Bundesgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2017 - 3 StR 158/17
21.05.2020 18:19, 19.10.2017 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2017 - 3 StR 158/17
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 158/17
vom
19. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
ECLI:DE:BGH:2017:191017U3STR158.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Hoch als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin als Verteidigerin,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 5. Januar 2017 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt.
I.
- 2
- Das Landgericht hat - soweit für die Revision relevant - folgende Feststellungen getroffen:
- 3
- Der Angeklagte und seine Lebensgefährtin C. waren saisonal als Erntehelfer auf einem Obsthof in V. beschäftigt. Am 14. Juni 2016 hatten sie dort gemeinsam einen Wohncontainer bezogen, in dem der Angeklagte die C. in der darauffolgenden Woche wiederholt misshandelte. Er fügte ihr eine Vielzahl von Hämatomen am gesamten Körper sowie eine Fraktur des linken Unterarms zu, die ihr die Erntetätigkeit unmöglich machte. Ab dem 19. Juni 2016 um 11:30 Uhr erschienen beide nicht mehr zur Arbeit, sondern hielten sich alleine in dem Wohncontainer auf. Auslöser für sämtliche Tätlichkeiten war stets die rasende Eifersucht des Angeklagten, der "von Kollegen gehört" hatte, seine Lebensgefährtin habe sich "mit anderen Männern unterhalten".
- 4
- Am 21. Juni 2016 gegen 22 Uhr misshandelte der Angeklagte die C. , als sie in ihrem Bett lag, erneut. Er schlug sie mehrfach; jedenfalls ein kräftiger Schlag oder Stoß traf den linksseitigen Kehlkopf, wodurch die linke innere Kopfschlagader stark komprimiert wurde. Darüber hinaus versetzte er ihr mit einem Messer fünf Stiche in den Bauch, von denen drei die Bauchwand durchsetzten, sowie einen weiteren Stich in den linken Oberschenkel.
- 5
- Nachdem C. ins Krankenhaus verbracht und notfallmedizinisch versorgt worden war, erlitt sie dort als Folge des vom Angeklagten ausgeführten Schlages oder Stoßes gegen die linke Halsseite 15 bis 48 Stunden nach dem schädigenden Ereignis einen Hirninfarkt: Auf Grund der Kompression der linken inneren Kopfschlagader bildete sich ein Thrombus an der Gefäßwand aus. An derselben Stelle war zum Zeitpunkt der stumpfen bzw. quetschenden Gewalteinwirkung noch der Rest eines alten Thrombus vorhanden, der nach einer ebenfalls durch Gewalteinwirkung verursachten Gefäßinnenhautschädigung zwei bis acht Monate zuvor entstanden war. Die bereits großteils abgebaute alte Thrombusfläche brach wieder auf, so dass sich erneut Blut und Blutbestandteile in Form eines frischen Gerinnsels anlagerten, dessen Größe zunahm , bis es zum Verschluss des gesamten Gefäßes kam.
- 6
- C. verstarb am 25. Juni 2016 an einer zentralen Lähmung als Folge des Hirninfarkts. Die Messerstiche waren demgegenüber zwar poten- tiell lebensgefährlich, aber weder akut lebensbedrohlich noch konkret todesbegünstigend.
- 7
- Während des gesamten einheitlichen, einige Minuten dauernden Tatgeschehens am 21. Juni 2016 hielt es der Angeklagte für möglich, dass seine Lebensgefährtin durch die Schläge oder infolge der Stichverletzungen versterben könnte. Auf Grund seiner rasenden Eifersucht und Wut war ihm dies jedoch gleichgültig; die von ihm als möglich erkannte Todesfolge nahm er billigend in Kauf.
II.
- 8
- Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
- 9
- 1. Die Beweiswürdigung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; das gilt auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands des Totschlags.
- 10
- a) Die Überzeugung davon, dass der Angeklagte bei der Anwendung stumpfer Gewalt auf den Hals den Tod seines Opfers für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, hat das Landgericht im Wesentlichen wie folgt gewonnen:
- 11
- aa) Im Ausgangspunkt hat das Schwurgericht angenommen, dass der Angeklagte, als er der C. die Bauchstiche versetzte und gegen den Hals schlug oder stieß, einen einheitlichen (Tötungs-)Vorsatz hatte. Diese Annahme hat es darauf gestützt, dass sämtliche Misshandlungen am Tatabend (einschließlich des Beinstichs und der [weiteren] Schläge) ein zusammenhängendes ("einheitliches"), nur einige Minuten dauerndes Tatgeschehen darstell- ten. Daneben hat es darauf abgestellt, dass sich der Angeklagte auch danach, noch während des Einsatzes der Sanitäter, "völlig passiv" verhalten und nicht auf die Stichverletzungen aufmerksam gemacht habe, die infolgedessen eine ganz beträchtliche Zeit unentdeckt geblieben seien.
- 12
- Von einem zusammenhängenden Tatgeschehen hat sich das Schwurgericht "in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte" überzeugt. Hintergrund dieser Überzeugungsbildung sind die über die Vernehmungspersonen eingeführten Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren sowie das mündlich erstattete Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. H. gewesen. Das Schwurgericht ist dem Angeklagten insoweit gefolgt, als er sich dahin eingelassen hatte, die Tätlichkeiten am 21. Juni 2016 hätten um 22 Uhr - bei einem dokumentierten Notruf um 22:58 Uhr - begonnen. Der Sachverständige, dessen Ausführungen es sich zu Eigen gemacht hat, hat die stumpfe bzw. quetschende Gewalteinwirkung auf den Hals auf Grund einer feingeweblichen Untersuchung zur Wundalterbestimmung als "tatzeitrelevant" bewertet; hiermit steht dem Gutachten zufolge in Einklang, dass der Thrombus bei der am 22. Juni 2016 gegen 2 Uhr durchgeführten Computertomographie noch nicht erkennbar gewesen sei. Auch hat der Sachverständige bekundet, dass bei der ersten, im Krankenhaus durchgeführten Untersuchung der Geschädigten , noch zu deren Lebzeiten, "frische" Blutergüsse festgestellt worden seien, was belege, dass sie "am 21.06.2016, gegen 22:00 Uhr, mehrfach geschlagen" worden sei. Schließlich hat er - in anderem Zusammenhang - die medizinische Versorgung der Stichverletzungen am Folgetag als "rasch" bezeichnet.
- 13
- bb) Das Schwurgericht hat auf der Grundlage dieses einheitlichen Tatvorsatzes sowohl der Lebensgefährlichkeit der Stiche in den Bauch als auch der des heftigen Schlages oder Stoßes gegen die linke Halsseite, was dem An- geklagten jeweils bewusst gewesen sei, Indizwirkung für den Tötungsvorsatz beigemessen.
- 14
- (1) Zum Ausmaß dieser Traumata hat sich der rechtsmedizinische Sachverständige geäußert; dem hat sich das Landgericht mit Blick auf die besondere Gefährlichkeit der Tathandlungen angeschlossen:
- 15
- Drei der Bauchstiche seien in die Bauchhöhle eingedrungen, wodurch es zu potentiell lebensbedrohlichen Verletzungen des Dünndarms sowie dessen Aufhängebandes gekommen sei. Der Schlag oder Stoß sei, ebenfalls nachgewiesen durch feingewebliche Untersuchung, als "massive" Gewalt zu qualifizieren , die geeignet gewesen sei, auch ohne Vorschädigung die Ausbildung eines Blutgerinnsels mit der Folge eines tödlich endenden Hirninfarkts zu bewirken.
