Bundesgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2019 - 1 StR 604/17

20.05.2020 11:25, 28.02.2019 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2019 - 1 StR 604/17

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 604/17
vom
28. Februar 2019
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:280219U1STR604.17.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar 2019, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Bellay und die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Fischer, Dr. Pernice,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
die Angeklagte persönlich – in der Verhandlung –,
Rechtsanwältin – in der Verhandlung –, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger,
Rechtsanwältin – in der Verhandlung – als Vertreterin der Nebenklägerin M. ,
Rechtsanwältin – in der Verhandlung – als Vertreterin der Nebenklägerin S. ,
Regierungsrat – in der Verhandlung –, Steueramtmann – in der Verhandlung – als Vertreter des Finanzamts Frankfurt am Main I,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2017 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagte, soweit sie wegen zweier Fälle der schweren Körperverletzung verurteilt worden ist, der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist. 2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin M. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. 3. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 4. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
5. Die Nebenklägerin M. hat die Kosten ihrer Revision und die hierdurch der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 6. Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin M. gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in zwei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs und in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren , Körperverletzung in 35 Fällen, darunter zwei Fälle der schweren Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es die Angeklagte freigesprochen.
2
Die Angeklagte wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision gegen ihre Verurteilung. Mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten, vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision zuungunsten der Angeklagten beanstandet die Staatsanwaltschaft den Teilfreispruch von den Vorwürfen der Zuhälterei und des Menschenhandels. Die Nebenklägerin M. erhebt mit ihrer Revision eine Verfahrensrüge und rügt im Übrigen die Verletzung materiellen Rechts; zudem wendet sie sich mit einer Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils. Abgesehen von der Abänderung des Schuldspruchs zugunsten der Angeklagten be- züglich zweier Körperverletzungsdelikte bleiben sämtliche Rechtsmittel ohne Erfolg.

I.


3
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
4
1. Die als Dreijährige mit ihrer Mutter von Polen nach Deutschland gezogene Angeklagte begann bereits im Alter von 17 Jahren, als Prostituierte zu arbeiten. Da sie aufgrund ihrer Herkunft aus sozial und finanziell schwierigen Verhältnissen häufig Erfahrungen mit Ausgrenzung und Gewalt gemacht hatte, nahm sie die Prostitution früh als Möglichkeit wahr, auch ohne Berufsausbildung Geld verdienen und sich mit Geld Anerkennung und eine Lebensgrundlage verschaffen zu können.
5
Nach einigen Jahren begann die Angeklagte unter dem Künstlernamen „Sc. “ eine Karriere als „Rapperin“. Ihre Titel handelten vornehmlich und verherrlichend vom Prostituierten- und Zuhältermilieu, schnellem Geld, Luxusgütern und Gewalt. Hierdurch gelangte sie in den einschlägig interessierten Kreisen zumeist jüngerer Fans zu einer gewissen Popularität mit beständigen Einnahmen. Dies nahm die Angeklagte zum Anlass, nicht mehr selbst der Prostitution nachzugehen, sondern neben dem „Musik-Business“ ihre langjähri- gen Erfahrungen als Prostituierte nunmehr dahin zu nutzen, an der Prostitutionsausübung anderer Frauen, zu der sie organisatorische Beiträge leistete, zu partizipieren. Außerdem war sie in der von ihrem Lebensgefährten betriebenen „St. Bar“ in F. in herausgehobener Position tätig.
6
2. Die „St. Bar“ entwickelte sich alsbald zu einer Anlaufstelle ihrer jungen weiblichen Fans. Einige von diesen legten es dabei darauf an, in eine Beziehung zu der von ihnen idolisierten Angeklagten zu treten. Manche versuchten dies dadurch zu erreichen, dass sie sich als Stammgäste in der Bar aufhielten. Andere nahmen über soziale Medien Kontakt zu der Angeklagten auf, die mitunter auch Einladungen aussprach. Im Laufe der Zeit entstand so um die Angeklagte eine Clique junger Frauen, die sich unter anderem durch ein einheitliches, vom Auftreten der Angeklagten geprägtes Outfit – lange blonde Haare, Leggings, Taschen und Schuhe von Gucci – auszeichnete und die die Angeklagte ebenso wie deren in Songs und Auftritten dargestellten Lebensstil idolisierte. Zu dieser Clique gehörten zeitweise auch die Nebenklägerinnen M. und S. und die Zeuginnen W. , H. und Wy. .
7
Die der Clique angehörenden jungen Frauen konnten in der „St. Bar“ ohne Bezahlung Getränke konsumieren. Auch übernahm die Angeklagte für sie häufig die Bezahlung für Feiern, Mode und Frisuren und ließ manche der jungen Frauen auch in zwei Wohnungen übernachten, über die sie verfügte. Auf diese Weise häuften sich allmählich bei einigen von ihnen hohe Schulden bei der Angeklagten an, deren Rückführung die Angeklagte verlangte. Hierzu bot die Angeklagte jedenfalls der Nebenklägerin M. und der Zeugin H. an, zur Schuldentilgung gemeinsam mit ihr nach einem bestimmten Geschäftsmodell Geld durch Prostitution auf Reisen in anderen Städten zu verdienen. Außerdem zeigte sie ihnen sowie der Nebenklägerin S. und der Zeugin W. Möglichkeiten auf, mit bestimmten Freiern in Kontakt zu kommen. Die Nebenklägerinnen M. und S. wie auch die Zeugin H. waren bereits zuvor und unabhängig von der Angeklagten der Prostitution nachgegangen. Sie waren ohnehin von sich aus zur Fortsetzung der Prostitution bereit gewesen, um Schulden zu tilgen oder darüber hinaus an Geld zu gelangen. Die noch 17 Jahre alte Zeugin W. hatte sich bis dahin noch nicht prostituiert, hatte aber „massiv den Wunsch an die Angeklagte herangetragen“, für sie der Prostitution nachzugehen. Ihr zeigte die Angeklagte zunächst in zwei Fällen die Möglichkeit auf, mittels Prostitution Geld zu verdienen. Später bot die Angeklagte der dann volljährigen Zeugin W. , die keine Schulden bei ihr hatte, gemeinsame Prostitutionsreisen an.
8
3. Das von der Angeklagten neben ihrer Musikerkarriere betriebene Geschäftsmodell umfasste die Prostitutionsausübung in Hotels und auch in Kundenwohnungen während regelmäßig wochenweiser Aufenthalte in anderen Städten. Die Angeklagte war dabei dafür zuständig, den äußeren Rahmen der Aufenthalte zu organisieren und vor allem die Freier zu beschaffen, während eine andere Frau die eigentliche Prostituiertentätigkeit ausübte. Die Angeklagte gab keine verbindlich zu erbringenden Sexualleistungen vor. Sie schaltete in einschlägigen Internetportalen für sexuelle Dienstleistungen Anzeigen, die sog. Profile, in denen die Prostituierten mit einer für Freier möglichst ansprechenden Legende ausgestattet wurden. Jedem der Profile war eine bestimmte Mobilfunknummer für die Kontaktaufnahme zugewiesen. Die Angeklagte führte mit ihrem Pkw die notwendigen Fahrten durch, buchte Hotelzimmer für Unterkunft und Prostitutionsausübung und sorgte für die Verpflegung und notwendiges Arbeitszubehör wie Kondome und Gleitcreme. Auch war es ihre Aufgabe, die Anrufe auf den Mobiltelefonen entgegenzunehmen und die Termine zu organisieren. Die Telefonate erledigte die Angeklagte regelmäßig aus ihrem im Hotelbereich parkenden Fahrzeug heraus; gleichzeitig hielt sie sich bereit, die Prostituierten bei Konflikten mit ihren Freiern zu schützen. Hinsichtlich der Geschäftskosten für die Prostitutionsreisen war die Angeklagte mit den Prostituierten jeweils dahin übereingekommen, dass die nach Abzug der Kosten von den mit den Freiern erzielten Umsätzen verbleibenden Nettoerlöse zwischen der jewei- ligen Prostituierten und der Angeklagten hälftig geteilt wurden. Den Zeuginnen W. und H. sowie der Nebenklägerin M. war dieses Geschäftsmodell nach Organisation, Ablauf und Aufgabenverteilung ebenso recht, wie sie die Aufteilung der Erlöse für angemessen hielten.
9
Wegen Ungeschicklichkeiten oder vermeintlichen Fehlern dieser drei Frauen schlug die zu spontanen Gewaltausbrüchen und Beschimpfungen neigende Angeklagte insbesondere im Verlauf der Prostitutionsreisen häufig auf diese ein.
10
4. Der Nebenklägerin M. , die die Angeklagte auf dem Oktoberfest 2015 in Mü. kennengelernt hatte, vermittelte die Angeklagte zunächstzwei Gelegenheiten, sich zu prostituieren. Den ersten Kontakt stellte sie zu dem als impotent geltenden Freier „I. “ her, den zweiten Kontakt zu einem 83 Jahre alten Mann in einer Art Escortservice mit zwei weiteren Frauen.
11
Als die Nebenklägerin Schulden bei der Angeklagten angehäuft hatte, über die sie keinen genauen Überblick hatte, wollte sie diese durch Prostitution abzahlen. Mitte 2016 schlug sie deshalb der Angeklagten vor, nach deren Geschäftsmodell mit dieser gemeinsam auf Prostitutionsreise zu gehen. Bei einer dann entsprechend durchgeführten Prostitutionsreise vom 11. bis 25. August 2016 schlug die Angeklagte immer wieder mit der flachen Hand in Form heftiger Ohrfeigen auf die Nebenklägerin M. ein. Es kam täglich zu mindestens einem ohrfeigenartigen Schlag. Die Schläge dienten dabei nicht dazu, die ohnehin durchgehend zur Prostitution bereite Nebenklägerin M. gefügig zu machen oder zu halten. Vielmehr reagierte die zu Gewaltausbrüchen neigende Angeklagte auf diese Weise spontan ihren Jähzorn ab, der sich während der Prostitutionsreise aufgrund von angeblichen Ungeschicklichkeiten oder vermeintlichen Fehlern der Nebenklägerin ergab.
12
5. Die 17-jährige Zeugin W. identifizierte sich insbesondere mit der unkritischen Darstellung von Prostitution und Zuhälterei in den Texten und Auftritten der Angeklagten und hatte daher für sich selbst den Entschluss gefasst, „anschaffen zu gehen“. Die Angeklagte empfahl ihr aber wegen ihres Alters und ihrer Unerfahrenheit zunächst, damit noch zu warten. Als die Zeugin weiterhin darauf drängte, sich zu prostituieren, eröffnete ihr die Angeklagte zwei Gelegenheiten hierzu. Im einen Fall vermittelte sie auch der Zeugin W. den Freier „I. “, bei dem sich die einstündige Begegnung gegen Zahlung von 150 Euro auf den Austausch von Zungenküssen und Berührungen beschränkte. Im zweiten Fall vermittelte ihr die Angeklagte den bereits genannten 83-jährigen Freier, der gewöhnlich immer in Begleitung von drei jungen Prostituierten zunächst in die Spielbank gehen und sich dort eine der Prostituierten zum Oralsex aussuchen wollte. Um ihr den Zugang zur Spielbank und den Kundentermin auch für den Fall einer Zugangskontrolle zu ermöglichen, überließ die Angeklagte der Zeugin W. den Ausweis einer bereits volljährigen Freundin. Aufgrund akuter Herzprobleme des Freiers beschränkte sich der Termin auf gemeinsames Essen und Roulettespielen auf dessen Kosten.
13
Nachdem die Zeugin volljährig geworden war, traf sie im August 2016 in Mü. mit der Angeklagten zusammen, um zusammen mit ihr nach deren Geschäftsmodell Geld aus der Prostitution zu verdienen, was wie geplant stattfand. Anfang September 2016 wurde eine weitere Prostitutionsreise durchgeführt.
14
Während dieser zweiten Prostitutionsreise versetzte die Angeklagte der Zeugin W. in drei Fällen jeweils mit der flachen Hand ohrfeigenähnliche Schläge. Auch diese Schläge dienten nicht dazu, die Zeugin,die durchgehend zur Prostitution bereit war, gefügig zu machen oder zu halten. Vielmehr reagierte die Angeklagte auch hier nur spontan ihren Jähzorn ab.
15
6. Die ebenfalls zur Clique um die Angeklagte gehörende Zeugin H. war bereits als Prostituierte tätig gewesen, als sie die Angeklagte kennenlernte. Sie häufte bei der Angeklagten Schulden an, die diese mit 3.000 Euro bezifferte. Zwar hatte die Zeugin H. „keine rechte Neigung“ mehr, sich weiter wie bisher zu prostituieren. Sie hatte sich aber nie endgültig von der Prostitutionsausübung abgewendet und war weiter grundsätzlich bereit, erforderlichenfalls Geld auch durch Prostitution zu verdienen. Sie kam deshalb im April 2016 mit der Angeklagten überein, gemeinsam mit ihr nach deren Geschäftsmodell auf Prostitutionsreise zu gehen.
16
Im Zeitraum vom 27. April bis 4. Mai 2016 und vom 12. bis 19. Mai 2016 fanden Prostitutionsreisen nach Mü. und Stu. statt, an denen die Zeugin Wy. als weitere Prostituierte teilnahm. Nach diesen Reisen war die Zeugin H. zwar schuldenfrei; da wegen der Aufrechnung mit den Schulden ihr hälftiger Anteil am Nettoerlös aber weitgehend aufgebraucht war, erhielt sie von der Angeklagten nur einen geringen überschießenden Betrag ausgezahlt.
17
Im Verlauf der Prostitutionsreisen schlug die Angeklagte – auch hier allein um ihren Jähzorn abzureagieren – die Zeugin H. täglich mindestens einmal mit der flachen Hand in Form von Ohrfeigen. In einem Fall schlug sie aus Verärgerung mit einem hochhackigen Schuh und fügte dadurch der Zeugin H. eine blutende Wunde hinter dem Ohr zu.
18
Im Anschluss an die zweite Prostitutionsreise fuhr die Angeklagte die Zeuginnen H. und Wy. zu einem Bordell in K. , wo diese sich weiter prostituieren wollten. Sie hatten dort die Hälfte ihrer Einnahmen an die Bordellbetreiberin abzugeben. Die Angeklagte hingegen war über die Herstellung des Kontakts hinaus weder organisatorisch eingebunden noch an den Einnahmen beteiligt.
19
Als im weiteren Verlauf des Jahres 2016 die Zeugin H. erneut Kontakt zur Angeklagten aufgenommen und sich eine Zeit lang in deren Wohnung aufgehalten hatte, trat die wieder einmal spontan jähzornige Angeklagte ihr gegen den Kopf, so dass die Zeugin H. schmerzhaft gegen eine Tischkante prallte.
20
7. Die Nebenklägerin S. hatte ebenfalls bereits Erfahrungen mit der Prostitution gemacht, bevor sie Kontakt mit der Angeklagten aufnahm. Sie wohnte dann in einer von der Angeklagten zur Verfügung gestellten Wohnung. Nachdem sie die Kosten für Kaution und Miete nicht bestreiten konnte, kam sie auf die Idee, das benötigte Geld mit Prostitution zu verdienen. Die Angeklagte hielt sie vom Aussehen und der psychischen Belastbarkeit her aber nicht für geeignet, nach ihrem Geschäftsmodell erfolgreich Prostitutionsreisen zu absolvieren. Sie vermittelte ihr allerdings zwei andere Gelegenheiten, bei denen sie sich durch Prostitution Geld verdienen konnte.
21
8. Obwohl die Angeklagte im Zeitraum von 2014 bis September 2016 neben Einnahmen aus ihrer Musikertätigkeit die Hälfte der Nettoerlöse aus den Prostitutionsreisen für sich vereinnahmt hatte, verschwieg sie diese gegenüber den Finanzbehörden. In ihrer Einkommensteuererklärung 2014 wie auch der Umsatzsteuerjahreserklärung 2014 gab die Angeklagte die von ihr aus den Prostitutionsreisen vereinnahmten Beträge nicht an. Sie verkürzte hierdurch 3.294 Euro Einkommensteuer und 9.229,94 Euro Umsatzsteuer.
22
Für die Monate Januar 2015 bis Januar 2016 sowie April, Mai, August und September 2016 gab die Angeklagte entgegen ihrer steuerlichen Verpflichtung keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab und verschwieg für diese Voranmeldungszeiträume ihre Umsätze aus Musikertätigkeit und Prostitutionsreisen. Hierdurch verkürzte sie monatlich Umsatzsteuerbeträge zwischen 737,65 Euro (Dezember 2015) und 3.054,76 Euro (Mai 2016).
23
Gegen die für die Jahre 2015 und 2016 dann ergangenen Umsatzsteuerbescheide , in denen die verkürzten Steuerbeträge berücksichtigt wurden, legte die Angeklagte Einspruch ein. Sie kündigte aber deren Rücknahme an und bezahlte sämtliche für die Jahre 2014 bis 2016 festgesetzten Steuern.

