Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2021 - I ZR 20/17

21.01.2021 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2021 - I ZR 20/17
Landgericht München I, 33 O 23145/14, 19.01.2016
Oberlandesgericht München, 29 U 745/16, 29.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 20/17 Verkündet am:
21. Januar 2021
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Davidoff Hot Water IV
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 9 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Buchst. b, Art. 22
Abs. 3 Satz 1; Verordnung (EU) 2017/1001 Art. 9 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3
Buchst. b, Art. 25 Abs. 3 Satz 1; MarkenG § 19 Abs. 1 und 2; § 19a Abs. 1

a) Eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert,
ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, besitzt diese Waren
nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne der
Art. 9 Abs. 2 Buchst. b GMV und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b UMV, wenn sie selbst
nicht diese Zwecke verfolgt (im Anschluss an EuGH, GRUR 2020, 637 - Coty
Germany/Amazon Services Europe u. a.).

b) Der Anspruch auf Besichtigung gemäß § 19a Abs. 1 MarkenG umfasst als
Minus die Pflicht zur Mitteilung von Eigenschaften (etwa Herstellungsnummern
) der Ware, deren Besichtigung zu gestatten ist.
BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 20/17 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2021:210121UIZR20.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. September 2016 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Klageanträge I und II hinsichtlich der Beklagten zu 1 zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin vertreibt Parfums. Die Beklagten gehören zum AmazonKonzern. Die Beklagte zu 1 hat ihren Sitz in Luxemburg, die Beklagte zu 3 ist in Graben in Deutschland ansässig und betreibt dort ein Warenlager.
2
Die Klägerin behauptet, eine Lizenz an der für die Waren "perfumery, essential oils, cosmetics" Schutz beanspruchenden Unionsmarke Nr. 876874 DAVIDOFF (nachfolgend: Klagemarke) zu halten und zur Geltendmachung der Markenrechte im eigenen Namen ermächtigt zu sein.
3
Auf der Webseite amazon.de eröffnet die Beklagte zu 1 im Bereich "Amazon-Marketplace" Drittanbietern die Möglichkeit, Verkaufsangebote einzustellen. Die Kaufverträge über die so vertriebenen Waren kommen zwischen den Drittanbietern und den Käufern zustande. Die Drittanbieter haben die Möglichkeit, sich an dem Programm "Versand durch Amazon" zu beteiligen, bei dem die Waren durch Gesellschaften des Amazon-Konzerns gelagert werden und der Versand über externe Dienstleister durchgeführt wird.
4
Am 8. Mai 2014 bestellte ein Testkäufer der Klägerin über die Webseite amazon.de ein von der Verkäuferin J. R. (nachfolgend: Verkäuferin) mit dem Vermerk "Versand durch Amazon" angebotenes Parfum "Davidoff Hot Water EdT 60 ml". Im Rahmen des Programms "Versand durch Amazon" hatte die Beklagte zu 1 die Beklagte zu 3 mit der Lagerung der Ware dieser Verkäuferin beauftragt. Auf eine Abmahnung der Klägerin mit der Begründung, es habe sich dabei um nicht erschöpfte Ware gehandelt, gab die Verkäuferin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
5
Die Klägerin forderte die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 2. Juni 2014 zur Herausgabe aller "Davidoff Hot Water EdT 60 ml"-Parfums der Verkäuferin auf. Die Beklagte zu 1 übersandte den anwaltlichen Vertretern der Klägerin ein Paket mit der "Shipment Reference" TT0034894719, das 30 Stück dieser Parfums enthielt. Nachdem eine andere zum Konzern der Beklagten gehörende Gesellschaft mitgeteilt hatte, dass elf der übersandten 30 Stück aus dem Lagerbestand eines anderen Verkäufers stammten, forderte die Klägerin die Beklagte zu 1 auf, Name und Anschrift dieses anderen Verkäufers anzugeben, weil bei 29 der 30 Parfums keine Erschöpfung eingetreten sei. Die Beklagte zu 1 teilte daraufhin mit, dass nicht mehr nachvollzogen werden könne, aus welchem Warenbestand die genannten elf Stück stammten.
6
Die Klägerin hält das Verhalten der Beklagten zu 1 und 3 für markenrechtsverletzend und hat die Beklagte zu 1 mit anwaltlichem Schreiben abgemahnt.
7
Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - beantragt , I. die Beklagten zu 1 und 3 1. unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Parfums der Marke "Davidoff Hot Water" in der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke des Inverkehrbringens zu besitzen , zu versenden oder zum Zwecke des Inverkehrbringens besitzen oder versenden zu lassen, wenn die Produkte nicht vom Markeninhaber oder von Dritten mit Zustimmung des Markeninhabers im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind; hilfsweise wie vorstehend beschrieben zu verurteilen bezogen auf Parfums der Marke "Davidoff Hot Water EdT 60 ml" hilfsweise wie vorstehend beschrieben zu verurteilen bezogen auf Parfums der Marke "Davidoff Hot Water EdT 60 ml", die von der Verkäuferin J. R. eingeliefert worden sind oder die sich keinem anderen Verkäufer zuordnen lassen; 2. zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage der Lieferscheine und Rechnungen Auskunft zu erteilen über Name und Anschrift des Einlieferers der unter der Shipment Reference TT0034894719 an die Klägervertreter übersandten elf Stück Parfum "Davidoff Hot Water EdT 60 ml", die nicht von Frau J. R. eingeliefert worden sind; hilfsweise, an Eides Statt zu versichern, dass nicht mehr nachvollzogen werden könne, aus welchem Warenbestand die übersandten elf Stück "Davidoff Hot Water EdT 60 ml" stammten; 3. zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die auf der Unterseite der Verpackungen befindlichen Herstellungsnummern sämtlicher Parfums "Davidoff Hot Water EdT 60 ml", die an gleicher Stelle wie die unter der Shipment Reference TT0034894719 an die Klägervertreter übersandten Parfums gelagert werden; hilfsweise die Beklagte zu 3 zu verurteilen, an Eides Statt zu versichern, dass mit der Shipment Reference TT0034894719 der gesamte zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten zu 3 gelagerte Bestand an Parfums "Davidoff Hot Water EdT 60 ml" übersandt worden sei; II. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an die Klägerin 1.973,90 € zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2014 zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG München, Urteil vom
8
19. Januar 2016 - 33 O 23145/14, juris). Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG München, WRP 2017, 350). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten zu 1 und 3 beantragen, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung
9
von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (GMV, ABl. L 78 vom 24. März 2009, S. 1) und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV, ABl. L 154 vom 16. Juni 2017, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 26. Juli 2018, GRUR 2018, 1059 = WRP 2018, 1200 - Davidoff Hot Water III): Besitzt eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne vom Rechtsverstoß Kenntnis zu haben, diese Ware zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens, wenn nicht sie selbst, sondern allein der Dritte beabsichtigt, die Ware anzubieten oder in Verkehr zu bringen? Der Gerichtshof hat diese Frage wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom
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2. April 2020 - C-567/18, GRUR 2020, 637 = WRP 2020, 707 - Coty Germany/ Amazon Services Europe u. a.): Art. 9 Abs. 2 Buchst. b GMV und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b UMV sind dahin auszulegen , dass eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, so anzusehen ist, dass sie diese Waren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne dieser Bestimmungen besitzt, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt.

Entscheidungsgründe:

