Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2017 - 2 StR 460/16
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 2017, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Schmidt, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen Nötigung, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer „Jugendstrafe“ von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg. Lediglich die offensichtlich versehentliche Falschbezeichnung der Sanktion im Tenor war zu berichtigen.
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- I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen.
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- 1. Der Angeklagte war seit Jahren bei Freunden und Bekannten dafür bekannt, dass er bei jeder Gelegenheit wahllos und in aufdringlicher Weise Mädchen „anmachte“ und mit seinen teilweise auch erfundenen Bekanntschaften prahlte. In sozialen Netzwerken rühmte er sich einer außergewöhnlich ho- hen „Erfolgsquote“ bei Frauen.
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- a) Im Oktober 2013 nahm der Angeklagte an einer Klassenfahrt in die Türkei teil. Am ersten Abend kehrte die Reisegruppe nach einem Innenstadtbesuch in ihr Hotel zurück. Trotz Alkoholverbots fanden sich einige Schüler auf dem von ihnen bewohnten Hotelstockwerk zum gemeinsamen Konsum von alkoholischen Getränken zusammen. Im Laufe der Nacht suchte F. , eine Mitschülerin des Angeklagten, einen Freund und betrat das Zimmer des Angeklagten. Diese Gelegenheit nutzte der stark alkoholisierte und dadurch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkte Angeklagte aus, um seine sexuellen Bedürfnisse – auch gegen ihren Willen – durchzusetzen , indem er die sich wehrende F. an den Oberarmen festhielt, sie gegen die Wand des Zimmers drückte und auf den Mund küsste. Als ein Mitschüler das Zimmer betrat, ließ der Angeklagte von F. ab und verließ den Raum. Aufgrund dieses Vorfalls wurde der Angeklagte vorzeitig nach Hause geschickt und wechselte, nachdem die Schulleitung ihm dies nahegelegt hatte, freiwillig die Schule.
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- b) Am 24. Juli 2015 begegnete der Angeklagte bei einem Volksfestbesuch in E. der Geschädigten A. , mit der er 2013 und 2014 bei mindestens zwei Gelegenheiten sexuellen Kontakt gehabt hatte. Zum Zeitpunkt der Begegnung wollte die Geschädigte in Begleitung einer Freundin das Fest gerade verlassen. Der Angeklagte erkannte, dass die Geschädigte stark angetrunken war. Da er eine günstige Gelegenheit für sexuelle Handlungen mit ihr sah, sprach er sie direkt auf ihre früheren gemeinsamen Sexualkontakte an und drängte sie, mit ihm zusammen zu „verschwinden“, um ungestört zu sein. A. brachte mehrfach zum Ausdruck, dass sie dies nicht wolle; ihre Begleiterin forderte den Angeklagten auf, A. in Ruhe zu lassen. Der Angeklagte wollte seine sexuellen Wünsche jedoch unbedingt durchsetzen, folgte den Mädchen und ließ sich nicht abwimmeln. Auf ihrem Weg über das Festgelände trafen die beiden Frauen an einem Bierstand alte Bekannte und entschlossen sich, noch einige Zeit dort zu bleiben. Als die Freundin der Geschädigten kurz abwesend war, begann der Angeklagte A. intensiv zu küssen, wobei er ihr fordernd und aggressiv seine Zunge in den Mund schob. Er erkannte, dass die Geschädigte aufgrund ihrer Alkoholisierung völlig wehrlos war; er zog sie von den anderen Gästen weg, um weitergehende sexuelle Handlungen – auch gegen ihren Willen – durchzusetzen. Er zerrte die stark torkelnde Geschädigte zwischen zwei bereits geschlossene Verkaufsstände und begann erneut, sie zu küssen und anzufassen. Die Geschädigte schob den Angeklagten von sich und gab ihm zu verstehen, dass sie nicht wolle. Dennoch packte er sie an den Armen oder Schultern und zwang sie auf die Knie. Um ihre starke Gegenwehr zu unterbinden, schlug er ihren Kopf mehrere Male seitlich auf ein am Boden liegendes Metallgitter und drückte die Geschädigte zu Boden. Er öffnete seine Hose und führte mehrfach auf grobe Art und Weise seinen erigierten Penis tief in den Mund der Geschädigten ein, um so den Oralverkehr zu erzwingen. Als eine unbekannte Person, die auf das Geschehen aufmerksam geworden war, etwas in Richtung des Angeklagten rief, ließ dieser von A. ab und entfernte sich.
