläutern, von welchem Sachverhalt sie ausgeht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 138 Rn. 8a). Der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 146/10, NJW 2011, 1509 Rn. 20; Urteil vom 15. Juni 2000 - I ZR 55/98, NJW-RR 2000, 1635, 1638; Urteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404 f. jeweils mwN). Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Ob ein einfaches Bestreiten als Erklärung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ausreicht oder ob ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, hängt somit von dem Vortrag der Gegenseite ab (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 138 Rn. 8a).

12

Etwas anderes gilt hingegen dann, wenn eine Partei einen Vortrag mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten kann. Nach dieser Vorschrift ist die Erklärung einer Partei mit Nichtwissen über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Partei für die jeweiligen Tatsachen nicht darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH, Urteil vom 2. Juli 2009 - III ZR 333/08, NJW-RR 2009, 1666 Rn. 14 mwN). Die Zulässigkeit einer solchen Erklärung schließt die Verpflichtung der Partei zu substantiiertem Bestreiten aus (BGH, Urteil vom 7. Juli 1988 - III ZR 111/87, NJW-RR 1989, 41, 43). Dies gilt unabhängig von der Substantiierung des gegnerischen Vortrags. Auch ein detaillierter Vortrag, der sich etwa auf ein Privatgutachten oder andere Unterlagen stützt, kann - wenn die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO vorliegen - mit bloßem Nichtwissen bestritten werden. Eine Pflicht, eigene Ermittlungen anzustellen, um im Einzelnen auf den gegnerischen Vortrag eingehen zu können, besteht nicht. Ebenso darf ein Vortrag, welcher plausibel und naheliegend erscheint, mit Nichtwissen bestritten werden, ohne dass die bestreitende Partei Anhaltspunkte dafür aufzeigen muss, dass der Vortrag falsch sein könnte (BGH, Urteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, NJW 2009, 2894 Rn. 23; Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 327/07, RdE 2010, 384 Rn. 20; anders nur bei einem rechtsmissbräuchlichen Bestreiten „ins Blaue hinein“, vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - I ZR 55/98, NJW-RR 2000, 1635, 1638). Eine Grenze besteht nur insoweit, als für das Gericht und den Gegner der Umfang des Bestreitens erkennbar sein muss (BGH, Urteil vom 11. Juli 1972 - VI ZR 21/71, VersR 1972, 945, 948; vgl. auch Senat, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 275/02, WM 2004, 193, 195 mwN).

13

bb) Nach diesen Grundsätzen durften die Beklagten den klägerischen Vortrag zur Kausalität und zur Höhe der Sanierungskosten gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestreiten. Der derzeitige Zustand des veräußerten Mietshauses, die aufgrund des Schwammbefalls bereits durchgeführten und noch erforderlichen Arbeiten sowie die behaupteten Mietausfälle, Einlagerungskosten sowie Gutachter- und Architektenkosten unterliegen nicht der eigenen Wahrnehmung der Beklagten. Dies gilt auch für die in den von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten wiedergegebenen Tatsachen. Es besteht keine Verpflichtung der Beklagten, sich mit den Privatgutachten auseinanderzusetzen und deren Fehlerhaftigkeit aufzuzeigen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, NJW 2009, 2894 Rn. 23; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 327/07, RdE 2010, 384 Rn. 20). Dass der Umfang ihres Bestreitens unklar geblieben wäre, hat das Berufungsgericht gerade nicht festgestellt. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Berufungsurteil, dass die Beklagten umfassend die Erforderlichkeit der von der Klägerin behaupteten Arbeiten aufgrund des Schwammbefalls ebenso bestritten haben wie die hierfür anzusetzenden Beseitigungskosten. Weiterhin haben sie auch die geltend gemachten Folgeschäden in Abrede gestellt.

14

3. Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht zudem davon aus, dass eine ohnehin erforderliche Sanierung des erworbenen Grundstücks für den Umfang der Ersatzpflicht der Beklagten ohne Bedeutung ist.

