Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2018 - 2 StR 564/17

10.10.2018 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2018 - 2 StR 564/17

BGHSt: ja
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
––––––––––––––––––––––––––
Das zur Erfüllung des Tatbestands der Hehlerei erforderliche einvernehmliche Handeln
zwischen Vortäter und Hehler liegt auch in Fällen vor, in denen das Einverständnis
des Vortäters auf einer Täuschung beruht.
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 2 StR 564/17 – LG Köln
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 564/17
vom
10. Oktober 2018
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:101018U2STR564.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Prof. Dr. Eschelbach, Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt in der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. September 2017 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 61.750 EUR, davon in Höhe von 54.000 EUR als Gesamtschuldner, angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Hehlerei und Betrug sowie wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz verbotener Gegenstände (Schlagring und Butterflymesser ) in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es einen Geldbetrag in Höhe von 61.750 EUR eingezogen und ausgesprochen ,dass der Angeklagte insoweit mit dem gesondert verurteilten L. in Höhe eines Betrags von 54.000 EUR und hiervon im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung der gesondert verfolgten A. und K. in Höhe eines Betrags von 13.500 EUR als Gesamtschuldner haftet.
2
Hiergegen richtet sich die auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel bleibt zu den Schuld- und Strafaussprüchen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Auch die im Fall II. 2. der Urteilsgründe erfolgte tateinheitliche Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) hält rechtlicher Überprüfung stand (I.). Die Revision des Angeklagten führt jedoch zum Ausspruch gesamtschuldnerischer Haftung im Hinblick auf die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (II.).

I.