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- c) Am 7. November 2015 besuchte der Angeklagte mit der Geschädigten W. eine Diskothek in R. . Die Geschädigte war seit mehreren Jahren mit dem Angeklagten befreundet, eine Liebesbeziehung hatte zu keinem Zeitpunkt bestanden. Nach einem mehrstündigen Aufenthalt in der Diskothek bat die Geschädigte den Angeklagten, sie nach Hause zu bringen.
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- 2. Das Landgericht hat die Taten als Nötigung und Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gewürdigt. Es hat festgestellt, dass der zu den Tatzeiten 19, 20 Jahre und neun Monate sowie 21 Jahre alte Angeklagte nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstehe, und hat deshalb Jugendstrafrecht zur Anwendung gebracht. Ausgehend vom Vorliegen schädlicher Neigungen und schwerer Schuld hat das Landgericht eine „Jugendstrafe“ von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Bei der Bemessung der Höhe der Jugendstrafe hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten u.a. gewürdigt, dass bei ihm „neben dem Bedürfnis eines gerechten Schuldausgleichs gerade auch aus dem vorrangigen Erziehungsgedanken eine längerfristige Jugendstrafe erforderlich“ sei.
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- II. Die Revision ist unbegründet.
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- 1. Die Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
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- 2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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- 3. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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- a) Die Entscheidung des Landgerichts, gemäß § 32 JGG einheitlich Jugendstrafrecht anzuwenden, ist frei von Rechtsfehlern.
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- aa) Nach § 32 JGG gilt für mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären; ist dies nicht der Fall, so ist einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden. Diese Regelungen gelten gemäß § 105 Abs. 1 JGG auch im Verfahren gegen Heranwachsende. Da für die Eigenschaft als Heranwachsender (§ 1 Abs. 2 JGG) al- lein der Zeitpunkt der Tatbegehung entscheidend ist (BeckOK-JGG/Schlehofer, 7. Edition, § 105 Rn. 2), war der Angeklagte bei zwei der drei Taten Heranwachsender ; bei der letzten Tat war er Erwachsener. Das Landgericht hat daher zu Recht geprüft, bei welchen Teilakten das Schwergewicht liegt. Diese Beurteilung ist im wesentlichen Tatfrage, die der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden hat und daher der Nachprüfung des Revisionsgerichts grundsätzlich entzogen (BGH, Urteil vom 22. Juni 1988 – 3 StR 93/88, BGHR JGG § 32 Schwergewicht 1; Senat, Urteil vom 29. Juli 1992 – 2 StR20/92, BGHR JGG § 32 Schwergewicht 3; Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 32 Rn. 21). Maßgeblich für die Bestimmung des Schwergewichts ist insbesondere , ob sich die späteren Straftaten als in den früheren bereits angelegt darstellen, ob sie bei Betrachtung der Persönlichkeitsentwicklung ihren Ur- sprung im Jugendalter haben bzw. wo die „Tatwurzeln“ liegen (BGH, Urteil vom 24. März 1954 – 6 StR 84/54, BGHSt 6, 6, 7; Urteil vom 27. Juni 1989 – 1 StR 266/89, BeckRS 1989, 01495; Senat, Beschluss vom 15. Juni 1994 – 2 StR 229/94, BGH bei Böhm NStZ 1995, 535, 537; Eisenberg aaO § 32 Rn. 12; Ostendorf, NK-JGG, 10. Aufl. § 32 Rn. 12).
