Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2018 - XII ZB 292/15

20.05.2020 21:22, 14.11.2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2018 - XII ZB 292/15

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 292/15
vom
14. November 2018
in der Personenstandssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 48; WRV Art. 109 Abs. 3; GG Art. 123; AEUV Art. 21
a) Vom Anwendungsbereich des Art. 48 Satz 1 EGBGB ist nicht nur der mit einem
statusbegründenden oder statusändernden familienrechtlichen Ereignis zusammenhängende
Namenserwerb erfasst, sondern auch der Namenserwerb, der auf
einer gerichtlichen, behördlichen und privatautonomen Namensänderung beruht.
b) Die von familienrechtlichen Statusvorgängen losgelöste Annahme einer deutschsprachigen
Adelsbezeichnung ist mit dem Rechtsgedanken des - gemäß Art. 123
GG als einfaches Bundesrecht fortgeltenden - Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV
grundsätzlich nicht vereinbar.
c) Die frei gewählte Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung im Wege
einer unter ausländischem Recht erfolgten isolierten Namensänderung (hier:
"deed poll" nach englischem Recht) verstößt gegen den deutschen ordre public,
wenn die Namensänderung von der Motivation getragen ist, den gewählten Namen
(auch) in Deutschland führen zu können und damit den Anschein der Zugehörigkeit
zu einer vermeintlich hervorgehobenen sozialen Gruppe zu erwecken;
unter diesen Voraussetzungen ist dem gewählten Namen auch nach Abwägung
mit dem Personenfreizügigkeitsrecht aus Art. 21 AEUV regelmäßig die Anerkennung
zu versagen.
BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 - OLG Nürnberg
AG Nürnberg
ECLI:DE:BGH:2018:141118BXIIZB292.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Mai 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Wert: 5.000 €

Gründe:

A.

1
Die Antragstellerin wurde am 4. April 1983 als deutsche Staatsangehörige geboren. Im Geburtenregister des Standesamts E. wurde ihre Geburt mit den Vornamen "Silke Nicole" und dem Familiennamen "Vo" beurkundet.
2
Im Jahr 1999 verlegte die Antragstellerin ihren Wohnsitz nach London. Nach Abschluss ihrer dort absolvierten Berufsausbildung war sie in verschiedenen Ländern als selbständige Ballettlehrerin tätig; ihr gewöhnlicher Aufenthalt verblieb in dieser Zeit durchgehend im Vereinigten Königreich. Im Oktober 2011 erwarb die Antragstellerin durch Einbürgerung zusätzlich die britische Staatsangehörigkeit. Während eines beruflich veranlassten Aufenthalts in der Schweiz gab sie im Dezember 2011 gegenüber der britischen Botschaft in Bern eine einseitige Erklärung zur Namensänderung ("deed poll") ab, wonach sie ihren Namen in "Silia Valentina Mariella Gräfin von Fürstenstein" ändere. Unter diesem Namen, unter dem ihr am 17. April 2013 auch ein britischer Reisepass ausgestellt worden war, schloss die Antragstellerin am 21. Mai 2013 in England die Ehe. Aus dieser Ehe sind männliche Zwillinge hervorgegangen, die am 15. August 2014 in London geboren wurden. Am 19. August 2014 änderte der Ehemann der Antragstellerin seinerseits durch "deed poll" seinen bisher geführten Namen "George Wa" in "Jörg Alexander Leopold Graf von Fürstenstein". Am gleichen Tage wurden die Kinder mit den Vornamen "Vincent Louis Alexander" bzw. "Raphael Julius Frederick" und dem Familiennamen "Graf von Fürstenstein" im örtlichen Register für Geburten- und Sterbefälle eingetragen.
3
Die Antragstellerin hat gegenüber dem zuständigen Standesamt unter Bezugnahme auf Art. 48 EGBGB in öffentlich beglaubigter Form erklärt, dass der von ihr nach britischem Recht gewählte Name in das deutsche Personenstandsregister eingetragen werden solle. Das Standesamt hat die begehrte Eintragung verweigert. Den anschließenden Antrag der Antragstellerin, das Standesamt zur Fortschreibung des sie betreffenden Geburteneintrags dahingehend anzuweisen, dass ihre Vornamen "Silia Valentina Mariella" und ihr Familienname "Gräfin von Fürstenstein" laute, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben.
4
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin , die weiterhin das Ziel verfolgt, das Standesamt zur erstrebten Fortschreibung des Geburteneintrages anzuweisen.

B.

5
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 51 Abs. 1 PStG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

I.

6
Das Beschwerdegericht hat seine, unter anderem in FamRZ 2015, 1655 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
7
Das Begehren der Antragstellerin nach Fortschreibung des Geburtsregisters scheitere schon daran, dass der von ihr beanspruchte Phantasiename nicht dem Geburtsnamen im Sinne des deutschen Personenstandsund Namensrechts entspreche. Das englische Recht unterscheide zwischen dem bei Geburt erworbenen "legal name" und dem später angenommenen "conventional name". Vergleichbar mit dem Geburtsnamen nach deutschem Recht sei nur der "legal name", der durch spätere Namensänderungen nur überlagert, nicht aber verdrängt werde.
8
Zudem sei Art. 48 EGBGB auf isolierte Namensänderungen, die allein auf der freien Entschließung des Namensträgers beruhten, nicht anzuwenden. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Gesetzgeber habe sich mit der Einführung des Art. 48 EGBGB darauf beschränken wollen, die Vorgaben aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umzusetzen. Die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs habe sich aber nur mit einem Namenserwerb aufgrund familienrechtlicher Vorgänge (Geburt, Adoption) und die dadurch entstandene hinkende Namensführung be- fasst. Daraus ergebe sich keine Verpflichtung für den nationalen Gesetzgeber, auch freiwillig gewählte hinkende Namensverhältnisse und selbst geschaffene Hindernisse für die Freizügigkeit zu beseitigen. Isolierte öffentlich-rechtliche Namensänderungen mögen aus europarechtlichen Gründen in den Anwendungsbereich von Art. 48 EGBGB einzubeziehen sein, wenn sie ohne oder gegen den Willen des Betroffenen erfolgt seien. Das sei bei einem "deed poll" nach englischem Recht aber nicht der Fall.
9
Jedenfalls verstoße die Wahl eines frei gewählten Phantasienamens gegen den ordre public. Es gehöre zu den wesentlichen Grundlagen des deutschen Namensrechts, dass Namen von der Rechtsordnung verbindlich zugewiesen und Namensänderungen - von den Sonderfällen des Namensänderungsgesetzes abgesehen - nur im Zusammenhang mit statusrechtlichen Veränderungen möglich seien. Die ihm zugewiesene Ordnungsfunktion könne ein Name nur dann erfüllen, wenn er sich nur ausnahmsweise ändere. Erst recht könne kein frei gewählter Name anerkannt werden, der eine Adelsbezeichnung enthalte. Der Europäische Gerichtshof habe anerkannt, dass das in der österreichischen Verfassung verankerte Verbot der Führung von Adelsbezeichnungen die Beeinträchtigung der Freizügigkeit durch eine hinkende Namensführung rechtfertige. Ebenso wie das österreichische Adelsaufhebungsgesetz diene auch der - nach Art. 123 GG als einfaches Bundesgesetz weitergeltende - Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV der Verwirklichung der Gleichheit aller Bürger. Die Abschaffung des Adelsstandes in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 WRV habe zwangsläufig dazu geführt, dass keine neuen Adelsbezeichnungen mehr erworben werden konnten. Nur bestehende und bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung im Jahr 1919 namensähnlich verwendete Adelsbezeichnungen hätten seither als Namensbestandteile aufgrund familienrechtlicher Vorgänge weiterverwendet werden können. Das mit Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV verbundene Verbot der Verleihung von Adelsbezeichnungen gelte auch für die Gewährung eines Adelstitels als Namensbestandteil im Wege einer Namensänderung. Könnten auf dem Weg des Art. 48 EGBGB frei gewählte oder erfundene Adelsbezeichnungen ebenfalls zu Namensbestandteilen werden, würde die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers gegen die Möglichkeit des Neuerwerbs von Adelstiteln konterkariert.

II.

