Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2020 - XII ZB 411/19

20.05.2020 10:44, 08.01.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2020 - XII ZB 411/19

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 411/19
vom
8. Januar 2020
in der Betreuungssache
ECLI:DE:BGH:2020:080120BXIIZB411.19.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 19. Juli 2019 (Verwerfung der Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Für den unter einer Demenzerkrankung leidenden Betroffenen wurde im Juni 2016 der Beteiligte zu 1, einer seiner beiden Söhne, als Betreuer für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge sowie Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellt. Zur Ersatzbetreuerin mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung wurde die Ehefrau des Beteiligten zu 1, die Beteiligte zu 2, bestellt. Im September 2018 hat der Beteiligte zu 3, der andere Sohn des Betroffenen, beim Amts- gericht beantragt, den Betreuer und die Ersatzbetreuerin zu entlassen und eine neutrale, familienfremde Person zum Betreuer zu bestellen.
2
Das Amtsgericht hat die Betreuung im bisherigen Umfang verlängert und den beantragten Betreuerwechsel sowie eine Erweiterung des Aufgabenkreises auf ein Umgangsrecht abgelehnt. Die gegen die Ablehnung des Betreuerwechsels gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat das Landgericht verworfen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 3 mit der Rechtsbeschwerde.

II.

3
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
4
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 9 f.) und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde verworfen worden ist (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 5 mwN).
5
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
6
a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung folgendes ausgeführt:
7
Eine Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3 folge nicht aus § 59 Abs. 1 FamFG, weil Angehörige eines Betroffenen durch betreuungsgerichtliche Entscheidungen grundsätzlich nicht in eigenen Rechten im Sinne dieser Vorschrift beeinträchtigt werden könnten. Auch aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ergebe sich keine Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3. Zwar sei dieser im erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden. Jedoch stehe beteiligten Angehörigen die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nur zu, wenn die Beschwerdeeinlegung im Interesse des Betroffenen erfolge. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Nach den objektiven, sich aus dem gesamten Akteninhalt ergebenden Umständen verfolge der Beschwerdeführer lediglich seine eigenen Interessen. Der Betroffene habe bei seiner letzten Anhörung ausdrücklich bekundet , dass er keinen Betreuerwechsel wünsche. Umstände, die eine Entlassung der bisherigen Betreuer als im Interesse des Betroffenen liegend erscheinen lassen, seien nicht ersichtlich. Das Betreuungsverfahren sei durchweg von den Auseinandersetzungen zwischen dem Betreuer und dem Beteiligten zu 3 geprägt gewesen. Der Betroffene wünsche nach seiner ausdrücklichen Erklärung bei der Anhörung hingegen keine in einem gerichtlichen Verfahren ausgetragene Konfrontation, sondern eine durch Vernunft geprägte Verständigung seiner Söhne zumindest insoweit, dass ein geordneter zwischenmenschlicher Umgang innerhalb der Familie gewährleistet sei. Zudem werde der Betroffene durch die in das Betreuungsverfahren hineingetragene persönliche Auseinandersetzung zwischen seinen Söhnen außerordentlich belastet. Dass die Beschwerde objektiv im Interesse des Betroffenen liege, sei daher nicht erkennbar. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die amtsgerichtliche Entscheidung in der Sache vollumfänglich zutreffend sei.
8
b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der am erstinstanzlichen Verfahren beteiligte Sohn des Betroffenen ist gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG berechtigt, im eigenen Namen Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zu führen, mit der der beantragte Betreuerwechsel im Rahmen der Verlängerung der Betreuung abgelehnt worden ist.
9
aa) Die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt sich auch auf eine betreuungsgerichtliche Entscheidung, mit der im Rahmen einer Verlängerungsentscheidung ein beantragter Betreuerwechsel abgelehnt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 292/14 - FamRZ 2015, 1701 Rn. 6).
10
bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Beteiligte zu 3 mit seinem Rechtsmittel auch in dem von § 303 Abs. 2 FamFG geforderten Interesse des Betroffenen gehandelt.
11
(1) Dieses Tatbestandsmerkmal schließt ein Rechtsmittel eines der in § 303 Abs. 2 FamFG genannten Beteiligten nicht schon dann aus, wenn es dem - gegebenenfalls auch ausdrücklich erklärten - Willen des Betroffenen widerspricht (so aber MünchKommFamFG/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 303 Rn. 9, § 274 Rn. 13 f.). Vielmehr führt die tatbestandsmäßige Einschränkung nur zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn der Beteiligte mit diesem lediglich seine eigenen Interessen verfolgt. Es besteht ein Gleichlauf zwischen der KannBeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen und der Beschwerdeberechtigung dieses Beteiligtenkreises nach § 303 Abs. 2 FamFG. Ebenso wie die Hinzuziehung der in § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG genannten Kann-Beteiligten selbst gegen den Willen des Betroffenen in dessen objektivem Interesse