Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2017 - XII ZB 329/16
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Betroffene hat die Beteiligte zu 1 im August 2014 umfassend bevollmächtigt. Auf Anregung des Sozialgerichts Düsseldorf hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2 durch rechtskräftigen Beschluss vom 3. November 2015 als Kontrollbetreuer mit dem Aufgabenkreis "Geltendmachung von Rechten gegenüber der Bevollmächtigten" bestellt, nachdem ein neurologisches/psychiatrisches Fachgutachten beim Betroffenen eine mittelschwere senile Demenz festgestellt hatte und zu dem Ergebnis kam, dass der Betroffene im Bereich "Behördenangelegenheiten , Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Geltendmachung gegen die öffentliche Hand" nicht alle erforderlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen vermag.
- 2
- Noch im November 2015 regte der Beteiligte zu 2 die Umwandlung der Kontrollbetreuung in eine reguläre Betreuung an. Das Amtsgericht holte eine ergänzende Stellungnahme der Betreuungsstelle der Stadt Krefeld ein und erweiterte den Aufgabenkreis mit Beschluss vom 23. Dezember 2015 auf die Bereiche : "Geltendmachung von Rechten gegenüber der Bevollmächtigten; Regelung des Postverkehrs; Vermögensangelegenheiten; Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern".
- 3
- Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen gegen die "Erweiterung der Kontrollbetreuung" zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung statthaft (§§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 293 Abs. 1 Satz 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig.
- 5
- Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
- 6
- 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , das Amtsgericht habe zu Recht die Kontrollbetreuung um die Aufgabenkreise der Regelung des Postverkehrs, der Vermögensangelegenheiten und der Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern erweitert. Bei dem Betroffenen liege eine senile mittelschwere Demenz vor. Der Sachver- ständige habe ausgeführt, dass der Betroffene in den Bereichen Behördenangelegenheiten , Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten und "Geltendmachung gegen die öffentliche Hand" nicht alle erforderlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen vermöge. Aufgrund des Berichtes des Kontrollbetreuers vom 18. November 2015 und der ergänzenden Stellungnahme der Stadt Krefeld vom 21. Dezember 2015 lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf des Betroffenen nicht Genüge getan werde. So habe der Kontrollbetreuer berichtet, die Bevollmächtigte habe selbst angegeben, das von ihm angeforderte Vermögensverzeichnis nicht zeitnah erstellen zu können. Auch habe er von der Tochter des Betroffenen erfahren, dass der Betroffene sein Hausgrundstück verkauft habe. In der Stellungnahme der Stadt Krefeld werde darauf verwiesen, dass die Bevollmächtigte mit vielen Aufgaben überfordert sei. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen und der ergänzenden Angaben des Kontrollbetreuers und der Stadt Krefeld sei das Beschwerdegericht zu der Überzeugung gelangt , dass die Erweiterung der Kontrollbetreuung erforderlich sei. Der Erweiterung stehe nicht entgegen, dass der Betroffene damit nicht einverstanden sei, da er nicht in der Lage sei, einen freien Willen zu bilden. Einer persönlichen Anhörung des Betroffenen bedürfe es nicht, da seine letzte Anhörung nicht länger als sechs Monate zurückliege. Auch die Bestellung eines Verfahrenspflegers habe nicht erfolgen müssen. Schließlich sei auch die Auswahl des Kontrollbetreuers nicht zu beanstanden. Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen sehe das Beschwerdegericht ab, da neue zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten seien.
- 7
- 2. Diese Ausführungen halten bereits den Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
- 8
- Da die wesentliche Erweiterung der Kontrollbetreuung hin zu einer Betreuung vorliegend (auch) auf Erkenntnisse gestützt wird, die das Amtsgericht erst nach der letzten Anhörung des Betroffenen erlangt hat, durfte das Landgericht nicht ohne eine erneute persönliche Anhörung entscheiden.
- 9
- a) Zwar kann das Landgericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dies setzt aber voraus, dass der Betroffene vor dem Amtsgericht verfahrensfehlerfrei angehört worden ist (Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 - XII ZB 23/16 - FamRZ 2016, 1354 Rn. 17).
- 10
- b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts konnte das Amtsgericht von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen jedenfalls nicht nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG absehen, da in der Erweiterung des Aufgabenkreises auch um die Regelung des Postverkehrs nach §§ 293 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 1896 Abs. 4 BGB eine wesentliche Erweiterung liegt.
