Bundesgerichtshof Urteil, 30. März 2021 - 3 StR 474/19
BUNDESGERICHTSHOF
in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Verstoßes gegen das KrWaffKG u.a.
Einziehungsbeteiligte:
hier: Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 11. Februar 2021 in der Sitzung am 30. März 2021, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schäfer,
die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, Wimmer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Anstötz, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Erbguth als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B. ,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten S. ,
Rechtsanwalt , Rechtsanwältin als Vertreter der Einziehungsbeteiligten,
Justizamtsinspektorin - in der Verhandlung -, Justizfachangestellte - bei der Verkündung - als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Die Entscheidung über die Revision der Einziehungsbeteiligten gegen die im vorbezeichneten Urteil angeordnete Einziehung des Wertes des aus Tat 1 der Urteilsgründe Erlangten in Höhe von 690.699 € sowie über die Kosten dieses Rechtsmittels bleibt vorbehalten.
Die weitergehende Revision der Einziehungsbeteiligten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen bandenmäßiger Ausfuhr von Gütern aufgrund erschlichener Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz in zwei Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlichen Fällen, unter Einstellung zweier Vorwürfe wegen Verjährung und Freispruch im Übrigen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Angeklagte B. hat es wegen Beihilfe zur bandenmäßigen Ausfuhr von Gütern aufgrund erschlichener Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz in drei Fällen, davon in einem Fall in sechs tateinheitlichen Fällen sowie in einem Fall in drei tateinheitlichen Fällen, unter Freispruch im Übrigen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Die Vollstreckung beider Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die Einziehungsbeteiligte hat das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.730.044 € angeordnet. Weitere Angeklagte sind freigesprochen worden.
- 2
- Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft, die Angeklagten S. und B. sowie die Einziehungsbeteiligte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, macht die Verletzung materiellen Rechts geltend. Auch die Angeklagten und die Einziehungsbeteiligte erheben die Sachrüge, der Angeklagte S. und die Einziehungsbeteiligte zudem Verfahrensrügen.
- 3
- Die durch die Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler im Verfahren oder in der Sache aufgedeckt. Lediglich hinsichtlich der Einziehung des Wertes des Erlangten im Fall 1 war das Verfahren zur gesonderten Entscheidung abzutrennen. Damit reduziert sich der davon unabhängige Einziehungsbetrag wie aus dem Tenor ersichtlich.
I.
- 4
- 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
- 5
- a) Die Einziehungsbeteiligte stellt in Deutschland Waffen her. Ab Mitte des Jahres 2005 belieferte sie die mexikanische Regierung insbesondere mit Maschinenpistolen und Sturmgewehren, mit denen die dortige Polizei ausgestattet werden sollte. Die Geschäftsbeziehung bestand ausschließlich zwischen der Einziehungsbeteiligten und einer Unterabteilung des mexikanischen Verteidigungsministeriums. Dieses übernahm über eine zentrale Beschaffungsstelle den Weiterverkauf an mexikanische Bundesstaaten.
- 6
- Die zuständige Vertriebsabteilung der Einziehungsbeteiligten stellte jeweils beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) die nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz erforderlichen Anträge, die einen Endverbleib der Waffen in Mexiko benannten. Lag die Genehmigung des BMWi vor, wurde ein Genehmigungsantrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht und dabei die Unterabteilung des mexikanischen Verteidigungsministeriums als Empfänger aufgeführt. Den Anträgen waren amtliche Endverbleibserklärungen der mexikanischen Behörden beigefügt. Diese Erklärungen stellen eine elementare Genehmigungsvoraussetzung dar. Während sie üblicherweise ein Empfängerland bezeichnen, benannten die hiesigen Erklärungen einzelne mexikanische Bundesstaaten. Die amtlichen Endverbleibserklärungen sollten belegen, dass die Waffen nur an solche Bundesstaaten weiterverkauft werden , hinsichtlich derer aus Sicht des Auswärtigen Amtes Menschenrechtsverletzungen nicht zu erwarten waren. Entsprechend nannten die vorgelegten Erklärungen neben der Mitteilung, dass die gelieferten Waffen in Mexiko verbleiben und kein Reexport in andere Länder ohne Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland erfolgen werde, die Bundesstaaten, für deren Polizeieinheiten die Waffen bestimmt waren. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben wurden die Genehmigungen durch das BMWi und das BAFA erteilt. Die jeweiligen Genehmigungen entsprachen nach ihrem Wortlaut allerdings nur dem Inhalt der Anträge. Während die Genehmigungen des BAFA "Diverse Polizeieinheiten in Mexiko" als Endverwender benannten, enthielten die Genehmigungen des BMWi am Ende den Passus: "Bestandteil dieser Entscheidung ist die Angabe des Antragstellers , wonach die o.a. Kriegswaffen für den Endverbleib in Mexiko bestimmt sind". Nach der Bewertung des Landgerichts stellte die vorangegangene Benennung bestimmter mexikanischer Bundesstaaten als Endabnehmer der Waffen lediglich eine Voraussetzung für beide Genehmigungen dar; Inhalt der Genehmigung wurden sie nicht.
- 7
- Tatsächlich waren die Angaben zu einzelnen Bundesstaaten in den Endverbleibserklärungen unrichtig. Die mexikanischen Behörden stellten diese auf Initiative von für die Einziehungsbeteiligte tätigen Personen beliebig unter Auslassung der Bundesstaaten aus, hinsichtlich derer Bedenken des Auswärtigen Amtes bestanden. Im Zeitraum von Mai 2006 bis Juni 2009 wurden in zwölf Fällen Waffen und Zubehörteile zum Gesamtkaufpreis von 3.730.044 € (netto) letztlich in solche mexikanischen Bundesstaaten geliefert, die in den vorangegangenen Endverbleibserklärungen bewusst nicht angegeben worden waren.
- 8
- b) Der Angeklagte S. war vom 1. Dezember 2003 bis zum 28. Januar 2008 mit Prokura ausgestatteter Vertriebsleiter der Einziehungsbeteiligten und als solcher Vorgesetzter des für das Mexikogeschäft zuständigen Teamleiters. Diesem war die Angeklagte B. als weisungsgebundene Mitarbeiterin unmittelbar unterstellt. Spätestens seit 2006 war sie vollumfänglich in die Auftragsabwicklung der Mexikogeschäfte eingebunden und in diesem Zusammenhang Ansprechpartnerin eines bevollmächtigten Handelsvertreters, mit dem sie sich mehrmals wöchentlich insbesondere per E-Mail austauschte. Ihr Aufgabenbereich umfasste die Erstellung der Angebote, die Zusammenstellung der für die Genehmigungsbeantragung erforderlichen Unterlagen einschließlich der amtlichen Endverbleibserklärungen, deren Weiterleitung an die Exportkontrollstelle und die Koordinierung des Abrufs der Lieferungen sowie deren Versand. Schließlich überwachte sie die Abrechnungen der Lieferungen und die Provisionsabrechnungen des Handelsvertreters. Ein besonderes eigenes Interesse am Gelingen der Waffengeschäfte mit Mexiko hatte die Angeklagte nicht, die selbst keine wesentlichen eigenen Entscheidungen traf, sondern stets nach Vorgaben handelte.
- 9
- Der Angeklagte S. rechnete spätestens ab dem 26. April 2006, die Angeklagte B. jedenfalls ab dem 9. Januar 2007 damit, dass die Endverbleibserklärungen hinsichtlich der Benennung einzelner Bundesstaaten unrichtig waren, was sie billigten. An diesen Tagen kam auch jeder für sich mit den beiden weiteren Beteiligten stillschweigend überein, in Zukunft eine unbestimmte Anzahl gleichgelagerter Ausfuhren aufgrund erschlichener Genehmigungen nach Mexiko in arbeitsteiligem Zusammenwirken durchzuführen. Sie wussten, dass die Genehmigungsbehörden den amtlichen Endverbleibserklärungen besonderes Vertrauen entgegenbrachten, gingen aber nicht davon aus, dass der Endverbleib in bestimmten mexikanischen Bundesstaaten Inhalt der jeweiligen Genehmigung durch die zuständigen deutschen Behörden wurde.
- 10
- Die Angeklagte B. unterstützte jeweils aufgrund neuen Tatentschlusses durch ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin die mit erschlichenen Genehmigungen legitimierten Ausfuhren (Fälle 3 bis 5). Der Angeklagte S. schrittgegen das Vorgehen des Teamleiters und des Handelsvertreters nicht ein, obgleich ihm als Vertriebsleiter die Pflicht zur Verhinderung betriebsbezogener Verstöße gegen das Ausfuhrrecht durch nachgeordnete Vertriebsmitarbeiter oblag. Deshalb unterließ er es aufgrund jeweils neuen Tatentschlusses pflichtwidrig, die Ausfuhren in den Fällen 1, 3 und 4 durch Anweisung an die beiden ihm unterstellten Personen zu verhindern, obgleich ihm dies möglich war. Eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang wollte sich weder die AngeklagteB. noch der Angeklagte S. verschaffen.
- 11
- c) Im Einzelnen kam es auf dieser Grundlage zu folgenden Einzelgeschäften und Ausfuhren:
- 12
- aa) Tat 1: Am 16. Juni 2005 wurde ein Genehmigungsantrag nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz beim BMWi in Bezug auf einen am 9. Juni 2005 geschlossenen Liefervertrag eingereicht. Obschon der Vertrag später storniert wurde, unterrichtete der bei der Einziehungsbeteiligten zuständige Teamleiter nach Rücksprache mit dem Angeklagten S. die Genehmigungsbehörde hiervon nicht. Diese erteilte im Dezember 2005 im Vertrauen auf die fortbestehende Rechtswirksamkeit der Endverbleibserklärung die Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz für die Ausfuhr nach Mexiko. Entsprechend erteilte das BAFA die Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz. Erst danach schloss die Einziehungsbeteiligte neue Teilverträge über Sturmgewehre und exportierte diese ab Mai 2006 auf der Grundlage der bereits zuvor erteilten Genehmigungen. Der Angeklagte S. deckte als Vertriebsleiter in Kenntnis der Unwirksamkeit der vorgelegten Endverbleibserklärungen die Ausfuhren und schritt bewusst pflichtwidrig nicht ein. Der gesamte Umsatzerlös netto hinsichtlich der Lieferungen an bestimmte in den Endverbleibserklärungen ausgenommene mexikanische Bundesstaaten betrug nach Beschränkung des Verfahrens gemäß § 154a StPO auf zwei Teillieferungen 690.699 €.
- 13
- bb) Tat 2: Am 3. Mai 2006 stellte die Einziehungsbeteiligte nach Abschluss eines weiteren Vertrages mit den mexikanischen Behörden beim BMWi einen Antrag nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz auf Genehmigung der Ausfuhr von 370 Sturmgewehren. Aufgrund von einer losgelöst vom tatsächlichen Bedarf beliebig abgegebenen Endverbleibserklärung genehmigte das BMWi am 20. Februar 2007 die Ausfuhr entsprechend dem Kriegswaffenkontrollgesetz nach Mexiko. Das BAFA, das im vorliegenden Fall keine Erklärung benötigte, sondern nur eine Komplementärgenehmigung zur Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz erteilte, hatte vom Inhalt der Erklärung keine Kenntnis.
- 14
- cc) Tat 3: Im Juli 2006 schloss die Einziehungsbeteiligte einen Vertrag über die Lieferung von Maschinenpistolen, Magazinen und weiterem Zubehör. Am 1. August 2006 wurde unter Beifügung einer amtlichen Endverbleibserklärung der Genehmigungsantrag nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz beim BMWi eingereicht. Nach zwischenzeitlichen Irritationen entwickelten im Januar 2007 der Teamleiter und der Handelsvertreter unter Einbindung der Angeklagten B. im Vertrauen auf die Rückendeckung durch den Angeklagten S. den Plan, dem mexikanischen Vertragspartner vorzugeben, welche Bundesstaaten positiv zu benennen seien, die beim Auswärtigen Amt auf keine Bedenken stießen. Unter Vorlage einer entsprechenden Erklärung vom 12. Januar 2007 erweiterte die Einziehungsbeteiligte ihren ursprünglichen Antrag. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben zum beabsichtigten Endverbleib erteilte das BMWi am 30. März 2007 hinsichtlich sämtlicher beabsichtigter Lieferungen die Genehmigung. Das BAFA, dem die letzte Fassung der Endverbleibserklärung vorgelegt worden war, genehmigte am 24. April 2007 ebenfalls die Ausfuhr, die im Mai 2007 mit wissentlicher Unterstützung der Angeklagten B. erfolgte und die der Angeklagte S. deckte.
- 15
- dd) Tat 4: Am 30. Mai 2007 schloss die Einziehungsbeteiligte einen weiteren Vertrag über die Lieferung von Sturmgewehren und Maschinenpistolen. Am 25. Juni 2007 wurde beim BMWi unter Beifügung der amtlichen Endverbleibserklärung , wonach der Endverbleib in "unauffälligen" Bundesstaaten bestätigt wurde, ein Genehmigungsantrag gestellt. Am 21. September 2007 erteilte das BMWi die Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben zum beabsichtigten Endverbleib genehmigte auch das BAFA am 31. Oktober 2007 das Geschäft. Zwischen November 2007 und April 2009 wurden in sechs Teillieferungen die Sturmgewehre mit Unterstützung der Angeklagten B. ausgeführt. Der Angeklagte S. deckte bis zuseinem Ausscheiden die beiden Teilausfuhren im November 2007 und Januar 2008 in seiner Funktion als Vertriebsleiter.
- 16
- ee) Tat 5: Nachdem am 19. März 2008 ein neuer Vertrag über die Lieferung von Sturmgewehren abgeschlossen worden war, reichte die Einziehungsbeteiligte am 13. Mai 2008 einen Antrag beim BMWi auf entsprechende Erweiterung der bereits erteilten Genehmigung vom 21. September 2007 (oben Tat 4) ein. Vorgelegt wurde eine Endverbleibserklärung vom 26. April 2008, wonach die Waffen für den Endverbleib in explizit aufgezählten Bundesstaaten bestimmt seien. Am 18. Juni 2008 erteilte das BMWi die Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz , am 18. Juli 2008 das BAFA, dem die gleiche Endverbleibserklärung vorgelegt worden war, diejenige nach dem Außenwirtschaftsgesetz. Zwischen Mai 2009 und Juni 2009 wurden die Sturmgewehre in drei Teillieferungen mit Unterstützung der Angeklagten B. ausgeführt.
- 17
- 2. In rechtlicher Hinsicht ist das Landgericht von folgender Bewertung ausgegangen :
- 18
- Das Verhalten der Angeklagten stelle sich in den zur Verurteilung führenden Fällen - hinsichtlich des Angeklagten S. in den Fällen 3 und 4, hinsichtlich der Angeklagten B. in den Fällen 3 bis 5 unter Anwendung von § 18 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, Abs. 9 AWG in der Fassung vom 6. Juni 2013 als das im Vergleich zu § 34 Abs. 6 Nr. 2 AWG aF im Hinblick auf den günstigeren Strafrahmen mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB) - als Ausfuhr von Gütern aufgrund erschlichener Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz dar. Der Angeklagte S. habe sich an den Straftaten durch Unterlassen beteiligt, da er aufgrund seiner aus der Funktion als Betriebsleiter herzuleitenden Garantenpflicht zum Einschreiten gegen die unternehmensbezogenen Straftaten des Teamleiters und der Angeklagten B. , die ihm gegenüber weisungsgebunden waren, verpflichtet gewesen sei. Die Angeklagte B. sei als Gehilfin zu bestrafen.
- 19
- Eine Strafbarkeit nach § 22a Abs. 1 Nr. 3 und 4 KrWaffKG sei dagegen nicht gegeben, weil der Endverbleib in einzelnen mexikanischen Bundesstaaten nicht Inhalt der Genehmigungen gewesen sei.
