Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2019 - 2 StR 139/19

19.05.2020 15:43, 23.10.2019 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2019 - 2 StR 139/19

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 139/19
vom
23. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:231019U2STR139.19.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Oktober 2019, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Eschelbach, Zeng, Meyberg, Dr. Grube,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 9. November 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt wurde. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in zwei Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang mit der Sachrüge Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

I.

2
Das Landgericht hat im Kern folgende Feststellungen und Wertungen getroffen :
3
1. a) Im Juli 2008 wurde in C. der Pkw Bentley des Halters L. gestohlen. Im Frühjahr 2017 erwarb der gesondert verfolgte P. dieses Fahrzeug, das im Mai 2017 auf ihn zugelassen wurde. Der Angeklagte hat- te den Eindruck, dass mit dem Kilometerstand des Fahrzeugs und „auch darüber hinaus“ etwas „nicht stimmte“. „Der Angeklagte, nach dessen Auffassung das Fahrzeug der Marke Bentley `Mist´ war, und der gesondert verfolgte P. entschlossen sich dazu, das Fahrzeug zeitnah in Deutschland zu veräußern.“
4
Nach einem erfolglosen Verkaufsangebot im Internet nahm der Angeklagte Kontakt zu dem Zeugen S. auf, der in Li. einen Autohandel betrieb. Er beauftragte diesen damit, das Fahrzeug „im Kundenauftrag“ für etwa 75.000 Euro zu verkaufen und versprach ihm dafür eine Provision von 2.000 Euro. Der Angeklagte legte dem Zeugen S. eine Kopie des Fahrzeugbriefs , einen Untersuchungsbericht der Firma Bentley und einen TÜVBericht über das Fahrzeug vor. Dabei wusste er, dass es sich bei dem Fahr- zeug um eine „Doublette“ handelte, deren Fahrzeugidentifikationsnummer auch bei einem Fahrzeug vorhanden war, das in den USA existierte.
5
Der Zeuge S. bot das Fahrzeug über die Internet-Plattform „mobile.de“ zu einem Preis von 73.998 Euro an und nannte eine Erstzulassung im Jahre 2008 sowie einen Tachostand von 17.000 km. Daraufhin meldete sich ein Interessent aus Dänemark, der aber letztlich keinen Kaufvertrag abschloss.
6
b) Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten als in Mittäterschaft begangenen versuchten Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung bewertet und angenommen, die Tatbestände seien gewerbsmäßig erfüllt worden.
7
2. a) Vor September 2017 schlossen sich der Angeklagte und die gesondert verfolgten St. , B. und D. zur fortgesetzten Begehung von Diebstahls-, Hehlerei-, Urkundenfälschungs- und Betrugstatenzusammen. Es sollten Fahrzeuge gestohlen oder gestohlene verschafft werden, um diese durch Einschlagen der Fahrzeugidentifikationsnummer eines anderen Fahr- zeugs im „Ritzprägeverfahren“ zu verfälschen und eine Fahrzeugdoublette her- zustellen, die anschließend mit Gewinn verkauft werden sollte. Der Angeklagte mietete dazu dem Tatplan entsprechend eine Garage in R. -D. an, die ihm ein Verdeckter Ermittler angeboten hatte.
8
In der Nacht vom 30. September zum 1. Oktober 2017 entwendeten St. und B. in den Niederlanden einen Pkw Audi Q5, der gegen 17 Uhr „im Beisein des Angeklagten in die Garage in R. -D. eingefahren wurde“. Nach der Ausführung von ersten Arbeiten an dem Fahrzeug „wurde der Angeklagte durch den gesondert verfolgten St. insoweit hinsichtlich der `Fahrzeugaufmachung´ angelernt“. Am 20. Oktober2017 brachten St. und B. weitere Gegenstände in die Garage. Zu dieser Zeit hielt sich der Angeklagte „bereits seit ca. 2 ½ Wochen im Ausland“ auf. Am 21. Oktober 2017 kam der gesondert verfolgte D. als „Meister“ in die Garage, in der sich auch St. , B. und der gesondert verfolgte N. aufhielten.
9
St. und B. entwendeten in der Nacht vom 21. zum 22. Oktober 2017 in F. einen weiteren Pkw Audi Q5, der anschließend in die Garage in R. -D. gebracht wurde. Dort arbeitete D. an dem Fahrzeug und veränderte die Fahrzeugidentifikationsnummer.
10
Nachdem der Angeklagte aus Bulgarien zurückgekehrt war, begab er sich am 10. und 13. November 2017 in die Garage, fand die beiden Pkws Audi Q5 vor und fotografierte diese. Die beiden Fahrzeuge wurden bei einer Durchsuchung am 21. November 2017 sichergestellt.
11
b) Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte sei als Mittäter am schweren Bandendiebstahl in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung hinsichtlich der beiden Fahrzeuge Audi Q5 beteiligt gewesen, wobei sein Tatbeitrag in der Anmietung der Garage bestanden habe.
12
3. a) Der Angeklagte fuhr am 11. August 2017 mit einem Pkw Mercedes von H. über M. nach F. -H. , am 31. August 2017 mit einem Pkw Mini von H. nach N. -I. und zurück, am 1. September 2017 mit einem Audi A6 über Ha. nach Li. , am 18. September 2017 mit einem Seat Leon nach R. -D. und von dort nach Li. , ebenfalls am 18. September 2017 mit einem Mercedes ML 350 nach Li. und R. -D. , am 28. September 2017 mit einem Seat Leon nach R. -D. und am 10. November 2017 mit einem Audi A4 ebenfalls dorthin. Er hatte seit einer Entziehung ab dem 2. November 2015 keine Fahrererlaubnis.
13
b) Das Landgericht hat dies als vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen abgeurteilt.

II.

14
Der Angeklagte hat das Rechtsmittel in der Revisionshauptverhandlung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts zurückgenommen, soweit es sich gegen den Schuldspruch wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen richtet.
15
Die Teilrücknahme ist wirksam, weil der dadurch nicht mehr angefochtene Schuldspruch so festgestellt ist, dass er trotz seiner Bindungswirkung eine hinreichende Grundlage für den Strafausspruch zu bieten vermag. Zur Begründung des Schuldspruchs genügt es, dass das Landgericht Tatsachen festgestellt hat, aus denen sich die Erfüllung der Voraussetzungen von § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ergibt. Dazu sind die Feststellungen zu Tatzeit, Tatort, Fahrzeugmarke , Fehlen einer Fahrerlaubnis des Angeklagten und dessen Wissen um diese Umstände ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 – 4 StR 547/16, BGHSt 62, 155, 162).

III.

