Bundesgerichtshof Urteil, 21. Aug. 2019 - 1 StR 218/19

19.05.2020 17:26, 21.08.2019 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 21. Aug. 2019 - 1 StR 218/19

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 218/19
vom
21. August 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
ECLI:DE:BGH:2019:210819U1STR218.19.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 2019, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
der Richter am Bundesgerichtshof Bellay, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Pernice,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger des Angeklagten B. ,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung –, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 26. November 2018, soweit es die Angeklagten B. und K. betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des Umfangs der Betäubungsmittelmenge aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft werden verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten B. und K. der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und den Angeklagten B. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten K. zu einer solchen von vier Jahren verurteilt. Dagegen richten sich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten, die ohne Erfolg bleiben. Die zuungunsten der Angeklagten eingelegten und auf sachlich-rechtliche Einwendungen gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

2
1. Nach den Feststellungen veräußerte der nicht revidierende Mitangeklagte Ba. Ende August/Anfang September 2017 über einen unbekannten Mittelsmann mit dem Namen „G. “, der die Verkaufsverhandlungen führte, ca. 50 Kilogramm Marihuana an einen oder mehrere unbekannte Abnehmer. Zur Übergabe der Betäubungsmittel fuhr der Mitangeklagte Ba. am 1. September 2017 mit einem Pkw Toyota, dessen Kofferraum vollständig bis zur Höhe der Kofferraumabdeckung mit Marihuanapaketen gefüllt war, Richtung M. . Der Mitangeklagte wurde auf einem in der Ferienzeit wenig frequentierten Schulparkplatz in O. von den Angeklagten B. und K. , die mit einem gemieteten Pkw A1 fuhren, in Empfang genommen. Beide sollten den Mitangeklagten Ba. sodann zu dem eigentlichen Übergabeortund den unbekannt gebliebenen Abnehmern in A. geleiten. Die Angeklagten B. und K. hatten sich zu dieser Unterstützungsleistung gegenüber einem ihnen vertrauten – unbekannt gebliebenen – Hintermann bereit erklärt. Als die Angeklagten sich in das Fahrzeug des Mitangeklagten Ba. Begeben hatten, wurden sie von der Polizei festgenommen. Das im Pkw Toyota transportierte Marihuana – insgesamt 47,95 Kilogramm mit einer Reinmenge von 5,27 Kilogramm THC – wurde sichergestellt.
3
Die Angeklagten B. und K. wussten, dass in dem Pkw Toyota Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf transportiert wird. Die konkrete Menge des transportierten Rauschgifts war den Angeklagten B. und

K.

nicht bekannt. Sie rechneten damit, dass es eine Menge von bis zu zehn Kilogramm war; von einer größeren Menge als zehn Kilogramm gingen beide nicht aus und nahmen eine solche Menge auch nicht in Kauf.
4
2. Das Landgericht hat angenommen, die Angeklagten seien nicht die Endabnehmer des von dem Mitangeklagten Ba. nach O. transportierten Marihuanas, und hat sie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Die Strafkammer hat zudem einen bedingten Vorsatz der Angeklagten hinsichtlich der tatsächlich transportierten Gesamtmenge verneint und für den Schuldumfang lediglich auf eine Menge von zehn Kilogramm Marihuana abgestellt.

II.

5
Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils deckt keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

III.