3
1. Nach den Feststellungen im Fall II. 2. der Urteilsgründe hatten unbekannt gebliebene Täter am 10. Februar 2016 in Frankreich einen Volvo XC 90 entwendet. Das Fahrzeug gelangte in die Verfügungsgewalt des gesondert verfolgten I. A. („ “),der wusste, dass es sich um ein entwendetes Fahrzeug handelte, und beabsichtigte, es in Deutschland an einen gutgläubigen Interessenten zu veräußern. Dabei wollte er jedoch nicht selbst als Verkäufer auftreten und wandte sich an den gesondert verfolgten K. mit der Bitte, ihm eine Person zu vermitteln, die das Fahrzeug gegen Provision an einen gutgläubigen Interessenten veräußern würde.
4
Der gesondert verfolgte K. kam daraufhin mit dem früheren Mitangeklagten Z. A. überein, „ “ um den zu erwartenden Kaufpreis für das Fahrzeug zu betrügen. Ihm sollte eine Person präsentiert werden, die sich zur Abwicklung des Verkaufs des gestohlenen Fahrzeugs bereit erklären, den Verkauf abwickeln, den betrügerisch erlangten Kaufpreis jedoch nicht an „ “, sondern an sie aushändigen sollte. Der frühere Mitangeklagte Z. A. wandte sich daraufhin an den Angeklagten S. , weihte ihn in diesen Tatplan ein und fragte ihn, ob er sich an der Tat beteiligen wolle. Der Angeklagte S. erklärte sich zur Mitwirkung bereit und warb den gesondert verfolgten L. an, der bereit war, das Fahrzeug von „ “ ent- gegen zu nehmen, es unter Verschleierung seiner deliktischen Herkunft an einen gutgläubigen Dritten zu veräußern und den betrügerisch erzielten Kaufpreis an S. auszuhändigen.
5
Am Abend des 15. Februar 2016 trafen sich der Angeklagte S. sowie die drei weiteren Mittäter, um die Einzelheiten der für den Folgetag geplanten Tat zu besprechen. L. sollte sich tatplangemäß mit „ “ treffen, von diesem das Fahrzeug entgegen nehmen und ihm dabei vorspiegeln, ihm nach erfolgreicher Abwicklung des Verkaufs den Kaufpreis auszuhändigen; anschließend sollte L. den Verkauf des gestohlenen Fahrzeugs an einen gutgläubigen Käufer abwickeln; Z. A. und der Angeklagte sollten sich in der Nähe des Verkaufsortes aufhalten, L. nach Abwicklung des Geschäfts aufnehmen und das erlangte Bargeld „in Sicherheit“ bringen. Der gesondert verfolgte K. sollte während des Geschehens fernmündlich Kontakt zu „ “ halten und ihm nach Abwicklung des Geschäfts vorspiegeln,dass L. mit dem Geld verschwunden sei und man nach ihm suche.
6
Der Plan wurde am 16. Februar 2016 in die Tat umgesetzt. „ “ oder eine unbekannte Person aus seinem Umfeld hatte zuvor durch eine Anzeige im Internet einen Kaufinteressenten, den Zeugen C. , gefunden, dem vorgespiegelt worden war, dass das Fahrzeug im Eigentum eines Herrn N. aus M. stehe, der seinen Sohn D. mit der Abwicklung des Verkaufs beauftragt habe; als Treffpunkt war L. vereinbart. Der gesondert verfolgte L. begab sich gemeinsam mit „ “ nachL. . Dort erhielt er das mit gefälschten Kraftfahrzeugkennzeichen versehene Fahrzeug sowie dazu passende gefälschte Fahrzeugpapiere nebst Fahrzeugschlüssel sowie einen auf den Namen D. N. lautenden gefälschten Personalausweis sowie ein Mobiltelefon. Bei der Übergabe des Fahrzeugs an L. nahm „ “ irrig an, dieser werde ihm nach Abwicklung des Geschäfts den Kaufpreis aushändigen.
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Der gesondert verfolgte L. übernahm das gestohlene Kraftfahrzeug, fuhr damit zu dem mit dem Kaufinteressenten C. vereinbarten Treffpunkt, stellte sich unter Vorlage des gefälschten Personalausweises als D. N. vor und veräußerte das Kraftfahrzeug an den Geschädigten C. . Er übergab dem Geschädigten das Kraftfahrzeug nebst Kraftfahrzeugpapieren sowie Fahrzeugschlüsseln und erhielt im Gegenzug einen Bargeldbetrag in Höhe von mindestens 54.000 EUR. Anschließend ließ er sich von dem Käufer zu einer nahe gelegenen S-Bahn-Haltestelle fahren, wo ihn vereinbarungsgemäß der Angeklagte sowie der gesondert verfolgte Z. A. aufnahmen; der Angeklagte ließ sich das vereinnahmte Bargeld durch L. aushändigen und teilte es in seiner Wohnung in K. gemäß der getroffenen Vereinbarung zu gleichen Teilen auf, so dass jeder der Beteiligten einen Teilbetrag in Höhe von 13.500 EUR erhielt.
8
2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) hält rechtlicher Überprüfung stand. Insoweit gilt:
9
Wegen Hehlerei im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft oder sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Ein „Sich-Verschaffen“ im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter eigene Verfügungsgewalt über die Sache erlangt, so dass er über sie zu eigenen Zwecken verfügen kann und dies auch will (BGH, Beschluss vom 13. November 2012 – 3 StR 364/12, NStZ-RR 2013, 78; Senat, Urteil vom 3. Oktober 1984 – 2 StR 166/84, BGHSt 33, 44, 46 f.; BGH, Beschluss vom 29. März 1977 – 1 StR 646/76, BGHSt 27, 160, 163; Senat, Urteil vom 22. Juni 1960 – 2 StR 192/60, BGHSt 15, 53, 56). Die Tat ist vollendet, wenn der Täter eigene Verfügungsgewalt über die Sache begründet und der Vortäter die Möglichkeit verloren hat, auf sie einzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 – 4 StR 174/18, juris Rn. 11, NStZ-RR 2019, 14, 15; Beschluss vom 15. März 2005 – 4 StR 64/05, NStZ-RR 2005, 236; Senat, Urteil vom 5. Dezember 1990 – 2 StR 287/90, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 4; BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 – 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 175; Beschluss vom 19. März 1977 – 1 StR 646/76, BGHSt 27, 160, 163).
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Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt § 259 Abs. 1 StGB in diesen und allen anderen Tatvarianten als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einvernehmliches Handeln zwischen Hehler und Vortäter voraus. An dem zur Tatbestandserfüllung erforderlichen Einvernehmen fehlt es, wenn der Hehler die eigene Verfügungsgewalt über die Sache durch Wegnahme begründet oder dem Vortäter die Verfügungsgewalt über die Sache abnötigt ; deshalb ist nicht wegen Hehlerei strafbar, wer die Verfügungsgewalt über die gestohlene Sache durch Nötigung des Vortäters herstellt (BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 202/96, BGHSt 42, 196, 197 mit zustimmender Anmerkung von Hruschka, JZ 1996, 1135 f.; entgegen RGSt 35, 278, 281). Das zur Erfüllung des Tatbestands der Hehlerei erforderliche einvernehmliche Handeln zwischen Vortäter und Hehler liegt jedoch auch in Fällen vor, in denen das Einverständnis des Vortäters auf einer Täuschung beruht (noch offen gelassen durch BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 1 StR 467/17, juris Rn. 23, NStZ-RR 2018, 316, 317). Hehlerei in der Variante des Sich-Verschaffens begeht daher auch derjenige, der die Verfügungsgewalt über die gestohlene Sache durch Betrug des Vortäters erlangt. Hierzu gilt:
11
a) Ist das Einverständnis des Vortäters mit der Aufgabe der Verfügungsgewalt oder der Einräumung von Mitverfügungsgewalt über die deliktisch erlangte Sache (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 StR 482/16; Beschluss vom 28. April 1998 – 4 StR 167/98, StV 1999, 604) an die durch Täuschung hervorgerufene irrtümliche Erwartung geknüpft, hierfür eine „Gegenleistung“ zu erhalten, stellt dies die Annahme einverständlicher Übertragung der Verfügungsgewalt über die Sache nicht in Frage.
12
Ungeachtet der durch Täuschung bewirkten und die Motivebene des Vortäters betreffenden Fehlvorstellung, eine Gegenleistung für die Hingabe der Sache zu erhalten, beruht die Übergabe der Sache auf einem eigenverantwortlichen Willensentschluss des Vortäters (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 1963 – 2 StR 591/62,BGHSt 18, 221, 223). Mag das hierin liegende Einverständnis infolge der Täuschung auch als nicht „frei im Rechtssinne“ anzusehen sein (vgl. Otto, JURA 1988, 606 f.), erfolgt die Weitergabe der Sache an den Hehler – anders als in Fällen des Diebstahls oder der Nötigung des Vortäters (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 202/96, BGHSt 42, 196) – gleichwohl mit dem Willen des Vortäters. Auch sein Einverständnis mit einer (Weiter-)Verwertung der deliktisch erlangten Sache wird durch diese täuschungsbedingte Fehlvorstellung nicht in Frage gestellt. Der täuschungsbedingte Irrtum und die hieran anknüpfende Fehlvorstellung des Vortäters, seinerseits eine Gegenleistung für die Hingabe der Sache zu erhalten, stellt als bloßer Motivirrtum die Annahme des für den Straftatbestand der Hehlerei erforderlichen Einvernehmens zwischen Vortäter und Hehler daher nicht in Frage (ebenso Küper, Dencker-FS (2012), S. 203, 219; LK-StGB/Ruß, 11. Aufl., § 259 Rn. 17 unter Bezugnahme auf RGSt 35, 278, 281; Kühl/Heger, StGB, 28. Aufl., § 259 Rn. 10; Dietmeier in: Matt/Renzikowski, StGB, § 259 Rn. 12; Schönke/Schröder/Stree/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 259 Rn. 37; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht Teilband I, 7. Aufl., § 33 II Rn. 24; Weider, GA 1963, 321, 322 f.; zwischen Erwerbs- und Absatzhehlerei differenzierend Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Strafrecht BT, 3. Aufl., § 28 Rn. 12; vgl. auch Fischer, StGB, 65. Aufl., § 259 Rn. 13).
13
b) Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem Schutzzweck der Norm.
14
aa) Strafgrund der Hehlerei ist in erster Linie die Aufrechterhaltung und Vertiefung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 3 StR 69/13, BGHSt 59, 40, 44; Urteil vom 4. November 1976 – 4 StR 255/76, BGHSt 27, 45 f.). Der Straftatbestand der Hehlerei stellt Handlungsweisen unter Strafe, mit denen die durch die Vortat herbeigeführte rechtswidrige Besitzposition aufrechterhalten oder der hierdurch eingetretene Vermögensschaden vertieft wird (BT-Drucks. 7/550, S. 252; Perpetuierungstheorie). Durch die Hehlerei wird die vom Vortäter rechtswidrig begründete Besitzposition gefestigt und zugleich die Chancen des Berechtigten, den früheren rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen, vereitelt oder jedenfalls erheblich gefährdet (vgl. Küper, GA 2015, 129, 139; Altenhain, Das Anschlußdelikt (2002), S. 48). Das Erfordernis einverständlichen Zusammenwirkens stellt dabei den inneren Zusammenhang zur Vortat her, der für die Hehlerei charakteristisch ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 202/96, BGHSt 42, 196, 198; Beschluss vom 20. Dezember 1954 – GSSt 1/54, BGHSt 7, 134, 137; Urteil vom 21. Februar 1957 – 4 StR 525/56 und 4 StR 526/56, BGHSt 10, 151, 152). Der Tatbestand der Hehlerei wird deshalb den Vermögensdelikten zugerechnet und bezweckt sonach in erster Linie den Schutz der Vermögensinteressen des ursprünglich Berechtigten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1954 – GSSt 1/54, BGHSt 7, 134, 137; Urteil vom 4. November 1976 – 4 StR 255/16, BGHSt 27, 45 f.; Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 202/96, BGHSt 42, 196, 198; Urteil vom 24. Januar 2006 – 1 StR 357/05, BGHSt 50, 347, 356 f.; MüKo-StGB/Maier, § 259 Rn. 1; Fischer, aaO, § 259 Rn. 2; Maurach/Schröder/Maiwald, Strafrecht BT Teilband I, 7. Aufl., § 39 II Rn. 7; kritisch Altenhain, aaO, S. 246 ff.; Hörnle, Schroeder-FS (2006), S. 477, 485; aA SK-StGB/Hoyer, 9. Aufl., § 259 Rn. 2 und 32). Dieser Schutzzweck erfasst jedoch auch Fallkonstellationen, in denen die Verfügungsgewalt über die gestohlene Sache durch Täuschung vom Vortäter auf den Hehler übergeht. Die im Verhältnis zum Vortäter bzw. Zwischenhehler erfolgende Täuschung lässt die durch den Straftatbestand der Hehlerei geschützten Vermögensinteressen des Berechtigten unberührt (vgl. Küper, Dencker-FS, aaO, S. 203, 218); die durch die rechtswidrige Vortat geschaffene Vermögenslage bleibt durch das Weiterverschieben der Sache aufrechterhalten.
15
bb) Zwar wird der Strafgrund der Hehlerei zusätzlich auch darin gesehen, dass sie einen Anreiz zur Begehung weiterer Vermögensdelikte schaffen könne (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1954 – GSSt 1/54, BGHSt 7, 134, 142; BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 202/96, BGHSt 42, 196, 199; SKStGB /Hoyer, aaO, § 259 Rn. 2 und 32; Rudolphi, JA 1981, 1, 4). Der Straftatbestand der Hehlerei soll daher auch der gefahrlosen Verwertung der Tatbeute und der Entstehung illegaler Märkte entgegen wirken (vgl. Hörnle, Schroeder-FS, aaO, S. 477, 488). Mit dieser Zielrichtung dient die Strafvorschrift – wie die Strafrechtsordnung insgesamt – allgemeinen Sicherheitsinteressen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 3 StR 69/13, BGHSt 59, 40, 44; Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 202/96, BGHSt 42, 196, 199; zur „Anreizwirkung“ insbesondere der Absatzhehlerei vgl. Küper, GA 2015, 129, 137; Altenhain, aaO, S. 256; mit anderem Akzent Rosenau, NStZ 1999, 352, 353).
16
Ungeachtet der Frage, ob die Aussicht, gegebenenfalls bei der Verwertung der deliktisch erlangten Sache seinerseits betrogen zu werden, auf mögliche Vortäter tatsächlich demotivierend wirken oder als ein seltenes Phänomen für das Vorstellungsbild potentieller Vortäter – dem legalen Wirtschaftsverkehr vergleichbar – letztlich folgenlos bleibt (vgl. Wessels/Hillenkamp/Schuhr, Strafrecht BT 2, 41. Aufl., Rn. 854; siehe auch MüKo-StGB/Maier, aaO, § 259 Rn. 7), vermag dies eine Beschränkung des strafrechtlichen Schutzes der Vermögensinteressen der ursprünglich Berechtigten nicht zu rechtfertigen (vgl. Küper , Dencker-FS, aaO, S. 203, 215 ff.; aA MüKo-StGB/Maier, aaO, § 259 Rn. 72; Schönke/Schröder/Stree/Hecker, aaO, § 259 Rn. 37; Seelmann, JuS 1988, 39, 40; Rudolphi, JA 1981, 1, 6).
17
c) Soweit demgegenüber im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, die Annahme einvernehmlichen Handelns scheide in Fällen der Täuschung generell (vgl. MüKo-StGB/Maier, aaO, § 259 Rn. 72; LK-StGB/Walter, 12. Aufl., § 259 Rn. 35 und Rn. 51; Schönke/Schröder/Stree/Hecker, aaO, § 259 Rn. 37; v. Heintschel-Heinegg-StGB/Ruhmannseder, § 259 Rn. 17.2.; Kindhäuser, Strafrecht BT II, 8. Aufl., S. 365; Eisele, Strafrecht BT II, 4. Aufl., S. 391; Krey/Hellmann/Heinrich, Strafrecht BT Band 2, 17. Aufl., S. 338; Hohmann /Sander, Strafrecht BT 1, 3. Aufl., S. 264; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, aaO, Rn. 854; Mitsch, Strafrecht BT 2, S. 802; Rengier, Strafrecht BT I, 20. Aufl., § 22 Rn. 37; Zöller/Frohn, JURA 1999, 378, 381 f.; Otto, JURA 1988, 606, 608; Seelmann, JuS 1988, 39, 40) oder jedenfalls in Fällen aus, in denen der Vortäter über „die Preisgabe der Sache als solche“ getäuscht werde (vgl. SSW/Jahn, StGB, 4. Aufl., § 259 Rn. 28; NKStGB /Altenhain, 5. Aufl., § 259 Rn. 28; ablehnend Küper, Dencker-FS, aaO, S. 203, 206), vermag der Senat dem nicht zu folgen:
18
Das zur Erfüllung des Tatbestands der Hehlerei erforderliche Einvernehmen zwischen Vortäter und Hehler ist auf die Übertragung der Verfügungsgewalt über die deliktisch erlangte Sache bezogen. Ein darüber hinaus gehendes kollusives Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler oder ein Handeln im Interesse des Vortäters ist jedenfalls für die Tatbestandsvariante des Sich-Verschaffens (für Fälle der Absatzhehlerei siehe BGH, Urteil vom 12. April 1956 – 4 StR 60/56, BGHSt 9, 137, 138; Senat, Urteil vom 24. Oktober 1956 – 2 StR 402/56, BGHSt 10, 1 f.; Urteil vom 9. Juli 1969 – 2 StR 260/69, BGHSt 23, 36, 38: Handeln im Interesse des Vortäters; differenzierend auch Küper, Dencker-FS, aaO, S. 203, 219; aA Schröder, Rosenfeld-FS (1949), S. 161, 180) nicht erforderlich (ebenso MüKo-StGB/Maier, aaO, § 259 Rn. 69).
19
d) Soweit vereinzelt die Sorge geäußert wird, die Annahme einer Strafbarkeit des Täuschenden wegen Hehlerei komme einer „Schutzzusage“ zugunsten des Vortäters gleich (so LK-StGB/Walter, aaO, § 259 Rn. 35), teilt der Senat diese Bedenken nicht, zumal das Verhalten des Täuschenden gegebenenfalls außerdem den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) erfüllen kann.
20
e) Diesem Auslegungsergebnis kann schließlich nicht entgegen gehalten werden, dass Hehlerei „Hilfeleistung zugunsten des Täters nach der Tat“ sei (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 202/96, BGHSt 42, 196, 197 unter Bezugnahme auf Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT Teilband I, 7. Aufl., § 39 I Rn. 3; siehe auch BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – 1 StR 95/09, BGHSt 55, 36, 53; Hruschka, JR 1980, 221, 222 f.; Miehe, Honig-FS (1970), S. 91, 105). Der Straftatbestand der Hehlerei stellt – anders als das gemeine Recht, das die Straftatbestände der Begünstigung, der Strafvereitelung und der Hehlerei unter den Begriff der Beihilfe nach der Tat („auxilium post delictum“) zusammengefasst hatte – eigennütziges und gewinnsüchtiges Handeln des potentiellen Täterkreises unter Strafe und lässt sich nur in einem weiteren Sinne als Hilfeleistung zugunsten des Vortäters begreifen (vgl. LK-StGB/ Walter, aaO, § 259 Rn. 1; siehe auch Neumann, Reform der Anschlußdelikte (2007), S. 7 ff., 308 ff.).
21
f) Ein einvernehmliches Handeln im Sinne eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Vortäter und Hehler oder ein Handeln des Hehlers im Interesse des Vortäters ist daher für die Erfüllung der Tatbestandsvariante des Sich-Verschaffens im Rahmen des Straftatbestands der Hehlerei (für den Straftatbestand der Geldwäsche siehe BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 1 StR 95/09, BGHSt 55, 36, 48 ff.) nicht vorausgesetzt. Der Gegenauffas- sung, die jegliches eigenmächtige deliktische Handeln des Täters aus dem Anwendungsbereich des § 259 StGB ausschließen will und ausnahmslos fordert, dass der Hehler „im Lager“ des Vortäters stehen müsse, vermag der Senat nicht zu folgen.
22
g) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich durch die mittäterschaftlich erfolgte Übernahme des Fahrzeugs zum Zwecke der betrügerischen Veräußerung an einen gutgläubigen Dritten der Hehlerei schuldig gemacht , ist sonach rechtsfehlerfrei. Der Umstand, dass der gesondert verfolgte „ “ bei Übergabe des gestohlenen Kraftfahrzeugs in der Vorstellung han- delte, der gesondert verfolgte L. werde als Absatzhelfer für ihn tätig werden, stellt die Annahme einverständlicher Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über das gestohlene Kraftfahrzeug ebenso wenig in Frage wie seine Erwartung, als Gegenleistung für die Hingabe des gestohlenen Kraftfahrzeugs zeitnah den betrügerisch erlangten Kaufpreis zu erhalten.

