Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2018 - 2 StR 361/18
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer als Vorsitzender, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Eschelbach, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Schmidt, Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
- 1
- Das Landgericht hat den Mitangeklagten D. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Es hat den Angeklagten M. und den Mitangeklagten B. , denen mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage zur Last gelegt worden war, durch dieselbe Handlung gemeinschaftlich mit D. und dem gesondert verfolgten R. eine besonders schwere räuberische Erpressung und gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten Mü. begangen zu haben, freigesprochen. Mit ihrer auf die Rüge der Verlet- zung materiellen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich die Staatsanwaltschaft alleine gegen den Freispruch des Angeklagten M. . Das Rechtsmittel hat Erfolg.
- 2
- 1. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:
- 3
- Am 28. Juni 2017 begaben sich D. , der Angeklagte M. (im Folgenden als Angeklagter bezeichnet), B. sowie R. mit dem PKW des Angeklagten zur Schrebergartenparzelle des Zeugen S. . Während B. und R. am Zugang zur Gartenparzelle warteten, gingen D. und der Angeklagte zur Eingangstür der Gartenlaube. D. öffnete die Tür und war überrascht, den Nebenkläger zu sehen. Er fasste in diesem Moment den Entschluss , den Nebenkläger zur Rechenschaft zu ziehen, weil dieser, wie er zuvor vom Angeklagten erfahren hatte, angeblich erzählt hatte, seine vormalige Freundin, eine Cousine des D. , durch Verabreichung von Drogen sexuell gefügig gemacht zu haben.
- 4
- D. forderte den Nebenkläger auf, mit ihm nach draußen zu gehen. Vor der Gartenlaube versetzte er dem Nebenkläger unvermittelt einen heftigen Kopfstoß gegen dessen Gesicht, wodurch dieser einen Trümmerbruch des Nasenbeins erlitt und stark zu bluten begann. D. warf dem Nebenkläger vor, seine Familie beleidigt zu haben, was dieser jedoch abstritt. Daraufhin versetzte D. dem Nebenkläger erneut einen Kopfstoß gegen dessen Gesicht und wies ihn darauf hin, dass er diese Information von dem Angeklagten erhalten habe, der für ihn so etwas wie ein Bruder sei. Spätestens jetzt zog D. über seine linke Hand einen mit Sand gefüllten Handschuh, während er mit der rechten Hand eine Eisenstange, die er bereits auf dem Weg zur Gartenlaube aufgehoben hatte, drohend gegen den Nebenkläger erhob, um seiner fortan mehrfach in vehementem Tonfall an den Geschädigten gerichteten Forderung „du musst dafür bezahlen!“ Nachdruck zu verleihen. Der Angeklagte hielt sich während dieser Auseinandersetzung vor der Gartenlaube fortwährend in unmittelbarer Nähe zum Tatgeschehen auf.
- 5
- Zwischenzeitlich lenkte D. den Blick des Nebenklägers auf R. und drohte damit, dass er von diesem „abgeknallt“ werde, wenn er versuche „abzuhauen“. Der Nebenkläger nahm die Drohung ernst und war stark ver- ängstigt. D. warf die Eisenstange weg, da er beabsichtigte, sich mit dem Nebenkläger und dem Angeklagten in das Innere der Laube zu begeben. Er zog den Sandhandschuh aus und steckte ihn in seine Gesäßtasche. Im Laufe des Geschehens zog D. sein Jeanshemd aus, das er, ebenso wie sein Mobiltelefon, dem Angeklagten aushändigte. Er forderte diesen auf, das nachfolgende Geschehen mit dem Mobiltelefon zu filmen. Die Strafkammer hat keine Feststellung zu treffen vermocht, ob tatsächlich eine Aufzeichnung des Geschehens erfolgte. Jedoch hielt der Angeklagte das Mobiltelefon in einer Weise, als würde er filmen. Das Jeanshemd des D. wickelte er um seine Hand.
- 6
- Sodann begaben sich D. , der Angeklagte und der Nebenkläger in das Innere der Gartenlaube. Dort wiederholte D. fortlaufend gegenüber dem Nebenkläger, dieser müsse für sein Verhalten bezahlen. Er schlug dem Nebenkläger mit der flachen Hand auf dessen linke Gesichtshälfte. Der Nebenkläger bot D. verschiedene von ihm mitgeführte Wertgegenstände an, die D. zurückwies und forderte, der Nebenkläger müsse „richtig“ bezahlen.
- 7
- Anschließend verließen D. und der Nebenkläger die Laube. Sie begaben sich in den Gartenbereich, wo die Aufmerksamkeit D. s auf die Goldkette des Nebenklägers fiel. Unter Ausnutzung der zuvor geschaffenen und weiterhin bestehenden Bedrohungslage machte er deutlich, dass er diese Kette haben wolle, woraufhin der Geschädigte die Kette auszog und D. überreichte , die dieser ohne Zögern annahm. Abschließend gaben sich D. und der Nebenkläger die Hand.
- 8
- D. hielt die Goldkette in der Hand und teilte dem Angeklagten, der im Inneren der Laube verblieben war, mit, dass man jetzt „abhauen“ könne. Daraufhin verließen D. , der Angeklagte und B. gemeinsam mit R. fluchtartig die Gartenparzelle. Sie stiegen in das Fahrzeug des Angeklagten und fuhren mit durchdrehenden Reifen davon, wobei einer der Männer in Siegerpose seinen Arm aus dem geöffneten Autofenster streckte. Die erbeutete Goldkette wollte D. für sich behalten und veräußern und dadurch seinem Vermögen ein Vorteil zufügen.
- 9
- 2. Die Strafkammer hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen , weil sie weder „in objektiver noch in subjektiver Hinsicht“ eine Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 1. Alternative oder Abs. 2 StGB oder ein Hilfeleisten gemäß § 27 Abs. 1 StGB festzustellen vermocht hat. Ein objektiver Tatbeitrag sei nicht feststellbar, da der Angeklagte, wie die Zeugen S. und H. bekundet hätten, während des Tatgeschehens in der Gartenlaube nur daneben gestanden und sich bei diesen im Laufe des Tatgeschehens unzählige Male entschuldigt habe. Es fehle auch an den subjektiven Voraussetzungen für eine Mittäterschaft oder Beihilfe, da zugunsten des Angeklagten, entsprechend seiner Einlassung, davon auszugehen sei, dass er von den Geschehnissen gänzlich überrascht worden sei, insbesondere nicht damit rechnete, dass es zu Straftaten durch D. kommen werde.
II.
- 10
- Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es den Angeklagten betrifft.
- 11
- 1. Der Freispruch des Angeklagten kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil die Strafkammer gegen ihre Kognitionspflicht, mithin die Pflicht, den Unrechtsgehalt der angeklagten Tat voll auszuschöpfen, verstoßen hat. Dies ist ein auf die Sachrüge hin zu beachtender Rechtsfehler (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 3 StR 258/13, NStZ-RR 2014, 57).
- 12
- a) Gegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Der Tatrichter ist verpflichtet, diesen Vorgang unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten aufzuklären und abzuurteilen, ohne an die der Anklage oder dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung gebunden zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2017 – 4 StR 592/16, juris Rn. 6; Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 StR 482/16, juris Rn. 10, jeweils mwN).
- 13
- b) Dieser Verpflichtung ist die Strafkammer nicht in vollem Umfang nachgekommen , weil sie die Tat, obwohl sich dies nach den Feststellungen aufgedrängte , nicht unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Beihilfe des Angeklagten zugunsten des D. in den Blick genommen und beurteilt hat.
