Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2020 - XII ZB 252/19

20.05.2020 11:05, 05.02.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2020 - XII ZB 252/19

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 252/19
vom
5. Februar 2020
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sofern der Gutachter nicht zugleich behandelnder Arzt des Betroffenen ist und
wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betroffenen
seine Begutachtung verborgen geblieben ist, kann im Regelfall, in dem dem
Betroffenen vorab der Beweisbeschluss bekanntgegeben worden ist, unterstellt
werden, dass der Sachverständige den Betroffenen über die beabsichtigte
Begutachtung unterrichtet hat (Abgrenzung zu Senatsbeschlüssen vom
6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724; vom 7. August 2013
- XII ZB 691/12 - FamRZ 2013, 1725 und vom 15. September 2010
- XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726).
BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 252/19 - LG Frankfurt (Oder)
AG Strausberg
ECLI:DE:BGH:2020:050220BXIIZB252.19.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Mai 2019 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung seiner Betreuung.
2
Der Betroffene ist mit der Beteiligten zu 2 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die Beteiligten zu 3 und 4. Am 23. Februar 2010 erteilten sich der Betroffene und die Beteiligte zu 2 gegenseitig eine notarielle Vorsorgevollmacht. Darin bevollmächtigten der Betroffene und die Beteiligte zu 2 zudem die Beteiligten zu 3 und 4 für den Fall, dass der Betroffene beziehungsweise die Beteiligte zu 2 zum Gebrauch der Vollmacht nicht mehr in der Lage seien.
3
Der Betroffene leidet nach einem Anfang Januar 2016 erlittenen Schlaganfall an neurologischen Ausfällen mit einem hirnorganischen Psychosyndrom und anschließend eingetretener Demenz. Später unterzeichneten die Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 4 einen auf den 16. Februar 2016 datierten Darlehensvertrag ; danach gewährte die Beteiligte zu 2 als Bevollmächtigte des Betroffenen dem Beteiligten zu 4 einen zinslosen Kredit in Höhe von 50.000 € zum Bau eines Hauses in F., das von dem Betroffenen und der Beteiligten zu 2 zu Wohnzwecken genutzt werden sollte. Seit dem 15. Juni 2016 lebt der Betroffene in einem von der Beteiligten zu 2 ausgewählten Pflegeheim.
4
Der Beteiligte zu 3 hat die Bestellung eines Betreuers bzw. eines Kontrollbetreuers angeregt, weil die Beteiligte zu 2 die ihr vom Betroffenen erteilte Vollmacht missbrauche und weil sie unzuverlässig sei. Das Amtsgericht hat die Bestellung eines Betreuers abgelehnt. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss dahin abgeändert, dass es für den Betroffenen einen Berufsbetreuer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge einschließlich der in Wahrnehmung von Vermögensinteressen erforderlichen Vertretung gegenüber Behörden, Ämtern, Gerichten, Versicherungen sowie der Regelung von Renten- und Sozialhilfeangelegenheiten bestellt hat. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet. Im Übrigen ist die Entscheidung auch in der Sache nicht zu beanstanden.
6
1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Unrecht, dass der Sachverständige dem Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens nicht den Zweck der Untersuchung eröffnet habe und das Sachverständigengutachten dem Betroffenen nicht überlassen worden sei.
7
a) Der Rüge, dass der Sachverständige vor der Untersuchung dem Betroffenen nicht den Zweck der Untersuchung eröffnet hat, bleibt der Erfolg versagt.
8
aa) Zwar ist es richtig, dass § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG für das Betreuungsverfahren eine förmliche Beweisaufnahme vorsieht. Danach hat der Sachverständige den Betroffenen gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen, wobei er vor der Untersuchung des Betroffenen bereits zum Sachverständigen bestellt sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnet haben muss, damit der Betroffene sein Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, sinnvoll ausüben kann (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724 Rn. 15 mwN).
9
Sofern der Gutachter nicht zugleich behandelnder Arzt des Betroffenen ist und wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betroffenen seine Begutachtung verborgen geblieben ist, kann im Regelfall, in dem dem Betroffenen vorab der Beweisbeschluss bekanntgegeben worden ist, unterstellt werden, dass der Sachverständige den Betroffenen über die beabsichtigte Begutachtung unterrichtet hat. Die vom Senat entschiedenen Fälle (Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724 Rn. 16; vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 - FamRZ 2013, 1725 Rn. 9 und vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 11) zeichnen sich – wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht einwendet – durch die Besonderheit aus, dass dort jeweils der behandelnde Arzt zum Gutachter bestellt worden war. In einem solchen Fall liegt es nahe, dass der Betroffene davon ausgeht, von diesem – ihm bereits bekannten – Arzt behandelt zu werden , ohne dass er mit einer Begutachtung rechnen muss. Deshalb muss der Arzt dem Betroffenen deutlich zu erkennen geben, dass er von seiner Bestellung zum Sachverständigen an (auch) als Gutachter tätig sein wird. In dieser Funktion muss er den Betroffenen untersuchen und darf sich für sein Gutachten nicht darauf beschränken, die aus der vorherigen Behandlung gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724 Rn. 16 mwN).
10
bb) Vorliegend ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Gutachter den Betroffenen zuvor als Arzt behandelt hat. Ebenso wenig sind konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Betroffenen seine Begutachtung verborgen geblieben ist. Den Gerichtsakten ist zu entnehmen, dass der Beweisbeschluss des Amtsgerichts vom 18. August 2017 dem Betroffenen vor seiner Untersuchung bekanntgegeben worden ist. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte erscheint es im Übrigen – worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist – fernliegend, dass der Gutachter sich dem Betroffenen nicht in seiner Funktion vorgestellt haben soll.
11
b) Ebenso wenig verfängt die Rüge, das Sachverständigengutachten sei weder dem Betroffenen noch seiner Verfahrenspflegerin bekanntgegeben worden.
12
aa) Allerdings setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit eines Betroffenen (§ 275 FamFG) grundsätzlich auch ihm persönlich zur Verfü- gung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2019 - XII ZB 118/19 - FamRZ 2020, 127 Rn. 4 mwN).
13
bb) Entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus den Gerichtsakten, dass das Gutachten dem Betroffenen bekanntgegeben worden ist. Das Gegenteil ergibt sich – wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend geltend macht – aus der gerichtlichen Verfügung vom 13. September 2017, mit der das Gutachten auch an den Betroffenen abverfügt worden ist; der Verfügung ist ebenfalls zu entnehmen, dass diese am 14. September 2017 ausgeführt worden ist. Schließlich hat auch die Verfahrenspflegerin Kenntnis von dem Sachverständigengutachten erhalten. Unter Hinweis auf das – ihr noch nicht bekannte – Sachverständigengutachten hatte die Verfahrenspflegerin am 15. November 2017 um Akteneinsicht gebeten, die ihr anschließend auch bewilligt worden ist.
14
2. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
15
a) Das Landgericht habe auf den Unterschied im Schriftbild zwischen der Unterschrift des Betroffenen auf einer Zahlungsanweisung vom 15. Februar 2016 einerseits und einer weiteren Vorsorgevollmacht vom 10. Dezember 2015 andererseits verwiesen. Dabei habe es die Angabe des Beteiligten zu 4 unberücksichtigt gelassen, wonach die Unterschrift vom 10. Dezember 2015 unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt des Betroffenen geleistet worden sei, als der Betroffene sehr "tattrig" gewesen sei.
16
aa) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozess- bzw. Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Daraus folgt zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet wäre, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Gründen aber behandelt werden. Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (ständige Rechtsprechung, s. etwa BGH Beschluss vom 21. Mai 2019 - VI ZR 54/18 - NJW 2019, 2477 Rn. 6 mwN).
17
bb) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend einwendet, nicht ersichtlich. Selbst wenn man zugunsten des Betroffenen unterstellt, der – vermeintlich übergangene – Vortrag des Beteiligten zu 4, der nicht einmal Beschwerdeführer ist, sei im Interesse des Betroffenen erfolgt, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Das Landgericht hat ausgeführt, die Darlegungen der hierzu befragten Beteiligten zu 2 und 4 erschienen dem Gericht nicht überzeugend und seien nach dem gewonnenen Eindruck davon geprägt gewesen, den tatsächlichen Gesundheitszustand für die Zeit um den 15. Februar 2016 zu beschönigen. Das zeigt, dass das Landgericht sich auch mit diesem Vortrag auseinandergesetzt, ihn aber anders als vom Betroffenen gewünscht gewürdigt hat.
18
b) Schließlich geht die Rüge der Rechtsbeschwerde fehl, wonach das Landgericht nicht berücksichtigt habe, dass die Beteiligten zu 2 und 4 im Schriftsatz vom 24. Februar 2017 den Fortbestand einer zivilprozessual geltend gemachten Darlehensforderung gegen den Beteiligten zu 3 über den von ihm behaupteten Erlasszeitpunkt hinaus unter Zeugenbeweis gestellt hätten.
19
Auch mit diesem Einwand dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Nach Auffassung des Landgerichts kam es für die Frage der Redlichkeit nicht auf die in dem entsprechenden Zivilverfahren unter Zeugenbeweis aufgestellte Behauptung der Beteiligten zu 2 und 4 an, wonach das Darlehen nicht erlassen worden sei. Maßgeblich hat das Landgericht dagegen darauf abgestellt, dass bei einer Zusammenkunft der Beteiligten am 15. April 2019, bei welcher auch die Verfahrenspflegerin zugegen gewesen sei, die Beteiligte zu 2 bestätigt habe , dass sie und der Betroffene dem Beteiligten zu 3 das Reihenhaus geschenkt hätten. Im Rahmen des Anhörungstermins habe die Verfahrenspflegerin eine entsprechende Angabe der Beteiligten zu 2 bestätigt.
20
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Strausberg, Entscheidung vom 26.01.2017 - 7 XVII 81/16 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 17.05.2019 - 19 T 40/17 -


