Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2020 - XII ZB 179/19

20.05.2020 11:02, 12.02.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2020 - XII ZB 179/19

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 179/19
vom
12. Februar 2020
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sieht das Betreuungsgericht gemäß § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe
eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des
Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß
rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung
gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das
Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis
des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss
vom 8. August 2018 - XII ZB 139/18 - FamRZ 2018, 1769).
BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 179/19 - LG Coburg
AG Coburg
ECLI:DE:BGH:2020:120220BXIIZB179.19.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 3. April 2019 in Ziffer 2 und im Kostenpunkt aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Die Betroffene wehrt sich gegen die Erweiterung ihrer Betreuung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.
2
Das Amtsgericht hatte für die Betroffene eine Betreuung mit einer Überprüfungsfrist bis zum 6. Oktober 2023 eingerichtet und eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, insbesondere zur Prüfung/Durchsetzung gegebenenfalls vorliegender Versorgungsansprüche, Vertretung im Zwangsversteigerungsverfahren sowie Immobilienangelegenheiten bestellt.
3
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Bestellung einer Verfahrenspflegerin hat das Amtsgericht die Betreuung bei unveränderter Überprüfungsfrist um die Aufgabenbereiche Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung , Entscheidung über Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Einrichtungen, Wohnungsangelegenheiten sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise erweitert und einen Einwilligungsvorbehalt für den Bereich Vermögenssorge angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht nach persönlicher Anhörung der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
5
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die Betreuung sei zu Recht um die genannten Aufgabenbereiche erweitert worden. Denn ausweislich des Sachverständigengutachtens leide die Betroffene an einem querulatorischen Wahn und einem Beeinträchtigungswahn. Die Erweiterung des Aufgabenkreises sei erforderlich, um die Angelegenheiten der Betroffenen interessengerecht zu regeln. Mildere Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Auch die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge sei nicht zu beanstanden. Die Anhörung der Betroffenen vor dem Beschwerdegericht habe ergeben, dass der Einwilligungsvorbehalt zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen der Betroffenen erforderlich sei. Von der Überlassung des Sachverständigengutachtens an die Betroffene habe das Amtsgericht auf Empfehlung des Sachverständigen zu Recht abgesehen. Soweit das Amtsgericht die Betroffene nach Vorliegen des Gutachtens nicht erneut persönlich angehört habe, sei dies durch das Beschwerdegericht in Anwesenheit der Verfahrenspflegerin und der Vertreterin der Betreuungsbehörde nachgeholt worden. Dabei habe sich deutlich gezeigt, dass die Betroffene die Betreuung grundsätzlich ablehne. Von der Übermittlung des Sachverständigengutachtens an die Betroffene sei entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG abzusehen. Der bestellten Verfahrenspflegerin sei das Gutachten bereits durch das Amtsgericht bekanntgegeben worden.
6
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung schon deswegen nicht stand, weil die Feststellungen des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts unter Verletzung des Anspruchs der Betroffenen auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GG getroffen worden sind.
7
a) Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen (§ 275 FamFG) grundsätzlich auch ihm persönlich zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2018 - XII ZB 395/18 - FamRZ 2019, 139 Rn. 7 mwN). Wird das Gutachten dem Betroffenen nicht ausgehändigt, verletzt das Verfahren ihn grundsätzlich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. Senatsbeschluss vom 28. März 2018 - XII ZB 168/17 - FamRZ 2018, 954 Rn. 9 mwN).
8
Die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger ersetzt eine Bekanntgabe an den Betroffenen nicht, denn der Verfahrenspfleger ist - anders als ein Verfahrensbevollmächtigter (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 28. März 2018 - XII ZB 168/17 - FamRZ 2018, 954 Rn. 10 mwN) - nicht Vertreter des Betroffenen im Verfahren. Durch eine Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger kann allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG absieht, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, und zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. August 2018 - XII ZB 139/18 - FamRZ 2018, 1769 Rn. 11 mwN). Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus.
9
b) Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren nicht gerecht.
10
Zwar konnte von einer Bekanntgabe des Gutachtens mit seinem vollen Wortlaut entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden. Denn der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, "wenn die Betroffene dieses Gutachten liest, wird sie psychisch entweder dekompensieren oder die Symptomatik wird sich stark verschlimmern, ansonsten muss man mit allem rechnen. Vor allem mit Selbst- und Fremdgefährdung".
11
Allerdings war vorliegend nicht die Erwartung gerechtfertigt, die Verfahrenspflegerin werde mit der Betroffenen über das Gutachten sprechen. Ausweislich der Verfügung des Amtsgerichts vom 28. November 2018 wurde das Gutachten nämlich kommentarlos an die Verfahrenspflegerin übermittelt. Ihre Stellungnahme lässt nicht erkennen, dass das Gutachten irgendwie mit der Be- troffenen besprochen worden wäre. Ausweislich des Anhörungsvermerks des Beschwerdegerichts vom 21. März 2019 hat die Betroffene ausdrücklich gerügt, dass sie keine Kopie des Gutachtens erhalten habe. Dem ist das Beschwerdegericht mit dem Hinweis entgegengetreten, der Sachverständige habe in seinem Gutachten festgestellt, dass eine Hinausgabe des Gutachtens an die Betroffene nicht erlaubt sei; insbesondere deshalb habe die Verfahrenspflegerin eine Abschrift des Gutachtens erhalten. Die Verfahrenspflegerin hat ausweislich des Anhörungsvermerks lediglich bestätigt, dass ihr eine Gutachtensabschrift vorliege. Dass sie das Gutachten mit der Betroffenen erörtert hätte, ist nicht ersichtlich.
12
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts genügt dieses Vorgehen den verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht, weil der Betroffenen damit jegliche Möglichkeit genommen worden ist, sich auf den Anhörungstermin ausreichend vorzubereiten und durch die Erhebung von Einwendungen oder durch Vorhalte an den Sachverständigen eine andere Einschätzung zu erreichen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2018 - XII ZB 395/18 - FamRZ 2019, 139 Rn. 9 mwN).
13
c) Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben.
14
Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht zugleich Gelegenheit , die Erforderlichkeit der Betreuung für sämtliche angeordneten Aufgabenbereiche zu begründen und die Erforderlichkeit eines Einwilligungsvorbehalts für den gesamten Bereich der Vermögenssorge zu prüfen, nachdem der Gutachter die erhebliche Gefahr für das Vermögen der Betroffenen nur in den finanziellen Folgen gerichtlicher Prozesse und juristischer Angelegenheiten sieht.
15
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Dose Klinkhammer Schilling Guhling Krüger
Vorinstanzen:
AG Coburg, Entscheidung vom 17.01.2019 - 10 XVII 702/15 -
LG Coburg, Entscheidung vom 03.04.2019 - 24 T 32/19 -