15

a) Hinsichtlich der als Mangelfolgeschäden geltend gemachten Mietausfälle und der Auslagerungskosten kann es insoweit schon an der Kausalität der mangelhaften Leistung für die entstandenen und noch entstehenden Kosten fehlen. Nach allgemeinen Grundsätzen ist es Sache der Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass diese Kosten durch den Schwammbefall bedingt sind und nicht – wie von den Beklagten behauptet – bereits im Rahmen der parallel erfolgenden Komplettsanierung des Gebäudes anfallen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt hier eine Korrektur der sine-qua-non-Formel unter dem Gesichtspunkt der Doppelkausalität nicht in Betracht.

16

aa) Eine Doppelkausalität wird angenommen, wenn zwei Umstände einen Schaden verursachen und jeder für sich allein ausgereicht hätte, den ganzen Schaden zu verursachen. Dann sind beide Umstände als ursächlich zu behandeln (Senat, Urteil vom 7. Mai 2004 – V ZR 77/03, NJW 2004, 2526, 2528; BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 – VIII ZR 339/11, NJW 2013, 2018 Rn. 27 mwN). Dafür ist nicht erforderlich, dass die Schädigung durch zwei verschiedene Personen erfolgt. Es genügt, wenn eine Person zwei Ursachen setzt, welche jede für sich den vollen Schaden herbeigeführt hätte (Senat, Urteil vom 7. Mai 2004 – V ZR 77/03, NJW 2004, 2526, 2528; BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 – VIII ZR 339/11, NJW 2013, 2018 Rn. 27). Auch steht der Annahme einer Doppelkausalität nicht entgegen, dass sich der Geschädigte das Verhalten des einen Schädigers im Verhältnis zum anderen Schädiger als eigenes anrechnen lassen muss (BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 – VIII ZR 339/11, NJW 2013, 2018 Rn. 26 f.). In all diesen Fällen besteht ein Bedürfnis für eine wertungsmäßige Korrektur der Äquivalenztheorie, um zu verhindern, dass von zwei schädigenden Ereignissen letztlich keines zu einer Haftung führt.

17

bb) Anders liegt es jedoch, bei dem Verhältnis einer von außen gesetzten möglichen Schadensursache und einer eigenen Handlung des Geschädigten. Hier geht es nicht darum, dass die Anwendung der Äquivalenztheorie auf zwei mögliche Schadensursachen zu einer sachwidrigen Verneinung jeglicher Haftung führen würde. Vielmehr muss in diesen Fällen unter Anwendung des im Ansatz subjektbezogenen Schadensbegriffs (vgl. Senat, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 304; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369) festgestellt werden, inwieweit sich eine schädigende Handlung bei dem Geschädigten überhaupt nachteilig ausgewirkt hat. Einer wertenden Korrektur der Äquivalenztheorie bedarf es hier nicht.

18

cc) War die Komplettsanierung des gekauften Mietshauses ohnehin erforderlich und von den Käufern geplant, beruhen die damit verbundenen Kosten nicht auf einem weiteren schädigenden Ereignis, welches neben die mangelhafte Leistung der Beklagten tritt. Indem die Klägerin die Schwammsanierungsarbeiten im Rahmen dieser Arbeiten ausführen ließ und damit weitere Mietausfälle sowie Ein- und Auslagerungskosten vermied, genügte sie lediglich ihrer Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB.

19

b) Im Übrigen übersieht das Berufungsgericht, dass die Ersatzpflicht der Beklagten entfallen kann, wenn die Klägerin durch diese eigene Aufwendungen ersparen würde.

20

aa) Sofern die zur Behebung des Mangels erforderlichen Arbeiten von den Käufern auch bei einer mangelfreien Leistung durchgeführt worden wären, ist dies unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Nach dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot soll der Geschädigte nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde (BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18 mwN; vgl. Senat, Urteil vom 25. Januar 2013 - V ZR 118/11, NJW-RR 2013, 825 Rn. 11). Im Kaufrecht führt dies dazu, dass der Käufer einer mangelhaften Sache grundsätzlich nicht besser stehen darf, als er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stünde (Senat, Urteil vom 25. Januar 2013 - V ZR 118/11, NJW-RR 2013, 825 Rn. 13, 16). Schadensmindernd zu berücksichtigen sind jedoch nur solche Vorteile, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, so dass sie dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unbillig entlastet. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (Senat, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79, 80; BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18 mwN). Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, soweit der Geschädigte durch die Schadensbeseitigung eigene Aufwendungen erspart (Staudinger/Schiemann, BGB [2005], § 249 Rn. 168; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 3. Aufl., § 249 Rn. 137 mwN; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., vor 249 Rn. 93; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 503 f.).

