Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2018 - XII ZB 535/17

ECLI:
07.03.2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2018 - XII ZB 535/17

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 535/17
vom
7. März 2018
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat ein Rechtsmittel zur teilweisen Aufhebung der Betreuung geführt, so ist es
nicht erfolglos im Sinne des § 84 FamFG.
BGH, Beschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 535/17 - LG Koblenz
AG Montabaur
ECLI:DE:BGH:2018:070318BXIIZB535.17.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. September 2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt aufgehoben. Die Verfahren in den beiden Rechtsmittelinstanzen sind gerichtskostenfrei. Die Staatskasse hat der Betroffenen die ihr in den Rechtsmittelinstanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt. Wert: 5.000 €

Gründe:

1
1. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landgerichts in der Hauptsache wendet. Dass dieses die Beschwerde hinsichtlich der Betreuerbestellung für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung zurückgewiesen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Der Senat hat die insoweit gerügten Verfahrensmängel geprüft, die Rügen aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG iVm § 564 ZPO).
2
2. Mit Erfolg greift die Rechtsbeschwerde hingegen die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung an, mit der die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des (ersten) Rechtsbeschwerdeverfahrens der Betroffenen auferlegt worden sind.
3
a) Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 81 Abs. 1 FamFG. Diese Vorschrift räumt dem Gericht, falls es eine Kostenentscheidung trifft, einen weiten Gestaltungsspielraum dahingehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Sie erlaubt es auch, nur bestimmte Kosten einem der Beteiligten aufzuerlegen oder von der Erhebung der Kosten ganz oder teilweise abzusehen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Ist die Kostenentscheidung solchermaßen in das Ermessen des Tatrichters gestellt, kann die Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 251/16 - FamRZ 2017, 50 Rn. 8 f. mwN).
4
b) Das ist hier jedoch der Fall.
5
Entgegen der Annahme des Landgerichts ist § 84 FamFG nicht einschlägig. Denn die Rechtsmittel der Betroffenen haben zur Aufhebung der Betreuung für den Bereich der Vermögenssorge und des darauf bezogenen Einwilligungsvorbehalts geführt und waren daher nicht erfolglos im Sinne des § 84 FamFG (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2010, 662, 664; BeckOK FamFG/ Nickel [Stand: 1. Januar 2018] § 84 Rn. 3; Fröschle in Fröschle Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren § 84 FamFG Rn. 2; Horndasch/ Viefhues/Götsche FamFG 3. Aufl. § 84 Rn. 14 ff.; MünchKommFamFG/ Schindler 2. Aufl. § 84 Rn. 18; Prütting/Helms/Feskorn FamFG 4. Aufl. § 84 Rn. 2; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske FamFG 5. Aufl. § 84 Rn. 1).
6
Zudem hat das Landgericht die Regelung des § 307 FamFG unberücksichtigt gelassen. Nach dieser kann das Gericht in Betreuungssachen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, (wie hier) eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine solche Maßnahme beendet wird.
7
Schließlich sind die vom Landgericht zur Kostenentscheidung angestellten Erwägungen auch im Übrigen rechtlich nicht tragfähig. Die Überlegung, die Betroffene habe das Rechtsbeschwerdeverfahren "provoziert", weil sie sich beharrlich geweigert habe, Gespräche mit der Betreuungsbehörde und dem Amtsgericht zu führen, geht fehl. Vielmehr hat der Senat der Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen die erste Beschwerdeentscheidung stattgegeben, weil das Landgericht die Betroffene verfahrensordnungswidrig weder angehört noch ihr einen Verfahrenspfleger bestellt hatte (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 18/17 - FamRZ 2017, 1323). Unabhängig davon kann die - häufig ohnedies von Krankheit oder Behinderung beeinflusste - Weigerung eines Betroffenen zu Gesprächen mit Behörden und Gerichten im Betreuungsverfahren schon deshalb nicht dazu führen, dem Betroffenen die Rechtsmittelkosten aufzuerlegen , weil das Gericht einem solchen Verhalten mit den in § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG genannten Maßnahmen begegnen kann.
8
c) Unter Verkennung der rechtlichen Vorgaben ist das Landgericht daher zu einer nicht mehr vertretbaren Kostenentscheidung gelangt. Der Senat befindet auf der Grundlage einer eigenen Ermessensausübung abschließend über die Kosten (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 19. Aufl. § 74 Rn. 69 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 2/16 - FamRZ 2017, 816 Rn. 27), weil auch insoweit keine weiteren Feststellungen zu treffen sind.
9
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Montabaur, Entscheidung vom 02.11.2016 - 11 A XVII 442/16 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 18.09.2017 - 2 T 887/16 -


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

2

25.05.2020 15:11

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 2/16 Verkündet am: 1. März 2017 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne
17.05.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 18/17 vom 17. Mai 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 34 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2, 276, 278 Abs. 1 Satz 1 und 2 a) Das Beschwerdegericht darf im Verfahre
, , , ,

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

In Betreuungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine solche Maßnahme beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 18/17
vom
17. Mai 2017
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Das Beschwerdegericht darf im Verfahren zur Anordnung oder Verlängerung
der Betreuung nicht von der Anhörung des Betroffenen absehen, wenn das
Amtsgericht auf eine Anhörung des Betroffenen verzichtet hat, weil dieser
schon im Vorfeld des Anhörungstermins mitgeteilt hatte, er wolle in Ruhe
gelassen werden (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016
- XII ZB 363/15 - FamRZ 2016, 1350).