6
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben hinsichtlich der jeweiligen Strafaussprüche Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet.
7
1. Die Schuldsprüche der Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge halten rechtlicher Überprüfung stand. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der Annahme einer Beihilfe der Angeklagten zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist rechtlich nicht zu beanstanden.
8
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14 Rn. 9 mwN). Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Beweiswürdigung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14 Rn. 8). Die revisionsgerichtliche Prüfung erstreckt sich allein darauf , ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16 Rn. 20 und vom 13. Juli 2016 – 1 StR 94/16 Rn. 9). Dabei muss sich aus den Urteilsgründen ergeben, dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, für die es weder eine belastbare Tatsachengrundlage noch einen gesicherten Erfahrungssatz gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1996 – 2 StR 534/96 Rn. 9; Urteil vom 27. April 2017 – 4 StR 434/16 Rn. 8).
9
b) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist – entgegen der Auffassung der Revision – nicht bereits deshalb lückenhaft und damit durchgreifend rechtsfehlerhaft , weil es an einer Darstellung der Einlassungen der Angeklagten fehlt (zu dem Erfordernis der Wiedergabe der Einlassung in den Urteilsgründen vgl.
BGH, Beschlüsse vom 27. September 2017 – 4 StR 142/17 Rn. 5 ff.; vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14 Rn. 3 und vom 10. Dezember 2014 – 3 StR 489/14 Rn. 5). Die Strafkammer hat die am letzten Hauptverhandlungstag abgegebenen Einlassungen der Angeklagten eingangs der Beweiswürdigung zusammengefasst dargestellt. Auch die früheren – teilweise abweichenden – Einlassungen der Angeklagten sind den Urteilsgründen in ausreichendem Umfang zu entnehmen.
10
c) Nach den zuvor genannten Maßstäben ist zudem die tatrichterliche Beweiswürdigung dahingehend, die Angeklagten seien nicht die Empfänger des in dem Pkw Toyota transportierten Marihuanas gewesen, sondern hätten nur Lotsenfunktion wahrgenommen und seien daher lediglich als Gehilfen anzusehen , nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sich mit allen für diese Frage relevanten Umständen auseinandergesetzt und es vor diesem Hintergrund nicht als erwiesen angesehen, dass die Angeklagten auch Empfänger des Rauschgifts waren, was zumindest einen möglichen Schluss beinhaltet. Diese tatsächliche Würdigung, die dem Tatrichter obliegt, ist vom Revisionsgericht hinzunehmen.
11
d) Da der Umfang des transportierten Rauschgifts – auf der Grundlage der insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts, die maßgeblich auf (Teil-)Geständnisse der Angeklagten gestützt sind – nach der Vorstellung der Angeklagten jedenfalls zehn Kilogramm und damit eine nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG umfasste, haben die Schuldsprüche der Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Bestand.
12
2. Die jeweiligen Strafaussprüche sind hingegen aufzuheben, da das Landgericht den Schuldumfang rechtsfehlerhaft bestimmt hat. Die Beweiswür- digung zur subjektiven Tatseite hält hinsichtlich der tatsächlichen Menge des transportierten Rauschgifts rechtlicher Überprüfung nicht stand.
13
a) Für die Annahme bedingten Vorsatzes bezüglich der transportierten Menge gilt für einen Drogenkurier, der dem vorliegenden Fall eines Lotsen für das Drogenfahrzeug vergleichbar ist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Folgendes: Ein Kurier, der sich zum Transport von Betäubungsmitteln bereit erklärt und weder auf die Menge des ihm übergebenen Rauschgifts Einfluss nehmen noch diese Menge überprüfen kann, wird in der Regel damit rechnen müssen, dass ihm mehr Rauschgift zum Transport übergeben wird, als man ihm offenbart hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn zwischen ihm und seinem Auftraggeber kein persönliches Vertrauensverhältnis besteht. Ist ihm bei dieser Sachlage die tatsächliche Menge der Betäubungsmittel gleichgültig, so handelt er mit bedingtem Vorsatz bezüglich der tatsächlich transportierten Gesamtmenge (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2017 – 2 StR 110/17 Rn. 8 und vom 21. April 2004 – 1 StR 522/03 Rn. 10; Beschluss vom 31. März 1999 – 2 StR 82/99 Rn. 6).