- 16
- (2) Dass sich der Angeklagte dieser besonderen Gefährlichkeit bewusst war, hat das Landgericht wie folgt begründet:
- 17
- Zum einen habe es kein - gegen ein zielgerichtetes Vorgehen durch den Angeklagten sprechendes - Kampfgeschehen gegeben. C. habe sich nicht gewehrt. Wegen der Armfraktur sei sie hierzu nicht in der Lage gewesen ; Abwehrverletzungen habe der rechtsmedizinische Sachverständige auch nicht feststellen können. Hieraus und aus den "relativ ordentlichen räumlichen Verhältnissen" im Wohncontainer ergebe sich, dass die Geschädigte - dem Angeklagten "schutzlos ausgeliefert" - "in ihrem Bett liegend geschlagen und gestochen" worden sei (dort wurde sie nach der Tat vorgefunden).
- 18
- Zum anderen sei allgemein bekannt, dass sich in der Bauchhöhle lebenswichtige Organe befänden und Gewalteinwirkungen auf den Hals, insbesondere wegen der dort gelegenen Arterien, zum Tod führen könnten. Besondere Umstände, die einen Anhalt dafür böten, dass gerade der Angeklagte kei- ne Kenntnis von diesen Umständen hatte, lägen nicht vor. Diesbezüglich befassen sich die Urteilsgründe mit seinen kognitiven Fähigkeiten sowie mit seinem psychischen Zustand und der fehlenden Beeinflussung durch Alkohol oder Drogen im Tatzeitpunkt.
- 19
- cc) Des Weiteren hat das Schwurgericht - "vorsatzkritisch" - geprüft, inwieweit Umstände vorliegen, welche die Indizwirkung der Handlungsgefährlichkeit entkräften könnten. Es hat sich mit den vorausgegangenen Gewalttaten des Angeklagten gegenüber C. ohne tödliche Folgen, seinen unzureichenden Rettungsbemühungen "taktischer Natur" und der fehlenden Aussicht befasst, dass die Tat unentdeckt bleiben könnte. Keines dieser möglichen gegenläufigen Beweisanzeichen hat es aus im Einzelnen dargelegten Gründen für durchgreifend erachtet.
- 20
- Was namentlich die vorausgegangenen Gewalttaten betrifft, so ist das Schwurgericht davon ausgegangen, dass, was die vielfachen, auch bereits älteren Verletzungen zeigten, der Angeklagte die Geschädigte "über einen längeren Zeitraum von mehreren Wochen, vermutlich sogar mehreren Monaten immer wieder körperlich misshandelt" habe, ohne dass sie daran verstorben wäre. Aus zwei Gründen spreche dies jedoch nicht gegen einen bedingten Tötungsvorsatz : Der Messereinsatz habe den körperlichen Übergriffen eine "neue, noch deutlicher gegen das Leben gerichtete Qualität" verliehen. Die vielen, auch älteren Verletzungen wiesen auf eine rohe, unbarmherzige Gesinnung des Angeklagten hin.
- 21
- dd) Schließlich hat das Schwurgericht in dem - vom Angeklagten im Ermittlungsverfahren eingeräumten - Tatmotiv der Eifersucht einen für den bedingten Tötungsvorsatz sprechenden Gesichtspunkt gesehen. Gerade der völlig außer Verhältnis stehende Anlass dafür, dass sich die Eifersucht "entlud", der darin bestand, dass sich C. mit anderen Männern unterhalten hatte , offenbare die niedrige Hemmschwelle.
- 22
- b) Diese Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand desTotschlags hält der sachlichrechtlichen Überprüfung stand (zum revisionsrechtlichen Maßstab s. BGH, Urteile vom 23. Januar 2014 - 3 StR 373/13, juris Rn. 6; vom 3. Juni 2015 - 5 StR 55/15, NStZ-RR 2015, 255; vom 13. Juli 2016 - 1 StR 94/16, juris Rn. 9; vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 331/16, juris Rn. 28).
- 23
- Das Landgericht hat die von ihm getroffenen Feststellungen tragfähig begründet. Es hat aus den in der Hauptverhandlung zu den äußeren Tatumständen und dem Tatmotiv gewonnenen Beweisergebnissen - unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben - nachvollziehbare Schlüsse auf den Tatvorsatz gezogen. Diese Schlussfolgerungen auf hinreichender Beweisgrundlage sind möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein. Näher einzugehen ist lediglich auf das Folgende:
- 24
- aa) Gegen die vom Schwurgericht "in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte" gewonnene Überzeugung, dass es sich bei sämtlichen vom Angeklagten ausgeführten Gewalthandlungen am Tatabend um ein zusammenhängendes , nur einige Minuten dauerndes Tatgeschehen handelte, ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 23. Januar 2014 - 3 StR 373/13, aaO, Rn. 7; vom 3. Juni 2015 - 5 StR 55/15, aaO, S. 255 f.).
- 25
- Solche Anhaltspunkte hat weder das Schwurgericht ausdrücklich festgestellt , noch sind sie aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich ; im Gegenteil: Bereits auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, von deren Richtigkeit es hat ausgehen dürfen, stand ihm ein Zeitfenster von höchstens einer Stunde für sämtliche verfahrensgegenständliche Tätlichkeiten zur Verfügung. Ebenso deuten die Bekundungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen auf die zeitnahe ("tatzeitrelevante") Verursachung der Stichverletzungen, der Gefäßkompression mit Einblutungen in das angrenzende Gewebe sowie einiger "frischer" Hämatome hin.
- 26
- bb) Darin, dass das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz nicht explizit auf die den alten Thrombus verursachende Gewalteinwirkung zwei bis acht Monate vor der gegenständlichen Tat eingegangen ist, liegt keine die Aufhebung des Urteils bedingende Lücke.
- 27
- Zwar kommt in Betracht, dass der Angeklagte auch die hierfür ursächliche Gewalttat in gleicher oder ähnlicher Weise wie die zum Tod führende begangen hatte, ohne dass dies aus seiner Sicht erkennbar schwerwiegende Folgen für das Opfer hatte. Daher war zu berücksichtigen, inwieweit eine solche - in diesem Zusammenhang zu unterstellende - Vorerfahrung Einfluss auf die Vorstellung des Angeklagten zur Tatzeit hatte. Jedoch lässt sich den Urteilsgründen entnehmen, dass das Schwurgericht eine gewaltsame Verur-sachung des alten Blutgerinnsels nicht unberücksichtigt gelassen hat. Denn es hat in die Würdigung mit eingestellt, dass der Angeklagte - belegt durch die vielen, auch älteren Verletzungen - bereits vor der gegenständlichen Tat über einen längeren Zeitraum hinweg gegenüber der Geschädigten gewalttätig war, was sie "bislang überlebt" hatte. Wenngleich die Urteilsgründe sich nicht ausdrücklich dazu verhalten, inwieweit sich gerade die traumatische Verursachung des alten Thrombus auf das Vorstellungsbild des Angeklagten zur Tatzeit ausgewirkt haben könnte, hat das Schwurgericht dieses Geschehen ersichtlich als eine der vielen der gegenständlichen Tat vorausgegangenen Gewalthandlungen in seine Würdigung miteinbezogen. Die entsprechenden Ausführungen, die - ohne Diffe- renzierung im Einzelnen - mehrere einschlägige Vorerfahrungen zusammen behandeln, begegnen hier umso weniger Bedenken, als Näheres zu der für den alten Thrombus kausalen Gewalteinwirkung nicht bekannt war.