16
Die Revision ist begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in zwei Fällen richtet. Insoweit hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die erhobene Verfahrensrüge nicht ankommt.
17
1. Die Feststellungen zu der auch als versuchter Betrug gewerteten Tat sind lückenhaft und können den Schuldspruch nach § 263 Abs. 1, § 22 StGB nicht tragen. Damit entfällt zugleich die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung.
18
a) Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass der Betrug bereits das Versuchsstadium im Sinne von § 22 StGB erreicht hatte.
19
aa) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Zeuge S. gutgläubig war. Daher lag neben der vom Landgericht angenommenen Mittäterschaft von P. und dem Angeklagten zusätzlich eine mittelbare Täterschaft durch Einschaltung des Zeugen S. vor. Dies hat rechtliche Bedeutung für die Frage, wann das Stadium des Versuchs beim Eingehungsbetrug erreicht ist.
20
Bezieht der Täter notwendige Beiträge eines Tatmittlers in seinen Plan ein, so liegt ein Ansetzen des Täters zur Begehung der Tat im Allgemeinen zwar schon dann vor, wenn er seine Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Tatmittler seinerseits durch eigene Handlungen zur Tat ansetzt. Ein unmittelbares Ansetzen ist vielmehr im Regelfall schon gegeben, wenn der Tatmittler vom Täter in der Vorstellung entlassen wird, dieser werde die tatbestandsmäßige Handlung in engem Zusammenhang mit dem Abschluss seiner Einwirkung vornehmen. Jedoch fehlt es an einem unmittelbaren Ansetzen des Täters zur Begehung der Tat bereits durch den Abschluss seiner Einwirkung auf den Tatmittler, wenn dies erst nach längerer Zeit zur Tatbegehung führen soll oder wenn ungewiss bleibt, ob und wann es die gewünschte Folge hat, also wann eine konkrete Gefährdung des angegriffenen Rechtsguts eintritt. In diesen Fällen der Verzögerung oder Ungewissheit der Tatausführung durch den Tatmittler beginnt der Versuch erst, wenn der Tatmittler seinerseits unmittelbar zur Erfüllung des Tatbestands ansetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 – 1 StR 577/13, NZWiSt 2014, 432, 436).
21
bb) Die Voraussetzungen des Versuchsbeginns hat das Landgericht nicht geprüft. Es hat zum Vorstellungsbild des Angeklagten vom weiteren Geschehensablauf keine Feststellungen getroffen. Auch bleibt unklar, ob mit der Bekundung des Kaufinteressenten aus Dänemark als eigentliches Tatgeschehen eine konkrete Rechtsgutsgefährdung vorlag. Das Urteil teilt nicht mit, ob nur eine Sondierung der Lage durch den Kaufinteressenten stattgefunden oder ob der Zeuge S. ihm bereits ein konkretes Kaufangebot unterbreitet hatte und wie danach aus der Sicht des Angeklagten ein Vertragsschluss mit dem gesondert verfolgten P. als Fahrzeugeigentümer hätte zustande kommen sollen.
22
b) Das Landgericht hat ferner nicht ausreichend festgestellt, warum es von einer Mittäterschaft des Angeklagten ausgegangen ist. Diese liegt auch nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht auf der Hand.
23
Der gesondert verfolgte P. hatte das Fahrzeug nach den Feststellungen – gegen den Rat des Angeklagten – erworben. Vor diesem Hintergrund bleibt die Behauptung, der Angeklagte habe gemeinsam mit P. einen Entschluss zur betrügerischen Veräußerung des Fahrzeugs gefasst, ohne Beleg. Das Landgericht hat auch nicht erläutert, warum der Angeklagte am Erlös des Verkaufs des Fahrzeugs des gesondert verfolgten P. partizipieren sollte. Im Übrigen fehlt eine wertende Entscheidung zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe anhand der festgestellten Umstände.
24
2. Die Mittäterschaft des Angeklagten bei schwerem Bandendiebstahl in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßig begangener Urkundenfälschung in zwei Fällen ist ebenfalls nicht belegt.
25
a) Das Landgericht hat den Tatbeitrag des Angeklagten allein in der Anmietung der Garage für die Fälschungsarbeiten gesehen. Somit sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft hier nicht dargetan.
26
aa) Für jede Bandentat ist nach allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich ein Bandenmitglied hieran entweder als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe beteiligt oder aber keinen strafbaren Beitrag geleistet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2008 – 3 StR 243/08, StV 2009, 130; Beschluss vom 21. November 2017 – 1 StR 491/17). Insbesondere die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft an oder Beihilfe zu der jeweiligen Einzeltat ist in wertender Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen, die von der Vorstellung des jeweiligen Bandenmitglieds umfasst sind. Maßgeblich sind insbesondere sein Interesse an der Durchführung der Tat sowie der Umfang seiner Tatherrschaft oder jedenfalls sein Wille dazu. Das beurteilt sich danach, ob objektiv oder jedenfalls aus der Sicht des Tatbeteiligten die Ausführung der Tat wesentlich von seiner Mitwirkung abhängt.
27
Mittäterschaft erfordert zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Ort des eigentlichen Tatgeschehens; aber allein der Umstand, dass der Täter die Ausführung der eigentlichen Tathandlung fördert, reicht für das Vorliegen von Mittäterschaft nicht aus. Auch führt die Einbindung des Täters in den Tatplan nicht schon zur Annahme von Mittäterschaft. Gleiches gilt für ein irgendwie geartetes finanzielles Interesse, da dieses auch der Beweggrund für das Handeln eines Teilnehmers sein kann (BGH, Beschluss vom 19. April 2018 – 3 StR 638/17, NStZ-RR 2018, 271 f.).
28
bb) Nach diesem Maßstab lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, warum hier von Mittäterschaft des Angeklagten bei der Entwendung der beiden Pkws Audi Q5 auszugehen sein soll. Er hat daran nicht unmittelbar mitgewirkt. Welche Bedeutung die Anmietung der Garage für die Begehung der beiden Diebstahlstaten aus der Sicht des Angeklagten hatte, hat das Landgericht nicht erörtert. Welches konkrete Tatinteresse er daran hatte, ist nicht festgestellt. Ob er Tatherrschaft über die jeweils während seines Aufenthalts in einem anderen Land begangene Wegnahme der Fahrzeuge ausgeübt hat oder jedenfalls den Willen dazu hatte, ist nicht geprüft worden.
29
b) Der Schuldspruch wegen Mittäterschaft beim schweren Bandendiebstahl hat deshalb keinen Bestand. Damit muss auch die banden- und gewerbsmäßig begangene Urkundenfälschung entfallen, weil das Landgericht insoweit von Tateinheit ausgegangen ist.

IV.

30
Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Einzelgeldstrafen von jeweils 30 Tagessätzen zu 5 Euro wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen richtet. Insoweit zeigt das Rechtsmittel keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Zur Zumessung dieser Geldstrafen waren auch keine weiter gehenden Feststellungen erforderlich, weil das Landgericht ersichtlich von einem – einheitlich bewerteten – Mindestumfang ausgegangen ist.

V.