- 14
- aa) Wegen Beihilfe wird gemäß § 27 Abs. 1 StGB bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Diese Hilfeleistung muss sich auf die Begehung der Haupttat zwar nicht kausal auswirken; erforderlich ist aber, dass sie die Haupttat zwischen Versuchsbeginn und Beendigung in irgendeiner Weise erleichtert oder fördert (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 1 StR 108/18, juris Rn. 7 mwN, BeckRS 2018, 16894). Zwar reicht die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat selbst bei deren Billigung nicht aus, die Annahme einer Beihilfe zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137; Urteil vom 24. Oktober 2001 – 3 StR 237/01, NStZ 2002, 139 mwN). Eine psychische Beihilfe kann jedoch auch in der Billigung der Tat bestehen, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht wird, dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewusst ist (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 1 StR 344/15, aaO; Senat, Beschluss vom 17. März 1995 – 2 StR 84/95, BGHR, StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 14). Dabei setzt die Beihilfe durch positives Tun einen durch eine bestimmte Handlung erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen voraus (Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 2 StR 419/15, BGHR, StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 34 mwN). Auch ein bloßes „Dabeisein“ kann die Tatbegehung im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern, wenn der Täter dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit gegeben wird (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 1 StR 108/18, aaO; Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 2 StR 505/11, juris Rn. 5; Senat, Beschluss vom 24. März 1993 – 2 StR 99/93, NStZ 1993, 385; BGH, Urteil vom 9. Mai 1990 – 3 StR 112/90, BGHR, StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 3). Zum Beleg einer solchen psychischen Beihilfe bedarf es jedoch stets genauer Feststellungen , insbesondere zur objektiv fördernden Funktion der Handlung sowie zu der entsprechenden Willensrichtung des Gehilfen (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 1 StR 108/18, aaO; Beschluss vom 24. März 2014 – 5 StR 2/14, NStZ 2014, 351, 352; Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 3 StR 206/11, NStZ 2012, 316 f.).
- 15
- bb) Hieran gemessen hätte die Strafkammer eine hier nahe liegende psychische Beihilfe des Angeklagten in den Blick nehmen müssen. Die Feststellungen bieten hierfür mehrere Anhaltspunkte:
- 16
- Danach begaben sich der Angeklagte, D. , B. und R. gemeinsam mit dessen Fahrzeug zum Tatort. Der Angeklagte befand sich während des Tatgeschehens vor wie anschließend im Inneren der Gartenlaube in unmittelbarer Nähe zu D. . Er hatte nicht nur den mehrfachen körperlichen Übergriff vor der Gartenlaube, die Drohung D. s mit der Eisenstange beziehungsweise mit dem Eingreifen von R. , D. s Bewaffnung mit dem mit Sand gefüllten Handschuh unmittelbar miterlebt, sondern auch die wiederkehrende Forderung des D. , der Nebenkläger müsse „dafür bezahlen“, zur Kenntnis genommen. Dabei hatte er auch die Äußerung des D. s gehört, dass er, der Angeklagte, für D. so etwas wie ein Bruder sei und dass der Grund des Angriffs sowie der Forderung zu zahlen für D. darin bestand, dass dieser von ihm, dem Angeklagten, erfahren hatte, dass der Geschädigte die Cousine des D. mittels Drogen sexuell gefügig gemacht habe. Für diese Beleidigung der Familie des D. sollte der Geschädigte bezahlen.
- 17
- In dieser Situation nahm der Angeklagte auf die Aufforderung desD. dessen Mobiltelefon sowie dessen Jeanshemd an sich und gab mit dem Mobiltelefon , der Vorgabe D. s folgend, zumindest vor, das Geschehen zu filmen. Zudem wickelte er sich das Jeanshemd des D. um seine Hand. Durch diese aktiven Handlungen, eingebettet in das Gesamtgeschehen, waren hinreichende Umstände ersichtlich, die der Strafkammer Anlass boten zu erörtern, ob diese die Tatbegehung des D. zumindest psychisch förderten und sich der Angeklagte dieser fördernden Wirkung bewusst war. Denn spätestens mit der Übernahme der Gegenstände und dem nach Außen erscheinenden Filmen war der Angeklagte aus der Rolle eines bloß passiven Beobachters herausgetreten und hatte sich mit D. – nach außen erkennbar – solidarisiert.
- 18
- 2. Darüber hinaus hält die Beweiswürdigung der Strafkammer rechtlicher Prüfung nicht stand.
- 19
- a) Spricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Seiner Beurteilung unterliegt nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn sich das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Belastungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen, ohne eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände vorzunehmen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt ferner, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 11. Oktober 2016 – 5 StR181/16, NStZ 2017, 600, 601; vom 7. November 2012 – 5 StR 322/12, juris Rn. 10 und vom 27. April 2010 – 1 StR 454/09, NStZ 2011, 108, 109). Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind bei einem Freispruch nicht geringer als im Fall der Verurteilung (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 2018 – 2 StR 431/17, NStZ-RR 2018, 151, 152; BGH, Urteil vom 17. März 2009 – 1 StR 479/08, NStZ 2009, 512, 513).
- 20
- b) Gemessen daran unterliegt die Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
- 21
- aa) Die von der Strafkammer vorgenommene Beweiswürdigung ist in mehrfacher Hinsicht lückenhaft. Sie hat bei ihrer Entscheidung wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen, obwohl diese geeignet waren, das Beweisergebnis zu beeinflussen.
- 22
- Die Strafkammer hat die Aussage des Zeugen Br. , der Angeklagte habe auf der Fahrt zur Justizvollzugsangstalt gesagt, dass es sich um eine „Bestrafungsaktion“ aufgrund einer „Familiensache“ gehandelt habe, mit der D. von einem Familienmitglied beauftragt worden sei, unzureichend gewürdigt. Die Bekundung des Zeugen könnte nicht nur der weiteren Einlassung des Angeklagten, er habe während des Tatgeschehens perplex daneben gestanden und nicht gewusst, was vor sich gehe, entgegen stehen, sondern auch den Schluss zulassen, der Angeklagte habe bereits vor der Ankunft an der Gartenlaube seine Unterstützung gegenüber D. zugesagt.
- 23
- Die Annahme der Strafkammer, allein die bestreitende Einlassung des Angeklagten, diese Äußerung gegenüber dem Zeugen getätigt zu haben, hindere die Feststellung dieses Beweisanzeichens, genügt den dargelegten Maßstäben nicht. Die Urteilsgründe lassen vielmehr besorgen, dass die Strafkammer nicht in den Blick genommen hat, dass D. seine Zahlungsforderung gegenüber dem Nebenkläger damit rechtfertigte, dass dieser seine Cousine durch Verabreichung von Drogen sexuell gefügig gemacht habe. Diese Feststellung ist geeignet, die Darstellung des Zeugen Br. zu stützen, da sie sich nahtlos mit der Angabe, es habe sich um eine „Familiensache“ gehandelt, ergänzt. Auch der Umstand, dass D. den Angeklagten aufforderte, das weitere Geschehen vor der Laube zu filmen, könnte ein Indiz für einen Bestrafungsauftrag durch Familienmitglieder sein. In diesem Zusammenhang hätte die Strafkammer auch die Glaubwürdigkeit des Zeugen Br. , in dessen Person die Urteilsgründe kein Falschbelastungsmotiv aufzeigen, und den Umstand erörtern müssen, dass es sich bei der bestreitenden Einlassung des Angeklagten um eine Schutzbehauptung handeln könnte.