- 28
- Hinzu kommt das Ausmaß der von der Geschädigten erlittenen Verletzungen. Bei rechtsmedizinischen Untersuchungen wurde - neben dem durch Trauma bewirkten alten Thrombus - hierzu Folgendes festgestellt: Der gesamte Körper einschließlich des Kopfes der C. war mit Blutergüssen unterschiedlichen Alters "übersät". Außerdem war ihr Unterarm gebrochen. Darüber hinaus zeigten sich diffuse Einblutungen in die rechts- und in die linksseitige Kopfschwarte, woraus das Landgericht mit dem rechtsmedizinischen Sachverständigen geschlossen hat, es sei Gewalt auch auf das Schädeldach ausgeübt worden. Schließlich waren beidseitig vollständig konsolidierte Rippenserienfrakturen vorhanden.
- 29
- Auf dieser Grundlage stellt die Erwägung des Schwurgerichts, die rohe unbarmherzige Gesinnung, die aus der Vielzahl der vorausgegangenen Verletzungen hervorgehe, spreche für den bedingten Tötungsvorsatz, ebenso eine mögliche Schlussfolgerung dar wie die Überlegung, der Messereinsatz habe den körperlichen Übergriffen eine "neue, noch deutlicher gegen das Leben gerichtete Qualität" verliehen. Demensprechend ist das Landgericht auf der Grundlage der Feststellungen zu Vorschädigungen nachvollziehbar zu der Wertung gelangt, dass die Geschädigte vor der hiesigen Tat "ein regelrechtes Martyrium" durchlebt hatte (zur Indizwirkung hemmungslos-systematischer Misshandlungen s. auch BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - 1 StR 410/05, NJW 2006, 386).
- 30
- Nach alledem leidet das Urteil nicht an einem seinen Bestand gefährdenden Erörterungsmangel.
- 31
- 2. Die rechtliche Beurteilung der zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen dahin, dass sich der bedingte Vorsatz des Angeklagten auf den Tod der C. infolge Hirninfarkts drei Tage nach der Tathandlung bezog, erweist sich als zutreffend. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht festgestellt, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt davon ausgegangen sei oder habe ausgehen müssen, dass die Gewalteinwirkung auf die linke Halsseite des Opfers zu Blutanlagerungen an einem bereits vorhandenen Thrombus führte , was einen Verschluss der linken inneren Kopfschlagader zur Folge hatte, verfängt nicht.
- 32
- Der Vorsatz des Angeklagten umfasste auch den festgestellten Todeseintritt. Bei dem kräftigen Schlag oder Stoß gegen die linke Halsseite handelte er in dem Bewusstsein, dass C. infolge dieser Gewalteinwirkung - ebenso wie durch weitere von ihm zur Tatzeit ausgeübte Misshandlungen - versterben könnte.
- 33
- Der Tötungsvorsatz setzt keine Kenntnis von Einzelheiten der todesursächlichen physischen Prozesse voraus. Dem Täter wird es regelmäßig unmöglich sein, diese exakt vorauszusehen. Hierfür wäre medizinisches Fachwissen erforderlich, über das er nicht zu verfügen braucht. Deshalb musste das Landgericht keine Feststellungen zu einer Vorstellung des Angeklagten treffen, wie der als möglich erkannte Tod der Geschädigten konkret eintreten werde.
- 34
- Eine vorsatzrelevante Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf (hierzu BGH, Urteil vom 30. August 2000 - 2 StR 204/00, NStZ 2001, 29, 30; Beschluss vom 11. Juli 1991 - 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 34) kommt daher vorliegend nicht in Betracht. Das gilt umso mehr,als nach den - auf den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen beruhenden - Feststellungen auch ohne Vorschädigung in Gestalt eines großteils abge- bauten Thrombus das Risiko bestanden hätte, dass die stumpfe Gewalteinwirkung auf den Hals auf Grund ihrer Intensität die Ausbildung eines Blutgerinnsels mit der Folge eines tödlich endenden Hirninfarkts bewirkt.
20.05.2020 22:03
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 37/18 vom 18. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2018:181018U3STR37.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 2018
Lastenausgleichsgesetz - LAG
Lastenausgleichsgesetz - LAG
4
03.06.2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5StR 55/15 vom 3. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 2015, an der teilgenommen haben: Richter P
13.07.2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 94/16 vom 13. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls ECLI:DE:BGH:2016:130716U1STR94.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 201
22.05.2020 00:15
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 331/16 vom 1. Dezember 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2016:011216U3STR331.16.0 Der 3. Strafsena
20.05.2020 22:03
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 37/18 vom 18. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2018:181018U3STR37.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 2018
Lastenausgleichsgesetz - LAG
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5StR 55/15
vom
3. Juni 2015
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 2015,
an der teilgenommen haben:
Richter Prof. Dr. Sander
als Vorsitzender,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Dr. Berger,
Richter Bellay,
Richter Dr. Feilcke
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin C. ,
Rechtsanwalt K.
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19. März 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von den Vorwürfen freigesprochen, eine versuchte schwere Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung und mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz sowie eine schwere Brandstiftung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz begangen zu haben, und ihm Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zugesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat schon mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht mehr an.
I.
- 2
- 1. Zu den in der Anklage erhobenen Vorwürfen hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
- 3
- In den frühen Morgenstunden des 11. Juni 2011 gegen 3:20 Uhr kam es zunächst auf dem Gelände des Zustellstützpunkts der Deutschen Post in Spremberg zu einem Brand von Lieferfahrzeugen, der mittels offener Flamme bei zwei Fahrzeugen gelegt worden war. Insgesamt sieben Fahrzeuge, die auf zwei sich gegenüberliegenden Hofseiten jeweils nebeneinander stehend abgestellt waren, brannten aus. Ein Teil der Fahrzeuge stand vor der Wand eines zur Tatzeit von mehreren Menschen bewohnten Wohnhauses, deren Isolierung großflächig abbrannte. Außerdem wurden durch die Hitzeeinwirkung ein weiteres Kraftfahrzeug, ein überdachter Fahrradständer sowie drei Fahrräder der Deutschen Post beschädigt. Ihr Gesamtschaden belief sich auf ca. 35.000 Euro. An dem Wohnhaus entstand ein Schaden von ca. 27.000 Euro.