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A. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig, aber unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt:
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Die Beklagte zu 3 hafte nicht als Täterin auf Unterlassung hinsichtlich der Parfums, die sie für die Verkäuferin und andere Einlieferer aufbewahrt habe. Die Beklagte zu 3 habe die Klagemarke nicht selbst benutzt. Sie habe die Parfums auch nicht zu dem Zweck besessen, sie selbst anzubieten oder in Verkehr zu bringen, sondern lediglich für die Verkäuferin gehandelt. Eine Haftung als Mittäterin oder Teilnehmerin einer Markenverletzung scheide aus, da nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte zu 3 Kenntnis vom Fehlen der Erschöpfung gehabt habe. Als Störerin hafte die Beklagte zu 3 nicht, weil die Klägerin schon nicht vorgetragen habe, dass die Beklagte zu 3 über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden sei. Die Beklagte zu 3 sei auch nicht als Dritte zur begehrten Auskunft verpflichtet.
13
Die Beklagte zu 1 hafte gleichfalls nicht auf Unterlassung oder Auskunft. Sie habe die streitgegenständlichen Waren weder besessen noch versandt. Sie hafte nicht als Störerin, weil sie sich aus dem Hinweis der Klägerin ergebende Prüfpflichten nicht verletzt habe.
14
B. Die Klage ist zulässig (dazu B I). Die Revision der Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 3 (dazu B II). Erfolg hat die Revision hingegen, soweit das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen hat (dazu B III).
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I. Die Klage ist zulässig.
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1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 110/16, GRUR 2018, 516 Rn. 12 = WRP 2018, 461 - form-strip II, mwN), ergibt sich für die in Luxemburg ansässige Beklagte zu 1 aus Art. 97 Abs. 4 Buchst. b GMV in Verbindung mit Art. 24 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel-I-Verordnung) aufgrund ihrer rügelosen Einlassung gegenüber dem Berufungsgericht und hinsichtlich der im Inland ansässigen Beklagten zu 3 gemäß Art. 97 Abs. 1 GMV aus ihrem inländischen Sitz.
17
2. Die Klägerin ist von der Markeninhaberin ermächtigt, die Unterlassungsansprüche und die Auskunftsansprüche im eigenen Namen in Prozessstandschaft geltend zu machen.
18
a) Nach Art. 22 Abs. 3 Satz 1 GMV und Art. 25 Abs. 3 Satz 1 UMV kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung einer Unionsmarke nur mit Zustimmung des Markeninhabers anhängig machen.
19
b) Das Berufungsgericht hat Feststellungen hierzu nicht getroffen. Diese Feststellungen können jedoch im Revisionsverfahren nachgeholt werden.
20
aa) Die Prozessstandschaft der Klägerin, die vorliegend in Rede steht, betrifft eine Prozessvoraussetzung, deren Vorliegen das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 137/10, GRUR 2012, 630 Rn. 52 = WRP 2012, 824 - CONVERSE II; Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 106/11, GRUR 2013, 925 Rn. 25 = WRP 2013, 1198 - VOODOO).
21
bb) Auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Bestätigungen der Markeninhaberin (Anlagen K 49 und K 50) ist festzustellen, dass die Klägerin Lizenznehmerin der Markeninhaberin ist und die Zustimmung der Markeninhaberin gemäß Art. 22 Abs. 3 Satz 1 GMV und Art. 25 Abs. 3 Satz 1 UMV vorliegt.
22
II. Die Revision der Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 3. Diese haftet weder als Täterin oder Teilnehmerin einer Markenverletzung (dazu B II 1) noch als Störerin (dazu B II 2) und schuldet auch keine Auskunft (dazu B II 3). Zu Recht hat das Berufungsgericht daher auch die auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen.
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1. Die Beklagte zu 3 haftet weder als Täterin oder Teilnehmerin einer Markenverletzung.
24
a) Da die Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten zu 3 sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 160/16, GRUR 2018, 541 Rn. 12 = WRP 2018, 429 - Knochenzement II, mwN). An die Stelle des im Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen geltenden Art. 9 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Buchst. b GMV ist mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 die Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 Buchst. b UMV getreten. Für den Streitfall erhebliche Rechtsänderungen sind hiermit nicht verbunden (vgl. auch BGH, GRUR 2018, 516 Rn. 13 ff. - form-strip II).
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b) Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. a UMV hat der Inhaber einer Unionsmarke das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist. Nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b GMV und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b UMV kann, wenn die Voraussetzungen eines solchen Verbotsrechts vorliegen, insbesondere verboten werden, unter dem Zeichen Waren anzubieten , in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen.
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c) Für die Haftung als Täter oder Teilnehmer einer deliktischen Handlung wie einer Markenrechtsverletzung gelten die strafrechtlichen Grundsätze zur Täterschaft und Teilnahme. Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist die Tatherrschaft. Danach ist Täter, wer den zum Erfolg führenden Kausalverlauf beherrscht, während als Teilnehmer verantwortlich ist, wer einem mit Tatherrschaft handelnden Dritten Hilfe leistet oder dessen Tatentschluss hervorruft (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 32/19, GRUR 2020, 738 Rn. 42 = WRP 2020, 861 - Internetradiorecorder, mwN).
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d) Die Beklagte zu 3 kann von der Klägerin nicht mit Erfolg als Täterin einer Markenverletzung in Anspruch genommen werden.
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aa) Hinsichtlich einer Alleintäterschaft hat das Berufungsgericht angenommen , die Beklagte zu 3 habe zwar Besitz an den markenverletzenden Waren innegehabt, hiermit jedoch selbst nicht den nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b GMV und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b UMV erforderlichen Zweck des Angebots oder Inverkehrbringens verfolgt. Die Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Haftung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit der Erwägung verneint, dass die Beklagten zu 1 und 3 im Zeitpunkt der Vornahme der markenrechtsverletzenden Handlungen der Verkäuferin keine Kenntnis hiervon hatten, es mithin am bewussten und gewollten Zusammenwirken bei der Begehung der rechtswidrigen Tat fehlte. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
29
bb) Wie der Gerichtshof der Europäischen Union auf Vorlage des Senats entschieden hat, sind Art. 9 Abs. 2 Buchst. b GMV und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b UMV dahin auszulegen, dass eine Person, die für einen Dritten markenrechts- verletzende Waren lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben , so anzusehen ist, dass sie diese Waren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne dieser Bestimmungen besitzt, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt (EuGH, GRUR 2020, 637 - Coty Germany; vgl. auch Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 573; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering , MarkenG, 12. Aufl., § 14 Rn. 177 und 444; Schweyer in v. Schultz, MarkenG, 3. Aufl., § 14 Rn. 215). In einem solchen Fall fehlt es an den Voraussetzungen der Alleintäterschaft.
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cc) Die Revision macht geltend, die Beklagte zu 3 habe die markenrechtsverletzenden Waren im Rahmen des Angebots "Versand durch Amazon" gelagert und daher zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens in Besitz gehabt. Anders als ein typischer Lagerhalter, der kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertrieb der eingelagerten Waren und regelmäßig auch keinen Einblick in die Vertriebssituation habe, sei die Beklagte zu 3 vollständig in einen Betriebsablauf integriert, in dem Betreiber des "Amazon Marketplace", Einlagerer und Versender zum selben Konzern gehörten, und lagere ausschließlich über www.amazon.de angebotene Waren ein.
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Mit diesen Darlegungen zeigt die Revision keine Rechtsfehler in der Beurteilung des Berufungsgerichts auf. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die über das Angebot "Amazon Marketplace" geschlossenen Kaufverträge zwischen Käufern und Drittanbietern zustande kommen, so dass - entgegen der Auffassung der Revision - kein faktischer Eigenvertrieb der Beklagten vorliegt. Die von den Beklagten zu 1 und 3 und mit ihnen konzernverbundenen Gesellschaften erbrachten Dienstleistungen der Bereitstellung einer Verkaufsplattform, des Einlagerns und der Aufgabe zum Versand, die das Angebot "Versand durch Amazon" enthält, sind zwar objektiv geeignet, die Vermarktungsbemühungen des Verkäufers der Waren zu unterstützen. Sie rechtfertigen aber nicht die Annahme, dass die Beklagte zu 3, die ohne Kenntnis rechtsverletzender Handlungen des Verkäufers dessen Ware lagert, selbst die vom Verkäufer angebotenen Waren zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens besitzt.
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dd) Die Beklagte zu 3 haftet auch nicht als Mittäterin einer Markenverletzung.
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(1) Die Revision macht geltend, aufgrund des Zusammenwirkens der Beklagten im Rahmen des Geschäftsmodells "Amazon Marketplace" seien die Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Haftung der Beklagten zu 3 gegeben. Das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin übergangen, dass die Beklagte zu 1 zentral den Vertrieb mit "Marketplace"-Verkäufern steuere und die Beklagte zu 3 kein externer Dienstleister, sondern vollständig in den Betriebsablauf integriert sei, zu dem sowohl der Einlagerer (Beklagte zu 1) als auch Versender und Vertragsschluss-Beteiligte (Beklagte zu 4) sowie die Beklagte zu 2 als Auftraggeber aller Konzerngesellschaften gehörten. Die Klägerin habe, ohne dass das Berufungsgericht dies gewürdigt habe, weiter vorgetragen, dass die Beklagte zu 1 von den Beklagten als Verantwortliche benannt werde, jedoch bei Angebot, Kauf und Lieferung nicht in Erscheinung trete, und dass die Leistungen des Programms "Versand durch Amazon", die dem Kunden als einheitliche Amazon -Leistung erscheine, ausschließlich von den Beklagten zu 2, 3 und 4 erbracht würden. Das Berufungsgericht habe ferner nicht den Vortrag der Klägerin beachtet , dass die Beklagte zu 3 nur solche Waren lagere, die über amazon.de angeboten würden, und dass ihr wirtschaftliches Interesse nicht aus der bloßen Lagerung von Waren folge, mit der sie nichts verdiene, sondern aus der ihr bei jedem Verkauf zustehenden Provision.
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(2) Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision eine Verletzung von § 286 ZPO nicht auf; sie vermag insbesondere nicht darzulegen, dass das Berufungsgericht Sachvortrag der Klägerin übergangen hätte. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, den als übergangen gerügten Vortrag zur einheitlichen Vertriebs- organisation und zum wirtschaftlichen Interesse der Beklagten zu 3 seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die Beklagten haben diesen Vortrag der Klägerin bestritten. Die für anspruchsbegründende Umstände darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat hingegen insoweit keinen Beweis angeboten. Die Revision zeigt ferner nicht auf, dass das Berufungsgericht weiteren von der Klägerin gehaltenen Sachvortrag zur Frage des subjektiven Tatbestands übergangen hätte.
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e) Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte zu 3 nicht als Teilnehmerin einer Markenverletzung haftet, wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Das Verhalten der Beklagten zu 3 ist zwar objektiv geeignet, die Verkaufsbemühungen des Verkäufers der Waren zu unterstützen. Es fehlt aber am Gehilfenvorsatz.
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2. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Störerhaftung der Beklagten zu 3 verneint.
37
a) Als Störer kann nach der Rechtsprechung des Senats bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat -kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Verhaltenspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach , ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung oder Überwachung zuzumuten ist. Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat. Bei der Auferlegung von Kontrollmaßnahmen ist zu beachten, dass Geschäftsmodelle, die nicht in besonderer Weise die Gefahr von Rechtsverletzungen schaffen oder fördern, nicht wirtschaftlich gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert werden dürfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 Rn. 21 - Störerhaftung des Accessproviders; Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 140/14, GRUR 2016, 936 Rn. 16 = WRP 2016, 1107 - Angebotsmanipulation bei Amazon ; Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 53/18, GRUR 2019, 947 Rn. 15 = WRP 2019, 1025 - Bring mich nach Hause, jeweils mwN).
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b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es grundsätzlich unzumutbar ist, einem Unternehmen, das Waren für eine Vielzahl von Kunden einlagert, eine anlasslose Überprüfung sämtlicher von ihm in Besitz genommenen Waren auf mögliche Rechtsverletzungen abzuverlangen. Für den Bereich des Internets ist mit Blick auf die Haftungsprivilegierung der Diensteanbieter nach den Art. 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31/EG und den §§ 7 bis 10 TMG anerkannt, dass Betreiber von Internetplattformen mit Blick auf fremde Inhalte keiner allgemeinen, proaktiven Prüfungspflicht unterliegen, sondern erst tätig werden müssen, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff. und 139 = WRP 2011, 1129 - L'Oréal/eBay; BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21 - Stiftparfüm; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 51 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III, mwN; vgl. aber BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZR 140/15, GRUR 2018, 1132 Rn. 46 = WRP 2018, 1338 - YouTube; Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 53/17, GRUR 2018, 1239 Rn. 37 = WRP 2018, 1480 - uploaded). Aber auch ein Unternehmer, der sich - außerhalb des Anwendungsbereichs der gesetzlichen Privilegierung von Diensteanbietern - bei der Werbung im Internet eines Hyperlinks bedient, haftet regelmäßig nicht, bevor er einen Hinweis auf rechtswidrige Inhalte auf den verlinkten Seiten erhalten hat (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 74/14, BGHZ 206, 103 Rn. 25 - Haftung für Hyperlink). Auch einem Mieter von Markthallen, der die verschiedenen in diesen Hallen befindlichen Verkaufsflächen an Händler untervermietet, von denen einige ihren Stand zum Verkauf von Fälschungen von Markenerzeugnissen nutzen , kann keine generelle und ständige Überwachung seiner Kunden abverlangt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - C-494/15, GRUR 2016, 1062 Rn. 34 - Tommy Hilfiger Licensing LLC ua/Delta Center a. s.). Gleichermaßen ist auch ein Spediteur oder Frachtführer keiner generellen Prüfpflicht unterworfen, weil die hiermit verbundene Beeinträchtigung seiner Tätigkeit mit Blick auf den durch die in den Verletzungstatbeständen aufgeführten Handlungsmodalitäten hinreichend gewährleisteten Schutz des Immaterialgüterrechts nicht gerechtfertigt ist (BGHZ 182, 245 Rn. 41 - MP3 Player-Import [zum Patentrecht]).
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Der im Streitfall betroffenen Lagerhaltung für Dritte kommt als Logistikdienstleistung im Interesse eines effizienten Warenverkehrs erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Warenlogistik würde durch die Annahme einer anlasslosen Prüfpflicht des Lagerhalters erheblich beeinträchtigt. Auch im Markenrecht gilt, dass der Schutz des Markeninhabers durch die in Art. 9 Abs. 1 GMV und Art. 9 Abs. 3 UMV angeführten Verletzungsmodalitäten hinreichend gewährleistet ist. Es ist daher gerechtfertigt, den Lagerhalter grundsätzlich nicht als verpflichtet anzusehen, die von Dritten eingelagerten Waren auf Rechtsverletzungen zu prüfen. Ob dies ausnahmsweise im Falle klar ersichtlicher Markenrechtsverletzungen anders zu beurteilen ist (vgl. BGHZ 206, 103 Rn. 25 - Haftung für Hyperlink), muss im Streitfall nicht entschieden werden, weil auch die Revision nicht geltend macht, die mangelnde Erschöpfung der betroffenen Parfums sei für die Beklagte zu 3 ohne weiteres erkennbar gewesen.
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c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts erweist sich auch insoweit als rechtsfehlerfrei, als es der Beklagten zu 3 mit Blick auf den der Beklagten zu 1 erteilten Hinweis keine Verletzung einer Prüfpflicht vorgehalten und von einer Zurechnung der bei der Beklagten zu 1 vorhandenen Kenntnis abgesehen hat. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, wegen der arbeitsteiligen Organisation des Vertriebs über den "Amazon Marketplace" sei die aus dem an sie ergangenen Hinweis folgende Kenntnis der Beklagten zu 1 der Beklagten zu 3 zuzurechnen, weil die Beklagte zu 1 einen Teil ihres Aufgabenbereichs auf eine selbständige juristische Einheit, die Beklagte zu 3, ausgegliedert habe.
