Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2018 - XII ZB 141/17

20.05.2020 23:13, 24.01.2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2018 - XII ZB 141/17

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 141/17
vom
24. Januar 2018
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Allein die Unsicherheit darüber, ob der Betroffene geschäftsunfähig ist,
vermag die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten
nicht zu rechtfertigen.

b) Auch der Betreuer, der selbst Rechtsanwalt ist, muss den Wunsch des Betroffenen
beachten, in einer bestimmten vom Aufgabenkreis der Betreuung
umfassten Angelegenheit einen anderen Anwalt zu mandatieren.
BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 141/17 - LG München II
AG Wolfratshausen
ECLI:DE:BGH:2018:240118BXIIZB141.17.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 24. Februar 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.
2
Er leidet an einer organischen psychischen Störung, die möglicherweise auf einen Hirnstamminfarkt im Jahr 2006 zurückzuführen ist. Für den Betroffenen besteht seit April 2007 eine Betreuung, die zuletzt den Aufgabenkreis Vermögenssorge , Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heimpflegevertrags , Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Entscheidung über Fernmeldeverkehr, Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten, Gesundheitsfürsorge , Bewirtschaftung des Hofes in H., soweit Angelegenheiten des Betroffenen berührt werden, und Erbschaftsangelegenheiten umfasste.
3
Der derzeitige Betreuer, Rechtsanwalt T., hat angeregt, die Betreuung dahingehend zu erweitern, dass für den Aufgabenkreis Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden möge, weil der Betroffene ohne sein Wissen in der Angelegenheit "Verkauf Kiesgrube und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft" Rechtsanwalt G. beauftragt habe. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht angeordnet, dass der Betroffene zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis Vermögenssorge und die Beauftragung von Rechtsanwälten betreffen, der Einwilligung des Betreuers bedarf. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
5
1. Das Landgericht hat die Zurückweisung der fälschlicherweise als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Beschwerde damit begründet, dass aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit eine erhebliche Gefahr für das Vermögen des Betroffenen zu bejahen sei. Wegen der Beauftragung des Rechtsanwalts G. mit dem Verkauf der Kiesgrube und der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kämen erhebliche Kosten auf den Betroffenen zu, obwohl dessen Tätigkeiten von dem Aufgabenbereich des anwaltlichen Betreuers umfasst seien und gegebenenfalls von ihm ebenfalls nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet werden könnten. Ob der Betroffene diese finanzielle Problematik und Auswirkung bei seiner psychischen Erkrankung überhaupt noch ausreichend überblickt und tatsächlich so gewollt habe, sei fraglich. Jedenfalls sei aufgrund dieses Verhaltens in der Vergangenheit und der noch nicht abgeschlossenen Erbauseinandersetzung eine Wiederholungsgefahr dahingehend gegeben, dass der Betroffene auch künftig neben dem Betreuer einen Rechtsanwalt einschalten werde.
6
Letztendlich könne diese Frage aber offenbleiben, weil sich die Gefahrenlage für das Vermögen jedenfalls aus der derzeitigen strittigen Auffassung und Unsicherheit zur Frage der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen ergebe. Ein Einwilligungsvorbehalt könne auch angeordnet werden, wenn der Betroffene geschäftsunfähig sei. Zwar sei der geschäftsunfähige Betroffene vor den Gefahren des rechtsgeschäftlichen Handelns bereits dadurch geschützt, dass seine Willenserklärungen – ungeachtet eines Einwilligungsvorbehalts – nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig seien. Gleichwohl könne sich eine den Einwilligungsvorbehalt rechtfertigende Gefahrenlage daraus ergeben, dass etwa die Grenzen zwischen Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit fließend seien, wenn der Betreute nur zeitweise geschäftsunfähig sei und weil er im Streitfall für die Einwendung der Geschäftsunfähigkeit die Beweislast trage. Eine Anordnung des Einwilligungsvorbehalts könne daher zur Vermeidung von Unsicherheiten bei der Frage der Geschäftsunfähigkeit sinnvoll sein. Gehe der Betreuer aufgrund des Sachverständigengutachtens von Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen , sein beauftragter Rechtsanwalt demgegenüber von dessen Geschäftsfähigkeit aus, so seien Unsicherheiten im Rechtsverkehr zu erwarten und Streitigkeiten zur Frage der Wirksamkeit von vermögensrelevanten Rechtsgeschäften, gerade auch im Hinblick auf die Erbauseinandersetzung oder den etwaigen Verkauf einer Kiesgrube, vorprogrammiert. Diesen Unsicherheiten könne durch einen Einwilligungsvorbehalt begegnet werden. Eine erneute Anhörung des Betroffenen sei entbehrlich, weil er bereits vom Amtsgericht angehört worden sei.
7
2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
8
a) Die angefochtene Entscheidung kann schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben, weil das Landgericht den Betroffenen, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, zu Unrecht nicht persönlich angehört hat. Zwar weist das Landgericht richtigerweise darauf hin, dass zweitinstanzlich nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG auf eine erneute Anhörung eines Betroffenen verzichtet werden kann, wenn diese ordnungsgemäß vom Amtsgericht durchgeführt worden ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn sich im Beschwerdeverfahren neue Umstände ergeben, etwa wenn der Betroffene erstmals der Betreuung widerspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 8/16 - FamRZ 2017, 323 Rn. 7 mwN).
9
Das ist hier der Fall, weil das Amtsgericht den Einwilligungsvorbehalt ursprünglich mit Zustimmung des Betroffenen eingerichtet hatte, wie sich aus dem Nichtabhilfebeschluss ergibt.
10
b) Auch in der Sache kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.
11
aa) Gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt), soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen (Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 7/16 - FamRZ 2016, 1070 Rn. 16 mwN). Der Umfang der Ermittlung richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (Senatsbeschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 608/15 - FamRZ 2017, 754 Rn. 13 mwN).
12
