Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2017 - 2 StR 529/16
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Verhandlung vom 18. Oktober 2017, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Wimmer, Richter am Bundesgerichtshof, Dr. Grube, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte W. persönlich und Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenbeteiligten, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Es wird festgestellt, dass die Revision der Staatsanwaltschaft zurückgenommen wurde, soweit sie sich auf die Ablehnung der Verhängung einer Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte bezieht.
Die insoweit entstandenen Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenbeteiligten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vorteilsgewährung in zwei Fällen freigesprochen und die Verhängung einer Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte abgelehnt. Gegen die Freisprechung des Angeklagten richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Insoweit ist das Rechtsmittel begründet. Soweit es gegen die Ablehnung einer Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte gerichtet war, ist festzustellen, dass es zurückgenommen worden ist.
I.
- 2
- 1. Gegenstand der Anklage im Umfang ihrer Zulassung durch das Landgericht ist der Vorwurf, der Angeklagte habe als Vertreter der j. AG im Zusammenhang mit einem Beratervertrag vom 27./28. Juli 2010 sowie einer Vereinbarung über die Verlängerung dieses Beratervertrages vom 16./20. Dezember 2010 Unrechtsvereinbarungen mit dem gesondert verurteilten K. getroffen, wonach diesem Vorteile für seine Dienstausübung als ehrenamtlicher Beigeordneter der Stadt E. und Stellvertreter des Oberbürgermeisters gewährt werden sollten.
- 3
- 2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen :
- 4
- a) Der Angeklagte war Mitglied des Vorstands der j. AG. Diese Unternehmensgruppe plante und errichtete Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien, insbesondere Windenergieanlagen. Sie wollte im Jahr 2010 auch Projekte in Thüringen vorbereiten und suchte dafür wie auch schon bei anderen Projekten einen Berater, der als „Türöffner“ zu politischen Entschei- dungsträgern tätig werden sollte. Innerhalb der Unternehmensgruppe war die Zeugin S. für die Gewinnung und Betreuung solcher Berater zu- ständig. Sie war damals Bereichsleiterin Marketing der Abteilung „100 % erneuerbar“. Sie fragte bei dem ehemaligen Wirtschaftsminister des Landes Bran- denburg Ju. an, ob dieser in Thüringen jemanden kenne, der als Berater für die Unternehmensgruppe tätig werden könne. Ju. nahm Kontakt mit dem damaligen Thüringer Wirtschaftsminister R. auf, der K. vorschlug.
- 5
- K. war seit 1994 Mitglied des E. Stadtrats. Im Jahr 1999 wurde er Innenminister des Freistaats Thüringen. Von diesem Amt trat er im März 2002 zurück, blieb aber bis 2009 Mitglied des Landtags. Nach seinem Ausscheiden aus der Landespolitik übernahm er über die von ihm gegründete Firma E. GmbH Beratertätigkeiten. K. wurde zum ehrenamtlichen Beigeordneten der Stadt E. gewählt und wurde einer der Stellvertreter des Oberbürgermeisters. Daraufhin wurde er am 18. September 2009 zum Ehrenbeamten ernannt und vereidigt. Hauptamtliche Stellvertreterin des Oberbürgermeisters war die Bürgermeisterin L. , hauptamtliche Beigeordnete und weitere Stellvertreterin des Oberbürgermeisters Re. , die das Bauressort leitete, welches auch für die Planung von Windkraftanlagen zuständig war. Zudem war K. im Jahr 2010 Fraktionsvorsitzender der im Stadtrat von E. .
- 6
- K. als Beigeordnetem wurde der Geschäftsbereich „städtische Be- teiligungen“ zugewiesen. Insoweit hatte er keine dienstlichen Kontakte mit der j. -Unternehmensgruppe. Allerdings wurde er auch vom Oberbürgermeister gelegentlich in anderen Bereichen eingesetzt.
- 7
- Der Zeugin S. war K. zunächst unbekannt. Sie informierte sich über seinen Lebenslauf bei „Wikipedia“. Soweit es dessen Tätigkeit in E. betraf, wurde dort darauf hingewiesen, dass er Mitglied des Stadtrats war; die Eigenschaft als ehrenamtlicher Beigeordneter wurde dort nicht erwähnt.
- 8
- Am 2. Juni 2010 kam es zu einem ersten Gespräch von K. mit S. in der Firmenzentrale der j. -Unternehmensgruppe, in dem sie erläuterte, dass die Unternehmensgruppe eine Niederlassung in Thüringen plane , um von dort aus alle Arten von erneuerbaren Energien im Lande vorzustellen. Zu diesem Zweck benötige sie einen Berater, der über ein Netzwerk verfüge. K. berichtete über seine bisherigen Tätigkeiten auf Landesebene, während er seine kommunalen Ämter nicht erwähnte. Erst gegen Ende des Gesprächs kam der Angeklagte hinzu, dem gegenüber S. das bisher Gesagte zusammenfasste.
- 9
- Am 27. und 28. Juli 2010 wurde ein Beratervertrag der j. -Holding AG mit der E. GmbH unterzeichnet. Darin war eine Kontaktplanung im Interesse der Unternehmensgruppe mit 32 Institutionen und 40 namentlich benannten Personen auf Landes- und kommunaler Ebene vorgesehen, soweit es die Stadt E. betraf, mit dem damaligen Oberbürgermeister D. . Als Vergütung für die Beratertätigkeit sollten 700 Euro netto für jeden Tag der Beratertätigkeit gezahlt werden, ferner Aufwendungsersatz. Am Tag der Unterzeichnung des Beratervertrages kam es zu einem Treffen von K. mit Mitarbeitern der j. -Unternehmensgruppe, in denen diese Projekte in Thüringen vorstellten. Zu einem persönlichen Kontakt mit dem Angeklagten kam es weder an diesem Tag noch während der Verhandlungen über den Inhalt des Beratervertrages.
- 10
- Bei den Projekten der j. -Unternehmensgruppe in Thüringen ging es vor allem um Windenergieanlagen. Deren Errichtung war nur in sogenannten „Windvorranggebieten“ zulässig. Diese waren im Regionalplan vorgesehen, der durch eine der Regionalversammlungen des Landes erstellt wurde. In einer unternehmensinternen E-Mail vom 18. April 2010 hatte S. dem Angeklagten die diesbezügliche Situation in Thüringen geschildert. Für E. waren zunächst nur ein Holzhackschnitzel-Heizkraftwerk und eine Holzpelletierungsanlage vorgesehen. Es waren auch keine Windvorranggebiete ausgewiesen. Die Errichtung von Windkraftanlagen bedurfte deshalb einer Änderung des Regionalplans der Regionalversammlung Südwest-Thüringen.
- 11
- Erst nach unternehmensinternen Diskussionen brachte S. auch den Standort E. für Windkraftanlagen ins Gespräch. K. war an Projekten in E. besonders interessiert, weil er dort wohnte und sich eine Tätigkeit als Leiter einer der möglichen Niederlassungen der j. -Gruppe vorstellen konnte.
- 12
- Am 18. August 2010 tauschten sich Mitarbeiter des Unternehmens untereinander und mit dem Angeklagten durch E-Mails über das Potenzial eines Standorts für Windkraftanlagen in E. aus. Der Angeklagte äußerte, dazu könne sich K. „direkt“ für das Unternehmen „einsetzen“. Dieser nahm – ohne dies zunächst der Stadtverwaltung von E. bekannt zu machen – alsbald seine Beratertätigkeit durch Gespräche mit verschiedenen Behörden auf und vermittelte der j. -Gruppe Kontakte dorthin.
- 13
- Mitarbeiter der j. -Gruppe nahmen ohne Beteiligung von K. mit dem E. Referenten für Umwelt, Verkehr und Energie, P. , Kontakt auf. Sie teilten diesem mit, dass sie einen geeigneten Ort für eine Niederlassung des Unternehmens in Thüringen suchten. Bedingung dafür sei der Bau von Windkraftanlagen. Dies teilte P. der Baudezernentin Re. mit. Daneben kam auch ohne Zutun von K. ein Kontakt mit Oberbürgermeister D. zustande. Auch dieser befürwortete eine Ansiedlung der Unternehmensgruppe.
- 14
- Nachdem das Verwaltungsgericht Meiningen bereits am 28. Juli 2010 entschieden hatte, dass ein Konkurrenzunternehmen der j. -Gruppe berechtigt sei, in der Nähe von E. Windkraftanlagen zu errichten, was aber den Blick von der Wartburg auf den Thüringer Wald beeinträchtigt hätte und die Aberkennung des Status der Wartburg als Weltkulturerbe befürchten ließ, suchte Oberbürgermeister D. auf Bitte des Thüringer Bauministers nach Möglichkeiten für die Ausweisung einer anderen Fläche zur Errichtung von Windkraftanlagen. Oberbürgermeister D. informierte K. davon, der darin eine Möglichkeit erkannte, neue Windvorranggebiete in E. durchzusetzen, von denen die j. -Gruppe profitiert hätte.
- 15
- Am 8. September 2010 fand auf Vermittlung von K. eine Besprechung statt, an der dieser, Oberbürgermeister D. , der Angeklagte, zweiMitarbeiter der j. -Unternehmensgruppe und drei Mitarbeiter der Stadtverwaltung E. teilnahmen. Hierbei ging der Angeklagte davon aus, dass K. seine Beratertätigkeit für die Unternehmensgruppe inzwischen offen gelegt hatte , was aber nicht der Fall war. Der Angeklagte stellte die Pläne der j. - Gruppe vor, an denen sich D. , der jedoch auf Schwierigkeiten hinwies, interessiert zeigte. Die Teilnahme von K. an dem Gespräch wurde später von der E. GmbH gegenüber der j. AG als entgeltliche Beratertätigkeit abgerechnet.
- 16
- Mittlerweile bestand in der Stadtverwaltung E. Einigkeit darüber, dass die Stadt die j. -Unternehmensgruppe durch die Erweiterung der Windvorranggebiete unterstützen sollte. Deshalb unterzeichnete die Baudezernentin Re. am 13. September 2010 ein von j. -Mitarbeitern vorbereitetes Schreiben zur Änderung des Raumordnungsplans Südwest-Thüringen. Unter Verwendung dieses Schreibens begannen Mitarbeiter der j. -Gruppe mit Vertragsverhandlungen gegenüber Grundstückseigentümern an möglichen Standorten für Windenergieanlagen.
- 17
- Am 1. Oktober 2010 fand eine Besprechung zwischen D. , K. und dem Angeklagten statt. Zuvor hatte K. den Oberbürgermeister von seiner Beratertätigkeit unterrichtet; darüber, dass K. Fraktionsvorsitzender der in E. und Beigeordneter war, wurde am 1. Oktober 2010 nicht gesprochen.
- 18
- Am 6. Oktober 2010 wurde in der Beigeordnetenrunde die Erweiterung der Windvorranggebiete besprochen. Dabei teilte K. mit, dass er am nächsten Tag eine Besprechung beim Thüringer Bauministerium haben werde. Der Oberbürgermeister entschied, dass K. dort die Stadt E. betreffenden Fragen zur Erweiterung der Windvorranggebiete erörtern solle. In dem nachfolgenden Gespräch mit Bediensteten des Bauministeriums wurde die Möglichkeit einer Änderung des Regionalplans besprochen. Darüber berichtete K. in der nächsten Beigeordnetenrunde. Die Besprechung beim Ministerium wurde neben anderen Tätigkeiten, die nicht mit den Projekten in E. in Zusammenhang standen, von der E. GmbH gegenüber der j. - Gruppe als Beratungstätigkeit des Angeklagten abgerechnet, ohne dass sich aus den Rechnungen ergab, dass es sich insoweit auch um eine dienstlich übernommene Aufgabe handelte.