14
Von diesen Maßstäben ist auch das Landgericht ausgegangen. Die Beweiserwägungen lassen allerdings den von der Strafkammer gezogenen Schluss nicht zu, die Angeklagten hätten allenfalls mit einer Marihuanamenge bis zu zehn Kilogramm gerechnet. Diese Schlussfolgerung stellt sich im Ergebnis daher lediglich als Vermutung dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagten allein Lotsendienste wahrgenommen haben. Vor diesem Hintergrund kann aus dem Umstand, dass die Angeklagten selbst in der Vergangenheit mit deutlich geringeren Betäubungsmittelmengen Handel trieben – der Angeklagte B. mit einer Menge von einem Kilogramm und der Angeklagte K. mit bis zu drei Kilogramm Marihuana –, kein Rückschluss auf die Menge Rauschgift gezogen werden, mit denen der Mitangeklagte Ba. oder der unbekannte Abnehmer , und damit für die Angeklagten dritte Personen, Handel trieben. Auch der Umstand, dass der Auftraggeber dem Angeklagten K. nach dessen Einlassung versichert haben soll, bei Begehung der Tat keine größeren Probleme im Rahmen seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu bekommen, ist für die Frage des Vorsatzes hinsichtlich der Mehrmenge ohne Bedeutung. Denn dass jedes Drogengeschäft, das eine nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln zum Gegenstand hat, für die weitere Therapie von Relevanz ist, liegt auf der Hand. Anders als die Strafkammer meint, kommt es für die Frage des Vorsatzes auch nicht maßgeblich darauf an, ob ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Angeklagten und ihrem Auftraggeber bestand. Ein solches erlangt nach der Rechtsprechung als Umstand, der gegen einen bedingten Vorsatz (des Drogenkuriers) sprechen könnte, lediglich dann Bedeutung, wenn der Auftraggeber den Angeklagten konkrete Angaben zur Menge des transportierten Rauschgifts gemacht hätte und die Angeklagten wegen des Vertrauensverhältnisses auf dessen Angaben hätten vertrauen dürfen, was jedoch nicht festgestellt ist. Soweit das Landgericht in der Beweiswürdigung anführt, der vernommene Kriminalbeamte Kr. habe den Eindruck gewonnen, der Angeklagte K. sei aufrichtig schockiert gewesen, als er erfuhr, dass der gesamte Kofferraum randvoll mit Marihuanapaketen beladen war, vermag dieser Umstand allein und ohne weitere Würdigung die Ablehnung eines bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Mehrmenge nicht ohne weiteres zu tragen, zumal das Landgericht sich auf diesen Gesichtspunkt erkennbar nicht maßgeblich gestützt hat. Es kann in diesem Zusammenhang aber auch Bedeutung erlangen, dass – wie das Landgericht zugleich ausgeführt hat – der Angeklagte K. in dieser Situation abgestrit- ten habe, überhaupt von dem Betäubungsmittel im Pkw Kenntnis zu haben (UA S. 34).
15
b) Da der Senat nicht sicher auszuschließen vermag, dass die Strafe ohne den rechtlichen Mangel im Blick auf die erheblichen Mengenunterschiede (vorgestellte Menge: zehn Kilogramm; tatsächlich transportierte Menge: fast 50 Kilogramm Marihuana) höher ausgefallen wäre, sind die jeweiligen Strafaussprüche aufzuheben. Insoweit ist auch von Bedeutung, dass – soweit hinsichtlich der Mehrmenge lediglich Fahrlässigkeit der Angeklagten feststellbar ist – diese Menge gleichwohl als tatschulderhöhend gewertet und mithin strafschärfend berücksichtigt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2004 – 1 StR 522/03 Rn. 13). Die Feststellungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des Umfangs der Betäubungsmittel sind gemäß § 353 Abs. 2 StPO aufzuheben, da sie von dem Rechtsfehler betroffen sind. Die übrigen Feststellungen haben Bestand. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen dürfen.
Raum Bellay Hohoff Leplow Pernice