Eine Gefahr für das Vermögen des Betreuten kann sich etwa daraus ergeben , dass er sein umfangreiches Vermögen nicht überblicken und verwalten kann. Allerdings kann ein Einwilligungsvorbehalt auch dann nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedingt dabei unter anderem , dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf ein einzelnes Objekt oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - XII ZB 157/17 - FamRZ 2017, 1963 Rn. 17). Auch wenn der Einwilligungsvorbehalt in dem angeordneten Bereich von geringer praktischer Relevanz wäre und dem Betreuer bei seiner Tätigkeit behilflich sein könnte, ändert das nichts an der erheblichen Eingriffsintensität eines solchen Vorbehalts, der immer auch verhältnismäßig, also insbesondere erforderlich sein muss (Senatsbeschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 608/15 - FamRZ 2017, 754 Rn. 15).
13
bb) Gemessen hieran hätte für den Betroffenen auf Grundlage der getroffenen Feststellungen kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden dürfen.
14
(1) Allein die Unsicherheit darüber, ob der Betroffene geschäftsunfähig ist, vermag die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht zu rechtfertigen.
15
Allerdings sind die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass eine mögliche Geschäftsunfähigkeit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht entgegensteht, nicht zu beanstanden. Da die Grenzen zwischen Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit fließend sind, der Betroffene für die Einwendung der Geschäftsunfähigkeit die Beweislast trägt und dem Betreuer durch den Einwilligungsvorbehalt in Streitfällen mit dem Geschäftsgegner sein Amt wesentlich erleichtert werden kann, kann die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zur Vermeidung von Unsicherheiten auch bei Geschäftsunfähigen geboten sein. Darin liegt auch kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Denn soweit der Betroffene ohnehin geschäftsunfähig ist, wird er durch den Einwilligungsvorbehalt nicht über Gebühr in seinen Rechten beeinträchtigt (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 301/13 - FamRZ 2014, 738 Rn. 28 mwN).
16
Jedoch wendet die Rechtsbeschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung zu Recht ein, dass allein eine Unsicherheit über das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit nicht die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zu rechtfertigen vermag; vielmehr schließt sie die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts lediglich nicht aus (BayObLG BtPrax 1994, 136, 137). Hinzutreten müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art i.S.v. § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB. Entsprechende Feststellungen hat das Landgericht bislang nicht getroffenen.
17
(2) Der Umstand, dass der Betroffene wegen seiner Immobilien- bzw. Erbschaftsangelegenheiten Rechtsanwalt G. beauftragt hat, spricht für sich genommen nicht für eine Vermögensgefährdung.
18
(a) Gemäß § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Betreuer den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Nach § 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB gehört zum Wohl des Betreuten auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Ein beachtlicher Gegensatz zwischen Wohl und Wille des Betreuten entsteht erst dann, wenn die Erfüllung der Wünsche höherrangige Rechtsgüter des Betreuten gefährden oder seine gesamte Lebens- und Versorgungssituation erheblich verschlechtern würde (Senatsurteil BGHZ 182, 116 = FamRZ 2009, 1656 Rn. 18 mwN).
19
Entsprechend erfordert das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht des Betreuten, dass der Betreuer dessen Wunsch nicht wegen Vermögensgefährdung ablehnen darf, solange dieser sich von seinen Einkünften und aus seinem Vermögen voraussichtlich bis zu seinem Tod wird unterhalten können. Selbst wenn durch die Erfüllung der Wünsche des Betreuten dessen Vermögen erheblich geschmälert wird, ist der Wunsch in diesem Fall zu respektieren. Ein Wunsch des Betreuten ist lediglich dann unbeachtlich, wenn er infolge seiner Erkrankung entweder nicht mehr in der Lage ist, eigene Wünsche und Vorstellungen zu bilden und zur Grundlage und Orientierung seiner Lebensgestaltung zu machen, oder wenn er die der Willensbildung zugrunde liegenden Tatsachen infolge seiner Erkrankung verkennt (Senatsurteil BGHZ 182, 116 = FamRZ 2009, 1656 Rn. 18 ff.).
20
(b) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist mangels anderslautender Feststellungen der vom Landgericht in Bezug genommene Beschwerdevortrag des Betroffenen zugrunde zu legen, wonach Rechtsanwalt G. für ihn seit rund 16 Jahren als Rechtsanwalt seines Vertrauens tätig sei und er beispielsweise im Hofzuweisungsverfahren diverse Rechtsangelegenheiten geregelt und überdies ihm und seinen Brüdern schon länger empfohlen habe, die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen.
21
Auf dieser Grundlage hätte der Betreuer nicht von vornherein davon ausgehen dürfen, dass seine anwaltliche Tätigkeit dem Wohl des Betroffenen besser entsprechen würde als die Mandatierung des seit vielen Jahren für den Betroffenen als Rechtsanwalt seines Vertrauens tätigen G. Nachdem sich dieser mit dem Betreuer ins Benehmen gesetzt hatte, hätte Letzterer vielmehr in eine inhaltliche Prüfung eintreten müssen, in deren Rahmen die Wünsche des Betroffenen oberste Priorität hätten haben müssen. Allein die Umstände, dass die zu regelnde Materie in den Aufgabenkreis des Betreuers fällt und er auch Rechtsanwalt ist, haben dabei kein besonderes Gewicht, zumal Rechtsanwalt G. mit den Hintergründen nach dem hier zugrunde zu legenden Sachverhalt vorbefasst war.
22
Eine Vermögensgefährdung ergibt sich schließlich nicht daraus, dass auch die anwaltliche Tätigkeit des Betreuers für den Betroffenen eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz begründen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 683/11 - FamRZ 2014, 1628 Rn. 9 ff.). Denn dessen anwaltliche Tätigkeit geht der Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts nicht schon deshalb vor, weil er Betreuer ist. Vielmehr hat sich der Betreuer in Angelegenheiten, die bereits Gegenstand der Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts sind, regelmäßig einer (weiteren) anwaltlichen Tätigkeit zu enthalten.
23
3. Gemäß § 74 Abs. 5 und 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Verfahrenshandlungen durchzuführen und Feststellungen zu treffen haben wird.
Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Wolfratshausen, Entscheidung vom 25.08.2016 - XVII 253/09 -
LG München II, Entscheidung vom 24.02.2017 - 6 T 4933/16 -

