Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juni 2016 - 2 StR 539/15

21.05.2020 21:56, 08.06.2016 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juni 2016 - 2 StR 539/15

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 539/15
vom
8. Juni 2016
in der Strafsache
gegen
wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
ECLI:DE:BGH:2016:080616U2STR539.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juni 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Dr. Eschelbach, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Richter am Bundesgerichtshof Zeng,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. August 2015 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

2
Nach der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift soll der Angeklagte Mitte 2012 an die gesondert verfolgten Eheleute G. und Dr. B. jeweils zum Preis von 2.100 Euro pro Kilogramm 30 kg Cannabis geliefert haben, weitere 45 kg Anfang des Jahres 2013.
3
Das Landgericht hat solche Drogenlieferungen festgestellt. Es konnte sich aber nicht von der Beteiligung des Angeklagten hieran überzeugen.
4
Der Angeklagte hatte die Tatbegehung bei seiner polizeilichen Vernehmung bestritten und angegeben, er sei mit dem Zeugen G. befreundet gewesen , habe sich aber mit dessen Ehefrau, der Zeugin Dr. B. , nicht verstanden ; diese habe ihn – möglicherweise deshalb – zu Unrecht belastet.
5
Zwar habe die Zeugin Dr. B. im Vorverfahren und in dem gegen sie selbst geführten Verfahren den Angeklagten als Drogenlieferanten bezeichnet. Sie habe auch dessen Mobiltelefonnummer auswendig nennen können und geschildert, dass der Angeklagte bei den Drogenlieferungen einen gelben Lkw benutzt habe. Weiter habe sie sich dadurch kooperativ gezeigt, dass sie den Ermittlungsbeamten das Versteck des Drogenvorrats der Eheleute gezeigt und nach der Haftverschonung den Beamten 150.000 Euro Bargeld sowie Edelmetall im Wert von 153.763,53 Euro aus dem Erlös von Drogenverkäufen übergeben habe.
6
Auch habe der Angeklagte im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Mai 2013 eine Vielzahl von Bargeldeinzahlungen mit einer Gesamtsumme von 88.450 Euro auf ein Bankkonto vorgenommen, über das er und seine Ehefrau verfügten und von dem Ratenzahlungen zur Finanzierung des gemeinsamen Wohnhauses überwiesen worden seien. Schließlich seien bei ihm im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung Schusswaffen, Waffenteile und Schwarzpulver gefunden worden.
7
Jedoch seien bei der Durchsuchung keine Spuren von Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten festgestellt worden. Die Zeugin Dr. B. habe mit ihren Aussagen eine Vergünstigung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG erstrebt und später erlangt. Sie habe den Tatgewinn zuerst als gering bezeichnet, dann aber den Ermittlungsbehörden das Geld und die Edelmetalle ausgeliefert. Auch habe sie ihre eigenen Tatbeiträge heruntergespiegelt. Zur Bezahlung des Lieferanten habe sie keine Angaben gemacht. Durch ihre Aussagen bei der polizeilichen Vernehmung, die nach Mitternacht begonnen und mehrere Stunden gedauert hätten, und die anschließenden Angaben beim Ermittlungsrichter habe sie zunächst die Verschonung von der Untersuchungshaft erstrebt und erreicht. In der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten habe sie dagegen von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Ihr Ehemann, der Zeuge G. , habe „zu keinem Zeitpunkt Angaben zu seinem Drogenlieferanten gemacht“. Die Bargeldeinzahlungen auf dem Konto des Angeklagten und seiner Ehefrau seien mehrheitlich vor dem Tatzeitraum erfolgt und zwar in Einzelbeträgen , die nicht einer Größenordnung des zu erwartenden Gewinns aus den verfahrensgegenständlichen Drogenlieferungen entsprochen hätten. Nähere Feststellungen zur Geldquelle seien nicht möglich gewesen. Der Angeklagte habe zwar einen Lkw besessen, der aber nicht auffindbar gewesen sei. Die zwischenzeitlich durch Geldstrafe abgeurteilten Waffendelikte seien ohne Aussagekraft für die Frage, ob der Angeklagte auch die angeklagten Betäubungsmitteltaten begangen habe. Letztlich seien nur die durch Vernehmung von Verhörspersonen in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben der Zeugin Dr. B. als Belastungsbeweis gegen den Angeklagten verfügbar. Das reiche auch in der Gesamtschau der Verdachtsmomente nicht zu einer sicheren Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten aus, zumal dieser – wenngleich ohne Verschulden der Justiz – keine Möglichkeit gehabt habe, die Zeugin konfrontativ zu befragen oder befragen zu lassen.

II.

8
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil ist zulässig. In der Revisionsbegründung hat sie ausschließlich eine im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässige Verfahrensrüge erhoben (dazu unten III.1.). Mit der Einlegung des Rechtsmittels hat sie aber auch erklärt, sie rüge die Verletzung materiellen Rechts. Dies ist zwar anschließend weder aufgegriffen noch im Sinne von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV erläutert worden. Jedoch verlangt die Strafprozessordnung keine Begründung der Sachrüge. Die Verletzung der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren führt nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

III.

