Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2017 - XII ZB 601/15
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Gründe:
I.
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- Die Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Vater) und 2 (im Folgenden: Mutter) sind die geschiedenen Eltern ihres im April 2003 geborenen Sohnes K. Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt. Der Sohn hält sich überwiegend bei der Mutter auf. Die Eltern trafen im Januar 2013 eine Umgangsregelung, nach welcher der Sohn den Vater alle 14 Tage am Wochenende besucht. Außerdem vereinbarten sie den Umgang in den Weihnachtsferien 2013. Der Ferienumgang wird seither von den Eltern einvernehmlich festgelegt.
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- Der Vater erstrebt im vorliegenden Verfahren die Anordnung eines - paritätischen - Wechselmodells als Umgangsregelung. Er will den Sohn im wöchentlichen Turnus abwechselnd von Montag nach Schulschluss bis zum folgenden Montag zum Schulbeginn zu sich nehmen, außerdem erstrebt er die gleiche Aufteilung der Ferien und Feiertage sowie eine gegenseitige Information der Eltern über die Belange des Kindes. Das Amtsgericht hat den Antrag des Vaters zurückgewiesen. Dessen Beschwerde ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.
II.
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- Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
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- 1. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2016, 2119 veröffentlichte Entscheidung damit begründet, das vom Vater begehrte Wechselmodell könne aus rechtlichen Gründen nicht angeordnet werden. Deshalb sei auch von der persönlichen Anhörung des Kindes abgesehen worden. Das Wechselmodell sei rechtssystematisch der Ausübung der elterlichen Sorge zuzuordnen. Das Umgangsrecht ermögliche dem Elternteil, in dessen Obhut das Kind nicht lebe, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten, um einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Das Umgangsrecht diene dagegen nicht der gleichberechtigten Teilhabe beider Eltern am Leben ihrer Kinder. Es sei vom Aufenthaltsbestimmungsrecht abzugrenzen, das Teil der elterlichen Sorge sei. Umgangsanordnungen müssten ihre Grenze spätestens dort finden, wo sie zu einer Änderung oder Festlegung des Lebensmittelpunkts des Kindes führen würden, was jedenfalls bei einer Anordnung der hälftigen Betreuung durch die Eltern und damit eines doppelten Lebensmittelpunkts des Kindes der Fall wäre. Es bestehe deshalb keine Möglichkeit, im Rahmen des Umgangsrechts ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehe keine Verpflichtung des Gesetzgebers, bei fehlender Einigkeit der Eltern eine paritätische Betreuung als Regelfall vorzusehen.
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- Nur ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass nach den durchgeführten Ermittlungen auch die materiellen Voraussetzungen für ein Wechselmodell nicht vorlägen. Ein Wechselmodell stelle hohe Anforderungen an die Kommunikations - und Kooperationsfähigkeit beider Eltern. Es könne deshalb nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Die Annahme des Vaters, das Wechselmodell habe deeskalierende Wirkung, lasse sich nicht belegen. Vielmehr ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass eine gerichtliche Verordnung und rigide Durchführung des Wechselmodells zu Belastungen des Kindes beitrüge. Auch in der Anhörung der Eltern sei deutlich geworden, dass sich der Wunsch des Vaters mehr am eigenen Bedürfnis, ein gleichberechtigter Elternteil zu werden , als an den Bedürfnissen des Kindes orientiere. Es sei nicht zu erkennen, wie die Eltern den hohen Abstimmungsbedarf im Rahmen eines wöchentlichen paritätischen Wechselmodells bewältigen könnten, ohne dass das Kind zum ständigen Informationsträger zwischen ihnen werde. Auf die daraus resultierende Belastung habe schon das Jugendamt hingewiesen.
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- 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
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- a) Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Bei dem Verfahren betreffend den Umgang zwischen Eltern und Kind nach § 1684 BGB handelt es sich um ein grundsätzlich nicht antragsgebundenes Verfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 - FamRZ 2016, 1752 Rn. 46 f.; vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 21 und vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 88/92 - FamRZ 1994, 158; OLG Hamm FamRZ 1982, 94; Staudinger/ Rauscher BGB [2014] § 1684 Rn. 158 mwN; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1684 BGB Rn. 21).
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- Entscheidender Maßstab ist hierbei das Kindeswohl. Das Familiengericht hat grundsätzlich die Regelung zu treffen, die - unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern - dem Kindeswohl nach § 1697 a BGB am besten entspricht (BVerfG FamRZ 2010, 1622, 1623). Bei einem Ausschluss des Umgangs im Fall der Trennung von Eltern und Kind gilt ein strengerer Maßstab (BVerfG FamRZ 2013, 361, 363). In diesem Fall ist nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB die besondere Voraussetzung der Kindeswohlgefährdung zu beachten (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1684 BGB Rn. 34 mwN).
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- Das familiengerichtliche Verfahren unterliegt nach § 26 FamFG der Amtsermittlung. Nach § 159 Abs. 1 FamFG ist ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, persönlich anzuhören. Auch ein jüngeres Kind ist gemäß § 159 Abs. 2 FamFG persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist. Die Neigungen, Bindungen und der Kindeswille sind gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls (Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15 - FamRZ 2016, 1439 Rn. 44 und BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 19). Zumal sämtliche im Gesetz aufgeführten Aspekte in Verfahren betreffend das Umgangsrecht einschlägig sind, ist eine Anhörung auch des noch nicht 14 Jahre alten Kindes regelmäßig erforderlich (vgl. zum Sorgerecht Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15 - FamRZ 2016, 1439 Rn. 44).
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- Das Familiengericht darf das Verfahren grundsätzlich nicht ohne eine den Umgang ausgestaltende Regelung, also nicht etwa durch bloße Zurückweisung des von einem Elternteil gestellten Antrags beenden. Das gilt auch, wenn ein Umgang dem Kindeswohl im Ergebnis zuwiderliefe. In diesem Fall hat das Gericht den Umgang nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB insoweit auszuschließen , als es zum Wohl des Kindes erforderlich ist (Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 88/92 - FamRZ 1994, 158, 159 f. und vom 13. April 2016 - XII ZB 238/15 - FamRZ 2016, 1058 Rn. 16 f.; BVerfG FamRZ 2006, 1005, 1006; vgl. zur Unterbringung in einer Pflegefamilie BVerfG FamRZ 2013, 361, 363).
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- Liegt bereits eine gerichtliche Umgangsregelung vor, so ist eine abändernde Regelung nach § 1696 Abs. 1 BGB nur zu treffen, wenn dies aus triftigen , das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 26 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 f.).
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- b) Ob eine gerichtliche Umgangsregelung auch ein Umgangsrecht im Umfang eines strengen oder paritätischen Wechselmodells, also einer etwa hälftigen Aufteilung der Betreuung zwischen den Eltern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 20 und vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 28 ff. mwN), zum Inhalt haben kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
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- aa) Eine verbreitete Auffassung geht mit dem Oberlandesgericht davon aus, dass die gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells vom Gesetz nicht vorgesehen und ohne einen entsprechenden Konsens der Eltern nicht möglich sei (OLG Schleswig FamRZ 2016, 1945 [LSe]; OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1473 [LS]; OLG Jena FamRZ 2016, 2122 und FamRZ 2016, 2126; OLG Dresden MDR 2016, 1456 und FamRZ 2011, 1741; OLG München FamRZ 2016, 2120; OLG Düsseldorf ZKJ 2011, 256; OLG Hamm FamRZ 2012, 1883; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1736; KG Berlin FamRZ 2015, 1910; OLG Koblenz FamRZ 2015, 1911; OLG München FamRZ 2013, 1822; OLG Naumburg FamRZ 2014, 50 und FamRZ 2015, 764; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1803; OLG Saarbrücken FamRZ 2015, 62 und FuR 2015, 678; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1684 Rn. 50, 162a; Marchlewski FF 2015, 98; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1684 BGB Rn. 28a; Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags FamRZ 2014, 1157, 1166; Völker/Clausius Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis 6. Aufl. § 1 Rn. 320 ff.; wohl auch Coester FF 2010, 10, 12).
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- Demgegenüber sehen andere die gerichtliche Anordnung des Wechselmodells auch gegen den Willen eines Elternteils grundsätzlich als zulässig an, wobei unterschiedlich beurteilt wird, ob eine entsprechende Anordnung als - gegebenenfalls ausschließliche - sorgerechtliche Regelung (so OLG Schleswig SchlHA 2014, 456; Sünderhauf Wechselmodell S. 376 ff.; Hammer FamRZ 2015, 1433, 1438 f.; vgl. auch OLG Naumburg FamRZ 2014, 1860) oder als Umgangsregelung ergehen kann (so KG Berlin FamRZ 2012, 886; OLG Hamburg FamRZ 2016, 912; AG Erfurt FamRZ 2013, 1590; Schmid NZFam 2016, 818, 819 f.; Sünderhauf/Rixe FamRB 2014, 418, 420 f.; Gutjahr FPR 2006, 301, 304).
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- bb) Nach zutreffender Auffassung enthält das Gesetz keine Beschränkung des Umgangsrechts dahingehend, dass vom Gericht angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen der Eltern führen dürfen. Ob auf entsprechenden Antrag eines Elternteils und mit welchem Inhalt auch eine auf das gleiche Ergebnis gerichtete Sorgerechtsregelung möglich ist, kann hier offenbleiben.
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- (1) Eine Vorgabe, in welchem Umfang ein Umgang maximal angeordnet werden kann, enthält das Gesetz nicht. Daher ist es vom Gesetzeswortlaut auch umfasst, durch Festlegung der Umgangszeiten beider Eltern die Betreuung des Kindes hälftig unter diesen aufzuteilen (Hammer FamRZ 2015, 1433,
1438).
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- (2) Auch aus der Systematik des Sorge- und Umgangsrechts folgt keine Einschränkung hinsichtlich des Umfangs der Umgangskontakte.
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- (a) Aus § 1687 BGB lässt sich eine gesetzliche Festlegung der Kinderbetreuung auf das Residenzmodell nicht herleiten. Zwar ist die darin enthaltene Regelung wie andere Gesetzesbestimmungen (etwa § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB und § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB) auf den Fall zugeschnitten, dass ein Elternteil das Kind hauptsächlich betreut, während der andere sein Umgangsrecht ausübt. Dass die gesetzliche Regelung sich am Residenzmodell orientiert, besagt allerdings nur, dass der Gesetzgeber die praktisch häufigste Gestaltung als tatsächlichen Ausgangspunkt der Regelung gewählt hat, nicht aber, dass er das Residenzmodell darüber hinausgehend als ein andere Betreuungsmodelle ausschließendes gesetzliches Leitbild festlegen wollte (vgl. Hammer FamRZ 2015, 1433, 1436). Das Wechselmodell war als mögliche Ausgestaltung der Kindesbetreuung dem Gesetzgeber vielmehr bewusst (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 36 f.). Dass er dieses etwa als von vornherein kindeswohlschädlich betrachtet hätte, liegt mithin fern (vgl. Hammer FamRZ 2015, 1433, 1436 mwN).
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- (b) Selbst wenn ein Streit über den Lebensmittelpunkt des Kindes regelmäßig im Rahmen eines Verfahrens über das Aufenthaltsbestimmungsrecht und nicht eines solchen über das Umgangsrecht auszutragen ist, spricht dies jedenfalls bei Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern nicht gegen die Anordnung des Wechselmodells im Wege einer Umgangsregelung (aA OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1886 und Beschluss vom 15. Februar 2016 - 10 UF 213/14 - juris Rn. 28; Hammer FamRZ 2015, 1433, 1439 mwN). Die gesetzliche Regelung zum Sorgerecht schreibt bereits die Festlegung eines hauptsächlichen Aufenthalts des Kindes nicht vor (vgl. zur insoweit anderslautenden Regelung im österreichischen Recht Österr. VfGH FamRZ 2016, 32 sowie OGH Wien Beschluss vom 26. September 2016 - 6 Ob 149/16d). Soweit in anderen rechtlichen Zusammenhängen die Festlegung des hauptsächlichen Aufenthalts des Kindes bei einem Elternteil unausweichlich ist, steht die Bestimmung des Lebensmittelpunkts eines Kindes regelmäßig vor dem Hintergrund der praktikablen Festlegung öffentlich-rechtlicher Rechtsfolgen und dient hier etwa zur Vereinfachung der Auszahlung öffentlicher Leistungen (vgl. BFH FamRZ 2005, 1173, 1174; Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 12 f. - jeweils zum Kindergeld) oder derverlässlichen ordnungsrechtlichen Zuordnung einer Person (BVerwG FamRZ 2016, 44 - zum Melderecht; vgl. Hennemann NZFam 2016, 825). Dementsprechend kann im Familienrecht vergleichbaren Schwierigkeiten, welche sich aus dem Wechselmodell ergeben, etwa bei der Geltendmachung des Kindesunterhalts durch Zuweisung der elterlichen Sorge an einen Elternteil nach § 1628 BGB (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1016; OLG Frankfurt NJW 2017, 336 f.) oder durch eine nach § 1606 Abs. 3Satz 1 BGB ermittelte Unterhaltsbeteiligung der Eltern (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) wirksam begegnet werden, ohne dass dadurch die grundsätzliche Zulässigkeit der Betreuung des Kindes im Wechselmodell in Frage gestellt wird.
