Bundesgerichtshof Urteil, 16. Sept. 2015 - 2 StR 431/14

21.05.2020 18:24, 16.09.2015 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 16. Sept. 2015 - 2 StR 431/14

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR431/14
vom
16. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
16. September 2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Prof. Dr. Krehl,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Richter am Bundesgerichtshof
Zeng,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 9. Oktober 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, freigesprochen. Hiergegen richten sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

I.

2
1. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, die am 17. April 1993 geborene Nebenklägerin F. M. , die Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin , im Sommer des Jahres 2002 in der gemeinsam mit der Nebenklägerin, deren jüngerer Halbschwester, ihrer Mutter sowie der Zeugin F. bewohnten Wohnung entkleidet zu haben und mit den Fingern in ihre Scheide eingedrungen zu sein; anschließend sei er mit seinem erigierten Glied in die Scheide der Nebenklägerin eingedrungen und habe Beischlafbewegungen vollzogen. Der Samenerguss sei nach dem Geschlechtsverkehr in ein Papiertaschentuch erfolgt. Bis kurz nach dem 13. Geburtstag der Nebenklägerin im Jahr 2006 hätten sich mindestens 19 weitere vergleichbare Taten ereignet, wobei der Angeklagte im dritten Fall nicht den Vaginal-, sondern den Analverkehr mit der Nebenklägerin ausgeübt habe.
3
2. Das Landgericht hat die Anklagevorwürfe 2 und 4 bis 18 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt; im Übrigen hat es den die Tat bestreitenden Angeklagten in Anwendung des Zweifelssatzes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen , weil es sich nicht von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin zu überzeugen vermochte.
4
Es hat im Wesentlichen festgestellt, der Angeklagte habe nach dem Geschlechtsverkehr mit der Mutter der Nebenklägerin regelmäßig in ein Papiertaschentuch ejakuliert. Nachdem sich die Mutter der Nebenklägerin im Jahr 2000 einer Unterleibsoperation hatte unterziehen müssen, war es zu keinem Geschlechtsverkehr mehr zwischen ihr und dem Angeklagten gekommen; dieser hatte in der Folgezeit wechselnde Sexualpartnerinnen sowie einen einmaligen sexuellen Kontakt zur Zeugin F. . Am 4. November 2009 trennten sich der Angeklagte und die Mutter der Nebenklägerin aufgrund vorangegangener Auseinandersetzungen. An diesem Tag verließ der Angeklagte die gemeinsame Wohnung und fuhr mit dem Auto in Richtung Mü. . Als die Halbschwester der Nebenklägerin bemerkte, dass diese - anders als sie selbst - wegen der Trennung nicht weinte, machte sie ihr Vorwürfe. Die Nebenklägerin entgegnete, dass diese nicht wisse, was passiert sei und sie den Angeklagten hasse. Ihrer Mutter teilte sie kurz darauf mit, dass sie "keine Jungfrau mehr sei" und "dies der Angeklagte gewesen sei". Der Angeklagte, von der Mutter der Nebenklägerin telefonisch mit dem Vorwurf konfrontiert, kehrte umgehend in die gemeinsame Wohnung zurück. Dort zeigte er sich im Beisein der Nebenklägerin von den Vorwürfen "erschüttert" und bot der Familie Geld an, damit man die gegen ihn erhobenen Vorwürfe fallen lasse. Im weiteren Verlauf kniete sich der Angeklagte vor die Zeugin K. M. bzw. schlug mit dem Kopf gegen den Türrahmen und äußerte dabei sinngemäß: "Ich weiß nicht, wie das passieren konnte".

II.