10
Dies hält rechtlicher Überprüfung zwar nicht in sämtlichen Punkten der Begründung, jedenfalls aber im Ergebnis stand.
11
1. Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie gemäß Art. 48 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen. Anders als das Beschwerdegericht meint, liegen die Voraussetzungen für eine Namenswahl nach dieser Vorschrift - vorbehaltlich der gemäß Art. 48 Satz 1 Halbs. 2 EGBGB vorzunehmenden Prüfung des ordre public - bei der Antragstellerin vor.
12
a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht die konkrete Art des Namenserwerbs einer Anwendbarkeit von Art. 48 Satz 1 EGBGB unter den hier obwaltenden Umständen nicht entgegen. Art. 48 EGBGB dient der Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage der Beeinträchtigung der im Primärrecht der Europäischen Union garantierten Grundfreiheiten - insbesondere des Unionsbürgerrechts auf Freizügigkeit (Art. 21 Abs. 1 AEUV) - durch eine Verpflichtung zur Führung unterschiedlicher Namen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ("hinkende Namensfüh- rung"). Wegen des uneingeschränkten Wortlauts des Art. 48 Satz 1 EGBGB wird nach allgemeiner Ansicht nicht nur der mit einem statusbegründenden oder statusändernden familienrechtlichen Ereignis zusammenhängende Namenserwerb vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst, sondern auch der Namenserwerb , der auf einer gerichtlichen, behördlichen und privatautonomen Namensänderung beruht (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 1532, 1533; MünchKommBGB/Lipp 7. Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 13; Staudinger/Hausmann BGB [Neubearbeitung 2019] Art. 48 EGBGB Rn. 22; jurisPK-BGB/Janal [Stand: 15. Januar 2018] Art. 48 EGBGB Rn. 4; BeckOGK/Kroll-Ludwigs [Stand: Januar 2018] Art. 48 EGBGB Rn. 45; BeckOK BGB/Mäsch [Stand: August 2018] Art. 48 EGBGB Rn. 10; Palandt/Thorn BGB 77. Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 1; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. II-440; Mankowski StAZ 2014, 97, 105; Wall FamRZ 2015, 1658 f. und StAZ 2015, 41, 44). Weder die aus den Gesetzesmaterialien zu entnehmende Genese des Gesetzes noch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten eine hiervon abweichende Beurteilung.
13
aa) Es ist im Ausgangspunkt freilich zutreffend, dass die Einführung des Art. 48 EGBGB unmittelbar durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache "Grunkin und Paul" veranlasst worden ist, welches den Fall einer kollisionsrechtlich bedingten Namensspaltung beim Geburtsnamen für ein in Dänemark lebendes Kind deutscher Staatsangehörigkeit zum Gegenstand hatte (vgl. EuGH Urteil vom 14. Oktober 2008 - Rs. C-353/06 - FamRZ 2008, 2089, Grunkin/Paul). Der neue Art. 48 Satz 1 EGBGB sollte nach der Begründung des Regierungsentwurfs vom 10. August 2012 im deutschen Namensrecht eine Rechtsgrundlage für die Eintragung eines im EU-Ausland erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namens in solchen Fällen bieten, die dem vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil "Grunkin und Paul" entschiedenen Sachverhalt entsprechen (vgl. BR-Drucks. 468/12 S. 13 f. = BT-Drucks. 17/11049 S. 12).
14
Das Problem einer möglichen Erstreckung des Anwendungsbereichs von Art. 48 Satz 1 EGBGB auf einen von familienrechtlichen Statusereignissen unabhängigen Namenserwerb ist schon im Gesetzgebungsverfahren erkannt worden. In seiner Stellungnahme vom 21. September 2012 hat der Bundesrat - unter anderem - die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 48 EGBGB bei öffentlich-rechtlichen Namensänderungen im EU-Ausland aufgeworfen (vgl. BT-Drucks. 17/11049 S. 15). Die Bundesregierung betonte in ihrer Gegenäußerung vom 17. Oktober 2012 erneut, dass Art. 48 EGBGB geeignet sei, diejenigen Sachverhalte zu bewältigen, die dem vom Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache "Grunkin und Paul" entschiedenen Sachverhalt entsprächen. Im Übrigen hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung von einer näheren Befassung mit den in der Stellungnahme des Bundesrats enthaltenen Fragen ausdrücklich abgesehen, zumal "diese durch den Wortlaut, die ausführliche Be- gründung und die begrenzte Zielsetzung des Regierungsentwurfs (…) sowie durch das geltende deutsche Recht (…) beantwortet" würden (vgl. BT-Drucks. 17/11049 S. 17). Den Gesetzesmaterialien lässt sich hiernach allenfalls entnehmen , dass der Gesetzgeber bei der Frage nach der rechtlichen Behandlung isolierter Namensänderungen keine abschließende Beurteilung vornehmen und ihre Beantwortung der Rechtsanwendung durch die Rechtsprechung überlassen wollte (zutreffend Wall FamRZ 2015, 1658, 1659). Von einer bewusst getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers gegen die Anwendung von Art. 48 Satz 1 EGBGB auf Fälle des isolierten Namenserwerbs ohne Zusammenhang mit familienrechtlichen Statusvorgängen kann nicht ausgegangen werden.
15
bb) Die vom Beschwerdegericht für richtig gehaltene teleologische Reduktion des Art. 48 EGBGB dahingehend, dass - zumindest - ein privatautonomer Namenserwerb vom Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfasst sei, beruht darüber hinaus auf der rechtlichen Prämisse, die unionsrechtlichen Gewährleistungen schützten einen solcherart erworbenen Namen nicht. Dieser Annahme ist durch die - nach Erlass der Beschwerdeentscheidung - fortgeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Beschränkung der unionsrechtlichen Freizügigkeit durch hinkende Namensführung der Boden entzogen worden. Wie der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 2. Juni 2016 ausgeführt hat, soll allein die Freiwilligkeit der Namensänderung für sich genommen keine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 Abs. 1 AEUV rechtfertigen. Deutsche Behörden können deshalb die Anerkennung eines von einem deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig erworbenen Namens nicht allein aus dem Grund verweigern, dass diese Namensänderung ohne Zusammenhang mit statusrechtlichen Vorgängen allein aus persönlichen Gründen veranlasst worden ist (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 52 ff., Bogendorff von Wolffersdorff).
16
b) Der Name der Antragstellerin, die sowohl die deutsche als auch die britische Staatsangehörigkeit besitzt, unterliegt dem deutschen Sachrecht. Die Anwendbarkeit des deutschen Namensrechts ist nach den Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts zu bestimmen (BT-Drucks. 17/11049 S. 12; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 177/16 - FamRZ 2017, 1179 Rn. 12 ff.). Besitzt der Namensträger auch die deutsche Staatsangehörigkeit , ergibt sich die Anwendbarkeit des deutschen Namensrechts bei Doppelstaatlern jedenfalls aus Art. 10 Abs. 1 EGBGB iVm Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wonach der deutschen Staatsangehörigkeit der prinzipielle Vorrang einzuräumen ist. Ob und inwieweit die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zur Staatsangehörigkeit eines weiteren EU-Mitgliedstaates im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV rechtlichen Bedenken begegnet (offengelassen im Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 14), braucht bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 48 EGBGB nicht weiter erörtert zu werden. Denn im Rahmen des Art. 48 EGBGB ruft die bevorzugte Berücksichtigung der deutschen Staatsangehörigkeit keine an die Staatsangehörigkeit angeknüpfte und nach Art. 18 AEUV unzulässige Behinderung bei der Wahrnehmung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten hervor, sondern sie eröffnet - im Gegenteil - einem Doppelstaatler ungeachtet seiner effektiven Staatsangehörigkeit den Zugang zu einem besonderen Namenswahlrecht, mit dem die auf hinkender Namensführung beruhende Beschränkung seiner Grundfreiheiten gerade beseitigt werden kann (vgl. jurisPK-BGB/Janal [Stand: 15. Januar 2018] Art. 48 EGBGB Rn. 3 Fn. 4).
17
c) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hatte die Antragstellerin - ungeachtet ihrer beruflichen Auslandstätigkeit - im Zeitpunkt des Namenserwerbs durch "deed poll" im Dezember 2011 ihren Daseinsmittelpunkt in London. Sie hat deshalb ihren Namen während eines gewöhnlichen Aufenthalts im Vereinigten Königreich erworben.
18
d) Schließlich ist der von der Antragstellerin im Wege des "deed poll" erworbene Name im Vereinigten Königreich auch registriert.
19
Art. 48 Satz 1 EGBGB erfordert die Eintragung des im EU-Ausland erworbenen Namens in einem dortigen "Personenstandsregister". Darunter fallen nach allgemeiner Ansicht alle Register eines Mitgliedstaates sowie die aus diesen Registern erteilten Auszüge, die verbindlich über den Personenstand und den zivilrechtlichen Namen einer Person Auskunft geben und dies auch hauptsächlich bezwecken (vgl. MünchKommBGB/Lipp 7. Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 14; jurisPK-BGB/Janal [Stand: 15. Januar 2018] Art. 48 EGBGB Rn. 4; BeckOK BGB/Mäsch [Stand: August 2018] Art. 48 EGBGB Rn. 7; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. II-439; Dutta FamRZ 2016, 1213, 1216; Wall StAZ 2015, 41, 46; Freitag StAZ 2013, 69, 70). Zum Nachweis der Registrierung kann die Vorlage eines Passes (oder eines vergleichbaren Ausweis- dokuments) ausreichen, weil dieser von der zuständigen Behörde in der Regel aufgrund von Angaben in amtlichen Registern ausgestellt wird (Wall StAZ 2015, 41, 46; Freitag StAZ 2013, 69, 70).
20
Gemessen daran ist die Beurteilung gerechtfertigt, dass der durch "deed poll" gewählte Name "Silia Valentina Mariella Gräfin von Fürstenstein" im Vereinigten Königreich als Name der Antragstellerin im Sinne des Art. 48 Satz 1 EGBGB registriert ist. Die Antragstellerin hat einen auf diesen Namen lautenden britischen Reisepass vorgelegt und darüber hinaus nachgewiesen, dass sie mit diesem Namen sowohl in ihrer Heiratsurkunde als auch in der Geburtsurkunde ihrer beiden Söhne eingetragen ist.
21
2. Die begehrte Fortschreibung des Geburtenregisters kommt gleichwohl nicht in Betracht. Denn die Wahl des Namens "Silia Valentina Mariella Gräfin von Fürstenstein" ist jedenfalls wegen des Namensbestandteils "Gräfin von" mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar (Art. 48 Satz 1 Halbs. 2 EGBGB), und auch eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Anerkennung dieses Namens besteht nicht.
22
a) Eine von familienrechtlichen Statusvorgängen vollständig losgelöste Annahme einer frei gewählten deutschsprachigen Adelsbezeichnung verstößt gegen den Rechtsgedanken des - gemäß Art. 123 GG als einfaches Bundesrecht fortgeltenden (vgl. BGBl. III Gliederungsnummer 401-2) - Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV.
23
aa) Der noch heute geltende Rechtszustand bezüglich der namensrechtlichen Behandlung von Adelsbezeichnungen beruht auf Art. 109 Abs. 3 WRV, der den folgenden Wortlaut hat: "Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden."
24
Während Art. 109 Abs. 3 Satz 1 WRV einen bloßen Programmsatz enthielt , der an die Gesetzgebung des Reichs und der Länder gerichtet war, schaffte Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV bezüglich der namensrechtlichen Behandlung von Adelsbezeichnungen unmittelbar geltendes Recht. Dem ersten Halbsatz des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV konnte entnommen werden, dass vormals adelige Namen nicht mehr nach den Hausgesetzen der ehemaligen Adelsgeschlechter oder einem allgemeinen Adelsrecht übertragen werden, sondern dem namensrechtlichen Regime des allgemeinen bürgerlichen Rechts unterworfen sind (vgl. RGZ 103, 190, 194). Durch das im zweiten Halbsatz von Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV ausgesprochene Verbot der Neuverleihung von Adelsbezeichnungen wurde unmittelbar eine Regelungsaufgabe aus dem - auf die Aufhebung von Standesvorrechten gerichteten - Programm des Art. 109 Abs. 3 Satz 1 WRV umgesetzt (vgl. Rensch Der adelige Name nach deutschem Recht [1931] S. 129; Dumoulin Die Adelsbezeichnung im deutschen und ausländischen Recht [1997] S. 77).
25
Entstehungsgeschichtlich stellt Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV dabei einen Kompromiss zwischen adelsfeindlichen und konservativen Strömungen im Verfassungsgebungsverfahren dar. Ein Antrag, die Führung von Adelsbezeichnungen im Namen - wie nach dem Ersten Weltkrieg beispielsweise in Österreich oder in der Tschechoslowakei geschehen - generell zu verbieten, fand weder im Verfassungsausschuss noch in der verfassunggebenden Nationalversammlung eine Mehrheit, weil hierin ein Eingriff in wohlerworbene Namensrechte der Träger ehemaliger Adelsprädikate gesehen wurde (vgl. RGZ 113, 107, 109 ff; Rensch Der adelige Name nach deutschem Recht [1931] S. 129 Fn. 6). Die endgültige Fassung des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV brachte die unterschiedlichen Interessen in der Weise zum Ausgleich, dass die Neuverleihung von Adelsbezeichnungen verboten wurde, jedoch demjenigen Personenkreis, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung am 14. August 1919 berechtigterweise eines der früheren Adelsprädikate erworben hatte, die Weiterführung der zu einer bloßen Silbe des bürgerlichen Familiennamens herabgestuften Adelsbezeichnung gestattet wurde.
26
bb) Bereits kurz nach dem Inkrafttreten der WeimarerReichsverfassung entwickelte sich in Schrifttum, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis eine Kontroverse über die Reichweite des in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV statuierten Verbots der Neuverleihung von Adelsbezeichnungen. Diese entzündete sich insbesondere an der Streitfrage, ob die Änderung eines Namens ohne Adelsbezeichnungen in einen Namen mit Adelsbezeichnungen nach den - seinerzeit landesrechtlich geregelten - Vorschriften über die öffentlich-rechtliche Namensänderung rechtlich überhaupt noch zulässig war. Teilweise wurde die Annahme von Namen mit Adelsbezeichnungen im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung als Durchbrechung des reichsrechtlichen Verbots der Neuverleihung von Adelsbezeichnungen nach Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV angesehen und deshalb für unzulässig erachtet (vgl. KG OLGRspr. 42 [1922], 93 Fn. 1; Baring LZ 1922, Sp. 89, 93 f. unter Hinweis auf einen Erlass des Reichsministeriums des Innern vom 10. Oktober 1921; Rensch Der adelige Name nach deutschem Recht [1931] S. 245 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus dem zeitgenössischen Schrifttum; ähnlich Rademacher Das Recht des Artikels 109 Absatz 3 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 [1927] S. 88: Umgehung des Verleihungsverbots). Die Gegenansicht begründete ihre abweichende Auffassung insbesondere mit der Gleichstellung von "bürgerlichen" und "adeligen" Namen im öffentlich-rechtlichen Namensrecht und damit, dass die Weimarer Reichsverfassung den Begriff der "Verleihung" ohne Sinnänderung dem frühe- ren Adelsrecht entnommen habe und sich das Verbot des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV daher lediglich auf den Neuerwerb von Adelsbezeichnungen durch einen vom Willen des Beliehenen unabhängigen landesherrlichen Gnadenakt beziehe (vgl. RGZ 109, 243, 253; Anz DJZ 1920 Sp. 899, 901; Rietzsch VerwArch 28 [1921], 323, 328 f.; Opet JW 1925, 2115, 2117). Doch auch Vertreter der Auffassung, die eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nicht vom unmittelbaren Anwendungsbereich des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV erfasst sahen , maßen dem verfassungsmäßigen Verbot der Neuverleihung von Adelsbezeichnungen auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Namensänderung Bedeutung bei; es müsse jedenfalls der Anschein vermieden werden, dass die erstrebte Annahme des geänderten Namens nach Gründen und Wirkung der Verleihung einer Adelsbezeichnung gleichkomme (vgl. Anz DJZ 1920, Sp. 899, 901). Eine vollständig einheitliche Verwaltungspraxis in den Ländern bildete sich bis zum Ende der Weimarer Republik nicht heraus. Überwiegend waren die zuständigen Behörden zurückhaltend bei der Vergabe von Adelsbezeichnungen im Rahmen von Namensänderungen; in mehreren Ländern wurden Ersuchen auf Namensänderung sogar prinzipiell abgelehnt, wenn der gewünschte Name eine Adelsbezeichnung enthalten sollte (vgl. Nachweise bei Wagner-Kern Staat und Namensänderung [2002], S. 147 ff.).
27
cc) In der Bundesrepublik Deutschland knüpfte die Handhabung des - nunmehr bundeseinheitlich geregelten - Rechts der öffentlich-rechtlichen Namensänderung in Bezug auf die Gewährung von Namen mit Adelsbezeichnungen an die eher restriktive Praxis aus der Zeit der Weimarer Republik an. Nach der derzeit geltenden und für die Verwaltungsbehörden bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11. August 1980 in der Fassung vom 18. April 1986 soll ein Familienname mit einer früheren Adelsbezeichnung nur "ausnahmsweise" gewährt werden, was sich "aus dem Normzweck des fortgelten- den Artikels 109 Abs. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919" ergebe (Nr. 53 Abs. 4 Satz 1 und 2 NamÄndVwV; vgl. davor etwa Nr. VII Ziff. 2 der Anlage zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung über die Änderung und Feststellung von Familiennamen und über die Änderung von Vornamen vom 18. Dezember 1951, GMBl 1951, 267, 272). Auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3 Abs. 1 NÄG gebietet Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV iVm Art. 123 GG Zurückhaltung bei der Vergabe von Namen mit Adelsbezeichnungen (vgl. BVerwG NJW 1997, 1594; BVerwG Beschluss vom 17. März 1993 - 6 B 13/93 - juris Rn. 2; BVerwG StAZ 1979, 93; BVerwG Beschluss vom 8. März 1974 - VII B 86.73 - juris Rn. 4). Die Gewährung eines Namens mit Adelsbezeichnungen im Wege öffentlich-rechtlicher Namensänderung ist nach dieser Rechtsprechung in der Regel ausgeschlossen, wenn es an einer "besonders gewichtigen sozialen Beziehung" zu einem Träger des gewünschten Namens fehlt (BVerwG NJW 1997,

1594).

