Bundesgerichtshof Urteil, 22. Mai 2019 - 2 StR 530/18

19.05.2020 19:38, 22.05.2019 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 22. Mai 2019 - 2 StR 530/18

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 530/18
vom
22. Mai 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
ECLI:DE:BGH:2019:220519U2STR530.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 8. Mai 2019 in der Sitzung am 22. Mai 2019, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Eschelbach, Zeng, Dr. Grube, Schmidt,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten,
Rechtsanwältin in der Verhandlung als Vertreterin der Nebenkläger,
Amtsinspektorin in der Verhandlung, Amtsinspektorin bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. April 2018 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch ein erstes Urteil wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Senat hat dieses Urteil auf die Revision der Nebenkläger durch Urteil vom 7. Juni 2017 − 2 StR 474/16 (NStZ 2018, 93 f. mit Anm. Engländer) mit den Feststellungen aufgehoben. Durch Beschluss vom gleichen Tage (NStZ-RR 2017, 368 f.) hat er das genannte Urteil auf die Revision des Angeklagten im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Nach Zurückverweisung der Sache hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Dagegen richten sich die Revision des Angeklagten und die wirksam auf den Strafausspruch beschränk- te, zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft jeweils mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.

2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. Am 16. August 2015 trainierte der damals 22-jährige Angeklagte, der in den Tag hineinlebte und Arbeitslosengeld II bezog, in einem Fitnesscenter in M. . Anschließend trank er dort acht Flaschen Bier zu je 0,5 l und ließ die Zeche anschreiben, weil er kaum noch über Bargeld verfügte. Gegen 19.30 Uhr wollte er an einer Tankstelle einen Kasten Bier kaufen, konnte aber den Preis von 20,50 Euro nicht aufbringen. Sein Versuch, Geld an einem Automaten abzuheben , schlug mangels Deckung fehl. Daher erwarb er mit restlichem Bargeld fünf Flaschen Bier zu je 0,5 l, die er zuhause konsumierte. Im weiteren Verlauf des Abends entschloss er sich dazu, von seinem Wohnort in M. nach

W.

zu fahren, um dort Betäubungsmittel zu erwerben. Über den Nachrichtendienst WhatsApp versuchte er vergeblich, Bekannte zu kontaktieren, von denen er sich Hilfe bei der Drogenbeschaffung erhoffte.
4
Gegen 22.20 Uhr erschien auf Bestellung des Angeklagten das spätere Tatopfer Z. mit seinem Taxi. Der Angeklagte steckte sich ein Küchenmesser in den Hosenbund und stieg in das Taxi, obwohl er nur noch über 2,75 Euro Bargeld verfügte und wusste, dass er mit seiner Bankkarte kein Geld abheben konnte. Zu welchem Zweck er das Messer mitführte, vermochte das Landgericht nicht festzustellen.
5
Kurz nach 23.00 Uhr kam das Taxi am Marktplatz in W. an, wo der Fahrer Z. den Fahrpreis in Höhe von 89,90 Euro verlangte. Der Angeklagte bot ihm an, die Forderung bargeldlos zu begleichen, was Z. jedoch ablehnte. Darauf begab sich der Angeklagte zu der K. am Marktplatz und fragte am Bankautomaten den Stand seines Kontos ab, das sich mit 2,94 Euro im Soll befand. Gleichwohl versuchte er erfolglos, 200 Euro abzuheben. Sodann setzte er sich wieder auf den Beifahrersitz des Taxis, berichtete dem Taxifahrer, in der Sparkasse kein Geld bekommen zu haben und bot diesem an, seinen Personalausweis zu hinterlassen und den Fahrpreis am nächsten Tag zu bezahlen. Dies lehnte Z. ab. In diesem Moment erschien der Taxifahrer O. am Marktplatz. Der Angeklagte winkte diesen heran und erkundigte sich, ob bei seinem Taxiunternehmen bargeldlos bezahlt werden könne , was O. verneinte. Der Angeklagte bat O. , einen weiteren ihm bekannten Taxifahrer zu kontaktieren, damit dieser für ihn bürge; der weitere Taxifahrer war aber nicht erreichbar. Schließlich empfahl O. seinem Kollegen Z. , mit dem Angeklagten zur Polizei zu fahren, um dessen Personalien feststellen zu lassen ; alternativ solle er mit dem Angeklagten zu einer Tankstelle fahren, wo dieser mit der Bankkarte Geld beschaffen solle. Dann entfernte sich O. . Z. fuhr los, hielt aber nach wenigen Metern wieder an, um die Situation erneut mit dem Angeklagten zu besprechen.
6
Der Angeklagte fasste nun spontan den Entschluss, den Taxifahrer mit dem bisher verborgenen Küchenmesser anzugreifen. Ein Motiv dafür vermochte das Landgericht nicht festzustellen. Der Angeklagte zog das Messer aus dem Hosenbund und versetzte Z. eine Reihe von Stich- und Schnittverletzungen im Gesicht, am Hals und am Oberkörper, um diesen zu töten. Der Geschädigte hatte nicht mit einem Angriff auf sein Leben gerechnet. Er erlitt zwanzig Stich- und Schnittverletzungen, wobei ihm unter anderem die linke Schlüsselbeinschlagader durchtrennt wurde. Es gelang ihm zwar noch, die Fahrertür zu öffnen , aus dem Taxi auszusteigen und um Hilfe zu rufen; dann aber brach er zusammen und verstarb alsbald, während der Angeklagte zu Fuß floh.
7
2. Das Landgericht hat die Tat als heimtückisch begangenen Mord gewertet. Die Arg- und Wehrlosigkeit des Taxifahrers habe der Angeklagte bewusst zu der mit direktem Tötungsvorsatz begangenen Tat ausgenutzt. Zwar leide er nicht ausschließbar an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und habe spontan gehandelt. Jedoch habe die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers angesichts der Tatsituation derart auf der Hand gelegen, dass der Angeklagte sie auch in sein Bewusstsein aufgenommen habe. Weder seine Alkoholisierung , noch sein spontaner Tatentschluss oder die Persönlichkeitsstörung gäben Anlass zu einer anderen Bewertung des Ausnutzungsbewusstseins. Die Persönlichkeitsstörung habe jedoch im Zusammenwirken mit der Alkoholisierung bei einer Blutalkoholkonzentration von maximal 2,45 Promille zur Tatzeit nicht ausschließbar eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens zur Folge gehabt, welche die Anwendung von § 21 StGB rechtfertige.

II.

8
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Schuld- und Strafausspruch weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dies gilt auch für die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Arg- und Wehrlosigkeit des Angeklagten bewusst zu dessen Tötung ausgenutzt und daher das Tatopfer im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB heimtückisch getötet.
9
1. Für das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff auf Leib und Leben schutzlosen Menschen zu überraschen. Das Ausnutzungsbewusstsein kann im Einzelfall bereits aus dem objektiven Bild des Geschehens abgeleitet werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter zur Tatzeit auf der Hand liegt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 − 5 StR 580/17, NStZ 2019, 26, 27). Das gilt in objektiv klaren Fällen selbst dann, wenn der Täter die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2014 – 4 StR 147/14, StraFo 2014, 433 f.; Urteil vom 29. Januar 2015 – 4 StR 433/14, NStZ 2015, 392, 393). Bei erhaltener Fähigkeit zur Unrechtseinsicht ist auch die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt. Anders kann es zwar bei heftigen Gemütsbewegungen liegen, jedoch sprechen auch eine Spontaneität des Tatentschlusses sowie eine affektive Erregung des Angeklagten nicht zwingend gegen ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Maßgeblich sind die in der Tatsituation bestehenden tatsächlichen Auswirkungen des psychischen Zustands des Täters auf seine Erkenntnisfähigkeit (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 117/14, NStZ 2014, 639).
10
2. Bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke handelt es sich um eine vom Tatgericht zu bewertende Tatfrage, die nur in eingeschränktem Maß der revisionsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 − 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232, 233; Urteil vom 29. Januar 2015 − 4 StR 433/14, NStZ 2015, 392, 393). Die Nachprüfung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
11
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass auch die Beeinträchtigungen des Angeklagten durch eine Persönlichkeitsstörung und seine Alkoholisierung jedenfalls die kognitiven Fähigkeiten nicht erheblich beeinflusst hatten.
Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Die Strafkammer hat angesichts des Verhaltens des Angeklagten vor der Tat bei seinen verschiedenen Versuchen, das Zahlungsproblem auszuräumen, rechtsfehlerfrei angenommen, die Alkoholisierung des Angeklagten habe sich nicht auf seine Unrechtseinsicht ausgewirkt. Einen schwerwiegenden Affekt hat sie vor allem mangels charakteristischen Affektauf- und -abbaus verneint. Schließlich hat die Strafkammer festgestellt , die zur Tatzeit gegebene kombinierte Persönlichkeitsstörung des Angeklagten habe sich nicht auf sein Bewusstsein, sondern nur auf das Hemmungsvermögen ausgewirkt.

III.