II.


24
Von den Vorwürfen des Menschenhandels gemäß § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB aF zum Nachteil der Nebenklägerin S. und der Zeugin W. , der Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 StGB zum Nachteil der Nebenklägerin M. sowie der Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 StGB und des Menschenhandels gemäß § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB aF zum Nachteil der ZeuginH. (Fälle 27 bis 30 der Anklageschrift) hat das Landgericht die Angeklagte freigesprochen.
25
Nach den Feststellungen des Landgerichts brachte die Angeklagte die Nebenklägerin S. nicht zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder sonst zu sexuellen Handlungen. Die Nebenklägerin war bereits freiwillig zur Ausübung der Prostitution bereit und hatte die Angeklagte schon zuvor darauf angesprochen, sich zum Geldverdienen mit deren Hilfe erneut prostituieren zu wollen.
26
Die Zeugin W. war ebenfalls bereits freiwillig zur Ausübung der Prostitution bereit. Sie hatte für sich selbst den Entschluss gefasst, „anschaffen zu gehen“, undin dem festen Wunsch, mit Hilfe der Angeklagten Prostituierte zu werden, den Kontakt mit dieser aufgenommen.
27
Auch die Nebenklägerin M. war zuvor als Prostituierte tätig. Die mit der Angeklagten durchgeführte und von vornherein nur auf einen kurzen Zeitraum angelegte Prostitutionsreise ging auf den Vorschlag der Nebenklägerin zurück. Sie unterwarf sich freiwillig dem in ihren Augen erfolgreichen und lukrativen Geschäftsmodell der Angeklagten. Die Schläge gegen die Nebenklägerin M. dienten nicht dem Zweck, diese zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution anzuhalten.
28
Nach den Feststellungen hatte sich die Zeugin H. , die sich zuvor prostituiert hatte, nie endgültig von der Prostitutionsausübung abgewandt. Sie war weiter grundsätzlich bereit, erforderlichenfalls Geld durch Prostitution zu verdienen, und war, weil sie keine andere Idee zur Rückzahlung der Schulden hatte, mit der Angeklagten übereingekommen, den nötigen Betrag durch Prostitution auf einer Prostitutionsreise zu verdienen. Sie unterwarf sich für einen kurzen Zeitraum von Prostitutionsreisen freiwillig dem Geschäftsmodell der Angeklagten.

III.


29
1. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten führt lediglich zu einer Abänderung des Schuldspruchs im Hinblick auf eine unrichtige Bezeichnung eines der verwirklichten Straftatbestände. Der Schuldspruch ist da- hingehend abzuändern, dass die Angeklagte in den beiden als „schwere Körperverletzung“ bezeichneten Fällen der Körperverletzung wegen „gefährlicher Körperverletzung“ schuldig ist.
30
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
31
a) Die Feststellungen werden von einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getragen.
32
b) Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die Hinterziehung von Einkommensteuer 2014 und Umsatzsteuer 2014 tateinheitlich begangen wurde, weil die Angeklagte die Steuererklärungen zum selben Zeitpunkt abgab und in diesen übereinstimmende Unrichtigkeiten zu den Steuergrundlagen enthalten waren, steht dies zwar nicht im Einklang mit der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Konkurrenzen in Fällen der Steuerhinterziehung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 – 1 StR 535/17, NZWiSt 2019, 28, 29 ff.). Der Senat kann aber ausschließen, dass das Landgericht eine andere Gesamtstrafe verhängt hätte, wenn es insoweit von Tatmehrheit (§ 53 StGB) statt von Tateinheit (§ 52 StGB) ausgegangen wäre. Die unrichtige Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses lässt den Verkürzungsumfang und den Unrechtsgehalt der Taten unberührt.
33
Dasselbe gilt, soweit das Landgericht die Angeklagte für die Nichtabgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen in den Jahren 2015 und 2016 jeweils wegen selbständiger Taten der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) verurteilt und nicht geprüft hat, ob sich die Angeklagte auch wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2015 und 2016 schuldig gemacht hat. Da eine Verurteilung insoweit nicht erfolgt ist, ist der Unrechtsgehalt der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen hierdurch auch nicht als solcher aus Vortaten mitbestraft (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 – 1 StR 536/16, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 25).
34
c) Die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

IV.


35
Die zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft , die wirksam auf den Teilfreispruch von den Tatvorwürfen zum Nachteil der Nebenklägerinnen M. und S. sowie der Zeuginnen W. und H. und den nach Auffassung der Revision damit im Zusammenhang stehenden Schuldspruch wegen Körperverletzungsdelikten beschränkt ist, bleibt ohne Erfolg.
36
1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
37
a) Die Rüge, das Landgericht habe den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2017 auf erneute Vernehmung der Zeugin H. rechtsfehlerhaft zurückgewiesen, hat keinen Erfolg.
38
aa) Mit der Rüge beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft die Einstufung der Zeugin H. als völlig ungeeignetes Beweismittel durch das Landgericht. Sie trägt vor, dass die Zeugin bereits am Vortag im Rahmen der Hauptverhandlung vernommen worden sei, während der Befragung durch den Vorsitzenden aber unvermittelt bekundet habe, nun keine weiteren Angaben mehr machen zu wollen. Sie habe der Angeklagten verziehen und werde es außerhalb der Verhandlung mit ihr klären. Es gehöre sich nicht, eine Freundin anzuschwärzen. Nachdem der Vorsitzende sodann die Verhängung eines Ordnungsgeldes von 500 Euro angedroht habe, habe sie erklärt, sie würde auch bei 1.000 Euro bei ihrer Aussageverweigerung bleiben. Es sei dann ein Ordnungsgeld von 300 Euro verhängt worden. Einen vor dem Beweisantrag zunächst gestellten Antrag auf erneute Ladung der ZeuginH. habe das Landgericht ebenfalls zurückgewiesen. Als Begründung sei dabei genannt worden, dass die Aufklärungspflicht nicht gebiete, die Zeugin zum wiederholten Mal zu laden, um zu versuchen, sie entgegen ihrem Entschluss, nicht mehr auszusagen , zu einer ergänzenden Aussage zu bewegen. Sie habe sich definitiv nach Androhung und Festsetzung eines Ordnungsgeldes entschieden, nicht weiter auszusagen. Zuvor sei sie bereits durch den Vorsitzenden in einer ca. 45 Minuten dauernden Befragung umfangreich vernommen worden. Zudem habe die Zeugin Wy. als Begleiterin der Angeklagten und der Zeugin H. bei der Reise im April/Mai 2016 zu den Arbeitsbedingungen und der persönlichen Beziehung zwischen der Angeklagten und der Zeugin H. eingehendausgesagt.
39
Die Staatsanwaltschaft vertritt in ihrer Revision die Auffassung, das Landgericht hätte die Zeugin H. bei dieser Sachlage nicht als völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO behandeln dür- fen, ohne vorher gegen sie gemäß § 70 Abs. 2 StPO Beugehaft anzudrohen und erforderlichenfalls auch zu verhängen.
40
bb) Es bestehen bereits Bedenken, ob die Rüge den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.
41
Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind bei Verfahrensrügen die auf die jeweilige Angriffsrichtung bezogenen Verfahrenstatsachen so vorzutragen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung die einzelnen Rügen darauf überprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegen würde, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. November 2010 – 1 StR 544/09, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Anforderungen 1 mwN).
42
Wird in der Revision die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines bereits angehörten Zeugen geltend gemacht, muss mitgeteilt werden, dass und wozu der Zeuge in der Hauptverhandlung bereits ausgesagt hat. Denn nur dann kann geprüft werden, ob es sich nicht um einen bloßen Antrag auf Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme oder auf Feststellung ihres Inhalts handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 21/15, NStZ 2015, 540, 541). Die Revision der Staatsanwaltschaft versäumt es hier, darzulegen , wozu die Zeugin H. bereits ausgesagt hat. Sie trägt lediglich vor, die Zeugin sei noch nicht abschließend zu allen Themenkomplexen, zu denen sie im Zusammenhang mit den angeklagten Taten Angaben hätte machen können, gehört worden, und benennt die ihrer Auffassung nach noch aufklärungsbedürftigen Umstände. Sie teilt aber nicht mit, dass die Zeugin H. in ihrer Vernehmung bekundet hatte, sich im Januar 2016 beieiner A. prostituiert zu haben, und legt im Rahmen dieser Rüge auch den von einer Sitzungsstaats- anwältin zur Vernehmung der Zeugin H. verfassten Gedächtnisvermerk (RB S. 59) nicht vor.
43
cc) Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.
44
Als völlig ungeeignet im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist ein Beweismittel nur dann einzustufen, wenn das Gericht ohne Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis feststellen kann, dass sich mit ihm das in dem Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt. Die absolute Ungeeignetheit des Beweismittels muss sich dabei aus dem Beweismittel im Zusammenhang mit der Beweisbehauptung selbst ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2009 – 1 StR 218/09, NStZ 2010, 52 und vom 6. März 2008 – 5 StR 617/07, NStZ 2008, 351, 352, jeweils mwN).
45
Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Ablehnung des Beweisantrages rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sich unter sorgfältiger Berücksichtigung der besonderen Umstände die durch Tatsachen belegte Überzeugung verschafft, dass die Zeugin H. nicht mehr zu verwertbaren sachdienlichen Angaben bereit sein werde. Das Landgericht hat deshalb die Zeugin rechtsfehlerfrei als völlig ungeeignetes Beweismittel angesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1981 – 3 StR 140/81 (S), juris).
46
In Fällen einer angekündigten Aussageverweigerung muss der Tatrichter alle gebotenen Schritte unternehmen, um sich von der Irrtumsfreiheit, Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit der Weigerung zu überzeugen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1998 – 2 StR 173/98, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 18). Diesem Erfordernis ist das Landgericht nachgekommen. Zwar liegt hier nicht der Fall vor, dass ein Zeuge bereits bei mehreren Vernehmungsversuchen an verschiedenen Verhandlungstagen die Aussage verweigert hatte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1998 aaO). Vielmehr hat die Zeugin H. aus der Vernehmung heraus angegeben, nichts weiter auszusagen. Das Landgericht durfte hier aber deshalb von einer ernsthaften und endgültigen Verweigerung einer weiteren Aussage der Zeugin ausgehen, weil diese in Kenntnis aller Umstände auch unter dem Eindruck eines bereits verhängten Ordnungsgeldes stehend definitiv entschieden hatte, selbst dann nicht weiter auszusagen, wenn noch ein höheres Ordnungsgeld verhängt würde.
47
Das Landgericht war auch nicht gehalten, gemäß § 70 Abs. 2 StPO gegen die Zeugin Beugehaft zu verhängen. Allerdings wird es bei der Prüfung, ob die Weigerung ernsthaft und endgültig ist, für den Tatrichter regelmäßig erforderlich sein, bei bedeutsamen Beweisthemen und gewichtigen Tatvorwürfen zulässige Erzwingungsmaßregeln nicht nur zu verhängen, sondern auch zu vollstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1998 aaO). Die Ermessensentscheidung , im vorliegenden Fall keine Beugehaft gegen die Zeugin zu verhängen, ist jedoch rechtsfehlerfrei. Das Landgericht durfte neben der Entschiedenheit der Aussageverweigerung auch den Umständen Gewicht beimessen, dass die Bedeutung der Aussage der Zeugin angesichts der bereits erfolgten Vernehmung durch den Vorsitzenden und die ergänzenden Angaben der Zeugin Wy. gemindert war und zudem die Aussagen der drei weiteren als Geschädigte vernommenen Zeuginnen Rückschlüsse auf die Verhältnisse und Umstände im Fall der Zeugin H. ermöglichten. Mit entsprechender Begründung hatte das Landgericht bereits zuvor den Antrag auf erneute Ladung der Zeugin zurückgewiesen und dabei darauf hingewiesen, dass die Zeugin durch den Vorsitzenden umfangreich vernommen worden sei und die Zeugin Wy. als Begleiterin der Angeklagten und der Zeugin H. bei der Prostitutionsreise im April/Mai 2016 zu den Arbeitsbedingungen und der persönlichen Beziehung zwischen der Angeklagten und der Zeugin H. ausgesagt habe. Damit hat das Landgericht in zulässiger Weise von der Verhängung von Beugehaft abgesehen.
48
b) Die Rüge, die Staatsanwaltschaft sei in ihrem Fragerecht aus § 240 Abs. 2 StPO verletzt worden, weil die Zeugin H. ohne vorherige Anhörung der Staatsanwaltschaft entlassen worden sei, ist bereits unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
49
Die Revision nennt statt konkreter Fragen, zu denen die Zeugin H. noch hätte befragt werden sollen, lediglich Themenkomplexe. Sie legt auch nicht dar, welche Antworten von der Zeugin zu erwarten waren und wie sich diese Antworten auf das Beweisergebnis ausgewirkt hätten. Angesichts der Weigerung der Zeugin, weiter auszusagen, hätte es zudem der Darlegung von Umständen bedurft, aufgrund derer eine Aussagebereitschaft hinsichtlich der durch die Staatsanwaltschaft an sie gerichteten Fragen zu erwarten gewesen wäre.
50
c) Die auf eine Verletzung des § 261 StPO gestützte Rüge, das Landgericht habe es unterlassen, sich im Urteil mit den in der Hauptverhandlung verlesenen Rechnungen der R. GmbH erschöpfend auseinanderzusetzen, istunbegründet.
51
Die Revision macht geltend, bei umfassender Berücksichtigung dieser Rechnungen über die Kosten der Profile der Prostituierten hätte sich ergeben, dass die Angeklagte den Zeuginnen H. und M. höhere Beträge alsge- schehen hätte auskehren müssen, was für die Frage einer finanziellen Ausbeutung im Sinne des § 181a Abs. 1 StGB von Bedeutung sei.
52
Damit zeigt sie indes keinen Rechtsfehler in der Beweiswürdigung auf. Das Landgericht hat sich mit den Rechnungen der R. GmbH in dem erforderlichen Umfang auseinandergesetzt. Die Rechnungen wurden in die – hier zulässige und gebotene – Schätzung der Einkünfte und Umsätze der Angeklagten aus dem Prostitutionsgewerbe eingestellt. Das Landgericht durfte insoweit bei der von ihm vorgenommenen Schätzung den Angaben des als Zeugen gehörten Finanzbeamten P. , die in den Urteilsgründen näher dargelegt sind, folgen. Hierbei durfte es insbesondere berücksichtigen, dass die Zahl der Freier geschwankt habe und auch je nach Stadt unterschiedlich groß gewesen sei. Diesen Umstand lässt die Revision der Staatsanwaltschaft außer Betracht, die jeweils von zehn Freiern täglich ausgeht und zudem sämtliche für die Zeiträume der Prostitutionsreisen geschalteten Profile ausnahmslos der Zeugin H. bzw. der Nebenklägerin M. zuweist.
53
2. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Der Teilfreispruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
54
a) Die Urteilsgründe genügen den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil.
55
aa) Ein freisprechendes Urteil muss aus sich heraus verständlich sein und so viele Angaben enthalten, dass dem Revisionsgericht eine sachlichrechtliche Prüfung ermöglicht wird. Hierbei muss das Tatgericht, wenn – wie hier – ein Angeklagter aus tatsächlichen Gründen freigesprochen wird, zunächst diejenigen Tatsachen feststellen, die es für erwiesen erachtet, bevor es in der Be- weiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen weiteren Feststellungen nicht getroffen werden konnten. Dabei hat es vor allem diejenigen Gesichtspunkte zu erörtern, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) und die entweder festgestellt oder nicht festgestellt werden können (vgl. BGH, Urteile vom 17. März 2005 – 5 StR 461/04, wistra 2005, 311 und vom 16. Juni 2016 – 1 StR 50/16, juris Rn. 9, jeweils mwN).
56
bb) Diese Anforderungen erfüllt das angefochtene Urteil. Es nennt, untergliedert nach den einzelnen Tatvorwürfen, hinsichtlich derer ein Freispruch erfolgte, jeweils den Tatvorwurf, die diesbezüglich getroffenen Feststellungen sowie die Erwägungen, aufgrund derer keine Verurteilung erfolgen konnte. Bezüglich der getroffenen Feststellungen war das Landgericht nicht gehindert, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Feststellungen, die Grundlage der Verurteilung wegen der Körperverletzungsdelikte waren, Bezug zu nehmen.
57
b) Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
58
Entgegen der Auffassung der Revision der Staatsanwaltschaft ist die Beweiswürdigung weder lückenhaft noch widersprüchlich. Die von der Strafkammer gezogenen Schlussfolgerungen sind möglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Februar 2016 – 3 StR 436/15, juris Rn. 20). Es ist auch nicht geboten, für jede einzelne Feststellung einen Beleg in den Urteilsgründen zu erbringen; denn dies stellt sich letztlich als überflüssige Beweisdokumentation dar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2017 – 3 StR 469/17, juris, mwN). Wie bereits bei der Verfahrensrüge betreffend die Rechnungen der R. GmbH dargelegt, ist auch die Beweiswürdi- gung hinsichtlich der bei den Prostitutionsreisen angefallenen Einnahmen und Ausgaben rechtsfehlerfrei.
59
c) Der Teilfreispruch wird von den Feststellungen getragen.
60
aa) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen begründen keine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB aF.
61
Nach den Feststellungen sind die Nebenklägerin S. sowie die Zeuginnen W. und H. nicht im Sinne von § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB aF zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht worden, weil sie zu dieser bereits zuvor unabhängig von der Einwirkung der Angeklagten entschlossen waren. Der Umstand, dass von der Angeklagten hinsichtlich bestehender Schulden Rückforderungsansprüche geltend gemacht wurden, reicht für die Tatbestandsverwirklichung nicht aus. Ein omnimodo facturus könnte selbst dann nicht mehr „vom Täter“ zu einer bestimmten Handlung gebracht werden, wenn er von diesem bedrängt würde (vgl. LK-StGB/Kudlich, 12. Aufl., § 232 Rn. 25). Soweit die Revision geltend macht, die Zeuginnen seien nicht aus freiem Entschluss (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. April 2007 – 2 StR 571/06, StraFo 2007, 340) der Prostitution nachgegangen, setzt sie sich in Widerspruch zu den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen. Die Zeugin H. hatte nach den Feststellungen zwar „keine rechte Neigung“ mehr, sich weiter zu prostituieren , hatte aber nach der Schließung der „St. Bar“ keine andere Idee als die, den Betrag für die Rückzahlung der Schulden bei der Angeklagten durch Prostitution zu verdienen. Die Annahme der Revision, die Angeklagte habe eine finanzielle Abhängigkeit der Zeugin bei gleichzeitiger Rückforderung der Schulden zu einem Zeitpunkt geschaffen, zu dem diese nicht mehr in der „St. Bar“ arbeiten konnte, was für die Fortsetzung der Prostitution zumin- dest mitursächlich gewesen sei, beruht auf urteilsfremden Erwägungen.
62
bb) Die Feststellungen begründen auch keine Strafbarkeit der Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
63
Der Begriff der Ausbeutung verlangt ein planmäßiges und eigensüchtiges Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle, das zu einer spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten führt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. April 2002 – 4 StR 66/02, NStZ-RR 2002, 232, 233). Solches hat das Landgericht für die Nebenklägerin M. und die Zeugin H. nicht festgestellt.
64
Zwar stellt ein Einvernehmen mit der Prostituierten für sich allein das Merkmal der Ausbeutung nicht in Frage (vgl. BGH aaO). Das Landgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass die Angeklagte über die bloße Partizipation am Erlös hinaus ein Herrschafts- oder Abhängigkeitsverhältnis, d.h. eine überlegene Stellung gegenüber abhängigen Prostituierten, ausgenutzt hat. Soweit die Angeklagte für die Zeuginnen M. und H. Kontakte zu dem Freier „I. “, zu dem 83-jährigen Freier und für die Prostitution in K. Kontaktehergestellt hat, konnten die Prostituierten den hierfür erlangten Erlös behalten. Nach den Feststellungen nahm die Angeklagte auch während der Prostitutionsreisen keine überlegene Stellung gegenüber den Zeuginnen M. und H. ein. Die Aufgaben auf den Prostitutionsreisen waren jeweils im Einvernehmen mit den Zeuginnen arbeitsteilig aufgeteilt und nur auf einen kurzen Zeitraum angelegt.
65
Das Landgericht hat – auf der Grundlage einer saldierenden Betrachtung (vgl. dazu Renzikowski in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 181a StGB, Rn. 25) – auch keine spürbare Verschlechterung der Vermögenslage auf Seiten der Zeuginnen M. und H. festgestellt. Vielmehr trat sogar eine Verbesserung der Vermögenslage der Zeuginnen ein, weil diese infolge der Prostitutionsreisen von Schulden befreit wurden, die sie zuvor bei der Angeklagten angesammelt hatten.