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aa) Grundsätzlich geht es nicht an, dass ein Geschäftsherr aus einer geschäftsorganisatorisch bedingten Wissensaufspaltung Vorteile zieht. In einer solchen Konstellation kommt daher in Betracht, dem Geschäftsherrn Wissen eines Gehilfen zuzurechnen. So ist es dem Geschäftsherrn in analoger Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB verwehrt, sich auf eigene Unkenntnis zu berufen, wenn er sich eines sogenannten Wissensvertreters bedient, den er mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten betraut hat (vgl. zur Verjährung BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14, GRUR 2016, 946 Rn. 61 = WRP 2016, 958 - Freunde finden, mwN). Eine am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation muss ferner organisatorisch sicherstellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden , rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können und kann sich, wenn sie dies unterlässt, nicht auf Unkenntnis berufen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 35 [juris Rn. 20 bis 26]; Urteil vom 13. Oktober 2000 - V ZR 349/99, NJW 2001, 359, 360 [juris Rn. 14 bis 16]; Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, NJW-RR 2006, 771 Rn. 13, jeweils mwN). Der Schutzzweck, einer aus der Wissensaufspaltung folgenden, sachlich nicht gerechtfertigten haftungsrechtlichen Besserstellung des Geschäftsherrn vorzubeugen , rechtfertigt aber nicht die mit der Zurechnung von Wissen des Geschäftsherrn zulasten der Hilfsperson verbundene Verschlechterung der Haftungsposition der Hilfsperson.
42
bb) Danach kommt die von der Revision postulierte Zurechnung von Wissen der Beklagten zu 1 zulasten der Beklagten zu 3 nicht in Betracht.
43
(1) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte zu 1 die Beklagte zu 3 im Rahmen des Angebots "Amazon Marketplace" mit der Lagerung von Waren der Verkäuferin beauftragt hat. Das Vorbringen der Revision, die Beklagte zu 3 überlasse der Beklagten zu 1 im Rahmen eines arbeitsteiligen Vorgehens die Vermarktung ihrer Dienste als Lagerhalter gegenüber den Nutzern der Plattform der Beklagten zu 1, stellt eine von der tatgerichtlichen Würdigung abweichende Bewertung dar, mit der die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzeigt.
44
(2) Soweit sich die Revision darauf beruft, der Senat habe in der Entscheidung "ORTLIEB I" (BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 138/16, GRUR 2018, 924 Rn. 62 = WRP 2018, 1074) einer Gesellschaft des Amazon-Konzerns Handlungen einer anderen Gesellschaft dieses Konzerns zugerechnet, hilft ihr dies im Streitfall nicht. In dieser insoweit nicht den Fall einer Wissenszurechnung, sondern die Beauftragtenhaftung nach § 14 Abs. 7 MarkenG betreffenden Entscheidung hat der Senat den durch eine Konzerngesellschaft vorgenommenen Betrieb der Amazon-Internetseite und die dortige Anzeige von als markenverletzend beanstandeten Trefferlisten anderen Konzerngesellschaften zugerechnet, die über diese Internetseite Waren vertrieben und einen Internet-Marktplatz ("Amazon Marketplace") unterhielten. Im Streitfall käme nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entsprechend in Betracht, die als Lagerhalter tätige Beklagte zu 3 im Sinne von § 14 Abs. 7 MarkenG als Beauftragte der Beklagten zu 1 anzusehen , die das Angebot "Amazon-Marketplace" betreibt, und demzufolge eine von der Beklagten zu 3 begangene Verletzungshandlung - einschließlich etwaigen schädlichen Wissens - der Beklagten zu 1 zuzurechnen. Für eine Zurechnung von Wissen der Beklagten zu 1 zu Lasten der Beklagten zu 3, deren Dienste sich die Beklagte zu 1 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bedient, ist hingegen kein Raum.
45
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht die gegen die Beklagte zu 3 verfolgten Anträge auf Auskunft (Anträge I 2 und 3) abgewiesen.
46
a) Ein Anspruch auf Auskunft gegen die Beklagte zu 3 besteht nicht nach § 19 Abs. 1 MarkenG. Nach dieser Vorschrift kann der Markeninhaber den Verletzer im Fall des § 14 MarkenG auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Da die Beklagte zu 3 für die von der Klägerin beanstandete Markenverletzung nicht haftet, ist sie nicht Verletzer im Sinne des § 19 Abs. 1 MarkenG.
47
b) Die Voraussetzungen eines Anspruchs gegen die Beklagte zu 3 nach § 19 Abs. 2 Fall 1 MarkenG liegen ebenfalls nicht vor.
48
aa) Nach § 19 Abs. 2 Fall 1 MarkenG besteht der Anspruch in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte (Nr. 1) oder für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte (Nr. 3), es sei denn, es besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 383 bis 385 ZPO.
49
bb) Ob die Beklagte zu 3 rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmaß im Besitz hatte und ob die Beklagte zu 1 in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen für den rechtsverletzenden Vertrieb erbrachte, indem sie das Angebot "Amazon Marketplace" zur Verfügung stellte, kann im Streitfall offenbleiben. Es fehlt jedenfalls an der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung im Sinne des § 19 Abs. 2 Fall 1 MarkenG.
50
(1) Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung, wenn die Sachlage und die Rechtslage so eindeutig sind, dass eine falsche Beurteilung kaum möglich ist und deshalb die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Auskunftsschuldners ausgeschlossen erscheint (vgl. BeckOK.MarkenR/Eckhartt, 12. Edition [Stand 1. Juli 2020], § 19 MarkenG Rn. 11; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 19 Rn. 28). Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn ein Produkt auch für den Laien als Fälschung erkennbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 51/12, GRUR 2016, 497 Rn. 16 = WRP 2016, 729 - Davidoff Hot Water II).
51
(2) Das von der Klägerin geltende gemachte Fehlen der Erschöpfung der Parfums ist nicht offensichtlich. Es erscheint zwar nicht ausgeschlossen, dass die Frage der Erschöpfung im Falle spezifischer Kennzeichnung oder Codierung auch für Dritte zweifelsfrei zu beantworten sein kann. Die vorgerichtlichen Darlegungen der Klägerin zum Vertriebsweg versetzten die Beklagten jedoch nicht in die Lage, die fehlende Erschöpfung der Waren hinreichend sicher zu beurteilen. Die Revision macht nicht geltend, dass der Bestimmungsort der Produkte der Klägerin aufgrund der Art und Weise ihrer Kennzeichnung auch durch Dritte verlässlich zu beurteilen war. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass dem begrenzenden Kriterium der Offensichtlichkeit im Tatbestand des § 19 Abs. 2 Fall 1 MarkenG jede Wirksamkeit genommen wäre, wenn die Möglichkeit, im Wege einer Beweisaufnahme die Rechtsverletzung zu klären, zur Annahme einer offensichtlichen Rechtsverletzung führte. Demgegenüber kann - entgegen der Ansicht der Revision - nicht davon die Rede sein, dass durch diese Auslegung der Auskunftsanspruch des § 19 Abs. 2 Fall 1 MarkenG leerliefe. Der Umstand allein, dass der als auskunftspflichtig in Anspruch Genommene das Vorliegen einer Rechtsverletzung bestreitet, steht der Annahme der Offensichtlichkeit nicht entgegen.
52
c) Auch die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 19a Abs. 1 MarkenG liegen mit Blick auf die Beklagte zu 3 nicht vor.
53
aa) Nach § 19a Abs. 1 Satz 1 MarkenG kann der Markeninhaber bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Markenverletzung nach § 14 MarkenG den vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung seiner Ansprüche erforderlich ist.
54
bb) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen ist im Hauptsacheverfahren der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (vgl. Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 19a Rn. 25).
Besteht nach dem Sachstand des Verfahrens in diesem Zeitpunkt keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Haftung des Anspruchsgegners als Verletzer, kommt die Zuerkennung eines Anspruchs nach § 19a MarkenG nicht in Betracht. So verhält es sich im Streitfall mit Blick auf die Beklagte zu 3.
55
III. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1. Diese haftet zwar nicht als Täterin oder Teilnehmerin einer Markenverletzung auf Unterlassung (dazu B III 1). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen einer Störerhaftung lägen nicht vor, hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand (dazu B III 2), so dass auch die Abweisung der Klage auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten keinen Bestand hat. Dies gilt auch für die Abweisung der auf Auskunft gerichteten Anträge I 2 und 3 (dazu B III 3).
56
1. Die Beklagte zu 1 haftet nicht als Täterin oder Teilnehmerin einer Markenverletzung auf Unterlassung.
57
Eine Haftung der Beklagten als Alleintäterin für die von der Klägerin beanstandete Markenverletzung gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Buchst. b GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 Buchst. b UMV scheidet aus, weil nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen die Beklagte zu 1 die streitgegenständlichen Waren weder selbst besessen noch diese versandt und auch keine Kenntnis von dem etwaigen Erschöpfungsmangel gehabt hat. Mangels einer solchen Kenntnis kommt auch eine Haftung der Beklagten zu 1 als Mittäterin oder Gehilfin einer von der Verkäuferin begangenen Markenverletzung nicht in Betracht. Die Beklagte zu 1 kann, da auch die Beklagte zu 3 nicht täterschaftlich haftet (dazu Rn. 23. ff.), auch nicht als deren Mittäterin oder Gehilfin in Haftung genommen werden.
58
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten zu 1 als Störerin verneint hat.
59
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Störerhaftung der Beklagten zu 1 komme mangels Verletzung zumutbarer Prüfpflichten auch dann nicht in Betracht, wenn die Verkäuferin noch nach der Mitteilung der Klägerin an die Beklagte zu 1 über markenrechtsverletzende Angebote dieser Verkäuferin entsprechende Parfums verkauft habe. Eine Prüfung der Waren, die die Beklagte zu 3 für die Verkäuferin gelagert habe, hätte - so das Berufungsgericht weiter - den die Rechtsverletzung begründenden Umstand mangelnder Erschöpfung nicht gezeigt. Diesen Umstand habe nur die Klägerin anhand der bei ihr vorliegenden Aufzeichnungen darüber feststellen können, welche Herstellungsnummern die Waren aufgewiesen hätten, die in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums geliefert worden seien. Es gehöre nicht zu den Prüfpflichten eines als Störer in Anspruch Genommenen, dem Rechtsinhaber aus seinem Bereich Daten über Geschäftsvorfälle oder Waren unabhängig davon zu übermitteln, ob diese eine Rechtsverletzung beträfen, damit der Rechtsinhaber die Möglichkeit zu einer entsprechenden Prüfung erhalte. Die Offenlegung solcher Informationen aus dem eigenen Geschäftsbereich sei für den als Störer in Anspruch Genommenen regelmäßig nicht zumutbar. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
60
b) Der Umfang der im Rahmen der Störerhaftung anzulegenden Prüfpflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist (dazu bereits Rn. 37). In diesem Zusammenhang kann es darauf ankommen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher Prüfung (BGH, Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 353 [juris Rn. 36 f.] - Schöner Wetten) oder tatsächlicher Prüfung (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 39 bis 43 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet I) festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist (BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 18 [juris Rn. 23] - ambiente.de; Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 252 [juris Rn. 49] - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2015, 485 Rn. 50 - Kinderhochstühle im Internet III). Die Auslösung der Prüfpflichten hat allerdings nicht zur Voraussetzung, dass die Rechtsverletzung aus dem beanstandeten Angebot selbst ersichtlich ist (BGHZ 191, 19 Rn. 35 - Stiftparfüm).
61
c) Danach hat das Berufungsgericht den Pflichtenkreis der Beklagten zu 1, die Drittanbietern die Vertriebsmöglichkeit "Amazon Marketplace" einschließlich der Option "Versand durch Amazon" anbietet, zu eng gefasst. Der Beklagten zu 1 sind im Hinweis der Klägerin vom 2. Juni 2014, dem die an die Verkäuferin versandte Abmahnung beigefügt war, die Person der Verletzerin, die Bezeichnung der beanstandeten Produkte und der Grund der Beanstandung mitgeteilt worden. Dass die Beklagte zu 1 selbst keine Kenntnis von der Herkunft der Produkte und der Frage ihrer markenrechtlichen Erschöpfung hatte, steht der Annahme einer entsprechenden Prüfpflicht nicht entgegen. Es war der Beklagten zu 1 möglich, aufgrund des Hinweises der Klägerin durch eine Nachfrage bei der Verkäuferin Informationen über die Herkunft der Ware einzuholen. Die Wahrnehmung dieser Erkenntnismöglichkeit war ihr auch zumutbar, weil der hierfür erforderliche Aufwand nur gering gewesen wäre und die Prüfung einer daraufhin erfolgenden Auskunft der Verkäuferin nicht von vornherein als überfordernd angesehen werden kann.
62
c) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann danach die Störerhaftung der Beklagten zu 1 nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat zur Frage, ob die Beklagte zu 1 nach dem ihr erteilten Hinweis der Klägerin - wie die Revision geltend macht und die Revisionserwiderung in Abrede stellt - die ihr obliegende Pflicht zur Prüfung oder Überwachung verletzt hat, keine hinreichenden Feststellungen getroffen.
63
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Berufungsgericht die gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klageanträge I 2 und 3 auf Auskunft abgewiesen hat.
64
a) Auf die Auskunftspflicht der in Luxemburg ansässigen Beklagten zu 1 ist deutsches materielles Recht anwendbar.
65
aa) Auskunftsansprüche wegen Verletzung einer Unionsmarke unterliegen gemäß Art. 101 Abs. 2 UMV, Art. 8 Abs. 2 Rom-II-VO dem Recht des Staats, in dem die Verletzung begangen wurde. Art. 8 Abs. 2 der Rom-II-VO ist dahin auszulegen, dass darunter der Staat zu verstehen ist, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist, also der Staat, in dem die Verletzungshandlung begangen wurde (EuGH, Urteil vom 27. September 2017 - C-24/16 und C-25/16 Rn. 98 - Nintendo/BigBen).
66
bb) Danach richtet sich die Auskunftspflicht der Beklagten zu 1 nach deutschem Sachrecht. Ihr wird die Verletzung von Prüfpflichten vorgeworfen, die mit Blick auf die Tätigkeit der Beklagten zu 3 im Inland zu erfüllen waren. Es handelt sich mithin um eine inländische Verletzungshandlung.
67
b) Haftet die Beklagte zu 1 als Störerin für die von der Klägerin beanstandete Markenverletzung (dazu Rn. 58 ff.), so schuldet sie die mit dem Antrag I 2 begehrte Auskunft gemäß § 19 Abs. 1 MarkenG.
68
aa) Mit dem Antrag I 2 verlangt die Klägerin Auskunft über die Identität des Einlieferers der der Klägerin übersandten, nicht von der Verkäuferin stammenden , mit der Klagemarke gekennzeichneten Parfums. Im Wege der Auslegung des Antrags, bei der das Klagevorbringen zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - I ZR 161/18, GRUR 2020, 299 Rn. 8 = WRP 2020, 317 - IVDGütesiegel , mwN), ergibt sich, dass die Auskunft - wie im Rahmen des § 19 Abs. 1 MarkenG erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Rn. 37 - Parfümtestkäufe) - sich auf solche Produkte bezieht, hinsichtlich derer die Voraussetzungen der Erschöpfung gleichfalls nicht vorliegen.
69
bb) Nach § 19 Abs. 1 MarkenG kann der Markeninhaber den Verletzer im Fall des § 14 MarkenG auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Schuldner des Auskunftsanspruchs nach dieser Vorschrift ist auch der Störer, der infolge der Verletzung einer Prüfpflicht als "Verletzer" haftet (vgl. zu § 101 UrhG BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, BGHZ 195, 257 Rn. 13 - Alles kann besser werden; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 19 MarkenG Rn. 8; Fezer, MarkenG, 4. Aufl., § 19 Rn. 23; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 19 Rn. 15).
70
cc) Der Auskunftsanspruch erstreckt sich nicht nur auf die konkrete Verletzungshandlung , sondern auf alle im Kern gleichartigen Handlungen, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2012 - I ZR 82/11, GRUR 2013, 638 Rn. 53 = WRP 2013, 785 - Völkl, mwN). Charakteristisch für die im Streitfall beanstandete Rechtsverletzung ist das Angebot nicht erschöpfter, mit der Klagemarke gekennzeichneter Parfums. Der Umstand, dass solche Produkte von anderen Anbietern als der im Streitfall identifizierten Verkäuferin angeboten werden, zählt hingegen nicht zur Charakteristik des Verstoßes (vgl. BGHZ 166, 233 Rn. 37 - Parfümtestkäufe ; BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 43 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 32 - Alone in the dark; BGHZ 195, 257 Rn. 13 - Alles kann besser werden). Damit hat die Beklagte zu 1 gegebenenfalls Auskunft nicht nur über die von der Verkäuferin eingelieferten Parfums zu erteilen, sondern, wie mit dem Klageantrag I 2 verlangt, auch über die von anderen Verkäufern eingelieferten , an die Klägerin übersandten und mit der Klagemarke gekennzeichneten, nicht erschöpften Parfums.
71
c) Haftet die Beklagte zu 1 als Störerin für die von der Klägerin beanstandete Markenverletzung (dazu Rn. 58 ff.), so schuldet sie auch die mit dem Antrag I 3 begehrte Auskunft gemäß § 19a Abs. 1 MarkenG über die Herstellungsnummern sämtlicher Parfums "Davidoff Hot Water EdT 60 ml", die an gleicher Stelle wie die von der Beklagten zu 1 übersandten Parfums gelagert werden.
72
aa) Nach § 19a Abs. 1 Satz 1 MarkenG kann der Markeninhaber bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Markenverletzung nach § 14 MarkenG den vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung seiner Ansprüche erforderlich ist.
73
bb) Liegen die Voraussetzungen der Störerhaftung der Beklagten zu 1 vor, besteht auch mit Blick auf andere als von der Verkäuferin eingelieferte Parfums die erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung. Die Beklagte zu 1 hat gegebenenfalls in erheblichem Umfang den Handel mit nicht erschöpfter, mit der Klagemarke gekennzeichneter Ware ermöglicht, wie aus dem Umstand folgt, dass solche Produkte von (mindestens) zwei Einlieferern vertrieben worden sind.
74
cc) Der Erfolgsaussicht des Klageantrags I 3 steht nicht entgegen, dass er nicht auf Besichtigung, sondern auf Mitteilung der Herstellungsnummern der bei der Beklagten zu 1 an besagter Stelle gelagerten Parfums gerichtet ist. Die Mitteilung von solchen Eigenschaften der bei dem Anspruchsschuldner befindlichen Waren ist ein Minus gegenüber der Besichtigung und daher von dem Anspruch nach § 19a Abs. 1 MarkenG umfasst.
75
C. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Berufungsgericht über die Klageanträge I und II hinsichtlich der Beklagten zu 1 zum Nachteil der Klägerin entschieden hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Insoweit ist die Sache, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen (§ 561 ZPO).
Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.01.2016 - 33 O 23145/14 -
OLG München, Entscheidung vom 29.09.2016 - 29 U 745/16 -