5
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, die sich mit der Sachrüge jeweils gegen die Beweiswürdigung richten, sind begründet.
6
Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 29. April 2015 - 2 StR 14/15). In einem Fall, in dem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht, müssen die Urteilsgründe zudem erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 29. April 2015 - 2 StR 398/14, NStZ-RR 2015, 286, 287).
7
Gemessen an diesen Grundsätzen hält die Beweiswürdigung des Landgerichts revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
8
Den Urteilsgründen lässt sich ein Motiv für eine Falschbelastung, aus dem sich durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin ergeben könnten (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 175), nicht entnehmen. Das Landgericht hat zwar ausgeführt , die Nebenklägerin habe versucht, im Vorfeld und im Laufe des Strafverfahrens "ihre den Angeklagten belastenden Aussagen durch das Liefern bestimmter , jedoch nicht der Wahrheit entsprechender bzw. im Hinblick auf ihren Wahrheitsgehalt zweifelhafter Details als glaubhafter erscheinen zu lassen" (UA S. 48). Dies erklärt jedoch nicht, warum die Nebenklägerin den Angeklagten am 4. November 2009 in einer Spontanreaktion gegenüber ihrer Mutter zu Unrecht des schweren sexuellen Missbrauchs beschuldigt haben sollte. Dazu, ob und aus welchem Grund die Nebenklägerin bereits zu diesem Zeitpunkt ein Motiv für eine Falschbelastung des Angeklagten gehabt haben könnte, verhalten sich die Urteilsgründe nicht.
9
Darüber hinaus ist die Beweiswürdigung auch deshalb lückenhaft, weil das Landgericht das Verhalten des Angeklagten am 4. November 2009 nach dessen Rückkehr in die Wohnung unzureichend gewürdigt hat. Die Annahme des Landgerichts, aus dessen Verhalten lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ableiten, dass der Angeklagte "die ihm zur Last gelegten Taten eingeräumt bzw. gestanden haben könnte", da es auch möglich sei, dass der Angeklagte "letztlich zu allen Mitteln gegriffen haben könnte, um die gegen ihn erhobenen - tatsächlich aber nicht der Wahrheit entsprechenden - Vorwürfe abzuwehren bzw. im Keim zu ersticken" (UA S. 52 f.), unterstellt eine entsprechende Verhaltensmotivation lediglich, ohne sie zu belegen. Dem Angeklagten günstige Umstände dürfen aber nur zugrunde gelegt werden, wenn hierfür reale Anknüpfungspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2002 - 4 StR 585/01, NStZ-RR 2002, 243; Senatsurteil vom 20. Mai 2009 - 2 StR 576/08, NStZ 2009, 630, 631). Es erschließt sich indes nicht, dass die Äußerung des Angeklagten, er wisse nicht, "wie das passieren konnte", geeignet war, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe abzuwehren. Anhaltspunkte dafür, dass diese spontan und unmittelbar nach der Konfrontation mit den Vorwürfen erfolgte Äußerung nicht als Eingeständnis der Tatbegehung zu verstehen war, sondern möglicherweise nur als Reaktion auf eine Falschbelastung durch die Nebenklägerin , zeigen die Urteilsgründe nicht auf. Eine solche Erklärung liegt angesichts des Zusammenhangs, in dem die Äußerung des Angeklagten erfolgt war, und mit Blick auf das nach der Rückkehr gezeigte Verhalten des Angeklagten auch nicht ohne Weiteres nahe. Insoweit wäre es erforderlich gewesen, in den Urteilsgründen detailliert darzulegen, welche Angaben die Nebenklägerin, deren Halbschwester und ihre Mutter zu dem Verhalten des Angeklagten nach dessen Rückkehr gemacht haben.
10
Schließlich ist die Erwägung des Landgerichts, aus dem Verhalten des Angeklagten könnten selbst dann "keinerlei Rückschlüsse auf Anzahl, Zeitpunkt , Modalität [und] Intensität etwaiger Vorfälle" gezogen werden, "wenn man davon ausginge, dass es tatsächlich im Vorfeld des 4. November 2009 zu sexuellen Übergriffen [...] zum Nachteil der [Nebenklägerin] gekommen" wäre (UA S. 53), nicht tragfähig. Sofern das Verhalten des Angeklagten und dessen Äußerungen am 4. November 2009 als grundsätzliches Eingeständnis der Tatbegehung zu werten wäre, ist es für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin ohne Bedeutung, dass der Angeklagte die Taten nicht näher konkretisiert hat.
11
Das Urteil beruht auch auf den vorgenannten Beweiswürdigungsmängeln ; der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewonnen hätte. Fischer Appl Krehl Ott Zeng

21.05.2020 16:41

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 533/14 vom 10. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen Mordes ECLI:DE:BGH:2016:100216U2STR533.14.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzung vom 20. Januar 2016 i


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

2

21.05.2020 22:03

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 S t R 1 4 / 1 5 vom 29. April 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Freiheitsberaubung unter Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
21.05.2020 16:41

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 533/14 vom 10. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen Mordes ECLI:DE:BGH:2016:100216U2STR533.14.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzung vom 20. Januar 2016 i