28
dd) Das dieser Verwaltungspraxis und Rechtsprechung zugrunde liegende Verständnis vom Regelungsgehalt des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV ist nach Ansicht des Senats zutreffend. Es mag zwar richtig sein, dass der im zweiten Halbsatz des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV verwendete Begriff der "Verleihung" dem bis 1918 für die Gewährung von Adelstiteln maßgeblich gewesenen Adelsrecht entnommen war. Eine insoweit vollständig auf das überkommene Wortverständnis beschränkte Auslegung würde die Verfassungsbestimmung indessen nahezu bedeutungslos machen. Denn die Verleihung einer Adelsbezeichnung durch einen - vom Willen des Geehrten unabhängigen und mit öffentlichrechtlichen Vorteilen verbundenen - landesherrlichen Gnadenerweis war unter der durch die Weimarer Reichsverfassung etablierten republikanischen Staatsform allenfalls noch theoretisch möglich. Angesichts der grundlegend geänderten staatsrechtlichen Verhältnisse dürfte die Gefahr, dass in der demokrati- schen Republik nach der Beseitigung der Vorrechte des früheren Adels durch "Verleihung" ein neuer mit Standesvorrechten ausgestatteter Adel entstehen könnte, nicht als so schwerwiegend eingeschätzt worden sein, als dass allein ihretwegen eine besondere Verfassungsvorschrift erforderlich erscheinen musste (vgl. Rensch Der adelige Name nach deutschem Recht [1931] S. 246). Daher spricht weitaus mehr für die Annahme, dass Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV zumindest in seiner Tendenz jedes staatliche Handeln - gerade auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Namensänderung - missbilligt, welches zu einer Schaffung von neuen Adelsbezeichnungen oder zum Wiederaufleben erloschener Adelsbezeichnungen führt, auch wenn diese nur noch Bestandteile des Namens sein können (vgl. Rensch Der adelige Name nach deutschem Recht [1931] S. 246 f; vgl. zuletzt auch OVG Hamburg StAZ 2007, 46, 48).
29
b) Die frei gewählte Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung im Wege einer unter ausländischem Recht erfolgten isolierten Namensänderung verstößt im vorliegenden Fall gegen den materiellen ordre public (Art. 48 Satz 1 Halbs. 2 EGBGB).
30
aa) Hierfür reicht es allerdings noch nicht aus, dass der von der Antragstellerin gewählte Name wegen zwingend entgegenstehender Vorschriften unter deutschem Recht nicht hätte gebildet werden können. Vielmehr kommt es darauf an, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts im konkreten Einzelfall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischer Vorstellung untragbar erscheint (vgl. BGH Urteile vom 8. Mai 2014 - III ZR 371/12 - SchiedsVZ 2014, 151 Rn. 29 mwN und BGHZ 104, 240, 243 = NJW 1988, 2173, 2174).
31
bb) Es muss nicht grundsätzlich entschieden werden, ob es - wie das Beschwerdegericht meint - bereits gegen den inländischen ordre public ver- stößt, wenn ein ausländisches Recht dem Namensträger freie Hand lässt, seinen Namen durch private Willenserklärung (bzw. im Wege einergebundenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung) jederzeit nach Belieben zu ändern , weil die für das deutsche Recht zentrale Ordnungsfunktion des Namens dessen Kontinuität und Stabilität verlangt (OLG Jena StAZ 2016, 116 f.; OLG Naumburg StAZ 2014, 338, 340; Erman/Hohloch BGB 15. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 13; Wall StAZ 2015, 41, 49; Rauscher LMK 2016, 381541; dagegen Staudinger/Hausmann BGB [Neubearbeitung 2019] Art. 10 EGBGB Rn. 163 f.; jurisPK-BGB/Janal [Stand: März 2017] Art. 10 EGBGB Rn. 39; BeckOK BGB/Mäsch [Stand: August 2018] Art. 10 EGBGB Rn. 13). Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung ist aber jedenfalls dann zu bejahen, wenn die isolierte Namensänderung - wie es bei der Antragstellerin erkennbar der Fallist - allein von der Motivation getragen wird, durch die Führung eines Namens mit Adelsbezeichnungen den Eindruck der Zugehörigkeit zu einer (vermeintlich) herausgehobenen sozialen Gruppe zu erwecken.
32
(1) Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV dient - wie bereits seine systematische Stellung bei den Gleichheitsgrundrechten der Weimarer Reichsverfassung verdeutlicht - der Verwirklichung der staatsbürgerlichen Gleichheit (Art. 3 GG), mithin einem wesentlichen materiellen Grundwert der inländischen Rechtsordnung. Zwar haben die Adelsbezeichnungen mit der Aufhebung der Standesvorrechte durch die Länder des damaligen Deutschen Reichs ihre ursprüngliche Funktion verloren, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten öffentlich-rechtlich privilegierten Bevölkerungsgruppe zu kennzeichnen. Die bloße Abschaffung des Adels als rechtlicher Institution hat aber auch mehrere Generationen nach dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung unzweifelhaft noch nichts daran geändert, dass den funktionslos gewordenen Adelsbezeichnungen im Namen in der Vorstellung breiter Bevölkerungskreise weiterhin eine besondere soziale und gesellschaftliche Bedeutung beigemessen wird (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 1532, 1534; OLG Jena StAZ 2016, 114, 116; Voppel NZFam 2014, 1051, 1052; Otto StAZ 2016, 225, 231; vgl. auch BVerwG VerwRspr 1979, 781). Es entspricht dem Gebot staatsbürgerlicher Gleichheit, wenn der Staat dem Bestreben Einzelner, sich durch eine isolierte Änderung des Namens den Anschein einer gegenüber anderen Bürgern herausgehobenen sozialen oder gesellschaftlichen Stellung zu geben, seine Mitwirkung verweigert.
33
(2) Demgegenüber ist eingewendet worden, dass es der konsequenten Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes sogar besser diene, wenn der Erwerb einer Adelsbezeichnung als Namensbestandteil im Wege der isolierten Namensänderung für jedermann eröffnet werden würde, weil die abweichende Handhabung die vermeintliche Exklusivität der Adelsbezeichnungen überhaupt erst absichere (vgl. Dutta FamRZ 2016, 1213, 1218; Otto StAZ 2016, 225, 231; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 14. Januar 2016 in der Rechtssache C-438/14 - Bogendorff zu Wolffersdorff, juris Rn. 107). Die Adelsbezeichnung als Namensbestandteil verlöre im Sinne einer fortschreitenden "Verwässerung" erst dann ihre besondere gesellschaftliche Wertigkeit, wenn sie für jeden zugänglich werde und sich dadurch ihre frühere Bedeutung verwische (vgl. Wall StAZ 2015, 41, 49; von Spoenla-Metternich Namenserwerb , Namensführung und Namensänderung unter Berücksichtigung von Namensbestandteilen [1997] S. 125 mwN).
34
Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das Gesetz hat es als unvermeidbare Folge der Abschaffung von Standesvorrechten bei der Namensführung des früheren Adels zwar hingenommen, dass die zu Silben des Familiennamens herabgestuften Adelsbezeichnungen durch familienrechtliche Statusvorgänge verbreitet werden können und sich auf diese Weise eine Bevölkerungsgruppe bildet, deren Namen bis zu einem vollständigen gesellschaftlichen Bedeutungswandel mit einem vermeintlich höheren sozialen Ansehen in Ver- bindung gebracht werden. Der Senat verkennt auch nicht, dass einzelne Rechtsentwicklungen, namentlich die auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1926 (RGZ 113, 107, 112 ff.) zurückgehende und dem deutschen Namensrecht an sich fremde Befugnis zur Führung von Adelsbezeichnungen in geschlechtsspezifischer und deklinierter Form (vgl. OLG Köln NJW 2015, 1121, 1122; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1554, 1555; BayObLG FamRZ 2003, 1016 mwN; vgl. Nr. A 1.3.3 PStG-VwV; kritisch dagegen Staudinger/Voppel BGB [Stand: 2018] § 1355 Rn. 35; Staudinger/Hilbig-Lugani BGB [Stand: August 2016] § 1616 Rn. 8; wohl auch Otto StAZ 2016, 225, 232), den Eindruck einer Reminiszenz an früheres Adelsrecht entstehen lassen und deshalb dem eigentlich erwünschten gesellschaftlichen Bedeutungswandel bezüglich der Adelsbezeichnungen nicht förderlich sind. Daraus folgt aber nicht, dass der Gleichheitsgrundsatz die unbeschränkte Freigabe von Adelsbezeichnungen bei einer von familienrechtlichen Statusvorgängen unabhängigen Namensänderung gebietet. Das Gegenteil ist der Fall. Denn schon nicht alle Staatsbürger haben - sofern sie daran überhaupt interessiert sind - die Möglichkeit, über eine isolierte Namensänderung einen Namen mit Adelsbezeichnungen zu wählen. Eine solche Namenswahl wäre an tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen - etwa das Vorliegen eines wichtigen Grundes bei der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NÄG oder an einen hinreichenden Auslandsbezug bei der Namensangleichung nach Art. 48 EGBGB - geknüpft, die nur wenige Personen überhaupt erfüllen können und die einer isolierten Namensänderung deshalb einen ausgesprochenen Ausnahmecharakter verleihen. Würde der Staat entgegen der aus dem zweiten Halbsatz des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV zu entnehmenden Grundentscheidung einzelnen Personen, denen es bei der isolierten Namensänderung gerade um die Teilhabe an der vermeintlichen Exklusivität von Adelsbezeichnungen geht, die von ihnen gewünschte Namensführung ermöglichen, wäre schon wegen der Begrenztheit dieses Per- sonenkreises kein messbarer Einfluss auf den gesellschaftlichen Bedeutungswandel in Bezug auf Adelsbezeichnungen zu erwarten (vgl. OVG Hamburg StAZ 2007, 46, 48; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 1532, 1534).
35
c) Auch das Unionsrecht gebietet es nicht, die nach deutschem ordre public unzulässigen Namensbestandteile "Gräfin von" im Wege einer Namensangleichung anzuerkennen.
36
aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berührt es die Ausübung des in Art. 21 AEUV verankerten Freizügigkeitsrechts, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats es ablehnen, den von einem seiner Staatsangehörigen bei einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Namen so anzuerkennen, wie er dort bestimmt wurde. Von einer Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV ist dann auszugehen, wenn dem Betroffenen als Folge der Nichtanerkennung schwerwiegende Nachteile administrativer, beruflicher oder privater Art drohen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die unterschiedliche Namensführung Zweifel an der Identität der Person, an der Echtheit der Dokumente oder an der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben wecken kann (EuGH Urteile vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 39, Bogendorff von Wolffersdorff und Urteil vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-208/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 69, Sayn-Wittgenstein). Insoweit hat das Beschwerdegericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine konkreten Feststellungen zu schwerwiegenden Nachteilen getroffen, die der Antragstellerin aufgrund der Namensverschiedenheit drohen; das Vorhandensein solcher Nachteile liegt bei einem Doppelstaatler freilich nahe (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 41 ff., Bogendorff von Wolffersdorff).
37
bb) Es kommt hierauf aber letztlich nicht an, weil die Beschränkungdes Freizügigkeitsrechts nach Art. 21 AEUV durch die Versagung der Namensan- gleichung unter Berufung auf den nationalen ordre public unionsrechtlich jedenfalls gerechtfertigt ist.
38
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich eine Beschränkung der Freizügigkeit von Personen innerhalb der Europäischen Union nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht berechtigterweise verfolgten Zweck steht (vgl. EuGH Urteile vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-208/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 81, Sayn-Wittgenstein und vom 14. Oktober 2008 - Rs. C-353/06 - FamRZ 2008, 2089 Rn. 29, Grunkin/Paul). In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof den Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Prüfung ihres namensrechtlichen ordre public ausdrücklich betont (vgl. EuGH Urteile vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 68, Bogendorff von Wolffersdorff und Urteil vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-208/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 87, SaynWittgenstein ). Das entspricht der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union, die auf dem Gebiet des Namensrechts keine materielle Kompetenz besitzt. Den Mitgliedstaaten muss bei der Prüfung, welche Grundsätze des Namensrechts unverzichtbarer Bestandteil ihrer öffentlichen Ordnung sind, ein der inhaltlichen Kontrolle entzogener Kernbereich verbleiben, innerhalb dessen sie auch eigene rechtspolitische Wertungen zur Geltung bringen können (vgl. MünchKommBGB/von Hein 7. Aufl. Art. 3 EGBGB Rn. 120).
39
Insbesondere achtet die Union die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten , zu der auch die republikanische Staatsform gehört. Die vom deutschen Gesetzgeber in Art. 109 Abs. 3 WRV gesetzten Schranken der Benutzung von Adelsbezeichnungen und das von ihm aufgestellte Verbot, den Anschein einer adeligen Herkunft neu zu schaffen, sind Teil dieser nationalen Identität und können unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlich legitimen Ziels der Um- setzung der Gleichheit aller deutschen Staatsbürger vor dem Gesetz grundsätzlich als Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung der Personenfreizügigkeit Berücksichtigung finden. Weil in Deutschland die Führung von Adelsbezeichnungen im Namen allerdings nicht generell verboten ist, sondern bestimmte Personen in Deutschland in ihrem Namen zulässigerweise Bestandteile führen können, die ehemaligen Adelsbezeichnungen entsprechen, darf einem im Ausland frei gewählten Namen mit Adelsbezeichnungen die Anerkennung nur dann verweigert werden, wenn dies zur Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 64, 80, Bogendorff von Wolffersdorff). Dies zu beurteilen ist Sache der nationalen Gerichte, weil hierzu eine Analyse und Abwägung verschiedener, dem Mitgliedstaat eigener rechtlicher und tatsächlicher Aspekte erforderlich ist (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 78, Bogendorff von Wolffersdorff).
40
(1) Wie bereits ausgeführt, entspricht es einer bis in die Zeiten der Weimarer Republik zurückreichenden deutschen Rechtstradition, zur Durchsetzung des Grundsatzes staatsbürgerlicher Gleichheit dem Bestreben einzelner Personen entgegenzutreten, durch eine isolierte Änderung des Namens neue Adelsbezeichnungen zu schaffen oder erloschene Adelsbezeichnungen wiederzubeleben , um sich dadurch den Anschein einer gegenüber anderen Staatsbürgern herausgehobenen sozialen oder gesellschaftlichen Stellung zu geben. Zur Verwirklichung dieses legitimen Zwecks ist es geeignet, aber auch erforderlich , einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ohne jeglichen familiären Hintergrund frei gewählten Namen jedenfalls in Bezug auf die dem Namen hinzugefügten Adelsbezeichnungen die Anerkennung im Inland zu versagen.
41
(2) Die Abwägung zwischen den Belangen der deutschen öffentlichen Ordnung, für die der Grundsatz der staatsbürgerlichen Gleichheit kennzeichnend ist und dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht ergibt, dass die Beschränkung des Freizügigkeitsrechts der Antragstellerin unter den hier obwaltenden Umständen auch verhältnismäßig ist. Dies ergibt sich unter besonderer Berücksichtigung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachtenden Gesichtspunkte (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016- Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 81 f., Bogendorff von Wolffersdorff) aus dem Folgenden:
42
(a) Die Antragstellerin besitzt sowohl die deutsche als auch die britische Staatsangehörigkeit, und sie hat mit der freien Namenswahl durch "deed poll" von einem Recht Gebrauch gemacht, das jedem britischen Staatsangehörigen zukommt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die von der Antragstellerin gewählten Namensbestandteile "Gräfin von" formell weder nach deutschem noch nach englischem Recht die Zugehörigkeit zu einem herausgehobenen Stand bezeichnen.
43
(b) Andererseits hat es der Europäische Gerichtshof ausdrücklich gebilligt , dass die Freiwilligkeit einer Namensänderung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Beachtung finden kann. Die unter englischem Recht erfolgte Namensänderung beruht auf rein persönlichen Gründen der Antragstellerin und die daraus folgende Namensverschiedenheit unter deutschem und englischem Recht geht weder auf ein familienrechtliches Ereignis noch auf den zusätzlichen Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit zurück. Der Europäische Gerichtshof betont insoweit die Berücksichtigung der Motive für die freiwillig erfolgte Namensänderung (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 56, 58, Bogendorff von Wolffersdorff). Ob hieraus gefolgert werden kann, dass die Mitgliedstaaten schon beim Fehlen einer gewichtigen, zumindest aber nachvollziehbaren Motivation für die Namensänderung deren Anerkennung verweigern dürfen, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls ist die Verweigerung der Namensangleichung nicht unverhältnismäßig, wenn das erkennbar einzige Motiv für die isolierte Namensänderung unter einem ausländischen Recht darin besteht, fortan einen Namen tragen zu können, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung in Deutschland auf diesem Wege nicht erworben werden kann. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts bestehen keine - wie immer gearteten - sozialen Beziehungen zwischen der Antragstellerin und einem Träger des von ihr gewählten Namens. Eine andere Motivation als die, über die Namensänderung unter englischem Recht einen Familiennamen annehmen zu können, der wegen der Adelsbezeichnung als Namensbestandteil den Eindruck einer vermeintlich hervorgehobenen sozialen und gesellschaftlichen Bedeutung vermitteln soll, ist nicht erkennbar und auch nicht behauptet.
44
(c) Schließlich ist die Versagung der Namensangleichung auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil etwa die Gefahr bestünde, verwandtschaftlichen Beziehungen - hier insbesondere zu den beiden Söhnen der Antragstellerin , die ausweislich ihrer englischen Geburtsurkunden den Familiennamen "Graf von Fürstenstein" tragen - nicht belegen zu können (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 81, Bogendorff von Wolffersdorff). In der gesellschaftlichen Realität ist die Namensidentität weder ein notwendiger noch ein hinreichender Ausdruck verwandtschaftlicher Beziehungen (OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 1532, 1535; Janal GPR 2017, 67, 68). Im Übrigen trägt die Antragstellerin im Vereinigten Königreich gerade nicht den gleichen Familiennamen wie ihre Söhne. Das englische Recht sieht eine geschlechtsspezifische Namensführung nur bei tatsächlich adeligen Namensträgern , nicht aber bei solchen Personen vor, deren Name lediglich Bestandteile enthält, die Adelsbezeichnungen nachgebildet sind (vgl. Rauscher NJW 2016, 3493, 3494). Der von den Kindern erworbene Name "Graf von Fürstenstein" ist deshalb unter englischem Namensrecht - obwohl dieser Eindruck beabsichtigt sein dürfte - keine geschlechtsspezifische Abwandlung des von der Antragstellerin im Vereinigten Königreich geführten Namens "Gräfin von Fürstenstein".
45
d) Unter diesen Umständen kann es dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen eine Namensänderung nach englischem Recht mit dem Ziel, eine frei gewählte Adelsbezeichnung auch nach deutschem Recht führen zu dürfen, einen Missbrauch des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV darstellt (vgl. MünchKommBGB/von Hein 7. Aufl. Art. 3 EGBGB Rn. 120; Janal GPR 2017, 67, 70).
46
3. Ob im Rahmen des Art. 48 EGBGB die Wahl des Namens "Silia Valentina Mariella Fürstenstein" - ohne Adelsbezeichnungen - zulässig gewesen wäre, bedarf keiner Erörterung, weil das Begehren der Antragstellerin in diesem Verfahren nicht erkennen lässt, dass sie an einer Fortschreibung des deutschen Geburtsregisters mit diesem Namen interessiert sein könnte.
Dose Schilling Günter Botur Krüger
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 13.08.2014 - UR III 58/14 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28.05.2015 - 11 W 2151/14 -