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

15

05.03.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 32/19 Verkündet am: 5. März 2020 Uytterhaegen Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
09.11.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 110/16 Verkündet am: 9. November 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja form-strip II Ver
16.11.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 160/16 Verkündet am: 16. November 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
05.02.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 240/12 Verkündet am: 5. Februar 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung nach den §§ 14, 15 und 17 kann der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung den vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung seiner Ansprüche erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 19 Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten markenrechtliche Unterlassungs- und Auskunftsansprüche und gegen die Beklagte zu 4) außerdem einen kennzeichenrechtlichen Herausgabe- und Vernichtungsanspruch geltend. Von den Beklagten zu 1) und 4) begehrt die Klägerin zudem die Erstattung von Abmahnkosten.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das u.a. Parfüms der Marken Davidoff und Marc Jacobs vertreibt.

Bei den Beklagten handelt es sich um Gesellschaften des A...-Konzerns. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) haben ihren Sitz in L..., die Beklagte zu 3), die ein A...-Warenlager betreibt, hat ihren Sitz in ... G.... Die Beklagte zu 4) verfügt darüber hinaus über eine eingetragene Zweigniederlassung in ... M... (vgl. Handelsregisterauszug, Anlage K 46).

Auf dem sog. A....de-Marketplace (im Folgenden: Marketplace) können Dritte ihre Verkaufsangebote einstellen. Der Kaufvertrag über die auf dem Marketplace angebotenen Waren kommt dabei lediglich zwischen den Drittanbietern und den Käufern zustande. Drittanbieter, die ihre Waren auf dem Marketplace anbieten, haben die Möglichkeit, sich an dem Programm „Versand durch A...“ zu beteiligen. Die Lagerung der Waren, die Drittanbieter über „Versand durch A...“ anbieten, erfolgt in verschiedenen A...-Warenlagern.

Am 08.05.2014 bestellte ein Testkäufer der Klägerin auf der Webseite a....de ein von der Verkäuferin J... R... mit dem Vermerk „Versand durch A...“ angebotenes Parfüm Davidoff Hot Water EdT 60 ml (vgl. Kaufbeleg und Paketaufkleber, Anlagenkonvolut K 7; Erklärung, Anlage K 8). Im Rahmen des Programms „Versand durch A...“ hatte die Beklagte zu 1) die Beklagte zu 3) mit der Lagerung der streitgegenständlichen Waren der Drittanbieterin J... R... beauftragt. Nach dem – von den Beklagten bestrittenen – Vorbringen der Klägerin ergab eine Überprüfung der Herstellungsnummer, dass dieses Produkt erstmals im Oktober 2010 an einen Kunden in Pakistan ausgeliefert worden war (vgl. Email, Anlage K 9; Auswertung, Anlage K 54). Auf eine entsprechende Abmahnung der Klägerin hin gab die Verkäufern J... R... am 01.07.2014 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (vgl. Unterlassungserklärung, Anlage K 10) und erstattete die Abmahnkosten. Am 02.06.2014 wandte sich die Klägerin an die Beklagte zu 1), um sich bestätigen zu lassen, dass das Testkaufprodukt tatsächlich aus dem Warenbestand der Verkäuferin J... R... stammte, was die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 16.06.2014 bestätigte (vgl. Schreiben, Anlagen K 10 und K 11). Mit Schreiben vom 19.06.2014 ließ die Klägerin die Beklagte zu 1) umfassend auf Auskunft über den Lagerbestand an Davidoff Hot Water Parfüms der Verkäuferin J... R... in Anspruch nehmen (vgl. Schreiben, Anlage K 13). Die Beklagte zu 1) erteilte der Klägerin mit Schreiben vom 27.06.2014 Auskunft (vgl. Schreiben, Anlage K 14). Mit Schreiben vom 20.08.2014 bzw. vom 03.09.2014 ließ die Klägerin die Beklagte zu 2) und nachfolgend auch die Beklagte zu 1) zur Herausgabe des Warenbestandes an Davidoff Hot Water EdT 60 ml der Verkäuferin J... R... auffordern (vgl. Korrespondenz, Anlagen K 15 bis K 17), woraufhin die Sozietät des Klägervertreters ein Päckchen mit der Shipment Reference TT034894719 mit 30 Stück Davidoff Hot Water EdT 60 ml erhielt (vgl. Paketaufkleber, Anlage K 18). Nach dem – von den Beklagten bestrittenen – Vorbringen der Klägerin handelt es sich bei 29 der 30 Parfüms um Produkte, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind (vgl. Emails, Anlagenkonvolut K 19). Am 12.09.2014 teilte eine Mitarbeiterin der A....de GmbH den Prozessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch mit, dass nur 19 der übersandten Parfüms aus dem Lagerbestand der Verkäuferin J... R... stammen würden und 11 der Parfüms aus einem anderen Lagerbestand stammen würden und versehentlich versandt worden seien. Die Klägerin ließ daraufhin die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 24.09.2014 auf Auskunftserteilung über Name und Anschrift desjenigen Verkäufers auffordern, aus dessen Warenbestand die 11 weiteren Parfüms entnommen worden seien (vgl. Schreiben, Anlage K 20). Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.09.2014 ließ die Beklagte zu 1) mitteilen, dass dies nicht mehr nachvollzogen werden könne (vgl. Schreiben, Anlage K 21), woraufhin die Klägerin die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 01.10.2014 abmahnen und mit Schreiben vom 28.10.2014 auf Auskunftserteilung in Anspruch nehmen ließ (vgl. Abmahnung und nachfolgende Korrespondenz, Anlagen K 22 bis K 25).

Am 27.09.2014 ließ die Klägerin von einer Testkäuferin das von dem Verkäufer Beauty Angebote auf der Webseite a....de unter „Verkauf durch Beauty Angebote und Versand durch A...“ angebotene Produkt Marc Jacobs Daisy Dream EdT 50 ml erwerben (vgl. Angebot, Anlage K 37; Testkaufunterlagen, Anlagenkonvolut K 39). Der Widerrufsbelehrung des Verkäufers war zu entnehmen, dass der Vertrag gegenüber der Beklagten zu 4) widerrufen werden muss (vgl. Widerrufsbelehrung, Anlage K 38). Im Bestellvorgang wurde außerdem darauf hingewiesen, dass der Versand durch die Beklagte zu 4) erfolgt (vgl. Internetausdruck, Anlage K 40). Nach dem – von den Beklagten bestrittenen – Vorbringen der Klägerin ergab eine Überprüfung des gelieferten Produkts, dass die auf dem Boden der Verpackung befindliche Herstellungsnummer entfernt und durch einen Aufkleber mit einem fiktiven Barcode ersetzt worden war, und dass außerdem die auf dem Boden des Flakons befindliche Herstellungsnummer entfernt worden war (vgl. Testkauf, Anlage K 43).

Am 05.02.2015 ließ die Klägerin von einem Testkäufer ein von dem Verkäufer O... G... T... Inc. auf der Webseite a....de unter „Verkauf durch O... G... T... Inc. und Versand durch A...“ angebotenes Produkt Marc Jacobs Oh, Lola! EdP 100 ml erwerben (vgl. Angebot, Anlage K 28; Testkaufunterlagen, Anlagenkonvolut K 30). Der Widerrufsbelehrung des Verkäufers war zu entnehmen, dass der Vertrag gegenüber der Beklagten zu 4) widerrufen werden muss (vgl. Widerrufsbelehrung, Anlage K 29). Nach dem – von den Beklagten bestrittenen – Vorbringen der Klägerin ergab eine Überprüfung des gelieferten Produkts, dass die auf dem Boden der Verpackung befindliche Herstellungsnummer entfernt und durch einen Aufkleber mit einem fiktiven Barcode ersetzt worden war, und dass außerdem die auf dem Boden des Flakons befindliche Herstellungsnummer entfernt worden war (vgl. Erklärung, Anlage K 32; Testkauf, Anlage K 33). Die Klägerin ließ daraufhin die Beklagten zu 3) und 4) mit Abmahnschreiben vom 16./18.02.2015 auf Unterlassung, Auskunft, Kostenerstattung und Herausgabe in Anspruch nehmen (vgl. Abmahnungen, Anlagenkonvolut K 34). Die Beklagten zu 3) und 4) ließen die Ansprüche zurückweisen (vgl. Schreiben, Anlagen K 35 und K 36).

Die Klägerin trägt zu den Klageanträgen Ziffern I. und II. vor, die örtliche und internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aus dem Umstand, dass die markenrechtsverletzenden Waren Davidoff Hot Water bundesweit über das Internet angeboten und zum Zwecke des Vertriebs in ... G... gelagert und von dort versandt worden seien (Art. 97 Abs. 5, 98 Abs. 2 GMV; § 32 ZPO). Die Primärrechtsverletzung bestehe vorliegend im Verkauf markenrechtsverletzender Parfumprodukte in Deutschland an deutsche Abnehmer. Die Beklagten, die als Mittäter und hilfsweise als Störer in Anspruch genommen würden, hätten das Angebot des markenrechtsverletzenden Produktes im Inland verbreitet und das Produkt im Inland gelagert und versendet. Sämtliche Tathandlungen, d.h. Verbreitung des Angebots, Lagerung zum Zwecke des Versandes und Versand seien im Gerichtsbezirk des Landgerichts München begangen worden. Im Verhältnis zur Beklagten zu 4) könnten die deutschen Gerichte außerdem gemäß Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 98 Abs. 1 GMV mit Wirkung für alle Mitgliedsstaaten entscheiden.

In der Sache führt die Klägerin aus, sie sei als exklusive Lizenznehmerin der Marke Davidoff von der Markeninhaberin Zino Davidoff SA ermächtigt, die Rechte an der Gemeinschaftsmarke Nr. 0876874 „DAVIDOFF“ im eigenen Namen wahrzunehmen und zu verteidigen (vgl. Registerauszug, Anlage K 1; Bestätigung, Anlage K 2; Lizenzvertrag, Anlagenkonvolut K 46; Nachtrag zum Lizenzvertrag, Anlage K 47; Registerauszug, Anlage K 48; Unterlizenzvertrag, Anlage K 49; Datenbankausdrucke, Anlagen K 50 und K 51; Handelsregisterauszüge, Anlagen K 52 und K 53). Zudem sei sie von der Markeninhaberin M... J... Trademarks L.L.C. ermächtigt, die Rechte an der Gemeinschaftsmarke Nr. 000481465 „MARC JACOBS“ im eigenen Namen wahrzunehmen und zu verteidigen (vgl. Registerauszug und Bestätigung, Anlagenkonvolut K 26). Parfüms der Marke Marc Jacobs würden von ihr mittels eines Aufdrucks an der Unterseite der Verpackung und dem Boden des Flakons mit einer 10-stelligen Herstellungsnummer versehen (vgl. Abbildungen, Anlagenkonvolut K 27).

Die Klägerin behauptet, die streitgegenständlichen Testkaufprodukte Davidoff Hot Water EdT 60 ml und Marc Jacobs Oh, Lola! EdP 100 ml sowie Marc Jacobs Daisy Dream EdT 50 ml seien unter der Anschrift der Beklagten zu 3) an die Testkäufer versandt worden (vgl. Paketaufkleber, Anlagenkonvolut K 7 sowie Anlagen K 31 und K 42).

Nach Auffassung der Klägerin führe der streitgegenständliche Verkauf von Parfumprodukten der Marke Davidoff Hot Water, die von ihr erstmalig außerhalb der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden seien, zu einem Unterlassungsanspruch gemäß Art. 9 Abs. 1 a), Abs. 2 b) und c) i.V.m. Art. 98 Abs. 1 GMV. Ihre Markenrechte seien in diesem Fall nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 GMV erschöpft, eine Zustimmung zum Reimport liege nicht vor. Der Unterlassungsanspruch werde hilfsweise zur Klagemarke Nr. 0876874 vorsorglich auch noch auf die Gemeinschaftsmarke Nr. 0968661 „Davidoff Hot Water“ gestützt (vgl. Registerauszug, Anlage K 63). Die Beklagten hafteten als Mittäter, hilfsweise als Störer wegen des Angebotes der Vermittlung des Verkaufes einschließlich des Versandes von markenrechtsverletzenden Parfüms. Die Beklagten zu 3) und 4) hätten in eigener Person die Verletzungshandlungen des Besitzens zum Zwecke des Vertriebs und Inverkehrbringens im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG verwirklicht. Die Beklagten zu 1) und 2) hafteten als Auftraggeber der Beklagten zu 3) gemäß § 14 Abs. 7 MarkenG. Die Beklagte zu 1) sei die direkte Vertragspartnerin der Verkäuferin J... R... und aller weiteren Marketplace-Verkäufer. Für die Drittanbieterin J... R... habe die Beklagte zu 1) die Veröffentlichung und Verbreitung des Verkaufsangebotes auf der Webseite www.a....de, die Entgegennahme der Angebote der Käufer, die Annahmeerklärungen, die Korrespondenz mit den Verkäufern zur Bestätigung des Kaufes, die Entgegennahme der Zahlung der Verkäufer, die Entgegennahme und Einlagerung des Warenbestandes, die Verwaltung und Überwachung des Warenbestandes sowie den Versand der verkauften Produkte übernommen. Bei dem Programm „Versand durch A...“ handele es sich um ein Komplettpaket, bei dem die Verkäufer alle Aspekte der Verkaufsabwicklung vollständig auf die Beklagte zu 1) übertrügen. Wie von den Beklagten ausgeführt, habe die Beklagte zu 1) die im Verhältnis zur Verkäuferin J... R... übernommenen Leistungen nicht in eigener Person erbracht, sondern damit weitere Konzerngesellschaften beauftragt. Die Webseite www.a....de werde von der Beklagten zu 2) betrieben (vgl. Impressum, Anlage K 3). Diese habe als Auftragnehmerin der Beklagten zu 1) dafür gesorgt, dass das streitgegenständliche Angebot der Verkäuferin J... R... und die Angebote der weiteren namentlich bisher nicht bekannten Drittanbieter der markenrechtsverletzenden Parfüms auf der Webseite www.a....de veröffentlicht und dadurch im Gerichtsbezirk des Landgerichts München verbreitet worden seien. In gleicher Rolle habe die Beklagte zu 2) den Zugang der Angebote und die Annahmeerklärungen sowie die Zahlung der Kaufpreise über die Webseite www.a....de ermöglicht. Es sei außerdem davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2) der Beklagten zu 3) unmittelbar den Auftrag zum Versand der Ware an den Testkäufer erteilt habe. Die Beklagte zu 2) sei es, welche unmittelbaren Zugriff auf alle auf der Plattform sichtbaren Inhalte habe, und sie sei es, die ermögliche, dass ein Verkaufsangebot angenommen und über die Webseiten die Bezahlung des Kaufpreises veranlasst werden könne. Die Beklagte zu 3) habe die markenrechtsverletzenden Parfüms als Nachauftragsnehmerin der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 4) für die Verkäufer gelagert, den Lagerbestand verwaltet und die ihr von der Beklagten zu 2) auf direktem Wege übermittelten Verkaufsabschlüsse bearbeitet. Die Beklagte zu 4) sei Nachauftragsnehmerin der Beklagten zu 1) für den Versand des Testkaufs gewesen. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 4) für den Versand von Parfumprodukten, die für Drittanbieter verkauft und gelagert worden seien, sei mit der Anlage K 40 belegt. Dass die Beklagte zu 1) die Organisation der Warenlieferung an die Beklagte zu 4) übertragen habe, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Widerrufsrechte in Bezug auf Produkte, die von den Beklagten für Dritte angeboten und versendet würden, gegenüber der Beklagten zu 4) auszuüben seien. Da die Beklagten die Verletzungshandlungen als Täter begangen hätten, könnten sie sich auf die sich aus der Rechtsprechung zu Internetauktionshäusern ergebende privilegierte Störerhaftung nicht berufen. Dabei komme hinzu, dass die Beklagten aufgrund der Abwicklung der Zahlung, der Lagerhaltung und des Versands nicht mehr die neutrale Stellung eines Intermediärs eingenommen hätten und bereits deshalb auch im System der Plattformhaftung nach den Grundsätzen der Täterschaft und Teilnahme haften würden. Haftungsbegründend komme hinzu, dass die Beklagte zu 1) die Durchführung der Verkäufe der markenrechtsverletzenden Parfüms für die Verkäuferin J... R... und die weiteren Verkäufer auch dann noch fortgesetzt habe, nachdem sie von der Klägerin über die Rechtsverletzung informiert worden sei. Spätestens nach dem Ersthinweis vom 02.06.2014 sei die Beklagte zu 1) zumindest nach den Grundsätzen der Störerhaftung verpflichtet gewesen, Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu gleichartigen Markenrechtsverletzungen komme. Ernsthafte Anstrengungen zur Vermeidung des markenrechtsverletzenden Vertriebs seien nicht ersichtlich. Hilfsweise würden auch die Beklagten zu 2) bis 4) nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Anspruch genommen, da auch sie nach dem Ersthinweis vom 02.06.2014 keine Vorsorge gegen gleichartige Wiederholungshandlungen getroffen hätten.