III.


23
Die Revision des Angeklagten führt zu einer Klarstellung der Einziehungsentscheidung im Hinblick auf die darin ausgesprochene gesamtschuldnerische Haftung.
24
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte hinsichtlich eines Geldbetrags in Höhe von 54.000 EUR gesamtschuldnerisch mit dem gesondert verurteilten L. sowie in Höhe eines Betrags von 13.500 EUR gesamtschuldnerisch mit den Angeklagten A. und K. haftet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts setzt die gesamtschuldnerische Haftung jedoch nicht voraus, dass die Angeklagten A. und K. rechtskräftig verurteilt sind. Der Senat hat die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung sonach neu gefasst; die Angabe der Namen der jeweiligen Gesamtschuldner ist nicht erforderlich (Senat, Beschlüsse vom 11. September 2018 – 2 StR 305/18; vom 20. Februar 2018 – 2 StR 12/18 und vom 18. Juli 2018 – 2 StR 245/18; Senatsurteil vom 25. April 2018 – 2 StR 14/18; BGH, Beschluss vom 27. August 2013 – 4 StR 280/13, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18).

IV.


25
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Krehl Eschelbach Zeng Bartel

20.05.2020 00:00

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10

18.07.2018 00:00

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20.02.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 12/18 vom 20. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. ECLI:DE:BGH:2018:200218B2STR12.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
13.09.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 174/18 vom 13. September 2018 in der Strafsache gegen 1. alias: 2. 3. 4. 5. wegen zu 1. und 2.: schweren Bandendiebstahls u.a. zu 3.: schweren Bandendiebstahls zu 4.: gewerbsmäßiger He
25.04.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 14/18 vom 25. April 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2018:250418U2STR14.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Apr
20.05.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 611/19 vom 20. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. ECLI:DE:BGH:2020:200520B2STR611.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanw
10.10.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 558/17 vom 10. Oktober 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Urkundenfälschung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:101018U2STR558.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

11
a) Zwar ist das Tatbestandsmerkmal des Ankaufens als Unterfall des Sichverschaffens erst dann vollständig verwirklicht, wenn der ankaufende Täter eigene Verfügungsgewalt über die Sache erwirbt und der Vortäter dadurch jede Möglichkeit verliert, auf die Sache einzuwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 – 4 StR 64/05, NStZ-RR 2005, 236; Urteil vom 5. Dezember 1990 – 2 StR 287/90, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 4; Beschluss vom 19. März 1977 – 1 StR 646/76, BGHSt 27, 160, 163). Dafür ist kein unmittelbarer Besitz erforderlich. Stattdessen kann auch mittelbarer Besitz (§ 870 BGB) ausreichend sein, wenn der Ankäufer dadurch nicht nur die bisherige Sachherrschaft des Vortäters, sondern zugleich auch die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 1977 – 1 StR 646/76, BGHSt 27, 160, 163).