20.05.2020 11:44

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 130/16 vom 20. Februar 2019 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 48; AEUV Art. 21 a) Art. 48 Satz 1 EGBGB ermöglicht grundsätzlich nicht die Wahl eines
20.05.2020 11:46

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 188/17 vom 9. Januar 2019 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WRV Art. 109 Abs. 3; GG Art. 123; AEUV Art. 21 Zur Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung i


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

5

26.04.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 177/16 vom 26. April 2017 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 48 Die Wahlmöglichkeit nach Art. 48 EGBGB beschränkt sich nicht auf dem deutschen
, , , ,
08.05.2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 31. Oktober 2012 aufgehoben.
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19.02.2014 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. März 2012 wird zurückgewiesen.
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20.05.2020 11:46

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 188/17 vom 9. Januar 2019 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WRV Art. 109 Abs. 3; GG Art. 123; AEUV Art. 21 Zur Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung i
20.05.2020 11:44

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 130/16 vom 20. Februar 2019 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 48; AEUV Art. 21 a) Art. 48 Satz 1 EGBGB ermöglicht grundsätzlich nicht die Wahl eines

(1) u. (2)

(3) ... Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.

(4) bis (6)

(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.

(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

(1) u. (2)

(3) ... Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.

(4) bis (6)

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.

(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.

(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

(1) u. (2)

(3) ... Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.

(4) bis (6)

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

12
a) Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass sich der Name des Kindes gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht richtet, weil das Kind allein die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Ferner bestehen keine Zweifel daran, dass das Kind seit seiner Geburt den gewöhnlichen Aufenthalt in Dänemark hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 3.000 €

Gründe

I.

1

Das Verfahren betrifft die Auswirkungen einer Änderung des Namensstatuts auf einen unter ausländischem Recht erworbenen Zwischennamen (hier: Vatersname nach bulgarischem Recht).

2

Die Betroffene wurde im Jahre 1983 als bulgarische Staatsangehörige geboren. Sie erhielt den Vornamen Neli und führte den Namen Neli Naydenova Di., wobei der Zwischenname (Vatersname) von dem väterlichen Vornamen Nayden abgeleitet war. Im Jahre 2010 wurde die Betroffene unter Beibehaltung der bulgarischen Staatsangehörigkeit eingebürgert; eine Erklärung zur Angleichung ihres Namens nach Art. 47 EGBGB hat sie bislang nicht abgegeben.

3

Die Betroffene schloss im Jahre 2011 in Bulgarien mit dem deutschen Staatsangehörigen Alexander Gn. die Ehe. Sie hat bei dem Standesamt die Beurkundung ihrer Ehe im Eheregister beantragt und dabei angegeben, dass sich die Namensführung der Eheleute nach deutschem Recht richten solle und sie ihren Vatersnamen behalten wolle. Das Standesamt möchte den Zwischennamen im Eheregister gesondert als Vatersnamen kennzeichnen. Es hat aber Zweifel, ob der Vatersname nicht ohne eine solche Kennzeichnung als zweiter Vorname einzutragen sei und die Sache daher über die Beteiligte zu 1 (Standesamtsaufsicht) dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht hat das Standesamt angewiesen, im Eheregister in die Spalte für den Vornamen der Ehefrau "Neli Naydenova" mit dem klarstellenden Klammerzusatz "(Vorname und Vatersname)" einzutragen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Standesamtsaufsicht zurückgewiesen. Die Standesamtsaufsicht hat die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie hält die Entscheidungen der Vorinstanzen für zutreffend und möchte in der Rechtsbeschwerdeinstanz eine Bestätigung von deren Rechtsauffassung erreichen.

II.

4

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 51 Abs. 1 PStG). Sie ist auch im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung der Standesamtsaufsicht zulässig, die sich aus § 59 Abs. 3 FamFG iVm §§ 51 Abs. 2, 53 Abs. 2 PStG ergibt.

5

a) Nach § 53 Abs. 2 PStG steht der Aufsichtsbehörde für das Standesamt - wie schon in seiner zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. August 2009 geltenden Fassung und nach § 49 Abs. 2 PStG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung - das Recht der Beschwerde unabhängig von einer Beschwer in jedem Fall und somit auch dann zu, wenn sie selbst die angefochtene Beschlussfassung beantragt hat (OLG Brandenburg StAZ 2011, 47; Gaaz/Bornhofen PStG 2. Aufl. § 51 Rn. 23 und § 53 Rn. 7 f.; Rhein PStG § 53 Rn. 3). § 53 Abs. 2 PStG konkretisiert insoweit das den Behörden durch § 59 Abs. 3 FamFG eingeräumte Beschwerderecht (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 317).

6

b) Einer formellen oder materiellen Beschwer der Aufsichtsbehörde bedarf es auch bei der Anrufung der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht. Unter der Geltung des bis zum 31. August 2009 gültigen Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) war es anerkannt, dass der Aufsichtsbehörde für das Standesamt durch die Einräumung eines von der Entscheidung der Vorinstanzen unabhängigen Beschwerderechts eine verfahrensrechtliche Handhabe gegeben werden sollte, um in wichtigen und umstrittenen Fragen eine klärende obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen (BGHZ 56, 193, 194 = FamRZ 1971, 426; Senatsbeschluss BGHZ 157, 277, 279 = FamRZ 2004, 449 f.; vgl. auch BT-Drucks. 16/1831 S. 51). Nach der Neugestaltung des Rechtsmittelsystems durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) zum 1. September 2009 erfüllt nunmehr die Rechtsbeschwerdeinstanz bei dem Bundesgerichtshof die Funktion des dritten Rechtszuges, der unter der Geltung des alten Verfahrensrechts durch die weitere Beschwerde (§ 27 FGG) zum Oberlandesgericht (mit der Möglichkeit einer Divergenzvorlage nach § 28 FGG an den Bundesgerichtshof) eröffnet war.

