Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2016 - XI ZR 319/14
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:
Gründe:
I.
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- Die klagende Sparkasse nimmt die Beklagten auf anteilige Rückzahlung eines zweckgebundenen Investitionszuschusses in Anspruch.
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- Die im Bereich der Softwareentwicklung tätige Beklagte zu 1) beantragte über die Klägerin - ihre Hausbank - im Dezember 1998 für die geplante Erweiterung ihrer Betriebsstätte in R. bei der für die Bewilligung zuständi- gen Investitions-Bank NRW einen Investitionszuschuss aus Fördermitteln des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen sowie einen Ausbildungsplatzbonus. Mit Schreiben vom 30. September 1999 sagte die Klägerin der Beklagten zu 1) und ihren Tochterunternehmen, den Beklagten zu 2) und 3), unter Bezugnahme auf eine entsprechende Bewilligungsentscheidung der Investitions-Bank NRW einen zweckgebundenen Investitionszuschuss und Ausbildungsplatzbonus in Höhe von 1.088.000 DM (= 556.285,57 €) zu. Die Zusage erfolgte auf der Grundlage, dass insgesamt 21 neue Arbeits- bzw. Ausbildungsplätze geschaffen und besetzt werden, nämlich acht neue Vollzeitarbeitsplätze für Frauen, zehn neue Vollzeitarbeitsplätze für Männer und drei Ausbildungsplätze für Männer. Die Klägerin wies darauf hin, dass die Belassung des Zuschusses u.a. voraussetzt, dass mindestens so viele neue Dauerarbeitsplätze und/oder Ausbildungsplätze geschaffen werden, wie für die Berücksichtigung der in Höhe von 4.600.000 DM anerkannten förderbaren Investitionskosten erforderlich sind, wobei für jeden neu geschaffenen Dauerarbeits - oder Ausbildungsplatz 250.000 DM (Frauen) bzw. 200.000 DM (Männer ) angesetzt worden sind.
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- Dem Bewilligungsschreiben lagen die von den Beklagten zu 1) bis 3) gegenüber der Klägerin schriftlich anerkannten "Allgemeinen Bedingungen für Investitionszuschüsse aus dem Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen (RWP)" in der Fassung 05.99 (im Folgenden: Allgemeine Bedingungen) zugrunde, in denen es u.a. hieß: "7. Besondere Pflichten des Zuschußempfängers Der Zuschußempfänger ist verpflichtet, […] 7.3 der Hausbank 3 Jahre nach Abschluß des Investitionsvorhabens die Zahl der zu diesem Zeitpunkt in der Betriebsstätte vorhandenen und besetzten Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze sowie die Jahresdurchschnittszahlen der letzten drei Jahre gemäß Vordruck mitzuteilen, […] 7.5 die Hausbank unverzüglich zu unterrichten, wenn […] 7.5.4 vor Ablauf von fünf Jahren nach Abschluß des Investitionsvorhabens - die Stilllegung, Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung der geförderten Betriebsstätte ganz oder teilweise bevorsteht, - geförderte Wirtschaftsgüter aus der Betriebsstätte ausscheiden, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt und die Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze im bisherigen Umfang bleiben bestehen, - die für die Förderung notwendige Zahl von Dauerarbeits-/Ausbildungsplätzen nicht tatsächlich besetzt oder zumindest dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt angeboten wird, - über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt wird, […] 10. Rückforderung des Zuschusses […] 10.2 Die Hausbank kann aus wichtigem Grund ganz oder teilweise die sofortige Rückzahlung des Zuschusses fordern, insbesondere wenn […] 10.2.4 er [der Zuschussempfänger] den Verwendungsnachweis oder die nach den Nrn. 2.3 und 7.3 erforderlichen Nachweise nicht ordnungsgemäß führt oder nicht rechtzeitig vorlegt, […] 10.2.8 nach Abschluß des Investitionsvorhabens oder zum Zeitpunkt der gemäß Nr. 7.3 zu erbringenden Mitteilung die der Zusage zugrundeliegende Anzahl von Dauerarbeits-/Ausbildungsplätzen nicht besetzt ist, […]. 10.3 Die Hausbank kann aus wichtigem Grund ganz oder teilweise die sofortige Rückzahlung des Zuschusses fordern, insbesondere wenn vor Ablauf von fünf Jahren nach Abschluß der Investition die geförderte Betriebsstätte ganz oder teilweise stillgelegt, veräußert, vermietet oder verpachtet wird. 10.4 Die Hausbank kann aus wichtigem Grund ganz oder teilweise die sofortige Rückzahlung des Zuschusses fordern, insbesondere wenn - geförderte Wirtschaftsgüter aus der geförderten Betriebsstätte ausscheiden, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt und die Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze bleiben im bisherigen Umfang erhalten, Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze abgebaut werden, so daß die für die Förderung notwendige Zahl von Dauerarbeits-/Ausbildungsplätzen unterschritten wird, - die für die Förderung notwendige Zahl von Dauerarbeits-/Ausbildungsplätzen nicht tatsächlich besetzt ist oder zumindest dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt angeboten wird, - über das Vermögen des Zuschußempfängers das Insolvenzverfahren beantragt wird. […] 11. Belassung oder Übertragung des Zuschusses 11.1 Der Zuschußempfänger kann bei der Hausbank in den Fällen der Nr. 10 die Belassung des Zuschusses beantragen, wenn […] 11.1.2 die neugeschaffenen bzw. die für die Förderung notwendige Anzahl von Dauerarbeitsplätzen während eines zusammenhängenden Zeitraums von höchstens drei Jahren nach Abschluß des Investitionsvorhabens nicht ununterbrochen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt wurden, weil die Marktverhältnisse sich seit Investitionsbeginn in unvorhersehbarer Weise verändert haben. Wird von einer Rückforderung des Zuschusses abgesehen, verlängert sich die 5jährige Bindungsfrist der Nr. 10.3 um den zusammenhängenden Zeitraum der fehlenden Zurverfügungstellung auf höchstens acht Jahre; […]. 11.3 Wenn bei einer arbeitsplatzschaffenden Maßnahme die neugeschaffenen Dauerarbeitsplätze nach einem Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Abschluß des Vorhabens nicht mehr der für die Förderung erforderlichen Mindestzahl (15%ige Erhöhung der Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze) entsprechen, kann die INVESTITIONS-BANK NRW einer anteiligen Belassung des Zuschusses zustimmen. […]."
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- Der Zuschuss wurde ausbezahlt. Das Investitionsvorhaben wurde zum 31. Dezember 2002 abgeschlossen. Die Beklagte zu 3) - eine GbR - wurde zum 31. Dezember 2005 aufgelöst. Ihre Gesellschafterinnen waren die Beklagten zu 1) und 4).
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- Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 stellte die Rechtsnachfolgerin der Investitions-Bank NRW auf Grundlage einer taggenauen Abrechnung gegenüber der Klägerin die anteilige Rückzahlung des Zuschusses in Höhe von 203.971,38 € zur sofortigen Rückzahlung fällig, weil das Arbeitsplatzziel ab dem 1. März 2006 nicht mehr erfüllt gewesen sei. Die Klägerin forderte die Beklagten daraufhin erfolglos auf, den Zuschuss in entsprechender Höhe zurückzuzahlen.
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- Die Klägerin behauptet, die Beklagten zu 1) bis 3) hätten das erforderliche Arbeitsplatzziel im vierten und fünften Jahr nach Abschluss des Investitionsvorhabens (Jahre 2006 und 2007) nicht mehr erreicht. Die Beklagten machen geltend, die Bindungsfrist, innerhalb derer die Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze hätten besetzt oder angeboten werden müssen, habe drei Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens geendet.
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- Die Klägerin hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 203.971,38 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von 100.000 € nebst Zinsen teilweise stattgegeben, die Revision nicht zugelassen und dies - soweit hier noch von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
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- Der Klägerin stehe ein Rückforderungsanspruch aus Ziffer 10.4 der Allgemeinen Bedingungen zu. Nach dieser Regelung könne die Klägerin die Rückzahlung des Zuschusses fordern, wenn die für die Förderung notwendige Zahl von Dauerarbeits-/Ausbildungsplätzen nicht tatsächlich besetzt sei oder zumindest dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt angeboten werde.
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- Die nicht ausdrücklich vereinbarte Bindungsfrist sei durch Auslegung zu ermitteln. Bei den Allgemeinen Bedingungen handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Insbesondere habe die Klägerin die Vertragsbedingungen gestellt. Hierfür sei unerheblich, von wem und in wessen Auftrag diese vorformuliert worden seien. Die Klägerin müsse sich die Bedingungen als Verwenderin zurechnen lassen, weil sie diese fertig in den Vertrag eingebracht und dem Kunden einseitig auferlegt habe.
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- Die wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden.Nach diesem Maßstab sei hier nicht zweifelhaft (§ 305c Abs. 2 BGB), dass die Bindungsfrist fünf Jahre betrage. Die Mitteilungspflicht in Ziffer 7.5.4 dritter Spiegelstrich habe nur dann einen Sinn, wenn die Verfehlung der Förderbedingungen innerhalb der fünfjährigen Frist rechtliche Konsequenzen haben könne. Die Regelung in Ziffer 11.3 liefe bei einer nur dreijährigen Bindungsfrist ebenfalls leer. Ferner sehe Ziffer 10.3 eine fünfjährige Bindungsfrist vor. Den Allgemeinen Bedingungen sei nichts dafür zu entnehmen, dass diese nur für die Aufrechterhaltung der Betriebsstätte gelte. Die in beiden Fällen - Aufrechterhaltung der Betriebsstätte und Anzahl der Dauerarbeitsplätze - geltende Mitteilungspflicht nach Ziffer 7.5.4 spreche vielmehr klar für eine einheitliche Bindungsfrist von fünf Jahren.
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- Bezogen auf den Zeitraum von drei bzw. fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens lägen differenzierte Regelungen vor. Ziffer 7.3 verpflichte den Zuschussempfänger, der Hausbank drei Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens die zu diesem Zeitpunkt in der Betriebsstätte vorhandenen und besetzten Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze sowie die Jahresdurchschnittszahlen der letzten drei Jahre mitzuteilen. Anders als im Fall der Ziffer 7.5.4 dritter Spiegelstrich bestehe diese Mitteilungspflicht auch dann, wenn die erforderliche Zahl durchgängig erfüllt gewesen sei. Im Gegensatz zu dem in Ziffer 10.4 geregelten Fall bestehe der Rückforderungsanspruch nach Ziffer 10.2.4 schon dann, wenn der erforderliche Nachweis nicht ordnungsgemäß geführt worden sei. Nach Ablauf von drei Jahren könne gemäß Ziffer 10.2.8 die Rückforderung schon dann erfolgen, wenn die der Zusage zugrunde liegende Anzahl nicht dauerhaft besetzt sei, während nach Ziffer 10.4 zu späteren Zeitpunkten ein Rückforderungsanspruch nur unter der zusätzlichen Voraussetzung bestehe, dass die fehlenden Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze auch nicht dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt angeboten würden. Auch aus der Regelung in Ziffer 11.2 ergebe sich nichts für eine Bindungsfrist von nur drei Jahren.
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- Hier bestehe ein Rückzahlungsanspruch gemäß Ziffer 10.4, weil die Beklagten innerhalb der fünfjährigen Bindungsfrist die für die Förderung notwendige Anzahl von Dauerarbeits- und Ausbildungsplätzen nicht besetzt oder zumindest nicht dauerhaft dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt hätten.
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- Die Beklagten zu 1) bis 3) hätten unter Berücksichtigung von 21 neu zu schaffenden Plätzen insgesamt 35,5 Plätze besetzen oder jedenfalls anbieten müssen, weil bei Antragstellung 14,5 Arbeitsplätze bereits vorhanden gewesen seien. In den Jahren 2006 und 2007 hätten die Beklagten zu 1) bis 3) diese Zielvorgabe nicht erreicht. Dies ergebe sich aus den von den Beklagten selbst vorgelegten Aufstellungen. In der dort aufaddierten Anzahl der Arbeitsplätze seien nämlich zu Unrecht die Teilzeitarbeitsplätze "ab ¾" mit einer vollen Stelle gleichgesetzt. Mangels näherer Darlegung der Arbeitskraftanteile sei davon auszugehen, dass die Teilzeitkräfte "ab ¾" mit dreiviertel Arbeitszeit tätig gewesen seien. Auf dieser Grundlage seien im Durchschnitt des Jahres 2006 nur 35,25 Stellen besetzt oder angeboten gewesen.
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- Auch wenn sich im Jahr 2007 bei anteiliger Berücksichtigung der Teilzeitarbeitsplätze immer noch ein Durchschnitt von 35,77 errechne, sei das Ziel gleichwohl nicht erreicht. Die Beklagten könnten sich jedenfalls nicht darauf be- rufen, statt der entlassenen Mitarbeiter im Abendrestaurant Arbeitsplätze für spezialisierte Softwareentwickler ausgeschrieben, solche aber nicht gefunden zu haben. Es sei davon auszugehen, dass solche Stellen wesentlich schwerer zu besetzen seien als Stellen in einem Abendrestaurant. Die Beklagten könnten mithin nicht geltend machen, sie hätten die seit Dezember 2006 ausgeschriebene Stelle eines C++/XML dSig-Entwicklers im Jahr 2007 nicht besetzen können. Unter Abzug dieses Stellenangebots sei im Durchschnitt des Jahres 2007 lediglich von 34,77 besetzten oder angebotenen Stellen auszugehen. Ferner sei jedenfalls für den Zeitraum Februar bis Oktober 2007 die ausgeschriebene Stelle für einen Auszubildenden im Lager nicht zu berücksichtigen, weil weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sei, dass diese Stelle nicht sogleich mit einer gelernten Kraft hätte besetzt werden können.
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- Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten.
II.
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 i.V.m. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht , soweit zu Lasten der Beklagten entschieden worden ist. Insoweit verletzt das angegriffene Urteil den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.
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- 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Klägerin gemäß Ziffer 10.4 zweiter Spiegelstrich der Allgemeinen Bedingungen einen Rückforderungsanspruch hätte, wenn die für die Förderung notwendige Zahl von Dauerarbeits- oder Ausbildungsplätzen nicht bis zum Ab- lauf des fünften Jahres nach Abschluss des Investitionsvorhabens - mithin bis zum 31. Dezember 2007 - tatsächlich besetzt gewesen oder dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt angeboten worden wäre.
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- a) Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwischen der Klägerin als Hausbank und den Beklagten zu 1) bis 3) als Zuschussempfänger ein Vertrag über die Gewährung eines zweckgebundenen Investitionskostenzuschusses im Rahmen eines staatlichen Förderprogramms zustande gekommen, aus dem die Klägerin einen eigenen vertraglichen Rückzahlungsanspruch herleitet. Dieses Rechtsverhältnis ist zivilrechtlicher Natur, auch wenn es sich bei der Hausbank - wie hier - um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt (BGH, Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 234/10, WM 2012, 70 Rn. 18; BVerwG, NJW 2006, 2568).