Da die Beklagten als Verletzer hafteten, könne die Klägerin Auskunft über die Herkunft der nicht aus dem Warenbestand der Verkäuferin J... R... stammenden Parfüms gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 MarkenG verlangen. Hilfsweise ergebe sich der Anspruch aus § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Die mit Schreiben vom 30.09.2014 übermittelte Negativ-Auskunft habe den Anspruch der Klägerin nicht erfüllt. Da die Beklagten über eine perfekte Logistik verfügten (vgl. Internetausdruck, Anlage K 58) und keinerlei Gründe angegeben hätten, warum die Auskunft nicht erteilt werden könne, bestehe zumindest der begründete Verdacht, dass die bisherigen Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden seien. Die Klägerin könne deshalb gemäß § 260 Abs. 2 BGB die Bestätigung der bisherigen Auskunft durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen. Der Anspruch auf Auskunft über die Herstellungsnummern sämtlicher Parfüms Davidoff Hot Water EdT 60 ml, die an gleicher Stelle wie die herausgegebenen Produkte der Verkäuferin J... R... gelagert würden, ergebe sich aus § 19 a Abs. 1 MarkenG. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung sei aufgrund der Überprüfung der versehentlich übersandten 11 Produkte evident. Schließlich stehe der Klägerin auch ein Kosterstattungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) gemäß §§ 677, 683 Abs. 1 i.V.m. 670 BGB sowie aus Art. 102 GMV i.V.m. § 14 Abs. 6 MarkenG zu.

Die Klägerin meint darüber hinaus, die Lieferung decodierter Produkte der Marke Marc Jacobs verletze sie in ihren Markenrechten und führe zu einem Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2 lit. b) GMV. Wegen der Entfernung der Herstellungsnummern könne sich die Klägerin gemäß Art. 13 Abs. 2 GMV dem weiteren Vertrieb der Parfüms widersetzen. Die Beklagte zu 4) könne sich nicht auf etwaige Haftungsprivilegierungen als Störer berufen, denn diese habe sogar rechtliche Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag übernommen, da ihr gegenüber ein etwaiger Widerruf zu erklären gewesen sei. Sie sei nicht Dritter, der die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen habe, sondern Täter. Die Beklagte zu 4) habe die Verletzungshandlungen „Besitz zum Zwecke des Inverkehrbringens“ und „in den Verkehr bringen“ (Versand) durch die von ihr beauftragten Betreiber der Logistikzentren in eigener Person verwirklicht. Der Unterlassungsanspruch sei verschuldensunabhängig. Es bedürfe keiner Prüfung, ob die Beklagte zu 4) zumutbare Verhaltenspflichten, insbesondere Prüfpflichten, verletzt habe. Im Übrigen sei es der Beklagten zu 4) ohne weiteres zumutbar, die angelieferten Produkte auf Manipulationen an der Verpackung überprüfen zu lassen.

Schließlich stehe der Klägerin auch ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zu 4) gemäß §§ 677, 683 Abs. 1 i.V.m. 670 BGB sowie aus Art. 102 GMV i.V.m. § 14 Abs. 6 MarkenG zu.

Mit Schriftsatz vom 25.03.2015 hat die Klägerin ihre ursprüngliche, den Komplex „Davidoff Hot Water“ betreffende Klage in Richtung der Beklagten zu 3) und 4) um den Komplex „Marc Jacobs Oh, Lola!“ erweitert (Bl. 56/61 d.A.). Mit Schriftsatz vom 06.11.2015 hat die Klägerin die Klageerweiterung gegen die Beklagte zu 3) zurückgenommen und die Klage in Richtung der Beklagten zu 4) u.a. um den Komplex „Marc Jacobs Daisy Dream“ erweitert (Bl. 117/124 d.A.).

In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter klargestellt, dass er hinsichtlich aller geltend gemachten Unterlassungs- und Auskunftsansprüche alle Beklagten hilfsweise auch als Störer in Anspruch nehme (Bl. 163 d.A.).

Die Klägerin beantragt daher zuletzt:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Parfüms der Marke Davidoff Hot Water in der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke des Inverkehrbringens zu besitzen, zu versenden oder zum Zwecke des Inverkehrbringens besitzen oder versenden zu lassen, wenn die Produkte nicht vom Markeninhaber oder Dritten mit Zustimmung des Markeninhabers im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind;

2. der Klägerin unter Vorlage der Lieferscheine und Rechnungen Auskunft zu erteilen über Name und Anschrift des Einlieferers, der unter der Shipment Reference TT0034894719 an L... L... Rechtsanwälte übersandten 11 Stück Parfüm Davidoff Hot Water EdT 60 ml, die nicht von Frau J... R... eingeliefert worden sind;

hilfsweise,

an Eides statt zu versichern, dass nicht mehr nachvollzogen werden könne, aus welchem Warenbestand die übersandten 11 Stück Davidoff Hot Water EdT 60 ml stammen;

3. der Klägerin Auskunft zu erteilen über die auf der Unterseite der Verpackung befindlichen Herstellungsnummern sämtlicher Parfüms Davidoff Hot Water EdT 60 ml, die an gleicher Stelle wie die unter der Shipment Reference TT0034894719 an L... L... Rechtsanwälte übersandten Parfüms gelagert werden.

II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 1.973,90 Euro zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2014 zu zahlen.

III. Die Beklagte zu 4) wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft Angebote des Verkäufers O... G... T... Inc. für Parfüms der Marke Marc Jacobs Oh, Lola! EdP 100 ml zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen und/oder solche Parfüms für den Verkäufer O... G... T... Inc. versenden zu lassen, wenn die Herstellungsnummer auf der Verpackung und/oder der Unterseite des Flakons entfernt oder unkenntlich gemacht worden ist;

2. an die Klägerin 1.973,90 Euro zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2015 zu zahlen.

IV. Die Beklagte zu 4) wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft für den Verkäufer „D... t... D... I... U... Ltd.“ Parfüms der Marke Marc Jacobs Daisy Dream zum Zwecke des Verkaufs zu lagern und/oder zu versenden oder zum Zwecke des Verkaufs zu lagern und/oder versenden zu lassen, wenn die Herstellungsnummer auf der Verpackung entfernt oder unkenntlich gemacht worden ist, insbesondere wie geschehen zur Bestellung 028-0343826-8197107.

2. an die Klägerin die in ihrem Besitz oder im Besitz eines für sie tätigen A...-Logistikzentrums, insbesondere der A... K... GmbH (C...), befindlichen Parfüms der Marke Marc Jacobs Oh, Lola! EdT 100 ml, bei denen die Herstellungsnummer auf der Verpackung entfernt oder unkenntlich gemacht worden ist, zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben.

hilfsweise,

die vorgenannten Produkte zum Zwecke der Vernichtung an einen zum Empfang bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben.

Die Beklagten beantragen jeweils:

Klageabweisung.

Die Beklagten führen aus, in die Klageänderungen vom 25.03.2015, 14.04.2015 und 06.11.2015 nicht einzuwilligen; diese seien auch nicht sachdienlich.

Des Weiteren rügen die Beklagten die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte: Die Klägerin begründe die angebliche örtliche und internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nur damit, dass angeblich markenrechtsverletzende Waren bundesweit über das Internet angeboten und in G... gelagert und von dort versandt worden seien. Bei diesem Vortrag unterscheide die Klägerin nicht zwischen den einzelnen Beklagten, was für einen schlüssigen und substantiierten Vortrag erforderlich sein würde. Die angeblich markenrechtsverletzenden Waren seien nur von Drittanbietern über das Internet angeboten und auch nur in deren Auftrag gelagert worden. Insbesondere die Beklagte zu 2) habe als rein technische Betreiberin der Webseite www.a....de diese Waren weder über das Internet angeboten, noch diese Waren in G... oder einem sonstigen Ort der Bundesrepublik Deutschland gelagert oder sie von dort aus versandt. Die Beklagte zu 2) trete auch selbst nicht als Verkäuferin auf dem Marketplace auf und beauftrage auch keine anderen A...-Unternehmen oder Dritte mit der Lagerhaltung und dem Versand von Waren. Für das Programm „Versand durch A...“ sowie die Lagerung und den Versand der über www.a....de verkauften Waren sei die Beklagte zu 2) nicht verantwortlich. Das genannte Programm „Versand durch A...“ werde von der Beklagten zu 1) betrieben (vgl. Impressum, Anlage B 1). Die Beklagte zu 2) habe auch nie Besitz an den streitbefangenen Waren gehabt. Auch die Beklagte zu 4) habe nie Besitz an den streitbefangenen Waren gehabt und habe diese ebenfalls nicht versandt. Die Beklagte zu 4) biete auf www.a....de ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als Verkäufer Waren der verschiedensten Art an. Produkte, die von der Beklagten zu 4) auf www.a....de angeboten würden, seien mit „Verkauf und Versand durch A...“ gekennzeichnet. Die Beklagte zu 3) betreibe zwar das A...-Warenlager am Standort G... und sei von der Beklagten zu 1) damit beauftragt gewesen, im Rahmen des Programms „Versand durch A...“ die streitbefangenen Parfüms Davidoff Hot Water EdT 60 ml der Drittanbieterin J... R... als Lagerhalter zu lagern. Die Beklagte zu 3) habe jedoch nie einen Besitz innegehabt, der dadurch qualifiziert gewesen sei, dass er zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens erlangt oder aufrechterhalten worden sei (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG). Die Beklagte zu 3) übernehme weder selbst den Versand von Produkten, die über www.a....de verkauft würden, noch schließe sie Verträge mit Speditionsdienstleistern ab. Mitarbeiter der Beklagten zu 3) packten lediglich die Waren, die von Kunden der Webseite www.a....de mit „Verkauf und Versand durch A...“ bzw. „Versand durch A...“ bestellt würden, in Versandkartons und übergäben die Pakete anschließend an die beauftragten Spediteure, die diese dann an die Kunden der jeweiligen Drittanbieter bzw. der Beklagten zu 4) auslieferten. Die Beklagte zu 3) schließe selbst keinerlei Verträge mit Drittanbietern ab und erbringe somit auch keine Dienstleistungen unmittelbar „für“ diese Drittanbieter. Nach alledem seien insbesondere für die Beklagten zu 1), 2) und 4) keine Verletzungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland dargelegt, und es werde bestritten, dass es derartige Verletzungshandlungen der Beklagten gegeben habe. Zumindest in Bezug auf die Beklagten zu 1), 2) und 4) fehle es somit an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Für die Beklagten zu 1), 2) und 4) werde zudem die fehlende örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München gerügt.

Die Beklagten tragen weiter vor, dass die Klägerin mehrere A...-Unternehmen mit einer Vielzahl von Prozessen überziehe mit dem mutmaßlichen Ziel, den Vertrieb von Parfüm-Produkten, für die die Klägerin exklusive Lizenzrechte behaupte, über die Plattform www.a....de zu erschweren. Aus diesen Prozessen und aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin die Webseite www.a....de nach dem Eindruck der Beklagten täglich überprüfen lasse und wiederholt Testkäufe getätigt habe, seien der Klägerin die Aufgaben und Funktionen der A...-Unternehmen tatsächlich gut bekannt. Es bedürfe daher entgegen der Behauptung der Klägerin auch nicht des vorliegenden Rechtsstreits, um die Verantwortlichkeit der einzelnen A...-Unternehmen zu klären. Im vorliegenden Fall liege daher eine „Ausforschungsklage“ vor, die nach der Rechtsauffassung der Beklagten rechtsmissbräuchlich sei und für die auch kein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin bestehe.

Selbst wenn die Klage zulässig und nicht rechtsmissbräuchlich sein würde, würde sie gegen alle vier Beklagten unbegründet sein:

Der mit dem Klageantrag Ziffer I.1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei unbegründet, da die Klägerin nicht aktivlegitimiert und keine der Beklagten für die behaupteten Markenrechtsverletzungen verantwortlich sei. Die streitbefangenen Parfumprodukte Davidoff Hot Water EdT 60 ml seien von keiner der Beklagten verkauft worden; ein Verkauf habe vielmehr nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ausschließlich durch die Drittanbieterin J... R... stattgefunden. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin könne die Haftung der Beklagten auch nicht auf „die Verletzungshandlungen des Besitzes zum Zwecke des Vertriebs und des Inverkehrbringens i.S.d. § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG“ gestützt werden. Die Beklagten zu 1) und 3) hätten keinen Besitz zum Zwecke des Vertriebs und des Inverkehrbringens und die Beklagten zu 2) und 4) hätten überhaupt keinen Besitz an den Parfumprodukten, die an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin herausgegeben worden seien, und an dem im Wege des Testkaufs erworbenen Produkt gehabt. Eine Markenrechtsverletzung nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG würde qualifizierten Besitz voraussetzen, d.h. der Besitz müsste zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens erlangt oder aufrechterhalten worden sein, was nicht der Fall gewesen sei. Die Beklagte zu 4) sei versehentlich als Absenderin des an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandten Pakets angegeben worden, obwohl diese mit dem Vorgang nichts zu tun gehabt habe. Die Beklagte zu 3) sei im vorliegenden Fall lediglich Lagerhalter gewesen und sie habe die streitbefangenen Waren Davidoff Hot Water EdT 60 ml ohne eigene Verwendungsabsicht nur für einen Dritten verwahrt. Die Beklagten zu 1) und 2) hafteten auch nicht als Auftraggeber der Beklagten zu 3). Die Beklagte zu 2) habe der Beklagten zu 3) keinen Auftrag erteilt. Die Beklagte zu 1) habe der Beklagten zu 3) zwar in der Tat einen Auftrag erteilt. Dies führe jedoch nicht zu einer Haftung, da die Beklagte zu 3) keine Markenverletzung begangen habe, und überdies die Beklagte zu 1) den Auftrag nicht zum Zwecke des Vertriebs und des Inverkehrbringens erteilt habe, sondern um ihre Vertragspflichten gegenüber der Drittanbieterin J... R... zu erfüllen. Auch eine Störerhaftung der Beklagten komme nicht in Betracht. Die Verletzung von Prüfpflichten durch die Beklagten werde bestritten. Im Übrigen werde bestritten, dass die Drittanbieterin J... R... und/oder die Drittanbieter, die die versehentlich an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin herausgegebenen Davidoff Hot Water EdT 60 ml bei der Beklagten zu 3) eingelagert hatten, im geschäftlichen Verkehr gehandelt hätten. Schließlich sei der Klageantrag Ziffer I.1 nicht hinreichend bestimmt.