9
Die Revision ist unbegründet.
10
1. Die Verfahrensrüge, mit der die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass das Landgericht entgegen ihrem Hilfsantrag die Hauptverhandlung nicht ausgesetzt hat, bis die Strafverfahren gegen die gesondert verfolgten Zeugen G. und Dr. B. rechtskräftig abgeschlossen waren, genügt nicht den Anforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
11
a) Dabei handelt es sich nicht allein um eine Aufklärungsrüge, sondern um die Rüge einer fehlerhaften Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Aussetzung der Hauptverhandlung, um eine Änderung der Prozesslage abzuwarten , in der weitere Beweiserhebungen möglich wären. Beanstandet wird ein Ermessensfehler durch Nichtberücksichtigung eines behaupteten Grundes für eine Aussetzung der Hauptverhandlung. Bei der Beurteilung des Aussetzungsantrags ist neben der Aufklärungspflicht des Gerichts unter anderem auch das Interesse des Angeklagten an einem beschleunigten Abschluss des Verfah- rens gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu berücksichtigen (vgl. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 288 Rn. 10; Britz in Radtke/Hohmann, StPO, 2013, § 228 Rn. 16; SK/Deiters/Albrecht, StPO, 5. Aufl., § 228 Rn. 8). Zur Prüfung dieser Rüge reicht das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht aus.
12
b) Sie hat den im Urteilszeitpunkt erreichten Stand der gegen die Zeugen Dr. B. und G. geführten Verfahren nicht näher erläutert. Daher kann die Dringlichkeit ihres Aussetzungsbegehrens im Verhältnis zu dem Interesse des Angeklagten an einer beschleunigten Durchführung der Hauptverhandlung nicht abschließend bewertet werden.
13
aa) Gemäß § 55 Abs. 1 StPO ist ein Zeuge berechtigt, die Auskunft auf Fragen zu verweigern, wenn er bei wahrheitsgemäßer Aussage auch Angaben machen müsste, die geeignet wären, einen Tatverdacht gegen ihn oder einen seiner Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO zu begründen oder zu verstärken. Es genügt, wenn er über Fragen eine Auskunft geben müsste, die den Verdacht als Teilstück in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude mittelbar begründen. Eine Verfolgungsgefahr besteht zwar im Allgemeinen nicht mehr, wenn ein rechtskräftiges Urteil gegen den Zeugen in derselben Sache vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1984 – 2 BvR 1409/84, NStZ 1985, 277). Das gilt aber nicht, wenn zwischen der abgeurteilten Tat und weiteren Straftaten, deretwegen der Zeuge noch verfolgt werden kann, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat die Gefahr der Verfolgung wegen anderer Taten mit sich bringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2002 – 2 BvR 1249/01, NJW 2002, 1411, 1412; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 – 1 StR 326/06, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 9; SSW/Eschelbach, StPO, 2. Aufl., § 55 Rn. 8; LR/Ignor/Bartheau, StPO, 26. Aufl., § 55 Rn. 11; SK/Rogall, StPO, 4. Aufl., § 55 Rn. 27, 40; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 55 Rn. 8; KK/Senge, StPO, 7. Aufl., § 55 Rn. 5). Stets kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
14
bb) Nach diesem Maßstab ist das Rügevorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
15
Einerseits war die Strafverfolgung der Zeugen Dr. B. undG. wegen des Vorwurfs der Beteiligung an den verfahrensgegenständlichen Taten im Urteilszeitpunkt möglicherweise noch nicht rechtskräftig abgeschlossen; Teilrechtskraft genügt nicht (vgl. SSW/Eschelbach, StPO, § 55 Rn. 11; LR/Ignor/Bartheau, StPO, § 55 Rn. 17). Andererseits stehen nach dem Revisionsvorbringen auch Vorwürfe weiterer Betäubungsmitteldelikte in einem abgetrennten Verfahren im Raum. Insoweit ist der Verfahrensstand zurzeit des Urteils des Landgerichts von der Beschwerdeführerin in der Revisionsbegründung nicht mitgeteilt worden. Die für sich genommen nachvollziehbare Annahme des Landgerichts, der Wegfall des Auskunftsverweigerungsrechts für die Zeugen sei nicht absehbar und dem Angeklagten eine Aussetzung der Hauptverhandlung nicht zuzumuten, kann daher anhand des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht abschließend auf einen Ermessensfehlgebrauch überprüft werden.
16
2. Die Sachrüge der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
17
a) Das Urteil des Landgerichts leidet nicht an einem Darstellungsmangel.
18
Die Mitteilung der tatrichterlichen Beweiswürdigung in den Urteilsgründen kann ihrer Natur nach nicht derart erschöpfend sein, dass alle denkbaren Gesichtspunkte dort ausdrücklich abgehandelt werden. Dies ist von Rechts wegen auch nicht zu verlangen. Aus einzelnen Lücken kann daher nicht ohne weiteres abgeleitet werden, der Tatrichter habe wesentliche Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht. Lückenhaft ist eine Beweiswürdigung dann, wenn sie wesentli- che Feststellungen nicht erörtert. Bei der Prüfung, ob eine solche Lücke vorliegt , ist es nicht Sache des Revisionsgerichts, aufgrund der Sachrüge der Staatsanwaltschaft Mutmaßungen darüber anzustellen, ob weitere Beweise zur Aufklärung der Tatvorwürfe zur Verfügung gestanden hätten, aber nicht erhoben , oder zwar erhoben, aber nicht im Urteil gewürdigt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 3 StR 317/10, NStZ-RR 2011, 88 f.; Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13; Urteil vom 5. November 2015 – 4 StR 183/15, NStZ-RR 2016, 54, 55).