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- bb) Bei seiner Wertung des Schwergewichts hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass die im Erwachsenenalter begangene Straftat des Angeklagten ohne Zäsur in seinen im Jugend- und Heranwachsendenalter entwickelten Neigungen wurzelte und Ausdruck einer bereits im jugendlichen Alter entwickelten fehlerhaften und eigensüchtigen Einstellung zur Sexualität und zum Umgang mit Frauen darstelle.
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- b) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers begegnet weder die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe noch die Festsetzung der konkreten Strafhöhe rechtlichen Bedenken.
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- aa) Die Entscheidung des Landgerichts, gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe zu verhängen, ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist unter Zugrundelegung des jeweils zutreffenden Maßstabs und mit tragfähiger Begründung davon ausgegangen, dass beim Angeklagten im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG schädliche Neigungen vorliegen und Schwere der Schuld gegeben ist.
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- bb) Dass das Landgericht bei der Zumessung der Jugendstrafe neben dem Bedürfnis eines gerechten Schuldausgleichs auch dem Erziehungsgedanken im Sinne von § 18 Abs. 2 JGG bei dem zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils 21 Jahre und acht Monate alten Angeklagten Bedeutung beigemessen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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- (1) Gemäß § 18 Abs. 2 JGG ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Grundsätzlich ist zwar die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in der Straftat hervorgetretenen Unrechts auch bei der Bestimmung der Höhe der Jugendstrafe zu berücksichtigen. Keinesfalls darf aber die Begründung wesentlich oder gar ausschließlich nach solchen Zumessungserwägungen vorgenommen werden, die auch bei Erwachsenen in Betracht kommen. Die Bemessung der Jugendstrafe erfordert vielmehr von der Jugendkammer, das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abzuwägen. Denn auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe bemisst sich ihre Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen daher in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. April 2016 – 1 StR 95/16, NStZ 2016, 683).
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- (2) Der Bundesgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass dem Erziehungsgedanken mit fortschreitendem Alter des Täters ein immer geringeres Gewicht zukomme. Aus den Entscheidungen ergibt sich jedoch keine starre Altersobergrenze, jenseits der die Berücksichtigung des Erziehungsgedankens unzulässig wäre. Im Einzelnen: - In Beschlüssen vom 17. Juni 1997 und 5. April 2017 hat der 1. Senat diesen Grundsatz im Rahmen allgemeiner Ausführungen zur Bedeutung der Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei der Strafzumessung betont (BGH, Beschluss vom 17. Juni 1997 – 1 StR 288/97 – StV 1998, 334; Beschluss vom 5. April 2017 – 1 StR 76/17, NStZ-RR 2017, 231). - In seiner Entscheidung vom 31. August 2004 hat der 1. Senat ausgeführt , die Verurteilung eines zur Tatzeit 20 Jahre alten und zum Zeitpunkt der Verurteilung 25-jährigen Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren begegne keinen rechtlichen Beden- ken, „zumal mit fortschreitendem Alter des Täters dem Erziehungsge- danken geringere Bedeutung beigemessen werden kann“ (BGH, Urteil vom 31. August 2004 – 1 StR 213/04). - In einem Beschluss vom 17. März 2006, der die Verurteilung eines zur Tatzeit 19- bzw. 20-jährigen und zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung 36 Jahre alten Angeklagten zu einer achtjährigen Jugendstrafe betraf, sah der 1. Senat keinen Rechtsfehler darin, dass das Tatgericht dem Erziehungsgedanken nur untergeordnete Bedeutung beigemessen hatte (BGH, Beschluss vom 17. März 2006 – 1 StR 577/05, NStZ 2006, 587,
588).