b) Sieht das Gericht im Betreuungsverfahren in berechtigter Weise von der vollständigen
schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den anwaltlich
nicht vertretenen Betroffenen ab, muss ein Verfahrenspfleger bestellt,
diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt
sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten
spricht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 -
FamRZ 2011, 1289 und vom 22. Februar 2017 - XII ZB 341/16 - juris).
BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 18/17 - LG Koblenz
AG Montabaur
ECLI:DE:BGH:2017:170517BXIIZB18.17.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. Dezember 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Für die im Jahre 1959 geborene Betroffene ist auf Antrag ihres Ehemanns ein Betreuungsverfahren eingeleitet worden. Das Amtsgericht hat das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt, der eine bipolare affektive Störung diagnostiziert und die Einrichtung einer Betreuung für erforderlich gehalten hat. Von der Bekanntgabe dieses Gutachtens an die Betroffene hat das Amtsgericht auf Empfehlung des Sachverständigen abgesehen und einen Anhörungstermin bestimmt. Nachdem die Betroffene dem Amtsgericht mitgeteilt hatte , sie wolle in Ruhe gelassen werden, sonst werde sie eine Anzeige wegen Mobbings erstatten, hat das Amtsgericht ohne Anhörung einen Berufsbetreuer für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge bestellt und für die Vermögenssorge einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Die Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht ohne weitere Ermittlungen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.

II.

2
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
3
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, bei der Betroffenen lägen nach dem Sachverständigengutachten die medizinischen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung vor. Der Einwilligungsvorbehalt sei geboten. Von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen werde abgesehen, obwohl sie erstinstanzlich nicht angehört worden sei. Denn dies habe allein darauf beruht, dass sie jegliche Kommunikation verweigert und sogar mit einer Strafanzeige gedroht habe. Verweigere ein Betroffener beim erstinstanzlichen Anhörungstermin die Kommunikation mit dem Richter, ergebe sich allein hieraus keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur erneuten Anhörung.
4
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
5
a) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Landgericht die Betroffene nicht angehört hat.
6
aa) Gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Allerdings darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Diese Voraussetzungen liegen hier schon deswegen nicht vor, weil das Amtsgericht die Betroffene nicht angehört hat.
7
Die vom Landgericht für das Absehen von der Anhörung gegebene Begründung ist rechtsfehlerhaft. Zwar ist das Beschwerdegericht nicht gehalten, den Betroffenen erneut anzuhören, wenn er sich im Rahmen der erstinstanzlichen Anhörung geweigert hat, mit dem Richter zu kommunizieren, und zu erwarten steht, er werde auch in einer erneuten Anhörung nicht mitwirken (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 - FamRZ 2016, 1350 Rn. 11). Grund hierfür ist, dass der Amtsrichter sich dann einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft und seiner Amtsermittlungspflicht genügt hat. So liegt es hier jedoch mangels durchgeführten Anhörungstermins gerade nicht.
8
bb) Das Absehen von der Anhörung war auch nicht durch § 34 Abs. 3 FamFG gerechtfertigt. Zwar kann das Betreuungsgericht nach dieser Vorschrift, deren Anwendung auch im Rahmen von § 278 FamFG nicht ausgeschlossen ist, in bestimmten Fallkonstellationen das Verfahren ohne persönliche Anhörung des Betroffenen beenden. Da die Anhörung in Betreuungssachen aber nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern auch der Sachverhaltsaufklärung dient, darf das Betreuungsgericht grundsätzlich nur nach § 34 Abs. 3 FamFG verfahren, wenn und soweit die gemäß § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und zudem alle zwanglosen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, den Betroffenen anzuhören bzw.
sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 246/16 - FamRZ 2017, 142 Rn. 9 mwN).
9
Diesen Anforderungen genügt das Verfahren des Beschwerdegerichts nicht. Das Landgericht hat sich nicht auf § 34 Abs. 3 FamFG gestützt. Im Übrigen sind hier auch keine Umstände ersichtlich, die eine Unverhältnismäßigkeit der Vorführung begründen könnten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 246/16 - FamRZ 2017, 142 Rn. 12 mwN).
10
b) Darüber hinaus macht die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend, dass das Landgericht den Anspruch der Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat, indem es sich auf das Sachverständigengutachten gestützt hat, ohne der Betroffenen hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
11
Zwar kann von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens abgesehen werden, wenn zu besorgen ist, die Bekanntgabe werde die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden. In einem solchen Fall muss jedoch dem anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ein Verfahrenspfleger bestellt werden, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 Rn. 8 mwN; vgl. zum Unterbringungsverfahren Senatsbeschluss vom 22. Februar 2017 - XII ZB 341/16 - juris Rn. 11).
12
Diesen rechtlichen Vorgaben sind die Vorinstanzen nicht gerecht geworden , indem sie der Empfehlung des Sachverständigen folgend der anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen das Gutachten nicht ausgehändigt haben, ohne ihr gemäß § 276 BGB einen Verfahrenspfleger zu bestellen.
13
3. Da sich nicht ausschließen lässt, dass das Landgericht nach Anhörung der Betroffenen sowie Bestellung und ordnungsgemäßer Beteiligung eines Verfahrenspflegers zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Montabaur, Entscheidung vom 02.11.2016 - 11 A XVII 442/16 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 08.12.2016 - 2 T 887/16 -
27
4. Der Senat kann gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache abschließend entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Vor allem sind weitere Abwägungskriterien zur Kostenentscheidung als die zuvor genannten im Rahmen des § 243 FamFG nicht ersichtlich.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.