31
Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:
32
1. Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen mitteilen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und der zugehörigen inneren Tatsachen geschehen (vgl. Appl in Festschrift für Rissing-van Saan, 2011, S. 35, 43 ff.). Das Urteil enthält darüber hinaus auch eine Wiedergabe von Randgeschehnissen und eine Schilderung von Einzelwahrnehmungen bei den polizeilichen Überwachungsmaßnahmen. Indiztatsachen sollten jedoch in einer Konstellation, wie sie hier vorliegt, nicht zusammen mit den Feststellungen zur jeweiligen Tat geschildert werden. Sie können im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt und belegt werden. Die Darstellungsweise bei der Urteilsabfassung richtet sich zwar nach den Erfordernis- sen im Einzelfall. Beruht die Überzeugung des Tatgerichts aber auf einer Mehrzahl von Indizien und hieraus gezogenen Schlussfolgerungen, so ist es im Interesse der Verständlichkeit des Urteils angezeigt, die Indizien erst im Rahmen der Beweiswürdigung abzuhandeln. Dadurch wird eine zu umfangreiche und das eigentliche Tatgeschehen in den Hintergrund drängende Darstellung von Randgeschehen vermieden.
33
2. Sollte der neue Tatrichter im Tatkomplex der Wegnahme und Verfälschung von zwei Pkws Audi Q5 zur Verurteilung des Angeklagten als Mittäter oder Gehilfe gelangen, wird er zu beachten haben, dass nur eine Tat vorliegt, wenn der Tatbeitrag in der einmaligen Anmietung der Garage besteht. Die Konkurrenz bei mehreren Diebstählen beurteilt sich grundsätzlich für jeden Tatbeteiligten gesondert nach der Zahl seiner Tatbeiträge (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 3 StR 130/19).
Franke Eschelbach Zeng Meyberg Grube


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

4

25.06.2019 00:00

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21.05.2020 17:30

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19.04.2018 00:00

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, , , ,
27.04.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 547/16 vom 27. April 2017 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––- StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 StPO § 316 Abs. 1, § 318 Satz 1, § 327 Im Fall einer Verurtei
, , , ,

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 547/16
vom
27. April 2017
BGHSt: ja
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
––––––––––––––––––––––––––-
Im Fall einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist die Beschränkung einer Berufung auf den
Rechtsfolgenausspruch nicht deshalb unwirksam, weil sich die Feststellungen
in dem angegriffenen Urteil darin erschöpfen, dass der Angeklagte an einem
bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf einer öffentlichen Straße ein näher
bezeichnetes Kraftfahrzeug geführt hat, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu
besitzen und er insoweit wissentlich gehandelt hat.
BGH, Beschluss vom 27. April 2017 – 4 StR 547/16 – OLG Nürnberg
in der Strafsache
gegen
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
ECLI:DE:BGH:2017:270417B4STR547.16.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2017 gemäß § 121 Abs. 2 GVG beschlossen:
Im Fall einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht deshalb unwirksam , weil sich die Feststellungen in dem angegriffenen Urteil darin erschöpfen, dass der Angeklagte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf einer öffentlichen Straße ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug geführt hat, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen und er insoweit wissentlich gehandelt hat.

Gründe:


I.


1
Das Amtsgericht Schwabach hat den umfassend geständigen Angeklagten am 21. Januar 2016 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Die Feststellungen zur Sache lauten wie folgt:
2
Der Angeklagte fuhr am 19. August 2015 gegen 14.21 Uhr mit dem Pkw Opel mit dem amtlichen Kennzeichen auf der W. Straße in S. , obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Dies wusste der Angeklagte.
3
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung eingelegt. Der Angeklagte hat seine zunächst unbeschränkt eingelegte Berufung in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
4
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat beide Berufungen als unbegründet verworfen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Beschränkungen auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam und deshalb der Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen einer Nachprüfung entzogen seien. Der Strafausspruch weise keinen Rechtsfehler auf.
5
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
6
Das Oberlandesgericht Nürnberg möchte die Revision des Angeklagten wie beantragt verwerfen, sieht sich daran aber durch Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bamberg (Urteil vom 25. Juni 2013 – Az. 3 Ss 36/13) und München (Beschluss vom 8. Juni 2012 – 4 StRR 97/12 und Urteil vom 18. Februar 2008 – 4 StRR 202/07) gehindert. Beide Oberlandesgerichte meinen, dass nach einer amtsgerichtlichen Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG eine Berufung nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden könne, wenn das Amtsgericht zu der fraglichen Fahrt keine Feststellungen getroffen habe, die über Ort und Zeit der Fahrt, die Identität des Fahrzeugs, das Nichtvorhandensein der benötigten Fahrerlaubnis und ein hierauf bezogenes Wissen des Angeklagten hinausgingen. Der Tatrichter habe wegen der Bedeutung für die Rechtsfolgen grundsätzlich auch Feststellungen zu den Beweggründen der Fahrt und deren Gegebenheiten (Dauer und Länge, beabsichtigte Fahrstrecke, Verkehrsbedeutung der Straße, herbeigeführte Gefahren u.a.) zu treffen, wenn ihm dies – etwa bei einem geständigen Angeklagten – (ohne weiteres) möglich sei. Denn den Schuldspruch beträfen nicht nur die zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale erforderlichen Feststellungen, sondern auch die Tatsachen, die nur den Schuldumfang beschreiben, ohne für die rechtliche Bewertung der Tat selbst unmittelbar von Bedeutung zu sein. Erkenne das Berufungsgericht darin zugleich erhebliche Strafzumessungsgesichtspunkte (sog. doppelrelevante Tatsachen ), müsse es nach einer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch die dazu getroffenen erstinstanzlichen Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde legen. Fehlten dahingehende Feststellungen, dürfe der Berufungsrichter die Lücke nicht durch ergänzende Aufklärung schließen. Ihm bleibe nur die Möglichkeit, die Schuldfeststellungen umfassend neu zu treffen.
7
Das Oberlandesgericht Nürnberg hält die Rechtsansicht der Oberlandesgerichte Bamberg und München für unzutreffend. Für die Frage, ob eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam sei, komme es nicht darauf an, ob das Erstgericht in Bezug auf die Strafzumessung seiner Aufklärungspflicht nachgekommen sei. Bei einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis beträfen Feststellungen, die über Ort und Zeit der Fahrt, Marke und Kennzeichen des Fahrzeugs, das Fehlen der erforderlichen Fahrerlaubnis und den zugehörigen Vorsatz hinausgehen, nur den Schuldumfang und damit die Strafzumessung. Sie könnten von dem Berufungsgericht auch dann noch nachgeholt werden, wenn die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden sei. Bei Widersprüchen zwischen in erster Instanz getroffenen Feststellungen zur Schuldfrage und denjenigen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Schuldumfang, sei es möglich, den Feststellungen der ersten Instanz den Vorrang zu geben und die widersprechenden Feststellungen für unzulässig zu halten. Auch wäre es möglich, eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch solange für zulässig zu halten, wie keine widersprechenden neuen Feststellungen getroffen worden seien.
8
Bei der Frage, ob eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam ist, wenn keine näheren Umstände zu einer Fahrt ohne Fahrerlaubnis festgestellt sind, handele es sich um eine Rechtsfrage im Sinne des § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG.
9
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat daher dem Bundesgerichtshof folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Kann ein Angeklagter seine Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken, wenn er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist (§ 21 Absatz 1 Nummer 1 StVG) und sich die Feststellungen darin erschöpfen, dass er wissentlich an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit ein Fahrzeug bestimmter Marke und mit einem bestimmten Kennzeichen geführt habe, ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen?
10
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts Nürnberg zu entscheiden.

II.