- 4
- Der unbestrafte, zur Tatzeit 21 Jahre alte Angeklagte war Mitglied des Jugendclubs „P. e.V.“, der als Vereinsräumlichkeit ein Hinterhaus auf ei- nem Grundstück an einer Nachbarstraße des Postgeländes nutzt. Dorthin hatte sich der Angeklagte in der Nacht zwischen 1:00 Uhr und 2:00 Uhr begeben, nachdem er sich abends gegen 22:00 Uhr per SMS vergeblich mit einer Be- kannten zu einer „Aktion“ mit Treffpunkt beim Jugendclub zu verabreden ver- sucht hatte, zu der er ihre Nachfrage auf dem Kurznachrichtenweg nicht beantworten wollte. Noch zuvor hatte der Angeklagte, der ein vorübergehend vom Dienst suspendiertes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr war, abends gegen 20:00 Uhr bei einem Treffen der Freiwilligen Feuerwehren aus der Region vorbeigeschaut , die an diesem Tag in Spremberg ihren alljährlichen Pokal- Wettkampf austrugen. Wo sich der Angeklagte im weiteren Verlauf der Tatnacht aufhielt, blieb ungeklärt.
- 5
- Kurz nach Ausbruch des Brandes wurde in einer nahe dem Postgelände gelegenen Gasse ein schwarzer Stoffbeutel mit Glasscherben und einem De- ckel gefunden, in dessen Innenseite als Zeichen die Zahl „3“ oder der Buchstabe „M“ eingeritzt war. In dem Stoffbeutel, von demstarker Benzingeruch ausging und an dem Kraftstoffreste nachgewiesen wurden, befanden sich schwarzes Gewebeklebeband und ein Stofffetzen, der eine vom Angeklagten herrührende DNA-Spur aufwies. Weitere DNA-Mischspuren an Deckel und Klebeband stammten nicht von ihm. Schwarzes Klebeband der Art, wie es im Stoffbeutel aufgefunden wurde, befand sich auf einer Klebebandrolle in den Räumen des Jugendclubs. Kurz nach dem Löschen des Brandes wurde bemerkt, dass eines der Post-Fahrräder auf dem Hofgelände nicht wie üblich im Fahrradständer abgestellt war, sondern an der Innenseite einer über zwei Meter hohen Mauer stand, die das Gelände von einer angrenzenden Straße trennt; das Zugangstor zum Hof war zur Tatzeit verschlossen. Auf dem Sattel des Fahrrades, das erst am 16. Juni 2011 sichergestellt wurde, befand sich der Schuhabdruck eines Stiefels des Angeklagten.
- 6
- Wenige Minuten nach der Brandlegung auf dem Postgelände brannte in Spremberg in einer Kleingartenanlage eine bungalowartige Laube, in der die Eheleute G. nächtigten. Der Zeuge G. hatte sich bereits planmäßig gegen 3:20 Uhr wegen eines frühen Arbeitstermins wecken lassen, als er plötzlich rollende Geräusche vom Laubendach her hörte. Als er nach draußen trat, sah er an der Rückseite der Laube Flammen aufsteigen. Trotz seiner Löschversuche brannte die Laube aus. Durch den Brand entstand ein Sachschaden von über 10.000 Euro. Nach Beendigung der Löscharbeiten wurde bei der Spurensuche unmittelbar neben der Laube eine offene, mit schwarzem Klebeband versehene Glasflasche gefunden, auf die mit blauer Farbe der Buch- stabe „F“ geschrieben war.In der Flasche befand sich noch Flüssigkeit, in der mit Löschwasser vermischt Reste von Benzin nachgewiesen wurden. Ca. 10 bis 20 Meter von der Laube entfernt lagen an einer Böschung neben einem an der Kleingartenanlage entlang führenden Fahrradweg unter anderem drei Schraubdeckel mit schwarzem Klebeband, in deren Innenseiten die Zahlen „1“, „4“ und „5“ eingeritzt waren,eine Glasflasche mit einem Stofffetzen, auf die mit blauer Farbe die Zahl „5“ geschrieben war, und ein weißer Stoffbeutel. An zwei Schraubdeckeln und an dem Stoffbeutel befanden sich DNA-Spuren, die von dem Angeklagten herrührten; an dem weiteren Schraubdeckel befand sich eine nicht von dem Angeklagten stammende DNA-Spur. Das schwarze Klebeband war von der gleichen Art wie jenes auf der Klebebandrolle in den Räumen des Jugendclubs, bei der es sich um Massenware handelte.
- 7
- Am Morgen nach den Bränden lief eine Hundeführerin mit einem Fährtenhund, dem als Geruchsspur der in der Gasse nahe dem Postgelände aufgefundene schwarze Stoffbeutel vorgehalten worden war, von dessen Fundort über den durch die Kleingartenanlage führenden Fahrradweg an der abgebrannten Laube vorbei bis zu den Räumlichkeiten des Jugendclubs. Bei der anschließenden Durchsuchung wurden dort ein Plastikkanister mit Benzin, eine leere Glasflasche mit einem Deckel, in dessen Innenseite der Buchstabe „R“ eingeritzt war, und die Rolle mit schwarzem Klebeband sichergestellt.
- 8
- 2. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des Angeklagten, der sich zu den Tatvorwürfen in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, nicht überzeugen können. Hinsichtlich des Brandes der Gartenlaube ist das Landgericht im Anschluss an das Gutachten eines Sachverständigen zu der Überzeu- gung gelangt, dass zwar die genaue Brandursache, die von den Ermittlungsbehörden nicht ermittelt worden sei, nicht mehr festzustellen sei, ein von der Anklage angenommener Wurf eines „Molotow-Cocktails“ auf das Laubendach den Brand aber nicht verursacht haben könne. Vielmehr habe sich der Brand vom Innenraum des Daches nach außen hin ausgebreitet.
- 9
- Für eine Täterschaft des Angeklagten bei dem Brand auf dem Postgelände sprächen zwar einige Indizien wie der Schuhabdruck des Angeklagten auf dem Sattel des Zustellfahrrades, der ihn unmittelbar mit dem Tatort in Verbindung bringe, und seine DNA am Stofffetzen im Beutel in unmittelbarer Tatortnähe , in dem sich Utensilien befunden hätten, die zur Herstellung eines Brandsatzes geeignet und wohl auch bestimmt gewesen seien. Diese und die weiteren Indizien reichten jedoch auch in der Gesamtschau nicht aus, um den Angeklagten der Brandstiftung zu überführen.
II.
- 10
- 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, denn die Beweiswürdigung des Landgerichts (§ 261 StPO) hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
- 11
- a) Das Revisionsgericht muss es zwar grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts ; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anfor- derungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1998 – 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16). Insbesondere ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401; vom 20. Mai 2009 – 2 StR 576/08, NStZ 2009, 630; vom 12. Januar 2012 – 4 StR 499/11, insoweit in NStZ 2012, 648 nicht abgedruckt; vom 20. Juni 2012 – 5 StR 536/11, NJW 2012, 2453, 2454, und vom 29. April 2015 – 5 StR 79/15).
- 12
- b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht.
- 13
- aa) Das Landgericht hat der vom Angeklagten herrührenden Schuhabdruckspur auf dem Sattel des Zustellfahrrades, das naheliegend als Steighilfe zur Überwindung der Mauer diente, den Beweiswert als Indiz, das den Angeklagten unmittelbar mit dem Tatort in Verbindung bringt, rechtsfehlerhaft aufgrund lediglich theoretischer Erklärungsansätze abgesprochen. Es durfte mangels in diese Richtung zielender objektiver Anhaltspunkte zugunsten des – in der Hauptverhandlung schweigenden – Angeklagten als alternative Erklärung für die Verursachung des Abdrucks nicht unterstellen, er könne nachträglich aus Neugierde auf das Postgelände gegangen sein und sich auf den Sattel gestellt haben, um sich den Tatort näher anzuschauen.