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

23
aa) Ob der Angeklagte darüber hinaus bei einer Täuschung des Vortäters auch wegen tateinheitlicher Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB in der Begehungsvariante des Sichverschaffens zu verurteilen ist (zustimmend Fischer, StGB, 65. Aufl., § 259 Rn. 13a und Kühl in Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 259 Rn. 10) oder eine solche in diesem Fall bereits tatbestandlich ausscheidet, weil es an dem erforderlichen Einvernehmen zwischen Vortäter und Hehler fehlt (so MünchKommStGB/Maier, 3. Aufl., § 259 Rn. 71 ff. und 177; SK-StGB/Hoyer, 8. Aufl., § 259 Rn. 31 und 50; Schönke/Schröder/Stree/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 259 Rn. 37 und 55; SSW-StGB/Jahn, 3. Aufl., § 259 Rn. 18 [wenn sich die Täuschung auf die Preisgabe der Sache als solche bezieht]; vgl. auch LKStGB /Walter, 12. Aufl., § 259 Rn. 35, jeweils mwN), braucht der Senat hier im Ergebnis nicht zu entscheiden. Denn die unterbliebene Verurteilung wegen tateinheitlicher Hehlerei beschwert den Angeklagten Si. nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 482/16
vom
26. Januar 2017
in der Strafsache
gegen
alias:
alias:
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls
ECLI:DE:BGH:2017:260117U3STR482.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Dr. Berg, Hoch als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin als Verteidigerin,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 16. Juni 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen der Taten 6 und 7 freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Wohnungseinbruchdiebstahls , des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls, des versuchten Diebstahls sowie der Körperverletzung freigesprochen. Mit ihrer wirksam auf den Freispruch vom Vorwurf des Wohnungseinbruchdiebstahls (Tat 7) und des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls (Tat 6) beschränkten Revision greift die Staatsanwaltschaft, gestützt auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts, in erster Linie die Beweiswürdigung an. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2
Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht hatte zunächst vom 18. Februar 2016 an gegen den Angeklagten sowie die Mitangeklagten T. und A. stattgefunden, denen noch eine Vielzahl anderer Diebstahlstaten vorgeworfen wurde. Am 16. Juni 2016, dem Tag der Verkündung des angefochtenen Urteils, hat die Strafkammer das Verfahren gegen den Angeklagten abgetrennt. Sie hat ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil sie sich nicht von seiner Täterschaft hat überzeugen können.
3
1. Zu den dem Angeklagten mit der Anklage vom 6. September 2013 zur Last gelegten Taten 6 und 7, die Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
4
Am 6. Juli 2012 zwischen 12.55 Uhr und 13.04 Uhr versuchten sich zwei unbekannte Männer durch Aufhebeln der Terrassentür Zutritt zu einem Wohnhaus in Oldenburg zu verschaffen. Als dadurch die Alarmanlage ausgelöst wurde , flüchteten sie. Sie stiegen in einen in der Nähe abgestellten dunkelgrünen PKW VW Golf, der unmittelbar anschließend, von einem dritten "südländisch aussehenden" unbekannten Mann gesteuert, davonfuhr (Tat 6).
5
Am selben Tag zwischen 12.00 Uhr und 13.50 Uhr brachen Unbekannte in ein Wohnhaus in Ovelgönne ein, indem sie eine Terrassentür aufhebelten. Sie entwendeten hieraus neben Bargeld und Wertsachen eine blaue Geldkassette mit Papieren sowie eine dunkelblaue Stofftasche und eine rote Nylontasche (Tat 7).
6
Am selben Tag gegen 13.50 Uhr sahen Polizeibeamte an einer Stelle ca. 28 km vom Tatort in Oldenburg (Tat 6) und ca. 3 km vom Tatort in Ovelgönne (Tat 7) entfernt das bei der Tat 6 verwendete Fluchtfahrzeug. Nach ca. zehn- minütiger Verfolgung hielten sie es an. Es war mit dem Angeklagten und den beiden früheren Mitangeklagten T. und A. besetzt; der Angeklagte saß am Steuer. Bei der Durchsuchung des PKW wurden die bei der Tat 7 entwendete blaue, nunmehr leere Geldkassette und die beiden Taschen aufgefunden.
7
2. Ihre fehlende Überzeugung davon, dass der zur Sache schweigende Angeklagte an den Taten 6 und 7 beteiligt war, hat die Strafkammer unter Berücksichtigung der Feststellungen zum Erkennen und Überprüfen des PKW durch Polizeibeamte im Wesentlichen wie folgt begründet:
8
Keiner der beiden Tatzeugen der Tat 6, die jeweils Teile des Geschehens beobachtet hatten, habe den Angeklagten als einen der Täter erkannt. Die Zeugin G. habe den Fahrer des PKW als ca. 25 Jahre alten Südländer beschrieben, während der Angeklagte zur Tatzeit 38 Jahre (richtig: 37 Jahre) alt gewesen sei. Wesentliche Teile der Diebesbeute aus der Tat 7 seien in dem kontrollierten und durchsuchten PKW nicht aufgefunden worden. Es sei möglich , dass dieser nicht am Tatort in Ovelgönne gewesen sei, aber auch, dass vor der polizeilichen Verfolgung und Kontrolle ein Insassenwechsel stattgefunden habe.

II.