- 24
- bb) Die Beweiswürdigung der Strafkammer erweist sich zudem als widersprüchlich. Die Wertung der Strafkammer, es sei zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass dieser von den Geschehnissen gänzlich überrascht worden sei und insbesondere nicht damit gerechnet habe, dass es zu Straftaten durch D. kommen werde, ist mit den weiteren Urteilsfeststellungen nicht vereinbar. Wieso die „Überraschung“ des Angeklagten sich über das gesamte mehraktige Geschehen vor der Gartenlaube erstreckte und während des weiteren Tatgeschehens in der Gartenlaube angedauert haben soll, erschließt sich anhand der Urteilsgründe nicht. Da der Angeklagte sowohl während des ersten Geschehens vor der Laube wie auch in der Laube unmittelbar zugegen war, bleibt offen, wieso er nach dem ersten körperlichen Übergriff, dem Hinweis auf den Grund des Übergriffs und der Zahlungsaufforderung weiterhin davon ausgehen konnte, D. werde die begonnen Straftaten nicht fortsetzen beziehungsweise keine weiteren begehen.
- 25
- cc) Das Urteil lässt schließlich auch nicht erkennen, dass die Strafkammer alle Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat. Eine Gesamtschau setzt voraus, dass sämtliche vorhandene Beweisanzeichen erkennbar zueinander in Beziehung gesetzt und gegeneinander abgewogen werden. Eine diesen Anforderungen genügende Darstellung weist das Urteil nicht auf. Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer den Blick dafür verloren hat, dass Indizien, auch wenn sie einzeln und für sich betrachtet nicht zum Nachweis der Täterschaft ausreichen, doch in ihrer Gesamtheit die entsprechende Überzeugung vermitteln können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 5 StR 181/16, NStZ 2017, 600, 601 mwN).
- 26
- In dieser Gesamtschau hätte das Landgericht neben der oben beschriebenen aktiven Beteiligung des Angeklagten berücksichtigen müssen, dass sich B. und R. nach der Darstellung des D. , was der Angeklagte wiederum während des erstmaligen Geschehens vor der Laube wahrgenommen hatte, am Gartenausgang positioniert hatten, um den Geschädigten an einer Flucht zu hindern. Zudem wäre auch das weitere Tatbild beim Verlassen der Gartenparzelle zu bewerten gewesen. Insofern könnte der Hinweis des D. , man könne jetzt „abhauen“, die Abfahrt im Fahrzeug des Angeklagten mit durchdrehenden Reifen und die Siegerpose eines der Männer ebenfalls ein Indiz für eine gemeinsame Tatplanung oder eine gewollte Unterstützung des D. sein. Diesen möglicherweise belastenden Indizien wären die aus Sicht der Strafkammer entlastenden Beweisanzeichen – der Angeklagte stand in der Gartenlaube nur daneben und entschuldigte sich unzählige Male gegenüber den Zeugen S. und H. – gegenüber zu stellen gewesen.
- 27
- 3. Auf diesen Rechtsfehlern beruht das Urteil. Es ist nicht auszuschließen , dass die Strafkammer ohne diese zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die Sache bedarf daher, soweit sie den Angeklagten betrifft, neuer Verhandlung und Entscheidung.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in acht tateinheitlichen Fällen und in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei schuldig ist, sowie
b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in acht tateinheitlichen Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die weiteren Mitangeklagten hat es jeweils wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in acht tateinheitlichen Fällen und in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.
- 2
- Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
- 3
- Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Mitglied der Gruppierung „Red Legion“, die am Tatabend aus mindestens 26 Personen bestand. Diese der „Red Legion“ zugehörigen Personen hattenelf Angehörige der gegnerischen Gruppierung „Black Jackets“ aus einer Bar gelockt und umstellt , um sie ohne Vorwarnung in Überzahl plötzlich und brutal anzugreifen und erheblich zu verletzen. Nachdem der neben dem Angeklagten stehende A. den Anführer der gegnerischen Gruppierung mit dem Messer angegriffen und ihm zwei Stiche in den Bauch versetzt hatte, begann „explosionsartig“ der Angriff. Der Angeklagte, der den Einsatz des Messers gesehen hatte, blieb bis zum Ende des Kampfgeschehens bei den Angreifern. Konkrete Angriffshandlungen des Angeklagten konnten nicht festgestellt werden. Der Angeklagte erlitt jedoch im Zuge seiner Verwicklung in Kampfhandlungen selbst eine Stichverletzung.
- 4
- Ein weitergehender Tatplan der Angreifer, der das Mitführen von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen umfasste und sich darauf erstreckte, mit diesen die Gegner lebensgefährlich zu verletzen oder zu töten, konnte nicht festgestellt werden. Jedem Angreifer war aber bewusst, dass es bei den Angegriffenen auch zu tödlichen Verletzungen kommen könnte.
- 5
- Tatsächlich wurde im Rahmen des Kampfgeschehens ein Mitglied der „Black Jackets“ durch Stiche mit einem Messer getötet. Wer das Messer auf diese Weise eingesetzt hatte, der genaue Zeitpunkt im Kampfgeschehen, die zeitliche Abfolge und die sonstigen Umstände der Messerstiche konnten nicht aufgeklärt werden. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, ob der Angreifer, der die tödlichen Messerstiche gesetzt hatte, zuvor den Messerangriff des Angeklagten beobachtet hatte.
- 6
- Die Strafkammer hat in der rechtlichen Würdigung ausgeführt, der Angeklagte müsse sich die tödlichen Messerstiche als Mittäter zurechnen lassen. Er sei bei dem Aufspüren der „Black Jackets“ und deren Herausholen aus der Bar an vorderster Stelle und Sprecher gewesen und habe den Handlungsablauf federführend gestaltet. Er habe ein erhebliches Interesse an der Konfrontation gehabt. Ihm sei bewusst gewesen, dass A. das Messer im Laufe der Auseinandersetzung möglicherweise erneut in lebensgefährlicher Weise einsetzen würde und dass auch weitere Tatgenossen bewaffnet sein oder ansonsten von tödlicher Gewalt Gebrauch machen könnten. Trotz dieser Erkenntnis habe er bewusst und willentlich an den weiteren Kampfhandlungen teilgenommen, hierdurch mögliche tödliche Folgen auf Seiten des Gegners billigend in Kauf genommen und dies durch seine Mitwirkung auch unterstützt.
II.
- 7
- Der zu der rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in acht tateinheitlichen Fällen tateinheitlich hinzutretende Schuldspruch wegen Mordes hat keinen Bestand.
- 8
- 1. Die tödlichen Stiche können dem Angeklagten auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht als Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden.
- 9
- Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. September 2015 – 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6 f. und vom 2. Juli 2008 – 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26; Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254). Voraussetzung für die Zurechnung späteren fremden Handelns als eigenes mittäterschaftliches Tun ist ein zumindest konkludentes Einvernehmen der Mittäter.
- 10
- An dieser Zurechnungsgrundlage fehlt es. Die Tathandlung des Angeklagten wurde nach den Feststellungen nicht von einem gemeinsamen Tatplan hinsichtlich des Mitführens von Waffen und der Tötung eines Gegners getragen. Sie ist auch nicht Teil einer späteren konkludenten Erweiterung des Tatplans durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken des Angeklagten mit dem für die tödlichen Stiche verantwortlichen Angreifer.
- 11
- Der vor Beginn des Kampfgeschehens gefasste gemeinsame Tatplan sah keine Bewaffnung und keine Tötung der Gegner vor. Für den Angeklagten, der den Einsatz des Messers durch A. beobachtet, ist dessen Handeln ein Exzess. Feststellungen über eine Erweiterung des Tatplans unter Einbindung des die tödlichen Stiche setzenden Angreifers sind nicht getroffen worden. Eine mögliche einseitige Zustimmung des Angeklagten zur todbringenden Verwendung mitgeführter Messer durch andere Angreifer würde ohnehin nicht genügen. Ein zumindest konkludentes wechselseitiges Einvernehmen hätte zunächst vorausgesetzt, dass der die Tat unmittelbar Ausführende die das Kampfgeschehen eröffnende Messerattacke und eine hierauf bezogene Billigung durch den Angeklagten überhaupt wahrgenommen hat. Dies alles ist nicht festgestellt. Damit entbehrt der Schluss des Landgerichts, auch der tödliche Messerstich sei aufgrund einer konkludenten Erweiterung des ursprünglichen Tatplans dem Angeklagten zuzurechnen, einer tragfähigen Grundlage.