- 14
- Diese hypothetische Möglichkeit lag nach den Gesamtumständen zudem äußerst fern: Das an der Mauer lehnende Fahrrad war bereits kurz nach dem Löschen des Brandes bemerkt worden (UA S. 9), und noch am Tattag war der Angeklagte mittags vorläufig festgenommen und als Beschuldigter vernommen worden. Wenn die Strafkammer meint, der Angeklagte habe auch im weiteren Zeitverlauf Gelegenheit gehabt, die Spuren auf dem Fahrrad zu hinterlassen, „weil der mögliche Tatort spätestens nach dem Pfingstwochenende nicht mehr abgesperrt war“ (UA S. 20), berücksichtigt es nicht, dass der Angeklagte in die- ser Zeit gar keinen Anlass mehr gehabt hatte, von dem Fahrrad aus den Brandort anzuschauen; denn die Inaugenscheinnahme wäre nach Öffnung des Geländes für die Allgemeinheit aus der Nähe und wesentlich einfacher als durch Erklettern eines Fahrradsattels möglich gewesen. Dass sich auf dem Sattel des Fahrrades Spuren befänden, war der Polizei im Übrigen schon am Pfingstmontag, dem 13. Juni 2011, von einer Sicherheitsmitarbeiterin der Deutschen Post mitgeteilt worden (UA S. 11), also noch bevor das Postgelände im Rahmen der Aufnahme des Dienstbetriebes wieder der Öffentlichkeit zugänglich wurde. Schließlich hätte ein Besteigen des Fahrrades an dem festgestellten vom Brandgeschehen abgelegenen Standort zwar einen Blick über die Mauer auf den auch vom Landgericht für möglich gehaltenen Fluchtweg (UA S. 21) zugelassen, jedoch keine nähere Betrachtung des rückseitig gelegenen Tatorts ermöglicht.
- 15
- bb) Mit dem den Angeklagten erheblich belastenden Indiz seiner DNASpuren auf dem Stofffetzen, der mitsamt der weiteren im Stoffbeutel in unmittelbarer Nähe des ersten Tatorts gefundenen Utensilien zur Herstellung eines Brandsatzes geeignet war (UA S. 19), hat sich das Landgericht lediglich isoliert auseinandergesetzt, indem es die Wertung traf, dass diese Spuren „allein nicht den Beweis der Täterschaft des Angeklagten“ erbrächten (UA S. 22).Abgese- hen davon, dass auch insoweit wiederum konkrete Anhaltspunkte für die Annahme des Landgerichts fehlen, ein Alternativtäter könne im Jugendclub den Stofffetzen mit der DNA des Angeklagten an sich genommen und verwandt ha- ben, hätte schon hier auch der Umstand Berücksichtigung finden müssen, dass allein der Angeklagte in der Tatnacht in den ebenfalls in Tatortnähe befindlichen Räumen des Jugendclubs von deren Vermieter gesehen worden ist.
- 16
- cc) Dies hat das Landgericht ebenfalls bei seiner eher formelhaft vorgenommenen Gesamtabwägung unbeachtet gelassen und auch im Übrigen die Vielzahl der vorhandenen Beweisanzeichen nicht erkennbar zueinander in Beziehung gesetzt. Diese Vorgehensweise lässt besorgen, dass das Landgericht den Blick dafür verloren hat, dass Indizien, auch wenn sie einzeln betrachtet nicht zum Nachweis der Täterschaft ausreichen, doch in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln können (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Mai 1999 – 3 StR 110/99, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 20, und vom 7. November 2012 – 5 StR 322/12), und dass es hierdurch zugleich überspannte Anforderungen an die tatgerichtliche Überzeugungsbildung gestellt hat.
- 17
- dd) Überdies enthält die Beweiswürdigung Lücken.
- 18
- (1) Zunächst fehlt es an einer, bei der hier gegebenen Beweislage unerlässlichen , näheren und in sich geschlossenen Darlegung der Einlassung des Angeklagten in seiner Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren. Seine diesbezüglichen polizeilichen Angaben sind in den Urteilsgründen lediglich so bruchstückhaft und verstreut mitgeteilt worden, dass keine revisionsgerichtliche Überprüfung erfolgen kann (vgl. BGH, Urteile vom 3. August 2011 – 2 StR167/11, NStZ 2012, 227, 228, und vom 7. Juni 2011 – 5 StR 26/11). Das Landgericht selbst hat die Einlassung als in Teilen „merkwürdig“ bewertet (UA S. 27), wobei offen bleibt, worauf diese Wertung fußt. Auch insoweit hat das Landgericht im Übrigen mit der Spekulation, der Angeklagte habe sich „viel- leicht zunächst in der Rolle des Tatverdächtigen“ gefallen oder „tatsächlich Kenntnis von den ‚wahren‘ Tätern“ gehabt und diese decken wollen, erneut nicht beachtet, dass Unterstellungen zugunsten eines Angeklagten nur dann rechtsfehlerfrei sind, wenn hierfür reale Anknüpfungspunkte bestanden.
- 19
- (2) Zutreffend beanstandet die Revision zudem, dass die Darlegungen unzureichend sind, mit denen das sachverständig beratene Landgericht seine Annahme begründet hat, der Brand der Laube habe sich – bei ungeklärter Brandursache – vom Innenraum des Daches ausgehend nach außen ausge- breitet und eine Brandverursachung durch den Wurf eines „Molotow-Cocktails“ sei demgemäß ausgeschlossen (UA S. 13, 15). Insbesondere hat sich das Landgericht im Zusammenhang mit seiner Beweiswürdigung zur Brandentstehung und den hierzu mitgeteilten Erwägungen des Sachverständigen nicht näher mit der Spurenlage befasst, die eine Inbrandsetzung von außen nahelegt. So wurde unmittelbar neben der abgebrannten Laube unter einem Fenster eine Glasflasche mit einem Benzinrest sichergestellt, deren Fund sich mit dem vom Zeugen G. vernommenen rollenden Geräusch vom Dach her unschwer in Einklang bringen lässt. Zudem wurde wenige Meter von der Laube entfernt eine weitere Glasflasche mit Stofffetzen gefunden, die ebenso wie die am Brandort sichergestellte eine Markierung in blauer Farbe aufwies. Unberücksichtigt geblieben ist weiter der Umstand, dass der Zeuge G. nach dem Verlassen der Laube an der Rückseite des Bungalows Flammen aufsteigen sah, während nach den Feststellungen der Brand im Dach(innen)bereich ausgebrochen sein soll.