V.


66
Die Revision der Nebenklägerin M. hat keinen Erfolg.
67
1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist dahin auszulegen, dass die Nebenklägerin allein beanstandet, die Angeklagte sei rechtsfehlerhaft nicht auch wegen des sie zur Nebenklage berechtigenden Tatvorwurfs der Zuhälterei verurteilt worden.
68
2. Die von der Nebenklägerin erhobene Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher bereits nicht zulässig erhoben.
69
Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Nebenklägerin die Verletzung ihrer Rechte als Nebenklägerin und macht einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren geltend. Die Revision rügt, die Nebenklägerin habe trotz beantragter umfassender Akteneinsicht nur partielle Akteneinsicht in die polizeilichen Vernehmungsprotokolle erhalten, zudem seien ihr entgegen §§ 201, 203 StPO weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbeschluss übermittelt worden. Darüber hinaus sei ihr die Einsichtnahme in „wesentliche entscheidungs- erhebliche Mitschnitte“ aus Telefonüberwachungsmaßnahmen über Gespräche zwischen der Angeklagten und ihr verwehrt worden.
70
Dies genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine zulässige Verfahrensrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2010 – 1 StR 544/09, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Anforderungen 1 mwN) nicht. Die Revision trägt die Tatsachen, die die seitens der Vertreterin der Nebenklägerin beantragte Akteneinsicht einschließlich der Überlassung der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses betreffen, nur unvollständig vor. Sie teilt den mit Verfügung des Vorsitzenden vom 24. Mai 2017 abgelehnten Antrag der Nebenklägervertreterin auf Gewährung von Akteneinsicht vom 18. Mai 2017 ebenso wenig mit wie deren weiteren Antrag vom 31. Mai 2017 auf Übermittlung der Anklageschrift, Überlassung des Eröffnungsbeschlusses und der Besetzungsmitteilung des Gerichts und einer vollständigen Ablichtung der Protokolle der polizeilichen bzw. richterlichen Vernehmung der Nebenklägerin M. sowie diese betreffende Durchsuchungsberichte. Das Schreiben des Vorsitzenden vom 1. Juni 2017, mit dem diesem Antrag teilweise stattgegeben wurde, teilt die Revision ebenfalls nicht mit; sie gibt auch nicht an, welche Vernehmungsprotokolle mit welchem Inhalt daraufhin übermittelt und ob weitere Aktenbestandteile vom Landgericht zur Verfügung gestellt wurden. Der Mitteilung dieser Tatsachen hätte es schon deshalb bedurft, weil – wie die Angeklagte selbst vorträgt – das Akteneinsichtsgesuch zunächst wegen Geheimschutzinteressen der Angeklagten und von möglicherweise Geschädigten (vgl. § 406e Abs. 2 StPO) zurückgewiesen worden war; der Beschluss des Landgerichts vom 24. Mai 2017 weist hierzu ausdrücklich auf die in den Akten enthaltenen Daten zum steuerlichen Verhalten der Angeklagten sowie zu intimen Daten einer Vielzahl weiterer Personen hin, darunter solcher der Zeuginnen S. , W. , H. und Wy. . Ohne Kenntnis von diesen Tatsachen kann der Senat nicht prüfen, ob die behaupteten Verfahrensfehler vorliegen. Soweit mit der Verfahrensrüge geltend gemacht wird, der Nebenklägerin sei die Einsichtnahme in aufgezeichnete Telefongespräche verwehrt worden, fehlt es für die Zulässigkeit der Beanstandung zudem an der Darlegung des wesentlichen Inhalts dieser Gespräche. Soweit die Revision beanstandet, der Nebenklägerin seien die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluss nicht mitgeteilt worden, fehlt es schließlich an der erforderlichen Mitteilung, dass sowohl die Anklageschrift als auch der Eröffnungsbeschluss in der Hauptverhandlung verlesen wurden.
71
3. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Der Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Zuhälterei betreffend die Nebenklägerin M. austatsächlichen Gründen ist rechtlich nicht zu beanstanden.
72
Den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil genügen die Urteilsgründe. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen rechtfertigen keine Verurteilung der Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei zum Nachteil der Nebenklägerin M. gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zur Revision der Staatsanwaltschaft verwiesen.
73
Entgegen der Auffassung der Revision der Nebenklägerin – insoweit über das Vorbringen der Staatsanwaltschaft hinaus – rechtfertigen die Feststellungen auch keine Verurteilung wegen dirigierender Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei setzt in allen Begehungsweisen eine bestimmende Einflussnahme auf die Prostitutionsausübung voraus; eine bloße Unterstützung reicht nicht. Das Verhalten muss vielmehr geeignet sein, die Prostituierte in Abhängigkeit vom Täter zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltigerer Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nach- haltig zu beeinflussen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2002 – 4 StR 66/02, NStZ-RR 2002, 232 mwN).
74
Dies war hier nicht der Fall. Nach den Feststellungen wurden die Prostitutionsreisen einvernehmlich durchgeführt, nachdem die Nebenklägerin M. , der das Geschäftsmodell der Angeklagten bekannt geworden war, dieser vorgeschlagen hatte, gemeinsam auf Prostitutionsreise zu gehen. Die ohrfeigenähnlichen Schläge, die die Angeklagte der Nebenklägerin auf diesen Reisen versetzte, dienten nicht dazu, die Nebenklägerin, die ohnehin durchgehend zur Prostitution bereit war, im Hinblick auf die Prostitution gefügig zu machen oder zu halten. Vielmehr reagierte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die zu Gewaltausbrüchen neigende Angeklagte auf diese Weise lediglich spontan ihren Jähzorn ab. Die Angeklagte hat somit die NebenklägerinM. weder überwacht noch Zeit, Ort, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt noch Maßnahmen getroffen, die die Nebenklägerin davon abhalten sollten, die Prostitution aufzugeben. Soweit die Revision geltend macht, die Nebenklägerin M. habe mangels anderweitiger Erwerbsquellen gar keine andere Möglichkeit gehabt, als die bei der Angeklagten angehäuften Schulden in der festgestellten Weise bei der Angeklagten abzuarbeiten, ergibt sich daraus nichts anderes.

VI.


75
Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin M. gegen die Kostenentscheidung im vorbezeichneten Urteil ist zu verwerfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.
76
Das Landgericht hat der Angeklagten lediglich die Hälfte der Auslagen der Nebenklägerin auferlegt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Angeklagte wurde lediglich wegen eines Teils der die Nebenklägerin M. betreffenden Taten verurteilt. Mithin war ihr auch nur ein dem entsprechender Anteil der Kosten aufzuerlegen (§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO).

VII.


77
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO. Auch angesichts des geringfügigen Teilerfolgs der Revision der Angeklagten in Form der Abänderung des Schuldspruchs wegen unrichtiger Bezeichnung zweier Fälle der gefährlichen Körperverletzung als schwere Körperverletzung , ist es nicht unbillig im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO, die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten.
Raum Jäger Bellay
Fischer Pernice

19.05.2020 18:23

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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

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(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn

1.
diese Person ausgebeutet werden soll
a)
bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person,
b)
durch eine Beschäftigung,
c)
bei der Ausübung der Bettelei oder
d)
bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,
2.
diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll oder
3.
dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.
Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen (ausbeuterische Beschäftigung).

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll,

1.
mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder
2.
entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn

1.
das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,
2.
der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.

(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
2.
seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,
und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn

1.
diese Person ausgebeutet werden soll
a)
bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person,
b)
durch eine Beschäftigung,
c)
bei der Ausübung der Bettelei oder
d)
bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,
2.
diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll oder
3.
dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.
Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen (ausbeuterische Beschäftigung).

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll,

1.
mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder
2.
entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn

1.
das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,
2.
der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.