11.07.2018 00:00

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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

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(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
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Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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13.09.2017 00:00

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21.05.2020 23:06

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14.05.2014 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Dezember 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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11.07.2018 00:00

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09.05.2018 00:00

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(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

16
Gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt), soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 - FamRZ 2015, 1793 Rn. 7 mwN). Auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten kann ein Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 - FamRZ 2015, 1793 Rn. 9 mwN). Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 - FamRZ 2015, 1793 Rn. 10 mwN).
13
aa) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht nach § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 519/15 - FamRZ 2016, 627 Rn. 2, 18 ff.). Der Umfang der Ermittlung richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt , der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 458/15 - juris Rn. 25 und 31).
17
Eine Gefahr für das Vermögen des Betreuten kann sich auch daraus ergeben , dass er sein umfangreiches Vermögen nicht überblicken und verwalten kann. Allerdings kann ein Einwilligungsvorbehalt auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf ein einzelnes Objekt oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 - FamRZ 2015, 1793 Rn. 8 ff. mwN).
13
aa) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht nach § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 519/15 - FamRZ 2016, 627 Rn. 2, 18 ff.). Der Umfang der Ermittlung richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt , der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 458/15 - juris Rn. 25 und 31).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 7. Mai 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten jeweils zur Hälfte tragen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem weiteren Beteiligten zu 2 auferlegt.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 2 wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung der Betreuung für seinen an Demenz leidenden Vater.

2

Mit Patientenverfügung vom 9. Januar 2009 bestimmte der Betroffene, dass für den Fall der Notwendigkeit einer Betreuung seine Ehefrau und seine Tochter, die Beteiligte zu 3, als Betreuer eingesetzt werden sollten und als Ersatzpersonen neben dem Beschwerdeführer dessen Bruder, der Beteiligte zu 1. Eine Vorsorgevollmacht des Betroffenen datiert vom 17. Januar 2009. Danach sind in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beteiligten zu 1 und 2 bevollmächtigt sowie im gesundheitlichen Bereich die Ehefrau des Betroffenen und in dieser Reihenfolge als Ersatzpersonen der Beteiligte zu 1, der Beteiligte zu 2 und die Beteiligte zu 3. Nachdem die Ehefrau des Betroffenen im März 2012 verstorben war, regelte der Beteiligte zu 2 die Vermögensangelegenheiten des Betroffenen, der seine Ehefrau allein beerbt hat. Schließlich regte die Beteiligte zu 3 die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen an.