12
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls unbegründet. Die Anwendung des § 21 StGB durch das Landgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden.
13
1. Die Einordnung des psychischen Befundes beim Angeklagten zur Tatzeit als eine nicht ausschließbare schwere andere seelische Abartigkeit ist rechtsfehlerfrei.
14
a) Bei der „Persönlichkeitsstörung“ handelt es sich um einen Oberbegriff zu verschiedenen Varianten, die unterschiedliches Gewicht haben. Diese reichen von einer Vielzahl normalpsychologisch wirkender Ausprägungen des Empfindens und Verhaltens bis zu einer abnormen Persönlichkeit, deren Störungsgrad Krankheitswert zukommt. Gelangt der Sachverständige zur Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, ist dies noch nicht mit der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ in § 20 StGB gleichzusetzen. Vielmehr sind der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss auf die soziale Anpassungsfä- higkeit entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52).
15
Das Landgericht ist der Einschätzung der psychiatrischen Sachverständigen gefolgt, bei dem Angeklagten habe sich das Bild einer emotionalinstabilen Persönlichkeitsstörung mit dominant paranoiden, schizoiden und dissozialen Wesenszügen sowie narzisstischen Merkmalen ergeben. Die Sachverständige hat weiter erläutert, der Angeklagte neige zu Jähzorn, wenn er auf Ablehnung , Versagung, Beleidigung oder Provokation stoße. Es bestehe eine ausgeprägte Störung der Affektregulation mit der Folge von kognitiven Verzerrungen , aus denen sich Impulshandlungen ergäben. Aus psychiatrischer Sicht sei von einem Grenzfall auszugehen, bei dem das Vorliegen des Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit jedenfalls nicht auszuschließen sei. Die Störung weise eine Beziehung zur Tat auf, weil diese vor dem Hintergrund eines neurotischen Konflikts infolge der Zurückweisung des Angeklagten durch die Personen begangen wurde, mit denen er Kontakt aufnehmen wollte, ferner, weil die Tat abrupt und ohne Sicherungstendenzen sowie in einer affektiven Erregung begangen worden sei. Die Alkoholisierung bei einem Blutalkoholgehalt von bis zu 2,45 Promille zur Tatzeit komme als konstellativer Faktor hinzu.
16
b) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht auf dieser Grundlage das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB jedenfalls nicht sicher ausschließen konnte.
17
Im Anschluss an die psychiatrische Literatur nennt die Rechtsprechung verschiedene Voraussetzungen für eine schwere andere seelische Abartigkeit, unter anderem das Hervorgehen der Tat aus neurotischen Konflikten, eine konflikthafte Zuspitzung und emotionale Labilisierung in der Zeit vor der Tat, ein abrupter Tatablauf, das Vorliegen konstellativer Faktoren, wie Alkoholisierung, Ermüdung und affektive Erregung. Als gegenläufige Indizien können im Einzelfall eine Tatvorbereitung, planmäßiges Vorgehen, die Fähigkeit zu warten, ein komplexer Handlungsablauf, eine Vorsorge gegen Entdeckung, die Möglichkeit anderen Verhaltens unter vergleichbaren Umständen oder das Hervorgehen des Delikts aus dissozialen Charakterzügen in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 53). Die Kriterien müssen im Einzelfall nicht sämtlich vorliegen, sie können auch über längere Zeitspannen hinweg variieren. Zudem können sie sehr unterschiedliches Gewicht haben. Maßgebend ist daher eine Gesamtschau aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls.
18
Nach den Urteilsgründen hat das sachverständig beratene Landgericht eine solche Gesamtwürdigung anhand anerkannter Maßstäbe vorgenommen. So ist seine Annahme, festgestellte frühere Aggressionshandlungen des Angeklagten und die abzuurteilende Tat ließen prinzipiell ein durchgehendes Verhaltensmuster erkennen, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat dabei nicht übersehen, dass die früheren Aggressionsdurchbrüche andere Ursachen hatten.
19
Wenn die Beschwerdeführerin beanstandet, das Landgericht habe nicht gewürdigt, dass der Angeklagte die Tat vorher konstelliert habe, weil das Mitführen des Messers keinem anderen Zweck gedient haben könne, als dem Einsatz gegen Menschen, setzt sie letztlich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts. Dieses konnte den Grund für das Mitführen des Messers durch den Angeklagten nicht feststellen und hat rechtsfehlerfrei erläutert, warum ihm eine solche sichere Feststellung nicht möglich war.
20
Auch dass der Angeklagte vor der Tat Krafttraining betrieben, danach in emotional unauffälliger Weise mit Bekannten Kontakt aufgenommen hatte, der Geschädigte ihm anschließend freundlich begegnete und der Zeuge O.
keine emotionalen Auffälligkeiten bemerkt hatte, steht der Annahme des Landgerichts , der stark alkoholisierte Angeklagte habe die Tat nach dem erneuten Anhalten des Taxis in einer dann plötzlich aufwallenden affektiven Erregung abrupt begangen, von Rechts wegen nicht entgegen. Der nach dem erneuten Anhalten des Taxis spontan getroffene Tatentschluss korrespondiert mit der festgestellten Neigung des Angeklagten zu irrational erscheinender, auf plötzlichem Jähzorn beruhender Aggressivität.
21
Das Ausbleiben von Gewalthandlungen des Angeklagten während der vorläufigen Unterbringung nach der Tat schließt, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 7. Juni 2017 – 2 StR 474/16 (NStZ-RR 2017, 368, 369) ausgeführt hat, das Vorliegen einer erheblichen Persönlichkeitsstörung bei der Tatbegehung nicht aus.
22
2. Ob die Steuerungsfähigkeit wegen des Vorliegens einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bei Begehung der Tat „erheblich“ im Sinne des § 21 StGB vermindert war, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter in eigener Verantwortung unter wertender Betrachtung der Gesamtumstände zu beantworten hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 53). Es ist kein „Zirkelschluss“, wenn das Landgericht dem Vorliegen einer „schweren“ anderenseelischen Abartigkeit einen Hinweis auf deren Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB entnommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2001 – 5 StR 3/01, StraFo 2001, 249 f.). Wird nämlich eine „schwere“ andere seelische Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB festgestellt, die nicht bei jeder Persönlichkeitsstörung vorliegt und nur in Betracht kommt, wenn Symptome von beträchtlichem Gewicht vorliegen, deren Folgen den Täter vergleichbar schwer belasten oder einengen, wie krankhafte seelische Störungen, liegt es nahe, der konkreten Ausprägung der Persönlichkeitsstörung im Einzelfall auch die Wirkung einer „erheblichen“ Verminderungder Schuldfähigkeit beizumessen (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1996 − 5 StR 524/95, NStZ 1996, 318; Beschluss vom 22. August 2001 − 1 StR 316/01, StV 2002, 17 f.).
Appl Eschelbach Zeng Grube Schmidt

21.05.2020 21:39

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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

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22.05.2020 00:30

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
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vom
7. Juni 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
ECLI:DE:BGH:2017:070617U2STR474.16.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 2017, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin in der Verhandlung, als Verteidigerin,
Rechtsanwältin in der Verhandlung, als Vertreterin der Nebenkläger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Nebenkläger, die mit der Sachrüge geltend machen, das Landgericht habe zu Unrecht eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes abgelehnt. Die Rechtsmittel sind begründet.

I.

2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts trainierte der Angeklagte am 16. August 2015 in einem Fitnesscenter in M. . Anschließend trank er dort acht Flaschen Bier und ließ die Zeche anschreiben. Gegen 19.30 Uhr wollte er an einer Tankstelle einen Kasten Bier kaufen, hatte aber nur zehn Euro zur Verfügung. Der Versuch, an einem Bankautomaten Geld abzuheben, misslang mangels Guthabens. Daher kaufte der Angeklagte fünf Flaschen Bier und hatte danach noch 2,75 Euro Bargeld übrig. Gleichwohl wollte er später nachW. fahren, um sich dort Amphetamin zu beschaffen. Er versuchte Bekannte zu erreichen, um sich von ihnen die notwendigen Mittel zu verschaffen, was aber misslang. Um 21.55 Uhr bestellte er telefonisch ein Taxi, obwohl er wusste , dass er den Fahrpreis nicht zahlen konnte. Er steckte sich ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 15 cm in den Hosenbund, weil er den Taxifahrer damit bedrohen und berauben wollte. Mit der Beute hätte er den Drogenkauf finanzieren und durch den Überfall zugleich der Geltendmachung der Fahrpreisforderung durch den Taxifahrer entgehen können.
3
Gegen 22.20 Uhr fuhr Z. den Angeklagten mit seinem Taxi nach W. . Unterwegs verwarf der Angeklagte den Gedanken an einen Raubüberfall. Bei Fahrtende am Marktplatz in W. verlangte Z. die Zahlung des Fahrpreises in Höhe von 89,90 Euro. Der Angeklagte erklärte, dass er nicht bar zahlen könne und bot eine Zahlung mit Bank- oder Kreditkarte an. Da Z. dies ablehnte, täuschte der Angeklagte vor, in einer Filiale der Kreissparkasse Geld abheben zu wollen. Dabei wusste er, dass er am Bankautomaten kein Geld erlangen konnte. Er wollte den Aufenthalt in der Sparkassenfiliale benutzen, um über seine Situation nachzudenken. Dort verfiel er auf den Gedanken, den Taxifahrer zu einer Stundung zu veranlassen und nahm wieder auf dem Beifahrersitz Platz. Der Angeklagte erklärte ihm, dass er am Geldautomaten kein Geld habe abheben können, und schlug ihm vor, seinen Personalausweis zurückzulassen und den Fahrpreis am nächsten Tag zu bezahlen. Alsbald erschien der Taxifahrer O. am Marktplatz. Z. winkte ihn herbei. Der Angeklagte bat O. , den er kannte, darum, einen anderen Taxifahrer zu benachrichtigen, damit dieser für ihn bürge. Der weitere Taxifahrer war aber nicht erreichbar. O. empfahl darauf seinem Kollegen Z. , mit dem Angeklagten zur Polizei zu fahren, um dessen Personalien feststellen zu lassen; alternativ solle er mit dem Angeklagten zu einer Tankstelle fahren, wo dieser mit der Bankkarte Geld beschaffen solle. Dann entfernte sich O. , weil ein Fahrgast erschien. Z. fuhr los, hielt aber nach wenigen Metern wieder an, um die Situation erneut mit dem Angeklagten zu besprechen. Dieser wollte auf keinen Fall zur Polizei gebracht werden, weil er eine dortige Strafanzeige des Taxifahrers gegen ihn wegen Betrugs befürchtete. Unter dem Einfluss seiner Alkoholisierung geriet er in einen affektiven Erregungszustand. Er zog das Küchenmesser und stach auf Z. ein, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nahm. Dieser wurde von dem Angriff überrascht. Bereits der erste Stich traf ihn in den Hals. Weitere Stiche konnte Z. zunächst abwehren, indem er den Arm des Angeklagten packte, der sich aber losriss und ihm weitere Verletzungen zufügte. Z. öffnete die Fahrertür und fiel mit dem Oberkörper rückwärts aus dem Taxi. Der Angeklagte stach auch danach weiter auf ihn ein. Er brachte ihm insgesamt zwanzig Stich- und Schnittverletzungen bei. Z. richtete sich noch einmal neben dem Taxi auf und rief um Hilfe. Der Angeklagte floh deshalb zu Fuß vom Tatort, wo Z. kurz darauf verblutete. Bereits der erste Stich in den Hals hatte ihn tödlich getroffen.
4
Bei der Begehung der Tat war das Hemmungsvermögen des Angeklagten aufgrund eines hochgradigen Affekts erheblich vermindert.
5
2. Das Landgericht hat die Tat als Totschlag gewertet und dazu ausgeführt , der Angeklagte habe Z. zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz getötet. Dies sei aber wegen seiner affektiven Erregung und Alkoholisierung nicht in dem Bewusstsein geschehen, dessen Arg- und Wehrlosigkeit zur Tatbegehung auszunutzen; deshalb sei das Mordmerkmal der Heimtücke nicht erfüllt. Dem Angeklagten sei es auch allein darum gegangen, die Fahrt zur Polizei zu verhindern. Daher sei die Tötung des Taxifahrers nicht aus Habgier erfolgt. Eine Tötung aufgrund der Absicht, eine andere Straftat zu verdecken, habe ebenfalls nicht vorgelegen, weil ihr objektiv kein Betrug vorausgegangen sei; denn der Angeklagte habe sich der Fahrpreisforderung nicht endgültig entziehen wollen. Zudem habe der Angeklagte, der schließlich von dem Zeugen O. erkannt worden sei, seine Identität nicht mehr durch die Tötung des Taxifahrers verdecken können. Ein Mord aus sonst niedrigen Beweggründen sei auszuschließen, weil sich der Angeklagte bei der Tötungshandlung nicht der Umstände bewusst gewesen sei, die seine Beweggründe als niedrig erscheinen lassen.

II.