- 20
- Die Urteilsgründe lassen darüber hinaus nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, inwieweit und aus welchen Gründen der gerichtliche Sachverständige in seinem mündlich erstatteten Gutachten von seinem vorläu- figen schriftlichen Gutachten abgewichen und offenbar zu einer geänderten Einschätzung des Brandverlaufs gelangt ist (vgl. zu den Darlegungsanforderungen bei Widerspruch zwischen vorbereitendem schriftlichen und mündlichen Sachverständigengutachten BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 – 4 StR 120/04, NStZ 2005, 161 mwN; s. auch BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 2 StR328/11). Den Urteilsgründen ist lediglich zu entnehmen, dass es eine Divergenz zwischen den schriftlichen und den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen gab, der in der Hauptverhandlung von einer Brandentwicklung vom Inneren des Daches nach außen hin ausgegangen ist. Aufgrund welcher konkreten Erkenntnisse sich eine abweichende frühere Beurteilung des Sachverständigen als unrichtig erwiesen haben sollte, teilen die Urteilsgründe nicht mit, die nur auf weitere nicht näher beschriebene Lichtbilder und eine erneute Befragung des zuvor schon vernommenen Zeugen G. hinweisen. Damit ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung, ob das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten, das eine Inbrandsetzung der Gartenlaube ausgeschlossen hat, zutreffend zu einem anderen Ergebnis als das vorbereitende Gutachten gelangt ist, nicht möglich.
- 21
- 2. Das Urteil beruht auch auf den aufgezeigten Darstellungs- und Beweiswürdigungsmängeln ; der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und der gebotenen wertenden Gesamtschau aller be- und entlastenden Indizien die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewonnen hätte.
- 22
- 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass gegen eine Verwertbarkeit der Einlassung des Angeklagten in seiner haftrichterlichen Beschuldigtenvernehmung vom 12. Juni 2011 (UA S. 28), deren Nicht- verwertung die Revision mit einer Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) beanstandet hat, nach bisherigem Stand keine durchgreifenden Bedenken ersichtlich sind.
III.
- 23
- Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Zuerkennung von Haftentschädigung ist damit gegenstandslos.
Bellay Feilcke
9
a) Die Beweiswürdigung ist dem Tatgericht vorbehalten (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 7. August 2014 – 3 StR 224/14 Rn. 5 [in NStZ-RR 2014, 349 nur redaktioneller Leitsatz] und vom 25. Februar 2015 – 4 StR 39/15 Rn. 2 [NStZ-RR 2015, 180 nur redaktioneller Leitsatz]). Der Beur- teilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfeh- ler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. Dezember 2014 – 5 StR 136/14 mwN und vom 15. Dezember 2015 – 1 StR 236/15, Rn. 18; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 39/15 Rn. 2 [NStZ-RR 2015, 180 nur redaktioneller Leitsatz]). Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, NStZ-RR 2014, 87 und vom 15. Dezember 2015 – 1 StR 236/15 Rn. 18; siehe auch BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 StR 569/15 Rn. 26; Sander in LR-StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 182 mwN). Die Überzeugung des Tatgerichts muss in den Feststellungen und der diesen zugrunde liegenden Beweiswürdigung allerdings eine ausreichende objektive Grundlage finden (BGH, Urteil vom 19. April 2016 – 5 StR 594/15 Rn. 6; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. August 2013 – 1 StR 378/13, NStZ-RR 2013, 387, 388). Es ist im Fall einer Verurteilung des Angeklagten grundsätzlich verpflichtet, die für den Schuldspruch wesentlichen Beweismittel im Rahmen seiner Beweiswürdigung heranzuziehen und einer erschöpfenden Würdigung zu unterziehen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. März 2002 – 5 StR 448/01 und vom 25. Februar 2015 – 4 StR 34 StR 39/15 Rn. 2 [NStZ-RR 2015, 180 nur redaktioneller Leitsatz]).
28
Die Beweiswürdigung ist allerdings Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Allein ihm obliegt es, sich ein Urteil über die Schuld oder Unschuld der Angeklagten zu bilden. Dabei brauchen seine Schlussfolgerungen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Das Revisionsgericht hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung der Schuld der Angeklagten überhöhte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, juris Rn. 11 mwN). Nach diesen Maßstäben revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler ergeben sich hier aus Folgendem:
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5StR 55/15
vom
3. Juni 2015
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 2015,
an der teilgenommen haben:
Richter Prof. Dr. Sander
als Vorsitzender,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Dr. Berger,
Richter Bellay,
Richter Dr. Feilcke
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin C. ,
Rechtsanwalt K.
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19. März 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von den Vorwürfen freigesprochen, eine versuchte schwere Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung und mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz sowie eine schwere Brandstiftung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz begangen zu haben, und ihm Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zugesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat schon mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht mehr an.
I.
- 2
- 1. Zu den in der Anklage erhobenen Vorwürfen hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
- 3
- In den frühen Morgenstunden des 11. Juni 2011 gegen 3:20 Uhr kam es zunächst auf dem Gelände des Zustellstützpunkts der Deutschen Post in Spremberg zu einem Brand von Lieferfahrzeugen, der mittels offener Flamme bei zwei Fahrzeugen gelegt worden war. Insgesamt sieben Fahrzeuge, die auf zwei sich gegenüberliegenden Hofseiten jeweils nebeneinander stehend abgestellt waren, brannten aus. Ein Teil der Fahrzeuge stand vor der Wand eines zur Tatzeit von mehreren Menschen bewohnten Wohnhauses, deren Isolierung großflächig abbrannte. Außerdem wurden durch die Hitzeeinwirkung ein weiteres Kraftfahrzeug, ein überdachter Fahrradständer sowie drei Fahrräder der Deutschen Post beschädigt. Ihr Gesamtschaden belief sich auf ca. 35.000 Euro. An dem Wohnhaus entstand ein Schaden von ca. 27.000 Euro.
- 4
- Der unbestrafte, zur Tatzeit 21 Jahre alte Angeklagte war Mitglied des Jugendclubs „P. e.V.“, der als Vereinsräumlichkeit ein Hinterhaus auf ei- nem Grundstück an einer Nachbarstraße des Postgeländes nutzt. Dorthin hatte sich der Angeklagte in der Nacht zwischen 1:00 Uhr und 2:00 Uhr begeben, nachdem er sich abends gegen 22:00 Uhr per SMS vergeblich mit einer Be- kannten zu einer „Aktion“ mit Treffpunkt beim Jugendclub zu verabreden ver- sucht hatte, zu der er ihre Nachfrage auf dem Kurznachrichtenweg nicht beantworten wollte. Noch zuvor hatte der Angeklagte, der ein vorübergehend vom Dienst suspendiertes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr war, abends gegen 20:00 Uhr bei einem Treffen der Freiwilligen Feuerwehren aus der Region vorbeigeschaut , die an diesem Tag in Spremberg ihren alljährlichen Pokal- Wettkampf austrugen. Wo sich der Angeklagte im weiteren Verlauf der Tatnacht aufhielt, blieb ungeklärt.
- 5
- Kurz nach Ausbruch des Brandes wurde in einer nahe dem Postgelände gelegenen Gasse ein schwarzer Stoffbeutel mit Glasscherben und einem De- ckel gefunden, in dessen Innenseite als Zeichen die Zahl „3“ oder der Buchstabe „M“ eingeritzt war. In dem Stoffbeutel, von demstarker Benzingeruch ausging und an dem Kraftstoffreste nachgewiesen wurden, befanden sich schwarzes Gewebeklebeband und ein Stofffetzen, der eine vom Angeklagten herrührende DNA-Spur aufwies. Weitere DNA-Mischspuren an Deckel und Klebeband stammten nicht von ihm. Schwarzes Klebeband der Art, wie es im Stoffbeutel aufgefunden wurde, befand sich auf einer Klebebandrolle in den Räumen des Jugendclubs. Kurz nach dem Löschen des Brandes wurde bemerkt, dass eines der Post-Fahrräder auf dem Hofgelände nicht wie üblich im Fahrradständer abgestellt war, sondern an der Innenseite einer über zwei Meter hohen Mauer stand, die das Gelände von einer angrenzenden Straße trennt; das Zugangstor zum Hof war zur Tatzeit verschlossen. Auf dem Sattel des Fahrrades, das erst am 16. Juni 2011 sichergestellt wurde, befand sich der Schuhabdruck eines Stiefels des Angeklagten.