3

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, Bestellung eines Verfahrenspflegers und richterlicher Anhörung des anwaltlich vertretenen Betroffenen hat das Amtsgericht für den Betroffenen eine Berufsbetreuerin für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von öffentlichen und privaten Leistungen, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden sowie Einrichtungsleitungen sowie postalische Angelegenheiten bestellt und einen Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet.

4

Die hiergegen von den Beteiligten zu 1 und 2 eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2 mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

6

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

7

Der Einrichtung der Betreuung stehe die Vorsorgevollmacht nicht entgegen. Es könne dahinstehen, ob diese wirksam erteilt worden oder wegen Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen unwirksam sei. Bei erheblichen Zweifeln an der Redlichkeit des Vorsorgebevollmächtigten und an der Abwendbarkeit der Vermögensgefährdung durch eine Kontrollbetreuung sei ein Vollbetreuer einzusetzen. Diese Voraussetzungen lägen vor.

8

Es bestünden erhebliche Zweifel an der Redlichkeit der bevollmächtigten Söhne des Betroffenen, der Beteiligten zu 1 und 2. Aus dem Schreiben der Beteiligten zu 3 gehe hervor, dass 15.000 € auf ungeklärtem Wege dem Vermögen des Betroffenen abhanden gekommen seien. Auf die Nachfrage der Kammer, ob die vom Beteiligten zu 2 aufgrund der vorangegangenen Verfügung vorgelegten Kontoauszüge und Rechnungen sämtliche Konten des Betroffenen und seiner verstorbenen Ehefrau darstellten, seien keine konkreten Angaben des Beteiligten zu 2 erfolgt. Da dieser nach dem Tod der Ehefrau des Betroffenen dessen finanzielle Angelegenheiten geregelt habe und über den Verbleib von 15.000 € keine Angaben habe machen können, bestünden erhebliche Bedenken gegen seine Redlichkeit. Diesen könnte auch mit einer Kontrollbetreuung nicht ausreichend begegnet werden. Der Umstand, dass der ursprünglich vom Betroffenen bevollmächtigte Rechtsanwalt sein Mandat mit der Begründung niedergelegt habe, die Beteiligten zu 1 und 2 hätten darauf bestanden, dass einer von ihnen bei dem von ihm beabsichtigten persönlichen Gespräch mit dem Betroffenen anwesend sein solle, wodurch er sich an der unabhängigen Führung des Mandats gehindert gesehen habe, verstärke die Zweifel der Kammer an der Redlichkeit der Beteiligten zu 1 und 2.

9

Der Betroffene habe bei seiner Anhörung den Wunsch geäußert, dass seine drei Kinder seine Angelegenheiten regeln sollten, wobei er ausdrücklich Wert darauf gelegt habe, dass alle drei gleich behandelt würden. Eine gemeinsame Betreuung durch die drei Kinder des Betroffenen sei aufgrund des äußerst zerstrittenen Verhältnisses der Söhne einerseits und der Tochter andererseits (das sogar zu Handgreiflichkeiten und wechselseitigen Strafanzeigen geführt habe) nicht möglich. Da der Betroffene mit der Bestellung der Betreuerin einverstanden sei, was er bei der Anhörung durch den Betreuungsrichter des Amtsgerichts bekundet habe, entfielen Feststellungen zu seinem freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1 a BGB.

10

Ebenso lägen die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts vor. Es sei nicht auszuschließen, dass sich Geld des Betroffenen auf weiteren Konten befinde, die weder der Betreuerin noch der Kammer gegenüber offen gelegt worden seien, und hierüber entweder mittels etwaig vorhandener Bankkarten oder Überweisungsträger verfügt werde. Da die Sachverständige ausgeführt habe, dass der Betroffene leicht beeinflussbar sei und seine Angelegenheiten nicht mehr nach rationalen Kriterien überblicke, sei die Schlussfolgerung des Verfahrenspflegers, der Betroffene werde jedes Schreiben, das ihm von seinen Söhnen vorformuliert vorgelegt werde, unterschreiben, zur Überzeugung der Kammer naheliegend. Auch die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen gehe davon aus, dass dieser Schreiben unterzeichne, die nicht von ihm stammten und deren Inhalt er nicht verstehe. Es bestehe daher eine erhebliche Gefahr für das Vermögen des Betroffenen.