- 12
- 2. Eine Verurteilung wegen Beihilfe scheidet nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ebenfalls aus.
- 13
- Als Gehilfe wird gemäß § 27 Abs. 1 StGB bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Diese Hilfeleistung muss sich auf die Begehung der Haupttat zwar nicht kausal auswirken; erforderlich ist aber, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung in irgendeiner Weise erleichtert oder fördert (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – 2 StR 58/15, NStZRR 2015, 343, 344; Urteil vom 16. Januar 2008 – 2 StR 535/07, NStZ 2008, 284 mwN). Dies belegen die Feststellungen nicht.
- 14
- Auch eine psychische Beihilfe scheidet aus. Die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat reicht selbst bei deren Billigung dazu nicht aus (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Oktober 2001 – 3 StR 237/01, NStZ 2002, 139, 140 mwN). Die Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB kann zwar auch in der Billigung der Tat bestehen, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewusst ist. Das hätte vorausgesetzt, dass der die Tat unmittelbar Ausführende den Angeklagten und dessen Billigung eines Tötungsdelikts wahrgenommen hat und dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt oder ihm zumindest ein erhöhtes Sicherheitsgefühl vermittelt wurde. Beides ist indes nicht festgestellt. Nach der umfassenden und besonders sorgfältigen Beweiswürdigung ist auszuschließen, dass das Landgericht noch weitere Feststellungen treffen könnte.
- 15
- 3. Der Angeklagte war nach der rechtsfehlerfreien Wertung der Strafkammer Mittäter der begangenen gefährlichen Körperverletzung in acht tateinheitlichen Fällen.
- 16
- Die rechtsfehlerfreien Feststellungen tragen auch einen Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), der nach dem Wegfall der Verurteilung wegen Mordes nicht mehr zurücktritt.
- 17
- Die tödlichen Messerstiche wurden durch die vorsätzlich begangene, gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung verursacht. Nach den Feststellungen erfolgten sie im Rahmen des Kampfgeschehens, das durch einen plötzlichen Angriff der äußerst aggressiv gestimmten und sich in Überzahl befindenden Angreifer eröffnet worden war, nachdem sie ihre Gegner umzingelt hatten. Darin war die spezifische Gefahr einer Eskalation mit tödlichem Ausgang angelegt. Der hinsichtlich der qualifizierenden Tatfolge erforderlichen Vorhersehbarkeit steht dabei nicht entgegen, dass der Angeklagte vor dem Beginn des Kampfgeschehens nichts von dem Mitführen eines Messers gewusst hatte. Denn es reicht für die Erfüllung der subjektiven Fahrlässigkeitskomponente aus, wenn der Täter die Möglichkeit des Todeserfolgs im Ergebnis hätte voraussehen können. Einer Voraussehbarkeit aller Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 – 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 309, 310).
- 18
- Der Angeklagte hat sich darüber hinaus auch wegen Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
- 19
- 4. Der Senat konnte den Schuldspruch entsprechend ändern (§ 354 Abs. 1 StPO). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts , zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagte K. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Den Angeklagten V. hat es wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und eine Anrechnungsentscheidung getroffen. Hiergegen richten sich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten V. ist begründet. Die Revision der Angeklagten K. bleibt ohne Erfolg.
I.
- 2
- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu Fall II.2. der Urteilsgründe mietete der Angeklagte V. eine von zwei Hallen, die zum Anwesen des gesondert verfolgten J. K. gehörten, dem Vater der Angeklagten K. . Den abgegrenzten vorderen Bereich dieser Halle nutzte er dazu, um Motorräder unterzustellen oder Fahrzeuge zu reparieren.
- 3
- Im Frühsommer 2013 entschlossen sich unbekannt gebliebene Personen , im hinteren Bereich der Hallen eine Cannabisplantage zu betreiben. Dazu wurden diese ausgebaut. Es wurden Holzverschläge und ein mit Teichfolie verhängter Mauerdurchbruch angebracht. Von dort konnte man in separate Räume gelangen, in denen Cannabispflanzen gezüchtet wurden. Die Angeklagte K. führte dort Pflegearbeiten durch. Der Angeklagte V. war an dem Anbau von Cannabis in den rückwärtigen Teilen der Hallen nicht beteiligt, er ahnte jedoch etwas davon.
- 4
- Mit der Angeklagten K. vereinbarte der Angeklagte V. , dass sie ihre Pferde für insgesamt 6000 Euro, die in monatlichen Raten von 500 Euro zu zahlen waren, für einige Zeit in ihm gehörenden Stallungen unterstellen könne. Als er bei einem Gespräch mit der Angeklagten K. , das in einem Büroraum in der nicht von ihm gemieteten Halle stattfand, Ausrüstungsgegenstände zum Betrieb der Cannabisplantage entdeckte, erklärte sie, dass er sich sei- nen Teil denken möge. Die Angeklagte K. wollte den Angeklagten jedoch davon abhalten, die Plantage zu verraten. Deshalb kündigte sie ihm an, dass als Entgelt für das Unterstellen der Pferde nunmehr 1500 Euro monatlich gezahlt würden, bis der vereinbarte Gesamtbetrag von 6000 Euro erreicht sei. Jedenfalls in den Monaten Januar bis März 2014 leistete die Angeklagte K. entsprechende Ratenzahlungen, „wofür der Angeklagte V. ihrbzw. den die Plantage betreibenden Personen willentlich und wissentlich die Sicherheit vermittelte, ihre Tätigkeit auf der Plantage ungehindert fortführen zu können, was sie – bis zur Entdeckung durch die Polizeikräfte – auch taten.“
- 5
- 2. Zur Beweiswürdigung hinsichtlich der Handlungen des Angeklagten V. hat das Landgericht ausgeführt, er habe „sich geständig im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen.“ An der Glaubhaftigkeit seiner Anga- ben bestünden keine Bedenken.
- 6
- 3. Das Landgericht hat im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung ausgeführt , der Angeklagte V. habe durch Annahme der erhöhten Zahlungsraten zum Ausdruck gebracht, den Betrieb der Plantage nicht stören zu wollen. Darin liege psychische Beihilfe.
II.
- 7
- Die Revision der Angeklagten K. ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil begegnet hingegen, soweit es im Fall II.2. den Angeklagten V. betrifft, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
- 8
- 1. Die Feststellungen zur Bedeutung der Annahme erhöhter Monatsraten für die Stallmiete durch den Angeklagten V. für die Begehung der Haupttat durch unbekannte Täter oder für die Beihilfe der Angeklagten K. sind nicht tragfähig begründet worden.
- 9
- Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, worauf das Landgericht seine Überzeugung gestützt hat, der Angeklagte V. habe der Angeklagten K. „bzw.“ den die Plantage betreibenden Haupttätern vorsätzlich die Sicherheit vermittelt, ihre Tätigkeit ungehindert fortführen zu können. Dem nicht näher erläuterten Geständnis des Angeklagten V. konnte eine solche Feststellung nicht ohne weiteres entnommen werden. Zu einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Begründung des Urteils hätte es zumindest der Erläuterung dieser geständigen Einlassung bedurft. Auch wäre es im Hinblick auf die Tatsachenfeststellung einer subjektiven Wirkung des Verhaltens des Angeklagten auf andere erforderlich gewesen, die Richtigkeit einer diesbezüglichen Sachaussage des Angeklagten V. gegebenenfalls zu überprüfen (vgl. zur Notwendigkeit der Geständnisüberprüfung allgemein Senat, Beschluss vom 24. September 2013 - 2 StR 267/13, BGHSt 59, 21, 27 f.; Beschluss vom 5. November 2013 - 2 StR 265/13, BGHR StPO § 261 Geständnis 2). Die bloße Behauptung, es bestünden keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten V. , vermag diese Prüfung nicht zu ersetzen.