- 6
- Wenige Minuten nach der Brandlegung auf dem Postgelände brannte in Spremberg in einer Kleingartenanlage eine bungalowartige Laube, in der die Eheleute G. nächtigten. Der Zeuge G. hatte sich bereits planmäßig gegen 3:20 Uhr wegen eines frühen Arbeitstermins wecken lassen, als er plötzlich rollende Geräusche vom Laubendach her hörte. Als er nach draußen trat, sah er an der Rückseite der Laube Flammen aufsteigen. Trotz seiner Löschversuche brannte die Laube aus. Durch den Brand entstand ein Sachschaden von über 10.000 Euro. Nach Beendigung der Löscharbeiten wurde bei der Spurensuche unmittelbar neben der Laube eine offene, mit schwarzem Klebeband versehene Glasflasche gefunden, auf die mit blauer Farbe der Buch- stabe „F“ geschrieben war.In der Flasche befand sich noch Flüssigkeit, in der mit Löschwasser vermischt Reste von Benzin nachgewiesen wurden. Ca. 10 bis 20 Meter von der Laube entfernt lagen an einer Böschung neben einem an der Kleingartenanlage entlang führenden Fahrradweg unter anderem drei Schraubdeckel mit schwarzem Klebeband, in deren Innenseiten die Zahlen „1“, „4“ und „5“ eingeritzt waren,eine Glasflasche mit einem Stofffetzen, auf die mit blauer Farbe die Zahl „5“ geschrieben war, und ein weißer Stoffbeutel. An zwei Schraubdeckeln und an dem Stoffbeutel befanden sich DNA-Spuren, die von dem Angeklagten herrührten; an dem weiteren Schraubdeckel befand sich eine nicht von dem Angeklagten stammende DNA-Spur. Das schwarze Klebeband war von der gleichen Art wie jenes auf der Klebebandrolle in den Räumen des Jugendclubs, bei der es sich um Massenware handelte.
- 7
- Am Morgen nach den Bränden lief eine Hundeführerin mit einem Fährtenhund, dem als Geruchsspur der in der Gasse nahe dem Postgelände aufgefundene schwarze Stoffbeutel vorgehalten worden war, von dessen Fundort über den durch die Kleingartenanlage führenden Fahrradweg an der abgebrannten Laube vorbei bis zu den Räumlichkeiten des Jugendclubs. Bei der anschließenden Durchsuchung wurden dort ein Plastikkanister mit Benzin, eine leere Glasflasche mit einem Deckel, in dessen Innenseite der Buchstabe „R“ eingeritzt war, und die Rolle mit schwarzem Klebeband sichergestellt.
- 8
- 2. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des Angeklagten, der sich zu den Tatvorwürfen in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, nicht überzeugen können. Hinsichtlich des Brandes der Gartenlaube ist das Landgericht im Anschluss an das Gutachten eines Sachverständigen zu der Überzeu- gung gelangt, dass zwar die genaue Brandursache, die von den Ermittlungsbehörden nicht ermittelt worden sei, nicht mehr festzustellen sei, ein von der Anklage angenommener Wurf eines „Molotow-Cocktails“ auf das Laubendach den Brand aber nicht verursacht haben könne. Vielmehr habe sich der Brand vom Innenraum des Daches nach außen hin ausgebreitet.
- 9
- Für eine Täterschaft des Angeklagten bei dem Brand auf dem Postgelände sprächen zwar einige Indizien wie der Schuhabdruck des Angeklagten auf dem Sattel des Zustellfahrrades, der ihn unmittelbar mit dem Tatort in Verbindung bringe, und seine DNA am Stofffetzen im Beutel in unmittelbarer Tatortnähe , in dem sich Utensilien befunden hätten, die zur Herstellung eines Brandsatzes geeignet und wohl auch bestimmt gewesen seien. Diese und die weiteren Indizien reichten jedoch auch in der Gesamtschau nicht aus, um den Angeklagten der Brandstiftung zu überführen.
II.
- 10
- 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, denn die Beweiswürdigung des Landgerichts (§ 261 StPO) hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
- 11
- a) Das Revisionsgericht muss es zwar grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts ; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anfor- derungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1998 – 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16). Insbesondere ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401; vom 20. Mai 2009 – 2 StR 576/08, NStZ 2009, 630; vom 12. Januar 2012 – 4 StR 499/11, insoweit in NStZ 2012, 648 nicht abgedruckt; vom 20. Juni 2012 – 5 StR 536/11, NJW 2012, 2453, 2454, und vom 29. April 2015 – 5 StR 79/15).
- 12
- b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht.
- 13
- aa) Das Landgericht hat der vom Angeklagten herrührenden Schuhabdruckspur auf dem Sattel des Zustellfahrrades, das naheliegend als Steighilfe zur Überwindung der Mauer diente, den Beweiswert als Indiz, das den Angeklagten unmittelbar mit dem Tatort in Verbindung bringt, rechtsfehlerhaft aufgrund lediglich theoretischer Erklärungsansätze abgesprochen. Es durfte mangels in diese Richtung zielender objektiver Anhaltspunkte zugunsten des – in der Hauptverhandlung schweigenden – Angeklagten als alternative Erklärung für die Verursachung des Abdrucks nicht unterstellen, er könne nachträglich aus Neugierde auf das Postgelände gegangen sein und sich auf den Sattel gestellt haben, um sich den Tatort näher anzuschauen.
- 14
- Diese hypothetische Möglichkeit lag nach den Gesamtumständen zudem äußerst fern: Das an der Mauer lehnende Fahrrad war bereits kurz nach dem Löschen des Brandes bemerkt worden (UA S. 9), und noch am Tattag war der Angeklagte mittags vorläufig festgenommen und als Beschuldigter vernommen worden. Wenn die Strafkammer meint, der Angeklagte habe auch im weiteren Zeitverlauf Gelegenheit gehabt, die Spuren auf dem Fahrrad zu hinterlassen, „weil der mögliche Tatort spätestens nach dem Pfingstwochenende nicht mehr abgesperrt war“ (UA S. 20), berücksichtigt es nicht, dass der Angeklagte in die- ser Zeit gar keinen Anlass mehr gehabt hatte, von dem Fahrrad aus den Brandort anzuschauen; denn die Inaugenscheinnahme wäre nach Öffnung des Geländes für die Allgemeinheit aus der Nähe und wesentlich einfacher als durch Erklettern eines Fahrradsattels möglich gewesen. Dass sich auf dem Sattel des Fahrrades Spuren befänden, war der Polizei im Übrigen schon am Pfingstmontag, dem 13. Juni 2011, von einer Sicherheitsmitarbeiterin der Deutschen Post mitgeteilt worden (UA S. 11), also noch bevor das Postgelände im Rahmen der Aufnahme des Dienstbetriebes wieder der Öffentlichkeit zugänglich wurde. Schließlich hätte ein Besteigen des Fahrrades an dem festgestellten vom Brandgeschehen abgelegenen Standort zwar einen Blick über die Mauer auf den auch vom Landgericht für möglich gehaltenen Fluchtweg (UA S. 21) zugelassen, jedoch keine nähere Betrachtung des rückseitig gelegenen Tatorts ermöglicht.