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- (c) Eine zum paritätischen Wechselmodell führende Umgangsregelung steht ebenso wie eine gleichlautende Elternvereinbarung mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang (aA Marchlewski FF 2015, 98), zumal beide Eltern gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge sind und die im Wechselmodell praktizierte Betreuung sich als eine dementsprechende Sorgerechtsausübung zweifellos im vorgegebenen Kompetenzrahmen hält. Das Oberlandesgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der Festlegung eines bestimmten Betreuungsmodells um eine Frage der tatsächlichen Ausübung der elterlichen Sorge handelt. Nicht anders verhält es sich aber auch bei einer herkömmlichen Umgangsregelung. Durch diese wird ebenfalls in die Ausübung des Sorgerechts eingegriffen, indem das Aufenthaltsbestimmungsrecht und gegebenenfalls das Umgangsbestimmungsrecht (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 47/15 - FamRZ 2016, 1752 Rn. 44 ff.) des oder der Sorgeberechtigten eingeschränkt werden, ohne aber elterliche Kompetenzen zu entziehen oder von dem einen auf den anderen Elternteil zu übertragen. Die mit einer Umgangsregelung verbundene Einschränkung in der Ausübung der elterlichen Sorge ist in der gesetzlichen Systematik von Sorge- und Umgangsrecht mithin angelegt. Mit welchem Umfang das Umgangsrecht gerichtlich festgelegt wird, stellt sich dann als bloß quantitative Frage dar und hat keinen Einfluss auf das grundsätzliche Verhältnis von Sorge- und Umgangsrecht. Das Umgangsrecht wird schließlich von Gesetzes wegen nicht auf die Gewährleistung eines Kontaktminimums oder den in der Praxis gebräuchlichen zweiwöchentlichen Wochenendumgang begrenzt.
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- (d) Dass eine auf das Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung in bestimmten Fallgestaltungen, wenn der umgangsberechtigte Elternteil nicht mitsorgeberechtigt ist, zur sorgerechtlichen Regelung möglicherweise in sachlichen Widerspruch treten kann, stellt sich als eine im jeweiligen Einzelfall zu beantwortende Frage der inhaltlichen Folgerichtigkeit einer zu treffenden Entscheidung dar und kann eine generelle Ausschließlichkeit der sorgerechtlichen Regelung aus systematischen Gründen nicht rechtfertigen. Auch die Erwägung, dass der gerichtlich gebilligte Umgangsvergleich (§ 156 Abs. 2 FamFG) die über den Umgang hinausgehenden sorgerechtlichen Elemente nicht verbindlich erfassen könne (Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags FamRZ 2014, 1157, 1166), schließt jedenfalls bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge eine auf das Wechselmodell gerichtete Anordnung mithin nicht aus. Die sich aus der umgangsrechtlichen Anordnung des Wechselmodells ergebenden sorgerechtlichen Folgen lassen sich wie bei einem von den Eltern vereinbarten Wechselmodell und bei Umgangsregelungen im allgemeinen § 1687 BGB entnehmen (Schilling NJW 2007, 3233, 3236; Schmid NZFam 2016, 818, 820; Jokisch, FuR 2013, 679, 680; Staudinger/Salgo BGB [2014] § 1687 Rn. 15; Hammer FamRZ 2015, 1433, 1436 mwN auch zur aA). Differenzen der Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung können im Wege der Anordnung nach § 1628 BGB beseitigt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2016 - XII ZB 298/15 - FamRZ 2017, 119 Rn. 9 ff.).
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- Schließlich ergibt sich auch daraus nichts anderes, dass das Gesetz bei einstweiligen Anordnungen den Rechtsschutz gegenüber sorgerechtlichen Maßnahmen in § 57 Satz 1 FamFG einschränkt. Auch hier ist darauf zu verweisen , dass eine Umgangsregelung im Unterschied zu einem Sorgerechtseingriff lediglich eine Regelung zur Ausübung der elterlichen Sorge darstellt, die im Vergleich zu einem Eingriff in das Sorgerecht grundsätzlich von geringerer Intensität ist (vgl. Dose Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen 3. Aufl.
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- (3) Eine von den Eltern getroffene Umgangsvereinbarung, die eine Betreuung im Wechselmodell beinhaltet, wird schließlich von der einhelligen Auffassung als zulässig angesehen, ohne dass gegen deren Vereinbarkeit mit der gesetzlichen Regelung von Sorge- und Umgangsrecht Bedenken erhoben worden sind. Die Umgangsvereinbarung ist vom Familiengericht vielmehr regelmäßig nach § 156 Abs. 2 FamFG durch Beschluss zu billigen. Der familiengerichtlich gebilligte Vergleich ist gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG sodann auch taugliche Grundlage einer Vollstreckung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 10 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 11).
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- cc) Da das Gesetz auf das Wechselmodell gerichtete - umgangs- oder sorgerechtliche - Entscheidungen nicht ausschließt, ist über die Anordnung des Wechselmodells folglich nach der Lage des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1585 Rn. 21; Britz FF 2015, 387, 388 f.). Entscheidender Maßstab für die Regelung des Umgangs ist das Kindeswohl (Kindeswohlprinzip , § 1697 a BGB) unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern.
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- (1) Ob im Einzelfall danach die Anordnung des Wechselmodells geboten sein kann, ist unter Berücksichtigung anerkannter Kriterien des Kindeswohls zu entscheiden. Als gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls hat der Senat in Sorgerechtsfragen bislang die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens angeführt (Senatsbeschlüsse BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 19 und vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392, 393 mwN). Gleiches gilt auch für Regelungen zum Umgangsrecht und mithin hier für die Anordnung des paritätischen Wechselmodells. Ähnlich wie bei der gemeinsamen Sorge als paritätischer Wahrnehmung des Elternrechts (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15 - FamRZ 2016, 1439 Rn. 21 ff.) setzt die Kindeswohldienlichkeit des paritätischen Wechselmodells als hälftig geteilter Ausübung der gemeinsamen Sorge auch die Kooperationsund Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus (vgl. Kinderrechtekommission FamRZ 2014, 1157, 1165; Hammer FamRZ 2015, 1433, 1441 f.; Heilmann NJW 2015, 3346, 3347).
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- (2) Dass zwischen den Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell Konsens besteht, ist hingegen keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung. Das ergibt sich bereits aus der Erwägung, dass der Wille des Elternteils und das Kindeswohl nicht notwendig übereinstimmen und es auch nicht in der Entscheidungsbefugnis eines Elternteils liegt, ob eine dem Kindeswohl entsprechende gerichtliche Anordnung ergehen kann oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 - XII ZB 280/15 - FamRZ 2016, 2082 Rn. 35; OLG Naumburg FamRZ 2014, 1860, 1861; Schmid NZFam 2016, 818, 819; aA OLG Düsseldorf ZKJ 2011, 256; OLG Brandenburg FF 2012, 457 juris Rn. 20). Würde der entgegengesetzte Wille eines Elternteils gleichsam als Vetorecht stets ausschlaggebend sein, so würde der Elternwille ohne Rücksicht auf die zugrundeliegende jeweilige Motivation des Elternteils in sachwidriger Weise über das Kindeswohl gestellt. Vergleichbar ist das Einverständnis beider Eltern auch nicht Voraussetzung der Begründung oder Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge in den Fällen der §§ 1626 a, 1671 BGB. Durch die Regelung in § 1626 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 BGB ist vielmehr gerade ermöglicht worden, den Vater auch ohne Zustimmung der Mutter an der elterlichen Sorge zu beteiligen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15 - FamRZ 2016, 1439 Rn. 21 ff.).
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- (3) Das Wechselmodell ist danach anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht.
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- Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen zum Wohl des Kindes gehört (vgl. § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB). Mit der Vorschrift ist allerdings noch keine quantitative Festlegung einer zu treffenden Umgangsregelung verbunden. Eine solche muss vielmehr im konkreten Einzelfall dem Kindeswohl entsprechen. Bei § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB handelt es sich um die gesetzliche Klarstellung eines einzelnen - wenn auch gewichtigen - Kindeswohlaspekts. Dass dadurch die Bedeutung der Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen unterstrichen wird, verleiht diesem Gesichtspunkt aber noch keinen generellen Vorrang gegenüber anderen Kindeswohlkriterien (Senatsbeschluss BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 25). Beim Wechselmodell kommt hinzu, dass dieses gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind stellt, das bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten pendelt und sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein- bzw. umzustellen hat.
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- Auf Seiten des Kindes wird ein Wechselmodell nur in Betracht zu ziehen sein, wenn eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen besteht (zur Problematik bei Säuglingen und Kleinkindern vgl. Kindler/Walper NZFam 2016, 820, 822; Salzgeber NZFam 2014, 921, 922). Hierfür kann gegebenenfalls auch Bedeutung gewinnen, in welchem Umfang beide Elternteile schon zur Zeit des Zusammenlebens in die Betreuung des Kindes eingebunden waren (vgl. Hammer FamRZ 2015, 1433, 1441; Schmid NZFam 2016, 818, 819). Wesentlicher Aspekt ist zudem der vom Kind geäußerte Wille, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist. Bei Kindern im Jugendalter verringert sich ohnedies die gemeinsame Zeit von Eltern und Kind, weil die Kinder ihren Aktionsradius erweitern und für sie die mit Gleichaltrigen verbrachte Zeit bedeutsamer wird (Walper Brühler Schriften zum Familienrecht 19 S. 99, 104).
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- Zwischen den Eltern ergibt sich bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf, was geeignete äußere Rahmenbedingungen, so etwa eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte und die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen , aber auch eine entsprechende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraussetzt. Dementsprechend sollten beide Eltern hinreichende Erziehungskompetenzen aufweisen und erkannt haben, dass eine kontinuierliche und verlässliche Kindererziehung der elterlichen Kooperation und eines Grundkonsenses in wesentlichen Erziehungsfragen bedarf (vgl. Walper Brühler Schriften zum Familienrecht 19 S. 99, 104; Heilmann NJW 2015, 3346, 3347).
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- Bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung wird das Wechselmodell dagegen in der Regel nicht dem Kindeswohl entsprechen. Denn das Kind wird durch vermehrte oder ausgedehnte Kontakte auch mit dem anderen Elternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert und gerät durch den von den Eltern oftmals ausgeübten "Koalitionsdruck" in Loyalitätskonflikte (vgl. Kindler/Walper NZFam 2016, 820, 823; Walper Brühler Schriften zum Familienrecht 19 S. 99, 106; Kostka ZKJ 2014, 54; Salzgeber NZFam 2014, 921, 929; Rohmann FPR 2013, 307, 310 f.; Hammer FamRZ 2015, 1433, 1441; Finke NZFam 2014, 865, 869; aA Sünderhauf Wechselmodell S. 365 ff.). Zugleich wird es den Eltern aufgrund ihres fortwährenden Streits oft nicht möglich sein, die für die Erziehung des Kindes nötige Kontinuität und Verlässlichkeit zu schaffen. Zwar ist die Senkung des elterlichen Konfliktniveaus ein Anliegen der mit der Trennungs- und Scheidungsproblematik befassten Professionen und das Familiengericht dementsprechend schon von Gesetzes wegen angehalten, auf eine einvernehmliche Konfliktlösung hinzuwirken (vgl. § 156 Abs. 1 FamFG). Jedoch erscheint die Anordnung des Wechselmodells grundsätzlich ungeeignet, die im Konflikt befangenen Eltern dadurch zu einem harmonischen Zusammenwirken in der Betreuung und Erziehung des Kindes zuveranlassen (vgl. Walper Brühler Schriften zum Familienrecht 19 S. 99, 105 f.; aA Sünderhauf Wechselmodell S. 119 ff.; 365 ff.). Das schließt nicht aus, dass die Eltern im Einzelfall gleichwohl in der Lage sind, ihren persönlichen Konflikt von der - gemeinsamen - Wahrnehmung ihrer Elternrolle gegenüber dem Kind zu trennen und dieses von ihrem Streit zu verschonen (vgl. Kindler/Walper NZFam 2016, 820, 823). Auch mag ein Wechselmodell in akuten Trennungssituationen - etwa zunächst versuchsweise - angeordnet werden können, um eine für das Kind möglichst wenig belastende Elterntrennung zu ermöglichen und insbesondere bei starker Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen Kontinuität herzustellen , die dem Kind bei der Bewältigung der Elterntrennung helfen kann (vgl. Salzgeber NZFam 2014, 921, 929).