- In einem Beschluss vom 26. Oktober 2016, mit dem er ein Urteil im Strafausspruch einer Jugendstrafe aufhob, hat der erkennende Senat den neuen Tatrichter darauf hingewiesen, „bei der Bemessung der Ju- gendstrafe den Erziehungsgedanken genauer als bisher zu berücksichti- gen“. Der Angeklagte in diesem Verfahren war zu den Tatzeiten 14 bis 17 Jahre alt, zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung 22 Jahre und sieben Monate alt (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 2 StR 214/16 juris Rn. 5). - In einem Beschluss vom 20. August 2015 hat der 3. Senat in einem Fall, in dem der Angeklagte zur Tatzeit 16 Jahre und zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bereits 23 Jahre und sieben Monate alt war, die verhängte Jugendstrafe aufgehoben, bei deren Bestim-mung sich das Landgericht „maßgebend“ am Erziehungsgedanken orientiert hatte (BGH, Beschluss vom 20. August 2015 – 3 StR 214/15). - Die Entscheidung des 3. Senats vom 8. März 2016 betraf einen Fall, in welchem das Tatgericht gegen zwei zur Tatzeit 18 und 19 bzw. 20 Jahre alte Angeklagte, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits 24 und 25 Jahre alt waren, zur erzieherischen Einwirkung Dauerarreste verhängt hatte. Der 3. Senat hob das Urteil jeweils im Rechtsfolgenausspruch auf, da die Jugendkammer nicht bedacht habe, dass dem Erziehungsgedanken bei der Bestimmung von Art und Dauer der Sanktion für die Tat der zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils im strafrechtlichen Sinne erwachsenen Angeklagten ein allenfalls geringes Gewicht zukomme (BGH, Beschluss vom 8. März 2016 – 3 StR 417/15, juris Rn. 19, NStZ 2016, 680, 681).
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- Die in diesen Entscheidungen vertretene Auffassung, dass der Erziehungsgedanke grundsätzlich immer zu berücksichtigen sei, mit fortschreitendem Alter des Angeklagten aber an Bedeutung verliere, wird von zahlreichen Stimmen im Schrifttum geteilt (Dallinger/Lackner, JGG, 2. Aufl., 105 Rn. 59; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 105 Rn. 36; BeckOK/JGG/Brögeler, 7. Edition, § 18 Rn. 12; Laubenthal/Baier/Nestler, Jugendstrafrecht, 3. Aufl., Rn. 759; Schaffstein/Beulke/Swoboda, Jugendstrafrecht, 15. Aufl., Rn. 473; ausführlich und grundlegend Beulke in: Festschrift für Franz Streng, S. 403 ff.; auf das Ziel der positiven Individualprävention abstellend Ostendorf, NK-JGG, aaO, § 105 Rn. 31).
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- In den beiden zuletzt genannten Entscheidungen ließ der 3. Senat ausdrücklich offen, ob darüber hinaus Anlass bestehen könnte, die bisherige Rechtsprechung dahin weiter zu entwickeln, dass bei der Verhängung von Sanktionen gegen Straftäter, die zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung bereits das 21. Lebensjahr vollendet haben und somit im strafrechtlichen Sinne als erwachsen gelten, der Erziehungsgedanke nicht mehr nur von geringem Gewicht sein kann, sondern insgesamt kein taugliches Strafzumessungskriterium mehr ist (so auch Budelmann, Jugendstrafrecht für Erwachsene? 2005, S. 105 ff.; MüKoStGB /Miebach/Meier, 3. Aufl., § 46 Rn. 242; Eisenberg, aaO, § 17 Rn. 34b, § 18 Rn. 32). Nach den Erwägungen des 3. Senats kommt dies mit Blick auf § 89b Abs. 1 Satz 2 JGG jedenfalls bei solchen Tätern in Betracht, die zum Zeitpunkt der Verurteilung das 24. Lebensjahr vollendet haben und deren Jugendstrafe deshalb regelmäßig im Strafvollzug für Erwachsene zu vollziehen ist (vgl. auch Eisenberg, JA 2016, 623, 627: Altersgrenze bei 25 Jahren).