- 19
- Ende Oktober 2010 kamen Oberbürgermeister D. und K. sowie die weiteren Beigeordneten überein, dass die Erweiterung des Regionalplans für die in E. vorgesehenen Windvorranggebiete beantragt werden sollte. Dafür war zunächst ein Stadtratsbeschluss erforderlich. Die Beschlussvorlage wurde im Dezernat der Baudezernentin Re. erstellt. K. leitete deren Entwurf am 9. November 2010 an die Zeugin S. von der j. AG weiter. Dabei wies er darauf hin, dass Bedarf für eine Nachbesserung dieser Beschlussvorlage bestehe. Sie wurde deshalb durch den j. -Mitarbeiter Lü. überarbeitet. Unabhängig von K. hielt auch Oberbürgermeister D. den Entwurf des Baudezernats für nicht aussagekräftig und bat ihn darum, sich zur Unterstützung an die j. -Gruppe zu wenden. K. wandte sich daraufhin mit einer Mail vom 10. November 2010 direkt an den Angeklagten. Weder dieser noch die Zeugin S. wunderten sich darüber, dass K. in den Besitz des Beschlussentwurfs der Stadt gekommen war. Sie gingen davon aus, dass er seine Beratertätigkeit für die j. -Gruppe offen gelegt habe und Mitarbeiter der Stadtverwaltung ihn um Hilfe gebeten hätten. Schließlich wurde der ergänzte Entwurf der Beschlussvorlage in den Stadtrat eingebracht, der ihn am 26. November 2010 beschloss. Dabei stimmte K. für die Erweiterung.
- 20
- Der Antrag der Stadt E. wurde bei der Regionalen Planungsgemeinschaft auf die Tagesordnung für den 7. Dezember 2010 gesetzt, aber kurz vor Beginn der Sitzung wieder abgesetzt. Das Bauministerium hatte erwogen, den Regionalplan ohne Windvorranggebiete zu genehmigen. Zudem waren zusätzlich zum Stadtratsbeschluss weitere Voraussetzungen für die Ausdehnung der Windvorratsgebiete zu erfüllen, vor allem eine Änderung der Thüringer Verordnung über den Naturpark . Ein Entwurf der Neufassung dieser Verordnung sah ein Verbot der Errichtung von Windkraftanlagen vor. K. wurde von der j. -Gruppe beauftragt, sich dafür einzusetzen, dass es nicht zu dieser Verbotsregelung komme. In der Beigeordnetenrunde der Stadt E. vom 8. Dezember 2010 informierte K. über die Problemlage und wurde vom Oberbürgermeister damit beauftragt, den Sachstand „zur Verordnung Naturpark“ festzustellen. K. erörterte diese Situation da- raufhin mit dem Umweltminister R. und berichtete darüber in der Beigeordnetenrunde der Stadt E. . Durch E-Mail vom 14. Dezember 2010 informierte er auch den Angeklagten. Das Gespräch mit dem Umweltminister stellte die E. GmbH später der j. AG in Rechnung.
- 21
- Zu ersten Differenzen zwischen dem Angeklagten und K. kam es wegen des Abstimmungsverhaltens von K. im Stadtrat über die Beschlussvorlage zur Erweiterung des Windvorranggebiets am 26. November 2010. Dabei hatte dieser für die Beschlussvorlage gestimmt, statt sich wegen eines Interessenkonflikts der Stimme zu enthalten. Inzwischen vermuteten auch einige Personen aus der Stadtverwaltung und der Kommunalpolitik, dass er als Berater für die j. -Gruppe tätig war. Über die Möglichkeit eines Interessenkonflikts berichteten die Thüringer Allgemeine Zeitung und die Thüringer Landes- zeitung. In deren Beiträgen wurde vom „Stadtratsmitglied K. “ und einem möglichen Konflikt bei der genannten Abstimmung gesprochen. Seine Stellung als ehrenamtlicher Beigeordneter wurde nicht näher konkretisiert, lediglich beiläufig in einem Satz erwähnt. Dem Angeklagten gelangten diese Zeitungsartikel zur Kenntnis. Er war danach über das Abstimmungsverhalten von K. erzürnt, da er um den Ruf der j. -Gruppe fürchtete. Die Bezeichnung K. s als Beigeordneter nahm er nicht zur Kenntnis.
- 22
- Wegen der Zeitungsberichte diskutierte der Angeklagte mit der Zeugin S. darüber, ob die Zusammenarbeit mit K. beendet oder der zum 31. Dezember 2010 auslaufende Beratervertrag verlängert werden sollte. Die Zeugin S. überredete den Angeklagten mit Hinweis auf die sonst gute Zusammenarbeit zu einer Vertragsverlängerung. Der Angeklagte unterzeichnete deshalb am 16. Dezember 2010 für die j. AG eine entsprechende Vereinbarung mit der E. GmbH. K. erledigte danach eine Vielzahl von weiteren Tätigkeiten im Interesse der j. -Gruppe. Er nahm aber keine Handlung mehr für diese vor, die auch als „Dienstausübung“ angesehen werden kann.
- 23
- Insgesamt zahlte die j. AG an die E. GmbH für Beratertätigkeiten durch K. Honorare in Höhe von 66.450 Euro netto und Fahrtkostenersatz in Höhe von 6.458,35 Euro netto. Keines der von der j. - Unternehmensgruppe in E. geplanten Projekte wurde realisiert.
- 24
- b) Das Landgericht hat ausgeführt, die getroffenen Feststellungen seien für eine Verurteilung des Angeklagten nicht ausreichend. Es könne nicht feststellen , dass der Angeklagte beim Abschluss des Beratervertrages gewusst habe, dass K. Ehrenbeamter der Stadt E. gewesen sei und er zudem in die Regionale Planungskommission als Vertreter der Stadt E. gewählt werden sollte. Das Landgericht konnte sich keine Überzeugung davon bilden, dass bereits der erste Beratervertrag eine Unrechtsvereinbarung enthalten habe und geschlossen worden sei, weil der Angeklagte damit auf die künftige Dienstausübung von K. habe Einfluss nehmen wollen. Ebenso konnte es nicht feststellen, dass durch die Verlängerung des Beratervertrages im Dezember 2010 die vorangegangene Dienstausübung habe honoriert werden sollen oder eine neue Unrechtsvereinbarung getroffen worden sei, die das Ziel gehabt habe, auch auf eine künftige Dienstausübung Einfluss zu nehmen. Schließlich konnte es nicht klären, dass der Angeklagte bei der Bezahlung einzelner Rechnungen der E. GmbH gewusst habe, dass K. sich damit auch dienstliche Handlungen habe vergüten lassen.
II.
- 25
- Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist nach zunächst unbeschränkter Einlegung im Rahmen der Revisionsbegründung mit der Wirkung einer Teilrücknahme auf den Freispruch des Angeklagten und die Entschädigungsentscheidung zu dessen Gunsten beschränkt worden.
- 26
- Die Beschwerdeführerin hat zwar in ihrer Revisionsbegründungsschrift einen Aufhebungsantrag ohne Beschränkung formuliert, ihr Rechtsmittel aber nur insoweit begründet, als es die Freisprechung des Angeklagten betrifft. Widersprechen sich der Revisionsantrag und der Inhalt der Revisionsbegründung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 2014 – 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285; vom 22. Februar 2017 – 5 StR 545/16; vom 26. April 2017 – 2 StR 47/17, NStZ-RR 2017, 201;vom 6. Juli 2017 – 4 StR 415/16 und vom 20. September 2017 – 1 StR 112/17). Dies führt hier zu einer nachträglichen Beschränkung, mit welcher – der Sache nach – das zunächst unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel teilweise zurückgenommen wurde; denn die Ablehnung der Verhängung einer Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte wird in der Revisionsbegründung als Angriffsziel nicht erwähnt. Der Senat stellt deshalb fest, dass die Revision insoweit zurückgenommen wurde.
III.
- 27
- Die Revision ist begründet.
- 28
- 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Spricht es einen Angeklagten frei, weil es Zweifel nicht zu überwinden vermag, ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es die- sem verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene Würdigung zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung Lücken aufweist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (stRspr; vgl. Senat, Urteil vom 26. Juli 2017 – 2 StR 132/17, StraFo 2017, 372 f. m.w.N.).
- 29
- 2. Daran gemessen weist die Beweiswürdigung Rechtsfehler auf. Die Ansicht des Landgerichts, es gebe keinen ausreichenden Beweis dafür, dass der Angeklagte und K. neben dem Abschluss des Beratervertrags auch zunächst stillschweigend vereinbart hätten, dass K. auch dienstliche Handlungen als Amtsträger zugunsten der j. -Gruppe vornehme, hältrevisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
- 30
- a) Die für eine Vorteilsgewährung nach § 333 Abs. 1 StGB erforderliche Unrechtsvereinbarung setzt voraus, dass der Vorteilsgeber mit dem Ziel handelt , auf eine künftige Dienstausübung des Amtsträgers Einfluss zu nehmen und/oder seine vergangene Dienstausübung zu honorieren. Dies setzt naturgemäß voraus, dass er eine hinreichende Vorstellung von der Amtsträgereigenschaft des Vorteilsnehmers hat. Ob in diesem Sinne eine Unrechtsvereinbarung vorliegt, ist Tatfrage und unterliegt der wertenden Beurteilung des Tatgerichts, die regelmäßig im Wege einer Gesamtschau aller in Betracht kommenden Indizien zu erfolgen hat. Als mögliche Indizien für oder gegen das Ziel, mit dem Vorteil auf die künftige Dienstausübung Einfluss zu nehmen oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren, fließen neben der Plausibilität einer anderen – behaupteten odersonst in Betracht kommenden – Zielsetzung in die wertende Beurteilung namentlich ein: die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vorteilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben, die Vorgehensweise bei dem Angebot, dem Versprechen oder dem Gewähren von Vorteilen sowie die Art, der Wert und die Zahl solcher Vorteile. So können dienstliche Berührungspunkte zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger ebenso in ausschlaggebender Weise für eine Unrechtsvereinbarung sprechen, wie die Heimlichkeit des Vorgehens. Dies ist in einer Gesamtschau aller Indizien zu würdigen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 – 1 StR 260/08, BGHSt 53, 6, 16 f.).
- 31
- b) In die danach vorzunehmende Gesamtwürdigung hat das Landgericht nicht alle Umstände einbezogen.
- 32
- aa) Es hat sich nicht mit der Interessenlage und den mit Abschluss eines Beratervertrages verfolgten Zielvorstellungen der j. AG aus der Sicht des für sie tätigen Angeklagten auseinandergesetzt.
- 33
- Für die Unternehmensgruppe war es nach dem Inhalt des Beratervertrages von zentraler Bedeutung, dass der Berater nicht nur über Kontakte zu wichtigen politischen Entscheidungsträgern auf Landes- und Landkreisebene, sondern auch über ein Netzwerk verfügte. Nach einer kurz vor Abschluss des Vertrags verfassten E-Mail der zuständigen Unternehmensmitarbeiterin S. an K. war es für die Unternehmensgruppe wichtig, eine „spürbare Einflussnahme auf die Genehmigungen zu erreichen.“ Diese Äußerung war zwar im Rahmen einer Erörterung der Laufzeit der Vergütungsvereinbarung gemacht worden. Sie verdeutlichte aber zugleich die Interessen der Unterneh- mensgruppe an einer „Einflussnahme auf die Genehmigungen“ für ihre Anla- gen. Dafür waren objektiv nicht nur die persönlichen Kontakte K. s, sondern auch dessen Funktionen im kommunalen Bereich von Bedeutung. Die objektive Interessenlage der j. -Unternehmensgruppe legt es – entgegen der vom Landgericht getroffenen Feststellungen – nahe, dass die Ämter und Funk- tionen bei der Stadt E. in dem zum Kennenlernen geführten Gespräch zwischen der Zeugin S. und K. erörtert wurden.
- 34
- Das Landgericht ist in diesem Zusammenhang der Aussage derZeugin S. gefolgt, dass dies für sie (und damit im Ergebnis auch für die j. AG und den Angeklagten) nicht von Interesse gewesen sei. Es hat aber die Plausibilität dieses Aussageteils, der im Gegensatz zur objektiven Interessenlage der Unternehmensgruppe steht, nicht erkennbar überprüft. Dazu hätte auch Anlass bestanden, weil K. in der Hauptverhandlung des gesondert gegen ihn ge- führten Verfahrens angegeben hatte, „dass er sich wundern würde, wenn er nicht über seine kommunalpolitische Tätigkeit und seine Ämter“ gesprochen hätte.