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 S t R 1 4 / 1 5
vom
29. April 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Freiheitsberaubung unter Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung
u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April
2015, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Krehl
als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Eschelbach,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Richter am Bundesgerichtshof
Zeng,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Bartel,
Richterin am Amtsgericht
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin des Angeklagten S. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten M. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten G. ,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin des Angeklagten K. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Freiheitsberaubung unter Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten D. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2
1. Den Angeklagten ist mit der zugelassenen Anklage vorgeworfen worden , den Geschädigten D. am 21. August 2013 in einer Wohnung in K. -N. in der Annahme, er habe sie an die Polizei wegen mehrerer vorangegangener Diebstähle von Navigationsgeräten aus Kraftfahrzeugen "verraten" , zur Rede gestellt zu haben. Da der Geschädigte einen solchen "Verrat" abgestritten habe, sei er zunächst von dem Angeklagten M. mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden. Die Angeklagten hätten sodann den am Boden liegenden Geschädigten mit beschuhten Füßen gegen die Wirbelsäule und den Kopf getreten, so dass er u.a. multiple Prellungen, Schürfungen und eine Lungenquetschung erlitten habe. Danach hätten die Angeklagten M. und G. den Geschädigten im Badezimmer der Wohnung mit Kabelbindern gefesselt, mit einem Handtuch geknebelt und unter Vorhalt eines Messers die Konsequenzen eines weiteren "Abstreitens" deutlich gemacht. Da der Geschädigte weiterhin eine Zusammenarbeit mit der Polizei abgestritten habe, hätten die Angeklagten zunächst versucht, mit dem Messer die Hälfte des kleinen Fingers des Geschädigten abzuschneiden. Nachdem ihnen das nicht gelungen sei, hätten sie sodann mit einem Bolzenschneider den Fingerknochen durchtrennt und die abgeschnittene Hälfte des Fingers in der Toilette entsorgt. Nachdem der Geschädigte die Blutung gestoppt habe, sei er angewiesen worden , den Angeklagten S. bei einem Ladendiebstahl zu begleiten; diese Gelegenheit habe der Geschädigte zur Flucht genutzt.
3
2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen :
4
a) Im Sommer 2013 mietete der Angeklagte G. über ein InternetPortal eine teilmöblierte Ein-Zimmer-Wohnung in einem Haus in K. -N. zur Untermiete an. Die Wohnung diente in der Folgezeit auch den Angeklagten S. , M. und K. und dem späteren Tatopfer D. als Unterkunft.
5
Aufgrund eines Verdachts, die Angeklagten und der Geschädigte könnten - ggf. zusammen mit weiteren Mittätern - Diebstähle aus hochwertigen Kraftfahrzeugen begehen, erfolgten verschiedene Observationsmaßnahmen der Polizei , in deren Verlauf Lichtbilder aller vier Angeklagten, des Geschädigten und einer weiteren Person angefertigt wurden, die sie - mit Ausnahme des D. - jeweils an einem Fenster der Wohnung in K. -N. zeigten. Die Angeklagten K. und ein weiterer dort wohnhafter litauischer Staatsangehöriger bemerkten am Abend des 19. August 2013 die Observation.
6
Am Vormittag des 21. August 2013 zwischen 10.00 Uhr und 10.45 Uhr wandte sich der an der rechten Hand stark blutende Geschädigte D. in K. -N. vor einer Bäckerei hilfesuchend an einen Passanten. Dieser informierte eine Bäckereiangestellte, die ihrerseits einen Krankenwagen rief. D. wies zu diesem Zeitpunkt eine stark blutende Amputationswunde am rechten kleinen Finger auf, die er mit einem Handtuch verbunden hatte, außerdem multiple Prellungen im Gesicht, am Brustkorb und den oberen Extremitäten; sein Gesicht war geschwollen und blau unterlaufen. Im Zuge der medizinischen Erstversorgung im Rettungswagen wurde der kleine Finger verbunden. Dabei gab der Geschädigte dem Rettungsassistenten F. auf Befragen teils gestikulierend, teils in russischer Sprache sprechend an, " A. " zu heißen und von vier Personen geschlagen worden zu sein.
7
b) Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen , weil es nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen konnte, wer die Verletzungen des Geschädigten verursacht habe. Angesichts der "Konstellation 'Aussage gegen Aussage'" (UA S. 30) habe es durchgreifende Bedenken an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Geschädigten D. und dessen Glaubwürdigkeit gegeben. Die Aussage des Belastungszeugen sei wegen "massiver Inkonstanzen, Ungereimtheiten und Widersprüche insgesamt nachhaltig erschüttert" (UA S. 30). Die Strafkammer hat die Aussage des Geschädigten den Feststellungen daher nur insoweit zugrunde zu legen vermocht, "als diese durch objektive Umstände außerhalb der Aussage selbst gestützt werden. Da dies weitgehend und insbesondere das eigentliche Tatgeschehen betreffend nicht der Fall ist, konnte die Kammer nicht von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen D. ausgehen, soweit diese die Angeklagten im Sinne derAnklage belasten" (UA S. 31).