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- b) Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, hätte das Berufungsgericht nicht durch Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zu einer lediglich dreijährigen Bindungsfrist gelangen müssen. Die Auslegung der Allgemeinen Bedingungen, die der Senat selbst vornehmen kann, führt ohne Unklarheit zu einer fünf Jahre dauernden Bindung.
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- aa) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den formularmäßigen Regelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die die Klägerin als Verwenderin gestellt hat (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB), so dass durch Auslegung nicht behebbare Zweifel zu ihren Lasten gingen. Soweit sich die Klägerin darauf berufen hat, sie habe diese nicht gestellt, weil ihr die Einbeziehung durch das Land bzw. die Investitions -Bank NRW vorgegeben worden sei, kann sie damit nicht durchdringen.
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- (1) Für die Frage, wer die Bedingungen gestellt hat und damit als Verwender anzusehen ist, kommt es nicht entscheidend darauf an, wer die Ge- schäftsbedingungen entworfen hat. Sind die Bedingungen - wie hier - von einem Dritten vorformuliert, ist für die Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB maßgebend , ob sich eine Vertragspartei die Bedingungen deshalb als von ihr gestellt zurechnen lassen muss, weil die Einbeziehung in die Vertragsverhandlungen auf ihre Initiative zurückgeht und sie die Verwendung zum Vertragsschluss verlangt hat (BGH, Urteile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 Rn. 10 f., vom 1. März 2013 - V ZR 31/12, NJW-RR 2013, 1028 Rn. 17 und vom 20. Februar 2014 - IX ZR 137/13, WM 2014, 897 Rn. 9). Ein Stellen setzt entsprechend dem Schutzzweck der §§ 305 ff. BGB voraus, dass unter Ausschluss der Gegenseite einseitig vertragliche Gestaltungsmacht in Anspruch genommen wird (BGH, Urteile vom 24. Mai 1995 - XII ZR 172/94, BGHZ 130, 50, 57 und vom 17. Februar 2010 aaO Rn. 12; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 305 Rn. 12). Es entfällt daher, wenn die Einbeziehung auf der freien Entscheidung desjenigen beruht, an den der Verwendungsvorschlag herangetragen wurde. Dies setzt jedoch voraus, dass er - wenn schon keine Möglichkeit besteht, auf die inhaltliche Gestaltung eines Formulartextes Einfluss zu nehmen - zumindest in der Auswahl der in Betracht kommenden Formulartexte frei ist und insbesondere auch Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen (BGH, Urteile vom 17. Februar 2010 aaO Rn. 18 und vom 20. Februar 2014 aaO Rn. 9).
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- (2) Danach ist das Berufungsgericht zutreffend von einem Stellen der Vertragsbedingungen durch die Klägerin ausgegangen. Sie hat den Formulartext ihrem Schreiben vom 30. September 1999 als "Bestandteil der Zusage" der Investitions-Bank NRW beigefügt und die Beklagten zu 1) bis 3) aufgefordert, diese durch ihre Unterschrift als verbindlich anzuerkennen. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, die für Investitionszuschüsse des Wirtschaftsförderungsprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen einheitlich geltenden Bedingun- gen in dem maßgeblichen Vertragsverhältnis zu den Beklagten zu 1) bis 3) unter Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zur Vertragsgrundlage zu erheben und Letztere von Wahlmöglichkeiten auszuschließen. Ob der Klägerin im Verhältnis zum Land oder der Investitions-Bank NRW insoweit Wahlmöglichkeiten offenstanden, ist unerheblich.
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- bb) Nach der zutreffenden Auslegung des Berufungsgerichts, die der Senat voll überprüfen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 15, für BGHZ bestimmt), bestehen hinsichtlich der dem Rückforderungsanspruch aus Ziffer 10.4 zugrunde zu legenden Bindungsdauer jedoch keine Zweifel, so dass für die Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB kein Raum ist.
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- (1) Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Außer Betracht bleiben nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 und vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 24, für BGHZ bestimmt, jeweils mwN).
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- (2) Nach diesen Maßstäben kann die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch gemäß Ziffer 10.4 geltend machen, wenn die dort beispielhaft aufgeführ- ten Umstände bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Abschluss der Investitionsmaßnahme eingetreten sind.
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- Das ineinander greifende Regelungssystem der Allgemeinen Bedingungen legt dem Zuschussempfänger unterschiedliche Pflichten auf, je nachdem ob es sich um die ersten drei Jahre oder die ersten fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens handelt. So muss der Zuschussempfänger der Hausbank drei Jahre nach Abschluss in jedem Fall die Zahl der vorhandenen und besetzten Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze mitteilen (Ziffer 7.3), auch wenn die der Förderung zu Grunde gelegte Zahl erfüllt ist. Bis zum Ablauf von fünf Jahren muss er die Hausbank indes über im Sinne der Förderungsvoraussetzungen nachteilige Entwicklungen unterrichten, beispielsweise wenn die Stilllegung , Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung der geförderten Betriebsstätte bevorsteht (Ziffer 7.5.4 erster Spiegelstrich), die geförderten Wirtschaftsgüter aus dem Betrieb ausscheiden (Ziffer 7.5.4 zweiter Spiegelstrich), die für die Förderung notwendige Zahl der Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze nicht tatsächlich besetzt oder dauerhaft auf dem Markt angeboten wird (Ziffer 7.5.4 dritter Spiegelstrich) oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt wird (Ziffer 7.5.4 vierter Spiegelstrich).
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- Diesen Mitteilungspflichten stehen korrespondierende Rückzahlungsansprüche gegenüber. So kann die Hausbank die Rückzahlung verlangen,wenn der nach drei Jahren zu erstattende Nachweis über die Zahl der vorhandenen und besetzten Stellen nicht ordnungsgemäß oder rechtzeitig geführt wird (Ziffer 10.2.4) oder wenn zu diesem Zeitpunkt die der Zusage zugrunde liegende Stellenanzahl nicht besetzt ist (Ziffer 10.2.8). Sämtliche gemäß Ziffer 7.5.4 bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens mitzuteilenden nachteiligen Entwicklungen ziehen unter Ziffer 10.3 und Ziffer 10.4 geregelte Rückzahlungsansprüche nach sich. Auch wenn der Zeitraum "vor Ablauf von fünf Jahren" nur in der ersten Regelung betreffend die Stilllegung, Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung der Betriebsstätte (Ziffer 10.3) nochmals ausdrücklich benannt wird, kann aus Sicht des durchschnittlichen Empfängers eines Investitionskostenzuschusses nicht zweifelhaft sein, dass die Hausbank bzw. der Subventionsgeber mit den über fünf Jahre auferlegten Mitteilungspflichten den Zweck verfolgt, der damit offenbarten Gefährdung des Förderungszwecks in sämtlichen Fallgestaltungen - auch den in Ziffer 10.4 geregelten - mit einem entsprechenden Rückforderungsverlangen Rechnung tragen zu können (zur Berücksichtigung der Ziele des Subventionsgebers bei der Auslegung vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2003 - XI ZR 195/02, BGHZ 155, 166, 170).
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- Würde der hier in Rede stehende Rückforderungsanspruch gemäß Ziffer 10.4 zweiter Spiegelstrich nur einen Zeitraum bis drei Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens erfassen, entstünde zudem ein Widerspruch zu dem in Ziffer 10.2.8 geregelten Anspruch. Letzterer ermöglicht eine Rückforderung bereits dann, wenn die erforderliche Stellenzahl drei Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens nicht tatsächlich besetzt ist, während der Zuschussempfänger einem Rückforderungsverlangen nach Ziffer 10.4 zweiter Spiegelstrich dadurch entgehen kann, dass er die nicht besetzten Stellen zumindest dauerhaft auf dem Markt anbietet. Diese abgestuften Voraussetzungen machen nur dann Sinn, wenn unterschiedliche Zeiträume erfasst werden. Die Bestimmung unter Ziffer 11.3, nach der die Investitions-Bank NRW einer anteiligen Belassung des Zuschusses zustimmen kann, wenn die neugeschaffenen Dauerarbeitsplätze nach einem Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Abschluss des Vorhabens nicht mehr der für die Förderung erforderlichen Mindestzahl entsprechen, liefe ebenfalls leer, wenn der entsprechende Rückzahlungsanspruch bei Unterschreiten der Mindestzahl gemäß Ziffer 10.4 erster Spiegelstrich den Zeitraum nach dem dritten Jahr gar nicht erfassen würde.
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- Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, wird die Eindeutigkeit des Auslegungsergebnisses durch Ziffer 11.1.2 der Allgemeinen Bedingungen nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr bestätigt. Danach kann von einer Rückforderung abgesehen werden, wenn die erforderlichen Arbeitsplätze in den ersten drei Jahren deswegen nicht ununterbrochen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt wurden, weil sich die Marktverhältnisse seit Investitionsbeginn in unvorhersehbarer Weise verändert haben, mit der Folge, dass sich die "5-jährige Bindungsfrist der Nr. 10.3" um den zusammenhängenden Zeitraum der fehlenden Zurverfügungstellung verlängert. Dies zeigt gerade, dass die in Ziffer 10.3 benannte Bindungsfrist auch den in Ziffer 10.4 erfassten Sachverhalt der fehlenden Zurverfügungstellung von Arbeitsplätzen erfasst. Dass das Absehen von einer Rückforderung im Falle des Unterschreitens der Arbeitsplatzzahl zu einer entsprechenden Verlängerung der Frist führen könnte, innerhalb derer die Betriebsstätte nicht stillgelegt, veräußert, vermietet oder verpachtet werden kann - so die in Ziffer 10.3 geregelten Sachverhalte -, kann nicht ernstlich angenommen werden.
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- 2. Soweit das angegriffene Urteil jedoch davon ausgeht, die Beklagten zu 1) bis 3) hätten die für die Förderung notwendige Stellenzahl in den Jahren 2006 und 2007 nicht tatsächlich besetzt oder dauerhaft auf dem Markt angeboten , verletzt dies den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise (Art. 103 Abs. 1 GG).
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- a) Art. 103 Abs. 1 GG verbietet sogenannte Überraschungsentscheidungen. Da die Beteiligten Gelegenheit erhalten sollen, sich zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, den Beweisergebnissen und den Rechtsauffassungen vor Erlass der Entscheidung zu äußern, setzt eine den verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügende Gewährung rechtlichen Gehörs voraus, dass die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlan- genden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.; BVerfG, NJW 2015, 1867 Rn. 20; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2016 - 2 BvR 1576/13, juris Rn. 69). Zwar ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters. Ein Verfahrensbeteiligter muss daher, auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (BVerfGE 86, 133, 145; 98, 218, 263; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2016 - 2 BvR 1576/13, juris Rn. 69). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann anzunehmen, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.; BVerfG, NJW 2015, 1867 Rn. 20; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2016 - 2 BvR 1576/13, juris Rn. 69).
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- b) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet mit Recht, die Beklagten hätten nicht damit rechnen müssen, dass das Berufungsgericht entgegen der von den Parteien zugrunde gelegten Handhabung zur Ermittlung der besetzten Stellen einen Teilzeitarbeitsplatz "ab ¾" Arbeitszeit nicht als Vollzeitarbeitsplatz, sondern nur mit 0,75 berücksichtigen will. In der von den Beklagten eingereichten Auflistung zur Entwicklung der Arbeitsplätze in den Jahren 2006 und 2007 sind die sieben bzw. sechs besetzten Frauenarbeitsplätze mit einer Arbeitszeit "ab ¾" jeweils als volle Stelle eingeflossen. Die Klägerin hat dies nicht beanstandet, sondern in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt, dass "ausweislich der Übersicht für März 2006 selbst unter Berücksichtigung der Arbeitsplätze ab ¾ lediglich 7 Frauen beschäftigt" gewesen seien (Schriftsatz vom 14. April 2014, Seite 8). Im Rückforderungsschreiben der Rechtsnachfolgerin der InvestitionsBank NRW vom 21. Februar 2011, das die Klägerin der Berechnung ihrer Klageforderung von 203.971,38 € zugrunde legt, sind die im Februar 2006 besetzten sieben Teilzeitstellen "ab ¾" ebenfalls in vollem Umfang in die dort als besetzt ausgewiesenen neun Stellen "Frauen Vollzeit" eingeflossen. Weder der im Zusammenhang mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung erteilte richterliche Hinweis vom 18. Januar 2014 noch die protokollierten Erörterungen in der mündlichen Berufungsverhandlung ließen erkennen, dass das Berufungsgericht von dieser Handhabung abweichen will.
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- c) Der Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Erteilung eines entsprechenden Hinweises anders entschieden hätte (vgl. BVerfGE 62, 392, 396; 65, 305, 308; 89, 381, 392 f.).
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- aa) Nach dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde hätten die Beklagten in diesem Fall auf den Inhalt des Antrags auf Gewährung des Investitionszuschusses vom 18. Dezember 1999 Bezug genommen, der in den formularmäßig vorformulierten "Erläuterungen zum Antragsformular" festhält, dass Teilzeitarbeitsplätze mit ¾ oder mehr der tariflichen Wochenarbeitszeit eines Vollzeitarbeitsplatzes als ein Dauerarbeitsplatz zählen.
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- bb) Die Entscheidungserheblichkeit fehlt auch nicht deshalb, weil dem Berufungsgericht bei Berechnung der Stellenzahl weitere Rechtsfehler unterlaufen sind.
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- (1) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass es für die Frage, ob "die für die Förderung notwendige Zahl von Dauerarbeits-/Ausbildungsplätzen" tatsäch- lich besetzt oder zumindest dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt angeboten wird, nach dem Wortlaut der Allgemeinen Bedingungen in Verbindung mit dem Bewilligungsschreiben der Klägerin vom 30. September 1999 gar nicht darauf ankommt , ob die Gesamtzahl aller besetzten oder angebotenen Stellen im Jahresdurchschnitt die Zahl von 35,5 (21 neu zu schaffende Stellen zuzüglich der 14,5 bei Beginn der Investitionsmaßnahme bereits vorhandenen) erreicht. Nach Ziffer 5 der "Auflagen/Hinweise" des Bewilligungsschreibens setzt die Belassung des Zuschusses nämlich voraus, dass mindestens so viele neue Dauerarbeitsplätze und/oder Ausbildungsplätze geschaffen werden, wie sie für die Berücksichtigung der in Höhe von 4.600.000 DM anerkannten förderbaren Investitionskosten erforderlich sind, wobei für die gemäß der Zusage neu zu schaffenden acht Frauenarbeitsplätze je 250.000 DM in Ansatz gebracht wurden und für die dreizehn neu zu schaffenden Männerarbeitsplätze bzw. Männerausbildungsplätze jeweils 200.000 DM. Dementsprechend stellt die Berechnung der Rechtsnachfolgerin der Investitions-Bank NRW in ihrem Rückforderungsschreiben gegenüber der Klägerin vom 21. Februar 2011 für die Frage, ob die für die Förderung notwendige Stellenzahl erreicht ist, auch allein darauf ab, ob bis zum Ende der Bindungsfrist immer so viele neu geschaffene Frauen- bzw. Männerarbeitsplätze besetzt oder dauerhaft ausgeschrieben sind, dass die Summe von 4.600.000 DM erreicht ist.