11
Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG sind gegeben.
12
1. Die beabsichtigte Abweichung betrifft eine Rechts- und keine Tatfrage.
13
Eine Vorlage zum Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG ist nur zulässig, wenn das vorlegende Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung in einer Rechtsfrage (vgl. § 337 StPO) von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will (st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1951 – 2 StR 284/51, BGHSt 1, 358; Nachweise bei Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 121 GVG Rn. 5). Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die sich auf die Auslegung einer Rechtsnorm (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2015 – 4 StR 525/13, BGHSt 60, 218, 221; Beschluss vom 14. Juli 2011 – 4 StR 548/10, BGHSt 56, 289, 292) oder auf die Formulierung von allgemeinen rechtlichen Grundsätzen und Anforderungen bezieht, deren Geltung sich aus einer Rechtsnorm oder einem Normgefüge ableitet und über die im Revisionsrechtszug bei der Nachprüfung des für die Entscheidung maßgebenden Rechts mit zu entscheiden wäre. Ihre Beantwortung ist – anders als bei bloßen Tatfragen – vom Einzelfall unabhängig und fällt nicht in den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 – 4 StR 400/07, BGHSt 52, 84, 86 ff.; Beschluss vom 30. Oktober 1997 – 4 StR 24/97, BGHSt 43, 277, 280 f.).
14
Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die Vorlegungsfrage erfüllt. Das vorlegende Oberlandesgericht will bei gleicher Sachlage nicht den Grundsätzen folgen, die die Oberlandesgerichte Bamberg und München für die Beurteilung der Wirksamkeit von Berufungsbeschränkungen auf den Rechtsfolgenausspruch in Fällen der Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entwickelt haben. Dabei geht es um die Frage, welchen sachlichrechtlichen Anforderungen die Feststellungen zum Tatgeschehen in einem amtsrichterlichen Urteil wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unabhängig vom Einzelfall genügen müssen, damit eine nach § 318 Satz 1 StPO erklärte Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam ist und gemäß § 316 Abs. 1, § 327 StPO zu der angestrebten Beschränkung der Kognitionspflicht des Berufungsgerichts führt, deren Beachtung das Revisionsgericht auf die – hier erhobene – Sachrüge hin zu überprüfen hat.
15
2. Die vorgelegte Rechtsfrage ist auch entscheidungserheblich. Das Oberlandesgericht Nürnberg kann die Revision des Angeklagten nicht wie beabsichtigt als unbegründet verwerfen, ohne von der Rechtsansicht der Oberlandesgerichte Bamberg und München abzuweichen.

III.