- 32
- c) Ob das Familiengericht - neben der grundsätzlich gebotenen persönlichen Anhörung des Kindes - im Rahmen der nach § 26 FamFG durchzuführenden Amtsermittlung ein Sachverständigengutachten (§ 163 FamFG) einholt oder einen Verfahrensbeistand bestellt (§ 158 FamFG), ist schließlich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens im Einzelfall zu prüfen.
- 33
- d) Die angefochtene Entscheidung entspricht den genannten Kriterien nicht. Indem das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, dass eine Umgangsanordnung von Rechts wegen nicht möglich sei, hat es seinen Entscheidungsspielraum unzutreffend eingeengt.
- 34
- Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus der vom Oberlandesgericht "ergänzend" angestellten Kindeswohlbetrachtung als richtig. Hierbei hat es allerdings zutreffend berücksichtigt, dass die Konfliktbelastung der Eltern einen gewichtigen Grund gegen die Anordnung eines Wechselmodells darstellt. Dass die Streitigkeiten sich zum größten Teil auf vermögensrechtliche Fragen beziehen , worauf die Rechtsbeschwerde verweist, steht dem nicht ohne weiteres entgegen. Auch deutet die Haltung des Vaters, der ausschließlich ein paritätisches Wechselmodell anstrebt und jede Zwischenlösung ausdrücklich abgelehnt hat, darauf hin, dass seine Rechtsverfolgung nicht hinreichend am Kindeswohl orientiert ist. Eine abschließende Beurteilung ist aber schon deswegen ausgeschlossen, weil das betroffene Kind weder vom Amtsgericht noch vom Oberlandesgericht angehört worden ist. Das Oberlandesgericht hat zwar zunächst eine Anhörung des Kindes beabsichtigt, davon aber abgesehen, nachdem die Mutter den Sohn zum Anhörungstermin nicht mitgebracht hatte. Die Begründung des Oberlandesgerichts, die Anordnung des Wechselmodells sei aus Rechtsgründen nicht möglich, trifft - wie ausgeführt - nicht zu. Das Oberlandesgericht hätte demnach gemäß §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 159 Abs. 2 FamFG das Kind persönlich anhören müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2016 - XII ZB 478/15 - FamRZ 2016, 802 Rn. 10 f. zur verfahrensfehlerhaft unterbliebenen Anhörung im Unterbringungsverfahren).
- 35
- 3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Da mit der Anhörung des betroffenen Kindes weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, ist das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen:
AG Schwabach, Entscheidung vom 10.09.2015 - 1 F 280/15 (2) -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.12.2015 - 11 UF 1257/15 -
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(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.
(2) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn
- 1.
ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt, - 2.
das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun, - 3.
die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen angezeigt ist oder - 4.
das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft und eine persönliche Anhörung nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.
(3) Sieht das Gericht davon ab, das Kind persönlich anzuhören oder sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.
(2) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn
- 1.
ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt, - 2.
das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun, - 3.
die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen angezeigt ist oder - 4.
das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft und eine persönliche Anhörung nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.
(3) Sieht das Gericht davon ab, das Kind persönlich anzuhören oder sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.
(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.
(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.
Tenor
-
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. März 2013 aufgehoben.
-
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
-
Wert: 3.000 €
Gründe
-
I.
- 1
-
Der Antragsteller ist der Vater des 2004 geborenen Kindes. Der Beteiligte zu 2 (Kreisjugendamt; im Folgenden: Jugendamt) ist zum Vormund des Kindes bestellt worden. Das Kind lebt in einer Pflegefamilie.
- 2
-
Der Umgang zwischen Vater und Kind ist durch gerichtlich gebilligte Vereinbarung vom 16. April 2012 geregelt, die im vorausgegangenen Umgangsverfahren zwischen dem Vater und dem Jugendamt abgeschlossen wurde. Das Amtsgericht hat das Jugendamt darauf hingewiesen, dass im Fall eines Verstoßes gegen die Umgangsregelung ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 € festgesetzt werden könne.
- 3
-
Nachdem das Kind zum Umgang mit den Eltern nicht bereit war und die vereinbarten Umgangskontakte überwiegend bereits nach kurzer Zeit abgebrochen wurden, hat der Antragsteller beantragt, gegen das Jugendamt ein Ordnungsgeld von 5.000 € festzusetzen. Er hat geltend gemacht, dass die Umgangskontakte weder von Seiten des Jugendamts noch von der Pflegemutter in irgendeiner Art und Weise förderlich vorbereitet worden seien. Das Jugendamt ist dem entgegen getreten und hat vorgetragen, alle verfügbaren erzieherischen Mittel zur Motivation des Kindes für den Umgang mit seinen Eltern genutzt zu haben.
- 4
-
Das Amtsgericht hat den Ordnungsgeldantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist vom Oberlandesgericht ebenfalls zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der seinen Festsetzungsantrag weiterverfolgt.
-
II.
- 5
-
Die nach § 87 Abs. 4 FamFG iVm § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 6 f.) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
- 6
-
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht der Festsetzung des Ordnungsgelds die Regelung in § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB entgegen, nach der gegen das zum Vormund bestellte Jugendamt die Festsetzung eines Zwangsgelds nicht in Betracht komme. Nach Meinung des Gesetzgebers passe die Festsetzung von Zwangsmitteln nur für Einzelpersonen und nicht für das Jugendamt und die Eigenart einer behördlichen Vormundschaft. Eine entsprechende Regelung sei im Jugendwohlfahrtsgesetz (§ 38 JWG) enthalten gewesen. Nachdem diese ohne Begründung nicht in die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen zur Kinder- und Jugendhilfe (zunächst KJHG, nunmehr SGB VIII) übernommen worden sei, sei allein die Regelung in § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB erhalten geblieben und vom Gesetzgeber offensichtlich als ausreichend erachtet worden. Zwar stimme die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nicht mehr mit der Regelung in § 89 FamFG überein, weil nunmehr kein Zwangsgeld, sondern Ordnungsgeld festzusetzen sei. Wenn aber schon die weniger einschneidende Festsetzung von Zwangsgeld ausgeschlossen sei, müsse dies auch für die weiter reichende Verhängung von Ordnungsmitteln gelten. Diese dienten nicht ausschließlich der Einwirkung auf den Willen der pflichtigen Person, sondern hätten daneben Sanktionscharakter. Bei dieser Sachlage sei es angezeigt, § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB auch im Fall des § 89 FamFG anzuwenden. Der Gesetzgeber habe den Fall der Amtsvormundschaft bei der Regelung des § 89 FamFG offensichtlich übersehen. Er hätte diesen Tatbestand, hätte er ihn gesehen, ebenso regeln wollen wie bei der Festsetzung eines Zwangsgelds. In Anbetracht des durchgängig verfolgten gesetzlichen Zwecks, eine Vollstreckung gegen das Jugendamt auszuschließen, stehe einer entsprechenden Anwendung des § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB auch nicht der Ausnahmecharakter der Vorschrift entgegen.
- 7
-
Selbst wenn man aber von der Anwendbarkeit des § 89 FamFG gegenüber dem Amtsvormund ausgehe, scheitere das Ordnungsmittel daran, dass der Amtsvormund die unzureichende Realisierung der vereinbarten Umgangskontakte nicht im Sinne von § 89 Abs. 4 FamFG zu vertreten habe. Die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 Satz 2 BGB treffe hier das Jugendamt als Amtsvormund weniger als die Pflegeeltern. Da das Jugendamt durch seine Beamten oder Angestellten zu dem Kind nicht in einem vergleichbaren Vertrauensverhältnis stehe, habe dieses als Amtsvormund die Verletzung der Wohlverhaltenspflicht in der Regel nicht zu vertreten. Im vorliegenden Fall habe das Jugendamt jedenfalls seine organisatorischen Verpflichtungen aus der Umgangsvereinbarung eingehalten und die Anwesenheit des Kindes zu den vereinbarten Terminen sichergestellt. Ein etwaiges schuldhaftes Verhalten der - an der Umgangsvereinbarung nicht beteiligten - Pflegeeltern könne dem Amtsvormund nicht zugerechnet werden.
- 8
-
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 9
-
Nach § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen.
- 10
-
a) Ein gerichtlich gebilligter Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG ist Vollstreckungstitel gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG und kann als solcher Grundlage für die Festsetzung eines Ordnungsgelds nach § 89 FamFG sein (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 11).
- 11
-
Das Oberlandesgericht ist hier zutreffend davon ausgegangen, dass die Vereinbarung (nur) hinsichtlich der ersten drei vereinbarten Termine (5. Juni 2012, 4. September 2012 und 4. Dezember 2012) einen für die Vollstreckung hinreichend bestimmten Inhalt hat, während es für zwei weitere Termine an Angaben zum Datum beziehungsweise zur Uhrzeit fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 17 f.). Da die Vollstreckung durch Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft im Gegensatz zu den nach der früheren Rechtslage festzusetzenden Zwangsmitteln (§ 33 FGG) nicht nur Beugemittel ist, sondern auch Sanktionscharakter hat, steht der beantragten Ordnungsgeldfestsetzung nicht entgegen, dass die vereinbarten Umgangstermine verstrichen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 14; BT-Drucks. 16/6308 S. 218).
- 12
-
Das Oberlandesgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass der vom Amtsgericht erteilte Hinweis im Sinne von § 89 Abs. 2 FamFG ausreichend war, auch wenn darin nicht die weitere gesetzlich vorgesehene Folge einer Ordnungshaft aufgeführt ist. Diese kommt in Bezug auf das Jugendamt ohnedies nicht in Betracht und musste daher auch nicht Inhalt des allein an das Jugendamt gerichteten Hinweises sein.
- 13
-
b) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kann auch gegen das Jugendamt als Amtsvormund ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn es in dieser Eigenschaft Verpflichteter eines Vollstreckungstitels ist und somit eine Zuwiderhandlung begehen kann.
- 14
-
aa) Dass nach § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB gegen das Jugendamt als Amtsvormund im Gegensatz zum Einzelvormund kein Zwangsgeld festgesetzt werden kann, steht dem nicht entgegen (ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2013, 809; DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2013, 208; Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 89 Rn. 7c Fn. 2; Keidel/Giers FamFG 18. Aufl. § 89 Rn. 8; Staudinger/Veit BGB [2014] § 1837 Rn. 60; aA wohl Finke FamFR 2013, 142).
- 15
-
Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheitert daran, dass diese sich nicht auf Ordnungsgeld, sondern auf Zwangsgeld bezieht (vgl. § 35 FamFG). Auch für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift besteht keine Grundlage.
- 16
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Die Regelung hat die Beratung und Aufsicht des Vormunds durch das Familiengericht zum Gegenstand. Sie betrifft somit die gemäß §§ 3 Nr. 2 a, 14 RPflG dem Rechtspfleger übertragene allgemeine Aufsicht über die Amtsführung und die in diesem Rahmen zulässigen gerichtlichen Maßnahmen. Damit ist die Beteiligung des Jugendamts als Amtsvormund am familiengerichtlichen Verfahren nicht vergleichbar (DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2013, 208). Im Kindschaftsverfahren ist es vielmehr unerlässlich, dass das Familiengericht dem Jugendamt als Amtsvormund etwa für dessen Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts konkrete Pflichten auferlegen kann. Insbesondere die Umgangsregelung durch das Familiengericht bedarf zur Wahrung des unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK stehenden Rechts auf Umgang (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 433 mwN) einer effizienten gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 14; BT-Drucks. 16/6308 S. 218) ist es demnach notwendig, dass die familiengerichtliche Anordnung, wenn ihr zuwidergehandelt wird, im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden kann. Anders als die allgemeine Aufsicht durch das Gericht lässt sich die Vollstreckung gerichtlicher Titel schließlich nicht in wirksamer Form durch andere Maßnahmen (Dienstaufsichtsbeschwerde, Entlassung des Vormunds oder Hinweis auf Schadensersatzfolgen, vgl. Staudinger/Veit BGB [2014] § 1837 Rn. 60) ersetzen, durch die dem Umgangsberechtigten nur ein umständlicher und letztlich unzureichender Rechtsschutz zur Verfügung gestellt werden würde.
