Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2015 - XII ZB 166/13

16.09.2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2015 - XII ZB 166/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 166/13
vom
16. September 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Abänderung eines nach dem vor dem 1. September 2009 geltenden Recht
durchgeführten Versorgungsausgleichs im Hinblick auf eine betriebliche Altersversorgung.

b) Einem Feststellungsantrag im Hinblick auf einen künftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn die beantragte
Feststellung den genauen Inhalt des Anspruchs auf schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich unbestimmt lässt und eine Feststellungsentscheidung
damit nicht geeignet wäre, weitere Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
überflüssig zu machen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom
18. September 1996 - XII ZB 58/95 - FamRZ 1996, 1465 und vom 7. Dezember
1983 - IVb ZB 553/80 - FamRZ 1984, 251).
BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 166/13 - OLG Köln
AG Aachen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Februar 2013 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Wert: 1.400 €

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
2
Die 1981 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) wurde im August 2010 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde im Scheidungsurteil - aufgrund des vor dem 1. September 2009 geltenden Rechts - dahin geregelt, dass der Ehefrau im Wege des Rentensplittings Rentenanwartschaften von monatlich 16,11 € übertragen wurden. Zum Ausgleich eines Versorgungsanrechts des Ehemanns bei der F-GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er ist, wurden der Ehefrau im Weg des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG weitere Rentenanwartschaften von monatlich 50,40 € übertragen. Im Übrigen ordnete das Fa- miliengericht gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 24,14 € zu Gunsten der Ehefrau eine Beitragszahlung des Ehemanns in Höhe von 5.453,62 € an.
3
Für die von ihr beantragte Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich beruft sich die Ehefrau darauf, dass das Familiengericht bei der Bewertung des Versorgungsanrechts bei der F-GmbH die angegebene Jahresleistung fälschlicherweise als Deckungskapital behandelt habe und sich bei zutreffender Bewertung ein erheblich höherer Wert ergebe.
4
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit welcher sie ihren Abänderungsantrag weiterverfolgt. Hilfsweise erstrebt sie die Feststellung, dass drei Anrechte aus Kapitallebensversicherungen bei der Z-Versicherung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen, sowie "äußerst hilfsweise" die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
6
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Abänderungsantrag bereits unzulässig, weil ein Bezug der Versorgung noch nicht innerhalb der Frist gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG iVm § 226 FamFG bevorstehe.
7
Unabhängig davon liege eine nach § 51 Abs. 1 VersAusglG notwendige wesentliche Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts nicht vor. Anders als nach § 10 a VAHRG sei eine Korrektur von Feh- lern der Erstentscheidung - wie etwa die fehlerhafte Bewertung eines Anrechts oder bloße Rechtsanwendungsfehler - nicht mehr möglich, weil es sich nicht um nach dem Ende der Ehezeit eingetretene Veränderungen handele.
8
Für die "betriebliche Altersversorgung" des Ehemanns sei der mit der F-GmbH geschlossene Pensionsvertrag maßgeblich, der eine monatliche, von der Höhe des Festgehalts abhängige Altersrente vorsehe. Ob und in welcher Form die F-GmbH ihre Verpflichtung versichert habe, ob etwa die Versicherungsleistung in Renten- oder Kapitalform erfolge, spiele keine Rolle, weil allein auf den Pensionsvertrag mit der F-GmbH abzustellen sei. Zwar dürfte die im Scheidungsurteil erfolgte Bewertung des Anrechts nicht zutreffen. Hierbei handele es sich aber um eine Fehlbewertung, die § 51 VersAusglG nicht unterfalle. Auch daraus, dass im Erstverfahren Lebensversicherungen übersehen wurden oder dem Gericht nicht bekannt waren, ergebe sich nichts anderes. Abgesehen davon, dass diese für das Versorgungsverhältnis keine Rolle spielten, würde es sich insoweit um von der Erstentscheidung nicht erfasste Anrechte handeln, die § 51 VersAusglG nicht unterfielen.
9
Eine entsprechende Anwendung des § 51 VersAusglG wegen besonderer Umstände des Altfalles oder aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes , komme nicht in Betracht.
10
Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die bislang nicht einbezogenen Lebensversicherungen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterfielen , sei unbegründet. Denn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich habe bereits nach der früheren Rechtslage nicht die Funktion gehabt, im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich aufgetretene Rechtsanwendungsfehler zu beheben. Das gelte erst recht nach dem Konzept des neuen Rechts, das einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich lediglich bei zum Zeitpunkt der Scheidung noch nicht ausgleichsreifen Anrechten vorsehe.
11
Schließlich liege auch kein Grund für eine Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens gemäß § 48 Abs. 2 FamFG iVm § 580 ZPO vor. Einer Wiederaufnahme nach § 580 Nr. 3 und 4 ZPO stehe bereits entgegen, dass die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt seien. Auch die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme nach § 580 Nr. 7 b ZPO lägen nicht vor.
12
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
13
a) Der Antrag auf Abänderung ist unzulässig und daher ohne eine Sachprüfung zurückzuweisen.
14