II.

8
Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil sich die ihm zugrundeliegende Beweiswürdigung als nicht tragfähig erweist.
9
1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Seiner Beurteilung unterliegt nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht etwa der Fall, wenn der Tatrichter die von ihm festgestellten Tatsachen nicht unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten gewürdigt hat oder über schwerwiegende Verdachtsmomente ohne Erörterung hinweggegangen ist (BGH, Urteil vom 29. September 1998 - 1 StR 416/98, NStZ 1999, 153). Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt es demnach auch, ob überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2011 - 1 StR 600/10, NStZ 2011, 302, 303 und vom 10. August 2011 - 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110, 111).
10
Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer theoretischen Möglichkeit gründen (Senat, Urteil vom 1. September 1993 - 2 StR 361/93, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 22; BGH, Urteil vom 11. April 2002 - 4 StR 585/01, NStZ-RR 2002, 243). Es ist daher rechtsfehlerhaft, wenn eine nach den Feststellungen naheliegende Schlussfolgerung nicht gezogen ist, ohne dass konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen könnten. Alternative , für den Angeklagten günstige Geschehensabläufe sind erst dann bedeutsam , wenn für ihr Vorliegen konkrete Anhaltspunkte erbracht sind und sie deshalb nach den gesamten Umständen als möglich in Betracht kommen (vgl. Senat , Beschluss vom 8. September 1989 - 2 StR 392/89, BGHR StGB § 213 Beweiswürdigung 1; BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147).
11
2. Hieran gemessen unterliegt die Beweiswürdigung in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
12
a) Bereits im Ausgangspunkt seiner Beweiswürdigung hat das Landgericht einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt. Von einer typischen Aussage -gegen-Aussage-Konstellation, bei der ein seine Schuld im Kern bestreitender Angeklagter allein durch die Aussage eines einzelnen Zeugen belastet wird und objektive Beweisumstände fehlen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 18. Juni 1997 - 2 StR 140/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 14; BGH, Urteil vom 24. April 2003 - 3 StR 181/02, NStZ 2003, 498, 499), ist angesichts hier festgestellter objektiver Beweismittel nicht auszugehen. Durch objektive Beweismittel ist etwa die Feststellung abgesichert, dass die multiplen Prellungen im Gesicht, am Brustkorb und den oberen Extremitäten des Geschädigten sowie die Lungenquetschung, die der Geschädigte am Morgen des 21. August 2013 aufwies, nur durch Dritte zugefügt worden sein konnten; zudem wurden in dem Badezimmer der von den vier Angeklagten zur Tatzeit genutzten Wohnung in K. -N. zahlreiche Blutspuren des Geschädigten sowie vier durchtrennte Kabelbinder aufgefunden, was auf die Amputation des Fingers im Badezimmer schließen lässt.
13
b) Das Urteil lässt zudem nicht erkennen, dass die Strafkammer alle Umstände , die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Angeklagten zu beeinflussen, in seine Überlegungen einbezogen und dabei nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat (zu diesen Erfordernissen etwa BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - 4 StR 577/14, juris Rn. 15 mwN). Die Strafkammer hat schon den Blick fehlerhaft dahin verengt, die Aussage des Geschädigten den Feststellungen "nur insoweit zugrundezulegen, als diese durch objektive Umstände außerhalb der Aussage selbst gestützt werden" (UA S. 30 f.). Einzelne, nahezu nur die Aussagekonstanz betreffende Indizien, die für und gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Geschädigten sprechen, werden zwar schematisch benannt und gewürdigt , jedoch ohne sie erkennbar mit allen anderen Umständen gesamtwürdigend zu gewichten.
14
c) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht Tritte und Schläge zum Nachteil des Geschädigten D. durch alle vier Angeklagten sowie das Abschneiden des kleinen Fingers im Mittelglied in der Annahme, der Geschädigte habe die Angeklagten an die Polizei "verraten", für nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar gehalten hat, lassen besorgen, dass es von überspannten Anforderungen bei der richterlichen Überzeugungsbildung ausgegangen ist und maßgebliche - durch objektive Beweismittel abgesicherte (s. oben lit. a)) - Gesichtspunkte nicht in den Blick genommen hat.