- 11
- c) Nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG bedarf es bei der Erweiterung einer Betreuung einer persönlichen Anhörung nicht, wenn die vorangegangene Anhörung nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Dies setzt allerdings voraus , dass der Betroffene vor der erstmaligen Betreuerbestellung verfahrensfehlerfrei angehört worden ist und sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, unter welchen Umständen und mit welchem Ergebnis eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der erstmaligen Betreuerbestellung stattgefunden hat (Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2016 - XII ZB 519/15 - FamRZ 2016, 627 Rn. 21 und vom 26. Februar 2014 - XII ZB 503/13 - FamRZ 2014, 828 Rn. 7 jeweils zu § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeentscheidung insoweit noch gerecht, als sie zur Sachdarstellung auf die Terminsniederschrift des Amtsgerichts vom 10. September 2015 Bezug nimmt. Dieser lässt sich jedenfalls entnehmen, dass der Betroffene im Termin persönlich anwesend war und dass Einverständnis mit der ursprünglich vom Gericht angekündigten Kontrollbetreuung mit dem Zweck der Prüfung bestand, ob im Interesse des Betroffenen ein Widerruf der Vollmacht zu erfolgen habe. Wenn der Betroffene allerdings - wie hier - erstmals nach der früheren Anhörung seine Zustimmung zur Erweiterung der Betreuung verweigert, ist stets eine erneute Anhörung erforderlich (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 98/15 - FamRZ 2015, 1603 Rn. 6).
- 12
- Allerdings bedarf es einer erneuten Anhörung zur Erweiterung einer Kontrollbetreuung grundsätzlich auch dann nicht, wenn bereits der Anhörung zur Einrichtung der Kontrollbetreuung ein umfassendes Sachverständigengutachten zugrunde lag (Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 311/12 - FamRZ 2013, 1571 Rn. 4).
- 13
- Dies kann indessen in den Fällen nicht gelten, in denen - wie hier - die Erkenntnisse, die zu einer wesentlichen Erweiterung des Aufgabenkreises führen , erst nach der Einrichtung der Kontrollbetreuung erlangt werden. Denn das Gericht hat im Rahmen der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 2 Satz 3 FamFG mit dem Betroffenen auch den Umfang des Aufgabenkreises zu erörtern. Das Sachverständigengutachten, das vorliegend der Anhörung zur Einrichtung der Kontrollbetreuung zugrunde lag, enthält aber insbesondere keinerlei Feststellungen zu einer Regelung der Postangelegenheiten des Betroffenen. Diese wurde vielmehr erstmals mit dem Schriftsatz des Kontrollbetreuers vom 14. Dezember 2015 und der ergänzenden Stellungnahme der Stadt Krefeld vom 21. Dezember 2015 angeregt.
- 14
- 3. Auch die Erweiterung der Kontrollbetreuung auf den Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern" kann für sich genommen keinen Bestand haben. Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, dass regelmäßig - soweit nicht lediglich eine an sich entbehrliche Klarstellung der sich aus dem übertragenen Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten ergebenden Vertretungsberechtigung beabsichtigt ist - ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Angelegenheit oder einem bestimmten behördlichen oder gerichtlichen Verfahren hergestellt werden muss, für den die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers besteht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betroffene krankheitsbedingt dazu neigt, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14 - FamRZ 2015, 649 Rn. 11 mwN). Hierzu hat das Beschwerdegericht keinerlei Feststellungen getroffen.
- 15
- 4. Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben.
- 16
- Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. Das Landgericht wird nach der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen tragfähige Feststellungen zur Erforderlichkeit der Betreuung in sämtlichen angeordneten Aufgabenkreisen zu treffen haben. Der Senat weist für das weitere Verfahren ergänzend darauf hin, dass eine Betreuung, die sich (auch) auf die Befugnis zum Widerruf erteilter Vorsorgevollmachten erstrecken soll, tragfähige Feststellungen voraussetzt, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls der Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 13. Juli 2016 - XII ZB 488/15 - FamRZ 2016, 1670 Rn. 13).
- 17
- Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Vorinstanzen:
AG Krefeld, Entscheidung vom 23.12.2015 - 54 XVII 88/15 F -
LG Krefeld, Entscheidung vom 20.06.2016 - 7 T 60/16 -
(1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
(2) Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses (§§ 280 und 281) bedarf es nicht,
- 1.
wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen oder - 2.
die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht wesentlich ist.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann das Gericht von der Einholung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses absehen, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers nicht aufgrund einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes des Betroffenen, sondern aufgrund der Änderung seiner Lebensumstände oder einer unzureichenden Wirkung anderer Hilfen erweitert werden soll.