- 35
- bb) Eine Lücke in der Beweiswürdigung ist ferner darin zu erblicken, dass das Landgericht bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten zur Frage seiner Kenntnis von den Funktionen K. s in der Stadtverwaltungvon E. dessen Abstimmungsverhalten in der Stadtratsversammlung vom 26. November 2010 sowie die daraus entstandenen Differenzen zwischen K. und dem Angeklagten nicht berücksichtigt hat.
- 36
- Die Behauptung des Angeklagten, er habe sich schon bei Abschluss der Beraterverträge vorgestellt, dass K. sich bei allen Entscheidungen im Stadtrat um erneuerbare Energien zurückhalten und bei Abstimmungen über erneuerbare Energien den Raum verlassen werde, deutet darauf hin, dass der Angeklagte bereits bei Abschluss des Beratervertrages Kenntnis von den Funktionen K. s in der Stadtverwaltung hatte. Diese Aussage des Angeklagten über seine Vorstellung vom künftigen Abstimmungsverhalten K. s im Stadtrat zur Zeit des Abschlusses des Beratervertrages ist nicht mit der weiteren Behauptung des Angeklagten vereinbar, er habe von der Eigenschaft K. sals Stadtratsmitglied erst im Oktober oder November 2010 erfahren. Hatte der Angeklagte dagegen schon bei Vertragsschluss die Vorstellung, K. werde sich bei Abstimmungen im Stadtrat über erneuerbare Energien der Stimme enthalten , muss er schon damals über die Position K. s als Stadtratsmitglied informiert gewesen sein. Im Anschluss daran hätte sich die Strafkammer aber mit der Frage befassen müssen, ob der Angeklagte auch über dessen Einbindung als Beigeordneter der Stadtverwaltung informiert war. Dies wäre jedenfalls bei einer Gesamtschau aller Umstände zu erörtern gewesen.
- 37
- cc) Lückenhaft sind die Erwägungen des Landgerichts ferner zum internen E-Mail Verkehr in der Unternehmensgruppe im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Beratervertrages. Die Strafkammer hat hervorgehoben, dass die Stadt E. in der j. AG zunächst nicht als Standort für Windkraftanlagen , sondern ausschließlich als Standort für eine Niederlassung in Betracht gezogen worden sei. Der Angeklagte hatte sich aber schon am Tag des Abschlusses des Beratervertrages über Bedenken seiner Mitarbeiter in Bezug auf einen Standort für Windkraftanlagen hinweggesetzt und eine erneute Überprüfung dieser Frage gefordert. Nachdem E. nach weiterer Prüfung auch seitens der j. -Mitarbeiter als möglicher Standort für Windkraftanlagen betrachtet wurde, äußerte der Angeklagte in einer unternehmensinternen E-Mail vom 18. August 2010: „passtdoch!!! Da kann K. sich doch direkt für uns einsetzen und diesen Standort neben unserer HPA klar machen …“ Dies hätte das Landgericht bei seiner Würdigung des internen E-Mail-Verkehrs der j. - Gruppe berücksichtigen müssen.
- 38
- dd) Das Landgericht hat schließlich die Honorarvereinbarung der j. Unternehmensgruppe mit der E. GmbH nicht in die Gesamtschau aller Umstände einbezogen. Danach sollten von der j. AG neben einem Aufwendungsersatz auch 700 Euro pro Tag der Beratertätigkeit von K. an die E. GmbH bezahlt werden. Die Höhe der Entlohnung, die objektiv für eine Diensthandlung geleistet wird, kann jedoch auch ein Indiz dafür sein, dass eine Unrechtsvereinbarung zugrunde lag (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 – 1 StR 260/08, BGHSt 53, 6, 17).
IV.
- 39
- Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als der Angeklagte freigesprochen worden ist, entfällt der Ausspruch, den Angeklagten für erlittene Ermittlungsmaßnahmen zu entschädigen. Auch über diese Frage ist gemäß § 8 Abs. 1 StrEG neu zu befinden (vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 1990 – 2 StR 601/89).
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Februar 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Dr. Mutzbauer,
Richter Prof. Dr. Sander, Richterin Dr. Schneider, Richter Dr. Berger, Richter Prof. Dr. Mosbacher
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt B.
als Verteidiger,
Rechtsanwalt S.
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau1 bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
- 2
- 1. Der 25 Jahre alte Angeklagte, der keinen Beruf erlernt und zuletzt So3 zialleistungen bezogen hat, konsumierte bereits in seiner Jugend Cannabis.
Als er über kein Rauschgift und kein Geld mehr verfügte, entschloss sich
- 4
- der Angeklagte, um neue Drogen kaufen zu können, die Filiale eines Einkaufsmarktes zu überfallen. Bewaffnet mit einer mit Gaspatronen geladenen Pistole begab er sich am 21. März 2016 kurz vor Geschäftsschluss in diesen Einkaufsmarkt und verbarg sich maskiert zunächst in der Damentoilette. Als eine Mitarbeiterin den Raum betrat, bedrohte der Angeklagte sie mit der Pistole und fesselte sie mit einem mitgeführten Klebeband. Er ließ sie im Toilettenraum zurück und traf auf dem davor liegenden Gang auf einen Filialmitarbeiter, den er ebenfalls mit der Pistole bedrohte und fesselte. Sodann begegnete der Angeklagte einem Sicherheitsbediensteten. Als dieser die ihm vom Angeklagten vorgehaltene Pistole abzuwehren versuchte, schoss der Angeklagte ihm aus 20 bis 30 cm Entfernung mit der Pistole gezielt gegen die Stirn, wodurch der Zeuge unter anderem eine Platzwunde erlitt. Auf seinem anschließenden Weg zu den Büroräumen bedrohte der Angeklagte einen weiteren Mitarbeiter des Einkaufsmarktes mit der Pistole. Im Kassenbüro angekommen hielt er der mit der Abrechnung befassten Mitarbeiterin die Pistole vor und ergriff eine Tüte mit dem Kassenbestand von 13.600 Euro. Anschließend bedrohte er mit seiner Waffe zwei weitere Mitarbeiter, bevor er mit der Beute den Einkaufsmarkt verließ. Das erbeutete Geld verwandte der Angeklagte zur Tilgung seiner Schulden bei seinen Drogenlieferanten und zum Erwerb von Betäubungsmitteln.
- 5
- der psychiatrischen Sachverständigen nicht ausschließen können, dass der Angeklagte bei der Tat aus Angst vor Entzugserscheinungen im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gehandelt habe. Der Angeklagte sei polytoxikoman abhängig von Amphetaminen, Ecstasy und Kokain gewesen und habe unter einem Suchtdruck gelitten, der ihn die Betäubungsmittel täglich konsumieren ließ. Er habe für die Vergangenheit eine deutliche Entzugssymptomatik geschildert. Auch während des Tatgeschehens habe der Angeklagte gezittert. Nicht ausschließbar sei sein Zittern während des Tatgeschehens auf einen Entzug zurückzuführen.
- 6
- Verbrauch des Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB angenommen.
II.
Der Revision bleibt der Erfolg versagt.
- 7
- 1. Das Rechtsmittel ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt.
- 8
- Die Beschwerdeführerin hat zwar einen unbeschränkten Antrag auf Auf9 hebung des angefochtenen Urteils gestellt. Auch hat sie zur Begründung der von ihr erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts dargelegt, dass die der allgemeinen Sachrüge nachfolgenden Ausführungen nur beispielhaft erfolgten. Jedoch hält die Revisionsführerin das Urteil nur deshalb für fehlerhaft, weil das Landgericht zu Unrecht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten angenommen und ihn unter Anwendung des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB zu einer zu niedrigen Freiheitsstrafe verurteilt habe.
2. Die Beurteilung des Landgerichts, die Steuerungsfähigkeit des Ange11 klagten sei erheblich vermindert gewesen, und die sich maßgeblich auf diesen Strafmilderungsgrund stützende Strafrahmenwahl halten der sachlichrechtlichen Prüfung stand.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei
- 12
- Beschaffungsdelikten eines rauschgiftabhängigen Täters dessen Steuerungsfähigkeit unter Umständen auch dann erheblich vermindert sein, wenn er aus Angst vor nahe bevorstehenden Entzugserscheinungen handelt, die er schon als äußerst unangenehm erlitten hat (vgl. BGH, Urteile vom 17. April 2012 – 1StR 15/12, NStZ 2013, 53, 54, und vom 20. August 2013 – 5 StR 36/13, NStZ-RR 2013, 346, 347 mwN). Dieser zunächst in Bezug auf Heroinabhängigkeit entwickelte Grundsatz (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1989 – 5 StR 175/89, NJW 1989, 2336) ist trotz unterschiedlicher Entzugsfolgen auch bei einer Koka- inabhängigkeit für ausnahmsweise anwendbar gehalten worden (BGH, Urteil vom 2. November 2005 – 2 StR 389/05, NStZ 2006, 151, 152; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. April 2012 – 1 StR 15/12 aaO), bei der körperliche Entzugssymptome in der Regel geringer ausgeprägt sind.
b) Diesen Vorgaben trägt das angefochtene Urteil noch hinreichend
- 14
- Rechnung. Sein Ergebnis, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei wegen seiner Angst vor nahe bevorstehenden Entzugserscheinungen erheblich vermindert gewesen, hält sich noch innerhalb der ihm eingeräumten Grenzen.
- 15
- Rechtsfehler unterlaufen.
Berger Mosbacher
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 2017, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Zeng, Dr. Grube,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
der Angeklagte in Person,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die dagegen gerichtete auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht einen minder schweren Fall angenommen und die Strafe rechtsfehlerhaft zur Bewährung ausgesetzt, hat keinen Erfolg.
I.
- 2
- Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte am 10. März 2015 kurz vor 20.00 Uhr aufgrund eines spontanen Entschlusses maskiert mit einer Sturmhaube unter Verwendung einer ungeladenen Soft-Air-Pistole eine ihm bis dahin unbekannte Tankstelle. Zum Zeitpunkt des Überfalls befanden sich eine Kassiererin und der Betreiber der Tankstelle in dem Verkaufsraum. Eingeschüchtert von der Drohung mit der von ihr für echt gehaltenen Scheinwaffe händigte die Kassiererin dem Angeklagten 200 bis 300 Euro "Wechselgeld" aus. Mehr Geld befand sich nicht in der Kasse, weil der Betreiber kurz zuvor die Tageseinnahmen in den Tresor verbracht hatte. Die Geschädigten haben keine psychischen Schäden davon getragen.
II.
- 3
- Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
- 4
- 1. Das Rechtsmittel ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt.
- 5
- Die Beschwerdeführerin hat zwar einen unbeschränkten Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gestellt. Jedoch hält sie das Urteil nur deshalb für fehlerhaft, weil das Landgericht den Angeklagten unter Anwendung des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB zu einer zu niedrigen Freiheitsstrafe verurteilt und diese rechtsfehlerhaft zur Bewährung ausgesetzt habe.
- 6
- Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung , ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285; zuletzt BGH, Urteil vom 22. Februar 2017 - 5 StR 545/16). Nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung hat die Beschwerdeführerin deutlich zu erkennen gegeben, dass sie sich allein gegen den Strafausspruch wendet und mit ihrem Rechtsmittel nicht den Schuldspruch angreifen will.
- 7
- 2. Die Annahme eines minder schweren Falls der schweren räuberischen Erpressung gemäß § 250 Abs. 3 StGB hält rechtlicher Überprüfung stand.
- 8
- a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich , wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 - 1 StR 414/15, Rn. 12, NStZ-RR 2016, 107, 108; jeweils mwN). Nur in diesem Rahmen kann eine "Verletzung des Gesetzes" (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur BGH GS, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; BGH, Urteile vom 12. Januar 2005 - 5 StR 301/04, wistra 2005, 144; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 - 1 StR 414/15, Rn. 12, NStZ-RR 2016, 107, 108). Diese Maßstäbe gelten auch für die dem Tatrichter obliegende Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB vorliegt. Bei der dabei gebotenen Gesamtwürdigung obliegt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, welches Gewicht er den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen beimisst; seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 338/16).
- 9
- b) Hieran gemessen hat die Annahme eines minder schweren Falls der schweren räuberischen Erpressung Bestand.