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- Der Senat sieht keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Wie die – auch hier zur Anwendung kommende – Regelung des § 32 Satz 1 JGG zeigt, können selbst Straftaten, die im Erwachsenenalter begangen worden sind, nach den Regeln des Jugendstrafrechts abgeurteilt werden , wenn der Schwerpunkt bei Taten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beur- teilen sind. Nach dem Gesetzeswortlaut „gilt einheitlich das Jugendstrafrecht“, wodurch auf § 2 Abs. 1 JGG und die vorrangige Ausrichtung der Rechtsfolgen und des Verfahrens am Erziehungsgedanken Bezug genommen wird. Die Gegenauffassung übersieht zudem, dass es häufig dem Zufall geschuldet ist, ob die Hauptverhandlung kurz vor oder kurz nach dem 21. Geburtstag des Angeklagten stattfindet. Auch die Regelung des § 89b JGG spricht für die Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei erwachsenen Angeklagten. Nach § 89b Abs. 1 Satz 1 JGG geht das Gesetz bei 18- bis 23-jährigen zu Jugendstrafe Verurteilten davon aus, dass die Jugendstrafe regelmäßig im Jugendstrafvollzug zu vollziehen ist, der Verurteilte somit mit den Methoden des als Erziehungsvollzug ausgestalteten Jugendstrafvollzugs erreicht werden kann. Im Hinblick darauf, dass nach Vollendung des 24. Lebensjahrs des Verurteilten die Jugendstrafe nach den Vorschriften des Erwachsenenstrafvollzugs vollzogen werden „soll“ (§ 89b Abs. 1 Satz 2 JGG), ist in Ausnahmefällen sogar eine Unterbringung im Jugendstrafvollzug von über 24 Jahren alten Gefangenen zulässig. Dass der Gesetzgeber auch bei über 21-Jährigen den Erziehungsgedanken für relevant hält, folgt auch aus der Gesetzesbegründung für die Änderung des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG, mit dem die maximale Jugendstrafe für heranwachsende Mörder wegen der besonderen Schwere der Schuld von zehn auf 15 Jahre erhöht wurde (vgl. Beulke, aaO, S. 403, 411 ff.). Nach der gesetzgeberischen Konzeption soll die Verhängung dieser weit in das Erwachsenenalter reichenden Jugendstrafe nämlich zur Voraussetzung haben, dass sie „auch unter Berücksichtigung des leitenden Erziehungsgedankens“ geboten ist (BT-Drucks. 17/9389, S. 20).
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- (3) Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Feststellungen zu dem beim Angeklagten bestehenden Erziehungsbedarf ist es nicht rechtsfehlerhaft , dass das Landgericht angenommen hat, dass hier unter dem Gesichtspunkt des gerechten Schuldausgleichs und aufgrund des Erziehungsgedankens eine längerfristige Jugendstrafe erforderlich ist. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne zunächst wesentliche Zumessungserwägungen vorgenommen, die auch bei Erwachsenen in Betracht kommen. Ausgehend von der in allen Taten zum Ausdruck gekommenen Einstellung des Angeklagten und der dabei zu Tage getretenen Bedenkenlosigkeit hat das Landgericht dann die Notwendigkeit einer längerfristigen erzieherischen Einwirkung festgestellt und abgewogen, welche Folgen die gegen den Angeklagten verhängte Jugendstrafe für dessen weitere Entwicklung haben wird. Es hat sich somit nicht ausschließlich am Erziehungsgedanken orientiert und hält sich damit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens.
Für mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, gilt einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären. Ist dies nicht der Fall, so ist einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden.
(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
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die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder - 2.
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.
(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
Für mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, gilt einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären. Ist dies nicht der Fall, so ist einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden.