7

2. In der Sache hält die Beschwerdeentscheidung der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht stand.

8

a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner unter anderem in StAZ 2012, 182 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:

9

Zum Zeitpunkt der Geburt der Betroffenen sei für die Bestimmung ihres Namens allein bulgarisches Recht maßgeblich gewesen, so dass sie neben Vor- und Familiennamen zwingend einen vom Vornamen ihres Vaters abgeleiteten Zwischennamen zu führen hatte. Daran habe ihre Einbürgerung im Jahre 2010 nichts geändert. Zwar unterliege ihre Namensführung seither ungeachtet des Fortbestandes ihrer bulgarischen Staatsangehörigkeit dem deutschen Recht. Ein solcher Statutenwechsel lasse die Namensführung jedoch grundsätzlich unberührt. Dies gelte auch für den Zwischennamen der Betroffenen, in dessen unveränderter Weiterführung kein Verstoß gegen den ordre public erkannt werden könne. Zwar liege allen namensrechtlichen Vorschriften des deutschen Rechts unausgesprochen zugrunde, dass jede Person einen Vor- und einen Familiennamen führen müsse; diesem Erfordernis werde der nach bulgarischem Recht gebildete Name der Betroffenen aber gerecht. Es sei nicht verständlich, warum darüber hinaus Namenszusätze wie Zwischennamen unzulässig sein sollten. Der Gesetzgeber hätte sich das in § 94 BVFG und neuerdings in Art. 47 EGBGB eingeräumte Recht zur Ablegung von Zwischennamen sparen können, wenn "nahezu dasselbe Ergebnis" einer Anpassung des unter dem ausländischen Namensstatut erworbenen Namens an die Regeln des deutschen Namensrechts auch dann eintritt, wenn die scheinbar Begünstigten von dem Angebot des Gesetzgebers keinen Gebrauch machen wollten. Die von Amts wegen vorgenommene Angleichung des Vatersnamens bulgarischen Rechts in einen Vornamen deutschen Rechts stehe zudem in Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der in dem Bestehen eines hinkenden Namensverhältnisses bei EU-Doppelstaatlern wie der Betroffenen eine zu vermeidende Beeinträchtigung der Freizügigkeit sehe. Jeder Unionsbürger habe das Recht, innerhalb der EU einen einheitlichen Namen zu führen; hieraus ergebe sich für die Mitgliedstaaten eine primärrechtliche Verpflichtung, "hinkende" Namensverhältnisse, die sich vor allem aus dem Nebeneinander nicht vereinheitlichter nationaler Kollisionsrechte ergeben könnten, zu vermeiden.

10

Gegen diese Ausführungen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

11

b) Zutreffend sind die rechtlichen Ausgangspunkte des Beschwerdegerichts zu den Fragen des Namenserwerbs und des Statutenwechsels.

12

aa) Die Frage, nach welchem Recht der Namenserwerb der Betroffenen zu beurteilen ist, richtet sich - da die Betroffene im Jahre 1983 geboren ist - nach dem vor dem 1. September 1986 geltenden Recht. Ein Namenserwerb, der auf einer Geburt vor diesem Zeitpunkt beruht, ist ein abgeschlossener Vorgang im Sinne von Art. 220 Abs. 1 EGBGB (Senatsbeschlüsse vom 14. November 1990 - XII ZB 26/89 - FamRZ 1991, 324 und vom 9. Juni 1993 - XII ZB 3/93 - FamRZ 1993, 1178, 1179). Nach dem vor dem 1. September 1986 geltenden deutschen internationalen Privatrecht galt für den Erwerb des Namens durch Geburt das Personalstatut mit Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Namensträgers, und zwar auch soweit es Zwischennamen betraf (Senatsbeschluss vom 9. Juni 1993 - XII ZB 3/93 - FamRZ 1993, 1178, 1179). Da die Betroffene im Zeitpunkt ihrer Geburt die alleinige bulgarische Staatsangehörigkeit besaß, ist für diese Beurteilung nur bulgarisches Recht maßgebend. Nach bulgarischem Recht führt das Kind als Zwischennamen einen Vatersnamen, der aus dem Eigennamen des Vaters unter Anfügung von -ov oder -ev als Suffix und einer geschlechtsspezifischen Endung gebildet wird (vgl. auch Jessel/Holst in Bergmann/Ferid/Henrich Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Länderteil Bulgarien [Stand: 1. Juli 2012] S. 39).

13

bb) Anders als der Namenserwerb, der mit der Namenserteilung abgeschlossen ist, stellt das durch den Namenserwerb erlangte subjektive Recht einer Person auf die Führung des von ihr erworbenen Namens einen rechtlichen Dauertatbestand dar. Dieser kann als Folge tatsächlicher Veränderung des Anknüpfungsgrundes, und zwar insbesondere bei einem Wechsel der Staatsangehörigkeit des Namensträgers, einem Statutenwechsel unterliegen (BGHZ 63, 107, 111 f. = NJW 1975, 112, 113; Senatsbeschluss BGHZ 147, 159, 168 f. = FamRZ 2001, 903, 905), wobei für diese Beurteilung das im Zeitpunkt der tatsächlichen Veränderung geltende Kollisionsrecht maßgebend ist (vgl. MünchKommBGB/Sonnenberger 5. Aufl. Art. 220 EGBGB Rn. 14).

14

Im vorliegenden Fall hat der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Betroffene im Jahre 2010 ungeachtet der Beibehaltung ihrer bulgarischen Staatsangehörigkeit aus Sicht des deutschen internationalen Privatrechts dazu geführt, dass ihre Namensführung vom Zeitpunkt ihrer Einbürgerung an durch deutsches Recht beherrscht wird. Es kann dabei dahinstehen, ob dies aus Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB folgt, wonach der deutschen Staatsangehörigkeit bei Doppelstaatlern der prinzipielle Vorrang einzuräumen ist, oder ob die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zur Staatsangehörigkeit eines weiteren EU-Mitgliedstaates im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. Nachweise zum Streitstand bei Palandt/Thorn BGB 73. Aufl. Art. 5 EGBGB Rn. 3). Denn unter den obwaltenden Umständen ergibt sich die Anwendung deutschen Rechts auf die künftige Namensführung der Betroffenen jedenfalls aus Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, weil die deutsche Staatsangehörigkeit der Betroffenen nach ihrer dauerhaften Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland auch ihre effektive Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB geworden ist.

15

c) Die Frage, ob die Namensführung des Namensträgers eine Veränderung erfährt, ist im Gefolge eines Statutenwechsels nach den einschlägigen Bestimmungen des Eingangsstatuts zu beurteilen. Es bestimmt sich daher nach deutschem Recht, ob der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Auswirkungen auf die Namensführung der Betroffenen hat.

16

aa) Das deutsche Recht enthält indessen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine Norm, die es ohne weiteres erlauben würde, die Namensführung eines eingebürgerten Ausländers abweichend von dem fremden Recht zu beurteilen, unter dem der Name erworben wurde (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 121, 305, 313 = FamRZ 1993, 935, 937 f. und vom 9. Juni 1993 - XII ZB 3/93 - FamRZ 1993, 1178, 1179). Vielmehr ist das deutsche Recht von dem - ungeschriebenen - Grundsatz der Namenskontinuität beherrscht, mit dem sowohl allgemeinen Ordnungsinteressen als auch dem Bestreben Rechnung getragen wird, Namensänderungen gegen den Willen des Namensträgers möglichst zu vermeiden (vgl. BGHZ 63, 107, 112 = NJW 1975, 112, 113).

17

Das Prinzip der Namenskontinuität besagt allerdings zunächst nur, dass der Namenswortlaut unberührt bleibt, so dass die unter dem fremden Recht erworbenen Bezeichnungen und Zusätze mit Namensqualität grundsätzlich bestehen bleiben. Hieraus folgt im vorliegenden Fall, dass der von der Betroffenen nach bulgarischem Heimatrecht als Vatersname erworbene Namensbestandteil Naydenova aufgrund des Statutenwechsels zum deutschen Recht nicht schlicht weggefallen ist (klarstellend Hochwald StAZ 2010, 335, 336). Der Grundsatz der Namenskontinuität umgreift demgegenüber nicht ohne weiteres die Namensfunktion, die sich im Gefolge eines Statutenwechsels durchaus ändern kann (Staudinger/Hepting/Hausmann BGB [2013] Art. 10 EGBGB Rn. 156; NK-BGB/Mankowski Art. 10 EGBGB Rn. 21). Denn die Namensfunktion ist eine materiell-rechtliche Kategorie; sie kann daher an das Namensrecht des Eingangsstatuts "angeglichen" werden, wenn und soweit dieses die Namensformen des Ausgangsstatuts nicht kennt.

18

bb) Die erste Regelung, um das Problem der Angleichung im deutschen Namensrecht durch eine Vorschrift sachlichen Rechts zu lösen (materiell-rechtliche Angleichung), wurde mit dem zum 1. Januar 1993 in Kraft getretenen § 94 BVFG geschaffen. Durch diese Vorschrift sollte für statusdeutsche (Art. 116 Abs. 1 GG) Aussiedler eine erleichterte Möglichkeit eröffnet werden, ihre in den Aussiedlungsgebieten unter dem dortigen Namensstatut gebildeten - und häufig slawisierten - Namen durch eine Angleichungserklärung an die in Deutschland üblichen Namensformen und insbesondere an das deutsche Schema "Vorname und geschlechtsneutraler Familienname" anzupassen, ohne dafür den Weg der öffentlich-rechtlichen Namensänderung beschreiten zu müssen.

19

Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 94 BVFG konnte demgegenüber bis zum Jahre 2007 nur im Einzelfall eine - auch als Transposition bezeichnete - objektive (kollisionsrechtliche) Angleichung nach allgemeinen Regeln des internationalen Privatrechts vorgenommen werden, wenn der Namensträger infolge eines Statutenwechsels nunmehr deutschem Recht unterstand, sein nach ausländischem Recht erworbener Name aber nicht mit den in Deutschland üblichen Namensbildungen verträglich war. Der internationalprivatrechtliche Grundsatz der Angleichung wurde von der Rechtsprechung entwickelt, um Widersprüche, Lücken und Spannungen zu überwinden, die sich ergeben können, wenn auf Grund des deutschen Kollisionsrechts die Normen ausländischen materiellen Rechts im Inland anzuwenden sind; die Angleichung erfolgt dadurch, dass auf der Grundlage der sogenannten Funktionsäquivalenz eine modifizierte Anwendung der Rechtsnormen im Inland vorgenommen wird (zum Namensrecht vgl. Senatsbeschluss BGHZ 109, 1, 6 = FamRZ 1990, 39, 41).

20

Die Praxis der kollisionsrechtlichen Angleichung, bei der ohne genügende Grundlage im positiven Recht (so auch Staudinger/Hepting/Hausmann BGB [2013] Art. 47 EGBGB Rn. 18) versucht wurde, im Falle eines mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verbundenen Statutenwechsels Namensangleichungen vorzunehmen, wurde als alleinige Lösung für die in diesem Zusammenhang mit der Namensführung entstehenden Rechtskonflikte als unbefriedigend empfunden (vgl. BT-Drucks. 16/1831 S. 71 und BT-Drucks. 16/3309 S. 12 f.). Dies veranlasste den Gesetzgeber, mit der Einführung von Art. 47 EGBGB durch das Personenstandsrechtsreformgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) allen Personen, deren Namensführung aufgrund eines Statutenwechsels unter die Herrschaft deutschen Rechts gelangt war, für die wichtigsten Angleichungskonstellationen (Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EGBGB) eine dem § 94 BVFG nachgebildete Möglichkeit einzuräumen, einemateriell-rechtliche Wahl des nach deutschem Recht künftig zu tragenden Namens zu treffen.

21

cc) Soweit es dabei insbesondere die Führung von dem deutschen Recht unbekannten Zwischennamen betrifft, wird dem von einem Statutenwechsel zum deutschen Recht betroffenen Namensträger durch Art. 47 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ("Ablegeerklärung") ermöglicht, diesen schlicht wegfallen zu lassen. Will der Namensträger seinen unter dem Ausgangsstatut als Zwischennamen geführten Namensbestandteil neben seinem Vornamen und Familiennamen behalten, ist ihm grundsätzlich auch die Möglichkeit eröffnet, seinen Zwischennamen nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ("Sortiererklärung") entweder zum weiteren Vornamen oder zum Begleitnamen zu bestimmen (vgl. Staudinger/Hepting/Hausmann BGB [2013] Art. 47 EGBGB Rn. 46).

22

Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Betroffene nach dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die Möglichkeit gehabt hätte, ihren im deutschen Recht nicht vorgesehenen Vatersnamen Naydenova durch eine Erklärung nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB wegfallen zu lassen. Sie hätte ferner den Vatersnamen Naydenova nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB zum zweiten Vornamen bestimmen können; in diesem Fall wäre es ihr darüber hinaus möglich gewesen, mit einer weiteren Erklärung nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB ("Ursprungserklärung") ihren dann die Funktion eines weiteren Vornamens erfüllenden Namensbestandteil Naydenova in der passenden weiblichen Grundform - wohl Nayda - zu führen (vgl. dazu Hepting StAZ 2008, 161, 174).

23

d) Nicht einheitlich beantwortet wird die Frage, ob der Namensträger, der nach einem Statutenwechsel - wie hier - keine Erklärung nach Art. 47 EGBGB abgeben will, seinen bisherigen Namen in der ursprünglichen unangeglichenen Funktion behält oder ob in einem solchen Fall eine objektive Angleichung entsprechend der bisherigen Praxis nach den Regeln des internationalen Privatrechts auch ohne Erklärung des Namensträgers vorzunehmen ist.