(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 535/17
vom
22. Januar 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung
ECLI:DE:BGH:2018:220118B1STR535.17.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 14. Juni 2017
a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass aa) die Angeklagte U. Ko. der Steuerhinterziehung in 13 Fällen und der versuchten Steuerhinterziehung in vier Fällen schuldig ist, bb) der Angeklagte W. Ko. der Steuerhinterziehung in 19 Fällen und der versuchten Steuerhinterziehung in vier Fällen schuldig ist;
b) im Strafausspruch aufgehoben hinsichtlich der die Taten B.II.2.a), B.II.2.b), B.III.2.a) und B.IV.1. der Urteilsgründe betreffenden Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafen. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel beider Angeklagter, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten Ko. wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie die Angeklagte Ko. wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer solchen von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit Verfahrensrügen sowie mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen. Die Rechtsmittel haben lediglich in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2
1. Der Verurteilung beider Angeklagten liegt die Hinterziehung von verschiedenen Unternehmenssteuern zu Gunsten von zwei Gesellschaften sowie diejenige von Einkommensteuer der Angeklagten bezogen auf jeweils mehrere Veranlagungszeiträume zugrunde. Wie das Landgericht festgestellt hat, war der Angeklagte, ein früherer Rechtsanwalt, in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und hatte die Eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. Nach dem Verlust seiner Rechtsanwaltszulassung war er als freier Berater für Unternehmen in Krisensituationen tätig. Um die dadurch erzielten Einkünfte dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, bediente er sich zweier Gesellschaften, der A. GmbH (nachfolgend: A. ) und der K. C. GmbH (nachfolgend: KC). Alleinige Gesellschafterin der A. war formal die Angeklagte U. Ko. . Die Geschäftsanteile an der KC befanden sich formal in den Händen der gemeinsamen Kinder der Angeklagten. Tatsächlich hielten die Gesellschafter beider Gesellschaften die Anteile lediglich treuhänderisch für den Angeklagten, der jeweils auch faktischer Geschäftsführer war. Er sorgte auf durch das Landgericht näher festgestellte Weise dafür, dass die durch seine Beratertätigkeit unter Einbindung der Gesellschaften erzielten Einkünfte dem Lebensunterhalt der Familie zur Verfügung standen.
3
Das Landgericht hat die entsprechende Verwendung der über die Gesellschaften generierten Einkünfte jeweils als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet. Auf diesen Ausschüttungen beruhen die Verurteilungen wegen Steuerhinterziehungen ganz überwiegend.
4
2. Im Einzelnen gründen sich die Schuldsprüche auf die Hinterziehung von Körperschaftsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag) und Gewerbesteuer zu Gunsten der A. in den Veranlagungszeiträumen 2007 bis 2012 sowie zugunsten der KC für die Veranlagungszeiträume 2013 und 2014, bezüglich der letztgenannten Zeiträume zudem derjenigen von Umsatzsteuer ebenfalls zum Vorteil der KC. Die Verurteilungen wegen Einkommensteuerhinterziehung betreffen für beide Angeklagten die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2012 sowie allein für den Angeklagten die Jahre 2013 und 2014. Insgesamt sind Unternehmenssteuern in Höhe von mehr als 400.000 Euro verkürzt und eine weitere Verkürzung von knapp 190.000 Euro angestrebt worden. Die Angeklagten haben zudem gut 141.000 Euro Einkommensteuer verkürzt sowie dies in Bezug auf weitere 290.000 Euro beabsichtigt. Zudem hat der Angeklagte für die Zeiträume 2013 und 2014 gut 120.000 Euro Einkommensteuer hinterzogen.

II.

5
Die Revisionen der Angeklagten führen lediglich zu den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Schuldspruchänderungen, die zugleich Teilaufhebungen der Strafaussprüche bedingen. Im Übrigen enthält das Urteil keine den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler.
6
1. Die durch beide Angeklagten identisch erhobenen und ausgeführten Verfahrensbeanstandungen dringen nicht durch; sie genügen mit einer Ausnahme bereits nicht den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden gesetzlichen Anforderungen.
7
a) Die Beanstandung, es werde „im Wege der Verfahrensrüge (geltend gemacht), dass die Kammer von Urkunden, insbesondere einem umfangreichen Betriebsprüfungsbericht, bei der Urteilsfindung Gebrauch gemacht hat (…), die nicht in der Verhandlung verlesen wurden, sondern im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt werden sollten“, ist unter keiner der näher ausgeführten damit verbundenen Angriffsrichtungen zulässig erhoben.
8
aa) Die Revisionen haben dazu u.a. vorgetragen, das angeordnete Selbstleseverfahren habe insgesamt 1972 Seiten umfasst und diesbezüglich Zweifel daran angemeldet, dass den Schöffen ausreichend Zeit für die Lektüre zur Verfügung stand. Damit wird eindeutig insoweit die Art und Weise der Durchführung des Selbstleseverfahrens beanstandet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. November 2017 – 1 StR 554/16, NStZ 2018, 230 mwN). Wie sich bereits aus den Revisionsbegründungen selbst ergibt, ist in der Hauptverhandlung gegen die entsprechende Anordnung des Vorsitzenden keine gerichtliche Entscheidung gemäß § 238 Abs. 2 StPO beantragt worden (siehe nur RB Rechtsanwalt Dr. M. S. 8). Das wäre aber erforderlich gewesen, um die Art und Weise der Durchführung des Selbstleseverfahrens noch mit der Revision beanstanden zu können (BGH aaO sowie BGH, Beschluss vom 14. September 2010 – 1 StR 422/10, NStZ 2011, 300, 301).
9
bb) Soweit die Angeklagten hinsichtlich der Durchführung und des Abschlusses des Selbstleseverfahrens beanstanden, zwei „wichtige Schriftstücke“ , die Gegenstand der Selbstlesung waren, seien tatsächlich nicht „gelesen“ worden, ist das jeweilige Revisionsvorbringen entgegen den aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO resultierenden Anforderungen in sich widersprüchlich (zur Widerspruchsfreiheit des Revisionsvortrags BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 – 1 StR 607/07, NStZ 2008, 353; Cirener/Herb NStZ-RR 2018, 97). Die Begründungen der auf einen näher bezeichneten Haftungsbescheid eines Finanzamtes, einen Betriebsprüfungsbericht sowie einen Aktenvermerk eines Steuerfahnders bezogenen Rügen zeigen selbst auf, dass das angefochtene Urteil sich mit den vorgenannten Schriftstücken inhaltlich befasst. Das setzt notwendigerweise eine vorherige Kenntnisnahme von diesen Schriftstücken und damit deren Lesen seitens der beteiligten Richter voraus.
10
cc) Als verfahrensfehlerhafte Durchführung und Umsetzung des Selbstleseverfahrens kann zudem von vornherein nicht beanstandet werden, dass das Landgericht Zahlungen der betroffenen Gesellschaften an den Angeklagten – anders als vom Lohnsteueraußenprüfer und im Haftungsbescheid zugrunde gelegt – nicht als Lohn, sondern als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet hat.
11
b) Der an das Vorgenannte anknüpfenden Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO wegen unterbliebener Anhörung des Betriebsprüfers Koc. zu den Gründen, die ihn zur Einordnung als Lohn und nicht als verdeckte Gewinnausschüttung veranlasst haben, mangelt es an einer konkreten Beweisbehauptung. Sie ist deshalb unzulässig.
12
2. Den Rechtsmittelbegründungen lässt sich im Hinblick auf die Angriffsrichtung noch hinreichend eindeutig entnehmen, eine Verletzung von § 261 StPO (Inbegriffsrüge) darin sehen zu wollen, dass das Landgericht die bereits angesprochenen Geldflüsse nicht als Lohnzahlungen an den Angeklagten, sondern als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt hat. Diese Beanstandungen haben in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Inhalt der fraglichen, im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden dem Urteil zutreffend zugrunde gelegt. An die in den fraglichen Urkunden ausgedrückte steuerliche Bewertung der maßgeblichen tatsächlichen Vorgänge durch die Finanzbehörden bzw. deren Bedienstete war es aber gerade nicht gebunden. Vielmehr obliegt es dem zuständigen Strafgericht im Rahmen seiner Vorfragenkompetenz (§ 262 Abs. 1 StPO), eigenständig die steuerrechtliche Beurteilung eines steuerstrafrechtlich bedeutsamen Lebenssachverhalts vorzunehmen (zur Vorfragenkompetenz in Steuerstrafsachen etwa Harms/Heine, in Festschrift für Spindler, 2011, 429, 431). Steuerbescheiden kommt grundsätzlich keine konstitutive Wirkung für die Entstehung eines staatlichen Steueranspruchs und dessen Höhe im einzelnen Fall zu (vgl. Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl., § 21 Rn. 114 mwN).
13
Soweit die Revisionen zudem einen Verstoß gegen § 261 StPO in einer vermeintlich unterbliebenen Berücksichtigung des Vermerks der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Nürnberg-Süd vom 9. August 2016 sehen wollen, hat der Generalbundesanwalt zutreffend die Erfolglosigkeit dieser Rüge aufgezeigt. Dass das Landgericht aus dem fraglichen Vermerk nicht die von den Rechtsmittelführern als richtig erachteten Schlüsse gezogen hat, belegt weder das Zugrundelegen eines unzutreffenden Urkundeninhalts noch eine unterbliebene Kenntnisnahme des fraglichen Vermerks seitens des Tatgerichts.
14
3. Den getroffenen Feststellungen zu den Schuld- und Strafaussprüchen gegen beide Angeklagten liegt eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung zugrunde.
15
4. Dagegen hält die konkurrenzrechtliche Einordnung der Taten durch das Landgericht bezüglich beider Angeklagter lediglich teilweise rechtlicher Überprüfung stand. Das Landgericht hat mehrfach ohne rechtlich tragfähigen Grund hinsichtlich verschiedener Steuerarten und vor allem bezüglich verschiedener Veranlagungszeiträume Tateinheit angenommen.
16
a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt im Hinblick auf die Konkurrenz das Folgende:
17
(1) Die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) ist grundsätzlich als selbstständige Tat i.S.v. § 53 StGB zu werten. Von Tatmehrheit ist also auszugehen, wenn die abgegebenen Steuererklärungen verschiedene Steuerarten, verschiedene Besteuerungszeiträume oder verschiedene Steuerpflichtige betreffen. Ausnahmsweise kann (dennoch) Tateinheit vorliegen, wenn die Hinterziehungen durch die dieselbe Erklärung bewirkt werden oder wenn mehrere Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammenfallen und überdies in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind (etwa BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 5 StR 276/04, NJW 2005, 374, 375; Beschlüsse vom 21. März 1985 – 1 StR 583/84, BGHSt 33, 163, 165 f.; vom 23. Juli 2014 – 1 StR 207/14, wistra 2014, 443 f. und vom 24. Mai 2017 – 1 StR 418/16, NZWiSt 2017, 473 mit Anmerkung Rolletschke; siehe zudem ders./Steinhart NZWiSt 2015, 71 ff. mwN).
18
Dabei wird das Zusammenfallen der Abgabe von mehreren Steuererklärungen (regelmäßig für unterschiedliche Steuerarten und verschiedene Veran- lagungszeiträume) in einem „äußeren Vorgang“ und übereinstimmende unrich- tige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen in den betroffenen Erklärungen ersichtlich als kumulativ erforderliche Voraussetzungen der tateinheitlichen Verwirklichung der Steuerhinterziehung verstanden. Übereinstimmende unrichtige Angaben im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung sollen beispielsweise im Verhältnis von Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung sowie im Verhältnis von Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 – 1 StR 418/16, NZWiSt 2017, 473 mwN).
19
(2) Auch bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist im Grundsatz im Hinblick auf jede Steuerart, jeden Besteuerungszeitraum und jeden Steuerpflichtigen von selbständigen Taten i.S.v. § 53 StGB auszugehen. Allein ein einheitlicher Tatentschluss, seinen steuerlichen Pflichten für mehrere Steuerarten und mehrere Besteuerungszeiträume künftig nicht nachzukommen, begründet noch keine Tateinheit zwischen den einzelnen Steuerhinterziehungen durch Unterlassen. Tateinheit ist nur dann ausnahmsweise anzunehmen, wenn die erforderlichen Angaben, die der Täter pflichtwidrig unterlassen hat, durch ein und dieselbe Handlung zu erbringen gewesen wären (siehe nur BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 5 StR 276/04, NJW 2005, 374, 375 mwN).
20
b) Bereits bei Anlegung dieser Maßstäbe bestehen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen tateinheitlicher Begehung der Steuerhinterziehung in den Fällen B.II.2.a), B.II.2.b), B.III.2.a) und B.IV.1. der Urteilsgründe. Ob die vom Landgericht herangezogenen Erwägungen zum Vorliegen übereinstimmender unrichtiger Angaben über die Besteuerungsgrundlagen (UA S. 65) diese Voraussetzung tateinheitlicher Begehung zu tragen vermögen, bedarf jedoch keiner Vertiefung. Denn der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Tateinheit bei der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO insoweit nicht mehr fest, als bei mehreren Steuererklärungen deren Abgabe durch „eine körperliche Handlung“ gleichzeitig erfolgt. Das bloße zeitlicheZusammenfallen der Abgabe von mehreren Steuererklärungen, die rechtlich nicht miteinander verknüpft sind, in einem äußeren Akt kann Tateinheit i.S.v. § 52 StGB nicht begründen.
21
aa) Nach § 52 Abs. 1 StGB liegt materiellrechtlich Tateinheit vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt. Tateinheit in diesem Sinne ist gegeben, wenn die tatbestandlichen, mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzenden Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind (BGH, Beschluss vom 21. März 1985 – 1 StR 583/84, BGHSt 33, 163, 165 mit Bezugnahme u.a. auf RG, Urteil vom 28. April 1899 – Rep. 1158/99, RGSt 32, 137, 138 f.; BGH, Beschluss vom 11. November 1976 – 4 StR 266/76, BGHSt 27, 66, 67). Dagegen begründen eine einheitliche Zielsetzung des Täters, ein übereinstimmender Beweggrund oder die Verfolgung eines Endzwecks Tateinheit ebenso wenig (BGH, Beschluss vom 21. März 1985 – 1 StR 583/84, BGHSt 33, 163, 165 mwN) wie das bloße Zusammenfallen von zwei Tatbeständen, bei denen der Täter den einen Tatbestand lediglich gelegentlich der anderen Tat verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 5. August 2010 – 3 StR 210/10, juris Rn. 16).
22
bb) Eine für die Begründung von Tateinheit erforderliche Teilidentität der Ausführungshandlungen ist bei Abgabe mehrerer Steuererklärungen für verschiedene Steuerarten und verschiedene Veranlagungszeiträume durch einen äußeren Akt, etwa des Versendens per Post in einem Brief, hinsichtlich der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO grundsätzlich nicht gegeben. Die Tathandlung besteht in diesen Fällen darin, dass der Täter gegenüber Finanz- oder anderen Behörden steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Die steuerliche Erheblichkeit wird angesichts des notwendig steuerrechtsakzessorischen Charakters der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) durch die jeweils maßgeblichen steuerrechtlichen Bestimmungen geprägt (vgl. nur Klein/Jäger, AO, 13. Aufl., § 370 Rn. 5). Regelmäßig aber auch für die hier verfahrensgegenständlichen Steuerarten beziehen sich die steuerlich erheblichen Tatsachen allein auf einen bestimmten Veranlagungszeitraum und auf eine Steuerart, soweit nicht – wie etwa beim Solidaritätszuschlag bezüglich der Einkommen- oder Körperschaftsteuer – eine Erklärung und Festsetzung zusammen mit den vorgenannten Hauptsteuern erfolgt (Rolletschke/Steinhart NZWiSt 2015, 71). Dem äußeren Vorgang des Versenden bzw. der sonstigen Übermittlung der Erklärung und deren Eingang bei der Behörde kommt für die tatbestandliche Handlung als solche keine Bedeutung zu. Es mangelt daher an einer Teilidentität der Ausführungshandlungen selbst bei Übermittlung mehrerer Erklärungen durch einen einheitlichen äußeren Akt. Das Geschehen erschöpft sich insoweit in einem bloßen zeitlichen Zusammenfallen , das nicht anders als die Tatbegehung gelegentlich der Ausführung einer anderen Tat die Voraussetzungen des § 52 StGB nicht begründet.
23
cc) Der bisherigen Rechtsprechung ist zudem nicht zu Unrecht vorgeworfen worden, zufällig anmutende Ergebnisse hervorzubringen (etwa Rolletschke/ Steinhart NZWiSt 2015, 71). So wäre materiell-rechtlich bei Versendung von drei verschiedenen Steuererklärungen über unterschiedliche Steuerarten und Veranlagungszeiträume in einem Briefumschlag unter den sonstigen Voraussetzungen (übereinstimmende unrichtige Angaben über Besteuerungsgrundlagen ) von Tateinheit auszugehen, bei Übermittlung in jeweils einem gesonder- ten Brief dagegen an sich von Tatmehrheit. Für die Steuerhinterziehung als auf Steuerarten und Veranlagungszeiträume bezogenes Erklärungsdelikt ist die einheitliche oder getrennte Versendung aber ohne jede Bedeutung. Wäre prozessual nicht mehr aufklärbar, ob die verschiedenen Erklärungen getrennt übersandt worden sind, steht aber ihr taggleicher Eingang bei der Behörde fest, müsste nach der Entscheidungsregel in dubio pro reo beurteilt werden, ob die Annahme einer Tat oder mehrerer Taten die für den Angeklagten günstigere Sachverhaltsvariante wäre. Für derartige Zweifelsfragen bleibt kein Raum, wenn bei mehreren Steuererklärungen über mehrere Steuerarten und unterschiedliche Veranlagungszeiträume grundsätzlich von Tatmehrheit auszugehen ist.
24
dd) Der Senat gibt die bisherige Rechtsprechung zur Tateinheit bei der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO daher insoweit auf, als eine Tat i.S.v. von § 52 StGB bei mehreren Steuererklärungen über verschiedene Steuerarten und unterschiedliche Veranlagungszeiträume (und verschiedene Steuerpflichtige) angenommen worden ist, wenn die Abgabe der Erklärungen im äußeren Vorgang zusammenfällt. In diesen Konstellationen liegen vielmehr im Grundsatz mehrere Taten (§ 53 StGB) vor. Diese Änderung kann der Senat ohne eine vorherige Anfrage bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs vornehmen, weil er für Steuerstrafsachen ausschließlich zuständig ist und es sich allein um die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse zwischen mehreren Steuerhinterziehungen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO handelt.
25
c) Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ergeben sich nach Maßgabe des Vorgenannten für die Fälle B.II.2.a), B.II.2.b), B.III.2.a) – insoweit lediglich den Angeklagten W. Ko. betreffend – und B.IV.1. der Urteilsgründe folgende Schuldsprüche für die Angeklagten :
26
aa) Im Fall B.II.2.a) haben sich beide Angeklagten ungeachtet des gleichzeitigen Eingangs der auf die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 bezogenen, am selben Tag bei dem Finanzamt eingegangenen Unternehmenssteuererklärungen wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen schuldig gemacht. Es handelt sich um die Hinterziehung von Körperschaftsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag, weil aufgrund derselben Erklärung festzusetzen) sowie um diejenige von Gewerbesteuer jeweils für die genannten Zeiträume.
27
bb) Im Fall B.II.2.b) liegen wiederum trotz des Eingangs aller Erklärungen über Unternehmenssteuern am selben Tag jeweils sechs vollendete Steuerhinterziehungen (jeweils Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die Veranlagungszeiträume 2010 – 2012) und zwei versuchte Steuerhinterziehungen (bezüglich des Veranlagungszeitraums 2009) vor.
28
cc) Der Angeklagte W. Ko. hat zudem für die Veranlagungszeiträume 2013 und 2014 jeweils sowohl Körperschaft- als auch Gewerbesteuer zugunsten der KC hinterzogen. Damit hat er im Fall B.III.2.a) insgesamt vier Steuerhinterziehungen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO verwirklicht.
29
dd) Betreffend ihre Einkommensteuer (Fall B.IV.1.) haben sich die Angeklagten bezüglich der Veranlagungszeiträume 2008, 2009 und 2012 jeweils wegen vollendeter Steuerhinterziehungen und bezüglich der Veranlagungszeiträume 2010 und 2011 wegen versuchten Steuerhinterziehungen strafbar gemacht.
30
ee) Unter Berücksichtigung der rechtsfehlerfreien Schuldsprüche in den Fällen B.III.2.b) und B.IV.2. ändert der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den den Angeklagten W. Ko. betreffenden Schuldspruch dahingehend ab, dass dieser wegen Steuerhinterziehung in 19 Fällen und der versuchten Steuerhinterziehung in vier Fällen schuldig ist sowie den die Angeklagte U. Ko. betreffenden Schuldspruch dahingehend, dass diese der Steuerhinterziehung in 13 Fällen und der versuchten Steuerhinterziehung ebenfalls in vier Fällen schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil die Angeklagten sich gegen die Vorwürfe nicht erfolgreicher als geschehen hätten verteidigen können.
31
5. Die Schuldspruchänderungen bedingen die Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen in den Fällen B.II.2.a), B.II.2.b), B.III.2.a) – insoweit lediglich W. Ko. betreffend – und B.IV.1. der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe hinsichtlich beider Angeklagter.
32
Die übrigen Einzelstrafen sind nicht zu beanstanden. Insbesondere die Berechnung des für die Strafzumessung relevanten Hinterziehungsumfangs enthält keine Rechtsfehler.