- 10
- Weder fehlt es an der gebotenen Gesamtwürdigung der für die Wertung der Tat und des Täters wesentlichen Umstände, noch bestehen gegen die einzelnen vom Landgericht zugunsten des Angeklagten in seine Gesamtwürdigung eingestellten Gesichtspunkte durchgreifende rechtliche Bedenken. So hat es rechtsfehlerfrei zugunsten des Angeklagten bedacht, dass dieser sich geständig eingelassen, sich in der Hauptverhandlung bei den Geschädigten entschuldigt und seine Tat bereut hat, dass die Tat nicht langfristig geplant und die Beute mit maximal 300 Euro eher gering war.
- 11
- Dagegen abgewogen hat die Strafkammer die strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten - Einstellungen, Weisungen und Auflagen nach dem JGG sowie eine zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten wegen "gemeinschaftlicher Brandstiftung" - sowie den Umstand, dass der Angeklagte die verfahrensgegenständliche Tat unter laufender Bewährung begangen habe. Relativiert werde das Gewicht der strafrechtlichen Vorbelastungen dadurch, dass es sich um nicht einschlägige, schon länger zurückliegende jugendtümliche Verfehlungen handele.
- 12
- Hiergegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Der Senat besorgt nicht, dass das Landgericht aus dem Blick verloren haben könnte, dass sich der Angeklagte von dem Überfall eine höhere Beute erhofft hatte. Im Übrigen ist dem Generalbundesanwalt zwar zuzugeben, dass die Strafkammer die genauen Tatumstände der letzten Verurteilung durch das Amtsgericht Mühlhausen vom 3. Januar 2013 wegen "gemeinschaftlicher Brandstiftung" nicht mitteilt, so dass der Schluss auf jugendtümliche Verfehlungen nicht im Einzelnen belegt ist. Allerdings ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass Tatzeit bereits der 4. Januar 2010 war und auf den damals 18 Jahre alten Angeklagten noch Jugendstrafrecht angewandt worden ist. Unter diesen Umständen schließt der Senat aus, dass sich das Versäumnis der Strafkammer durchgreifend zugunsten des Angeklagten ausgewirkt hat, zumal die zweijährige Bewährungszeit aus diesem jugendrichterlichen Urteil vom 3. Januar 2013 bei Tatbegehung in dieser Sache am 10. März 2015 - nach den allein maßgeblichen Feststellungen des angefochtenen Urteils - bereits abgelaufen war, so dass ihm nicht zur Last gelegt werden kann, er habe die Tat während laufender Bewährung begangen.
- 13
- 3. Das Urteil ist im Strafausspruch auch nicht gemäß § 301 StPO zu Gunsten des Angeklagten aufzuheben. Dass die Strafkammer - hätte sie ein Bewährungsversagen nicht angenommen - eine noch niedrigere Strafe verhängt hätte, schließt der Senat aus.
- 14
- 4. Die Bewährungsentscheidung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
- 15
- a) Auch die Bewährungsentscheidung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Gelangt dieses auf Grund der Besonderheiten des Falles zu der Überzeugung , dass die Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat nicht als unangebracht erscheint und nicht den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwider läuft, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn eine gegenteilige Würdigung möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 - 1 StR 414/15, NStZ-RR 2016, 107, 108).
- 16
- b) Das Landgericht hat dem Angeklagten, der über gefestigte soziale Beziehungen verfügt, eine günstige Sozialprognose gestellt und dabei besondere Umstände in der Tat und in seiner Persönlichkeit festgestellt. So ist der Angeklagte bemüht, den im Jahre 2010 durch seine Brandstiftung verursachten Schaden von über 50.000 Euro durch erhöhte Arbeitsanstrengungen wieder gutzumachen. Zudem setzt er sich intensiv mit der verfahrensgegenständlichen Straftat auseinander. Soweit die Revision beanstandet, die Strafkammer habe das Bewährungsversagen des Angeklagten unberücksichtigt gelassen, übersieht sie auch hier, dass die zweijährige Bewährungszeit aus dem jugendrichterlichen Urteil des Amtsgerichts Mühlhausen nach den für den Senat allein maßgeblichen Urteilsfeststellungen bei Tatbegehung in dieser Sache bereits abgelaufen war. Ungeachtet eines möglicherweise noch ausstehenden Beschlusses über den Erlass der Strafe ist der Angeklagte damit kein "Bewährungsversager" (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2011 - 2 StR 93/11; BGH, Beschluss vom 3. September 1991 - 4 StR 346/91). Appl Krehl Eschelbach Zeng Grube
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 8. Juni 2017 in der Sitzung am 6. Juli 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke, Dr. Quentin, Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger des Angeklagten F. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M. , Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Vertreter der Nebenkläger, die Nebenkläger T. S. und F. S. in Person – in der Verhandlung –, Justizangestellte – in der Verhandlung –, Justizangestellte – bei der Verkündung – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren (F. ) sowie einem Jahr und neun Monaten (M. ) verurteilt; die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es gegen beide Angeklagte Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Hiergegen richten sich die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel, die jeweils auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt werden, erzielen den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg. Die Revisionen der Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 6. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
I.
- 2
- 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
- 3
- Am 14. April 2015 fuhren die Angeklagten mit von ihnen geführten Pkw – F. miteinem BMW 320i, M. mit einem Mercedes Cabrio 280SL – in Köln in Richtung der Rheinterrassen. Auf dem Weg dorthin hatten sie bereits mehrere Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit überholt. Nach einem Halt an einer Lichtzeichenanlage „schossen“ sie (UA 12) mit überhöhtem Tempo – F. voran – rechts an dem auf der D. -Straße fahrenden Kraftfahrzeug eines Zeugen vorbei. An der nächsten Lichtzeichenanlage kam der von M. gefahrene Mercedes dicht hinter dem BMW des Angeklagten F. zum Stehen. Während der Wartezeit spielten die Angeklagten jeweils mit Gaspedal und Bremse, ließen die Motoren aufheulen und rückten Stück für Stück vor. Als die Ampel auf Grün umsprang, gab F. massiv Gas und bog mit quietschenden Reifen nach rechts in den A. weg ab, dicht gefolgt von M. . Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 50 km/h, das Überholen war durch Zeichen 276 (Anlage 2 zu § 41 StVO) verboten.
- 4
- Ohne dies explizit vor ihrer Abfahrt abgesprochen zu haben, entstand zwischen den beiden Angeklagten spätestens jetzt ein „Kräftemessen“, bei dem jeder der beiden dem anderen seine überlegene Fahrkunst und die Leistung seines Fahrzeugs demonstrieren wollte; beide wollten möglichst hohe Geschwindigkeiten erzielen und vor dem anderen am Ziel ankommen. Dabei war ihnen bewusst, dass ihre riskante Fahrweise geeignet war, andere Verkehrs- teilnehmer zu gefährden und in einen Unfall – auch mit unbeteiligten Dritten – münden konnte (UA 13). Sie vertrauten jedoch in Überschätzung ihrer Fähigkeiten als Fahrzeugführer darauf, es werde schon nichts passieren. Um diese Zeit (18.45 Uhr) herrschte auf dem A. weg ein relativ geringes Verkehrsaufkommen. Der an erster Stelle fahrende F. beabsichtigte, vor M. zu bleiben und diesen auch bis zu ihrem Ziel – den noch etwa 1.200 bis 1.500 Meter entfernten Rheinterrassen – nicht überholen zu lassen. Nach dem „Blitzstart“ an der Ampel erhöhte er seine Geschwindigkeit immer weiter. M. hatte jedoch beim Anfahren an der Ampel ebenfalls Gas gegeben, hielt mit F. mitund bedrängte diesen, indem er sehr dicht auffuhr. F. gab weiter Gas. Mit stark überhöhter Geschwindigkeit und eng hintereinander fahrend erreichten sie die erste, weit gezogene Linkskurve. Eine Zeugin, die gerade ihr Fahrrad über die Straße geschoben hatte, erschrak, als sie sah, wie die Angeklagten „Stoßstange an Stoßstange“ und leicht versetzt, wie bei einem „Formel-1-Rennen“, an ihr „vorbeirauschten“ (UA 14). Eine weitere Zeugin, die ihnen auf Höhe der zweiten , ebenfalls weit gezogenen Linkskurve joggend auf der rechten Seite entge- genkam, bekam Angst, als sie die Angeklagten „tänzelnd“, sehr schnell „wie ein Ball“ auf sich „zujagen“ sah(UA 15). Sie nahm ein Spielen mit dem Gaspedal und laute Musik wahr. Sie wähnte sich in großer Gefahr, da sie befürchtete, die Angeklagten würden aufgrund der hohen Geschwindigkeit die Kurve nicht mehr nehmen können und sie überfahren.
- 5
- Auch F. befürchtete inzwischen, die Kurve in diesem Tempo nicht mehr befahren zu können, bremste aber aus Angst, M. würde aufgrund des geringen Abstandes mit dem Mercedes auffahren, nicht ab. Es gelang ihm gerade noch, die Kurve zu durchfahren. Hierbei erreichte er eine Geschwindigkeit von etwa 95 km/h; die Kurvengrenzgeschwindigkeit lag an dieser Stelle bei etwa 98 km/h. Aufgrund der hohen Geschwindigkeit geriet der von F. gefah- rene BMW ausgangs der Kurve ins „Driften“, zuerst nach rechts, anschließend nach links, wobei er die Mittellinie überfuhr, und anschließend wieder zurück nach rechts. Mit einer Geschwindigkeit von 73 bis 83 km/h stieß der BMW mit dem rechten Hinterrad an die rechtsseitige Bordsteinkante. Anschließend brach er nach links aus und schleuderte in einer linksdrehenden Rotationsbewegung über die gesamte Fahrbahnbreite. Der Pkw schlitterte über die Gegenfahrbahn auf den – in Fahrtrichtung links verlaufenden – Radweg zu und überfuhr die dortige Bordsteinkante. Auf dem Radweg erfasste er die dort mit ihrem Rad fahrende 19jährige Studentin S. ; das Fahrrad kollidierte nahezu im rechten Winkel mit der Beifahrerseite des BMW. Die Kollisionsgeschwindigkeit betrug zu diesem Zeitpunkt 48 bis 55 km/h. S. und ihr Rad wurden in das neben dem Weg wachsende Gebüsch geschleudert; sie kam dort zum Liegen. Der BMW schlitterte zurück auf den Radweg, begrub einen Stromkasten unter sich und kam schließlich entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtung stark beschädigt zum Stehen.
- 6
- S. wurde umgehend zur intensivmedizinischen Versorgung in die Universitätsklinik K. gefahren; sie verstarb trotz zeitnaher operativer Versorgung an den Folgen eines zentralen Regulationsversagens.
- 7
- 2. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB verurteilt. Beide Angeklagte hätten entgegen § 29 Abs. 1 StVO ein verbotenes Rennen gefahren und die zulässige Höchstgeschwindigkeit unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO „massiv“ (UA 52) bzw. „weit“ (UA 54) überschritten; M. habe darüber hinaus gegen das in § 4 StVO normierte Abstandsgebot verstoßen.
- 8
- Die Strafkammer hat die Angeklagten zu den eingangs genannten Freiheitsstrafen verurteilt und bei deren Bemessung auch dem Strafzweck der Ge- neralprävention „Beachtung geschenkt“; sie ist nämlich von einer gemeinschaftsgefährlichen Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten im Kölner Stadtgebiet ausgegangen.
- 9
- Die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. Es hat beiden Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt (§ 56 Abs. 1 StGB), das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB bejaht und ferner gemeint, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete es nicht, den Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen (§ 56 Abs. 3 StGB). Außerdem hat es Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet.
II.
- 10
- Die Revisionen der Staatsanwaltschaft erweisen sich teilweise als begründet.
- 11
- 1. Die Rechtsmittel sind wirksam auf den jeweiligen Strafausspruch beschränkt (§ 344 Abs. 1 StPO).
- 12
- Die Beschwerdeführerin hat zwar einen unbeschränkten Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gestellt. Jedoch hält sie das Urteil nur deshalb für fehlerhaft, weil das Landgericht die Angeklagten jeweils zu einer zu niedrigen Freiheitsstrafe verurteilt und diese rechtsfehlerhaft zur Bewährung ausgesetzt habe.