Der Abänderungsantrag lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht auf § 10 a VAHRG stützen. Die Vorschrift ist am 1. September 2009 außer Kraft getreten (Art. 23 Satz 2 Nr. 2 VAStrRefG). Die Abänderung von nach dem vor dem 1. September 2009 geltenden Recht erlassenen Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich richtet sich nach § 51 VersAusglG. Diese eindeutige gesetzliche Übergangsregelung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (dazu Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 30 ff.).
15
Der Abänderungsantrag ist gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG iVm § 226 Abs. 2 FamFG unzulässig. Aufgrund der Feststellungen des Oberlandesgerichts , die von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden, bezieht weder ein Ehegatte eine Versorgung noch ist der Bezug einer Versorgung innerhalb der Frist von sechs Monaten nach § 226 Abs. 2 FamFG voraussichtlich zu erwarten.
16
Wegen der Unzulässigkeit des Abänderungsantrags kommt es auf die weiteren Erwägungen des Oberlandesgerichts zum Abänderungsbegehren, die der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548; vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 323/13 - FamRZ 2015, 125; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2015 - XII ZB 564/12 - FamRZ 2015, 1279) allerdings im Wesentlichen entsprechen, nicht an.
17
b) Das Oberlandesgericht hat den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
18
aa) Das Oberlandesgericht hat den Feststellungsantrag als zulässig behandelt , was im Ergebnis richtig ist.
19
Grundsätzlich bleibt allerdings die Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hinausgeschoben, bis dieser nach § 20 VersAusglG durchgeführt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1983 - IVb ZB 553/80 - FamRZ 1984, 251, 254). Wenn feststellende Entscheidungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs - etwa analog § 256 ZPO - auch nicht generell ausgeschlossen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2008 - XII ZB 110/06 - FamRZ 2009, 215 und vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 560/80 - FamRZ 1982, 42; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1983 - IVb ZB 553/80 - FamRZ 1984, 251, 254), können solche im Bereich des schuldrechtlichen Ausgleichs nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen, weil bis zum Fälligkeitszeitpunkt (§ 20 VersAusglG; zuvor § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB) mögliche Veränderungen in den Voraussetzungen zu Grund und Höhe kaum Raum für verlässliche Voraussagen und damit für die Bejahung eines Feststellungsinteresses lassen (Senatsbeschluss vom 18. September 1996 - XII ZB 58/95 - FamRZ 1996, 1465). Damit steht im Einklang, dass dem nach § 224 Abs. 4 FamFG im Scheidungsbeschluss enthaltenen Vorbehalt eines späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs regelmäßig nur deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - juris Rn. 21 und vom 3. September 2008 - XII ZB 203/06 - FamRZ 2008, 2263 Rn. 11).
20
Am Feststellungsinteresse fehlt es demnach grundsätzlich dann, wenn die beantragte Feststellung den genauen Inhalt des Rechtsverhältnisses, namentlich des Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, unbestimmt lässt und eine Feststellungsentscheidung damit nicht geeignet wäre, weitere Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überflüssig zu machen.
21
In Ausnahmefällen kann allerdings ein Feststellungsinteresse auch ohne eine abschließend zu beziffernde schuldrechtliche Ausgleichsrente bestehen, wenn die Unsicherheit bereits darin besteht, ob überhaupt ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen sein wird oder ob bestimmte Anrechte in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fallen und der jeweilige - mögliche - Anspruchsgegner dies in Abrede stellt (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691; Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2008 - XII ZB 110/06 - FamRZ 2009, 215 und vom 18. September 1996 - XII ZB 58/95 - FamRZ 1996, 1465, 1466).
22
Nach diesen Maßstäben steht es mit der Senatsrechtsprechung noch im Einklang, dass das Oberlandesgericht den Feststellungsantrag der Ehefrau als zulässig angesehen hat, zumal der Ehemann bereits in Abrede stellt, dass die Lebensversicherungen überhaupt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterfallen.
23
bb) Der Feststellungsantrag ist indessen unbegründet.
24
Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass wegen der Anrechte bei der Z-Versicherung kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Ehemann nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht Inhaber der Anrechte ist. Das Oberlandesgericht hat darauf hingewiesen, dass maßgebliches Anrecht des Ehemanns die Versorgungszusage sei und die F-GmbH diese durch die Lebensversicherungen lediglich rückdeckend abgesichert habe. Auf die Form der Leistungszusage der Rückdeckungsversicherung (u.a. ob in Renten- oder Kapitalform) kommt es daher nicht an.
25
c) Für eine Wiederaufnahme nach § 48 Abs. 2 FamFG iVm § 580 Nr. 7 b ZPO, auf die sich die Rechtsbeschwerde allein stützt, besteht demnach ebenfalls kein Raum. Eine solche setzt voraus, dass die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Dafür beruft sich die Rechtsbeschwerde auf eine erstmals im vorliegenden Verfahren erfolgte Information über den Lebensversicherungsvertrag mit einem Deckungskapital von 165.997,76 €. Abgesehen von der Frage, ob insoweit nicht bereits im Ausgangsverfahren hin- reichende Informationen erteilt wurden, kann ein Antrag auf Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens schon deswegen keinen Erfolg haben, weil die Lebensversicherung - wie ausgeführt - mangels Rechtsinhaberschaft des Ehemanns nicht in den Versorgungsausgleich fiel und abgesehen davon, dass die Versicherung nicht auf eine Renten-, sondern auf eine Kapitalleistung gerichtet sein dürfte, im Ausgangsverfahren ohnedies keine der Ehefrau günstigere Entscheidung erfolgen konnte.
Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Aachen, Entscheidung vom 05.09.2012 - 221 F 175/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 26.02.2013 - 10 UF 143/12 -