III.

33
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass es im Fall B.IV.1. der Urteilsgründe hinsichtlich der Einkommensteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag) beider Angeklagter für den Veranlagungszeitraum 2008 keine Notwendigkeit für eine Reduktion des sich unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 EStG a.F.; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 1 StR 464/17, NStZ 2018, 345 f.) steuerrechtlich ergebenden Hinterziehungsbetrags für die Strafzumessung gibt. Da der Gesetzgeber mit der für den hier fraglichen Veranlagungszeitraum maßgeblichen Absenkung des Körperschaftsteuersatzes bei der Gesellschaft einerseits sowie der Berücksichtigung lediglich des hälftigen Zuflusses verdeckter Gewinnausschüttungen bei dem Gesellschafter andererseits ohnehin eine Angleichung der Belastung an andere Einkunftsarten angestrebt hat (BGH aaO) und vorliegend das Landgericht bereits bei den Besteuerungsgrundlagen von den Angeklagten günstigen Annahmen ausgegangen ist, ergibt sich kein Bedarf einer Absenkung des sich steuerrechtlich ergebenden Hinterziehungsumfangs für die Strafzumessung.
34
Bezüglich der Veranlagungszeiträume ab 2009 vermag der Senat angesichts der nochmals geänderten Steuerrechtslage (vgl. dazu Madauß, NZWiSt 2013, 207, 210 f.) schon grundsätzlich keine Notwendigkeit einer solchen Reduktion bei der Strafzumessung zu erkennen. Wird – wie vorliegend – eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht der Kapitalertragssteuer unterworfen (vgl. § 32d Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG), sind die Zuflüsse als Einkommen des Gesellschafters zu werten und mit dem Steuersatz von 25% zu besteuern (siehe Voßkuhl/Klemke, DB 2012, 2248, 2250 mwN). Eine mit verfassungsrechtlichen oder strafrechtlichen Grundprinzipien unvereinbare Doppelbelastung ist bei einer an dem sich auf dieser Grundlage festgestellten Hinterziehungsumfang ausgerichteten Strafzumessung nicht gegeben.
Jäger Cirener Radtke Bär Hohoff BESCHLUSS 1 StR 535/17 vom 19. Dezember 2018 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung hier: Berichtigung

ECLI:DE:BGH:2018:191218B1STR535.17.0
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2018 beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 22. Januar 2018 wird dahin berichtigt, dass der Angeklagte W. Ko. der Steuerhinterziehung in 21 Fällen und der versuchten Steuerhinterziehung in vier Fällen schuldig ist. Die Berichtigung ist zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 1999 – 1 StR 577/98, NStZ-RR 2000,39), da ein offensichtlicher Fehler bei der Zählung der rechtskräftigen Schuldsprüche in den Fällen B.III.2.b.) und B.IV.2. (Randnummer 30 des Senatsbeschlusses ) vorliegt. In beiden Fällen wurde der Angeklagte durch das Landgericht rechtskräftig jeweils nicht nur wegen einer Tat, sondern wegen zwei in Tatmehrheit stehender Taten der Steuerhinterziehung verurteilt. Damit ist der Angeklagte wegen 21 und nicht wegen 19 vollendeten Steuerhinterziehungen verurteilt. RiBVerfG Prof. Dr. Radtke ist aufgrund seines Wechsels an das Bundesverfassungsgericht gehindert, an der Berichtigung des Senatsbeschlusses mitzuwirken. Die Berichtigung ist daher von den verbleibenden vier Richtern vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2018 – 1 StR 201/18 m.w.N.).
Jäger Cirener Bär Hohoff

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 536/16
vom
13. Juli 2017
BGHSt: nein
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
________________________
Unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen als mitbestrafte Vortaten einer Steuerhinterziehung
durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung.
BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - 1 StR 536/16 - LG Hamburg
in der Strafsache
gegen
1.
ECLI:DE:BGH:2017:130717U1STR536.16.0

2.

alias: alias:

wegen zu 1.: leichtfertiger Geldwäsche zu 2.: Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der am 7. Juni 2017 begonnenen Hauptverhandlung in der Sitzung vom 13. Juli 2017, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf, Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Radtke und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff,
Staatsanwalt – in der Verhandlung vom 7. Juni 2017 –, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof – in der Verhandlung vom 8. Juni 2017 – und Staatsanwalt – in der Sitzung vom 13. Juli 2017 – als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin – in der Verhandlung vom 7. Juni 2017 – als Verteidigerin der Angeklagten Y. ,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 7. Juni 2017 – als Verteidiger des Angeklagten S. ,
Justizangestellte – in der Verhandlung vom 7. Juni 2017 –, Justizobersekretärin – in der Verhandlung vom 8. Juni 2017 – und Justizangestellte – in der Sitzung vom 13. Juli 2017 – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Januar 2016 betreffend den Angeklagten S. wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die hieraus dem Angeklagten S. entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Die Revision der Angeklagten Y. gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. 3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil, soweit es die Angeklagte Y. betrifft, in den Aussprüchen über die Höhe der verhängten Tagessätze und die gewährten Zahlungserleichterungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Steuerhinterziehung in 21 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Urkundenfälschung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Übrigen hat es den Angeklagten S. freigesprochen. Die Angeklagte Y. hat das Landgericht wegen leichtfertiger Geldwäsche in 28 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Es hat ihr gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von je 50 Euro zu zahlen. Gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten Se. hat das Landgericht wegen 49 Steuerstraftaten und zahlreicher Urkundenfälschungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt.
2
Die Angeklagte Y. beanstandet mit ihrer Revision allgemein die Verletzung materiellen Rechts. Mit zu Ungunsten dieser Angeklagten eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung der Angeklagten Y. wegen vorsätzlicher Geldwäsche. Zu Ungunsten des Angeklagten S. beanstandet die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten und ebenfalls vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision den Teilfreispruch sowie, soweit der Angeklagte verurteilt wurde, den Strafausspruch.
3
Die Staatsanwaltschaft hat mit der die Angeklagte Y. betreffenden Revision lediglich zur Tagessatzhöhe Erfolg; die übrigen Rechtsmittel sind insgesamt unbegründet.

I.


4
1. Gegenstände des angefochtenen Urteils sind die Beteiligung der Angeklagten und des nicht revidierenden Mitangeklagten Se. an insgesamt vier Umsatzsteuerhinterziehungssystemen im Tatzeitraum von September 2012 bis November 2014 sowie damit zusammenhängende Geldwäschestraftaten der Angeklagten Y. .
5
2. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
6
a) Nachdem der Mitangeklagte Se. im Jahr 2011 nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen Steuerstraftaten in die Türkei abgeschoben worden war, reiste er im Januar 2012 als angeblicher bulgarischer Staatsangehöriger unter einem Alias-Namen und mit gefälschten Ausweispapieren wieder nach Deutschland ein, um mit Umsatzsteuerhinterziehungen, die denen seiner Vor- verurteilung gleichgelagert waren, erhebliche Geldmengen zu erlangen. Er trat an den Angeklagten S. heran und erläuterte diesem, dass er wegen Steuerstraftaten verurteilt worden sei, bei denen aber letztlich keiner anderen Person ein Schaden zugefügt worden sei. Se. erklärte dem Angeklagten S. weiter, dass er über ein Modell verfüge, bei dem wiederum keine dritten Personen geschädigt würden, sondern man Geld vom Staat bekäme für Geschäfte, die man tätige. Zugunsten des geschäftlich unerfahrenen Angeklagten S. nahm das Landgericht an, dass ihm der Mitangeklagte Se. zu diesem Zeitpunkt „das Modell“ noch nicht in seinen Details erläutert hatte. Dem Angeklagten S. war allerdings klar, dass es bei diesem Modell letztlich um eine Form der Steuerhinterziehung ging (UA S. 42).
7
Zunächst bat der Mitangeklagte Se. den Angeklagten S. , ihm Bekannte aus seinem Umfeld „zu bringen“, die Firmen gründen sollten, damit er sein „Geschäftsmodell“ umsetzen könne. Nach einer Weile ließ er auch für den An- geklagten S. einen bulgarischen Pass mit einem Alias-Namen erstellen. Erst etwa sechs Wochen vor der am 10. April 2013 erfolgten Gründung der Firma I. GmbH erläuterte Se. dem Angeklagten S. das System der Steuerhinterziehungen in allen Details. Ab diesem Zeitpunkt war S. bewusst, dass alle Rechnungen gefälscht waren und in Wirklichkeit gar keine Geschäfte stattfanden. Ihm war dann klar, dass das System dem Zweck diente, auf der Grundlage von Scheinrechnungen unberechtigt Steuergelder zu erlangen, um den beiden Angeklagten hierdurch eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Der Angeklagte S. trat dem gemeinsamen Tatplan entsprechend unter seinen Alias-Personalien in zwei der vier Tatkomplexe als Geschäftsführer nach außen auf.

