Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juni 2017 - 4 StR 151/17

21.05.2020 21:50, 22.06.2017 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juni 2017 - 4 StR 151/17

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 151/17
vom
22. Juni 2017
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
ECLI:DE:BGH:2017:220617U4STR151.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible,
Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Dr. Quentin, Dr. Feilcke als beisitzende Richter,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. Dezember 2016 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten , auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist auf den Strafausspruch beschränkt. In diesem Umfang hat die Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, Erfolg.
2
1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts betrat der Angeklagte, der sich maskiert hatte und in der Hand ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 12 cm hielt, am späten Abend des 9. Mai 2015 eine Spielhalle in M. . Er begab sich zielstrebig zu einer Theke, hinter der die als Aufsicht tätige Zeugin B. stand, lehnte sich über die Theke und verlangte von der Zeugin unter Vorhalt des Messers die Herausgabe von Geld. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, „fuchtelte“ er mit dem Messer herum (UA S. 6).
Die Zeugin B. übergab ihm insgesamt 265 Euro Bargeld aus der Kasse. Der Angeklagte nahm das Geld an sich und flüchtete sodann aus der Spielhalle. Die Tat führte bei der Zeugin weder zu psychischen Problemen noch zu sonstigen Folgen.
3
Vor Beginn der Hauptverhandlung trat der Angeklagte über seinen Verteidiger in Kontakt zu der Zeugin, bekannte sich zu der Tat und zahlte der Zeugin ein Schmerzensgeld in Höhe von 300 Euro. In der Hauptverhandlung entschuldigte er sich bei ihr; sie nahm seine Entschuldigung an.
4
b) Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als besonders schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bewertet. Im Rahmen der Strafzumessung hat es einen minder schweren Fall im Sinne von § 250 Abs. 3 StGB angenommen. Dieser ergebe sich allerdings nicht schon aufgrund der allgemeinen Strafzumessungserwägungen, sondern erst bei zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrunds nach § 46a Nr. 1 StGB. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen vor, da der Angeklagte der ZeuginB. ein Schmerzensgeld gezahlt und damit „seine Tat zum überwiegenden Teil – wenn auch mangels Entschädigung des Spielhalleninhabers nicht ganz – wieder gutgemacht“ habe (UA S. 15).
5
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
6
a) Das Rechtsmittel ist auf den Strafausspruch beschränkt. Zwar hat die Beschwerdeführerin die uneingeschränkte Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt und die Sachrüge in allgemeiner Form erhoben. Die Auslegung ihrer Revisionsbegründung ergibt jedoch, dass lediglich der Strafausspruch des Urteils angegriffen wird. Einzelbeanstandungen gegen den Schuldspruch werden nicht erhoben. Dies ist bei der Auslegung des Anfechtungsumfangs von Bedeutung, da die Staatsanwaltschaft nach Nr. 156 Abs. 2 RiStBV gehalten ist, keine allgemeinen Sachrügen zu erheben und Revisionen so zu begründen, dass klar ersichtlich ist, in welchen Ausführungen des angefochtenen Urteils eine Rechtsverletzung gesehen und auf welche Gründe diese Rechtsauffassung gestützt wird (vgl. BGH, Urteile vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105; vom 6. Februar 2002 – 1 StR 506/01, bei Becker, NStZ-RR 2003, 1, 6). Die Beschränkung der Revision auf denStrafausspruch ist auch wirksam; es liegen keine Umstände vor, aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung von Schuld- und Straffrage ergibt.
7
b) Der Strafausspruch kann auf die Revision der Staatsanwaltschaft nicht bestehen bleiben. Die Begründung, mit der das Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne von § 250 Abs. 3 StGB bejaht hat, hält auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1980 – 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349) rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8
Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB erfüllt seien und dieser vertypte Strafmilderungsgrund deshalb zugunsten des Angeklagten bei der Strafrahmenwahl zu berücksichtigen sei. Denn entgegen der Ansicht der Strafkammer reicht es für die Annahme eines erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleichs nicht aus, dass nur mit Blick auf einen Geschädigten – hier die Zeugin B. – dessen Voraussetzungen gegeben sind. Vielmehr muss, wenn wie hier durch eine Straftat mehrere Opfer betroffen werden, nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Variante des § 46a StGB erfüllt sein (vgl. BGH, Urteile vom 5. März 2014 – 2 StR 496/13, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 10; vom 11. September 2013 – 2 StR 131/13; vom 12. Januar 2012 – 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439 f.; vom 25. Mai 2001 – 2 StR 78/01, NStZ 2002, 364, 365 f.; MüKoStGB/Maier, 3. Aufl., § 46a Rn. 12, 26; LK-Theune, StGB, 12. Aufl., § 46a Rn. 47).
9
Dies ist hier nicht der Fall. Der Inhaber der Spielhalle, dem zumindest ein Vermögensschaden in Höhe des erbeuteten Bargelds in Höhe von 265 Euro entstanden ist, ist neben der Zeugin B. ein weiteres Opfer der Tat. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass auch im Hinblick auf seine Person eine Variante des § 46a StGB erfüllt ist. Eine Entschädigung für den Verlust des Geldes – was den Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB entspräche – hat er, wie das Landgericht festgestellt hat, nicht erhalten. Dem angefochtenen Urteil lässt sich aber auch nicht entnehmen, dass sich der Angeklagte jenseits einer Entschädigung in anderer Weise um einen Ausgleich mit diesem weiteren Opfer seiner Tat bemüht hätte.
10
Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, da die Strafkammer ausdrücklich erst aufgrund des von ihr angenommenen Vorliegens der Voraussetzungen des vertypten Strafmilderungsgrunds gemäß § 46a StGB zur Annahme eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB gelangt ist.
11
3. Der Strafausspruch bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die dem Strafausspruch zu Grunde liegenden Feststellungen werden von dem Wertungsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben; weiter gehende Feststellungen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen, sind möglich.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Quentin Feilcke