21

bb) Im vorliegenden Fall führt die Beseitigung des Schwammbefalls nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, dass auch Sanierungsarbeiten durchgeführt werden, welche ohnehin geplant waren. Die dadurch ersparten eigenen Aufwendungen muss sich die Klägerin von den Mängelbeseitigungskosten, welche den gesamten zur Mängelbeseitigung erforderlichen Betrag umfassen, abziehen lassen. Der Vorteilsausgleich beruht auf dem Gedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und erfordert eine wertende Betrachtung (BGH, Versäumnisurteil vom 1. August 2013 – VII ZR 75/11, NJW 2013, 3297, Rn. 22, BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 – VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18 mwN). Für die Klägerin wäre es ein unverdienter Vorteil, wenn sie die ohnehin vorgesehenen Sanierungsarbeiten teilweise auf Kosten der Beklagten durchführen könnte.

22

cc) Die Darlegungs- und Beweislast für ersparte Aufwendungen der Käufer, welche nach dem Vorgesagten anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind, tragen die Beklagten (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79, 81). Die Klägerin trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, da die Beklagten außerhalb des von ihnen darzulegenden Geschehensablaufs stehen und der Klägerin nähere Angaben zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, NJW 2012, 928 Rn. 71; BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, NJW 2010, 2506 Rn. 26). Die Klägerin ist deswegen gehalten, die für die Berechnung des Vorteilsausgleichs durch die Beklagten erforderlichen Tatsachen vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, NJW 2010, 2506 Rn. 26).

23

4. Das Berufungsgericht lehnt auch einen Abzug „neu für alt“ mit rechtsfehlerhafter Begründung ab.

24

Ein solcher kommt in Betracht, soweit die Kosten der Schwammbeseitigung nach dem Vorstehenden ersatzfähig sind, also nicht für Maßnahmen anfallen, welche von den Käufern im Rahmen einer ohnehin vorgesehenen Sanierung durchgeführt werden sollten, und zu einer Wertsteigerung des Grundstücks führen. Das Berufungsgericht verkennt bei seinem Hinweis auf das Teilurteil vom 28. Juni 2007 und ein dort in Bezug genommenes Sachverständigengutachten, wonach durch die Schwammsanierungsarbeiten am Dach keine Werterhöhung eintrete, den Kern des Vorbringens der Beklagten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Schwammbefall gerade nicht auf das Dachgebälk beschränkt, sondern hat sich vom Dach über alle Etagen bis in den Keller ausgebreitet. Unter anderem müssen zur Schwammbeseitigung auch Küchen und Bäder zerstört und wieder aufgebaut sowie Elektro-, Klempner- und Fliesenarbeiten durchgeführt werden. Dass es dadurch zu einer Wertsteigerung kommen kann, liegt auf der Hand und kann mit der Argumentation des Berufungsgerichts, welche sich nur auf das Dachgebälk bezieht, nicht in Abrede gestellt werden.

25

5. Das Berufungsgericht verneint schließlich auch die Unverhältnismäßigkeit der als Schadensersatz begehrten weiteren Mängelbeseitigungskosten mit rechtsfehlerhafter Begründung.

26

a) Allerdings geht es stillschweigend zutreffend davon aus, dass die Beklagten sich mit diesem Einwand gegen die Klageforderung trotz des gegen sie ergangenen Feststellungsurteils vom 28. Juni 2007 verteidigen können.

27

aa) Zwar führt die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht einer Partei festgestellt worden ist, dazu, dass Einwendungen, die sich auf Tatsachen stützen, welche schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, soweit sie das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04, NJWRR 2005, 1517 f. mwN). Das gilt aber nur, soweit es um die grundsätzliche Verpflichtung des Schuldners zum Ersatz des Schadens geht; die Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist, wird von der Rechtskraft eines vorausgegangenen Feststellungsurteils nicht erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04, aaO; Urteil vom 19. Mai 1988 - VII ZR 11/87, WM 1988, 1280).