- 20
- Tat 1 sei verjährt, so dass das Verfahren gegen den Angeklagten S. insoweit wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen sei. Dagegen sei die Angeklagte B. von diesem Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freizusprechen , da sie zum Zeitpunkt dieser Tat noch keine Kenntnis vom Vorgehen des vormals mitbeschuldigten Teamleiters und des gesondert verfolgten Handelsvertreters gehabt habe. In Bezug auf Tat 2 seien beide Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen; denn in diesem Fall sei die Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz als Komplementärgenehmigung zu der Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz unabhängig von der Vorlage einer unrichtigen Endverbleibserklärung und damit nicht aufgrund unrichtiger Angaben zum Endverbleib erteilt worden.
II.
- 21
- 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft:
- 22
- Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen , wirksam auf die Fälle 2 bis 5 beschränkten Revision eine Verurteilung beider Angeklagter in den Fällen 2 bis 4, in Fall 5 allein der Angeklagten B. wegen eines - bezüglich der Fälle 3 bis 5 tateinheitlichen - Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
- 23
- a) Nach § 22a Abs. 1 Nr. 4 Variante 2 KrWaffKG wird bestraft, wer Kriegswaffen ausführt, ohne dass die hierzu erforderliche Beförderung genehmigt ist. Da es sich bei den verfahrensgegenständlichen Waffen und Zubehörteilen um Kriegswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 KrWaffKG i.V.m. Nr. 29 Buchst. b, c Kriegswaffenliste handelte und diese von der Bundesrepublik Deutschland nach Mexiko und damit in ein fremdes Hoheitsgebiet verbracht und somit ausgeführt wurden (vgl. Wolffgang/Simonsen/Pottmeyer, AWR-Kommentar, 65. EL, § 3 KrWaffKG Rn. 32), bedurfte der Export einer Genehmigung nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 3 KrWaffKG. Diese lag hier vor.
- 24
- b) Die Ausfuhren waren von den jeweiligen Genehmigungen des BMWi gedeckt. Die Bewertung der Strafkammer, wonach die unrichtigen, den Endverbleib in bestimmten mexikanischen Bundesländern betreffenden Erklärungen nicht Inhalt der Genehmigungen waren und gegen deren Vorgaben somit auch in den Fällen nicht verstoßen wurde, in denen die Waffen faktisch für andere Bundesstaaten bestimmt waren, unterliegt keiner revisionsgerichtlichen Beanstandung.
- 25
- aa) Der Inhalt eines Verwaltungsaktes ist vom Tatgericht festzustellen. Das Revisionsgericht kann dessen Auslegung nur darauf überprüfen, ob dieser allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder verbindliche Auslegungsregeln verletzt hat. Eine eigene Wertung steht dem Revisionsgericht nicht zu (BGH, Beschluss vom 12. April 1983 - 5 StR 513/82, BGHSt 31, 314, 315 f.; MeyerGoßner /Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 337 Rn. 32).
- 26
- bb) Die Überprüfung der Auslegung durch das Landgericht hat in diesem Sinne keinen Rechtsfehler ergeben. Insbesondere hat es die anzuwendenden Auslegungsregeln beachtet.
- 27
- (1) Der Regelungsgehalt einer Genehmigung, die einen Verwaltungsakt darstellt, ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Damit ist der erklärte Wille der Behörde maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung nach Treu und Glauben verstehen musste, wobei Erwägungen und Überlegungen, die in der Entscheidung keinen erkennbaren Niederschlag gefunden haben, außer Betracht bleiben. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes ist mithin vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes zu bestimmen. Hierzu sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren, dem Erlass des Verwaltungsaktes vorausgegangenen Umstände sowie die Begründung des Verwaltungsaktes heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13, NVwZ 2016, 308 Rn. 33 f.; vom 16. Oktober 2013 - 8 C 21.12, BVerwGE 148, 146 Rn. 14; vom 15. Dezember 1989 - 7 C 35.87, BVerwGE 84, 220, 229; MüKoStGB/Schlehofer, 4. Aufl., Vor § 32 Rn. 240).
- 28
- (2) Diesem Maßstab wird die vom Landgericht vorgenommene Auslegung gerecht, dass der in den amtlichen Erklärungen zugesicherte Endverbleib in bestimmten mexikanischen Bundesstaaten nicht zum Inhalt der Genehmigung geworden sei. Obschon die Strafkammer nicht ausdrücklich die für die Auslegung entscheidenden §§ 133, 157 BGB benannt hat, hat sie diese Regeln in der Sache erkennbar bei ihrer Auslegung berücksichtigt.
- 29
- Sie ist zunächst vom Wortlaut der Genehmigung ausgegangen. Dieser enthält eine sogenannte Endverbleibsklausel, wonach der Endverbleib in Mexiko Inhalt der Genehmigung sein soll. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei darauf verwiesen, dass diese Klausel ausdrücklich lediglich Mexiko, nicht die einzelnen Bundesstaaten als Ort des zugesagten Endverbleibs benennt. Den Anträgen, deren Inhalt unverändert in die Genehmigungen übernommen wurde, waren die amtlichen Endververbleibserklärungen bezüglich bestimmter Bundesstaaten zwar als Anlage beigefügt; nach der nicht zu beanstandenden Bewertung der Strafkammer enthielten die Anträge selbst jedoch keine Beschränkung des innerstaatlichen Endverbleibs.
- 30
- Daneben hat das Landgericht bei seiner Würdigung den festgestellten Ablauf des Genehmigungsverfahrens, insbesondere die Genehmigungsanträge, den Schriftverkehr, die Endverbleibserklärungen und die Angaben der Vertreter der beteiligten Behörden für die Auslegung herangezogen. Es hat sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung ausführlich mit dem erklärten Willen der Genehmigenden auseinandergesetzt. Das Ergebnis seiner Erwägungen, wonach die bestimmte Bundesstaaten bezeichnenden Endverbleibserklärungen - durch Vorlage der erforderlichen amtlichen Schreiben - Voraussetzung für eine Genehmigung waren, jedoch nicht zu deren Inhalt geworden sind, ist rechtsfehlerfrei.
- 31
- Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht habe die Prüfung versäumt , wie der Empfänger den erklärten Willen bei objektiver Würdigung verstehen konnte, da der Zusatz "Bestandteil dieser Entscheidung ist die Angabe des Antragstellers, wonach die o.a. Kriegswaffen für den Endverbleib in Mexiko bestimmt sind" eine Bezugnahme auf die Antragsunterlagen enthalte, die mit den falschen Erklärungen den Verbleib in Mexiko auf einzelne dortige Bundesstaaten spezifiziere, besteht kein durchgreifender Auslegungsfehler. Nach der nicht zu beanstandenden Interpretation der Genehmigung war ihr objektiver Inhalt wie geschehen zu verstehen. Am objektiven Erklärungsinhalt der Genehmigung ändert allein das Wissen der Genehmigungsempfänger nichts, dass die beigefügten Endverbleibserklärungen, in denen als Empfänger nicht Mexiko als Gesamtstaat, sondern einzelne Bundesstaaten genannt wurden, für die Genehmigungsbehörden von Bedeutung waren und deshalb auch verlangt wurden. Insbesondere ist hieraus nicht zu schließen, dass der Inhalt der Endverbleibserklärungen aus Sicht der Genehmigungsadressaten Eingang in die Genehmigung gefunden habe. Vielmehr ist das Landgericht vertretbar davon ausgegangen, dass die Empfänger die Genehmigung nach ihrem objektiven Gehalt verstanden, aber - wie hinsichtlich der Genehmigungen nach dem Außenwirtschaftsgesetz - die Mängel in der Formulierung der Endverbleibserklärung genutzt haben, sich eine genehmigte Ausfuhr zu erschleichen.
- 32
- Da mithin nach der Auslegung durch die Strafkammer eine Beschränkung auf den Endverbleib in einzelnen Bundesstaaten nicht Inhalt der Genehmigung geworden ist, kann offenbleiben, ob es rechtlich überhaupt zulässig gewesen wäre, eine solche Klausel zum Inhalt der Genehmigung zu machen.
- 33
- c) Die erteilten Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz entfallen nicht dadurch, dass sie durch die Vorlage falscher amtlicher Endverbleibserklärungen erschlichen wurden.
- 34
- Indem § 22a Abs. 1 Nr. 4 KrWaffKG an eine Genehmigung anknüpft, ist die Vorschrift verwaltungsaktsakzessorisch ausgestaltet (vgl. GJW/Dannecker, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., Vor §§ 32-35 StGB Rn. 62; Pottmeyer, Kriegswaffenkontrollgesetz, 2. Aufl., § 22a Rn. 12 f.). Verwaltungsrechtlich führt der Umstand, dass der Antragsteller etwa durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine Genehmigung erschleicht, zwar zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit der Genehmigung (s. § 44 VwVfG). Diese liegt bis zur etwaigen Rücknahme oder zum Widerruf vor (vgl. §§ 48 f. VwVfG). Der Inhaber einer Genehmigung , der von dieser Gebrauch macht, handelt nicht ohne eine solche. Dies ist jedenfalls im vorliegenden Fall auch für die strafrechtliche Bewertung entscheidend. Insoweit gilt:
- 35
- aa) In der strafrechtlichen Literatur und teilweise in der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass bei "anstößig erlangten Genehmigungen" (vgl. Wimmer, JZ 1993, 67, 69) nach dem Gedanken des Rechtsmissbrauchs ein Handeln "ohne Genehmigung" anzunehmen sei (vgl. zum Meinungsstand LK/Rönnau, StGB, 13. Aufl., Vor §§ 32 ff. Rn. 280 ff.; MüKoStGB/Heinrich, 3. Aufl., § 22a KrWaffG Rn. 32 ff.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., Vor §§ 32 ff. Rn. 63 ff. jeweils mwN). Danach soll die Verwaltungsakzessorietät in den Fällen einer rechtsmissbräuchlich erlangten Genehmigung durchbrochen sein (vgl. NK-StGB/Paeffgen/Zabel, 5. Aufl., Vor § 32 Rn. 204; Rudolphi, NStZ 1994, 433, 436; Schall, NJW 1990, 1263, 1267; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. November 1993 - 2 StR 321/93, BGHSt 39, 381, 387 im Falle kollusiven Zusammenwirkens). Dies stelle jedenfalls dann keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG dar, wenn die betreffende Genehmigung nicht bereits die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens ausschließe, sondern lediglich als Rechtfertigungsgrund anzusehen sei, weil sie ein Verhalten erlaube, das gegen ein sogenanntes repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt verstoße (vgl. LK/Rönnau, StGB, 13. Aufl., Vor §§ 32 ff. Rn. 274; Pottmeyer, Kriegswaffenkontrollgesetz, 2. Aufl., § 22a Rn. 9; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., Vor §§ 32 ff. Rn. 61). Für Rechtfertigungsgründe gelte Art. 103 Abs. 2 GG nämlich nur eingeschränkt, so dass der Gedanke des Rechtsmissbrauchs zur Begrenzung der rechtfertigenden Wirkung einer Genehmigung herangezogen werden könne (vgl. unter Hinweis zur missbräuchlichen Ausnutzung einer Notwehrlage GJW/Dannecker, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., Vor §§ 32-35 Rn. 63 ff.; LK/Rönnau, StGB, 13. Aufl., Vor §§ 32 ff. Rn. 274, 280 ff.; Pottmeyer, Kriegswaffenkontrollgesetz, 2. Aufl., § 22a Rn. 24; Wimmer, JZ 1993, 67, 69; gegen diese Unterscheidung MüKoStGB/Schlehofer, 4. Aufl., Vor § 32 Rn. 236).
- 36
- bb) Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob der in Rede stehende Umgang mit Kriegswaffen einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterliegt mit der zwingenden Folge, dass die Genehmigung den Tatbestand entfallen lässt (vgl. Achenbach/Ransiek/Rönnau/Beckemper, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., 4. Teil 4. Kap. Rn. 31; Erbs/Kohlhaas/Lampe, Strafrechtliche Nebengesetze , 224. EL, § 22a KrWaffG Rn. 2; Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis/ Nestler, Wirtschaftsstrafrecht, § 22a KrWaffG Rn. 7; Holthausen, NStZ-RR 1998, 193, 201; Leitner/Rosenau/Ahlbrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 22a KWKG Rn. 5; MüKoStGB/Heinrich, 3. Aufl., § 22a KrWaffG Rn. 28 mwN; Pottmeyer , Kriegswaffenkontrollgesetz, 2. Aufl., § 22a Rn. 11; Steindorf/Heinrich, Waffenrecht, 10. Aufl., § 22a KrWaffG Rn. 1; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 - 1 StR 433/18, NStZ-RR 2019, 388, 390), oder aber einem repressiven Verbot mit Befreiungsvorbehalt mit einer lediglich rechtfertigenden Wirkung der Genehmigung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1993 - 4 StR 322/93, NJW 1994, 61, 62; ebenso Bieneck/Pathe/Wagner, Handbuch des Außenwirtschaftsrechts, 2. Aufl., § 34 Rn. 2 f., § 44 Rn. 43; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., Vor §§ 32 ff. Rn. 61; BT-Drucks. 10/4275 S. 5). Ebenso kann offenbleiben , ob Art. 103 Abs. 2 GG ein täterbelastendes Abweichen vom positivierten Strafrecht im Bereich der Rechtfertigungsgründe überhaupt zulässt (vgl. LK/Rönnau, StGB, 13. Aufl., Vor §§ 32 ff. Rn. 285; Matt/Renzikowski/Engländer, StGB, 2. Aufl., Vor § 32 Rn. 45; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., Vor §§ 32 ff. Rn. 25, 63b; GJW/Dannecker, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht , 2. Aufl., Vor §§ 32-35 Rn. 72). Denn ungeachtet der Rechtsnatur des Verbots lässt jedenfalls im vorliegenden Fall die rechtsmissbräuchliche Erlangung der Genehmigung die Strafbarkeit nicht entfallen.
- 37
- Hierfür spricht entscheidend, dass der Gesetzgeber in mehreren Vorschriften (vgl. insbesondere § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB) die erschlichene Genehmigung ausdrücklich dem Fehlen einer Genehmigung gleichgestellt hat. Einer solchen Regelung bedürfte es nicht, wenn das rechtsmissbräuchliche Erlangen einer Genehmigung dieser generell ihre rechtfertigende Wirkung nähme. Gerade in Fällen der Ausfuhr von Kriegswaffen, für die Genehmigungen sowohl nach dem Außenwirtschaftsgesetz als auch nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz vorliegen müssen , stellt zwar § 18 Abs. 9 AWG (§ 34 Abs. 8 AWG aF), nicht aber § 22a KrWaffKG das Handeln aufgrund einer erschlichenen Genehmigung dem genehmigungslosen gleich. Dass der Gesetzgeber trotz der seit Jahren wissenschaftlich geführten Diskussionen eine gleichstellende Regelung im Kriegswaffenkontrollgesetz nicht geschaffen hat, steht einer Abweichung von der strengen Verwaltungsakzessorietät entgegen. Vielmehr liefe die Annahme, auch das Handeln aufgrund einer erschlichenen Genehmigung erfülle den Tatbestand des § 22a KrWaffKG, auf eine gegen das Analogieverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB verstoßende rechtsanaloge Anwendung der § 17 Abs. 6, § 18 Abs. 9 AWG hinaus. Eine mögliche Regelungslücke zu schließen, um den Gleichlauf mit der Regelung des § 18 Abs. 9 AWG (§ 34 Abs. 8 AWG aF) herzustellen, wäre vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers (vgl. Achenbach/Ransiek/Rönnau/Beckemper, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., 4. Teil 4. Kap. Rn. 34; MüKoStGB/Heinrich , 3. Aufl., § 22a KrWaffG Rn. 34; Steindorf/Heinrich, Waffenrecht, 10. Aufl., § 22a KrWaffG Rn. 1; Weber, FS Hirsch, 1999, S. 795, 800; Wimmer, JZ 1993, 67, 70).