21.05.2020 20:03

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(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

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4

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(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 481/16
vom
2. Februar 2017
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:020217U4STR481.16.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible,
Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Dr. Quentin, Dr. Feilcke als beisitzende Richter,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Mai 2016 wird verworfen.
2. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, „bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz zweier Schusswaffen, davon einer halbautomatischen“ und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 5.000 Euro angeordnet. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.


2
Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen :
3
1. Am 30. Juli 2015 verkaufte der Angeklagte in B. für 5.000 Euro 100 Gramm Kokain an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer. Das Rauschgift hatte einen Kokainhydrochlorid-Anteil von mindestens 80 %, was einer Menge von mindestens 80 Gramm Kokainhydrochlorid entspricht (Tat II.2.a).
4
Am 7. September 2015 lagerte der Angeklagte in seiner Garage in Re. in einem unverschlossenen Tresor 458,95 Gramm Kokain (412 Gramm Kokainhydrochlorid), das in einem Stoffbeutel verpackt war. Auf dem Tresor befanden sich mehrere „Bubbles“ mit insgesamt 51,27 Gramm Kokain (45,6 Gramm Kokainhydrochlorid). Das Rauschgift war zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch den Angeklagten bestimmt. Unmittelbar neben dem Stoffbeutel mit dem Kokain verwahrte der Angeklagte einen ungeladenen Revolver ERMA Ka. 357 Magnum/38 Spezial mit entsprechender Munition und eine umgebaute PTB-Schusswaffe Röhm RG 9 Kal. 8 mm, mit der „scharfe Munition“ verschossen werden konnte.In die PTB-Schusswaffe war ein Magazin mit drei Patronen Kaliber 6,22 eingeführt. Dem Angeklagten war bewusst, dass die beiden Waffen griffbereit in der Nähe des Rauschgifts lagerten und er jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne Schwierigkeiten über sie verfügen konnte. Das Kokain und die Waffen wurden am 8. September 2015 sichergestellt (Tat II.2.b).
5
Der Angeklagte beabsichtigte, am 7. September 2015 in den Niederlanden zwei Kilogramm Kokain anzukaufen und am Folgetag in die Bundesrepublik Deutschland zum gewinnbringenden Weiterverkauf einzuschmuggeln. Weil er Grenzkontrollen befürchtete, bat er seinen Bruder R. , bei der Rückfahrt die Grenze zu beobachten. R. willigte ein. Der Angeklagte fuhr am Nachmittag des 7. September 2015 mit einem Pkw nach A. und erwarb dort zwei Kilogramm Kokain. Das Rauschgift versteckte er anschließend in einem hinter dem rückwärtigen Kennzeichen seines Fahrzeugs befindlichen Hohlraum. Am 8. September 2015 fuhr R. in Begleitung des Mitangeklagten D. mit einem Pkw in die Niederlande und traf sich in Ro. mit dem Angeklagten. Seit dem Grenzübertritt und während der weiteren Handlungen wurden der Angeklagte und R. von der Kriminalpolizei observiert. Ab 18.08 Uhr fuhren R. und der Mitangeklagte D. in Richtung deutscher Grenze, während der Angeklagte zunächst in Ro. verblieb. Nachdem R. in der verabredeten Zeit keine Meldung über Auffälligkeiten an der Grenze gemacht hatte, fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw über die niederländisch-deutsche Grenze und verbrachte so das in seinem Fahrzeug befindliche Kokain in das Bundesgebiet. Nach der Einreise wurde er von der Polizei angehalten und festgenommen. Das in seinem Fahrzeug versteckte Kokain wurde sichergestellt. Es hatte ein Gesamtgewicht von 1.992,07 Gramm. Darin waren 1.817 Gramm Kokainhydrochloridenthalten (Tat II.2.c).
6
2. Die Strafkammer hat die Taten des Angeklagten als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat II.2.a), bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz zweier Schusswaffen, davon einer halbautomatischen (Tat II.2.b) und unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat II.2.c) bewertet. Die Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe (Tat II.2.a), fünf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe (Tat II.2.b) und zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe (Tat II.2.c) hat sie den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (Tat II.2.a), § 30a Abs. 1 BtMG (Tat II.2.b) sowie § 30 Abs. 1 BtMG (Tat II.2.c) entnommen. Minderschwere Fälle hat sie jeweils verneint. Die Gesamtstrafe hat das Landgericht unter „maßvoller Erhöhung“ der höchsten Einzelstrafe festgesetzt.

II.


