Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2015 - I ZR 78/14

23.09.2015 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2015 - I ZR 78/14

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I Z R 7 8 / 1 4 Verkündet am:
23. September 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sparkassen-Rot/Santander-Rot

a) Bei der Frage, ob ein Markenverletzungsverfahren im Hinblick auf ein gegen die Klagemarke
gerichtetes Löschungsverfahren auszusetzen ist, ist im Rahmen der Abwägung zugunsten
des Klägers zu berücksichtigen, ob durch die während der Verfahrensaussetzung andauernde
Verwendung des angegriffenen Zeichens mit einer Schwächung der Klagemarke zu
rechnen ist und ob der Kläger noch weitere Ansprüche aufgrund anderer Kennzeichenrechte
verfolgt, die durch das Löschungsverfahren nicht betroffen sind.

b) Werden in einem Rechtsstreit zwei Streitgenossen gemeinsam verklagt und setzt das Gericht
den Rechtsstreit gegen einen Streitgenossen gemäß § 148 ZPO aus, ist ein Teilurteil
gegen den anderen Streitgenossen nicht zulässig, wenn dadurch die Gefahr einander widersprechender
Entscheidungen begründet wird. Das ist der Fall, wenn nicht ausgeschlossen
werden kann, dass es für die Ansprüche gegen beide Streitgenossen auf den Bestand, die
Kennzeichnungskraft und Bekanntheit der Klagemarke ankommt.

c) Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags unterscheiden sich bei
der vorbeugenden Unterlassungsklage regelmäßig nicht von denjenigen einer Verletzungsunterlassungsklage.

d) Bei der Verwendung eines Zeichens in einer reinen Imagewerbung eines Unternehmens
kann eine Zeichenbenutzung für Waren oder Dienstleistungen zu verneinen sein.

e) Wird ein Kollisionszeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen eingesetzt, ist ein
Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG mangels markenmäßiger
Benutzung nicht gegeben. Es kommt jedoch ein Unterlassungsanspruch in entsprechender
Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG in Betracht, wenn es sich bei dem verletzten
Zeichen um eine bekannte Marke handelt.
BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die
Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den
Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 6. März 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe, zu der die Sparkassen gehören. Die Sparkassen erbringen über ein bundesweites Filialnetz mit etwa 16.000 Geschäftsstellen Bankdienstleistungen für Privatkunden (sogenanntes Retail-Banking). Die Sparkassen setzen seit Jahrzehnten die Farbe "Rot" im Rahmen ihres Marktauftritts ein, so unter anderem bei ihrem nachfolgend dargestellten Logo , bei der Gestaltung ihrer Geschäftsstellen, bei den ausgegebenen Sparbüchern und Kontoauszugsmappen, in ihrem Internetauftritt und in der Werbung.
2
Der Kläger ist Inhaber der nachfolgend wiedergegebenen, mit Priorität vom 7. Februar 2002 am 11. Juli 2007 als verkehrsdurchgesetztes Zeichen eingetragenen abstrakten Farbmarke Nr. 302 11 120 "Rot (HKS 13)" (Klagemarke), die für die Dienstleistungen "Finanzwesen, nämlich Retail-Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden)" registriert ist.
3
Die Beklagte zu 2 ist die Muttergesellschaft des international operierenden spanischen Finanzkonzerns "Santander", bei dem es sich nach der Bilanzsumme um die größte Finanzgruppe im Euroraum handelt. Die Beklagtezu 2 hat eine Zweigniederlassung in F. und besitzt die Erlaubnis, in Deutschland Bankgeschäfte zu betreiben. Ihre Tochtergesellschaft, die Beklagte zu 1, unterhält in Deutschland etwa 200 Bankfilialen.
4
Die Beklagte zu 2 verwendet seit Ende der 1980er Jahre in zahlreichen Ländern bei ihrem Außenauftritt einen roten Farbton. Die Beklagte zu 1 setzt seit dem Jahr 2004 bei ihrem Marktauftritt ebenfalls die rote Farbe ein. Die Logos der Beklagten enthalten auf rechteckigem rotem Grund ein weißes Flammensymbol und daneben den in Weiß gehaltenen Schriftzug "Santander CONSUMER BANK" oder "Santander" (bei der Beklagten zu 1) oder "Grupo Santander" (bei der Beklagten zu 2). Die Beklagten benutzen die Farbe "Rot" zudem beispielsweise in ihrem Internetauftritt, in Werbematerialien und bei der Außengestaltung der Filialen.
5
Die Beklagte zu 2 meldete am 5. März 2008 die nachfolgend dargestellte Gemeinschaftsfarbmarke Nr. 006728356 "Rot" in den Farbtönen "Rot (Pantone red 032). CMYK: (0,100,100,0). RGB: 255,0,0. RAL: 3020" unter anderem für die Dienstleistungen "Finanzwesen, Geldgeschäfte" an.
6
Der Kläger erhob gegen die Eintragung der Gemeinschaftsfarbmarke Widerspruch. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt wies die Anmeldung mit Beschluss vom 3. April 2009 wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurück. Die Beklagte zu 2 legte gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel ein.
7
Der Kläger sieht in der Verwendung der Farbe "Rot" seitens der Beklagten eine Verletzung seiner Rechte vorrangig an seiner eingetragenen abstrakten Farbmarke, hilfsweise an einem Unternehmenskennzeichen "Rot (HKS 13)", weiter hilfsweise an einer abstrakten Verbandsfarbmarke "Rot (HKS 13)" kraft Verkehrsgeltung und äußerst hilfsweise einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
8
Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - zuletzt beantragt, die Beklagte zu 2 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr die Farbe Rot (Pantone red 032, CMYK 0,100,100,0, RGB 255,0,0, RAL 3020) entsprechend der angemeldeten Gemeinschaftsmarke Nr. 006728356 im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Geldinstituts im Bereich RetailBanking , insbesondere Kredite für Privatpersonen und Konsumentenkredite, Kontoführung und Kartenausgabe sowie Anlageprodukte für Privatpersonen, zu benutzen oder benutzen zu lassen, hilfsweise, die Farbe Rot (Pantone red 032, CMYK 0,100,100,0, RGB 255,0,0, RAL 3020) entsprechend der angemeldeten Gemeinschaftsmarke Nr. 006728356 im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Geldinstituts im Bereich RetailBanking , insbesondere Kredite für Privatpersonen und Konsumentenkredite, Kontoführung und Kartenausgabe sowie Anlageprodukte für Privatpersonen, zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn dies erfolgt
a) wie in der nachfolgend wiedergegebenen Bandenwerbung gemäß den Abbildungen der Formel-1-Veranstaltung "Großer Preis Santander von Deutschland 2010" vom 23. bis zum 25. Juli 2010 und/oder
b) wie in der nachfolgend wiedergegebenen Gestaltung der Podestrückwand gemäß der Abbildung der Formel-1-Veranstaltung "Großer Preis Santander von Deutschland 2010" vom 23. bis zum 25. Juli 2010
c) durch die Benutzung des nachfolgend wiedergegebenen Logos wie im nachfolgend wiedergegebenen Internetauftritt unter http://www.santander.de am 29. Mai 2009 und/oder unter http://www.santander-ffm.de am 18. Oktober 2010 und/oder
9
Die Beklagten haben beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der abstrakten Farbmarke des Klägers beantragt. Das Deutsche Patentund Markenamt hat den Löschungsantrag mit Beschluss vom 24. April 2012 zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten hat das Bundespatentgericht (BPatG, Beschluss vom 8. Juli 2015 - 25 W (pat) 13/14, GRUR 2015, 796) die Löschung der Klagemarke angeordnet. Beim Senat ist das Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig.
10
Das Landgericht hat der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage überwiegend stattgegeben und die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage mit dem Hauptantrag als unzulässig und mit den Hilfsanträgen als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben der Kläger und die Beklagte zu 1 Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat das Verfahren hinsichtlich der vom Kläger gegenüber der Beklagten zu 1 verfolgten Ansprüche vorläufig bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts über den Löschungsantrag der Beklagten ausgesetzt. Die auf die Beklagte zu 2 bezogene Berufung des Klägers hat es durch Teilurteil zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte zu 2 beantragt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge gegen die Beklagte zu 2 weiter.

Entscheidungsgründe:


11
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden gegen die Beklagte zu 2 weder kennzeichenrechtliche noch lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche zu. Dazu hat es ausgeführt:
12
Der mit dem Hauptantrag erhobene vorbeugende Unterlassungsanspruch sei nicht gegeben, weil keine Benutzung der angemeldeten Gemeinschaftsfarbmarke "Rot" für Dienstleistungen im Bereich des Retail-Bankings drohe. Die Beklagte zu 2 habe durch die Anmeldung der konturlosen Farbmarke zwar die Gefahr geschaffen, dass der rote Farbton in Deutschland für die Dienstleistungen "Finanzwesen" und "Geldgeschäfte" benutzt werde. Diese Erstbegehungsgefahr sei aber dadurch entfallen, dass die Beklagte zu 2 gegen die die Markenanmeldung zurückweisende Entscheidung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt keine Beschwerde eingelegt habe.
13
Die mit den Hilfsanträgen zu a und b beanstandete in roter Farbe gehaltene Bandenwerbung und Podestrückwand bei der Formel-1-Veranstaltung stellten keine markenrechtlich relevanten Verstöße der Beklagten zu 2 dar. Diese habe die Farbe "Rot" nicht markenmäßig verwendet, weil der angesprochene Verkehr anhand der Präsentationen keinen Bezug und keine gedankliche Verbindung zu konkreten Dienstleistungen der Beklagten zu 2 im Bereich des Retail-Bankings herstelle, sondern sie als allgemeinen Hinweis auf das Unternehmen des Ausrichters oder Sponsors der Sportveranstaltung verstehe. Auch andere Markenfunktionen der Farbmarke "Rot" des Klägers seien nicht beeinträchtigt.
14
Die mit dem Hilfsantrag zu c angegriffene Verwendung der Farbe "Rot" im Logo der Beklagten zu 2 verletze die eingetragene Farbmarke des Klägers nicht. Bei dem Logo handele es sich um ein aus dem Wortbestandteil "Grupo Santander", dem Bildelement des Flammensymbols und der roten Farbgebung zusammengesetztes Zeichen. Da aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise der Wort- und der Bildbestandteil einen eindeutigen Hinweis auf die Herkunft der Finanzdienstleistungen aus der Bankengruppe der Beklagten zu 2 beinhalteten , fasse der Verkehr den roten Hintergrund nicht als ein eigenständiges Kennzeichen, sondern als ein im Rahmen des Gesamteindrucks allenfalls gleichrangiges Kennzeichnungsmittel auf. Die ausländische Bezeichnung "Grupo Santander" und das vom Sparkassensymbol abweichende Flammensymbol schlössen die Gefahr von unmittelbaren Verwechslungen und von Verwechslungen im weiteren Sinn selbst dann aus, wenn der Verkehr den roten Farbton innerhalb des Logos als selbstständiges Kennzeichnungsmittel wahrnehmen sollte. Gegen die Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen zwischen den Parteien spreche vor allem, dass das Logo der Beklagten zu 2 auf den angegriffenen Internetseiten in einem Zusammenhang präsentiert werde, der dem Verkehr verdeutliche, dass die Beklagte zu 2 einen eigenständigen Bankenkonzern leite. Da bei dem Logo der Beklagten zu 2 der Wiedererkennungswert der Unternehmensbezeichnung und des Flammensymbols im Vordergrund stehe, werde selbst im Fall der Bekanntheit der Farbmarke "Rot" des Klägers ihre Wertschätzung oder Unterscheidungskraft durch das Logo weder ausgenutzt noch beeinträchtigt. Aus denselben Gründen bestünden keine Ansprüche des Klägers wegen Verletzung seiner Geschäftsbezeichnung und einer etwaigen Benutzungsmarke "Rot" sowie unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes oder wegen Irreführung. Die Verwendung des angegriffenen roten Farbtons in Deutschland diene auch nicht der gezielten Behinderung des Klägers, weil die Beklagte zu 2 als größte Bank der Eurozone in Spanien seit langem die rote Farbe bei ihrem Marktauftritt verwende.
15
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
16
I. Das vorliegende Verfahren ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Beklagten auf Löschung der Farbmarke "Rot" des Klägers auszusetzen.
17
1. Die Aussetzung eines markenrechtlichen Verletzungsverfahrens gemäß § 148 ZPO ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und damit noch im Revisionsverfahren möglich (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2007 - I ZR 22/04, BGHZ 171, 89 Rn. 17 - Pralinenform I; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 148 Rn. 2). Dies gilt auch im vorliegenden Fall einer parallelen Anhängigkeit von Verletzungsklage und registerrechtlichem Löschungsverfahren beim Senat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 176/12, juris Rn. 2 ff.; Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 228/12, GRUR 2014, 1101 Rn. 16 = WRP 2014, 1314 - Gelbe Wörterbücher).
18
2. Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens liegt, wenn die Voraussetzungen des § 148 ZPO erfüllt sind, im Ermessen des Gerichts. Zu einer Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits besteht danach kein Anlass. Die gegen die Aussetzung sprechenden Gesichtspunkte überwiegen die von der Revisionserwiderung für die Aussetzung geltend gemachten Umstände deutlich.
19
a) Im Markenverletzungsverfahren sind das Interesse des Klägers an einer zeitnahen Entscheidung und das Interesse des Beklagten, nicht aufgrund einer löschungsreifen Marke verurteilt zu werden, sowie das Interesse, widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, gegeneinander abzuwägen. Eine Verfahrensaussetzung kommt in Betracht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Löschung der Marke im registerrechtlichen Verfahren besteht, die die mit der Aussetzung verbundene Prozessverzögerung rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1986 - X ZR 56/85, GRUR 1987, 284 - Trans- portfahrzeug; Urteil vom 28. August 2003 - I ZR 257/00, BGHZ 156, 112, 119 - Kinder I; BGH, GRUR 2014, 1101 Rn. 17 - Gelbe Wörterbücher).
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b) Der Löschungsantrag war vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erfolglos. Das Bundespatentgericht hat dagegen mit Beschluss vom 8. Juli 2015 (GRUR 2015, 796) die Löschung der Marke angeordnet. Es hat allerdings die Rechtsbeschwerde mit der Begründung zugelassen, das Verfahren werfe zahlreiche schwierige Rechtsfragen von grundsätzlicher Natur im Sinne von § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf. Das Bundespatentgericht hat die Zulassungsentscheidung weiter damit begründet, es sei in wesentlichen Fragen von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und anderer Senate des Bundespatentgerichts abgewichen. Bei einer solchen Sachlage kann von einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Löschung der Klagemarke beim derzeitigen Verfahrensstand nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist der Ausgang des Rechtsbeschwerdeverfahrens offen.
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Bei einer Aussetzung des Verfahrens wäre zudem nicht ausgeschlossen, dass die damit einhergehende Verfahrensverzögerung zu einer Schwächung der Klagemarke führt, weil die Beklagte zu 2 die rote Farbe im Rahmen ihres Marktauftritts während der Dauer der Verfahrensaussetzung weiter nutzen kann. Die Revision hat sich darauf berufen, dass eine umfängliche Verwendung der roten Farbe durch die Beklagten in den letzten Jahren bereits zu einer Verwässerung der Klagemarke geführt habe.
22
Gegen eine Aussetzung des Verfahrens vor dem Senat spricht zudem, dass das Löschungsverfahren nicht für alle mit der Klage gegen die Beklagte zu 2 erhobenen Ansprüche des Klägers im Sinne von § 148 ZPO vorgreiflich ist. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass der Kläger seine Klage nicht nur auf die Verletzung seiner eingetragenen Farbmarke stützt, sondern hilfsweise auf die Verletzung seines Unternehmenskennzeichens und seiner Benutzungsmarke sowie auf Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
23
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das vorliegende, den Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 betreffende Revisionsverfahren mit dem beim Berufungsgericht weiterhin anhängigen Teil des Rechtsstreits des Klägers gegen die Beklagte zu 1 rechtlich verzahnt ist (unten III 2). Da die Klage gegen die Beklagte zu 2 mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht abgewiesen werden kann (unten IV), spricht dies dafür, den in der Revisionsinstanz anhängigen Teil des Rechtsstreits nicht auszusetzen. Mit einer Aufhebung des Berufungsurteils und einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht wird der Rechtsstreit wieder zusammengeführt und dem Berufungsgericht die Möglichkeit eröffnet, den Rechtsstreit gegen beide Beklagte fortzuführen und einheitlich und widerspruchsfrei zu entscheiden.
24
II. Das Rechtsmittel des Klägers ist uneingeschränkt statthaft. Das Berufungsgericht hat die Revisionszulassung im Tenor des angefochtenen Teilurteils nicht beschränkt. Zwar kann sich eine Eingrenzung der Zulassung aus den Entscheidungsgründen ergeben. Dies muss jedoch zweifelsfrei geschehen. Die bloße Angabe des Grunds für die Zulassung der Revision reicht dafür regelmäßig nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05, GRUR 2010, 1103 Rn. 15 = WRP 2010, 1508 - Pralinenform II; Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 16 = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 14 = WRP 2013, 1620 - SUMO; Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 12 = WRP 2015, 569 - Combiotik). Das Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, der Rechtsstreit habe im Hinblick auf die Entscheidung "REAL-Chips" des Bundesgerichtshofs grundsätzliche Bedeutung und bedürfe einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dieser Formulierung kann nicht eindeutig entnommen werden, dass das Berufungsgericht nicht nur den Grund für die Zulassung der Revision angegeben, sondern die Revision auf die Abweisung des Hauptantrags beschränkt zugelassen hat, zu deren Begründung es auf die Entscheidung "REAL-Chips" eingegangen ist.
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III. Das angefochtene Urteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht über die gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klageanträge nicht durch Teilurteil (§ 301 ZPO) entscheiden durfte. Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 19 und 26 ff.; Urteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 31) und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führt.
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1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht. Das gilt ebenfalls bei Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen. Ein Teilurteil ist schon dann unzulässig, wenn nicht auszuschließen ist, dass es in demselben Rechtsstreit zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035; Urteil vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452; Urteil vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156, 157; BGHZ 189, 356 Rn. 13). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ist gegeben, wenn in ei- nem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (BGHZ 189, 356 Rn. 13 f., mwN; BGH, Urteil vom 27. März 2013 - III ZR 367/12, NJW-RR 2013, 683 Rn. 12; Urteil vom 21. August 2014 - VII ZR 24/12, NJW-RR 2014, 1298 Rn. 9). Ein Teilurteil darf deshalb nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, GRUR 2010, 343 Rn. 21 = WRP 2010, 527 - Oracle).
27
2. Nach diesen Maßstäben durfte das Berufungsgericht kein Teilurteil erlassen. Die Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht zwar mit den Besonderheiten der angegriffenen Verhaltensweisen der Beklagten zu 2 begründet. Es musste aber damit rechnen, dass - sofern sich seine Begründung für die Abweisung der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klageanträge im Revisionsverfahren als nicht tragend erweisen würde - die Entscheidung von dem Bestand, dem Grad der Kennzeichnungskraft oder der Bekanntheit der eingetragenen Farbmarke des Klägers abhängen würde, die auch für die Entscheidung über die Klageansprüche gegen die Beklagte zu 1 entscheidungserheblich sind. Soweit das Berufungsgericht zur Begründung der Abweisung des Hilfsantrags zu c auf den Wortbestandteil und das Flammenbildnis des Logos der Beklagten zu 2 abgestellt hat, sind die rechtlichen Erwägungen auch für die Beurteilung der vom Kläger angegriffenen, insoweit (zum Teil) vergleichbar gestalteten Logos der Beklagten zu 1 von Bedeutung. Zudem kann es insoweit ebenfalls auf den Bestand, die Kennzeichnungskraft und die Bekanntheit der zugunsten des Klägers geschützten Farbe "Rot" ankommen.
28
3. Der Erlass eines Teilurteils über die vom Kläger gegenüber der Beklagten zu 2 geltend gemachten Ansprüche ist nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil das Berufungsgericht das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 bis zur Entscheidung über den die Klagemarke betreffenden Löschungsantrag der Beklagten ausgesetzt hat.
29
a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings anerkannt , dass gegen einen einfachen Streitgenossen ein Teilurteil trotz der Gefahr einer widerstreitenden Entscheidung im weiteren Verfahren ergehen kann, wenn das Verfahren durch Insolvenz oder Tod des anderen Streitgenossen unterbrochen ist. Diese Ausnahme findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Unterbrechung des Verfahrens zu einer faktischen Trennung des Rechtsstreits führt, weil regelmäßig nicht voraussehbar ist, ob und gegebenenfalls wann das Verfahren aufgenommen werden wird. Da die übrigen Prozessbeteiligten keine prozessuale Möglichkeit haben, die Aufnahme des Verfahrens und damit den Fortgang des Prozesses insgesamt zu bewirken, wäre es mit ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögern würde, weil die abstrakte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens besteht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, NJW-RR 2003, 1002, 1003; BGH, NJW 2007, 156 Rn. 15 f.; GRUR 2010, 343 Rn. 22 - Oracle; BGHZ 189, 356 Rn. 17).
30
b) Eine vergleichbare Sachlage liegt im Streitfall nicht vor. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Kläger und die Beklagte zu 2 im Berufungsverfahren hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens beantragt haben. Bei einer - im Einzelfall auch auf übereinstimmenden Antrag der Parteien angeordneten - Aussetzung des Verfahrens fehlt es an einer mit einer Verfahrensunterbrechung aufgrund von Insolvenz oder Tod eines Streitgenossen vergleichbaren Situati- on. Die Unterbrechung des Rechtsstreits durch Tod oder Insolvenz einer Partei müssen die Beteiligten hinnehmen, während sie die Aussetzungsentscheidung des Gerichts gemäß § 252 ZPO mit Rechtsmitteln anfechten können. Gegen die Entscheidung, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO) oder - wenn wie im Streitfall das Berufungsgericht den Rechtsstreit ausgesetzt hat - bei Vorliegen der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen die Rechtsbeschwerde statt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO). Unter diesen Umständen gebietet der Anspruch des Klägers und der Beklagten zu 2 auf effektiven Rechtsschutz nicht den Erlass eines Teilurteils trotz der Gefahr widersprechender Entscheidungen (vgl. für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens BGHZ 189, 356 Rn. 18).
31
4. Von einer Aufhebung des Berufungsurteils und einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht kann auch nicht aus anderen Gründen ausnahmsweise abgesehen werden.
32
a) Zwar hat der Bundesgerichtshof bei einer Klage gegen mehrere einfache Streitgenossen die Entlassung eines Streitgenossen durch Teilurteil für zulässig gehalten, wenn die deutschen Gerichte für die Klage gegen diesen Streitgenossen international nicht zuständig sind. In diesem Fall besteht in aller Regel ein rechtlich anzuerkennendes Interesse, den Streitgenossen, gegen den die Klage unzulässig ist, durch Teilurteil aus dem Rechtsstreit zu entlassen (BGH, Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 232/10, ZOV 2014, 16 Rn. 2, 8 ff.; Urteil vom 24. Februar 2015 - VI ZR 279/14, WM 2015, 1287 Rn. 8). So liegt der Streitfall nicht.
33
b) Es braucht nicht entschieden zu werden, ob bei einer aus anderen Gründen als wegen fehlender internationaler Zuständigkeit unzulässigen Klage gegen einen von mehreren Streitgenossen eine Entscheidung durch Teilurteil gerechtfertigt ist. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 kann nicht insgesamt als unzulässig abgewiesen werden. Zwar ist der vom Kläger gegenüber der Beklagten zu 2 geltend gemachte Hauptantrag unzulässig (dazu IV 1 a aa und bb); aus prozessualen Gründen muss dem Kläger jedoch Gelegenheit gegeben werden, im wiedereröffneten Berufungsverfahren einen zulässigen Hauptantrag zu stellen (dazu IV 1 a cc). Die vom Kläger verfolgten Hilfsanträge sind ohnehin zulässig.
34
IV. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist bereits wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1 ZPO).
35
Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren wird auf Folgendes hingewiesen :
36
1. Der vom Kläger gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Hauptantrag kann mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht abgewiesen werden.
37
a) Der Hauptantrag ist bereits unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
38
aa) Der Bestimmtheit des Klageantrags steht nicht entgegen, dass der Kläger sein gegen die Beklagte zu 2 gerichtetes einheitliches Klagebegehren aus mehreren Schutzrechten und aus Wettbewerbsrecht herleitet und es sich dabei um verschiedene prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) handelt. Der Kläger hat dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dadurch genügt, dass er die Reihenfolge bezeichnet hat, in der er die Streitgegenstände geltend macht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 8 - TÜV I).
39
bb) Dem Hauptantrag fehlt die Bestimmtheit jedoch deshalb, weil er offen lässt, welche Formen der Verwendung des angegriffenen, der angemeldeten Gemeinschaftsmarke entsprechenden Rottons dem Verbot der kennzeichenmäßigen Benutzung durch die Beklagte zu 2 unterfallen sollen.
40
(1) Mit dem Hauptantrag soll der Beklagten zu 2 untersagt werden, die von ihr als Gemeinschaftsfarbmarke angemeldete Farbe "Rot" in Deutschland im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Geldinstituts im Bereich des Retail-Bankings zu benutzen. Der Kläger hat dabei hinreichend verdeutlicht, dass er kein Verbot jedweder Benutzung des angegriffenen Rottons erstrebt. In seinem Klagevorbringen, das zur Auslegung des Antrags mit heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 27/13, GRUR 2015, 269 Rn. 19 = WRP 2015, 353 - K-Theory; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 23 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III), und auch in der Revisionsbegründung hat er klargestellt, dass er mit der Wendung "entsprechend der angemeldeten Gemeinschaftsmarke Nr. 006728356 im Zusammenhang mit den Dienstleistungen eines Geldinstituts im Bereich RetailBanking" allein eine kennzeichenmäßige Benutzung des roten Farbtons für die angegebenen Dienstleistungen untersagt wissen will. Auch mit dieser Klarstellung ist der Hauptantrag jedoch nicht hinreichend bestimmt.
41
(2) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2003 - I ZR 23/01, BGHZ 156, 126, 130 - Farbmarkenverletzung I; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 13 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker ; Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 12 = WRP 2012, 1096 - Neue Personenkraftwagen I). Der Hauptantrag des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht.
42
(3) Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei der Angabe der kennzeichenmäßigen Benutzung um einen auslegungsbedürftigen Begriff handelt. Die Parteien streiten darüber, wo die Grenze zwischen einer in das Schutzrecht einer abstrakten Farbmarke eingreifenden markenmäßigen und einer rechtmäßigen, weil nur dekorativen Verwendung des angegriffenen roten Farbtons liegt. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig, weil der Verkehr eine im Zusammenhang mit einem Produkt oder einer Dienstleistung verwendete Farbe in der Regel nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen, sondern nur als Gestaltungsmittel ansieht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Mai 2003 - C-104/01, Slg. 2003, I-3793 = GRUR 2003, 604 Rn. 65 - Libertel; BGHZ 156, 126, 136 f. - Farbmarkenverletzung I; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 - I ZR 91/02, GRUR 2005, 427, 428 = WRP 2005, 616 - Lila-Schokolade; BGH, GRUR 2014, 1101 Rn. 23 - Gelbe Wörterbücher, mwN). Die dafür erforderliche komplexe rechtliche Würdigung ist grundsätzlich dem Erkenntnisverfahren vorbehalten und kann nicht ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Der Kläger muss das Merkmal der kennzeichenmäßigen Verwendung daher konkret umschreiben und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegen (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 50 - Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 58 - Kinderhochstühle im Internet I; GRUR 2015, 485 Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet III). Es besteht regelmäßig kein Anlass, den Kläger im Rahmen der vorbeugenden Unterlassungsklage anders als bei der Erhebung einer Verletzungsunterlas- sungsklage zu behandeln, bei der er seinen Antrag ebenfalls nicht allgemein gegen jede kennzeichenmäßige Nutzung eines näher definierten Farbtons richten kann (vgl. BGHZ 156, 126, 131 f. - Farbmarkenverletzung I). Dies gilt auch vorliegend.
43
(4) Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision aus der Entscheidung "REAL-Chips" des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 71/12, GRUR 2014, 382 = WRP 2014, 452). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall stand nicht in Streit, dass der beabsichtigte Einsatz der angemeldeten Wortmarke als kennzeichenmäßig anzusehen war.
44
(5) Entgegen der Ansicht der Revision führen diese Anforderungen an die Bestimmtheit eines auf einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Markeninhabers gestützten Klageantrags nicht dazu, dass kein angemessener Rechtsschutz zu erlangen ist. Im Streitfall ist es dem Kläger ohne weiteres möglich , aus der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten zu 2 außerhalb Deutschlands mögliche Beispiele für im Inland drohende kennzeichenmäßige Verwendungsformen der angemeldeten roten Farbe zu finden und damit den Klageantrag derart zu fassen, dass er dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. Zu berücksichtigen ist bei der Antragsfassung, dass der auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichtete Hauptantrag nur Verhaltensweisen der Beklagten zu 2 erfassen kann, die sie in Deutschland noch nicht umgesetzt hat (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 10 Rn. 14).
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cc) Die fehlende Bestimmtheit des Hauptantrags hat nicht zur Folge, dass er als unzulässig abzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag uneingeschränkt als zulässig angesehen und die Begehungsgefahr ver- neint. Bei einer solchen Sachlage ist dem Kläger aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit zu geben, das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot genügt (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 85/10, GRUR 2012, 1153 Rn. 16 = WRP 2012, 1390 - Unfallersatzgeschäft; Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 14 = WRP 2014, 75 - Restwertbörse II; Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn. 26).
46
b) Sollte der Kläger im wiedereröffneten Berufungsverfahren einen dem Bestimmtheitsgebot genügenden Klageantrag stellen, kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen ein vorbeugender Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2 gegen eine drohende markenmäßige Verwendung des roten Farbtons für Dienstleistungen im Bereich des Retail-Bankings in Deutschland mit der vom Berufungsgericht angeführten Begründung nicht verneint werden.
47
aa) Das Berufungsgericht hat - ohne näher auf die verschiedenen, vom Kläger zur Prüfung unterbreiteten Streitgegenstände einzugehen - ausgeführt, die Beklagte zu 2 habe durch die Anmeldung der Farbmarke "Rot" als Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eine Erstbegehungsgefahr für eine Verletzung der Marke des Klägers begründet. Die mit der Markenanmeldung gesetzte Erstbegehungsgefahr sei jedoch wieder entfallen, weil das Harmonisierungsamt den Antrag mit seiner Entscheidung vom 3. April 2009 zurückgewiesen und die Beklagte zu 2 dagegen kein Rechtsmittel eingelegt habe. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand.
48
bb) Das Berufungsgericht hat in der Anmeldung der Gemeinschaftsfarbmarke "Rot" zu Recht eine Erstbegehungsgefahr dafür gesehen, dass die Be- klagte zu 2 den angemeldeten Farbton in Deutschland zur Kennzeichnung von Dienstleistungen im Bereich des Finanzwesens und für Geldgeschäfte benutzen wird.
49
(1) Aufgrund der Anmeldung eines Zeichens als Marke ist im Regelfall zu vermuten, dass seine Benutzung für die einzutragenden Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umstände vorliegen , die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Rn. 30 = WRP 2008, 1353 - Metrosex; Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 94/06, GRUR-RR 2009, 299 Rn. 12 - Underberg; Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 92/08, GRUR 2010, 838 Rn. 24 = WRP 2010, 1043 - DDR-Logo). Die Anmeldung einer Marke begründet regelmäßig eine Begehungsgefahr auch für eine markenmäßige Benutzung des angemeldeten Zeichens (vgl. BGH, GRUR 2010, 838 Rn. 25 - DDR-Logo; Ingerl /Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., vor §§ 14-19d Rn. 103). Nicht einheitlich wird die Frage beantwortet, ob die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke regelmäßig die Gefahr ihrer Benutzung (auch) in Deutschland begründet (so Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 14 Rn. 1007; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 615) oder ob eine Erstbegehungsgefahr nur bei zusätzlichen Anzeichen für eine drohende Verwendung im Inland zu bejahen ist (so OLG München, GRUR-RR 2005, 375, 378; Ingerl/Rohnke aaO vor §§ 14-19d Rn. 119; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 14 Rn. 446). Die Frage braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
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(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke reiche nicht aus, um in jedem Mitgliedstaat eine Gefahr drohender Verletzungen von dort geschützten älteren nationalen Rechten zu begründen , auch wenn die Gemeinschaftsmarke einheitliche Wirkung für das ge- samte Gebiet der Union habe. Bei der Vielzahl der Mitgliedstaaten könne nicht jedem Anmelder einer Gemeinschaftsmarke eine tatsächliche Benutzungsabsicht für jeden einzelnen Mitgliedstaat unterstellt werden. Eine solche flächendeckende Benutzung erfordere auch der markenrechtliche Benutzungszwang nicht. Aufgrund zusätzlicher Umstände sei vorliegend eine Benutzungsgefahr in Deutschland zu bejahen. Da die Beklagte zu 1 als Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2 eine prominente rote Farbgebung für ihren Marktauftritt in Deutschland verwende und die Beklagte zu 2 als Mutterkonzern an einem einheitlichen farblichen Marktauftritt der "Santander"-Gruppe interessiert sei, bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 2 die angemeldete Gemeinschaftsfarbmarke "Rot" in Deutschland verwenden wolle.
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(3) Das Berufungsgericht hat damit festgestellt, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beklagte zu 2 die angemeldete Gemeinschaftsmarke in Deutschland verwenden will. Diese Beurteilung verstößt angesichts der weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, nach denen die Beklagte zu 2 die Konzernmutter der nach der Bilanzsumme größten Finanzgruppe in der Eurozone ist, für Deutschland eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften besitzt und eine Zweigniederlassung in F. unterhält, weder gegen anerkannte Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze.
52
(4) Gegen die Annahme der Erstbegehungsgefahr spricht nicht der von der Revisionserwiderung geltend gemachte Umstand, dass Farben im Regelfall nicht originär unterscheidungskräftig sind und nur aufgrund des Nachweises der Verkehrsdurchsetzung als Marke eingetragen werden können (EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 65 - Libertel). Die Anmeldung dient gerade der Feststellung, dass eine Farbe im Ausnahmefall Markenschutz genießen kann.
53
(5) Auch das von der Revisionserwiderung als vom Berufungsgericht übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten zu 2, sie habe die Gemeinschaftsmarke allein deshalb angemeldet, um die fehlende Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke rechtskräftig feststellen zu lassen, steht der Annahme der Erstbegehungsgefahr nicht entgegen. Durch die Anmeldung besteht unabhängig vom subjektiven Beweggrund des Anmelders die objektive Gefahr von der Markenanmeldung entsprechenden Benutzungshandlungen (vgl. BGH, GRUR 2010, 838 Rn. 25 - DDR-Logo). Die Beklagte zu 2 kann sich einer Haftung nicht durch weiter nicht überprüfbare Angaben zur Motivlage bei der Markenanmeldung entziehen.
54
(6) Die Frage, ob allein eine Anmeldung der Gemeinschaftsmarke die Annahme der Erstbegehungsgefahr für die Verletzung von mit dem angemeldeten Zeichen kollidierenden nationalen Marken begründen kann, bedarf entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung keiner Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich , weil im Streitfall außer der Markenanmeldung weitere Umstände vorliegen, die die Erstbegehungsgefahr in Deutschland begründen.
55
cc) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Erstbegehungsgefahr sei entfallen, weil die Beklagte zu 2 die Entscheidung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt über die Zurückweisung der Markenanmeldung habe bestandskräftig werden lassen.
56
(1) An die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr sind grundsätzlich weniger strenge Anforderungen zu stellen als an den Fortfall der durch eine Verletzungshandlung begründeten Gefahr der Wiederholung des Verhaltens in der Zukunft. Anders als für die durch eine Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr besteht für den Fortbestand der Erstbegehungsgefahr keine tatsächliche Vermutung. Für die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr genügt daher grundsätzlich ein "actus contrarius", also ein der Begründungshandlung entgegengesetztes Verhalten (vgl. BGH, GRUR 2008, 912 Rn. 30 - Metrosex; GRUR-RR 2009, 299 Rn. 12 - Underberg; GRUR 2010, 838 Rn. 27 - DDRLogo ; GRUR 2014, 382 Rn. 33 - REAL-Chips), sofern es ernst gemeint und unmissverständlich ist (vgl. BGH, GRUR-RR 2009, 299 Rn. 14 - Underberg; BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 23 = WRP 2009, 1139 - Cybersky; BGH, GRUR 2014, 382 Rn. 35 - REAL-Chips). Im Regelfall führt bei der durch eine Markenanmeldung oder -eintragung begründeten Erstbegehungsgefahr die Rücknahme der Markenanmeldung oder der Verzicht auf die Eintragung der Marke zum Fortfall der Erstbegehungsgefahr (vgl. BGH, GRUR 2008, 912 Rn. 30 f. - Metrosex; GRUR-RR 2009, 299 Rn. 12 - Underberg ; GRUR 2010, 838 Rn. 29 - DDR-Logo). Dabei ist es unerheblich, ob die Rücknahme der Anmeldung beziehungsweise der Verzicht auf die Eintragung aus prozessökonomischen Gründen oder aufgrund besserer Einsicht erfolgt ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 912 Rn. 30 f. - Metrosex; GRUR-RR 2009, 299 Rn. 12 - Underberg).
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(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, mit der Zurückweisung des Eintragungsantrags der Beklagten zu 2 durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt sei die beabsichtigte Eintragung der Gemeinschaftsfarbmarke rechtskräftig gescheitert. Die Beklagte zu 2 habe dagegen keine Beschwerde eingelegt. Zwar habe sie damit nicht nach außen aktiv gehandelt. Für den Fortfall einer Erstbegehungsgefahr bedürfe es jedoch nicht stets einer ausdrücklichen Aufgabe der Berühmung des beabsichtigten Verhaltens. Die Beklagte zu 2 habe eine die Anmeldung der Gemeinschaftsfarbmarke wirksam neutralisierende Gegenreaktion gezeigt, indem sie die Entscheidung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt über die Zurückweisung der Markenanmeldung nicht angegriffen habe. Die Entscheidung habe der Beklagten zu 2 die Möglichkeit genommen, die durch die Markenanmeldung geschaffene Erstbegehungsgefahr im Wege der Rücknahme der Anmeldung oder des Verzichts auf die Eintragung rückgängig zu machen. Indem sie innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde gegen die Entscheidung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt eingelegt und damit von der Möglichkeit zur Erzwingung der Markeneintragung Abstand genommen habe, habe sie zu erkennen gegeben, dass sie an der Absicht der markenmäßigen Benutzung der Farbe "Rot" nicht mehr festhalte. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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(3) Die Beklagte zu 2 hat ihre in der Anmeldung der Gemeinschaftsfarbmarke "Rot" zutage getretene Absicht zur markenmäßigen Benutzung des roten Farbtons nicht durch ein ausreichendes entgegengesetztes Verhalten beseitigt. Die unterbliebene Einlegung einer Beschwerde gegen die die Anmeldung einer Marke zurückweisende Entscheidung steht der Rücknahme der Markenanmeldung nicht gleich. Insoweit fehlt es an einer auf die Erzielung einer bestimmten Rechtswirkung gerichteten positiven Handlung des Anmelders nach außen, die der Annahme entgegensteht, er werde das angemeldete Zeichen markenmäßig nutzen (vgl. BGH, GRUR 2014, 382 Rn. 34 f. - REAL-Chips). Die unterbliebene Fortführung des Anmeldeverfahrens lässt nicht unmissverständlich auf die willentliche Entscheidung des Anmelders schließen, die Absicht zur markenmäßigen Benutzung des angemeldeten Zeichens aufzugeben, sondern kann auf vielfältigen Gründen beruhen (vgl. Ingerl/Rohnke aaO vor §§ 14-19d Rn. 128). Der bloßen Untätigkeit kommt ebenso wenig ein Erklärungswert zu wie dem bloßen Schweigen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 37/02, NJW 2002, 3629, 3630).
59
(4) Der Annahme einer fortbestehenden Erstbegehungsgefahr bei bloßer Nichteinlegung eines Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass die Erstbegehungsgefahr nach der Senatsrechtsprechung entfällt, wenn die Anmeldung einer nationalen Marke aufgrund der unterbliebenen Zahlung der Anmeldegebühren gemäß § 64a MarkenG, § 6 Abs. 2 PatKostG als zurückgenommen gilt (vgl. BGH, GRUR 2010, 838 Rn. 30 - DDR-Logo). In beiden Fällen trägt der Anmelder zwar durch seine Untätigkeit dazu bei, dass es nicht zur Eintragung der Marke kommt. Im Fall der unterlassenen Einzahlung der Anmeldegebühren wird aber eine bewusste Handlung in Form der Rücknahme der Anmeldung und damit die entsprechende Rechtswirkung vom Gesetz fingiert (vgl. BGH, GRUR 2014, 382 Rn. 36 - REAL-Chips). Eine vergleichbare gesetzliche Fiktion bei der unterbliebenen Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Markenanmeldung existiert weder im Gemeinschaftsmarkenrecht noch im nationalen Markenrecht. Der vom Berufungsgericht angenommene Wertungswiderspruch, dass dasselbe tatsächliche Verhalten bei der Gemeinschaftsmarke einerseits und der nationalen Marke andererseits zu einer unterschiedlichen Beurteilung des Wegfalls der Erstbegehungsgefahr führen würde, besteht bei der vorliegend in Rede stehenden Verhaltensweise deshalb nicht.
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(5) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts standen und stehen der Beklagten zu 2 nach der Anmeldung der Gemeinschaftsfarbmarke hinreichende Möglichkeiten zur Verfügung, um die Erstbegehungsgefahr auszuräumen. Sie konnte bis zur bestandskräftigen Entscheidung des Harmonisierungsamts die Markenanmeldung zurücknehmen (vgl. HABM, Entscheidung vom 23. März 2007 - R 350/2007-1 Rn. 8; Entscheidung vom 12. November 2013 - R 2240/2012-1 Rn. 6; BeckOK MarkenR/Leister, 3. Edition, Stand 1. August 2015, VO (EG) 207/2009 Art. 43 Rn. 4; Hoffrichter-Daunicht in Büscher/ Dittmer/Schiwy aaO Art. 43 GMV Rn. 3; Schennen in Eisenführ/Schennen, Gemeinschaftsmarkenverordnung , 4. Aufl., Art. 43 Rn. 8). Anschließend konnte sie durch Abgabe einer Unterlassungserklärung dem Kläger gegenüber unmissverständlich und ernsthaft zu erkennen geben, dass sie die als Marke angemeldete Farbe "Rot" nicht als Herkunftshinweis benutzen werde (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - I ZR 142/05, GRUR 2008, 815 Rn. 20 = WRP 2008, 1180 - Buchführungsbüro; MünchKomm.UWG/Fritzsche, 2. Aufl., § 8 Rn. 98). Ob dazu - nachdem die Beklagte zu 2 die Markenanmeldung nicht zurückgenommen hatte - in jedem Fall eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich war, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, weil die Beklagte zu 2 keinerlei Unterlassungserklärung abgegeben hat.
61
2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die mit den Hilfsanträgen zu a und b geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht verneint werden. Mit diesen Anträgen wendet sich der Kläger dagegen, dass die Beklagte zu 2 anlässlich der Formel-1-Veranstaltung "Großer Preis Santander von Deutschland 2010" bei ihrer Werbung an den Absperrbanden (Hilfsantrag zu a) und an der Podestrückwand (Hilfsantrag zu b) einen roten Farbton eingesetzt hat.
62
a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht auf die eingetragene Farbmarke gestützte Unterlassungsansprüche des Klägers aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 MarkenG verneint, weil die zugunsten des Klägers registrierte Farbmarke "Rot" und der von der Beklagten zu 2 anlässlich der Formel-1Veranstaltung verwendete rote Farbton nicht identisch sind.
63
aa) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießen. Das Kriterium der Zeichenidentität ist restriktiv auszulegen, um eine ungerechtfertigte Ausdehnung des Tatbestands der Doppelidentität zulasten der von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfassten Sachverhalte zu vermeiden, die die Feststellung einer Ver- wechslungsgefahr erfordern. Zeichenidentität setzt daher grundsätzlich eine vollständige Übereinstimmung der kollidierenden Zeichen voraus; unschädlich sind aber geringfügige Unterschiede zwischen den Zeichen, die einem Durchschnittsverbraucher entgehen können (vgl. EuGH, Urteil vom 20. März 2003 - C-291/00, Slg. 2003, I-2799 = GRUR 2003, 422 Rn. 51 und 54 - LTJ-Diffusion [Arthur/Arthur et Félicie]; Urteil vom 25. März 2010 - C-278/08, Slg. 2010, I-2517 = GRUR 2010, 451 Rn. 27 - BergSpechte/trekking.at Reisen; Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, Slg. 2010, I-6959 = GRUR 2010, 841 Rn. 47 - Portakabin/Primakabin; BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 188/13, GRUR 2015, 607 Rn. 22 = WRP 2015, 714 - Uhrenankauf im Internet). Diese Maßstäbe gelten auch für abstrakte Farbmarken. Im Verletzungsverfahren ist für den Zeichenvergleich die konkrete Benutzung des angegriffenen Zeichens maßgeblich (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2008 - C-533/06, Slg. 2008, I-4321 = GRUR 2008, 698 Rn. 64 und 67 - O2/Hutchison; Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rn. 826; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 14 MarkenG Rn. 174). Die Frage, wie der Verkehr eine benutzte Farbe wahrnimmt, beurteilt sich nach der Sichtweise eines Durchschnittsverbrauchers mit normaler Sehfähigkeit und Aufmerksamkeit , die von äußeren Bedingungen, etwa dem Untergrund und den Lichtverhältnissen , beeinflusst sein kann (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 8 Rn. 590, § 26 Rn. 201). Die Frage, ob eine Farbe in ihrer konkreten Ausprägung dem Verbraucher aus der Erinnerung heraus als identisch mit einer abstrakten Farbmarke erscheint, unterliegt im Wesentlichen der Beurteilung des Tatrichters.
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bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen dem für den Kläger geschützten Farbton "Rot (HKS 13)" und dem von der Beklagten zu 2 verwendeten roten Farbton liege keine markenrechtliche Identität vor.
65
Der von der Beklagten zu 2 bei der Banden- und Podestwerbung eingesetzte rote Farbton wirke deutlich dunkler als der Farbton der eingetragenen Marke des Klägers. Die Abweichungen seien unübersehbar.
66
cc) Die Annahme des Berufungsgerichts, der bei der Banden- und der Podestwerbung der Beklagten zu 2 verwendete Rotton wirke auf den angesprochenen Verkehr ersichtlich anders als der zugunsten des Klägers geschützte rote Farbton, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Weichen die sich gegenüberstehenden Farbtöne deutlich und unübersehbar voneinander ab, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Durchschnittsverbraucher die Unterschiede nicht erinnert. Allein der Umstand, dass das allgemeine Publikum geringfügige Farbunterschiede nicht in Erinnerung behält, rechtfertigt nicht die Annahme, deutliche Farbabweichungen blieben ebenfalls nicht in Erinnerung. Soweit die Revision anführt, die angesprochenen Verkehrskreise würden keine Unterschiede zwischen den in Rede stehenden roten Farbtönen erkennen, ersetzt sie die tatrichterliche Bewertung lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise durch ihre eigene Sichtweise.
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b) Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler auf die eingetragene Farbmarke gestützte Unterlassungsansprüche des Klägers aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG wegen der Gefahr von Verwechslungen zwischen der Klagemarke und dem von der Beklagten zu 2 verwendeten roten Farbton mit der Begründung verneint, es fehle bei der Bandenwerbung und der Ausgestaltung der Podestrückwand anlässlich der Formel-1-Veranstaltung an einer kennzeichenmäßigen Verwendung der roten Farbe.
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aa) Eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt voraus , dass die Farbe markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird, also von dem Dritten im Rahmen des Produkt- oder Leistungsab- satzes für von ihm vertriebene Waren oder zu erbringende Dienstleistungen benutzt wird. Dies folgt aus der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher die Herkunft der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, sie ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Die Rechte aus der Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, dessen Anwendung das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr voraussetzt, sind deshalb auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion der Marke, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (vgl. zu Art. 5 Buchst. b MarkenRL  EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 58 f. - L´Oréal/Bellure; BGH, GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade; BGH, Urteil vom 22. September 2005 - I ZR 188/02, BGHZ 164, 139, 145 - Dentale Abformmasse ; Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 100/10, GRUR 2012, 1040 Rn. 16 = WRP 2012, 1241 - pjur/pure). Ob eine Farbe in diesem Sinn als Herkunftshinweis von Waren oder Dienstleistungen verstanden und somit markenmäßig verwendet wird, beurteilt sich aus der Sicht eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2011 - I ZR 175/09, GRUR 2012, 618 Rn. 21 = WRP 2012, 813 - Medusa; BGH, GRUR 2012, 1040 Rn. 16 - pjur/pure). Die Auffassung des Durchschnittsverbrauchers wird durch den konkreten Marktauftritt des angegriffenen Zeichens bestimmt, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, GRUR 2008, 698 Rn. 67 - O2/Hutchison; BGH, GRUR 2012, 1040 Rn. 19 - pjur/pure).
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bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die farbliche Ausgestaltung der Bandenwerbung und der Podestrückwand bei der Formel-1-Veranstaltung "Großer Preis Santander von Deutschland 2010" stelle keine markenmäßige Verwendung der Farbe "Rot" dar. Die Präsentationen enthielten weder selbst noch in ihrem räumlichen Umfeld einen Hinweis auf Waren oder Dienstleistungen aus dem Bereich des Retail-Bankings. Sofern Teile des angesprochenen inländischen Verkehrs in der konkreten Gestaltung nicht nur einen Hinweis auf die spanische Stadt Santander und deren Stadtwappen, sondern auf ein Wirtschaftsunternehmen sähen, würden sie mangels eines Bezugs zu dem Geschäftsbereich der Finanzdienstleistungen bei einer branchenfernen Veranstaltung wie dem in Rede stehenden Formel-1-Rennen keine gedankliche Verbindung zu dem Dienstleistungsangebot der Beklagten zu 2 herstellen, weil diese auf dem deutschen Markt nur zurückhaltend geschäftlich tätig sei. Ob etwas anderes in Bezug auf die Beklagte zu 1 gelte, bedürfe in diesem Zusammenhang keiner Vertiefung. Der angesprochene Verkehr werde angesichts der Präsentation der Farbe "Rot" keinen Produktbezug erkennen, sondern darin allenfalls einen allgemeinen Hinweis auf das Unternehmen der Beklagten zu 2 als Ausrichterin oder Sponsorin der Formel-1-Veranstaltung sehen.
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cc) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die mit den Hilfsanträgen zu a und b angegriffenen Verwendungen der roten Farbe durch die Beklagte zu 2 deshalb nicht als kennzeichenmäßig anzusehen sind, weil mit dem roten Farbton kein Bezug zu den Dienstleistungen im Bereich des Retail-Bankings hergestellt wird, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats wird eine Marke nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 MarkenRL "für Waren oder Dienstleistungen" benutzt, wenn das angegriffene Zeichen ausschließlich als Unternehmensbezeichnung verwendet wird. Die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens ist allerdings zugleich eine markenmäßige Benutzung, wenn die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wird oder werden kann. Das ist der Fall, wenn durch die Verwendung des Unternehmens- kennzeichens - etwa durch die Anbringung auf den Waren oder durch die Verwendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internetauftritts - der Verkehr veranlasst wird anzunehmen, dass eine Verbindung zwischen dem angegriffenen Unternehmenskennzeichen und den Waren oder Dienstleistungen besteht, die der Dritte vertreibt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971 Rn. 21 und 23 - Céline; BGH, Urteil vom 13. September 2007 - I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 Rn. 22 f. = WRP 2008, 236 - THE HOME STORE; Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 200/06, GRUR 2009, 772 Rn. 48 = WRP 2009, 971 - Augsburger Puppenkiste; Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 20/10, GRUR 2011, 1140 Rn. 17 = WRP 2011, 1606 - Schaumstoff Lübke; Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 29 = WRP 2012, 1392 - Pelikan; Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 53 = WRP 2015, 1219 - IPS/ISP). Ob aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs eine solche Verbindung besteht, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BGH, GRUR 2009, 772 Rn. 48 - Augsburger Puppenkiste; GRUR 2015, 1004 Rn. 53 - IPS/ISP).
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(2) Der Umstand, dass die Beklagte zu 2 dem deutschen Verkehr nicht bekannt sein mag, steht einer markenmäßigen Benutzung der roten Farbe allerdings nicht entgegen. Es würde für eine kennzeichenmäßige Benutzung ausreichen , wenn der angesprochene Verkehr in dem roten Farbton einen Hinweis auf die Dienstleistungen der Beklagten zu 1 erkennen würde. Die markenmäßige Benutzung eines Zeichens kann sich auch auf Waren oder Dienstleistungen einer anderen Person beziehen, die der Dritte im eigenen wirtschaftlichen Interesse bewirbt (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 60 - Google und Google France; Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, Slg. 2011, I-6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 91 - L´Oréal/eBay; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 14 Rn. 80). Das Berufungsge- richt hat offengelassen, ob die Beklagte zu 1, die bundesweit zahlreiche Bankfilialen betreibt, dem deutschen Verkehr bekannt ist und er deshalb Veranlassung hat, die Verwendung der roten Farbe als Hinweis auf die Dienstleistungen der konzernangehörigen Beklagten zu 1 aufzufassen.
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(3) Nicht jede vom Verkehr gedanklich hergestellte Verbindung zwischen dem rotfarbigen Unternehmenskennzeichen der Bankengruppe der Beklagten zu 2 und den von ihr erbrachten Finanzdienstleistungen reicht für die Annahme einer markenmäßigen Benutzung des roten Farbtons aus. Wie die in § 14 Abs. 3 MarkenG beispielhaft aufgeführten Verletzungshandlungen zeigen, erfordert eine Benutzung für Waren oder Dienstleistungen regelmäßig eine Verwendung des Zeichens in der Weise, dass eine nach außen erkennbare kennzeichnende Verbindung zwischen dem angegriffenen Zeichen und den vom Dritten vertriebenen Waren oder den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 MarkenRL EuGH, GRUR 2007, 971 Rn. 23 - Céline; BGH, GRUR 2008, 912 Rn. 27 - Metrosex). Der Verkehr muss im Allgemeinen aus der Benutzungshandlung als solcher ersehen können, auf welche konkreten Dienstleistungen sich der Kennzeichengebrauch bezieht (vgl. zu Domainnamen BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 59 = WRP 2009, 1533 - airdsl; Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 135/10, GRUR 2012, 832 Rn. 19 = WRP 2012, 940 - ZAPPA; zu § 26 MarkenG BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 162/04, GRUR 2008, 616 Rn. 13 = WRP 2008, 802 - AKZENTA; Beschluss vom 29. Juli 2009 - I ZB 83/08, GRUR 2010, 270 Rn. 17 = WRP 2010, 269 - ATOZ III). Daher muss durch die angegriffene Handlung selbst ein Bezug zwischen dem Zeichen und konkreten Waren oder Dienstleistungen hergestellt werden. Für einen solchen Bezug kann eine reine Imagewerbung eines Unternehmens nicht ausreichend sein (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rn. 121; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 14 Rn. 76). So liegt es im Streitfall.