11

Einer erneuten Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz habe es nicht bedurft, da von ihr keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten seien. Aufgrund der Angaben der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen gehe die Kammer vom Einverständnis des Betroffenen mit der Bestellung der Berufsbetreuerin und der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts aus. Die Kammer sei auch davon überzeugt, dass der Betroffene das Schreiben, in dem er eine richterliche Anhörung ohne Betreuerin und Verfahrenspfleger wünsche, nicht selbst verfasst habe und über dessen Inhalt nicht in Kenntnis sei. Der Wunsch der Beteiligten zu 1 und 2 auf Durchführung einer persönlichen Anhörung sei unbeachtlich; sie hätten im Verfahren erster Instanz sowie im Beschwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und seien insbesondere im Beschwerdeverfahren mehrfach schriftlich angehört worden.

12

2. Die Entscheidung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

13

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Beschwerdegericht nicht gehalten, eine Anhörung durchzuführen.

14

Zwar ist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren ein Anhörungstermin durchzuführen. Allerdings darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. November 2012 - XII ZB 384/12 - FamRZ 2013, 286 Rn. 9 mwN).

15

Auch wenn das Landgericht - soweit aus den Gerichtsakten ersichtlich - zunächst erwogen hatte, einen Anhörungstermin anzuberaumen, stellt es im Ergebnis keinen Verfahrensfehler dar, dass es schließlich von einer Anhörung abgesehen hat. Das Beschwerdegericht hat im Einzelnen ausgeführt, warum seiner Auffassung nach die Voraussetzungen für ein Absehen von einer weiteren Anhörung gegeben waren. Diese Erwägungen sind insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen außer Streit stand, die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen für ihn sogar ausdrücklich die Einwilligung in die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erklärt hat und der Verfahrenspfleger des Betroffenen eindrücklich die Notwendigkeit einer Betreuung geschildert hat, nicht zu beanstanden. Schließlich hat das Beschwerdegericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beteiligte zu 2 hinreichend Gelegenheit hatte, seine Sicht der Dinge zu schildern und die vom Gericht verlangten Belege vorzulegen.

16

b) Ebenso wenig ist es von Rechts wegen zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die Einrichtung der Betreuung für erforderlich gehalten hat, obwohl eine Vorsorgevollmacht des Betroffenen vorliegt. Dabei steht außer Streit, dass der Betroffene wegen der Demenzerkrankung seine Angelegenheiten i.S.v. § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht selbst besorgen kann.

17

aa) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheit des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers allerdings dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen. Dies ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint (Senatsbeschluss vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 15 mwN).

18

Dabei entscheidet der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschluss vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 16 mwN).

19

bb) Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die Anordnung der Betreuung für erforderlich gehalten hat.

20

Es hat maßgeblich darauf abgestellt, dass erhebliche Zweifel an der Redlichkeit der bevollmächtigten Söhne des Betroffenen, der Beteiligten zu 1 und 2, bestünden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen; seine rechtliche Würdigung beruht auf einer ausreichenden Sachaufklärung.

21

Im Ansatz ist das Landgericht vor allem von dem Einwand der Beteiligten zu 3 in ihrem Schreiben vom 17. Januar 2013 ausgegangen, wonach den Angaben ihrer verstorbenen Mutter zufolge im November 2011 30.000 € bei der Postbank fest angelegt gewesen seien. Entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerde handelt es sich dabei nicht um eine bloße Behauptung der Beteiligten zu 3, die auf einem Hörensagen beruhte. Vielmehr hat sie ihren Vortrag durch Vorlage eines entsprechenden Kontoauszugs belegt, aus dem sich zwei Überweisungen zu je 15.000 € am 10. November 2011 auf ein Postgirokonto ergeben haben.

22

Selbst wenn sich der Verbleib eines Teilbetrages von 15.000 € durch die Beerdigungskosten und die Kosten für die Grabstätte sowie für den täglichen Verbrauch erklären lassen, so vermag die Rechtsbeschwerde den Verbleib der weiteren 15.000 € ebenso wenig zu erklären wie den Vorwurf des Beschwerdegerichts zu entkräften, dass die Beteiligten zu 1 und 2 entsprechende Anfragen des Gerichts nicht beantwortet hätten.

23

Aus Rechtsgründen ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht bei seiner Würdigung auch den Umstand berücksichtigt hat, dass die Beteiligten zu 1 und 2 auf ihre Anwesenheit bei einer Besprechung des Betroffenen mit seinem zunächst beauftragten Rechtsanwalt bestanden haben, weshalb sich dieser an der unabhängigen Führung seines Mandats gehindert gesehen hatte.

24

c) Da nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts erhebliche Zweifel an der Redlichkeit der Beteiligten zu 1 und 2 bestehen, war das Gericht auch nicht gehalten, statt der Einrichtung einer Betreuung lediglich einen Kontrollbetreuer gemäß § 1896 Abs. 3 BGB zu bestellen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 26).

25

d) Schließlich ist auch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach den von dem Landgericht getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden.