Da die Beklagten nicht als Verletzer hafteten, käme im vorliegenden Fall allenfalls der hilfsweise geltend gemachte Anspruch aus § 19 Abs. 2 MarkenG in Betracht. Dieser Anspruch scheitere jedoch – abgesehen von der bestrittenen Aktivlegitimation der Klägerin – bereits daran, dass kein Fall einer offensichtlichen Rechtsverletzung vorliege. Überdies sei der Anspruch aufgrund der bereits erteilten Auskünfte erfüllt. Weitergehende Auskünfte würden von den Beklagten nicht geschuldet. Hinzu komme, dass der Klageantrag Ziffer I.3 zu unbestimmt sei. im Übrigen wäre die Erfüllung der Auskunftsansprüche gemäß Klageantrag Ziffer I.2 und 3 unmöglich und überdies auch unverhältnismäßig. Die in der Klage behaupteten Zweifel an der Negativauskunft seien unbegründet, eine „perfekte Logistik“ gebe es nicht. Auch der mit dem Klageantrag Ziffer I.2 hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestehe daher nicht.

Der Kostenerstattungsanspruch gemäß Klageantrag Ziffer II. sei ebenfalls nicht gegeben. Die mit Schreiben vom 01.10.2014 gegenüber der Beklagten zu 1) ausgesprochene Abmahnung „wegen der Lagerung und des Versands“ der streitgegenständlichen Produkte Davidoff Hot Water EdT 60 ml sei unbegründet. Zum einen habe die Beklagte zu 1) die angeblich markenrechtsverletzenden Produkte nicht selbst gelagert, und zum anderen habe ein Versand nur an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin stattgefunden aufgrund des von der Klägerin geltend gemachten Herausgabeverlangens. Überdies sei zum Zeitpunkt der Abmahnung der gesamte Lagerbestand des Produkts Davidoff Hot Water EdT 60 ml, der im Warenlager in G... eingelagert gewesen sei, bereits an die Klägerin herausgegeben gewesen. Im Zeitpunkt der Abmahnung vom 01.10.2014 habe daher zumindest keine Wiederholungsgefahr mehr bestanden. Schließlich sei der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch auch der Höhe nach unbegründet.

Auch der Unterlassungsantrag Ziffer III.1 und der Kostenerstattungsantrag Ziffer III.2 seien unbegründet. Die Klägerin sei schon nicht aktivlegitimiert. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 4) keine Produkte der Marke Marc Jacobs Oh, Lola!, bei denen die Herstellungsnummer entfernt oder unkenntlich gemacht worden sei, gelagert oder versandt und habe einen solchen Versand auch nicht in Auftrag gegeben. Ferner habe die Beklagte zu 4) auch keine entsprechenden Angebote des Verkäufers O... G... T... Inc. veröffentlicht oder veröffentlichen lassen. Die Beklagte zu 4) habe weder mit dem Marketplace noch mit dem Programm „Versand durch A...“ etwas zu tun. Es sei unzutreffend, dass der Kaufpreis für das Testkaufprodukt Marc Jacobs Oh, Lola! EdP 100 ml auf ein Konto der Beklagten zu 4) gezahlt worden sei. Der Einzug sei in diesem Fall durch die Beklagte zu 1) durchgeführt worden (vgl. Email, Anlage B 5). Es werde auch bestritten, dass die Beklagte zu 4) rechtliche Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag zwischen O... G... T... Inc. und dem Testkäufer übernommen habe. Allein aus der Widerrufsbelehrung könne dies nicht geschlossen werden.

Der mit Klageantrag Ziffer IV.1 verfolgte Unterlassungsanspruch bestehe ebenfalls mangels Aktivlegitimation der Klägerin und Passivlegitimation der Beklagten zu 4) nicht. Insbesondere sei der Kaufpreis betreffend das Testkaufprodukt Marc Jacobs Daisy Dream EdT 50 ml nicht auf ein Konto der Beklagten zu 4) gezahlt worden, sondern der Einzug sei in diesem Fall durch die A... P... E... SCA durchgeführt worden (vgl. Email, Anlage B 5).

Der Klageantrag Ziffer IV.2 sei auch deshalb unbegründet, weil die Parteien hinsichtlich des Bestandes des Parfüms der Marke Marc Jacobs Oh, Lola! EdP 100 ml, die bei der A... K... GmbH gelagert gewesen seien, eine rechtsverbindliche Vereinbarung getroffen hätten, dass diese bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens gelagert würden. Ein fälliger Herausgabeanspruch bestehe daher auch aus diesem Grunde zumindest derzeit nicht.

Am 04.01.2016 ist ein nicht nachgelassener Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom selben Tag bei Gericht eingegangen. Am 13.01.2016 ist ein nicht nachgelassener Schriftsatz des Klägervertreters vom 11.01.2016 bei Gericht eingegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 24.11.2015 (Bl. 161/165 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

A. Die nachträglichen Klagehäufungen vom 25.03.2015, 14.04.2015 und 06.11.2015, durch die jeweils weitere neue Streitgegenstände eingeführt worden sind, sind zulässig, weil sie sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO sind. Die noch bestehenden Streitpunkte können hierdurch miterledigt werden, wodurch ein neuer Prozess vermieden wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 263 Rdnr. 2 und 13).

B. Die Klage ist überwiegend zulässig.

I. Die Klage ist nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig. Insbesondere handelt es sich dabei – wie schon die nachträglichen Klagehäufungen und das damit einhergehende erhöhte Prozessrisiko zeigen – nicht um eine reine Ausforschungsklage, sondern verfolgt die Klägerin damit das grundsätzlich nicht zu beanstandende Ziel, gegen aus ihrer Sicht vorliegende Markenrechtsverletzungen effektiv vorzugehen.

II. Die Klageanträge sind auch sämtlich hinreichend bestimmt, denn sie bezeichnen die erhobenen Ansprüche konkret, grenzen den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar ab, lassen Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen, wälzen das Risiko des Unterliegens der Klägerin nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf die Beklagten ab und lassen die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten (vgl. dazu grundlegend Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 253 Rdnr. 13). Insbesondere ist auch der Unterlassungsantrag Ziffer I.1 im Hinblick auf das Merkmal „im geschäftlichen Verkehr“ hinreichend bestimmt, denn vorliegend streiten die Parteien – anders als in der Entscheidung BGH GRUR 2015, 485 – Kinderhochstühle im Internet III – nicht darüber, wann abstrakt betrachtet von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr auszugehen ist, sondern ob vorliegend unter Berücksichtigung der konkret vorgetragenen Stückzahlen des vorgeblich markenverletzenden Parfüms Davidoff Hot Water EdT 60 ml von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr auszugehen ist. In einer derartigen Fallkonstellation aber ist die hiesige Fassung des Unterlassungsantrags nicht zu beanstanden (vgl. auch BGH GRUR 2009, 871 – Ohrclips). Ob die gestellten Anträge, wie beispielsweise der Auskunftsantrag Ziffer I.3, welcher aus Sicht der Beklagtenpartei auch nicht rechtsverletzende Waren umfassen würde, möglicherweise zu weit gefasst sind, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit.

III. Auf die Zuständigkeitsrügen der Beklagten vom 27.03.2015 und 13.07.2015 hin war die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu prüfen.

1. Mit dem auf Art. 9 Abs. 1 a), Abs. 2 b) und c) i.V.m. Art. 98 Abs. 1 GMV gestützten Unterlassungsantrag Ziffer I.1 begehrt die Klägerin von den Beklagten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr nicht erschöpfte Parfüms der Marke Davidoff Hot Water in der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke des Inverkehrbringens zu besitzen, zu versenden oder zum Zwecke des Inverkehrbringens besitzen oder versenden zu lassen.

a) Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, dass die Beklagte zu 1), die ihren Sitz unstreitig in L... hat, als direkte Vertragspartnerin der Verkäuferin J... R... und aller weiteren Marketplace-Verkäufer die Beklagte zu 3) beauftragt habe, die gemeinschaftsmarkenrechtsverletzenden Davidoff Hot Water Parfüms der Drittanbieterin J... R... in ... G... zu lagern und den Lagerbestand zu verwalten, und dass die Beklagte zu 1) den Versand dieser Produkte übernommen habe. Da Einlagerung und Versand der streitgegenständlichen Parfüms in ... G... bzw. von dort aus erfolgten, ist das angerufene Gericht nach Art. 97 Abs. 5 GMV international zuständig. Für die Bejahung der Zuständigkeit genügt der schlüssige Vortrag der doppelrelevanten zuständigkeits- und anspruchsbegründenden Tatsachen (vgl. zu § 32 ZPO Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 32 Rdnr. 19).

b) Zur Beklagten zu 2), die ihren Sitz ebenfalls in L... hat, hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, dass diese die Webseite www.a....de betreibe und als Auftragnehmerin der Beklagten zu 1) dafür gesorgt habe, dass das streitgegenständliche Angebot der Verkäuferin J... R... und die Angebote der weiteren namentlich bisher nicht bekannten Drittanbieter der markenrechtsverletzenden Parfüms auf der Webseite www.a....de veröffentlicht und dadurch im Gerichtsbezirk des Landgerichts München verbreitet worden seien. In gleicher Rolle habe die Beklagte zu 2) den Zugang der Angebote und die Annahmeerklärungen sowie die Zahlung der Kaufpreise über die Webseite www.a....de ermöglicht. Es sei außerdem davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2) der Beklagten zu 3) unmittelbar den Auftrag zum Versand der Ware an den Testkäufer erteilt habe. Hierzu ist festzuhalten, dass die antragsgegenständlichen Tathandlungen nicht das Veröffentlichen oder Veröffentlichen lassen vermeintlich rechtsverletzender Angebote sind, sondern das Besitzen oder Besitzen lassen zum Zwecke des Inverkehrbringens und das Versenden oder Versenden lassen. Die pauschale und nicht näher substantiierte Behauptung, die Beklagte zu 2) habe – als Betreiberin der Webseite – die Beklagte zu 3) mit dem Versand der Ware der Drittanbieterin J... R... beauftragt, ist eine nicht ohne Weiteres nachvollziehbare Vermutung der Klägerin und genügt den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag nicht. Ein im Inland belegener Handlungs- und/oder Erfolgsort im Sinne des Art. 97 Abs. 5 GMV ist damit nicht dargetan. Eine internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auch für die Beklagte zu 2) kann – anders als der Klägervertreter erstmals mit Schriftsatz vom 11.12.2015 anführt – auch nicht über „Art. 6 Nr. 1 EuGVVO“ begründet werden, denn nach Art. 8 Nr. 1 EuGVVO kann zwar eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, auch vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, verklagt werden, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Die mithin erforderliche Konnexität fehlt allerdings im vorliegenden Fall: Während die Beklagte zu 3) als Betreiberin des in Rede stehenden Warenlagers in G..., in welchem die möglicherweise rechtsverletzenden Parfümprodukte tatsächlich gelagert waren, in Anspruch genommen wird, wird gegen die Beklagte zu 2) als Betreiberin der Webseite, auf welcher das streitgegenständliche Angebot veröffentlicht war, vorgegangen. Von einem einheitlichen Lebenssachverhalt, der eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung notwendig machen würde, kann deshalb keine Rede sein. Die bloße Konzernverbundenheit der beiden genannten Unternehmen reicht daher nicht zur Begründung eines einheitlichen Gerichtsstandes. Die Klage war deshalb insoweit schon wegen der fehlenden internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als unzulässig abzuweisen.

c) Die internationale Zuständigkeit für die Beklagte zu 3) folgt ohne Weiteres aus § 32 ZPO, da Einlagerung und Versand der streitgegenständlichen Davidoff Hot Water Parfüms in... G... bzw. von dort aus stattfanden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 1 Rdnr. 8).

d) Hinsichtlich der Beklagten zu 4) hat die Klägerin schlüssig vorgetragen, dass diese Nachauftragsnehmerin der Beklagten zu 1) für den Versand des Testkaufs gewesen sei und für den Versand von Parfumprodukten, die für Drittanbieter verkauft und gelagert worden seien, verantwortlich gewesen sei, und dass die Beklagte zu 4) die Beklagte zu 3) mit der Lagerung der streitgegenständlichen Parfüms in ... G... beauftragt habe. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auch für die Beklagte zu 4) folgt deshalb insoweit schon aus Art. 97 Abs. 5 GMV.

2. Für den, dem Unterlassungsanspruch folgenden, auf § 19 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 MarkenG gestützten Auskunftsanspruch gemäß Ziffer. I.2 gelten die Ausführungen unter B.III.1 entsprechend: Eine internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts besteht für die Beklagten zu 1), 3) und 4), nicht aber für die Beklagte zu 2). Gleiches gilt für den mit Klageantrag Ziffer I.3 verfolgten Besichtigungsanspruch gemäß § 19 a Abs. 1 MarkenG.

3. Soweit der Auskunftsanspruch Ziffer I.2 hilfsweise auf § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützt wird, bezieht sich die begehrte Drittauskunft auf alle denkbaren im Inland begangenen Verletzungshandlungen, mithin nicht nur auf das Besitzen etwaig rechtsverletzender Ware zum Zwecke des Inverkehrbringens und deren Versand, sondern auch etwa auf das Anbieten und Anbieten lassen solcher Ware auf der von der Beklagten zu 2) betriebenen Webseite www.a....de, so dass insoweit eine internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für alle vier Beklagten nach Art. 97 Abs. 5 GMV gegeben ist.