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(4) Dieser Beurteilung stehen die von der Revision angeführten nachfolgenden Entscheidungen nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung "LOTTOCARD" angenommen, die Marke "LOTTO" sei im Rahmen des Sponsorings von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen für die Dienstleistung "Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben und sonstigen kulturellen Aktivitäten" markenmäßig verwendet worden (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2008 - I ZR 167/05, GRUR 2009, 60 Rn. 42, 44 und 46 = WRP 2008, 1544). Das Gericht der Europäischen Union hat in dem Sponsoring von Sportveranstaltungen in der Weise, dass die Marke des Sponsors auf von ihm hergestellter Sportbekleidung angebracht ist, eine Benutzung der Marke für Bekleidungsstücke gesehen (vgl. EuG, GRUR Int. 2007, 327 Rn. 61 f. - TDK/TDK). Davon abweichend weisen die Unternehmenskennzeichen der Beklagten zu 2, die anlässlich der Formel-1-Veranstaltung an den Absperrbanden und der Podestrückwand angebracht worden sind, keinen nach außen erkennbaren Zusammenhang zu den von ihrer Bankengruppe angebotenen Finanzdienstleistungen auf.
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c) Das Berufungsgericht wird jedoch im wiedereröffneten Berufungsverfahren die bisher unterlassene Prüfung vorzunehmen haben, ob die mit den Hilfsanträgen zu a und b angegriffenen Verwendungsformen der roten Farbe durch die Beklagte zu 2 unter dem Gesichtspunkt des Bekanntheitsschutzes der abstrakten Farbmarke des Klägers (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 MarkenG), zu untersagen sind. Derartige Ansprüche können mit den Erwägungen, die das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang angestellt hat, nicht verneint werden.
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aa) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt , wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist bei Waren- oder Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 - I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 239 = WRP 2004, 360 - Davidoff II; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 61 = WRP 2011, 1454 - TÜV II). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist zur Benutzung eines Zeichens für Waren oder Dienstleistungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 und 2 MarkenRL - der durch § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG umgesetzt wird - eine Benutzung zur Unterscheidung dieser Waren oder Dienstleistungen erforderlich, während Art. 5 Abs. 5 MarkenRL die Verwendung eines Zeichens zu anderen Zwecken als zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen betrifft (vgl. EuGH, GRUR 2007, 971 Rn. 21 - Céline). Soweit es um den Schutz einer Marke gegenüber der Verwendung eines Zeichens zu anderen Zwecken als der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen geht und durch die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird, steht es nach Art. 5 Abs. 5 MarkenRL im Belieben der Mitgliedstaaten, einen Schutz der bekannten Marke vorzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2002 - C-23/01, Slg. 2002, I-10913 = GRUR 2003, 143 Rn. 36 - Robelco/Robeco). Eine Schutzlücke gegen eine Verwendung einer bekannten Marke als Unternehmenskennzeichen kann daher durch eine entsprechende Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geschlossen werden (vgl. Büscher, Festschrift Ullmann , 2006, S. 129, 151 und in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 14 MarkenG Rn. 143 und 511; offen gelassen in BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 - I ZR 159/02, GRUR 2005, 583, 584 = WRP 2005, 896 - Lila-Postkarte).
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bb) Angesichts der Ausführungen im Berufungsurteil kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Klagemarke um eine im Bereich des Retail-Bankings bekannte Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG handelt.
78
Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf den Hilfsantrag zu c erwogen, ob dem Kläger unter dem Gesichtspunkt einer bekannten Marke der geltend gemachte Anspruch zustehen könnte. In diesem Zusammenhang hat es ausgeführt , es bestünden nicht unerhebliche Bedenken dagegen, dass es sich bei der für den Kläger geschützten roten Farbe um eine bekannte Marke handeln könnte , ohne dass jedoch auf die Vielzahl der von den Parteien vorgelegten demoskopischen Gutachten eingegangen werden müsse. In der konkreten Verwendung des roten Farbtons durch die Beklagte zu 2 werde die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer - unterstellt bekannten - Farbmarke nicht in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt.
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Daraus folgt, dass das Berufungsgericht die Frage offengelassen hat, ob die eingetragene konturlose Farbmarke des Klägers die Voraussetzungen einer bekannten Marke erfüllt. Im Revisionsverfahren ist daher zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass seine eigene Marke eine bekannte Marke im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist.
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cc) Wenn es sich bei der Klagemarke um eine bekannte Marke handelt und - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die Beklagte zu 2 den angegriffenen roten Farbton im Rahmen der Bandenwerbung und der Gestaltung der Podestrückwand als Unternehmenskennzeichen verwendet hat, kommt ein Un- terlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Bekanntheitsschutzes in Betracht. Für den Schutz einer bekannten Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist erforderlich, dass die Benutzung des Unternehmenskennzeichens durch den Dritten die Funktion der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann. Dabei genügt auch die Beeinträchtigung einer anderen Funktion als der Herkunftsfunktion (vgl. Fezer aaO § 14 Rn. 78; Büscher in Büscher/Dittmer/ Schiwy aaO § 14 MarkenG Rn. 130). Zu den weiteren Funktionen der Marke gehören unter anderem die Gewährleistung der Qualität mit ihr gekennzeichneter Ware oder Dienstleistung sowie die Kommunikations-, Investitions- und Werbefunktion (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 58 - L´Oréal/Bellure; GRUR 2010, 445 Rn. 77 - Google und Google France; BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135 Rn. 11 = WRP 2011, 1602 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE).
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dd) Das Berufungsgericht hat zwar in anderem Zusammenhang angenommen , eine Beeinträchtigung der Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion der Farbmarke des Klägers durch den Einsatz des roten Farbtons bei der Formel-1-Veranstaltung seitens der Beklagten zu 2 sei wegen der Bezeichnung der Veranstaltung als "Großer Preis Santander von Deutschland 2010", des fehlenden Produktbezugs und der Gebräuchlichkeit der Grundfarbe "Rot" nicht zu befürchten. Es hat dabei jedoch außer Acht gelassen, dass die Werbe- und Kommunikationsfunktion einer Marke nicht nur im Rahmen des Produkt- oder Dienstleistungsabsatzes, sondern auch bei der Gefährdung ihrer generellen Positionierung auf dem Markt im Sinne eines einheitlichen, in sich geschlossenen Marktauftritts des Markeninhabers - auch im Zuge allgemeiner werblicher Maßnahmen wie des Sponsorings von Sportveranstaltungen - beeinträchtigt werden kann (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rn. 301; Völker/Elskamp, WRP 2010, 64, 69 f.; aA Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 14 Rn. 149). Die Revision macht geltend, aufgrund des werblichen Einsatzes des roten Farbtons als Hausfarbe der Beklagten zu 2 verliere die Farbmarke für den Kläger ihren Wert als Kommunikationsmittel, so dass seine Investitionen in den Aufbau dieser Marke und den einheitlichen Marktauftritt entwertet würden. Diesem Sachvortrag wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben, sofern es über die Hilfsanträge zu entscheiden hat.
82
d) Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren gegebenenfalls auch die bisher unterlassene Prüfung des vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Anspruchs aus § 15 Abs. 2 bis 4 MarkenG wegen Verletzung eines Geschäftsabzeichens "Rot (HKS 13)" (§ 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG; vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - I ZR 177/02, GRUR 2005, 419, 422 = WRP 2005, 605 - Räucherkate) hinsichtlich der Hilfsanträge zu a und b vorzunehmen haben. Hierzu besteht Veranlassung, weil das Berufungsgericht die damit beanstandeten Verletzungshandlungen als Werbung der Unternehmensgruppe der Beklagten zu 2 angesehen hat. Für einen Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 4 MarkenG genügt als rechtsverletzende Benutzung jede kennzeichenmäßige Verwendung des Kollisionszeichens; dazu zählt auch seine Verwendung als Unternehmenskennzeichen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 140/93, BGHZ 130, 276, 283 - Torres; Urteil vom 19. Februar 2009 - I ZR 135/06, GRUR 2009, 685 Rn. 20 = WRP 2009, 803 - ahd.de). Die hilfsweise formulierten Unterlassungsanträge zu a und b sind anhand des Klagevorbringens dahin auszulegen, dass sich der Kläger gegen die Verwendung des roten Farbtons bei der Bandenwerbung und der Ausgestaltung der Podestrückwand unabhängig davon wendet, ob sie einen für den Verkehr unmittelbar erkennbaren Bezug zu den Dienstleistungen der Bankengruppe der Beklagten zu 2 im Bereich des Retail-Bankings aufweisen.
83
e) Ein vom Kläger weiter hilfsweise geltend gemachter Unterlassungsanspruch wegen Verletzung einer abstrakten Farbmarke "Rot (HKS 13)" kraft Ver- kehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG) kann aus den zur eingetragenen Farbmarke erörterten Gründen nach dem derzeitigen Verfahrensstand insoweit nicht verneint werden, als sich der Kläger auf die Bekanntheit einer solchen Benutzungsmarke (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) beruft. Einen solchen Anspruch hat das Berufungsgericht bisher nicht geprüft.
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f) Die auf markenrechtliche Ansprüche gestützten Hilfsanträge können nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht mit der Begründung abgewiesen werden, dass die Beklagte zu 2 sich bei der Verwendung der roten Farbe mit Erfolg auf die Schutzschranke des § 23 Nr. 1 MarkenG berufen kann.
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(1) Nach § 23 Nr. 1 MarkenG hat der Inhaber einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr dessen Namen zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die für die Fälle der Gleichnamigkeit entwickelten Grundsätze gelten entsprechend bei Gleichgewichtslagen, die dadurch entstanden sind, dass die Rechte an verwechslungsfähigen Unternehmensbezeichnungen jahrelang unbeanstandet nebeneinander bestanden haben. Auch in derartigen Fällen kann der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand einbrechen, sondern muss die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2012 - I ZR 82/11, GRUR 2013, 68 Rn. 40 = WRP 2013, 785 - Völkl).
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(2) Die Schutzschranke des § 23 Nr. 1 MarkenG greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Revisionserwiderung nicht aufgezeigt hat, dass der Beklagten zu 2 ein Recht im Sinne des § 23 Nr. 1 MarkenG zusteht. In Betracht kommt insoweit nur ein Recht an einem Geschäftsabzeichen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG in Gestalt der roten Farbe. Dass die Beklagte zu 2 mit diesem Farbton Verkehrsgeltung im Inland erlangt hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und legt auch die Revisionserwiderung nicht dar.
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3. Der Annahme des Berufungsgerichts, das mit dem Hilfsantrag zu c geltend gemachte Unterlassungsbegehren gegen die Beklagte zu 2 sei nicht gerechtfertigt, kann ebenfalls nicht zugestimmt werden.
88
a) Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob das Berufungsgericht einen auf die Klagemarke gestützten Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung des roten Farbtons im Logo der Beklagten zu 2 in den zwei beanstandeten Verwendungsformen des Internetauftritts aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG zu Recht verneint hat.
89
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Rahmen des von der Beklagten zu 2 verwendeten, aus drei kennzeichnenden Einzelelementen zusammengesetzten Kombinationszeichens dränge der rote Farbton die übrigen Kennzeichnungselemente nicht in einem Umfang in den Hintergrund, dass von einer rechtsverletzenden Verwendung der roten Farbe ausgegangen werden könne. Die angesprochenen Verkehrskreise ordneten das in dem Kombinationszeichen enthaltene Flammenlogo dem Wortbestandteil "Santander" zu und verstünden die Kombination aus beiden Kennzeichnungselementen so, dass es sich bei dem Flammensymbol um ein grafisches Wiedererkennungsmittel handele , unter dem das Unternehmen "Santander" im Geschäftsverkehr erkannt werden wolle. Aus der Verwendung des Kombinationszeichens im Rahmen des im Antrag wiedergegebenen Internetauftritts sei für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich bei "Santander" um einen Bankenverbund handele, auf den das als Gesamtzeichen gestaltete Logo hinweisen solle. Bei der in Streit stehenden Gestaltung, bei der das Wortzeichen und das Bildelement prominent herausgestellt seien, liege es nicht nahe, dass die angesprochenen Verkehrskreise den farblichen Hintergrund der Gesamtgestaltung als eigenständiges Kennzeichnungselement und damit als weiteren markenmäßigen Herkunftshinweis wahrnähmen. Eine häufig verwendete Grundfarbe als Hintergrund werde in der Werbung und in Unternehmensauftritten häufig nur und in erster Linie dekorative Zwecke erfüllen, so dass eine markenmäßige Verwendung eher fern liege. Die rote Farbe werde in der angegriffenen Gestaltung - wenn überhaupt - allenfalls als ein mit den übrigen Kennzeichnungsmitteln gleichrangiges Kennzeichnungsmittel wahrgenommen. Aufgrund dieser zurückhaltenden Gestaltung könne der Verkehr hierin keinen relevanten Herkunftshinweis erblicken. Bei dieser Sachlage scheide eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke und dem von der Beklagten zu 2 verwendeten Logo aus. Die angesprochenen Verkehrskreise nähmen wahr, dass die Gesamtgestaltung auf eine Bankengruppe mit dem Namen "Santander" hinweise. Selbst die Verkehrskreise, die die rote Farbe als weiteres Kennzeichnungselement wahrnähmen, bemerkten, dass es ausgeschlossen sei, dass es sich hierbei um den Kläger oder eines seiner Tochterunternehmen handele. Diese träten nicht mit dem Flammenlogo, sondern mit dem Sparkassensymbol auf. Selbst wenn man die rote Hintergrundfarbe als gleichwertiges Kennzeichnungselement wahrnehmen wollte, wäre ein daraus möglicherweise fließender Herkunftshinweis auf den Kläger durch die eindeutig widersprechende Bedeutung der beiden weiteren Kennzeichnungselemente so stark überlagert , dass er keine relevante kennzeichnende Wirkung mehr entfalten könnte. Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn liege nicht vor. Allein die Farbgebung in Rot begründe nicht die Gefahr der Verwechslung durch das Herstellen einer gedanklichen Verbindung. Bei realistischer Betrachtung sei es ausgeschlossen, dass Teile des Verkehrs das Kennzeichen der "Grupo San- tander" wegen der - (weitgehend) übereinstimmenden - roten Farbgebung tatsächlich dem Kläger zuordneten.
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bb) Aus diesen Ausführungen folgt nicht, dass keine markenmäßige Verwendung der mit dem Hilfsantrag zu c angegriffenen Verletzungsform vorliegt.
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(1) Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist nicht eindeutig zu entnehmen , ob es bereits Bedenken dagegen hat, dass eine markenmäßige Verwendung des roten Farbtons vorliegt. Von einer markenmäßigen Verwendung des roten Farbtons im Logo der Beklagten zu 2 ist auf der Grundlage der Ausführungen des Berufungsgerichts schon deshalb auszugehen, weil es von einem einheitlichen Kennzeichen ausgegangen ist, das aus dem Wort- und dem Bildbestandteil und der Hintergrundfarbe Rot besteht. Dieses Zeichen wird im Internetauftritt der Beklagten zu 2 markenmäßig verwendet.
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(2) Aber auch bei einem isolierten Abstellen auf den roten Farbton im angegriffenen Logo kann dessen markenmäßige Verwendung nicht ohne weiteres verneint werden.
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Die angesprochenen Verkehrskreise sind es in vielen Produktbereichen und Dienstleistungssektoren nicht gewohnt, der Verwendung einer Farbe in der Werbung oder auf einer Warenverpackung ohne Hinzutreten von grafischen Elementen oder Wortelementen einen Herkunftshinweis zu entnehmen, weil eine Farbe als solche in der Regel nicht zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen, sondern nur als Gestaltungsmittel verwendet wird (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 65 - Libertel; BGHZ 164, 139, 145 - Dentale Abformmasse; Beschluss vom 19. November 2009 - I ZB 76/08, GRUR 2010, 637 Rn. 15 f. = WRP 2010, 888 - Farbe gelb; Beschluss vom 9. Juli 2015 - I ZB 65/13, GRUR 2015, 1012 Rn. 24 = WRP 2015, 1108 - Nivea-Blau). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt aber in Betracht, wenn der Verkehr aufgrund von Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Warengebiet oder Dienstleistungssektor an die Verwendung von Farben als Kennzeichnungsmittel gewöhnt ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 637 Rn. 28 - Farbe gelb) oder wenn die Farbe im Rahmen aller sonstigen Elemente in einer Weise hervortritt , dass die angesprochenen Verkehrskreise sie als Produktkennzeichen verstehen (vgl. BGH, GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade; GRUR 2014, 1101 Rn. 23 - Gelbe Wörterbücher). Bei der Frage, ob eine Farbe markenmäßig verwendet wird, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem betreffenden Waren- oder Dienstleistungssektor abzustellen (vgl. BGH, GRUR 2010, 838 Rn. 20 - DDR-Logo; Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08, juris Rn. 20 - CCCP; BGH, GRUR 2014, 1101 Rn. 27 - Gelbe Wörterbücher; GRUR 2015, 1012 Rn. 24 - Nivea-Blau). In die Beurteilung, ob ein angegriffenes Zeichen markenmäßig benutzt wird, ist die Kennzeichnungskraft der Klagemarke einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 21/98, GRUR 2001, 158, 160 = WRP 2001, 41 - Drei-Streifen-Kennzeichnung; Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Rn. 18 = WRP 2008, 1196 - Rillenkoffer). Der Verkehr wird einem identischen oder ähnlichen Kollisionszeichen eher eine kennzeichnende Funktion beimessen, wenn die Klagemarke über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt (vgl. BGH, GRUR 2005, 427, 429 - LilaSchokolade ; BGHZ 164, 139, 146 - Dentale Abformmasse; vgl. auch Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 14 MarkenG Rn. 139 f.). Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist jedoch nicht unabdingbare Voraussetzung für die Annahme der markenmäßigen Verwendung des Kollisionszeichens (BGH, GRUR 2014, 1101 Rn. 29 - Gelbe Wörterbücher).
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(3) Eine kennzeichenmäßige Verwendung der roten Farbe durch die Beklagte zu 2 kann danach in Betracht kommen, wenn die Kennzeichnungsgewohnheiten im Bereich des Retail-Bankings derart wären, dass in Farben gesonderte , von den übrigen Kennzeichnungsbestandteilen losgelöste Herkunftshinweise gesehen werden. Dazu hat der Kläger umfangreichen Vortrag gehalten. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Es fehlt auch an Feststellungen zur Kennzeichnungskraft der Klagemarke.
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cc) Das Berufungsgericht hat allerdings im Ergebnis zu Recht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen verneint. Nach seinen Feststellungen bietet die Beklagte zu 2 in Deutschland Leistungen im Bereich des Retail-Bankings an, für die die eingetragene Farbmarke "Rot" des Klägers geschützt ist, so dass Identität der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen vorliegt. Das Berufungsgericht hat nicht ausgeschlossen, dass die für den Kläger geschützte Farbmarke "Rot" über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft bis hin zu ihrer Bekanntheit verfügt. Die Ähnlichkeit des Logos der Beklagten zu 2 mit der Klagemarke ist jedoch wegen seiner zusätzlichen Wort- und Bildelemente als zu gering anzusehen, um die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung der Zeichen zu begründen.
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(1) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt. Dies schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine einheitliche Kombinationsmarke aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusam- mengesetzten Marke dominiert oder prägt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Rn. 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang; Urteil vom 3. April 2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 Rn. 33 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark; Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 50/11, GRUR 2012, 930 Rn. 45 = WRP 2012, 1234 - Bogner B/ Barbie B; BGH, GRUR 2014, 1101 Rn. 54 - Gelbe Wörterbücher).
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Die Annahme eines selbstständigen Zweitkennzeichens kommt in Betracht , wenn der Verkehr aufgrund der Bekanntheit eines Zeichens oder entsprechender Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem entsprechenden Warenoder Dienstleistungssektor daran gewöhnt ist, in einem bestimmten Gestaltungselement - wie vorliegend in einer Farbe - einen Herkunftshinweis zu sehen (vgl. BGH, GRUR 2002, 171, 174 f. - Marlboro-Dach; GRUR 2005, 427, 429 - Lila-Schokolade). In einem solchen Fall ist der Verkehr regelmäßig auch daran gewöhnt, dass für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen neben der Farbe zusätzlich andere Kennzeichen wie insbesondere Wortzeichen verwendet werden. Er wird diese Kennzeichnungsmittel deshalb regelmäßig auch dann, wenn sie ihm als Bestandteile eines einheitlichen Zeichens entgegentreten , als solche erkennen und ihnen jeweils eine eigenständige Kennzeichnungsfunktion beimessen (vgl. BGH, GRUR 2002, 171, 174 f. - Marlboro-Dach; für Formzeichen BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - I ZR 18/05, GRUR 2008, 505 Rn. 23 = WRP 2008, 797 - TUC-Salzcracker; Kochendörfer, GRUR 2010, 195, 199 f.).
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Dies schließt es jedoch nicht aus, dass der Verkehr die verschiedenen Kennzeichen im Einzelfall aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung und Anordnung zueinander als unselbstständige Bestandteile eines einheitlichen Zeichens wahrnimmt (vgl. BGH, GRUR 2002, 171, 174 f. - Marlboro-Dach; GRUR 2008, 505 Rn. 23 - TUC-Salzcracker; Kochendörfer, GRUR 2010, 195, 199). Das kann der Fall sein, wenn die einzelnen Elemente nicht räumlich voneinander abgesetzt, sondern in einer Weise miteinander verbunden sind, die eine Zusammengehörigkeit als Gesamtzeichen dokumentiert (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Rn. 30 = WRP 2009, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect; Kochendörfer, GRUR 2010, 195, 198). Die Beurteilung, wie der Verkehr ein konkretes komplexes Zeichen wahrnimmt, liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet (vgl. BGH, GRUR 2002, 171, 175 - Marlboro-Dach).
99
(2) Das Berufungsgericht hat, soweit es einen kennzeichenmäßigen Gebrauch der roten Farbe durch die Beklagte zu 2 unterstellt hat, im Rahmen des Zeichenvergleichs der Klagemarke das gesamte angegriffene Logo der Beklagten zu 2 gegenübergestellt. Es hat angenommen, der angegriffene rote Farbton stelle ein Kennzeichnungsmittel dar, das nicht eigenständig sei, sondern mit der Bezeichnung "Grupo Santander" und dem Flammensymbol als weiteren kennzeichnenden Elementen ein einheitliches Kombinationszeichen bilde. Bei dem Logo der Beklagten zu 2 werde der rote Farbton vom Verkehr als rechteckig abgegrenzte Unterlegung des weißen Wortbestandteils und des weißen Flammenbildnisses wahrgenommen. In dieser konkreten Gestaltung stellten alle Kennzeichnungselemente in ihrem räumlichen Bezug aufeinander aus Sicht des angesprochenen Verkehrs eine kompakte Einheit dar. Das Berufungsgericht hat damit im Ergebnis eine nur geringe Zeichenähnlichkeit angenommen. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
100
(3) Die im Streitfall zu beurteilende Verwendung der roten Farbe unterscheidet sich von der Farbverwendung in dem der Entscheidung "Gelbe Wörterbücher" zugrunde liegenden Sachverhalt, bei dem der Senat die Farbe "Gelb" aufgrund ihres durchgängigen und großflächigen, nicht ausschließlich im räumlichen Zusammenhang mit den Wort- und Bildelementen erfolgten Einsatzes als eigenständiges Kennzeichen neben den Wort- und Bildzeichen angesehen hat; der Senat hat deshalb diese Elemente beim Zeichenvergleich unberücksichtigt gelassen und allein auf die sich gegenüberstehenden Gelbtöne abgestellt (vgl. BGH, GRUR 2014, 1101 Rn. 32, 53 und 55). Von einem eigenständigen Kennzeichen des roten Farbtons in dem komplexen Logo der Beklagten zu 2 ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht ausgegangen. Soweit die Revision die rote Farbgebung bei dem Logo der Beklagten zu 2 als eigenständiges Kennzeichen ansieht, ersetzt sie lediglich die tatrichterliche Bewertung in revisionsrechtlich unzulässiger Weise durch ihre eigene Sichtweise.
101
dd) Dagegen hat das Berufungsgericht die Gefahr von Verwechslungen im weiteren Sinn zu Unrecht verneint.
102
(1) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn unter dem Aspekt des gedanklichen Inverbindungbringens kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Zeicheninhabern ausgeht. Eine solche Verwechslungsgefahr kann grundsätzlich nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Der Umstand, dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen, reicht nicht aus (vgl. BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 37 - airdsl; BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11, GRUR 2013, 1239 Rn. 45 = WRP 2013, 1601 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion). Besondere Umstände für die Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhänge liegen regelmäßig vor, wenn eine Marke in ein zusammengesetztes Kennzeichen übernommen wird und eine selbstständig kennzeichnende Stellung beibehält (vgl. BGH, GRUR 2008, 258 Rn. 33 - INTERCONNECT/ T-InterConnect; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 14 MarkenG Rn. 488). Auch bei Ähnlichkeiten mit einer bekannten Marke nimmt der Verkehr häufig an, zwischen den Unternehmen, die die Zeichen benutzen, lägen wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen vor (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2000 - I ZR 34/98, GRUR 2001, 507, 509 = WRP 2001, 694 - EVIAN/REVIAN; Urteil vom 5. Februar 2009 - I ZR 167/06, GRUR 2009, 484 Rn. 80 = WRP 2009, 616 - METROBUS; BGH, GRUR 2013, 1239 Rn. 47 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion).
103
(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Streitfall schließe der Verkehr aus der weitgehenden farblichen Übereinstimmung mit dem zugunsten des Klägers geschützten roten Farbton nicht auf wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Parteien. Einer solchen Vorstellung wirkten die erkennbar fremdsprachige Bezeichnung "Grupo Santander" und das abweichende Flammensymbol eindeutig entgegen. Vor allem aber ergebe sich aus den Internetseiten, auf denen sich das angegriffene Logo finde, für den angesprochenen Verkehr unmissverständlich, dass die Beklagte zu 2 mit der Beklagten zu 1 einen eigenständigen Konzern bilde. Das Berufungsgericht hat damit besondere, über bloße Assoziationen hinausgehende Umstände mit rechtsfehlerhaften Erwägungen verneint.
104
(3) Auch wenn das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, dass dem roten Farbton innerhalb des Logos der Beklagten zu 2 keine selbstständig kennzeichnende Stellung zukommt, sondern dass er Teil eines Kombinationszeichens aus drei kennzeichnenden Einzelelementen ist, wäre eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne anzunehmen, wenn es sich bei der Klagemarke im Bereich des Retail-Bankings um eine bekannte Marke handeln würde. Das Berufungsgericht hat dies nicht ausgeschlossen, diesen Umstand jedoch nicht in die Prüfung der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn einbezogen. Es hat sich außerdem nicht mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt, im Ban- kensektor - auch in seinem Verband - werde die Farbe als verbindendes Element in der Weise eingesetzt, dass die Logos organisatorisch verbundener Kreditinstitute abweichende Wort- und Bildelemente und eine einheitliche Farbgebung aufwiesen. Der Verkehr sei bei dem Angebot von Bankdienstleistungen daran gewöhnt, in der übereinstimmenden Farbgestaltung einen Hinweis auf organisatorische Verbindungen zwischen Kreditinstituten zu sehen. Sollte sich dieser Vortrag als zutreffend erweisen, wäre dies ein Umstand, der für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn sprechen würde.
105
(4) Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, dass es sich bei der Bezeichnung "Grupo Santander" erkennbar um eine fremdsprachige Bezeichnung handelt, steht der Annahme organisatorischer Verbindungen zwischen den Parteien nicht ohne weiteres entgegen. Dadurch ist nicht ausgeschlossen, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Verwendung eines nahezu identischen roten Farbtons auf staatenübergreifende Zusammenhänge zwischen den Kreditinstituten schließen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt , dass der inländische Verkehr internationale Kooperationen von Kreditinstituten nicht in Erwägung zieht. Auf die von ihm weiter herangezogenen Abweichungen in den Bildsymbolen des Klägers und der Beklagten zu 2 kommt es aus Rechtsgründen nicht an, weil für die markenrechtliche Beurteilung ausschließlich auf die eingetragene konturlose Farbmarke "Rot" des Klägers abzustellen ist.
106
b) Ebenfalls mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf das Logo der Beklagten zu 2 einen Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 MarkenG verneint hat. Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts kann die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke nicht abgelehnt werden.