- 13
- Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung , ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 2014 – 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285, vom 22. Februar 2017 – 5 StR 545/16 und vom 26. April 2017 – 2 StR 47/17). Nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung hat die Beschwerdeführerin deutlich zu erkennen gegeben , dass sie sich allein gegen die Strafaussprüche wendet und mit ihren Rechtsmitteln nicht die Schuld- und Maßregelaussprüche angreifen will.
- 14
- 2. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben im Ergebnis ohne Erfolg , soweit sie sich gegen die – nach Auffassung der Beschwerdeführerin zu geringe – Höhe der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen wenden.
- 15
- a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage seines umfassenden Eindrucks von der Tat und der Persönlichkeit des Täters die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. In die Strafzumessungsentscheidung des Tatgerichts kann das Revisionsgericht nur eingreifen, wenn diese Rechtsfehler aufweist, weil die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen hat oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO vorliegen. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. April 2017 – 1 StR 606/16 mwN). Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, seine eigene Wer- tung an die Stelle des Tatgerichts zu setzen; vielmehr muss es die von ihm vor- genommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106).
- 16
- b) Hieran gemessen weist die Festsetzung der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen keine Rechtsfehler auf.
- 17
- aa) Das gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführerin und der General- bundesanwalt meinen, dass die „Kürze der Rennstrecke“ und ein „Augenblicksversagen“ (so der Generalbundesanwalt in seiner Terminszuschrift vom 23. De- zember 2016) nicht als strafmildernde Gesichtspunkte hätten berücksichtigt werden dürfen. Von einem „Augenblicksversagen“ ist das Landgericht nicht ausgegangen (UA 59). Im Übrigen hängt die Frage, ob ein einzelner Umstand zumessungserheblich und die ihm vom Tatrichter beigelegte Bewertungsrichtung vertretbar ist, insbesondere nicht davon ab, ob die Urteilsausführungen diesen Umstand positiv oder negativ umschreiben. Dies kann vielmehr nur nach Lage des Einzelfalls beurteilt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH – Großer Senat für Strafsachen –, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 f.). Daran gemessen begegnet auch die Erwägung zur „Kürze der Rennstrecke“ keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht ausweislich der getroffenen Feststellungen das gesamte Fahrverhalten der Angeklagten im Blick hatte.
- 18
- bb) Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Landgericht davon abgesehen, das Nachtatverhalten des Angeklagten M. – seine Äußerungen und seine unangemessene Sorge um sein Fahrzeug an der Unfallstelle – strafschärfend heranzuziehen; mit Blick auf den Umstand, dass M. nicht der unmittelbare Verursacher des tödlichen Unfalls war, ist der Schluss der Strafkammer auf eine fehlende rechtsfeindliche Einstellung vertretbar.
- 19
- cc) Es kann dahinstehen, ob das Landgericht bei seiner Strafzumessung mit Recht davon ausgegangen ist, F. habe durch die Fahrt (lediglich) zwei und M. drei Ordnungswidrigkeiten begangen. Der Senat schließt aus,dass die Strafkammer einer etwaigen Verwirklichung weiterer Ordnungswidrigkeitentatbestände – insbesondere fuhren beide Angeklagte Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnisse erloschen waren – zusätzliche strafschärfende Bedeutung beigemessen hätte, da die Anzahl der Verkehrsverstöße nur einer von mehreren Gesichtspunkten war, die das Landgericht zur Begründung des zu Recht angenommenen hohen Maßes der Pflichtwidrigkeit herangezogen hat.
- 20
- dd) Im Übrigen erschöpft sich der Vortrag der Revisionsführerin in dem Versuch, mit eigenen Wertungen die Strafzumessung des Landgerichts durch eine eigene zu ersetzen; damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Insbesondere hat die Strafkammer das besonders hohe Maß der Leichtfertigkeit rechtsfehlerfrei in die Bemessung der Strafen eingestellt. Außerdem hat sie bei beiden Angeklagten dem hier relevanten Aspekt der Generalprävention wegen der signifikanten Zunahme tödlicher Verkehrsunfälle aufgrund deutlich überhöhter Geschwindigkeit im Stadtgebiet von Köln und an anderen Orten bei der Strafzumessung Rechnung getragen und strafschärfend berücksichtigt.
- 21
- 3. Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft indes die Aussetzung der Vollstreckung der beiden Freiheitsstrafen zur Bewährung.
- 22
- Nicht anders als die Strafzumessung ist auch die Entscheidung, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, grundsätzlich Sache des Tatrichters (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 26. April 2007 – 4 StR 557/06, NStZ-RR 2007, 232, 233, und vom 21. Februar 2001 – 1 StR 519/00, NStZ 2001, 366, 367). Wird eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt, müssen die Urteilsgründe in einer der revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglichen Weise die dafür maßgebenden Gründe angeben (§ 267 Abs. 3 Satz 4 StPO). Dabei reichen formelhafte Wendungen oder die Wiederholung des Gesetzeswortlauts nicht aus (vgl. Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 267 Rn. 110 mwN).
- 23
- a) Allerdings hat das Landgericht beiden Angeklagten rechtsfehlerfrei eine positive Legalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt. Es hat hierbei im Wesentlichen auf die soziale Eingliederung, den Schulabschluss und die berufliche Perspektive der Angeklagten abgestellt. M. sei nicht vorbestraft , F. „nicht besonders gewichtig“ wegen einer schon länger zurückliegenden Tat. F. sei durch das Verfahren, dem ein außergewöhnlich großes Medieninteresse zuteil geworden sei, sichtlich beeindruckt; er habe durch sein Geständnis rückhaltlos die Verantwortung für die Tat übernommen. Beiden Angeklagten sei eine Zugehörigkeit zur sog. Raserszene nicht nachzuweisen.
- 24
- b) Sowohl die Annahme des Landgerichts, es lägen bei beiden Angeklagten besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor, als auch die Wertung, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete nicht die Vollstreckung der Strafen (§ 56 Abs. 3 StGB), weisen jedoch – auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 – 1 StR 128/16) – durchgreifende Rechtsfehler auf.
- 25
- aa) Besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts - und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen. Dazu können auch solche gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen waren. Wenn auch einzelne durchschnittliche Milderungsgründe eine Aussetzung nicht rechtfertigen , verlangt § 56 Abs. 2 StGB jedoch keine „ganz außergewöhnlichen“ Umstände. Vielmehr können sich dessen Voraussetzungen auch aus dem Zusammentreffen durchschnittlicher Milderungsgründe ergeben (BGH, Beschluss vom 29. Juli 1988 – 2 StR 374/88, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 7). Die besonderen Umstände müssen allerdings umso gewichtiger sein, je näher die Freiheitsstrafe an der Zweijahresgrenze liegt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 StR 487/15, NJW 2016, 2349, 2351; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 56 Rn. 24). Bei der Prüfung ist eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise vorzunehmen. Eine erschöpfende Darlegung aller Erwägungen ist weder möglich noch geboten; nachprüfbar darzulegen sind lediglich die wesentlichen Umstände. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts; das Revisionsgericht hat dessen, ganz maßgeblich auf dem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck beruhende Wertungen bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 12. Juni 2001 – 5 StR 95/01, StV 2001, 676; vom 28. Mai 2008 – 2 StR 140/08, NStZ-RR 2008, 276; vom 16. April 2015 – 3 StR 605/14 und vom 26. April 2017 – 2 StR 47/17).
- 26
- Auch nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab begegnet die Annahme besonderer Umstände indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft im Wesentlichen keine über die bereits bei der Legalprognose herangezogenen Aspekte hinausgehenden Umstände berücksichtigt ; seine Ausführungen schließen mit der Erwartung, dass die Angeklagten nicht erneut straffällig werden. Das genügt den aufgezeigten Anforderungen nicht. Vielmehr lässt dies besorgen, dass die Strafkammer bereits das Vorliegen einer günstigen Legalprognose als solcher einem besonderen Umstand gleichgestellt hat.
- 27
- Soweit die Strafkammer darüber hinaus – ausdrücklich nur bei F. – „schließlich“ berücksichtigt hat, „dass es sich um ein ungeplantes Fahrlässig- keitsdelikt gehandelt“ habe, lässt dies wesentliche, der Ermessensentscheidung zugrunde zu legende Tatsachen aus. Nach den Feststellungen handelte es sich nämlich um eine bewusste Gefahrschaffung, auch dokumentiert durch die aggressive Fahrweise im Vorfeld der Kollision; darüber hinaus verstießen die Angeklagten vorsätzlich jedenfalls gegen das Rennverbot in § 29 Abs. 1 StVO (vgl. dazu, dass der Verstoß gegen § 29 Abs. 1 StVO „praktisch“ nur vorsätzlich begangen werden kann, die Einordnung dieser Ordnungswidrigkeit als Nr. 248 in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs sowie König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 29 StVO Rn. 11). Dieser Umstand gibt der Tat ihr wesentliches Gepräge und durfte bei der Bewährungsentscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht außer Acht bleiben.
- 28
- bb) Auch die Begründung, mit der das Landgericht die Frage verneint hat, ob die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen gebietet, weist durchgreifende Rechtsfehler auf.
- 29
- Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden könnte (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1970 – 1 StR 353/70, BGHSt 24, 40, 46; Beschluss vom 21. Januar 1971 – 4 StR 238/70, BGHSt 24, 64, 66, jew. zu § 23 Abs. 3 StGB aF).
- 30
- Eine solche allseitige Würdigung findet sich im angefochtenen Urteil nicht. Vielmehr werden vom Landgericht auch hier wesentliche – zuvor festgestellte – Gesichtspunkte nicht erörtert. Die Strafkammer rückt das Vorliegen eines Fahrlässigkeitsdelikts in den Vordergrund, spricht von einem „spontane(n) Fehlversagen […] im Zusammenspiel mit einer Selbstüberschätzung eigener Fahrfertigkeiten und einer Fehleinschätzung der Beherrschbarkeit“ der Fahr- zeuge und betont abschließend, dass eine Zugehörigkeit zur sog. Raserszene nicht erwiesen sei.
- 31
- Dies verfehlt den aufgezeigten rechtlichen Maßstab und schöpft wesentliche Elemente des zuvor festgestellten Sachverhalts nicht aus: Insbesondere der Umstand, dass die Angeklagten die – zum Tod von S. führenden – Gefahren bewusst geschaffen haben, ist innerhalb von § 56 Abs. 3 StGB von maßgeblicher Bedeutung (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, 246, 247 f. in Abgrenzung zu einer „bloßen“ Überschätzung der eigenen Fähigkeiten; vgl. auch OLG Koblenz, Blutalkohol 15, 62). Auch die äußerst aggressive Fahrweise der Angeklagten bereits vor der eigentlichen Kollision wird von der Strafkammer nicht in die erforderliche Gesamtwürdigung einbezogen (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2014, 321). Bei M. werden die verschiedenen Voreintragungen im Fahreignungsregister – bis hin zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 58 km/h – nur formelhaft erwähnt (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 2008, 467 für Fälle der „verantwortungslosen Raserei“).Stattdessen greift das Landgericht erneut auf Umstände zurück, die es bereits zur Bejahung der günstigen Prognose herangezogen hat. Eine Beantwortung der Frage, ob durch die Entscheidung die Rechtstreue einer über die Besonderheiten des Einzelfalls aufgeklärten Bevölkerung beeinträchtigt wird und die Strafaussetzung von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden könnte , erfolgt nicht. Dies lag jedoch schon angesichts der festgestellten Häufung von Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang aufgrund überhöhter Geschwindigkeit in Köln und anderswo (vgl. auch BT-Drucks. 18/10145) nahe.
Quentin Feilcke
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Radtke, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär,
Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung -, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger,
Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
a) im Fall B.II.2. der Urteilsgründe,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie
c) hinsichtlich der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt. 2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Zudem ist dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden.
- 2
- Gegen das Urteil wendet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen gegen Teile des Schuldspruchs sowie insgesamt gegen den Rechtsfolgenausspruch.
- 3
- Das Rechtsmittel erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.
I.