24

aa) Dabei besteht allerdings - wovon auch das Beschwerdegericht ausgeht - Einigkeit darüber, dass die Angleichung jedenfalls dann von der (fehlenden) Angleichungserklärung abgekoppelt werden kann, wenn der unter dem ausländischen Recht gebildete Name eines Statutenwechslers keine strukturelle Aufgliederung in Vornamen und Familiennamen - sondern beispielsweise nur eine Kette von Eigennamen - enthält (Staudinger/Hepting/Hausmann BGB [2013] Art. 47 EGBGB Rn. 28; Mörsdorf-Schulte in Prütting/Wegen/Weinreich BGB 8. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 3; jurisPK-BGB/Janal [Stand: Oktober 2012] Art. 47 EGBGB Rn. 3; Rauhmeier StAZ 2010, 337, 338; Hepting StAZ 2008, 161, 176; Mäsch IPrax 2008, 17, 18, 20; Henrich StAZ 2007, 197, 198). Diese Beurteilung hält auch der Senat für zutreffend. Der nach deutschem Recht gebildete bürgerliche Name einer natürlichen Person enthält zwingend einen Namensteil, der mit der Übertragbarkeit auf den Ehegatten und die Kinder auch die Aufgabe des Familiennamens erfüllen kann und einen anderen Namensteil, der als Vorname die Mitglieder einer Familie und allgemein die Träger des gleichen Familiennamens voneinander unterscheidbar macht. Damit steht es in Einklang, dass das Gesetz dem Namensträger - wenn auch in beschränktem Umfang - öffentlich-rechtliche Pflichten zur Führung seines bürgerlichen Namens auferlegt (vgl. etwa § 111 OWiG, § 5 Abs. 2 PAuswG, §§ 15 Abs. 1, 21 Abs. 1 PStG, §§ 15 a, 15 b GewO in der bis zum 24. März 2009 geltenden Fassung), die jeweils daran anknüpfen, dass der Name mindestens einen Vornamen und einen Familiennamen enthält. Auch dies verdeutlicht, dass unter deutschem Namensstatut die Führung eines Vornamens und eines Familiennamens ein unverzichtbares Ordnungs- und Unterscheidungskriterium darstellt. Staatlichen Ordnungsinteressen wird daher regelmäßig der Vorzug gegenüber dem Wunsch eines eingebürgerten Ausländers an der funktionellen Kon-tinuität bei der Führung seines unter fremdem Recht ohne Vornamen und/oder Familiennamen gebildeten Namens zu geben sein, so dass in diesen Fällen eine objektive Angleichung zwar unter möglicher Berücksichtigung der Wünsche des Namensträgers, aber gegebenenfalls auch gegen seinen Willen (vgl. MünchKommBGB/Birk 5. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 18) zu erfolgen hat.

25

bb) Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob der Name eines Statutenwechslers beim Fehlen von Erklärungen nach Art. 47 EGBGB auch dann nach kollisionsrechtlichen Regeln angeglichen werden kann, wenn dessen unter ausländischem Recht gebildeter Name zwar Vornamen und Familiennamen, darüber hinaus aber auch solche, dem deutschen Recht unbekannte Namensbestandteile - insbesondere Zwischennamen - enthält. Ein Teil des Schrifttums vertritt die Ansicht, dass die Fortführung von dem deutschen Recht unbekannten Namensbestandteilen mit staatlichen Ordnungsinteressen ebenso unvereinbar sei wie das Fehlen eines Vornamens oder eines Familiennamens und ein nach ausländischem Recht gebildeter Zwischenname daher nach dem Statutenwechsel nur funktionsäquivalent - typischerweise als weiterer Vorname - weitergeführt werden könne (Staudinger/Hepting/Hausmann BGB [2013] Art. 47 EGBGB Rn. 47; MünchKommBGB/Birk 5. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 33; Mörsdorf-Schulte in Prütting/Wegen/Weinreich 8. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 12; Hochwald StAZ 2010, 335, 336; Rauhmeier StAZ 2010, 337, 338; Mäsch IPrax 2008, 17, 19; Hepting StAZ 2008, 161, 173; Henrich StAZ 2007, 197, 201). Eine abweichende Auffassung ist demgegenüber mit dem Beschwerdegericht der Ansicht, dass das Prinzip der Namenskontinuität in diesem Falle auch die funktionelle Kontinuität umgreift, der Statutenwechsler mithin einen nicht abgelegten Zwischennamen auch unter deutschem Recht in der aus dem früheren Heimatrecht abgeleiteten Funktion weiterführen könne (Palandt/Thorn BGB 73. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 5; jurisPK-BGB/Janal [Stand: Oktober 2012] Art. 47 EGBGB Rn. 3; vgl. bereits OLG Frankfurt StAZ 2006, 142, 143).

26

cc) Der Senat hält die letztgenannte Auffassung jedenfalls für die hier zur Beurteilung stehenden Fallkonstellation des Vatersnamens von Doppelstaatlern für zutreffend.

27

(1) Der Senat hat im Jahre 1993 in Bezug auf die Fortführung des unter russischem Recht erworbenen Vatersnamens eines statusdeutschen Spätaussiedlers ausgesprochen, dass "Zwischennamen (Vatersnamen), die nach dem bisherigen Heimatrecht des Aussiedlers erworben worden und Bestandteil seines Namens sind, in deutsche Personenstandsregister einzutragen sind, sofern der Aussiedler keine Erklärung nach § 94 Bundesvertriebenengesetz … abgibt" (Senatsbeschluss vom 9. Juni 1993 - XII ZB 3/93 - FamRZ 1993, 1178, 1180). Bereits daraus wurde - wie auch vom Beschwerdegericht - hergeleitet, dass der Senat in Bezug auf die Führung solcher Zwischennamen nach einem Statuswechsel zum deutschen Recht von einer funktionellen Namenskontinuität ausgegangen sei (vgl. OLG Frankfurt StAZ 2006, 142, 143; dagegen Henrich StAZ 2007, 197, 200 f.).

28

(2) Der Name des Menschen wird von seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 GG umfasst. Jede Maßnahme, die in das verfassungsrechtlich geschützte Recht am Namen eingreift, muss sich am Maßstab der Verhältnismäßigkeit messen lassen (BVerfG FamRZ 1988, 587, 589). Auch die im Wege objektiver Angleichung gegen den Willen des Namensträgers erzwungene Verpflichtung, einen unter ausländischem Recht als Vatersnamen erworbenen Namensbestandteil künftig als weiteren Vornamen zu führen, stellt sich als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Namensträgers dar (so auch Staudinger/Hepting/Hausmann BGB [2013] Art. 47 EGBGB Rn. 31), der nur durch gewichtige öffentliche Interessen an der Angleichung gerechtfertigt werden kann.

29

(a) Ein Bedürfnis für die Angleichung von Zwischennamen wird in erster Linie im Zusammenhang mit der Registerdarstellung gesehen (vgl. BeckOK BGB/Mäsch [Stand: Mai 2013] Art. 10 EGBGB Rn. 19 und Art. 47 EGBGB Rn. 11). Der Führung amtlicher Register in Deutschland liegt die strukturelle Aufteilung des Namens in Vorname und Familienname zugrunde, und die Eintragung von Zusätzen, welche daneben die Bedeutung eines dem deutschen Recht unbekannten Namensbestandsteils im Register kennzeichnen und erläutern sollen, wird grundsätzlich unerwünscht sein. Indessen müssen solche Schwierigkeiten bei der Registerdarstellung seit jeher überwunden werden, wenn es um die Eintragung von Zwischennamen geht, die nach dem maßgeblichen Heimatrecht Bestandteil des vollen bürgerlichen Namens eines ausländischen Staatsbürgers sind (BGH Beschluss vom 26. Mai 1971 - IV ZB 22/70 - NJW 1971, 1571, 1572; vgl. zur Eintragung von Vatersnamen bulgarischer Staatsangehöriger OLG Hamm StAZ 1981, 190, 193).

30

Ausschlaggebend kann im vorliegenden Fall auch nicht sein, dass sich ein eingebürgerter Ausländer in Deutschland in einer Gesellschaft bewegt, die im Behördenverkehr sowie im gesellschaftlichen und beruflichen Leben maßgeblich von den Normen und Vorstellungen des materiellen deutschen Namensrechts geprägt ist (vgl. BayObLG NJWE-FER 1999, 111, 112) und die Angleichung seiner dem deutschen Recht unbekannten Namenstypen grundsätzlich geeignet sein kann, die Integration des Namensträgers in seine namensrechtliche Umwelt nicht nur im privaten Interesse der betroffenen Person, sondern auch im öffentlichen Interesse zu fördern. Denn eine Namensangleichung dürfte zur Integration nicht mehr viel beitragen können, wenn der unter ausländischem Recht gebildete Name schon die nach deutschem Namensrecht zwingend notwendigen Bestandteile Vorname und Familienname enthält, die der eingebürgerte Namensträger in dieser Funktion bereits verwenden kann.

31

(b) Der Vatersname erfüllt im bulgarischen Recht ebenso wie im gesamten slawischen Rechtskreis die Funktion, einen generationsübergreifenden familiären Zusammenhang zu kennzeichnen (vgl. Staudinger/Hepting/Hausmann BGB [2013] Art. 47 EGBGB Rn. 51). Dies wird etwa dadurch verdeutlicht, dass ein Kind nach bulgarischem Namensrecht im Falle einer sogenannten Volladoption (auch) einen neuen Vatersnamen erhält, der aus dem Vornamen des annehmenden Mannes abgeleitet wird (Art. 18 Abs. 2 iVm Art. 13 des Gesetzes über die Personenstandsregistrierung vom 23. Juli 1999, abgedruckt bei Jessel/Holst in Bergmann/Ferid/Henrich Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Länderteil Bulgarien [Stand: 1. Juli 2012] S. 90 ff.). Das Interesse des eingebürgerten Ausländers, diesen familiären Zusammenhang durch die fortdauernde Führung des Vatersnamens - in der durch das ausländische Recht bestimmten Funktion - auch künftig kenntlich zu machen, muss aus der Sicht des deutschen Rechts jedenfalls dann respektiert werden, wenn der Namensträger (wie im vorliegenden Fall die Betroffene) durch Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit seine Bindungen zum Heimatrecht nicht vollständig gelöst hat.

32

e) Es braucht daher nicht erörtert zu werden, ob sich - wie das Beschwerdegericht meint - die Wertung, dass die Betroffene ihren Namensbestandteil Naydenova nach dem Statutenwechsel zum deutschen Recht in der Funktion als Vatersnamen weiterführen kann, auch aus zwingenden Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt, nach der eine kollisionsrechtlich bedingte Namensspaltung (zur Anknüpfung des Personal- und Namensstatuts bei Doppelstaatlern im bulgarischen internationalen Privatrecht vgl. Zidarova/Stanceva-Minceva RabelsZ 71 [2007], S. 398, 413, 415) bei EU-Bürgern - je nach Sachverhaltsgestaltung - einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV (EuGH Urteil vom 2. Oktober 2003 Rs. C-148/02 - Slg. I 2003, 11613 = FamRZ 2004, 273 - Garcia Avello) und/oder eine unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV (EuGH Urteil vom 14. Oktober 2008 - Rs. C-353/06 - Slg. I 2008, 7639 = FamRZ 2008, 2089 - Grunkin-Paul II) darstellen kann.

Dose                     Klinkhammer                        Günter

            Botur                                 Guhling

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.

(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

(1) u. (2)

(3) ... Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.

(4) bis (6)

(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.

(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

(1) u. (2)

(3) ... Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.

(4) bis (6)

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 31. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin mit Sitz in Dänemark und die in Indien ansässige Beklagte stellen Gehäuse für elektrische Anlagen her. Der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der Klägerin L.      ist Inhaber des eine dreidimensionale rahmenartige Konstruktion und deren Verwendung betreffenden europäischen Patents EP            , aus dem das deutsche Patent DE        resultiert. Mit zum 15. Dezember 2008 beendetem Lizenzvertrag vom 12. Februar 1999 zwischen der I.       P.     H.     Ltd. (im Folgenden: IPH) – mit Sitz in Mauritius - als Lizenzgeberin, vertreten durch den Patentinhaber L.      , und der B.      I.      P.      Ltd. (im Folgenden: BIP) – mit Sitz in Indien - als Lizenznehmerin, wurde letzterer unter anderem die Nutzung der streitgegenständlichen Erfindung gestattet. Der Vertrag enthielt unter Art. VIII Ziffer 8.2 und 8.3 eine Schiedsabrede, wonach Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag einem Schiedsgericht in Neu-Delhi (Indien) gemäß den Regeln der Internationalen Handelskammer zur Entscheidung vorgelegt werden sollten.

2

Die Beklagte war auf der Hannover-Messe im April 2010 mit einem Stand vertreten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es in diesem Zusammenhang zum Anbieten von das Patent verletzenden Gehäusen gekommen ist.

3

Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung, Herausgabe patentverletzender Rahmenkonstruktionen, Auskunft und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Ihre Aktivlegitimation stützt die Klägerin dabei zum einen auf eine schriftliche "Abtretungs- und Prozessführungsermächtigungserklärung" des Patentinhabers vom 15. November 2010, zum anderen darauf, dass ihr der Patentinhaber im Oktober 1999 mündlich eine ausschließliche Lizenz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt habe.