- 38
- d) Damit haben sich beide Angeklagte in den Fällen 3 und 4, darüber hinaus der Angeklagte S. in Fall 1 und die Angeklagte B. in Fall 5 lediglich nach § 18 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, Abs. 9 AWG (§ 34 Abs. 8 AWG aF) beziehungsweise der Beihilfe hierzu, nicht aber nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz strafbar gemacht. Im Fall 2 hat das Landgericht die Angeklagten deshalb zurecht freigesprochen, da die Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz ohne nähere Überprüfung als Komplementärgenehmigung zu der Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz erteilt wurde, so dass es auf die Vorlage der - falschen - Endverbleibserklärung nicht ankam und die Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz nicht erschlichen war.
- 39
- 2. Die Revision des Angeklagten S. :
- 40
- Die Revision des Angeklagten S. ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verfahrenseinstellung im Fall 1 wendet. Im Übrigen erweist sie sich insgesamt als unbegründet.
- 41
- a) Der Angeklagte S. hat - ungeachtet des Umstandes, dass das Verfahren gegen ihn im Fall 1 wegen Verjährung eingestellt und er im Fall 2 freigesprochen worden ist - das Urteil in vollem Umfang angefochten. Allerdings ist das Rechtsmittel dahin auszulegen, dass der Freispruch vom Revisionsangriff ausgenommen ist (§ 300 StPO). Der Angeklagte ist insoweit nicht beschwert. Ausführungen zu diesem Fall enthält die umfangreiche Antragsschrift nicht.
- 42
- Soweit die Revision auch die Verfahrenseinstellung in Fall 1 umfasst, kommt dagegen eine solche Auslegung nicht in Betracht, denn der Angeklagte wendet sich mit der Sachrüge gegen seine in diesem Fall festgestellte Täterschaft. Doch ist die Revision insoweit unzulässig, weil es an einer Beschwer des Angeklagten fehlt:
- 43
- Wird das Verfahren wegen einer fehlenden Verfahrensvoraussetzung oder eines nicht behebbaren Verfahrenshindernisses endgültig eingestellt, so ist der Angeklagte grundsätzlich nicht beschwert (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 StR 524/10, BGHR StPO § 333 Beschwer 4 Rn. 3 mwN). Eine Ausnahme besteht nur im Falle der Freispruchreife, da die freisprechende Sachentscheidung Vorrang vor der Einstellung hat. Der Angeklagte ist daher beschwert, wenn das Gericht das Verfahren einstellt, obwohl es nach der bestehenden Verfahrenslage ohne weiteres auf Freispruch hätte erkennen können (s. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 5 StR 383/06, NJW 2007, 3010, 3011; LR/Jesse, StPO, 26. Aufl., Vor § 296 Rn. 69; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., Vor § 296 Rn. 14, § 260 Rn. 44 mwN). Eine solche Konstellation liegt indes nicht vor.
- 44
- b) Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel des Angeklagten S. insgesamt erfolglos.
- 45
- aa) Die Verfahrensrügen dringen aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch.
- 46
- bb) Die Überprüfung der Beweiswürdigung aufgrund der Sachrüge hat, wie vom Generalbundesanwalt näher dargelegt, keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
- 47
- cc) Ebenso wenig greifen die Einwendungen der Revision gegen die rechtliche Bewertung des Tatgeschehens durch.
- 48
- Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte S. als gegenüber dem ehemals mitbeschuldigten Teamleiter und der Angeklagten B. weisungsbefugter Vertriebsleiter eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB, die Lieferung der Waffen zu unterbinden, die aufgrund der durch Täuschung erlangten Genehmigungen autorisiert war. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht, die Genehmigungen seien nicht erschlichen worden, weil der Endverbleib in einzelnen mexikanischen Bundesstaaten nicht Inhalt der Genehmigung geworden sei, setzt ein Erschleichen im Sinne des § 18 Abs. 9 AWG gerade voraus, dass die Umstände, über die getäuscht wurde, nicht Genehmigungsinhalt geworden sind. Wären sie Inhalt der Genehmigung, würde der Täter, der sie missachtet, ohne Genehmigung im Sinne des § 18 Abs. 1 AWG handeln (vgl. Stein/Thoms, AWG, § 17 Rn. 50).
- 49
- Der täterschaftlichen Verurteilung des Angeklagten S. wegen Erschleichens der Genehmigung steht nicht entgegen, dass er lediglich mit bedingtem Vorsatz handelte. Zwar wird in der Literatur vertreten, dass das Tatbestandsmerkmal des Erschleichens den direkten Vorsatz einer Täuschung erfordere (vgl. MüKoStGB/Wagner, 3. Aufl., § 17 AWG Rn. 58; Stein/Thoms, AWG, § 17 Rn. 46; Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Hoffmann, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht , 5. Aufl., 24. Kap. Rn. 150). Dies folge aus dem Begriff des Erschleichens, der sprachlich ein zielgerichtetes Handeln voraussetze (vgl. Bieneck, Handbuch des Außenwirtschaftsrechts, 2. Aufl., § 25 Rn. 27). Ob dem zu folgen ist, kann indes offenbleiben. Denn der frühere mitbeschuldigte Täter erschlich nach den Feststellungen die Genehmigung in diesem Sinne zielgerichtet. Für den Angeklagten , der deswegen verurteilt worden ist, weil er die Nutzung einer so erlangten Genehmigung nicht unterband, genügt, dass er im Sinne eines bedingten Vorsatzes mit diesem Umstand rechnete und diesen billigte (s. Bieneck, Handbuch des Außenwirtschaftsrechts, 2. Aufl., § 25 Rn. 27; Wolffgang/Simonsen/ Morweiser, AWR-Kommentar, 56. EL Vor §§ 17, 18 AWG Rn. 148; aA MüKo StGB/Wagner, 3. Aufl., § 17 AWG Rn. 59; Stein/Thoms, AWG, § 17 Rn. 46).
- 50
- Schließlich war der Angeklagte auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wegen bandenmäßiger Begehung zu bestrafen. Auch ein Unterlassungstäter kann Mitglied einer Bande sein. Ebenso können mehrere Täter in einem Unternehmen eine Bande bilden (vgl. Stein/Thoms, AWG, § 17 Rn. 34; Wolffgang/Simonsen/Pottmeyer, AWR-Kommentar, 56. EL, Vor §§ 17, 18 AWG Rn. 117).
- 51
- 3. Die Revision der Angeklagten B. :
- 52
- Die Revision der Angeklagten B. ist unbegründet. Die aufgrund ihrer Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Insbesondere sind die Voraussetzungen einer Beihilfestrafbarkeit erfüllt (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 183 mwN). Hinsichtlich der für das Tatbestandsmerkmal des Erschleichens vorausgesetzten Vorsatzform und der bandenmäßigen Begehungsweise mehrerer Täter innerhalb eines Unternehmens gerade mit Blick auf AWG-Verstöße gelten die zuvor dargelegten Erwägungen.
- 53
- 4. Die Revision der Einziehungsbeteiligten:
- 54
- Die Revision der Einziehungsbeteiligten führt zur Abtrennung des Verfahrens , soweit das Landgericht das aus Tat 1 Erlangte eingezogen hat. Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel auf die insoweit allein erhobene Sachrüge als unbegründet.
- 55
- a) Die Entscheidung über die Einziehung des in Fall 1 Erlangten bleibt vorbehalten (vgl. § 422 StPO; zu einer Teilerledigung auch BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14, juris Rn. 11 mwN).
- 56
- b) In den verbleibenden Fällen hat das Landgericht die Einziehung zurecht auf § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gestützt. Im Sinne der Vorschrift handelten die Angeklagten S. und B. für die Einziehungsbeteiligte als einen anderen, der durch die Tat etwas erlangt hat. Im Einzelnen:
- 57
- aa) Ein Handeln für einen anderen setzt eine Organstellung der handelnden natürlichen Personen nicht voraus. Ist der "andere" eine Organisation, genügt es vielmehr, dass der Täter dieser angehört und in ihrem Interesse tätig wird. Damit sind auch Angestellte eines Betriebes erfasst, soweit sie sich faktisch im Interesse der drittbegünstigten juristischen Person betätigen (vgl. BGH, Urteile vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 244 f.; vom 9. Oktober 1990 - 1 StR 538/89, NJW 1991, 367, 371; Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., 3. Kap. § 9 Rn. 44; auch BT-Drucks. 18/9525 S. 56).
- 58
- Danach handelten die Angeklagten und der frühere Mitbeschuldigte als Angestellte bei der Begehung der Taten für die Einziehungsbeteiligte, der sie einen Vermögensvorteil verschaffen wollten. Entgegen dem Revisionsvorbringen steht dem die Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. August 2008 (2 StR 587/07, BGHSt 52, 323 Rn. 74) nicht entgegen, weil in dem dort entschiedenen Fall der Drittbegünstigte gerade selbst durch eine Straftat (§ 266 StGB) geschädigt war.
- 59
- bb) Die Einziehungsbeteiligte erlangte durch die Taten der Angeklagten einen Vorteil, nämlich den Kaufpreis für die gelieferten Waren. Dass ihr dieser Vermögensvorteil nicht unmittelbar aus der Tat, nämlich dem Erschleichen der Ausfuhrgenehmigung, zufloss, ändert hieran nichts. Durch die Tat im Sinne des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist der Vorteil etwa dann erlangt, wenn sie darauf zielte, dem Geschäftsherrn als Drittbegünstigtem einen Vermögensvorteil zu verschaffen (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73b Rn. 5, 7). Auf die Unmittelbarkeit des Dritterwerbs kommt es nicht an. Vielmehr ergibt sich der Bereicherungszusammenhang aus dem betrieblichen Zurechnungsverhältnis (vgl. BGH,Urteile vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 245 f.; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 Rn. 76).
- 60
- cc) Die Voraussetzungen des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB sind auch dann erfüllt, wenn der Drittbegünstigte bei Erlangung des Vorteils gutgläubig war (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73b Rn. 5; Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., 3. Kap. § 9 Rn. 43). Bereits nach alter Rechtslage (s. § 73 Abs. 3 StGB aF) musste sich der Drittbegünstigte die bei ihm zu Unrecht eingetretene Bereicherung unabhängig von seiner Kenntnis zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 14. September 2004 - 1 StR 202/04, juris Rn. 14; vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 245 f.). Hieran hat sich durch die Neuregelung des Einziehungsrechts nichts geändert (vgl. Köhler, NStZ 2017, 497, 501). § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nF ist insoweit identisch zu § 73 Abs. 3 StGB aF formuliert. Mit der Neufassung des § 73b StGB wollte der Gesetzgeber lediglich die Fallgruppe der "Verschiebungsfälle" kodifizieren (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 56), ohne an der bisherigen Behandlung der Vertretungsfälle etwas zu ändern (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 66). Anders als § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB verlangt § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gerade nicht, dass der Drittbegünstigte erkannt hat oder hätte erkennen können, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.
- 61
- c) Entgegen dem Vorbringen der Revision war von der Anordnung der Einziehung nicht nach § 73e Abs. 2 StGB abzusehen. Soweit der Rechtsmittelführer insoweit rügt, dass das Landgericht keine Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation der Einziehungsbeteiligten und der Verwendung des Erlangten getroffen hat, besteht keine Lücke. Nach der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - 4 StR 39/13, StV 2013, 610) war eine ausdrückliche Erörterung der Härtefallklausel des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB aF im Urteil nur erforderlich , wenn naheliegende Anhaltspunkte für das Vorliegen ihrer Voraussetzungen gegeben waren. Für § 73e Abs. 2 StGB, der für den Drittbegünstigten an die Stelle des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB aF getreten ist, gilt nichts anderes. Hinweise auf eine Entreicherung der Einziehungsbeteiligten sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Dass sie - wie von der Revision geltend gemacht - das Eigentum an den gelieferten Waffen verlor, stellt schon deshalb keine Entreicherung dar, weil sie hierfür den Kaufpreis erlangte. Es kann mithin offenbleiben, ob es sich bei ihr überhaupt um einen im Sinne des § 73e Abs. 2 StGB gutgläubigen Drittbegünstigten handelte oder ob sie sich das Wissen der Angeklagten sowie des Teamleiters analog § 166 BGB zurechnen lassen muss.
- 62
- d) Schließlich hat das Landgericht zurecht von dem einzuziehenden Betrag die Aufwendungen der Einziehungsbeteiligten, insbesondere die Produktionskosten für die gelieferten Waffen, nicht abgezogen. Insoweit gilt:
- 63
- Nach § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB sind bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten Aufwendungen des Täters oder des Dritten abzuziehen. Nach Satz 2 der Vorschrift bleibt jedoch außer Betracht, was für die Tat oder ihre Vorbereitung aufgewendet wurde. Danach konnte das Landgericht es offenlassen, ob die Kosten für die Produktion unmittelbar die gelieferten Waffen oder früher hergestellte Waffen betrafen. Denn im ersteren Fall würden die Aufwendungen vom Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB erfasst (unten aa), im zweiten Fall stellten sie keine Aufwendungen nach § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB dar (unten bb).
- 64
- aa) Wurden die Waffen für die Ausfuhr hergestellt, so handelt es sich bei den Produktions- und Transportkosten zwar um Aufwendungen im Sinne des § 73d Abs. 1 StGB. Indes wären sie gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB für die Tat erbracht worden.
- 65
- (1) Der Anwendungsbereich des Abzugsverbots nach § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB umfasst die Aufwendungen eines Drittbegünstigten, so dass das Abzugsverbot nicht etwa von vornherein auf Aufwendungen des Täters oder Teilnehmers beschränkt ist. Dies ergibt sich entgegen dem Revisionsvorbringen bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Zwar findet sich der Zusatz, wonach auch die Aufwendungen des anderen, also des begünstigten Dritten, Berücksichtigung finden müssen, ausdrücklich nur in § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB. Dagegen nennt der passiv formulierte Satz 2 der Vorschrift die Aufwendenden nicht erneut. Doch ergibt eine Gesamtschau beider Sätze fraglos, dass nach Satz 2 dem Abzugsverbot unterliegt, was von den in Satz 1 Genannten für die Tat aufgewendet oder eingesetzt wurde.
- 66
- (2) Die Herstellungs- und Transportkosten wurden im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB für die Begehung der Tat oder ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt. Mit dem Tatbestandsmerkmal "für" wollte der Gesetzgeber in Anlehnung an § 817 Satz 2 BGB sicherstellen, dass (nur) das, was in ein verbotenes Geschäft investiert wurde, unwiederbringlich verloren sein soll (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 67 f.; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. März 2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18, juris Rn. 16). Daraus folgt, dass die Handlung oder das Geschäft, das unmittelbar zur Vermögensmehrung führt, selbst verboten sein muss. Gleichzeitig enthält das Tatbestandsmerkmal nach dem Willen des Gesetzgebers eine subjektive Komponente, weshalb nur solche Aufwendungen dem Abzugsverbot unterliegen, die willentlich und bewusst für das verbotene Geschäft eingesetzt wurden (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 67 ff.; Schäuble/Pananis, NStZ 2019, 65, 69).
- 67
- (α) Danach wurden die Aufwendungen hier für die Tatgetätigt. Anschaf- fungs- und Herstellungskosten für Waren, die der Täter oder Teilnehmer für den Verkauf unter bewusster strafrechtswidriger Umgehung außenwirtschaftsstrafrechtlicher Bestimmungen trug, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers von dem Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB erfasst werden (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 68 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 370, 377; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73d Rn. 5).
- 68
- (β) Die Feststellungen belegen zudem die bewusste und willentliche Her- stellung bzw. den Ankauf der zu liefernden Ware für die Tat. Denn die Angeklagten und der frühere Mitbeschuldigte handelten vorsätzlich. Dass die Organe der Einziehungsbeteiligten nach den Feststellungen gutgläubig waren, lässt das Tatbestandsmerkmal nicht entfallen.