26

aa) Gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr unter anderem für das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Dabei müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefahr bestehen. Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 - XII ZB 526/11 - FamRZ 2012, 1633 Rn. 14).

27

bb) Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen ist es zu ungeklärten Kontenbewegungen zu Lasten des Betroffenen nach dem Tod seiner Ehefrau gekommen, wobei hinreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Gefahr von derartigen vermögensgefährdenden Verfügungen bzw. Überweisungen zu Lasten des Betroffenen auch gegenwärtig bestehe, nämlich dadurch, dass der Betroffene ausgefüllte Überweisungsträger unkontrolliert unterschreibe oder mit Bankkarten Überweisungen oder Barabhebungen zu dessen Lasten getätigt würden.

28

Der Einwand der Rechtsbeschwerde, wonach sich der Betroffene bei unterstellter Geschäftsunfähigkeit nicht selbst gefährden könne, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Da die Grenzen zwischen Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit fließend sind, der Betroffene für die Einwendungen der Geschäftsunfähigkeit die Beweislast trägt und dem Betreuer durch den Einwilligungsvorbehalt in Streitfällen mit dem Geschäftsgegner sein Amt wesentlich erleichtert werden kann, ist die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zur Vermeidung von Unsicherheiten auch bei Geschäftsunfähigen sinnvoll (Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1903 Rn. 10). Ebenso ist in diesen Fällen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinreichend beachtet. Denn soweit der Betroffene ohnehin geschäftsunfähig ist, wird er durch den Einwilligungsvorbehalt nicht über Gebühr in seinen Rechten beeinträchtigt.

29

e) Auch der Einwand der Rechtsbeschwerde, wonach anhand des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht habe geklärt werden können, ob der Betroffene noch hinreichend sicher einen eigenen Willen bilden könne, geht fehl.

30

Die Rechtsbeschwerde verkennt, dass das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung vom Einverständnis des Betroffenen ausgegangen ist, weshalb es auf die Frage des freien Willens i.S.d. § 1896 Abs. 1 a BGB nicht ankommt.

31

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

32

3. Danach war die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen, allerdings mit der Maßgabe, dass das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist (§ 131 Abs. 5 KostO [aF]) und die außergerichtlichen Kosten gemäß § 84 FamFG entsprechend § 420 BGB den Beteiligten zu 1 und 2 jeweils zur Hälfte aufzuerlegen sind. Eine gesamtschuldnerische Haftung kommt hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten nicht in Betracht (Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 81 Rn. 15; s. auch Prütting/Helms/Feskorn FamFG 3. Aufl. § 81 Rn. 10).

Dose                               Weber-Monecke                        Schilling

           Nedden-Boeger                                  Guhling

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Dezember 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.025 €

Gründe

I.

1

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: vormalige Betreuerin), die Rechtsanwältin ist, für im Rahmen einer Betreuung übernommene Tätigkeiten eine Vergütung nach § 1835 Abs. 3 BGB i.V.m. dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) verlangen kann.

2

Die Betroffene steht seit November 2009 unter Betreuung. Die vormalige Betreuerin war unter Feststellung der Berufsmäßigkeit für "alle Angelegenheiten einschließlich Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post" bestellt. Die Einrichtung der Betreuung ging auf eine Anregung des Schwiegersohns der Betroffenen zurück, nachdem seine Ehefrau - die Tochter der Betroffenen - im August 2009 verstorben war.

3

Im September 2010 schlossen die durch die vormalige Betreuerin vertretene Betroffene, ihr Schwiegersohn sowie der geschiedene Ehemann der Betroffenen - der Vater der Verstorbenen - einen Erbauseinandersetzungsvertrag, den die vormalige Betreuerin aufgesetzt hatte. Der Vertrag führt aus, dass der Nachlass bereits geteilt sei. Er beruht auf einem Nachlassverzeichnis, das der Schwiegersohn der Betroffenen erstellt hatte.

4

Der Abfassung des Vertrages gingen zwei Schreiben des Betreuungsgerichts an die vormalige Betreuerin voraus. In dem ersten Schreiben forderte das Betreuungsgericht diese auf, einen Erbauseinandersetzungsvertrag vorzulegen, und wies zugleich darauf hin, dass der Vertrag das Nachlassvermögen zum Todestag und die seit dem Tod getätigten Ausgaben aufzuführen habe. In dem folgenden Schreiben billigte das Betreuungsgericht den von der vormaligen Betreuerin errechneten Anspruch der Betroffenen der Höhe nach und wies nochmals darauf hin, dass der Vertrag sämtliche in einem Schreiben der weiteren Beteiligten bereits aufgeführten Nachlasswerte und -verbindlichkeiten zu enthalten habe, von allen Miterben zu unterschreiben und sodann dem Betreuungsgericht zur Genehmigung vorzulegen sei.