19.05.2020 16:13

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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

9
1. Das Revisionsgericht hat es regelmäßig hinzunehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1966 – 1 StR 305/66, BGHSt 21, 149, 151). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2011 – 1 StR 600/10, NStZ 2011, 302; vom 6. November 1998 – 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16). Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen (BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78 aaO). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 4 StR 360/12, NStZ 2013, 180). Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2011 – 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110, 111). Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind (vgl. BGH, Urteile vom 6. November 1998 – 2 StR 636/97 aaO; vom 26. Juni 2003 – 1 StR 269/02, NStZ 2004, 35, 36). Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juli 2014 – 4 StR 129/14 Rn. 7; vom 18. August 2009 – 1 StR 107/09, NStZ-RR 2010, 85, 86; vom 21. Oktober 2008 – 1 StR 292/08, NStZ-RR 2009, 90, 91).
8
a) Die Beweiswürdigung ist dem Tatgericht vorbehalten (§ 261 StPO). Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 5 StR 136/14 mwN). Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, NStZ-RR 2014, 87; Sander in LR-StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 182 mwN).
20
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen , wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 – 1 StR 597/15, Rn. 27, zit. nach juris, mwN [insoweit in NStZ-RR 2016, 272 nicht abgedruckt]). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen , erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793 mwN). Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind. Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen aus- zugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. etwa Senat, Urteil vom 22. September 2016 – 2 StR 27/16, Rn. 26, zit. nach juris mwN).
9
a) Die Beweiswürdigung ist dem Tatgericht vorbehalten (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 7. August 2014 – 3 StR 224/14 Rn. 5 [in NStZ-RR 2014, 349 nur redaktioneller Leitsatz] und vom 25. Februar 2015 – 4 StR 39/15 Rn. 2 [NStZ-RR 2015, 180 nur redaktioneller Leitsatz]). Der Beur- teilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfeh- ler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. Dezember 2014 – 5 StR 136/14 mwN und vom 15. Dezember 2015 – 1 StR 236/15, Rn. 18; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 39/15 Rn. 2 [NStZ-RR 2015, 180 nur redaktioneller Leitsatz]). Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, NStZ-RR 2014, 87 und vom 15. Dezember 2015 – 1 StR 236/15 Rn. 18; siehe auch BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 StR 569/15 Rn. 26; Sander in LR-StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 182 mwN). Die Überzeugung des Tatgerichts muss in den Feststellungen und der diesen zugrunde liegenden Beweiswürdigung allerdings eine ausreichende objektive Grundlage finden (BGH, Urteil vom 19. April 2016 – 5 StR 594/15 Rn. 6; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. August 2013 – 1 StR 378/13, NStZ-RR 2013, 387, 388). Es ist im Fall einer Verurteilung des Angeklagten grundsätzlich verpflichtet, die für den Schuldspruch wesentlichen Beweismittel im Rahmen seiner Beweiswürdigung heranzuziehen und einer erschöpfenden Würdigung zu unterziehen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. März 2002 – 5 StR 448/01 und vom 25. Februar 2015 – 4 StR 34 StR 39/15 Rn. 2 [NStZ-RR 2015, 180 nur redaktioneller Leitsatz]).
8
a) Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1996 – 2 StR 534/96, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26). Die Beweiswürdigung muss deshalb auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage unter vollständiger Ausschöpfung des verfügbaren Beweismaterials beruhen. Dies ist in den Urteilsgründen in einer dem Erfordernis der rationalen Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung entsprechenden Weise darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 4 StR 135/13, NStZ-RR 2014, 15; Urteil vom 17. Juli 2007 – 5 StR 186/07, NStZ-RR 2008, 148, 149 f.). Diese müssen ergeben, dass alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in die Beweiswürdigung einbezogen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 159 f.; Miebach in MüKo-StPO, § 261 Rn. 108 mwN) und gezogene Schlussfolgerungen nicht lediglich Vermutungen sind, für die es weder eine belastbare Tatsachengrundlage noch einen gesicherten Erfahrungssatz gibt (vgl. BGH Beschluss vom 8. November 1996 – 2 StR 534/96, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26). Die Wiedergabe einer bestimmten Zeugenaussage und de- ren Würdigung sind danach geboten, wenn sich deren Erörterung als wesentlicher Gesichtspunkt aufdrängte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1982 – 3 StR 453/82, NStZ 1983, 133).
5
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts gehört der Inhalt der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht zu den den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und musste deshalb in der Revisionsrechtfertigung auch nicht vorgetragen werden. Den Inhalt der Sacheinlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung festzustellen – in welcher Form auch immer diese erfolgt ist – ist Sache des Tatrichters, der dafür bestimmte Ort sind die Urteilsgründe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 – 3 StR 516/08, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Einlassung 1; vom 10. Dezember 2014 – 3 StR 489/14, NStZ 2015, 473).

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

8
Ein Drogenkurier, der sich zum Transport von Betäubungsmitteln bereit erklärt und weder auf die Menge des ihm übergebenen Rauschgifts Einfluss nehmen noch diese Menge überprüfen kann, wird in der Regel damitrechnen müssen, dass ihm mehr Rauschgift zum Transport übergeben wird, als man ihm offenbart hat. Ist ihm bei dieser Sachlage die tatsächliche Menge der Betäubungsmittel gleichgültig, so handelt er mit bedingtem Vorsatz bezüglich der tatsächlich transportierten Gesamtmenge (vgl. Senat, Beschluss vom 31. März 1999 – 2 StR 82/99, NStZ 1999, 467; BGH, Urteil vom 21. April 2004 – 1 StR 522/03, NStZ-RR 2004, 281). Dies liegt in Fällen, in denen zwischen dem Kurier und seinem Auftraggeber kein persönliches Vertrauensverhältnis besteht, regelmäßig nahe. Gegen einen bedingten Vorsatz können im Einzelfall Umstände sprechen, die dem Kurier die Überzeugung zu vermitteln vermögen, sein Auftraggeber habe ihm in Bezug auf die Betäubungsmittelmenge die Wahrheit gesagt (vgl. Senat, Beschluss vom 31. März 1999 – 2 StR 82/99, NStZ 1999,

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.