4. Die internationale Zuständigkeit für den mit Klageantrag Ziffer II. gegenüber der Beklagten zu 1) verfolgten Kostenerstattungsanspruch aus §§ 677, 683 Abs. 1 i.V.m. 670 BGB sowie aus Art. 102 GMV i.V.m. § 14 Abs. 6 MarkenG folgt aus Art. 97 Abs. 5 GMV. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B.III.1.a) Bezug genommen.

5. Mit dem auf Art. 9 Abs. 2 lit. b) GMV gestützten Unterlassungsantrag Ziffer III.1 begehrt die Klägerin von der Beklagten zu 4), es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft Angebote des Verkäufers O... G... T... Inc. für Parfüms der Marke Marc Jacobs Oh, Lola! EdP 100 ml zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen und/oder solche Parfüms für den Verkäufer O... G... T... Inc. versenden zu lassen, wenn die Herstellungsnummer auf der Verpackung und/oder der Unterseite des Flakons entfernt oder unkenntlich gemacht worden ist. Hierzu trägt die Klägerin vor, dass die Beklagte zu 4) die Verletzungshandlungen „Besitz zum Zwecke des Inverkehrbringens“ und „in den Verkehr bringen“ (Versand) durch die von ihr beauftragten Betreiber der Logistikzentren in eigener Person verwirklicht habe. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist aufgrund dieses schlüssigen Vortrags daher nach Art. 97 Abs. 5 GMV für den Klageantrag Ziffer III.1 insgesamt anzunehmen.

6. Die internationale Zuständigkeit für den mit Klageantrag Ziffer III.2 gegenüber der Beklagten zu 4) verfolgten Kostenerstattungsanspruch aus §§ 677, 683 Abs. 1 i.V.m. 670 BGB sowie aus Art. 102 GMV i.V.m. § 14 Abs. 6 MarkenG folgt aus Art. 97 Abs. 5 GMV. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B.III.5 Bezug genommen.

7. Mit dem Unterlassungsantrag Ziffer IV.1 – hinsichtlich dessen die Beklagtenpartei sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit jedenfalls konkludent (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 39 Rdnr. 5) gerügt hat – begehrt die Klägerin von der Beklagten zu 4), es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft für den Verkäufer D... t... D... I... U... Ltd. Parfüms der Marke Marc Jacobs Daisy Dream zum Zwecke des Verkaufs zu lagern und/oder zu versenden oder zum Zwecke des Verkaufs zu lagern und/oder versenden zu lassen, wenn die Herstellungsnummer auf der Verpackung entfernt oder unkenntlich gemacht worden ist. Die Klägerin bringt hierzu vor, dass die Beklagte zu 4) die Verletzungshandlungen „Besitz zum Zwecke des Inverkehrbringens“ und „in den Verkehr bringen“ (Versand) durch die von ihr beauftragten Betreiber der – in Deutschland belegenen – Logistikzentren in eigener Person verwirklicht habe. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist aufgrund dieses schlüssigen Vortrags daher nach Art. 97 Abs. 5 GMV für den Klageantrag Ziffer IV.1 zu bejahen.

8. Für den, dem Unterlassungsantrag Ziffer III.1 folgenden Herausgabeantrag Ziffer IV.2 gelten die Ausführungen unter B.III.5 entsprechend: Das angerufene Gericht ist gemäß Art. 97 Abs. 5 GMV international zuständig.

IV. Soweit die Beklagtenpartei die Beklagten zu 1), 2) und 4) betreffend auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rügt, ist eine solche entsprechend der Ausführungen zur internationalen Zuständigkeit nach § 32 ZPO gegeben. Hinsichtlich der Klageanträge Ziffern I.1, I.2 und I.3 sowie II. liegen Handlungs- bzw. Erfolgsort – in dem Umfang, in dem auch die internationale Zuständigkeit anzunehmen ist – in ... G... bzw., soweit es im Rahmen der Drittauskunft auf die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit der Webseite www.a....de ankommt, zumindest auch in München und mithin im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts (vgl. zur Zuständigkeitskonzentration nur Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, § 140 Rdnr. 20). Hinsichtlich der Klageanträge Ziffern III.1, III.2 und IV.2 erfolgte die antragsgegenständliche Angebotsveröffentlichung auf der Webseite www.a....de und war bestimmungsgemäß auch in München abrufbar, so dass auch in diesem Fall der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO zu bejahen ist. Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer IV.1 erfolgte zwar die Lagerung des streitgegenständlichen Parfüms Marc Jacobs Daisy Dream in R... und damit nicht im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts. Allerdings hat die Klagepartei mit Schriftsatz vom 06.11.2015 unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte zu 4) auch über eine eingetragene Zweigniederlassung in 80807 München verfügt, so dass die örtliche Zuständigkeit insoweit zumindest aus § 21 Abs. 1 ZPO folgt.

C. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedoch nicht begründet.

I. Der Klägerin steht der gegen die Beklagten zu 1), 3) und 4) geltend gemachte und auf Art. 9 Abs. 1 a), Abs. 2 b) und c) i.V.m. Art. 98 Abs. 1 GMV gestützte Unterlassungsantrag, mit dem die Klägerin begehrt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr nicht erschöpfte Parfüms der Marke Davidoff Hot Water in der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke des Inverkehrbringens zu besitzen, zu versenden oder zum Zwecke des Inverkehrbringens besitzen oder versenden zu lassen, nicht zu, weil die Beklagten zu 1), 3) und 4) jedenfalls nicht passivlegitimiert sind. Auf die zwischen den Parteien streitigen Fragen, ob die Klägerin zur Geltendmachung dieses Anspruchs überhaupt aktivlegitimiert ist, und ob es sich bei dem streitgegenständlichen Testkaufprodukt Davidoff Hot Water EdT 60 ml sowie den weiteren an die Klägervertreter übersandten Davidoff Hot Water Parfüms um nicht erschöpfte Ware handelt, kommt es mithin nicht an:

1. Zwar betreibt die Beklagte zu 3) unstreitig das A...-Warenlager, in dem die in Rede stehenden Davidoff Hot Water Parfüms der Drittanbieterin J... R... im Rahmen des Programms „Versand durch A...“ eingelagert waren, und wird der Besitz als solcher durch tatsächliche Sachherrschaft über eine Ware begründet. Rechtsverletzend im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b) GMV ist der Besitz aber nur, wenn er zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens ausgeübt wird. Das Besitzen muss also bereits die Gefahr einer tatsächlich eintretenden Kollision in sich bergen. Zu den Besitzern zählen Personen aller Handelsstufen, aber auch Spediteure, Lagerhalter, Kommissionäre etc. Allerdings fehlt es bei den zuletzt genannten Besitzmittlern regelmäßig- und so auch bei der Beklagten zu 3), die ausweislich des als Anlage B 4 vorgelegten Handelsregisterauszugs und entgegen der wiederholten Behauptungen der Klagepartei auch nicht als Absenderin der beiden Warenlieferungen angegeben ist, – an der erforderlichen Absicht des Anbietens bzw. Inverkehrbringens, und reicht es nicht aus, wenn diese subjektiven Voraussetzungen jedenfalls in der Person des mittelbaren Besitzers – vorliegend der Drittanbieterin J... R... – vorliegen, denn dies würde zu einer täterschaftlichen Haftung des genannten Personenkreises führen, die nicht angemessen erscheint (vgl. Ströbele/Hacker/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 14 Rdnr. 167 und zum Patentrecht BGH GRUR 2009, 1142 – MP3-Player-Import; aA wohl Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, § 14 Rdnr. 236, in Rdnr. 238 jedoch insoweit ebenfalls nur zu einer Haftung als Störer argumentierend).

Weil aber schon die Beklagte zu 3) als Besitzmittlerin nicht als Täterin oder Teilnehmerin einer etwaigen Markenrechtsverletzung der Drittanbieterin J... R... haftet, scheidet auch eine solche Haftung der Beklagten zu 1) und 4) aus, die nach den Ausführungen der Klagepartei als Auftraggeberinnen der Beklagten zu 3) haften sollen. Dass die Beklagte zu 1) als Verantwortliche für das Programm „Versand durch Amazon“ und Vertragspartnerin der Drittanbieterin J... R... oder die Beklagte zu 4) in anderer Weise einen rechtsverletzenden qualifizierten Besitz an den streitgegenständlichen Davidoff Hot Water Parfüms begründet und innegehabt hätten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2. Die Beklagte zu 3) hat die inmitten stehenden Davidoff Hot Water Parfüms auch nicht im Sinne eines Inverkehrbringens gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. b) GMV versandt. Inverkehrbringen ist jede Tätigkeit, durch die der Eintritt in den Verkehr tatsächlich bewirkt und die tatsächliche Verfügungsmacht eines anderen begründet wird (vgl. Ströbele/Hacker/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 14 Rdnr. 165). Die Übergabe der Waren durch Mitarbeiter der Beklagten zu 3) an das jeweilige, für den Drittanbieter agierende Transportunternehmen bewirkt allerdings noch keinen solchen Wechsel in der (rechtlichen) Verfügungsgewalt (vgl. Ströbele/Hacker/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 24 Rdnr. 31; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, § 24 Rdnr. 19; BGH GRUR 2006, 863 – ex works). Aus dem gleichen Grund scheidet deshalb auch eine Haftung der Beklagten zu 1) und 4) als Täter oder Teilnehmer einer etwaigen Markenrechtsverletzung der Drittanbieterin J... R... als tatsächliche oder vermeintliche Auftraggeberinnen der Beklagten zu 3) aus. Dass die Beklagte zu 4) auf dem als Anlage K 18 vorgelegten Paketaufkleber als Absenderin und auf dem als Anlage K 40 vorgelegten Internetausdruck als für den Versand verantwortlich benannt ist, besagt im Übrigen nichts: Die Absenderangabe der in L... ansässigen Beklagten zu 4) auf dem an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin adressierten Paket ist – wie sich schon aus der Adresse „A...str. 1, ... G...“ ergibt, ersichtlich falsch, und der mit Anlage K 40 dokumentierte Bestellvorgang betrifft nicht die streitgegenständlichen Davidoff Hot Water Parfüms.

3. Die Beklagten zu 1), 3) und 4) haften auch nicht als Störer, weil schon keine Verletzung zumutbarer Prüfpflichten ersichtlich ist, denn die fehlende Erschöpfung ist – wie die Klagepartei selbst auf Seite 8 des nachgelassenen Schriftsatzes vom 11.12.2015 (Bl. 177 d.A.) einräumt – von Dritten nicht feststellbar. Zudem wird ein weiterer Abverkauf von Davidoff Hot Water Parfüms der Drittanbieterin J... R... von den Beklagten vehement bestritten und ist von der Klägerin nicht unter Beweis gestellt worden; der Nachweis der Schaltung von Adwords-Anzeigen für ein Parfüm Davidoff Hot Water genügt hierfür nicht. Die Übersendung der 30 weiteren Parfüms an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Erfüllung des klägerischen Herausgabeverlangens ist keine (weitere) Rechtsverletzung. Im Übrigen sind die Beklagten zu 3) und 4), bei denen es sich jeweils um rechtlich selbständige Konzerngesellschaften handelt, von der Klagepartei auch nicht abgemahnt oder sonst von der behaupteten Markenrechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden.

II. Weil der Klägerin gegen die Beklagten zu 1), 3) und 4) aus den unter C.I genannten Gründen schon kein Unterlassungsanspruch wegen der in Rede stehenden Davidoff Hot Water Parfüms zusteht, ist auch der Auskunftsanspruch gemäß Ziffer I.2 einschließlich des Hilfsantrags nicht gegeben, soweit dieser als Folgeanspruch zum Unterlassungsanspruch geltend gemacht und auf § 19 Abs. 1 MarkenG gestützt wird.

III. Der gegen die Beklagten hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Drittauskunft gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG scheitert bereits daran, dass es sich vorliegend nicht um einen Fall einer offensichtlichen Rechtsverletzung handelt, denn die Frage des Erschöpfungseintritts ist zwischen den Parteien heftig umstritten (vgl. dazu Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, § 19 Rdnr. 23 und Ströbele/Hacker/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 19 Rdnr. 26).

IV. Der mit Klageantrag Ziffer I.3 verfolgte Besichtigungsanspruch gemäß § 19 a Abs. 1 MarkenG ist ebenfalls nicht gegeben, weil die Beklagten zu 1), 3) und 4) schon nicht als Verletzer passivlegitimiert sind. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Unterlassungsanspruch unter C.I Bezug genommen. Darüber hinaus haben die Beklagten schon mit der Klageerwiderung vorgetragen, dass mit dem an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandten Paket der gesamte Bestand an Davidoff Hot Water EdT 60 ml, der im A...-Warenlager in G... gelagert gewesen sei, herausgegeben worden sei. Ein darüber hinausgehender Auskunftsanspruch bestünde ohnehin nicht.

V. Mangels Bestehens eines entsprechenden Unterlassungsanspruchs kann die Klägerin von der Beklagten zu 1) auch nicht nach §§ 677, 683 Abs. 1 i.V.m. 670 BGB sowie aus Art. 102 GMV i.V.m. § 14 Abs. 6 MarkenG die mit Klageantrag Ziffer II. verfolgte Erstattung der Kosten der Abmahnung vom 01.10.2014 verlangen.

VI. Der Klägerin stehen auch die mit Klageantrag Ziffern III.1 und IV.1 geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu 4) nicht zu, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte zu 4) im geschäftlichen Verkehr markenrechtsverletzende Angebote des Verkäufers O... G... T... Inc. für Parfüms der Marke Marc Jacobs Oh, Lola! veröffentlicht hat oder veröffentlicht hat lassen und/oder solche Parfüms für den Verkäufer O... G... T... Inc. versenden hat lassen, bzw. dass die Beklagte zu 4) im geschäftlichen Verkehr für den Verkäufer D... t... D... I... U... Ltd. markenrechtsverletzende Parfüms der Marke Marc Jacobs Daisy Dream zum Zwecke des Verkaufs gelagert und/oder versandt hat oder zu diesem Zwecke lagern und/oder versenden hat lassen.