28

bb) Auch unter anderen Gesichtspunkten steht die Rechtskraft des Feststellungsurteils der Geltendmachung der Haftungsbegrenzung nicht entgegen. Die hier in Betracht kommende Begrenzung ist nicht untrennbar mit dem Haftungsgrund verwoben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Januar 1979 - VI ZR 199/77, NJW 1979, 1046, 1047). Ferner kann dem Feststellungsurteil weder in Bezug auf die Art der Schadensberechnung noch in Bezug auf die Frage einer Begrenzung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich der nunmehr geltend gemachten Schadenspositionen eine Bindungswirkung entnommen werden.

29

Die Bindungswirkung des Feststellungsurteils ergibt sich aus dem Umfang der Rechtskraft. Diese reicht gemäß § 322 Abs. 1 ZPO so weit, wie über den Feststellungsantrag entschieden worden ist. Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft sind in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Nur wenn die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranzuziehen (BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 135/05, NJW 2008, 2716 Rn. 13 mwN).

30

Nach dem Tenor des Feststellungsurteils sind die Beklagten verpflichtet, der Klägerin die weiteren Schäden zu ersetzen, welche darauf zurückzuführen sind, dass das Objekt mit echtem Hausschwamm befallen ist und deshalb Sanierungsarbeiten durchgeführt werden müssen. Die Urteilsformel ist mit dieser Formulierung allgemein gehalten und bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine bestimmte Art der Schadensberechnung Bestandteil des Ausspruchs sein sollte. Dies gilt auch unter Einbeziehung des in der Entscheidungsformel verwandten Begriffs der Sanierungsarbeiten. Hiermit wird lediglich die Einstandspflicht der Beklagten für bestimmte weitere Schäden festgestellt, jedoch nicht ausgesprochen, dass sie auch sämtliche weiteren Mängelbeseitigungskosten zu tragen haben. Auch den Entscheidungsgründen kann nicht entnommen werden, dass sich das Gericht mit einer höhenmäßigen Begrenzung des Schadensersatzanspruchs der Käufer befasst hat und diese Frage entschieden werden sollte.

31

b) Das Berufungsgericht geht weiterhin im Ansatz zutreffend davon aus, dass die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten im Rahmen des sogenannten kleinen Schadensersatzes nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB als Schaden geltend gemacht werden können.

32

aa) Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung richtete sich der Anspruch des Käufers, der den kleinen Schadensersatz wählte, auf Ausgleich des Wertunterschieds zwischen der mangelfreien und der mangelhaften Sache (§ 463 BGB alter Fassung). Der Käufer hatte keinen Anspruch auf Beseitigung des Mangels und somit auch keinen unmittelbar auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten gerichteten Schadensersatzanspruch. Zwar konnte er regelmäßig die Höhe des zu ersetzenden Minderwerts auf Grundlage der Mängelbeseitigungskosten ermitteln. Hierbei handelte es sich jedoch lediglich um eine Berechnungsmethode. Blieb die mangelbedingte Wertminderung der Sache deutlich hinter den Kosten für die Herstellung der zugesicherten Eigenschaft zurück und war diese Abweichung nicht nur mit einem fehlenden Abzug „neu für alt“ bei den Herstellungskosten zu erklären, konnte der Käufer nur Ersatz des Minderwerts der Sache verlangen (Senat, Urteil vom 16. November 2007 - V ZR 45/07, NJW 2008, 436, 437; Beschluss vom 10. Juni 1998 - V ZR 324/97, NJW 1998, 2905; Urteil vom 23. Juni 1989 - V ZR 40/88, BGHZ 108, 156, 160 f.).

33

bb) Nach § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 BGB in der nunmehr geltenden Fassung hat der Käufer bei Vorliegen eines Mangels hingegen einen Anspruch auf Nacherfüllung (Senat, Urteil vom 15. Juni 2012 - V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 Rn. 32), welche nach seiner Wahl in Form der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgen kann. Unterbleibt die Nacherfüllung und steht dem Käufer ein Schadensersatzanspruch zu, so kann er im Rahmen des kleinen Schadensersatzes Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts oder Ersatz der Mängelbeseitigungskosten verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juni 2012 - V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 Rn. 31; zum Werkvertragsrecht BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 179/11, NJW 2013, 370 Rn. 10 mwN).