7
Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
8
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt.
9
a) Ob der Rechtsmittelführer nur die Strafzumessung angreifen will, ist eine Frage, die im Zweifelsfall im Wege der Auslegung seiner Rechtsmittelerklärungen zu beantworten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1980 – 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359, 365 [zu § 318 StPO]; Beschluss vom 28. Januar 2004 – 2 StR 493/03, bei Becker, NStZ-RR 2005, 65, 68). Dabei kann die Auslegung der Revisionsbegründung auch bei einem unbeschränkten Revisionsantrag eindeutig zu dem Ergebnis führen, dass sich der Beschwerdeführer – im Widerspruch zu seinem Antrag – lediglich gegen den Strafausspruch wen- det. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Beschwerdeführer um die Staatsanwaltschaft handelt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 StR 468/14, NStZ-RR 2015, 88; Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285; Urteil vom 4. September 2008 – 1 StR 383/08, bei Cierniak/ Zimmermann, NStZ-RR 2011, 225, 234; Urteil vom 6. Februar 2002 – 1 StR 506/01, bei Becker, NStZ-RR 2003, 1 Nr. 18; Urteil vom 7. August 1997 – 1 StR 319/97, NStZ 1998, 210).
10
b) Die Auslegung der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft ergibt hier unbeschadet des umfassenden Aufhebungsantrags und der allgemein erhobenen Sachrüge eindeutig, dass lediglich die Einzelstrafen und der Gesamtstrafenausspruch angegriffen werden.
11
Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Revisionsbegründung zunächst die Verletzung materiellen Rechts gerügt und im Anschluss daran ausgeführt, dass die durch die Strafkammer verhängten Einzelstrafen und die Bildung der Gesamtstrafe rechtlicher Überprüfung nicht standhielten. Die Revisionsbegründung erschöpft sich im Weiteren in Einzelangriffen gegen die Strafzumessung im engeren Sinn und gegen die Gesamtstrafe.
12
Der Senat entnimmt diesem Revisionsvorbringen, dass allein der Strafausspruch angefochten werden soll. Den Schuldspruch oder die Anordnung des Wertersatzverfalls betreffende Einzelbeanstandungen werden nicht erhoben. Dem kommt hier besondere Bedeutung zu, denn die Staatsanwaltschaft ist nach Nr. 156 Abs. 2 RiStBV gehalten, keine allgemeinen Sachrügen zu erheben und Revisionen so zu begründen, dass klar ersichtlich ist, in welchen Ausführungen des angefochtenen Urteils eine Rechtsverletzung gesehen und auf welche Gründe diese Rechtsauffassung gestützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 – 1 StR 506/01, bei Becker, NStZ-RR 2003, 1, 6). Gegen eine Anfechtung des Schuldspruchs spricht schließlich auch, dass dieser mit Ausnahme der Bewertung der Waffendelikte bei der Tat II.2.b (Besitz statt Führen, kein Besitz von Munition) mit der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift übereinstimmt. Die Anordnung von Wertersatzverfall in Höhe von 5.000 Euro entspricht dem Schlussantrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft.
13
2. Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist auch rechtswirksam.
14
Eine den Schuldspruch unberührt lassende isolierte Anfechtung des Strafausspruchs ist grundsätzlich möglich und in der Regel wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 StR 468/14, NStZ-RR 2015, 88; Urteil vom 8. Januar 1954 – 2 StR 572/53, NJW 1954, 441; RGSt 45, 149, 150, st. Rspr.). Es liegen keine Umstände vor, aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung von Schuld- und Straffrage ergibt.
15