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3

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(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.

(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.

(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.

(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.

(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.

(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.

(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X I I Z B 5 6 4 / 1 2
vom
27. Mai 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bloße Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler,
ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der
Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger eröffnen das Abänderungsverfahren
nach § 225 FamFG nicht (Fortführung der Senatsbeschlüsse
BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 und vom 22. Oktober 2014
- XII ZB 323/13 - FamRZ 2015, 125).

b) Hat sich der ehezeitbezogene Wert eines Anrechts dagegen durch nachträglich
eingetretene Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art rückwirkend
wesentlich verändert und findet unter diesen Voraussetzungen in Bezug
auf dieses Anrecht ein Abänderungsverfahren statt, sind in der Ausgangsentscheidung
enthaltene Fehler bei der Berechnung des Anrechts mit
zu korrigieren.
BGH, Beschluss vom 27. Mai 2015 - XII ZB 564/12 - OLG Hamm
AG Warendorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 1.500 €

Gründe:

I.

1
Der 1934 geborene Antragsteller und die 1936 geborene Antragsgegnerin hatten im Juni 1961 die Ehe miteinander geschlossen. Auf den im Juli 1984 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Urteil vom 3. April 1985 geschieden und der Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund dergestalt geregelt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers im Wege des Rentensplittings monatliche und auf das Ende der Ehezeit am 30. Juni 1984 bezogene Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von umgerechnet 156,48 € auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin übertragen wurden. Bei dieser Entscheidung wurden ausschließlich die beiderseitigen Anwartschaften auf Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich einbezogen. Nach der für den Antragsteller von der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erteilten Versorgungsauskunft be- trug der Ehezeitanteil seiner Anwartschaft 2.138,48 Werteinheiten (entspricht 21,3848 Entgeltpunkten).
2
Im Jahre 1997 leitete die Antragsgegnerin bei dem Amtsgericht ein Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG ein. Eine im Zuge dieses Verfahrens eingeholte Versorgungsauskunft wies als Ehezeitanteil der von dem Antragsteller erworbenen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung 21,3027 Entgeltpunkte aus. Das Abänderungsverfahren führte insbesondere dazu, zwei kleinere Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bzw. der landwirtschaftlichen Alterssicherung, die der Antragsteller im Erstverfahren nicht angegeben hatte, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 9. Dezember 1997 wurde die Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert und dieser nunmehr dahin geregelt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers im Wege des Splittings und des erweiterten Splittings monatliche Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von umgerechnet 161,53 € auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin übertragen und im Wege des analogen QuasiSplittings zu Lasten der landwirtschaftlichen Alterssicherung des Antragstellers monatliche Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von umgerechnet 27,92 € auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin begründet wurden.
3
Im Juli 2010 stellte die Antragsgegnerin einen Abänderungsantrag gemäß § 51 VersAusglG. In diesem Verfahren holte das Amtsgericht neue Versorgungsauskünfte ein. In ihrer Auskunft vom 29. September 2010 gab die DRV Bund den Ehezeitanteil der von dem Antragsteller erworbenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit 31,3124 Entgeltpunkten an; als Ausgleichswert wurden 15,6562 Entgeltpunkte vorgeschlagen. Durch rechtskräftigen Beschluss vom 20. Dezember 2010 änderte das Amtsgericht den Versor- gungsausgleich mit Wirkung zum 1. August 2010 ab und übertrug - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - im Wege der internen Teilung 15,6562 Entgeltpunkte vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der DRV Bund auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin.