- 17
-
Damit fehlt es für eine entsprechende Anwendung des § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits an der notwendigen Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Sachverhalte. Überdies ist durch die Umstellung der Vollstreckung von Beuge- auf Ordnungsmittel im Zusammenhang mit der ersatzlosen Streichung der früheren gesetzlichen Regelung zur Kinder- und Jugendhilfe (§ 38 Abs. 7 JWG) auch keine Regelungslücke entstanden. Die öffentlich-rechtliche Vorschrift entsprach vielmehr ersichtlich der zivilrechtlichen Regelung in § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB und betraf somit ebenfalls nur die allgemeine Aufsicht über die Amtsführung durch den Vormund. Die vom Oberlandesgericht angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 153, 238, 243) enthält hierzu keine abweichende Aussage. Vielmehr bezieht sich die Entscheidung ebenfalls auf die gerichtliche Aufsicht über die Amtsführung des Vormunds und nicht auf die in einem Vollstreckungstitel enthaltene und gegen den Amtsvormund gerichtete Verhaltenspflicht.
- 18
-
Zu deren Durchsetzung muss vielmehr im Interesse eines effizienten Rechtsschutzes eine Vollstreckung durch Festsetzung des in § 89 FamFG gesetzlich vorgesehenen Ordnungsgelds eröffnet sein. Schließlich ist kein Hinderungsgrund, dass sich die Vollstreckung gegen eine Behörde richtet (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg NVwZ-RR 2013, 737 zu § 890 ZPO).
- 19
-
bb) Das Jugendamt war am Ausgangsverfahren zur Umgangsregelung in seiner Eigenschaft als Amtsvormund beteiligt und ist in dieser Eigenschaft auch Verpflichteter des Vollstreckungstitels.
- 20
-
Ob gegen das Jugendamt auch dann ein Ordnungsgeld verhängt werden kann, wenn es lediglich im Rahmen seiner Beteiligung nach §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 162 Abs. 2 Satz 2 FamFG sein Einverständnis mit der Umgangsregelung erklärt und deren Unterstützung (§ 18 Abs. 3 SGB VIII) zugesichert hat (so OLG Frankfurt FamRZ 2013, 809), erscheint zwar fraglich (vgl. Finke FamFR 2013, 142; Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 89 Rn. 7d), bedarf im vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung, weil das Jugendamt bereits in seiner Eigenschaft als Amtsvormund Beteiligter war.
- 21
-
c) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung mit einer Hilfsbegründung darauf gestützt, dass das Jugendamt die unzureichende Realisierung der Umgangskontakte nicht zu vertreten habe. Auch insoweit begegnet die Entscheidung durchgreifenden Bedenken.
- 22
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aa) Nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Der Verpflichtete hat die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen darzulegen. Solche Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person und sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommen ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in Betracht. Beruft sich etwa ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 26; BT-Drucks. 16/6308 S. 218).
- 23
-
bb) Die Besonderheit der vorliegenden Fallkonstellation, dass nicht ein Elternteil, sondern das Jugendamt Adressat der Verpflichtung ist, rechtfertigt es nicht, das Jugendamt von der dem Verpflichteten obliegenden Darlegung von Hinderungsgründen freizustellen.
- 24
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Das Oberlandesgericht hat zwar der Sache nach zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Amtsvormund aufgrund des lediglich sporadischen Kontakts (§ 1793 Abs. 1a BGB) zum Kind nicht über die Einflussmöglichkeiten der Pflegeeltern als unmittelbare Bezugspersonen des Kindes verfügt, um dieses zur Wahrnehmung der Umgangskontakte mit den Eltern zu motivieren. Das ändert indessen nichts an der dem Jugendamt obliegenden Verantwortung, dafür Sorge zu tragen, dass die zuvor in einem Umgangsverfahren vereinbarten Kontakte zwischen Kind und Eltern auch wie vereinbart stattfinden.
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-
Das Jugendamt ist aufgrund der ihm übertragenen Vormundschaft uneingeschränkter Inhaber der elterlichen Sorge und verfügt daher über sämtliche rechtlichen Einflussmöglichkeiten hinsichtlich der Erziehung und Lebensgestaltung des Kindes, wie sie ansonsten den Eltern zustehen. Zudem hat es nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII während der Pflege durch begleitende Beratung und Unterstützung der Familien darauf hinzuwirken, dass die Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird. Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII soll das Jugendamt den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Ferner benötigen die Pflegeeltern nach § 44 SGB VIII eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege, die nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu versagen ist, wenn das Wohl des Kindes in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. Und schließlich steht es dem Jugendamt als Vormund offen, das Kind einer anderen Pflegestelle anzuvertrauen. Mag dies auch aus Gründen des Kindeswohls und der dem Kind zu gewährleistenden Kontinuität nur als äußerstes Mittel in Betracht kommen, so hat das Jugendamt jedenfalls alle ihm als Fachbehörde zur Verfügung stehenden, ggf. auch psychologischen, Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten auszuschöpfen, um die von ihm übernommene oder die ihm auferlegte Pflicht zur Ermöglichung der Umgangskontakte zu erfüllen.
- 26
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Das Jugendamt kann sich demnach zur Entlastung von der ihm obliegenden Verpflichtung nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG nicht mit dem Hinweis begnügen, dass es für eine Anwesenheit des Kindes am vereinbarten Ort der Umgangskontakte gesorgt habe. Das gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Prüfung der Kindeswohldienlichkeit der Umgangskontakte im Erkenntnisverfahren stattzufinden hat. Die Vollstreckung nach §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 89 Abs. 1 FamFG baut sodann auf dieser Prüfung im Erkenntnisverfahren auf. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet grundsätzlich nicht statt (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 mwN). Auch wenn der Umgangstitel wegen der jederzeitigen Abänderbarkeit nicht in materielle Rechtskraft erwächst, bedarf ein nach § 86 Abs. 2 FamFG mit seiner Wirksamkeit vollstreckbarer Umgangstitel einer effektiven Durchsetzungsmöglichkeit (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 mwN; BT-Drucks. 16/6308 S. 218 und 16/9733 S. 292). Im Rahmen der Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen eine Regelung des Umgangs ist somit von der Prüfung des Kindeswohls im Erkenntnisverfahren auszugehen, weil das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts - und mithin auch des Kindeswohls - getroffen wurde (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 mwN; BT-Drucks. 16/9733 S. 292). Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels deswegen nur dann zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt ist (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 23 mwN).
- 27
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cc) Nach diesen Grundsätzen genügen die vom Oberlandesgericht angeführten Umstände nicht zu einer Entlastung des Jugendamts im Sinne von § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG.
- 28
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Die mangelnde Beteiligung der Pflegeeltern am Ausgangsverfahren steht der Vollstreckung bereits deshalb nicht entgegen, weil das Jugendamt insoweit - wie oben ausgeführt - über ausreichende Einflussmöglichkeiten verfügt und überdies zur Beratung und Unterstützung der Pflegeltern gesetzlich verpflichtet ist.
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Abgesehen davon, dass das Jugendamt die Umgangsvereinbarung eingegangen ist, obwohl seinerzeit bereits eine ablehnende Haltung des Kindes und dessen psychosomatische Reaktionen geltend gemacht worden waren, reicht es nicht aus, dass das Jugendamt das Kind durch seine Mitarbeiter zur Wahrnehmung der Umgangskontakte anhielt oder überredete. Denn es ist nicht festgestellt, welche - zusätzlichen - Maßnahmen das Jugendamt ergriffen hat, um die konkreten Gründe für die Weigerungshaltung des Kindes herauszufinden und ggf. geeignete Unterstützungsmaßnahmen zu treffen. Die Weigerungshaltung des Kindes darf aber in Anbetracht ihrer schon im Erkenntnisverfahren nicht aufgeklärten Ursache nicht ohne weiteres dazu führen, dass die - dessen ungeachtet abgeschlossene - Umgangsvereinbarung sich im Vollstreckungsverfahren letztlich als wirkungslos erweist. Vielmehr kann nach der oben angeführten Rechtsprechung des Senats ggf. ein Abänderungsverfahren eingeleitet werden, in dem nach Ausschöpfung der hier zu Gebote stehenden Aufklärungsmöglichkeiten eine sich auf sachverständige, vor allem familienpsychologische, Beratung stützende erneute Überprüfung der im Erkenntnisverfahren getroffenen Regelung stattzufinden hat.
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3. Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung in der Sache verwehrt, weil dem Jugendamt zunächst Gelegenheit zum ergänzenden Vortrag zu geben ist. Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die nur eingeschränkte Vollstreckbarkeit der Umgangsvereinbarung - wie oben ausgeführt - der Festsetzung eines Ordnungsgelds nicht entgegensteht.
-
Dose Klinkhammer Günter
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Botur Guhling
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.
(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.
(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange
- 1.
die Eltern getrennt leben oder - 2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.
(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
- 1
- Der Antragsgegner ist der Vater der im April 2001 und im Februar 2007 geborenen Antragsteller. Diese machen rückständigen und laufenden Kindesunterhalt für die Zeit ab September 2012 geltend.
- 2
- Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatten, vereinbarten anlässlich ihrer Trennung für die Zeit ab August 2012 die Betreuung der Kinder im paritätischen Wech- selmodell. Das Amtsgericht hat in einem anderen Verfahren die Entscheidungskompetenz zur Geltendmachung des Kindesunterhalts der Mutter übertragen, die die Antragsteller im vorliegenden Verfahren gesetzlich vertritt.
- 3
- Der Antragsgegner erzielt als leitender Angestellter ein monatliches Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit von 3.564,14 € und ist privat kranken- und pflegeversichert. Er wohnt im kreditfinanzierten Eigenheim.
- 4
- Die Mutter der Antragsteller ist als Optikermeisterin mit 30 Wochenstunden beschäftigt und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 1.211,82 €. Bis zur Trennung der Eltern übte sie zudem beim Arbeitgeber des Antragsgegners eine zusätzliche Geringverdienertätigkeit aus. Sie bezieht das Kindergeld für beide Antragsteller.
- 5
- Die Kindergartenbeiträge (bis 2013), Hortkosten, Beträge für Musikschule und Tanzkurse sowie Fahrtkosten für den Transport zum Kindergarten und zur Schule werden von den Eltern mit wechselnden Anteilen getragen.
- 6
- Die Beteiligten streiten über die Höhe der Unterhaltsbeteiligung des Antragsgegners. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner für die Zeit ab Juni 2015 zur Zahlung laufenden Unterhalts von jeweils monatlich 166 € für den Antragsteller zu 1 und 158 € für die Antragstellerin zu 2 sowie rückständigen Unterhalts verpflichtet. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht dessen Verpflichtung zu laufendem Unterhalt im wesentlichen bestätigt und den rückständigen Unterhalt (für September 2012 bis Mai 2015) auf 1.633,50 € (Antragsteller zu 1) und 2.081,84 € (Antragstellerin zu 2) festgesetzt.
- 7
- Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde , mit welcher er weiterhin die Abweisung der Unterhaltsanträge erstrebt.
II.
- 8
- Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
- 9
- 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2016, 470 veröffentlicht ist, ist der Antragsgegner auch im Wechselmodell zum Kindesunterhalt verpflichtet und nicht nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB vom Unterhalt befreit. Die gesetzliche Regelung betreffe das sogenannte Residenzmodell und die damit verbundene herkömmliche Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung. Im Wechselmodell könne die Kinderbetreuung nicht zur (vollständigen) Befreiung von der Barunterhaltspflicht führen.
- 10
- Der Unterhaltsbedarf bemesse sich in diesem Fall nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasse neben dem sich daraus ergebenden - erhöhten - Bedarf insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells, so dass der von den Eltern zu tragende Bedarf regelmäßig deutlich höher liege als beim herkömmlichen Residenzmodell.