(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.
(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.
(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.
(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten D. wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt sowie gegen den Angeklagten M. wegen vorsätzlicher Körperverletzung zwei Freizeitarreste verhängt.
- 2
- Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten D. hat lediglich in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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- Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten M. ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts insgesamt unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
- 4
- Die erhobene Sachrüge deckt zum Schuldspruch und in Bezug auf die Verhängung einer Jugendstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten D. auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass wegen der Schuldschwere die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich ist. Die Erwägungen des Landgerichts zur Höhe der verhängten Jugendstrafe halten hingegen revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, da sie nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 JGG entsprechen.
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- 1. Auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe ist gemäß § 18 Abs. 2 JGG die Höhe der Strafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist (BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 1995 - 2 StR 309/95, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10 und vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8). Grundsätzlich ist zwar die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts auch bei der Bestimmung der Höhe der Jugendstrafe zu berücksichtigen. Keinesfalls darf aber die Begründung wesentlich oder gar ausschließlich nach solchen Zumessungserwägungen vorgenommen werden, die auch bei Erwachsenen in Betracht kommen. Die Bemessung der Jugendstrafe erfordert vielmehr von der Jugendkammer, das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abzuwägen (BGH, Beschluss vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8; Eisenberg JGG 18. Aufl., § 18 Rn. 42). Denn auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe bemisst sich ihre Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen daher in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist (BGH, Beschluss vom 22. April 2015 - 2 StR 503/14, NStZ 2016, 105).
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- 2. Diesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts nicht. Das Landgericht hat sich bei der konkreten Bemessung der Jugendstrafe im Rahmen seiner mit „Strafzumessung im Einzelnen“ überschriebenen Darstellung nur an der Bewertung des in der Schwere des in der Straftat hervorgetretenen Unrechts orientiert, wie sie in der Strafandrohung der allgemeinen Gesetze Ausdruck gefunden hat. So hat das Landgericht bei der Prüfung des Provokationstatbestands nach § 213 Alt. 1 StGB zwar die letzten Äußerungen („Hurensohn“) des Tatopfers dem Angeklagten D. gegenüber berücksichtigt. Es hat jedoch die Faustschläge des Tatopfers gegen ihn und die vorausgegangenen Äußerungen einschließlich der zwei Ohrfeigen gegenüber dem Angeklagten M. jeweils nur isoliert betrachtet, ohne dieses Verhalten in seiner Gesamtheit schon in die Beurteilung nach § 213 Alt. 1 StGB einzubeziehen. Zu Lasten des Angeklagten D. berücksichtigt das Land- gericht schließlich im Rahmen seiner „Strafzumessung“ - auch wenn § 46 Abs. 3 StGB hier jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar ist -, dass „der Angeklagte nicht vermocht hat, deeskalierend zu wirken“. Dies ist schon für sich genommen nicht rechtsfehlerfrei.
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- Jedenfalls aber berücksichtigt das Landgericht damit ausschließlich Umstände , die auch bei Erwachsenen berücksichtigt werden müssen, lässt hingegen wesentliche erzieherische Gesichtspunkte völlig außer Betracht, die für die Bemessung der Jugendstrafe Bedeutung haben und deren Erörterung sich deshalb für das Landgericht aufdrängte. Auch fehlt die erforderliche Abwägung zwischen dem Tatunrecht und den Folgen der Verbüßung der verhängten Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407; BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186, 187; vom 11. April 1989 - 1 StR 108/89, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3 und vom 14. Januar 1992 - 5 StR 657/91, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 7; 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und vom 14. Juli 1994 - 4 StR 367/94, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 9). So wäre im Rahmen der Abwägung etwa zu erörtern gewesen, dass die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten D. nach den Feststellungen des Landgerichts bisher im Wesentlichen problemlos verlaufen ist, er insbesondere nicht straffällig geworden ist und nach abgeschlossener Berufsausbildung bis zur Tat ununterbrochen in einem festen Arbeitsverhältnis stand. Zum Tatzeitpunkt lebte der Angeklagte D. auch mit seiner Freundin, mit der er sich inzwischen verlobte, in einer eigenen Wohnung und gefestigten Beziehung zusammen. Des Weiteren hätte es der Erörterung bedurft, welche erzieherischen Wirkungen die vollzogene Untersuchungshaft auf den bis dahin nicht vorbestraften Angeklagten gehabt hat (BGH, Beschluss vom 10. September 1985 - 1 StR 416/85, StV 1986, 68).