34

c) Wie es sich auf den Schadensersatzanspruch auswirkt, wenn die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten unverhältnismäßig sind, ist höchstrichterlich bislang nur für das Werkvertragsrecht (§ 635 Abs. 3 BGB) entschieden (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 179/11, NJW 2013, 370 Rn. 12). Richtigerweise führt dies auch bei einem Kaufvertrag, der - wie der hier zu beurteilende Vertrag - nicht von der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie erfasst wird, dazu, dass der Schadensersatzanspruch auf den mangelbedingten Minderwert der Sache beschränkt ist.

35

aa) Auszugehen ist davon, dass ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz wegen Mängel der Kaufsache auch dann gegeben ist, wenn der Verkäufer zu Recht nach § 439 Abs. 3 BGB einwendet, sie nicht beseitigen zu müssen, weil dies nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Gesetzgeber wollte auch für diesen Fall einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung unter den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1, § 281 BGB eröffnen. Das ergibt sich aus § 440 BGB, wonach es zur Entstehung des Schadensersatzanspruchs grundsätzlich einer Fristsetzung nicht bedarf, wenn der Käufer die Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigert (BT-Drucks. 14/4060, S. 232; vgl. zum Werkvertragsrecht: BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 179/11, NJW 2013, 370 Rn. 8).

36

bb) Der Schadensersatzanspruch ist aber in entsprechender Anwendung des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache beschränkt. Grund ist der mit § 439 Abs. 3 BGB beabsichtigte Schutz des Verkäufers (siehe BT-Drucks. 14/6040, S. 232). Der Verkäufer, der die Mängelbeseitigung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern darf, kann nicht im Wege des Schadensersatzes verpflichtet sein, diese Kosten zu tragen. Der Umstand, dass der Schadensersatzanspruch anders als der Nacherfüllungsanspruch ein Vertretenmüssen des Verkäufers voraussetzt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Im Werkvertragsrecht entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit nach § 635 Abs. 3 BGB das Verschulden des Unternehmers zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 179/11, NJW 2013, 370 Rn. 12 mwN). Für das Kaufrecht gilt nichts anderes. Hat der Verkäufer den Mangel zu vertreten, so ist dies in die nach § 439 Abs. 3 BGB vorzunehmende Abwägung einzustellen.

37

cc) Eine Beschränkung des Schadensersatzes auf eine Erstattung der Mängelbeseitigungskosten in Höhe eines angemessenen Betrages kommt nicht in Betracht. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dies zwar für die Fälle des Verbrauchsgüterkaufs im Wege der Rechtsfortbildung zur Herstellung eines richtlinienkonformen Ergebnisses angenommen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 35, 54). Die Voraussetzungen für eine derartige Beschränkung der Ersatzpflicht sind im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht gegeben. Bei dem hier in Rede stehenden Vertrag handelt es sich weder um einen Verbrauchsgüterkauf noch ist eine Regelungslücke gegeben. Kann der Verkäufer die Nachbesserung nach § 439 Abs. 3 BGB verweigern, ist es folgerichtig, ihn schadensersatzrechtlich nicht für einen Teil der Mängelbeseitigungskosten einstehen zu lassen, sondern den Schadensersatz auf die Höhe der Differenz des Wertes der Kaufsache in mangelfreiem und in mangelhaftem Zustand zu beschränken (zum Werkvertragsrecht BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 179/11, NJW 2013, 370 Rn. 12; vgl. auch Urteil vom 27. November 2009 - LwZR 11/09, NZM 2010, 442 Rn. 11 f.).

38

d) Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerhaft davon aus, dass Mängelbeseitigungskosten erst dann als unverhältnismäßig anzusehen sind, wenn sie 130% des Verkehrswerts des mangelfreien Grundstücks übersteigen.