- 37
- (2) Ferner ist das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die erfolglose Stellenausschreibung für einen Softwareentwickler im Jahr 2007 deshalb nicht zu berücksichtigen sei, weil sich die Beklagten nicht darauf berufen könnten, statt der entlassenen Mitarbeiter im Abendrestaurant Arbeitsplätze für höher qualifizierte Arbeitnehmer ausgeschrieben, diese aber nicht gefunden zu haben. Ebenfalls unzutreffend ist die Annahme, eine im Jahr 2007 über mehrere Monate erfolglose Ausschreibung für einen Auszubildenden im Lager als Ersatz für eine in Ruhestand getretene Lageristin sei deshalb nicht in Ansatz zu bringen, weil nicht ersichtlich sei, dass diese Stelle nicht sogleich mit einer gelernten Kraft hätte besetzt werden können. Solange eine Stellenausschreibung dauerhaft und mit dem ernsthaften Interesse einer Besetzung verfolgt wird, kommt es nicht darauf an, ob die Ausschreibung einer anderen Stelle (Restaurantmitarbeiter statt Softwareentwickler bzw. gelernte Lageristin statt eines entsprechenden Ausbildungsplatzes) erfolgversprechender gewesen wäre. Für ein solches Verständnis bieten weder die einschlägige Anspruchsgrundlage aus Ziffer 10.4 noch die übrigen Regelungen der Allgemeinen Bedingungen oder das Bewilligungsschreiben der Klägerin vom 30. September 1999 einen Anhaltspunkt. Die Regelungen unterscheiden lediglich zwischen Frauenund Männerarbeitsplätzen und stellen insbesondere Ausbildungsplätze mit Dauerarbeitsplätzen durchweg gleich. Vorgaben zum konkreten Inhalt der auszuübenden Tätigkeiten, zu der die Beklagte zu 1) in ihrem Antrag auf Gewährung von Investitionskostenzuschüssen schon gar keine Angaben gemacht hat, fehlen. Auch die entsprechende Mitteilungspflicht der Allgemeinen Bedingungen in Ziffer 7.5.4 dritter Spiegelstrich stellt nur darauf ab, ob die erforderliche Stellenzahl besetzt oder zumindest dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt angeboten wird. Das Ziel einer inhaltlichen Kontrolle der einzelnen Stellenangebote wird damit ersichtlich nicht verfolgt.
- 38
- (3) Da bislang noch kein Vortrag dazu gehalten wurde, ob unter Beachtung dieser Grundsätze in den Jahren 2006 und 2007 so viele Arbeits- oder Ausbildungsplätze zusätzlich besetzt oder zumindest dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt angeboten wurden, dass die Fördersumme von 4.600.000 DM durchweg erreicht wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auf die Frage, ob die sämtlich mit Frauen besetzten Teilzeitarbeitsplätze "ab ¾" mit der vollen Summe von 250.000 DM anzusetzen sind, weiterhin ankommt.
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 20.06.2013 - I-1 O 583/11 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.06.2014 - I-31 U 142/13 -
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2013 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin zu tragen.
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über den Rang einer Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. e.V. (im Folgenden: Schuldner). Im April 2008 meldete die Klägerin ihren Sohn an der vom Schuldner betriebenen E. -Schule an. Mit Schreiben vom 31. März 2008 wurde der Klägerin und ihrem Ehemann mit dem Schulvertrag ein Darlehensvertrag übersandt. Unter der drucktechnisch hervorgehobenen Überschrift "Zinsloses nachrangiges Darlehen" bat der Schuldner in dem Begleitschreiben unter Hinweis auf seinen Finanzierungsbedarf um ein entsprechendes Darlehen. § 1 des Darlehensvertrages lautet:
-
"Zum Zwecke der Finanzierung des Betriebs der E. -Schule gewährt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer ein unverzinsliches nachrangiges Darlehen in Höhe von € 1.350,-- (in Worten: eintausenddreihundertundfünfzig Euro)."
- 2
-
Ebenso wie andere Eltern gewährten auch die Klägerin und deren Ehemann das erbetene Darlehen, das spätestens bei Ausscheiden des Kindes aus der Schule zurückgezahlt werden sollte. Am 1. März 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte hat die vom Ehemann der Klägerin im Rang des § 38 InsO angemeldete Forderung auf Darlehensrückzahlung im Prüfungstermin unter Hinweis auf die vereinbarte Nachrangigkeit bestritten. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die angemeldete Forderung nicht nachrangig im Sinne des § 39 Abs. 2 InsO und als reguläre Insolvenzforderung in die Insolvenztabelle einzutragen ist.
- 3
-
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat zum Ausspruch der begehrten Feststellung geführt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
- 4
-
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin.
-
I.
- 5
-
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin handele als Mitgläubigerin (§ 432 BGB) des Rückzahlungsanspruchs (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie mache den Anspruch in Prozessstandschaft auch für ihren Ehemann geltend und sei deshalb auch insoweit prozessführungsbefugt. Die zur Insolvenztabelle angemeldete Darlehensforderung sei nicht nachrangig im Sinne von § 39 Abs. 2 InsO, weil die Regelung in § 1 des Darlehensvertrages wegen Verstoßes gegen § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sei. Die Vereinbarung eines Rangrücktritts stelle eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB dar. Sie sei bei einer Darlehensgewährung unter Privatleuten ungewöhnlich. Die Klägerin habe als private Darlehensgeberin nicht damit rechnen müssen, dass ihr Rückgewähranspruch aus dem Darlehensvertrag im Insolvenzfall hinter sämtliche andere Gläubiger zurücktreten solle. Dem stehe nicht entgegen, dass der Schuldner im Schreiben vom 31. März 2008 um ein nachrangiges Darlehen gebeten habe, weil er lediglich den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung wiedergegeben und nicht deren rechtliche Bedeutung erläutert habe.
-
II.
- 6
-
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
- 7
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1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass durch die Formulierung "nachrangiges Darlehen" in § 1 des Darlehensvertrages hinsichtlich der klägerischen Forderung auf Darlehensrückgewähr eine Rangrücktrittsvereinbarung im Sinne des § 39 Abs. 2 InsO für den Fall der Insolvenz des Schuldners getroffen worden ist. Der Begriff der Nachrangigkeit konnte jedenfalls angesichts der sofort zu erfolgenden Ausreichung nur so verstanden werden, dass sich der Nachrang auf den Rückforderungsanspruch (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) beziehen und der Darlehensgeber im Insolvenzfall des Darlehensnehmers deshalb mit seinem Anspruch hinter anderen Gläubigern zurückstehen soll. Die in der Klausel ausdrücklich getroffene Vereinbarung erfüllt auch die an eine Rangrücktrittsvereinbarung zu stellende Mindestanforderung einer zweiseitigen Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger (vgl. MünchKomm-InsO/Ehricke, 3. Aufl., § 39 Rn. 63; Preuß in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 39 Rn. 25; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 39 Rn. 54; Haas, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., S. 1320 Rn. 59; Peters, WM 1988, 685, 691). Sie hat einen zulässigen Inhalt, weil sie einen Rangrücktritt der klägerischen Forderung vorsieht und nicht zu Lasten anderer Gläubiger geht (vgl. Pape/Uhländer/Schluck-Amend, InsO, § 39 Rn. 66; Uhlenbruck/Hirte, aaO Rn. 52; Preuß, aaO Rn. 24; Jaeger/Henckel, InsO, § 39 Rn. 97 jeweils mwN). Entsprechend der gesetzlichen Auslegungsregel des § 39 Abs. 2 InsO (vgl. Pape/Uhländer/Schluck-Amend, aaO; Preuß, aaO Rn. 24) bezeichnet der nicht näher beschriebene Nachrang im Zweifel eine Berichtigung der von der Vereinbarung erfassten Gläubigerforderung erst nach den in § 39 Abs. 1 InsO benannten Forderungen (MünchKomm-InsO/Ehricke, aaO Rn. 62; HK-InsO/Eickmann/Kleindiek, 6. Aufl., § 39 Rn. 12).
- 8
-
2. Ebenfalls zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die vorgenannte Rangrücktrittsvereinbarung unterliege der Kontrolle nach den §§ 305 ff BGB. Dass es sich bei der Klausel um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt, wird auch durch die Revision nicht in Zweifel gezogen. Soweit sie geltend macht, der Schuldner habe diese Bedingungen nicht gestellt, kann sie hiermit nicht durchdringen.
- 9
-
a) Das genannte Merkmal ist erfüllt, wenn eine Partei die vorformulierten Bedingungen in die Verhandlung einbringt und deren Verwendung zum Vertragsschluss verlangt (BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 Rn. 11; vom 1. März 2013 - V ZR 31/12, NJW-RR 2013, 1028 Rn. 17 mwN; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 305 Rn. 10). Dabei kommt es nicht darauf an, wer die Geschäftsbedingungen entworfen hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1983 - IVa ZR 86/82, BGHZ 88, 368, 370; vom 30. Juni 1994 - VII ZR 116/93, BGHZ 126, 326, 332; vom 17. Februar 2010, aaO Rn. 10). Entsprechendes gilt auch für die Frage eines etwaigen Ungleichgewichts bei den Verhandlungen (BGH, Urteil vom 17. Februar 2010, aaO Rn. 12). Ein Stellen entfällt hingegen, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen Vertragsteils beruht, an den der Verwendungsvorschlag herangetragen wird; dazu ist erforderlich, dass die Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und die Gelegenheit besteht, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlung einzubringen (BGH, Urteil vom 17. Februar 2010, aaO Rn. 18 mwN; Palandt/Grüneberg, aaO). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Vertragsbedingungen nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB im Einzelnen ausgehandelt und damit nicht gestellt wurden, obliegt dem Verwender (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1982 - V ZR 82/81, BGHZ 83, 56, 58; vom 3. April 1998 - V ZR 6/97, WM 1998, 1289, 1291; MünchKomm-BGB/Basedow, 6. Aufl., § 305 Rn. 45).
- 10
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b) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend von einem Stellen der Vertragsbedingung durch den Schuldner ausgegangen. Dieser hatte mit Schreiben vom 31. März 2008 der Klägerin und ihrem Ehemann das später unterzeichnete Vertragsformular übersandt und so in die Verhandlung eingebracht. Unbeachtlich ist, dass ein Teil der Elternschaft das Formular entworfen haben soll, weil zu einer Beteiligung der Klägerin oder ihres Ehemanns nichts vorgetragen ist. Soweit das Berufungsgericht ausführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerseite zwischen einem Darlehensvertrag mit und einem solchen ohne vereinbarten Nachrang hätte wählen können, ist dies bedenkenfrei. Eine solche Wahlmöglichkeit ist weder dem Anschreiben vom 31. März 2008 noch den allgemeinen Schulbedingungen zu entnehmen. Unabhängig davon gelten die Vertragsbedingungen nach § 310 Abs. 3 Nr. 1, § 14 Abs. 1 BGB als durch den Schuldner gestellt.
- 11
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3. Mit Recht wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Rangrücktrittsvereinbarung in § 1 des Darlehensvertrages sei eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB.
- 12
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a) Überraschenden Charakter hat eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages andererseits (BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25; vom 21. Juni 2001 - IX ZR 69/00, WM 2001, 1520, 1521 f; vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, WM 2004, 278, 280; vom 26. Februar 2013 - XI ZR 417/11, WM 2013, 696 Rn. 23 jeweils mwN).
- 13
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b) Gemessen hieran ist die genannte Rangrücktrittsvereinbarung nicht überraschend.
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aa) Dem steht nicht entgegen, dass die formularmäßige Vereinbarung eines Rangrücktritts im Sinne von § 39 Abs. 2 InsO eine objektiv ungewöhnliche Klausel ist. Die Klausel führt dazu, dass der Gläubiger im Insolvenzfall im vereinbarten Rang hinter andere Gläubiger zurücktritt. Wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, ist eine solche vertragliche Gestaltung für die Gewährung eines Privatdarlehens durch einen Dritten typischerweise nicht zu erwarten. Sie nähert die Finanzierungsleistung des Dritten wirtschaftlich den Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens an, für welche das Gesetz gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO ebenfalls einen Nachrang anordnet, ohne dass den Dritten demgegenüber die Finanzierungsfolgenverantwortung eines Gesellschafters (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12, BGHZ 196, 220 Rn. 17 ff und Rn. 31) trifft oder er die Informations- und Einwirkungsmöglichkeiten eines Gesellschafters (vgl. MünchKomm-InsO/Ehricke, 3. Aufl., § 39 Rn. 38) hat.
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bb) Nicht gefolgt werden kann indessen der Annahme, es sei unbeachtlich, dass der Schuldner in seinem an die Klägerseite gerichteten Anschreiben vom 31. März 2008 unter Ziffer 4 um ein zinsloses nachrangiges Darlehen gebeten habe, weil der Schuldner dort lediglich den Wortlaut der formularvertraglichen Regelung wiedergegeben habe. Insbesondere bedurfte es zur Beseitigung des Überraschungsmoments keiner Erläuterung der rechtlichen Bedeutung der Klausel.
- 16
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(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen, mit denen der Gegner des Verwenders nicht von vornherein rechnen musste, können die Eignung zur Überrumpelung verlieren, wenn der Verwender durch einen eindeutigen Hinweis auf sie aufmerksam macht (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001, aaO S. 1522; Ulmer/Schäfer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305c Rn. 23 f). Der Überraschungscharakter einer allgemein ungewöhnlichen Klausel kann schon entfallen, wenn sie inhaltlich ohne weiteres verständlich und drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass erwartet werden kann, der Gegner des Verwenders werde von ihr Kenntnis nehmen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984 - IX ZR 115/83, WM 1985, 155, 156 f; vom 30. Juni 1995 - V ZR 184/94, BGHZ 130, 150, 155; vom 21. Juni 2001, aaO mwN).