- 10
- 2. Die rechtliche Würdigung der Handlung des Angeklagten V. als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch aktives Tun ist ebenfalls zu beanstanden.
- 11
- a) Zwar ist auch eine „Beihilfe zur Beihilfe“ rechtlich möglich (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, NJW 2001, 2409, 2410; NK/Schild, StGB, 4. Aufl., § 27 Rn. 8). Jedoch setzt Beihilfe durch positives Tun einen durch eine bestimmte Handlung erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 1982 - 2 StR 201/82, StV 1982, 516; Beschluss vom 17. März 1995 - 2 StR 84/95, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 14; Beschluss vom 17. November 2009 - 3 StR 455/09, NStZ 2010, 224 f.). Dies gilt in den besonders problematischen Fällen (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 27 Rn. 12 mwN) der bloßen Vermittlung eines „Gefühls der Sicherheit“ erst recht. Allein das Wissen um die Begehung der Haupttat genügt den Anforderungen an eine Beihilfe durch aktives Tun daher nicht. Auch Handlungen, die erkennbar nicht erforderlich oder nutzlos für das Gelingen der Tat sind, reichen nicht aus, um daraus eine Beihilfe zu entnehmen (vgl. Heine/Weißer in Schönke/ Schröder, StGB, 29. Aufl., § 27 Rn. 15; SSW/Murmann, StGB, 2. Aufl., § 27 Rn. 5).
- 12
- b) Nach diesem Maßstab ist den Feststellungen des Landgerichts keine aktive Beihilfehandlung des Angeklagten zu entnehmen.
- 13
- Soweit der Angeklagte die ohnehin vertraglich geschuldete Stallmiete angenommen hat, die ihm lediglich durch erhöhte Raten bei gleichbleibender Gesamtsumme rascher gezahlt wurde, war dies für das Gelingen der Haupttat ohne erkennbare Bedeutung.
- 14
- Der konkludente Erklärungswert der Äußerungen beim Gespräch des Angeklagten V. mit der Angeklagten K. ging nicht darüber hinaus, dass der Angeklagte V. die Begehung der Haupttat zur Kenntnis genommen hat und nicht dagegen einschreiten wollte. Die Wirkung dieses Geschehens bestand auch nach Ansicht des Landgerichts vor allem im Unterlassen einer Strafanzeige durch den Angeklagten V. . Ist der Schwerpunkt seines Verhaltens aber in einem Unterlassen zu sehen, das mangels Garantenstellung im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB nicht strafbar ist, so darf dieses Ergebnis nicht dadurch umgangen werden, dass das Verhalten in eine nicht näher konkretisierbare und feststellbare psychische Beihilfe durch aktives Tun umgedeutet wird.
- 15
- 3. Der Senat kann nicht durch Freisprechung des Angeklagten V. selbst in der Sache entscheiden, weil ein neues Tatgericht möglicherweise durch ergänzende Feststellungen unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu einer Verurteilung gelangen kann. Dies könnte etwa wegen vollendeter oder versuchter Geldwäsche (§§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 22 StGB) geschehen, die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch bei fehlendem Nachweis einer Vortatbeteiligung des Angeklagten V. (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB) als Auffangtatbestand in Frage kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 11. März 2015 - 2 StR 495/12 unter B.II.3.a.bb).
Ott Zeng
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Schmidt,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin als Verteidigerin,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.
- 2
- Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich zunächst gegen den Teilfreispruch, wobei die Staatsanwaltschaft den Freispruch im Fall 2 der Anklage (Tatvorwurf zum Nachteil der Zeugin T. ) von ihrem Rechtsmittelangriff ausgenommen hat. Zudem richtet sich ihr Rechtsmittel gegen den Gesamtstrafenausspruch. Die sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung richtende Revision des Angeklagten wie auch das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führen zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Im Übrigen bleiben beide Rechtsmittel ohne Erfolg.
I.
- 3
- Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
- 4
- Der Angeklagte ist der leibliche Großvater mütterlicherseits der am 29. November 1989 geborenen R. , der am 31. März 1989 geborenen T. und der am 13. April 1997 geborenen H. .
- 5
- 1. Zwischen August 1996 und April 2000 nahmen R. und T. ein Bad im großelterlichen Haus. Als sie die Badewanne verlassen hatten und sich abtrockneten, betrat der Angeklagte das Badezimmer. Er forderte die Zeugin R. auf, sich auf den geschlossenen Toilettendeckel zu setzen. Dort betastete er das Mädchen für kurze Zeit im Vaginal - und Analbereich, ohne hierbei in die Zeugin einzudringen. T. war während des Vorfalls ebenfalls im Badezimmer. Einen Übergriff des Angeklagten zu deren Nachteil hat die Strafkammer nicht festzustellen vermocht und ihn insoweit freigesprochen.
- 6
- 2. In der Küche des großelterlichen Wohnhauses kam es zwischen 1996 und Mai 2000 mindestens zu drei sexuellen Übergriffen auf R. . Dabei zog der Angeklagte die Zeugin zu sich. Er setzte sie auf seinen Schoß, um sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen. Dabei hat die Strafkammer folgende drei Taten festgestellt:
- 7
- Der Anklagte griff der Zeugin unter der Kleidung an den Schambereich. Er streichelte sie mit den Fingern an der Vaginalöffnung ohne dabei in die Zeugin einzudringen. Sodann öffnete er Knopf und Reißverschluss seiner Hose und forderte die Zeugin sinngemäß auf, an seinem Glied zu reiben. Die Zeugin kam der Aufforderung nach und manipulierte am erigierten Glied des Angeklagten. Zu einem Samenerguss kam es nicht.
- 8
- In einem anderen Fall griff der Angeklagte der Zeugin in die Hose und Unterhose und streichelte die Zeugin ohne Einzudringen mit den Fingern an der Scheidenöffnung. Nach einigen Minuten ließ er von der Zeugin ab.
- 9
- In einem weiteren Fall öffnete der Angeklagte Knopf und Reißverschluss seiner Hose und forderte die Zeugin sinngemäß auf, an seinem Glied zu reiben. Diese kam der Aufforderung nach und manipulierte zunächst auf der Unterhose und dann in der Unterhose das erigierte Glied des Angeklagten. Zu einem Samenerguss kam es nicht. Nach einigen Minuten ließ der Angeklagte von der Zeugin ab.
- 10
- Die Taten fanden ein Ende, nachdem die Zeugin R. im Sexualkundeunterricht aufgeklärt worden war. Hiernach setzte sie sich gegen die Handlungen des Angeklagten zur Wehr.
- 11
- Das Landgericht hat den den Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten aufgrund der Angaben der Zeugin R. als überführt angesehen. Es hat ihn von weiteren 86 angeklagten Missbrauchsfällen zum Nachteil dieser Zeugin freigesprochen, da insoweit eine Eingrenzung bzw. Konkretisierung weiterer Übergriffe anhand individueller Umstände wie einem abweichenden Tatort, abweichenden Tatmodalitäten oder sonstigen konkreten individuellen Bezugsmerkmalen nicht möglich gewesen sei. Die Strafkammer hat sich auch außerstande gesehen, anhand objektiv nachvollziehbarer Kriterien eine Frequenz der Übergriffe festzustellen, um Gewissheit für eine weitergehende Mindestzahl von Übergriffen zu gewinnen.