- 4
- Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
- 5
- 1. Der u.a. an einem Hang zu übermäßigem Konsum von Cannabis und synthetischen Cannabinoiden („Spice“) leidende Angeklagte veräußerte dem später geschädigten Zeugen P. im Herbst 2015 etwa 120 bis 140 g Marihuana auf Kommission. Als Kaufpreis waren 1.200 Euro vereinbart worden. Die Zahlung des entsprechenden Betrags blieb jedoch trotz mehrerer Nachfragen des Angeklagten aus. Selbst seine Drohung gegenüber P. , diesen bei der Polizei mit der Behauptung anzuzeigen, P. habe den Betrag gestohlen, führte nicht zur Zahlung.
- 6
- a) Nachdem mehrere Versuche, den Zeugen P. anzutreffen, erfolglos geblieben waren, begab sich der Angeklagte am Tattag erneut zu diesem, um den Kaufpreis einzufordern. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass er den „aus einem Betäubungsmittelgeschäft herrührenden Geldbetrag nicht mit zivilrechtlichen Mitteln würde eintreiben können“. Der Angeklagte weckte den schla- fenden Zeugen in dessen Zimmer auf und fragte, was mit seinem (des Angeklagten ) Geld sei. Als P. antwortete, dieses werde der Angeklagte nicht bekommen , wurde dieser wütend. Er entschloss sichnunmehr, den Zeugen P. durch Anwendung von Gewalt zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises zu bewegen. Er schlug den Geschädigten mit der Faust in das Gesicht, was bei diesem zu einer leichten Schwellung und einem Bluterguss am Auge führte. Als sich der Zeuge P. gegen weitere befürchtete Schläge des Angeklagten wehrte , sprühte dieser Pfefferspray aus einer mitgeführten Dose in Richtung des Geschädigten, ohne diesen allerdings zu treffen. P. gelang es aus dem Zimmer zu fliehen, dessen Tür von außen zu verschließen und telefonisch die Polizei zu informieren (Fall B.II.1. der Urteilsgründe).
- 7
- b) Der Angeklagte entschloss sich seinerseits, durch das Fenster des Zimmers zu entfliehen. Zuvor nahm er jedoch aufgrund eines nunmehr gefassten Tatentschlusses einen im Zimmer aufgefundenen, dem Zeugen P. gehörenden Laptop mit einem Wert von ca. 300 Euro an sich, um ihn auf Dauer zu behalten. Anschließend sprang der Angeklagte mit seiner Beute aus dem Fenster , warf außerhalb des Hauses die Dose mit dem Pfefferspray weg und ließ sich von einem weiteren Zeugen zunächst vom Tatort wegfahren. Kurze Zeit später rief er jedoch selbst bei der Polizei an und kehrte zum Tatort zurück, so dass das Laptop zeitnah wieder an den Geschädigten P. gelangte (Fall B.II.2. der Urteilsgründe).
- 8
- 2. Das Landgericht hat den Fall B.II.1. als versuchte besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie mit versuchter gefährlicher Körperverletzung gewertet und eine dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommene Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt. Im Fall B.II.2. ist eine Verurteilung wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen erfolgt.
II.
- 9
- 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Schuldspruch im Fall B.II.2. der Urteilsgründe sowie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
- 10
- a) Die Beschwerdeführerin hat zwar in der Revisionsbegründungsschrift einen unbeschränkten Aufhebungsantrag gestellt. Die Revisionsbegründung lässt jedoch erkennen, dass das Rechtsmittel den Schuldspruch im Fall B.II.1. nicht erfassen soll.
- 11
- Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung , ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 2014 – 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285; vom 22. Februar 2017 – 5 StR 545/16; vom 26. April 2017 – 2 StR 47/17, NStZ-RR 2017, 201 und vom 6. Juli 2017 – 4 StR 415/16, StRR 2017, Nr. 8, 18). Dies führt zu der genannten Beschränkung. Ungeachtet der in der Revisionsbegründung enthaltenen Wendung, die Ausfüh- rungen zur Begründung erfolgten „erläuternd, nicht einschränkend“ liegt keine umfassende Revision vor. Die Begründung des Rechtsmittels, das erkennbar, wenn auch nicht ausdrücklich ausschließlich zuungunsten des Angeklagten eingelegt ist, enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass auch der Schuldspruch im Fall B.II.1. angefochten werden soll. Dieser bildet vielmehr gerade die Grundlage der von der Beschwerdeführerin insoweit erhobenen Einwendungen gegen die Bemessung der entsprechenden Einzelstrafe.
- 12
- b) Die Rechtsmittelbeschränkung ist wirksam. Bei den dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten handelt es sich angesichts der durch die Flucht des Zeugen P. aus dem Zimmer gebildeten Zäsur sowie dem erstanschließend gefassten Tatentschluss zur Wegnahme des Laptops um verschiedene materiell -rechtliche Taten im Sinne von § 53 StGB.
- 13
- c) Mit der ausdrücklichen Beanstandung des Strafausspruchs ist allerdings auch der Maßregelausspruch, zu dem sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht verhält, angefochten. Da die Beschwerdeführerin auch die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung beanstandet , schließt § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB eine getrennte Entscheidung über den Vollzug von Strafe einerseits und Maßregel andererseits aus.
- 14
- 2. Der Schuldspruch hält im Fall B.II.2. der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hätte das Landgericht den Angeklagten nicht lediglich wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB, sondern wegen Diebstahls mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB verurteilen müssen.
- 15
- a) Das Pfefferspray ist ein von § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB erfasstes Tat- mittel. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob es sich um eine „Waffe“ (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 244 Rn. 4; Mitsch, JR 2009, 297, 299) oder um „ein anderes gefährliches Werkzeug“ (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 – 3 StR 186/12, NStZ-RR 2012, 308 [bzgl. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB], wohl auch BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376, 377 Rn. 4) handelt. Für die Eigenschaft als „Waffe“ im strafrechtlichen Sinne (zum Begriff grundlegend BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 – GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 203 ff.) könnte sprechen, dass mit Pfefferspray gefüllte Dosen als tragbare Gegenstände gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG (i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2.) sogar als Waffen im waffenrechtlichen Sinn in Betracht kommen (MünchKommStGB/Heinrich, 2. Aufl., Band 8, WaffG § 1 Rn. 117; Gade/Stoppa, Waffengesetz, Anlage 1 Rn. 105 f.; siehe auch Mitsch aaO). Jedenfalls handelt es sich aber um ein „anderes gefährliches Werkzeug“ (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 – 3 StR 186/12, NStZ-RR 2012, 308 [bzgl. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB]), weil das in der Dose enthaltene Pfefferspray nach seiner konkreten objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (zum Maßstab BGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 5 StR 286/12, NStZ 2012, 571 f. mwN; grundlegend Beschluss vom 3. Juni 2008 – 3 StR 246/07, BGHSt 57, 257, 269 Rn. 32).
- 16
- b) Aus den zu den Taten und dem Nachtatgeschehen getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Angeklagte das Pfefferspray während der gesamten Ausführungsphase des Diebstahls am Laptop bei sich geführt hat. Für dieses Merkmal genügt – wie bei der weitgehend inhaltsgleichen Qualifikation aus § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (BGH, Urteil vom 14. Januar 1997 – 1 StR 580/96, BGHSt 42, 368, 371; Fischer aaO § 244 Rn. 27), wenn der Täter den fraglichen Gegenstand bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich seiner jederzeit bedienen kann. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn sich der Gegenstand derart in räumlicher Nähe befindet, dass ein Zugriff ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne nennenswerte Schwierigkeiten möglich ist; dafür genügt in räumlicher Hinsicht Griffweite (näher BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 – 1 StR 394/16, StraFo 2017, 378 Rn. 7 mwN [zu § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG]). Ausweislich des festgestellten tatsächlichen Geschehens zu Tat B.II.1. hatte der Angeklagte das Pfefferspray zeitlich kurz vor dem Diebstahl in Richtung des Zeugen P. eingesetzt. Die Dose mit dem Pfefferspray warf er erst weg, nachdem er mit dem an sich genommenen Laptop aus dem Fenster des vom Zeugen bewohnten Zimmers gesprungen war (UA S. 14). Das belegt die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Qualifikation gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB.
- 17
- c) Für die Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen kommt es nicht darauf an, dass sich zum Zeitpunkt dieser Tat keine andere Person als der Angeklagte in dem Zimmer aufhielt, nachdem dem Zeugen P. seine Flucht und das Einschließen des Angeklagten gelungen waren. Der Grund für die gegenüber dem Grundtatbestand höhere Strafdrohung liegt gerade in der mit dem Beisichführen eines gefährlichen Gegenstandes einhergehenden erhöhten abstrakt generellen Gefährlichkeit der Tatbegehung, die ihrerseits ihre Ursache in der latenten Gefahr des Einsatzes der fraglichen Gegenstände als Nötigungsmittel findet (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 – 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257, 268 Rn. 30 mwN). Diese erhöhte generelle Gefährlichkeit hat den Gesetzgeber des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (vom 28. Januar 1998, BGBl. I S. 164) veranlasst, den Anwendungsbereich der Qualifikation über die zuvor allein erfassten Schusswaffen hinaus zu erweitern (vgl. BT-Drucks. 13/9064, S. 18).
- 18
- d) Da die Aufhebung des Schuldspruchs zu Tat B.II.2. ihren Grund allein in einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung des Landgerichts bei rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat, bleiben diese bestehen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).
- 19
- 3. Bereits die vorgenannte Aufhebung des Schuldspruchs entzieht der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe insgesamt die Grundlage. Angesichts des gegenüber dem Diebstahl deutlich höheren gesetzlichen Strafrahmens des § 244 Abs. 1 StGB kann der Senat die Verhängung einer höheren Gesamtstrafe nicht sicher ausschließen, wenn das Landgericht die Einzelstrafe für die Tat B.II.2. der Urteilsgründe auf der Grundlage von § 244 StGB zugemessen hätte. Das gilt erst recht angesichts des Umstands, dass die Einzelstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe lediglich bei Annahme eines minder schweren Falls des Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 3 StGB) und unter den zusätzlichen Voraussetzungen von § 47 Abs. 2 Satz 2 StGB hätte verhängt werden können. Vor dem Hintergrund der festgestellten besonderen Umstände der Begehung der Diebstahlstat und des Nachtatverhaltens des Angeklagten wird der neue Tatrichter die Möglichkeit einer Bestrafung aus dem Strafrahmen des minder schweren Falls aber nicht aus dem Blick verlieren.
- 20
- Die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs bei bewährungsweiser Aussetzung der Strafvollstreckung führt wegen der durch § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB hergestellten Verknüpfung auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt.
- 21
- 4. Der Strafausspruch im Fall B.II.1. der Urteilsgründe enthält keinen durchgreifenden, den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler.
- 22
- a) Es ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht einen minder schweren Fall der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung bejaht und deshalb die verhängte Einzelstrafe dem Ausnahmestrafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen hat.
- 23
- aa) Ob ein derart besonderer Ausnahmefall vorliegt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht mehr angemessen erscheint, ist daran auszurichten , ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maß abweicht, dass die Anwendung eines Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. In die damit gebotene Gesamtwürdigung sind alle Umstände einzubeziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorangehen oder ihr nachfolgen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 15. März 2017 – 2 StR 294/16, NJW 2017, 2776 Rn. 16 mwN, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
- 24
- Die Annahme oder Ablehnung eines (unbenannten) minder schweren Falls durch das Tatgericht unterliegt revisionsgerichtlicher Prüfung – wie die Strafzumessung insgesamt – lediglich auf Rechtsfehler hin (zum Maßstab näher BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 – 1 StR 536/16, Rn. 64 mwN). Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 12. Januar 2016 – 1 StR 414/15, NStZ-RR 2016, 107 und vom 13. Juli 2017 – 1 StR 536/16, Rn. 64 mwN).