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(2) Der Nachrang kam bereits in § 1 des Darlehensvertrages, der die Höhe der Darlehenssumme regelt und deshalb für den Darlehensgeber von besonderer Bedeutung ist, unzweideutig zum Ausdruck. Hiernach war die Rangrücktrittsklausel in dem auch im Übrigen knapp und übersichtlich gehaltenen Formularvertrag nicht überraschend, zumal der Schuldner die Klägerseite außerdem in dem genannten Anschreiben auf die mit dem Schulbesuch verbundenen finanziellen Belastungen hingewiesen und dabei, drucktechnisch besonders hervorgehoben, auch um die Ausreichung eines nachrangigen Darlehens gebeten hatte. Auch wenn sich das Schreiben ausweislich seiner Einleitung auf "Formalitäten" bezieht, werden hierin neben dem nachrangigen Darlehen auch die zu leistenden Elternbeiträge erwähnt. Schon deshalb war hinreichend deutlich, dass sich das Schreiben auch auf finanzielle Belastungen bezieht. Auch ist in den dem Schreiben beigefügten Allgemeinen Schulbedingungen unter dem Oberpunkt "4. Beiträge" nicht nur die Gewährung eines zinslosen nachrangigen Elterndarlehens sondern auch das Schulgeld, eine Aufnahmegebühr, die Verpflichtung zur Abgabe einer unbefristeten Höchstbetragsbürgschaft über 3.000 € sowie ein Lehrmittelbeitrag aufgeführt. Darüber hinaus hatte der Schuldner in dem Anschreiben vom 31. März 2008 unter Ziffer 4 und der mittels Fettdruck und Unterstreichung bereits drucktechnisch hervorgehobenen Überschrift "Zinsloses nachrangiges Darlehen" ausdrücklich auf seinen besonderen Finanzbedarf hingewiesen und um die Ausreichung eines solchen Darlehens als Finanzierungsleistung gebeten. Dabei hatte er auf den Formularvertrag verwiesen, wobei weder die im Anschreiben noch die in der Klausel gewählte Formulierung unverständlich ist. Angesichts der sofort zu erfolgenden Ausreichung des Darlehensbetrags konnte sich der vereinbarte Nachrang auch aus Sicht der Klägerseite nur auf den Rückzahlungs- und nicht auf den Auszahlungsanspruch beziehen.
-
III.
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1. Die maßgebliche Rangrücktrittsvereinbarung durch Formularvertrag hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand.
- 20
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a) Die Vereinbarung eines Nachranges für den Anspruch auf Darlehens-rückzahlung enthält eine von den allgemeinen insolvenzrechtlichen Bestimmungen abweichende Regelung. Wegen §§ 38, 174 Abs. 1 InsO sind die angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger im Grundsatz gleichrangig und damit gleichmäßig zu befriedigen. Ob die Klausel deshalb gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verstößt (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), weil der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zugleich ein tragendes und beherrschendes Prinzip des Insolvenzrechts ist (MünchKomm-InsO/Stürner, 3. Aufl., Einl. Rn. 1, 62; Prütting in Kölner Schrift zur Insolvenz-ordnung, 3. Aufl., S. 19 Rn. 61; Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, Insolvenzrecht, 2. Aufl., Kapitel 12 Rn. 10 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Januar 1964 - Ib ZR 197/62, BGHZ 41, 98, 101; vom 13. März 2003 - IX ZR 64/02, BGHZ 154, 190, 197), bedarf jedoch keiner Entscheidung. Auch wenn die Vereinbarung eines Nachranges in formularmäßiger Form gegen wesentliche Grundgedanken des Insolvenzrechts verstoßen sollte, führt dies nur dann zu einer Unwirksamkeit der Klausel, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch im Anwendungsbereich des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung lediglich "im Zweifel" anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 15 f; vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 349; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 307 Rn. 100 f).
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b) Eine unangemessene Benachteiligung der Verwendungsgegner (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist jedoch schon aufgrund der auch im Vertragszweck zum Ausdruck kommenden besonderen Interessenlage der Beteiligten auszuschließen.
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aa) Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der von der Klausel betroffenen Vertragspartner des Verwenders vorliegt, ist auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1987 - VII ZR 37/86, BGHZ 100, 157, 165; vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 350; MünchKomm-BGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 32). Der Verwender darf nicht durch einseitige Vertragsbestimmung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versuchen, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - IX ZR 364/97, WM 2000, 64, 65 f; vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 113; vom 1. Februar 2005 - X ZR 10/04, NJW 2005, 1774, 1775; vom 17. September 2009 - III ZR 207/08, NJW 2010, 57 Rn. 18 jeweils mwN).
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bb) Ausgangspunkt der hiernach erforderlichen Abwägung ist der Umstand, dass der Schuldner bei der von ihm erbetenen Darlehensgewährung aufgrund der Nachrangklausel eine Beteiligung in dieser Höhe an dem von ihm eingegangenen wirtschaftlichen Risiko beim Betrieb der Schule gefordert hat. Als Begründung hat er seinen großen Finanzierungsbedarf geltend gemacht, weil er gerade in der Anlaufphase des privaten Schulprojekts ohne staatliche Förderung auskommen müsse. Es liegt nahe, dass die getroffene Vereinbarung dazu führen sollte, die gewährten Darlehensbeträge nicht passivieren zu müssen (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO § 19 Rn. 22, 25; Kadenbach in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 19 Rn. 40; Pape/Uhländer/Sikora, InsO, § 19 Rn. 44; Preuß in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 39 Rn. 27; Schmidt, InsO, 18. Aufl., § 19 Rn. 35, § 39 Rn. 22 jeweils mwN). Die mit der Risikobeteiligung ermöglichte Sicherstellung des Schulbetriebes lag insoweit auch im Interesse der Verwendungsgegner. Bei diesen handelte es sich ausschließlich um Eltern der Schüler der von dem Schuldner getragenen Schule. Diese wollten vornehmlich den Schulbesuch ihrer Kinder nach Maßgabe des durch die Schule angebotenen pädagogischen Konzepts sicherstellen. Dies kommt auch in dem in der Klausel genannten besonderen Vertragszweck zum Ausdruck. Hiernach diente das Darlehen der Finanzierung der vom Schuldner getragenen Schule, so dass für die Eltern als Verwendungsgegner wirtschaftliche Interessen in den Hintergrund traten. Das mit der Nachrangklausel verbundene Risiko des wirtschaftlichen Verlustes des Rückzahlungsanspruchs aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist von dem aufgezeigten Vertragszweck gedeckt. Die mit der Klausel erstrebte Risikobeteiligung kann angesichts der dargestellten Interessenlage schwerlich als einseitige Interessendurchsetzung des Schuldners gewertet werden, zumal der Darlehensbetrag auch nicht außer Verhältnis zu den im Übrigen für den Schulbesuch geforderten Beträgen steht. Hierzu gehören ausweislich der allgemeinen Vertragsbedingungen zum Schulvertrag eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 400 € sowie monatlich ein Schulgeld in Höhe von 200 €, weitere 190 € für die nachmittäglichen Betreuungs- und Unterrichtsangebote sowie weitere 60 € für die Verpflegung während des Schultages.
- 24
-
2. Die in der Klausel gebrauchte Formulierung "nachrangiges Darlehen" verstößt ferner nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
- 25
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a) Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210, 213 f; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 15). Er ist jedoch nicht verpflichtet, gängige Rechtsbegriffe zu erläutern oder den Vertragspartner über die hieraus folgenden Pflichten zu belehren (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - XI ZR 257/94, BGHZ 133, 25, 32; vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 35 f; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 84/12, WM 2013, 1214 Rn. 15; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 307 Rn. 22). Vielmehr liegt es im eigenen Verantwortungsbereich des Vertragspartners, sich entsprechende Kenntnisse zu verschaffen (Staudinger/Coester, BGB, 2013, § 307 Rn. 199).
- 26
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b) Diese Anforderungen sind erfüllt. Die gewählte Klausel war für die Eltern der Schüler der von dem Schuldner getragenen Schule auch als juristische Laien weder unklar noch undurchschaubar. Insbesondere waren für sie die mit der Klausel verbundenen wirtschaftlichen Nachteile erkennbar. Dabei kann offen bleiben, ob der Begriff des nachrangigen Darlehens nicht bereits als Rechtsbegriff weit verbreitet ist und den genannten fest umrissenen Inhalt hat. Für die Eltern war jedenfalls verständlich, dass sich der formularvertraglich vereinbarte Nachrang nur auf den Rückzahlungsanspruch beziehen konnte und Zahlungen hierauf deshalb erst nach vollständiger Befriedigung anderer vorrangiger Gläubiger erfolgen würden. Da nicht schlechthin ausgeschlossen werden kann, dass das Vermögen des Darlehensnehmers nicht ausreicht, alle Gläubiger zu befriedigen, war hiernach für die Eltern auch erkennbar, dass es sich bei dem erbetenen nachrangigen Darlehen um eine Finanzierungsleistung handelt, die mit dem wirtschaftlichen Risiko ihres Ausfalls verbunden ist.
-
IV.
- 27
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Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung zurückweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung (§ 179 Abs. 1, § 181 InsO). Die von der Klägerseite angemeldeten Ansprüche aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB sind auch gegenüber den in § 39 Abs. 1 InsO genannten Forderungen nachrangig. Die Regelung in § 1 des Darlehensvertrages begründet eine wirksame Rangrücktrittsvereinbarung im Sinne von § 39 Abs. 2 InsO.
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Vill Gehrlein Pape
-
Grupp Möhring
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Tenor
-
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. September 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Privatbank verwendet gegenüber ihren Privatkunden einen mit "Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft" überschriebenen Preisaushang. Dieser enthält unter der Zwischenüberschrift "Privatkredit" Zinssätze für Ratenkredite sowie folgendes "Repräsentatives Beispiel":
-
"Nettodarlehensbetrag
EUR 10.000,00
Laufzeit
84 Monate
Sollzinssatz (fest bzw. gebunden)
6,50 % p.a.
Bearbeitungsentgelt
einmalig 1 %
effektiver Jahreszins
7,02 % p.a.
monatliche Rate
EUR 150,00"
- 2
-
Der Kläger wendet sich gegen das ausgewiesene Bearbeitungsentgelt in Höhe von einmalig 1% des Nettodarlehensbetrages. Er ist der Ansicht, die Klausel halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, weil sie die Kunden der Beklagten unangemessen benachteilige. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG nimmt der Kläger die Beklagte darauf in Anspruch, die weitere Verwendung dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel gegenüber Privatkunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen.
- 3
-
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
- 4
-
Die Revision hat keinen Erfolg.
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A.
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-
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in BeckRS 2012, 22199 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
- 6
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Die Verwendung der angegriffenen Klausel sei, wie das Landgericht zutreffend angenommen habe, zu unterlassen. Das Berufungsgericht habe bereits mit Urteil vom 11. April 2011 (BeckRS 2011, 08607) entschieden, dass eine Bearbeitungsentgeltklausel wie die hier streitgegenständliche gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. An dieser Rechtsansicht werde nach erneuter Prüfung festgehalten und wegen der Einzelheiten der Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf das vorgenannte Urteil Bezug genommen.
- 7
-
Darin hat das Berufungsgericht die Unwirksamkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel wie folgt begründet:
- 8
-
Bei der Klausel handele sich nicht um eine der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogene Preisabrede, sondern um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Leistung und Gegenleistung des Darlehensvertrages seien in § 488 BGB geregelt. Nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB sei im Regelfall die Zinszahlungspflicht die zur Darlehensgewährung im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptleistungspflicht des Schuldners. Entgelt für die Gewährung des Darlehens sei mithin der vom Schuldner zu zahlende Zins. Aus den gesetzlichen Vorschriften des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB bzw. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 PAngV ergebe sich nichts anderes. Diese ausschließlich dem Verbraucherschutz dienenden Regelungen begründeten im Sinne des Transparenzgebots die Pflicht, sämtliche anfallenden Kosten des Darlehensvertrages anzugeben. Aus ihnen könne jedoch nicht gefolgert werden, dass das Bearbeitungsentgelt Teil der Hauptleistung sei oder der Gesetzgeber die Erhebung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen generell für zulässig halte.
- 9
-
Die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts sei zudem mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar. Zwar sei das Kreditinstitut nicht zum Abschluss von Darlehensverträgen verpflichtet. Dies allein berechtige aber nicht zur Erhebung eines laufzeitunabhängigen einmaligen Bearbeitungsentgelts, da § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB als Entgelt für die Zurverfügungstellung eines Darlehens allein Zinsen vorsehe. Das Bearbeitungsentgelt könne auch nicht als Disagio qualifiziert und deshalb als zulässig angesehen werden. Anders als ein Disagio, das bei vorzeitiger Vertragsauflösung anteilig zurückverlangt werden könne, sei das von der Beklagten verlangte Bearbeitungsentgelt laufzeitunabhängig. Damit handele es sich - anders als beim Disagio - nicht um Zinsen als Hauptleistung im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.
- 10
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Ebenso wenig könne die Erhebung des Bearbeitungsentgelts damit gerechtfertigt werden, es decke teilweise die Kosten der Kundenberatung und der Bonitätsprüfung ab. Denn hierbei handele es sich nicht um durch den Abschluss des Darlehensvertrages verursachte, sondern diesem in zeitlicher Hinsicht vorangehende Kosten. Zudem müsse nicht vor jeder privaten Kreditvergabe zwingend eine Beratung erfolgen. Im Übrigen stelle die Bonitätsprüfung keine Dienstleistung für den Kunden dar, sondern sei ausschließlich den Vermögensinteressen der Bank zu dienen bestimmt. Eine - etwaige - schlechtere Bonität des Kunden führe regelmäßig dazu, dass die Bank einen höheren Zinssatz erhebe. Ein durchgreifender Grund, daneben auch noch einen im eigenen Interesse der Bank liegenden Arbeitsaufwand zu Lasten des Kunden in Ansatz zu bringen, sei nicht ersichtlich. Schließlich dürfe das Widerrufsrecht des Kunden aus § 495 BGB nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass von ihm für die Bearbeitung seines Kreditantrags ein Bearbeitungsentgelt verlangt werde. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit einer Abschlussgebühr bei Bausparverträgen rechtfertige keine andere Entscheidung.
