Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Sept. 2015 - XII ZB 125/15

09.09.2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Sept. 2015 - XII ZB 125/15

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 125/15
vom
9. September 2015
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung bei einem vom Betroffenen geäußerten
Verdacht der unberechtigten Entnahme eines Geldbetrags durch den
Vorsorgebevollmächtigten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014
- XII ZB 142/14 - FamRZ 2014, 1693).
BGH, Beschluss vom 9. September 2015 - XII ZB 125/15 - LG Dresden
AG Dresden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Die 83jährige Betroffene leidet an seniler Demenz, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Am 26. September 2004 hatte sie ihrer Tochter, der Beteiligten zu 3 (im Folgenden: Bevollmächtigte), Vorsorgevollmacht erteilt.
2
Mit Schreiben vom 14. August 2013 widerrief die Betroffene die Vorsorgevollmacht , weil sie das Vertrauen in die Bevollmächtigte verloren habe. Am 5. September 2013 erteilte sie einer anderen Person Vollmacht. Im Zeitpunkt dieser beiden Erklärungen war die Betroffene jedoch nicht mehr geschäftsfähig.
3
Das Amtsgericht hat eine Kontrollbetreuung mit dem Aufgabenkreis der Geltendmachung von Rechten der Betroffenen gegenüber der Vorsorgebevollmächtigten eingerichtet und die Beteiligte zu 1 als Berufsbetreuerin bestimmt.
4
Das Landgericht hat die von der Bevollmächtigten im eigenen Namen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde.

II.

5
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und 2 FamFG zulässig. Insbesondere ist die Bevollmächtigte als Tochter der Betroffenen , die im ersten Rechtszug beteiligt worden ist, gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdebefugt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 10 ff.).
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet.
7
a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Betroffene sei aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage, die Bevollmächtigte zu kontrollieren bzw. dem von ihr geäußerten Wunsch auf Widerruf der Vorsorgevollmacht und Bevollmächtigung einer anderen Person Rechtsgültigkeit zu verleihen. Die Betreuerbestellung sei auch erforderlich, da die Betroffene erklärt habe, sie wolle aufgrund eines tiefgreifenden Vertrauensverlusts nicht mehr von der Bevollmächtigten vertreten werden und widerrufe die Vollmacht. Diesem eindeutigen Willen der Betroffenen sei unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit zu entsprechen.
8
b) Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
9
aa) Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden. Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen.
10
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt; dagegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.
11
bb) Eine Kontrollbetreuung darf jedoch wie jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) nur dann eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Da der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall erteilt hat, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden, kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Denn der Wille des Vollmachtgebers ist auch bei der Frage der Errichtung einer Kontrollbetreuung zu beachten (vgl. § 1896 Abs. 1 a BGB). Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Notwendig ist der konkrete, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 - XII ZB 142/14 - FamRZ 2014, 1693 Rn. 11).
12
Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 - XII ZB 142/14 - FamRZ 2014, 1693 Rn. 12).
13
cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht die Beschwerde gegen die Bestellung der Beteiligten zu 1 zur Kontrollbetreuerin zu Recht zurückgewiesen. In der vom Landgericht in Bezug genommenen Anhörung vom 25. Juli 2014 hat die Betroffene den konkreten Verdacht erhoben, die Bevollmächtigte habe sie hintergangen. Nach ihrer Rückkehr aus dem Pflegeheim in die eigene Wohnung habe eine Geldkassette mit 7.000 € gefehlt, die nur ihre Tochter genommen haben könne, da sie Schlüssel zur Wohnung habe.
14
Träfe der Vorwurf zu, die Bevollmächtigte habe einen Betrag von 7.000 € entnommen, ohne ihn für die Betroffene zu verwenden, bestünden jedenfalls Rückzahlungsansprüche der Betroffenen gegen die Bevollmächtigte. Die Kontrollbetreuung ist daher erforderlich, um die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel der Betroffenen - etwa durch Verlangen nach Auskunft und Rechenschaftslegung (§ 666 BGB) - zu klären und eventuelle Ersatzansprüche gegen die Bevollmächtigte geltend zu machen. Ließe danach das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls der Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten, dient die Kontrollbetreuung auch dazu, eine Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis des Vollmachtwiderrufs (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 674/14 - juris Rn. 10 ff.) sowie die Regelbetreuung anzuregen.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 21.01.2015 - 405 XVII 522/13 -
LG Dresden, Entscheidung vom 24.02.2015 - 2 T 132/15 -

25.01.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 438/16 vom 25. Januar 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 274 Abs. 4 Nr. 1, 303 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 a) Die Beteiligung einer Person in einem Betreuungsverf


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über1.die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,2.Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahmezu. (2) Das Re

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über1.die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,2.Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahmezu. (2) Das Re

2

28.07.2015 00:00

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25.01.2017 00:00

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(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

10
aa) Diesem waren zwar die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten und Vertretung bei Behörden und Ämtern zugewiesen worden. Das schloss jedoch die Befugnis zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht bzw. des zugrundeliegenden Auftragsverhältnisses - auch beschränkt auf die Aufgabenkreise des Betreuers - nicht ein. Diese Befugnis beinhaltet einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff und muss deswegen dem Betreuer als eigener Aufgabenkreis zugewiesen werden.