Eine Erstreckung des Revisionsangriffs auf die Verfallsentscheidung ist nicht veranlasst. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz ist wie die Anordnung des Verfalls in der Regel kein Strafmilderungsgrund und deshalb von der Straffestsetzung unabhängig (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 – 5 StR 542/96, NStZ-RR 1997, 270, 271 mwN). Eine ein Trennbarkeitshindernis begründende Verknüpfung wurde in den Urteilsgründen nicht hergestellt.
16
3. Im Rahmen ihres Anfechtungsumfangs bleibt die Revision ohne Erfolg. Der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil oder zum Vorteil (§ 301 StPO) des Angeklagten auf.
17
a) Die Strafbemessung (Strafrahmenbestimmung, Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe) ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 16. April 2015 – 3 StR 638/14, NStZ-RR 2015, 240; Urteil vom 22. Oktober 1953 – 5 StR 230/53, BGHSt 5, 57, 59 mwN). Dabei ist der Tatrichter lediglich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. August2012 – 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337 mwN).
18
b) Mit Blick auf diesen eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die konkrete Bemessung der Einzelstrafen revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
19
aa) Soweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, das Landgericht habe dem erst nach der Durchführung eines wesentlichen Teils der Beweisaufnahme abgelegten Geständnis des Angeklagten ein zu hohes Gewicht beigemessen, vermag sie keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Maßgeblich für die Bedeutung eines Geständnisses ist es, inwieweit darin ein Bekenntnis des Angeklagten zu seiner Tat liegt, in ihm Schuldeinsicht und Reue zum Ausdruck kommen und durch seine Ablegung das Prozessziel der Erreichung von Rechtsfrieden gefördert wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1997 – 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195, 209 f.). Das strafmildernde Gewicht eines Geständnisses kann daher geringer sein, wenn dafür prozesstaktische Überlegungen bestimmend waren und die Strafkammer dies durch ein in den Urteilsgründen darzulegendes Prozessverhalten bestätigt sieht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 – 1 StR 193/07, NStZ-RR 2007, 232 [Ls]). Das Landgericht hat dem Geständnis des Angeklagten mit nachvollziehbaren Erwägungen zu entnehmen vermocht, dass der Angeklagte sich mit seiner Tat auseinandergesetzt hat und diese tatsächlich bereut. Dabei hat es die Beweislage in den Blick genommen und gewürdigt. Hiergegen ist von Seiten des Revisionsgerichts nichts zu erinnern.
20
bb) Die strafmildernde Berücksichtigung der erlittenen Untersuchungshaft lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Erlittene Untersuchungshaft ist bei einer Verurteilung zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe regelmäßig für die Strafzumessung ohne Bedeutung, weil sie nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 4 StR 258/13, Rn. 18 [insoweit in BGHSt 59, 28 und NStZ 2014, 34 nicht abgedruckt]; Urteil vom 20. August 2013 – 5 StR 248/13, NStZ-RR 2014, 106; Urteil vom 19. Mai 2010 – 2 StR 102/10, NStZ 2011, 100 mwN). Auch beim erstmaligen Vollzug der Untersuchungshaft kommt eine mildernde Berücksichtigung nur in Betracht, sofern im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 4 StR 302/13, Rn. 9 [insoweit in StV 2016, 611 nicht abgedruckt]; Beschluss vom 13. Oktober 2011 – 1 StR 407/11, NStZ 2012, 147). Von diesem Maßstab ist das Landgericht ausgegangen. Soweit es dabei in der Dauer der Untersu- chungshaft (acht Monate) und einer „erkennbaren“ Belastung für den Angeklag- ten als Erstverbüßer besondere Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung gesehen hat, liegt dies – auch mit Rücksicht auf § 121 Abs. 1 Satz 1 StPO – noch innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums.