- 12
- 3. Hinsichtlich der Taten zum Nachteil der H. hat das Landgericht festgestellt, dass die Zeugin seit ihrer Einschulung im Jahr 2003 bereits vor der Schule von dem Angeklagten und seiner Ehefrau betreut wurde. Dabei kam es vor, dass sich H. zu dem mit Unterhose und Unterhemd bekleideten Angeklagten unter dessen Bettdecke legte. In dieser Situation kam es zwischen August 2003 und August 2006 zu folgenden Vorfällen:
- 13
- Nachdem der Angeklagte H. zunächst den Rücken, dann ihren Bauch gestreichelt hatte, zog er die von ihr getragene Unterbekleidung ein Stück nach unten. Er streichelte sie im Intimbereich und drang schließlich mit dem Finger in die Scheide der Zeugin ein, wobei er diesen hin und her bewegte. Während des Geschehens forderte er die Zeugin auf, mit ihrer Hand an sei- nen Penis „herumzuspielen“. Hierzu führte er die Hand des Kindes an sein nacktes erigiertes Glied und demonstrierte hierbei reibende Bewegungen. Die Zeugin leistete der Anweisung Folge und manipulierte am Glied des Angeklagten. Das sich über mehrere Minuten erstreckende Geschehen endete, als die Großmutter nach H. rief.
- 14
- Zudem ereignete sich ein im Wesentlichen inhaltsgleicher Übergriff, wobei es in diesem Fall ausschließlich zu einer Manipulation samt mehrfachen Eindringens mit dem Finger durch den Angeklagten kam, während H. nicht an seinem Glied manipulieren sollte bzw. musste.
- 15
- Überdies kam es zu einem im Wesentlichen identischen Vorfall, wobei der Angeklagte jedoch nicht mit dem Finger in die Vagina der Zeugin eindrang, sondern diese lediglich streichelte.
- 16
- Darüber hinaus zog der Angeklagte in einem weiteren Fall in der eingangs beschriebenen Situation die von der Zeugin getragene Unterbekleidung nach unten und streichelte die Zeugin sodann ohne Einzudringen mit dem Finger an der Vagina.
- 17
- Schließlich kam es zu einem mit dem vorstehenden Vorfall identischen Geschehen, wobei der Angeklagte die Geschädigte im Rahmen dieses Vorfalls zusätzlich dazu aufforderte, an seinem Glied zu manipulieren. Hierzu führte er die Hand der Zeugin an sein Glied. Er unterwies sie unter Führen der Hand, welche Bewegungen sie ausführen solle. Die Zeugin leistete dem Folge, bis es beim Angeklagten zu einem Samenerguss kam.
- 18
- Das Landgericht hat den den Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten aufgrund der Angaben der Zeugin H. verurteilt. Soweit dem Angeklagten darüber hinaus mit der Anklageschrift vom 19. Juli 2016 vorgeworfen worden war, die Zeugin H. in seinem Bett und weiteren 17 Fällen missbraucht zu haben, hat es den Angeklagten freigesprochen. Auch insoweit ist die Strafkammer , wie bei der Zeugin R. davon ausgegangen, dass sich mehr als die konkret festgestellten Übergriffe zu Lasten der Zeugin ereigneten. Allerdings hat sich das Landgericht auch hier zu einer Eingrenzung bzw. Konkretisierung weiterer Übergriffe außer Stande gesehen.
- 19
- Das Landgericht hat den Angeklagten ferner von dem weitergehenden Vorwurf freigesprochen, die Zeugin H. in mindestens zehn Fällen im Zeitraum zwischen August 2003 und August 2006 nachmittags in der Küche oder im Wohnzimmer missbraucht zu haben. Die Strafkammer hat insoweit nicht auszuschließen vermocht, dass es aufgrund des Kontakts zwischen der Zeugin H. und der Zeugin R. nach deren jeweils erster polizeilichen Vernehmung zu einer Vermengung der Erinnerungen der Zeugin H. mitden Schilderungen der Zeugin R. gekommen sei.
- 20
- Die auf die Sachrüge vorzunehmende umfassende materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs ; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. November 2017 als unbegründet.
- 21
- 1. Die Bemessung der Gesamtstrafe ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB im Wege einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs durch einen eigenständigen Zumessungsakt vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1971 – 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 4 StR 261/13, juris Rn. 3). Dabei sind vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbständigkeit , die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweise sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 30. November 1971 – 1 StR 485/71, aaO).
- 22
- Das Revisionsgericht darf nur bei Rechtsfehlern in diesen Strafzumessungsakt eingreifen. Diese können insbesondere dann vorliegen, wenn die Gesamtstrafe sich nicht innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens bewegt, die gebotene Begründung für die Gesamtstrafe fehlt, oder wenn die Besorgnis besteht , der Tatrichter habe sich von der Summe der Einzelstrafen leiten lassen (BGH, Beschluss vom 10. November 2016 – 1 StR 417/16, juris).
- 23
- 2. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die Strafkammer hat zwar die gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen hinreichend begründet, jedoch ihre Überlegungen zur Gesamtstrafe nicht dargestellt. Mangels jeglicher Ausführungen zur Begründung des Gesamtstrafenausspruchs ist nicht nachvollziehbar, welche für sowie gegen den Angeklagten sprechenden Kriterien für die Strafkammer bei der Bestimmung des Gesamtstrafenausspruchs leitend gewesen sind. Insofern bleibt offen, wie sie die insgesamt neun Einzelstrafen mit einer Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und einer Summe der Einzelstrafen von sechs Jahren und vier Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten zusammengeführt hat. Dem Senat ist daher eine Überprüfung verwehrt.
- 24
- 3. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
- 25
- 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist rechtswirksam innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die aus Sicht der Staatsanwaltschaft als zu gering empfundene Gesamtfreiheitsstrafe sowie auf die Teilfreisprüche hinsichtlich der angeklagten Taten zum Nachteil der Zeuginnen R. und H. beschränkt.
- 26
- Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung , ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. Urteil vom 20. September 2017 – 1 StR 112/17, juris Rn. 11; Senat, Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285; Urteil vom 26. April 2017 – 2 StR 47/17, NStZ-RR 2017, 201; BGH, Urteil vom 22. Februar 2017 – 5 StR 545/16, juris Rn. 10, jew. mwN). Dies führt zu der genannten Beschränkung. Ungeachtet der in der Revisionsbegründung enthaltenen Formulierung, die Revision sei, „soweit der An- geklagte verurteilt wurde, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt“, liegt kein umfassender Angriff gegen den Rechtsfolgenausspruch vor. Denn die Begründung des Rechtsmittels enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft auch die Festsetzung der Einzelstrafen anfechten wollte. Sie wendet sich in der Sache vielmehr ausschließlich gegen die aus ihrer Ansicht zu gering bemessene Gesamtfreiheitsstrafe.
- 27
- 2. Die unterbliebene Begründung der Gesamtstrafe führt aus den bei der Revision des Angeklagten dargestellten Erwägungen auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten zu deren Aufhebung.
- 28
- 3. Soweit die Kammer den Angeklagten wegen des Vorwurfs weiterer Taten zum Nachteil der Zeuginnen R. und H. freigesprochen hat, ist das Rechtsmittel unbegründet.
- 29
- a) Die Urteilsgründe genügen den formellen Anforderungen an einen Teilfreispruch (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO).
- 30
- aa) Wird der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so müssen nach Mitteilung des Anklagevorwurfs im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen dargestellt werden, die das Tatgericht für erwiesen erachtet. Erst auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die zur Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht getroffen werden konnten (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – 1 StR 722/13, NStZ-RR 2014, 220 (Ls.); Urteil vom 21. Oktober 2003 – 1 StR 544/02, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 13, jew. mwN). Hierdurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nachprüfen zu können, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – 1 StR 722/13, aaO; Urteil vom 5. Februar 2013 – 1 StR 405/12, NJW 2013, 1106, jew. mwN).