19
Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte im Vorverfahren angegeben hatte, er habe mit den Betäubungsmittellieferungen nichts zu tun. Die Urteilsgründe ergeben außerdem, dass in der Hauptverhandlung kein weiterer Belastungsbeweis gegen den Angeklagten außer den früheren Aussagen der Zeugin Dr. B. zur Verfügung gestanden hat. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung möglicherweise geschwiegen oder jedenfalls keine ihn selbst belastenden Angaben gemacht hat. Eine nähere Erläuterung seines Aussageverhaltens war danach entbehrlich.
20
Das Landgericht hat auch den wesentlichen Inhalt der früheren Angaben der Zeugin Dr. B. erörtert. Weitere Erläuterungen dazu waren nicht erforderlich. Dies gilt auch angesichts der Mitteilung, dass sich die Zeugen Dr. B. und G. , welche ihre Taten im Kern eingeräumt haben, dem jeweils anderen einen größeren Tatbeitrag zugewiesen haben. Das Landgericht hat schließlich mitgeteilt, der Zeuge G. habe „zu keinem Zeitpunkt Angaben bezüglich sei- nes Lieferanten gemacht.“ Danach wareine weitergehende Mitteilung seiner Aussagen im Urteil gegen den Angeklagten, bei dem es um die Frage seiner Beteiligung an den festgestellten Taten der Zeugen ging, nicht angezeigt.
21
b) Die Würdigung der Beweise durch das Landgericht ist ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, ist dies vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf , ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Seine Schlussfolgerungen müssen nur möglich sein; das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Überzeugungsbildung sogar dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise näherliegend gewesen wäre. Nach diesem Maßstab kann der Senat das angefochtene Urteil nicht beanstanden.
22
aa) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Angaben der Zeugin Dr. B. , die durch Zeugnis vom Hörensagen in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, eine besonders vorsichtige Beweiswürdigung erfordern.
23
Ein Zeuge vom Hörensagen ist zwar ein zulässiges Beweismittel, dessen Heranziehung und Bewertung nach den § 244 Abs. 2, § 261 StPO zu beurteilen ist. Jedoch stellen die begrenzte Zuverlässigkeit dieses Zeugnisses und die Beschränkung der Nachprüfungsmöglichkeiten besondere Anforderungen an die Würdigung. Dies gilt nicht nur in Fällen, in denen die vom Gericht unmittelbar vernommenen Zeugen über Angaben einer anonymen Gewährsperson berichten (dazu BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81, BVerfGE 57, 250, 292; BGH, Urteil vom 1. August 1962 – 3 StR 28/62, BGHSt 17, 382, 383 f.; Urteil vom 16. April 1985 – 5 StR 718/84, BGHSt 33, 178, 181). Dies muss erst recht gelten, wenn ein unmittelbarer Tatzeuge mit seinen Angaben, die einen anderen belasten, zugleich Vorteile im Sinne von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG oder § 46b StGB, einschließlich der Verschonung von Untersuchungshaft , erstrebt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2004 – 5 StR 71/04, StV 2004, 578, 579). Dann besteht eine erhöhte Gefahr dafür, dass dieser Belastungszeuge den Angeklagten insgesamt zu Unrecht oder jedenfalls zu stark belastet haben könnte, ohne dass dies durch ergänzende Befragung in der Hauptverhandlung überprüft werden kann.
24
Allein durch sorgfältige Analyse des Aussageinhalts und Überprüfung der Aussagekonstanz kann in einer solchen Konstellation eine möglicherweise zu Unrecht erfolgende oder zu weit gehende Belastung eines anderen nicht ausreichend ausgeschlossen werden. Die allgemeinen Glaubwürdigkeitskriterien erweisen sich in derartigen Fällen, etwa im Hinblick auf die Möglichkeit des „Kronzeugen“, nur die Person eines weiteren Beteiligten im Rahmen der Schil- derung eines im Übrigen selbst erlebten Geschehens falsch zu bezeichnen, um dadurch seine eigene größere Tatbeteiligung oder die Beteiligung eines Dritten zu vertuschen, als unzureichend. Der Aufklärungsgehilfe kann in dieser Situation ein schlüssiges Gesamtbild auch dann erzeugen, wenn er nur einen Personentausch vornimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 – 5 StR 308/11).
25