II.
- 8
- Das Urteil ist somit auf die Revision des Angeklagten D. in Bezug auf den Ausspruch der Höhe der Jugendstrafe aufzuheben. Die Feststellungen können bestehen bleiben, da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind; ergänzende Feststellungen zu den erzieherischen Aspekten sind aber möglich. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und in Bezug auf die Verhängung einer Jugendstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass wegen der Schuldschwere die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich ist. Die Erwägungen der Jugendkammer zur Höhe der verhängten Jugendstrafe halten hingegen revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, da sie nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 JGG entsprechen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: "Auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe ist gemäß § 18 Abs. 2 JGG die Höhe der Strafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Grundsätzlich ist zwar die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in der Straftat hervorgetretenen Unrechts auch bei der Bestimmung der Höhe der Jugendstrafe zu berücksichtigen. Keinesfalls darf aber die Begründung wesentlich oder gar ausschließlich nach solchen Zumessungserwägungen vorgenommen werden, die auch bei Erwachsenen in Betracht kommen. Die Bemessung der Jugendstrafe erfordert vielmehr von der Jugendkammer, das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abzuwägen. Denn auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe bemisst sich ihre Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen daher in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 19. April 2016 - 1 StR 95/16, juris). Zwar kommt bei Angeklagten, die zum Zeitpunkt der Verurteilung seit Jahren erwachsen sind, dem Erziehungsgedanken bei der Bestimmung von Art und Dauer einer Sanktion nur noch ein geringes Gewicht zu (vgl. die von der Kammer zitierte Entscheidung des BGH vom 20. August 2015 - 3 StR 214/15, NStZ 2016, 101 f. für einen zum Zeitpunkt des Urteils gute 23 ½ Jahre alten Angeklagten). Zum einen war der Angeklagte (…) indes bei Urteilser- lass noch nicht einmal seit vier Monaten 21 Jahre alt. Zum anderen hat die Kammer im Rahmen der ´Strafzumessung i.e.S.` (siehe UA Seite 13) ausschließlich Umstände berücksichtigt, die auch bei Erwachsenen in den Blick genommen werden müssten und gar keine Erwägungen zu erzieherischen Gesichtspunkten oder dazu angestellt, welche Folgen die gegen den Angeklagten verhängte Jugendstrafe für dessen weitere Entwicklung haben wird. Damit hat das Gericht den Erziehungsgedanken noch nicht einmal mit geringem Gewicht in seine Entscheidung einfließen lassen. Erörterungen zu erzieherischen Gesichtspunkten und den Auswirkungen der Strafe drängten sich angesichts der Feststellungen des Gerichts zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten aber auf: Der Angeklagte ist nicht vorbestraft, steht nach abgeschlossener Berufsausbildung in einem festen Beschäftigungsverhältnis als Trockenbauer, lebt in geordneten privaten Umständen und strebt den Meistertitel in dem von ihm ausgeübten Handwerksberuf an (siehe UA Seite 3)."
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- Dem schließt sich der Senat an und hebt den Strafausspruch insgesamt auf. Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
Cirener Fischer
BUNDESGERICHTSHOF
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und dahin erkannt, dass von dieser Strafe wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung sechs Monate als bereits vollstreckt gelten. Von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat die Jugendkammer abgesehen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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- 1. Der Schuldspruch, die Kompensationsentscheidung und das Absehen von der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB weisen keinen den Angeklagten belastenden materiellrechtlichen Fehler auf.