16
Der Senat entscheidet im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts Nürnberg und hat die Vorlegungsfrage, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, beantwortet. Dabei hat der Senat bedacht, dass sich die zu beantwortende Rechtsfrage nicht nur bei Berufungen des Angeklagten stellt. Auch kommt es hinsichtlich der Bezeichnung des verwendeten Kraftfahrzeuges nicht darauf an, dass dies anhand von Marke und Kennzeichen näher beschrieben wird.
17
1. Wie die Revision (§ 344 Abs. 2 StPO) kann auch die Berufung auf „bestimmte Beschwerdepunkte“ beschränkt werden (§ 318 Satz 1 StPO). Damit hat der Gesetzgeber den Rechtsmittelberechtigten eine prozessuale Gestaltungsmacht eingeräumt, deren Ausübung im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2001 – 4 StR 306/00, BGHSt 47, 32, 38; Beschluss vom 21. Oktober 1980 – 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359, 364; Urteil vom 27. November 1959 – 4 StR 394/59, BGHSt 14, 30, 36).
18
a) Die Berufungsbeschränkung bewirkt, dass der vom Berufungsangriff ausgenommene Teil des Ersturteils nach § 316 Abs. 1 StPO unabänderlich (teilrechtskräftig) und nur noch der angefochtene Teil dem Berufungsgericht zu erneuter tatrichterlicher Kognition und Entscheidung unterbreitet wird (§ 327 StPO). Über den durch den Eröffnungsbeschluss definierten Prozessgegenstand wird danach nicht mehr in einem, sondern in zwei tatrichterlichen Urteilen entschieden, die stufenweise nacheinander ergehen und sich zu einer einheitlichen , das Verfahren abschließenden Sachentscheidung zusammenfügen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1995 – 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 59; Beschluss vom 22. Juli 1971 – 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 187 f.). Da diese aus zwei Erkenntnissen zusammengefügte Entscheidung nur dann als ein einheitliches Ganzes gelten kann, wenn sie keine Widersprüche aufweist, hat das Berufungsgericht bei seiner Neufeststellung und Beurteilung des angefochtenen Teils der Vorentscheidung die für deren nicht angegriffenen Teil bedeutsamen Tatsachen – so wie in der Vorinstanz festgestellt – zugrunde zu legen. Neue Feststellungen darf es nur insoweit treffen, als diese hierzu nicht in Widerspruch treten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2012 – AnwSt (R) 4/12, NStZ-RR 2013, 91; Beschluss vom 21. Oktober 1980 – 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359, 365 f.; Beschluss vom 22. Juli 1971 – 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 188; Beschluss vom 19. Dezember 1956 – 4 StR 524/56, BGHSt 10, 71, 72 f.; Urteil vom 31. März 1955 – 4 StR 68/55, BGHSt 7, 283, 286 f.; RG, Urteil vom 12. März 1909 – V 79/09, RGSt 42, 241, 242 ff.; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182, 183 mwN [zur Bindungswirkung bei einer Teilaufhebung gemäß § 353 Abs. 2 StPO]; Frisch in: SK-StPO, 5. Aufl., vor §§ 296 ff. Rn. 288 f. mwN).
19
Dies zugrunde gelegt, sind Berufungsbeschränkungen nicht uneingeschränkt zulässig. Sie setzen nicht nur voraus, dass der nach dem Willen des Rechtsmittelführers neu zu verhandelnde Entscheidungsteil losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 1971 – 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 187 f.; Beschluss vom 24. Juli 1963 – 4 StR 168/63, BGHSt 19, 46, 48; vgl. auch Urteil vom 21. Juni 2016 – 5 StR 183/16, Rn. 6; Beschluss vom 9. September 2015 – 4 StR 334/15, NStZ 2016, 105; und Urteil vom 8. Januar 1954 – 2 StR 572/53, BGHSt 5, 252 f. [jeweils zu § 344 Abs. 1 StPO]), sondern erfordern auch, dass der nicht angegriffene Teil der Vorentscheidung so festgestellt und bewertet ist, dass er – unabänderlich und damit bindend geworden – eine hinreichend tragfähige Grundlage für eine eigenständige Entscheidung des Berufungsgerichts zu bieten vermag (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1988 – 2 StR 166/88, BGHR StPO § 318 Strafausspruch 1; Urteil vom 5. November 1984 – AnwSt (R) 11/84, BGHSt 33, 59; BayObLG, Urteil vom 27. Mai 2003 – 4 St RR 47/2003, NStZ-RR 2003, 310; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. November 1997 – 1 StR 273/97, BGHSt 43, 293, 300; Beschluss vom 14. Juli 1993 – 3 StR 334/93, NStZ 1994, 130 [jeweils zu § 344 Abs. 1 StPO]). Verbindungen mit dem sachlichen Recht bestehen dabei nur insoweit, als die sich stellenden Fragen (isolierte Überprüfbarkeit des angefochtenen Entscheidungsteils; belastbare Feststellung und Bewertung des nicht angegriffenen Teils der Vorentscheidung) auch in Anse- hung der sachlich-rechtlichen Ausgangslage beantwortet werden müssen (vgl. RG, Urteil vom 29. Januar 1935 – 4 D 981/34, RGSt 69, 110, 111 f. mwN).
20
b) Die Rechtsprechung hält in Anwendung dieser Grundsätze eine Beschränkung von Berufung und Revision auf den Rechtsfolgenausspruch grundsätzlich für zulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 – 2 StR 258/15, StV 2017, 314, 315; Beschluss vom 24. Juli 1963 – 4 StR 168/63, BGHSt 19, 46, 48; RG, Urteil vom 11. Mai 1931 – III 151/31, RGSt 65, 296, 297; weitere Nachweise bei Paul in: KK-StPO, 7. Aufl., § 318 Rn. 7 und Hettinger, JZ 1987, 386, 388 ff.). Sie versagt ihr eine Anerkennung nur dann, wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 – 2 StR 258/15, StV 2017, 314, 315; Urteil vom 4. November 1997 – 1 StR 273/97, BGHSt 43, 293, 300; Beschluss vom 14. Juli 1993 – 3 StR 334/93, NStZ 1994, 130 [jeweils zu § 344 Abs. 1 StPO]; Urteil vom 18. Mai 1988 – 2 StR 166/88, BGHR StPO § 318 Strafausspruch 1; Urteil vom 5. November 1984 – AnwSt (R) 11/84, BGHSt 33, 59) oder unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. August 2014 – 2 StR 60/14, NStZ 2014, 635; Urteil vom 19. März 2013 – 1 StR 318/12, wistra 2013, 463, 469 mwN).
21
2. Daran gemessen kann bei einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG einer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung die Wirksamkeit nicht deshalb abgesprochen werden, weil das angegriffene Urteil lediglich Feststellungen zu Tatzeit und Tatort, zu dem verwendeten Kraftfahrzeug sowie zum Fehlen der er- forderlichen Fahrerlaubnis und zu einem wissentlichen Handeln des Angeklagten enthält.
22
a) Das Berufungsgericht ist bei dieser Sachlage unter keinem verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt daran gehindert, – soweit erforderlich – eigene Feststellungen zu den Beweggründen der Fahrt und deren Gegebenheiten (Dauer und Länge, beabsichtigte Fahrstrecke, Verkehrsbedeutung der Straße, herbeigeführte Gefahren u.a.) zu treffen und dadurch den für die Rechtsfolgenentscheidung maßgebenden Schuldumfang näher zu bestimmen. Es hat dabei lediglich zu beachten, dass die von ihm getroffenen weiteren Feststellungen nicht in Widerspruch zu den Feststellungen stehen dürfen, die das Erstgericht zum Schuldspruch schon getroffen hat. Dass diese weiteren Feststellungen , wären sie bereits vom Amtsgericht getroffen worden, als sog. umgebende Feststellungen noch zum Unterbau des Schuldspruchs und damit zu dem vom Rechtsmittelangriff ausgenommenen, nach § 316 Abs. 1 StPO unabänderlich (teilrechtskräftig) gewordenen Teil des Ersturteils gezählt hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2012 – AnwSt (R) 4/12, NStZ-RR 2013, 91; BayObLG, Beschluss vom 29. Juli 1993 – 4 St RR 118/93, BayObLGSt 1993, 135 f.; Frisch in: SK-StPO, 5. Aufl., vor §§ 296 ff. Rn. 290 mwN; siehe dazu auch BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182, 183; Beschluss vom 16. Mai 2002 – 3 StR 124/02, bei Becker, NStZ-RR 2003, 97, 101; Beschluss vom 17. November 1998 – 4 StR 528/98, NStZ 1999, 259, 260; Beschluss vom 21. Oktober 1987 – 2 StR 245/87, NStZ 1988, 88; Urteil vom 14. Januar 1982 – 4 StR 642/81, BGHSt 30, 340, 344 f.; Ernemann in: Festschrift für Meyer-Goßner, 2001, S. 619, 620 f., jeweils zum Umfang der Bindungswirkung bei einer Urteilsaufhebung im Strafausspruch gemäß § 353 Abs. 2 StPO), steht ihrer Nachholung nicht entgegen (im Ergebnis ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2013 – 2 Ss 150/12, NZV 2013, 411, 412 mit Anm. Sandherr; König in: Festschrift für von Heintschel-Heinegg, 2015, S. 257, 260 ff.). Maßgeblich ist allein, dass sich der Schuldspruch aus dem insoweit nicht angegriffenen Ersturteil mit den für ihn bedeutsamen Feststellungen und der Rechtsfolgenausspruch des Berufungsgerichts mit den hierzu getroffenen weiteren Feststellungen zu einem einheitlichen (widerspruchsfreien), das Verfahren abschließenden Erkenntnis zusammenfügen. Dafür ist es aber ohne Belang , ob es schon dem Erstrichter möglich gewesen wäre, weitere Feststellungen zum tatsächlichen Unterbau des Schuldspruchs zu treffen und dadurch den das Berufungsgericht bindenden Verfahrensstoff zu vergrößern. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob ihn seine tatrichterliche Kognitionspflicht dazu gedrängt hat.
23
b) Die in der Entscheidungsformel bezeichneten Feststellungen zum Schuldspruch nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG bieten eine hinreichend tragfähige Grundlage für eine eigenständige Rechtsfolgenentscheidung des Berufungsgerichts. Da alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestands mit Tatsachen unterlegt sind, besteht auch keine relevante Lücke. Es besteht auch kein Zweifel daran, welcher geschichtliche Vorgang dem Schuldspruch zugrunde liegt. Soweit das Berufungsgericht für die nähere Bestimmung des Schuldumfangs ergänzende Feststellungen zu einzelnen Tatumständen für erforderlich hält, kann es die Bindungswirkung der bereits getroffenen Feststellungen eindeutig beurteilen und bei seinen ergänzenden Erhebungen das Widerspruchsverbot zuverlässig wahren.
24
Im Ergebnis besteht daher kein aus der Verfahrenslage ableitbarer Grund, einer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch die An- erkennung zu verweigern, wenn in dem Ersturteil Feststellungen zum Schuldspruch getroffen sind, die der Beschlussformel entsprechen.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Quentin Feilcke

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 491/17
vom
21. November 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:211117B1STR491.17.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am 21. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. Juli 2017, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben
a) im Schuldspruch in den Fällen 1.1 bis 1.3, 1.5 und 1.6, 1.10 und 1.11 sowie 2.1 bis 2.3 der Urteilsgründe,
b) im gesamten Strafausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren Bandendieb- stahls in elf tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit versuchtem schweren Bandendiebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
2
Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersicht- lichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