4

Die Beklagte hat in der Klageerwiderung die Einrede des Schiedsvertrags erhoben. Die Schiedsabrede im Lizenzvertrag vom 12. Februar 1999 gelte auch für die Parteien dieses Rechtsstreits. Sie sei Rechtsnachfolgerin der BIP. Die Klägerin ihrerseits sei an die Abrede gebunden aufgrund der Verbindungen zwischen der IPH, dem Pateninhaber und der Klägerin. Aus Ziffer II 2.1 (d) des Lizenzvertrags folge, dass sie über das Vertragsende hinaus berechtigt sei, das Patent in Form des Vertriebs zu nutzen. Deshalb falle der Streitgegenstand unter die Schiedsvereinbarung. Hilfsweise hat die Beklagte widerklagend die Feststellung der Rechtswidrigkeit der außerprozessualen Abmahnung der Klägerin sowie ihrer daraus folgenden Schadensersatzverpflichtung beantragt.

5

Das Landgericht hat in einem Zwischenurteil die Einrede des Schiedsvertrags als unbegründet erachtet und Klage sowie Widerklage für zulässig erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von der Vorinstanz zugelassene Revision der Beklagten.

6

Der Senat hat während des Revisionsverfahrens die Klägerin mit Beschluss vom 27. November 2013 (GRURPrax 2014, 117) darauf hingewiesen, dass die Klage bislang mangels hinreichender Bestimmung des Streitgegenstands (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig sei. Die Klägerin stütze ihre Klage gleichrangig sowohl auf Ansprüche aus eigenem wie aus fremdem Recht. Insoweit handele es sich jedoch auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände. Diese könnten nicht im Wege einer alternativen Klagehäufung derart geltend gemacht werden, dass zwar nur einer der Ansprüche tenoriert, die Auswahl aber dem Gericht überlassen werden solle. Vielmehr sei es Sache der klagenden Partei, die Streitgegenstände in ein Eventualverhältnis zu stellen, was auch noch in der Revisionsinstanz geschehen könne.

7

Die Klägerin hat daraufhin erklärt, dass sie die Klage primär auf die "Abtretungs- und Prozessführungsermächtigungserklärung" des Patentinhabers vom 15. November 2010 stütze.

8

Zum 3. Dezember 2013 ist das Patent des Geschäftsführers der Klägerin erloschen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

10

Nach Auffassung des Berufungsgerichts greift die von der Beklagten gemäß § 1025 Abs. 2, § 1032 Abs. 1 ZPO, Art. II Abs. 3 des (UN-)Überein-kommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (nachfolgend UNÜ) erhobene Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit nicht durch.

11

Ob eine den Streitgegenstand der Klage erfassende Schiedsvereinbarung bestehe und wie diese auszulegen sei, richte sich im Streitfall grundsätzlich nach indischem Recht. Denn zur Bestimmung des Statuts der Schiedsvereinbarung sei primär auf das von den Vertragsparteien gewählte Recht abzustellen. Hierbei könne die Rechtswahl auch stillschweigend erfolgen, was insbesondere bei einer für das Statut des Hauptvertrags erfolgten Rechtswahl anzunehmen sei. Die Parteien des Lizenzvertrags hätten in dessen Art. VIII Nr. 8.1 bestimmt, dass sich Gültigkeit, Auslegung und Durchführung des Vertrags nach indischem Recht richteten. Ferner sei in Art. VIII Nr. 8.3 als Schieds-ort das indische Neu-Delhi bestimmt. Hieraus folge, dass nach ihren Vorstellungen auch für die Schiedsvereinbarung in Art. VIII Nr. 8.2 indisches Recht gelten solle.

12

Ob der Streitgegenstand des Verfahrens unter die Schiedsvereinbarung falle, sei zweifelhaft, könne aber letztlich offen bleiben. Denn die Vereinbarung erstrecke sich jedenfalls nicht auf die Klägerin. Die Beklagte berufe sich insoweit zu Unrecht auf die Grundsätze der sogenannten "group of companies doctrine", die nach ihrer Darstellung unter anderem auch im indischen Recht gelte und die deshalb zu einer Erstreckung der Schiedsabrede auf die Klägerin führe, da diese - ebenso wie die IPH - zum Konzern des Patentinhabers L.      gehöre. Nach der "group of companies doctrine" würden Schiedsvereinbarungen innerhalb eines Konzerns erstreckt, wenn sich die Vertreter des nicht unterzeichnenden Konzernunternehmens in irgendeiner Weise an den Verhandlungen oder der Vertragserfüllung beteiligt hätten, dieses Unternehmen als wirkliche Partei des Hauptvertrags oder der Schiedsvereinbarung anzusehen sei und ihm aus diesem Auftreten Vorteile erwüchsen oder solche zu erwarten seien. Auch komme eine Erstreckung der Schiedsabrede bei - aufgrund etwa konzerninterner Abhängigkeit - übermäßiger Kontrolle einer Partei des Schiedsvertrags durch den Dritten in Betracht. Diese Voraussetzungen lägen im Verhältnis der Klägerin zur IPH aber nicht vor. Einer Einbeziehung nach der "group of companies doctrine" stehe auch entgegen, dass diese Rechtsfigur im dänischen Recht nicht anerkannt sei. Für die spezielle Frage der Einbeziehung Dritter in eine Schiedsvereinbarung sei das Recht maßgeblich, das den Dritten mit einer der ursprünglichen Parteien der Schiedsvereinbarung verbinde, was hier - abweichend von dem ansonsten anwendbaren indischen Recht - zum dänischen Recht führe. Denn insoweit sei nach konzernrechtlichen Grundsätzen auf das Personalstatut der dänischen Klägerin abzustellen. Im Übrigen verstoße die "group of companies doctrine" gegen den deutschen ordre public. Es sei Bestandteil der deutschen öffentlichen Ordnung, dass niemand der staatlichen Gerichtsbarkeit zugunsten eines Schiedsgerichts entzogen werden dürfe, wenn er sich dem Spruch des Schiedsgerichts nicht freiwillig unterworfen habe. Dem widerspreche es aber, wenn man die Klägerin allein deshalb an die Schiedsvereinbarung binde, weil sie zum gleichen Konzern wie die Lizenzgeberin gehöre. Zudem wäre bei Anwendung der "group of companies doctrine" das Schriftformerfordernis des Art. II Abs. 1 UNÜ jedenfalls hinsichtlich der Klägerin nicht erfüllt. Es fehle an ihrer Unterschrift, da ihr Geschäftsführer L.      bei Abschluss des Lizenzvertrags nicht für sie, sondern als Vertreter der IPH aufgetreten sei. Die Beklagte berufe sich letztlich auch zu Unrecht auf § 242 BGB. Die Klägerin verhalte sich weder widersprüchlich noch treuwidrig, wenn sie die Bindung an eine Vereinbarung in Abrede stelle, die nicht sie, sondern ein anderes Unternehmen getroffen habe.

II.

13

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.

14

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende (vgl. nur Senat, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urteil vom 7. November 2012 - VIII ZR 108/12, BGHZ 195, 243 Rn. 10, jew. mwN) - internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Maßgabe des § 32 ZPO bejaht. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht nicht.

15

2. Allerdings hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung, ob die Erhebung der Einrede der Schiedsvereinbarung durch die Beklagte (§ 1032 Abs. 1 ZPO) begründet ist, wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen, aus denen sich die Bindung der Klägerin an die im Lizenzvertrag vom 12. Februar 1999 enthaltene Schiedsabrede ergeben könnte. Die insoweit erforderlichen Feststellungen sind nachzuholen.

16

Hierbei werden zunächst die auf die "Abtretungs- und Prozessführungsermächtigungserklärung" des Patentinhabers vom 15. November 2010 gestützten Ansprüche zu prüfen sein.

17

Bei einem Anspruch aus eigenem und einem aus fremdem Recht handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände (Senat, Beschluss vom 27. November 2013, GRURPrax 2014, 117 Rn. 2 mwN). Nachdem die Klägerin ihre Forderungen in der Revisionsinstanz in das insoweit notwendige Eventualverhältnis gebracht hat, ist über die Frage, ob für die nur hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus eigenem Recht der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten gegeben ist oder die von der Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertrags durchgreift, nicht vor der endgültigen Entscheidung über die primär geltend gemachten Ansprüche aus fremden Recht zu befinden. Für diese Ansprüche lässt sich aber mit der vom Berufungsgericht gegebenen, lediglich auf die Klägerin und deren Konzernzugehörigkeit abstellenden Begründung eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Neu-Delhi nicht verneinen.

18

a) Da die Klägerin im Rahmen der Abtretungs- und Prozessführungsermächtigungserklärung vom 15. November 2010 aus dem Recht des Patentinhabers vorgeht und es insoweit darum geht, ob die Beklagte durch ihr Verhalten auf der Hannover-Messe im April 2010 dessen Rechte verletzt hat, ist bei der Frage, ob die Klägerin die Schiedsvereinbarung gegen sich geltend lassen muss, zunächst auf die Person des Patentinhabers abzustellen. Feststellungen dazu, ob dieser an die Schiedsvereinbarung gebunden und dann diese Bindung auf die Klägerin übergegangen ist, hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass insoweit indisches Recht anwendbar sein dürfte:

19

Das Berufungsgericht ist zunächst rechtsfehlerfrei - Rügen werden im Revisionsverfahren nicht erhoben - davon ausgegangen, dass die Parteien des Lizenzvertrags die Schiedsvereinbarung indischem Recht unterstellt haben.

20

Welches Recht für die Einbeziehung Dritter - hier zunächst des Patentinhabers - in eine solche Schiedsvereinbarung maßgeblich ist, wird im Schrifttum nur vereinzelt und insoweit unterschiedlich erörtert. Teilweise wird das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht für maßgeblich gehalten (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, Kap. 44 Rn. 24; siehe auch OLG Düsseldorf, RIW 1996, 239 f: jedenfalls, wenn der Beklagte geltend macht, in den Anwendungsbereich des Schiedsvertrags, an dem er nicht beteiligt war, einbezogen worden zu sein), teilweise wird auf das Recht abgestellt, das die präsumptiv an eine Schiedsklausel gebundene Person mit einer der ursprünglichen Parteien der Schiedsvereinbarung verbindet (vgl. Hausmann in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 7. Auflage, Rn. 6783; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Anhang zu § 1061 Rn. 47).

21

Gegen das Abstellen auf die für die Schiedsvereinbarung anwendbaren Normen könnte man einwenden, dass die Parteien des Schiedsvertrags nicht das Recht haben, die für die Frage der Einbeziehung eines außerhalb des Vertrags stehenden Dritten maßgebliche Rechtsordnung zu dessen Lasten zu bestimmen, sondern dass hierfür das auch ansonsten für das Verhältnis des Dritten zu den Vertragsparteien oder einer von ihnen maßgebliche Recht anwendbar ist. Solche - letztlich im Schutz vor Fremdbestimmung wurzelnden - Überlegungen können jedoch in einem Fall wie hier nicht eingreifen, in dem der Patentinhaber die Schiedsvereinbarung selbst - wenn auch im Rahmen des Lizenzvertrags formal als Vertreter für die Lizenzgeberin - abgeschlossen hat. Seine Einbeziehung in die Schiedsvereinbarung ist deshalb ebenfalls nach dem für diese geltenden Recht zu entscheiden.

22

Ob sich im Falle einer Bindung des Patentinhabers - wie bei Maßgeblichkeit deutschen Rechts (vgl. zur Bindung des Zessionars an eine vom Zedenten abgeschlossene Schiedsvereinbarung nur Senat, Urteil vom 2. Oktober 1997 - III ZR 2/96, NJW 1998, 371 mwN) - auch die Klägerin, an die der Patentinhaber seine aus der geltend gemachten Patentverletzung folgenden Rechte abgetreten hat, an die Schiedsabrede halten muss, ist gleichfalls nach dem Recht zu beurteilen, das für die Schiedsvereinbarung maßgeblich ist.

23

Im internationalen Privatrecht gilt der Grundsatz, dass das Recht, dem eine Forderung unterliegt, im Fall der Abtretung ebenso für das Rechtsverhältnis zwischen dem Neugläubiger und dem Schuldner gilt. In diesem Sinn regelte früher Art. 33 Abs. 2 EGBGB, dass das für eine übertragene Forderung anwendbare Recht auch ihre Übertragbarkeit, das Verhältnis zwischen neuem Gläubiger und Schuldner, die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann, und die befreiende Wirkung einer Leistung durch den Schuldner bestimmt. Art. 33 Abs. 2 EGBGB ist - wie der gesamte Erste Unterabschnitt des Fünften Abschnitts des EGBGB (Art. 27-37) - zum 17. Dezember 2009 außer Kraft getreten (Art. 1 Nr. 4, Art. 3 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 25. Juni 2009, BGBl. I 1574) und durch die inhaltsgleiche Regelung in Art. 14 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung (Rom I VO) ersetzt worden. Allerdings findet die Rom I VO auf Schiedsvereinbarungen keine unmittelbare Anwendung (Art. 1 Abs. 2 Buchst. e Rom I VO). Dies hindert aber nicht, den diesen Regelungen zugrundeliegenden Rechtsgedanken auch auf die vorliegende Fallkonstellation zu übertragen. Sowohl Art. 33 Abs. 2 EGBGB als auch Art. 14 Abs. 2 Rom I VO liegt die zutreffende Überlegung zugrunde, dass sich der Inhalt eines Schuldverhältnisses durch die Abtretung grundsätzlich nicht ändert und daher auch das maßgebliche Recht das Gleiche bleiben soll. Insoweit wird dem schutzwürdigen Interesse des Schuldners am Fortbestand der einmal geschaffenen Situation Rechnung getragen.