- 25
- bb) Das Landgericht hat seinen Erwägungen zur Anwendung des Ausnahmestrafrahmens in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Gesamtwürdigung sowohl der die Tat als auch die Person des Angeklagten prägenden Umstände zugrunde gelegt. Entgegen der von der Revision erhobenen Beanstandung erschöpft sich diese Würdigung nicht in einer schlichten Aufzählung von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen. Vielmehr hat das Landgericht erkennbar eine Gewichtung der berücksichtigten Strafzumessungskriterien vorgenommen, wie sich insbesondere an den Ausführungen zu der Bedeutung der früheren Straffälligkeit des Angeklagten und des Umstandes zeigt, dass die verfahrensgegenständlichen Taten während laufender Bewährung begangen wurden. Soweit der Tatrichter dabei den als Jugendlicher und Heranwachsender begangenen früheren Straftaten des Angeklagten einen deutlich geringeren „Unrechtsgehalt“ (UA S. 21) – offenbar im Vergleich zur Aburteilung auf der Grundlage des allgemeinen Strafrechts – beigemessen hat, erweist sich dies nicht als durchgreifender Rechtsfehler. Der äußere Unrechtsgehalt einer von jugendlichen oder heranwachsenden Tätern verübten Tat unterscheidet sich zwar nicht von dem bei der Tatbegehung durch nicht in den Anwendungsbereich des JGG fallende Täter (vgl. MünchKommStGB/Radtke, 2. Aufl., Band 6, JGG § 17 Rn. 20 f.). Allerdings ist das für die Strafzumessung bedeutsame Ausmaß des vorwerfbar, also schuldhaft verwirklichten Unrechts bei jugendlichen und – ggf. (vgl. § 105 Abs. 1 JGG) – heranwachsenden Straftätern unter Berücksichtigung der entwicklungsbedingten Besonderheiten in jugendspezifischer Weise zu bestimmen (BGH, Urteile vom 20. April 2016 – 2 StR 320/15, NJW 2016, 2050, 2051 und vom 4. August 2016 – 4 StR 142/16, NStZ-RR 2016, 325, 326 mwN). Für die Strafrahmenwahl kommt es aber gerade auf diesen strafzumessungsrelevanten Schuldgehalt früherer Straftatbegehung an.
- 26
- Die Gewichtung der in die gebotene Gesamtwürdigung eingestellten Strafzumessungskriterien zeigt sich im Übrigen u.a. darin, dass das Landgericht lediglich unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes aus § 23 Abs. 2 StGB zum minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB gelangt ist.
- 27
- b) Auch die konkrete Strafzumessung innerhalb des Sonderstrafrahmens enthält unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs keine den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler.
- 28
- Soweit die Revision die Erörterung von einzelnen Umständen, wie etwa den Wert des erstrebten Vorteils, in der Strafzumessung vermisst, liegt kein Rechtsfehler vor. Der Tatrichter muss nicht sämtliche Strafzumessungsgründe, sondern nur die für die Strafe bestimmenden Umstände angeben (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als wesentlicher Strafzumes- sungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. April 2015 – 3 StR 638/14, NStZ-RR 2015, 240; Beschluss vom 13. April 2017 – 4 StR 414/16, StraFo 2017, 196).
- 29
- Angesichts dessen erweist sich die nicht ausdrückliche Berücksichtigung des vom Angeklagten erstrebten Vermögensvorteils nicht als rechtsfehlerhaft. Die Beanstandung, das Landgericht habe bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des gemilderten Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB durch Bezugnahme auf die Erwägungen zur Annahme des Sonderstrafrahmens nochmals das Verbleiben der Tat im Versuchsstadium gewertet, dringt ebenfalls nicht durch. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei bei der Strafrahmenwahl unter Hinweis auf § 50 StGB eine weitere Verschiebung des Strafrahmens aus § 250 Abs. 3 StGB über § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt (UA S. 21/22). Es kann ausgeschlossen werden, dass das Tatgericht bei der Einzelstrafe dem vertypten Milderungsgrund dennoch nochmals bestimmenden strafmildernden Einfluss beigemessen hätte.
- 30
- 5. Die Teilaufhebungen des Rechtsfolgenausspruchs bedingen keine Aufhebung der jeweils zugehörigen, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende aber nicht in Widerspruch dazu stehende Feststellungen zu treffen.
- 31
- 6. Der Senat weist darauf hin, dass die durch das Tatgericht gewährte Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB sich bei isolierter Prüfung anhand der dafür geltenden Maßstäbe (dazu BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 – 4 StR 415/16, Rn. 22 ff. mwN) als rechtsfehlerfrei erwiese. Das gilt auch für den Ausschluss des Versagungsgrundes aus § 56 Abs. 3 StGB (zu diesem ebenfalls näher BGH aaO Rn. 29).
- 32
- 7. Der Schuldspruch im Fall B.II.2. der Urteilsgründe und der Rechtsfolgenausspruch insgesamt enthalten keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten D. , worauf die Prüfung des Senats gemäß § 301 StPO wegen der wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft begrenzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2001 – 1 StR 428/01, insoweit in NStZ 2002, 198 nicht abgedruckt).
- 33
- a) Durch die Verurteilung im Fall B.II.2. lediglich wegen Diebstahls (§ 242 StGB) statt wegen Diebstahls mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB (oben Rn. 14-17) ist der Angeklagte nicht nachteilig betroffen.
- 34
- b) Die Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB sind in beanstandungsfreier Weise belegt.
- 35
- aa) Das sachverständig beratene Landgericht hat das Vorliegen eines Hangs aufgrund der Abhängigkeit des Angeklagten von Cannabis und synthetischen Cannabinoiden rechtsfehlerfrei festgestellt. Die bis zur tatrichterlichen Hauptverhandlung bereits absolvierte stationäre Therapie steht der Abhängigkeitserkrankung nicht entgegen.
- 36
- bb) Die Feststellungen tragen die Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen den hier verfahrensgegenständlichen Taten und dem Hang des Angeklagten, die genannten berauschenden Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Für diesen Zusammenhang braucht der Hang nicht die alleinige Ursache für die begangenen erheblichen rechtswidrigen Taten zu sein. Es genügt dessen Mitursächlichkeit sowohl für die in der Vergangenheit liegenden Taten als auch für in der Zukunft zu erwartende (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 2016 – 1 StR 351/16, NStZ 2017, 277, 278 und vom 22. Juni 2017 – 1 StR 652/16, Rn. 20 sowie Beschluss vom 12. Januar 2017 – 1 StR 604/16, NStZ-RR 2017, 198). Im Hinblick auf die fraglichen Taten ergibt sich diese Mitursächlichkeit im Ergebnis bereits aus dem Umstand, dass die Tatbegehung in einer Phase intensiven eigenen Drogenkonsums des Angeklagten (vgl. UA S. 5) bei geringen legalen Einkünften erfolgte, um „Forderungen“ aus einem früheren Rauschgiftgeschäft einzutreiben.
- 37
- cc) Die aufgrund des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft gebotene Aufhebung des Schuldspruchs im Fall B.II.2. entzieht weder der Annahme des symptomatischen Zusammenhangs noch der Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts die Grundlage. Die rechtsfehlerfrei zu dieser lediglich fehlerhaft materiell-rechtlich gewürdigten Tat getroffenen Feststellungen liegen als Anknüpfungstatsachen vor. Bezogen auf die Hauptverhandlung als maßgeblichen Zeitpunkt für die tatrichterliche Prognose (BGH, Urteil vom 3. August 2017 – 4 StR 193/17, NStZ-RR 2017, 309 Rn. 16 mwN) hat das auch insoweit sachverständig beratene Landgericht die Wahrscheinlichkeit zukünftiger erheblicher Straftaten beanstandungsfrei festgestellt. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Unterbringungsentscheidung kommt es wegen der Maßgeblichkeit des genannten Urteilszeitpunkts vorliegend nicht darauf an, ob sich möglicherweise in der aufgrund der Teilaufhebung auf Revision der Staatsanwaltschaft hin erfor- derlichen neuen Hauptverhandlung weitere Erkenntnisse ergeben können, die an sich auch für die Voraussetzungen des § 64 StGB relevant wären. In anderen Konstellationen zur Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafe und kumulativ erfolgter Unterbringung gemäß § 64 StGB, etwa bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung durch einen Beschwerdeführer, kann Anderes gelten (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 2 StR 29/12, NStZ-RR 2012, 202, 203).
- 38
- Ein hinreichend sicherer Therapieerfolg bei dem Angeklagten wird im angefochtenen Urteil ebenfalls rechtsfehlerfrei dargelegt.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 2017, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Wimmer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen „Wohnungseinbruchsdiebstahls in 21 Fällen, davon in sechs Fällen versucht“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Von dem Vorwurf zweier weiterer Wohnungseinbruchsdiebstähle sowie vom Vorwurf der Vergewaltigung hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen diese Teilfreisprüche sowie gegen die in den Fällen II. 1. und II. 19. erfolgte Verurteilung wegen Versuchs richtet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt überwiegend vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
- 2
- Die Kammer hat – soweit für die Entscheidung von Bedeutung – zu den Fällen II.1. und II. 19. der Urteilsgründe sowie zu den Teilfreisprüchen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
- 3
- 1. Tat II.1. der Urteilsgründe:
- 4
- a) Der Angeklagte brach zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 20. Mai 2007 um 20.00 Uhr und dem 21. Mai 2007 um 10.00 Uhr in das Wohnhaus des Geschädigten Dr. R. in K. ein. Nach dem missglückten Versuch, die Terrassentür aufzuhebeln, schlug er die Scheibe des Küchenfensters ein, gelangte auf diesem Wege in das Wohnanwesen, durchsuchte das Haus erfolglos nach stehlenswerten Gegenständen und verließ den Tatort ohne Beute.
- 5
- b) Das Landgericht vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte ein Notebook im Wert von 1.200 Euro entwendet hat. Es hat sich zwar davon überzeugt, dass tatsächlich ein Notebook entwendet worden ist, hat aber die den Diebstahl bestreitende Einlassung des Angeklagten, das Notebook nicht entwendet zu haben, weil er „nie etwas Großes mitgenommen“ habe, für glaubhaft erachtet. Insoweit hat es darauf abgestellt, dass der Angeklagte bei den weiteren Taten „durchgängig kleine, leicht zu transportierende Gegenstän- de entwendete“, und bei der Durchsuchung seiner Wohnung eine Vielzahl von PCs aufgefunden wurde, die „unwiderlegt aus den Restbeständen der in die- sem Segment angesiedelten selbstständigen Geschäftstätigkeit des Angeklag- ten stammen“, weshalb es nachvollziehbar sei, dass er an einem Notebook als Stehlgut kein Interesse gehabt habe.
- 6
- 2. Tat II.19. der Urteilsgründe:
- 7
- a) Am 8. Januar 2015 brach der Angeklagte die Terrassentüre des Wohnhauses des Geschädigten H. in N. auf, drang in das Haus ein, durchsuchte es erfolglos nach Wertgegenständen und verließ den Tatort ohne Beute.
- 8
- b) Das Landgericht hat sich aufgrund einer am Tatort aufgefundenen Schuhsohlenabdruckspur davon überzeugt, dass der Angeklagte sich tatsächlich am Tatort befunden hat; dass er dabei auch einen rund 60 Kilogramm schweren Tresor samt Inhalt entwendet habe, hat das Landgericht nicht für erwiesen erachtet. Angesichts des Modus Operandi des Angeklagten, der sich auf die Entwendung kleiner und leicht zu transportierender Beutestücke – Bargeld und Schmuck – konzentriert habe,sei zweifelhaft, dass der Angeklagte die „ganz erheblichen Mühen“ auf sich genommen habe, den schweren Tresor über eine längere Strecke zu transportieren. Das Landgericht hat im Übrigen nicht auszuschließen vermocht, dass sich in dem möglichen Tatzeitraum von knapp zehn Stunden „andere Täter die vom Angeklagten aufgebrochene Terrassentür ohne dessen Wollen zu Nutze gemacht“ und den Tresor entwen- det haben.