15
Angesichts zahlreicher weiterer gegen die vier Angeklagten sprechenden Verdachtsmomente (Auffinden von "typische(n) Aufbruchswerkzeug"; Entdeckung der Observation am 19. August 2013; Auffinden von Kabelbindern; Schlüssel zur Zimmertür des frisch geputzten Bades steckte "außen"; Hilfesuchen des Geschädigten bei einem Passanten am 21. August 2013), hätte eine Zurechnung der Verletzungen des Geschädigten durch die vier Angeklagten nur dann zweifelhaft sein können, wenn ein alternativer Geschehensablauf in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Das Landgericht hat dafür ausreichen lassen, dass "[…] außerhalb der mängelbelasteten Aussage des Zeugen (D. ) […] schon nur eine Anwesenheit aller Angeklagter zur Tatzeit und eine Beteiligung an den Misshandlungen (nicht) hinreichend sicher (belegt sei)" (UA S. 43 f.). Insbesondere könne "nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge auch nur einen der vier Angeklagten zu Unrecht" belaste. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte sei dann "zugunsten eines jeden Angeklagten zu unterstellen, dass gerade er von einer Falschbezichtigung betroffen" sei (UA S. 44). Unter Berücksichtigung einer "eingeräumten (wenn auch einmaligen) Selbstverletzung des Zeugen D. (könne) […] nicht einmal hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass er sich zumindest die Teilamputation des Fingers auch selbst zugefügt haben könnte" (UA S. 43).
16
Damit nimmt die Strafkammer jedoch einen für die Angeklagten günstigen Geschehensablauf an, für welchen es nach den Feststellungen keinerlei konkrete Anhaltspunkte gibt. Insbesondere sind keine hinreichenden Umstände ersichtlich, weshalb der Geschädigte ein Motiv gehabt haben sollte, alle vier Angeklagten gemeinsam falsch zu belasten, und sich dabei selbst eine so tiefgreifende Verletzung in Form der Amputation des kleinen Fingers im Mittelglied zugefügt haben sollte. Soweit die Strafkammer darauf abstellt, dass sich der Geschädigte D. während seiner Inhaftierung im Jahr 2014 einmal in die Unterarme geritzt hatte, betrifft dies eine grundlegend andere Art und Weise der (Selbst-)Verletzung, die mit einer (Selbst-)Amputation eines Körperglieds nicht vergleichbar ist. Auch aus dem Umstand, dass der Geschädigte im Jahr 2008 oder 2009 für einen Monat in einer kinderpsychiatrischen Einrichtung unterge- bracht war, lässt sich nicht ohne Weiteres schließen, dass er sich im August 2013 in einem ernsten, psychisch zu behandelnden Krankheitszustand befand, der Selbstverletzungen solcher Art nahelegte. Die (unterstellte) Selbstamputation des kleinen Fingers im Mittelglied durch den Geschädigten in der Nacht zum 21. August 2013 in der zusammen mit den Angeklagten genutzten Wohnung in K. -N. lässt sich zudem mit den - objektiv durch Dritte - zugefügten Verletzungen am Oberkörper des Geschädigten sowie dessen Lungenquetschung ebenfalls nicht in Einklang bringen.
17
d) Schließlich kommt hinzu, dass - entgegen den Ausführungen des Landgerichts - die Angaben des Geschädigten zum Kern des Tatgeschehens, nämlich den Verletzungshandlungen (Tritte und Schläge durch alle vier Angeklagten in der Nacht zum 21. August 2013, Amputation des kleinen Fingers im Mittelglied durch den Angeklagten G. unter Mitwirkung des Angeklagten M. im Badezimmer) konstant sind und nicht nur die Schilderung eines Tatablaufs in "ganz groben, konturlosen Zügen" mit "Inkonsistenzen und Un- zuverlässigkeiten […] Widersprüche(n) und auch offensichtliche(n) Lügen"(UA S. 38) darstellt. In diesem Kontext hätte das Landgericht dann auch in den Blick nehmen müssen, ob der Umstand, dass der Geschädigte ein offensichtliches Motiv für Lügen und widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Randgeschehens zu seinem illegalen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland unter fremden Namen und einer möglichen Beteiligung an Straftaten hatte, die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum Kerntatgeschehen und seine Glaubwürdigkeit überhaupt in Frage stellen kann. Krehl Eschelbach Ott Zeng Bartel