24

Dies rechtfertigt es, die Frage, ob im Rahmen der Abtretungs- und Prozessführungsermächtigungserklärung eine Schiedsbindung des Patentinhabers auf die Klägerin übergegangen ist, nach dem für die Schiedsvereinbarung geltenden Recht zu beurteilen. Dem Schuldner bleibt damit das für sein Verhältnis zum Zedenten maßgebliche Recht, dem er aufgrund der Schiedsvereinbarung unterworfen ist, erhalten.

25

Sollte der Patentinhaber L.     an die Schiedsvereinbarung gebunden sein, würde sich im Übrigen auch, soweit die Klägerin hilfsweise aus eigenem Recht gegen die Beklagte vorgeht, die entscheidungserhebliche Fragestellung ändern. Insoweit ginge es in erster Linie nicht darum, ob sich die Klägerin aufgrund etwaiger gesellschaftsrechtlicher Verbindungen zur IPH an die von dieser abgeschlossene Schiedsabrede halten müsste, sondern ob letzteres (auch) deshalb der Fall ist, weil der Patentinhaber an die Schiedsabrede gebunden ist und die Klägerin ihre Rechte - ausschließliche Lizenz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - aus einer zeitlich später abgeschlossenen Vereinbarung mit dem Patentinhaber herleitet.

26

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht einer etwaigen Bindung der Klägerin an die Schiedsklausel im Lizenzvertrag auch nicht der deutsche ordre public entgegen.

27

Zwar ist nach Art. 6 EGBGB ausländisches Recht nicht anzuwenden, wenn die Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Insoweit geht es nicht um eine abstrakte Prüfung des ausländischen Rechts, sondern um das konkrete Anwendungsergebnis im jeweiligen Einzelfall.

28

Hierbei setzt die Überprüfung des Ergebnisses der Anwendung ausländischen Rechts regelmäßig jedoch zunächst die Ermittlung dieses Auslegungsergebnisses voraus, wobei sämtliche anwendbaren komplementären Rechtsinstitute der verwiesenen Rechtsordnung zu berücksichtigen sind. Eine Anwendung von Art. 6 EGBGB "auf Verdacht" unter Verzicht auf die Feststellung und Ermittlung des anwendbaren Rechts ist grundsätzlich unzulässig. Vielmehr sind erst das ausländische Recht und die ihm zugrundeliegenden Wertungen zu ermitteln, bevor in einem zweiten Schritt ein Verstoß gegen Art. 6 EGBGB bejaht werden kann (vgl. nur BGH, Urteile vom 19. März 1997 - VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 139 f und vom 26. März 1998 - VII ZR 123/96, WM 1998, 1637, 1640; Lorenz in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., Art. 6 EGBGB Rn. 13; MüKoBGB/Sonnenberger, Bd. 10, 5. Aufl., Art. 6 EGBGB Rn. 43; Palandt/Thorn, BGB, 73. Aufl., Art. 6 EGBGB Rn. 5). Das Berufungsgericht hätte deshalb zunächst prüfen müssen, ob das ausländische Recht im konkreten Fall eine Bindung der Klägerin an die Schiedsabrede im Lizenzvertrag vorsieht.

29

Selbst wenn man hiervon aber - wie das Berufungsgericht - absehen wollte, ist nicht ersichtlich, dass eine solche Bindung gegen den ordre public verstoßen würde. Art. 6 EGBGB schützt - wie andere entsprechende Vorbehaltsklauseln (z.B. § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO; Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ) auch - nur den "Kernbestand der inländischen Rechtsordnung" (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 20. Mai 1983, BT-Drucks. 222/83, S. 42). Maßgeblich ist insoweit, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 127/87, BGHZ 104, 240, 243 zu Art. 6 EGBGB und Art. 30 EGBGB a.F.; Urteil vom 4. Juni 1992 - IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312, 330 zu § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; Beschluss vom 16. September 1993 - IX ZB 82/90, BGHZ 123, 268, 270 zu Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ). Hierfür reicht es nicht aus, wenn der deutsche Richter, hätte er den Prozess nach deutschem Recht zu entscheiden, aufgrund zwingender deutscher Normen zu einem anderen Ergebnis kommen würde (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1992 und Beschluss vom 16. September 1993, jew. aaO). Die Annahme eines Verstoßes gegen den ordre public kommt daher nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2014 - III ZB 40/13, ZIP 2014, 595 Rn. 2 zu § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO).

30

Insoweit greift bereits die Argumentation des Berufungsgerichts, der ordre public sei verletzt, wenn man die Klägerin gegen ihren Willen allein deshalb der staatlichen Gerichtsbarkeit entziehe und der Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfe, weil sie zum selben Konzern wie die Lizenzgeberin gehöre, zu kurz. Es geht nicht allein darum. Entscheidend ist, dass - wie bereits ausgeführt – die Klägerin im Rahmen der Abtretungs- und Prozessführungsermächtigungserklärung Rechte des Patentinhabers geltend macht. Sollte das ausländische Recht eine Bindung des Patentinhabers an die von ihm als Vertreter der Lizenzgeberin selbst vereinbarte Schiedsklausel bezüglich eines unter diese fallenden Streitgegenstands bejahen, würde dies genauso wenig zu einem aus Sicht des deutschen Rechts unerträglichen Ergebnis führen wie eine daraus folgende Bindung auch der Klägerin, soweit sie ihre Rechte vom Patentinhaber ableitet. Gleiches würde im Übrigen auch gelten, soweit die Klägerin hilfsweise Rechte aus der behaupteten mündlichen Lizenzvereinbarung vom Oktober 1999 geltend macht. Denn auch insoweit leitet sie ihre Rechtsposition vom Patentinhaber ab.

31

c) Einer etwaigen Bindung der Klägerin stünde auch nicht Art. II Abs. 1 UNÜ entgegen, wonach sich jeder Vertragsstaat verpflichtet hat, eine durch "schriftliche Vereinbarung" getroffene Schiedsabrede anzuerkennen. Nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist ein Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder das Recht des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird. Feststellungen dazu, ob nach dem insoweit maßgeblichen ausländischen Recht die Erstreckung einer schriftlichen Schiedsvereinbarung auf Dritte - zumal unter den konkreten Umständen des hiesigen Falls - ihrerseits formbedürftig ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Wäre dies nicht der Fall, stünde der Bindung des Patentinhabers bzw. der Klägerin auch nicht Art. II Abs. 1UNÜ entgegen. Denn durch das UNÜ soll die Durchsetzung von Schiedsvereinbarungen international erleichtert werden. Bezweckt ist dagegen nicht die Aufstellung strengerer Vorschriften als im nationalen Recht. Art. II Abs. 1 und 2 UNÜ enthalten dabei Formerfordernisse, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens im Jahr 1958 vergleichsweise liberal waren und in ihrer Strenge deutlich hinter denen vieler nationaler Rechte zurückblieben. Seither haben im Rahmen einer schiedsfreundlicheren Grundhaltung viele Rechtsordnungen ihre Formerfordernisse dahingehend gelockert, dass sie nun geringere Anforderungen stellen als Art. II Abs. 1 und 2 UNÜ. Dieser Historie widerspricht eine Auslegung, durch die Art. II Abs. 1 und 2 UNÜ entgegen seiner ursprünglichen Intention zu einem Anerkennungshindernis wird (Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - III ZB 69/09, BGHZ 187, 126 Rn. 8 mwN). Davon abgesehen lässt Art. VII Abs. 1 UNÜ im Rahmen des sogenannten Meistbegünstigungsgrundsatzes ausdrücklich die Anwendung schiedsfreundlichen nationalen Rechts zu. Hierzu gehören nicht nur die Bestimmungen der §§ 1025 ff ZPO, sondern auch die nationalen Kollisionsregelungen und damit das danach als Statut der Schiedsvereinbarung berufene (ausländische) Recht (vgl. Senat, Beschluss vom 21. September 2005 - III ZB 18/05, NJW 2005, 3499, 3500). Zudem folgt aus dem Umstand, dass eine Schiedsvereinbarung formbedürftig ist, nicht automatisch, dass auch jede Erstreckung auf einen Dritten ihrerseits formbedürftig ist bzw. der Dritte nur gebunden ist, wenn er selbst die Schieds-abrede unterzeichnet oder ihr schriftlich beigetreten ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 2. Oktober 1997 - III ZR 2/96, NJW 1998, 371).

32

3. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen zum ausländischen Recht an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich noch auf Folgendes hin:

33

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Verfahren bezüglich beider Streitgegenstände nicht aufgrund des Umstands, dass das Patent am 3. Dezember 2013 erloschen ist, erledigt. Für die Frage, ob die Klage zulässig oder im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertrags unzulässig ist, spielt das Erlöschen des Patents keine Rolle. Lediglich im Rahmen der Begründetheit der Klage wird die Klägerin diesem Umstand Rechnung tragen müssen, da sich insoweit zum Beispiel der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsantrag in der Hauptsache erledigt hat und die Auskunfts- und Feststellungsanträge zeitlich entsprechend zu begrenzen sein dürften.

34

b) Das Berufungsgericht wird im weiteren Verfahren gegebenenfalls auch die von ihm offen gelassene Frage, ob der Streitgegenstand unter die Schiedsvereinbarung fällt, zu entscheiden haben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist dies zweifelhaft. Denn ob ein nachwirkendes Vertriebsrecht der Beklagten aus dem Lizenzvertrag in Betracht komme, hänge maßgeblich davon ab, ob die Lizenzgeberin bei Abschluss des Vertrags am 12. Februar 1999 überhaupt Inhaberin von Lizenzrechten gewesen sei, die den Vertrieb in Deutschland - und damit auch auf der Hannover-Messe - gestattet hätten, obwohl dem das Patent des Patentinhabers und seit Oktober 1999 die ausschließliche Lizenz der Klägerin entgegenstehen könnten. Soweit die Beklagte eine entsprechende Rechtsposition der Lizenzgeberin behaupte, sei dieser Vortrag ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt und unsubstantiiert. Lege man demgemäß zugrunde, dass die Lizenzgeberin über keine eigenen oder abgeleiteten Rechte für das deutsche Staatsgebiet verfügt habe, werde man kaum zum Ergebnis gelangen können, dass der Streitgegenstand der Schiedsabrede unterfalle. Denn bei einer Patentverletzung außerhalb des Vertragsgebiets stünden sich die Beteiligten nicht als Vertragspartner, sondern wie beliebige Dritte gegenüber.

35

Hierzu ist Folgendes anzumerken: Abgesehen davon, dass sich die Frage, ob der Streitgegenstand unter die Schiedsvereinbarung fällt, nach indischem Recht richtet und das Berufungsgericht hierzu keine abschließenden Feststellungen getroffen hat, rügt die Revision zu Recht als fehlerhaft, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten als Behauptung ins Blaue hinein bewertet hat. Nicht deren Behauptung ist unsubstantiiert, sondern vielmehr umgekehrt ist die Annahme fernliegend, dass die Lizenzgeberin bei Abschluss des Vertrags am 12. Februar 1999 nur über eingeschränkte Lizenzrechte verfügte. Insoweit hat das Berufungsgericht nicht gewürdigt, dass es der Patentinhaber L.      selbst war, der den Lizenzvertrag für die Lizenzgeberin abgeschlossen hat. Dass sich aus dem Wortlaut des Lizenzvertrags selbst eine Einschränkung des Vertragsgebiets ergibt, sodass die Aktivitäten der Beklagten auf der Hannover-Messe außerhalb des Vertragsgebiets erfolgten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Wenn aber L.     als Vertreter der Lizenzgeberin der Lizenznehmerin unbeschränkte Rechte einräumt, liegt die Annahme fern, die Lizenzgeberin sei im Verhältnis zu ihm dazu nicht berechtigt gewesen beziehungsweise L.     sei als Patentinhaber damit nicht einverstanden gewesen. Die Annahme des Berufungsgerichts, einer entsprechenden Rechtsposition der Lizenzgeberin stehe insoweit das Patent des Inhabers entgegen, vermag daher nicht zu überzeugen. Soweit das Berufungsgericht auf die Behauptung der Klägerin verweist, dass L.     ihr im Oktober 1999 mündlich eine ausschließliche Lizenz für Deutschland erteilt habe, ist diese Darstellung zum einen streitig und zum anderen nicht geeignet, einer ggfs. bereits früher erfolgten und räumlich umfassenden Erteilung der Lizenz an die BIP nachträglich ihre Wirkung zu nehmen.

Herrmann                        Wöstmann                          Seiters

                  Tombrink                           Remmert

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) u. (2)

(3) ... Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.

(4) bis (6)

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) u. (2)

(3) ... Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.

(4) bis (6)