- 11
- Der Antragsgegner mache zu Recht geltend, dass nicht lediglich das Einkommen der Mutter aus einer Teilzeitstelle heranzuziehen sei. Allerdings sei der Mutter nach Vereinbarung des Wechselmodells im August 2012 eine Übergangszeit bis einschließlich Dezember 2012 zuzubilligen, um ihre Arbeitszeit auf die neue Situation einzustellen. Der Mutter sei zwar nicht zuzumuten gewesen, ihre frühere Geringverdienertätigkeit bei dem Arbeitgeber fortzusetzen , dessen Geschäftsführer der Antragsgegner sei. Sie habe jedoch nicht dargelegt, dass die Ausweitung ihrer Tätigkeit in ihrem Beruf unmöglich sei, so dass ihr ab Januar 2013 ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 1.407,07 € zuzurechnen sei. Ein Wechsel des Arbeitsplatzes sei ihr dagegen nicht abzuverlangen.
- 12
- Der aus den beiderseitigen Einkommen zu berechnende Regelbedarf sei um den Mehrbedarf der Kinder zu erhöhen. Hierbei handele es sich um den Teil des angemessenen Lebensbedarfs eines Kindes, der von den pauschalierten Regelsätzen der Unterhaltsleitlinien nicht erfasst werde. Er sei wie der Regelbedarf nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB zwischen den Eltern aufzuteilen. Allerdings seien nur solche Mehrkosten beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen, die dem Unterhaltsbedarf des Kindes und nicht der Lebensführung des Betreuenden zugerechnet werden könnten. Mehrbedarf des Kindes liege insbesondere in Wohnmehrkosten, Fahrtkosten und dem doppelten Erwerb persönlicher Gegenstände, nicht aber in den Kosten der Nachmittagsbetreuung, die es dem Betreuenden ermögliche, seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Kosten hätten nur für einen Ehegattenunterhalt Bedeutung.
- 13
- Berücksichtigungsfähig seien zudem nur solche Mehrkosten, deren Ansatz und Erstattung unter den gegebenen Umständen angemessen sei. Mit einer dem Kind geschuldeten Betreuung seien üblicherweise Naturalleistungen (z.B. Eintrittsgelder, Fahrten zum Kindergarten, zur Schule und zu Sportveranstaltungen etc.) verbunden, bei denen vom betreuenden Elternteil nach Treu und Glauben erwartet werden könne, für sie aufgrund der übernommenen Betreuungsverantwortung allein aufzukommen. Mit Rücksicht darauf könnten die monatlichen Fahrtkosten, die dem Großvater für die Kinder entstünden, durch den mitbetreuenden Vater nicht gegenüber der Mutter abgerechnet werden.
- 14
- Bei dem Mehrbedarf durch erhöhte Wohnkosten sei eine pauschalierte Berechnung durch einen Vergleich zwischen den Wohnkosten zulässig, die bei jedem Elternteil im Tabellenunterhalt nach seinem Einkommen anteilig enthalten seien und den im Tabellenunterhalt aufgrund der zusammengerechneten Einkommen anfallenden Wohnkosten. Der Wohnbedarf sei mit 20 % des jewei- ligen Tabellenbetrags anzusetzen, bei jedem Elternteil sei ein Verbrauchskostenanteil von rund 10 % in Abzug zu bringen.
- 15
- Sonstiger Mehrbedarf falle durch den Transport der Kinder zu Kindergarten und Schule sowie in Form von Kindergarten- und Hortbeiträgen an. Tanzkurs und Musikschule seien durch den Regelbedarf nach dem RegelbedarfsErmittlungsgesetz teilweise abgedeckt und nur mit dem übersteigenden Betrag zu berücksichtigen.
- 16
- Von dem sich aus Regel- und Mehrbedarf ergebenden Gesamtbedarf sei nur das hälftige Kindergeld abzuziehen. Die zum Teil vertretene Anrechnung des vollen Kindergelds würde voraussetzen, dass kein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfülle. Dagegen trage die hälftige Anrechnung der in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ausdrücklich angeordneten Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt beim minderjährigen Kind Rechnung. Der auf den Barunterhalt entfallende Anteil werde nach der Beteiligungsquote beider Elternteile ausgeglichen, der auf die Betreuung entfallende Anteil hälftig.
- 17
- Das Oberlandesgericht hat das Einkommen des Antragsgegners nach Abzug von Beiträgen für die private Kranken- und Pflegeversicherung, berufsbedingter Aufwendungen sowie - von den Antragstellern anerkannter - Kinderbetreuungskosten zugrunde gelegt und ferner einen Wohnvorteil abzüglich Zins- und Tilgungsleistungen berücksichtigt. Auf Seiten der Mutter hat es ab Januar 2013 ein - teils fiktives - Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit zugrunde gelegt.
- 18
- Für den Unterhalt hat es den jeweiligen Tabellenbetrag aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern ermittelt und das hälftige Kindergeld abgezogen. Dem hat es den Mehrbedarf, bestehend aus den Mehrkosten des Wechselmodells (erhöhte Wohnkosten, Fahrtkosten), Kindergarten- und Hortbeiträgen sowie einem restlichen Betrag für "Kultur" (Musikschule, Tanzen) hinzugerechnet. Die Unterhaltsanteile der Eltern sind nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts aus dem verbleibenden "vergleichbaren Einkommen" berechnet. Davon sind die von den Eltern bereits getragenen Kosten abgezogen und auf Seiten der Mutter das hälftige Kindergeld hinzugerechnet. Als vom Antragsgegner zu leistende "Ausgleichszahlung" hat das Oberlandesgericht sodann die hälftige Differenz der verbleibenden Beträge abzüglich des hälftigen auf die Betreuung entfallenden Kindergeldanteils festgesetzt.
- 19
- 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
- 20
- a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner nicht schon wegen der von ihm geleisteten hälftigen Kinderbetreuung nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB vom Barunterhalt befreit ist. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass diese gesetzliche Regelung das sogenannte Residenzmodell und die damit verbundene herkömmliche Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung betrifft. Sie stellt den kinderbetreuenden Elternteil in solchen Fällen vom Barunterhalt frei. Dagegen kann die im Rahmen eines Wechselmodells geleistete Kinderbetreuung nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen. Dies muss schon deshalb gelten, weil anderenfalls beide Elternteile vom Barunterhalt befreit wären, obwohl nur der Betreuungsbedarf des Kindes gedeckt wäre. Demgegenüber bliebe der in § 1612 a Abs. 1 BGB und den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene sächliche (Regel-)Bedarf offen (Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 17).
- 21
- Die dagegen vorgebrachte Argumentation der Rechtsbeschwerde, dass beide Elternteile eine Erwerbsobliegenheit hätten und jeder Elternteil gehalten sei, den während seiner Betreuungszeiten anfallenden Barunterhalt zu erbringen , vermag einen Unterhaltsanspruch nicht zu ersetzen, sondern setzt einen solchen gerade voraus. Dieser beschränkt sich indessen nicht auf die Zeiten eigener Kinderbetreuung, sondern besteht kontinuierlich, solange das Kind unterhaltsbedürftig ist. Die Annahme der Rechtsbeschwerde, dass der Kindesunterhalt im Rahmen des Wechselmodells stets durch den von beiden Eltern geleisteten Naturalunterhalt gedeckt wäre, betrifft der Sache nach nicht die Bemessung des Unterhaltsanspruchs, sondern vielmehr dessen Erfüllung. Die Frage der Erfüllung ist aber gesondert zu beantworten und setzt neben der Bedarfsermittlung insbesondere eine vorherige Festlegung der von den Eltern geschuldeten Unterhaltsanteile gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB voraus. Eine vollständige Befreiung vom Barunterhalt tritt dagegen nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nur für den Elternteil ein, der das Kind voll betreut.
- 22
- Ähnliches gilt für die Auffassung, mit der Vereinbarung eines Wechselmodells werde zugleich die gemeinsame Bestimmung der Eltern nach § 1612 Abs. 2 BGB getroffen, den Unterhalt wie vor der Trennung insgesamt in Naturalien zu leisten, so dass eine Barunterhaltspflicht von vornherein nicht bestehe (so Maaß FamRZ 2016, 603, 605 f.; FamRZ 2016, 1428 ff.). Ein solcher Inhalt kann der Vereinbarung regelmäßig nicht beigemessen werden. Denn die von den Eltern getroffene Vereinbarung des Wechselmodells betrifft lediglich die Ausübung der elterlichen Sorge in Bezug auf die Betreuung und den Aufenthalt des Kindes. Eine zusätzliche Regelung auch bezüglich des Unterhalts bedürfte hingegen einer gesonderten Abrede. Insbesondere der wirtschaftlich schlechter gestellte Elternteil wird für eine solche Abrede regelmäßig keinen Anlass haben, so dass seine entsprechende Zustimmung auch nicht unterstellt werden kann. Denn diesem Elternteil würde insbesondere drohen, dass ihm wegen mangelnder oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit von vornherein die erforderlichen Mittel fehlen, um die für den Naturalunterhalt im Wechselmodell einzusetzenden Güter, etwa eine ausreichend große Wohnung, zu beschaffen. Die Annahme einer mit der Vereinbarung des Wechselmodells - konkludent - getroffenen Abrede über einen ausschließlich und zudem nur nach Zeitabschnitten geschuldeten Naturalunterhalt sowie die damit verbundene Abweichung von der Aufteilung des Unterhalts nach dem Maßstab des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB entbehrt demnach - abgesehen von einem möglichen Verstoß gegen § 1614 BGB - einer Grundlage.
- 23
- b) Das Oberlandesgericht hat den Bedarf der Antragsteller methodisch zutreffend ermittelt. Nach der Rechtsprechung des Senats bemisst sich der Unterhaltsbedarf beim Wechselmodell nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden Bedarf (Regelbedarf) insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells (Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 18; Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1017).
- 24
- aa) Dass zur Ermittlung des Bedarfs nach der Düsseldorfer Tabelle die Einkommen beider Elternteile einbezogen werden müssen, folgt beim Wechselmodell bereits zwingend daraus, dass kein Elternteil von der Barunterhaltspflicht befreit ist. Der Bedarf lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht in zwei gesondert zu ermittelnde Beträge aufspalten, die für jeden Elternteil nach dessen jeweiliger alleiniger Unterhaltspflicht zu berechnen wären. Dadurch würde verkannt, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes ein einheitlicher ist und sich grundsätzlich von beiden Elternteilen ableitet. Unterschiedliche Anteile der Eltern ergeben sich nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB erst aus deren individueller Leistungsfähigkeit und der daran orientierten Beteiligungsquote sowie daraus, dass die Unterhaltspflicht auf den Betrag begrenzt ist, den der Unterhaltspflichtige bei alleiniger Unterhaltshaftung auf der Grundlage seines Einkommens zu zahlen hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 164, 375 = FamRZ 2006, 99, 100 und vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 - FamRZ 2008, 2104 Rn. 31).
- 25
- Der von der Rechtsbeschwerde erhobene Einwand, dass im Wechselmodell betreuten Kindern ein gegenüber im Residenzmodell betreuten Kindern überhöhter Unterhaltsbedarf zugesprochen würde (ebenso Spangenberg FamRZ 2014, 88, 89), verfängt nicht. Dass sich die Lebensstellung des Kindes von beiden Eltern ableitet, gilt auch beim Residenzmodell. Denn auch ein im Residenzmodell betreutes Kind genießt, wenn der allein oder überwiegend betreuende Elternteil ebenfalls Einkommen erzielt, regelmäßig einen höheren Lebensstandard als bei einem alleinverdienenden Elternteil (vgl. Wendl/ Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 206 mwN). Zwar hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen, dass sich der Bedarf des minderjährigen Kindes vom barunterhaltspflichtigen Elternteil ableitet (Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 661/12 - FamRZ 2014, 1536 Rn. 37; Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 - FamRZ 2007, 707, 708 f. und vom 9. Juli 2003 - XII ZR 83/00 - FamRZ 2003, 1471, 1472 f.). Dies steht aber vor dem Hintergrund , dass nur dieser Elternteil für den Barunterhalt aufzukommen hat. Da dessen Haftung aber ohnedies auf den sich aus seinem Einkommen ermittelten Tabellenbedarf begrenzt ist, stellt die Bemessung des Unterhalts der Sache nach eine abgekürzte Unterhaltsermittlung dar, indem der geschuldete Unterhalt sogleich nach der individuellen Leistungsfähigkeit des Barunterhaltspflichtigen festgesetzt wird.