(4) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1817 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
(2) Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses (§§ 280 und 281) bedarf es nicht,
- 1.
wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen oder - 2.
die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht wesentlich ist.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann das Gericht von der Einholung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses absehen, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers nicht aufgrund einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes des Betroffenen, sondern aufgrund der Änderung seiner Lebensumstände oder einer unzureichenden Wirkung anderer Hilfen erweitert werden soll.
(4) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1817 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
(2) Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses (§§ 280 und 281) bedarf es nicht,
- 1.
wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen oder - 2.
die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht wesentlich ist.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann das Gericht von der Einholung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses absehen, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers nicht aufgrund einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes des Betroffenen, sondern aufgrund der Änderung seiner Lebensumstände oder einer unzureichenden Wirkung anderer Hilfen erweitert werden soll.
(4) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1817 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
(2) Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses (§§ 280 und 281) bedarf es nicht,
- 1.
wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen oder - 2.
die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht wesentlich ist.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann das Gericht von der Einholung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses absehen, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers nicht aufgrund einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes des Betroffenen, sondern aufgrund der Änderung seiner Lebensumstände oder einer unzureichenden Wirkung anderer Hilfen erweitert werden soll.
(4) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1817 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Tenor
-
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 19. August 2013 aufgehoben.
-
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.
-
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
-
Beschwerdewert: 5.000 €
Gründe
-
I.
- 1
-
Der 67jährige Betroffene leidet an Epilepsie mit Grand-mal-Anfällen bei allgemeiner Hirnschädigung und Entwicklungsstörung, wegen derer er vor allem nicht imstande ist, notwendige Behandlungsmaßnahmen an fortgeschrittenen Entzündungen beider Beine mit Ödembildung zu ergreifen. Das Amtsgericht hat im Jahre 2012 eine Betreuung für die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge und der Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitssorge eingerichtet und den Beteiligten zu 2 als Berufstreuer bestimmt.
- 2
-
Durch Beschluss vom 19. März 2013 hat das Amtsgericht den Aufgabenkreis um die Vertretung gegenüber Gerichten, Ämtern, Behörden sowie Kranken- und Pflegekassen erweitert. Dagegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
-
II.
- 3
-
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Dieser beruht auf einem Verfahrensfehler.
- 4
-
1. Nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das gilt auch für die nach §§ 278 Abs. 1 Satz 1, 293 Abs. 1 Satz 1 FamFG vor der Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers grundsätzlich gebotenen persönlichen Anhörung des Betroffenen.
- 5
-
Allerdings kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Das Beschwerdegericht hat aber - wie auch das erstinstanzliche Gericht - die Gründe, aus denen es von einer Anhörung ausnahmsweise absehen will, in den Entscheidungsgründen nachprüfbar darzulegen. Allerdings ist im Einzelfall eine Begründung entbehrlich, wenn aus den weiteren Entscheidungsgründen ersichtlich wird, dass das Beschwerdegericht in zulässiger Weise von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen konnte (Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 504/11 – FamRZ 2012, 968 Rn. 6 mwN).
- 6
-
2. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass es dem angefochtenen Beschluss an einer Begründung für das Unterbleiben der Anhörung des Betroffenen fehlt. Dass eine Anhörung des Betroffenen entbehrlich ist, ergibt sich auch nicht aus den übrigen Beschlussgründen und ist hier im Übrigen schon deshalb ausgeschlossen, weil bereits die vom Amtsgericht unter gewaltsamer Öffnung der Wohnung des Betroffenen durchgeführte Anhörung verfahrensfehlerhaft war (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2012 - XII ZB 181/12 -FamRZ 2013, 31 Rn. 11 ff.).
- 7
-
Zwar kann gemäß § 293 Abs. 2 Nr. 2 FamFG von einer erneuten persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn die beabsichtigte Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers nicht wesentlich ist. Das setzt aber zumindest voraus, dass der Betroffene vor der erstmaligen Betreuerbestellung verfahrensfehlerfrei angehört worden ist. Unter welchen Umständen und mit welchem Ergebnis eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der erstmaligen Betreuerbestellung stattgefunden hat, lässt sich dem angefochtenen Beschluss aber nicht entnehmen. Daher ist die Anhörung nunmehr zwingend nachzuholen.
-
Dose Weber-Monecke Schilling
-
Nedden-Boeger Guhling
(1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
(2) Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses (§§ 280 und 281) bedarf es nicht,
- 1.
wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen oder - 2.
die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht wesentlich ist.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann das Gericht von der Einholung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses absehen, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers nicht aufgrund einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes des Betroffenen, sondern aufgrund der Änderung seiner Lebensumstände oder einer unzureichenden Wirkung anderer Hilfen erweitert werden soll.
(4) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1817 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