107
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 2 wolle in dem angegriffenen zusammengesetzten Zeichen ganz überwiegend durch ihre Unternehmensbezeichnung und das Flammenlogo erkannt werden. Soweit der rote Hintergrund ebenfalls dem Wiedererkennen diene, werde er in der Wahrnehmung des Verkehrs nicht herkunftshinweisend verwendet. Mit dieser Begründung kann eine rechtsverletzende Benutzung des Logos der Beklagten zu 2 nicht verneint werden.
108
bb) Für eine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG reicht es aus, dass die beteiligten Verkehrskreise das Kollisionszeichen wegen der Ähnlichkeit der Zeichen gedanklich mit der bekannten Marke verknüpfen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 36 - L´Oréal/Bellure; BGH, GRUR 2005, 583, 584 - Lila-Postkarte; GRUR 2011, 1043 Rn. 54 - TÜV II). Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grads ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH, Urteil vom 27. November 2008 - C-252/07, Slg. 2008, I-8823 = GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. - Intel/CPM; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 54 - TÜV II).
109
cc) Eine an diesen Kriterien ausgerichtete Abwägung wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Es hat in seine Würdigung bislang nicht einbezogen , dass der im Logo der Beklagten zu 2 verwendete rote Farbton eine zumindest hochgradige Ähnlichkeit mit der Klagemarke aufweist und beide Zeichen im Zusammenhang mit dem Angebot von Dienstleistungen im Bereich des Retail-Bankings verwendet werden. Überdies hat das Berufungsgericht den Grad der Kennzeichnungskraft der eingetragenen Farbmarke und den Umfang ihrer Bekanntheit nicht näher bestimmt und deshalb zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn verneint (s. oben unter B IV 3 a dd (3)).
110
dd) Ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern ist die Annahme des Berufungsgerichts , die Verwendung der Farbe "Rot" im Logo der Beklagten zu 2 beeinträchtige die Unterscheidungskraft der eingetragenen Farbmarke des Klägers nicht, weil die rote Hintergrundgestaltung von den prominenten Wort- und Bildbestandteilen überlagert werde.
111
(1) Von einer Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der älteren Marke ist auszugehen, wenn deren Eignung, als Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu wirken, für die sie eingetragen ist und benutzt wird, dadurch geschwächt wird, dass die Benutzung des jüngeren Zeichens die Identität der älteren Marke und deren Bekanntheit beim Publikum auflöst. Das ist der Fall, wenn sich das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, infolge der Benutzung des jüngeren Zeichens ändert oder wenn jedenfalls die Gefahr einer künftigen Änderung des Verhaltens besteht (vgl. EuGH, GRUR 2009, 56 Rn. 76 f. - Intel/CPM; GRUR 2009, 756 Rn. 39 - L´Oréal/Bellure; BGH, GRUR 2013, 1239 Rn. 60 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion). Die Frage, ob eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der älteren Marke vorliegt oder zu befürchten ist, ist auf Grund einer umfassenden Würdigung der relevanten Umstände des konkreten Falls zu beurteilen. Dazu rechnen auch das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, die Frage, ob die gegenüberstehenden Waren oder Dienstleistungen unähnlich, ähnlich oder identisch sind, und der Grad der Ähnlichkeit der kollidierenden Zeichen. Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der bekannten Marke kann bereits vorliegen, wenn die Werbung dem Publikum suggeriert, dass zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 83 f. - Google und Google France; BGH, GRUR 2013, 1239 Rn. 61 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion).
112
(2) Eine solche umfassende Bewertung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Weiter ist es nicht auf den Sachvortrag des Klägers zur Schwächung der Hinweis- und Zuordnungsfunktion seiner eingetragenen Farbmarke eingegangen. Der Kläger hat unter Hinweis auf mehrere demoskopische Gutachten vorgebracht, der Anteil derjenigen Verbraucher, die die Farbe "Rot" nicht nur einem, sondern mehreren Geldinstituten zuordneten, habe sich deutlich erhöht, seitdem die Beklagten diese Farbe auf dem deutschen Markt einsetzten.
113
c) Soweit der Kläger Abwehransprüche hilfsweise darauf gestützt hat, dass der im Logo der Beklagten zu 2 verwendete rote Farbton seine Rechte an einem Geschäftsabzeichen "Rot (HKS 13)" und an einer Benutzungsmarke "Rot (HKS 13)" verletze, hat das Berufungsgericht kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche aus denselben Gründen wie einen auf die eingetragene Farbmarke "Rot" des Klägers gestützten Unterlassungsanspruch verneint. Da diese Beurteilung der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhält, kann auch eine Abweisung der weiteren kennzeichenrechtlichen Ansprüche keinen Bestand haben.
114
d) Mit Recht wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Berufungsgericht die äußerst hilfsweise erhobenen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche gegen die Verwendung des Rottons im Logo der Beklagten zu 2 wegen lauterkeitsrechtlicher Verwechslungsgefahr (§ 5 Abs. 2 UWG) und gezielter Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) als nicht gegeben angesehen hat. Mit der Begründung des Berufungsgerichts, die Verwendung des roten Farbtons seitens der Beklagten zu 2 diene nicht der Behinderung des Klägers, kann ein Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG nicht verneint werden. Ausreichend ist die Kenntnis des Nachahmers von der Existenz des anderen Kennzeichens und sein Handeln ohne zwingende Notwendigkeit; eine "böse Absicht" ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1990 - I ZR 297/88, BGHZ 113, 115, 130 - SL; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 10.82). Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu prüfen haben , ob diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen.
115
4. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union kommt im derzeitigen Verfahrensstadium nicht in Betracht. Das Berufungsurteil ist bereits aus prozessualen Gründen aufzuheben. Die von der Revisionserwiderung aufgeworfenen und für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfragen sind deshalb für das vorliegende Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Davon abgesehen sind sie durch die angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt.
Büscher Schaffert Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 24.02.2011 - 315 O 263/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.03.2014 - 5 U 82/11 -