Besteht in der Hauptverhandlung in einer solchen Situation auch keine Möglichkeit für das Gericht und die Verteidigung, durch Befragung des Tatzeugen , der erhebliche Eigeninteressen verfolgt, die Glaubhaftigkeit der Fremdbelastung zu überprüfen, ist die Verurteilung nur gerechtfertigt, wenn die belastenden Angaben durch weitere aussagekräftige Indizien unterstützt werden (vgl. Frahm, Die allgemeine Kronzeugenregelung. Dogmatische Probleme und Rechtspraxis des § 46b StGB, 2014, S. 265 ff.; Weider in Festschrift für Widmaier , 2008, S. 599, 602 f.; zu einer solchen Beweiswürdigungslösung beim Zeugnis vom Hörensagen über Aussagen eines anonymen Gewährsmanns BVerfG aaO, BVerfGE 57, 250, 292; BGH aaO, BGHSt 17, 382, 386; bei Verletzung des Konfrontationsrechts BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 – 1 StR 169/00, BGHSt 46, 93, 106). Insoweit geht die Beweiswürdigung des Landgerichts von einem rechtlich zutreffenden Ansatz aus.
26
bb) Ob Zusatzindizien vorliegen, die genügende Aussagekraft besitzen, um das genannte Beweisdefizit auszugleichen, hat das Tatgericht in eigener Verantwortung zu prüfen. Auch insoweit ist gegen die Entscheidung des Landgerichts rechtlich nichts zu erinnern.
27
(1) Die Strafkammer hat nicht übersehen, dass der Angeklagte nachweislich andere Straftaten, nämlich Waffendelikte, begangen hat. Diese besitzen nach Ansicht des Tatgerichts aber keine genügende Aussagekraft dafür, dass er zugleich die verfahrensgegenständlichen Betäubungsmitteldelikte begangen hat. Diese Überlegung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
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(2) Im Ergebnis dasselbe gilt für die Bewertung der Bargeldeinzahlungen auf dem Konto des Angeklagten und seiner Ehefrau.
29
Das Landgericht hat in rechtsfehlerfreier Weise darauf hingewiesen, dass die Geldeinzahlungen auf dem Konto des Angeklagten und seiner Ehefrau weder nach dem Zeitpunkt ihrer Vornahme noch nach der Höhe des jeweils eingezahlten Betrages darauf hindeuten, dass es sich um Erlöse aus den verfahrensgegenständlichen Betäubungsmitteldelikten handeln könnte. Allein die Tatsache , dass auf dem Konto des Angeklagten und seiner Ehefrau ohne erkennbaren Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Taten zahlreiche Geldeinzahlungen aus unbekannter Quelle vorgenommen wurden, ist für den Nachweis der konkreten Betäubungsmitteldelikte ungeeignet.
30
Anders könne es liegen, wenn feststünde, dass es sich um den Erlös aus – anderen – Betäubungsmittelgeschäftengehandelt hat. Dafür fehlt aber jeder Anhaltspunkt. Sollen vergleichbare Straftaten als Indiz für verfahrensgegenständliche Taten gewertet werden, müssen jene anderen Taten feststehen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 StR 435/15). Hier ist diese Ausgangstatsache für den von der Beschwerdeführerin erstrebten Beweisschluss unge- wiss. Die bloße Möglichkeit der Herkunft der Gelder aus Betäubungsmitteldelikten liefert noch kein tragfähiges Indiz.
31
(3) Die Tatsache, dass der Angeklagte einen Lkw besessen hatte und die Zeugin Dr. B. davon berichtet hat, dass er die Drogenlieferungenmit einem Lkw durchgeführt habe, ist von geringer Aussagekraft. Diesgilt insbesondere, weil der Lkw nicht aufgefunden werden konnte. Wäre eine Falschbelastung der Person des Angeklagten durch die Zeugin Dr. B. erfolgt, der zum Bekanntenkreis des Ehemanns und der Zeugin gehörte, so hätte zudem unschwer sein Fahrzeug als Tatmittel der Lieferfahrt genannt werden können.
32
(4) Das Landgericht hat nicht übersehen, dass die Zeugin Dr. B. bei ihrer polizeilichen Vernehmung die Mobiltelefonnummer des Angeklagten auswendig nennen konnte. Dazu hat es darauf hingewiesen, dass die Zeugin angegeben habe, sie könne sich Zahlen gut merken. Ihrer Kenntnis von der Telefonnummer des Angeklagten als Belastungsindiz hat das Landgericht die Tatsache entgegengehalten, dass der Angeklagte in einer Zeugenrolle diese Telefonnummer der Polizei zuvor als „Erreichbarkeit“ mitgeteilt hatte. Danach wäre es jedenfalls ungewöhnlich erschienen, wenn zur Verabredung umfangreicher Drogenlieferungen ein polizeibekannter Telefonanschluss benutzt worden wäre.
33
(5) Die Strafkammer hat ferner die Tatsache rechtsfehlerfrei gewürdigt, dass bei der Durchsuchung beim Angeklagten nach der Festnahme der Zeugen Dr. B. und G. zwar Waffen, Waffenteile und Schwarzpulver gefunden wurden, deren Besitz strafbar war, während andererseits keine Hinweise auf einen Drogenhandel zu finden waren. Hatte der Angeklagte die verbotenen Gegenstände nicht vor der Durchsuchung beseitigt, lag auch eine gezielte Beseitigung von Spuren eventueller Drogengeschäfte fern.
34
Die Schlussfolgerung des Landgerichts, der Waffenfund spreche „sogar dagegen, dass der Angeklagte aufgrund der Verhaftung der Zeugen G. und Dr. B. gewarnt war und daher mit einer Durchsuchung rechnete“, ist rechtlich unbedenklich.
35
(6) Das Landgericht hat schließlich nicht versäumt, die Umstände „auch in ihrer Zusammenschau“ zu würdigen. Wenn es darin zwar „Verdachtsmomente“ gesehen hat, die „für eine Verurteilung des Angeklagten jedoch nicht ausreichen“ , ist dies vom Senat hinzunehmen. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng

12.05.2020 00:00

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22.09.2016 00:00

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, , , ,


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

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4

21.05.2020 23:25

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22.09.2016 00:00

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Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 183/15
vom
5. November 2015
in der Strafsache
gegen
wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November
2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Dr. Mutzbauer,
Dr. Quentin
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof – in der Verhandlung –,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof – bei der Verkündung –
als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung –
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 9. Dezember 2014 wird verworfen.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.


2
1. Dem Angeklagten liegt zur Last, am 4. Februar 2013 in P. B. vergewaltigt zu haben.
3
2. Die Strafkammer hat hierzu im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
4
B. feierte am Abend des 3. Februar 2013 mit Kameraden der britischen Armee im Unteroffiziersheim der N. -Kaserne und später in einer Diskothek in P. . Dort lernte sie den Angeklagten kennen. Gegen 4.30 Uhr suchte sie mit ihm die Damentoilette auf, wo sie sich „küssten und streichelten“, bis sie von einer Angestellten der Diskothek aus der Toilette ver- wiesen wurden. Vor 5 Uhr verließen beide die Diskothek. Etwa um 6.45 Uhr erfolgte auf einem ca. 2,9 km von der Diskothek entfernten Weg „ein sexueller Angriff“ auf die Zeugin B. .
5
3. Das Landgericht vermochte sich von der Täterschaft des die Tatbegehung bestreitenden Angeklagten nicht zu überzeugen. Zwar folgte es den Angaben von B. zum Tatgeschehen, zumal ein auf dem Weg zur Schule befindlicher Zeuge gesehen hat, wie ein Mann vor einer unbekleideten Frau stand und weglief, als er ihn bemerkte, ihn anschließend die weinende Zeugin B. um Hilfe bat und kurze Zeit später eingetroffene Polizeibeamte die nur mit Jeans und einem BH bekleidete B. auffanden, an deren gesamten Körper Blutergüsse festgestellt wurden. Auch stellt die Strafkammer die „Wahrnehmungs- und Speicherfähigkeit“ der Zeugin trotz deren Alkoholisie- rung nicht in Frage und vermag bei ihr ein Falschbelastungsmotiv nicht zu erkennen. Hinsichtlich der Belastung des Angeklagten als Täter hält sie die Zeu- gin indes für „persönlich unglaubwürdig“. Dafür sei entscheidend, dass sie „in der Vergangenheit bereits dreimal andere Personen wegen, zum Teil erheb- licher Straftaten falsch bezichtigt“ habe. Zudem habe die Zeugin in der Hauptverhandlung „mindestens zweimal objektiv falsche Tatsachen“ geschildert, zum einen zu einem Streit mit ihren Kameraden in der Diskothek, zum anderen zu ihrem Alkoholkonsum seit Februar 2013. Es bestünden daher „ernstliche Zweifel an der Täterschaft gerade des Angeklagten“.
6
4. Gegen die Würdigung der Beweise wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrem auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel.

II.