6
Die Revisionen der Nebenkläger, die auf eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes gemäß § 211 Abs. 2 StGB abzielen, sind begründet.
7
1. Die Verneinung eines Mordes zur Verdeckung einer anderen Straftat begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
8
a) Das Landgericht hat mit nicht tragfähiger Begründung eine zu verdeckende Vortat des Betruges verneint.
9
Bereits bei dem Abschluss eines Beförderungsvertrags bei Fahrtantritt hat der Angeklagte den Tatbestand des Betruges erfüllt. Durch Herbeirufen des Taxis und Aufnahme als Fahrgast verpflichtete er sich konkludent dazu, anschließend den bei Fahrtende fälligen Fahrpreis zu zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 30. August 1973 – 4 StR 410/73, BGHSt 25, 224, 226). Dabei wusste er, dass er die Forderung nicht sogleich erfüllen konnte, was er wegen des dann noch vorhandenen Raubentschlusses auch nicht vorhatte. Durch Verschweigen dieser Tatsachen lag bei Fahrantritt ein Eingehungsbetrug vor.
10
Die Tatsache, dass der Angeklagte zugleich den Vorsatz zur anschließenden Beraubung des Taxifahrers gefasst hatte, womit er - neben der Beschaffung von Geld für den Amphetaminerwerb - auch der Geltendmachung der Fahrpreisforderung durch den Taxifahrer bei Fahrtende entgehen wollte, ändert ebenfalls nichts an der vorherigen Vollendung eines Eingehungsbetruges. Dieser Vorsatz zu einer späteren Tat mit weitergehendem Ziel schließt den Vorsatz zur Täuschung des Taxifahrers über die fehlende Fähigkeit und Bereitschaft zur Fahrpreiszahlung bei Fahrantritt nicht aus, die Aufgabe dieses Raubvorsatzes während der Fahrt lässt den bei Eingehung des Beförderungsvertrags bereits umgesetzten Betrugsvorsatz nicht nachträglich entfallen.
11
b) Auch die Hilfserwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe den Taxifahrer nicht in der Absicht zur Verdeckung des Betruges getötet, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
12
Allerdings scheidet eine Tötung zur Verdeckung einer Straftat aus, wenn diese bereits vollständig aufgedeckt ist und der Täter dies weiß. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob die vorangegangene Straftat oder seine Tatbeteiligung daran schon objektiv aufgedeckt waren oder ob objektiv von dem Opfer eine Aufdeckung zu befürchten war, solange der Täter nur meint, zur Verdeckung dieser Straftat den Zeugen töten zu müssen. Auch nach Bekanntwerden der Vortat kann der Täter eines Tötungsverbrechens deshalb noch in Verdeckungsabsicht handeln, wenn er zwar weiß, dass er verdächtigt wird, die genauen Tatumstände aber noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt sind. Glaubt er, mit der Tötung eine günstige Beweisposition aufrechterhalten oder seine Lage verbessern zu können, reicht dies für die Annahme von Verdeckungsabsicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2005 – 1 StR 327/04, BGHSt 50, 11, 14; Urteil vom 17. Mai 2011 – 1 StR 50/11, BGHSt 56, 239, 244).
13
Diese Möglichkeit hat das Landgericht nicht lückenlos ausgeschlossen. Der Angeklagte wollte nicht zur Polizei gebracht werden, weil er mit einer dortigen Strafanzeige durch den Taxifahrer Z. wegen Betruges und dabei mit der Aufdeckung der Tat durch den unmittelbaren Tatzeugen rechnete. Dem Vorliegen von Verdeckungsabsicht steht es insoweit nicht unbedingt entgegen, dass seine Anwesenheit im Taxi sowie die aktuelle Zahlungsunfähigkeit auch dem Zeugen O. bekannt geworden war.
14
c) Entgegen der weiteren Annahme des Landgerichts steht auch die psychische Situation des Angeklagten zurzeit des Tatentschlusses zur Tötung des Taxifahrers nicht notwendig der Annahme von Verdeckungsabsicht entgegen. Das Mordmerkmal kann selbst bei einem in einer Augenblickssituation in affektiver Erregung gefassten Tötungsentschluss gegeben sein. Verdeckungsabsicht erfordert nämlich keine Überlegung des Täters im Sinne eines abwägenden Reflektierens über die eigenen Ziele. Es genügt, dass er die „Verdeckungslage“ gleichsam „aufeinen Blick erfasst“ (BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 – 1 StR 3/07 Rn. 39, insoweit in BGHSt 51, 367 nicht abgedruckt). Dies hat das Landgericht nicht in einer lückenlosen Gesamtschau aller Umstände erörtert.
15
Der Angeklagte hatte die sich bis zur Tötung des Taxifahrers immer weiter zuspitzende Situation, dass er mit einer bei sofortiger Fälligkeit unerfüllbaren Fahrpreisforderung konfrontiert werden würde, bereits vor dem Entschluss zur Tötung des Taxifahrers vorhergesehen. Es ändert nichts an diesem Befund, dass er den Tatentschluss zur Beraubung des Taxifahrers während der Fahrt aufgegeben hatte. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände wären auch die Phasen des Nachdenkens des Angeklagten über seine Situation in den Blick zu nehmen gewesen. Dies hat das Landgericht versäumt.
16
Hinsichtlich der Auswirkung einer affektiven Erregung auf das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht ist auch zu berücksichtigen, dass eine affektive Erregung bei den meisten Tötungsdelikten den Normalfall darstellt und für Verdeckungstötungen typisch ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein solcher Erregungszustand auch aus normativen Gründen im Regelfall keinen Einfluss auf die Verdeckungsabsicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 – 3 StR 319/98, NJW 1999, 1039, 1041). Dies hat das Landgericht nicht bedacht.
17
d) Dem Vorliegen von Verdeckungsabsicht könnte allerdings die Feststellung des Landgerichts entgegenstehen, dass der Angeklagte „zumindest“ mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass auch der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter in Verdeckungsabsicht handeln kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1995 – 1 StR 475/95, BGHSt 41, 358, 359 ff.). Dies ist jedoch nur der Fall, wenn nicht gerade der Tod des Opfers zu dessen Ausschaltung als Zeuge wegen der zu verdeckenden Vortat das Ziel der Handlung ist, sondern die Verdeckungshandlung mit einem anderen Ziel vorgenommen wird, wobei der Täter die Möglichkeit des Todes des Opfers in Betracht zieht und billigend in Kauf nimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 4. August 2010 – 2 StR 239/10, NStZ 2011, 34). Besteht die Möglichkeit einer Verdeckung von Tat oder Täterschaft aus der Sicht des Täters allein in der Beseitigung dieses Zeugen, kann Verdeckungsabsicht nur bei absichtlicher Tötung des Opfers angenommen werden.
18
Das Landgericht hat aber lediglich bedingten Tötungsvorsatz von fahrlässigem Handeln abgegrenzt. Es hat nicht erklärt, warum es nicht von Tötungsabsicht ausgegangen ist. Diese kommt in Betracht, weil der Angeklagte den Taxifahrer mit einem für diesen überraschenden ersten Stich in den Hals getroffen hat, der schon für sich genommen tödlich wirkte. Auch die Zahl der weiteren Tathandlungen und deren Fortsetzung trotz der anschließenden Abwehrreaktion des Opfers und dessen Hinausfallen aus der geöffneten Fahrertür spricht für direkten Tötungsvorsatz. Die Alkoholisierung und affektive Erregung des Angeklagten könnten dagegen sprechen. Jedoch hat das Landgericht die Gesamtumstände nicht abgewogen.
19
2. Auch die Ablehnung eines heimtückisch begangenen Mordes gemäß § 211 Abs. 2 StGB ist rechtlich zu beanstanden.
20
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die objektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals gegeben sind. Seine Überlegungen dazu, dass dem Angeklagten die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Begehung der Tötung nicht bewusst gewesen sei, erweisen sich als lückenhaft.
21
Für das im Rahmen des Mordmerkmals der Heimtücke erforderliche Bewusstsein der Ausnutzung von Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers genügt es, wenn der Täter diese Umstände in dem Sinn erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Das gilt im Einzelfall selbst dann, wenn der Täter die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat. Anders kann es zwar bei affektiven Durchbrüchen liegen. Für die Annahme der subjektiven Seite des Heimtückemords kommt es aber nicht auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB an, sondern darauf, welche tatsächlichen Auswirkungen die affektive Erregung auf die Erkenntnisfähigkeit des Angeklagten in der Tatsituation und auf sein Bewusstsein hatte (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 2003 – 2 StR 503/02, NStZ 2003, 535 f.). Das bedarf einer genauen Prüfung anhand aller Umstände des Einzelfalls.
22
Auch insoweit bleiben die Erörterungen des Landgerichts im Urteil lückenhaft. Es hat in seine Prüfung nicht erkennbar einbezogen, dass der Angeklagte das Messer zunächst mitgeführt hatte, um den Taxifahrer überraschend zu berauben. Wenngleich der Angeklagte den Gedanken an einen Raub zurzeit der Tötungshandlungen aufgegeben hatte, war doch seine Überlegung , den Geschädigten mit dem Einsatz des Messers zu überraschen, bereits vor seinem Tatentschluss zur Tötung des Taxifahrers vorhanden gewesen. Dies hätte als Indiz für ein Ausnutzungsbewusstsein im Sinne des Mordmerkmals berücksichtigt werden müssen. Auch wäre zu beachten gewesen, dass die zurzeit der Tötungshandlung vorliegende Konfrontation mit der aktuell unerfüll- baren Fahrpreisforderung sich bis zum Tatentschluss zur Tötung des Taxifahrers zugespitzt hatte und von Anfang an vorhersehbar war.
23
3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Sollte der neue Tatrichter wieder eine Tötung in Verdeckungsabsicht verneinen, wird er die Handlungsantriebe des Angeklagten genauer als bisher auch unter dem Blickwinkel sonst niedriger Beweggründe zu prüfen haben.
Krehl Eschelbach Zeng Richterin am BGH Dr. Bartel ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Krehl Grube

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 580/17
vom
4. Juli 2018
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:040718U5STR580.17.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Dr. Berger. Prof. Dr. Mosbacher, Köhler als beisitzende Richter,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwältin A. als Verteidigerin,
Rechtsanwalt H. als Vertreter des Nebenklägers K. ,
Rechtsanwalt W. als Vertreter der Nebenklägerin Ha. ,
Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Mai 2017 mit Ausnahme der Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen aufgehoben.
2. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen betreffend Tat 1 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wenden sich der Angeklagte und die Neben- klägerin mit ihren auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Der Angeklagte beanstandet zudem das Verfahren. Beide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge im tenorierten Umfang Erfolg.

I.