5

Mit Schreiben vom 20. November 2010 beantragte die vormalige Betreuerin für den Zeitraum 17. August bis 16. November 2010 eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 1 VBVG. Mit weiterem Schreiben vom Mai 2011 beantragte sie sodann die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 1.025,31 € nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für die Erstellung des Erbauseinandersetzungsvertrages. Diesen Antrag hat das Amtsgericht abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der vormaligen Betreuerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich diese mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

7

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Mit Rücksicht auf das Wesen der Betreuung als Rechtsfürsorge, die Qualifikationsabhängigkeit der Betreuervergütung sowie den Charakter des § 1835 Abs. 3 BGB als Ausnahmevorschrift könne ein Rechtsanwalt für eine von ihm im Rahmen der Betreuung ausgeübte Tätigkeit eine Vergütung nach den Maßgaben des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) nur dann verlangen, wenn dafür besondere rechtliche Fähigkeiten erforderlich seien und die Tätigkeit daher eine originär anwaltliche Dienstleistung darstelle. Es müsse sich um eine Aufgabe handeln, für die ein anderer Betreuer vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Nach diesen Maßgaben sei nicht erkennbar, inwieweit das Aufsetzen und der Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrags eine vertiefte Befassung mit Rechtsfragen vorausgesetzt habe und die Anforderungen damit über die von einem Betreuer der höchsten Vergütungsstufe zu erwartenden Rechtskenntnisse hinausgegangen seien. Denn der Vertrag sei kurz und einfach strukturiert. Andere Berufsbetreuer der höchsten Vergütungsstufe hätten ihn ebenso aufsetzen können. Das in Bezug genommene Nachlassverzeichnis habe der Ehemann der Verstorbenen erstellt. Da es sich um einen Fall gesetzlicher Erbfolge gehandelt habe, hätten die Erben von Anfang an festgestanden. Nachdem das Erbe bereits aufgeteilt gewesen sei, sei der Vertrag auch nicht zu vollziehen gewesen. Einzige Aufgabe der vormaligen Betreuerin sei es gewesen, anhand der gesetzlichen Quoten den Anteil der Erben auszurechnen. Außerdem habe das Amtsgericht durch seine Schreiben wesentliche Vorgaben gemacht und auch den an die Betroffene auszuzahlenden Betrag überprüft. Im Übrigen habe die vormalige Betreuerin ihr Wahlrecht, ob sie pauschale Vergütung nach § 1836 BGB wünsche oder Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB bevorzuge, durch entsprechenden vorangegangenen Festsetzungsantrag im Sinne der pauschalen Vergütung ausgeübt.

8

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

9

a) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht allerdings in der Annahme, die vormalige Betreuerin sei durch den auf die Festsetzung pauschaler Vergütung nach § 1836 BGB für den Zeitraum vom 17. August bis 16. November 2010 gerichteten Antrag daran gehindert, nachträglich Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB für das in diesem Zeitraum erfolgte Aufsetzen und den Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrages zu beanspruchen.

10

aa) Zwar wird mit der pauschalen Vergütung nach § 1836 Abs. 2 und 3 BGB, §§ 4, 5 VBVG grundsätzlich die gesamte Tätigkeit des Betreuers abgegolten. Nach § 1835 Abs. 3 BGB, dessen Geltung gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 2 RVG, 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG unberührt bleibt, kann jedoch ein Betreuer dem Betreuten erbrachte Leistungen, die zu seinem Beruf gehören, als Aufwendungen gesondert geltend machen. Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann daher eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gemäß § 1835 Abs. 3 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der Betreute - und bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13 - FamRZ 2014, 472 Rn. 11; vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13 f. und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382 f.).