8
In keinem der Fälle fanden tatsächliche Geschäfte statt. Die Hinterziehungssysteme basierten jeweils auf der Verwendung von Scheinrechnungen , wobei sämtliche Eingangs- und Ausgangsrechnungen sowie Kontoauszüge gefälscht waren. Das System der Umsatzsteuerhinterziehung funktionierte dergestalt, dass der Mitangeklagte Se. und der Angeklagte S. auf der Basis einer Scheinvertragslage gegenüber den Finanzbehörden der Wahrheit zuwider vorgaben, dass Waren steuerfrei in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union geliefert worden seien. Zugleich begehrten sie den Vorsteuerabzug aus den Scheinrechnungen über den fingierten inländischen Wareneinkauf. Die mit den Taten insgesamt anvisierte Steuerverkürzung betrug 1.336.501,85 Euro. Ausgezahlt wurden jedoch lediglich 997.463,20 Euro.
9
b) Den Angeklagten S. betreffen nur die Tatkomplexe II (St. UG, Umsatzsteuerjahreserklärungen 2012 und 2013 sowie Umsatzsteuervoranmeldungen Januar bis September 2014) und III (I. GmbH, Umsatzsteuervoranmeldungen Juni 2013 bis September 2014) mit einer insgesamt angestrebten Steuerverkürzung von 892.122,26 Euro und einer tatsächlich erfolgten Steuervergütung von 638.877,93 Euro. In einigen Fällen ließen der Mitangeklagte Se. und der Angeklagte S. den Finanzbehörden durch gutgläubige Steuerberater vollständig gefälschte Rechnungen vorlegen, um die unberechtigten Steueransprüche (scheinbar) nachzuweisen.
10
Das Landgericht hat die Einreichung unrichtiger Umsatzsteuerjahreserklärungen und -voranmeldungen, die ausnahmslos auf ungerechtfertigte Steuererstattungen abzielten, jeweils als Steuerhinterziehung gewertet (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 18 UStG i.V.m. § 168 AO). Die Fälle, in denen die Finanzbehörden der Auszahlung nicht mehr zustimmten, hat das Landgericht im Hinblick auf § 168 Satz 2 AO als versuchte Steuerhinterziehung abgeurteilt.
11
c) Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Abschnitt VII der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten S. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Ihm lag zur Last, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten Se. den Finanzbehörden in drei Fällen (September und Dezember 2012 sowie Januar 2013) jeweils zum Beleg von Vorsteuererstattungsansprüchen durch gutgläubige Steuerberater vollständig gefälschte Rechnungen vorgelegt zu haben. Zwar stehe fest, dass die gefälschten Rechnungen vom Angeklagten S. in Absprache mit dem Mitangeklagten Se. über die Steuerberater bei den Finanzbehörden eingereicht worden seien. Der Angeklagte S. habe aber nicht gewusst, dass es sich um gefälschte Rechnungen gehandelt habe (UA S. 132).
12
d) Die Angeklagte Y. hatte den Mitangeklagten Se. bereits im Jahr 1998 im Alter von 18 Jahren kennengelernt und war mit ihm eine Beziehung eingegangen. Spätestens anlässlich von Durchsuchungen im August 2010 erfuhr sie, dass die Finanzierung ihres bisherigen Lebenszuschnitts durch den Angeklagten Se. aus Steuerstraftaten resultierte. Ihr war bewusst, dass Se. umfangreiche Steuerhinterziehungen begangen hatte. Ihre Vorstellung war, dass es sich um einen Hinterziehungsbetrag von etwa 700.000 Euro handelte und Se. gefälschte Rechnungen verwendet hatte. Ihr wurde in dieser Zeit klar, dass das Geld von Se. , von dem auch sie profitiert hatte, nicht aus einer erfolgreichen legalen Geschäftstätigkeit gestammt hatte. Als Se. nach der Strafhaft im Januar 2012 mit gefälschten bulgarischen Ausweispapieren nach Deutschland zurückkam, bat er die Angeklagte, niemandem von dieser neuen Identität zu erzählen. Sie erkannte, dass der Mitangeklagte Se. zu die- ser Zeit über keine Geldmittel verfügte und ließ ihn daher in ihrer Wohnung unterkommen (UA S. 72). In der Folgezeit verschaffte sich Se. ausschließlich durch die Begehung von Steuerstraftaten Geldmittel.
13
Beginnend ab März 2013 nahm die Angeklagte verschiedene Geldbeträge und sonstige Schenkungen des Mitangeklagten Se. entgegen, obwohl es sich für sie aufdrängte, dass diese Gelder aus gewerbsmäßig begangenen Steuerstraftaten stammten. Nur aufgrund von grober Unachtsamkeit hatte sie jeweils keine positive Kenntnis von der deliktischen Herkunft der Gelder und Geschenke. Die Angeklagte hinterfragte deren Herkunft nicht und begnügte sich mit der Information, dass Se. nun mit einer Firma im Bereich der Unternehmensberatung tätig sei. Im Zeitraum von März 2013 bis Mitte November 2014 nahm sie in insgesamt 28 Fällen Geld- und Sachschenkungen entgegen, die jeweils aus Geldbeträgen stammten, die Se. durch gewerbsmäßig begangene Steuerstraftaten erlangt hatte. Die Geldschenkungen verwendete die Angeklagte für Kautions- und Mietzahlungen sowie für die Tilgung ihrer Altschulden. Der Gesamtwert der Schenkungen, die das Landgericht nicht aufaddiert hat, betrug mehr als 53.000 Euro.
14
Das Landgericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Angeklagte an den Steuerstraftaten der Mitangeklagten Se. und S. mitgewirkt hatte (UA S. 88 ff.). Es konnte sich ebenfalls nicht davon überzeugen, dass die Angeklagte hinsichtlich der Herkunft der von ihr als Schenkung angenommenen Gegenstände aus Katalogtaten gewerbsmäßig begangener Steuerdelikte vorsätzlich gehandelt hatte. Das Landgericht hat deshalb die Handlungen der Angeklagten jeweils als leichtfertige Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 5 StGB gewertet.

II.


15
Revision der Angeklagten Y.
16
Das Rechtsmittel der Angeklagten Y. ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
17
1. Der Schuldspruch wegen leichtfertiger Geldwäsche in 28 Fällen gemäß § 261 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und 2, § 53 StGB wird von einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getragen.
18
a) Die Geldbeträge und sonstigen Gegenstände, welche die Angeklagte als Schenkungen entgegennahm, rührten aus gewerbsmäßig vom Mitangeklagten Se. begangenen Taten der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) als Katalogtaten der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b StGB) her. Eine Beteiligung der Angeklagten an den Vortaten (vgl. § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB) hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint (UA S. 88 ff.).
19
b) Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen , dass die Angeklagte leichtfertig im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB handelte (UA S. 101 ff.).
20
Leichtfertigkeit in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder großer Unachtsamkeit außer Acht lässt (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158 und vom 24. Juni 2008 – 5 StR 89/08, wistra 2008, 424 mwN).
21
Das Landgericht hat sich hier auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtschau der vorhandenen Beweismittel rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass der Angeklagten die deliktische Herkunft der Geschenke und des von ihr entgegengenommenen Bargelds nur aufgrund grober Unachtsamkeit verborgen geblieben war. Es durfte sich dabei insbesondere darauf stützen, dass die Angeklagte Kenntnis von der Vorstrafe des Mitangeklagten Se. wegen Steuerstraftaten hatte und wusste, dass er bereits im Januar 2012 unter Alias-Namen und gefälschten Ausweispapieren aufgetreten war und weder über Geld noch Einnahmequellen verfügte. Auch durfte das Landgericht berücksichtigen, dass der Angeklagten bekannt war, dass der Mitangeklagte Se. ab Spätsommer 2012 auf einmal wieder über Geld verfügte und ihr im März/April 2013 sogar erhebliche Geldbeträge zur Tilgung von Altschulden zur Verfügung stellen konnte, obwohl er im geschäftlichen Verkehr nur unter Alias-Namen in Erscheinung trat und nach seinen vorherigen Steuerstraftaten über keine Einnahmequelle mehr verfügt hatte. Zudem war das Landgericht nicht gehindert, in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, dass die Angeklagte keine Details dazu angeben konnte, aufgrund welcher geschäftlicher Tätigkeiten der Angeklagte plötzlich wieder über erhebliche Geldbeträge verfügte, obwohl sie sich eingelassen hatte, der Mitangeklagte Se. sei nun im Bereich der „Finanz- und Unternehmensberatung“ tätig, wobei es sich um ein „kontinuierliches langsames Wachstum gehandelt habe“ (UA S. 104). Schließlich durfte das Landgericht auch berücksichtigen, dass die Angeklagte trotz ihrer vorherigen einschneidenden Erfahrungen mit dem Mitangeklagten Se. gerade keine Nachfragen zur Herkunft des Geldes stellte (UA S. 105).
22
2. Auch der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Durch die Festsetzung der Tagessatzhöhe auf 10 Euro ist die Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.

III.


23
Revision der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagte Y.
24
Die zu Ungunsten der Angeklagten Y. eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat nur zur Tagessatzhöhe Erfolg. Soweit die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung der Angeklagten Y. wegen vorsätzlicher Geldwäsche erstrebt , ist das Rechtsmittel unbegründet.
25
1. Im Rahmen der Abgrenzung der Leichtfertigkeit vom bedingten Vorsatz hat das Landgericht zutreffende Maßstäbe zugrunde gelegt. Es hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Leichtfertigkeit eine gravierende Form bewusster oder unbewusster Fahrlässigkeit ist, wobei individuelle Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters zu berücksichtigen sind (UA S. 101 mit Hinweis auf BT-Drucks. 12/989 S. 28). Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hält es leichtfertiges Verhalten dann für gegeben, wenn sich die Herkunft des Gegenstandes aus einer Katalogtat des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter dennoch handelt, weil er dies aus grober Unachtsamkeit oder Gleichgültigkeit außer Acht lässt (UA S. 101).
26
2. Auf dieser Grundlage ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei.
27
a) Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lü- ckenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 22. November 2016 – 1 StR 329/16, NStZ-RR 2017, 47; vom 21. April 2016 – 1 StR 629/15, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 43; vom 11. Februar 2016 – 3 StR 436/15 und vom 14. Dezember 2011 – 1 StR 501/11, NStZ-RR 2012, 148, jeweils mwN).
28
b) Rechtsfehler enthält die Beweiswürdigung auch zur subjektiven Tatseite nicht.
29
Insbesondere hat das Landgericht nicht verkannt, dass vorsätzliche Geldwäsche sowohl in den Tatbestandsvarianten des § 261 Abs. 1 StGB als auch denen des § 261 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Herkunft des Gegenstandes lediglich bedingten Tatvorsatz erfordert (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. August 2012 – 2 StR 42/12, wistra 2013, 19; LK-StGB/Schmidt/Krause, 12. Aufl., § 261 Rn. 21; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 261 Rn. 40). Aus der Erwägung des Landgerichts, die Beweiswürdigung habe nicht ergeben, dass die An- geklagte „über den Vorwurf der Leichtfertigkeithinaus positive Kenntnis davon hatte, dass die Gelder aus gewerbsmäßig begangenen Steuerstraftaten“ des Se. stammten (UA S. 112), ergibt sich nichts Gegenteiliges. Vielmehr hat das Landgericht mit dieser Erwägung lediglich ausgeschlossen, dass bei der Angeklagten hinsichtlich der Herkunft der von ihr erlangten und aus Katalogtaten herrührenden Vermögenswerte direkter Tatvorsatz vorlag.
30
Insgesamt ist das Landgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagten die deliktische Herkunft der Geschenke und des ihr übergebenen Bargelds nur aufgrund grober Unachtsamkeit verborgen geblieben ist (UA S. 101). Hierbei hat das Landgericht zugleich zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht vom Vorliegen des auch beim bedingten Tatvorsatz erforderlichen voluntativen Elements des Vorsatzes überzeugen konnte. Gerade weil hier der Angeklagten die deliktische Herkunft aufgrund grober Unachtsamkeit verborgen geblieben ist, hat sie eine solche Möglichkeit auch nicht billigend in Kauf genommen.
31
c) Die Rüge, die Beweiswürdigung zum Tatvorsatz sei deshalb lückenhaft , weil die Angeklagte irrig ein Herrühren der ihr vom Mitangeklagten Se. aus einer anderen Katalogtat der Geldwäsche als gewerbsmäßig begangener Steuerhinterziehung (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b StGB) angenommen und schon deshalb mit Vorsatz gehandelt haben könnte (vgl. dazu BeckOK StGB/Ruhmannseder, Stand: 1. Mai 2017, § 261 Rn. 56 mwN), dringt nicht durch. Zwar weist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass auch gewerbsmäßig begangene Taten der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und der Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) als Katalogtaten der Geldwäsche in Betracht kommen (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB) und dass mittelbare Vorteile für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns ausreichen können, wenn die Taten dazu dienen sollen, durch andere vom Täter oder Dritten beabsichtigte Straftaten Gewinne zu erzielen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 – 4 StR 190/15, NStZ 2016, 28 und vom 1. Juni 2015 – 4 StR 21/15, NStZ 2015, 540, jeweils mwN). Ein Erörterungsmangel des Landgerichts liegt insoweit gleichwohl nicht vor, weil das Landgericht das Wissen der Angeklagten Y. , dass der Mitangeklagte Se. nunmehr geschäftlich unter einer bulgarischen Identität und mit gefälschten Papieren auftreten wollte, sein Verhalten auf Verdeckung und Täuschung ausgelegt war und dies nicht den Ein- druck erwecken konnte, er sei im Begriff sich ein „legales Leben“ aufzubauen, im Rahmen der Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand eingehend gewürdigt hat (UA S. 103). Es ist nicht zu besorgen, das Landgericht könnte diese Umstände im Hinblick auf weitere daneben in Betracht kommende Katalogtaten aus dem Blick verloren haben.
32
d) Die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite ist auch nicht deshalb lückenhaft, weil das Landgericht nicht erörtert hat, ob die Angeklagte im Hinblick auf die erhaltenen Schenkungen bewusst Anzeigepflichten gegenüber den Finanzbehörden aus § 30 Abs. 1 ErbStG verletzt hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 – 1 StR 405/14 Rn. 40, BGHSt 60, 188). Zwar könnte insoweit steuerunehrliches Verhalten der Angeklagten Rückschlüsse darauf zulassen, ob die Angeklagte von einer inkriminierten Herkunft der Vermögenswerte , die sie vom Mitangeklagten Se. erhalten hat, ausgegangen ist. Für einen bewussten Verstoß der Angeklagten gegen eigene steuerliche Erklärungspflichten bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Das Landgericht musste sich daher auch nicht gedrängt sehen, diese Möglichkeit im Rahmen der Beweiswürdigung zu erörtern. Eine diesbezügliche Aufklärungsrüge hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben.
33
3. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen leichtfertiger Geldwäsche in 28 Fällen (s.o. unter II. 1.); vorsätzliches Handeln belegen sie nicht.
34
4. Mit Ausnahme der Festsetzung der Tagessatzhöhe auf nur 10 Euro weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf.
35
a) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt sich unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters (§ 40 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist grundsätzlich vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter an einem Tag hat oder haben könnte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB). Jedoch erschöpft sich die Bestimmung der Tagessatzhöhe nicht in einem mechanischen Rechenakt, sondern es handelt sich um einen wertenden Akt richterlicher Strafzumessung, der dem Tatrichter Ermessensspielräume hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Faktoren belässt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 – 1 StR 147/17 Rn. 7 mwN). Dabei ist das Einkommen ein rein strafrecht- licher Begriff, welcher die Einkünfte aus allen Einkunftsarten umfasst. Erfasst werden nicht nur Einnahmen in Form von Geldleistungen; auch Unterhalts- und Sachbezüge oder sonstige Naturalleistungen sind zu berücksichtigen (BGH aaO mwN).
36
Von den anzurechnenden Einnahmen abzuziehen sind damit zusammenhängende Ausgaben, wie etwa Werbungskosten und Betriebsausgaben sowie Sozialversicherungsbeiträge. Außergewöhnliche Belastungen sind in der Regel ebenfalls zu berücksichtigen, Unterhaltsverpflichtungen nur in angemessenem Umfang (BGH aaO Rn. 9 mwN).
37
b) Dem Tatrichter steht gemäß § 40 Abs. 3 StGB hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Tagessatzhöhe eine Schätzungsbefugnis zu, sofern entweder der Angeklagte keine oder unrichtige Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht, deren Ermittlung zu einer unangemessenen Verzögerung des Verfahrens führen würde oder der erforderliche Aufwand nicht im Verhältnis zur Höhe der Geldstrafe stehen würde (vgl. BGH aaO Rn. 10).
38
c) Die nach pflichtgemäßem Ermessen vorgenommene Wertung des Tatrichters bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe ist vom Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters ausreichend festgestellt und in rechtsfehlerfreier Weise berücksichtigt sind. Sofern der Tatrichter Bemessungsgrundlagen schätzt (§ 40 Abs. 3 StGB), müssen allerdings die Urteilsgründe die konkreten tatsächlichen Grundlagen der Schätzung ausreichend darlegen, um eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2003 – 2 StR 239/02, NStZ 2003, 657, 658 mwN).

39
d) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die vom Landgericht vorgenommene Schätzung der Tagessatzhöhe keinen Bestand haben.
40
Bereits die Annahme des Landgerichts, der Angeklagten stünde monatlich ein Betrag von 675 Euro zur Verfügung, ist anhand der in den Urteilsgründen angegebenen Schätzungsgrundlagen nicht nachvollziehbar. Selbst wenn man aber diesen Betrag als monatliches Nettoeinkommen der Angeklagten ansetzen würde, ergäbe sich ein deutlich höherer Tagessatz als die vom Landgericht festgesetzten 10 Euro.
41
Zwar durfte das Landgericht bei der hohen Tagessatzanzahl von 180 Tagessätzen eine Senkung des Tagessatzes vornehmen, um der progressiven Steigerung des Strafübels entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1976 – 3 StR 8/76, BGHSt 26, 325, 331; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 40 Rn. 24 mwN). Eine Verringerung der Tagessatzhöhe auf weniger als die Hälfte des sich ausgehend vom Nettoeinkommen ergebenden Tagessatzes hätte jedoch einer besonderen Begründung bedurft, an der es hier fehlt. Bei besonders einkommensschwachen Personen darf eine nicht in der Höhe gegenüber dem Nettoeinkommensprinzip korrigierte Geldstrafe nicht dazu führen, dem Täter das zum Leben unerlässliche Minimum an Einkommen zu entziehen (vgl. MüKoStGB /Radtke, 3. Aufl., § 40 Rn. 85). So verhält es sich hier indes nicht, weil das Landgericht der Angeklagten nach § 42 StGB Zahlungserleichterungen in Form einer Ratenzahlung mit niedrigen Raten eingeräumt hat.
42
e) Mit Aufhebung des Ausspruchs über die Tagessatzhöhe verlieren auch die der Angeklagten eingeräumten Zahlungserleichterungen ihre Grundlage und sind ebenfalls aufzuheben.