1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wartete der Angeklagte am
2
Vormittag des 19. September 2016 vor der Dienstzimmertür der Nebenklägerin Ha. im Bezirksamt N. auf eine Gelegenheit, deren Zimmer zu betreten und die Nebenklägerin mit einem Kampfmesser zu töten, das er in einem Rucksack mitsichführte. Die Nebenklägerin, die deutsch mit russischem Akzent spricht, war die für den Angeklagten zuständige Mitarbeiterin der Abteilung Sozialangelegenheiten. Sie war mit Anträgen des Angeklagten auf Zuweisung eines Einzelzimmers in einer Wohnungsloseneinrichtung befasst. Einige Tage zuvor hatte sie ihm mitgeteilt, dass sie bislang keinen Erfolg bei der Suche nach einem Einzelzimmer für ihn gehabt habe.
Als die Nebenklägerin ihre Zimmertür öffnete, trat der Angeklagte an sie
3
heran und führte mit dem Messer einen wuchtigen Hieb in Richtung ihres Halses aus. Er verfehlte sein Ziel jedoch, möglicherweise weil er nicht so schnell mit einer Gelegenheit zum Angriff auf die Nebenklägerin gerechnet und sich noch nicht vollständig auf die Tatausführung eingestellt hatte, und versetzte der Nebenklägerin stattdessen mit der Hand oder dem Messer lediglich einen kräftigen Stoß gegen die linke Schulter.
Verfolgt vom Angeklagten, der ihr tödliche Stiche zufügen wollte, floh die
4
Nebenklägerin in einen angrenzenden Büroraum. Dort stach der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz auf den Behördenmitarbeiter S. ein, der sich ihm in den Weg gestellt hatte, und fügte ihm eine 3 cm tiefe und 7 cm lange Verletzung am Oberkörper zu. Da der Angeklagte die Nebenklägerin nicht mehr erblicken konnte, wandte er sich zur Flucht. Im Treppenhaus begegnete er zwei herbeieilenden Wachmännern. Dem spontanen Entschluss folgend, auch den Sicherheitsdienstmitarbeiter K. zu töten, schlug er mit dem Messer auf diesen ein und verletzte ihn am rechten Unterarm. K. flüchtete, ohne dass der Angeklagte ihm nachsetzte.
5
2. Bei diesen Taten handelte der Angeklagte nach Einschätzung des sachverständig beratenen Landgerichts infolge einer bei ihm bestehenden wahnhaften Störung jeweils im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit. Die Wahrnehmung des Angeklagten sei in krankheitswertiger, wahnhaft übersteigerter Weise durch eine Abneigung gegen Ausländer und dadurch stark eingeengt gewesen, dass er sich durch den Staat vernachlässigt und benachteiligt fühlte. Bei dem Angriff auf die Nebenklägerin habe er wahnhaft ange- nommen, diese sei „keine Deutsche und (habe) sich nicht genügend um seine Wohnsituation gekümmert“. Wahnbedingt habe sich der Angeklagte von der Nebenklägerin getäuscht und benachteiligt gefühlt und angenommen, sie als vermeintliche Ausländerin habe ihm schaden wollen. Daher sei er in seinem Wahnsystem davon ausgegangen, sie bestrafen zu müssen.
3. Das Landgericht hat die Taten zum Nachteil des Geschädigten
6
S. (Tat 2) und des Nebenklägers K. (Tat 3) rechtlich jeweils als gefährliche Körperverletzung und die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin Ha. (Tat 1) als versuchten Totschlag gewürdigt. Die Mordmerkmale der sonstigen niedrigen Beweggründe und der Heimtücke hat es nicht als erfüllt angesehen. Ausländerhass sowie Wut und Verärgerung über seine Wohnsituation und die mangelnde Abhilfe durch die Nebenklägerin seien zwar aus objektiver Sicht als niedrig einzustufen, jedoch habe dem Angeklagten infolge der bei ihm bestehenden wahnhaften Störung die Fähigkeit gefehlt, diese Antriebe zutreffend zu bewerten. Für das Mordmerkmal der Heimtücke fehle es am erforderlichen Ausnutzungsbewusstsein. Der Angeklagte sei von der sich ihm bietenden Gelegenheit zum Angriff auf die Nebenklägerin überrascht gewesen und habe deren Arg- und Wehrlosigkeit nicht in sein Bewusstsein aufgenommen.

II.


7
Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Urteils im tenorierten Umfang.
8
1. Die erhobene Verfahrensbeanstandung hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg.
2. Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), die den An9 geklagten im Hinblick auf die angeordnete Unterbringung nach § 63 StGB beschwert , hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten infolge einer wahnhaften Störung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war.

a) Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) setzt voraus,
10
dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten infolge eines den Eingangsmerkmalen des § 20 StGB zuzuordnenden psychischen Defekts erheblich vermindert war. Wahnhafte Störungen können sich zwar bei akuten psychotischen Phasen erheblich auf die Schuldfähig- keit – insbesondere das Einsichtsvermögen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 – 2 StR 534/13; vom 16. Mai 2012 – 3 StR 33/12) – auswirken ; standen Tatmotiv und -handlung aber nicht in einer direkten Beziehung zum Wahnthema, ist allein aus der Diagnose einer wahnhaften Störung regelmäßig noch keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit herzuleiten (BGH, Urteil vom 25. Februar 2015 – 2 StR 495/13).
11
Um die revisionsgerichtliche Nachprüfung dieser Voraussetzungen zu ermöglichen, hat das Tatgericht die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des psychiatrischen Sachverständigen mitzuteilen und sich erkennbar selbst mit ihnen auseinanderzusetzen. Erforderlich ist insoweit insbesondere stets eine konkretisierende Darstellung, in welcher Weise sich die näher festgestellte psychische Störung auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2017 – 1 StR 63/17; Beschluss vom 16. März 2017 – 4 StR 11/17).

b) Diesen Anforderungen werden die Urteilgründe nicht gerecht.
12
aa) Auf der Grundlage der Ausführungen der Schwurgerichtskammer
13
kann der Senat schon die Diagnose einer im Sinne des § 21 StGB relevanten wahnhaften Störung nicht nachvollziehen, da die zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzureichend dargestellt sind.
So nimmt das Landgericht im Rahmen seiner Schuldfähigkeitsprüfung
14
bei der Schilderung der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Bezug auf Konflikte des Angeklagten in der Vergangenheit, die auf eine wahnhafte Verarbeitung zwischenmenschlicher Interaktionen hindeuteten. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Vorkommnissen, die das Landgericht – ohne hierzu Einzelheiten zu schildern – lediglich in den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen mitteilt, fehlt jedoch ebenso wie nähere Darlegungen zu der sachverständigen Wertung, hierin komme eine krankheitswertige Störung zum Ausdruck. Unabhängig von der Frage, unter welchen Umständen Ausländerhass als wahnhafte Störung gewertet oder zu einer solchen beitragen kann, sind weder die lediglich schlaglichthaft angeführte „negative Einstellung“ des Angeklagten zu „Ausländern“ noch die Gesichtspunkte, dass der Angeklagte in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung einen verwirrten Eindruck gemacht, sich verärgert über die Nebenklägerin Ha. gezeigt und die Verantwortung für seine Lebenssituation auf andere abgeschoben habe (UA S. 20) – selbst in der Zusammenschau – geeignet, die Diagnose einer wahnhaften Störung, der für die Beurteilung der Schuldfähigkeit Bedeutung zukommt, zu belegen (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. November 2015 – 5 StR 259/15).
bb) Die Urteilsgründe lassen auch nicht ausreichend erkennen, dass die
15
Begehung der drei Taten auch auf die beim Angeklagten festgestellte wahnhafte Störung zurückzuführen ist.
Schon für Tat 1 fehlt eine konkret auf die Tatsituation bezogene Begrün16 dung dafür, dass der Angeklagte der Nebenklägerin nicht lediglich aus Verärgerung über ihr Verhalten ihm gegenüber – ohne maßgeblichen Einfluss wahnhafter Vorstellungen – nach dem Leben trachtete. Die bloße Feststellung, der Angeklagte habe im Wahn gehandelt (UA S. 7 unten), in der Nebenklägerin seien „beide wahnbesetzten Themen zusammengekommen“ (UAS. 16 und 22) und
der Angeklagte sei der Auffassung gewesen, sie bestrafen zu „müssen“ (UA S. 22 oben), genügt den genannten Darstellungsanforderungen nicht. Für die Taten 2 und 3 mangelt es an jeglicher Erörterung dazu, inwiefern sich die angenommene Wahnstörung beim Vorgehen des Angeklagten gegen den weiteren Behördenmitarbeiter S. (Tat 2) und sodann gegen den Wachmann K. (Tat 3) auf dessen Schuldfähigkeit ausgewirkt hat. Hinweise auf psychotische Situationsverkennungen sind in den Urteilsfeststellungen zu diesen Geschehen nicht vorhanden.
17
3. Da der Senat nicht gänzlich ausschließen kann, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden, die eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten belegen, hat auch der Schuldspruch keinen Bestand. Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung der getroffenen Feststellungen. Von der Aufhebung nicht betroffen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO) sind indes die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehen der Taten. Das neue Tatgericht kann – naheliegend unter Heranziehung eines anderen psychiatrischen Sachverständigen – ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen treffen.

III.


18
Die Revision der Nebenklägerin hat ebenfalls Erfolg. Der Schuldspruch des Angeklagten wegen versuchten Totschlags (Tat 1) hält rechtlicher Prüfung nicht stand, da die Schwurgerichtskammer das Vorliegen von Mordmerkmalen nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig erhoben. Die Revisionsbegründung der
19
Nebenklägerin lässt – trotz des irreführenden (Haupt-)Antrags dahin, das angefochtene Urteil „im Rechtsfolgenausspruch“ aufzuheben – insbesondere aufgrund der Sachausführungen eindeutig erkennen, dass mit der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes anstelle des für Tat 1 erfolgten Schuldspruchs wegen versuchten Totschlags ein im Rahmen der durch § 400 Abs. 1 StPO beschränkten Rechtsmittelbefugnis der Nebenklage statthaftes Rechtsmittelziel verfolgt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – 1 StR 351/17 mwN).
20
2. Die Schwurgerichtskammer hat das Vorliegen der Mordmerkmale der niedrigen Beweggründe und der Heimtücke nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.
21
a) Ausgerichtet an den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – 1 StR 351/17 mwN) hat das Landgericht die festgestellten handlungsleitenden Tötungsmotive des Angeklagten bei der Begehung von Tat 1 – nämlich „Ausländerhass“ sowie „Wut und Verärgerung über seine Wohnsituation“ – in objektiver Hinsicht rechtsfehlerfrei als niedrig bewertet. Mit der Begründung, dem Angeklagten habe bei seinem Handeln aus wahnhaften Motiven – insbesondere habe er sich von der Nebenklägerin getäuscht und benachteiligt gefühlt – die Fähigkeit gefehlt, diese Tatantriebe zutreffend zu bewerten, hat es jedoch insoweit die subjektiven Voraussetzungen für nicht gegeben erachtet.
Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die oben darge22 legten Fehler bei der Schuldfähigkeitsprüfung (vgl. oben II.2) wirken sich dahin
aus, dass die mit dem beim Angeklagten bestehenden „Wahnsystem“ begründete Verneinung eines Handelns aus niedrigen Beweggründen keinen Bestand haben kann.