- 11
-
In seinem nunmehr angefochtenen Urteil vom 17. September 2012 hat das Berufungsgericht über die Bezugnahme auf diese Erwägungen hinaus ergänzend ausgeführt, die vorliegende Sache sei entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der Europäische Gerichtshof habe mit Urteil vom 12. Juli 2012 (WM 2012, 2049) entschieden, dass Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) betreffend den freien Dienstleistungsverkehr einer Vorschrift des nationalen Rechts nicht entgegenstünden, die Kreditinstituten die Erhebung bestimmter Bankprovisionen verbiete. Vorliegend könne nichts anderes gelten. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das aus § 307 BGB folgende Verbot, das streitgegenständliche Bearbeitungsentgelt zu erheben, die Möglichkeit von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten, mit den traditionell in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen wirksam in Wettbewerb zu treten, erheblich verringere oder den Zugang zum deutschen Markt für sie weniger attraktiv mache. Dass Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten ihre Vertragsklauseln ändern müssten, sei schon nicht konkret dargetan, reiche aber für die Annahme einer erheblichen Beschränkung des Marktzugangs auch nicht aus. Erst recht sei nicht ersichtlich, dass diese Unternehmen ihre Unternehmenspolitik und -strategien ändern müssten, um unter Bedingungen, die mit dem deutschen Recht vereinbar seien, Zugang zum deutschen Markt zu erhalten.
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B.
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Dagegen wendet sich die Revision erfolglos.
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I.
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Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgetragenen Auffassung unterliegt das angefochtene Urteil nicht deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsgericht, das seine Entscheidung - zu Unrecht - für nicht revisibel erachtet hat, gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO "von der Darstellung des Tatbestandes … abgesehen" hat. Allerdings prüft das Revisionsgericht von Amts wegen, ob das Berufungsurteil eine § 540 Abs. 1 ZPO entsprechende Darstellung enthält, aus der sich die tatsächlichen Grundlagen für die Revisionsentscheidung ausreichend ergeben (MünchKommZPO/Krüger, 4. Aufl., § 557 Rn. 27). Diese Voraussetzung ist hier jedoch erfüllt, weil der wesentliche Sach- und Streitstand aus dem sonstigen Inhalt des Berufungsurteils in noch ausreichendem Umfang hervorgeht.
- 14
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Der Gegenstand der vorliegenden Unterlassungsklage beschränkt sich auf die (Rechts-)Frage, ob der Beklagten die Verwendung der streitigen Klausel über ein Bearbeitungsentgelt zu untersagen ist. Die betreffende Klausel als Grundlage der revisionsrechtlichen Prüfung ist bereits im Tenor des Berufungsurteils wörtlich wiedergegeben. Darüber hinaus lässt die Formulierung in den Gründen der Berufungsentscheidung, das Landgericht habe die Beklagte "zutreffend verurteilt, die Verwendung der streitgegenständlichen Klausel zu unterlassen", hinreichend deutlich erkennen, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht nur die rechtliche Beurteilung des Landgerichts, sondern auch den im landgerichtlichen Urteil niedergelegten Sach- und Streitstand zu Grunde gelegt hat. Unschädlich ist ferner, dass im angefochtenen Urteil die Berufungsanträge nicht ausdrücklich wiedergegeben sind. Denn aus dem Zusammenhang der Gründe, wonach "die Berufung … keinen Erfolg" hat, ergibt sich in Verbindung mit dem nachfolgenden Hinweis auf die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten jedenfalls sinngemäß, dass die Beklagte mit der Berufung unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Abweisung der Unterlassungsklage begehrt hat; das reicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743). Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus dem Berufungsurteil schließlich auch zureichend, weshalb das Berufungsgericht den Tenor des landgerichtlichen Urteils neu gefasst hat.
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II.
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Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Nachprüfung auch im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch aus §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen oder einer inhaltsgleichen Klausel zusteht.
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1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass es sich bei der angegriffenen Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB handelt.
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2. Zu Recht ist es auch von der Unwirksamkeit der streitigen Klausel ausgegangen.
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a) Die Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (siehe auch BVerfG, WM 2014, 251, 252).
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aa) Überwiegend wird angenommen, dass solche Klauseln der Inhaltskontrolle unterliegen und Privatkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (MünchKommBGB/K. P. Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 159; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., (10) Darlehensverträge Rn. 3; Schmidt in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, 6. Aufl., Darlehensverträge, D 26; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 307 Rn. 69; Schwintowski, jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 488 Rn. 35; Knops, ZBB 2010, 479, 481 f.; Nobbe, WM 2008, 185, 193; ders., WuB IV C. § 307 BGB 2.14; Baumann, BB 2011, 2132; Tiffe, VuR 2012, 127; Schmieder, WM 2012, 2358, 2359 ff.; Leschau, DAR 2013, 158; Maier, VuR 2014, 31; Strube/Fandel, BKR 2014, 133; Müller-Christmann, jurisPR-BKR 9/2011 Anm. 5; Strube, WuB IV C. § 307 BGB 2.10; Kremer/Heldt, EWiR 2011, 483, 484; Schnauder, WuB IV C. § 307 BGB 1.11; Haertlein, WuB I E 1. Kreditvertrag 2.12; Schultheiß, WuB IV C. § 307 BGB 11.13; Toussaint, EWiR 2014, 101, 102; insbesondere zu Bedenken jedenfalls gegen die Berechnung des Bearbeitungsentgelts in prozentualer Abhängigkeit vom Nettodarlehensbetrag siehe Rohe in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand: 01.02.2014, Edition 30, § 488 Rn. 77; Steppeler, Bankentgelte, 2003, Rn. 427 ff.; vgl. zudem Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676 f.).
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Diese Sichtweise entspricht auch der nahezu einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die über formularmäßige Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen im Rahmen von Unterlassungsklagen nach § 1 UKlaG entschieden haben (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 ff.; OLG Dresden, WM 2011, 2320; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 9 ff. unter Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356; OLG Düsseldorf, Urteile vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 14 ff. und vom 26. September 2013 - 6 U 32/13, juris Rn. 33 ff.; OLG Hamm, BeckRS 2011, 08607; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368 ff.; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; KG, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 23 U 101/12, n.v.; aA OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 14 U 133/13, juris Rn. 6; vgl. zu einem Bausparvertrag auch OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 10 U 12/09, juris Rn. 8 ff.).
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Dem sind die Land- und Amtsgerichte, die derzeit in großer Zahl mit Klagen einzelner Darlehensnehmer auf Rückerstattung des geleisteten Bearbeitungsentgelts befasst sind, weitgehend gefolgt (siehe nur LG Berlin, WM 2013, 1710, 1711 ff.; LG Mönchengladbach, BeckRS 2013, 15957; LG Bonn, BeckRS 2013, 07335; LG Stuttgart, ZIP 2014, 18; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Januar 2014 - 6 S 3714/13, juris Rn. 18 ff.; AG Offenbach, Urteil vom 4. Juli 2012 - 380 C 33/12, juris Rn. 12 ff.; AG Schorndorf, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 2 C 388/12, juris Rn. 27 ff.; AG Neumünster, BKR 2013, 466 f.; AG Frankfurt am Main, BKR 2013, 502, 503 f.; siehe außerdem Entscheidung der Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, BKR 2013, 425, 426).
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bb) Demgegenüber hält die Gegenauffassung, häufig unter Hinweis auf ältere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in banküblicher Höhe für zulässig, wobei - mit im Einzelnen unterschiedlichem Begründungsansatz - teilweise schon die Kontrollfähigkeit der betreffenden Klauseln, jedenfalls aber eine mit diesen verbundene unangemessene Kundenbenachteiligung verneint wird (LG Berlin, WM 2010, 709; LG Aachen, Beschluss vom 26. August 2013 - 6 S 107/13, juris Rn. 7 ff.; LG Essen, Beschluss vom 30. August 2013 - 13 S 91/13, juris Rn. 15 ff.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 37 ff.; LG München I, ZIP 2014, 20 f.; AG Düsseldorf, BKR 2013, 500 Rn. 46 ff.; AG München, WM 2013, 1946 und 1947; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 118; Peterek in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.368; Bunte, AGB-Banken und Sonderbedingungen, 3. Aufl., AGB-Banken Rn. 287; Fandrich in Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Darlehensvertrag (Stand: März 2012) Rn. 48 f.; Canaris, AcP 200 (2000), 273, 334; Godefroid, ZIP 2011, 947, 949; Placzek, WM 2011, 1066, 1067 ff.; H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879; Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2350 ff.; Billing, WM 2013, 1777 ff., 1829 ff.; Weber, BKR 2013, 450, 453 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 48 ff.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 60 ff.; Kropf/Habl, BKR 2014, 145, 146 f.; Edelmann, BankPraktiker Wiki Bankentgelte, Dezember 2012, S. 16; Hertel, jurisPR-BKR 6/2011 Anm. 2; Cahn, WuB IV. C. § 307 BGB 1.12; Rollberg, EWiR 2014, 103 f.; wohl auch Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2013, § 307 Rn. 329; differenzierend MünchKommBGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 191).
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b) Zutreffend ist die erstgenannte Auffassung. Allerdings sind Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis zu 2% in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ohne nähere Begründung - unbeanstandet geblieben (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839; vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687; vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, NJW 1992, 2560, 2563 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Soweit darin die Billigung formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen zum Ausdruck kommen sollte, hält der infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehensnehmer allein zuständige erkennende Senat hieran für das in den §§ 488 ff. BGB geregelte Darlehensrecht nicht fest (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG). Denn gemessen an der seit langem gefestigten Senatsrechtsprechung zur AGB-rechtlichen Kontrolle von Bankentgelten, von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlass bietet, unterliegen Klauseln über Bearbeitungsentgelte wie die hier angegriffene nicht nur der Inhaltskontrolle (dazu c), sondern halten dieser auch nicht stand (dazu d).
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c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).
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Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 f., jeweils mwN).
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aa) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die angegriffene Klausel, die der Senat selbständig auslegen darf (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15), zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet.
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Das streitige Bearbeitungsentgelt ist im Preisaushang der Beklagten nicht näher definiert. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht aus Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten, verständigen Kunden rechtsfehlerfrei angenommen, die Beklagte verlange ein einmaliges Entgelt für den Abschluss des Darlehensvertrages, das den im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand abdecken soll, der etwa für die Bonitätsprüfung im Vorfeld des Vertragsschlusses anfällt. Diese Auslegung ist ebenso naheliegend wie zutreffend. Die Revision wendet hiergegen ohne Erfolg ein, dieses Klauselverständnis sei praktisch fernliegend und deshalb für die AGB-rechtliche Beurteilung bedeutungslos, weil der Kunde das Bearbeitungsentgelt "nicht mehr und nicht weniger" als Bestandteil des zu zahlenden Gesamtentgelts wahrnehme, das zwar mit der erfolgreichen Bearbeitung des Darlehensantrages fällig werde, aber keinen bestimmten Arbeitsschritten zuzuordnen sei.
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(1) Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung spricht schon die von der Beklagten selbst gewählte Bezeichnung des Entgelts als "Bearbeitungsentgelt". Zwar ist die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich. Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn - wie hier - aussagekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 33 und vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 25). Das dem Berufungsurteil zugrunde liegende Klauselverständnis wird zudem durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt. Danach wird ein Bearbeitungsentgelt üblicherweise als Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags verstanden (vgl. Duden online, Stand: 18. Januar 2013, Stichwort "Bearbeitungsgebühr"). Zudem ist im Darlehensrecht allgemein anerkannt, dass das Bearbeitungsentgelt eine einmalige, pauschale Vergütung darstellt, die der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes der darlehensgebenden Bank bei der Kreditbearbeitung und -auszahlung dient (Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 116, 108; Billing, WM 2013, 1829, 1831; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368 f.). Dies entspricht auch der finanzökonomischen Sicht (Wimmer, WM 2012, 1841, 1843).
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Das Bearbeitungsentgelt soll insbesondere den vorvertraglichen Aufwand abgelten, der im Zusammenhang mit der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers und der Vertragsvorbereitung, so etwa für die Führung der Kundengespräche, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten anfällt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 14; Nobbe, WM 2008, 185, 193). Darüber hinaus deckt es - bei weitergehendem Verständnis und unabhängig von seiner Bezeichnung im Einzelfall - die Kosten, die für die Ausfertigung und Prüfung des Vertrages, die Beschaffung und Ausreichung der Darlehensvaluta sowie möglicherweise auch für nach Vertragsschluss erforderliche weitergehende Abwicklungs-, Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten anfallen (so auch OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369).
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(2) Die Beklagte hat diese Funktion des Bearbeitungsentgelts in den Tatsacheninstanzen nicht in Abrede gestellt. Im Gegenteil hat sie - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - wiederholt ausgeführt, das Bearbeitungsentgelt gelte sämtliche mit der Darlehensbearbeitung verbundenen Verwaltungstätigkeiten ab. Erfasst seien etwa der Aufwand für die Prüfung und Festlegung der auf den Kunden zugeschnittenen Darlehenskonditionen, die Bonitätsprüfung, die Ausfertigung und Prüfung des Vertrages sowie der Aufwand für die Kreditherausgabe. Dem entsprechend trägt die Beklagte in der Revisionsbegründung zur Rechtfertigung des Bearbeitungsentgelts vor, dieses sei zur Deckung des Verwaltungsaufwandes für die Vorbereitung und den Abschluss des Vertrages sowie die Auszahlung der Darlehensvaluta erforderlich.
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bb) Gemessen hieran stellt sich das Bearbeitungsentgelt, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, weder als kontrollfreie Preishauptabrede für die vertragliche Hauptleistung (1) noch als Entgelt für eine Sonderleistung (2) dar.
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(1) Der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die Gewährung des Darlehens im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ist beim Darlehen - vorbehaltlich etwaiger kontrollfreier Entgelte für Sonder- oder Zusatzleistungen - der gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlende Zins.
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(a) Die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten beim Gelddarlehen sind in § 488 BGB geregelt. Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Darlehensgeber auf Grund des Darlehensvertrages verpflichtet, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht umfasst die Überlassung und die Belassung des vereinbarten Geldbetrages während der Vertragslaufzeit (BT-Drucks. 14/6040, S. 252). Der Darlehensnehmer seinerseits hat das Darlehen nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Fälligkeit zurückzuzahlen und als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Geldbetrages den vertraglich vereinbarten Zins zu zahlen. Beim Darlehensvertrag stellt daher - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - der Zins den Preis für die Kapitalnutzung dar (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 23 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 333).
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(b) Aus der Systematik der §§ 491 ff. BGB folgt entgegen der Ansicht der Revision nichts anderes. Zwar ist sowohl in der Preisangabenverordnung als auch im materiellen Recht in zahlreichen Vorschriften neben Zinsen von "Kosten" die Rede (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 PAngV, §§ 491, 491a Abs. 1, § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, § 494 Abs. 4 Satz 1, § 501 BGB sowie § 505 BGB i.V.m. Art. 247 § 17 EGBGB). Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass beim Verbraucherdarlehen nicht nur der vereinbarte Zins, sondern das Gesamtentgelt einschließlich sämtlicher Kosten die der Inhaltskontrolle entzogene Preishauptabrede ist.