9
Der Freispruch vom Vorwurf des Wohnungseinbruchdiebstahls und des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Revisionsführerin meint - die ihm zugrundeliegende Beweiswürdigung Rechtsfehler aufweist oder ob das angefochtene Urteil in Einzelpunkten nicht den Anforderungen genügt, die aus sachlich -rechtlichen Gründen an die Darstellung eines freisprechenden Erkenntnisses zu stellen sind; denn zutreffend beanstandet die Staatsanwaltschaft jeden- falls, dass das Landgericht seiner Kognitionspflicht (vgl. § 264 Abs. 1 StPO) nicht nachgekommen ist, weil es das von der Anklage erfasste Gesamtgeschehen der Taten 6 und 7 rechtsfehlerhaft nicht vollständig gewürdigt hat.
10
Die umfassende Kognitionspflicht des Tatgerichts gebietet es, die Anklage , wie sie im Eröffnungsbeschluss zugelassen ist, zu erschöpfen, also die den Untersuchungsgegenstand bildende angeklagte Tat restlos nach allen tatsächlichen (§ 244 Abs. 2 StPO) und denkbaren rechtlichen (§ 265 StPO) Gesichtspunkten aufzuklären und abzuurteilen, ohne Rücksicht auf die der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 8. November 2016 - 1 StR 492/15, juris Rn. 53; Beschluss vom 24. September 2009 - 3 StR 280/09, StV 2010, 131, 132; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 37 mwN).
11
Das Landgericht hat sich nur damit befasst, ob der Angeklagte bei den Taten 6 und 7 einer der unbekannten Täter war, die die Einbruchsdiebstahlshandlungen unmittelbar - gemeinschaftlich - ausführten, oder mit ihnen in dem Fluchtfahrzeug von den Tatorten davonfuhr. Die Urteilsgründe verhalten sich weder zu einer anderweitigen Beteiligung des Angeklagten an den Diebstahlstaten noch zu den selbständigen Anschlussdelikten der §§ 257 ff. StGB. Diese Bewertung des Tatgeschehens erschöpft die zugelassene Anklage nicht.
12
1. Im Hinblick auf die Verletzung der Kognitionspflicht ist von Folgendem auszugehen:
13
Die Beweiswürdigung des Landgerichts steht und fällt mit der von ihm in Betracht gezogenen Möglichkeit eines Insassenwechsels in dem vom Angeklagten gelenkten PKW VW Golf im Vorfeld der am 6. Juli 2012 gegen 13.50 Uhr beginnenden polizeilichen Verfolgung. Der Angeklagte wäre nur dann nicht an der Tat 6 (versuchter Wohnungseinbruchdiebstahl in Oldenburg) unmittelbar beteiligt gewesen, wenn er in den PKW, erst nachdem dieser vom Tatort in Oldenburg davongefahren war, anstelle eines anderen Insassen eingestiegen wäre.
14
Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen war das Fahrzeug, in dem Teile der Beute der Tat 7 (Wohnungseinbruchdiebstahl in Ovelgönne) aufgefunden wurden, das Fluchtfahrzeug bei der Tat 6. Diese Tat hatte sich am selben Tag zwischen 12.55 Uhr und 13.04 Uhr ereignet, ca. 55 bzw. 46 Minuten bevor Polizeibeamte den PKW erstmals sahen. Die Fahrzeit mit dem PKW bei normalem Verkehr vom Tatort bis zu dieser Stelle hat die Strafkammer dabei auf ca. 25 Minuten veranschlagt.
15
Der Frage, inwieweit die beiden früheren Mitangeklagten T. und A. an den Taten 6 und 7 beteiligt waren, ist die Strafkammer nicht weiter nachgegangen. Im Hinblick auf die Täterschaft der beiden früheren Mitangeklagten wären indes weitergehende Feststellungen ersichtlich in Betracht gekommen. Insbesondere die in den Urteilsgründen wiedergegebenen polizeilichen Ermittlungsergebnisse zu zwei der im PKW aufgefundenen Mobiltelefone hätten indizielle Bedeutung für die Tatbeteiligung der früheren Mitangeklagten haben können; eine Würdigung der Ermittlungen durch die Strafkammer ist aber unterblieben.
16
2. Vor diesem Hintergrund hätte das Landgericht erörtern müssen, inwieweit der Angeklagte, soweit er das Fluchtfahrzeug als Fahrer erst nach den Diebstahlstaten übernahm, an diesen anderweitig beteiligt war oder selbständige Anschlussdelikte beging.
17
Angesichts dessen, dass das Zeitfenster zwischen der Tat 6 und der polizeilichen Verfolgung des PKW - zumal bei Berücksichtigung der Fahrzeit - vergleichsweise schmal war, in dem PKW offen ein Teil des Diebesguts aus der Tat 7 lag und, was mangels Aufklärung im Rahmen der Revision der Staatsanwaltschaft zu unterstellen ist, sich zwei der drei Mittäter darin befanden , hätte es ferngelegen, dass der Angeklagte undolos handelte.
18
Erörterungsbedürftig waren daher eine psychische Beihilfe zu den Diebstahlstaten und eine Begünstigung, gegebenenfalls auch eine Hehlerei, wobei eine mögliche Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage ebenfalls in den Blick zu nehmen gewesen wäre (s. hierzu BGH, Urteil vom 21. Oktober 1970 - 2 StR 316/70, BGHSt 23, 360; Beschluss vom 16. Dezember 1988 - 3 StR 509/88, NJW 1989, 1490; MüKoStGB/Maier, 2. Aufl., § 259 Rn. 193 ff.; S/S-Stree/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 259 Rn. 58 mwN):
19
Eine psychische Beihilfe (§ 27 StGB) könnte darin bestehen, dass der Angeklagte bereits im Vorfeld der Taten eine Zusage erteilte, das Fluchtfahrzeug zu übernehmen und/oder beim Transport der Beute behilflich zu sein. Anderenfalls (vgl. § 257 Abs. 3 StGB) kommt eine Begünstigung (§ 257 Abs. 1 StGB) in Betracht, indem der Angeklagte durch das Steuern des Fahrzeugs die Mitangeklagten T. und A. mit dem Ziel unterstützte, ihnen mit zunehmender Entfernung vom Tatort die Tatbeute weiter gegen Entziehung zu sichern. Auch eine Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) könnte gegeben sein, insbesondere wenn der Angeklagte (Mit-)Verfügungsgewalt an der Beute erlangt hatte , die er unabhängig vom Willen der Mitangeklagten auszuüben in der Lage war (s. hierzu BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 175 f.; Beschlüsse vom 13. November 1992 - 3 StR 412/92, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 8; vom 18. Februar 2004 - 2 StR 423/03, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 11).
20
3. Bei der denkbaren psychischen Beihilfe oder den genannten Anschlussdelikten und dem in der Anklage vom 6. September 2013 zu den Taten 6 und 7 geschilderten Sachverhalt handelt es sich um ein und dieselbe Tat im prozessualen Sinne.
21
Die Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 Abs. 1 StPO) ist der historische Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Zur Tat im prozessualen Sinn gehört - unabhängig davon, ob materiell-rechtlich Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorliegt - das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt. Somit umfasst der Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, selbst wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind. Bei der Beurteilung des Tatumfangs kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltensweisen - unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung - ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein zeitliches Zusammentreffen der einzelnen Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 2012 - 1 StR 542/11, NStZ-RR 2012, 355, 356; vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, juris Rn. 19).
22
Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang, der eine einheitliche prozessuale Tat begründet, besteht nicht nur zwischen verschiedenen Formen der Beteiligung an einer materiell-rechtlichen Tat, sondern grundsätzlich auch zwischen Hehlerei oder Begünstigung (s. auch § 3 StPO) und dem Vordelikt (vgl. LR/Stuckenberg aaO, Rn. 104 f. mwN). Ob von diesem Grundsatz - bei Zugrundelegung einer natürlichen Betrachtungsweise - eine Ausnahme zu ma- chen ist, wenn ein längerer zeitlicher Abstand zwischen den jeweiligen Handlungen gegeben ist (vgl. einerseits [weiter] BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 174; Beschluss vom 7. Juli 1999 - 1 StR 262/99, NStZ 1999, 523 f.; andererseits [enger] BGH, Urteil vom 29. September 1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 64; Beschlüsse vom 16. Oktober 1987 - 2 StR 258/87, BGHSt 35, 80; vom 25. Juni 2008 - 2 StR 226/08, bei Cierniak/Zimmermann, NStZ-RR 2011, 229; ferner KK-Kuckein, StPO, 7. Aufl., § 264 Rn. 7a mwN), kann hier dahinstehen. Denn zwischen den Taten 6 und 7 und der von der Polizei beobachteten Fahrt liegt ein enger zeitlicher Zusammenhang vor. Des Weiteren individualisiert schon der Anklagesatz der Anklageschrift vom 6. September 2013 den PKW VW Golf als bei den Taten 6 und 7 genutztes Fahrzeug und benennt den Angeklagten als Insasse bei der Tat 6 und als Fahrer bei der Tat 7.
23
Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Becker Spaniol Tiemann Berg Hoch

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 305/18
vom
11. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
ECLI:DE:BGH:2018:110918B2STR305.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. April 2018 wird verworfen mit der Maßgabe, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.116,91 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihm gegenüber die Einziehung von 8.116,91 Euro angeordnet und – lediglich in den Urteilsgründen – ausgeführt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner mit seinen bereits gesondert verurteilten Mittätern hafte. Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel führt zu einer Ergänzung der Entscheidungsformel , im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwe- renden Rechtsfehler ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung ist klarzustellen.
3
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verübte der Angeklagte die Einbruchdiebstähle im den Fällen B.1 bis B.3 der Urteilsgründe unter Beteiligung des gesondert Verfolgten B. und weiterer Mittäter, die jeweils Mitverfügungsgewalt über die gesamte Tatbeute hatten.
4
b) Das Landgericht hat zutreffend § 73c Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) angewendet (Art. 316h Satz 1 EGStGB). Dass der Angeklagte nur als Gesamtschuldner mit seinen Mittätern haftet, bedarf jedoch, auch nach neuem Recht, der Kennzeichnung im Tenor (st. Rspr.; vgl. BGH, Senatsbeschluss vom 18. Juli 2018 – 2 StR 245/18; Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, juris Rn. 16 mwN). Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt (BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623 und 624/17 mwN, BeckRS 2018, 13566 und vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, juris Rn. 16).
5
Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt; hierfür ist die Angabe eines Namens des jeweiligen weiteren Gesamtschuldners nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 – 4 StR 280/13; Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2018 – 2 StR 12/18 und vom 18. Juli 2018 – 2 StR 245/18; Senatsurteil vom 25. April 2018 – 2 StR 14/18; Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, juris Rn. 16).
6
2. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Appl Krehl Zeng
Grube Schmidt