16.03.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 39/15 Verkündet am: 16. März 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
, , , ,
27.05.2020 12:43

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.04.2017, Az. 4 HK O 4124/14, teilweise abgeändert und in Ziffern III. bis V. wie folgt neu gefasst: III. Die Klägerin wird verurteilt,
21.05.2020 16:49

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 65/14 Verkündet am: 14. Januar 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Freunde fi


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

33

05.02.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 240/12 Verkündet am: 5. Februar 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
12.03.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 1 8 8 / 1 3 Verkündet am: 12. März 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGH
24.02.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR279/14 Verkündet am: 24. Februar 2015 Beširović Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
21.05.2020 23:35

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 1 61/ 1 3 Verkündet am: 5. März 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
26.11.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 6/20 Verkündet am: 26. November 2020 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 30 2012 015 602 Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
15.10.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 210/18 Verkündet am: 15. Oktober 2020 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Vorwerk MarkenG
09.07.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 80/19 vom 9. Juli 2020 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke DE 30 2015 204 497 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja YOOFOOD/YO MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Bei der umfassenden Beurteilun
28.06.2018 00:00

- 1 - BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 236/16 Verkündet am: 28. Juni 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja kein

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,

1.
daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

8
Eine materiell-rechtliche Verzahnung, die einem Teilurteil entgegenstehen kann, kommt bei der Klage gegen Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherer , die im Verhältnis untereinander einfache Streitgenossen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1974 - IV ZR 212/72, BGHZ 63, 51, 52 ff.), regelmäßig dann in Betracht, wenn um den Haftungsgrund gestritten wird. Eine solche Verzahnung hindert nicht stets den Erlass eines Teilurteils, insbesondere dann nicht, wenn die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit nicht gegen alle Streitgenossen zulässig ist. Dann besteht in aller Regel ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, den Streitgenossen, bezüglich dessen die Klage bereits unzulässig ist, durch Teilurteil aus dem Prozess zu entlassen (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 232/10, ZOV 2014, 16 Rn. 2, 8 ff.; Dressler in BeckOK ZPO, § 61 Rn. 11 [Stand 1. Januar 2013]; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. § 301 Rn. 31).

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

23
Nach dem Klageantrag zu a soll der Beklagten untersagt werden, dass auf ihrer Internetplattform unter den Klagemarken Kinderhochstühle angeboten werden, bei denen es sich nicht um den Original-Tripp-Trapp-Stuhl der Klägerin handelt. Nach der Klarstellung des Klageantrags in der Berufungsinstanz begehrt die Klägerin kein gegen identische Nachahmungen des Kinderhochstuhls gerichtetes Verbot. Die Klägerin hat weiterhin in der Berufungsinstanz klargestellt , dass mit der Wendung "im Internet" die Aktivitäten der Beklagten "auf dem und/oder für den Marktplatz eBay" gemeint sind. Mit diesen Erläuterungen der Klägerin, die zur Auslegung des Klageantrags zu a heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2002 - I ZR 207/00, BGHZ 152, 268, 274 - Dresdner Christstollen; Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 27/13 Rn. 19 - K-Theory), ist der Unterlassungsantrag zu a hinreichend bestimmt (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 21 ff. - Kinderhochstühle im Internet I).

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 19. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Möbelhandelsunternehmen, begehrt von dem beklagten Speditionsunternehmen Schadensersatz wegen ihrer Ansicht nach zu viel in Rechnung gestellter Frachtvergütungen.

2

Die Klägerin beauftragte die Beklagte in den Jahren 1994 bis 2000 mit dem Transport der von ihr vertriebenen Möbel von Asien nach Europa. Sie hat behauptet, ihr in diesem Zeitraum für das Asiengeschäft zuständiger Mitarbeiter Dr. K.    habe ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung mit der Beklagten eine Erhöhung der eigentlich geschuldeten Frachtvergütung (Nettofrachtrate) um einen bestimmten Aufschlag (Bruttofrachtrate) vereinbart. Die an sich nicht geschuldeten Beträge habe die Beklagte an Dr. K.    gezahlt. Dafür habe dieser der Beklagten weiterhin Frachtaufträge erteilt. Anlässlich einer bei der Beklagten im Jahr 2002 intern durchgeführten Revision sei festgestellt worden, dass die Beklagte der Klägerin Frachtvergütungen in Höhe von 1.886.200 € zu Unrecht in Rechnung gestellt habe. Diesen Betrag müsse die Beklagte ihr erstatten. Es gebe allerdings konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Schaden noch um etwa 1.678.540 € höher ausgefallen sei.

3

Die Klägerin ist der Ansicht, alle zwischen den Parteien geschlossenen Frachtverträge seien wegen eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Dr. K.    und der Beklagten gemäß § 138 BGB nichtig. Die frachtrechtliche Verjährungsvorschrift des § 439 HGB sei damit unanwendbar, weil sie einen wirksamen Frachtvertrag voraussetze.

4

Über das Vermögen der Klägerin wurde am 13. Februar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Sie befindet sich im Stadium der Liquidation. Über das Vermögen der Komplementärgesellschaft der Klägerin wurde am 18. April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 26. September 2005 wurde zudem das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer der drei Kommanditistinnen der Klägerin eröffnet. Mit Schreiben vom 26. August 2010 gab der Insolvenzverwalter Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen zu Unrecht gezahlter Frachtvergütungen frei. Durch Gesellschafterbeschluss vom 22. Januar 2011 bestellten die beiden anderen Kommanditisten A.   L.   zur Vertreterin der Klägerin.

5

Mit ihrer am 23. Dezember 2010 beim Landgericht eingegangenen und am 8. Februar 2011 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.886.200 € nebst Zinsen zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin alle weiteren, darüber hinausgehend entstandenen Schäden und noch entstehenden Schäden aus vorsätzlich unerlaubter Handlung zu erstatten hat.

6

Die Beklagte hat sich unter anderem auf Verjährung berufen.

7

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der Ansprüche abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

8

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr bislang erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien verjährt, auch wenn sie auf ein vorsätzliches deliktisches Handeln der Beklagten gestützt würden. Dazu hat es ausgeführt:

10

Die Verjährung etwaiger vertraglicher Ansprüche folge aus §§ 463, 439 Abs. 1 und 2 HGB. Gleiches gelte für deliktische Ansprüche, selbst wenn insoweit die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB zur Anwendung komme. Der Lauf der Verjährungsfrist habe nach § 439 Abs. 2 HGB spätestens mit der (letzten) Ablieferung des Gutes im Jahr 2000 begonnen, so dass sie jedenfalls am 31. Dezember 2003 abgelaufen sei. Für die Anwendung der speziellen Verjährungsvorschrift des § 439 HGB sei entscheidend, dass die streitgegenständlichen Ansprüche einen unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit Speditions- und Frachtgeschäften hätten. Auf die Wirksamkeit der Speditions- und Frachtverträge komme es nicht an.

11

Der geltend gemachte Anspruch sei aber auch bei Zugrundelegung der §§ 194 ff. BGB verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB sei ebenfalls abgelaufen. Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist richte sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Der Klägerin hätten bereits im Jahr 2006 alle für die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche erforderlichen Informationen vorgelegen. Ihr seien sowohl der Anspruchsgrund als auch der Anspruchsgegner bekannt gewesen. Die Anspruchshöhe habe sie ohne weiteres aufgrund der von ihr selbst zu erstellenden Buchführung ermitteln können. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB sei daher spätestens am 31. Dezember 2009 abgelaufen. Nach dem Vortrag der Klägerin habe auch der Insolvenzverwalter Kenntnis davon gehabt, dass Speditionsabrechnungen der Beklagten manipuliert worden seien, da er sich an die Beklagte gewandt und dort nach Einzelheiten gefragt habe.

12

II. Die Revision der Klägerin ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin durch die Gesellschafterin A.   L.   wird von der Revisionserwiderung ohne Erfolg in Frage gestellt (dazu II. 1.). Der mit der Klage geltend gemachte Feststellungsantrag ist zwar nicht hinreichend bestimmt. Dies führt aber nicht zur Abweisung des Antrags als unzulässig. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist vielmehr auch insoweit aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die Klägerin Gelegenheit hat, einen Antrag zu formulieren, der dem Bestimmtheitserfordernis genügt (dazu II. 2.). Auf der Grundlage der bislang von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche verjährt sind (dazu II. 3. und 4.).

13

1. Ohne Erfolg rügt die Revisionserwiderung, die Klägerin sei durch die Kommanditistin A.   L.   nicht ordnungsgemäß vertreten. Die frühere Komplementärgesellschaft der Klägerin, die C.      Verwaltungsgesellschaft mbH, hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen ihre Vertretungsbefugnis für die Klägerin verloren. Stattdessen ist nunmehr die Kommanditistin A.   L.   zur alleinigen Vertretung der Klägerin berechtigt. Das kann der Senat im Revisionsverfahren selbständig feststellen. Die Frage, durch wen die Klägerin im Prozess ordnungsgemäß vertreten wird, betrifft eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist. Das Revisionsgericht ist dabei an die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gebunden, sondern kann die Tatsachen und Beweismittel, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben und die im Revisionsverfahren vorgelegt werden, selbständig daraufhin beurteilen, ob die Prozessvoraussetzung vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1987 - III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 219).

14

a) Über das Vermögen der Komplementärgesellschaft der Klägerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 18. April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In § 21 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin ist bestimmt, dass in einem solchen Fall der betroffene Gesellschafter mit Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses aus der Gesellschaft ausscheidet. Diese vertragliche Regelung entspricht im Grundsatz der gesetzlichen Regelung. Gemäß § 161 Abs. 2, § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters zu dessen Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft.

15

Einem Ausscheiden der Komplementärgesellschaft aus dem Gesellschafterbestand der Klägerin steht nicht entgegen, dass zuvor mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 13. Februar 2002 zeitnah auch über das Vermögen der Klägerin selbst das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin sieht für diesen Fall keine Einschränkung der Regelung in § 21 Satz 1 vor. Ebenso wenig erfordert die Vorschrift des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB im Falle einer Simultaninsolvenz von Kommanditgesellschaft und Komplementärgesellschaft eine einschränkende Auslegung der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung. Zwar wird teilweise angenommen, die Vorschrift des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB sei im Falle der Simultaninsolvenz von Kommanditgesellschaft und persönlich haftender Gesellschafterin einschränkend auszulegen, sofern die Gesellschafterinsolvenz eine Folge der Gesellschaftsinsolvenz sei. Dabei bestehen unterschiedliche Meinungen, in welchen Fällen eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB im Falle der Simultaninsolvenz vorzunehmen ist.

16

Nach einer Ansicht soll eine einschränkende Auslegung nur dann Platz greifen, wenn über das Vermögen sämtlicher Gesellschafter und der Gesellschaft Insolvenzverfahren eröffnet werden (Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 131 Rn. 46; Oetker/Kamanabrou, HGB, 3. Aufl., § 131 Rn. 32; Bork/Jacoby, ZGR 2005, 611, 650 ff.).

17

Nach anderer Ansicht soll nur bei einer zweigliedrigen GmbH & Co. KG die insolvente Komplementärin in der Kommanditgesellschaft verbleiben, weil sonst die Gesellschaft liquidationslos voll beendet wäre (Liebs, ZIP 2002, 1716, 1717).

18

Nach einer dritten Ansicht soll § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB im Fall einer Simultaninsolvenz von Kommanditgesellschaft und Komplementärin allgemein keine Anwendung finden (MünchKomm.HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 131 Rn. 76 f.; C. Schäfer in Großkomm.HGB, 5. Aufl., § 131 Rn. 92 und 95).

19

Nach einer weiteren Auffassung kommt § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB auch in der Simultaninsolvenz uneingeschränkt zur Anwendung, weil die Personengesellschaft und die anderen Gesellschafter davor geschützt werden sollen, sich in Angelegenheiten der Gesellschaft mit dem Insolvenzverwalter des insolventen Mitgesellschafters auseinandersetzen zu müssen. Die Notwendigkeit dieses Schutzes entfalle nicht dadurch, dass zeitnah über das Vermögen sowohl der Kommanditgesellschaft als auch der Komplementärgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet werde. Der Insolvenzverwalter der insolventen Komplementärin habe andere Aufgaben und Pflichten als der Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft und die übrigen Gesellschafter (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2011 - 8 C 10/10, BVerwGE 140, 142 Rn. 15 ff.; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., Anh. § 177a Rn. 45a; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01, TranspR 2004, 326 = ZIP 2004, 1047). Dieser Auffassung schließt sich der Senat jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation an, in der nach der Simultaninsolvenz der Klägerin und ihrer Komplementärgesellschaft zwei weitere Kommanditisten als Gesellschafter verbleiben. Dadurch werden hier Interessenkonflikte zwischen der Klägerin und ihren verbliebenen Gesellschaftern einerseits und den Insolvenzverwaltern der übrigen Gesellschafter andererseits - vorliegend der Komplementärgesellschaft und der weiteren Kommanditistin, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren ebenfalls eröffnet worden ist - verhindert.

20

b) Ist danach die Komplementärgesellschaft als Gesellschafterin der Klägerin ausgeschieden, ist die Kommanditistin A.   L.   wirksam zur Vertreterin der Klägerin bestellt worden und deshalb berechtigt, die Klägerin im Prozess zu vertreten (§ 51 Abs. 1 ZPO).

21

aa) Die Klägerin ist aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst worden (§ 161 Abs. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB) und befindet sich im Stadium der Liquidation. Die Kommanditisten A.   L.   und Ch.    M.   der Klägerin haben in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 22. Januar 2011 einstimmig beschlossen, dass die Mehrheitsgesellschafterin A.   L.   zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. Sie ist mithin befugt, die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit zu vertreten.