3
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
4
Die nicht revidierenden Mitangeklagten M. und B. sowie der Angeklagte H. schlossen sich gemeinsam mit den anderweitig Verfolgten P. , C. , D. und Po. und mindestens einem weiteren unbekannten Bandenmitglied zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 5. Oktober 2016 in der Absicht zusammen, künftig gemeinsam eine Mehrzahl von Diebstahlstaten zu begehen und sich hieraus eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und nicht unerheblichem Umfang zu erschließen. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend begingen die nicht revidierenden Mitangeklagten M. und B. als unmittelbar Tatausführende elf Einbruchsdiebstähle in verschiedene Geschäftsräume, und zwar in der Nacht vom 5. Oktober 2016 auf den 6. Oktober 2016 in A. (Fälle 1.1 bis 1.3, 1.5 und 1.6 der Urteilsgründe), zwischen dem 5. Oktober 2016, 22.40 Uhr und dem 6. Oktober 2016, 22.55 Uhr in R. (Fall 1.8 der Urteilsgründe), am 6. Oktober 2016 zwischen 1.00 Uhr und 6.00 Uhr in Br. (Fälle 1.10 und 1.11 der Urteilsgründe ) sowie in der Nacht vom 7. Oktober 2016 auf den 8. Oktober 2016 in E. (Fälle 2.1 bis 2.3 der Urteilsgründe).
5
Der Tatbeitrag des Angeklagten H. bestand jeweils darin, die Mitangeklagten M. und B. von der Wohnung des weiteren – nicht revidierenden – Mitangeklagten O. mit einem Pkw zu den Tatorten sowie nach Ausführung der Taten wieder zurück zur Wohnung des Mitangeklagten O. zu bringen und die Tatbeute zu transportieren.
6
Im Fall 3. der Urteilsgründe hebelten die Mitangeklagten M. und B. am 11. Oktober 2016, 00.24 Uhr, gemeinsam mit vier weiteren Bandenmitgliedern am und im Gebäude der Firma Re. GmbH in R. eine Außentüre sowie mehrere innenliegende Türen auf und versuchten, mit einem Vorschlaghammer einen Tresor im Obergeschoss des Gebäudes zu öffnen, um daraus Stehlenswertes zu entwenden. Nach ihrer Entdeckung brachen sie das Öffnen des Tresors ab und flüchteten ohne das darin befindliche Bargeld. Der Angeklagte H. wartete währenddessen als Fahrer mit dem Pkw im Nahbereich des Gebäudes, um den Abtransport der Beute und die Flucht der Angeklagten M. und B. bzw. der anderweitig Verfolgten vom Tatort zu sichern.

II.

7
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zur Teilaufhebung im Schuldspruch sowie zur Aufhebung im gesamten Strafausspruch. Im Übrigen weist das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
8
1. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Art und Umfang der Tatbeteiligung des Angeklagten tragen – entgegen der Auffassung der Revision – in allen Fällen den Schuldspruch wegen mittäterschaftlich begangenen (versuchten) schweren Bandendiebstahls jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung.
9
Für jede einzelne (Banden-)Tat ist nach den allgemeinen Kriterien festzustellen , ob sich die Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt und ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Beitrag geleistet haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Juli 2008 – 3 StR 243/08, StV 2009, 130). Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft an bzw. Beihilfe zu der jeweiligen Einzeltat ist in wertender Betrachtung unter Berücksichti- gung aller Umstände vorzunehmen, die von der Vorstellung des jeweiligen Bandenmitglieds umfasst sind. Maßgeblich sind dabei insbesondere sein Interesse an der Durchführung der Tat sowie der Umfang seiner Tatherrschaft oder jedenfalls sein Wille, Tatherrschaft auszuüben, was sich danach beurteilt, ob objektiv oder jedenfalls aus der Sicht des Täters die Ausführung der Tat wesentlich von seiner Mitwirkung abhängt (BGH, Urteil vom 26. April 2012 – 4 StR 665/11, StV 2012, 669; Beschlüsse vom 24. Juli 2008 aaO und vom 13. Mai 2003 – 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265, 267).
10
Gemessen daran hat der Angeklagte auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen in allen (versuchten) Diebstahlsfällen als Mittäter gehandelt. So hatte der Angeklagte das für die Annahme der Mittäterschaft erforderliche eigene Interesse am Erfolg der Tat, weil er anteilig an der Beute beteiligt werden sollte (UA S. 15). Ihm kam nach dem gemeinsam gefassten Tatplan auch eine bedeutende Rolle zu. Er verbrachte die Mitangeklagten M. und B. in seinem Fahrzeug unter Verwendung des darin befindlichen Navigationsgerätes zu den jeweiligen Tatorten, stand während der Ausführung der Taten in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Tatorts bereit und ermöglichte sodann den Abtransport des Diebesgutes und der Mitangeklagten in seinem Fahrzeug (UA S. 18).
11
2. Die tatrichterliche Annahme, dass die Taten 1.1 bis 1.3, 1.5, 1.6, 1.10, 1.11 und 2.1 bis 2.3 der Urteilsgründe jeweils im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen, hält rechtlicher Nachprüfung hingegen nicht stand. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Annahme von jeweils selbständigen , real konkurrierenden Diebstahlstaten nicht.
12
a) Sind an einer Deliktserie – wie vorliegend – mehrere Personen als Mittäter , mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die ein- zelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten – soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge , durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. April 2017 – 4 StR 615/16, Rn. 4; vom 2. Juli 2014 – 4 StR 176/14, wistra 2014, 437 und vom 30. Juli 2013 – 4 StR 29/13, NStZ 2013, 641; Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.).
13
b) Danach träfe die Annahme des Landgerichts, die Zahl der selbständigen Einzeltaten des Angeklagten entspreche in den zuvor bezeichneten Fällen der Anzahl der von den unmittelbar tatausführenden Tätern begangenen Diebstahlstaten , nur unter der Voraussetzung zu, dass er hinsichtlich jedes Diebstahls einen (allein) diesen fördernden Beitrag geleistet hat. Hierzu verhält sich das Urteil jedoch nicht abschließend. Insbesondere hat die Strafkammer nicht festgestellt, was der Angeklagte konkret vor Ort gemacht hat, ob der Angeklagte von Tatort zu Tatort gefahren ist oder ob er seine Tatgenossen an den jeweiligen Tattagen nur an eine Stelle, beispielsweise in ein Gewerbegebiet gefahren , diese dort abgesetzt und nach Begehung von mehreren Einbruchsdiebstählen in verschiedene Geschäftsräume wieder abgeholt hat. Sollten die Fälle 1.1 bis 1.3, 1.5 und 1.6 der Urteilsgründe ( A. ), 1.10 und 1.11 der Ur- teilsgründe (Br. ) sowie 2.1 bis 2.3 der Urteilsgründe ( E. ) in der Person des Angeklagten jeweils durch einen einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne von § 52 StGB verknüpft werden, lägen insoweit bei dem Angeklagten lediglich drei tatmehrheitlich begangene schwere Bandendiebstähle (in gleichartiger Idealkonkurrenz, vgl. insoweit BGH, Beschlüsse vom 11. April 2017 – 4 StR 615/16, Rn. 6 und vom 28. März 2017 – 4 StR 82/17, Rn. 7, mwN) vor.
14
Diese Umstände zwingen zur Aufhebung der Schuldsprüche in den bezeichneten Fällen.
15
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 1.1 bis 1.3, 1.5, 1.6, 1.10, 1.11 und 2.1 bis 2.3 der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe zur Folge. Die von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Einzelstrafen in den Fällen 1.8 und 3. der Urteilsgründe werden ebenfalls aufgehoben, um dem neuen Tatrichter eine einheitliche, widerspruchsfreie Strafzumessung zu ermöglichen. Demgegenüber haben die zugrundeliegenden Feststellungen, die von dem Rechtsfehler in der konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Taten nicht betroffen sind, Bestand. Der neue Tatrichter kann ergänzende , mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen.
16
4. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird dabei darauf Bedacht zu nehmen haben , dass die Berücksichtigung einer erheblichen kriminellen Energie im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten, die die Strafkammer aus dem planmäßigen, arbeitsteiligen Vorgehen der Angeklagten schließt (UA S. 21), eine unzulässige Doppelverwertung der bandenmäßigen Begehung beinhalten könnte. Graf Jäger Bellay Cirener Hohoff