39

aa) Die für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB maßgebenden Kriterien entsprechen jenen, die bei der nach § 439 Abs. 3 BGB gebotenen Prüfung des unverhältnismäßigen Nacherfüllungsaufwands heranzuziehen sind (vgl. zu § 635 Abs. 3 BGB: BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 – VII ZR 179/11, NJW 2013, 370 Rn. 12). Voraussetzung für die von dem Verkäufer nach § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB zu erhebende Einrede ist, dass die Mängelbeseitigung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dies kann sich aus dem Vergleich zur Nachlieferung als zweite Nacherfüllungsmöglichkeit ergeben (relative Unverhältnismäßigkeit) oder daraus, dass die Mängelbeseitigung für sich allein betrachtet unverhältnismäßige Kosten verursacht (absolute Unverhältnismäßigkeit). Da die Nachlieferung im vorliegenden Fall nicht möglich ist, kommt nur eine absolute Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung in Betracht, welche hier dazu führen würde, dass der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigern könnte (vgl. § 439 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BGB). § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB hebt als bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit zu berücksichtigende Umstände den Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels hervor. Unerheblich ist danach der Kaufpreis, so dass ein von dem Käufer erzielter günstiger Kaufpreis nicht dazu führt, dass die Grenze der Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllungskosten früher erreicht wird, als dies bei einem höheren, dem Wert der Sache in mangelfreiem Zustand entsprechenden Kaufpreis der Fall wäre (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2009, 777, 779; OLG Braunschweig, NJW 2003, 1053, 1054; Ball, NZV 2004, 217, 223).

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bb) Verschiedentlich wird für die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit an den Wert der Kaufsache in mangelfreiem Zustand angeknüpft und hiervon ausgehend der Versuch unternommen, Grenzwerte zu bilden. So werden etwa 150% des Wertes der Sache in mangelfreiem Zustand und 200% des auf den Mangel zurückzuführenden Minderwerts genannt (Bitter/Meidt, ZIP 2001, 2114, 2121 f.); wird einer dieser Grenzwerte überschritten, so soll der Verkäufer, der den Mangel nicht zu vertreten hat, die Nacherfüllung verweigern dürfen. Andere wollen die absolute Grenze der Unverhältnismäßigkeit bei 100% des Wertes der mangelfreien Sache ansetzen und diese je nach dem Grad des Vertretenmüssens erhöhen. In Betracht gezogen wird dabei eine Grenze von 130% bis 150% (vgl. Reinking, ZfS 2003, 57, 62; Huber, NJW 2002, 1004, 1008; Tiedtke/Schmitt, DStR 2004, 2060, 2064). Teilweise wird die Grenze beim mangelbedingten Minderwert gezogen und diese bei Verschulden des Verkäufers erhöht (Schultz, Zu den Kosten der Nacherfüllung beim Kauf, 2005, 182 ff.). Beim Stückkauf wird aus der Beschränkung der Leistungspflicht des Verkäufers in § 275 Abs. 2 BGB hergeleitet, dass der Verkäufer die Nacherfüllung verweigern kann, wenn deren Kosten den Minderungsbetrag übersteigen (Ackermann, JZ 2002, 378, 382 ff.). Ist der Käufer wahlweise zur Geltendmachung des großen Schadensersatzes berechtigt, wird vertreten, dass die den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung übersteigenden Mängelbeseitigungskosten nur liquidiert werden könnten, wenn ein besonderes Interesse an der Herstellung der Mangelfreiheit gerade an dem einmal geleisteten Objekt bestehe (MünchKomm-BGB/Ernst, 6. Aufl., § 281 Rn. 130; ähnlich Erman/Westermann, BGB, 13. Aufl., § 281 Rn. 30; NK-BGB/Dauner-Lieb, 2. Aufl., § 281 Rn. 30). Zum Teil wird die Festlegung von Grenzwerten abgelehnt und jeweils auf die Gesamtumstände des Einzelfalls verwiesen (Graf von Westphalen in Henssler/Graf von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, 2. Aufl., § 439 Rn. 27; Haas in Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/Wendtland, Das neue Schuldrecht, 2002, Kapitel 5 Rn. 158; Jakobs in Dauner-Lieb/Konzen/Schmidt, Das neue Schuldrecht, 2002, S. 384, 386).