7
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat keinen Erfolg.
8
1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Seine Schlussfolgerungen müssen nur möglich sein (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2008 – 2 BvR 2067/07, Rn. 43); das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Überzeugungsbildung sogar dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise näherliegend gewesen wäre (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13 mwN).
9
2. Daran gemessen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer ausreichenden Gesamtschau der maßgeblichen objektiven und subjektiven Tatumstände.
10
a) Die Beweiswürdigung ist insbesondere nicht lückenhaft.
11
aa) Die tatrichterliche Beweiswürdigung kann ihrer Natur nach nicht erschöpfend in dem Sinne sein, dass alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten in den Urteilsgründen ausdrücklich abgehandelt werden. Dies ist von Rechts wegen auch nicht zu verlangen. Aus einzelnen Lücken kann daher nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, der Tatrichter habe nach den sonstigen Urteilsfeststellungen auf der Hand liegende Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht (BGH, Urteile vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 285/10, NStZ-RR 2011, 50; vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13). Lückenhaft ist eine Beweiswürdigung vielmehr namentlich dann, wenn sie wesentliche Feststellungen nicht erörtert. Bei der Prüfung, ob eine solche Lücke vorliegt, ist es jedoch nicht Sache des Revisionsgerichts, Mutmaßungen darüber anzustellen, ob weitere Beweismittel zur Aufklärung der Tatvorwürfe zur Verfügung gestanden hätten oder weitere Beweise erhoben und im Urteil lediglich nicht gewürdigt worden sind. Schon gar nicht kann das Revisionsgericht aufgrund derartiger Mutmaßungen das Urteil auf die Sachrüge hin aufheben. Vielmehr ist es in solchen Fällen Sache der Staatsanwaltschaft, entweder durch Erhebung einer Aufklärungsrüge geltend zu machen, dass das Landgericht weitere mögliche Beweise zur Erforschung des Sachverhalts unter Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO nicht erhoben hat, oder zu beanstanden, dass es hierzu erhobene Beweise nicht in seine Würdigung einbezogen und daher zu seiner Überzeugungsbildung den Inbegriff der Hauptverhandlung nicht ausgeschöpft hat (BGH, Urteile vom 28. Oktober 2010 – 3 StR 317/10, NStZ-RR 2011, 88 f.; vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13).
12
bb) Auf dieser Grundlage haben die Beanstandungen der Revisionsführerin zur Lückenhaftigkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung keinen Erfolg.
13
Sie erschöpfen sich zum einen in Hinweisen auf nicht oder unzureichend getroffene Feststellungen etwa zu dem von der Zeugin B. behaupteten Einbruch der Zeugin Bo. sowie zu den Beschuldigungen der Zeugin B. gegen die Zeugin C. und den Zeugen H. . Weder hierzu noch zu der Beanstandung, dass (nähere) Feststellungen zu dem Geschehen auf der Toilette und zu der Frage fehlen, ob und gegebenenfalls wie dabei DNA – deren Mitverursachung durch den Angeklagten indes lediglich nicht auszuschließen war – an die Bekleidungsstücke der Zeugin B. (u.a. BH, Slip) gelangt sein könnte, hat die Staatsanwaltschaft keine Verfahrensrügen erhoben. Soweit sie zum anderen geltend macht, einzelne Feststellungen der Strafkammer seien nicht von den erhobenen Beweisen getragen, sind diese Beanstandungen aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 30. Juni 2015 dargelegten Gründen erfolglos.
14
b) Die Beweiswürdigung in dem landgerichtlichen Urteil enthält auch keine einen Rechtsfehler darstellende Widersprüche.
15
Ein solcher die Sachrüge begründender Widerspruch kann nicht allein darin liegen, dass einzelne Beweismittel miteinander Unvereinbares ergeben haben. Ebenso wenig kann ein Widerspruch darin gesehen werden, dass das Gericht einer Zeugenaussage folgt, aber hieraus nicht die von der Staatsanwaltschaft gezogene Schlussfolgerung ziehen will (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2013 – 3 StR 45/13, StraFo 2013, 339; vom 4. April 2013 – 3 StR 37/13, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 64; vom 20. September 2012 – 3 StR 158/12, NStZ-RR 2013, 89; vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13).
16
Vor dem Hintergrund, dass mehrere Zeugen den „Beziehungskonflikt“ zwischen der Zeugin B. und dem Zeugen A. geschildert haben, stellt es daher keinen die Beweiswürdigung aus Rechtsgründen in Frage stellenden Widerspruch dar, dass die Zeugin B. auf die Zeugin H. eifersüchtig war, obwohl unter den britischen Soldaten bekannt war, dass die Zeugin H. lesbisch sei.
17
c) Schließlich hat das Landgericht weder die gebotene Gesamtwürdigung der für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände unterlassen oder rechtsfehlerhaft vorgenommen, noch hat es überspannte Anforderungen an die entsprechende Überzeugungsbildung gestellt.
18
Eine Gesamtwürdigung hat die Strafkammer vielmehr ausdrücklich vorgenommen. Sie hat aber auch angesichts der von ihr nicht verkannten, den Angeklagten belastenden Umstände weder naheliegende andere Deutungsmöglichkeiten außer Acht gelassen, noch bloße Schlussfolgerungen zur Begründung von Zweifeln an der Täterschaft des Angeklagten angeführt, für die es nach der Beweisaufnahme entweder keine tatsächlichen Anhaltspunkte gibt oder die als eher fernliegend zu betrachten sind. Vielmehr hat sie ihre Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten auf insofern bestehende Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin B. gestützt.
19
Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn bei einem Widerspruch zwischen mehreren Erkenntnisquellen hat das Gericht ohne Rücksicht auf deren Art und Zahl darüber zu befinden, in welchen von ihnen die Wahrheit ihren Ausdruck gefunden hat. Stehen sich Bekundungen eines – insbesondere einzigen – Zeugen und des Angeklagten unvereinbar gegenüber, darf das Gericht allerdings den Bekundungen dieses Zeugen nicht etwa deshalb, weil er (gegebenenfalls) Geschädigter ist, ein schon im Ansatz ausschlaggebend höheres Gewicht beimessen als den Angaben des Angeklagten. Maßgebend ist der innere Wert einer Aussage, also deren Glaubhaftigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 379/03, NStZ 2004, 635 f.). Bei deren Prüfung darf und muss der Tatrichter gegebenenfalls aber auch berücksichtigen, ob der Zeuge schon andere zu Unrecht der Begehung von Straftaten bezichtigt hat (vgl. § 68a Abs. 2 Satz 2 StPO; BGH, Beschluss vom 12. März 2002 – 1 StR 557/01, NStZ 2002, 495). Zwar ist in solchen Fällen eine sorgfältige Beweiswürdigung geboten; der Tatrichter ist aber aus Rechtsgründen nicht gehindert, auch aufgrund solcher Umstände in Teilen der Aussage des Belastungszeugen zu glauben, obwohl er ihr in anderen Teilen nicht folgt (allgemein hierzu: BGH, Beschlüsse vom 3. September 2013 – 1 StR 206/13; vom 25. Oktober 2010 – 1 StR 369/10; vom 29. Juli 2003 – 4 StR 253/03 jeweils mwN). Dass bei der Strafkammer auf dieser Grundlage Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten verblieben sind, obwohl sie von einer Vergewaltigung der Zeugin überzeugt ist, weist keinen Rechtsfehler auf. Die Erwägung, „dass die Zeugin auf der Suche nach ihren Kameraden allein durch P. geirrt ist und dann von einem unbekannten Täter attackiert wurde“, ergänzt lediglich die Ausführungen zu den bereits für sich zu dem Freispruch des Angeklagten führenden Zweifeln der Strafkammer an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin B. zu dessen Täterschaft. Anders als die Staatsanwaltschaft meint, stützt das Tatgericht damit den Freispruch des Angeklagten nicht nur auf eine denktheoretische Möglichkeit , sondern auf das Ergebnis ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung, zumal die Tatbegehung durch einen Dritten nicht lediglich denkbar, sondern aufgrund der nicht auf den Angeklagten zutreffenden Täterbeschreibung des Schülers (Regenjacke, schwarze Kapuze) durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützt ist.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Quentin