- 31
- bb) Diesen Anforderungen wird das Urteil gerecht. Die Strafkammer hat zunächst die Feststellungen geschlossen dargestellt, die sie für erwiesen gehalten hat (UA S. 5-12). Sie hat sodann über 40 Seiten eine umfangreiche Beweiswürdigung vorgenommen. Dabei hat sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum jeweiligen Aussageinhalt im Ermittlungsverfahren, zu Entstehung und Konstanz der Aussagen, zu möglichen Falschbelastungsmotiven und zu der Aussage in der Hauptverhandlung der beiden Geschädigten umfassende Ausführungen gemacht. Sie hat sich auch mit den unterschiedlichen Tatörtlichkeiten auseinandergesetzt. Diese sowie die weitergehenden Ausführungen im Rahmen der Teilfreisprüche versetzen das Revisionsgericht hinreichend in die Lage , nachprüfen zu können, ob die Teilfreisprüche auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruhen. Vor diesem Hintergrund ist eine Wiederholung der Ausführungen , die nicht zur Überzeugungsbildung des Landgerichts ausgereicht haben, nicht erforderlich gewesen.
- 32
- b) Das Urteil genügt auch den inhaltlichen Anforderungen an einen Freispruch bei Sexualdelikten.
- 33
- aa) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Dem Tatrichter obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2016 – 1 StR 104/15, juris Rn. 33, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179). Die revisionsgerichtliche Prüfung erstreckt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungsgesetze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 – 1 StR 94/16 mwN). Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinander zu setzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, aaO). Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind bei einem Freispruch nicht geringer als im Fall der Verurteilung (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 – 1 StR 479/08, NStZ 2009, 512,
513).
- 34
- Der Tatrichter darf zudem keine überspannten Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit stellen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Juli 2016 – 1 StR 607/15, juris Rn. 12). Im Hinblick auf die Probleme der Stofffülle und der Beweisschwierigkeiten bei vielen sexuellen Übergriffen auf ein allein als Beweismittel zur Verfügung stehendes Kind dürfen an die Indi- vidualisierbarkeit der einzelnen Taten im Urteil keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden (BGH, Beschluss vom 25. März 2010 – 5 StR 83/10, juris Rn. 8; Beschluss vom 10. Mai 1994 – 5 StR 239/94, NStZ 1994, 502). Der Tatrichter muss sich aber, möglichst unter Konkretisierung der einzelnen Handlungsabläufe (BGH, Beschluss vom 25. März 2010 – 5 StR 83/10, aaO; Beschluss vom 20. Juni 2001 – 3 StR 166/01, StV 2002, 523; Beschluss vom 24. August 1994 – 1 StR 432/94, NStZ 1995, 78), wie bei jeder anderen Verurteilung auch die Überzeugung verschaffen, dass es im gewissen Zeitraum zu einer bestimmten Mindestanzahl von Straftaten gekommen ist (BGH, Beschluss vom 27. März 1996 – 3 StR 518/95, BGHSt 42, 107, 110). Dabei muss das Tatgericht darlegen, aus welchen Gründen es die Überzeugung gerade von dieser Mindestzahl von Straftaten gewonnen hat (BGH, Beschluss vom 5. März 2008 – 5 StR 611/07, BGHSt 42, 107,109; Beschluss vom 25. März 2010 – 5 StR 83/10, aaO). Ist eine Individualisierung einzelner Taten mangels Besonderheiten im Tatbild oder der Tatumstände nicht möglich, sind zumindest die Anknüpfungspunkte zu bezeichnen, anhand derer der Tatrichter den Tatzeitraum eingrenzt und auf die sich seine Überzeugung von der Mindestzahl und der Begehungsweise der Mißbrauchstaten des Angeklagten in diesem Zeitraum gründet (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2001 – 3 StR 166/01, aaO; Beschluss vom 12. November 1997 – 3 StR 559/97, NStZ 1998, 208).
- 35
- bb) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Es ist insbesondere nicht zu erkennen, dass das Landgericht einen überzogenen Maßstab an die Überzeugungsbildung angelegt hat.
- 36
- (1) Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aufgrund der Schilderung der Zeugin R. einerseits davon ausgegangen ist, dass es zu mehr als den vier konkret festgestellten Übergriffen zu Lasten der Zeugin gekommen ist, es sich andererseits aber außerstande gesehen hat, eine höhere Mindestanzahl von Missbrauchsfällen auf der Basis der schwankenden und nicht objektivierbaren Angaben der Zeugin zur Tathäufigkeit festzustellen. Die Strafkammer hat dies damit begründet, dass die Zeugin im Rahmen der ersten polizeilichen Ver- nehmung nur davon gesprochen habe, dass die Übergriffe „öfters“ vorgekom- men seien. Im Rahmen einer weiteren Vernehmung habe sie von mindestens drei Übergriffen im Monat gesprochen und schließlich in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass es zu zwei Übergriffen in der Woche gekommen sei. Der hieraus von dem Landgericht gezogene Schluss, die Zeugin spekuliere letztlich über die Häufigkeit der Übergriffe, ist nicht nur möglich, sondern naheliegend. Die Strafkammer hat sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich damit ausei- nandergesetzt, warum die von der Staatsanwaltschaft erstrebte „Hochrechnung“ der Anzahl der Taten nicht möglich gewesen ist. Sie hat ihre Schlussfol- gerung zusätzlich damit begründet, dass es zum einen auch Zeiträume gegeben haben müsse, in denen es durch den Angeklagten nicht zu Übergriffen auf die Zeugin gekommen sein könne (Schlaganfall des Angeklagten; Urlaub /Krankheit der Großmutter; unterschiedliche Arbeitszeiten der Großmutter im Schichtbetrieb). Zum anderen sei es der Zeugin nicht möglich gewesen, den Beginn oder das Ende der Übergriffe verlässlich einzuordnen.
- 37
- Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang ebenfalls rechtsfehlerfrei begründet, warum es keine sichere Überzeugung dahingehend hat gewinnen können, dass es auch im Wohnzimmer zu einem Übergriff auf die Geschädigte R. gekommen ist. Zwar hatte die Zeugin im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung einen derartigen Übergriff geschildert, sich an diesen aber im Rahmen der Hauptverhandlung auch auf Vorhalt nicht zu erinnern vermocht. Dass die Strafkammer sich bei diesem Beweisergebnis außerstande gesehen hat, eine sichere Überzeugung von der Richtigkeit des Anklagevorwurfs zu gewinnen , ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 38
- (2) Auch der Teilfreispruch hinsichtlich der 27 weiteren angeklagten Taten zum Nachteil der Geschädigten H. ist rechtsfehlerfrei. Die Zeugin hat einerseits dargestellt, eine Quantifizierung falle ihr sehr schwer. Auf Befragen hat sie in der Hauptverhandlung hinsichtlich der Häufigkeit von einer schwankenden Zahl von Übergriffen berichtet (20-mal, eher mehr; mindestens zehnmal). Angesichts dieser divergierenden Angaben ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden , dass sich die Strafkammer zur Schätzung einer Mindestzahl außerstande gesehen hat.
- 39
- Soweit das Landgericht sich ebenfalls nicht davon hat überzeugen können , dass weitere Übergriffe in der Küche der Großeltern stattfanden, hat es dies ausreichend damit begründet, dass aufgrund des Kontakts zwischen der Zeugin H. und der Zeugin R. nach deren jeweiliger erster polizeilicher Vernehmung eine Vermengung der Erinnerungen bei der Zeugin H. mit den Schilderungen der Zeugin R. nicht auszuschließen sei. Denn die Zeugin H. habe in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung keine Vorfälle in der Küche geschildert, sondern als Tatort das Bett und ganz selten das Wohnzimmer beschrieben, wohingegen es an anderen Orten zu keinen Übergriffen gekommen sei. Schäfer Eschelbach Bartel Grube Schmidt
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 2016, an der teilgenommen haben:
Richter Prof. Dr. Sander
als Vorsitzender,
Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. König, Richter Bellay, Richter Dr. Feilcke
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Diebstahl und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl, freigesprochen und eine Entscheidung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen getroffen. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt hinsichtlich der Sachrüge vertreten wird. Die Revision hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensbeanstandungen nicht mehr ankommt.