22

bb) Der Wirksamkeit des Beschlusses steht nicht entgegen, dass die Komplementärgesellschaft und die weitere (frühere) Kommanditistin Chr.  O.    der Klägerin nicht zu der außerordentlichen Gesellschafterversammlung geladen worden sind und deshalb nicht an der Versammlung teilgenommen haben. Zum Zeitpunkt der Abhaltung der außerordentlichen Gesellschafterversammlung gehörten die Komplementärgesellschaft und die Kommanditistin O.    nicht mehr zu den Gesellschaftern der Klägerin, weil sie infolge der Eröffnung von Insolvenzverfahren über ihre Vermögen (Beschlüsse vom 18. April 2002 und 26. September 2005) gemäß § 21 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags mit Rechtskraft der Eröffnungsbeschlüsse aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden waren. Sie mussten daher nicht gemäß § 5 Nummer 3 des Gesellschaftsvertrags zu der außerordentlichen Gesellschafterversammlung im Januar 2011 geladen werden.

23

2. Der mit der Klage geltend gemachte Feststellungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt.

24

a) Ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO muss dem Bestimmtheitserfordernis gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügen. Er muss das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keine Ungewissheit bestehen kann (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 21 = WRP 2008, 499 - Planfreigabesystem; Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 31 = WRP 2008, 1319 - EROS). Genügt die wörtliche Fassung eines Antrags nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, ist er unter Heranziehung der Klagebegründung auszulegen. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Parteien entspricht (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, GRUR 2009, 83 Rn. 11 = WRP 2009, 71; Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 23). Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 36 = WRP 2011, 1454 - TÜV II; Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 7/13, GRUR 2014, 398 Rn. 14 = WRP 2014, 431 - Online-Versicherungsvermittlung, mwN).

25

b) Der Feststellungsantrag genügt in seiner weitreichenden allgemeinen Fassung nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin begehrt neben der Zahlung eines konkret bezifferten Betrags die Feststellung, "dass die Beklagte ihr alle weiteren, darüber hinausgehenden entstandenen Schäden und noch entstehenden Schäden aus vorsätzlich unerlaubter Handlung zu erstatten hat". Ein derart weit und allgemein gefasster Antrag genügt selbst unter Heranziehung der Klagebegründung nicht dem Bestimmtheitsgebot nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Unter den Begriff der "vorsätzlich unerlaubten Handlung" kann eine nicht mehr überschaubare Vielzahl verschiedener Sachverhalte gefasst werden. Soweit die Klägerin zur Begründung des Feststellungsantrags auf mögliche weitere, vom Zahlungsantrag nicht erfasste Frachtaufschläge und überhöhte Rechnungen der Beklagten verweist, hat sie weder inhaltlich konkretisiert noch zeitlich eingegrenzt, welche Geschäftsvorgänge sie hiervon erfasst wissen möchte.

26

c) Die erstmals in der Revisionsinstanz festgestellte fehlende Bestimmtheit des Feststellungsantrags hat indes nicht zur Folge, dass dieser Antrag als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr ist auch insoweit die Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um der Klägerin aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit zu geben, das mit dem Feststellungsantrag verfolgte Begehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot genügt (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 85/10, GRUR 2012, 1153 Rn. 16 = WRP 2012, 1390 - Unfallersatzgeschäft; Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 14 = WRP 2014, 75 - Restwertbörse II).

27

3. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien gemäß §§ 463, 439 Abs. 1 und 2 HGB verjährt. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht von einer Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche aufgrund der speziellen frachtrechtlichen Verjährungsvorschrift des § 439 HGB ausgegangen werden.

28

a) Die in § 439 Abs. 1 HGB geregelte Verjährungsfrist von einem Jahr (Satz 1) oder - bei Vorsatz oder dem Vorsatz gleichstehendem Verschulden - drei Jahren (Satz 2) seit der Ablieferung des Transportgutes (Abs. 2 Satz 1) gilt für alle Ansprüche aus einer Beförderung, die "den Vorschriften dieses Unterabschnitts", also den §§ 407 bis 450 HGB, unterliegt. Die Bestimmung des § 439 Abs. 1 HGB knüpft für die Anwendung der eigenständigen frachtrechtlichen Verjährungsregelung allein daran an, dass sich der geltend gemachte Anspruch aus einer den Vorschriften der §§ 407 bis 450 HGB unterliegenden Beförderung ergibt. Ist das der Fall, so unterfallen alle Ansprüche, die mit dieser Beförderung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, der Verjährungsregelung des § 439 HGB, und zwar unabhängig davon, von welcher Seite sie geltend gemacht werden und auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 13/05, TranspR 2008, 84 Rn. 12 f. = VersR 2008, 1236; vgl. auch die Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 77). Der speziellen Verjährungsvorschrift des § 439 HGB unterfallen daher grundsätzlich auch außervertragliche Ansprüche, insbesondere solche aus Delikt (BGH, TranspR 2008, 84 Rn. 13) und ungerechtfertigter Bereicherung wegen zuviel gezahlter Fracht (vgl. Koller, Transportrecht, 8. Aufl., § 439 HGB Rn. 3; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 439 Rn. 3).

29

b) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht im Ansatz ausgegangen. Entgegen seiner Ansicht erfordert die Anwendung des § 439 HGB jedoch das Zustandekommen eines wirksamen Speditions- oder Frachtvertrags (vgl. BGH, TranspR 2008, 84 Rn. 13; Koller aaO § 439 HGB Rn. 3; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 439 Rn. 3; MünchKomm.HGB/Herber/Eckardt, 2. Aufl., § 439 Rn. 4; MünchKomm.HGB/Bydlinski aaO § 463 Rn. 6; Heymann/Schlüter, HGB, 2. Aufl., § 439 Rn. 2). Die Notwendigkeit eines wirksamen Vertragsschlusses ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 439 Abs. 1 HGB. Die Vorschrift gilt für Ansprüche aus einer Beförderung, die "den Vorschriften dieses Unterabschnitts", also den §§ 407 bis 450 HGB, unterliegt. Die Regelung knüpft mithin nicht an die nur tatsächliche Beförderung von Gütern an, sondern erfordert vielmehr, dass die speziellen frachtrechtlichen Vorschriften anwendbar sind. Diese Voraussetzung ist nur beim Abschluss eines wirksamen Frachtvertrags erfüllt (vgl. BGH, TranspR 2008, 84 Rn. 12 f.; Koller aaO § 439 HGB Rn. 3; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 439 Rn. 3; MünchKomm.HGB/Bydlinski aaO § 463 Rn. 6; Thume, TranspR 2009, 233, 235).

30

Für die Annahme, dass die Anwendung des § 439 HGB den Abschluss eines wirksamen Beförderungsvertrags erfordert, spricht zudem die Entstehungsgeschichte der Bestimmung. Sie ist im Zuge der Neuregelung des Fracht, Speditions- und Lagerrechts, die am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, in das Handelsgesetzbuch aufgenommen worden. In ihren Grundentscheidungen orientiert sich die Vorschrift weitgehend an Art. 32 Abs. 1 CMR (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes aaO S. 77). Die Bestimmungen der CMR gelten gemäß deren Art. 1 Abs. 1 für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen. Daraus folgt, dass nichtige Verträge nicht dem Anwendungsbereich der CMR - und damit auch nicht deren Verjährungsbestimmungen - unterfallen (vgl. Thume/Demuth, CMR, 3. Aufl., Art. 32 Rn. 4; Koller aaO Art. 1 CMR Rn. 3; Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 1 CMR Rn. 2; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 1 CMR Rn. 2). Da die Neuregelung der speziellen nationalen frachtrechtlichen Verjährungsvorschriften in enger Anlehnung an die Bestimmungen der CMR erfolgt ist (vgl. neben S. 77 auch S. 1 der Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes aaO), erfordert die Anwendung des § 439 HGB - auch wenn dies im Wortlaut der Bestimmung nicht explizit zum Ausdruck kommt - ebenso wie Art. 32 CMR den Abschluss eines wirksamen Frachtvertrags.

31

c) Die Vorinstanzen haben offengelassen, ob die zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Verträge über die Beförderung von Gütern von Asien nach Europa wirksam waren. Auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin, der mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen ist, ist von einer Nichtigkeit der Verträge gemäß §§ 134, 138 BGB auszugehen mit der Folge, dass für eine Anwendung des § 439 HGB kein Raum gegeben ist.

32

aa) Die Klägerin hat behauptet, ihr in den Jahren von 1994 bis 2000 für das Asiengeschäft zuständiger Mitarbeiter Dr. K.    habe ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung mit der Beklagten eine Erhöhung der eigentlich geschuldeten Frachtvergütung (Nettofrachtrate) um einen bestimmten Aufschlag (Bruttofrachtrate) vereinbart. Die an sich nicht geschuldeten Beträge seien im Ergebnis an diesen Mitarbeiter geflossen, der der Beklagten dafür weiterhin Frachtaufträge erteilt habe.

33

bb) Vereinbarungen über die Zahlung eines "Schmiergelds" für die künftige Bevorzugung bei der Vergabe von Aufträgen, die Angestellte, Bevollmächtigte oder sonstige Vertreter einer Partei heimlich mit dem anderen Vertragsteil treffen, verstoßen gegen die guten Sitten und sind gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1972 - II ZR 141/71, NJW 1973, 363; Urteil vom 17. Mai 1988 - VI ZR 233/87, NJW 1989, 26 f.; Urteil vom 6. Mai 1999 - VII ZR 132/97, BGHZ 141, 357, 359). Abreden über die Zahlung von Bestechungsgeld sind zudem unter den Voraussetzungen des § 299 StGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig (BGHZ 141, 357, 359). Die Nichtigkeit einer solchen Vereinbarung erfasst auch den Hauptvertrag und die im Anschluss daran geschlossenen Folgeverträge, wenn die Schmiergeldabrede - beispielsweise aufgrund eines Aufschlags auf das ansonsten zu zahlende Entgelt - zu einer für den Geschäftsherrn nachteiligen Vertragsgestaltung geführt hat (BGH, NJW 1989, 26, 27; BGH, Urteil vom 10. Januar 1990 - VIII ZR 337/88, NJWRR 1990, 442, 443; Urteil vom 16. Januar 2001 - XI ZR 113/00, NJW 2001, 1065, 1067 mwN). Die Erstreckung der Nichtigkeit einer Schmiergeldvereinbarung auf den durch das Schmiergeld zustande gekommenen Hauptvertrag ist schon deshalb anzunehmen, weil der Vertreter im Zweifel ohne vorherige Information des Vertretenen nicht befugt ist, für diesen einen Vertrag mit dem Verhandlungspartner abzuschließen, der den Vertreter gerade bestochen hat (vgl. BGHZ 141, 357, 363 f.; BGH, NJW 2001, 1065, 1067).

34

In der Revisionsinstanz ist danach zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die in Rede stehenden, für sie wirtschaftlich nachteiligen Frachtverträge wegen der behaupteten Schmiergeldabsprachen zwischen ihrem Mitarbeiter und der Beklagten nach §§ 134, 138 Abs. 1 BGB von vornherein nichtig waren und § 439 HGB deshalb nicht anwendbar ist.

35

4. Der angefochtene Beschluss kann auch nicht mit der vom Berufungsgericht hilfsweise gegebenen Begründung bestehen bleiben. Für dessen Annahme, die geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt, fehlt es ebenfalls an tragfähigen Feststellungen des Berufungsgerichts.

36

a) Auf mögliche deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen angeblich zuviel gezahlter Frachtraten sind seit dem 1. Januar 2002 die §§ 195, 199 BGB in der jetzt geltenden Fassung anwendbar, weil bei Inkrafttreten dieser Vorschriften am 1. Januar 2002 keiner der in den Jahren von 1994 bis 2000 möglicherweise entstandenen außervertraglichen Ansprüche der Klägerin bereits verjährt war (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche galt, soweit die Klägerin sie auf ein deliktisches Handeln der Beklagten stützt, die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 Halbs. 1 BGB aF, die mit der Kenntnis des Verletzten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen begann, und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis die dreißigjährige Verjährungsfrist gerechnet von der Begehung der Handlung an (§ 852 Abs. 1 Halbs. 2 BGB aF). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin eine Kenntnis im Sinne von § 852 Abs. 1 Halbs. 1 BGB aF schon vor dem Jahr 2002 hatte. Auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zur Erfüllung eines nichtigen Vertrags rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen fand bis zum 31. Dezember 2001 grundsätzlich die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB aF Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99, BGHZ 144, 343, 347). Diese Fristen sind gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB zum 1. Januar 2002 von der kürzeren dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB abgelöst worden.

37

b) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat.

38

aa) Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Klage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Es ist weder erforderlich, dass der Gläubiger alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auf eine zutreffende rechtliche Würdigung kommt es dabei grundsätzlich nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506 Rn. 15; Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, NJWRR 2008, 1495 Rn. 32; Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 27 mwN).

39

bb) Grob fahrlässige Unkenntnis ist gegeben, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder nicht beachtet hat, die jedem hätten einleuchten müssen. Der Gläubiger muss es versäumt haben, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, NJWRR 2009, 544 Rn. 34; Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07, NJW 2010, 1195 Rn. 17). Sind für den Gläubiger konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich und drängt sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung auf, so ist er, um eine grob fahrlässige Unkenntnis auszuschließen, zu Ermittlungen gehalten, wenn deren Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten unverständlich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJWRR 2010, 681 Rn. 16 mwN).

40

cc) Maßgeblich sind grundsätzlich die Kenntnisse der anspruchsberechtigten Person, seines gesetzlichen Vertreters (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2004 - IX ZR 421/00, NJWRR 2005, 69, 70) oder des zur Verfügung über den Anspruch Befugten (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2009, § 199 Rn. 55). Der Anspruchsberechtigte muss sich nach dem Rechtsgedanken des § 166 BGB aber auch das Wissen derjenigen Personen zurechnen lassen, die von ihm mit der Tatsachenermittlung gerade zur Durchsetzung desjenigen Anspruchs beauftragt worden sind, um dessen Verjährung es geht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 35; Urteil vom 5. Juli 2011 - XI ZR 306/10, WM 2011, 2088 Rn. 33 mwN; MünchKomm.BGB/Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 34). Denn derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, hat sich unabhängig von einem Vertretungsverhältnis das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen zu lassen (BGHZ 171, 1 Rn. 35 mwN). Diese Rechtsprechung gilt auch für die dem § 852 Abs. 1 BGB aF nachgebildete Bestimmung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH, WM 2011, 2088 Rn. 33 mwN).

41

c) Von diesen Grundsätzen ist zwar auch das Berufungsgericht im Ansatz ausgegangen. Die von ihm getroffenen Feststellungen tragen jedoch nicht seine Beurteilung, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien wegen vor im Jahre 2008 erlangter Kenntnisse ihrer verantwortlichen Mitarbeiter oder des Insolvenzverwalters zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage im Februar 2011 verjährt gewesen.

42

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB habe bereits im Jahr 2002 zu laufen begonnen, weil die Klägerin bereits in diesem Jahr hinreichende Kenntnisse für die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Beklagte gehabt habe. Es hat seine Annahme darauf gestützt, dass der umfassend zur Vertretung der Klägerin berechtigte Mitarbeiter O.    und weitere mit der Prüfung der in Rede stehenden Vorwürfe befasste Mitarbeiter der Klägerin schon damals Kenntnis davon erlangt hätten, dass die von der Beklagten gestellten Rechnungen unberechtigte Frachtaufschläge enthalten hätten, die letztlich an den für das Asiengeschäft zuständigen Mitarbeiter Dr. K.    geflossen seien. Es hat eine hinreichende Kenntnis der Klägerin im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus dem Umstand hergeleitet, dass O.    in einem Schreiben vom 15. Mai 2009 an Rechtsanwalt F.    in Paderborn geäußert hat, er habe 2002 von dem für das Asiengeschäft zuständigen Mitarbeiter Dr. K.    erfahren, dass es Netto- und Bruttofrachtraten gegeben habe. Eine hinreichende Kenntnis des Mitarbeiters O.    der Klägerin hat das Berufungsgericht ferner daraus abgeleitet, dass dieser sich für die Klägerin wegen der angeblich überhöhten Frachtratenzahlungen an eine Prokuristin der Beklagten gewandt habe.

43

bb) Diese Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht seine Annahme, der Lauf der Verjährungsfrist habe gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres 2002 eingesetzt. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung außer Acht gelassen, dass über das Vermögen der Klägerin mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 13. Februar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Ab diesem Zeitpunkt sind die streitgegenständlichen Klageansprüche bis zu ihrer Freigabe am 26. August 2010 in die Insolvenzmasse gefallen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat die Klägerin gemäß § 80 Abs. 1 InsO die materielle und verfahrensmäßige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögens verloren. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens sind Verfügungen des Schuldners über einen Gegenstand der Insolvenzmasse nach Insolvenzeröffnung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO grundsätzlich unwirksam. Erst durch die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters vom 26. August 2010 hat die Klägerin ihre Befugnis zurückerlangt, die streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen (vgl. Braun/Groth, Insolvenzordnung, 5. Aufl., § 80 Rn. 6; MünchKomm.InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 80 Rn. 6 f.). Während der Zugehörigkeit der Forderung zur Insolvenzmasse war ausschließlich der Insolvenzverwalter zur Verfolgung etwaiger Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte befugt. Für den Beginn der Verjährungsfrist waren daher grundsätzlich allein seine Kenntnisse von den maßgeblichen Umständen von Bedeutung (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby aaO § 199 Rn. 56; MünchKomm.BGB/Grothe aaO § 199 Rn. 36, jeweils zum Gläubigerwechsel durch Abtretung), während es für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung auf die Kenntnis der Klägerin ankommt. Hatten Mitarbeiter der Klägerin der in Abschnitt II 4 b cc) näher beschriebenen Art vor dem 13. Februar 2002 Kenntnis von zu Unrecht von der Beklagten erhobenen Frachtraten, hat der Lauf der Verjährungsfrist vor Insolvenzeröffnung begonnen. Den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist vor Insolvenzeröffnung muss sich der Insolvenzverwalter entgegenhalten lassen (vgl. zum Gläubigerwechsel durch Abtretung oder gesetzlichen Forderungsübergang BGH, Urteil vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79, NJW 1982, 1761, 1762; Urteil vom 10. April 1990 - VI ZR 288/89, NJW 1990, 2808, 2809; Urteil vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00, NJWRR 2001, 1168, 1169; Staudinger/Peters/Jacoby aaO § 199 Rn. 72). Die Zurechnung der Kenntnisse des ursprünglichen Anspruchsberechtigten rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass sich der Forderungsinhalt durch einen Forderungsübergang nicht zum Nachteil des Schuldners verändern darf (§ 398 Satz 2, § 404 BGB). Der Rechtsnachfolger muss sich bereits verstrichene Verjährungszeiten daher anrechnen lassen (vgl. BGH, NJW 1982, 1761, 1762). Eine vergleichbare Interessenlage ist auch beim Übergang der Verfügungsbefugnis vom Insolvenzschuldner auf den Insolvenzverwalter gegeben.

44

cc) Die vom Berufungsgericht herangezogenen Schriftstücke lassen nicht den Schluss darauf zu, dass Vertreter oder verantwortliche Mitarbeiter der Klägerin von der behaupteten Erhebung unberechtigter Frachtaufschläge seitens der Beklagten hinreichende Kenntnis hatten, bevor das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet worden ist, und dass ihr Wissen die Klägerin in die Lage versetzt hat, eine erfolgversprechende Klage gegen die Beklagte zu erheben.

45

(1) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann dem Schreiben des früheren Mitarbeiters O.    der Klägerin vom 15. Mai 2009 nicht entnommen werden, dass Mitarbeiter der Importabteilung oder der Finanzprokurist der Klägerin bereits vor dem 13. Februar 2002 von der behaupteten Erhebung überhöhter Frachtraten seitens der Beklagten wussten. In dem genannten Schreiben wird gerade in Abrede gestellt, dass die Mitarbeiter der Importabteilung der Klägerin Kenntnisse von der Existenz sogenannter Netto- und Bruttofrachtlisten hatten.

46

Im Schreiben vom 15. Mai 2009 ist zwar auch die Rede davon, dass O.    im Jahr 2002 von den angeblich überhöhten Frachtrechnungen der Beklagten Kenntnis erlangt habe. Ob dies bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Fall war, kann dem Schreiben jedoch nicht entnommen werden. Das Berufungsgericht hat eine Kenntniserlangung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch nicht festgestellt.

47

(2) Der vom Berufungsgericht angeführte Aktenvermerk der Kriminalpolizeiinspektion Coburg vom 1. September 2003 über die telefonische Befragung einer Prokuristin der Beklagten lässt ebenfalls nicht darauf schließen, dass die Klägerin schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinreichende Kenntnisse von der Berechnung überhöhter Frachtvergütungen seitens der Beklagten hatte. Die befragte Prokuristin der Beklagten hat keine konkreten Daten zu Telefonaten mit dem früheren Mitarbeiter O.    der Klägerin, dessen Ehefrau und der jetzigen Vertreterin der Klägerin genannt.