- 69
- Nach der zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtsprechung stand die Gutgläubigkeit des Drittbegünstigten der Anwendung des Bruttoprinzips nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 373 ff.; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73b Rn. 2 mwN). Da es sich bei der Einziehung des durch die Tat Erlangten nicht um eine Strafe oder strafähnliche Maßnahme handele (BGH, Urteile vom 19. Januar 2012 - 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79 Rn. 15; vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 373 mwN; vom 1. März 1995 - 2 StR 691/94, NJW 1995, 2235 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 14 ff.), komme es auf eine schuldhafte Verstrickung des Begünstigten nicht an. Auch gegenüber einem gutgläubigen Dritten sei deshalb eine Bruttoeinziehung gerechtfertigt. Gerade bei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht sei die Maßnahme als Teil eines Systems anzusehen, welches die Wirksamkeit der Handelsbeschränkungen sicherstellen und diese durchsetzen solle (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 375; Beschluss vom 18. Februar 2004 - 1 StR 296/03, NStZ-RR 2004, 214, 215).
- 70
- An dieser Bewertung hat die Reform der Vorschriften der §§ 73 ff. StGB nichts geändert. Die Einziehung stellt weiterhin keine Strafe, sondern eine Maßnahme eigener Art dar (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 3 StR 194/19, NStZ-RR 2019, 382 ff.; BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, juris Rn. 106 ff.; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. März 2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18, juris Rn. 21; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73a Rn. 4, § 73b Rn. 2 mwN), so dass es auf ein Verschulden des Drittbegünstigten und die Gutgläubigkeit etwaiger Organe nicht ankommt. Ausreichend ist vielmehr, dass die Angeklagten sowie der frühere Mitbeschuldigte vorsätzlich handelten.
- 71
- (γ) Etwas anderes folgt nicht aus der ersatzlosen Streichung der Härtefall- klausel des § 73c Abs. 1 StGB aF durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017. Zwar sollte nach früherer Rechtslage die Gutgläubigkeit der Organe des Drittbegünstigten ein zentraler Ermessensgesichtspunkt bei der Prüfung der Härtefallklausel des § 73c StGB aF sein (vgl. BGH, Urteile vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 376; vom 14. September 2004 - 1 StR 202/04, juris Rn. 15; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 5 StR 106/06, NStZ-RR 2007, 109, 110). Nach Wegfall der Härtefallklausel kann nunmehr der Gutgläubigkeit des vom Bruttoprinzip betroffenen Drittbegünstigten nicht mehr auf diesem Wege Rechnung getragen werden (vgl. Hellmann, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., § 17 Rn. 1119). Indes hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung die Härtevorschrift des § 73c StGB aF bewusst gestrichen. Während er dem Sonderfall der Entreicherung beim gutgläubigen Drittbegünstigten nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB aF durch die Schaffung des § 73e Abs. 2 StGB Rechnung getragen hat, können die Härten, die von § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB aF erfasst wurden, nach der Gesetzesänderung im Hauptverfahren keine Berücksichtigung mehr finden. Damit wollte der Gesetzgeber ersichtlich auch den gutgläubigen bereicherten Dritten auf die Vollstreckungsvorschrift des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO verweisen, sollte das Bruttoprinzip im Einzelfall zu unverhältnismäßigen Härten führen (vgl. hierzu BeckOK StPO/Coen, 39. Ed., § 459g Rn. 27; KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 459g Rn. 18; Meyer-Goßner/ Schmitt/Köhler, StPO, 63. Aufl., § 459g Rn. 13a; s. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, juris Rn. 11, 121).
- 72
- Demgegenüber enthalten die Gesetzesmaterialien keinerlei Hinweise, dass § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB nunmehr so auszulegen sei, dass das Abzugsverbot für den gutgläubigen Drittbegünstigten deshalb nicht gelten solle, weil die subjektive Komponente der Vorschrift nicht erfüllt sei. Vielmehr spricht der Wille des Gesetzgebers, mit der Gesetzesreform bewusst das Bruttoprinzip zu stärken, gegen eine den gutgläubigen Dritten gegenüber der alten Rechtslage sogar besserstellende Auslegung der geltenden Vorschriften. Auch wiche - wollte man vorliegend auf ein Verschulden der drittbegünstigten Einziehungsbeteiligten abstellen - die einziehungsrechtliche von der bereicherungsrechtlichen Wertung der §§ 818, 819 BGB ab (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/9525 S. 67 ff.), da bei diesen Vorschriften analog § 166 BGB eine Wissenszurechnung jedenfalls des mit Prokura ausgestatteten Angeklagten S. sowie des als Repräsentant und Handlungsbevollmächtigter mit einer eigenverantwortlichen Vertriebs- und damit Leitungsverantwortlichkeit fungierenden früheren Mitbeschuldigten vorzunehmen wäre. Dahinstehen kann somit, dass im Hinblick auf deren Verantwortung auf der erweiterten Führungsebene nach altem Recht die hohen Voraussetzungen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2015 - 1 StR 321/15, NStZ 2016, 279, 280) für einen Härtefall im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB aF möglicherweise ebenfalls nicht vorgelegen hätten (vgl. auch Hellmann, Wirtschaftsstrafrecht , 5. Aufl., § 17 Rn. 1119).
- 73
- bb) Sollten die gelieferten Waffen nicht erst für die Ausfuhren nach Mexiko produziert, sondern aus dem Lagerbestand verkauft worden sein, lägen schon die Voraussetzungen für einen Abzug der Herstellungskosten nach § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB nicht vor. Der Begriff der Aufwendungen im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB ist im Gesetz nicht eindeutig definiert. Nach der Literatur sollen dazu nur solche Kosten zählen, die in einem engen zeitlichen und inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der Tat stehen. Abzugsfähig seien nur solche Aufwendungen , die im Zeitraum von der Planung und Vorbereitung der Erwerbstat bis zum tatsächlichen Vermögenszufluss anfallen (Köhler, NStZ 2017, 497, 505; vgl. auch Beschluss des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 22. März 2017, BT-Drucks. 18/11640 S. 78 f.). Damit kommt der Vorschrift ein begrenzter Anwendungsbereich zu. Ob ein solch enges Begriffsverständnis Wortlaut und Systematik der Vorschrift tatsächlich entspricht, da die Aufwendungen nach Satz 1 objektiv nicht "für" die Tat erbracht sein müssen und Satz 1 als Regelfall konzipiert ist, zu dem Satz 2 die Ausnahme darstellt, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls kann nur dann von Aufwendungen die Rede sein, wenn sie in einem Zusammenhang mit der Tat stehen, also dem historischen Sachverhalt zugehörig sind (Schäuble/Pananis, NStZ 2019, 65, 67 f.). Ein derartiger Bezug ist aber hinsichtlich der Produktionskosten für solche Waren, die bei Beginn der Tatbegehung auf Lager gehalten wurden, ersichtlich nicht zu erkennen.
Anstötz Erbguth
Vorinstanz:
Stuttgart, LG, 21.02.2019 - 13 KLs 143 Js 38100/10
(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn
- 1.
er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat, - 2.
ihm das Erlangte - a)
unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder - b)
übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder
- 3.
das Erlangte auf ihn - a)
als Erbe übergegangen ist oder - b)
als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.
(2) Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht auch die Einziehung dessen anordnen, was erworben wurde
(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.
(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.
(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.
(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einem - a)
Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe- oder Investitionsverbot oder - b)
Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen Dienstleistungsverbot oder - c)
Verfügungsverbot über eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen
- 2.
gegen eine Genehmigungspflicht für - a)
die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, einen Verkauf, einen Erwerb, eine Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe oder Investition, - b)
eine Sendung, Übertragung, Verbreitung oder sonstige Dienstleistung oder - c)
die Verfügung über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen
(1a) Ebenso wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
(1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ein Stimmrecht ausübt, - 2.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 eine dort genannte Information überlässt oder offenlegt oder - 3.
einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Außenwirtschaftsverordnung verstößt, indem er
- 1.
ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 oder § 78 dort genannte Güter ausführt, - 2.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 dort genannte Güter ausführt, - 3.
ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter verbringt, - 4.
ohne Genehmigung nach § 46 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 1, oder ohne Genehmigung nach § 47 Absatz 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt, - 5.
entgegen § 47 Absatz 3 Satz 3 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt, - 6.
ohne Genehmigung nach § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 52 Absatz 1 technische Unterstützung erbringt, - 7.
entgegen § 49 Absatz 2 Satz 3, § 50 Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 3 Satz 3 oder § 52 Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung erbringt oder - 8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62 Absatz 1 zuwiderhandelt.
(3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2149 vom 9. Dezember 2020 (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 38) geändert worden ist, verstößt, indem er
(4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er
- 1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt, - 2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 technische Hilfe erbringt, - 3.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter einführt, - 4.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe annimmt, - 5.
entgegen Artikel 5, Artikel 13 oder Artikel 18 dort genannte Güter durchführt, - 6.
entgegen Artikel 6 eine Vermittlungstätigkeit erbringt, - 7.
entgegen Artikel 7 eine Ausbildungsmaßnahme erbringt oder anbietet, - 8.
ohne Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt, - 9.
ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a technische Hilfe erbringt oder - 10.
ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b eine Vermittlungstätigkeit erbringt.
(5) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1) verstößt, indem er
- 1.
ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausführt, - 2.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 Güter ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde ausführt, - 3.
ohne Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit erbringt oder - 4.
entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde erbringt.
(5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 (ABl. L 239 vom 15.9.2022, S. 1) geändert worden ist, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(5b) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 verstößt, indem er
- 1.
entgegen Artikel 8 dort genannte Güter ausstellt oder zum Verkauf anbietet oder - 2.
entgegen Artikel 9 eine Werbefläche oder Werbezeit verkauft oder erwirbt.
(6) Der Versuch ist in den Fällen der Absätze 1 bis 5 oder 5b strafbar.
(7) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
in den Fällen der Absätze 1 oder 1a für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt, - 2.
in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder - 3.
eine in den Absätzen 1 oder 1a bezeichnete Handlung begeht, die sich auf die Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für chemische, biologische oder Atomwaffen bezieht.
(8) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
(9) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes 1a, des Absatzes 2 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6, des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 5 oder des Absatzes 5 Satz 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.
(11) Nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, 7, 8 oder Absatz 10, wird nicht bestraft, wer
- 1.
bis zum Ablauf des zweiten Werktages handelt, der auf die Veröffentlichung des Rechtsaktes im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, und - 2.
von einem Verbot oder von einem Genehmigungserfordernis, das in dem Rechtsakt nach Nummer 1 angeordnet wird, zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.
(12) Nach Absatz 1a, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 6, 7, 8, 9 oder 10, wird nicht bestraft, wer
- 1.
einer öffentlich bekannt gemachten Anordnung bis zum Ablauf des zweiten Werktages, der auf die Veröffentlichung folgt, zuwiderhandelt und - 2.
von einer dadurch angeordneten Beschränkung zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.
(13) Nach Absatz 5a wird nicht bestraft, wer eine dort genannte Meldung freiwillig und vollständig nachholt, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund derHauptverhandlung vom 26. Februar 2019 in der Sitzung am 23. Juli 2019, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Bellay und die Richterinnen am Bundesgerichtshof Cirener, Dr. Fischer,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof – in der Verhandlung vom 26. Februar 2019 –, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof – bei der Verkündung am 23. Juli 2019 – als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 26. Februar 2019 –, Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 26. Februar 2019 – als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher unerlaubter Beförderung von Kriegswaffen und wegen vorsätzlicher unerlaubter Ausfuhr von Kriegswaffen unter Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Von dieser Strafe hat es zwei Monate für vollstreckt erklärt. Zudem hat es die Einziehung von 331 Gewehren angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung sachlichen und formellen Rechts gestützten Revision und die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet ist und vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
A.
- 2
- I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
- 3
- Der Angeklagte bestellte als mit Waffenhandels- und -herstellungserlaubnis versehener Waffenhändler im Jahr 2005 insgesamt 400 Gewehre bei einem iranischen Unternehmen, welches unter anderem zur Kriegsführung bestimmte vollautomatische Sturmgewehre des Typs AK 47 Kalaschnikow herstellte. Der Angeklagte ließ die später von ihm in Deutschland unter der Bezeichnung B. 47 vertriebenen Gewehre nach seinen Vorgaben fertigen. Zum einen wurde ein im Vergleich zu einem Originallauf einer AK 47 gleich aussehender, aber zwischen sieben und zehn Millimeter längerer Lauf verbaut. Diese Abweichung hatte auf die Funktionsfähigkeit der Gewehre keine Auswirkungen. Insbesondere war der Lauf für sich genommen für Dauerfeuer geeignet. Zum anderen nahm das Unternehmen im Übrigen – wie der Angeklagte wusste – die gefertigten Einzelteile der AK 47 und änderte sie vor dem Zusammenbau derart ab, dass kein Dauerfeuer, sondern lediglich die halbautomatische Abgabe von Einzelschüssen möglich war.
- 4
- Bei 200 von 400 Gewehren ließ der Angeklagte noch eine zusätzliche Modifikation vornehmen, um diese zu Repetiergewehren umzubauen. Dies führte dazu, dass keine halbautomatische Schussabgabe möglich war, sondern nach Abgabe eines Schusses durch Zurückziehen des Verschlussträgers erneut manuell durchgeladen werden musste.
- 5
- Die vollautomatische Funktionsfähigkeit konnte nach dem Erwerb von frei verkäuflichen und im Internet für ca. 152 bis 165 Euro erhältlichen Ersatzteilen für die AK 47 mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann wiederhergestellt werden, der sich über die Möglichkeit dazu informierte. Ein im Internet für etwa 70 Euro frei erhältlicher Bausatz „Abzugs- gruppe“ für die AK 47 enthielt den hierfür erforderlichen Feuerwahlhebel, den Unterbrecher, den Sperrhebel, die Sperrhebelfeder und zwei Haltebolzen nebst durchgebrochenen Halteringen. Auch der benötigte Verschlussträger war im Internet für etwa 70 Euro frei verfügbar. Für die 200 zu Repetiergewehren umgebauten B. 47 wurde zusätzlich eine ebenfalls im Internet für unter 25 Euro frei erhältliche Gasentnahmevorrichtung benötigt. Mittels dieser Ersatzteile war eine Wiederherstellung der vollautomatischen Funktionsfähigkeit möglich. Hierfür waren mehrere einfache, mit handelsüblichen Werkzeugen wie Hammer, Durchschlag, Schraubenzieher, Kombizange und Akku-Bohrmaschine durchführbare Umbaumaßnahmen erforderlich, die sich mit etwas handwerklichem Geschick ohne Weiteres in unter einer Stunde bewerkstelligen ließen. Bei den 200 zu Repetiergewehren umgebauten Gewehren war für den Austausch der Gasentnahmevorrichtung ein zusätzlicher Zeitaufwand von etwa 15 Minuten nötig. Im Internet waren Informationen hierzu bzw. zur Funktionsweise der einzelnen Teile sowie entsprechende Zeichnungen und Videos zu finden. Bei Kenntnis der Funktionsweise der einzelnen Teile waren die notwendigen Schritte zum Umbau für jedermann umsetzbar. Nach diesen Umbauten war mit dem B. 47 eine vollautomatische Schussabgabe, mithin Dauerfeuer, möglich.
- 6
- Die vom Angeklagten bestellten Gewehre wurden aus dem Iran per Luftfracht nach S. geliefert, 100 Waffen am 16. März 2005 und nochmals 300 Waffen am 2. Mai 2006. Der Angeklagte „hoffte“ zunächst noch ernsthaft, dass die B. 47 keine Kriegswaffen darstellten. Er bewarb und verkaufte die B. 47 in Deutschland. Nach dem 1. September 2010 verwahrte der Angeklagte noch 331 Gewehre vom Typ B. 47 in seinen Geschäftsräumen in E. . Eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 KrWaffG erstattete der Angeklagte nicht.