- 9
- 3. Freispruch von den Vorwürfen Ziffer 7 und 8 der Anklageschrift vom 18. November 2015:
- 10
- Soweit dem Angeklagten unter den Ziffern 7 und 8 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 18. November 2015, am 30. August und am 26. September 2012 begangene Wohnungseinbruchsdiebstähle zur Last gelegt worden sind, hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es sich von einer Täterschaft des Angeklagten, der die Begehung dieser beiden Taten bestritten hat, nicht zu überzeugen vermochte. Da- bei hat es berücksichtigt, dass jeweils eine am Tatort gesicherte DNAMischspur auf den Angeklagten als Täter hindeutete. Weil die Spuren jedoch jeweils an beweglichen Gegenständen ohne zweifelsfreien Tatbezug – im Fall Ziffer 7 an der Verpackung eines Schoko-Riegels und im Fall Ziffer 8 an einem im Innern des Hauses aufgefundenen Ast, wobei nur eine von insgesamt fünf daran gesicherten „Abwischungen“ eine auf den Angeklagten als Spurenverursacher hindeutende DNA-Mischspur enthielt – hat es Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überwinden vermocht.
- 11
- 4. Das Landgericht hat den Angeklagten schließlich vom Vorwurf der besonders schweren Vergewaltigung freigesprochen.
- 12
- a) Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kassel vom 30. Oktober 2015 war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, am 17. Oktober 2000 gegen 21.20 Uhr in Wu. die 52 Jahre alte Geschädigte D. unter Vorhalt eines Messers und der Drohung, sie umzubringen, genötigt zu haben, sich hinter eine Hecke zu begeben und sie sodann vergewaltigt zu haben. Das Landgericht hat insoweit Folgendes festgestellt: „Am Abend des 17.10.2000 gegen 21.00 Uhr verließ die damals 52 Jahre alte Ballettlehrerin D. die Ballettschule in Wu. , , um zu Fuß zu ihrer Wohnung im W. zurückzukehren. Ihren Ballettanzug, einen Einteiler, behielt sie auf dem Rückweg an und trug darunter einen Slip und darüber eine Jeans. Gegen 21.20 Uhr befand sie sich in der H. straße, dieim letzten Drittel des 2,3 km langen Heimweges liegt. Hier wurde sie von einem männlichen Täter […], im Vorbeigehen angerempelt. Der Täter blieb sodann vor ihr stehen und hielt ihr ein Messer, das aussah wie ein altes Rasiermesser, vor ihr Gesicht. Er forderte sie auf, nicht zu schreien, was die Zeugin, da sie große Angst hatte, auch nicht tat; sie bat ihn, ihr nichts zu tun. Der kräftige, rund 1,80 m große Mann zerrte die zierliche, rund 20 cm kleinere Zeugin D. von der Straße herunter in ein Gebüsch , drückte sie zu Boden, warf ihr Handy weg und stützte sich auf sie. Dann öffnete er den Knopf und den Reißverschluss ihrer Jeans, zog ihr diese herunter, ohne sie ganz auszuziehen, und forderte sie auf, ihren Slip runterzuziehen. Sie antwortete ihm, dass dies nicht gehen würde, da sie einen Ballettanzug trage. Sodann schob der Täter mit einer Hand ihren Ballettanzug und ihren Slip zur Seite und versuchte mit seinem Penis in ihre Scheide einzudringen, was ihm jedoch mangels Erektion nicht gelang. Er sagte dann sinngemäß 'Scheiße, Moment mal', versuchte dann noch, mittels Manipulation an seinem Glied eine Erektion zu bekommen , sprang dann aber irgendwann auf und ging davon. Im Weggehen sagte er noch zu ihr, dass ihm egal sei, ob sie die Polizei rufe.“
- 13
- b) Der Angeklagte hat die Tat bestritten und angegeben, dass er nie in Wu. gewesen sei und keine Bezüge dorthin habe. Der 17. Oktober sei der Geburtstag seiner Mutter, der an diesem Tag mit der Familie gefeiert werde; die Feier finde zu Hause in Wa. statt, beginne im Laufe des Nachmittags und ende mit einem gemeinsamen Abendessen. Er sei bei diesen Feiern immer dabei gewesen und habe seine Tätigkeiten so geplant, dass dies möglich gewesen sei.
- 14
- c) Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten hat das Landgericht nicht zu überwinden vermocht. Zwar werde er „durch ein einziges – allerdings fraglos gewichtiges – Beweisergebnis“ belastet; an dem Ballettanzug der Geschädigten sei im vorderen Schrittbereich in einer Misch-Spur, welche die Geschädigte als Hauptspurenverursacherin ausweise, als „Beimengung“ eine DNA-Spur gesi- chert worden; nach „biostatistischer Mischspurenberechnung“ sei unter 1,02 Quadrillionen zufällig ausgewählten Personen nur eine zu erwarten, die – wie der Angeklagte – als Verursacher der Beimengung in Betracht komme. „Zumindest zwei wichtige Gesichtspunkte“ sprächen jedoch gegen seine Täterschaft. So habe ihn die Geschädigte trotz eines sehr auffälligen Merkmals – seiner Stimme – nicht identifizieren können; auch im Übrigen habe sie eine in wichtigen Punkten nicht auf ihn passende Täterbeschreibung abgegeben. Darüber hinaus habe der Angeklagte für die Tatzeit ein Alibi behauptet, für dessen Richtigkeit Vieles spreche. Zweifel an seiner Täterschaft seien bei dieser Sachlage nicht auszuräumen.
II.
- 15
- Die mit der näher ausgeführten Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
- 16
- 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Spricht es einen Angeklagten frei, weil es Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es diesem verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich somit darauf, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes , wenn sie Lücken aufweist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Ferner ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden. Weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst ist es geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen , für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 11. April 2013 – 5 StR 261/12, NStZ 2013, 648, 652 und vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 253/16, NJW 2017, 1487 mwN).
- 17
- 2. Gemessen hieran hält die tatrichterliche Beweiswürdigung in den Fällen II.1. und II.19. revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Die tatrichterlichen Erwägungen, mit denen das Landgericht verbleibende Zweifel an der Beuteerlangung begründet hat, sind nicht lückenhaft und auch im Übrigen von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
- 18
- 3. Auch die Freisprüche in den Fällen Ziffer 7 und Ziffer 8 der Anklageschrift vom 18. November 2015 halten rechtlicher Überprüfung (noch) stand.
- 19
- Zwar leidet das Urteil insoweit an einem Darstellungsmangel, weil das Landgericht nicht – wie erforderlich – zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen festgestellt hat, die es für erwiesen erachtete. Erst auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die zur Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht getroffen werden konnten (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – 1 StR 722/13, NStZ- RR 2014, 220). Auf diesem Darlegungsmangel beruht das Urteil jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe vermag der Senat hinreichend sicher zu entnehmen, dass das Landgericht sich in diesen beiden Fällen davon überzeugt hat, dass die angeklagten Taten so wie angeklagt begangen worden sind, aber Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überwinden vermochte. Die angeführten – knappen – Beweiserwägungen halten rechtlicher Überprüfung noch stand. Dass sich das Landgericht angesichts der Spurenlage nicht davon überzeugen konnte, dass der überwiegend geständige Angeklagte auch diese beiden Taten verübt hat, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
- 20
- 4. Der Freispruch vom Tatvorwurf der Vergewaltigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die insoweit von der Staatsanwaltschaft erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
- 21
- a) Das Landgericht hat den Beweiswert der auf den Angeklagten als Täter hinweisenden DNA-Spur nicht verkannt, sondern hat ausdrücklich festgehalten , dass ihr ein hoher Beweiswert zukommt. Es hat diesem belastenden Indiz jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dies hält sich im Rahmen des dem Tatrichter eröffneten Spielraums und ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 1992 – 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320, 324; Beschluss vom 21. Januar 2009 – 1 StR 722/08, NStZ 2009, 285; Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 214; Senat , Urteil vom 24. März 2016 – 2 StR 112/14, NStZ 2016, 490, 491). Im Einzelfall kann es revisionsrechtlich sowohl hinzunehmen sein, dass sich das Tatgericht eine entsprechende Überzeugung bildet, als auch, dass es sich dazu aufgrund vernünftiger Zweifel nicht in der Lage sieht (BGH, Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212).
- 22
- b) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht seine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten begründet hat, begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
- 23
- aa) Das Landgericht hat zunächst darauf abgestellt, dass die Geschädigte den Angeklagten nicht als Täter wiedererkannt hat, obwohl dieser bei der Tat nicht maskiert gewesen sei. Dies und die insoweit angestellten weiteren Beweiserwägungen erweisen sich nicht als lückenhaft. Zwar hat das Landgericht nicht auf Haar- oder Barttracht, sondern auf die Gesamterscheinung („kräftige Statur“) und die Gesichtsform („rund oder gar bullig“) abgestellt und ausgeführt, dass die Täterbeschreibung der Geschädigten insoweit auf den Angeklagten nicht zutreffe. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer in diesem Zusammenhang aus den Augen verloren haben könnte, dass Täterbeschreibungen häufig wenig zuverlässig sind und nur den „subjektiven Eindruck“ des Tatopfers wiedergeben, wie die Staatsanwaltschaft besorgt. Dass sie dem Umstand, dass die Täterbeschreibung des Tatopfers nicht auf den Angeklagten passt, gleichwohl nicht jeglichen Beweiswert abgesprochen hat, hält sich innerhalb des tatrichterlichen Spielraums und ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die tatrichterliche Wertung, dass das von der Geschädigten zeitnah gefertigte Phantombild keine Ähnlichkeit mit dem Angeklagten aufweist.
- 24
- bb) Das Landgericht hat dem Umstand, dass die Geschädigte in ihren Befragungen unmittelbar nach der Tat die „äußerst auffällige Stimme“ des Angeklagten nicht erwähnt hat, obwohl er während des Tatgeschehens „ver- gleichsweise viel“ und „in akzentfreiem Deutsch“ gesprochen habe,sowie dem weiteren Umstand, dass sie seine Stimme auch in der Hauptverhandlung nicht wiedererkannt hat, obwohl diese „ganz ungewöhnlich hell, etwas rau, bei Aufregung leicht stockend und durchgängig eher leise und wenig dominant sei“, entlastende Bedeutung beigemessen. Dies begegnet unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die tatrichterliche Annahme, dass sich das sehr auffällige Klangbild der (Sprech-) Stimme des Angeklagten im Verlaufe von rund 16 Jahren bis in ein mittleres Alter hinein – der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 53 Jahre alt – nicht „derartgravierend“ verändert habe, dass ihre Charakteristik gänzlich verloren ginge, begegnet keinen Bedenken. Soweit die Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, das Landgericht habe seinen Erwägungen einen nicht existierenden wissenschaftlichen Erfahrungssatz des Inhalts zugrunde gelegt, dass „der Klang einer menschlichen Stimme von einem 16jährigen Alterungsprozess im Erwachsenenalter unabhängig und überdauernd vorhanden“ sei, vermag der Senat dies vor dem Hintergrund der differenzierten Beweiserwägungen der Kammer nicht nachzuvollziehen. Dass das Landgericht dabei die Besonderheiten außer Acht gelassen haben könnte, die für Wahrnehmung, Erinnerung und das Wiedererkennen von Stimmen gelten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 – 1 StR 597/08, BGHSt 54, 15, 20; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 9. Aufl., Rn. 1395 ff.), schließt der Senat aus.
- 25
- c) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sind die Beweiserwägungen zur Alibibehauptung des Angeklagten nicht lückenhaft. Das Landgericht war von Rechts wegen weder verpflichtet, sich mit dem Umstand auseinanderzusetzen , dass der Angeklagte die Tat Ziffer II.3. am 17. Oktober 2007 – also amGeburtstag seiner Mutter begangen hat – und zu erörtern, ob dies den Beweiswert seiner Alibibehauptung schmälern könnte. Angesichts der erheblichen Tatzeitspanne zwischen 17.00 Uhr und 20.00 Uhr sowie der Lage des Tatorts unweit des Wohnorts des Angeklagten und seiner Mutter musste sich das Landgericht zu einer ausdrücklichen Erörterung dieses Umstands nicht gedrängt sehen.
- 26
- d) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft fehlt es auch nicht an der gebotenen Gesamtwürdigung aller für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände. Dass die Strafkammer den Tablettenfunden (Viagra, Rohypnol) sowie dem Umstand, dass sich auf den bei dem Angeklagten beschlagnahmten Rechnern „pornographisches Material“ befunden hat, aufgrund der ausführlich erörterten Besonderheiten letztlich keinen Beweiswert beigemessen hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
- 27
- Bei dieser Sachlage hat die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg.
(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.
(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.
(2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.
(3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