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 12/18
vom
20. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:200218B2STR12.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen :
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. Oktober 2017 wird mit der Maßgabe verworfen , dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 931,05 € als Gesamtschuldner angeordnet ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 7. Oktober 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten sowie wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt; die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es angeordnet, dass ein Betrag in Höhe von 931,05 € der Einziehung von Wertersatz unterliegt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
Bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen , die sich gemäß Art. 316h Satz 1 EGStGB nach den durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 2017, 872) eingeführten und am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen neuen Regelungen der §§ 73 ff. StGB richtet, hat das Landgericht rechtlich unbedenklich Mitverfügungsgewalt des Angeklagten an den im Fall 2 der Urteilsgründe entwendeten Gegenständen festgestellt und deren Wert auf 931,05 € errechnet. Es hat jedoch nicht erkennbar bedacht, dass mehrere Tatbeteiligte, die – wie hier – an denselben Gegenständen Mitverfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 46 f.; Beschlüsse vom 25. September 2012 – 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401 und vom 22. März 2016 – 3 StR 517/15, NStZ 2016, 412, 413).
3
Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt und die Bezeichnung der Maßnahme im Urteilstenor – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – klargestellt. Der Angeklagte ist hierdurch nicht beschwert.
Schäfer Eschelbach Bartel
Grube Schmidt

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 245/18
vom
18. Juli 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Diebstahls
ECLI:DE:BGH:2018:180718B2STR245.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Februar 2018 werden verworfen mit der Maßgabe , dass gegen den Angeklagten B. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.340,81 € und gegen den Angeklagten N. in Höhe von 7.505,90 € jeweils als Gesamtschuldner angeordnet wird. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Diebstahls unter Einbeziehung einer früher verhängten Geldstrafe zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie wegen Diebstahls in fünf Fällen und versuchten Diebstahls zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
2
Den Angeklagten N. hat es wegen – gemeinsam mit dem Angeklagten B. begangenen – Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
3
Den nicht revidierenden Angeklagten U. hat es des – gemeinsam mit dem Angeklagten B. begangenen – Diebstahls schuldig gesprochen und unter Einbeziehung eines früheren jugendrichterlichen Urteils die Entscheidung über die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
4
Gegenüber dem Angeklagten B. hat das Landgericht die Einziehung von 18.340,81 € und gegenüber dem Angeklagten N. von 7.505,90 € angeordnet und – lediglich in den Urteilsgründen – ausgeführt, dass beide Angeklagte hinsichtlich des letztgenannten Betrages als Gesamtschuldner haften.
5
Der Angeklagte B. rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, der Angeklagte N. erhebt lediglich die Sachrüge. Die Rechtsmittel führen zu einer Ergänzung der Entscheidungsformel; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

6
1. Die von dem Angeklagten B. erhobene Formalrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
7
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zu den Schuld- und Strafaussprüchen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung ist klarzustellen:
8
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verübte der Angeklagte B. insgesamt sechs vollendete Einbruchdiebstähle unter Beteiligung des Mitangeklagten N. (Fälle B.3 und 4), des Mitangeklagten U. (Fall B.7) so- wie – möglicherweise (Fälle B.1, 3, 6 und 7) bzw. sicher (Fälle B.2, 3 und 4) unter Beteiligung weiterer, namentlich bekannter (Fall B.3) bzw. unbekannter (Fälle B.1, 2, 3, 4, 6 und 7) Mittäter. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die einzelnen Mittäter jeweils Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute hatten.
9
b) Das Landgericht hat zutreffend § 73c Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) angewendet (Art. 316h Satz 1 EGStGB). Dass die Angeklagten nur als Gesamtschuldner mit ihren teils bekannten, teils unbekannten Mittätern haften, bedarf jedoch auch nach neuem Recht der Kennzeichnung im Tenor (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, juris Rn. 16 mwN). Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt (BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623 und 624/17 mwN, NStZ-RR 2018, 240 und vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, juris Rn. 16).
10
Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt; hierfür ist die Angabe eines Namens des jeweiligen weiteren Gesamtschuldners nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 – 4 StR 280/13; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2018 – 2 StR 12/18; Senatsurteil vom 25. April 2018 – 2 StR 14/18; Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, juris Rn. 16). Zur Vermeidung einer Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. November 2011 – 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383 und vom 25. September 2012 – 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401) hat der Senat die anteilige gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten auch für die Fälle ausgesprochen, in denen das Landgericht die Beteiligung eines Mittäters mit entsprechender Mitverfügungsgewalt bislang nicht sicher festgestellt hat. Die Angeklagten sind hierdurch nicht beschwert.
11
3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer Appl Krehl Zeng Schmidt

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 14/18
vom
25. April 2018
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:250418U2STR14.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April 2018, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer, Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin - in der Verhandlung - als Verteidigerin des Angeklagten,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 24. Oktober 2017 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 111.350 Euro, davon in Höhe von 3.150 Euro als Gesamtschuldner, angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen, gefährlicher Körperverletzung und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Einziehung von Wertersatz – berichtigt durch Beschluss des Landgerichts vom 19. Dezember 2017 – in Höhe von 111.350 € angeordnet.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus dem Urteilstenor ersichtlichen geringen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
2
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
3
Der Angeklagte reiste erstmals im Februar/März 2016 nach Deutschland ein; der deutschen Sprache ist er „kaum mächtig“. Erentschloss sich, seinen Lebensunterhalt in Deutschland mit der Begehung von Straftaten zu verdienen.
4
Im April 2016 brachen der Angeklagte und ein unbekannter Mittäter in ein in B. gelegenes Wohnhaus ein und entwendeten Bargeld und Gegenstände im Wert von 3.000 € (Fall II. 1. der Urteilsgründe).
5
Im September 2016 hebelte der Angeklagte in G. die Terrassentür eines Wohnhauses auf und entwendete aus den Räumlichkeiten u.a. Schmuck im Wert von 3.900 € (Fall II. 2. der Urteilsgründe).
6
Einen Monat später überfiel der Angeklagte, der sich zuvor mit einer Flasche Wodka Mut angetrunken hatte, einen Juwelierladen in G. . Er packte den Ladeninhaber unvermittelt von hinten an den Hals und nahm ihn in den Würgegriff. Sodann versetzte der Angeklagte, der mehrere Jahre erfolgreich Boxsport betrieben hatte, dem Geschädigten mehrere schwere Fausthiebe in das Gesicht; dieser ging daraufhin zu Boden. Auf den auf dem Boden Liegenden schlug der Angeklagte abwechselnd wuchtig mit den Fäusten gegen das Gesicht und den Kinn- und Halsbereich, so dass jener wiederholt das Bewusst- sein verlor. Der Angeklagte erbeutete Schmuck im Wert von 95.300 €. Der Ge- schädigte erlitt aufgrund von mindestens 18 schweren Fausthieben u.a. eine Nasenbeinfraktur und weitere schwerwiegende Verletzungen am Kopf; auf dem linken Ohr ist seine Hörleistung nur noch minimal vorhanden (Fall II. 3. der Urteilsgründe

).