4
Im hier vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller, den Ausgleichswert seines Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung in Abänderung der Entscheidung vom 20. Dezember 2010 von 15,6562 Entgeltpunkten auf 10,6817 Entgeltpunkte herabzusetzen. Er macht geltend, dass die der Ausgangsentscheidung zugrunde liegende Versorgungsauskunft der DRV Bund vom 29. September 2010 unrichtig gewesen sei, weil er im Jahre 1992 - und damit nach Ehezeitende - für den Zeitraum von Januar 1961 bis September 1967 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichtet habe und die dadurch erworbenen Anrechte von der DRV Bund versehentlich nach dem Für-Prinzip teilweise der Ehezeit zugeordnet worden seien. Tatsächlich betrage der Ehezeitanteil seiner Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich 21,3633 Entgeltpunkte.
5
Das Amtsgericht hat diesem Antrag entsprochen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und den Abänderungsantrag zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
7
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Abänderungsantrag des Antragstellers sei unzulässig, weil hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung weder rechtliche noch tatsächliche Veränderungen im Sinne von § 225 Abs. 2 FamFG eingetreten seien. Vielmehr habe die DRV Bund in dem Ausgangsverfahren nach § 51 VersAusglG eine fehlerhafte Auskunft erteilt, weil sie versehentlich die im Jahr 1992 nachentrichteten Beiträge für die in der Ehezeit liegenden Zeiträume bei der Ermittlung des Ehezeitanteils mitberücksichtigt habe. Darin sei kein Abänderungsgrund zu sehen. Gegen die Zulässigkeit einer Abänderung bei lediglich fehlerhaften Auskünften bzw. Fehlern im Ausgangsverfahren spreche der klare Wortlaut des § 225 Abs. 2 FamFG, der eine Abänderung nur bei rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit zulasse. Der Gesetzgeber habe das Problem von Berechnungsund Buchungsfehlern im Ausgangsverfahren gesehen, diese aber nicht ausdrücklich als Abänderungsgrund in § 225 FamFG aufgenommen. Es sei ein Ziel des Gesetzgebers gewesen, die Abänderbarkeit von gerichtlichen Entscheidungen den allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung anzupassen und daher von der flexiblen Regelung des § 10 a VAHRG abzugehen. Die Antragsgegnerin handle auch nicht treuwidrig, wenn sie sich auf die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung berufe, zumal es auch außerhalb des Versorgungsausgleichs viele materiell unrichtige Entscheidungen gebe, die wegen der Rechtskraft Bestand hätten.
8
Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
9
2. Das Beschwerdegericht hat dabei zunächst zutreffend erkannt, dass der von dem Amtsgericht in der Ausgangsentscheidung vom 20. Dezember 2010 angeordneten internen Teilung der von dem Antragsteller in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte ein überhöhter Ausgleichswert zugrunde liegt, weil der Beschluss insoweit auf der Verwertung einer unrichtigen Versorgungsauskunft beruht. Denn Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung , die durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Ehezeit begründet worden sind, fallen nur insoweit in den Versorgungsausgleich, als die Beiträge bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entrichtet worden sind (In-Prinzip; Senatsbeschluss BGHZ 81, 196, 200 = FamRZ 1981, 1169, 1170). Dies wird auch von der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht in Frage gestellt.
10
3. Das Beschwerdegericht ist ferner mit Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass eine Abänderung des durch die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts vom 20. Dezember 2010 geregelten Wertausgleichs nach § 225 FamFG nicht zulässig ist.
11
a) Nach § 225 Abs. 1 FamFG ist die Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung (§§ 9-19 VersAusglG) in den Ausgleichsformen des internen und externen Ausgleichs zulässig, soweit Anrechte aus den Regelsicherungssystemen des § 32 VersAusglG betroffen sind. Innerhalb dieses Anwendungsbereichs können auch Abänderungsentscheidungen, die nach den §§ 225, 226 FamFG oder - wie hier - nach § 51 VersAusglG getroffen worden sind, ihrerseits einer nochmaligen Abänderung unterliegen (MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 225 Rn. 1).