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Aus der tatbestandlichen Erwähnung von Kosten in den vorgenannten Bestimmungen lässt sich nach deren Sinn und Zweck nicht folgern, der Gesetzgeber habe die Vereinbarkeit solcher Kosten als Teil der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistung des Darlehensnehmers implizit vorausgesetzt (vgl. Schultheiß, WuB IV. C. § 307 BGB 11.13). Denn diese Bestimmungen legen - anders als § 488 BGB - weder die vertraglichen Hauptleistungspflichten fest noch enthalten sie ein Recht der darlehensgebenden Bank zur Entgelterhebung. Vielmehr regeln sie entsprechend dem Schutzgedanken des Verbraucherdarlehensrechts die vorvertragliche oder vertragliche Information des Darlehensnehmers (§§ 491a, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 3, 6 bis 13 EGBGB und § 6 PAngV, § 505 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 17 EGBGB), die Rechtsfolgen bei Formmängeln (§§ 494, 505 Abs. 3 BGB), die Rückabwicklung beim verbundenen Geschäft (§ 358 Abs. 4 Satz 2 BGB), die Berechnung des Rückzahlungsbetrages bei vorzeitiger Vertragsbeendigung (§ 501 BGB) und den Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verbraucherdarlehen (§ 491 BGB).
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(aa) Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Vorschriften der Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 10, Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 PAngV allein die aus dem Transparenzgebot abgeleitete Pflicht begründen, das Bearbeitungsentgelt als Teil der Gesamtkosten anzugeben. Die Preisangabenverordnung dient der Gewährleistung von Preiswahrheit und -klarheit durch ordnungsgemäße Verbraucherinformation, der Stärkung der Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten sowie der Förderung des Wettbewerbs (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 139/12, juris Rn. 19 mwN). Sie trifft hingegen weder eine materiell-rechtliche Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenleistungen noch kann ihr als Verbraucherschutzvorschrift eine generelle Billigung sämtlicher, neben dem Zins anfallender Entgelte entnommen werden. In den nach der Preisangabenverordnung ermittelten effektiven Jahreszins sind die erfassten Kosten vielmehr allein schon deshalb einzubeziehen, weil sie - ob berechtigt oder unberechtigt - vom Kunden tatsächlich verlangt werden (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 39 und vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 35).
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Daraus, dass der Gesetzgeber in materiell-rechtlichen Vorschriften auf die Preisangabenverordnung verweist (§ 491a Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 3 EGBGB, § 492 Abs. 2 i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 EGBGB), folgt nichts anderes (aA Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 118; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 49). Denn diese Verweisungen lassen den Charakter der Preisangabenverordnung als lediglich formelles Preisrecht (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 39 und 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 35, jeweils mwN) unberührt.
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Das Bearbeitungsentgelt wird auch nicht deshalb kontrollfreier Preisbestandteil, weil es auf Grund europarechtlicher Vorgaben als Teil der Gesamtkalkulation der Beklagten in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen ist (vgl. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 12 unter ausdrücklicher Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356). Der effektive Jahreszins ist kein Zins im Rechtssinne, sondern eine bloße, der Transparenz dienende Rechengröße (vgl. Staudinger/Blaschczok, BGB, Bearbeitung 1997, § 246 Rn. 39, 41). Die Bestimmungen der § 491a Abs. 1, § 492 Abs. 2 BGB und § 505 BGB bezwecken dem entsprechend lediglich, den Kunden zu informieren und ihm die mit der Kreditaufnahme verbundene Gesamtbelastung vor Augen zu führen (OLG Dresden, WM 2011, 2320, 2321; LG Berlin, WM 2013, 1710, 1712; siehe auch BT-Drucks. 16/11643, S. 78; Strube, WuB IV C. § 307 BGB 2.10). Deshalb lässt sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Nichteinhaltung von Transparenzvorschriften sanktioniert (§ 494 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, § 505 Abs. 3 BGB), ebenfalls nichts für eine Einordnung sämtlicher in den effektiven Jahreszins einzubeziehenden Entgelte als kontrollfreie Preisbestandteile herleiten (aA Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 53). Außerdem vermag die bloße Tatsache, dass ein Entgelt - wie letztlich jedes Entgelt - Teil der Gesamtkalkulation der darlehensgebenden Bank ist, die Einordnung als Preishauptabrede nicht zu rechtfertigen (vgl. schon Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 20).
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(bb) Ebenso wenig kann aus § 501 BGB entnommen werden, dass laufzeitunabhängige Kosten als Teil der Gesamtkosten der Inhaltskontrolle entzogen sind (Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 137; aA LG München I, ZIP 2014, 20, 21; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 50, 53; Rollberg, EWiR 2014, 103, 104). Aus der Vorschrift folgt lediglich, dass sich die Gesamtkosten des Kredits im Sinne von § 6 Abs. 3 PAngV bei vorzeitiger Vertragsbeendigung um die Zinsen und die "laufzeitabhängigen Kosten" ermäßigen, die auf die Zeit nach der Fälligkeit oder Erfüllung entfallen. Das Gesetz hält damit zwar im Umkehrschluss die Existenz "laufzeitunabhängiger Kosten" für möglich, die dem Kunden bei vorzeitiger Rückzahlung nicht anteilig erstattet werden. § 501 BGB enthält aber nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung lediglich eine für sämtliche laufzeitunabhängigen Kosten geltende Berechnungsvorschrift für die Rückabwicklung. Sie ist weder Anspruchsgrundlage (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/11643, S. 86; MünchKommBGB/Schürnbrand, 6. Aufl., § 501 Rn. 4) noch verhält sie sich dazu, ob Bearbeitungsentgelte Teil der gesetzlich geschuldeten Hauptleistung des Darlehensgebers sind (LG Berlin, WM 2013, 1710, 1712).
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(cc) Entgegen der Ansicht der Revision folgt auch aus der Definition des Verbraucherdarlehens als "entgeltlichem" Darlehen in § 491 Abs. 1 BGB nicht, dass beim Verbraucherdarlehen - abweichend von § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB - nicht nur der Zins, sondern das geschuldete Gesamtentgelt der Preis für die Darlehensgewährung ist (aA LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 44; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 49). § 491 BGB legt lediglich den Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verbraucherdarlehen fest, definiert die vertraglichen Hauptleistungspflichten beim Darlehen aber nicht neu. Vor diesem Hintergrund knüpft § 491 Abs. 1 BGB nur deshalb am "entgeltlichen" - statt am "verzinslichen" - Darlehen an, um den Anwendungsbereich der §§ 491 ff. BGB im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes auf solche Darlehen zu erstrecken, bei denen der Darlehensgeber auf die Vereinbarung von Zinsen verzichtet, dieser Verzicht jedoch durch hohe Kosten wieder ausgeglichen wird (BT-Drucks. 16/11643, S. 75 ff.; vgl. § 491 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB).
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(c) Das Bearbeitungsentgelt kann des Weiteren nicht unter Hinweis darauf, eine Preisaufspaltung sei generell zulässig, als kontrollfreies Teilentgelt für die Darlehensgewährung eingeordnet werden.
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Zutreffend ist allerdings, dass der Klauselverwender nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei ist und er seine Leistung entweder zu einem Pauschalpreis anbieten oder den Preis in mehrere Preisbestandteile oder Teilentgelte aufteilen kann (BGH, Urteile vom 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97, WM 1998, 2432, 2434; vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 31 und vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 24 f.). Diese Grundsätze gelten auch für das in § 488 BGB geregelte Darlehen. Es ist daher anerkannt, dass der Darlehensgeber neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben kann, das in der Regel integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation ist (st. Rspr., Senatsurteile vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 289 f. und vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244).
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Zins im Rechtssinne ist jedoch lediglich die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (RGZ 86, 399, 400 f.; BGH, Urteile vom 9. November 1978 - III ZR 21/77, NJW 1979, 805, 806 und vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 246 Rn. 2). In Abgrenzung zu den Darlehensnebenkosten ist ein Entgelt deshalb nur dann zinsähnliches Teilentgelt, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt. Denn konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist (Tiffe, VuR 2012, 127, 128; Schmieder, WM 2012, 2358, 2361). Das ist bei dem hier in Rede stehenden Bearbeitungsentgelt nicht der Fall.
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(aa) Das Entgelt für die "Bearbeitung" eines Darlehens ist laufzeitunabhängig ausgestaltet. Damit wird gerade nicht die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit "bepreist". Tätigkeiten wie die Bonitätsprüfung, die Erhebung der Kundendaten und die Führung der Vertragsgespräche werden im Vorfeld des Vertragsschlusses erbracht. Ebenso wenig ist das Bearbeitungsentgelt, soweit es zugleich den mit der Beschaffung und Auskehrung der Darlehensmittel verbundenen betriebsinternen Aufwand des Darlehensgebers sowie etwaige Folgeaufwendungen abdeckt, zinsähnliche Vergütung für die Gewährung des Gebrauchs des Kapitals (vgl. RGZ 168, 284, 285; BGH, Urteil vom 9. November 1978 - III ZR 21/77, NJW 1979, 805, 806; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 491 Rn. 48; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 3, 116). Vielmehr wälzt die Beklagte durch das Bearbeitungsentgelt ihren eigenen Bearbeitungsaufwand im Zusammenhang mit der Beschaffung und Bereitstellung des Kapitals in Form einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ergänzend zur gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeitunabhängig auf den Kunden ab (OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048).
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(bb) Die Revision macht hiergegen ohne Erfolg geltend, die Auszahlung der Darlehensvaluta sei Teil der Hauptleistungspflicht, so dass es sich bei dem Bearbeitungsentgelt jedenfalls um ein der Inhaltskontrolle entzogenes, selbständiges Teilentgelt für die Kapitalüberlassung handele. Zwar schuldet der Darlehensgeber, der das Darlehen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung zu stellen hat, sowohl die Überlassung als auch die Belassung der Darlehensvaluta. Jedoch lässt sich das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta nicht kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die Kapitalüberlassung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung und -auszahlung und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalbelassung aufspalten (Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10 und 2.14; aA Peterek in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.368; Godefroid, ZIP 2011, 947, 949; Placzek, WM 2011, 1066, 1068 f.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 63 f.; Hertel, jurisPR-BKR 6/2011 Anm. 2).
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Gemäß § 488 Abs. 1 BGB zählt die Kapitalüberlassung zu den gesetzlich geregelten Hauptleistungspflichten des Darlehensgebers, die ebenso wie dessen Verpflichtung zur fortdauernden Belassung der Darlehensvaluta im synallagmatischen Verhältnis zur Zinszahlungspflicht steht (MünchKommBGB/K. P. Berger, 6. Aufl., Vor § 488 Rn. 10; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., Vorb. v. § 488 Rn. 2; Derleder in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 10 Rn. 8). Der laufzeitabhängige Zins ist deshalb im Regelfall nicht nur Entgelt für die Belassung der Darlehensvaluta, sondern mit ihm werden zugleich interne Kosten im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung abgegolten (vgl. MünchKommBGB/K. P. Berger, 6. Aufl., Vor § 488 Rn. 10, § 488 Rn. 156, 159). Ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt kann somit gemessen an § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht als der Inhaltskontrolle entzogenes Teilentgelt für die Kapitalüberlassung qualifiziert werden. Vielmehr weicht die von der Beklagten gewählte Vertragsgestaltung von § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab und ist damit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig.
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(cc) Die Revision beruft sich für ihre gegenteilige Ansicht ohne Erfolg darauf, bei anderen Vertragstypen seien gesonderte Vergütungen für Leistungen im Vorfeld der eigentlichen Vertragsleistung kontrollfreier Preisbestandteil, so etwa die Anfahrtskosten des Werkunternehmers (BGH, Urteil vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, BGHZ 116, 117, 119), die Bereitstellung eines Gerätewagens bei einem Werkvertrag (BGH, Urteil vom 17. November 1992 - X ZR 12/91, NJW-RR 1993, 430, 431) oder Überführungskosten beim Kauf eines Pkw (Billing, WM 2013, 1829, 1834). Diese Fälle sind mit dem hier in Rede stehenden Sachverhalt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht vergleichbar. Gleiches gilt, soweit die Revision die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts bei einem Verbraucherdarlehen unter Hinweis auf zahlreiche weitere Beispiele - wie etwa übliche Endreinigungspauschalen bei Ferienwohnungen, gängige Bearbeitungsgebühren bei Leasingverträgen, eine "Systemzutrittsgebühr" bei Franchise-Verträgen, Abschlussgebühren bei Bauspar- und Versicherungsverträgen sowie die Einordnung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen als Teil des Entgelts (siehe nur Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2351; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 55) - zu rechtfertigen sucht. Diese Beispiele sind für die rechtliche Einordnung des Bearbeitungsentgelts sämtlich unergiebig. Denn für die Frage, ob ein der Inhaltskontrolle entzogenes Teilentgelt vorliegt, sind allein der jeweilige Vertragstypus, das insoweit maßgebliche dispositive Recht und die Tätigkeiten ausschlaggebend, für die das vermeintliche Teilentgelt verlangt wird (vgl. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073).
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(2) Das Bearbeitungsentgelt stellt sich entgegen den Ausführungen der Revision auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Vielmehr werden mit dem Bearbeitungsentgelt lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden der Beklagten abgewälzt, die die Beklagte im eigenen Interesse erbringt oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat.
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(a) Dies gilt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts vor allem für die Bearbeitung des Darlehensantrages und die damit verknüpfte Prüfung der Bonität des Kunden.
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(aa) Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, erfolgt die Bonitätsprüfung wie auch die Bewertung der angebotenen Sicherheiten (Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977 und vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, WM 2014, 127 Rn. 18) im Regelfall allein im Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zum Schutz der Einleger zu vermeiden (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1370; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 15 unter ausdrücklicher Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356). Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Bonitätsprüfung im Einzelfall - insbesondere bei günstigem Ergebnis - zugleich dem Kunden zu Gute kommen kann. Hierbei handelt es sich aber lediglich um einen reflexartigen Nebeneffekt. Dieser genügt nicht, um die Prüfung als gesondert vergütungsfähige Leistung für den Kunden einzuordnen (OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 15 unter ausdrücklicher Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 15; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., (10) Darlehensverträge Rn. 3; aA OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 14 U 133/13, juris Rn. 6; Placzek, WM 2011, 1066, 1069 f.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 54). Denn die von der Bonitätsprüfung abhängige Festlegung der Vertragskonditionen ist weder vorrangig noch zumindest auch an den Interessen des Kunden ausgerichtet (LG Berlin, WM 2012, 1710, 1713).