21
cc) Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei der Bestimmung der Einzelstrafen für die Tat II.2.b aus dem Blick verloren hat, dass der Angeklagte über zwei Schusswaffen verfügte, zumal sie den tateinheitlichen Verstoß gegen das Waffengesetz zu seinem Nachteil gewertet hat. Dass das Landgericht nicht ausdrücklich erwähnt hat, dass der Angeklagte bei der Tat II.2.c einen versteckten Hohlraum seines Fahrzeugs für den Rauschgifttransport nutzte, ist mit Rücksicht auf die sich aus § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ergebenden eingeschränkten Darlegungsanforderungen nicht rechtsfehlerhaft.
22
c) Auch die Bestimmung der Gesamtstrafe lässt durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen.
23
aa) Die Bemessung der Gesamtstrafe nach § 54 Abs. 1 StGB ist ein eigenständiger Zumessungsakt, bei dem die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind. Dabei sind vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit , die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2016 – 1 StR 417/16; Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 4 StR 261/13, Rn. 3; Urteil vom 30. November 1971 – 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269 f.). Besteht zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher , sachlicher und situativer Zusammenhang, hat die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel geringer auszufallen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2010 – 3 StR 71/10, NStZ-RR 2010, 238 [Ls]). Auch hierbei braucht der Tatrichter nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nur die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil darzulegen. Eine Bezugnahme auf die zu den Einzelstrafen gemachten Ausführungen ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2016 – 1 StR 417/16; Urteil vom 17. August 1988 – 2 StR 353/88, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Satz 1 Bemessung 1; Urteil vom 30. November1971 – 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 271 mwN). Einer eingehenderen Begründung bedarf es hingegen, wenn die Einsatzstrafe nur geringfügig überschritten oder die Summe der Einzelstrafen nahezu erreicht wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1971 – 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 271).
24
bb) Danach erweisen sich die Bemessung der Gesamtstrafe und deren Darlegung hier (noch) nicht als rechtsfehlerhaft.
25
Die Strafkammer hat die Erhöhung der Einsatzstrafe im Wesentlichen durch eine Bezugnahme auf die Strafzumessungserwägungen begründet, die den verhängten Einzelstrafen zugrunde liegen, und dabei die Bedeutung des Geständnisses des Angeklagten nochmals hervorgehoben. Dass sich die Urteilsgründe nicht ausdrücklich dazu verhalten, dass zwischen den Einzeltaten ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, der einen straffen Zusammenzug der Einzelstrafen rechtfertigt, ist hier unschädlich, weil sich dies aus den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen von selbst ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2016 – 1 StR 417/16). Die maßvolle Bemessung der Gesamtstrafe lässt unter diesen Umständen nicht besorgen, dass die Strafkammer die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung verkannt hat.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Quentin Feilcke