- 15
- bb) Mit dem den Angeklagten erheblich belastenden Indiz seiner DNASpuren auf dem Stofffetzen, der mitsamt der weiteren im Stoffbeutel in unmittelbarer Nähe des ersten Tatorts gefundenen Utensilien zur Herstellung eines Brandsatzes geeignet war (UA S. 19), hat sich das Landgericht lediglich isoliert auseinandergesetzt, indem es die Wertung traf, dass diese Spuren „allein nicht den Beweis der Täterschaft des Angeklagten“ erbrächten (UA S. 22).Abgese- hen davon, dass auch insoweit wiederum konkrete Anhaltspunkte für die Annahme des Landgerichts fehlen, ein Alternativtäter könne im Jugendclub den Stofffetzen mit der DNA des Angeklagten an sich genommen und verwandt ha- ben, hätte schon hier auch der Umstand Berücksichtigung finden müssen, dass allein der Angeklagte in der Tatnacht in den ebenfalls in Tatortnähe befindlichen Räumen des Jugendclubs von deren Vermieter gesehen worden ist.
- 16
- cc) Dies hat das Landgericht ebenfalls bei seiner eher formelhaft vorgenommenen Gesamtabwägung unbeachtet gelassen und auch im Übrigen die Vielzahl der vorhandenen Beweisanzeichen nicht erkennbar zueinander in Beziehung gesetzt. Diese Vorgehensweise lässt besorgen, dass das Landgericht den Blick dafür verloren hat, dass Indizien, auch wenn sie einzeln betrachtet nicht zum Nachweis der Täterschaft ausreichen, doch in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln können (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Mai 1999 – 3 StR 110/99, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 20, und vom 7. November 2012 – 5 StR 322/12), und dass es hierdurch zugleich überspannte Anforderungen an die tatgerichtliche Überzeugungsbildung gestellt hat.
- 17
- dd) Überdies enthält die Beweiswürdigung Lücken.
- 18
- (1) Zunächst fehlt es an einer, bei der hier gegebenen Beweislage unerlässlichen , näheren und in sich geschlossenen Darlegung der Einlassung des Angeklagten in seiner Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren. Seine diesbezüglichen polizeilichen Angaben sind in den Urteilsgründen lediglich so bruchstückhaft und verstreut mitgeteilt worden, dass keine revisionsgerichtliche Überprüfung erfolgen kann (vgl. BGH, Urteile vom 3. August 2011 – 2 StR167/11, NStZ 2012, 227, 228, und vom 7. Juni 2011 – 5 StR 26/11). Das Landgericht selbst hat die Einlassung als in Teilen „merkwürdig“ bewertet (UA S. 27), wobei offen bleibt, worauf diese Wertung fußt. Auch insoweit hat das Landgericht im Übrigen mit der Spekulation, der Angeklagte habe sich „viel- leicht zunächst in der Rolle des Tatverdächtigen“ gefallen oder „tatsächlich Kenntnis von den ‚wahren‘ Tätern“ gehabt und diese decken wollen, erneut nicht beachtet, dass Unterstellungen zugunsten eines Angeklagten nur dann rechtsfehlerfrei sind, wenn hierfür reale Anknüpfungspunkte bestanden.
- 19
- (2) Zutreffend beanstandet die Revision zudem, dass die Darlegungen unzureichend sind, mit denen das sachverständig beratene Landgericht seine Annahme begründet hat, der Brand der Laube habe sich – bei ungeklärter Brandursache – vom Innenraum des Daches ausgehend nach außen ausge- breitet und eine Brandverursachung durch den Wurf eines „Molotow-Cocktails“ sei demgemäß ausgeschlossen (UA S. 13, 15). Insbesondere hat sich das Landgericht im Zusammenhang mit seiner Beweiswürdigung zur Brandentstehung und den hierzu mitgeteilten Erwägungen des Sachverständigen nicht näher mit der Spurenlage befasst, die eine Inbrandsetzung von außen nahelegt. So wurde unmittelbar neben der abgebrannten Laube unter einem Fenster eine Glasflasche mit einem Benzinrest sichergestellt, deren Fund sich mit dem vom Zeugen G. vernommenen rollenden Geräusch vom Dach her unschwer in Einklang bringen lässt. Zudem wurde wenige Meter von der Laube entfernt eine weitere Glasflasche mit Stofffetzen gefunden, die ebenso wie die am Brandort sichergestellte eine Markierung in blauer Farbe aufwies. Unberücksichtigt geblieben ist weiter der Umstand, dass der Zeuge G. nach dem Verlassen der Laube an der Rückseite des Bungalows Flammen aufsteigen sah, während nach den Feststellungen der Brand im Dach(innen)bereich ausgebrochen sein soll.
- 20
- Die Urteilsgründe lassen darüber hinaus nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, inwieweit und aus welchen Gründen der gerichtliche Sachverständige in seinem mündlich erstatteten Gutachten von seinem vorläu- figen schriftlichen Gutachten abgewichen und offenbar zu einer geänderten Einschätzung des Brandverlaufs gelangt ist (vgl. zu den Darlegungsanforderungen bei Widerspruch zwischen vorbereitendem schriftlichen und mündlichen Sachverständigengutachten BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 – 4 StR 120/04, NStZ 2005, 161 mwN; s. auch BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 2 StR328/11). Den Urteilsgründen ist lediglich zu entnehmen, dass es eine Divergenz zwischen den schriftlichen und den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen gab, der in der Hauptverhandlung von einer Brandentwicklung vom Inneren des Daches nach außen hin ausgegangen ist. Aufgrund welcher konkreten Erkenntnisse sich eine abweichende frühere Beurteilung des Sachverständigen als unrichtig erwiesen haben sollte, teilen die Urteilsgründe nicht mit, die nur auf weitere nicht näher beschriebene Lichtbilder und eine erneute Befragung des zuvor schon vernommenen Zeugen G. hinweisen. Damit ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung, ob das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten, das eine Inbrandsetzung der Gartenlaube ausgeschlossen hat, zutreffend zu einem anderen Ergebnis als das vorbereitende Gutachten gelangt ist, nicht möglich.
- 21
- 2. Das Urteil beruht auch auf den aufgezeigten Darstellungs- und Beweiswürdigungsmängeln ; der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und der gebotenen wertenden Gesamtschau aller be- und entlastenden Indizien die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewonnen hätte.
- 22
- 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass gegen eine Verwertbarkeit der Einlassung des Angeklagten in seiner haftrichterlichen Beschuldigtenvernehmung vom 12. Juni 2011 (UA S. 28), deren Nicht- verwertung die Revision mit einer Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) beanstandet hat, nach bisherigem Stand keine durchgreifenden Bedenken ersichtlich sind.
III.
- 23
- Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Zuerkennung von Haftentschädigung ist damit gegenstandslos.
Bellay Feilcke