48

(3) Soweit das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 7. August 2012, auf den es im angefochtenen Beschluss Bezug genommen hat, auf ein Gutachten des Insolvenzverwalters vom 29. Januar 2002 verwiesen hat, bietet die angeführte Textpassage keine Anhaltspunkte für Erkenntnisse der Klägerin (oder des Insolvenzverwalters) über die behauptete Manipulation der Frachtrechnungen seitens der Beklagten. In dem genannten Gutachten ist lediglich festgehalten, dass nach Mitteilung von Spediteuren ein Unternehmen unter Beteiligung des damaligen Geschäftsführers La.  der Klägerin Waren eingekauft und diese mit einem Aufschlag von 60% bis 80% an die Klägerin weiterverkauft habe. Diese Angaben betreffen nicht den von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Manipulationsvorwurf.

49

dd) Die bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht seine Annahme, der Insolvenzverwalter habe hinreichende Kenntnisse für eine gerichtliche Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche gehabt.

50

Das Berufungsgericht hat seine Auffassung auf Vortrag der Klägerin in den Schriftsätzen vom 6. April 2011 und vom 31. August 2011 gestützt. Dieser Vortrag enthält jedoch keine konkreten Einzelheiten zu angeblich überhöhten Frachtratenzahlungen. Im Schriftsatz vom 6. April 2011 heißt es lediglich pauschal, als der Insolvenzverwalter bei Prüfung der Unterlagen der Beklagten (richtig wohl: Klägerin) festgestellt habe, dass Speditionsabrechnungen offenbar manipuliert worden seien, habe er bei der Beklagten deshalb nachgefragt. Im Schriftsatz vom 31. August 2011 hat die Klägerin vorgetragen, als im Zuge ihrer Insolvenz aufgrund der Ermittlungen des Insolvenzverwalters "alles aufzufliegen drohte", habe die Beklagte mit Hilfe ihrer zuvor jahrelang geschmierten Verbindungsleute bei der Klägerin den Verdacht auf den früheren Geschäftsführer La.  der Klägerin gelenkt. Welche konkreten Einzelheiten dem Insolvenzverwalter bekannt waren, die es ihm ermöglicht hätten, eine Klage gegen die Beklagte zu erheben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es kann daher nicht angenommen werden, dass es dem Insolvenzverwalter möglich war, eine Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, erfolgversprechend gegen die Beklagte zu erheben.

51

Die schriftliche Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters spricht vielmehr für das Gegenteil. In dem Schreiben vom 26. August 2010 wird ausgeführt, aus der Aussage der Prokuristin J.       der Beklagten gegenüber der Kriminalpolizei Coburg ergäben sich keine Anhaltspunkte für überhöhte Abrechnungen der Beklagten. Diese würden dort vielmehr mit umfassender Erläuterung ausgeschlossen. Die im Insolvenzgutachten erwähnten Verdachtsmomente hätten sich nicht erhärtet. Sonstige Anhaltspunkte für justiziable Ansprüche lägen ebenfalls nicht vor. Unter diesen Umständen kann die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Insolvenzverwalter hätte die streitgegenständlichen Ansprüche erfolgversprechend geltend machen können, keinen Bestand haben.

52

d) Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind auch nicht gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB verjährt.

53

Nach dieser Vorschrift verjähren die in § 199 Abs. 2 BGB nicht angeführten Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Eine entsprechende Verjährungsfrist bestimmt § 199 Abs. 4 BGB für andere Ansprüche als diejenigen nach § 199 Abs. 2 bis 3a BGB. Der Lauf der zehnjährigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB und § 199 Abs. 4 BGB hat gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB erst am 1. Januar 2002 eingesetzt und war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 8. Februar 2011 noch nicht abgelaufen.

54

e) Die Erhebung der Klage hat gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht nur den Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich der mit dem Zahlungsantrag geltend gemachten Ansprüche, sondern auch in Bezug auf die vom Feststellungsantrag erfassten Ansprüche gehemmt. Die Unbestimmtheit des Feststellungsantrags steht der Verjährungshemmung nicht entgegen.

55

Der Lauf der Verjährungsfrist wird auch durch die Zustellung einer zwar unzulässigen, aber dennoch wirksamen Klage gehemmt. Eine mit einem nicht hinreichend bestimmten Antrag erhobene Klage hemmt daher die Verjährung, wenn sie die Richtung und den Umfang des Klagebegehrens individualisiert und den Streitgegenstand in ausreichendem Maße erkennen lässt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - I ZR 123/95, GRUR 1998, 481, 483 = WRP 1998, 169 - Auto '94; Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 81/01, GRUR 2004, 517, 519 = WRP 2004, 731 - EMail-Werbung). Aus dem Vortrag der Klägerin in ihrer Klagebegründung ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass sie von der Beklagten die Erstattung von angeblich zuviel in Rechnung gestellten Frachtvergütungen verlangt. Das reicht zur Individualisierung des mit dem Feststellungsantrag verfolgten Klagebegehrens aus.

56

III. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur Verhandlung

und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Büscher                  Pokrant                       Schaffert

               Koch                      Löffler

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gilt für die Kosten das Patentkostengesetz.

(1) Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1) zu zahlen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wird eine Gebühr nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren (Nummern 335 100, 344 100 und 345 100) nicht anwendbar.

(4) Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte Beschwerde als zurückgenommen.

UWG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22; berichtigt im ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 18) sowie der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21). Es dient ferner der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

22
Das Kriterium der Zeichenidentität ist zwar restriktiv auszulegen. Zei- chenidentität setzt danach grundsätzlich eine vollständige Übereinstimmung der kollidierenden Zeichen voraus; unschädlich sind aber so geringfügige Unterschiede zwischen den Zeichen, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können (EuGH, Urteil vom 20. März 2003 - C-291/00, Slg. 2003, I-2799 = GRUR 2003, 422 Rn. 50 ff. - LTJ Diffusion [Arthur/Arthur et Félicie]). So hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Marke "INTERFLORA" und das Zeichen "Interflora" im Fall der Nutzung für Blumenlieferdienste als im Wesentlichen identisch angesehen und deshalb einen Fall der Doppelidentität angenommen (EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09, Slg. 2011, I-8625 = GRUR 2011, 1124 Rn. 33 - Interflora). Der Streitfall ist nicht anders zu beurteilen.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I Z R 1 61/ 1 3 Verkündet am:
5. März 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
IPS/ISP
Zeichen, die aus denselben, jedoch in unterschiedlicher Reihenfolge angeord-
neten Buchstaben oder Silben gebildet sind (hier „IPS“ und „ISP“), erwecken
regelmäßig einen klanglich ähnlichen Gesamteindruck, wenn sie bei einer Aus-
sprache der Buchstaben oder Silben (hier „i-pe-ess“ und „i-ess-pe“) dieselbe
Vokalfolge (hier „i-e-e“) aufweisen.
BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13 - OLG Hamm
LG Bochum
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die
Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin
Dr. Schwonke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Juli 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist Inhaberin der am 4. April 2008 angemeldeten und am 18. Juli 2008 eingetragenen deutschen Wortmarke „IPS“, die unter anderem für folgende Dienstleistungen registriert ist: Klasse 37 Wartung und Instandsetzung […] von automatischenSteuerungseinrichtungen; von Datenverarbeitungsgeräten und von Computern Klasse 42 Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software, insbesondere Softwareerstellung für Industriesteuerungen, insbesondere für speicherprogrammierbare Steuerungen und rechnergesteuerte Schaltanlagen; […] Wartung und Instandsetzung nämlich Aktualisierung, von Computersoftware
2
Die unter der Bezeichnung „ISP Polska sp. z o.o.“ firmierende Beklagte ist ein in Polen ansässiges Unternehmen, das sich mit IT-Lösungen für die Industrieautomatisierung befasst und zu diesem Zweck insbesondere Software entwickelt. Sie präsentiert ihre Leistungen unter der Internetadresse „www.itsp.pl“ in deutscher Sprache. Auf ihren Internetseiten verwendet sie neben der Bezeichnung „ISP Polska sp. z o.o.“ ein farbiges Logo, das aus drei grünen, sich teilweise überlagernden Kreisen besteht, in denen in weißer Schrift die Buchstaben „I“, „S“ und „P“ angeordnet sind. Die Klägerin sieht in der Verwendung dieser Bezeichnungen eine Verlet3 zung ihrer Markenrechte. Sie hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland für ein im Bereich der IT- und Automatisierungstechnik tätiges Unternehmen die Firmierung „ISP Polska sp. z. o.o.“ und/oder die Kennzeichnung „ISP“ zu benutzen. Ferner hat sie die Beklagte auf Auskunftserteilung und Erstattung von
4
Abmahnkosten nebst Zinsen in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be5 rufung der Klägerin hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision , deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