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Soweit die Revision dem entgegenhält, das relevante objektive Interesse dürfe nicht mit der Motivation vermengt werden (so auch Cahn, WuB IV C. § 307 BGB 1.12; ähnlich Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 66), verkennt sie ihrerseits, dass die Kundeninteressen weder Beweggrund noch objektiver Maßstab der Bonitätsprüfung sind. Die Bewertung des wirtschaftlichen Risikos erfolgt vielmehr allein aus Sicht des Kreditinstituts. Insoweit ist die Bonitätsprüfung lediglich eine interne - dem Kunden grundsätzlich nicht offen gelegte - Entscheidungsgrundlage für den Vertragsschluss (vgl. auch Tiffe, VuR 2012, 127, 129; Weber, BKR 2013, 450, 453). Selbst wenn eine solche Prüfung ergibt, dass der Kunde voraussichtlich in der Lage sein wird, den Vertrag zu erfüllen, und sie bei guter Bonität sogar zu günstigeren Vertragskonditionen führen mag, so zeigt sie für Kunden mit durchschnittlicher oder schlechterer Bonität keine Wirkung oder führt ggf. sogar zu ungünstigeren Konditionen. In Fällen schlechterer Bonität nämlich wird die Bank - wenn sie den Kredit überhaupt gewährt - zur Absicherung ihres eigenen Risikos neben dem Bearbeitungsentgelt möglicherweise höhere Zinsen verlangen. Eine Sonderleistung für den Kunden kann hierin nicht erblickt werden (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 15; LG Berlin, WM 2013, 1710, 1713). Ebenso wenig vermag der Umstand, dass dem Kunden der Kredit überhaupt gewährt wird, eine solche Einordnung zu rechtfertigen. Denn die Prüfung, ob und unter welchen Bedingungen ein Vertrag geschlossen werden kann, liegt allein im Interesse desjenigen, der die Abgabe einer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung erwägt (OLG Dresden, WM 2011, 2320, 2321; LG Berlin, WM 2013, 1710, 1713).
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(bb) Dass die Bonitätsprüfung ausschließlich im Interesse der Beklagten erfolgt, bestätigt auch die seit dem 11. Juni 2010 geltende Vorschrift des § 18 Abs. 2 KWG. Danach sind Kreditinstitute aufsichtsrechtlich zur Bonitätsprüfung verpflichtet. Soweit im Schrifttum vereinzelt vertreten wird, die Vorschrift habe drittschützende Wirkung, so dass die Prüfung jedenfalls aus diesem Grunde als Sonderleistung einzuordnen sei (Hofmann, NJW 2010, 1782, 1785 f.; H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 66 und Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 54 f.), kann dem schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Selbst eine etwaige drittschützende Wirkung des § 18 Abs. 2 KWG vermag nämlich die Einordnung der Bonitätsprüfung als Sonderleistung für den Kunden nicht zu rechtfertigen. Denn ein Kreditinstitut erbringt auch dann keine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung auf selbständiger vertraglicher Grundlage, wenn es hierzu zum Schutz eines Dritten gesetzlich verpflichtet ist (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 11 ff. und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 25 f.; Tiffe, VuR 2012, 127, 129; Schmieder, WM 2012, 2358, 2362; Maier, VuR 2014, 31).
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(b) Ebenso wenig stellen die vor Vertragsschluss liegende Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten sowie die Führung der Vertragsgespräche selbständige Leistungen für den Kunden dar (OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; Nobbe, WuB IV. C. § 307 BGB 1.10; aA H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879). Die Beklagte prüft allein im eigenen Geschäftsinteresse, ob sie mit dem Kunden in eine Vertragsbeziehung treten will, und bahnt zu diesem Zweck den Vertragsschluss - etwa durch die Gesprächsführung und die Vorbereitung eines unterschriftsfähigen Vertrages - an (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 15). Die Bearbeitung des Darlehensantrages zielt dabei primär darauf ab, die eigene Geschäftstätigkeit zu fördern und auszubauen (FA-BKR/Strube, 3. Aufl., Kap. 4 Rn. 300 f.; Schmieder, WM 2012, 2358, 2362). Die diesbezüglichen Kosten sind daher lediglich allgemeine Geschäftskosten (OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; Nobbe, WM 2008, 185, 188, 193).
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(c) Auch die Abgabe des Darlehensangebotes ist entgegen der Ansicht der Revision keine rechtlich nicht geregelte, gesondert vergütungsfähige Sonderleistung. Zwar sind Kreditinstitute im nicht regulierten Rechtsverkehr nicht zum Abschluss von Darlehensverträgen verpflichtet. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass sie neben dem Zins unter Berufung auf die Erbringung einer Sonderleistung gleichsam ein zusätzliches "Abschlussentgelt" als Vergütung für den Vertragsschluss verlangen können (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074; vgl. auch OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1370; Tiffe, VuR 2012, 127, 128 f.; Haertlein, WuB I E 1. Kreditvertrag 2.12; aA Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 51). Der Vertragsschluss selbst ist nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen keine Sonderleistung, sondern Grundlage für die Entstehung der vertraglichen Hauptleistungspflichten und löst als solcher überhaupt erst den vertraglichen Vergütungsanspruch aus (vgl. auch Knops, ZBB 2010, 479, 482).
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(d) Zudem kann die Einordnung als selbständig vergütungsfähige Sonderleistung - anders als die Revision meint - nicht auf die Erbringung einer Beratungstätigkeit für den Kunden gestützt werden. Die Annahme einer gesondert vergütungsfähigen Beratungsleistung setzte eine Beratungstätigkeit voraus, die über bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung hinausgeht (vgl. OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368; Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676). Solche Beratungsleistungen sind der Vergabe von Verbraucherkrediten jedoch - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - üblicher Weise weder immanent noch lässt die Bezeichnung als "Bearbeitungsentgelt" erkennen, dass hier über die bloße Kundenbetreuung hinausgehende Beratungsleistungen von der Beklagten erbracht werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; Tiffe, VuR 2012, 127, 128). Gegenteiliges zeigt auch die Revision nicht auf.
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(e) Die Beschaffung des Kapitals und die Überlassung des vereinbarten Darlehensbetrages sind ebenfalls nicht als gesondert vergütungsfähige, neben die Kapitalbelassung tretende Sonderleistungen für den Kunden einzuordnen. Die Beschaffung des Kapitals dient der Sicherstellung der eigenen Refinanzierung und der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung seitens der Bank (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 15). Mit der Überlassung des vereinbarten Geldbetrages erfüllt die Beklagte lediglich ihre gesetzliche Hauptleistungspflicht aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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(f) Schließlich stellen etwaige vom Bearbeitungsentgelt erfasste Folgetätigkeiten wie die Prüfung, ob der Kunde die vertraglichen Voraussetzungen für die Auszahlung der Darlehensvaluta erfüllt hat, die Überwachung, ob die vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen vertragsgemäß erbracht werden, oder typische "Serviceleistungen" - wie beispielsweise die Beantwortung von Kundenanfragen zum Darlehen - keine gesondert vergütungsfähigen Dienstleistungen für den Kunden dar (OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125). Vielmehr wird die Beklagte hierbei allein im eigenen Vermögensinteresse oder kraft vertraglicher Treuepflichten tätig, ohne Leistungen auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den Kunden zu erbringen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 29 - für etwaige Überwachungstätigkeiten; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369).
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(3) Der Revision kann ferner nicht mit ihrem Einwand gefolgt werden, der Einordnung der streitigen Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede stünden Sinn und Zweck der Inhaltskontrolle entgegen.
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Entgegen einer von der Revisionsbegründung angeführten Literaturansicht (MünchKommBGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 179; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2013, § 307 Rn. 320 ff. mwN; Canaris, AcP 200 (2000), 273, 323 f.) ist eine Entgeltklausel nicht bereits deshalb kontrollfrei, weil dem Kunden das Entgelt - durch die Einpreisung in den effektiven Jahreszins - schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend klar vor Augen geführt wird, so dass die Klausel am Wettbewerb um die Hauptleistung teilnimmt und daher davon ausgegangen werden kann, dass der Kunde sie bei seiner Abschlussentscheidung berücksichtigt hat (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 27).
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Lässt eine Klausel die bei planmäßiger Durchführung des Vertrages zu erwartende effektive Gesamtbelastung für den Kunden hinreichend deutlich erkennen, wahrt sie zwar die Anforderungen des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieser Umstand lässt jedoch weder die Möglichkeit noch das Bedürfnis entfallen, die Klausel einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu unterziehen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 27). Die Inhaltskontrolle hat einen weitergehenden Zweck als das Transparenzgebot. Sie soll einen lückenlosen Schutz vor inhaltlich unangemessenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährleisten. Das verlangt - entgegen der Revision - nicht nur den Schutz vor solchen Entgeltvereinbarungen, die irreguläre Geschäftsvorfälle betreffen, deren Eintritt bei Vertragsschluss noch ungewiss ist und denen der Kunde deshalb naturgemäß geringere Aufmerksamkeit widmet (vgl. etwa Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380 und vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238). Vielmehr soll die Inhaltskontrolle Kunden auch gerade vor solchen Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht - wie hier - durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird (vgl. Regierungsentwurf zum AGBG, BT-Drucks. 7/3919, S. 13, 22; BGH, Urteile vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95 und vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, WM 2009, 2363; EuGH, WM 2012, 2046 Rn. 27). Diesem Schutzbedürfnis wird ein rein "marktbezogener" Ansatz nicht gerecht (so auch Billing, Die Bedeutung von § 307 III 1 BGB im System der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, 2006, S. 120 f.; aA indes für Bearbeitungsentgelte ders., WM 2013, 1829, 1832; ebenso H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 51 f., 56; wohl auch Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 63 f.).
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(4) Schließlich zwingt eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs der kontrollfreien Hauptleistung im Lichte der Klauselrichtlinie (Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. EG 1993 Nr. L 95, S. 29) nicht zur Annahme, dass sämtliche in den effektiven Jahreszins einzubeziehenden Darlehensnebenkosten von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind.
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Die Revision weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass gemäß Art. 4 Abs. 2 der Klauselrichtlinie der Hauptgegenstand des Vertrages ebenso wie die Angemessenheit zwischen Preis und Leistung der Missbrauchskontrolle entzogen ist. Allerdings kommt es auf die europarechtlich bislang ungeklärte Frage, ob kontrollfreier Preis im Sinne der Klauselrichtlinie jedes Element des in Art. 3 Buchst. i der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl. EU 2008 Nr. L 133, S. 66) definierten effektiven Jahreszinses oder nur der Sollzins ist, nicht entscheidungserheblich an (vgl. anhängiges Vorabentscheidungsersuchen C-143/13, ABl. EU 2013 Nr. C 171, S. 15; siehe auch Schlussanträge der Generalanwälte in den Rechtssachen C-26/13 Rn. 33, 44 ff. und C-453/10 Rn. 117). Denn die Klauselrichtlinie enthält - wie Art. 8 zeigt - nur eine Mindestharmonisierung. Selbst wenn der Begriff des kontrollfreien Preises ungeachtet der gebotenen engen Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 4 Abs. 2 (EuGH, Urteil vom 30. April 2014, C-26/13 Rn. 42, 49 f.) europarechtlich weiter zu fassen wäre, wäre daher eine Inhaltskontrolle der angegriffenen Klausel nicht ausgeschlossen (vgl. EuGH, Slg. 2010, I-04785, Rn. 43 f., 49). Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (Art. 267 Abs. 3 AEUV) zur Klärung des Preisbegriffs bzw. des Hauptgegenstandes beim Verbraucherdarlehen ist mithin weder geboten noch wäre eine solche - aus Sicht der Revision wünschenswerte - Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit zulässig (vgl. EuGH, NVwZ 2013, 1600 Rn. 39 f.).
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d) Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält entgegen der Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle nicht stand. Die angegriffene Klausel ist vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
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aa) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es eine unangemessene Benachteiligung darauf gestützt hat, die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts schränke das Widerrufsrecht der Kunden der Beklagten aus § 495 BGB ein. Denn im Falle eines Widerrufs hat die Beklagte keinen Anspruch auf das Bearbeitungsentgelt. Vielmehr ist es, soweit es bereits geleistet wurde, nach § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 BGB vollständig an den Kunden zurückzuzahlen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2006 - XI ZR 224/05, BKR 2006, 448 Rn. 20).
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bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass die beklagte Bank anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken hat, daneben aber kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 336 und vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 260). Ohne Erfolg wendet die Revision hiergegen ein, aus dem dispositiven Recht - insbesondere aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB - könne ein solches Leitbild nicht abgeleitet werden.
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(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist. Ist dies - wie hier (siehe oben B. II. 2. c) bb) (2)) - nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt werden. Derartige Entgeltklauseln stellen eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und sind deshalb grundsätzlich nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN).
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(2) Hinzu kommt, dass das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeitabhängig ausgestaltet ist (vgl. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 f.; OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2012, 09048; Tiffe, VuR 2012, 127, 129; Schmieder, WM 2012, 2358, 2363; aA Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2351; Billing, WM 2013, 1829 ff.; Haertlein, WM 2014, 189, 196; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 54; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 62 f.). § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB geht von der Vorstellung aus, dass das dispositive Recht für jeden Vertragstyp einen an der Gerechtigkeit orientierten Ausgleich der Interessen der Vertragspartner enthält. Die maßgeblichen Vorschriften sind deshalb in ihrem Kern der Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen entzogen, wenn die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt (Senatsurteil vom 25. Juni 1991 - XI ZR 257/90, BGHZ 115, 38, 42 mwN). Das ist aber bei der laufzeitabhängigen Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung der Fall.
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Zwar ist § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB keine zwingende Vorschrift in dem Sinne, dass laufzeitunabhängige Entgelte neben dem Zins in jedem Falle ausgeschlossen sind (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 42 ff.; vgl. auch Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 53; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 62 f.). Jedoch müssen sich Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von der vertragstypischen Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung als laufzeitabhängiger Zins abweichen, an § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB messen lassen. Soweit in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur vertreten wird, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB habe keinen leitbildprägenden, preisrechtlichen Charakter (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 42 ff. mwN; Godefroid, ZIP 2011, 947, 949), wird hierbei schon der Wortlaut der Vorschrift verkannt. § 488 BGB legt ausweislich der amtlichen Überschrift die vertragstypischen Pflichten beim Darlehensvertrag fest. Zudem belegt die Gesetzgebungsgeschichte, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 488 BGB im Rahmen der Schuldrechtsreform nicht nur bezweckt hat, das entgeltliche Darlehen in Einklang mit der Lebenswirklichkeit als gesetzlichen Regelfall einzuordnen. Vielmehr hat er die charakteristischen Hauptleistungspflichten beim Darlehen besonders herausgestellt (vgl. Gesetzesentwurf, BT-Drucks. 14/6040, S. 253; MünchKommBGB/K. P. Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 55). § 488 BGB wird daher zu Recht als Basisnorm des Darlehensrechts verstanden (Mülbert, WM 2002, 465, 467; J. Wittig/A. Wittig, WM 2002, 145, 146). Zudem folgt aus dem Wesen des Darlehens als gegenseitigem Gebrauchsüberlassungsvertrag, dass das darlehensvertragliche Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich von der Laufzeit des Vertrages abhängig ist (Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2011, § 488 Rn. 209). Demgegenüber kann Vorschriften wie § 491 Abs. 2 Nr. 3, § 492 oder § 501 BGB, die lediglich Regelungen über Kosten enthalten, nicht aber der Entgeltbestimmung dienen, kein leitbildprägender Charakter für die Ausgestaltung des vertragstypischen Entgelts entnommen werden (siehe oben B. II. 2. c) bb) (1) (b); aA Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 52 ff.; Billing, WM 2013, 1829, 1830).