- 7
- Fall 1: Der Angeklagte kannte die im Vergleich zur AK 47 vorgenommenen Änderungen und wusste um die für jedermann leichte Umbaubarkeit der B. 47 in vollautomatische Schusswaffen. Er wusste, welche Arbeitsschritte und frei verkäuflichen Materialien hierzu erforderlich waren. Ihm war auch bewusst , dass die Umbaumöglichkeit zur Einstufung als Kriegswaffe führen konnte. Deshalb versuchte er, vom Bundeskriminalamt vor der Bestellung Hinweise und Erläuterungen zu bekommen, unter welchen Umständen eine Waffe als Kriegswaffe eingestuft wird. Die telefonischen Hinweise waren jedoch nicht spezifisch zu der B. 47 oder zur AK 47 erfolgt, sondern nur allgemein gehalten oder betrafen andere Waffen. Stets verwies das Bundeskriminalamt darauf, dass der Angeklagte für eine verbindliche Auskunft ein Musterexemplar einreichen und einen Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 5 WaffG beantragen solle. Dies unterließ der Angeklagte jedoch bewusst.
- 8
- Am 7. September 2011 brachte der Angeklagte die Waffen B. 47 mit den Waffennummern 8. und 8. – es handelte sich um eine Varian- te Halbautomatik und eine Variante Repetierer – von seinen Geschäftsräumen in E. zur Postfiliale und versandte sie an das Beschussamt M. , um die Beschussprüfung durchführen zu lassen. Der Angeklagte, der wusste, dass er nicht im Besitz der für eine Beförderung von Kriegswaffen nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 KrWaffG i.V.m. Kriegswaffenliste Teil B V Nr. 29c erforderlichen Genehmigung war, „hoffte“ trotz positiver Kenntnis der die leichte Umbaufähigkeit begründenden Umstände, dass die modifizierten Gewehre rechtlich dennoch nicht als Kriegswaffen zu qualifizieren seien.
- 9
- Hierauf meldete sich das Beschussamt beim Angeklagten und teilte mit, dass es sich bei den Waffen um Kriegswaffen handeln könne, was derzeit geprüft werde. Spätestens jetzt ging der Angeklagte davon aus, dass sämtliche B. 47 rechtlich als Kriegswaffen im Sinne des KrWaffG einzustufen sein könnten, und "fand sich damit ab". Um die von ihm befürchtete Beschlagnahme zu vermeiden, entschloss er sich, seine Geschäftstätigkeit in die Schweiz zu verlegen.
- 10
- Fall 2: Zu diesem Zweck übergab er am 30. Dezember 2011 an seinem Geschäftssitz in E. die restlichen, sich noch in seinem Besitz befindlichen 329 B. 47 an Mitarbeiter eines von ihm beauftragten Frachtspeditionsdienstes , welche die Waffen zu einer dem Angeklagten zuzuordnenden Firma in Be. /Schweiz befördern sollte. Ihm war bewusst, dass die hierfür nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 3 KWKG i.V.m. Kriegswaffenliste Teil B V Nr. 29c erforderliche Allgemeine oder Einzelfallgenehmigung für die Beförderung zum Zweck der Ausfuhr von Kriegswaffen nicht erteilt worden war. Die Mitarbeiter des Frachtunternehmens, die nicht wussten, dass es sich um Kriegswaffen handelte, transportierten die Gewehre nach Abfertigung über das Hauptzollamt S. – Zollamt H. – am 30. Dezember 2011 in das Hoheitsgebiet der Schweiz, wo die schweizerischen Behörden den Weitertransport nach Be. verweigerten.
- 11
- II. Das Landgericht hat den Fall 1 als vorsätzliche unerlaubte Beförderung von Kriegswaffen gewertet und angenommen, dass der Angeklagte bezüglich der Kriegswaffeneigenschaft einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen sei. Der Angeklagte habe um alle Tatsachen gewusst, die zur rechtlichen Einstufung der B. 47 als Kriegswaffen führen und habe diese gleichwohl nicht unter diesen Begriff subsumiert. Vermeidbar sei der Irrtum gewesen, weil der Angeklagte vom Bundeskriminalamt schriftlich darauf hingewiesen worden sei, dass er für eine verbindliche Auskunft ein Musterexemplar einreichen und einen Feststellungsbescheid beantragen solle. Dieser Aufforderung sei er jedoch bis zur Begehung der Tat nicht nachgekommen. Den Fall 2 hat das Landgericht als vorsätzliche unerlaubte Ausfuhr von Kriegswaffen bewertet und das Vorliegen eines Verbotsirrtums verneint.
B.
I. Die Revision des Angeklagten- 12
- Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.
- 13
- 1. Ein Verfahrenshindernis liegt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgezeigten Gründen nicht vor.
- 14
- 2. Die Verfahrensrügen versagen aus den vom Generalbundesanwalt dort genannten Gründen.
- 15
- 3. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuld- und Strafausspruch.
- 16
- a) Die Waffen B. 47 sind Kriegswaffen nach § 1 Abs. 1 KrWaffG i.V.m. Kriegswaffenliste Teil B V Nr. 29c („vollautomatische Gewehre“).Gemäß § 1 Abs. 1 KrWaffG bestimmt sich die Kriegswaffeneigenschaft danach, ob die Waffen in der Anlage (Kriegswaffenliste) aufgeführt sind. Entscheidend für die Kriegswaffeneigenschaft ist somit allein die Erwähnung in der Kriegswaffenliste (BGH, Beschluss vom 8. April 1997 – 1 StR 606/96, NStZ 1997, 552 m. Anm. Runkel; Steindorf/Heinrich, Waffenrecht, 10. Aufl., KrWaffG, § 1 Rn. 1). In Teil B dieser Liste sind sonstige Kriegswaffen, in Abschnitt V die sogenannten Rohrwaffen erfasst. Da mit den Waffen eine vollautomatische Schussabgabe möglich war, handelt es sich um vollautomatische Gewehre im Sinne der Nr. 29c (vgl. auch Erläuterungen zur Kriegswaffenliste des BMF Nr. 29c).
- 17
- aa) Dass die vollautomatische Schussabgabe erst nach den Umbaumaßnahmen möglich war, steht der Einstufung als Kriegswaffe nicht entgegen. Gegenstände, die gattungsmäßig unter die Kriegswaffenliste fallen und deren Funktionstüchtigkeit nicht dauernd und endgültig aufgehoben ist, bei denen die Funktionsstörung vielmehr mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann behoben werden kann, der sich über die Möglichkeit dazu informiert, sind Kriegswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 KrWaffG (BGH, Urteil vom 19. Februar 1985 – 5 StR 780/84 und 796/84 Rn. 5; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2002 – 2 BvR 2142/01 Rn. 6).
- 18
- Das ist bei den Waffen B. 47 der Fall. Die Umbauschritte, der hierfür erforderliche Aufwand und das benötigte Werkzeug hat das Landgericht im Einzelnen nachvollziehbar dargestellt. Danach konnten die fehlenden Teile für unter 200 Euro frei erworben werden. Für den Einbau der Ersatzteile und die Ent- fernung der eingebauten Behinderungen waren lediglich einfache, handelsübliche Werkzeuge, wie Hammer, Durchschlag, Schraubenzieher, Kombizange und Akku-Bohrmaschine nötig. Bei der halbautomatischen Variante war der Umbau in unter einer Stunde, bei der Variante Repetiergewehr in etwa eineinviertel Stunden möglich. Die hierfür erforderlichen Informationen konnte sich jedermann ohne weiteres im Internet beschaffen. Es mussten auch keine Bohrungen im Gehäuse angebracht werden. Sämtliche Aussparungen im Gehäuse für Haltevorrichtungen waren genau wie im vollautomatischen Sturmgewehr des Typs AK 47 Kalaschnikow vorhanden. Allein der leere, am Ende breitgeklopfte Haltebolzen für den fehlenden Sperrhebel musste entfernt werden, um die vorhandene Aussparung frei zu legen. Hierzu musste lediglich der Haltebolzen – und gerade nicht das Gehäuse – von außen angebohrt und anschließend mit einem Hammer und einem passenden Durchschlag aus dem Gehäuse geschlagen werden. Sodann konnte diese vorhandene Aussparung für die Befestigung des Sperrhebels mittels eines Haltebolzens – exakt wie beim AK 47 – verwendet werden.
- 19
- Danach war die Funktionstüchtigkeit im Hinblick auf die vollautomatische Schussabgabe nicht dauernd und endgültig aufgehoben (vgl. auch MüKo-StGB/ Heinrich, 3. Aufl., KrWaffG, § 22a Rn. 4 f.; Hinze/Adolph/Brunner/Bannach/ Runkel, Waffenrecht, 60. Aktualisierung, Juni 2010, § 1 KWKG Rn. 12), denn die Funktionsstörung konnte mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann behoben werden, der sich über die Möglichkeit dazu informiert.
- 20
- Hierbei ist unbeachtlich, ob eingebaute Behinderungen entfernt, fehlende – aber mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln zu be- schaffende – Teile eingesetzt werden müssen oder eine Kombination von beidem erforderlich ist, um die Funktionstüchtigkeit herzustellen, sofern dies ins- gesamt mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann vorgenommen werden kann, der sich über die Möglichkeit dazu informiert. Hierfür sprechen der Wortlaut der Vorschrift, ihre Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift:
- 21
- (1) Bereits dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 KrWaffG nach sollen in die Kriegswaffenliste alle Gegenstände aufgenommen werden, „die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen... Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verursachen …“.
- 22
- (2) Die Erfassung solcher Gegenstände entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der zum Schutz der inneren Sicherheit „alle auch nur denkbaren Lücken“ schließen und „die Aspekte der inneren Sicherheit im Kriegswaffenkontrollgesetz“ verstärken wollte (BT-Drucks.8/1614, S. 1 und 14). Damit steht im Einklang, dass gemäß der Erläuterungen zur Kriegswaffenliste des Bundesministeriums der Finanzen die Kriegswaffeneigenschaft erst dann verloren geht, sobald der Gegenstand als Kriegswaffe dauernd funktionsuntüchtig geworden ist, was erst dann anzunehmen ist, wenn die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit entweder unmöglich ist oder einen technischen oder finanziellen Aufwand erfordert, der in keinem sinnvollen Verhältnis zum Wert einer funktionsfähigen Waffe steht (Nr. 6) und bei Zweifeln über den Verlust der Kriegswaffeneigenschaft der Gegenstand so lange Kriegswaffe bleibt, bis die Zweifel beseitigt worden sind (Nr. 8).
- 23
- (3) Schließlich kann es auch nach Sinn und Zweck des Kriegswaffenkontrollgesetzes keinen Unterschied machen, ob eine einfach zu entfernende Vorrichtung die Funktionstüchtigkeit – hier die Möglichkeit der vollautomatischen Schussabgabe – verhindert oder die Funktionstüchtigkeit durch leicht zu bewerkstelligende Ergänzungen von jedermann jederzeit hergestellt werden kann (Pottmeyer, KWKG, 2. Aufl., § 1 Rn. 38 ff., Rn. 54; Holthausen, NStZ-RR 1998, 193, 194; Hinze/Adolph/Brunner/Bannach/Runkel, Waffenrecht, 64. Aktualisierung, Oktober 2012, § 1 KWKG Rn. 14 f.). Eine andere Auslegung würde der Umgehung der Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes Vorschub leisten und mit dem Zweck des Gesetzes nicht zu vereinbaren sein, das die Herstellung, den Verkehr und den Handel mit allen zur Kriegsführung geeigneten und deshalb in die Kriegswaffenliste aufgenommenen Waffen und Waffenteilen der staatlichen Kontrolle unterwerfen will (vgl. BT-Drucks. III/1589, S. 12). Gegen diese Auslegung bestehen auch mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2002 – 2 BvR 2142/01 Rn. 6).
- 24
- bb) Soweit das Bundeskriminalamt in seinen Feststellungsbescheiden nach § 2 Abs. 5 WaffG vom 30. Januar 2018 davon ausgegangen ist, dass es sich bei den Waffen um keine Kriegswaffen handelt, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn die Kriegswaffeneigenschaft als Tatbestandsvoraussetzung der Strafbarkeit wird nicht etwa durch ein Verwaltungshandeln begründet oder beeinflusst, wie etwa das Tatbestandsmerkmal der unerlaubten Einreise im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AufenthG, vielmehr ergibt sie sich allein aus dem Gesetz. Insoweit obliegt die Auslegung, ob es sich bei einem Gegenstand um eine Kriegswaffe nach § 1 Abs. 1 KrWaffG i.V.m. der Kriegswaffenliste handelt, den Gerichten (vgl. Pottmeyer, KWKG, 2. Aufl., § 1 Rn. 121). Die Feststellungsbescheide des Bundeskriminalamts können daher schon deswegen die nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundenen Strafgerichte nicht hindern, eine abweichende Wertung vorzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. April 2007 – 1 Ss 75/06 Rn. 23 ff.; Erbs/Kohlhaas/Pauckstadt-Maihold, 175. EL Mai 2009, WaffG § 1 Rn. 1).
- 25
- Die nach § 2 Abs. 5 WaffG bestehende Einstufungskompetenz des Bundeskriminalamts bezieht sich allein darauf, ob ein Gegenstand vom WaffG erfasst wird oder wie er nach Maßgabe des WaffG einzustufen ist. Solche Entscheidungen des Bundeskriminalamts entfalten nach § 2 Abs. 5 Satz 4 WaffG nur für den Geltungsbereich des WaffG Wirkung. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 WaffG unterfallen solche Waffen, die wie automatische Schnellfeuergewehre, Maschinenpistolen und Gewehre in der Kriegswaffenliste aufgeführt sind, nicht dem WaffG. Die Frage der Kriegswaffeneigenschaft ist danach von § 2 Abs. 5 WaffG nicht umfasst, sondern richtet sich ausschließlich nach dem spezielleren KrWaffG, das die kriegswaffenrechtliche Materie ausschließlich und besonders regelt (vgl. MüKo-StGB/Heinrich, 3. Aufl., WaffG, § 57 Rn. 1; Erbs/Kohlhaas/Pauckstadt-Maihold, 224. EL Juli 2018, WaffG, Vorbemerkungen Rn. 5; Erbs/Kohlhaas/Lampe, 224. EL Februar 2019, KWKG, § 22a Rn. 32; Hinze/Adolph/Brunner/Bannach/Adolph, Waffenrecht, 74. Aktualisierung, August 2017, KWKG Einleitung Rn. 63; Steindorf/Heinrich, Waffenrecht, 10.Aufl., WaffG, § 57 Rn. 1 und KWKG Vorbemerkungen Rn. 8, 8a). Hinzu kommt, dass das Bundeskriminalamt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, wonach im Gehäuse Bohrungen angebracht werden müssten, um die Funktionsfähigkeit herzustellen.
- 26
- b) Eine Genehmigung, die den objektiven Tatbestand des § 22a Abs. 1 Nr. 3 KrWaffG (Fall 1) bzw. des § 22a Abs. 1 Nr. 4 KrWaffG (Fall 2) entfallen lassen würde, lag nicht vor. Hierzu hätte es einer Genehmigung für die Beförderung (Fall 1) bzw. für die Beförderung zum Zweck der Ausfuhr von Kriegswaffen (Fall 2) nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 3 KrWaffG i.V.m. Kriegswaffenliste Teil B V Nr. 29c bedurft. Gemäß § 11 Abs. 1 KrWaffG ist hierfür die Bundesregierung zuständig, die gemäß § 11 Abs. 2 und 3 KrWaffG diese Zuständigkeit an fünf im Einzelnen benannte Bundesministerien delegieren kann (abl. zur Frage der Verfassungsgemäßheit dieser Delegationsmöglichkeit im Hinblick auf Art. 26 Abs. 2 GG Dreier/Pernice, GG, 2. Aufl. Art. 26 Rn. 28 mwN). Eine solche Genehmigung lag nicht vor.