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- 2. Der Strafausspruch hält jedoch sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
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- Das Landgericht hat gegen den zur Tatzeit am 25. November 2007 16 Jahre alten Angeklagten gemäß § 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe verhängt und dabei sowohl schädliche Neigungen als auch die Schwere der Schuld bejaht. Bei der Bestimmung der Strafhöhe hat es sich maßgebend am Erziehungsgedanken orientiert. Einen Härteausgleich, weil mehrere in weiteren Urteilen verhängte jugendstrafrechtliche Sanktionen bereits vollständig vollstreckt waren und die entsprechenden Entscheidungen deshalb nicht gemäß § 31 Abs. 2 JGG einbezogen werden konnten, hat es ausdrücklich deshalb abgelehnt , weil dieser "dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts zuwiderliefe".
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- Damit hat die Jugendkammer nicht bedacht, dass dem Erziehungsgedanken bei der Bestimmung von Art und Dauer der Sanktion für die Tat des zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bereits 23 Jahre und fast sieben Monate alten und damit im strafrechtlichen Sinne erwachsenen Angeklagten bereits nach der bisherigen Rechtsprechung ein allenfalls geringes Gewicht zukommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2006 - 1 StR 577/05, NStZ 2006, 587, 588; Urteil vom 31. August 2004 - 1 StR 213/04, juris Rn. 12). Schon dieser Rechtsfehler führt dazu, dass der Strafausspruch nicht bestehen bleiben kann. Der Senat muss deshalb hier nicht entscheiden, ob er in vollem Umfang der neueren Auffassung des 1. Strafsenats zustimmen könnte , der nunmehr weiter gehend und der - soweit ersichtlich - überwiegenden Ansicht in der Literatur (vgl. etwa Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 17 Rn. 14b; MüKoStGB/Radtke, JGG § 17 Rn. 60; HK-JGG/Laue, 2. Aufl., § 17 Rn. 28; aA etwa Eisenberg, JGG, 17. Aufl., § 17 Rn. 34a) folgend dazu neigt, bei einer auf die Schwere der Schuld gestützten Jugendstrafe die Erziehungsfähigkeit und -bedürftigkeit des jugendlichen oder heranwachsenden Straftäters generell nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5 mit Anmerkung Eisenberg, NStZ 2013, 636). Er gibt allerdings zu erwägen, dass insbesondere auch verfassungsrechtliche Vorgaben (vgl. Budelmann, Jugendstrafrecht für Erwachsene?, S. 80 ff.) Anlass dazu sein könnten, die bisherige Rechtsprechung dahin weiter zu entwickeln, dass bei der Verhängung von Sanktionen gegen Straftäter, die zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung bereits das 21. Lebensjahr vollendet haben und somit im strafrechtlichen Sinne als erwachsen gelten, der Erziehungsgedanke nicht mehr nur von geringem Gewicht sein kann, sondern insgesamt kein taugliches Strafzumessungskriterium mehr ist. Dies könnte mit Blick auf § 89b Abs. 1 Satz 2 JGG jedenfalls für solche Täter gelten, die zu dem genannten Zeitpunkt das 24. Lebensjahr vollendet haben und deren Jugendstrafe deshalb regelmäßig im Strafvollzug für Erwachsene zu vollziehen ist (vgl. Eisenberg NStZ 2013, 636, 637).
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- Die Aufhebung des Strafausspruchs lässt die Kompensationsentscheidung unberührt (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138).
(1) An einem Verurteilten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden. Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden.
(2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.
Für mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, gilt einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären. Ist dies nicht der Fall, so ist einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden.
(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.
(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) An einem Verurteilten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden. Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden.
(2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.
(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
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die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder - 2.
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.
(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.