12
b) Die Abänderung setzt nach § 225 Abs. 2 VersAusglG eine nachehezeitlich eingetretene, auf rechtlichen oder tatsächlichen Änderungen beruhende Veränderung voraus, die rückwirkend auf den Stichtag des Ehezeitendes zu einem wesentlich (§ 225 Abs. 3 FamFG) anderen Ausgleichswert eines Anrechts führt. Demgegenüber können Fehler, die im Ausgangsverfahren bei der Entscheidungsfindung unterlaufen sind, für sich genommen keine Zulässigkeit des Abänderungsverfahrens nach § 225 FamFG begründen. Diese Auslegung entspricht nicht nur dem Wortlaut der Norm, sondern auch dem Willen des Gesetzgebers.
13
aa) Mit der Regelung des § 225 VersAusglG hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, die nach früherem Recht in weitem Umfang bestehenden Abänderungsmöglichkeiten nach § 10 a VAHRG einzuschränken. Nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG war eine Abänderung formell und materiell rechtskräftiger Entscheidungen zur Verwirklichung des materiell richtigen Ausgleichsergebnisses nicht nur bei nachträglichen und unvorhersehbaren Veränderungen der Anrechte möglich. Vielmehr genügte auch das Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen , eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger, um mit einem Verfahren nach § 10 a VAHRG die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung durchbrechen zu können (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 18 mwN zur früheren Rechtslage).
14
bb) Im Zuge der Strukturreform des Versorgungsausgleichs war es ein Anliegen des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen (BT-Drucks. 16/10144 S. 96). Dieses Ziel hat der Gesetzgeber für solche Entscheidungen, die unter dem seit dem 1. September 2009 geltenden Rechtszustand erlassen wurden, in den §§ 225, 226 FamFG umgesetzt. Zwar sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen auch weiterhin die Möglichkeit bestehen , gerichtliche Entscheidungen über den Versorgungsausgleich abzuändern , wenn sich die Anrechte der Ehegatten nach der Scheidung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls wesentlich verändert haben. Eine Rechtskraftdurchbrechung zum alleinigen Zweck der Fehlerkorrektur, wie sie § 10 a VAHRG mit dem Prinzip der Totalrevision noch verfolgt hatte, sieht § 225 FamFG demgegenüber gerade nicht mehr vor (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 19 und vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 323/13 - FamRZ 2015, 125 Rn. 14 jeweils zu § 51 VersAusglG).
15
c) § 225 FamFG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Abänderungsverfahren dann - und nur dann - eröffnet werden soll, wenn sich der ehezeitbezogene Wert eines Anrechts durch nachträglich eingetretene Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art rückwirkend wesentlich verändert. Die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Gesichtspunkte vermögen diese Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen.
16
aa) Zwar soll die Abkehr von der Totalrevision nach der Begründung des Gesetzentwurfes nicht bedeuten, dass die Versorgungsträger gehalten seien, beispielsweise "Berechnungs- oder Buchungsfehler auch im Abänderungsverfahren beizubehalten". Insoweit könne "wie nach bislang geltendem Recht" im Rahmen der begrenzten Abänderung in Bezug auf das entsprechende Anrecht eine Fehlerkorrektur erfolgen (BT-Drucks. 16/10144 S. 97).
17
Allein diesen Ausführungen lässt sich aber nicht entnehmen, dass schon Fehler der Ausgangsentscheidung für sich genommen den Einstieg in ein Abänderungsverfahren ermöglichen sollen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entwurfsbegründung ergibt sich das Gegenteil, insbesondere aus dem Hinweis darauf, mit den Regelungen bezüglich der Abänderbarkeit von Entscheidungen zum Wertausgleich die Anregungen der Kommission "Strukturreform des Versorgungsausgleichs" aufgegriffen zu haben, um die Abänderung von gerichtlichen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich besser mit den allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen (BT-Drucks. 16/10144 S. 96). In den in diesem Zusammenhang in der Entwurfsbegründung zitierten Empfehlungen der Kommission (Abschlussbericht der Kommission "Strukturre- form des Versorgungsausgleichs" S. 98 f.) gibt diese unmissverständlich zu erkennen , dass das Gesetz kein "über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinausgehendes gesondertes Abänderungsverfahren für eine bloße Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung" anbieten solle, weil diese Möglichkeit auch bei anderen rechtskräftigen Entscheidungen nicht bestehe (vgl. bereits Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 19).