- 27
- Die nur zum Tatzeitpunkt von Fall 2 vorliegende Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Außenwirtschaftsgesetz kann diese Genehmigung nicht ersetzen und ist für das KrWaffG ohne Belang. § 22a Abs. 1 Nr. 4 KrWaffG bezieht sich allein auf die in § 3 Abs. 3 KrWaffG statuierte Genehmigungspflicht (Hinze/Adolph/Brunner/Bannach/Runkel, Waffenrecht , 66. Aktualisierung, November 2013, KWKG, § 22a Rn. 23; Steindorf/ Heinrich, 10. Aufl., KrWaffG, § 22a Rn. 6). Ferner regelt sowohl § 1 Abs. 2 Nr. 1 AWG bzw. § 1 Abs. 2 AWG aF als auch § 6 Abs. 4 KrWaffG, dass nach anderen Gesetzen erforderliche Genehmigungen nicht ersetzt werden und solche auch selbst keine ersetzende Wirkung haben, vielmehr gegebenenfalls mehrere Genehmigungen erforderlich sind (vgl. MüKo-StGB/Wagner, 2. Aufl., AWG, Vor §§ 17 ff. Rn. 8; Hinze/Adolph/Brunner/Bannach/Runkel, Waffenrecht, 61. Aktualisierung, November 2010, § 6 KWKG Rn. 20; Kistner, Straftaten im Außenwirtschaftsgesetz - Systematik, Rechtsgut und Auslegung des § 34 Abs. 2 AWG, S. 5; vgl. auch BT-Drucks. 11/4928, S. 1 f.; vgl. auch Pottmeyer, KWKG, 2. Aufl., Einleitung Rn. 186). Dies folgt bereits aus den unterschiedlichen Regelungsbereichen: Während das KrWaffG den Verfassungsauftrag des Art. 26 Abs. 2 GG umzusetzen versucht, ein Kriegswaffenkontrollregime als geeignetes Mittel zur Verhinderung der Förderung fremder Angriffskriege zu schaffen (BeckOK GG/von Heintschel-Heinegg, 41. Ed., Art. 26 Rn. 29, 29.1; Maunz/Dürig/Herdegen, GG, 81. EL Januar 2017, Art. 26 Rn. 2), regelt das AWG allgemein den Warenverkehr mit dem Ausland. Entsprechend dem unterschiedlichen Zweck der Vorschriften sind auch Prüfungsmaßstab, Prüfungstiefe und die zuständigen Genehmigungsbehörden verschieden.
- 28
- c) Das Landgericht hat das vorsätzliche Handeln des Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Angeklagte hat das äußere Tatgeschehen eingeräumt und sich dahingehend eingelassen, dass die Umbaumöglichkeit nicht zur Einstufung der B. 47 als Kriegswaffe führe. Er hatte detaillierte Kenntnis von den Modifizierungen, die sogar nach seinen Anweisungen vorgenommen wurden und davon, durch welche Maßnahmen und mit welchen frei verfügbaren Mitteln die B. 47 umgebaut werden konnte, so dass eine vollautomatische Schussabgabe möglich wurde. Der Angeklagte handelte somit in Kenntnis aller objektiven Tatumstände, die zur Einstufung der B. 47 als Kriegswaffe führten. Ferner wusste er, dass er in beiden Fällen nicht im Besitz der für eine Beförderung von Kriegswaffen erforderlichen Genehmigung war. Soweit der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts „hoffte", dass es sich bei den B. 47 nicht um Kriegswaffen handele, bezog sich dies allein auf die – den Vorsatz nicht ausschließende – Subsumtionsfrage (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1993 – 4 StR 322/93, Pottmeyer, KWKG, 2. Aufl. Rn. 20 ff., § 22a Rn. 81), ob die Rohrwaffen, mit denen nach einfachen Umbaumaßnahmen vollautomatisch geschossen werden konnte, rechtlich als Kriegswaffen zu qualifizieren sind.
- 29
- d) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in beiden Fällen von einem schuldhaften Handeln des Angeklagten ausgegangen ist.
- 30
- aa) Betreffend den Fall 1 ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei einem Verbotsirrtum unterlegen, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn dieser war – wie das Landgericht insoweit zutreffend ausführt – jedenfalls vermeidbar (§ 17 Satz 2 StGB):
- 31
- (1) Das Landgericht legt seiner Würdigung zugrunde, der Angeklagte sei davon ausgegangen und gehe noch immer davon aus, dass es sich bei den Gewehren B. 47 um keine Kriegswaffen handele. Die bloße Berufung des Angeklagten auf einen Verbotsirrtum nötigt nicht dazu, einen solchen als gegeben anzunehmen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für das Vorstellungsbild des Angeklagten von Bedeutung waren (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 1 StR 213/10, BGHSt 58, 15 Rn. 63). Denn der Täter hat bereits dann ausreichende Unrechtseinsicht, wenn er bei Begehung der Tat mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt. Es genügt mithin das Bewusstsein, die Handlung verstoße gegen irgendwelche , wenn auch im Einzelnen nicht klar vorgestellte gesetzliche Bestimmungen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 23. Dezember 2015 – 2 StR 525/13, BGHSt 61, 110 Rn. 53; vom 11. Oktober 2012 – 1 StR 213/10, BGHSt 58, 15 Rn. 65 und vom 16. Mai 2017 – VI ZR 266/16 Rn. 22, jew. mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 – 2 BvR 954/02 Rn. 25 f.).
- 32
- Dass das Landgericht aufgrund einer solchen Gesamtwürdigung unter Einbeziehung gegenläufiger Indizien von einem Verbotsirrtum ausgegangen ist, zeigt keine revisionsrechtlich zu beachtenden, dem Angeklagten nachteilige Rechtsfehler auf.
- 33
- (2) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht auf dieser Grundlage von der Vermeidbarkeit eines solchen Irrtums ausgegangen. Unvermeidbar ist ein Verbotsirrtum erst dann, wenn der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat. Dabei müssen sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus der Sicht des Täters verlässlich sein; die Auskunft selbst muss zudem einen unrechtsverneinenden Inhalt haben. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich , wenn sie objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage erteilt worden ist. Bei der Auskunftsperson ist dies der Fall, wenn sie die Gewähr für eine diesen Anforderungen entsprechende Auskunftserteilung bietet. Hinzu kommt, dass der Täter nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und seine Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen darf. Maßgebend sind die jeweils konkreten Umstände, insbesondere seine Verhältnisse und Persönlichkeit; daher sind zum Beispiel sein Bildungsstand , seine Erfahrung und seine berufliche Stellung zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 11. Oktober 2012 – 1 StR 213/10, BGHSt 58, 15 Rn. 69 ff. und vom 4. April 2013 – 3 StR 521/12 Rn. 10 f.).
- 34
- Auf der Grundlage dessen durfte das Landgericht die vom Angeklagten entfalteten Bemühungen zur Klärung der Rechtslage als nicht ausreichend werten. Denn ihm war aus einer früheren Verurteilung wegen des Besitzes der von ihm produzierten Gewehre B. 3 bewusst, dass auch halbautomatische Gewehre als vollautomatische Gewehre unter die Kriegswaffenliste Teil B V Nr. 29c fallen, wenn sie durch legal auf dem Markt erhältliche Teile ohne weiteres so umgebaut werden können, dass mit ihnen die Abgabe von Dauerfeuer möglich ist. Dieses Bewusstsein zeigte sich auch dadurch, dass der Angeklagte vor der Bestellung der B. 47 versuchte, beim Bundeskriminalamt allgemeine Erläute-rungen zu bekommen, unter welchen Umständen eine Waffe als Kriegswaffe eingestuft wird. Der unmissverständlichen Aufforderung, für eine verbindliche Auskunft ein Musterexemplar einzureichen, kam er jedoch nicht nach und holte keine Auskunft zu den B. 47 und damit zu deren Kriegswaffeneigenschaft ein. Der Beratende muss aber vollständige Kenntnis von allen tatsächlich gegebenen, relevanten Umständen haben. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist regelmäßig ein detailliertes, schriftliches Gutachten erforderlich, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu begründen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 1 StR 213/10, BGHSt 58, 15 Rn. 74 mwN). Auch die Rechtsauskunft eines Rechtsanwalts holte der Angeklagte trotz dieser Vorstrafe nicht ein.
- 35
- Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist ferner erkennbar, dass das Landgericht auch den Umstand in seine Überlegungen mit einbezogen hat, dass das Bundeskriminalamt mehr als sechs Jahre nach Begehung der angeklagten Taten in zwei Feststellungsbescheiden aussprach, dass die Waffen B. 47 keine Kriegswaffen seien. Hieraus kann aber – wie im Ergebnis auch vom Landgericht zutreffend angenommen – nicht auf die Unvermeidbarkeit des Irrtums geschlossen werden. Denn dass der Angeklagte zur Zeit der Tatbegehung eine verlässliche Auskunft mit einem unrechtsverneinenden Inhalt erhalten hätte, kann schon angesichts des zeitlichen Ablaufs ausgeschlossen werden. Das Bundeskriminalamt bearbeitete die Anträge des Landeskriminalamtes vom 30. Januar 2012 auf Erlass von Feststellungsbescheiden zu den Gewehren B. 47 zunächst jahrelang nicht. Auch auf die zweieinhalb Jahre später erhobene Untätigkeitsklage des Angeklagten hin ergingen in den folgenden drei Jahren keine Bescheide. Erst aufgrund eines im Verwaltungsgerichtsverfahren geschlossenen Vergleichs erließ das Bundeskriminalamt die Feststellungsbescheide. Ferner hat es der Angeklagte zur Tatzeit bewusst verhindert, dem Bundeskriminalamt die für eine Auskunft erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Schließlich war zu berücksichtigen, dass den Feststellungsbescheiden ein falscher Sachverhalt zugrunde lag, da das Bundeskriminalamt davon ausging, dass Bohrungen im Gehäuse erforderlich waren, um die Funktionsfähigkeit herzustellen. Da der Angeklagte hingegen von zutreffenden Erfordernissen für den Umbau ausgegangen ist, vermag ihn dieser spätere Fehlschluss des Bundeskriminalamtes nicht zu entlasten.
- 36
- bb) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht auch im Fall 2 von einem schuldhaften Handeln ausgegangen. Insbesondere hat es auf nicht zu beanstandender Tatsachengrundlage einen Verbotsirrtum abgelehnt.
- 37
- Auch die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Denn die Strafzumessung weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
- 38
- Die Strafzumessung ist Sache des Tatgerichts. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt, namentlich das Tatgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Acht lassen oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit nach oben oder unten löst, dass ein grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist. Nur in diesem Rahmen kann eine „Verletzung des Gesetzes“(§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. In Zweifelsfällen hat das Revisionsgericht die Wertung des Tatgerichts hinzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. März 2018 – 2 StR 416/16 Rn. 12 mwN).
- 39
- Daran gemessen begegnen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts – auch angesichts der gewichtigen Milderungsgründe wie die besonders lange Dauer des Strafverfahrens und die sehr lange Zeitspanne zwischen Tat und Urteil (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017 – GSSt 2/17, BGHSt 62, 184 Rn. 25 ff.) – keinen durchgreifenden Bedenken. Ersichtlich meint das Tat- gericht, dass dem Angeklagten durch die Einziehung der insgesamt 331 B. 47-Gewehre die Existenzgrundlage entzogen ist. Diesen Umstand hat es bei der Strafzumessung berücksichtigt, was hier nicht zu beanstanden ist. Zumal da sich nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ausschließen lässt, dass eine anderweitige, waffenrechtlich erlaubte Verwertung von zumindest Einzelteilen der B. 47 möglich gewesen wäre.
III.
- 40
- Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im vorbezeichneten Urteil war kostenpflichtig zu verwerfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.
IV.
- 41
- Hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Bewährungsbeschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 2018 kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die getroffene Anordnung gesetzwidrig ist (§ 268a Abs. 1, § 305a Abs. 1 StPO). Eine solche Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor (vgl. § 56a Abs. 1 und 2, § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB).
(1) Im Sinne dieses Abschnitts ist
- 1.
ein Gewässer: ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer; - 2.
eine kerntechnische Anlage: eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; - 3.
ein gefährliches Gut: ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich; - 4.
eine verwaltungsrechtliche Pflicht: eine Pflicht, die sich aus - a)
einer Rechtsvorschrift, - b)
einer gerichtlichen Entscheidung, - c)
einem vollziehbaren Verwaltungsakt, - d)
einer vollziehbaren Auflage oder - e)
einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt hätte auferlegt werden können,
ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient; - 5.
ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung: auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung.
(2) Für die Anwendung der §§ 311, 324a, 325, 326, 327 und 328 stehen in Fällen, in denen die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen worden ist,
entsprechende Pflichten, Verfahren, Untersagungen, Verbote, zugelassene Anlagen, Genehmigungen und Planfeststellungen auf Grund einer Rechtsvorschrift des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder auf Grund eines Hoheitsakts des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gleich. Dies gilt nur, soweit damit ein Rechtsakt der Europäischen Union oder ein Rechtsakt der Europäischen Atomgemeinschaft umgesetzt oder angewendet wird, der dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient.(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einem - a)
Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe- oder Investitionsverbot oder - b)
Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen Dienstleistungsverbot oder - c)
Verfügungsverbot über eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen
- 2.
gegen eine Genehmigungspflicht für - a)
die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, einen Verkauf, einen Erwerb, eine Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe oder Investition, - b)
eine Sendung, Übertragung, Verbreitung oder sonstige Dienstleistung oder - c)
die Verfügung über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen
(1a) Ebenso wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
(1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ein Stimmrecht ausübt, - 2.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 eine dort genannte Information überlässt oder offenlegt oder - 3.
einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Außenwirtschaftsverordnung verstößt, indem er
- 1.
ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 oder § 78 dort genannte Güter ausführt, - 2.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 dort genannte Güter ausführt, - 3.
ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter verbringt, - 4.
ohne Genehmigung nach § 46 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 1, oder ohne Genehmigung nach § 47 Absatz 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt, - 5.
entgegen § 47 Absatz 3 Satz 3 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt, - 6.
ohne Genehmigung nach § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 52 Absatz 1 technische Unterstützung erbringt, - 7.
entgegen § 49 Absatz 2 Satz 3, § 50 Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 3 Satz 3 oder § 52 Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung erbringt oder - 8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62 Absatz 1 zuwiderhandelt.
(3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2149 vom 9. Dezember 2020 (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 38) geändert worden ist, verstößt, indem er
(4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er
- 1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt, - 2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 technische Hilfe erbringt, - 3.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter einführt, - 4.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe annimmt, - 5.
entgegen Artikel 5, Artikel 13 oder Artikel 18 dort genannte Güter durchführt, - 6.
entgegen Artikel 6 eine Vermittlungstätigkeit erbringt, - 7.
entgegen Artikel 7 eine Ausbildungsmaßnahme erbringt oder anbietet, - 8.
ohne Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt, - 9.
ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a technische Hilfe erbringt oder - 10.
ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b eine Vermittlungstätigkeit erbringt.
(5) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1) verstößt, indem er
- 1.
ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausführt, - 2.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 Güter ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde ausführt, - 3.
ohne Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit erbringt oder - 4.
entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde erbringt.
(5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 (ABl. L 239 vom 15.9.2022, S. 1) geändert worden ist, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(5b) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 verstößt, indem er
- 1.
entgegen Artikel 8 dort genannte Güter ausstellt oder zum Verkauf anbietet oder - 2.
entgegen Artikel 9 eine Werbefläche oder Werbezeit verkauft oder erwirbt.
(6) Der Versuch ist in den Fällen der Absätze 1 bis 5 oder 5b strafbar.
(7) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
in den Fällen der Absätze 1 oder 1a für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt, - 2.
in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder - 3.
eine in den Absätzen 1 oder 1a bezeichnete Handlung begeht, die sich auf die Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für chemische, biologische oder Atomwaffen bezieht.