Zwar ist der Klägerin darin Recht zu geben, dass die Konzernstruktur und die konzerninterne Aufgabenverteilung bei „A...“ für außenstehende Dritte schwer zu überblicken ist. Die Beklagten haben dem aber Rechnung getragen, indem sie zur Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast substantiiert vorgetragen haben, dass die Beklagte zu 4) auf www.a....de ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als Verkäufer Waren der verschiedensten Art. anbiete, und für das hier maßgebliche Programm „Versand durch A...“ allein die Beklagte zu 1) verantwortlich zeichne. Die Klägerin hat all dies nicht zu widerlegen vermocht. Insbesondere konnte sie nicht zur Überzeugung der Kammer belegen, dass die Beklagte zu 4) tatsächlich als Nachauftragsnehmerin der Beklagten zu 1) für die Lagerung und den Versand von Parfumprodukten tätig wird. Dass etwaige Widerrufe gegenüber der Beklagten zu 4) als Empfangsvertreterin der jeweiligen Drittverkäufer zu erklären sind, genügt hierfür ebenso wenig wie die Vorlage des Internetausdrucks gemäß Anlage K 40, der sich zum einen schon nicht auf das Angebot eines Parfüms Marc Jacobs Oh, Lola! bezieht, und der zum anderen offensichtlich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach, denn wie die Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 14.04.2015 ausführt, wurde der Versand des dort genannten Parfüms Marc Jacobs Daisy Dream gerade nicht von der Beklagten zu 4), sondern tatsächlich „von der Beklagten zu 3)“ abgewickelt. Der Vortrag der Klagepartei im nachgelassenen Schriftsatz vom 11.12.2015, dass es sich bei der Anschrift des A... Rücksendezentrums, A...straße 300, ... G... um eine Geschäftsanschrift der Beklagten zu 4) handeln soll, ist verspätet und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Dass die Beklagte zu 4) für die in Klageantrag Ziffer III.1 darüber hinaus gegenständliche Angebotsveröffentlichung verantwortlich ist, hat die Klägerin ebenfalls nicht begründet. Eine Haftung der Beklagten zu 4) als Täterin, Teilnehmerin oder auch nur Störerin im Zusammenhang mit dem Angebot des Parfüms Marc Jacobs Oh, Lola! durch den Drittanbieter O... G... T... Inc. wie auch des Parfüms Marc Jacobs Daisy Dream durch den Drittanbieter D... t... D... I... U... Ltd. scheidet daher aus.

VII. Aus den unter C.VI genannten Gründen besteht deshalb auch keine Verpflichtung der Beklagten zu 4) zur Abmahnkostenerstattung gemäß Klageantrag Ziffer III.2 und zur Herausgabe gemäß Klageantrag Ziffer IV.2 einschließlich des dortigen Hilfsantrags.

D. Soweit der nachgelassene Schriftsatz des Klägervertreters vom 11.12.2015 über die nach § 283 ZPO gewährte Schriftsatzfrist hinausgehend neuen Sachvortrag enthält, der keine Erwiderung auf etwaigen neuen Sachvortrag in den Schriftsätzen der Beklagtenseite vom 11.11.2015 und vom 23.11.2015 ist, war er gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO hinsichtlich des neuen Vortrags war nicht geboten (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 156 Rdnr. 4).

E. Soweit der nachgereichte Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 04.01.2016 anderes als bloße Rechtsausführungen enthält, war er gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen (Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 132 Rdnr. 4), eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO hinsichtlich des neuen Vortrags war nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 142 f. und Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 156 Rdnr. 4). Selbiges gilt für den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägervertreters vom 11.01.2016.

F. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 ZPO. Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

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1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03, BGHZ 167, 91 Rn. 20 - Arzneimittelwerbung im Internet; Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 12 = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal ), ergibt sich für die im Inland ansässige Beklagte zu 1 aus Art. 97 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke (nachfolgend: GMV) und für die in der Schweiz ansässige Beklagte zu 2 mit Blick auf den inländischen Sitz der Klägerin aus Art. 97 Abs. 2 GMV.
12
I. Da die Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 9 = WRP 2016, 450 - Fressnapf; Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 41/16, GRUR 2017, 922 Rn. 13 = WRP 2017, 1081 - Komplettküchen). Nach der Verbreitung der angegriffenen Internetwerbung Ende 2014 und vor der Entscheidung in der Revisionsinstanz am 16. November 2017 ist das im Streitfall maßgebliche Recht mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, 2158) novelliert worden. Dabei sind unter anderem die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG neu gefasst worden, während die Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG, des § 5a Abs. 1 UWG und des § 17 UWG unverändert geblieben sind. Nach § 3 Abs. 1 UWG nF sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG nF handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine für den Streitfall relevante Änderung der Rechtslage war damit nicht verbunden. Die in Anlehnung an den Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG nF aufgenommene Relevanzklausel ist der Sache nach auch bislang schon Gegenstand der Prüfung des Irreführungsverbots gemäß § 5 UWG gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15, GRUR 2016, 1193 Rn. 13 = WRP 2016, 1354 - Ansprechpartner, mwN). Die Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG hatte im Hinblick auf den im Streitfall maßgeblichen Schutz von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern bereits bisher die Funktion eines Auffangtatbestands (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 25 f. = WRP 2013, 491 - Solarinitiative).

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

42
1. Für die Haftung als Täter oder Teilnehmer einer deliktischen Handlung wie einer Urheberrechtsverletzung gelten die strafrechtlichen Grundsätze zur Täterschaft und Teilnahme. Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist die Tatherrschaft. Danach ist Täter, wer den zum Erfolg führenden Kausalverlauf beherrscht, während als Teilnehmer verantwortlich ist, wer einem mit Tatherrschaft handelnden Dritten Hilfe leistet oder dessen Tatentschluss hervorruft. Fehlen die objektiven oder subjektiven Voraussetzungen einer Haftung als Täter oder Teilnehmer, kommt lediglich eine allein zur Unterlassung und Beseitigung verpflichtende Verantwortlichkeit als Störer in Betracht. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Prüfung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem Unterlassen liegt. Auch dann kommt bei einer durch mehrere Personen verursachten Rechtsverletzung sowohl eine Täter- oder Teilnehmerhaftung als auch eine Störerhaftung in Betracht. In einem solchen Fall schließt die Tatherrschaft des unmittelbar Handelnden die Annahme aus, er werde als Tatmittler von einem bloß mittelbar oder tatferner Handelnden beherrscht. In Betracht kommt dann allenfalls Mittäterschaft, die eine gemeinschaftliche Tatbegehung und damit ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraussetzt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15, GRUR 2019, 813 Rn. 107 = WRP 2019, 1013 - Cordoba II, mwN).

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

21
a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 = WRP 2008, 1104 - Internetversteigerung III; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 18. November 2011 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 37 = WRP 2011, 881 - Sedo; Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 19 - Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 31 - File-Hosting-Dienst). Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von ihnen übermittelten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen, die innerstaatliche Behörden nach innerstaatlichem Recht anordnen (vgl. Erwägungsgrund 47 der Richtlinie 2000/31/EG; BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 22 ff. - Stiftparfüm; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 51 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III).
16
b) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 = WRP 2008, 1104 - Internetversteigerung III; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 Rn. 21 = WRP 2013, 1348 - File-Hosting-Dienst; Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, GRUR 2016, 268 Rn. 21 = WRP 2016, 341 - Störerhaftung des Access-Providers). Dabei sind Funktion und Aufgabenstellung des in Anspruch Genommenen ebenso zu berücksichtigen wie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 17 - ambiente.de; Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 51 = WRP 2012, 330 - Basler Haar-Kosmetik).
15
bb) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Verhaltenspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 Rn. 21 - Störerhaftung des Accessproviders; Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 64/17, GRUR 2018, 1044 Rn. 15 = WRP 2018, 1202 - Dead Island, jeweils mwN). Bei der Auferlegung von Kontrollmaßnahmen ist zu beachten, dass Geschäftsmodelle , die nicht in besonderer Weise die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen schaffen oder fördern, nicht wirtschaftlich gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert werden dürfen (vgl. BGH, GRUR 2018, 1044 Rn. 15 - Dead Island, mwN).
51
cc) Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet , die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwa- chen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Danach ist es der Beklagten als Betreiberin einer Internethandelsplattform grundsätzlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff. und 139 - L'Oréal/eBay; BGHZ 191, 19 Rn. 21 - Stiftparfüm; für einen Internetserviceprovider EuGH, Urteil vom 24. November 2011 - C-70/10, Slg. 2011, I-11959, GRUR 2012, 265 Rn. 47 bis 54 - Scarlet/SABAM; für den Betreiber eines sozialen Netzwerks EuGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - C-360/10, GRUR 2012, 382 Rn. 33 - Netlog/SABAM). Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfalt aufwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie 2000/31; vgl. BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 40 - Sedo; Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 19 - Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 35 - Kinderhochstühle im Internet II).
46
4. Sofern die Tätigkeit der Beklagten zu 3 in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG fällt, stellt sich weiter die Frage, ob es mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar ist, wenn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine gerichtliche Anordnung erst erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf ei- ne klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist (Vorlagefrage 4).
37
4. Sofern die Tätigkeit der Beklagten in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG fällt, stellt sich weiter die Frage, ob es mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar ist, wenn der Rechtsinha- ber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine gerichtliche Anordnung erst erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist (Vorlagefrage 4).
25
(3) Zur Konkretisierung der Prüfungspflichten im Zusammenhang mit dem Setzen von Hyperlinks kann im Ausgangspunkt auf die vom Senat im Zusammenhang mit Internet-Marktplätzen entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 8 Rn. 139). Zwar gilt für das Setzen eines Hyperlinks bei der Werbung für eigene Waren oder Dienstleistungen nicht die Privilegierung des § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG, wonach Diensteanbieter nicht verpflichtet sind, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten, so dass ihnen grundsätzlich nicht zuzumuten ist, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, Rn. 49 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21 - Stiftparfüm; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 51 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle III). Der im Internet tätige Unternehmer wird nicht dadurch zum Anbieter von Telediensten, dass er bei der Werbung für seinen Geschäftsbetrieb einen Hyperlink setzt. Allerdings sind Hyperlinks aus der Sicht der Internetnutzer unerlässlich , um die unübersehbare Informationsflut im Internet zu erschließen. Es ist daher gerechtfertigt, regelmäßig auch für einen Unternehmer eine proaktive Überwachungspflicht hinsichtlich der von ihm verlinkten Inhalte zu verneinen (vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 8 Rn. 139). Sofern ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar ist, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

61
Nach Treu und Glauben ist es einem Anspruchsteller allerdings verwehrt, sich auf eigene Unkenntnis zu berufen, wenn er sich eines sogenannten Wissensvertreters bedient, den er mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere mit der Betreuung und Verfolgung des in Frage stehenden Anspruchs in eigener Verantwortung betraut hat. In dieser Konstellation muss sich der Anspruchsteller vielmehr das Wissen des Dritten in analoger Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 35; Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 436/12, NJW 2014, 1294 Rn. 16). Weil diese Wissenszurechnung auf der Erwägung beruht, dass der Geschäftsherr aus einer geschäftsorganisatorisch bedingten Wissensaufspaltung keine Vorteile ziehen soll, findet zwar eine Zurechnung geschäftlich erlangten Wissens, nicht aber privater Kenntnisse statt, sofern nicht ausnahmsweise der Geschäftsherr aus Gründen des Verkehrsschutzes zur Organisation eines Informationsaustauschs verpflichtet ist, der auch privat erlangtes Wissen umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, NJW 2007, 2989 Rn. 14; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 199 Rn. 25; ders. § 166 Rn. 6; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 11 Rn. 1.27; Staudinger/Schilken, Neubearbeitung 2014, § 166 Rn. 6; MünchKomm.BGB /Schubert, 7. Aufl., § 166 Rn. 57; Buck-Heeb, WM 2008, 281, 282).
62
b) Nach § 14 Abs. 7 MarkenG kann der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden, wenn die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen wird. Für die Auslegung des § 14 Abs. 7 MarkenG ist uneingeschränkt auf die zu § 8 Abs. 2 UWG geltenden Grundsätze einer weiten Haftung des Geschäftsherrn für Beauftragte zurückzugreifen, obwohl die markenrechtliche Zurechnungsnorm anders als § 8 Abs. 2 UWG auch für Schadensersatzansprüche gilt (BGH, Urteil vom 7. April 2005 - I ZR 221/02, GRUR 2005, 864 f. [juris Rn. 19] = WRP 2005, 1248 - Meißner Dekor II; Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 = WRP 2009, 1520 - Partnerprogramm). Dem Inhaber eines Unternehmens werden danach Zuwiderhandlungen seiner Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit nicht beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit seiner Beauftragten zugutekommt, soll sich bei seiner Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können. Deshalb ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben. Der Unternehmensinhaber haftet gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße (BGH, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 - Partnerprogramm).

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

16
1. Es liegt eine offensichtliche Rechtsverletzung vor. Der Verkäufer des in Rede stehenden Parfums hat ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV). Im Hinblick auf den Umsatz von mehr als 10.000 €, den der Verkäufer innerhalb eines Zeitraums von etwas mehr als einem Monat auf der Internetplattform erzielt hat, ist davon auszugehen, dass der beanstandete Verkauf, der in den maßgeblichen Zeitraum fällt, im geschäftlichen Verkehr erfolgt ist. Es handelt sich um eine offensichtliche Rechtsverlet- zung, weil die Fälschung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch für einen Laien ohne weiteres erkennbar war.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung nach den §§ 14, 15 und 17 kann der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung den vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung seiner Ansprüche erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 19 Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung nach den §§ 14, 15 und 17 kann der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung den vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung seiner Ansprüche erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 19 Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

8
1. Mit der Klage wird die im Frühjahr 2016 erfolgte Verwendung des von dem Beklagten als Gütesiegel bezeichneten Siegels als irreführend beanstandet. Nach dem für die Auslegung des Klageantrags zu berücksichtigenden Vorbringen in der Klage (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2019 - I ZR 29/18, GRUR 2019, 1053 Rn. 17 = WRP 2019, 1311 - ORTLIEB II, mwN) soll dem Beklagten verboten werden, das Siegel als "IVD-Gütesiegel" zu bezeichnen oder bezeichnen zu lassen, wenn die Vergabe des Siegels auf der Grundlage der "IVDGüterichtlinien" erfolgt. Die Klage hat eine bereits erfolgte Verletzungshandlung, mithin einen Verletzungsunterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zum Gegenstand.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung nach den §§ 14, 15 und 17 kann der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung den vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung seiner Ansprüche erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 19 Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung nach den §§ 14, 15 und 17 kann der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung den vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung seiner Ansprüche erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 19 Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.