- 26
- bb) Dass das Oberlandesgericht der Kindesmutter - für den Antragsgegner als Rechtsbeschwerdeführer günstig - aufgrund einer über die von ihr geleistete Tätigkeit hinausgehenden Erwerbsobliegenheit ein teilweise fiktives Einkommen aus insgesamt vollschichtiger Tätigkeit zugerechnet hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
- 27
- (1) Grundsätzlich bestimmt auch das einem Elternteil anrechenbare fiktive Einkommen den Bedarf des Kindes. Denn die Erwerbsmöglichkeiten gehören zur Lebensstellung des Elternteils, von dem das Kind seine Lebensstellung ableitet (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 - FamRZ 2008, 2104 Rn. 32; vom 9. Juli 2003 - XII ZR 83/00 - FamRZ 2003, 1471, 1473 und vom 31. Mai 2000 - XII ZR 119/98 - FamRZ 2000, 1358, 1359).
- 28
- (2) Hier kommt es nicht darauf an, ob der in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige sich zum Nachteil des Kindes auf die Haftung eines weiteren Unterhaltspflichtigen aus fiktivem Einkommen berufen kann, wenn und soweit das Kind damit auf einen nicht realisierbaren Unterhaltsanspruch verwiesen wird und somit Gefahr läuft, nicht den vollen ihm zustehenden Unterhalt zu erhalten. In diesen Fällen legt der Rechtsgedanke des § 1607 Abs. 2 BGB eine volle Haftung des in Anspruch genommenen Elternteils nahe, der wegen des Anteils des anderen Elternteils auf einen Rückgriff gegen diesen verwiesen ist (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2015, 1505; KG NJW-RR 2010, 879, 880; OLG Köln FamRZ 2010, 382; OLG Frankfurt FamRZ 1993, 231; Palandt/Brudermüller BGB 76. Aufl. § 1606 Rn. 17; jurisPK-BGB/Viefhues [Stand: 8. Dezember 2016] § 1606 Rn. 87 ff.; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 567). Dessen bedarf es indessen nicht, wenn der teils aus fiktivem Einkommen haftende Elternteil tatsächlich Naturalunterhalt gewährt und jedenfalls einen Unterhalt in Höhe seines Haftungsanteils an das Kind erbringt (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 737 [LS] juris; Wendl/ Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 567, 562).
- 29
- Das ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Mutter hat nach den Berechnungen im angefochtenen Beschluss Monatsbeträge zwischen rund 40 € und 160 € für beide Kinder aufzubringen, so dass der von ihr geschuldete Unterhaltsanteil - abgesehen vom Kindergeld - durch den von ihr den Kindern erbrachten Naturalunterhalt sowie die von ihr übernommenen Kosten abgedeckt ist. Da den Kindern insoweit kein Unterhaltsausfall droht, ist das Abstellen auf das teils fiktive Einkommen der Mutter hier mithin unbedenklich.
- 30
- (3) Dass das Oberlandesgericht der Mutter nach der Vereinbarung des Wechselmodells zur gebotenen Aufstockung ihrer Erwerbstätigkeit eine Übergangszeit zugebilligt und ihr erst ab Januar 2013 ein Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit angerechnet hat, bewegt sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung und ist daher rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt für den Umstand, dass das Einkommen der Mutter aufgrund ihrer aktuellen Tätigkeit berechnet worden ist und von ihr insbesondere ein Arbeitgeberwechsel zum Zweck der Gehaltssteigerung nicht verlangt worden ist.
- 31
- cc) Das Oberlandesgericht hat dem einkommensabhängig ermittelten Regelbedarf dem Grunde nach zutreffend einen Mehrbedarf der Kinder zugerechnet.
- 32
- (1) Es hat die Fahrtkosten für den Schul- und Kindergartentransfer der Kinder zutreffend als Mehrbedarf berücksichtigt. Ob es sich hierbei um Mehrkosten des Wechselmodells oder allgemeinen Mehrbedarf der Kinder handelt (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - FamRZ 2009, 962 Rn. 17 ff.), kann offenbleiben. Dass die Kosten entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde Bedarf der Kinder darstellen, folgt daraus, dass es sich um mit dem Schul- bzw. Kindergartenbesuch verbundene Kosten handelt. Die Not- wendigkeit der Kosten steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Dass das Entstehen der Kosten etwa den Kindern als Obliegenheitsverstoß zuzurechnen wäre, wird von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Umstände dafür, dass die Kindesmutter, die jetzt am Ort ihres schon zu Zeiten des Zusammenlebens der Eltern innegehabten Arbeitsplatzes wohnt, nach Trennung der Eltern gehalten gewesen wäre, sich zum Zwecke der Kostenersparnis eine Wohnung im näheren Umkreis der ursprünglich gemeinsamen Wohnung zu suchen, was zudem entsprechende berufsbedingte Fahrtkosten nach sich gezogen hätte, hat der Antragsgegner nicht dargetan.
- 33
- Die vom Antragsgegner geltend gemachten Kosten von monatlich 350 € für Fahrtkosten des Großvaters väterlicherseits (150 € Benzinkosten und 200 € für den Zeitaufwand) sind vom Oberlandesgericht entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Fahrtkosten berücksichtigt worden, indem es dem Antragsgegner ab September 2013 Fahrtkosten von monatlich 150 € als Leistung angerechnet hat, der Kindesmutter hingegen nur für die Zeit bis einschließlich August 2013.
- 34
- Eine Vergütung für den Zeitaufwand des Großvaters wäre hingegen nur gerechtfertigt, wenn es sich dabei um vom Antragsgegner aufzuwendende notwendige und angemessene Kosten handeln würde. Wenn ein Elternteil Kosten für Betreuungsleistungen geltend macht, die in seine Betreuungszeiten fallen, scheidet eine gesonderte Abzugsfähigkeit indessen grundsätzlich aus. Denn das Wechselmodell bringt es mit sich, dass die persönlich zu erbringenden Betreuungsleistungen der Eltern sich in etwa entsprechen, so dass die Notwendigkeit einer - über die übliche pädagogisch veranlasste Betreuung etwa in Kindergarten und Schule hinausgehenden - Fremdbetreuung und die Aufteilung dadurch verursachter Kosten zwischen den Eltern nur bei Vorliegen besonderer Gründe in Betracht kommt (vgl. Seiler FamRZ 2015, 1845, 1848). Dem genügt das Vorbringen des Antragsgegners nicht. Dem Antragsgegner ist überdies - ab Januar 2013 - von den Vorinstanzen bereits ein monatlicher Abzug von 228,88 € für Betreuungskosten zugebilligt worden. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung weist mit Recht darauf hin, dass von der Kindesmutter eine vollschichtige Erwerbstätigkeit sogar ohne einen entsprechenden Kostenabzug erwartet worden ist.
- 35
- (2) Die vom Oberlandesgericht vorgenommene vereinfachende Schätzung der auf das jeweilige Kind entfallenden Wohnmehrkosten (vgl. FAKommFamR /Müting 5. Aufl. § 1606 BGB Rn. 34; Scheiwe FF 2013, 280, 284; Jokisch FuR 2014, 28; aA Wohlgemuth FamRZ 2014, 84, 85; FPR 2013, 157, 158) stößt hingegen auf durchgreifende Bedenken. Ob und in welchem Umfang wechselmodellbedingte Mehrkosten auftreten, beurteilt sich aus einem Vergleich der auf das Kind entfallenden tatsächlichen mit den in den Tabellenbedarf einkalkulierten Wohnkosten, welche üblicherweise mit jeweils 20 % des Tabellenbetrags pauschaliert werden. Zieht man für den Vergleich hingegen die kalkulatorischen Wohnkosten aus den sich nach den Einzeleinkommen ergebenden Tabellenbeträgen heran, so orientiert sich die Bemessung am Einkommen der Eltern, ohne dass geprüft wird, ob ein entsprechender Einkommensteil auch für die Wohnkosten verwendet wird. Auch besteht die Gefahr widersprüchlicher Ermittlung, wenn etwa - wie im vorliegenden Fall - der Unterhaltspflichtige im Eigenheim lebt und Wohnkosten bereits bei der Ermittlung des Wohnvorteils als Einkommensbestandteil Berücksichtigung gefunden haben. Der Senat hat dementsprechend bereits in anderen Zusammenhängen eine allein am Einkommen orientierte Bemessung des Wohnwerts abgelehnt (vgl. Senatsurteil vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899, 902 zur sog. Drittelobergrenze ). Ein konkreter Vortrag der Beteiligten zu den Wohnmehrkosten ist daher unerlässlich.
- 36
- Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde insoweit ferner darauf hin, dass dem Mehrbedarf korrespondierende Leistungen des Antragsgegners nicht berücksichtigt worden sind. Das gilt allerdings auch für die Kindesmutter, bei der solche bislang ebenfalls nicht angerechnet worden sind.
- 37
- (3) Dass das Oberlandesgericht die Kindergarten- und Hortkosten als Mehrbedarf der Kinder anerkannt hat, entspricht der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - FamRZ 2009, 962 Rn. 17 ff.) und wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. Die vom Senat für Kindergartenkosten aufgestellten Grundsätze gelten auch hinsichtlich der Hortkosten, zumal diese ebenfalls regelmäßig pädagogisch bedingt sind.
- 38
- (4) Dass das Oberlandesgericht Kosten für Musikschule und Tanzunterricht eingeschränkt als Mehrbedarf angesehen hat, begegnet Bedenken.
- 39
- Zwar hat das Oberlandesgericht die betreffenden Kosten im Ausgangspunkt zutreffend dem Regelbedarf nach § 6 Abs. 1 RBEG (Abteilung 9: Freizeit, Unterhaltung, Kultur) zugeordnet, so dass diese dem Grunde nach auch im Mindestunterhalt gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB und in den Bedarfsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind. Indessen hat es ohne nähere Begründung den gesamten für diesen Kostentitel vorgesehenen Betrag veranschlagt, obwohl mit diesem ein wesentlich umfangreicherer Bereich (z.B. Tonwiedergabegeräte , Spielzeuge, Bücher sowie Schreibwaren und Zeichenmaterialien) abgedeckt werden muss. Für vom Regelbedarf nicht gedeckte Kosten sieht dementsprechend § 34 Abs. 7 SGB XII die gesonderte Berücksichtigung weiterer Kosten unter anderem für Sport und Musikunterricht im Rahmen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe vor, welche auch unterhaltsrechtlich gegenüber dem Mindestunterhalt einen Mehrbedarf darstellen würden. Auf der anderen Seite hat das Oberlandesgericht zu Unrecht nur auf den am Regelbedarf orientierten Mindestunterhalt nach § 1612 a Abs. 1 BGB abgestellt, welcher der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle entspricht, während die Tabellenbeträge im vorliegenden Fall den Einkommensgruppen 8 und 9 der Düsseldorfer Tabelle entnommen worden sind. Die Kosten für Musik- und Tanzunterricht nehmen indessen als Bestandteil des Regelbedarfs auch an den mit den höheren Einkommensgruppen verbundenen Steigerungen teil, so dass - vom Oberlandesgericht noch nicht berücksichtigt - auch für die hier in Rede stehenden Kosten erhöhte Beträge zur Verfügung stehen.
- 40
- Auch wenn es sich hier um eine tatrichterliche Beurteilung handelt, hat die vom Oberlandesgericht vorgenommene Würdigung den vorgegebenen Rahmen nicht hinreichend beachtet und stellt sich mithin in diesem Punkt als rechtsfehlerhaft dar. Demnach lässt sich noch nicht beurteilen, ob insoweit überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Mehrbedarf anzuerkennen ist.
- 41
- dd) Das Oberlandesgericht hat die Anteile der Eltern, mit denen diese sich am Kindesunterhalt zu beteiligen haben, unter Vorwegabzug des sogenannten angemessenen Selbstbehalts ermittelt. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 34 ff. mwN und vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - FamRZ 2009, 962 Rn. 32).
- 42
- Die von der Rechtsbeschwerde befürwortete Quotierung allein aufgrund des Verhältnisses der Nettoeinkommen (ebenso jurisPR-FamR/Maes 10/2016 Anm. 2) ist verfehlt. Eine solche Quotierung würde die Leistungsfähigkeit der Eltern, die sich aus dem für den Unterhalt verfügbaren Einkommen oberhalb des Selbstbehalts ergibt, nicht widerspiegeln. Bei einer Quotierung nach dem gesamten Einkommen würden auch solche Einkommensteile in die Anteilsbe- rechnung einbezogen, die von Gesetzes wegen für den Unterhalt nicht zur Verfügung stehen.
- 43
- Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist auch nicht nur der notwendige Selbstbehalt abzuziehen. Dies wäre nur bei Eingreifen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, weil der Bedarf der Kinder von den beiderseitig barunterhaltspflichtigen Eltern aufgebracht werden kann, ohne dass deren angemessener Selbstbehalt berührt wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 34 ff. mwN).