b) Die Verneinung heimtückischer Tatbegehung ist ebenfalls nicht trag23 fähig begründet. Die Beweiswürdigung der Schwurgerichtskammer zum fehlenden Ausnutzungsbewusstsein des Angeklagten hält – auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. April 2018 – 4 StR 336/17 mwN) – rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie weist eine Lücke auf und ist widersprüchlich.
24
Für das Vorliegen von Ausnutzungsbewusstsein genügt es, wenn der Täter die die Heimtücke begründenden Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2017 – 5 StR 338/17, NStZ-RR 2018, 45, 47 mwN). Das Ausnutzungsbewusstsein kann bereits dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 2 StR 5/13, NStZ 2013, 709, 710).
25
Die Schwurgerichtskammer hat sich hier nicht vom Vorliegen eines Ausnutzungsbewusstseins des Angeklagten zu überzeugen vermocht, weil sie nicht hat ausschließen können, dass sich für den Angeklagten vor dem Dienstzimmer der Nebenklägerin früher, als von ihm erwartet, und damit überraschend die Gelegenheit zur Tat bot. Daher geht sie davon aus, dass der Angeklagte eine Erleichterung seines Angriffs durch die Arg- und Wehrlosigkeit der Nebenklägerin nicht in sein Bewusstsein aufgenommen hatte. Hierfür spreche, dass der Angeklagte das Messer noch habe aus dem Rucksack nehmen müssen und der Angriff „wenig erfolgreich“ verlaufen sei.
26
aa) Diese Würdigung ist lückenhaft. Die Schwurgerichtskammer hat bei ihrer Beweiswürdigung die Planung der Tat durch den Angeklagten nicht erkennbar in den Blick genommen. Nach den Feststellungen betrat der Angeklagte am Tattag das Dienstgebäude des Bezirksamts N. bewaffnet mit einem Kampfmesser zu dem Zweck, der Nebenklägerin vor ihrem Dienstzimmer aufzulauern und sie bei einer sich bietenden Gelegenheit zu töten. Bestandteil dieses Vorhabens war ersichtlich, dass die Nebenklägerin in ihrer Arbeitsumgebung nicht mit einem Messerangriff auf ihr Leben rechnen würde und sich infolgedessen nicht effektiv hiergegen würde wehren können.
Zutreffend weist die Schwurgerichtskammer zwar darauf hin, dass Aus27 nutzungsbewusstsein weder längere Überlegung noch planvolles Vorgehen voraussetzt. Jedoch hätte die Erwägung des Landgerichts, es spreche gegen ein Ausnutzungsbewusstsein des Angeklagten, dass sich ihm die Gelegenheit zur Tat gleichsam überraschend geboten habe, im Kontext des vom Angeklagten zuvor gefassten und sodann auch verwirklichten Tatplans gewürdigt werden müssen. Mit der von Beginn an auf ein heimtückisches Vorgehen abzielenden Tatplanung des Angeklagten und dem Umstand, dass er sodann entsprechend dieser Planung gegen die Nebenklägerin vorging, hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2017 – 5 StR 338/17, NStZ-RR 2018, 45 Rn. 15 aE; vom 7. Juni 2017 – 2StR 474/16, NStZ 2018, 93, 94 f.). Der Umstand, dass der Angeklagte im
öffentlich zugänglichen Bereich des Bezirksamts nicht mit schon gezogenem Messer auf die Nebenklägerin wartete, sowie das Scheitern des Tötungsvorhabens sprechen nicht gegen ein Ausnutzungsbewusstsein des Angeklagten bei Ausführung der Tat.
28
bb) Schließlich steht die Beweiswürdigung zum Ausnutzungsbewusstsein in Widerspruch zu der im Rahmen der Verneinung aufgehobener Schuldfähigkeit angeführten Erwägung, der Angeklagte sei bei den Taten in der Lage gewesen , situationsadäquat zu handeln und die „günstige Gelegenheit“ zu nutzen (UA S. 22, 3. Absatz). Denn „situationsadäquat“ im Sinne des vom Angeklagten gefassten Tatplans war der sofortige, für die Nebenklägerin überraschende Angriff. Die Gelegenheit hierzu war deshalb „günstig“, weil der Angeklagte den Angriff tatplangemäß unter Nutzung dieses Überraschungsmoments ausführen konnte.
3. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 1
29
der Urteilsgründe und des Gesamtstrafenausspruchs. Die vom Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
Mutzbauer Sander Berger
Mosbacher Köhler

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 433/14
vom
29. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Januar
2015, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer
als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Franke,
Bender,
Dr. Quentin
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt und
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 23. April 2014 werden verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von drei Jahren angeordnet. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten mit der Sachrüge; der Angeklagte macht ferner die Verletzung formellen Rechts geltend. Keines der Rechtsmittel hat Erfolg.

I.


2
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
Am 22. Mai 2013 traf der Angeklagte kurz nach 13 Uhr auf der Straße den späteren Geschädigten M. , der drei Monate zuvor versucht hatte, in dem vom Vater des Angeklagten betriebenen Lebensmittelgeschäft eine Flasche Wodka zu stehlen. Der Angeklagte, der damals in dem Lebensmittelgeschäft an der Kasse tätig war, und M. , dem nach dem Diebstahlsversuch die Flucht gelungen war, erkannten einander wieder. Der Angeklagte fasste M. an den Schultern und forderte ihn auf, stehen zu bleiben bis die Polizei eintreffe. Der Geschädigte empfand die Situation als bedrohlich ; er stieß den Angeklagten zurück und entfernte sich rasch. Daraufhin stieg der unter einer „starken affektiven Anspannung“ stehende Angeklagte in seinen Pkw, um M. zu folgen; er wollte ihn nicht (erneut) entkommen lassen und fuhr in die Richtung los, in die sich M. entfernt hatte. Kurze Zeit später sah er den auf dem rechten Bürgersteig in Fahrtrichtung des Angeklagten gehenden M. , der zu diesem Zeitpunkt Ohrhörer trug und nicht mehr mit einem Auftauchen und einem Angriff seitens des Angeklagten rechnete. Als der Angeklagte den Geschädigten erkannte, entschloss er sich spontan, ihm einen „Denkzettel“ zu verpassen; er wollte M. anfahren, um ihn „für den Ladendiebstahl zur Rechenschaft zu ziehen“. Der Angeklagte lenkte sein Fahrzeug auf den Gehsteig, wo er M. mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h von hinten erfasste. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass der Geschädigte sich bei diesem Vorgehen verletzen und möglicherweise zu Tode kommen könnte; damit fand er sich ab. Er bezog jedoch – schon aufgrund der Schnelligkeit des Geschehens – nicht in seine Überlegungen ein, dass der ihm den Rücken zuwendende Geschädigte dem Angriff gegenüber arg- und wehrlos war. M. wurde durch den Anstoß in den Kniekehlen getroffen, prallte auf die Motorhaube und die Windschutzscheibe des Fahrzeugs, schlug dort mit dem Kopf auf und wurde schließlich nach rechts in eine Böschung geschleudert. Er erlitt hierdurch unter anderem eine Kalottenfraktur und eine Hirnblutung, die zwar abstrakt, jedoch nicht konkret lebensbedrohlich waren.
4
Nach der Kollision kam der Pkw des Angeklagten zunächst annähernd oder ganz zum Stillstand, bevor der Angeklagte beschleunigte und zum Geschäft seines Vaters fuhr. Die Entfernung zwischen dem Ort der ersten Begegnung des Angeklagten und M. und dem Kollisionsort betrug etwa 350 m.
5
2. Das Schwurgericht hat das Anfahren des Geschädigten als versuchten Totschlag (§ 212 Abs. 1, §§ 22, 23 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB) und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB) gewertet. Hingegen liege kein versuchter Mord vor; niedrige Beweggründe seien schon objektiv nicht gegeben, an einer heimtückischen Tötung fehle es aus subjektiven Gründen. Das Weiterfahren nach der Kollision erfülle den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB).

II.


6
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
7
1. Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Schwurgericht den Angeklagten nicht – wie von der Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel erstrebt – wegen eines heimtückisch begangenen Mordversuchs verurteilt hat. Die hierzu vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen und die diesen zugrunde liegende Beweiswürdigung weisen – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – keinen Rechtsfehler auf.
8
a) Insbesondere liegen – worauf auch der Generalbundesanwalt zutreffend verweist – keine widersprüchlichen Feststellungen vor.
9
Denn der Angeklagte, der zunächst den Geschädigten aufgefordert hatte stehen zu bleiben und bis zum Eintreffen der Polizei zu warten, beabsichtigte bei Aufnahme der Fahrt zunächst nur, den Geschädigten nicht entkommen zu lassen, sondern ihn zu stellen und für den Ladendiebstahl zur Rechenschaft zu ziehen. Einen Willen, den Geschädigten zu verletzen oder gar zu töten, hat das Schwurgericht für diesen Zeitraum (ausdrücklich) nicht festgestellt. Wenn es sodann ausführt, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Erkennens des Ge- schädigten auf dem Gehsteig den Entschluss fasste, diesem einen „Denkzettel“ zu verpassen und anzufahren, um ihn „in dieserForm für den Ladendiebstahl zur Rechenschaft zu ziehen“, so liegt darin im Hinblick auf die vielfältigen Mög- lichkeiten, jemanden zur Rechenschaft zu ziehen, kein Widerspruch zu den vorherigen Feststellungen.
10
b) Auch die Beweiswürdigung des Schwurgerichts hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.
11
aa) Die Annahme einer „starken affektiven Erregung“ des Angeklagten zur Tatzeit hat die Strafkammer hinreichend mit Tatsachen belegt.
12
Denn sie übernimmt hierzu ersichtlich die Ausführungen des psychiatri- schen Sachverständigen zu der von diesem als „nachvollziehbar“ bezeichneten affektiven Anspannung des Angeklagten aufgrund des vorangegangenen Konflikts mit dem Nebenkläger sowie der starken Identifikation des Angeklagten mit seiner Familie und der hohen Wertigkeit der Tätigkeit in dem Lebensmittelgeschäft seines Vaters für den Angeklagten. Es ist ferner durch Zeugenvernehmungen im Zusammenhang mit anderen Ladendiebstählen in der Vergangenheit zu der Überzeugung gelangt, dass dem Angeklagten übertriebene Reaktionen auf solche Taten – auch mit verbal und körperlich aggressivem Verhalten – „nicht wesensfremd“ sind. Schließlich hat das Schwurgericht in Bezug auf die psychische Verfassung des Angeklagten bei dem Tötungsversuch auch bedacht , dass es nach der kurz zuvor handgreiflich verlaufenen offenen Konfrontation zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten diesem (erneut) gelungen war, zu fliehen. Damit hat die auch insofern sachverständig beratene Strafkammer entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht offen gelassen, auf welche Tatsachen sie die Feststellung der „starken affektiven Erregung“ des Angeklagten stützt.
13
bb) Auch die Ablehnung des Mordmerkmals der Heimtücke durch das Landgericht begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
14
(1) Für das im Rahmen des Heimtückemerkmals des § 211 Abs. 2 StGB erforderliche bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH, Urteile vom 31. Juli 2014 – 4 StR 147/14, NStZ 2015, 30, 31; vom 12. Februar 2009 – 4 StR 529/08, NStZ 2009, 264; vom 11. Dezember 2012 – 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232, 233). Das gilt in objektiv klaren Fällen bei einem psychisch normal disponierten Täter selbst dann, wenn er die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat (BGH, Urteil vom 31. Juli 2014 – 4 StR 147/14, NStZ 2015, 30, 31 mwN). Anders kann es jedoch bei „Augen- blickstaten“, insbesondere bei affektiven Durchbrüchen oder sonstigen heftigen Gemütsbewegungen sein (BGH, Urteile vom 31. Juli 2014, aaO; vom 17. September 2008 – 5 StR 189/08, NStZ 2009, 30, 31); auch kann die Spontanität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein gefehlt hat (BGH, Urteil vom 31. Juli 2014, aaO; Urteil vom 11. Dezember 2012 – 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232, 233 mwN).
15
(2) Daran gemessen ist die Ablehnung des Mordmerkmals der Heimtücke durch das Landgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
16
Bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke handelt es sich um eine vom Tatgericht zu bewertende Tatfrage (BGH, Urteil vom 31. Juli 2014, aaO; Urteil vom 11. Dezember 2012 – 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232, 233 mwN). Die für deren Beantwortung maßgeblichen – oben dargestellten – Grundsätze hat das Schwurgericht nicht verkannt, insbesondere nicht den Umstand, dass affektive Erregung und Ausnutzungsbewusstsein einander nicht prinzipiell ausschließen (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1957 – GSSt 3/57, BGHSt 11, 139). Es hat sich im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung zudem nicht allein auf die starke affektive Erregung, in der sich der Angeklagte befand, gestützt, sondern daneben maßgeblich auf den spontanen Tatentschluss sowie den schnellen Geschehensablauf abgestellt, zumal die Annäherung des Angeklagten mit seinem Fahrzeug von hinten durch die Ver- folgung des Geschädigten bedingt, aber von ihm nicht gezielt gewählt worden war. Wenn das Schwurgericht angesichts dieser äußeren und inneren Umstände der Tat unter Berücksichtigung des Vorgeschehens eine sichere Überzeugung vom Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke nicht zu gewinnen vermochte, sondern – unter Bezugnahme auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen – zu der Auffassung gelangte, dass die Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten für die Tat des Angeklagten nicht von Bedeutung war und er diese nicht bewusst ausgenutzt hat, so hält sich dies im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Ferner stellt es keinen Widerspruch dar, dass die Strafkammer das Ausnutzungsbewusstsein im Rahmen des Heimtückemerkmals des § 211 Abs. 2 StGB verneint, aber bedingten Vorsatz hinsichtlich der Tötung des Geschädigten bejaht hat (vgl. Senat, Urteil vom 31. Juli 2014 – 4 StR 147/14, NStZ 2015, 30, 31).
17
2. Auch im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf.
18
Die Ablehnung niedriger Beweggründe hält sich ebenfalls innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. zu diesem etwa BGH, Urteile vom 8. März 2012 – 4 StR 498/11, NStZ 2012, 441, 442; vom 12. Juni 2013 – 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525; Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 StR 57/10, NStZ-RR 2011, 7, 8 jeweils mwN). Zwar liegt dieses Mordmerk- mal bei einem Akt der Selbstjustiz nicht fern (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2010 – 2 StR 391/09, NStZ-RR 2010, 175, 176; MüKoStGB/Schneider, 2. Aufl., § 211 Rn. 89 mwN). Angesichts des – namentlich vom maßgeblichen subjektiven Standpunkt des Angeklagten – durch schuldhaftes Vorverhalten des Opfers gesetzten Tatanlasses, des sich spontan steigernden Ablaufs sowie der Vor- satzform („Denkzettel“) und der psychischen Verfassung des Angeklagten weist die Ablehnung niedriger Beweggründe keinen Rechtsfehler auf (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 – 5 StR 115/10; ferner BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 – 1 StR 30/05).