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. April 2013 wird

a) der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubs in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist,

b) der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die den Strafausspruch beanstandet, hat Erfolg.

I.

2

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

3

1. Der Angeklagte arbeitete in den Jahren 2009 bis 2010 sowie Anfang des Jahres 2012 in der Diskothek „F.                  " in K.    als Barkeeper. Als im Juli 2012 seine finanziellen Mittel knapp zu werden begannen, entschloss er sich, seine frühere Arbeitsstätte zu überfallen. Deshalb betrat er am 29. Juli 2012 kurz vor 7.30 Uhr durch eine geöffnete Hinterhoftür das Gebäude, in dem sich die Diskothek befindet, zog sich eine Maske über den Kopf und begab sich in das erste Obergeschoss, wo er auf den Zeugen K.     traf, der mit der Abrechnung der Einnahmen aus der vergangenen Nacht beschäftigt war. Er schlug ihm mit der flachen Hand gegen den Brustkorb und drehte ihn mit dem Rücken zu sich. Er versuchte sodann, diesen mittels eines arteriellen Würgegriffs kurzfristig kampfunfähig zu machen, was allerdings misslang, weil sich dieser unerwartet heftig wehrte. Der Angeklagte und sein Opfer taumelten umher und fanden sich vor dem Spiegel in einem Bad wieder, wo der Geschädigte mit ansehen musste, wie ihm angesichts der länger dauernden Komprimierung der Venen und einer damit verbundenen Störung des Blutabflusses aus dem Kopf Blut aus Augen, Nase und Mund lief. Der Angeklagte erkannte, dass mit der schweren körperlichen Misshandlung des Zeugen K.     dessen Leben gefährdet wurde, würgte jedoch weiter. Als dieser schließlich seine Gegenwehr aufgab, konnte der Angeklagte seinen Würgegriff fixieren, so dass das Opfer bewusstlos wurde. Der Angeklagte ließ den erschlaffenden Körper des Geschädigten fallen und fesselte dessen Hände mit dem mitgebrachten Kabelbinder auf dem Rücken. Er vernahm seine Atmung und ging davon aus, dieser werde in absehbarer Zeit das Bewusstsein wieder erlangen. Alsdann packte der Angeklagte sämtliches in Reichweite befindliches Geld - zumindest 18.345 € - zusammen und verließ damit den Tatort.