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- 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
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- Zwischen April und September 2014 sprengte der wegen dieser Taten rechtskräftig verurteilte B. im Zusammenwirken mit einem Mittäter, der in Größe und Statur dem Angeklagten entsprach, vier Geldautomaten durch Zünden eines zuvor in diese eingeleiteten Gasgemisches. Bei den ersten drei Taten erbeuteten die Täter rund 400.000 €. Bei der vierten Tat verhinderte eine zu- sätzliche Sicherheitsvorkehrung des bereits teilweise gesprengten Geldautomaten , dass die Täter an das Bargeld gelangten. Bei allen vier Taten waren die Täter maskiert und trugen orange-schwarze Handschuhe. Unmittelbar nach der letzten Tat flüchteten sie mit einem Fahrzeug über die nahe gelegene Grenze nach Forbach in Frankreich, wo sie an einem Wald anhielten, um die Kennzeichen des Fahrzeugs auszutauschen. Als sich ihnen eine Zivilstreife der französischen Polizei näherte, ergriffen sie zu Fuß die Flucht und konnten sich der Festnahme entziehen. Einer der Flüchtenden verlor im Wald einen orangeschwarzen Handschuh, an dessen Innenseite DNA-Spuren des Angeklagten gesichert werden konnten. An einem im Fluchtfahrzeug sichergestellten weiteren Paar orange-schwarzer Handschuhe befanden sich DNA-Spuren des B. .
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- Sieben Wochen später wurden B. und der Angeklagte in einem von B. geführten Pkw in Südfrankreich von französischen Polizeibeamten kontrolliert. In dem Fahrzeug wurden Notizzettel sichergestellt, auf denen die Standorte von Geldautomaten im Bliesgau und an der südlichen Weinstraße jeweils in Grenznähe zu Frankreich notiert waren, ein Navigationsgerät, in dem die Adressen der vier Tatorte gespeichert waren, ein Computer, mit dem nach Bankfilialen in der Region der Tatorte sowie nach Gasen recherchiert worden war, eine Kapuzenjacke, die derjenigen glich, die der in den Bankfilialen gefilm- te Täter trug, und eine Bohrmaschine der Art, wie sie auch bei den Taten benutzt worden war.
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- In den jeweiligen Tatzeiträumen bewohnte B. mit einer anderen männlichen Person ein Zimmer in einem Hotel in Yutz in Frankreich nahe der deutschen Grenze. Ein an der Rezeption des Hotels tätiger Zeuge hat bekundet , er glaube, den Angeklagten als Hotelgast im Verlauf des Jahres 2014 wiedererkannt zu haben, sicher sei er sich jedoch nicht. B. und der Angeklagte stammen aus demselben Ort in Rumänien. Im Mai 2014 überwies B. dem Angeklagten einen Geldbetrag von 7.300 €.
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- 2. Das Landgericht vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der im Verfahren schweigende Angeklagte an den Taten beteiligt war. Zwar stelle die in dem Handschuh sichergestellte DNA des Angeklagten ein gewichtiges Indiz für dessen Täterschaft dar. Allerdings stehe lediglich fest, dass der Angeklagte den Handschuh einmal angefasst habe; es gebe zahlreiche Möglichkeiten , wie seine DNA an die Innenseite des Handschuhs gekommen sein könne. Ein weiteres Indiz für eine Tatbeteiligung des Angeklagten stelle dessen Bekanntschaft mit B. dar. Diese beiden Indiztatsachen seien jedoch „weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtschau“ (UA S. 41) geeignet, die Überzeu- gung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten zu begründen.
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- 3. Der Freispruch leidet an durchgreifenden Rechtsfehlern.
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- a) Das Revisionsgericht hat es zwar grundsätzlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Es hat jedoch das Urteil darauf zu überprüfen , ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn sich das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Belastungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen, ohne eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände vorzunehmen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt ferner, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 7. November 2012 – 5 StR 322/12, und vom 27. April 2010 – 1 StR 454/09, NStZ 2011, 108, 109).
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- b) Gemessen hieran hält die Beweiswürdigung der Strafkammer rechtlicher Prüfung nicht stand. In der Beweiswürdigung muss sich das Tatgericht nicht nur mit allen festgestellten Indizien auseinandersetzen, die das Beweisergebnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind. Es muss sich auch aus den Urteilsgründen ergeben, dass es die Beweisergebnisse nicht nur für sich genommen gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung einbezogen hat. Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
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- Denn aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass das Landgericht überhaupt eine Gesamtbetrachtung in dem gebotenen Umfang vorgenommen hat. Eine solche setzt voraus, dass sämtliche vorhandenen Beweisanzeichen erkennbar zueinander in Beziehung gesetzt und gegeneinander abgewogen werden. Eine diesen Anforderungen genügende Darstellung weist das Urteil mit seiner lediglich formelhaften Erwähnung einer „Gesamtschau“ nicht auf. Dies lässt besorgen , dass die Strafkammer den Blick dafür verloren hat, dass Indizien, auch wenn sie einzeln für sich betrachtet nicht zum Nachweis der Täterschaft ausreichen , doch in ihrer Gesamtheit die entsprechende Überzeugung vermitteln können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 7. November 2012 – 5 StR 322/12; vom 16. Dezember 2009 – 1 StR 491/09, und vom 26. Mai 1999 – 3 StR 110/99, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 20).
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- Insbesondere hat die Strafkammer ihre „Gesamtschau“ dadurch unzulässig verkürzt, dass sie lediglich die vom Angeklagten stammende DNA-Spur an der Innenseite des Handschuhs sowie die Bekanntschaft der beiden Angeklagten gewürdigt hat (UA S. 41). Weitere Umstände hat sie außer Betracht gelassen, obwohl ihnen indizielle Bedeutung für die Beteiligung des Angeklagten zukommt. So stellt das Landgericht nicht in seine Gesamtwürdigung ein, dass der Angeklagte und B. nur wenige Wochen nach der letzten Tat fernab ihrer rumänischen Heimat in einem Fahrzeug angetroffen wurden, in dem sich Tatwerkzeuge und weitere im Zusammenhang mit einschlägigen Taten stehende Gegenstände befanden (Navigationsgerät, Notebook, Zettel mit den Adressen von Geldautomaten, Kapuzenjacke). Auch befasst es sich nicht mit der Überweisung eines nicht unerheblichen Geldbetrages durch B. an den Angeklagten innerhalb des Tatzeitraums und dem – wenngleich nicht sicheren – Wiedererkennen des Angeklagten durch einen Angestellten des Hotels, in dem B. bei Begehung der Taten mit einer anderen männlichen Person wohnte. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass die von mehreren Zeugen bekundete Täterbeschreibung in Größe und Statur auf den Angeklagten zutrifft.
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- 4. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei fehlerfreier Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die Sache bedarf daher, soweit sie den Angeklagten betrifft, neuer Verhandlung und Entscheidung.
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- 5. Mit der Aufhebung des freisprechenden Urteils werden die Entschädigungsgrundentscheidung und die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegenstandslos (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2013 – 4 StR 551/12, dort nicht abgedruckt und vom 25. März 2010 – 1 StR 601/09).
Sander Schneider König
Bellay Feilcke