III.


19
Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls erfolglos.
20
1. Die Rüge, das Schwurgericht habe bei der Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrages gegen Verfahrensrecht verstoßen, ist jedenfalls unbegründet. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 26. September 2014 bemerkt der Senat hierzu:
21
a) Das Schwurgericht hat den Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Gutachtens insbesondere zum Beweis der Tatsache, dass eine Kollisionsgeschwindigkeit eines Pkw Suzuki Swift von 40 – 45 km/h mit einer männlichen Person zwischen 20 und 35 Jahren grundsätzlich nicht bzw. allenfalls in 2 % der Fälle geeignet ist, tödliche Verletzungen herbeizuführen, ohne Rechtsfehler als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos zurückgewiesen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).
22
Denn ohne Bedeutung ist eine Tatsache dann, wenn auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses ein Zusammenhang zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat nicht besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs nicht geeignet ist, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen, etwa weil sie nur einen möglichen Schluss zulässt, den das Gericht nicht ziehen will (vgl. die Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 244 Rn. 54, 56). Dies hat das Schwurgericht hinsichtlich der unter Beweis gestellten Wahrscheinlichkeitsaussagen rechtsfehlerfrei mit der Begründung bejaht, eine lediglich statistisch begründete Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts bei einer PkwFußgänger -Kollision (jeder Art) stehe der Annahme nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall die konkrete Tathandlung (Anfahren einer unvorbereiteten Person auf dem Gehweg von hinten mit erheblicher Geschwindigkeit) objektiv (sehr) gefährlich war und zu schweren und – auch vom Vorsatz umfassten – tödlichen Verletzungen des Fußgängers führen konnte. Vorsatz bedeutet nicht, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges für wahrscheinlich oder gar überwiegend wahrscheinlich hält, sondern dass er seinen Eintritt für möglich hält und sich damit abfindet; bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 9 f.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/ Schuster, StGB, 29. Aufl., § 15 Rn. 76 mwN). Dies hat das Schwurgericht auch vor dem Hintergrund, dass es zum konkreten Unfallgeschehen bereits eine Rechtsmedizinerin, einen Biomechaniker und einen Unfallanalytiker angehört hatte, die sich – teilweise – auch zu statistischen Werten für das Todesrisiko bei Pkw-Fußgänger-Kollisionen geäußert haben, nicht verkannt, weshalb es den Hilfsbeweisantrag als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos ablehnen durfte.
23
b) Entgegen der Auffassung der Revision war das Schwurgericht nicht verpflichtet, aufgrund der Stellung der Hilfsbeweisanträge erneut in die Beweisaufnahme einzutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2007 – 2 StR 322/07, NStZ 2008, 116; Scheffler, NStZ 1989, 158; Meyer-Goßner/ Schmitt, aaO, § 244 Rn. 44a mwN).
24
2. Der Sachrüge bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
25
a) Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts weist keinen Rechtsfehler auf.
26
Insbesondere hat die Strafkammer in ausreichender Weise belegt, warum sie einen Tötungsvorsatz des Angeklagten bejaht hat. Dass sie dabei – auch und gerade unter Berücksichtigung der psychischen Verfassung des Angeklagten – zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der „Denkzettel“, den der Angeklagte dem Nebenkläger verpassen wollte, mit der Billigung dessen Todes verbunden war, hält sich innerhalb der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Auch stellt es – wie schon oben ausgeführt – keinen Widerspruch dar, dass die Strafkammer das Ausnutzungsbewusstsein im Rahmen des Heimtückemerkmals des § 211 Abs. 2 StGB verneint , aber bedingten Vorsatz hinsichtlich der Tötung des Geschädigten angenommen hat (vgl. Senat, Urteil vom 31. Juli 2014 – 4 StR 147/14, NStZ 2015, 30, 31).
27
b) Das Schwurgericht hat ferner ohne Rechtsfehler die Anwendung von § 46a StGB abgelehnt.
28
Diese erfordert unter anderem, dass der Angeklagte die Verantwortung für die begangene Straftat übernimmt (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 – 1 StR 265/11; Urteile vom 4. Dezember 2014 – 4 StR 213/14; vom 19. De- zember 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 139, 141; vom 12. Januar2012 – 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439, 440; vom 8. August 2012 – 2 StR 526/11, NStZ 2013, 33, 34).
29
Das hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint. Denn der Angeklagte hatte sowohl im Rahmen seiner Vernehmungen im Ermittlungsverfahren als auch in dem Entschuldigungsschreiben vom 26. Juli 2013 an den Geschädigten angegeben, an seinem Fahrzeug sei ein Reifen geplatzt, weshalb er die Kontrolle über den Pkw verloren habe; in der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte – über die Entschuldigung beim Nebenkläger hinaus – lediglich dahin eingelassen, er habe niemanden verletzen oder töten wollen und dies auch nicht billigend in Kauf genommen. Eine Übernahme von Verantwortung in dem oben genannten Sinn musste das Landgericht hierin nicht sehen, da der Angeklagte durch die Darstellung eines Unglücks bzw. unverschuldeten Unfalls trotz der über die Rechtsanwälte erfolgten Zahlungsvereinbarung und deren Erfüllung sowie der Entschuldigung die Rolle des Geschädigten als Opfer einer vorsätzlichen Straftat gerade nicht anerkannt und sie in Bezug zu seinem eigenen Verhalten gesetzt hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Mai 2013 – 4 StR 109/13, NStZ-RR 2013, 240; Beschluss vom 25. Juni 2008 – 2 StR 217/08, NStZ-RR 2008, 304). Darauf, dass der Geschädigte die Entschuldigung des Angeklagten angenommen hat, kommt es nicht entscheidend an (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 2 StR 217/08, NStZ-RR 2008, 304).

IV.


30
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Die dem Nebenkläger infolge der zuungunsten des Angeklagten eingelegten und ohne Erfolg gebliebenen Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen Auslagen hat dieser selbst zu tragen.
Mutzbauer Roggenbuck Franke
Bender Quentin

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 433/14
vom
29. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Januar
2015, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer
als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Franke,
Bender,
Dr. Quentin
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt und
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 23. April 2014 werden verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von drei Jahren angeordnet. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten mit der Sachrüge; der Angeklagte macht ferner die Verletzung formellen Rechts geltend. Keines der Rechtsmittel hat Erfolg.

I.


2
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
Am 22. Mai 2013 traf der Angeklagte kurz nach 13 Uhr auf der Straße den späteren Geschädigten M. , der drei Monate zuvor versucht hatte, in dem vom Vater des Angeklagten betriebenen Lebensmittelgeschäft eine Flasche Wodka zu stehlen. Der Angeklagte, der damals in dem Lebensmittelgeschäft an der Kasse tätig war, und M. , dem nach dem Diebstahlsversuch die Flucht gelungen war, erkannten einander wieder. Der Angeklagte fasste M. an den Schultern und forderte ihn auf, stehen zu bleiben bis die Polizei eintreffe. Der Geschädigte empfand die Situation als bedrohlich ; er stieß den Angeklagten zurück und entfernte sich rasch. Daraufhin stieg der unter einer „starken affektiven Anspannung“ stehende Angeklagte in seinen Pkw, um M. zu folgen; er wollte ihn nicht (erneut) entkommen lassen und fuhr in die Richtung los, in die sich M. entfernt hatte. Kurze Zeit später sah er den auf dem rechten Bürgersteig in Fahrtrichtung des Angeklagten gehenden M. , der zu diesem Zeitpunkt Ohrhörer trug und nicht mehr mit einem Auftauchen und einem Angriff seitens des Angeklagten rechnete. Als der Angeklagte den Geschädigten erkannte, entschloss er sich spontan, ihm einen „Denkzettel“ zu verpassen; er wollte M. anfahren, um ihn „für den Ladendiebstahl zur Rechenschaft zu ziehen“. Der Angeklagte lenkte sein Fahrzeug auf den Gehsteig, wo er M. mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h von hinten erfasste. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass der Geschädigte sich bei diesem Vorgehen verletzen und möglicherweise zu Tode kommen könnte; damit fand er sich ab. Er bezog jedoch – schon aufgrund der Schnelligkeit des Geschehens – nicht in seine Überlegungen ein, dass der ihm den Rücken zuwendende Geschädigte dem Angriff gegenüber arg- und wehrlos war. M. wurde durch den Anstoß in den Kniekehlen getroffen, prallte auf die Motorhaube und die Windschutzscheibe des Fahrzeugs, schlug dort mit dem Kopf auf und wurde schließlich nach rechts in eine Böschung geschleudert. Er erlitt hierdurch unter anderem eine Kalottenfraktur und eine Hirnblutung, die zwar abstrakt, jedoch nicht konkret lebensbedrohlich waren.
4
Nach der Kollision kam der Pkw des Angeklagten zunächst annähernd oder ganz zum Stillstand, bevor der Angeklagte beschleunigte und zum Geschäft seines Vaters fuhr. Die Entfernung zwischen dem Ort der ersten Begegnung des Angeklagten und M. und dem Kollisionsort betrug etwa 350 m.
5
2. Das Schwurgericht hat das Anfahren des Geschädigten als versuchten Totschlag (§ 212 Abs. 1, §§ 22, 23 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB) und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB) gewertet. Hingegen liege kein versuchter Mord vor; niedrige Beweggründe seien schon objektiv nicht gegeben, an einer heimtückischen Tötung fehle es aus subjektiven Gründen. Das Weiterfahren nach der Kollision erfülle den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB).