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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21.05.2019 00:00

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20.05.2020 10:42

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19.05.2020 16:22

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 118/19 vom 2. Oktober 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 37 Abs. 2, 278 Abs. 1 In einem Betreuungsverfahren ersetzt die Bekanntgabe des Sachverständigeng

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

(2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

15
a) § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG sieht für das Betreuungsverfahren eine förmliche Beweisaufnahme vor. Danach hat der Sachverständige den Betroffenen gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen, wobei er vor der Untersuchung des Betroffenen bereits zum Sachverständigen bestellt sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnet haben muss, damit der Betroffene sein Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, sinnvoll ausüben kann (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 - FamRZ 2013, 1725 Rn. 8 mwN).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

(2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte.

(1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.

(2) Das Gericht hat der zuständigen Behörde den Beschluss über die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand einer solchen Maßnahme stets bekannt zu geben. Andere Beschlüsse sind der zuständigen Behörde bekannt zu geben, wenn sie vor deren Erlass angehört wurde.

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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit eines Betroffenen (§ 275 FamFG) grundsätzlich auch ihm persönlich zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. September 2018 - XII ZB 395/18 - FamRZ 2019, 139 Rn. 7 und vom 15. August 2018 - XII ZB 10/18 - FamRZ 2018, 1770 Rn. 15).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

6
a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Daraus folgt zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet wäre, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 88, 366, 375 f. mwN). Die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Gründen aber verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182, 189). Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsa- chenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133, 146; BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09, juris Rn. 13).

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.