7
Im Februar 2017 hebelte der Angeklagte in G. die Terrassentür eines Wohnhauses auf und entwendete Schmuck und Münzen im Gesamtwert von 9.000 € (Fall II. 4. der Urteilsgründe).
8
Im April 2017 überfielen der Angeklagte und ein unbekannter Mittäter eine Tankstelle in G. . Der Angeklagte nahm den dort tätigen Mitarbeiter in den Würgegriff, während der unbekannte Mittäter mehrmals mit seinen Fäusten in das Gesicht und gegen den Kiefer des Geschädigten schlug. Als sie ein Fahrzeug auf dem Tankstellengelände bemerkten, verließen sie den Tatort ohne Beute (Fall II. 5. der Urteilsgründe).
9
Einen Monat später ließen sich der Angeklagte und ein unbekannter Mittäter mit einem Taxi von F. nach G. fahren. Sie beabsichtigten, das Entgelt nach der Ankunft in G. nicht zu entrichten; der Angeklagte verfügte zudem nicht über die erforderlichen Barmittel. Nach der Ankunft in G. stieg der Angeklagte aus dem Taxi und fiel aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung zu Boden. Als der Taxifahrer dem Angeklagten helfen wollte, sprühte dieser ihm mit einem Reizstoffsprühgerät in das Gesicht. Der Angeklagte und der unbekannte Mittäter entfernten sich, ohne das Beförderungsentgelt zu bezahlen (Fälle II. 6. und II. 7. der Urteilsgründe).
10
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung ist klarzustellen.
11
Bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen , die sich gemäß Art. 316h Satz 1 EGStGB nach den durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 872) eingeführten und am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen neuen Regelungen der §§ 73 ff. StGB richtet, hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass mehrere Tatbeteiligte, die – wie hier der Angeklagte und sein unbekannter Mittäter in den Fällen II. 1. und II. 6. der Urteilsgründe – aus einer rechtswidri- gen Tat etwas erlangt haben, als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 46 f.; Beschlüsse vom 25. September 2012 - 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401 und vom 22. März 2016 - 3 StR 517/15, NStZ 2016, 412, 413; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 2 StR 12/18, juris Rn. 2).
12
Der Kennzeichnung der Haftung als gesamtschuldnerisch im Urteilstenor bedarf es auch nach neuem Recht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2018 - 4 StR 57/18, juris Rn. 3; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 2 StR 12/18, juris Rn. 2; zu § 73a StGB aF BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - 4 StR 516/11, wistra 2012, 147 mwN). Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt (vgl. zur früheren Verfallsregelung der §§ 73, 73a StGB BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 46 ff. mwN; Beschlüsse vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199 und vom 5. Juli 2011 - 3 StR 129/11, StraFo 2011, 413, 414). Die anteilige gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten hat der Senat im Tenor klargestellt; hierfür ist die Angabe eines Namens des jeweiligen Gesamtschuldners nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - 4 StR 280/13).
13
3. Soweit das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abgesehen hat, hält auch diese Entscheidung rechtlicher Nachprüfung stand.
14
a) Die Strafkammer hat, dem psychiatrischen Sachverständigen folgend, beim Angeklagten einen langjährigen Alkoholmissbrauch festgestellt und einen Hang im Sinne des § 64 StGB sowie zumindest in den Fällen II. 3. und II. 7. der Urteilsgründe einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und je- nen Taten bejaht. Es hat auch prognostiziert, dass der Angeklagte zukünftig infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde.
15
Es hat von der Maßregelanordnung indessen abgesehen, weil es an einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg im Sinne von § 64 Satz 2 StGB fehle. Angesichts der nur rudimentären Beherrschung der deutschen Sprache sei die Unterbringungsmaßnahme aussichtslos, weil Selbstreflektion und Therapiegespräche nicht möglich seien.
16
b) Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt erweist sich als nicht rechtsfehlerhaft. Das sachverständig beratene Landgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Aussicht auf einen hinreichend konkreten Therapieerfolg verneint.
17
aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht allerdings Übereinstimmung dahin, dass es auch nach der Umgestaltung von § 64 StGB zur Soll-Vorschrift durch die Gesetzesnovelle vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) im Grundsatz dabei verbleiben soll, dass die Sprachunkundigkeit eines Ausländers nicht ohne Weiteres allein ein Grund für einen Verzicht auf seine Unterbringung sein kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, StV 2012, 281, 282; Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545; BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 4, jeweils unter Bezugnahme auf den Bericht und die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5137, S. 10). So genügt es regelmäßig für eine erfolgversprechende Maßregelanordnung , wenn der Betreffende zumindest über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2001 - 3 StR 209/01, NStZ-RR 2002, 7).
18
Hingegen muss nicht gegen jeden Sprachunkundigen eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet werden, insbesondere wenn eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation mit ihm absehbar nur schwer oder gar nicht möglich sein wird (BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 2 und vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, StV 2012, 281, 282; Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 StR 254/16, BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 9). Bei weitgehender Sprachunkundigkeit wird die Annahme fehlender Erfolgsaussicht nahe liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 3 StR 513/12, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 1). Im Übrigen beabsichtigte der Gesetzgeber mit der Umgestaltung von § 64 StGB zu einer Soll-Vorschrift auch die Schonung der Behandlungskapazitäten, die bis dahin durch eine nicht zu vernachlässigende Anzahl von in Anbetracht des Heilungszwecks weniger geeigneten Personen blockiert wurden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 411/07, StV 2008, 138). Deshalb sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ein Absehen von der Maßregelanordnung insbesondere bei ausreisepflichtigen Ausländern ermöglicht werden, bei denen infolge erheblicher sprachlicher Verständigungsprobleme eine erfolgversprechende Therapie kaum vorstellbar ist (BT-Drucks. aaO).
19
Der Tatrichter hat anhand dieser Kriterien die für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände im Urteil für das Revisionsgericht nachprüfbar darzulegen (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 2; Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545; BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 4).
20
bb) Diesen vorgenannten Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung gerecht.
21
Die Feststellungen des Landgerichts bieten ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, die Ausgangsbedingungen für eine Therapie des Angeklagten im Maßregelvollzug seien wegen der fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache sehr ungünstig und erforderten daher einen nicht zu leistenden Aufwand.
22
Der Angeklagte ist in Litauen aufgewachsen, hat dort mit Ehefrau und dem gemeinsamen kleinen Sohn seinen Lebensmittelpunkt, hat keine Berufsausbildung absolviert und in seinem Heimatland zudem bereits zwei Freiheitsstrafen von insgesamt etwa vier Jahren verbüßt. Er ist erstmals im Februar/ März 2016 – unmittelbar vor den von ihm begangenen Straftaten, mit denen er seinen Lebensunterhalt bestreiten wollte, – in die Bundesrepublik eingereist. Er ist der deutschen Sprache kaum mächtig; durchgehend musste – selbst für einfache Fragen – eine Sprachmittlung sowohl bei der Exploration durch den Sachverständigen wie auch in der Hauptverhandlung durch einen Dolmetscher stattfinden.
23
Soweit der Generalbundesanwalt zu Bedenken gibt, die Strafkammer hätte erwägen müssen, dass der Angeklagte zumindest grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache während der Dauer des Vorwegvollzugs erwerben könnte (vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545), ist nicht zu besorgen, dass das Landgericht den von ihm anzuwendenden Prüfungsmaßstab verkannt hat.
24
Dass der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist, als litauischer Staatsangehöriger mit ständigem Wohnsitz im Ausland über keinerlei soziale Bindungen in Deutschland verfügt, sich hier lediglich vorübergehend mit dem ausschließlichen Ziel aufhielt, Straftaten zu begehen, hat das Landgericht erkennbar im Blick gehabt. Dass der Angeklagte grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache während der Dauer des Vorwegvollzugs erwerben könnte, ist hier fern liegend und bedurfte deswegen keiner ausdrücklichen Erörterung.
Dafür spricht auch, dass der Angeklagte zwar in der – zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits fünf Monate andauernden – Untersuchungshaft mit einem Deutschkurs begonnen hat, gleichwohl aber nach wie vor jegliche Verständigung – auch mit dem Sachverständigen während seiner Exploration – nur mit Hilfe eines Dolmetschers möglich war. Hinzu kommt, dass dem Angeklagten gemäß § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Ausweisung droht.
25
Nach alledem ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht hier von der Anordnung der Unterbringung abgesehen hat.
26
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs zur Einziehungsentscheidung ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die Kosten ungeschmälert aufzuerlegen.
Appl Krehl Zeng
Wimmer Schmidt

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 63/18
vom
7. Juni 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:070618U4STR63.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible,
Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Bender, Dr. Feilcke, Dr. Paul als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29. August 2017 wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des Teilbetrages von 10.000 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und Diebstahls in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat in Höhe von 11.800 Euro die Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie weiterhin die Einziehung einer Reihe im Tenor näher bezeichneter Schmuckstücke angeordnet. Das zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte und vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Ausspruch über die Einziehung beschränkt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg; es führt lediglich zugunsten des Angeklagten zu einer Ergänzung der Entscheidungsformel.

I.