II.


6
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
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1. Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Schwurgericht den Angeklagten nicht – wie von der Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel erstrebt – wegen eines heimtückisch begangenen Mordversuchs verurteilt hat. Die hierzu vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen und die diesen zugrunde liegende Beweiswürdigung weisen – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – keinen Rechtsfehler auf.
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a) Insbesondere liegen – worauf auch der Generalbundesanwalt zutreffend verweist – keine widersprüchlichen Feststellungen vor.
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Denn der Angeklagte, der zunächst den Geschädigten aufgefordert hatte stehen zu bleiben und bis zum Eintreffen der Polizei zu warten, beabsichtigte bei Aufnahme der Fahrt zunächst nur, den Geschädigten nicht entkommen zu lassen, sondern ihn zu stellen und für den Ladendiebstahl zur Rechenschaft zu ziehen. Einen Willen, den Geschädigten zu verletzen oder gar zu töten, hat das Schwurgericht für diesen Zeitraum (ausdrücklich) nicht festgestellt. Wenn es sodann ausführt, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Erkennens des Ge- schädigten auf dem Gehsteig den Entschluss fasste, diesem einen „Denkzettel“ zu verpassen und anzufahren, um ihn „in dieserForm für den Ladendiebstahl zur Rechenschaft zu ziehen“, so liegt darin im Hinblick auf die vielfältigen Mög- lichkeiten, jemanden zur Rechenschaft zu ziehen, kein Widerspruch zu den vorherigen Feststellungen.
10
b) Auch die Beweiswürdigung des Schwurgerichts hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.
11
aa) Die Annahme einer „starken affektiven Erregung“ des Angeklagten zur Tatzeit hat die Strafkammer hinreichend mit Tatsachen belegt.
12
Denn sie übernimmt hierzu ersichtlich die Ausführungen des psychiatri- schen Sachverständigen zu der von diesem als „nachvollziehbar“ bezeichneten affektiven Anspannung des Angeklagten aufgrund des vorangegangenen Konflikts mit dem Nebenkläger sowie der starken Identifikation des Angeklagten mit seiner Familie und der hohen Wertigkeit der Tätigkeit in dem Lebensmittelgeschäft seines Vaters für den Angeklagten. Es ist ferner durch Zeugenvernehmungen im Zusammenhang mit anderen Ladendiebstählen in der Vergangenheit zu der Überzeugung gelangt, dass dem Angeklagten übertriebene Reaktionen auf solche Taten – auch mit verbal und körperlich aggressivem Verhalten – „nicht wesensfremd“ sind. Schließlich hat das Schwurgericht in Bezug auf die psychische Verfassung des Angeklagten bei dem Tötungsversuch auch bedacht , dass es nach der kurz zuvor handgreiflich verlaufenen offenen Konfrontation zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten diesem (erneut) gelungen war, zu fliehen. Damit hat die auch insofern sachverständig beratene Strafkammer entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht offen gelassen, auf welche Tatsachen sie die Feststellung der „starken affektiven Erregung“ des Angeklagten stützt.
13
bb) Auch die Ablehnung des Mordmerkmals der Heimtücke durch das Landgericht begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
14
(1) Für das im Rahmen des Heimtückemerkmals des § 211 Abs. 2 StGB erforderliche bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH, Urteile vom 31. Juli 2014 – 4 StR 147/14, NStZ 2015, 30, 31; vom 12. Februar 2009 – 4 StR 529/08, NStZ 2009, 264; vom 11. Dezember 2012 – 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232, 233). Das gilt in objektiv klaren Fällen bei einem psychisch normal disponierten Täter selbst dann, wenn er die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat (BGH, Urteil vom 31. Juli 2014 – 4 StR 147/14, NStZ 2015, 30, 31 mwN). Anders kann es jedoch bei „Augen- blickstaten“, insbesondere bei affektiven Durchbrüchen oder sonstigen heftigen Gemütsbewegungen sein (BGH, Urteile vom 31. Juli 2014, aaO; vom 17. September 2008 – 5 StR 189/08, NStZ 2009, 30, 31); auch kann die Spontanität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein gefehlt hat (BGH, Urteil vom 31. Juli 2014, aaO; Urteil vom 11. Dezember 2012 – 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232, 233 mwN).
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(2) Daran gemessen ist die Ablehnung des Mordmerkmals der Heimtücke durch das Landgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
16
Bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke handelt es sich um eine vom Tatgericht zu bewertende Tatfrage (BGH, Urteil vom 31. Juli 2014, aaO; Urteil vom 11. Dezember 2012 – 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232, 233 mwN). Die für deren Beantwortung maßgeblichen – oben dargestellten – Grundsätze hat das Schwurgericht nicht verkannt, insbesondere nicht den Umstand, dass affektive Erregung und Ausnutzungsbewusstsein einander nicht prinzipiell ausschließen (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1957 – GSSt 3/57, BGHSt 11, 139). Es hat sich im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung zudem nicht allein auf die starke affektive Erregung, in der sich der Angeklagte befand, gestützt, sondern daneben maßgeblich auf den spontanen Tatentschluss sowie den schnellen Geschehensablauf abgestellt, zumal die Annäherung des Angeklagten mit seinem Fahrzeug von hinten durch die Ver- folgung des Geschädigten bedingt, aber von ihm nicht gezielt gewählt worden war. Wenn das Schwurgericht angesichts dieser äußeren und inneren Umstände der Tat unter Berücksichtigung des Vorgeschehens eine sichere Überzeugung vom Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke nicht zu gewinnen vermochte, sondern – unter Bezugnahme auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen – zu der Auffassung gelangte, dass die Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten für die Tat des Angeklagten nicht von Bedeutung war und er diese nicht bewusst ausgenutzt hat, so hält sich dies im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Ferner stellt es keinen Widerspruch dar, dass die Strafkammer das Ausnutzungsbewusstsein im Rahmen des Heimtückemerkmals des § 211 Abs. 2 StGB verneint, aber bedingten Vorsatz hinsichtlich der Tötung des Geschädigten bejaht hat (vgl. Senat, Urteil vom 31. Juli 2014 – 4 StR 147/14, NStZ 2015, 30, 31).
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2. Auch im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf.
18
Die Ablehnung niedriger Beweggründe hält sich ebenfalls innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. zu diesem etwa BGH, Urteile vom 8. März 2012 – 4 StR 498/11, NStZ 2012, 441, 442; vom 12. Juni 2013 – 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525; Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 StR 57/10, NStZ-RR 2011, 7, 8 jeweils mwN). Zwar liegt dieses Mordmerk- mal bei einem Akt der Selbstjustiz nicht fern (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2010 – 2 StR 391/09, NStZ-RR 2010, 175, 176; MüKoStGB/Schneider, 2. Aufl., § 211 Rn. 89 mwN). Angesichts des – namentlich vom maßgeblichen subjektiven Standpunkt des Angeklagten – durch schuldhaftes Vorverhalten des Opfers gesetzten Tatanlasses, des sich spontan steigernden Ablaufs sowie der Vor- satzform („Denkzettel“) und der psychischen Verfassung des Angeklagten weist die Ablehnung niedriger Beweggründe keinen Rechtsfehler auf (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 – 5 StR 115/10; ferner BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 – 1 StR 30/05).

III.


19
Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls erfolglos.
20
1. Die Rüge, das Schwurgericht habe bei der Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrages gegen Verfahrensrecht verstoßen, ist jedenfalls unbegründet. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 26. September 2014 bemerkt der Senat hierzu:
21
a) Das Schwurgericht hat den Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Gutachtens insbesondere zum Beweis der Tatsache, dass eine Kollisionsgeschwindigkeit eines Pkw Suzuki Swift von 40 – 45 km/h mit einer männlichen Person zwischen 20 und 35 Jahren grundsätzlich nicht bzw. allenfalls in 2 % der Fälle geeignet ist, tödliche Verletzungen herbeizuführen, ohne Rechtsfehler als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos zurückgewiesen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).
22
Denn ohne Bedeutung ist eine Tatsache dann, wenn auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses ein Zusammenhang zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat nicht besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs nicht geeignet ist, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen, etwa weil sie nur einen möglichen Schluss zulässt, den das Gericht nicht ziehen will (vgl. die Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 244 Rn. 54, 56). Dies hat das Schwurgericht hinsichtlich der unter Beweis gestellten Wahrscheinlichkeitsaussagen rechtsfehlerfrei mit der Begründung bejaht, eine lediglich statistisch begründete Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts bei einer PkwFußgänger -Kollision (jeder Art) stehe der Annahme nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall die konkrete Tathandlung (Anfahren einer unvorbereiteten Person auf dem Gehweg von hinten mit erheblicher Geschwindigkeit) objektiv (sehr) gefährlich war und zu schweren und – auch vom Vorsatz umfassten – tödlichen Verletzungen des Fußgängers führen konnte. Vorsatz bedeutet nicht, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges für wahrscheinlich oder gar überwiegend wahrscheinlich hält, sondern dass er seinen Eintritt für möglich hält und sich damit abfindet; bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 9 f.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/ Schuster, StGB, 29. Aufl., § 15 Rn. 76 mwN). Dies hat das Schwurgericht auch vor dem Hintergrund, dass es zum konkreten Unfallgeschehen bereits eine Rechtsmedizinerin, einen Biomechaniker und einen Unfallanalytiker angehört hatte, die sich – teilweise – auch zu statistischen Werten für das Todesrisiko bei Pkw-Fußgänger-Kollisionen geäußert haben, nicht verkannt, weshalb es den Hilfsbeweisantrag als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos ablehnen durfte.
23
b) Entgegen der Auffassung der Revision war das Schwurgericht nicht verpflichtet, aufgrund der Stellung der Hilfsbeweisanträge erneut in die Beweisaufnahme einzutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2007 – 2 StR 322/07, NStZ 2008, 116; Scheffler, NStZ 1989, 158; Meyer-Goßner/ Schmitt, aaO, § 244 Rn. 44a mwN).
24
2. Der Sachrüge bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
25
a) Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts weist keinen Rechtsfehler auf.
26
Insbesondere hat die Strafkammer in ausreichender Weise belegt, warum sie einen Tötungsvorsatz des Angeklagten bejaht hat. Dass sie dabei – auch und gerade unter Berücksichtigung der psychischen Verfassung des Angeklagten – zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der „Denkzettel“, den der Angeklagte dem Nebenkläger verpassen wollte, mit der Billigung dessen Todes verbunden war, hält sich innerhalb der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Auch stellt es – wie schon oben ausgeführt – keinen Widerspruch dar, dass die Strafkammer das Ausnutzungsbewusstsein im Rahmen des Heimtückemerkmals des § 211 Abs. 2 StGB verneint , aber bedingten Vorsatz hinsichtlich der Tötung des Geschädigten angenommen hat (vgl. Senat, Urteil vom 31. Juli 2014 – 4 StR 147/14, NStZ 2015, 30, 31).
27
b) Das Schwurgericht hat ferner ohne Rechtsfehler die Anwendung von § 46a StGB abgelehnt.
28
Diese erfordert unter anderem, dass der Angeklagte die Verantwortung für die begangene Straftat übernimmt (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 – 1 StR 265/11; Urteile vom 4. Dezember 2014 – 4 StR 213/14; vom 19. De- zember 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 139, 141; vom 12. Januar2012 – 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439, 440; vom 8. August 2012 – 2 StR 526/11, NStZ 2013, 33, 34).
29
Das hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint. Denn der Angeklagte hatte sowohl im Rahmen seiner Vernehmungen im Ermittlungsverfahren als auch in dem Entschuldigungsschreiben vom 26. Juli 2013 an den Geschädigten angegeben, an seinem Fahrzeug sei ein Reifen geplatzt, weshalb er die Kontrolle über den Pkw verloren habe; in der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte – über die Entschuldigung beim Nebenkläger hinaus – lediglich dahin eingelassen, er habe niemanden verletzen oder töten wollen und dies auch nicht billigend in Kauf genommen. Eine Übernahme von Verantwortung in dem oben genannten Sinn musste das Landgericht hierin nicht sehen, da der Angeklagte durch die Darstellung eines Unglücks bzw. unverschuldeten Unfalls trotz der über die Rechtsanwälte erfolgten Zahlungsvereinbarung und deren Erfüllung sowie der Entschuldigung die Rolle des Geschädigten als Opfer einer vorsätzlichen Straftat gerade nicht anerkannt und sie in Bezug zu seinem eigenen Verhalten gesetzt hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Mai 2013 – 4 StR 109/13, NStZ-RR 2013, 240; Beschluss vom 25. Juni 2008 – 2 StR 217/08, NStZ-RR 2008, 304). Darauf, dass der Geschädigte die Entschuldigung des Angeklagten angenommen hat, kommt es nicht entscheidend an (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 2 StR 217/08, NStZ-RR 2008, 304).