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 638/17
vom
19. April 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:190418B3STR638.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. August 2017 in den Fällen II.B.1. und 2. der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit er im Fall II.A. der Urteilsgründe verurteilt worden ist.
3
2. Der Schuldspruch in den Fällen II.B.1. und 2. der Urteilsgründe hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.
4
a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen beschlossen der Angeklagte , der Mitangeklagte A. und der Nichtrevident R. , eine Spielhalle zu überfallen und die erwartete Beute unter sich aufzuteilen. A. lieh sich im Beisein des Angeklagten eine Softair-Pistole, um diese bei der Tat zu verwenden. R. führte - mit Wissen und Billigung des Angeklagten - ein Einhandmesser mit einer 9,5 cm langen Klinge in der Hosentasche bei sich. Der Angeklagte wählte "C. Sportcafe" in W. als Tatobjekt aus, lieh A. seine Jacke, die er bei der Tat tragen sollte, begleitete A. und R. zum Tatort und wartete in der Nähe, während die anderen beiden die Tat ausführen sollten. A. und R. maskierten sich und klingelten an der verschlossenen Tür der Spielhalle in der Erwartung, dass ihnen geöffnet werde und sie die Spielhallenaufsicht mit der Softair-Pistole zur Herausgabe des vorhandenen Geldes veranlassen würden. Der als Aufsicht tätige Zeuge Ri. beobachtete sie jedoch über die Überwachungskamera und löste Alarm aus. Die Angeklagten, die ihr Vorhaben als gescheitert ansahen, flüchteten.
5
Unmittelbar danach beschlossen der Angeklagte, A. und R. , eine andere Spielhalle zu überfallen. Der Angeklagte schlug die Automatenspielhalle "G. " in W. vor, begleitete A. und R. dorthin und verabredete mit ihnen, dass er zunächst in der Nähe und dann in der Wohnung des A. warten sollte. A. und R. betraten maskiert die Spielhalle; mit der vorgehaltenen Softair-Pistole forderte A. von dem als Aufsicht tätigen Zeugen T. die Herausgabe von Geld, während R. das hinter dem Tresen liegende Portmonee des Zeugen T. an sich nahm und wieder zurücklegte, als er feststellte, dass sich kein Geld darin befand. T. hielt die Pistole für eine scharfe Waffe und gab aus der Kassenschublade 202 € in Münzen heraus, mit denen A. und R. flüchteten.
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b) Diese Feststellungen tragen nicht die Annahme einer mittäterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten an den beiden Taten.
7
aa) Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, NStZ-RR 2016, 335; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648). Ob in diesem Sinne Mittäterschaft vorliegt, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648). Dabei erfordert Mittäterschaft zwar weder zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst noch die Anwesenheit am Tatort; auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs - oder Unterstützungshandlung beschränkt, kann ausreichen (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, NStZ-RR 2016, 335; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648). Jedoch muss sich die betreffende Mitwirkung nicht nur als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellen (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648). Demgemäß setzt (Mit-)Täterschaft unter dem Blickwinkel der Tatherrschaft voraus, dass der Täter durch seinen Beitrag Einfluss auf die Tatausführung nehmen kann (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich wiederum nach dem Verhältnis seines Beitrags zu der eigentlichen tatbestandsverwirklichenden Ausführungshandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297).
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bb) Nach diesen Maßstäben begegnet die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten in den Fällen II.B.1. und 2. der Urteilsgründe auch dann durchgreifenden Bedenken, wenn man dem Tatrichter bei der vorzunehmenden Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe einen Beurteilungsspielraum zugesteht, der nur einer begrenzten revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegen soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648, 649); denn ein solcher Spielraum wäre hier überschritten.
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Bezugspunkt für die Einordnung der Mitwirkung des Angeklagten in den betroffenen Fällen ist die Einbindung in die Tatplanung und Auswahl des Tatorts. Etwaige Beiträge des Angeklagten, die gerade in Bezug auf diese Handlungen die Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Beteiligung nach den oben genannten Maßstäben erfüllen würden, sind den Feststellungen jedoch nicht zu entnehmen. Danach wirkte der Angeklagte an den Taten lediglich in der Weise mit, dass er in Kenntnis des gemeinsamen Entschlusses, eine Spielhalle zu überfallen, im Fall II.B.1. der Urteilsgründe den Tatort auswählte und im Fall II.B.2. der Urteilsgründe einen weiteren Tatort vorschlug, sich mit den Tat- ausführenden zu den Tatorten begab und in der Nähe wartete (Fall II.B.1. der Urteilsgründe) bzw. sich alsbald entfernte (Fall II.B.2. der Urteilsgründe). Das Verhältnis dieser Beiträge zu den eigentlichen tatbestandsverwirklichenden Ausführungshandlungen ist danach nicht ohne weiteres als arbeitsteiliges Mitwirken , sondern eher als Fördern fremden Handelns einzuordnen. Weitere konkrete Handlungen des Angeklagten, mit denen er bestimmend darauf einwirken konnte, ob, wann, wo und wie die Taten durchgeführt wurden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. Juli 1991 - 1 StR 353/91, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 11), teilen die Urteilsgründe nicht mit; einen konkreten und maßgeblichen Einfluss auf die Entstehung des Tatentschlusses und die Planung der Taten oder ein etwaiges Schmierestehen mit der Möglichkeit, auf die Tatausführung Einfluss zu nehmen, hat die Strafkammer nicht festgestellt.
10
Es ist daher anhand der getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich, inwieweit der Angeklagte mit seinem Handeln maßgeblichen Einfluss auf die Tatausführungen nehmen konnte und mithin Tatherrschaft hatte. Allein der Umstand , dass er durch sein Zutun die Taten förderte, reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648 f.); dies entspricht vielmehr dem Charakter einer Beihilfehandlung (vgl. MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 25 Rn. 195). Auch führt die Einbindung des Angeklagten in den Tatplan nicht zur Annahme von Mittäterschaft, da die bloße Kenntnis und Billigung einer Tat die fehlende Tatherrschaft nicht kompensieren können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2017 - StB 14/17, NJW 2017, 2693, 2694; vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, NStZ-RR 2016, 335). Gleiches gilt für das eigene finanzielle Interesse des Angeklagten, da dieses auch der Beweggrund für das Handeln eines Teilnehmers sein kann und hier nicht das nötige Gewicht erreicht , um die Annahme eines mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten begründen zu können.
11
3. Der Wegfall des Schuldspruchs in den Fällen II.B.1. und 2. der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe.
Becker Ri'inBGH Dr. Spaniol und Tiemann RiBGH Dr. Berg befinden sich im Urlaub und sind daher gehindert zu unterschreiben. Becker Hoch