11

Die pauschale Vergütung und der Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB stehen beim berufsmäßigen Betreuer nicht in einem Alternativverhältnis zueinander. Vielmehr erfasst der Aufwendungsersatz (nur) diejenigen Leistungen im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Betreuers, die eine berufsspezifische Tätigkeit darstellen und für die jeder Betreuer einen Fachmann hinzuziehen dürfte oder - etwa bei Gerichtsverfahren mit Anwaltszwang - sogar muss, während es im Übrigen bei der pauschalen Vergütung sein Bewenden hat. Ein Wahlrecht des Betreuers zwischen pauschaler Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG einerseits und Aufwendungsersatz gemäß § 1835 Abs. 3 BGB andererseits besteht schon deshalb nicht, weil durch § 5 VBVG bei der Betreuervergütung - von den Sonderfällen des § 6 VBVG abgesehen - auch die Stundenanzahl pauschaliert ist (vgl. jurisPK-BGB/Pammler-Klein/Pammler 6. Aufl. [Stand: 1. Oktober 2012] § 1835 Rn. 84; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 3. Aufl. § 4 VBVG Rn. 41; Jürgens/v. Crailsheim Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1835 BGB Rn. 15; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1835 BGB Rn. 57, 73; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. März 2012] § 1835 BGB Rn. 77; im Ergebnis ebenso MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1835 Rn. 43; a.A. - ohne Auseinandersetzung mit der geänderten Rechtslage - z.B. KG FamRZ 2012, 63; OLG Hamm FamRZ 2007, 1186, 1187; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1835 Rn. 13; Erman/Saar BGB 13. Aufl. § 1835 Rn. 6; Staudinger/Bienwald BGB [2014] § 1835 Rn. 62; BeckOK BGB/Bettin [Stand: 1. Mai 2014] § 1835 Rn. 7). Anders als vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern mit Wirkung zum 1. Juli 2005 (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 21. April 2005, BGBl. I S. 1073), als der berufsmäßige Betreuer gemäß § 1836 Abs. 2 BGB in der bis 30. Juni 2005 geltenden Fassung nach erbrachten Stunden abrechnen konnte (vgl. zum Wahlrecht nach alter Rechtslage z.B. BayObLG NJW 2002, 1660, 1661; OLG Köln NJW-RR 2003, 712), kann der berufsmäßige Betreuer nun für berufsspezifische Tätigkeiten keine Erhöhung seiner (Pauschal-)Vergütung erreichen. Auf der anderen Seite würde die Annahme eines Wahlrechts dazu führen, dass der berufsmäßige Betreuer bei Geltendmachung von Aufwendungsersatz mit der (pauschalierten) Vergütung für seine sonstigen im Aufgabenkreis erbrachten Leistungen ausgeschlossen wäre, für die er aber keinen Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB erlangen kann.

12

Mithin tritt - vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall abgesehen, dass der Aufgabenkreis des Betreuers und die berufsspezifische Tätigkeit deckungsgleich sind - der Aufwendungsersatz bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1835 Abs. 3 BGB neben die pauschale Vergütung. Er kann daher von dem Betreuer, der die berufsspezifischen Leistungen selbst und damit an Stelle des ansonsten gesondert zu vergütenden Fachmannes erbracht hat, zusätzlich geltend gemacht werden (Jürgens/v. Crailsheim Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1835 BGB Rn. 15; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1835 Rn. 2; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1835 BGB Rn. 20 und § 4 VBVG Rn. 41; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1835 BGB Rn. 57, 73). Demzufolge entfaltet die Geltendmachung der pauschalen Vergütung auch keine Sperrwirkung für einen späteren Antrag, der sich auf in der fraglichen Zeit erbrachte berufsspezifische Tätigkeiten bezieht.

13

bb) Daraus folgt jedoch nicht, dass jedwede Tätigkeit eines anwaltlichen Betreuers, die er im Rahmen der Betreuung erbringt, einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 1835 Abs. 3 BGB begründet. Vielmehr sind solche Leistungen, die ein nichtanwaltlicher Betreuer ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts geleistet hätte, vom Anwendungsbereich des § 1835 Abs. 3 BGB nicht erfasst (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13 - FamRZ 2014, 472 Rn. 11 mwN für einen Ergänzungspfleger).

14

b) Nach diesen Maßgaben hat das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die vormalige Betreuerin hier keinen Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB verlangen kann. Denn seine Annahme, ein anderer Betreuer hätte für die Erstellung und den Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrages nicht die entgeltlichen Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

15

Die Erbauseinandersetzung ist auf der Grundlage des vom Amtsgericht bereits erteilten Erbscheins durchgeführt worden, nach dem die Tochter der Betroffenen in gesetzlicher Erbfolge beerbt wurde, und zwar zu ¾ von ihrem Ehemann und zu je 1/8 von ihren Eltern. Zu Recht hat das Beschwerdegericht den Vertrag als "kurz und einfach strukturiert" bezeichnet und darüber hinaus berücksichtigt, dass das im Vertrag in Bezug genommene Nachlassverzeichnis bereits von dem Ehemann der Verstorbenen erstellt worden war, das Betreuungsgericht der vormaligen Betreuerin in seinen beiden Schreiben weit reichende Hinweise über den Inhalt des abzufassenden Vertrages gemacht hatte, die Erbauseinandersetzung als solche bereits vollzogen war und das Betreuungsgericht auch die von der vormaligen Betreuerin vorgenommene Berechnung der auf die Erben entfallenden Beträge überprüft hatte.

16

Bei dieser Sachlage stellt die Abfassung des Vertrages keine anwaltsspezifische Tätigkeit dar, weil weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten zu bewältigen waren. Für diese Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht auf einen generellen Maßstab abzustellen, sondern auf die im Einzelfall zu erledigende Aufgabe. Nur wenn diese die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfordert, kann die Tätigkeit nach anwaltlichem Gebührenrecht abgerechnet werden.

Dose                               Weber-Monecke                          Schilling

           Nedden-Boeger                                  Guhling

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.