(8) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
(9) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes 1a, des Absatzes 2 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6, des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 5 oder des Absatzes 5 Satz 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.
(11) Nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, 7, 8 oder Absatz 10, wird nicht bestraft, wer
- 1.
bis zum Ablauf des zweiten Werktages handelt, der auf die Veröffentlichung des Rechtsaktes im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, und - 2.
von einem Verbot oder von einem Genehmigungserfordernis, das in dem Rechtsakt nach Nummer 1 angeordnet wird, zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.
(12) Nach Absatz 1a, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 6, 7, 8, 9 oder 10, wird nicht bestraft, wer
- 1.
einer öffentlich bekannt gemachten Anordnung bis zum Ablauf des zweiten Werktages, der auf die Veröffentlichung folgt, zuwiderhandelt und - 2.
von einer dadurch angeordneten Beschränkung zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.
(13) Nach Absatz 5a wird nicht bestraft, wer eine dort genannte Meldung freiwillig und vollständig nachholt, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1, die der Durchführung
- 1.
einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen oder - 2.
einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
- 1.
für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt oder - 2.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einem - a)
Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe- oder Investitionsverbot oder - b)
Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen Dienstleistungsverbot oder - c)
Verfügungsverbot über eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen
- 2.
gegen eine Genehmigungspflicht für - a)
die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, einen Verkauf, einen Erwerb, eine Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe oder Investition, - b)
eine Sendung, Übertragung, Verbreitung oder sonstige Dienstleistung oder - c)
die Verfügung über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen
(1a) Ebenso wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
(1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ein Stimmrecht ausübt, - 2.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 eine dort genannte Information überlässt oder offenlegt oder - 3.
einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Außenwirtschaftsverordnung verstößt, indem er
- 1.
ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 oder § 78 dort genannte Güter ausführt, - 2.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 dort genannte Güter ausführt, - 3.
ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter verbringt, - 4.
ohne Genehmigung nach § 46 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 1, oder ohne Genehmigung nach § 47 Absatz 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt, - 5.
entgegen § 47 Absatz 3 Satz 3 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt, - 6.
ohne Genehmigung nach § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 52 Absatz 1 technische Unterstützung erbringt, - 7.
entgegen § 49 Absatz 2 Satz 3, § 50 Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 3 Satz 3 oder § 52 Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung erbringt oder - 8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62 Absatz 1 zuwiderhandelt.
(3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2149 vom 9. Dezember 2020 (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 38) geändert worden ist, verstößt, indem er
(4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er
- 1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt, - 2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 technische Hilfe erbringt, - 3.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter einführt, - 4.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe annimmt, - 5.
entgegen Artikel 5, Artikel 13 oder Artikel 18 dort genannte Güter durchführt, - 6.
entgegen Artikel 6 eine Vermittlungstätigkeit erbringt, - 7.
entgegen Artikel 7 eine Ausbildungsmaßnahme erbringt oder anbietet, - 8.
ohne Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt, - 9.
ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a technische Hilfe erbringt oder - 10.
ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b eine Vermittlungstätigkeit erbringt.
(5) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1) verstößt, indem er
- 1.
ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausführt, - 2.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 Güter ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde ausführt, - 3.
ohne Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit erbringt oder - 4.
entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde erbringt.
(5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 (ABl. L 239 vom 15.9.2022, S. 1) geändert worden ist, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(5b) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 verstößt, indem er
- 1.
entgegen Artikel 8 dort genannte Güter ausstellt oder zum Verkauf anbietet oder - 2.
entgegen Artikel 9 eine Werbefläche oder Werbezeit verkauft oder erwirbt.
(6) Der Versuch ist in den Fällen der Absätze 1 bis 5 oder 5b strafbar.
(7) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
in den Fällen der Absätze 1 oder 1a für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt, - 2.
in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder - 3.
eine in den Absätzen 1 oder 1a bezeichnete Handlung begeht, die sich auf die Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für chemische, biologische oder Atomwaffen bezieht.
(8) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
(9) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes 1a, des Absatzes 2 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6, des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 5 oder des Absatzes 5 Satz 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.
(11) Nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, 7, 8 oder Absatz 10, wird nicht bestraft, wer
- 1.
bis zum Ablauf des zweiten Werktages handelt, der auf die Veröffentlichung des Rechtsaktes im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, und - 2.
von einem Verbot oder von einem Genehmigungserfordernis, das in dem Rechtsakt nach Nummer 1 angeordnet wird, zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.
(12) Nach Absatz 1a, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 6, 7, 8, 9 oder 10, wird nicht bestraft, wer
- 1.
einer öffentlich bekannt gemachten Anordnung bis zum Ablauf des zweiten Werktages, der auf die Veröffentlichung folgt, zuwiderhandelt und - 2.
von einer dadurch angeordneten Beschränkung zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.
(13) Nach Absatz 5a wird nicht bestraft, wer eine dort genannte Meldung freiwillig und vollständig nachholt, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einem - a)
Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe- oder Investitionsverbot oder - b)
Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen Dienstleistungsverbot oder - c)
Verfügungsverbot über eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen
- 2.
gegen eine Genehmigungspflicht für - a)
die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, einen Verkauf, einen Erwerb, eine Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe oder Investition, - b)
eine Sendung, Übertragung, Verbreitung oder sonstige Dienstleistung oder - c)
die Verfügung über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen
(1a) Ebenso wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
(1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ein Stimmrecht ausübt, - 2.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 eine dort genannte Information überlässt oder offenlegt oder - 3.
einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Außenwirtschaftsverordnung verstößt, indem er
- 1.
ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 oder § 78 dort genannte Güter ausführt, - 2.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 dort genannte Güter ausführt, - 3.
ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter verbringt, - 4.
ohne Genehmigung nach § 46 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 1, oder ohne Genehmigung nach § 47 Absatz 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt, - 5.
entgegen § 47 Absatz 3 Satz 3 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt, - 6.
ohne Genehmigung nach § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 52 Absatz 1 technische Unterstützung erbringt, - 7.
entgegen § 49 Absatz 2 Satz 3, § 50 Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 3 Satz 3 oder § 52 Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung erbringt oder - 8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62 Absatz 1 zuwiderhandelt.
(3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2149 vom 9. Dezember 2020 (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 38) geändert worden ist, verstößt, indem er
(4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er
- 1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt, - 2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 technische Hilfe erbringt, - 3.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter einführt, - 4.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe annimmt, - 5.
entgegen Artikel 5, Artikel 13 oder Artikel 18 dort genannte Güter durchführt, - 6.
entgegen Artikel 6 eine Vermittlungstätigkeit erbringt, - 7.
entgegen Artikel 7 eine Ausbildungsmaßnahme erbringt oder anbietet, - 8.
ohne Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt, - 9.
ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a technische Hilfe erbringt oder - 10.
ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b eine Vermittlungstätigkeit erbringt.
(5) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1) verstößt, indem er
- 1.
ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausführt, - 2.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 Güter ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde ausführt, - 3.
ohne Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit erbringt oder - 4.
entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde erbringt.
(5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 (ABl. L 239 vom 15.9.2022, S. 1) geändert worden ist, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(5b) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 verstößt, indem er
- 1.
entgegen Artikel 8 dort genannte Güter ausstellt oder zum Verkauf anbietet oder - 2.
entgegen Artikel 9 eine Werbefläche oder Werbezeit verkauft oder erwirbt.
(6) Der Versuch ist in den Fällen der Absätze 1 bis 5 oder 5b strafbar.
(7) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
in den Fällen der Absätze 1 oder 1a für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt, - 2.
in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder - 3.
eine in den Absätzen 1 oder 1a bezeichnete Handlung begeht, die sich auf die Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für chemische, biologische oder Atomwaffen bezieht.
(8) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
(9) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes 1a, des Absatzes 2 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6, des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 5 oder des Absatzes 5 Satz 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.
(11) Nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, 7, 8 oder Absatz 10, wird nicht bestraft, wer
- 1.
bis zum Ablauf des zweiten Werktages handelt, der auf die Veröffentlichung des Rechtsaktes im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, und - 2.
von einem Verbot oder von einem Genehmigungserfordernis, das in dem Rechtsakt nach Nummer 1 angeordnet wird, zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.
(12) Nach Absatz 1a, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 6, 7, 8, 9 oder 10, wird nicht bestraft, wer
- 1.
einer öffentlich bekannt gemachten Anordnung bis zum Ablauf des zweiten Werktages, der auf die Veröffentlichung folgt, zuwiderhandelt und - 2.
von einer dadurch angeordneten Beschränkung zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.
(13) Nach Absatz 5a wird nicht bestraft, wer eine dort genannte Meldung freiwillig und vollständig nachholt, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.
Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einem - a)
Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe- oder Investitionsverbot oder - b)
Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen Dienstleistungsverbot oder - c)
Verfügungsverbot über eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen
- 2.
gegen eine Genehmigungspflicht für - a)
die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, einen Verkauf, einen Erwerb, eine Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe oder Investition, - b)
eine Sendung, Übertragung, Verbreitung oder sonstige Dienstleistung oder - c)
die Verfügung über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen
(1a) Ebenso wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
(1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ein Stimmrecht ausübt, - 2.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 eine dort genannte Information überlässt oder offenlegt oder - 3.
einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Außenwirtschaftsverordnung verstößt, indem er
- 1.
ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 oder § 78 dort genannte Güter ausführt, - 2.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 dort genannte Güter ausführt, - 3.
ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter verbringt, - 4.
ohne Genehmigung nach § 46 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 1, oder ohne Genehmigung nach § 47 Absatz 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt, - 5.
entgegen § 47 Absatz 3 Satz 3 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt, - 6.
ohne Genehmigung nach § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 52 Absatz 1 technische Unterstützung erbringt, - 7.
entgegen § 49 Absatz 2 Satz 3, § 50 Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 3 Satz 3 oder § 52 Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung erbringt oder - 8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62 Absatz 1 zuwiderhandelt.
(3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2149 vom 9. Dezember 2020 (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 38) geändert worden ist, verstößt, indem er
(4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er
- 1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt, - 2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 technische Hilfe erbringt, - 3.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter einführt, - 4.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe annimmt, - 5.
entgegen Artikel 5, Artikel 13 oder Artikel 18 dort genannte Güter durchführt, - 6.
entgegen Artikel 6 eine Vermittlungstätigkeit erbringt, - 7.
entgegen Artikel 7 eine Ausbildungsmaßnahme erbringt oder anbietet, - 8.
ohne Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt, - 9.
ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a technische Hilfe erbringt oder - 10.
ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b eine Vermittlungstätigkeit erbringt.
(5) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1) verstößt, indem er
- 1.
ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausführt, - 2.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 Güter ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde ausführt, - 3.
ohne Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit erbringt oder - 4.
entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde erbringt.
(5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 (ABl. L 239 vom 15.9.2022, S. 1) geändert worden ist, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(5b) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 verstößt, indem er
- 1.
entgegen Artikel 8 dort genannte Güter ausstellt oder zum Verkauf anbietet oder - 2.
entgegen Artikel 9 eine Werbefläche oder Werbezeit verkauft oder erwirbt.
(6) Der Versuch ist in den Fällen der Absätze 1 bis 5 oder 5b strafbar.
(7) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
in den Fällen der Absätze 1 oder 1a für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt, - 2.
in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder - 3.
eine in den Absätzen 1 oder 1a bezeichnete Handlung begeht, die sich auf die Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für chemische, biologische oder Atomwaffen bezieht.
(8) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
(9) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes 1a, des Absatzes 2 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6, des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 5 oder des Absatzes 5 Satz 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.
(11) Nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, 7, 8 oder Absatz 10, wird nicht bestraft, wer
- 1.
bis zum Ablauf des zweiten Werktages handelt, der auf die Veröffentlichung des Rechtsaktes im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, und - 2.
von einem Verbot oder von einem Genehmigungserfordernis, das in dem Rechtsakt nach Nummer 1 angeordnet wird, zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.
(12) Nach Absatz 1a, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 6, 7, 8, 9 oder 10, wird nicht bestraft, wer
- 1.
einer öffentlich bekannt gemachten Anordnung bis zum Ablauf des zweiten Werktages, der auf die Veröffentlichung folgt, zuwiderhandelt und - 2.
von einer dadurch angeordneten Beschränkung zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.
(13) Nach Absatz 5a wird nicht bestraft, wer eine dort genannte Meldung freiwillig und vollständig nachholt, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1, die der Durchführung
- 1.
einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen oder - 2.
einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
- 1.
für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt oder - 2.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einem - a)
Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe- oder Investitionsverbot oder - b)
Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen Dienstleistungsverbot oder - c)
Verfügungsverbot über eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen
- 2.
gegen eine Genehmigungspflicht für - a)
die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, einen Verkauf, einen Erwerb, eine Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe oder Investition, - b)
eine Sendung, Übertragung, Verbreitung oder sonstige Dienstleistung oder - c)
die Verfügung über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen
(1a) Ebenso wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
(1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ein Stimmrecht ausübt, - 2.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 eine dort genannte Information überlässt oder offenlegt oder - 3.
einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Außenwirtschaftsverordnung verstößt, indem er
- 1.
ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 oder § 78 dort genannte Güter ausführt, - 2.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 dort genannte Güter ausführt, - 3.
ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter verbringt, - 4.
ohne Genehmigung nach § 46 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 1, oder ohne Genehmigung nach § 47 Absatz 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt, - 5.
entgegen § 47 Absatz 3 Satz 3 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt, - 6.
ohne Genehmigung nach § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 52 Absatz 1 technische Unterstützung erbringt, - 7.
entgegen § 49 Absatz 2 Satz 3, § 50 Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 3 Satz 3 oder § 52 Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung erbringt oder - 8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62 Absatz 1 zuwiderhandelt.
(3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2149 vom 9. Dezember 2020 (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 38) geändert worden ist, verstößt, indem er
(4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er
- 1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt, - 2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 technische Hilfe erbringt, - 3.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter einführt, - 4.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe annimmt, - 5.
entgegen Artikel 5, Artikel 13 oder Artikel 18 dort genannte Güter durchführt, - 6.
entgegen Artikel 6 eine Vermittlungstätigkeit erbringt, - 7.
entgegen Artikel 7 eine Ausbildungsmaßnahme erbringt oder anbietet, - 8.
ohne Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt, - 9.
ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a technische Hilfe erbringt oder - 10.
ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b eine Vermittlungstätigkeit erbringt.
(5) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1) verstößt, indem er
- 1.
ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausführt, - 2.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 Güter ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde ausführt, - 3.
ohne Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit erbringt oder - 4.
entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde erbringt.
(5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 (ABl. L 239 vom 15.9.2022, S. 1) geändert worden ist, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(5b) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 verstößt, indem er
- 1.
entgegen Artikel 8 dort genannte Güter ausstellt oder zum Verkauf anbietet oder - 2.
entgegen Artikel 9 eine Werbefläche oder Werbezeit verkauft oder erwirbt.
(6) Der Versuch ist in den Fällen der Absätze 1 bis 5 oder 5b strafbar.
(7) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
in den Fällen der Absätze 1 oder 1a für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt, - 2.
in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder - 3.
eine in den Absätzen 1 oder 1a bezeichnete Handlung begeht, die sich auf die Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für chemische, biologische oder Atomwaffen bezieht.
(8) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
(9) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes 1a, des Absatzes 2 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6, des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 5 oder des Absatzes 5 Satz 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.
(11) Nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, 7, 8 oder Absatz 10, wird nicht bestraft, wer
- 1.
bis zum Ablauf des zweiten Werktages handelt, der auf die Veröffentlichung des Rechtsaktes im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, und - 2.
von einem Verbot oder von einem Genehmigungserfordernis, das in dem Rechtsakt nach Nummer 1 angeordnet wird, zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.