41

cc) Letztere Ansicht entspricht im Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Bei der Prüfung, ob eine absolute Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung vorliegt, ist eine Bewertung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. Starre Grenzwerte können diese umfassende Interessenabwägung nicht ersetzen. Allerdings bieten Grenzwerte in Form einer Faustregel einen ersten Anhaltspunkt und dienen damit der Rechtssicherheit (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 – VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660 Rn. 15). Bei Grundstückskaufverträgen kann als erster Anhaltspunkt davon ausgegangen werden, dass ein Anspruch auf Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten dann verweigert werden kann, wenn sie entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen.

42

(1) Ausgangspunkt ist § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB, der für die Prüfung der Unverhältnismäßigkeit den Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels hervorhebt (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660 Rn. 15).

43

(a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Kosten einer Kraftfahrzeugreparatur bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes ersatzfähig sind, ist auf den vorliegenden Regelungszusammenhang nicht zu übertragen. Sie beruht im Wesentlichen auf der Anerkennung eines besonderen Integritätsinteresses des geschädigten Eigentümers eines Kraftfahrzeuges, das nur durch die Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeuges befriedigt werden kann (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 371; Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, NJW 2005, 1108, 1109). Demgegenüber ist im Rahmen der unmittelbaren Anwendung des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei Gebäudeschäden (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 326; vgl. auch Urteil vom 5. April 1990 - III ZR 213/88, NJW-RR 1990, 1303, 1305; OLG Düsseldorf, MDR 2012, 85; OLG Bamberg, ZfS 2011, 445, 446; OLG Frankfurt am Main, OLGR 2006, 16, 17; OLG Hamm, OLGR 1998, 358, 361), Bodenkontaminationen (BGH, Urteil vom 27. November 2009 - LwZR 11/09, NZM 2010, 442 Rn. 16) oder der Beschädigung von Bäumen und Gehölzen (Senat, Urteil vom 25. Januar 2013 - V ZR 222/12, BGHZ 196, 111 Rn. 5 mwN) aufgrund der das Schadensrecht beherrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf die Gesamtbewertung von Gebäude und Grundstück als sich wechselseitig beeinflussende Wertfaktoren abzustellen ist. In diesen Fällen wird regelmäßig der Verkehrswert des Grundstücks als Grenze angesehen, bis zu der Schadensersatz verlangt werden kann. Auch wenn sich die Rechtsprechung zu Beschädigungen eines Grundstücks auf einen Schadensersatzanspruch wegen Lieferung einer mangelhaften Immobilie grundsätzlich nicht übertragen lässt (vgl. Senat, Urteil vom 13. Juni 2012 - V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 Rn. 31), ist ein solcher Rückgriff im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ausnahmsweise zulässig und auch geboten. Übersteigen die notwendigen Aufwendungen zur Mängelbeseitigung den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand, stehen sie grundsätzlich in keinem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis mehr zu dem dadurch herbeigeführten Erfolg. In einem solchen Fall widerspräche es Treu und Glauben (§ 242 BGB), dessen besondere Ausprägungen § 251 Abs. 2 Satz 1, § 439 Abs. 3 BGB darstellen, wenn der Käufer diese Aufwendungen dem Verkäufer in Form der Mängelbeseitigung anlasten könnte (vgl. zum Schadensersatzrecht: BGH, Urteil vom 27. November 2009 - LwZR 11/09, NZM 2010, 442 Rn. 21; Urteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 259/04, NJW 2006, 2399, 2401; Urteil vom 26. November 1975 - VII ZR 31/74, NJW 1976, 235, 236).

44

(b) Der Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand bietet jedoch nicht stets einen geeigneten Anhaltspunkt. Liegen Mängel vor, die sich beispielsweise nur auf das Gebäude, nicht aber auf Grund und Boden auswirken oder die nur einen Teil des Gebäudes betreffen, stellt der Wert des mangelfreien Grundstücks unter Umständen kein ausreichendes Kriterium zur Begrenzung der Mängelbeseitigungskosten unter dem Gesichtspunkt der Unverhältnismäßigkeit dar. Da § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB auf die Bedeutung des Mangels abstellt und diese sich in dem mangelbedingten Minderwert des Grundstücks niederschlägt, bildet auch dieser Wert einen geeigneten Anhaltspunkt für eine Eingrenzung. Mängelbeseitigungskosten, die mehr als 200% des mangelbedingten Minderwerts betragen, werden in der Regel nicht mehr als verhältnismäßig anzusehen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660 Rn. 15 f.).