möglich ist (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 21), kann ein solcher Beteiligter im objektiven Interesse des Betroffenen - und damit auch gegen dessen Willen - das Rechtsmittel führen (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 336/17 - FamRZ 2018, 134 Rn. 6 mwN). Maßgeblich für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist daher, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Eine Beschwerdebefugnis besteht nur dann nicht, wenn der Rechtsmittelführer erkennbar ausschließlich eigene Interessen verfolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 336/17 - FamRZ 2018, 134 Rn. 6; BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. Oktober 2019] § 303 Rn. 7). Ausreichend ist mithin, dass der Rechtsmittelführer Interessen des Betroffenen zumindest mitverfolgt (Keidel/Giers FamFG 20. Aufl. § 303 Rn. 25; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 6. Aufl. § 303 FamFG Rn. 7).
12
(2) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Landgericht zu Unrecht angenommen , dass der Beteiligte zu 3 mit der Beschwerde nur eigene Interessen verfolgt und ihm deshalb keine Beschwerdebefugnis zusteht.
13
Das Landgericht begründet seine Auffassung im Wesentlichen damit, dass der Betroffene und seine Ehefrau keinen Betreuerwechsel wünschten und darüber hinaus aus objektiver Sicht keine Gründe dafür vorlägen, die eine Entlassung der bisherigen Betreuer als im Interesse des Betroffenen erscheinen ließen. Damit hat das Landgericht Fragen der Zulässigkeit und der Begründetheit der Beschwerde in unzulässiger Weise miteinander vermischt. Bei der Prüfung der Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist nicht entscheidend , ob in der Sache die Voraussetzungen für einen Betreuerwechsel vorliegen. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung aufgrund eines von einem nahen Angehörigen nach § 303 Abs. 2 Satz 1 FamFG eingelegten Rechtsmittels zumindest auch dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Dies schließt die vom Landgericht gegebene Begründung nicht aus. Der Beteiligte zu 3 hat in seiner Beschwerdebegründung substantiiert Gründe dafür vorgetragen, warum der Beteiligte zu 1 das ihm übertragene Betreueramt in vermögensrechtlichen Angelegenheiten angeblich nicht zum Wohl des Betroffenen ausübe. Insbesondere hat er hierbei auf einen Interessenkonflikt des Beteiligten zu 1 hingewiesen, der sich daraus ergeben könnte , dass der Betroffene dem Beteiligten zu 1 ein Darlehen gewährt hat, dessen Rückzahlung gefährdet sein könnte, sollte der Beteiligte zu 1 weiter zum Betreuer in Vermögensangelegenheiten bestellt bleiben. Sofern diese Behauptun- gen des Beteiligten zu 3 zutreffen, könnte es dem Wohl des Betroffenen entsprechen , einen Betreuerwechsel vorzunehmen, um dessen Vermögensinteressen zu schützen. Schon aus diesem Grund liegt die Beschwerdeeinlegung objektiv auch im Interesse des Betroffenen.
14
Zudem hat das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht in den Blick genommen, dass der Beteiligte zu 3 mit seiner Beschwerde die Bestellung eines neutralen Berufsbetreuers erreichen möchte. Auch dies könnte im Hinblick auf die gegen den Beteiligten zu 1 erhobenen Vorwürfe bei objektiver Betrachtung im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen liegen, auch wenn er und seine Ehefrau einen Betreuerwechsel ablehnen. Insoweit weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass der Beteiligte zu 3 die Entscheidungen eines neutralen Berufsbetreuers auch dann zu akzeptieren habe, wenn sie seinen eigenen Interessen widersprechen.
15
3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG).
16
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
17
Ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908 b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 - XII ZB 507/17 - FamRZ 2018, 707 Rn. 7 mwN). Zudem wird das Landgericht zu prüfen haben, ob im Hinblick auf den Umfang des angeordneten Aufgabenkreises die Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Betroffene erforderlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2019 - XII ZB 144/19 - juris Rn. 7 mwN, 15).
18
4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 20.03.2019 - 80 XVII 6/16 (H) -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 19.07.2019 - 7 T 400/19 -


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

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5

18.10.2017 00:00

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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde verworfen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 4 mwN). Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

6
a) Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, dass der Kreis der Entscheidungen , die Gegenstand einer Beschwerde des durch § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG privilegierten Personenkreises sein können, durch die Neuregelung der Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger in § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG in gleichem Umfang eine Erweiterung erfahren hat wie das Beteiligungs- und Beschwerderecht der Betreuungsbehörde durch die Regelungen in § 303 Abs. 1 FamFG und § 274 Abs. 3 FamFG. Deshalb erstreckt sich die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG auch auf eine betreuungsgerichtliche Entscheidung, mit der ein von ihnen angeregter Betreuerwechsel vom Amtsgericht abgelehnt worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 verwiesen (XII ZB 138/13 - FamRZ 2014, 1191 Rn. 9 ff.).