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. (2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. (2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen

2

26.09.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 395/18 vom 26. September 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 37 Abs. 2, 288 Abs. 1 In einem Betreuungsverfahren ist das Sachverständigengutachten grundsä
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28.03.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 168/17 vom 28. März 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 37 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1 Wird ein Betroffener in einem Betreuungsverfahren von einem Verfahre
, , , ,

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

(2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte.

(1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.

(2) Das Gericht hat der zuständigen Behörde den Beschluss über die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand einer solchen Maßnahme stets bekannt zu geben. Andere Beschlüsse sind der zuständigen Behörde bekannt zu geben, wenn sie vor deren Erlass angehört wurde.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

(2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte.

(1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.

(2) Das Gericht hat der zuständigen Behörde den Beschluss über die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand einer solchen Maßnahme stets bekannt zu geben. Andere Beschlüsse sind der zuständigen Behörde bekannt zu geben, wenn sie vor deren Erlass angehört wurde.

7
aa) Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen (§ 275 FamFG) grundsätzlich auch ihm persönlich zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. März 2018 - XII ZB 168/17 - FamRZ 2018, 954 Rn. 9 und vom 14. Februar 2018 - XII ZB 465/17 - FamRZ 2018, 705 Rn. 11 mwN).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

10
Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Betroffene durch einen Verfahrensbevollmächtigten (§ 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) vertreten wird, zu dessen Kenntnis das Gutachten gelangt ist. Denn anders als ein nach § 276 FamFG bestellter Verfahrenspfleger (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 516/16 - FamRZ 2017, 911 Rn. 7 mwN) ist der Verfahrensbevollmächtigte rechtsgeschäftlicher Vertreter des Betroffenen (Senatsbeschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 334/17 - juris Rn. 12 mwN). Die Bekanntgabe des Gutachtens an ihn wirkt somit für und gegen den Betroffenen selbst.

(1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.

(2) Das Gericht hat der zuständigen Behörde den Beschluss über die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand einer solchen Maßnahme stets bekannt zu geben. Andere Beschlüsse sind der zuständigen Behörde bekannt zu geben, wenn sie vor deren Erlass angehört wurde.

7
aa) Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen (§ 275 FamFG) grundsätzlich auch ihm persönlich zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. März 2018 - XII ZB 168/17 - FamRZ 2018, 954 Rn. 9 und vom 14. Februar 2018 - XII ZB 465/17 - FamRZ 2018, 705 Rn. 11 mwN).

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.