IV.


43
Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten S.
44
Die den Angeklagten S. betreffende Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
45
1. Das Rechtsmittel ist wirksam auf den Teilfreispruch und, soweit der Angeklagte S. verurteilt wurde, den gesamten Strafausspruch beschränkt. Eine weitere Beschränkung des Anfechtungsumfangs hinsichtlich der Einzelstrafen liegt nicht vor, weil der Angeklagte S. nur in den von der Staatsanwaltschaft zur Beschränkung des Rechtsmittels benannten Fällen 9, 10, 10.1 und 11 bis 35 der Urteilsgründe verurteilt wurde.
46
2. Der Teilfreispruch hat Bestand.
47
a) Eine Verletzung der Kognitionspflicht hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Jahre 2012 und 2013 im Tatkomplex II betreffend die St. UG liegt nicht vor. Zwar hat das Landgericht diese Umsatzsteuervoranmeldungen neben den Umsatzsteuerjahreserklärungen nicht ausdrücklich in den Blick genommen. Deren Unrechtsgehalt wäre jedoch durch die abgeurteilten Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2012 und 2013 mitbestraft und würde deshalb keine eigenständige Verurteilung mehr rechtfertigen.
48
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung ebenso wie das pflichtwidrige Unterlassen der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung zunächst lediglich zu einer Steuerhinterziehung „auf Zeit“; erst die Abgabe einer unrichti- gen Umsatzsteuerjahreserklärung oder die pflichtwidrige Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung bewirkt die endgültige Steuerverkürzung, d.h. die Verkürzung „auf Dauer“ (vgl. Urteil vom 17. März2009 – 1 StR 627/08 Rn. 33, BGHSt 53, 221, 228 mwN). Dabei kommt nach dieser Rechtsprechung der Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung (§ 18 Abs. 3 UStG) im Verhältnis zu den vorangegangenen unzutreffenden Umsatzsteuervoranmeldungen in demselben Kalenderjahr (§ 18 Abs. 1 UStG) in steuerstrafrechtlicher Hinsicht ein selbständiger Unrechtsgehalt zu. Zwar beziehen sich die Voranmeldungen und die Jahreserklärung auf dieselbe Steuerart und dasselbe Steueraufkommen des jeweiligen Jahres. Beiden Arten von Steuererklärungen kommt nach dieser Rechtsprechung jedoch ein eigenständiger Erklärungswert zu, der auch durch die Zusammenfassung in der Jahreserklärung nicht deckungsgleich wird. Bei der Verkürzung von Umsatzsteuern durch Voranmeldungen einerseits und durch die entsprechende unrichtige Jahreserklärung desselben Kalenderjahres andererseits handele es sich deshalb um materiellrechtlich selbständige Taten im Sinne des § 53 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2004 – 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359, 362; Urteile vom 12. Januar 2005 – 5 StR 271/04, wistra 2005, 145, 146 und vom 17. März 2009 – 1 StR 627/08 Rn. 28, BGHSt 53, 221, 226; jeweils mwN).
49
Dies gilt nach dieser Rechtsprechung selbst dann, wenn sich die Hinterziehungsbeträge aus den Umsatzsteuervoranmeldungen einerseits und der Umsatzsteuerjahreserklärung andererseits im Ergebnis decken. Begründet wird dies damit, dass sich die Voranmeldungen und die Jahreserklärung auf dieselbe Steuerart und dasselbe Steueraufkommen des jeweiligen Jahres beziehen. Die unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung schaffe auch neues Erfolgsunrecht, indem sie eine eigenständige Gefährdung für das Umsatzsteueraufkommen herbeiführe. Sie sei daher auch nicht mitbestrafte Nachtat, wenn der Täter sich bereits wegen Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen strafbar gemacht habe (vgl. BGH aaO Rn. 29, BGHSt 53, 221, 227). Dem Umstand, dass die umsatzsteuerlichen Pflichten zur Abgabe für das jeweilige Kalenderjahr eng verzahnt seien und im Ergebnis der Durchsetzung desselben Steueranspruchs dienten, sei bei gleichzeitiger Aburteilung im Rahmen der Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf die Teilidentität im Unrechtsgehalt zwischen unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen und der dasselbe Jahr betreffenden Jahreserklärung werde aber das Tatgericht im Regelfall – schon aus Gründen der Vereinfachung – in Verfahren dieser Art gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung entweder auf die falsche Umsatzsteuerjahreserklärung oder die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen beschränken können (vgl. BGH aaO Rn. 32, BGHSt 53, 221, 228 mwN).
50
bb) Seine bisherige Rechtsprechung entwickelt der Senat weiter und präzisiert sie dahingehend, dass das Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung eines der Gesetzeskonkurrenz in Form der mitbestraften Vortat ist.
51
(1) Eine mitbestrafte Vortat liegt vor, wenn im Verlauf eines deliktischen Geschehens verschiedene Angriffsobjekte beeinträchtigt werden, die konkrete Sachverhaltsgestaltung aber ergibt, dass das Schwergewicht des Unrechts nur unter dem Gesichtspunkt des nachfolgenden Delikts zu behandeln ist (vgl. MüKo-StGB/von Heintschel-Heinegg, 3. Aufl., Vor § 52 Rn. 59). Dies ist insbesondere bei Durchgangsdelikten gegeben, deren Unrechtsgehalt deshalb nicht über den der „Haupttat“ hinausgeht, weil er sich darin erschöpft, einen intensi- veren Angriff auf dasselbe Rechtsgut vorzubereiten (vgl. SternbergLieben /Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 127; LK- StGB/Rissing-van Saan, 12. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 150; von HeintschelHeinegg aaO).
52
(2) So verhält es sich auch hier. Die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung ist regelmäßiges Durchgangsstadium, um mit einer unrichtigen Jahreserklärung eine Steuerverkürzung auf Dauer zu erreichen. Denn nach den Erfahrungen aus den Revisionsverfahren des Senats machen Täter, die auf Dauer Umsatzsteuern hinterziehen wollen, regelmäßig bereits in den Umsatzsteuervoranmeldungen unrichtige Angaben und wiederholen diese dann in der Jahreserklärung, um keinen Steuerforderungen der Finanzverwaltung ausgesetzt zu sein. In der unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung liegt damit auch das Schwergewicht des Unrechts. Dem steht nicht entgegen, dass es möglich ist, zunächst in den Umsatzsteuervoranmeldungen zutreffende und erst in der Jahreserklärung unrichtige Angaben zu machen, um Steuern zu hinterziehen. Da somit der Unrechtsgehalt unrichtiger Voranmeldungen durch die Abgabe einer unrichtigen Jahreserklärung mitbestraft ist, wenn die unrichtigen Angaben aus den Voranmeldungen darin wieder enthalten sind, bedarf es der in früheren Entscheidungen, die nicht von Gesetzeskonkurrenz ausgehen, angeregten Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO (s.o.) nicht.
53
cc) Im Hinblick auf die Besonderheiten des Umsatzsteuerrechts handelt es sich bei einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung im Verhältnis zu unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen desselben Kalenderjahres nicht um eine mitbestrafte Nachtat.
54
Dem steht nicht entgegen, dass einige Umstände für die Annahme einer mitbestraften Nachtat sprechen könnten (vgl. Grommes, NZWiSt 2017, 201, 202). So dient etwa dem Täter die Abgabe einer unrichtigen Jahreserklärung häufig nur noch der „Sicherung“ des finanziellen Vorteils, den er bereits auf- grund unrichtiger Voranmeldungen für sich oder einen anderen erzielt hat, und nicht mehr der Vertiefung des bereits entstandenen Unrechts (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 – 5 StR 271/04, wistra 2005, 145). Auch handelt es sich bei einer Umsatzsteuervoranmeldung um eine eigenständige Steueranmeldung (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO) und nicht lediglich um die Abwicklung einer Vorauszahlung im Hinblick auf die Umsatzsteuerjahreserklärung (vgl. Raudszus in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, 150. Lfg., 2010, § 18 Abs. 1-4 Rn. 94). Die steuerlichen Verfahren betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungen einerseits und die Umsatzsteuerjahreserklärung andererseits sind steuerrechtlich selbständig und können sich zeitlich überschneiden (vgl. Leonard in Bunjes, UStG, 16. Aufl., § 18 Rn. 23). Dabei löst die Festsetzung der Jahresumsatzsteuer die Vorauszahlungsfestsetzungen für die zukünftige sachlichrechtliche Behandlung des Steueranspruchs ab, ohne die Steuerfestsetzung für die Voranmeldungszeiträume aufzuheben oder zu ändern und ohne Aussagen über ihre materielle Richtigkeit zu treffen. Auch wird die Fälligkeit rückständiger Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Fälligkeit eines sich eventuell aus der Jahreserklärung ergebenden Unterschiedsbetrages zu Gunsten des Finanzamts nicht berührt (§ 18 Abs. 4 Satz 3 UStG, vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 – 1 StR 627/08 Rn. 26, BGHSt 53, 221, 225 f. sowie Treiber in Sölch/Ringleb, UStG, Stand April 2015, § 18 Rn. 73 und Grommes aaO). Auf der anderen Seite ist ein sich gegebenenfalls aus einer Umsatzsteuervoranmeldung ergebender Überschuss nach Zustimmung des Finanzamts (§ 168 Satz 2 AO) als Erstattungsbetrag ohne besonderen Antrag auszuzahlen; er ist nicht auf die Jahreserklärung vorzutragen (vgl. BGH aaO).
55
Gleichwohl wird der Unrechtsgehalt einer unrichtigen Jahreserklärung von demjenigen vorangehender unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen (auch in der Summe) nicht vollständig erfasst. Denn bei der Umsatzsteuer han- delt es sich um eine Jahressteuer für das Kalenderjahr, die aufgrund der Umsatzsteuerjahreserklärung erstmalig festgesetzt wird und deren endgültige Verkürzung damit erst aufgrund der unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung eintreten kann, auch wenn das für die Erhebung der Umsatzsteuer erforderliche Leistungsgebot gemäß § 18 Abs. 4 UStG auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Vorauszahlungssoll und der für das Kalenderjahr festgesetzten Steuer beschränkt ist (vgl. Raudszus aaO Rn. 76). Selbst wenn durch unrichtige Voranmeldungen bereits der Nominalbetrag der Steuer verkürzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 – 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221), bewirken diese zunächst nur eine Steuerverkürzung „auf Zeit“ (s.o., vgl. BGH aaO Rn. 33, BGHSt 53, 221, 228; Jäger in Klein, AO, 13. Aufl., § 370 Rn. 387).
56
Der Unrechtsschwerpunkt in solchen Konstellationen liegt auch nicht etwa deshalb bei den unrichtigen Voranmeldungen, weil bereits aufgrund dieser die Verkürzung bzw. unrechtmäßige Vergütung von Steuern bewirkt wird und der Steuerhinterzieher somit den von ihm erstrebten wirtschaftlichen Vorteil bereits aufgrund der Voranmeldungen erlangt (so aber Grommes, NZWiSt 2017, 201, 202). Zwar sind bei der Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung nach falschen Voranmeldungen Ähnlichkeiten zu der beim Sicherungsbetrug bestehenden Situation gegeben, bei dem ein bereits erlangter Vorteil durch eine weitere Tat dauerhaft gesichert wird. Auch stünde die bloße zusammenfassende Sicherung der durch mehrere Taten erlangten Vorteile der Annahme einer bloßen Sicherungstat nicht entgegen (vgl. Grommes aaO S. 202/203). Der Unrechtsschwerpunkt liegt gleichwohl deswegen bei der unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung, weil erst durch sie die Umsatzsteuer als Jahressteuer zusammenfassend festgesetzt wird. Dem steht nicht entgegen, dass es sich beim Voranmeldungsverfahren um ein selbständiges Anmeldever- fahren handelt, dessen Rechtswirkungen über die Jahreserklärung hinaus bestehen bleiben.
57
Für das konkurrenzrechtliche Verhältnis von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen und unrichtiger Umsatzsteuerjahreserklärung des nämlichen Jahres ergeben sich auch keine Unterschiede in Abhängigkeit davon, ob der Täter aufgrund falscher Angaben in den Voranmeldungen zunächst nur Liquidität erreichen wollte oder ob er von Anfang an auf Dauer Steuern verkürzen wollte. Bleibt der Hinterziehungsumfang durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung hinter demjenigen unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen zurück, kann darin eine strafbefreiende Teilselbstanzeige liegen (vgl. § 371 Abs. 2a Satz 1 und 4 AO).
58
b) Soweit das Landgericht den Angeklagten S. vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen hat (Abschnitt VII der Urteilsgründe, UA S. 130 ff.), hält die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand.
59
aa) Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178). Dem Tatrichter obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 – 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167; vom 11. November 2015 – 1 StR 235/15, wistra 2016, 78; vom 1. Juli 2008 – 1 StR 654/07 und vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08, wistra 2008, 398; jeweils mwN).
60
bb) Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor. Auch zur subjektiven Tatseite ist die Beweiswürdigung nicht lückenhaft.
61
Der AngeklagteS. hatte sich eingelassen, er habe bei Einreichung der Rechnungen jeweils keine Kenntnis davon gehabt, dass diese gefälscht gewesen seien. Insbesondere habe er zu diesen Zeitpunkten nicht gewusst, dass das System auf gefälschten Rechnungen basiert habe. Er sei vielmehr bei der Einreichung der Rechnungen jeweils noch von einer „normalen Steuerhinterziehung“ ausgegangen. Erst etwa sechs Wochen vor der Gründung der Firma I. GmbH habe ihm der Mitangeklagte Se. das gesamte „System der Umsatzsteuerhinterziehung“ umfassend beschrieben (UA S. 84).
62
Das Landgericht hat diese Einlassung nicht mit der erforderlichen Sicherheit für widerlegbar gehalten und ist zugunsten des Angeklagten S. davon ausgegangen, dass er bei Einreichung dieser Rechnungen keine Kenntnis davon gehabt hatte, dass es sich um gefälschte Rechnungen handelte (UA S. 132). Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sich mit allen wesentlichen Umständen auseinandersetzt, die für die subjektive Tatseite bedeutsam sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 – 3 StR500/86, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2). Insbesondere hat es in den Blick genommen, dass der Angeklagte von einer „normalen Steuerhinterziehung“ ausging, bei der Einnahmen nicht oder nicht vollständig versteuert werden. Zwar traten sowohl der Mitangeklagte Se. als auch der Angeklagte S. unter Alias-Personalien auf und verwendeten gefälschte Ausweise. Hieraus musste das Landgericht jedoch nicht zwingend schließen, der Angeklagte S. sei auch von der Verwendung gefälschter Rechnungen bei der Begehung der Steuerstraftaten ausgegangen. Ob das Revisionsgericht diesen Umstand anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte, ist revisionsrechtlich ohne Bedeutung. Schließlich besorgt der Senat auch nicht, das Landgericht könnte verkannt haben, dass für die Begehung von Urkundsdelikten bedingter Tatvorsatz ausreichend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 1999 – 3 StR 68/99, NStZ 1999, 619, 620; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 267 Rn. 41; jeweils mwN).
63
3. Der Strafausspruch hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand.
64
a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich , wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. September 1980 – 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11 Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 – 1 StR 414/15 Rn. 12, NStZ-RR 2016, 107; jeweils mwN). Nur in diesem Rahmen kann eine „Verletzung des Gesetzes“ (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteile vom 12. Januar 2005 – 5 StR 301/04, wistra 2005, 144; vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11 Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 – 1 StR 414/15 Rn. 12, NStZ-RR 2016, 107).
65
b) Rechtsfehler sind auch insoweit nicht gegeben.
66
Soweit beanstandet wird, das Landgericht habe sowohl bei der Zumessung der Einzelstrafen als auch bei der Gesamtstrafenbildung der Strafzumes- sung lediglich die „tatsächlich ausgezahlten Beträge“ zugrunde gelegt (UA S. 118), wird für die vorliegende Fallkonstellation ein Rechtsfehler nicht aufgezeigt. Zwar sind im Rahmen der Strafzumessung nicht lediglich die zu Unrecht als Steuervergütungen ausgezahlten Beträge zu berücksichtigen, wenn der Hinterziehungsumfang der Taten diese Beträge übersteigt, weil zugleich die Umsatzsteuer aus Ausgangsrechnungen verkürzt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2012 – 1 StR 407/12, wistra 2013, 67). Sind aber alle Umsätze – also sowohl die Eingangs- als auch die Ausgangsumsätze – fingiert, darf der Tatrichter in der Strafzumessung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Steuerfiskus hierdurch im Ergebnis nur in der Höhe der Differenz der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbeträge und der Umsatzsteuer auf die ebenfalls vorgetäuschten Ausgangsumsätze, mithin im Umfang der Erstattungsbeträge (vgl. § 370 Abs. 4 Satz 2 AO), geschädigt ist. So verhält es sich auch hier. Dem steht nicht entgegen, dass auch die in den unrichtigen Ausgangsrechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG geschuldet wird. Anderes kann dann gelten, wenn die unrichtigen Ausgangs- rechnungen den Scheinrechnungsempfängern zum unberechtigten Vorsteuerabzug dienen sollen. Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte.
67
Die Strafzumessung hält auch im Übrigen rechtlicher Nachprüfung stand. Der Senat besorgt nicht, das Landgericht könnte die vom AngeklagtenS. aus den Taten erlangten wirtschaftlichen Vorteile (UA S. 43, 82) im Rahmen der Strafzumessung aus dem Blick verloren haben. Den Umstand, dass sich die Taten über einen Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren erstreckten, hat das Landgericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ausreichend berücksichtigt (UA S. 125). Trotz der hier vorliegenden systematischen Hinterziehung von Umsatzsteuer unter Einschaltung mehrerer Gesellschaften mit erheblichen Hinterziehungsbeträgen , die das Landgericht beim Mitangeklagten Se. mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten geahndet hat, löst sich – insbesondere angesichts der vom Landgericht aufgezeigten Besonderheiten des Falles, der Person und Lage des nicht vorbestraften Angeklagten S. , seiner Rolle im Tatgeschehen sowie seines Verhaltens im Ermittlungsverfahren (UA S. 121 f.) – auch die Höhe der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren noch nicht nach unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.