(12) Nach Absatz 1a, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 6, 7, 8, 9 oder 10, wird nicht bestraft, wer
- 1.
einer öffentlich bekannt gemachten Anordnung bis zum Ablauf des zweiten Werktages, der auf die Veröffentlichung folgt, zuwiderhandelt und - 2.
von einer dadurch angeordneten Beschränkung zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.
(13) Nach Absatz 5a wird nicht bestraft, wer eine dort genannte Meldung freiwillig und vollständig nachholt, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1, die der Durchführung
- 1.
einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen oder - 2.
einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
- 1.
für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt oder - 2.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einem - a)
Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe- oder Investitionsverbot oder - b)
Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen Dienstleistungsverbot oder - c)
Verfügungsverbot über eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen
- 2.
gegen eine Genehmigungspflicht für - a)
die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, einen Verkauf, einen Erwerb, eine Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe oder Investition, - b)
eine Sendung, Übertragung, Verbreitung oder sonstige Dienstleistung oder - c)
die Verfügung über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen
(1a) Ebenso wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
(1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ein Stimmrecht ausübt, - 2.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 eine dort genannte Information überlässt oder offenlegt oder - 3.
einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Außenwirtschaftsverordnung verstößt, indem er
- 1.
ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 oder § 78 dort genannte Güter ausführt, - 2.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 dort genannte Güter ausführt, - 3.
ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter verbringt, - 4.
ohne Genehmigung nach § 46 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 1, oder ohne Genehmigung nach § 47 Absatz 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt, - 5.
entgegen § 47 Absatz 3 Satz 3 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt, - 6.
ohne Genehmigung nach § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 52 Absatz 1 technische Unterstützung erbringt, - 7.
entgegen § 49 Absatz 2 Satz 3, § 50 Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 3 Satz 3 oder § 52 Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung erbringt oder - 8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62 Absatz 1 zuwiderhandelt.
(3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2149 vom 9. Dezember 2020 (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 38) geändert worden ist, verstößt, indem er
(4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er
- 1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt, - 2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 technische Hilfe erbringt, - 3.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter einführt, - 4.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe annimmt, - 5.
entgegen Artikel 5, Artikel 13 oder Artikel 18 dort genannte Güter durchführt, - 6.
entgegen Artikel 6 eine Vermittlungstätigkeit erbringt, - 7.
entgegen Artikel 7 eine Ausbildungsmaßnahme erbringt oder anbietet, - 8.
ohne Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt, - 9.
ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a technische Hilfe erbringt oder - 10.
ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b eine Vermittlungstätigkeit erbringt.
(5) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1) verstößt, indem er
- 1.
ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausführt, - 2.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 Güter ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde ausführt, - 3.
ohne Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit erbringt oder - 4.
entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde erbringt.
(5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 (ABl. L 239 vom 15.9.2022, S. 1) geändert worden ist, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(5b) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 verstößt, indem er
- 1.
entgegen Artikel 8 dort genannte Güter ausstellt oder zum Verkauf anbietet oder - 2.
entgegen Artikel 9 eine Werbefläche oder Werbezeit verkauft oder erwirbt.
(6) Der Versuch ist in den Fällen der Absätze 1 bis 5 oder 5b strafbar.
(7) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
in den Fällen der Absätze 1 oder 1a für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt, - 2.
in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder - 3.
eine in den Absätzen 1 oder 1a bezeichnete Handlung begeht, die sich auf die Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für chemische, biologische oder Atomwaffen bezieht.
(8) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
(9) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes 1a, des Absatzes 2 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6, des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 5 oder des Absatzes 5 Satz 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.
(11) Nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, 7, 8 oder Absatz 10, wird nicht bestraft, wer
- 1.
bis zum Ablauf des zweiten Werktages handelt, der auf die Veröffentlichung des Rechtsaktes im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, und - 2.
von einem Verbot oder von einem Genehmigungserfordernis, das in dem Rechtsakt nach Nummer 1 angeordnet wird, zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.
(12) Nach Absatz 1a, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 6, 7, 8, 9 oder 10, wird nicht bestraft, wer
- 1.
einer öffentlich bekannt gemachten Anordnung bis zum Ablauf des zweiten Werktages, der auf die Veröffentlichung folgt, zuwiderhandelt und - 2.
von einer dadurch angeordneten Beschränkung zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.
(13) Nach Absatz 5a wird nicht bestraft, wer eine dort genannte Meldung freiwillig und vollständig nachholt, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Würde die Herbeiführung einer Entscheidung über die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren oder verzögern, kann das Gericht das Verfahren über die Einziehung abtrennen. Das Gericht kann die Verbindung in jeder Lage des Verfahrens wieder anordnen.
(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn
- 1.
er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat, - 2.
ihm das Erlangte - a)
unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder - b)
übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder
- 3.
das Erlangte auf ihn - a)
als Erbe übergegangen ist oder - b)
als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.
(2) Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht auch die Einziehung dessen anordnen, was erworben wurde
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn
- 1.
er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat, - 2.
ihm das Erlangte - a)
unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder - b)
übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder
- 3.
das Erlangte auf ihn - a)
als Erbe übergegangen ist oder - b)
als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.
(2) Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht auch die Einziehung dessen anordnen, was erworben wurde
(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn
- 1.
er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat, - 2.
ihm das Erlangte - a)
unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder - b)
übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder
- 3.
das Erlangte auf ihn - a)
als Erbe übergegangen ist oder - b)
als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.
(2) Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht auch die Einziehung dessen anordnen, was erworben wurde
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn
- 1.
er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat, - 2.
ihm das Erlangte - a)
unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder - b)
übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder
- 3.
das Erlangte auf ihn - a)
als Erbe übergegangen ist oder - b)
als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.
(2) Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht auch die Einziehung dessen anordnen, was erworben wurde
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn
- 1.
er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat, - 2.
ihm das Erlangte - a)
unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder - b)
übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder
- 3.
das Erlangte auf ihn - a)
als Erbe übergegangen ist oder - b)
als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.
(2) Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht auch die Einziehung dessen anordnen, was erworben wurde
(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.
(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.
(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.
(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.
(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.
(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.
(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.
(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.
(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.
(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.
(1) Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes.
(2) Für die Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a sowie 459c Absatz 1 und 2 entsprechend.
(3) Für die Vollstreckung nach den Absätzen 1 und 2 gelten außerdem die §§ 94 bis 98 entsprechend mit Ausnahme von § 98 Absatz 2 Satz 3, die §§ 102 bis 110, § 111c Absatz 1 und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2 sowie § 131 Absatz 1. § 457 Absatz 1 bleibt unberührt. Vor gerichtlichen Entscheidungen unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde.
(4) Das Gericht ordnet den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuchs an, soweit der aus der Tat erwachsene Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit sie unverhältnismäßig wäre. Die Vollstreckung wird auf Anordnung des Gerichts wieder aufgenommen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen. Vor der Anordnung nach Satz 2 unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde. Die Anordnung nach Satz 1 steht Ermittlungen dazu, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Vollstreckung vorliegen, nicht entgegen.
(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.
(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 2015, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Mosbacher, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten,
Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen 14 Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat davon abgesehen, gegen ihn den Verfall von Wertersatz anzuordnen. Lediglich hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das wirksam beschränkte Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg ; auf die erhobene Verfahrensbeanstandung kommt es daher nicht mehr an.
I.
- 2
- 1. Nach den Urteilsfeststellungen verbrachte der zum Urteilszeitpunkt 44 Jahre alte Angeklagte D. zusammen mit dem Mitangeklagten M. im Zeitraum zwischen Dezember 2012 und 29. Mai 2013 in sechs Fällen jeweils 500 Gramm Methamphetamin (Crystal), insgesamt also drei Kilogramm Crystal, mit einem Methamphetaminbase-Gehalt von mindestens 59,2 % von Cheb in der Tschechischen Republik nach Nürnberg. Das Methamphetamin verkauften die Angeklagten D. und M. , wie von ihnen von Anfang an beabsichtigt , von dort aus mit Ausnahme eines Eigenkonsumanteils von jeweils mindestens 40 Gramm zu Grammpreisen von mindestens 50 Euro gewinnbringend weiter. Die Gewinne aus den Verkäufen nutzten die Angeklagten D. und M. zur Finanzierung der nachfolgenden Beschaffungsfahrten sowie zur Deckung ihres Lebensunterhalts.
- 3
- Nach einem Streit mit dem Mitangeklagten M. unternahm der Angeklagte D. , nun gemeinsam mit dem Mitangeklagten G. , im Zeitraum von Juni 2013 bis zum 9. Januar 2014 weitere acht Beschaffungsfahrten. Hierbei verbrachten die Angeklagten D. und G. jeweils weitere 500 Gramm Crystal, insgesamt also vier Kilogramm Crystal, mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 59,2 % von Cheb nach Nürnberg, um sie dort gewinnbringend weiterzuverkaufen. Wie von vornherein beabsichtigt verkauften sie das Methamphetamin in den acht Fällen mit Ausnahme eines Anteils von jeweils mindestens 40 Gramm für den Eigenkonsum zu Grammpreisen von mindestens 50 Euro weiter.
- 4
- Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten D. hat das Landgericht festgestellt, dass ihm mehrere Firmen gehörten, von denen er ei- nen Teil verkauft hatte (UA S. 9 ff.). Eine ihm gehörende Wohnung in Mimberg vermietete er im Jahr 2012 (UA S. 11).
- 5
- 2. Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen seiner Rolle als Mitorganisator und Überwacher der Beschaffungsfahrten und Veräußerungsgeschäfte als Mittäter sämtlicher Taten eingestuft und ihn daher wegen 14 Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) verurteilt. Es hat gegen ihn für jede der Taten eine Einzelstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verhängt und hieraus unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten gebildet.
- 6
- 3. Das Landgericht hat den Verfall von Wertersatz (§§ 73, 73a StGB) nicht angeordnet und dies mit dem Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB begründet. Es hat dabei ausdrücklich darauf hin- gewiesen, dass diese Entscheidung „entgegen BGH StraFo 2009, 295“ erfolgt sei. Im Einzelnen hat das Landgericht angeführt, dass der Angeklagte D. selbst bei einer Haftentlassung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt deutlich über 50 Jahre alt sein werde und nochmals von vorne anfangen müsse, zumal seine Festnahme letztlich zum wirtschaftlichen Niedergang seiner Unternehmen beigetragen habe. Eine weitere Schuldenlast in sechsstelliger Höhe durch Anordnung eines Verfalls von Wertersatz in Höhe von mindestens 322.000 Euro (14 x 460 Gramm x 50 Euro pro Gramm) würde seine Resozialisierung massiv gefährden (UA S. 78 f.).
II.
- 7
- Die wirksam auf die unterbliebene Verfallsanordnung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg; die Erwägungen des Landgerichts vermögen die Ablehnung der Anordnung des Wertersatzverfalls nicht zu rechtfertigen.
- 8
- 1. Die Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB sind bereits deshalb nicht rechtsfehlerfrei dargetan, weil das Landgericht den systematischen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Alternativen des § 73c Abs. 1 StGB missachtet und hieraus folgend das Vorliegen einer unbilligen Härte unzureichend begründet hat.
- 9
- a) Zwar ist die Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB Sache des Tatrichters. Die Gewichtung der für das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 StGB maßgeblichen Umstände ist daher der inhaltlichen revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Mit der Revision kann jedoch eine rechtsfehlerhafte Auslegung des Tatbestandsmerkmals „unbillige Härte“ beanstandet werden. Eine solche ist etwa gegeben, wenn die Beja- hung dieses Merkmals auf Umstände gestützt wird, die bei seiner Prüfung nicht zum Tragen kommen können (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 – 3 StR 579/08, BGHR StGB § 73c Härte 14).
- 10
- b) So liegt der Fall hier. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass eine „weitere Schuldenlast“ auseiner Verfallsanordnung in sechsstelliger Höhe für den Angeklagten deswegen eine unbillige Härte darstelle, weil sie nach dem wirtschaftlichen Niedergang seiner Unternehmen in der Folge seiner Festnahme seine Resozialisierung massiv gefährden würde. Ersichtlich ist sie dabei davon ausgegangen, dass der Wert des vom Angeklagten D. aus den Straftaten Erlangten nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist.
- 11
- Diese Begründung wird dem systematischen Verhältnis nicht gerecht, in welchem die Regelungen des § 73c Abs. 1 Satz 1 und § 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB zueinander stehen. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen, welche nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift ein Absehen vom Verfall nach pflichtgemäßem Ermessen ermöglichen, nicht zugleich einen Ausschlussgrund nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB bilden können, folgt aus der Systematik der Norm, dass das Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen jedenfalls für sich genommen keine unbillige Härte darstellen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 1 StR 336/13, BGHR Härte 16; Urteil vom 26. März 2009 – 3 StR 579/08, BGHR StGB § 73c Härte 14; Urteil vom 12. Juli 2000 – 2 StR 43/00, NStZ 2000, 589, 590).
- 12
- Für das Vorliegen einer unbilligen Härte bedarf es daher zusätzlicher Umstände, welche die hohen Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals belegen. Eine unbillige Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. März 2009 – 3 StR 579/08, BGHR StGB § 73c Härte 14 mwN) nur dann in Betracht, wenn die Anordnung des Verfalls schlechthin ungerecht wäre und das Übermaßverbot verletzen würde. Die Auswirkungen des Verfalls müssen mithin im konkreten Einzelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber mit der Maßnahme angestrebten Zweck stehen. Es müssen besondere Umstände vorliegen , aufgrund derer mit der Vollstreckung des Verfalls eine außerhalb des Verfallszwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfalls nicht zugemutet werden kann. Eine unbillige Härte liegt demnach nicht schon dann vor, wenn der Verfallsbetrag nicht beigetrieben werden kann oder der Betroffene vermögenslos geworden ist. Nach diesen Maßstäben ausreichende gravierende Umstände lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Allein die Erwägung, der Angeklagte werde bei Haftentlassung deutlich über 50 Jahre alt sein und müsse angesichts des wirtschaftlichen Niedergangs seiner Unternehmen nochmals von vorne anfangen (UA S. 78), genügt auch unter Berücksichtigung des Resozialisierungsgedankens für die Annahme einer unbilligen Härte nicht.
- 13
- 2. Auch auf § 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB kann das Absehen von der Anordnung des Wertersatzverfalls nicht gestützt werden. Die Ausübung des dem Tatrichter durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessens erfordert nicht nur die Feststellung des aus der Straftat Erlangten, sondern auch die Ermittlung des Wertes des noch vorhandenen Vermögens, um diese Werte einander gegenüber stellen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2004 – 4 StR 586/03, NStZ 2005, 454). Hieran fehlt es.
- 14
- Den Urteilsgründen lässt sich nicht in der erforderlichen Klarheit entnehmen , dass zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils der Wert des aus den Straftaten Erlangten in dem Vermögen nicht mehr vorhanden war. Insgesamt fehlt es an konkreten Feststellungen zum Stand des Vermögens zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils. Nach den Urteilsfeststellungen zu den persönlichen Verhältnissen besaß der Angeklagte jedenfalls bis zu seiner Festnahme mehrere Firmen (UA S. 9 ff.) und hatte zudem noch im Jahr 2012 eine Wohnung in Mimberg vermietet (UA S. 11). Allein die Erwägung des Landgerichts, „weitere Schulden“ würden die Resozialisierung des Angeklagten massiv gefährden, machen die erforderlichen Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten nicht entbehrlich.
- 15
- 3. Die Sache bedarf daher neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung über die Frage des Wertersatzverfalls gemäß §§ 73, 73a StGB. Der Senat hebt die zugehörigen Urteilsfeststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht hierzu neue, widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Abschließend weist der Senat auf die Möglichkeit hin, dass nach § 73c Abs. 1 StGB die Anordnung des Verfalls auf einen Teil des Erlangten beschränkt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 – 3 StR 579/08, BGHR StGB § 73c Härte 14; Beschluss vom 29. Oktober 2002 – 3 StR 364/02, NStZ-RR 2003, 75).
Fischer Bär
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.
(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.
(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.