2
Der Verurteilung des Angeklagten liegen drei Einbruchdiebstähle zu Grunde:
3
1. a) In der Nacht vom 25. auf den 26. Dezember 2015 verschaffte sich der Angeklagte zusammen mit einem unbekannten Mittäter gewaltsam Zutritt zu einem Wohnhaus in L. . Den früheren Mitangeklagten K. und H. kam dabei die Aufgabe zu, sich außerhalb des Anwesens aufzuhalten, um gegebenenfalls den Angeklagten und seinen Mittäter frühzeitig telefonisch warnen zu können.
4
Der Angeklagte und der unbekannte Mittäter erbeuteten einen Bargeldbetrag von über bzw. mindestens 35.000 Euro sowie Schmuck in einem Gesamtwert von mindestens 5.000 Euro. Der Mittäter „sammelte Wertgegenstände ein“ und übergab die gesamte Beute absprachegemäß vollständig an den Angeklagten ; dies geschah ausschließlich zu dem Zweck, dass der Angeklagte die Tatbeute in seine Unterkunft nach B. transportierte, „ohne hierüber jedoch die Verfügungsgewalt zu erlangen“.Vor der Tat hatten sie vereinbart, dass nur der Mittäter berechtigt sein sollte, die Beute aufzuteilen. „Einige Zeit nach der Tat“ teilteder Mittäter diese absprachegemäß im Verhältnis 75 % zu 25 % auf. Er wies dem Angeklagten das diesem danach zustehende Viertel – 10.000 Euro Bargeld und bestimmte Schmuckstücke – zu. Der Beuteanteil konnte bei einer Durchsuchung im Januar 2016 vollständig aufgefunden werden. Insgesamt wurde beim Angeklagten Bargeld in Höhe von 20.000 Euro sichergestellt. Den weiteren Betrag von 10.000 Euro konnte die Strafkammer dem Wohnungseinbruch in L. nicht zuordnen.
5
Die beiden rechtskräftig wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl verurteilten Mitangeklagten H. und K. erhielten keinen Anteil an der Tatbeute.
6
Der Angeklagte erklärte in der Hauptverhandlung gegenüber dem Landgericht „den Verzicht auf die Rückgabe des sichergestellten Geldes und Schmuckes“.
7
b) Am 27. November 2014 drang der Angeklagte zusammen mit einem weiteren, namentlich noch nicht ermittelten Täter gewaltsam in eine Gaststätte in P. ein. Dort erbeuteten sie Bargeld in Höhe von insgesamt mindestens 1.550 Euro sowie Zigaretten. Die Beute teilten sie vor Ort in der Weise, dass der Angeklagte das Bargeld und sein Mittäter die Zigaretten erhielt.
8
c) Anschließend verschaffte sich der Angeklagte mit einem anderen Täter gewaltsam Zutritt zu einem Vereinsheim. Dort stahlen die beiden mindestens 500 Euro. Der Angeklagte teilte die Beute mit seinem Mittäter vor Ort hälftig auf.
9
2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie wegen (gemeinschaftlichen) Diebstahls (im besonders schweren Fall) in zwei Fällen nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB verurteilt. Da die Strafkammer hinsichtlich des Wohnungseinbruchdiebstahls nicht aufklären konnte, welche der beim Angeklagten sichergestellten Geldscheine konkret aus dieser Tat stammten, hat es gemäß § 73c StGB insgesamt die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.800 Euro angeordnet. Einen darüber hinausgehenden Beuteanteil hat es dem Angeklagten mangels einer Mitverfügungsgewalt nicht zugerechnet.

II.


10
Die gegen die Einziehungsentscheidung gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.
11
Das Landgericht hat mit Recht § 73c Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) angewendet (Art. 316h Satz 1 EGStGB) und dem Angeklagten die Beuteanteile, die in den drei Fällen an seine jeweiligen Mittäter gelangten, nicht zugerechnet.
12
1. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB knüpft an § 73 Abs. 1 StGB an und setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Hierzu ist in Fällen der Beteiligung mehrerer an einer Tat nach der bereits zu § 73a StGB aF ergangenen und unverändert fortgeltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von folgenden Grundsätzen auszugehen: Erforderlich ist, dass die mehreren Tatbeteiligten faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über die Diebesbeute erlangt haben (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 5 StR 14/11, NJW 2012, 92 f.). Dabei kommt eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB nur in Betracht, wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass dem jeweiligen Mittäter zumindest Mitverfügungsgewalt über die Beute zukommen sollte und er diese auch tatsächlich hatte (BGH, Beschlüsse vom 10. September 2002 – 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199, vom 1. März 2007 – 4 StR 544/06, vom 12. Mai 2009 – 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320, vom 27. April 2010 – 3 StR 112/10, NStZ 2010, 568, vom 22. Juli 2014 – 1 StR 53/14 und vom 17. März 2016 – 1 StR 628/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 19). Die bloße Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag die fehlende Darlegung des tatsächlichen Geschehens hierzu nicht zu ersetzen (BGH, Urteil vom 26. März 2009 – 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 44 f.). Eine gemeinsame Mitverfügungsmacht über die gesamte Beute ist daher in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint worden, wenn der Angeklagte den Gesamtbetrag nur kurzfristig und transitorisch erhalten und sodann an seine Mittäter deren Beuteanteile weitergeleitet hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009, aaO; Urteil vom 27. Oktober 2011 – 5 StR 14/11, NJW 2012, 92).
13
2. In den drei abgeurteilten Fällen hat das Landgericht danach eine Zurechnung der den jeweiligen Mittätern zugeflossenen Beuteanteile an den Angeklagten zu Recht verneint:
14
a) Im Fall des Wohnungseinbruchdiebstahls in L. (oben Ziff. I.1.a)) liegt eine solche Einigung über die Mitverfügungsgewalt nicht vor. Im Gegenteil hat die Strafkammer auf Grund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung festgestellt, dass der Angeklagte über die Beute keine auch nur faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt erlangen sollte. Allein aus der Überlassung der Beute zum Transport und einer zeitlich nicht näher eingegrenzten Aufbewahrung folgt eine solche faktische Mitverfügungsgewalt des Angeklagten nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 4 StR 102/09, aaO). Dieser kurzfristige und vorübergehende Zustand begründete keinen rechtserheblichen Vermögenszufluss beim Angeklagten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. April 2010 – 3 StR 112/10, NStZ 2010, 568, und vom 8. August 2013 – 3 StR 179/13, NStZ-RR 2014, 44). Der Angeklagte war sich vielmehr mit seinem unbekannt gebliebenen Mittäter einig, dass er nur als Bote und Verwahrer fungierte; er verhielt sich weisungsgemäß und leitete die gesamte Beute an seinen Mittäter weiter. Da somit von einer Einigung über die Einräumung oder Ausübung von Mitverfügungsgewalt des Angeklagten keine Rede sein kann, kommt der von der Strafkammer nicht näher geklärten Zeitspanne bis zur Beuteteilung keine Bedeutung zu. Insoweit liegt der Fall hier anders als derjenige, über den der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 24. Mai 2018 (5 StR 623 und 624/17) entschieden hat.
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b) Nach den vorgenannten Grundsätzen kommt dem Angeklagten erst recht keine Mitverfügungsgewalt an der jeweiligen Beute aus den beiden Einbrüchen in P. (oben Ziff. I.1.b) und c)) zu. Hier ist schon nicht festgestellt , dass der Angeklagte und sein jeweiliger Mittäter vor der Beuteteilung Mitverfügungsgewalt am jeweils anderen Beuteanteil erlangten. Eine Verfahrensrüge ist nicht erhoben.
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3. Gemäß § 301 StPO war der Tenor des landgerichtlichen Urteils dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte hinsichtlich seines Beuteanteils von 10.000 Euro aus dem Wohnungseinbruchdiebstahl in L. nur als Gesamtschuldner mit seinem unbekannten Mittäter haftet; diesem vermittelte er die faktische Verfügungsgewalt an der gesamten Beute und damit auch an dem ihm schließlich zugewiesenen Beuteanteil von 10.000 Euro (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 4 StR 144/13, insofern nicht abgedruckt in NStZ 2014, 162). Der Kennzeichnung der Haftung als gesamtschuldnerisch im Urteilstenor bedarf es auch nach neuem Recht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2018 – 4 StR 57/18 und vom 20. Februar 2018 – 2 StR 12/18; zu § 73a StGB aF; BGH, Beschluss vom 23. November 2011 – 4 StR 516/11, wistra 2012, 147 mwN; einschränkend Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 668 mN in Fn. 34). Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt (BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623 und 624/17 mwN). Die anteilige gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten hat der Senat im Tenor klargestellt ; hierfür ist die Angabe eines Namens des jeweiligen Gesamtschuldners nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 – 4 StR 280/13).
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4. Zur Frage, ob es angesichts des wirksamen Verzichts des Angeklagten auf die Rückgabe des bei ihm sichergestellten Schmucks einer förmlichen Einziehung gemäß § 73 StGB nF bedurft hätte, verweist der Senat auf das bereits zur Rechtslage nach dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ergangene Urteil des 5. Strafsenats vom 10. April 2018 (5 StR 611/17, NStZ 2018, 333). Zu einer Abänderung der Einziehungsentscheidung , soweit sie Gegenstände erfasst, auf deren Herausgabe der Angeklagte verzichtet hat, sieht sich der Senat indes nicht veranlasst (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2018 – 2 StR 127/17).
Sost-Scheible Cierniak Bender
Feilcke Paul

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.