4

2. Der Zeuge K.     erlitt unmittelbar durch die Tat Schädelprellungen, ein beiderseitiges Würgetrauma, Einblutungen in den Augen, einen Rippenbruch, einen kleinen Bruch der Kniescheibe, Schädigungen der Frontzähne sowie durch die längerfristige Fesselung Schädigungen des Nervus Radialis an beiden Händen. Er litt bis zur Hauptverhandlung unter einem Taubheitsgefühl der Hände und anhaltenden Schmerzen im Knie. Zudem hatte er mit Angstzuständen, Depressionen und Schlafstörungen zu kämpfen und war deshalb in psychotherapeutischer Behandlung. Im Hinblick auf diese Erkrankungen war er längerfristig krankgeschrieben, schließlich erhielt er deshalb die Kündigung in seinem Beruf als Friseur.

5

3. Der Geschädigte ist im Rahmen seiner privaten Haftpflichtversicherung auch gegen Forderungsausfall versichert. Um den Jahreswechsel 2012/2013 trat er über seine anwaltliche Vertreterin an den Verteidiger des Angeklagten heran mit der Bitte, der Angeklagte möge sich in einem notariellen Schuldanerkenntnis zur Leistung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der von ihm verursachten Schäden verpflichten und zugleich seine Einkommens- und Vermögenslosigkeit an Eides Statt versichern. Der Geschädigte verfolgte damit die Absicht, das Schuldanerkenntnis mit der eidesstattlichen Versicherung seiner Forderungsausfallversicherung zur Zahlung vorzulegen. Der Angeklagte kam dieser Bitte nach und unterzeichnete vor dem Ende der Hauptverhandlung ein notarielles Schuldanerkenntnis, in welchem er sich zur Zahlung von 60.000 € verpflichtete und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf. Zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kam es vor dem Ende der Hauptverhandlung nicht, weil nach Ansicht des Gerichtsvollziehers der Ablauf einer noch laufenden Wartefrist abgewartet werden musste. Ob die Versicherung in die Regulierung eintreten wird, ist offen.

6

Zusätzlich hat der Angeklagte dem Geschädigten, bei dem er sich für seine Tat entschuldigt hat, 3.000 € in bar in der Hauptverhandlung übergeben, welche er aus Mitteln seiner Familie aufbringen konnte. Außerdem hat er der Aushändigung der in seiner Wohnung sichergestellten Tatbeute, die nach vorangegangener Überweisung von 450 € auf ein eigenes Konto noch 17.895 € betrug, an die Betreibergesellschaft der Diskothek nach Abschluss des Verfahrens zugestimmt.

7

4. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 3a und Nr. 3b StGB in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt. Es ist dabei davon ausgegangen, dass der Angeklagte das Opfer körperlich schwer misshandelt und in die Gefahr des Todes gebracht hat.

8

Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB angenommen und insoweit von der fakultativen Strafrahmenverschiebung Gebrauch gemacht. Im Hinblick auf den Geschädigten K.     seien die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 2. Alt. StGB gegeben. Der Angeklagte habe mit der Abgabe des notariellen Schuldanerkenntnisses über 60.000 € und der zusätzlichen Leistung eines vierstelligen Betrages alles ihm derzeit Mögliche getan. Auch habe der in § 46a Nr. 1 StGB geforderte kommunikative Kontakt zwischen Täter und Opfer stattgefunden; der Angeklagte habe die Forderungen des Geschädigten akzeptiert, sich bei ihm entschuldigt und damit Verantwortung für das Tatgeschehen übernommen. Mit Blick auf die durch die Tat finanziell geschädigte Betreibergesellschaft der Diskothek seien zwar die Voraussetzungen des insoweit in Betracht kommenden § 46a Nr. 2 StGB nicht gegeben, da es trotz überwiegender Entschädigung durch Rückgabe der Tatbeute an der dort geforderten erheblichen persönlichen Leistung des Angeklagten bzw. einem erheblichen persönlichen Verzicht fehle. Die Kammer ist aber der Ansicht, dass § 46a StGB hier gleichwohl anzuwenden sei. Es widerspräche dem Sinn und Zweck dieser Norm, einem Täter die Möglichkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs insgesamt zu versagen, wenn ein Opfer ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 46a StGB überwiegend entschädigt sei, hinsichtlich eines weiteren Opfers die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs aber vorlägen. § 46a StGB diene nicht nur der Förderung von Verantwortungsübernahme des Täters, sondern auch und ganz entscheidend dem Interesse des Opfers an Schadenskompensation.