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 435/15
vom
21. April 2016
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:210416B2STR435.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. April 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 12. Mai 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss1 brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 40 Fällen, sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen und sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 40 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
2
1. Der Angeklagte lebte von 1992 bis Oktober 2000 zusammen mit der
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Zeugin S. Sc. und ihren Kindern Sa. und M. Sc. , die aus einer früheren Beziehung der Zeugin stammten, sowie den gemeinsamen Kindern K. , R. und A. . Vor dem Hintergrund des Verdachts, dass der Angeklagte Sa. Sc. sexuell missbraucht habe, trennte sich die Zeugin S. Sc. von ihm. Es entstand ein heftiger Streit um das Sorgerecht für die Kinder K. und R. , der schließlich im Jahre 2001 zugunsten des Angeklagten entschieden wurde. Das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil von Sa. Sc. wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Danach beging der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts die abgeurteilten Taten: An zwei Tagen im Zeitraum zwischen dem 16. August 2003 und dem
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16. August 2004 missbrauchte der Angeklagte seine damals zehnjährige Tochter K. , indem er sein Geschlechtsteil mit Nutella bestrich und das Kind aufforderte, dieses mit der Zunge abzulecken. K. Sc. wollte dies nicht und benutzte ihre Finger, um die Schokoladencreme vom Penis des Angeklagten abzustreifen (Fälle II.1. und II.2. der Urteilsgründe). Im Zeitraum zwischen dem 16. August 2003 und dem 15. August 2007 vollzog der Angeklagte in 40 Fällen den vaginalen Geschlechtsverkehr mit K. (Fälle II.3. bis II.42. der Urteilsgründe) und nach deren 14. Geburtstag bis zum 30. Juni 2011 in weiteren 40 Fällen (Fälle II.43. bis II.82. der Urteilsgründe).
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2. K. Sc. äußerte erstmals im Jahr 2006 gegenüber ihrer Großmutter Mü. , dass der Angeklagte sie sexuell missbraucht habe. Ab Oktober 2011 hatte K. eine erste intime Beziehung mit einem Freund, einen Portugiesen namens P. . Diesem erzählte sie jedoch nichts von den vorangegangenen sexuellen Übergriffen ihres Vaters. Im Mai 2012 berichtete sie jedoch ihrer Freundin H. davon. Diese veranlasste K. Sc. dazu, den Kinder- und Jugendschutzdienst „ “ aufzusu- chen, bei dem sie durch die Psychologin L. beraten wurde. Am nächsten Tag rief H. im Beisein von K. Sc. deren Halbschwester Sa. an und fragte sie, ob die früher erhobenen Vorwürfe eines sexuellen Missbrauchs durch den Angeklagten zu ihrem Nachteil zutreffend seien. Sa. bejahte dies. Hierauf entschloss sich K. Sc. , eine Strafanzeige gegen ihren Vater zu erstatten. Am 4. und 10. Mai 2012 wurde sie polizeilich vernommen. Am 19. November 2012 erfolgte eine Vernehmung durch den Ermittlungsrichter, bei der ihr zunächst das Protokoll ihrer ersten polizeilichen Vernehmung vollständig vorgelesen wurde; das Protokoll der zweiten polizeilichen Vernehmung las sie anschließend selbst. Danach machte sie ergänzende Angaben. Das Landgericht beauftragte eine aussagepsychologische Sachverständige mit der Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben; diese führte am 20. Mai 2014 und am 1. Juli 2014 Explorationsgespräche durch. In der Hauptverhandlung machte K. Sc. Angaben, die in die Feststellungen eingeflossen sind. Bei dieser Vernehmung in der Hauptverhandlung wurde ihr das Protokoll der polizeilichen Vernehmung ihrer inzwischen verstorbenen Großmutter Mü. vorgehalten. 3. Der Angeklagte hat die Tatbegehung bestritten. Er hat behauptet,
6
dass K. Sc. ihn aus Rache zu Unrecht belaste, denn er habe ihr kein Geld für die Reise zu ihrem Freund P. gegeben, nachdem dieser nach Portugal zurückgekehrt war. Darauf sei sie zu ihrer Freundin H. gegangen , die eigene Missbrauchserfahrungen gehabt habe. Von dieser sei sie zur Strafanzeige gedrängt worden. Die früheren Vorwürfe eines sexuellen Missbrauchs zum Nachteil von Sa. Sc. seien auch zu Unrecht erhoben worden; daraus habe seine Tochter K. gelernt, dass man mit einer Missbrauchsbehauptung ohne weiteres „durchkomme“. Das sachverständig beratene Landgericht ist den Angaben der Zeugin
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K. Sc. gefolgt. Für deren Richtigkeit spreche die Entstehungsge- schichte der Aussage. Zwar habe es „gewisse Widersprüche“ zwischen ihrer Aussage über die Umstände der ersten Offenbarung und den diesbezüglichen Angaben der Großmutter bei deren polizeilicher Vernehmung gegeben. Jedoch bestehe jedenfalls Übereinstimmung dahin, dass es damals ein Gespräch über sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten gegeben habe. Das Aussageverhalten von K. Sc. spreche ebenfalls für die Richtigkeit ihrer Angaben , die verschiedene Realkennzeichen aufwiesen. Ein Falschaussagemotiv sei hingegen nicht anzunehmen. Auch für eine suggestive Beeinflussung be- stünden keine Anhaltspunkte. Die Konstanz ihrer Angaben sei „hoch einzuschätzen“. Die Aussage der Zeugin Sa. He. (früher Sc. ) in der Hauptverhandlung , wonach sie selbst vom Angeklagten missbraucht worden sei, stelle ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Angaben von K. Sc. dar, auch wenn sie mit Zurückhaltung gewürdigt werden müsse, weil das diesbezügliche Strafverfahren gegen den Angeklagten eingestellt worden sei. Die Aussagen der Zeugin R. Sc. , die bekundet hatte, dass ihre Schwester K. „sich nur noch für Sex und Geld interessiert“ habe, seit sie den Freund P. gehabt habe, seien dagegen „für die Wahrheitsfindung wertlos.“

II.