18
Lediglich in den Fällen, in denen unter den Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG in Bezug auf das von der wesentlichen Wertänderung betroffene Anrecht eine erneute Entscheidung über den Wertausgleich stattfindet, sind darüber hinaus in der Ausgangsentscheidung enthaltene Fehler bei der Berechnung dieses Anrechts mit zu korrigieren, weil diese Fehler in der Abänderungsentscheidung nicht perpetuiert werden sollen (Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 842; Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 225 Rn. 5; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 225 FamFG Rn. 3; Keidel/Weber FamFG 18. Aufl. § 225 Rn. 11; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 225 Rn. 20; BeckOK-FamFG/Hahne [Stand: Januar 2015] § 225 Rn. 3).
19
bb) Auch der von der Rechtsbeschwerde angezogene Vergleich mit dem unterhaltsrechtlichen Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG liefert keinen anderen rechtlichen Befund.
20
Der Abänderungsantrag nach § 238 FamFG eröffnet in unterhaltsrechtlichen Verfahren die Korrektur einer fehlgegangenen Prognose, nicht aber die Überprüfung der Ausgangsentscheidung zwecks Beseitigung von Fehlern bei der Rechtsanwendung und Tatsachenfeststellung. Dies ist dem Rechtsmittelzug im Ausgangsverfahren vorbehalten (Senatsurteil vom 21. Februar 2001 - XII ZR 276/98 - FamRZ 2001, 1364, 1365); dieser grundlegenden Konzeption folgt nach der Reform des Versorgungsausgleichs auch § 225 FamFG. Wäh- rend die Abänderung einer Unterhaltsentscheidung aber grundsätzlich nicht weiter gehen darf, als diese aus Gründen der geänderten Verhältnisse notwendig ist, soll das mit einem Abänderungsverfahren nach §§ 225, 226 FamFG befasste Gericht nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht darauf beschränkt sein, die Entscheidung zum Wertausgleich - unter Perpetuierung der im Ausgangsverfahren unterlaufenen Fehler - lediglich an die nachehezeitlich geänderten Umstände anzupassen. Dieser Unterschied erklärt sich dadurch, dass im Verfahren über den Versorgungsausgleich mit den Versorgungsträgern Dritte beteiligt sind, denen der Gesetzgeber nicht zumuten will, objektiv fehlerhafte Daten für ein etwaiges Abänderungsverfahren vorzuhalten.
21
d) Es ist auch nicht möglich, § 225 FamFG über die gesetzliche Regelung hinaus entsprechend anzuwenden, um auch ohne nachehezeitliche Wertveränderungen eine anrechtsbezogene Korrektur fehlerhafter Ausgangsentscheidungen zu erreichen. Wegen der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers für eine Einschränkung der bisherigen Abänderungsmöglichkeiten fehlt es hierfür an einer planwidrigen Regelungslücke.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Warendorf, Entscheidung vom 06.10.2011 - 9 F 570/11 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.09.2012 - II-8 UF 283/11 -

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.

(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.

(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.

(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.

21
cc) Soweit das Anrecht des Ehemanns der Höhe nach noch verfallbar war, blieb es dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Dass das Amtsgericht im Tenor der Ausgangsentscheidung vom 18. April 1991 den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht ausdrücklich vorbehalten hat, steht dessen Durchführung nicht entgegen. Denn der Anspruch hierauf ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Einem solchen Vorbehalt käme nur deklaratorische Bedeutung zu (Senatsbeschluss vom 3. September 2008 - XII ZB 203/06 - FamRZ 2008, 2263 Rn. 11). Weil die Ehefrau für das betriebliche Anrecht des Ehemanns bei der Bausparkasse S. noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 VersAusglG geltend machen kann, ist eine Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG wegen § 51 Abs. 4 VersAusglG ausgeschlossen.

(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.

(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.