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 130/19
vom
25. Juni 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls
ECLI:DE:BGH:2019:250619B3STR130.19.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. b) und 2. auf dessen Antrag - am 25. Juni 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. November 2018 geändert
a) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in 33 Fällen, wobei es in 4 Fällen beim Versuch blieb, schuldig ist;
b) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes des Erlangten dahin, dass gegen den Angeklagten die gesamtschuldnerische Haftung in Höhe des gesamten Einziehungsbetrages von 82.000 € angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls (in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, § 244 Abs. 4 StGB) in 45 Fällen , wobei es in sieben Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstra- fe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes des durch die Tat Erlangten in Höhe von 82.000 € - hiervon in Höhe von 6.400 € in gesamtschuldnerischer Haftung mit einem Nichtrevidenten - angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Annahme von jeweils selbständigen, real konkurrierenden Taten in den Fällen II. 7 und 8, II. 11 und 13, II. 18, 19 und 20, II. 27, 28 und 29, II. 31 und 32, II. 38 und 39, II. 40 und 41, II. 42 und 43 sowie II. 44, 45 und 46 der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
3
a) Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte in sämtlichen zur Verurteilung gelangten 45 Fällen wechselnde Mittäter mit einem Kraftfahrzeug in die Nähe von Wohnsiedlungen. Dort stiegen die Mittäter aus und brachen in - zumindest - eine dauerhaft genutzte Privatwohnung ein oder versuchten dies. Der Angeklagte wartete derweil im Fahrzeug. Im Anschluss nahm er seine Mittäter - im Falle der Vollendung des Diebstahls mitsamt der Beute - wieder auf und entfernte sich mit ihnen. In 24 Fällen schloss sich an die Fahrt des Angeklagten zum Tatort lediglich ein Einbruch in eine Wohnung an, wobei es in vier dieser Fälle beim Versuch blieb. In den o.g. übrigen Fällen begingen die Mittäter, nachdem sie aus dem Fahrzeug ausgestiegen waren, jeweils zwei (Fälle II. 7 und 8, II. 11 und 13, II. 31 und 32, II. 38 und 39, II. 40 und 41 sowie II. 42 und 43 der Urteilsgründe) bzw. drei (Fälle II. 18, 19 und 20, II. 27, 28 und 29 sowie II. 44, 45 und 46 der Urteilsgründe) Einbruchdiebstähle, bevor sie wieder vom Angeklagten aufgenommen wurden; dabei blieb es in den Fällen II. 18, II. 39 und II. 46 der Urteilsgründe beim Versuch.
4
b) Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter beteiligt, ist bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten - soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt - als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung , erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2013 - 3 StR 259/13, juris Rn. 3; vom 30. Juli 2013 - 4 StR 29/13, NStZ 2013, 641; vom 22. Dezember 2011 - 4 StR 514/11, wistra 2012, 146; Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.; BeckOK StGB/Kudlich, § 25 Rn. 52.3).
5
c) Gemessen hieran ist das Verhalten des Angeklagten in den in Rede stehenden Fällen jeweils als eine einheitliche Tat des Diebstahls in zwei bzw. drei tateinheitlichen Fällen zu bewerten. Die Mitwirkung des Angeklagten bestand darin, dass er seine Tatgenossen zum Tatort brachte und sie nach den Einbrüchen wieder abholte. Die jeweils zwei bzw. drei von den Mittätern tatmehrheitlich begangenen (versuchten) Diebstähle werden dabei in der Person des Angeklagten durch seine Fahrdienste zu einer Handlung verknüpft. Darüber hinaus gehende, konkrete Mitwirkungshandlungen des Angeklagten an den jeweiligen Einzeltaten hat das Landgericht nicht festgestellt.

6
d) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, wobei er gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon absieht, in der Urteilsformel die gleichartige Tateinheit zum Ausdruck zu bringen (zur Bezeichnung der Taten s. im Übrigen BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 StR 2/19, juris Rn. 6). Für die rechtliche Bezeichnung der Tat und zur Klarstellung des Schuldumfangs reicht - auch in den Fällen, in denen einer der zwei bzw. drei tateinheitlich zusammentreffenden Diebstähle nicht vollendet wurde - die Angabe aus, dass sich der Angeklagte des Diebstahls schuldig gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1999 - 4 StR 192/99, NStZ 2000, 30, 31). § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung des Tatgeschehens nicht wirksamer hätte verteidigen können.
7
2. Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die Einzelstrafen in den Fällen II. 7 (zwei Jahre und drei Monate), II. 11 (zwei Jahre und drei Monate), II. 18 und 19 (ein Jahr und sechs Monate sowie zwei Jahre und drei Monate), II. 27 und 28 (jeweils zwei Jahre und drei Monate), II. 31 (zwei Jahre und drei Monate ), II. 39 (ein Jahr und sechs Monate), II. 41 (zwei Jahre und drei Monate), II. 42 (zwei Jahre und sechs Monate) sowie II. 44 und 46 der Urteilsgründe (zwei Jahre und drei Monate sowie ein Jahr und sechs Monate).
8
Der Senat setzt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die jeweils höchsten Einzelstrafen von zwei Jahren und drei Monaten in Fall II. 8, von zwei Jahren und sechs Monaten in den Fällen II. 13 und II. 20, von zwei Jahren und drei Monaten in den Fällen II. 29, II. 32 und II. 38 sowie von zwei Jahren und sechs Monaten in den Fällen II. 40, II. 43 und II. 45 der Urteilsgründe als alleinige Einzelstrafen fest; denn ist auszuschließen, dass das Landge- richt bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte.
9
Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen - einmal drei Jahre, elfmal zwei Jahre und sechs Monate , siebenmal zwei Jahre und drei Monate, einmal zwei Jahre sowie viermal ein Jahr und sechs Monate - ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses, die den Unrechts- und Schuldgehalt des Tuns des Angeklagten unberührt lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 4 StR 514/11, juris Rn. 5), auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
10
3. Soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass die Geschädigten der Wohnungseinbruchdiebstähle psychisch erheblich beeinträchtigt wurden, ist hiergegen von Rechts wegen nichts zu erinnern. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (vgl. zu § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB bereits BGH, Beschluss vom 31. März 2011 - 2 StR 39/11, juris; ferner BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 319/10, NStZ-RR 2010, 374, 375 in Abgrenzung zu OLG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2002 - Ss 171/02, NStZ-RR 2002, 247, 248). § 244 Abs. 4 StGB, der als Qualifikationstatbestand den Wohnungseinbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung mit erhöhter Strafe bedroht, setzt den Eintritt psychischer Beeinträchtigungen tatbestandlich nicht voraus. Sie sind jedenfalls dann, wenn sie das Maß an Erheblichkeit erreichen , das die Strafkammer in den betreffenden Fällen rechtsfehlerfrei festgestellt hat, auch nicht regelmäßige Folge der Tatbestandsverwirklichung (vgl. hierzu Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 46 Rn. 45c mwN). Dies kor- respondiert mit der Einschätzung des Gesetzgebers, der zwar davon ausgegangen ist, dass der Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Abs. 4 StGB stets einen schwerwiegenden Eingriff in den persönlichen Lebensbereich von Bürgern darstellt, der aber den Eintritt gravierender psychischer Folgen nicht als Regelfall angesehen, sondern lediglich darauf abgestellt hat, dass diese eintreten können (vgl. BT-Drucks. 18/12359, S. 1 und 7).
11
4. Der Ausspruch über die Einziehung ist dahin zu ändern, dass der Angeklagte hinsichtlich des gesamten Einziehungsbetrages von 82.000 € als Gesamtschuldner haftet. Denn die Feststellungen belegen, dass er - über die Fälle hinaus, hinsichtlich derer die Strafkammer in Höhe von 6.400 € samtverbindliche Haftung mit dem Nichtrevidenten angeordnet hat - auch bei den übrigen Taten gemeinsam mit seinen unbekannt gebliebenen Mittätern faktische Mitverfügungsgewalt an der Tatbeute erlangte. Da es einer individuellen Benennung der Gesamtschuldner nicht bedarf, hat der Senat die Änderung der Einziehungsentscheidung auf die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung als solcher beschränkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. April 2019 - 3 StR 63/19, juris Rn. 3; vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18, juris Rn. 10).
12
5. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Wimmer Tiemann Berg Anstötz