8
Die Revision ist mit der Sachrüge begründet, sodass es auf die Verfahrensrüge des Angeklagten nicht ankommt, mit welcher er die fehlende Begründung seines Ausschlusses von der Anwesenheit bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung seiner Tochter K. , das damalige Fehlen einer Verteidigung und die Einflussnahme auf das Erinnerungsvermögen der Zeugin durch die Art der Durchführung dieser Vernehmung beanstandet. Die Beweiserhebung des Landgerichts begegnet durchgreifenden recht9 lichen Bedenken. 1. Das Landgericht hat die Aussage der Zeugin Sa. He. (früher
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Sc. ) über sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten zu ihrem Nachteil als belastendes Indiz gewertet. Es hat aber nicht erörtert, warum das diesbezügliche Strafverfahren eingestellt wurde und warum es - gemessen an den Einstellungsgründen - die nunmehr gemachte Aussage der Zeugin letztlich als zutreffend angesehen hat. Zwar könnte die Tatsache, dass der Angeklagte früher vergleichbare Ta11 ten begangen hatte, gegebenenfalls ein Indiz für die Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten sein. Eine Indiztatsache, die den Ausgangspunkt für eine Schlussfolgerung im Rahmen einer Beweiskette bildet, muss aber feststehen , wenn sie als belastender Umstand gewertet werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1974 - 3 StR 303/73, NJW 1974, 654, 655; Urteil vom 31. Oktober 1989 - 1 StR 419/89, BGHSt 36, 286, 290; s.a.

BeckOK/Eschelbach, StPO, 24. Ed., § 261 Rn. 11.2; Liebhardt NStZ 2016, 134, 136; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 53. Aufl., § 261 Rn. 29; LR/Sander, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 114; Schäfer StV 1995, 147, 150; krit. KK/Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 54; zur Differenzierung nach Indizien in einer Beweiskette oder einem Beweisring etwa SK/Velten, StPO, 4. Aufl., § 261 Rn. 93). Um sich in rechtsfehlerfreier Weise eine sichere Überzeugung von der
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Richtigkeit der Indiztatsache zu bilden, hätte das Landgericht deshalb die Bedenken , die zur Einstellung des Strafverfahrens wegen sexuellen Missbrauchs zum Nachteil von Sa. He. geführt hatten, prüfen und ausräumen müssen. 2. Das Landgericht hat auch die Angaben der später verstorbenen
13
Großmutter der Nebenklägerin bei deren polizeilichen Vernehmung in rechtlich zu beanstandender Weise beurteilt. Die Angaben der Großmutter hat es nach den Urteilsgründen zwar zu Vorhalten gegenüber K. Sc. verwendet. Es hat damit jedoch den Inhalt der Aussage der Großmutter nicht in die Hauptverhandlung einführen können; denn ein Vorhalt ist für sich genommen keine Beweiserhebung im Strengbeweisverfahren (vgl. SK/Velten, StPO, § 261 Rn. 62). Kam den Angaben der Großmutter - sei es als Belastungsindiz oder Entlastungsindiz - eine Beweisbedeutung zu, wäre es geboten gewesen, diese prozessordnungsgemäß einzuführen und im Urteil näher zu erörtern. 3. Die Annahme einer hohen Aussagekonstanz der Angaben der Neben14 klägerin ist ebenfalls rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat nicht erkennbar berücksichtigt , dass durch Vorlesen des Protokolls über die erste polizeiliche Vernehmung und die eigene Lektüre des Protokolls über die zweite polizeiliche Vernehmung durch die Nebenklägerin beim Ermittlungsrichter Einfluss auf de- ren Erinnerung genommen wurde. Eine Erinnerung an selbst erlebtes Geschehen und die Erinnerung an den Inhalt einer Äußerung hierüber kann sich nach einer derartigen Konfrontation mit Vernehmungsprotokollen so vermischt haben , dass bei späteren Befragungen eine Unterscheidung erschwert oder unmöglich gemacht wurde. Praktisch jede Aktivierung des Gedächtnisinhalts führt schließlich auch zu dessen Konsolidierung (vgl. Köhnken in Widmaier/ Müller/Schlothauer, Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 2. Aufl., § 61 Rn. 90). Deshalb hätte das Landgericht erläutern müssen, worin gegebenenfalls eine von der Protokollverlesung und Eigenlektüre unbeeinflusste Konstanz verschiedener Aussagen der Nebenklägerin gesehen wurde und welche Bedeutung ihrer Konfrontation mit dem Inhalt der früheren Angaben für die späteren Angaben bei der Exploration und der Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung zuzumessen ist. 4. Die Urteilsgründe lassen schließlich besorgen, dass das Landgericht
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keine erschöpfende Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorgenommen hat, die bei einer problematischen Beweislage , wie sie hier vorliegt, stets geboten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2014 - 2 StR 94/14, StV 2014, 720).
16
So sind Aspekte, die gegen die Richtigkeit der Missbrauchsvorwürfe sprechen können, wie die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs zum Nachteil von Sa. Sc. , die Zuweisung des elterlichen Sorgerechts für die Kinder K. und R. an den Angeklagten trotz dieses Vorwurfs, die vom Landgericht angenommenen Widersprüche zwischen den Angaben der Nebenklägerin und denjenigen ihrer Großmutter, ferner die Behauptung der Schwester R. , K. Sc. sei seit Beginn der Freundschaft mit P. „nur noch an Sex und Geld interes- siert“ gewesen, und einzelne Abweichungen in den verschiedenen Aussagen der Nebenklägerin nicht in eine Gesamtschau eingestellt worden. Sie hätten angesichts der schrittweisen Entwicklung der Aussage unter Einschaltung verschiedener anderer Personen (vgl. zu dieser Problematik Kröber FPPK 2013, 240, 244 ff.; s.a. Volbert/Steller, Die Begutachtung der Glaubhaftigkeit, in Venzlaff /Foerster/Dreßing/Habermeyer, Psychiatrische Begutachtung, 6. Aufl., S. 683, 700) jedoch auch insgesamt gegen die Glaubhaftigkeitskriterien, die für einen Erlebnisbezug der Aussagen sprechen, abgewogen werden müssen.
Fischer Appl Eschelbach Ott Bartel
Lastenausgleichsgesetz - LAG