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Zu beteiligen sind

1.
der Betroffene,
2.
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,
3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können

1.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,
2.
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Zu beteiligen sind

1.
der Betroffene,
2.
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,
3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können

1.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,
2.
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.

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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde verworfen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 4 mwN). Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
6
Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerdeerwiderung geltend, die Mutter des Betroffenen handele mit ihrem Rechtsmittel nicht in dem von § 303 Abs. 2 FamFG geforderten Interesse des Betroffenen. Dieses Tatbestandsmerkmal schließt ein Rechtsmittel eines der in § 303 Abs. 2 FamFG genannten Beteiligten nicht schon dann aus, wenn es dem - gegebenenfalls auch ausdrücklich erklärten - Willen des Betroffenen widerspricht (so aber MünchKommFamFG /Schmidt-Recla 2. Aufl. § 303 Rn. 9, § 274 Rn. 13 f.). Vielmehr führt die tatbestandsmäßige Einschränkung nur zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn der Beteiligte mit diesem lediglich seine eigenen Interessen verfolgt. Es besteht ein Gleichlauf zwischen der Kann-Beteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen und der Beschwerdeberechtigung dieses Beteiligtenkreises nach § 303 Abs. 2 FamFG. Ebenso wie die Hinzuziehung der in § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG genannten Kann-Beteiligten selbst gegen den Willen des Betroffenen in dessen objektivem Interesse möglich ist (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 21), kann ein solcher Beteiligter im objektiven Interesse des Betroffenen - und damit auch gegen dessen Willen - das Rechtsmittel führen (BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. Juli 2017] § 303 Rn. 7; Haußleiter FamFG 2. Aufl. § 303 Rn. 2; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 5. Aufl. § 303 Rn. 7; Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 303 Rn. 25; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 25; SchulteBunert /Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 303 Rn. 9, § 274 Rn. 13; Sonnenfeld in Bienwald/Sonnenfeld/Harm Betreuungsrecht 6. Aufl. § 303 FamFG Rn. 12).

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

6
Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerdeerwiderung geltend, die Mutter des Betroffenen handele mit ihrem Rechtsmittel nicht in dem von § 303 Abs. 2 FamFG geforderten Interesse des Betroffenen. Dieses Tatbestandsmerkmal schließt ein Rechtsmittel eines der in § 303 Abs. 2 FamFG genannten Beteiligten nicht schon dann aus, wenn es dem - gegebenenfalls auch ausdrücklich erklärten - Willen des Betroffenen widerspricht (so aber MünchKommFamFG /Schmidt-Recla 2. Aufl. § 303 Rn. 9, § 274 Rn. 13 f.). Vielmehr führt die tatbestandsmäßige Einschränkung nur zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn der Beteiligte mit diesem lediglich seine eigenen Interessen verfolgt. Es besteht ein Gleichlauf zwischen der Kann-Beteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen und der Beschwerdeberechtigung dieses Beteiligtenkreises nach § 303 Abs. 2 FamFG. Ebenso wie die Hinzuziehung der in § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG genannten Kann-Beteiligten selbst gegen den Willen des Betroffenen in dessen objektivem Interesse möglich ist (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 21), kann ein solcher Beteiligter im objektiven Interesse des Betroffenen - und damit auch gegen dessen Willen - das Rechtsmittel führen (BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. Juli 2017] § 303 Rn. 7; Haußleiter FamFG 2. Aufl. § 303 Rn. 2; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 5. Aufl. § 303 Rn. 7; Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 303 Rn. 25; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 25; SchulteBunert /Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 303 Rn. 9, § 274 Rn. 13; Sonnenfeld in Bienwald/Sonnenfeld/Harm Betreuungsrecht 6. Aufl. § 303 FamFG Rn. 12).

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

7
a) Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, regelt § 1908 b Abs. 1 BGB zwar die Voraussetzungen, unter denen die Entlassung eines Betreuers erfolgen kann. Die Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf diejenigen Fälle , in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll. Ist dagegen im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB. Dies folgt aus dem Rechtscharakter der Verlängerungsentscheidung als erneute vollständige Einheitsentscheidung über die Betreuung und ergibt sich aus § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG, nach dem für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die Verfahrensvorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend gelten (Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2017 - XII ZB 57/17 - FamRZ 2017, 1612 Rn. 14 mwN und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 17 mwN).
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aa) Nach § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG gelten für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Gemäß dem danach entsprechend anwendbaren § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist. Nach diesen Maßgaben ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht, dass die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt wird, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfasst. Selbst wenn dem Betroffenen nach der Entscheidung letztlich einzelne restliche Bereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung verblieben sind, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers , wenn die verbliebenen Befugnisse dem Betroffenen in seiner konkreten Lebensgestaltung keinen nennenswerten eigenen Handlungsspielraum belassen (Senatsbeschluss vom 16. März 2016 - XII ZB 203/14 - NJW 2016, 1828 Rn. 8 f. mwN).

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.