IV.


30
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Die dem Nebenkläger infolge der zuungunsten des Angeklagten eingelegten und ohne Erfolg gebliebenen Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen Auslagen hat dieser selbst zu tragen.
Mutzbauer Roggenbuck Franke
Bender Quentin

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 474/16
vom
7. Juni 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
ECLI:DE:BGH:2017:070617B2STR474.16.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts , zu Ziffer drei auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen :
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Juni 2016 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

I.

2
Nach den Feststellungen des Landgerichts trainierte der Angeklagte am 16. August 2015 in einem Fitnesscenter in M. ; anschließend trank er dort acht Flaschen Bier und ließ die Zeche anschreiben. Gegen 19.30 Uhr wollte er an einer Tankstelle einen Kasten Bier kaufen, hatte aber nur zehn Euro zur Verfügung. Sein Versuch, an einem Bankautomaten Geld abzuheben, misslang mangels Guthabens. Daher kaufte der Angeklagte fünf Flaschen Bier und hatte danach 2,75 Euro Bargeld übrig. Gleichwohl wollte er später nach W. fahren, um sich Amphetamin zu beschaffen. Sein Versuch, Bekannte zu erreichen , um sich von ihnen die notwendigen Mittel zu beschaffen, schlug fehl. Gleichwohl bestellte er sich um 21.55 Uhr telefonisch ein Taxi. Er steckte sich ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 15 cm in den Hosenbund, weil er den Taxifahrer berauben wollte. Mit der Beute hätte er den Drogenkauf finanzieren und durch den Überfall zugleich die Geltendmachung der Fahrpreisforderung durch den Taxifahrer verhindern können.
3
Gegen 22.20 Uhr fuhr Z. den Angeklagten mit seinem Taxi nach W. . Unterwegs verwarf der Angeklagte den Gedanken an einen Raubüberfall. Bei Fahrtende am Marktplatz in W. verlangte der Taxifahrer die Zahlung von 89,90 Euro. Der Angeklagte erklärte ihm, dass er nicht bar zahlen könne und bot eine Zahlung mit der Bank- oder Kreditkarte an. Weil der Taxifahrer dies ablehnte, täuschte der Angeklagte vor, in einer Filiale der Kreissparkasse Geld abheben zu wollen. Dabei wusste er, dass er am Bankautomaten kein Geld erlangen konnte. Er wollte den Aufenthalt in der Sparkassenfiliale nutzen, um über seine Situation nachzudenken. Dort verfiel er auf den Gedanken, den Taxifahrer zu einer Stundung zu veranlassen und nahm wieder auf dem Beifahrersitz Platz. Der Angeklagte erklärte ihm, dass er am Geldautomaten kein Geld habe abheben können, und schlug vor, seinen Personalausweis zurückzulassen und den Fahrpreis am nächsten Tag zu bezahlen. Als- bald erschien der Taxifahrer O. am Marktplatz, den der Angeklagte kannte. Z. winkte O. herbei. Der Angeklagte bat diesen darum, einen ihm bekannten anderen Taxifahrer zu benachrichtigen, damit dieser für ihn bürge. Dieser weitere Taxifahrer war aber nicht erreichbar. O. empfahl seinem Kollegen Z. , mit dem Angeklagten zur Polizei zu fahren, um dessen Personalien feststellen zu lassen; alternativ schlug er vor, mit dem Angeklagten zu einer Tankstelle zu fahren, wo dieser versuchen solle, mit der Bankkarte Geld abzuheben. Dann entfernte sich O. , weil ein Fahrgast erschien.
4
Z. fuhr los, hielt aber nach wenigen Metern wieder an, um die Situation erneut mit dem Angeklagten zu besprechen. Der Angeklagte wollte auf keinen Fall zur Polizei gebracht werden, weil er davon ausging, dass dort eine Strafanzeige gegen ihn wegen Betruges erstattet werden würde. Unter dem Einfluss seiner Alkoholisierung geriet er in einen affektiven Erregungszustand. Er zog das Küchenmesser und stach auf den Taxifahrer ein, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nahm. Z. wurde von dem Angriff überrascht. Bereits der erste Stich traf ihn in den Hals. Weitere Stiche konnte er abwehren, indem er den Arm des Angeklagten packte, der sich aber losriss. Z. öffnete die Fahrertür und fiel mit dem Oberkörper rückwärts aus dem Taxi. Der Angeklagte stach weiter auf ihn ein. Er brachte dem Opfer insgesamt zwanzig Stich- und Schnittverletzungen bei. Z. richtete sich neben dem Taxi auf und rief um Hilfe. Der Angeklagte floh zu Fuß vom Tatort, wo Z. verblutete.
5
Bei der Begehung der Tat war das Hemmungsvermögen des Angeklagten aufgrund eines hochgradigen Affekts erheblich vermindert.

II.

6
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Totschlags richtet. Sie führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
7
Die Ablehnung des Vorliegens einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ist rechtsfehlerhaft, was für die Strafzumessung im engeren Sinn von Bedeutung sein kann, auch wenn § 21 StGB aus anderen Gründen angewendet wurde.
8
1. Das Landgericht ist – anders als die von ihm angehörte Sachverständige – davon ausgegangen, dass eine Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten nicht vorliege. Dauerhaft wiederkehrende stereotype Verhaltensmuster seien nicht feststellbar. Die bisherige Delinquenz des Angeklagten habe eher geringfügigen Charakter gehabt. Eine andauernde Missachtung sozialer Regeln und Normen sei nicht festzustellen. Es habe Zeiträume ohne Auffälligkeiten gegeben. Auch hätten die den Angeklagten während eines Klinikaufenthalts behandelnden Ärzte die Annahme einer Persönlichkeitsstörung nicht geteilt. Aus ihrer Sicht hätte es bei Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung zu Konflikten mit Mitpatienten und dem Pflegepersonal kommen müssen.
9
2. Diese Überlegungen tragen nicht.
10
a) Der Strafrichter ist zwar nicht gehindert, von dem Gutachten eines vernommenen Sachverständigen abzuweichen. Jedoch muss ein Tatrichter, der in einer schwierigen Frage den Rat eines Sachverständigen in Anspruch genommen hat und der diese Frage im Widerspruch zu dem Gutachten beantworten will, die Darlegungen des Sachverständigen im Einzelnen wiedergeben (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 2 StR 440/92, BGHR StPO § 261 Sachverständiger 5). Daran fehlt es.
11
b) Außerdem sind die Überlegungen des Landgerichts dazu, dass entgegen der Auffassung der Sachverständigen keine kombinierte Persönlichkeitsstörung vorliege, lückenhaft.
12
aa) Für die Unterscheidung zwischen strafrechtlich nicht relevanten Auffälligkeiten und einer psychopathologischen Persönlichkeitsstörung gibt es eine Vielzahl diagnostischer Kriterien (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 50 f.). Das sachverständig beratene Gericht hat alle festgestellten Anknüpfungstatsachen und Untersuchungsergebnisse in einer Gesamtschau zu prüfen, um danach zu entscheiden, ob ein psychopathologischer Befund vorliegt und dieser gegebenenfalls das Gewicht einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht.
13
bb) Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Landgericht einzelne Aspekte überbewertet und andere zu Unrecht vernachlässigt hat.
14
Der Angeklagte war schon als Schüler durch aggressive Ausbrüche aufgefallen. Er hatte Suizidabsichten geäußert. Nach einem Streit mit der Mutter hatte er ihr Nagellackentferner ins Essen gemischt. Er war als Jugendlicher ohne Fahrerlaubnis Auto gefahren. Er hatte ein Berufspraktikum abgebrochen. Aus einer American-Football-Mannschaft war er wegen eines aggressiven Ausbruchs ausgeschlossen worden. Er hatte Alkohol und Drogen konsumiert und lebte von Arbeitslosengeld. Er konnte im Berufsleben nicht Fuß fassen. Gegenüber Freundinnen war er aggressiv und handgreiflich geworden. Von März 2014 bis März 2015 befand er sich in psychiatrischer Behandlung; die ihm verordneten Medikamente nahm er unregelmäßig oder gar nicht ein. Im August und September 2014 befand er sich wegen Halluzinationen in stationärer Behandlung. Straftaten führten zu sieben Eintragungen im Bundeszentralregister. Angesichts dieser Umstände liegt die Diagnose einer – kombinierten – Persönlichkeitsstörung nicht fern, die auch durch das Ergebnis einer testpsychologischen Untersuchung bestätigt wurde. Darauf gehen die Urteilsgründe nicht ein.
15
Der Einwand des Landgerichts, es sei zu symptomfreien Phasen gekommen , lässt unberücksichtigt, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung kein ununterbrochenes Vorliegen von Symptomen voraussetzt. Zeitweilige Unauffälligkeit des Angeklagten kann auch auf ärztliche Behandlung zurückzuführen sein. Zur Tatzeit war er erst zweiundzwanzig Jahre alt, sodass nicht von langen Zeiträumen der Unauffälligkeit die Rede sein kann.
16
Die Einschätzung der vom Landgericht als Zeugen gehörten Ärzte der L. -Klinik, in der sich der Angeklagte vom 11. August bis 10. September 2014 und vom 14. bis 19. September 2014 wegen akustischer Halluzinationen und Verfolgungsideen befand, widerlegt die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht. Anlass für diese Klinikaufenthalte war jedenfalls ein psychopathologischer Befund, dessen alleinige Verursachung durch Drogenkonsum nicht festgestellt ist. Auch eine – kombinierte – Persönlichkeitsstörung kann solche Symptome verursachen. Das Ausbleiben von Konflikten mit Mitpatienten oder Klinikpersonal während der zeitlich begrenzten stationären Behandlung des Angeklagten besagt ebenfalls noch nicht, dass entgegen den sonst zu verzeichnenden Auffälligkeiten bei ihm keine Persönlichkeitsstörung vorlag.
Krehl Eschelbach Zeng Richterin am BGH Dr. Bartel ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Krehl Grube

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.