- 44
- ee) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt die Unterhaltsberechnung des Oberlandesgerichts nicht zu einem - vom Unterhalt verschiedenen - Ausgleichsanspruch der am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Mutter gegen den Antragsgegner. Die Rechtsbeschwerde beruft sich darauf , dass die der Mutter angerechneten Leistungen für einzelne Zeitabschnitte den von ihr zu tragenden Unterhaltsanteil überstiegen und zu negativen Beträgen führen. Dadurch verändert sich indessen nicht der Charakter des Anspruchs als Unterhaltsanspruch. Zwar ist der zuerkannte Anspruch vom Oberlandesgericht als Ausgleichsanspruch bezeichnet worden (vgl. auch Bausch/ Gutdeutsch/Seiler FamRZ 2012, 258, 260; zum Ausgleich des Kindergelds vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 12). Der Anspruch wird aber im vorliegenden Verfahren von den durch die Mutter vertretenen Kindern in zulässiger Weise als Unterhaltsanspruch geltend gemacht. Dass der Anspruch nicht auf den vollen und nicht durch eigene bezifferte Leistungen des Antragsgegners gedeckten Unterhalt, sondern nur auf die hälftige Differenz der von den Eltern nicht gedeckten Anteile gerichtet ist, stellt sich als Begrenzung des Anspruchs dar und erklärt sich aus der Annahme, dass jeder Elternteil neben den bezifferten Leistungen vor allem durch Natural- unterhalt auch die Hälfte des weiteren Bedarfs abdeckt. Der Anspruch dient dann vor allem noch dem Zweck, eine angemessene, an der jeweiligen Leistungsfähigkeit orientierte Beteiligung der Eltern am Kindesunterhalt zu erzielen, und richtet sich auf die durch die Leistungen des besser verdienenden Elternteils noch nicht gedeckte Unterhaltsspitze.
- 45
- Der Anspruch ist - wie ausgeführt - mangels einer anderweitigen Bestimmung der Eltern nach § 1612 Abs. 2 BGB auf Geld gerichtet. Der Anspruch ist auch nicht durch die Leistungen des anderen Elternteils (hier der Mutter) gedeckt , denn diese haben - mangels Anrechnungsbestimmung des Leistenden - als insoweit freiwillige Leistungen Dritter, insoweit nicht Unterhaltspflichtiger, keine Erfüllungswirkung. Auch eine Haushaltsaufnahme nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB liegt nicht vor. Die Vorschrift ist auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes in vollem Umfang und kontinuierlich im Haushalt des Barunterhaltspflichtigen erbracht wird.
- 46
- Dass der Anspruch seiner Natur nach einen Ausgleichsanspruch darstellt , könnte sich mithin nur dann ergeben, wenn der Antragsgegner eine über den geschuldeten Unterhalt hinausgehende Leistung zu erbringen hätte, was hier aber nicht der Fall ist.
- 47
- ff) Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Kindergeldanrechnung ist nicht zu beanstanden. Wie der Senat inzwischen entschieden hat (Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 12 mwN), liegt auch im Fall des Wechselmodells ein Anwendungsfall des § 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB vor, so dass die Hälfte des Kindergelds gemäß § 1612 b Abs. 1 Satz 2 BGB den Barbedarf mindert.
- 48
- Der Anspruch eines Elternteils auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gezahlten Kindergelds ist ein Unterfall des familienrechtlichen Ausgleichsan- spruchs (Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 12 mwN), der im Regelfall gemäß § 1612 b BGB durch eine Anrechnung des hälftigen Kindergelds auf den Barbedarf des minderjährigen Kindes, die den das Kindergeld nicht beziehenden Elternteil entlastet, erfüllt wird. Die auf den sächlichen Bedarf entfallende Kindergeldhälfte ist folglich auch im vorliegenden Fall auf den Barbedarf anzurechnen.
- 49
- Der in § 1612 b BGB vorgesehene Mechanismus führt indessen im Fall des Wechselmodells nicht zum vollständigen Ausgleich des Kindergelds. Zwar wird die auf den sächlichen (Bar-)Bedarf des Kindes entfallende Kindergeldhälfte regulär auf den Barbedarf angerechnet und kommt damit den Eltern im Ergebnis entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugute. Die auf die Betreuung entfallende Kindergeldhälfte verbleibt hingegen zunächst beim das Kindergeld beziehenden Elternteil und bedarf wegen der gleichwertigen Betreuungsleistungen der Eltern eines gesonderten Ausgleichs. Der Senat hat einen entsprechenden familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil anerkannt (Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 34). Dass auch dieser Anspruch mit dem Kindesunterhalt ausgeglichen werden kann, ist im Grundsatz ebenfalls anerkannt. Schon vor der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform entsprach es gefestigter Praxis, dass der in vollem Umfang barunterhaltspflichtige Elternteil, wenn dieser das Kindergeld bezieht, die auf die Betreuung entfallende Kindergeldhälfte zusätzlich zum Kindesunterhalt zu entrichten hat. Das gilt für die seit 1. Januar 2008 geltende Rechtslage unverändert (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 781 mwN).
- 50
- Um nichts anderes handelt es sich für den das Kindergeld im Fall des Wechselmodells beziehenden Elternteil. Diesem steht wegen der paritätischen Betreuung der auf die Betreuung entfallende Kindergeldanteil nur zur Hälfte zu (Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 31), so dass er die weitere Hälfte an den anderen, das Kind ebenfalls betreuenden Elternteil auszukehren hat. Dies kann zur Vereinfachung auch in Form der Verrechnung der beiderseitigen Leistungen verwirklicht werden, die zu dem Zweck erfolgt, dass ein Elternteil nur noch die nach Abzug der Hälfte des auf die Betreuung entfallenden Kindergeldanteils verbleibende Unterhaltsspitze zu zahlen hat.
- 51
- 3. Der angefochtene Beschluss kann im Ergebnis somit keinen Bestand haben, weil die Ermittlung des Mehrbedarfs der Kinder im Hinblick auf den Wohnbedarf und die Anrechnung entsprechender Naturalleistungen zum Nachteil des Antragsgegners fehlerhaft sind. Ebenfalls korrekturbedürftig ist die Ermittlung des Mehrbedarfs wegen Musikschule und Tanzunterricht. Wenn es sich hierbei auch im Ergebnis nur um kleinere Korrekturen handelt und die vom Oberlandesgericht zugesprochenen Unterhaltsansprüche dessen ungeachtet weit überwiegend begründet sind, ist dem Senat eine eigene abschließende Entscheidung verwehrt, weil eine weitere tatrichterliche Würdigung erforderlich ist und auch die verlässliche Berechnung eines zumindest geschuldeten Unterhalts nicht möglich ist.
- 52
- Bei der erneuten Ermittlung wird das Oberlandesgericht auch die weiteren korrekturbedürftigen Positionen (etwa Mehraufwand für Wohnung auf Seiten der Mutter) zu berücksichtigen haben.
Vorinstanzen:
AG Grimma, Entscheidung vom 09.06.2015 - 2 F 233/13 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 29.10.2015 - 20 UF 851/15 -
(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.
Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung
- 1.
über die elterliche Sorge für ein Kind, - 2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil, - 3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson, - 4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder - 5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.
(1) Die Vollstreckung findet statt aus
- 1.
gerichtlichen Beschlüssen; - 2.
gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2); - 3.
weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.
(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.
(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.
Tenor
-
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. März 2013 aufgehoben.
-
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
-
Wert: 3.000 €
Gründe
-
I.
- 1
-
Der Antragsteller ist der Vater des 2004 geborenen Kindes. Der Beteiligte zu 2 (Kreisjugendamt; im Folgenden: Jugendamt) ist zum Vormund des Kindes bestellt worden. Das Kind lebt in einer Pflegefamilie.
- 2
-
Der Umgang zwischen Vater und Kind ist durch gerichtlich gebilligte Vereinbarung vom 16. April 2012 geregelt, die im vorausgegangenen Umgangsverfahren zwischen dem Vater und dem Jugendamt abgeschlossen wurde. Das Amtsgericht hat das Jugendamt darauf hingewiesen, dass im Fall eines Verstoßes gegen die Umgangsregelung ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 € festgesetzt werden könne.
- 3
-
Nachdem das Kind zum Umgang mit den Eltern nicht bereit war und die vereinbarten Umgangskontakte überwiegend bereits nach kurzer Zeit abgebrochen wurden, hat der Antragsteller beantragt, gegen das Jugendamt ein Ordnungsgeld von 5.000 € festzusetzen. Er hat geltend gemacht, dass die Umgangskontakte weder von Seiten des Jugendamts noch von der Pflegemutter in irgendeiner Art und Weise förderlich vorbereitet worden seien. Das Jugendamt ist dem entgegen getreten und hat vorgetragen, alle verfügbaren erzieherischen Mittel zur Motivation des Kindes für den Umgang mit seinen Eltern genutzt zu haben.
- 4
-
Das Amtsgericht hat den Ordnungsgeldantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist vom Oberlandesgericht ebenfalls zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der seinen Festsetzungsantrag weiterverfolgt.
-
II.
- 5
-
Die nach § 87 Abs. 4 FamFG iVm § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 6 f.) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
- 6
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1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht der Festsetzung des Ordnungsgelds die Regelung in § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB entgegen, nach der gegen das zum Vormund bestellte Jugendamt die Festsetzung eines Zwangsgelds nicht in Betracht komme. Nach Meinung des Gesetzgebers passe die Festsetzung von Zwangsmitteln nur für Einzelpersonen und nicht für das Jugendamt und die Eigenart einer behördlichen Vormundschaft. Eine entsprechende Regelung sei im Jugendwohlfahrtsgesetz (§ 38 JWG) enthalten gewesen. Nachdem diese ohne Begründung nicht in die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen zur Kinder- und Jugendhilfe (zunächst KJHG, nunmehr SGB VIII) übernommen worden sei, sei allein die Regelung in § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB erhalten geblieben und vom Gesetzgeber offensichtlich als ausreichend erachtet worden. Zwar stimme die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nicht mehr mit der Regelung in § 89 FamFG überein, weil nunmehr kein Zwangsgeld, sondern Ordnungsgeld festzusetzen sei. Wenn aber schon die weniger einschneidende Festsetzung von Zwangsgeld ausgeschlossen sei, müsse dies auch für die weiter reichende Verhängung von Ordnungsmitteln gelten. Diese dienten nicht ausschließlich der Einwirkung auf den Willen der pflichtigen Person, sondern hätten daneben Sanktionscharakter. Bei dieser Sachlage sei es angezeigt, § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB auch im Fall des § 89 FamFG anzuwenden. Der Gesetzgeber habe den Fall der Amtsvormundschaft bei der Regelung des § 89 FamFG offensichtlich übersehen. Er hätte diesen Tatbestand, hätte er ihn gesehen, ebenso regeln wollen wie bei der Festsetzung eines Zwangsgelds. In Anbetracht des durchgängig verfolgten gesetzlichen Zwecks, eine Vollstreckung gegen das Jugendamt auszuschließen, stehe einer entsprechenden Anwendung des § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB auch nicht der Ausnahmecharakter der Vorschrift entgegen.
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Selbst wenn man aber von der Anwendbarkeit des § 89 FamFG gegenüber dem Amtsvormund ausgehe, scheitere das Ordnungsmittel daran, dass der Amtsvormund die unzureichende Realisierung der vereinbarten Umgangskontakte nicht im Sinne von § 89 Abs. 4 FamFG zu vertreten habe. Die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 Satz 2 BGB treffe hier das Jugendamt als Amtsvormund weniger als die Pflegeeltern. Da das Jugendamt durch seine Beamten oder Angestellten zu dem Kind nicht in einem vergleichbaren Vertrauensverhältnis stehe, habe dieses als Amtsvormund die Verletzung der Wohlverhaltenspflicht in der Regel nicht zu vertreten. Im vorliegenden Fall habe das Jugendamt jedenfalls seine organisatorischen Verpflichtungen aus der Umgangsvereinbarung eingehalten und die Anwesenheit des Kindes zu den vereinbarten Terminen sichergestellt. Ein etwaiges schuldhaftes Verhalten der - an der Umgangsvereinbarung nicht beteiligten - Pflegeeltern könne dem Amtsvormund nicht zugerechnet werden.
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2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Nach § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen.
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a) Ein gerichtlich gebilligter Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG ist Vollstreckungstitel gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG und kann als solcher Grundlage für die Festsetzung eines Ordnungsgelds nach § 89 FamFG sein (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 11).