V.


68
Die Entscheidungen über die Kosten der erfolglosen Revisionen beruhen auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Raum Graf Jäger
RinBGH Dr. Hohoff ist im Urlaub und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Radtke Raum

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.

(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR21/15
vom
1. Juni 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2015 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 17. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „gewerbsmäßigen Betruges in 18 Fällen, davon in 14 Fällen tateinheitlich mit Urkundenfälschung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und bestimmt , dass hiervon drei Monate als vollstreckt gelten. Gegen das Urteil richtet sich die auf Verfahrensrügen sowie materiell-rechtliche Beanstandungen gerichtete Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
2
1. Die Revisionsbegründungen sämtlicher Verteidiger der Angeklagten sind rechtzeitig bei Gericht eingegangen (§ 345 Abs. 1 StPO).
3
Hat ein Angeklagter mehrere Verteidiger, genügt zwar die Zustellung des Urteils an einen von ihnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 [juris Rn. 7]; BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - 2 StR 288/12 jeweils mwN). Wird das Urteil aber mehreren Empfangsberechtigten zugestellt, beginnt die Revisionsbegründungsfrist grundsätzlich nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem eine wirksame Zustellung an den letzten Zustellungsempfänger vollzogen wurde (BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09 [juris Rn. 23] mwN). Stellt das Gericht das Urteil daher mehreren Verteidigern zu, so läuft die Revisionsbegründungsfrist für jeden dieser Verteidiger ab der letzten Zustellung , sofern diese innerhalb der bereits zuvor in Lauf gesetzten Frist erfolgt ist. Nur wenn die Revisionsbegründungsfrist aufgrund der ersten Zustellung(en) bei einer der weiteren Zustellungen bereits abgelaufen war, wird durch diese keine neue Frist in Gang gesetzt (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2012 - 1 StR 238/12, wistra 2012, 435, 436 mwN).
4
Da hier sämtliche Zustellungen innerhalb der am 7. Oktober 2014 in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist erfolgten, sind auch die am 10. November 2014 eingegangenen Begründungen rechtzeitig zu Gericht gelangt.
5
Des von Rechtsanwalt K. mit Schriftsatz vom 30. April 2015 „hilfs- weise“ gestellten Wiedereinsetzungsantrages bedurfte es daher nicht.
6
2. Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
7
a) Die Verfahrensrügen, die die nochmalige Vernehmung der Zeugin J. zum Gegenstand haben, greifen - wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 14. April 2015 ausgeführt hat - nicht durch. Ergänzend bemerkt der Senat:
8
Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit dieser Rügen. Wird in der Revision die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines bereits angehörten Zeugen geltend gemacht, muss nämlich mitgeteilt werden, dass und wozu der Zeuge in der Hauptverhandlung bereits ausgesagt hat (BGH, Urteile vom 13. Dezember 2001 - 5 StR 322/01; vom 21. März 2002 - 5 StR 566/01; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 StR 407/12). Denn nur dann kann geprüft werden, ob es sich nicht um einen bloßen Antrag auf Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme oder auf Feststellung ihres Inhalts handelte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2001 - 3 StR 211/01, NStZ-RR 2002, 257, 258 f. - bei Becker; vom 18. Februar 2004 - 2 StR 462/03, NStZ 2004, 630, 631; Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 338/04) und ob der Antrag als Beweisantrag zu verbescheiden war oder als Beweisanregung abgelehnt werden durfte (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - 4 StR 647/99, BGHSt 46, 73, 80).
9
Ob hierfür - auch angesichts der Besonderheiten des Falles (vgl. UA S. 35 f.) - der bloße Vortrag ausreicht, die Zeugin sei in ihrer früheren Vernehmung weder zu den nunmehr behaupteten Tatsachen befragt worden noch habe sie sich hierzu geäußert, kann dahinstehen. Die Rügen sind nämlich jedenfalls wegen fehlenden Beruhens (§ 337 Abs. 1 StPO) unbegründet. Denn die Verurteilung im Fall 4 der Urteilsgründe wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil der Bank für die Finanzierung des fingierten Verkaufs des Pkws Mercedes an K. auch gefälschte Kfz-Papiere vorgelegt wurden und der von M. als „Geschäftswagen“ genutzte Pkw bereits kreditfinanziert erworben worden war, anschließend der Einkauf nochmals unter Übergabe (anderer) gefälschter Fahrzeugpapiere betrügerisch finanziert wurde (Fall 2 der Urteilsgründe ) und erst dann die Finanzierung für den fingierten Ankauf durch K.
erfolgte. Es kommt deshalb für die rechtliche Würdigung nicht darauf an, dass die Strafkammer - zusätzlich - eine Täuschung über die wahren finanziellen Verhältnisse des Darlehensnehmers durch Vorlage von Lohnbescheinigungen für K. bejaht hat. Dass die Angeklagte den Betrug durch mehrere unwahre Angaben bewirkt hat, hat die Strafkammer der Angeklagten auch nicht strafschärfend angelastet. Entsprechendes gilt im Fall 5. Dort liegt eine Täuschung bereits darin, dass die Finanzierung dem tatsächlich nicht beabsichtigten Einbau einer Gasanlage dienen sollte.
10
b) Auch im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Soweit sich die Revisionsführerin gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung sowie die Annahme von (Mit-)Täterschaft und tatmehrheitlicher Begehung wendet, nimmt der Senat ebenfalls Bezug auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 14. April 2015 und bemerkt ergänzend:
11
aa) Zwar reicht ein mittelbarer Vorteil des Täters zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit nur aus, wenn er ohne Weiteres darauf zugreifen kann oder sich selbst geldwerte Vorteile aus den Taten über Dritte verspricht (BGH, Beschlüsse vom 13. September 2011 - 3 StR 262/11, StV 2012, 339; vom 26. Februar 2014 - 4 StR 584/13, StraFo 2014, 215 jeweils mwN). Für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit ist aber weder erforderlich, dass der Täter seinen Lebensunterhalt allein oder auch nur überwiegend durch die Begehung von Straftaten bestreiten will (BGH, Urteil vom 9. März 2011 - 2 StR 609/10, BGHR StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Gewerbsmäßig 2), noch dass er tatsächlich auf die betrügerisch erlangten Vermögenswerte zugegriffen hat; denn maßgeblich und ausreichend ist eine dahingehende Absicht (BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - 1 StR 343/11, NStZ-RR 2011, 373). Daher reichen betrügerisch erlangte Betriebseinnahmen für den Arbeitgeber zur Begründung gewerbs- mäßigen Handelns eines Angestellten aus, wenn diese dem Täter mittelbar - etwa über das Gehalt oder Beteiligung an Betriebsgewinnen - zufließen sollen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/07, NStZ 2008, 282, 283 mwN; SSW-StGB/Satzger, 2. Aufl., § 263 Rn. 364).
12
Es kommt daher vorliegend nicht darauf an, ob das Autohaus neben den betrügerischen auch über „legale Einkünfte“ verfügte und ob das Gehalt der Angeklagten tatsächlich bezahlt wurde und - falls ja - ob diese Gelder aus den betrügerischen Geschäften herrührten. Die Absicht der - nach den Feststellungen (trotz UA S. 46 Mitte) - nicht als faktische Geschäftsführerin des Autohauses handelnden - Angeklagten, durch die Taten ihre und ihres Ehemannes Existenz zu sichern, genügt vielmehr. Dies hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt (UA S. 13).
13
Hinsichtlich des Schuldspruchs verweist der Senat darauf, dass das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere oder minder schwere Fälle nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist und die Kennzeichnung des Betrugs als "gewerbsmäßig" daher entbehrlich war (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 3 StR 458/12).
14
bb) Auch die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und deren vom Landgericht vorgenommene Kompensation hält im Ergebnis der Überprüfung stand.
15
Zwar hat der Tatrichter Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146). Der sachlich-rechtlich zu fordernde Erörterungsbedarf darf aber mit Rücksicht auf die vielen denkbaren Verfahrensvorgänge, die für die Entscheidung eine Rolle spielen können, nicht überspannt werden. Es reicht deshalb aus, wenn das Revisionsgericht anhand der Ausführungen im Urteil im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung nachvollziehen kann, ob die festgestellten Umstände die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK tragen und sich die Kompensationsentscheidung innerhalb des dem Tatrichter insoweit eingeräumten Bewertungsspielraums hält (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar2014 - 2 StR 308/13).
16
Dem werden die Urteilsausführungen (insbesondere auf UA S. 25) noch gerecht. Eine (zulässige) Verfahrensrüge ist nicht erhoben.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.

(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.

(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.

(2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
2.
seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,
und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

9
a) Wird der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so müssen nach Mitteilung des Anklagevorwurfs zunächst diejenigen Tatsachen festgestellt werden, die der Tatrichter für erwiesen hält. Erst auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 2014 – 1 StR 722/13; vom 18. Dezember 2012 – 1 StR 415/12 Rn. 25; vom 3. März 2010 – 2 StR 427/09, NStZ-RR 2010, 182; vom 17. März 2009 – 1 StR 479/08, NStZ 2009, 512, 513 und vom 21. Oktober 2003 – 1 StR 544/02, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 13 mwN). Nur hierdurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nachprüfen zu können, ob der Freispruch auf rechtlichen bedenkenfreien Erwägungen beruht (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 2014 – 1 StR 722/13; vom 5. Februar 2013 – 1 StR 405/12, NStZ 2013, 334; vom 18. Dezember 2012 – 1 StR 415/12 Rn. 25; vom 27. Oktober 2011 – 5 StR 236/11; vom 17. Mai 1990 – 4 StR 208/90, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4 und vom 26. September 1989 – 1 StR 299/89, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2).
20
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Diesem obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, was in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 199/15, juris Rn. 16 mwN). Daran gemessen unterliegt die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 469/17
vom
16. November 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 2017 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 12. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar verhält sich die in den Urteilsgründen dargestellte Beweiswürdigung
nicht explizit zum Vorsatz des Angeklagten. Jedoch lässt sich
dem Gesamtzusammenhang der Gründe mit hinreichender Deutlichkeit
entnehmen, dass dem Angeklagten die die Beschäftigungsverhältnisse
der polnischen und rumänischen (scheinselbständigen) Arbeitnehmer
ECLI:DE:BGH:2017:161117B3STR469.17.0
das von den zwei betroffenen Tierschutzvereinen entrichtete Entgelt. So trat er nach den Feststellungen als erster Vorsitzender beider Vereine auch tatsächlich stets in der Rolle des "Chefs" auf. Er war für deren Buchhaltung und Finanzen zuständig. Vormittags war er, wenn er nicht im Ausland weilte, im Büro der Vereine tätig; nachmittags begab er sich regelmäßig in das Tierheim "vor Ort". Die generelle Kenntnis von der Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer der Vereine hat die Strafkammer - dargelegt im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - beanstandungsfrei aus seiner langjährigen Erfahrung als erster Vorsitzender der Vereine und der Beschäftigung von zahlreichen weiteren Mitarbeitern geschlossen. Die Abfassung der Urteilsgründe gibt Anlass zu dem Hinweis, dass es nicht geboten ist, für jede einzelne Feststellung - sei sie mit Blick auf den Tatvorwurf und dessen Ahndung noch so unerheblich, wie etwa die Tiertransporte aus dem Ausland oder die Verhältnisse hier nicht betroffener Tierschutzvereine - einen Beleg in den Urteilsgründen zu erbringen ; denn dies stellt sich lediglich als überflüssige Beweisdokumentation dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2017 - 3 StR 111/17, juris; vom 4. Oktober 2017 - 3 StR 145/17, juris). Handelt es sich hingegen - wie die Feststellungen zur subjektiven Tatseite - um für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentliche Umstände, so kann auf eine tragfähige Beweiswürdigung regelmäßig nicht verzichtet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - 3 StR 356/16, juris Rn. 7; BeckOK StPO/Peglau, § 267 Rn. 26). Becker Schäfer Gericke Spaniol Berg

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn

1.
diese Person ausgebeutet werden soll
a)
bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person,
b)
durch eine Beschäftigung,
c)
bei der Ausübung der Bettelei oder
d)
bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,
2.
diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll oder
3.
dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.
Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen (ausbeuterische Beschäftigung).

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll,

1.
mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder
2.
entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn

1.
das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,
2.
der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.

(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
2.
seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,
und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. Die Anklageschrift ist auch dem Nebenkläger und dem Nebenklagebefugten, der dies beantragt hat, zu übersenden; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(2) Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.

(2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.

(3) Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in § 403 Satz 2 Genannten.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
2.
seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,
und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt.

(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsen sind. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat.

(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.