6
A. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin erhobenen markenrechtlichen Ansprüche für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
7
Die Beklagte habe ihre Kennzeichen markenmäßig verwendet. Die angegriffenen Zeichen seien mit der Marke der Klägerin nicht verwechslungsfähig. Es sei von Dienstleistungsidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke auszugehen. Zwischen den Zeichen bestehe aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise keine Zeichenähnlichkeit. Dabei sei von einer sorgfältigen Prüfung der Bezeichnungen durch die mit der Beschaffung oder Wartung von Maschinen und Automaten befassten Unternehmensmitarbeiter auszugehen. Klanglich stimmten die Bezeichnungen „IPS“ und „ISP“ in den verwendeten Buchstaben, der Silbenzahl und der Vokalfolge überein. Ferner befinde sich der Buchstabe „I“ bei beiden Bezeichnungen am Wortanfang. Durch die Vertauschung der Konsonanten „S“ und „P“ entstehe jedoch ein völlig anderes Klangbild. Eine schriftbildliche Ähnlichkeit bestehe zwischen den Be- zeichnungen „IPS“ und „ISP Polska sp. z o.o.“ nicht. Ein erkennbarer Sinngehalt komme keiner der Bezeichnungen zu. Bei einer Gesamtbetrachtung liege ein hinreichend großer Abstand zwischen den Bezeichnungen vor. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt
8
zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts können die von der Klägerin wegen Verletzung ihrer Markenrechte erhobenen Ansprüche nicht verneint werden. I. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter
9
Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03, BGHZ 167, 91 Rn. 20 - Arzneimittelwerbung im Internet; Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 Rn. 14 = WRP 2014, 548 - englischsprachige Pressemitteilung ), folgt aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO).
10
1. Nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. 2. Die beklagte Gesellschaft hat ihren Wohnsitz im Sinne der Verordnung
11
im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates. Gesellschaften haben gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-I-VO für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Der satzungsmäßige Sitz der Beklagten ist in Polen. 3. Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I12 VO zählen auch Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums wie Markenrechtsverletzungen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-523/10, GRUR 2012, 654 Rn. 24 - Wintersteiger/Products 4U; BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 18 = WRP 2012, 716 - OSCAR). 4. Die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist
13
oder einzutreten droht“ meint sowohl den Ort der Verwirklichung des Scha- denserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2012, 654 Rn. 19 - Wintersteiger /Products 4U). Dabei kommt es nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, im Inland sei ein schädigendes Ereignis eingetreten. Die Frage , ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist, betrifft die Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nati- onalen Rechts zu prüfen ist (vgl. EuGH, GRUR 2012, 654 Rn. 26 - Wintersteiger /Products 4U).
a) Bei der behaupteten Verletzung einer nationalen Marke liegt der Ort
14
der Verwirklichung des Schadenserfolgs der unerlaubten Handlung in dem Mitgliedsstaat , in dem die Marke geschützt ist (vgl. EuGH, GRUR 2012, 654 Rn. 27 - Wintersteiger/Products 4U). Die nach dem schlüssigen Vorbringen der Klägerin verletzte Marke ist in Deutschland geschützt.
b) Der in deutscher Sprache gehaltene und in Deutschland abrufbare In15 ternetauftritt der Beklagten richtet sich bestimmungsgemäß auch an Verkehrskreise im Inland. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob für die Begründung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO wegen behaupteter Markenverletzungen im Internet überhaupt erforderlich ist, dass sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auch auf das Inland richtet (offengelassen BGH, GRUR 2012, 621 Rn. 21 - OSCAR, mwN; ablehnend für Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2013 - C-170/12, GRUR 2014, 100 Rn. 42 = WRP 2013, 1456 - Pinckney/Mediatech; Urteil vom 22. Januar 2015 - C-441/13, GRUR 2015, 296 Rn. 32 = WRP 2015, 332 - Hejduk/EnergieAgentur). II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Ver16 wechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) zwischen der Marke „IPS“ der Klägerin einerseits und den Kennzeichnungen „ISP Polska sp. z o.o.“ und „ISP“ der Beklagten andererseits nicht verneint werden. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zu17 stimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen er- fassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. 2. Die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2
18
Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 31/09, GRUR 2011, 824 Rn. 19 = WRP 2011, 1157 - Kappa; Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 85/11, GRUR 2013, 833 Rn. 30 = WRP 2013, 1038 - Culinaria/Villa Culinaria ; Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 71/12, GRUR 2014, 382 Rn. 14 = WRP 2014, 452 - REAL-Chips). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. 3. Die Beklagte bietet IT-Lösungen und insbesondere die Entwicklung
19
von Software für die Industrieautomatisierung an. Die Marke der Klägerin ist für die Dienstleistung der Entwicklung von Software für Industrieautomaten eingetragen. Es liegt daher Identität der Dienstleistungen vor. 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klagemarke „IPS“ verfüge
20
über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Diese Annahme wird von der Revision hingenommen und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine Buchstabenfolge verfügt in der Regel von Hause aus über durchschnittliche Kennzeichnungskraft (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2001 - I ZR 139/99, GRUR 2002, 626, 628 = WRP 2011, 705 - IMS; Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 10/09, GRUR 2011, 831 Rn. 18 = WRP 2011, 1174 - BCC). 5. Die Revision macht jedoch zutreffend geltend, dass mit der vom Beru21 fungsgericht gegebenen Begründung eine die Gefahr von Verwechslungen begründende Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht verneint werden kann.
a) Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist
22
nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild oder in der Bedeutung zu beurteilen , weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit reicht in der Regel bereits die Ähnlichkeit in einem dieser Wahrnehmungsbereiche aus (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 26 = WRP 2009, 1533 - airdsl; BGH, GRUR 2011, 824 Rn. 25 f. - Kappa; GRUR 2014, 382 Rn. 25 - REAL-Chips). Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den jeweiligen Ge23 samteindruck abzustellen, den die einander gegenüberstehenden Zeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorrufen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 228/12, GRUR 2014, 1101 Rn. 54 = WRP 2014, 1314 - Gelbe Wörterbücher). Dabei ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die jeweiligen Bezeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht und die übereinstimmenden Merkmale in einem undeutlichen Erinnerungseindruck häufig stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 - I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 237 = WRP 2004, 360 - Davidoff II; Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 181/02, GRUR 2005, 264, 265 = WRP 2005, 213 - Das Telefon-Sparbuch ).
b) Von diesen Grundsätzen ist im Ansatz auch das Berufungsgericht
24
ausgegangen. Es hat angenommen, aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise wahrten die angegriffenen Zeichen nach ihrem Gesamteindruck einen hinreichenden Abstand von der Marke der Klägerin. Dazu hat es ausgeführt : Es sei von einer sorgfältigen Prüfung der Bezeichnungen durch die an25 gesprochenen Verkehrskreise auszugehen. Von einer sorgfältigen Prüfung könne bereits ausgegangen werden, wenn die betroffenen Verkehrskreise beruflich mit dem Erwerb der Waren oder der Inanspruchnahme der Dienstleistungen zu tun hätten. Diese Voraussetzung sei bei Unternehmensmitarbeitern, die beruflich mit der Beschaffung und Wartung von Maschinen und Automaten befasst seien, erfüllt. Klanglich stimmten die Bezeichnungen in den verwendeten Buchstaben,
26
der Silbenzahl und der Vokalfolge überein. Ferner befinde sich der Buchstabe „I“ bei beiden Bezeichnungen am grundsätzlich besonders bedeutsamen Wort- anfang. Die Bedeutung dieser Übereinstimmung werde aber erheblich dadurch abgeschwächt, dass es überdurchschnittlich viele Unternehmen in der IT- Branche gebe, deren Firmierung mit dem Buchstaben „I“ beginne. Durch die Vertauschung der - einzeln ausgesprochenen - Konsonanten „S“ und „P“ entstehe ein völlig anderes Klangbild. Dieses werde jeweils durch das scharf und mit großer Intensität gesprochene „ess“ geprägt, das bei der Marke der Klägerin am Wortende stehe, während es sich bei der Bezeichnung der Beklagten in der Wortmitte befinde. Zudem werde das „pe“ bei der Bezeichnung der Beklagten deutlich länger gesprochen als bei der Marke der Klägerin, weil es sich dabei um die Schlusssilbe handele. Die Konsonanten „P“ und „S“ seien in keiner Weise klangverwandt und beeinflussten den Wortklang je nach ihrer Stellung im Wort völlig gegensätzlich. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass klangliche Abweichungen bei kurzen Bezeichnungen besser bemerkt würden. Eine schriftbildliche Ähnlichkeit bestehe zwischen den Bezeichnungen „IPS“ und „ISP Polska sp. z o.o.“ nicht. Ein erkennbarer Sinngehalt komme keiner der Bezeichnungen zu.
c) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punk27 ten stand. Die Beurteilung des Gesamteindrucks einander gegenüberstehender Zeichen liegt zwar im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Im Revisionsverfahren ist sie nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter einen unzutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 55/10, GRUR 2012, 635 Rn. 23 = WRP 2012,712 - METRO/ROLLER's Metro; Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11, GRUR 2013, 1239 Rn. 21 = WRP 2013, 1601 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht jedoch unterlaufen.
d) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Beru28 fungsgerichts, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise sei davon auszugehen, dass die mit der Beschaffung oder Wartung von Maschinen und Automaten befassten Unternehmensmitarbeiter die von den Parteien zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen verwendeten Bezeichnungen sorgfältig prüften. aa) Allerdings kann der Gesamteindruck, den die angesprochenen Ver29 kehrskreise von Zeichen haben, anders ausfallen, wenn es sich bei diesen Verkehrskreisen um Fachkreise und nicht um Endverbraucher handelt. Dies kann etwa darauf beruhen, dass die Fachkreise eine größere Aufmerksamkeit bei der Erfassung der Zeichen aufwenden und kleinere Unterschiede zwischen den kollidierenden Zeichen besser in Erinnerung behalten als die Endverbraucher (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1957 - I ZR 108/56, GRUR 1958, 604, 606 - Wella-Perla; Urteil vom 25. April 1961 - I ZR 31/60, GRUR 1961, 535, 537- arko; Urteil vom 30. Januar 1963 - Ib ZR 118/61, GRUR 1963, 478, 480 - Bleiarbeiter; Beschluss vom 1. Juni 2011 - I ZB 52/09, GRUR 2012, 64 = WRP 2012, 83 - Maalox/Melox-GRY; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9 Rn. 238; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 437). bb) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass es sich bei
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den mit der Beschaffung oder Wartung von Maschinen und Automaten befassten Unternehmensmitarbeitern um die vom Dienstleistungsangebot der Parteien angesprochenen Verkehrskreise und Fachleute handelt. Es kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die mit der Beschaffung oder Wartung von Maschinen und Automaten befassten Unternehmensmitarbeiter zugleich mit der Beschaffung und Wartung der zum Betrieb dieser Maschinen und Automaten erforderlichen Software befasst sind und insoweit über besondere Fachkunde verfügen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die von den Parteien zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen verwendeten Bezeichnungen würden von den angesprochenen Verkehrskreisen sorgfältig geprüft, entbehrt daher einer tragfähigen Grundlage. cc) Das Berufungsgericht hat ferner nicht berücksichtigt, dass auch
31
Fachkreise, die sorgfältig zu prüfen und zu unterscheiden gewohnt sind, einer Klangtäuschung leichter und häufiger unterliegen als einer Täuschung durch ein visuell wahrnehmbares Kennzeichen oder durch den ähnlichen Sinngehalt zweier Kennzeichnungen, weil die Klangwirkung besonders flüchtig ist und vom Hörer meist nicht beliebig oft aufgenommen und vertieft werden kann (vgl.
BGH, Urteil vom 11. März 1982 - I ZR 58/80, GRUR 1982, 420, 422 - BBC/DDC; Urteil vom 12. März 1992 - I ZR 110/90, GRUR 1992, 550, 551 = WRP 1992, 478 - ac-pharma).
e) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit des klanglichen Gesamteindrucks
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der Kollisionszeichen sind dem Berufungsgericht ebenfalls Rechtsfehler unterlaufen. aa) Die für die Klägerin eingetragene Marke „IPS“ steht den beiden von
33
der Beklagten verwendeten Bezeichnungen „ISP“ und „ISP Polska sp. z o.o.“ gegenüber. Hinsichtlich der Bezeichnung „ISP Polska sp. z o.o.“ ist das Beru- fungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass ihr klanglicher Gesamteindruck wegen der Neigung des Verkehrs zu vereinfachenden Abkürzun- gen im mündlichen Geschäftsverkehr auf das Schlagwort „ISP“ verkürzt werde (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2002 - I ZB 4/00, GRUR 2002, 1067, 1069 = WRP 2002, 1152 - DKV/OKV; Beschluss vom 7. Februar 2002 - I ZR 258/98, GRUR 2002, 613, 614 = WRP 2002, 547 - GERRI/KERRY Spring). Daher ist lediglich die klangliche Ähnlichkeit zwischen den Bezeichnungen „IPS“ einerseits und „ISP“ andererseits zu beurteilen. bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die
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Zeichen „IPS“ und „ISP“ klanglich in den verwendeten Buchstaben (dem An- fangsvokal „I“ und den nachfolgenden Konsonanten „PS“ bzw. „SP“), der Silbenzahl (den jeweils drei Silben der einzeln ausgesprochenen Buchstaben „i- pe-ess“ und „i-ess-pe“) und der Vokalfolge („i-e-e“) übereinstimmen. cc) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bedeutung der Überein35 stimmung des Anfangsbuchstabens „I“ werde dadurch erheblich abgeschwächt, dass Bezeichnungen von Unternehmen aus der IT-Branche sehr häufig mit dem Buchstaben „I“ begännen. Diese Erwägung hält einer Nachprüfung nicht stand.
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(1) Für den Gesamteindruck eines Wortzeichens kann dem Wortanfang, wie auch das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ein größeres Gewicht zukommen als den nachfolgenden Wortbestandteilen, weil der Verkehr dem Beginn eines Wortzeichens im Allgemeinen größere Aufmerksamkeit schenkt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1991 - I ZR 24/90, GRUR 1992, 110, 112 - dipa/dib; Urteil vom 1. Juli 1993 - I ZR 194/91, GRUR 1993, 972, 975 - Sana/Schosana; EuG, Urteil vom 20. November 2007 - T-149/06, Slg. 2007, II-4755, GRUR Int. 2008, 231 Rn. 54 - CASTELLANI/CASTELLUCA). Das gilt auch für Drei-Buchstaben-Kürzel (vgl. BGH, GRUR 2002, 1067, 1070 - DKV/OKV). (2) Dieser Erfahrungssatz gilt allerdings nicht, wenn der Zeichenanfang
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beschreibend oder sonst kennzeichnungsschwach ist (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 785 = WRP 2004, 1043 - NEUROVIBOLEX /NEURO-FIBRAFLEX; BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 33 - airdsl; EuG, Urteil vom 28. Oktober 2009 - T-80/08, Slg. 2009, II-4025, juris Rn. 49 - RNAiFect/RNActive). Das kann auch der Fall sein, wenn der Anfangsbuchstabe einer Buchstabenfolge für den Verkehr ersichtlich als Abkürzung für eine beschreibende Sachangabe verwendet wird (vgl. allgemein zu Buchstaben innerhalb von Buchstabenfolgen BGH, GRUR 2002, 1067, 1070 - DKV/OKV). Das Berufungsgericht hat angenommen, der Buchstabe „I“ komme bei
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Unternehmen der IT-Branche sehr häufig als Anfangsbuchstabe der Unternehmensbezeichnung vor und werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als Abkürzung für eine beschreibende Sachangabe und insbesondere als Hinweis auf die Tätigkeit des Unternehmens auf dem Gebiet der Informationstechnik verstanden. Die vom Berufungsgericht herangezogenen Unterlagen rechtfertigen diese Annahme nicht. Der von der Klägerin vorgelegte „IT-Firmenindex“ für Dortmund weist unter dem Buchstaben „I“ eine erhebliche Anzahl von Ge- schäftsbezeichnungen auf, bei denen der Buchstabe „I“ entweder schon nicht als Abkürzung („infoteam“, „Ingenieurbüro“, „Institut“) oder jedenfalls nicht als Hinweis auf eine Tätigkeit in der IT-Branche („IHK“) verwendet wird. Ferner enthält der Index ganz überwiegend Bezeichnungen von Unternehmen, deren Bezeichnung nicht mit dem Buchstaben “I“, sondern mit einem anderen Buchstaben beginnt. (3) Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr dem Anfang eines Zeichens
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besondere akustische Beachtung schenkt, gilt ferner nur eingeschränkt, wenn die Betonung nicht auf dem Wortanfang liegt (BGH, GRUR 1993, 972, 975 - Sana/Schosana; OLG Hamburg, NJOZ 2003, 2133, 2141 - ICHTHYOL/ Ethyol II). Auch davon kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Klangbild der einander ge40 genüberstehenden Bezeichnungen werde jeweils durch das scharf und mit gro- ßer Intensität gesprochene „ess“ geprägt, das bei der Marke der Klägerin am Wortende stehe, während es sich bei der Bezeichnung der Beklagten in der Wortmitte befinde. Zudem werde das „pe“ bei der Bezeichnung der Beklagten deutlich länger gesprochen als bei der Marke der Klägerin, weil es sich dabei um die Schlusssilbe handele. Es kann offenbleiben, ob diese Annahmen der Lebenserfahrung entsprechen. Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr deshalb die zweite oder die dritte Silbe der Bezeichnungen bei der Aussprache stärker als die erste Silbe betont. dd) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, durch die Vertau41 schung der dem Anfangsvokal „I“ nachfolgenden Konsonanten entstehe ein völlig unterschiedliches Klangbild der Zeichen „IPS“ und „ISP“. Die Buchstaben „P“ und „S“ seien nicht klangverwandt und beeinflussten den Wortklang je nach ihrer Stellung im Wort gegensätzlich. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass klangliche Abweichungen bei kurzen Bezeichnungen besser bemerkt würden. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. (1) Bei der Beurteilung des klanglichen Gesamteindrucks von Buchsta42 benfolgen ist zu berücksichtigen, dass Konsonanten phonetisch regelmäßig um Vokale ergänzt werden, um sie leichter aussprechen zu können (vgl. BGH, GRUR 1982, 420, 422 - BBC/DDC). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, die drei Buchstaben der Zeichen „IPS“ und „ISP“ würden einzeln als „i-pe-ess“ und „i-ess-pe“ ausge- sprochen. (2) Das Berufungsgericht hat allerdings nicht beachtet, dass die Buchsta43 ben „P“ und „S“, wenn sie einzeln als „pe“ und „ess“ ausgesprochen werden, denselben Vokal „e“ enthalten und daher durchaus klangverwandt sind. Vor allem aber hat es nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Vokalfolge für die Frage der Übereinstimmung des klanglichen Gesamteindrucks von Kollisionszeichen regelmäßig besondere Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 15. Juni 1962 - I ZR 15/61, GRUR 1962, 522, 523 - Ribana; Urteil vom 15. Februar 2001 - I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161, 1163 = WRP 2001, 1207 - ComNet/ CompuNet). Zeichen, die aus denselben, jedoch in unterschiedlicher Reihenfolge angeordneten Buchstaben oder Silben gebildet sind, erwecken regelmäßig einen klanglich ähnlichen Gesamteindruck, wenn sie bei einer Aussprache der Buchstaben oder Silben dieselbe Vokalfolge aufweisen (vgl. EuG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - T-484/08, juris Rn. 32 f. - Kids Vits/VITS4KIDS; BPatG, Beschluss vom 29. Oktober 2003 - 33 W (pat) 269/02, juris Rn. 29 - KTS/TKS; Beschluss vom 2. November 2004 - 33 W (pat) 62/03, juris Rn. 28 - KLASMANN KTS/TKS; Beschluss vom 1. Dezember 2004 - 32 W (pat) 321/03, juris Rn. 22 - Cerola/ACEROL; BPatG, GRUR 2008, 77, 79 - QUELLGOLD/Goldquell; BPatG, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 30 W (pat) 67/09, juris Rn. 30 - panvital/VITAPAN). Danach kann im vorliegenden Fall eine klangliche Ähnlichkeit der Zei44 chen nicht verneint werden. Der Umstand, dass bei der Aussprache der Einzel- buchstaben der Zeichen als „i-pe-es“ und „i-es-pe“ die Abfolge der Vokale „i-ee“ identisch ist, führt dazu, dass die Zeichen trotz der Vertauschung der dem Anfangsvokal „I“ nachfolgenden Konsonanten einen klanglich ähnlichen Ge- samteindruck hervorrufen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann auch nicht davon
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ausgegangen werden, die aus der Vertauschung der Konsonanten folgende klangliche Abweichung falle wegen der Kürze der sich gegenüberstehenden Zeichen „IPS“ und „ISP“ besonders ins Gewicht. Zwar kommt klanglichen Unterschieden bei einsilbigen Wörtern regelmäßig keine geringe Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 - I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 171 = WRP 2001, 1320 - Bit/Bud). Dieser Erfahrungssatz ist im Streitfall jedoch nicht anwendbar, weil es sich bei den hier in Rede stehenden Zeichen nicht um einsilbige Wörter handelt. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Zeichen „IPS“ und „ISP“ klanglich insofern jeweils drei Silben haben, als ihre drei Buchstaben jeweils einzeln und um Vokale ergänzt ausgesprochen werden.
f) Zur (schrift-)bildlichen Ähnlichkeit der Wortmarke „IPS“ und des Wort46 Bild-Zeichens „ISP“ hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Zwischen der für die Klägerin eingetragenen Marke „IPS“ und der von der Be- klagten verwendeten Bezeichnung „ISP Polska sp. z o.o.“ hat es eine schriftbildliche Ähnlichkeit mit der Begründung verneint, der Verkehr werde sich bei der von der Beklagten verwendeten Bezeichnung nicht allein an dem Bestand- teil „ISP“ orientieren. Dabei hat das Berufungsgericht allerdings nicht in Betracht gezogen, dass die angesprochenen deutschen Verkehrskreise möglicherweise in dem Begriff „Polska“ ein Synonym für „Polen“ und in der Buchstabenfolge „Sp. z o.o.“ einen Rechtsformzusatz erkennen. In diesem Fall sind die betreffenden Zeichenbestandteile normalerweise nicht geeignet, den Gesamteindruck der Kennzeichnung „ISP Polska Sp. z o.o“ mitzuprägen. Einer Ortsbezeichnung kommt als Bestandteil eines Kombinationszeichens regelmäßig keine prägende Bedeutung zu, weil sie üblicherweise nur als beschreibende Angabe aufgefasst wird (BGH, GRUR 2002, 167, 170 - Bit/Bud; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 200/06, GRUR 2009, 772 Rn. 59 = WRP 2009, 971 - Augsburger Puppenkiste). Entsprechendes gilt für die Angabe der Rechtsform eines Unternehmens (vgl. BGH, GRUR 2002, 626, 628 - IMS).
g) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der Ver47 kehr messe den Kollisionszeichen keinen erkennbaren Sinngehalt bei. Soweit die Revisionserwiderung einwendet, die angesprochenen Verkehrskreise ordneten dem Zeichen „ISP“ einen eindeutigen Begriffsinhalt zu, weil es sich dabei um die in der IT-Branche übliche und bekannte Abkürzung für „IT Solution Part- ner“ handle, versucht sie lediglich, die tatrichterliche Beurteilung durch ihre ei- gene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
h) Das Berufungsurteil ist aber auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil das
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Berufungsgericht den Grad der Zeichenähnlichkeit nicht bestimmt hat. aa) Um die Verwechslungsgefahr beurteilen zu können, muss festgestellt
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werden, ob und inwieweit Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen besteht. Das Ergebnis dieser Prüfung kann von Zeichenunähnlichkeit über Zeichenähnlichkeit bis zu Zeichenidentität reichen; liegt Zeichenähnlichkeit vor, ist deren Grad genauer zu bestimmen. Dabei kann zwischen sehr hoher (weit überdurchschnittlicher), hoher (überdurchschnittlicher), normaler (durchschnittlicher), geringer (unterdurchschnittlicher) und sehr geringer (weit unterdurchschnittlicher) Zeichenähnlichkeit unterschieden werden (vgl. BGH, GRUR 2013, 833 Rn. 55 - Culinaria/Villa Culinaria). Die Ausführungen zur Zeichenähnlichkeit müssen klar erkennen lassen, zu welchem Ergebnis der Tatrichter bei der Prüfung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen gekommen ist (vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Markenrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 299). bb) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwischen den Zeichen bestehe
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aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise keine Zeichenähnlichkeit. Diese Formulierung könnte darauf hindeuten, dass das Berufungsgericht von absoluter Zeichenunähnlichkeit ausgegangen ist. Allerdings hat es eine Abwägung mit der Dienstleistungsidentität und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke vorgenommen, die bei absoluter Zeichenunähnlichkeit nicht erforderlich wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - C-558/12, MarkenR 2014, 68 Rn. 42 - WESTERN GOLD; BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 597 = WRP 2004, 909 - Ferrari-Pferd). Dabei hat das Berufungsgericht den Gemeinsamkeiten im Anfangsvokal, den verwendeten Konsonanten und der Silbenzahl erhebliche Unterschiede infolge der Vertauschung des zweiten und dritten Buchstabens gegenübergestellt. Dies spricht dafür, dass es von einer eher geringen Zeichenähnlichkeit ausgegangen ist. Auch danach bleibt allerdings offen, ob es eine geringe oder eine sehr geringe Zeichenähnlichkeit angenommen hat.
i) Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner abschließenden Gesamt51 betrachtung angenommen, bei bestehender Dienstleistungsidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Marke der Klägerin liege ein hinreichend großer Abstand zwischen den Bezeichnungen vor. Diese Beurteilung wird von den Feststellungen des Berufungsgerichts schon deshalb nicht getragen, weil das Berufungsgericht den Grad der Zeichenähnlichkeit nicht festgestellt hat. Bei Identität der Dienstleistungen und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke sind strenge Anforderungen an den Zeichenabstand zu stellen, der zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr zu wahren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - I ZB 4/02, GRUR 2005, 326, 327 = WRP 2005, 341 - il Padrone/Il Portone). Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen , ob diese Anforderungen im Streitfall erfüllt sind. III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen
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Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann beim derzeitigen Verfahrensstand nicht davon ausgegangen werden , dass die Klageanträge unbegründet sind, weil sie sich ausschließlich gegen eine firmenmäßige Verwendung der Kennzeichen „ISP Polska sp. z o.o.“ und „ISP“ richten. 1. Die Verwendung eines Zeichens allein für die Bezeichnung eines Un53 ternehmens ist zwar keine Benutzung „für Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG. Ein firmenmäßiger Gebrauch stellt jedoch zugleich eine markenmäßige Benutzung dar, wenn der angesprochene Verkehr durch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens - etwa durch die Anbringung auf den Waren oder durch die Verwendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internetauftritts - zu der Annahme veranlasst wird, es bestehe eine Verbindung zwischen dem Unternehmenskennzeichen und den von dem Unternehmen vertriebenen Waren oder erbrachten Dienstleistungen (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 MarkenRL EuGH, Urteil vom 11. September 2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971 Rn. 21 und 23 - Céline; BGH, Urteil vom 13. September 2007 - I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 Rn. 22 f. = WRP 2008, 236 - THE HOME STORE; Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 20/10, GRUR 2011, 1140 Rn. 17 = WRP 2011, 1606 - Schaumstoff Lübke; Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 29 = WRP 2012, 1392 - Pelikan, mwN). Ob aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs eine solche Verbindung besteht, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BGH, GRUR 2009, 772 Rn. 48 - Augsburger Puppenkiste

).

2. Nach dem Wortlaut der Klageanträge wendet sich die Klägerin gegen
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einen firmenmäßigen Gebrauch der angegriffenen Zeichen. Sie begehrt, der Beklagten die Benutzung der Firmierung „ISP Polska sp. z o.o.“ und/oder der Kennzeichnung „ISP“ allgemein „für ein im Bereich der IT- und Automatisierungstechnik tätiges Unternehmen“ zu untersagen. In dieser Form gehen der Unterlassungsantrag und die darauf bezogenen Folgeanträge zu weit, weil sie sich gegen jede Verwendungsform der angegriffenen Kennzeichen richten (vgl. BGH, GRUR 2012, 1145 Rn. 32 - Pelikan). 3. Aus dem Klagevorbringen geht allerdings hervor, dass sich die Kläge55 rin auch gegen eine markenmäßige Verwendung der beanstandeten Kennzeichen wendet, die sie in dem Internetauftritt der Beklagten in deutscher Sprache und den vorgelegten deutschsprachigen Werbematerialien sieht. Die zu weite Fassung der Klageanträge kann deshalb beim derzeitigen
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Verfahrensstand nicht zur Abweisung der Klageanträge führen. Bei erstmals in der Revisionsinstanz festgestellten Mängeln des Klageantrags gebieten der Grundsatz des Vertrauensschutzes und des Anspruchs der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren, dem Kläger Gelegenheit zu geben, im wiedereröffneten Berufungsverfahren den insoweit bestehenden Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, GRUR 2008, 254 Rn. 23 f. - THE HOME STORE; BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 49 = WRP 2014, 424 - wetteronline.de). Dies gilt auch, soweit die Klägerin Auskunft über die für Kunden in
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Deutschland oder aus Deutschland angebotenen, erbrachten und bestellten Waren verlangt. Das Berufungsgericht hat bislang nicht festgestellt, dass die Beklagte unter den Kennzeichnungen „ISP Polska sp. z o.o.“ und „ISP“ Waren vertreibt und insoweit die Gefahr von Verwechslungen mit der Klagemarke besteht. C. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur Ver58 handlung und neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts kann nicht abschließend beurteilt werden , ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist zwar eine Rechtsfrage, die grundsätzlich auch das Revisionsgericht beantworten kann. Voraussetzung dafür ist aber die Beurteilung des Gesamteindrucks der Zeichen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegt (vgl. BGH, GRUR 2012, 635 Rn. 35 - METRO/ROLLER's Metro; GRUR 2013, 833 Rn. 67 - Culinaria/Villa Culinaria). Eine fehlerfreie Gesamtbeurteilung auf der Grundlage von Dienstleistungsidentität , einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke und eines noch zu bestimmenden Grads der Zeichenähnlichkeit aus der Sicht der mit den Dienstleistungen der Parteien befassten Verkehrskreise ist durch das Berufungsgericht bisher nicht erfolgt. D. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Fol59 gendes hin:
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Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin in ihren neu zu formulierenden Klageanträgen zu konkretisieren haben, in welchen Verwendungsformen der Kennzeichen „ISP Polska sp. z o.o.“ und „ISP“ sie eine markenmäßige Benutzung für bestimmte Dienstleistungen oder Waren sieht. Bei der Antragsfassung wird zu berücksichtigen sein, dass die Beklagte die Buchstabenfolge „ISP“ in Form eines Wort-Bild-Zeichens benutzt hat. Das Berufungsgericht wird alsdann zu beurteilen haben, ob die angegriffenen Kennzeichen in den von der Klägerin beanstandeten Verletzungsformen markenmäßig benutzt worden sind. In diesem Fall wird es die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen unter Berücksichtigung der aufgezeigten Grundsätze erneut zu beurteilen haben.
Büscher Schaffert Koch Löffler Richterin am BGH Dr. Schwonke ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Büscher
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 19.12.2012 - I-13 O 186/12 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.07.2013 - I-22 U 21/13 -

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

Der Markenschutz entsteht

1.
durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register,
2.
durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3.
durch die im Sinne des Artikels6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

24
Bei der Verwendung einer Farbe in der Werbung oder auf der Ware oder deren Verpackung kann davon nur ausnahmsweise ausgegangen werden. Die angesprochenen Verkehrskreise sind es in vielen Produktbereichen und Dienstleistungssektoren nicht gewohnt, der Verwendung einer Farbe in der Werbung oder auf einer Warenverpackung ohne Hinzutreten von graphischen Elementen oder Wortelementen einen Herkunftshinweis zu entnehmen, weil eine Farbe als solche in der Regel nicht zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen, sondern nur als Gestaltungsmittel verwendet wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 228/12, GRUR 2014, 1101 Rn. 23 = WRP 2014, 1314 - Gelbe Wörterbücher; GRUR 2015, 581 Rn. 15 - LangenscheidtGelb , jeweils mwN). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt aber in Betracht , wenn der Verkehr aufgrund von Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Warengebiet oder Dienstleistungssektor an die Verwendung von Farben als Kennzeichnungsmittel gewöhnt ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 637 Rn. 28 - Farbe gelb) oder wenn die Farbe im Rahmen aller sonstigen Elemente in einer Weise hervortritt, dass die angesprochenen Verkehrskreise sie als Produktkennzeichen verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 - I ZR 91/02, GRUR 2005, 427, 428 = WRP 2005, 610 - Lila-Schokolade).

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

UWG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22; berichtigt im ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 18) sowie der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21). Es dient ferner der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.