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Das Oberlandesgericht ist hier zutreffend davon ausgegangen, dass die Vereinbarung (nur) hinsichtlich der ersten drei vereinbarten Termine (5. Juni 2012, 4. September 2012 und 4. Dezember 2012) einen für die Vollstreckung hinreichend bestimmten Inhalt hat, während es für zwei weitere Termine an Angaben zum Datum beziehungsweise zur Uhrzeit fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 17 f.). Da die Vollstreckung durch Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft im Gegensatz zu den nach der früheren Rechtslage festzusetzenden Zwangsmitteln (§ 33 FGG) nicht nur Beugemittel ist, sondern auch Sanktionscharakter hat, steht der beantragten Ordnungsgeldfestsetzung nicht entgegen, dass die vereinbarten Umgangstermine verstrichen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 14; BT-Drucks. 16/6308 S. 218).
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Das Oberlandesgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass der vom Amtsgericht erteilte Hinweis im Sinne von § 89 Abs. 2 FamFG ausreichend war, auch wenn darin nicht die weitere gesetzlich vorgesehene Folge einer Ordnungshaft aufgeführt ist. Diese kommt in Bezug auf das Jugendamt ohnedies nicht in Betracht und musste daher auch nicht Inhalt des allein an das Jugendamt gerichteten Hinweises sein.
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b) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kann auch gegen das Jugendamt als Amtsvormund ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn es in dieser Eigenschaft Verpflichteter eines Vollstreckungstitels ist und somit eine Zuwiderhandlung begehen kann.
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aa) Dass nach § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB gegen das Jugendamt als Amtsvormund im Gegensatz zum Einzelvormund kein Zwangsgeld festgesetzt werden kann, steht dem nicht entgegen (ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2013, 809; DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2013, 208; Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 89 Rn. 7c Fn. 2; Keidel/Giers FamFG 18. Aufl. § 89 Rn. 8; Staudinger/Veit BGB [2014] § 1837 Rn. 60; aA wohl Finke FamFR 2013, 142).
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Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheitert daran, dass diese sich nicht auf Ordnungsgeld, sondern auf Zwangsgeld bezieht (vgl. § 35 FamFG). Auch für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift besteht keine Grundlage.
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Die Regelung hat die Beratung und Aufsicht des Vormunds durch das Familiengericht zum Gegenstand. Sie betrifft somit die gemäß §§ 3 Nr. 2 a, 14 RPflG dem Rechtspfleger übertragene allgemeine Aufsicht über die Amtsführung und die in diesem Rahmen zulässigen gerichtlichen Maßnahmen. Damit ist die Beteiligung des Jugendamts als Amtsvormund am familiengerichtlichen Verfahren nicht vergleichbar (DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2013, 208). Im Kindschaftsverfahren ist es vielmehr unerlässlich, dass das Familiengericht dem Jugendamt als Amtsvormund etwa für dessen Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts konkrete Pflichten auferlegen kann. Insbesondere die Umgangsregelung durch das Familiengericht bedarf zur Wahrung des unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK stehenden Rechts auf Umgang (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 433 mwN) einer effizienten gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 14; BT-Drucks. 16/6308 S. 218) ist es demnach notwendig, dass die familiengerichtliche Anordnung, wenn ihr zuwidergehandelt wird, im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden kann. Anders als die allgemeine Aufsicht durch das Gericht lässt sich die Vollstreckung gerichtlicher Titel schließlich nicht in wirksamer Form durch andere Maßnahmen (Dienstaufsichtsbeschwerde, Entlassung des Vormunds oder Hinweis auf Schadensersatzfolgen, vgl. Staudinger/Veit BGB [2014] § 1837 Rn. 60) ersetzen, durch die dem Umgangsberechtigten nur ein umständlicher und letztlich unzureichender Rechtsschutz zur Verfügung gestellt werden würde.
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Damit fehlt es für eine entsprechende Anwendung des § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits an der notwendigen Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Sachverhalte. Überdies ist durch die Umstellung der Vollstreckung von Beuge- auf Ordnungsmittel im Zusammenhang mit der ersatzlosen Streichung der früheren gesetzlichen Regelung zur Kinder- und Jugendhilfe (§ 38 Abs. 7 JWG) auch keine Regelungslücke entstanden. Die öffentlich-rechtliche Vorschrift entsprach vielmehr ersichtlich der zivilrechtlichen Regelung in § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB und betraf somit ebenfalls nur die allgemeine Aufsicht über die Amtsführung durch den Vormund. Die vom Oberlandesgericht angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 153, 238, 243) enthält hierzu keine abweichende Aussage. Vielmehr bezieht sich die Entscheidung ebenfalls auf die gerichtliche Aufsicht über die Amtsführung des Vormunds und nicht auf die in einem Vollstreckungstitel enthaltene und gegen den Amtsvormund gerichtete Verhaltenspflicht.
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Zu deren Durchsetzung muss vielmehr im Interesse eines effizienten Rechtsschutzes eine Vollstreckung durch Festsetzung des in § 89 FamFG gesetzlich vorgesehenen Ordnungsgelds eröffnet sein. Schließlich ist kein Hinderungsgrund, dass sich die Vollstreckung gegen eine Behörde richtet (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg NVwZ-RR 2013, 737 zu § 890 ZPO).
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bb) Das Jugendamt war am Ausgangsverfahren zur Umgangsregelung in seiner Eigenschaft als Amtsvormund beteiligt und ist in dieser Eigenschaft auch Verpflichteter des Vollstreckungstitels.
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Ob gegen das Jugendamt auch dann ein Ordnungsgeld verhängt werden kann, wenn es lediglich im Rahmen seiner Beteiligung nach §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 162 Abs. 2 Satz 2 FamFG sein Einverständnis mit der Umgangsregelung erklärt und deren Unterstützung (§ 18 Abs. 3 SGB VIII) zugesichert hat (so OLG Frankfurt FamRZ 2013, 809), erscheint zwar fraglich (vgl. Finke FamFR 2013, 142; Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 89 Rn. 7d), bedarf im vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung, weil das Jugendamt bereits in seiner Eigenschaft als Amtsvormund Beteiligter war.
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c) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung mit einer Hilfsbegründung darauf gestützt, dass das Jugendamt die unzureichende Realisierung der Umgangskontakte nicht zu vertreten habe. Auch insoweit begegnet die Entscheidung durchgreifenden Bedenken.
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aa) Nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Der Verpflichtete hat die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen darzulegen. Solche Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person und sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommen ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in Betracht. Beruft sich etwa ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 26; BT-Drucks. 16/6308 S. 218).
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bb) Die Besonderheit der vorliegenden Fallkonstellation, dass nicht ein Elternteil, sondern das Jugendamt Adressat der Verpflichtung ist, rechtfertigt es nicht, das Jugendamt von der dem Verpflichteten obliegenden Darlegung von Hinderungsgründen freizustellen.
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Das Oberlandesgericht hat zwar der Sache nach zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Amtsvormund aufgrund des lediglich sporadischen Kontakts (§ 1793 Abs. 1a BGB) zum Kind nicht über die Einflussmöglichkeiten der Pflegeeltern als unmittelbare Bezugspersonen des Kindes verfügt, um dieses zur Wahrnehmung der Umgangskontakte mit den Eltern zu motivieren. Das ändert indessen nichts an der dem Jugendamt obliegenden Verantwortung, dafür Sorge zu tragen, dass die zuvor in einem Umgangsverfahren vereinbarten Kontakte zwischen Kind und Eltern auch wie vereinbart stattfinden.
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Das Jugendamt ist aufgrund der ihm übertragenen Vormundschaft uneingeschränkter Inhaber der elterlichen Sorge und verfügt daher über sämtliche rechtlichen Einflussmöglichkeiten hinsichtlich der Erziehung und Lebensgestaltung des Kindes, wie sie ansonsten den Eltern zustehen. Zudem hat es nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII während der Pflege durch begleitende Beratung und Unterstützung der Familien darauf hinzuwirken, dass die Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird. Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII soll das Jugendamt den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Ferner benötigen die Pflegeeltern nach § 44 SGB VIII eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege, die nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu versagen ist, wenn das Wohl des Kindes in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. Und schließlich steht es dem Jugendamt als Vormund offen, das Kind einer anderen Pflegestelle anzuvertrauen. Mag dies auch aus Gründen des Kindeswohls und der dem Kind zu gewährleistenden Kontinuität nur als äußerstes Mittel in Betracht kommen, so hat das Jugendamt jedenfalls alle ihm als Fachbehörde zur Verfügung stehenden, ggf. auch psychologischen, Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten auszuschöpfen, um die von ihm übernommene oder die ihm auferlegte Pflicht zur Ermöglichung der Umgangskontakte zu erfüllen.
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Das Jugendamt kann sich demnach zur Entlastung von der ihm obliegenden Verpflichtung nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG nicht mit dem Hinweis begnügen, dass es für eine Anwesenheit des Kindes am vereinbarten Ort der Umgangskontakte gesorgt habe. Das gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Prüfung der Kindeswohldienlichkeit der Umgangskontakte im Erkenntnisverfahren stattzufinden hat. Die Vollstreckung nach §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 89 Abs. 1 FamFG baut sodann auf dieser Prüfung im Erkenntnisverfahren auf. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet grundsätzlich nicht statt (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 mwN). Auch wenn der Umgangstitel wegen der jederzeitigen Abänderbarkeit nicht in materielle Rechtskraft erwächst, bedarf ein nach § 86 Abs. 2 FamFG mit seiner Wirksamkeit vollstreckbarer Umgangstitel einer effektiven Durchsetzungsmöglichkeit (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 mwN; BT-Drucks. 16/6308 S. 218 und 16/9733 S. 292). Im Rahmen der Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen eine Regelung des Umgangs ist somit von der Prüfung des Kindeswohls im Erkenntnisverfahren auszugehen, weil das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts - und mithin auch des Kindeswohls - getroffen wurde (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 mwN; BT-Drucks. 16/9733 S. 292). Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels deswegen nur dann zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt ist (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 23 mwN).
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cc) Nach diesen Grundsätzen genügen die vom Oberlandesgericht angeführten Umstände nicht zu einer Entlastung des Jugendamts im Sinne von § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG.
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Die mangelnde Beteiligung der Pflegeeltern am Ausgangsverfahren steht der Vollstreckung bereits deshalb nicht entgegen, weil das Jugendamt insoweit - wie oben ausgeführt - über ausreichende Einflussmöglichkeiten verfügt und überdies zur Beratung und Unterstützung der Pflegeltern gesetzlich verpflichtet ist.
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Abgesehen davon, dass das Jugendamt die Umgangsvereinbarung eingegangen ist, obwohl seinerzeit bereits eine ablehnende Haltung des Kindes und dessen psychosomatische Reaktionen geltend gemacht worden waren, reicht es nicht aus, dass das Jugendamt das Kind durch seine Mitarbeiter zur Wahrnehmung der Umgangskontakte anhielt oder überredete. Denn es ist nicht festgestellt, welche - zusätzlichen - Maßnahmen das Jugendamt ergriffen hat, um die konkreten Gründe für die Weigerungshaltung des Kindes herauszufinden und ggf. geeignete Unterstützungsmaßnahmen zu treffen. Die Weigerungshaltung des Kindes darf aber in Anbetracht ihrer schon im Erkenntnisverfahren nicht aufgeklärten Ursache nicht ohne weiteres dazu führen, dass die - dessen ungeachtet abgeschlossene - Umgangsvereinbarung sich im Vollstreckungsverfahren letztlich als wirkungslos erweist. Vielmehr kann nach der oben angeführten Rechtsprechung des Senats ggf. ein Abänderungsverfahren eingeleitet werden, in dem nach Ausschöpfung der hier zu Gebote stehenden Aufklärungsmöglichkeiten eine sich auf sachverständige, vor allem familienpsychologische, Beratung stützende erneute Überprüfung der im Erkenntnisverfahren getroffenen Regelung stattzufinden hat.
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3. Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung in der Sache verwehrt, weil dem Jugendamt zunächst Gelegenheit zum ergänzenden Vortrag zu geben ist. Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die nur eingeschränkte Vollstreckbarkeit der Umgangsvereinbarung - wie oben ausgeführt - der Festsetzung eines Ordnungsgelds nicht entgegensteht.
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Dose Klinkhammer Günter
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Botur Guhling
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.
(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.
(3) (weggefallen)
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.
(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, - 2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet, - 3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder - 4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn
- 1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder - 2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.
(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