II.

9

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

10

1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Dies hindert nicht, den Tenor der landgerichtlichen Entscheidung wie geschehen klarzustellen. Dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu bestrafen ist und das Landgericht auch insoweit verurteilen wollte, ergibt sich unmissverständlich aus den Urteilsgründen.

11

2. Der landgerichtliche Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

12

Die (zur Strafrahmenverschiebung führende) Anwendung von § 46a StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

13

Es kann dahinstehen, ob das Landgericht hinsichtlich des Geschädigten K.     zu Recht - was in Betracht kommt - vom Vorliegen eines erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB ausgegangen ist. Denn die Strafkammer durfte nicht - soweit nicht auch hinsichtlich der Betreibergesellschaft der Diskothek die Voraussetzungen für eine Alternative des § 46a StGB anzunehmen sind - zu einer Anwendung der Vorschrift gelangen.

14

Werden durch eine Straftat mehrere Opfer betroffen, muss hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Alternative des § 46a StGB erfüllt sein. Dass dies hinsichtlich der Betreibergesellschaft nicht der Fall ist, hat die Strafkammer zutreffend gesehen (vgl. Senat, Urteil vom 11. September 2013 - 2 StR 131/13, NStZ-RR 2013, 372). Ob darauf - wie das Landgericht meint - verzichtet werden kann, wenn ein Geschädigter ohne erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht des Täters im Sinne von § 46a Nr. 2 StGB vollständige oder überwiegende Entschädigung erlangt hat und hinsichtlich eines weiteren Opfers die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gegeben sind, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden. Denn eine solche Ausnahme kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn ein Täter wie hier der Angeklagte eine ihm mögliche vollständige Schadenswiedergutmachung unterlässt, indem er Teile der Beute für sich behält, und der Schaden nur dadurch vollständig ausgeglichen wird, dass eine Versicherung Entschädigung in Höhe des verbleibenden Restschadens leistet. Bei dieser Sachlage fehlt es trotz Zustimmung zur Aushändigung der bei dem Angeklagten fast vollständig sichergestellten Tatbeute jedenfalls an der nach dem Willen des Gesetzgebers erforderlichen Übernahme von Verantwortung für die Tat, auf die grundsätzlich auch in Fällen vollständiger Entschädigung des materiell Geschädigten ohne erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht des Täters nicht verzichtet werden kann. Entgegen der Ansicht des Landgerichts bedeutete dies im Übrigen auch nicht, dem Angeklagten in diesen Fällen die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs von vornherein zu versagen. Der Angeklagte wäre als „Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" nicht gehindert gewesen, sich mit der Betreibergesellschaft oder auch mit der den Restschaden abdeckenden Versicherung, auf die mit ihrer Leistung die Ansprüche gegen den Angeklagten übergegangen sein dürften, ins Benehmen zu setzen und den von ihm aus der Beute vereinnahmten Betrag zum Schadensausgleich zumindest anzubieten.

15

Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die fehlerhafte Anwendung des § 46a StGB mit ihrer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB zugunsten des Angeklagten ausgewirkt hat, auch wenn den Umständen, die die Strafkammer zur Begründung der Anwendbarkeit des § 46a StGB herangezogen hat, im Rahmen der allgemeinen Strafbemessung ein größeres als das bislang von ihr beigemessene Gewicht zukommt. Er hebt deshalb den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und gibt damit dem neuen Tatrichter auch Gelegenheit zu prüfen, ob mit dem Einsatz des Kabelbinders die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB gegeben sind und dies gegebenenfalls in der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Fischer                            Schmitt                            Krehl

                Eschelbach                          Zeng

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.