45

(2) Allerdings geben die genannten Werte nur einen ersten Anhaltspunkt für die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung. Maßgeblich bleibt eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Bei dieser ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen (BGH, Urteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 259/04, NZM 2010, 442 Rn. 24; Senat, Urteil vom 2. Oktober 1987 - V ZR 140/86, NJW 1988, 699, 700; Urteil vom 21. Juni 1974 - V ZR 164/72, BGHZ 62, 388, 394) oder sonstigem schweren Verschulden (Senat, Urteil vom 24. April 1970 - V ZR 97/67, NJW 1970, 1180, 1181; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1972 - VII ZR 181/71, BGHZ 59, 365, 368) dem Schuldner auch sonst unverhältnismäßige Aufwendungen zuzumuten sind. Wie weit dies im Einzelfall gehen kann, bedarf ebenso wenig der Entscheidung wie die Frage, ob ein besonderes Interesse des Käufers an der Nacherfüllung zu berücksichtigen ist. Die Beklagten haften vorliegend nicht wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels; auch ist ein besonderes Interesse der Klägerin an einer Nacherfüllung weder festgestellt noch geltend gemacht worden.

46

dd) Ausgehend von den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach das Gesamtobjekt im Zustand des Befalls mit echtem Hausschwamm einen Zeitwert von 507.202 € hat und der Zeitwert des Gesamtobjekts ohne Hausschwammbefall bei (mindestens) 600.000 € liegt, kommt ernsthaft in Betracht, dass die Mängelbeseitigungskosten den mangelbedingten Minderwert von mehr als 200% übersteigen und damit unverhältnismäßig sind.

III.

47

Da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, muss das Berufungsurteil aufgehoben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

48

Das Berufungsgericht wird nach Feststellung der grundsätzlich ersatzfähigen Mängelbeseitigungskosten zu prüfen haben, ob diese unverhältnismäßig sind, so dass der Schadensersatzanspruch auf den mangelbedingten Minderwert begrenzt ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Schadensersatzpflichtige im Rahmen des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB das Prognoserisiko zu tragen hat (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 251 Rn. 9; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 3. Aufl., § 251 Rn. 12; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 370). Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Kosten kommt es auf den Beginn der Mängelbeseitigung durch den Käufer an. Stellt sich während deren Ausführung heraus, dass die Kosten höher als erwartet sind, steht dies einer Ersatzpflicht des Verkäufers für die gesamten Mängelbeseitigungskosten nur entgegen, wenn ein wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Kosten nicht fortführen würde bzw. fortgeführt hätte.

Stresemann                       Lemke                         Roth

                    Brückner                       Kazele

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

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(1) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht davon abgesehen, über die von der Klägerin vorgetragenen und von der Beklagten bestrittenen Marktverhältnisse Beweis zu erheben und hierzu Feststellungen zu treffen. Zwar kommt der Klägerin die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute, die es dem Gericht gestattet, sich je nach Lage des Falles anstelle einer an Sicherheit grenzenden mit einer mehr oder minder hohen, mindestens aber überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu begnügen. Hierzu muss die Klägerin jedoch die für die Schätzung erforderlichen und bestrittenen Anknüpfungstatsachen beweisen, bevor auf der so gesicherten Tatsachengrundlage Schätzungen vorgenommen werden können (BGH, NJW 1988, 3016, 3017; BGH, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 81/99, NJW 2000, 2272, 2275; Urteil vom 7. Juni 2006 - XII ZR 47/04, NJW-RR 2006, 1238 Rn. 13).

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

51
a) Gibt es - wie im Streitfall - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 59 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II). Die tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 23/92, NJW-RR 1993, 795, 796). Diesen Anforderungen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensschätzung stand. Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerinnen vom Beklagten einen Betrag von jeweils 200 € für die im Streitfall zur Grundlage des Schadensersatzantrags gemachten 15 Musiktitel verlangen können.