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cc) Gemessen hieran weicht die angegriffene Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Die unangemessene Benachteiligung wird hierdurch indiziert (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21). Gründe, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung (dazu Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, WM 2014, 307 Rn. 45 mwN, für BGHZ bestimmt) gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, hat die Beklagte weder dargetan noch sind solche ersichtlich.
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(1) Entgegen bisweilen vertretener Auffassung (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 46; Billing, WM 2013, 1829 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 52 ff.) hat der Gesetzgeber die Erhebung von Bearbeitungsentgelten nicht gebilligt. Ein dahingehender Wille lässt sich nicht aus der knappen Nennung von "Bearbeitungsgebühren" in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG ableiten (BT-Drucks. 16/11643, S. 76). Entsprechendes gilt für die lediglich beispielhafte Erwähnung von "angefallenen Bearbeitungsgebühren" als einmalige laufzeitunabhängige Leistungen in den Gesetzesmaterialien zu § 12 Abs. 2 VerbrKrG aF, an die der Gesetzgeber bei den Nachfolgeregelungen in § 498 Abs. 2 BGB aF (BT-Drucks. 14/6040, S. 256) und § 501 BGB (BT-Drucks. 16/11643, S. 86) angeknüpft hat. Der Gesetzgeber mag hierbei angesichts der bislang üblichen Praxis davon ausgegangen sein, dass Bearbeitungsentgelte auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhoben werden können. Ein gesetzgeberischer Wille, die Rechtswirksamkeit einzelner Bankentgelte zu regeln, findet aber schon in den Gesetzesmaterialien keine Stütze. Im Übrigen sind Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren nur maßgebend, soweit sie - anders als hier - im Gesetz einen hinreichenden Niederschlag gefunden haben (Senatsurteil vom 12. März 2013 - XI ZR 227/12, BGHZ 197, 21 Rn. 36 ff. mwN).
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(2) Zudem kann aus der Nennung von Kreditwürdigkeitsprüfungs- und Bearbeitungskosten in den Ziffern 6.2 und 6.5 des Berechnungsbeispiels im Anhang zu § 6 PAngV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung nicht auf eine gesetzliche Billigung von Bearbeitungsentgelten geschlossen werden (OLG Dresden, WM 2011, 2320, 2322; aA H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1881). Abgesehen davon, dass Bearbeitungskosten im aktuellen Berechnungsbeispiel in der Anlage zu § 6 PAngV nicht mehr explizit aufgeführt sind, hat die Preisangabenverordnung - wie dargelegt (siehe oben B. II. 2. c) bb) (1) (b) (aa)) - nur transparenzrechtlichen Charakter. Sie dient ebenso wenig wie die materiell-rechtlichen Vorschriften, die sie in Bezug nehmen, dazu, Rechtsgrundlagen für die Entgeltforderungen der Kreditwirtschaft zu schaffen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 16; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048).
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(3) Auch hat der Gesetzgeber mit § 312a Abs. 3 BGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) nicht zum Ausdruck gebracht, dass er Bearbeitungsentgelte generell für zulässig erachtet. Vielmehr müssen künftig sämtliche Zahlungen, die - wie Bearbeitungsentgelte - über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehen, ausdrücklich vereinbart werden, um überhaupt erst Vertragsbestandteil zu werden (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/13951, S. 63). Der Gesetzgeber hat damit die formalen Anforderungen an die Vereinbarung von "Extrazahlungen" verschärft, ohne jedoch Festlegungen zur materiell-rechtlichen Wirksamkeit solcher Entgelte bei einzelnen Vertragstypen zu treffen.
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(4) Bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen vermögen die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts ebenfalls nicht zu rechtfertigen.
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(a) Die Revision trägt insoweit vor, die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts sei zum Ausgleich der insbesondere vor und bei Abschluss des Darlehens anfallenden Fixkosten bankbetriebswirtschaftlich geboten. Würden Darlehen - was aus empirischer Sicht häufig vorkomme - vorzeitig zurückgeführt, sei die in § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehene, aber gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung nicht ausreichend, um ihre auf Grund der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstandenen Schäden auszugleichen. Die Einpreisung des Bearbeitungsentgelts in den Sollzinssatz sei zwar möglich, jedoch müsse in diesem Fall das Risiko vorzeitiger Rückzahlung eingepreist werden. Das habe - volkswirtschaftlich nachteilig - eine Erhöhung der Zinsen zur Folge und belaste damit Kleinkreditnehmer und die Verbraucher, die ihren Kredit vertragsgemäß bis zum Ende fortführen (vgl. insbesondere Wimmer, WM 2012, 1841, 1849 f.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 55).
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(b) Dieses Vorbringen genügt nicht, um das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt als angemessen erscheinen zu lassen.
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(aa) Der Senat verkennt nicht, dass der Abschluss eines Darlehensvertrages für den Kreditgeber Verwaltungsaufwand hauptsächlich zu Beginn auslöst (Senatsurteil vom 7. November 2001 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 15). Die Beklagte legt aber schon nicht konkret dar, dass die tatsächlichen Fixkosten die Erhebung eines laufzeitunabhängigen pauschalierten Bearbeitungsentgelts verlangen.
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(bb) Maßgeblich gegen die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts in Verbraucherdarlehensverträgen spricht, dass hiermit - entgegen der Revision - nicht bloß unerhebliche Nachteile für die Kunden bei der Vertragsabwicklung verbunden sind.
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(aaa) Das Bearbeitungsentgelt wird üblicherweise nicht separat erhoben, sondern mitkreditiert. Das bedeutet, der Kunde schuldet nicht nur das Bearbeitungsentgelt, sondern er finanziert dieses mit. Folge ist, dass er - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - bis zur vollständigen Tilgung des Bearbeitungsentgelts zugleich Zinsen hierauf zu zahlen hat (Tiffe, VuR 2012, 127, 128; Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 138).
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(bbb) Hinzu kommt, dass sich die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu Lasten des Kunden auswirkt. Kündigt er das Darlehen oder zahlt er es vorzeitig zurück, verbleibt der Beklagten das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt selbst bei nur kurzer Vertragslaufzeit in voller Höhe. Zugleich kann die Beklagte als weitergehenden Ersatz für den ihr entgangenen Gewinn und einen etwaigen Zinsverschlechterungsschaden eine - auf 1% gedeckelte - Vorfälligkeitsentschädigung verlangen (§ 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Demgegenüber stünde ihr, wenn sie die Bearbeitungskosten in den Zins einkalkulierte, zum Ausgleich ihrer Kosten und sonstigen Schäden allein die gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung zu.
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Durch die von der Beklagten gewählte Vertragskonstruktion steigt damit bei nur kurzer Vertragslaufzeit der im Darlehensvertrag genannte effektive Jahreszins beträchtlich an (Tiffe, VuR 2012, 127, 130, 132). Zudem ist der vollständige Einbehalt eines Bearbeitungsentgelts, dem keine selbständige Leistung für den Kunden gegenübersteht, geeignet, das jederzeitige Ablösungsrecht aus § 500 Abs. 2 BGB zu gefährden, das bei Krediten, die keine Immobiliarkredite sind (vgl. § 503 Abs. 1 BGB), gemäß § 511 BGB zwingend ist (aA Billing, WM 2013, 1829, 1835 bei banküblicher Höhe; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 47 f.).
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Diese Gefährdung lässt sich nicht unter Hinweis auf § 501 BGB entkräften (aA Billing, WM 2013, 1829, 1835 f.; Wimmer, WM 2012, 1841, 1845, 1848 f.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 68). Zwar geht § 501 BGB davon aus, dass laufzeitunabhängige Kosten im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung beim Darlehensgeber verbleiben. Aus § 501 BGB ergibt sich aber nicht die rechtliche Zulässigkeit der Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts. Diese Frage ist vielmehr, wie dargelegt (siehe oben B. II. 2. c)), nach anderen Vorschriften zu beurteilen.
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(ccc) Auch stellt sich die Klausel nicht als angemessen dar, weil etwaige Preiserhöhungen Kleinkreditnehmer und Kunden belasten könnten, die ihren Kredit vertragsgemäß bis zum Ende fortführen. Derartige preiskalkulatorische Erwägungen sind grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgestaltungen zu rechtfertigen. Denn Kreditinstitute müssen ihre Angebote zu solchen Bedingungen kalkulieren, die sich mit den Geboten von Treu und Glauben vereinbaren lassen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1956 - II ZR 79/55, BGHZ 22, 90, 98 und Beschluss vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253, 263).
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(5) Schließlich ergibt sich aus der vom Senat mit besonderen Erwägungen (Sicherung des für das Bausparmodell notwendigen, stetigen Neuzugangs von Kunden) bejahten Zulässigkeit einer Abschlussgebühr bei Bausparverträgen (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360) - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - nichts für die Zulässigkeit des hier in Rede stehenden Bearbeitungsentgelts.
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dd) Verfassungsrechtliche Erwägungen stehen der Annahme, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam, nicht entgegen.
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(1) Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass das AGB-rechtliche Verbot, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erheben, einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) der Beklagten darstellt. Denn das Grundrecht der Berufsfreiheit umfasst auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzusetzen bzw. mit Vertragspartnern auszuhandeln (BVerfG, WM 2000, 2040, 2041). Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt.
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§ 307 BGB ist taugliche Schranke im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Denn die Inhaltskontrolle ist verfassungsrechtlich zum Schutz der Privatautonomie der Verbraucher geboten, um im Sinne praktischer Konkordanz die erforderliche Waffengleichheit zwischen Klauselverwendern und Verbrauchern herzustellen (BVerfG, WM 2010, 2044, 2046; WM 2000, 2040, 2041). Die Annahme der Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel entspricht zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Unwirksamkeit der Klausel im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes erforderlich. Eine andere, gleich geeignete, aber mildere Maßnahme kommt nicht in Betracht. Insbesondere genügt eine transparente Information über die anfallenden Gesamtkosten des Kredits unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber vorgegebenen Schutzzwecks der Inhaltskontrolle - wie dargelegt - allein nicht, um unangemessene Benachteiligungen für die Kunden der Beklagten auszuschließen (siehe oben B. II. 2. c) bb) (3) und d) cc) (4) (b); aA H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1881; ähnlich Weber, BKR 2013, 450, 455). Die Klausel für unwirksam zu erklären, ist zudem verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn der Beklagten war und ist es unbenommen, ihren mit der Darlehensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufwand während der Vertragslaufzeit durch entsprechende Kalkulation des Zinses zu decken, den sie innerhalb der Grenzen des § 138 BGB frei bestimmen kann (vgl. Tiffe, VuR 2012, 127, 131; Schmieder, WM 2012, 2358, 2363 f.; Strube, WuB IV C. § 307 BGB 2.10).
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(2) Ferner ist die angegriffene Klausel nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) zumindest teilweise als wirksam zu behandeln, soweit sie bereits in Darlehensverträgen Verwendung gefunden hat.
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Zwar sind Bearbeitungsentgelte in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs unbeanstandet geblieben (siehe oben B. II. 2. b)). Dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist jedoch, soweit sich Klauseln aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, im Allgemeinen kein Vertrauensschutz zuzubilligen. Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen damit keine vergleichbare Rechtsbindung. Gerichtliche Entscheidungen, die die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts betreffen, wirken schon ihrer Natur nach auf einen in der Vergangenheit liegenden, in seiner rechtlichen Bewertung noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Für diese grundsätzlich zulässige so genannte unechte Rückwirkung können sich zwar im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Schranken aus dem Prinzip der Rechtssicherheit ergeben. Das Risiko, dass eine zunächst unbeanstandet gebliebene Allgemeine Geschäftsbedingung in späteren höchstrichterlichen Entscheidungen wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners als unwirksam beurteilt wird, trägt aber grundsätzlich der Verwender (BGH, Urteile vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95, BGHZ 132, 6, 11 f. mwN und vom 5. März 2008 - VIII ZR 95/07, WuM 2008, 278 Rn. 19 f.). So liegt der Fall hier.
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ee) Schließlich vermag das Unionsrecht einem AGB-rechtlichen Verbot formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte keine Grenzen zu setzen.
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(1) Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG regelt nur die (vor-)vertragliche Information über die Kosten eines Verbraucherdarlehens. Sie beschränkt aber nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Regelungen darüber zu treffen, welche Arten von "Provisionen" der Darlehensgeber erheben darf (EuGH, WM 2012, 2049 Rn. 65 ff.).
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(2) Entgegen der Auffassung der Revision verbietet es die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) nicht, formularmäßige Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen für unwirksam zu erklären. Für eine unmittelbare Anwendung des Art. 56 AEUV fehlt es bereits an einem grenzüberschreitenden Bezug. Zudem kann sich die Beklagte nicht mittelbar unter Hinweis auf eine Inländerdiskriminierung (Art. 3 Abs. 1 GG) auf einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit berufen.
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(a) Dahinstehen kann, ob eine Inländerdiskriminierung grundsätzlich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen vermag (bejahend BVerwGE 140, 276 Rn. 28, 41 ff.; in diese Richtung auch BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - IX AR(VZ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 31; offen gelassen in BVerfG, GewArch 2010, 456 Rn. 16). Denn das Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte betrifft ausnahmslos alle Marktteilnehmer, die im Inland kreditvertragliche Dienstleistungen anbieten, und beschränkt die Dienstleistungsfreiheit ausländischer Kreditinstitute nicht. Eine Ungleichbehandlung ausländischer und deutscher Kreditinstitute als zwingendem Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Inländerdiskriminierung liegt deshalb nicht vor (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. September 2013 - 6 U 32/13, juris Rn. 51). Das hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Juli 2012 in der Rechtssache Volksbank România (C-602/10, WM 2012, 2049 Rn. 79 ff.) rechtsfehlerfrei angenommen.
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(b) Nach dieser Entscheidung sind Bestimmungen des AEUV über den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 56 AEUV) dahin auszulegen, dass sie einer Vorschrift des nationalen Rechts, die Kreditinstituten die Erhebung bestimmter Bankprovisionen verbietet, nicht entgegenstehen. Im konkreten Fall war gegen ein in Rumänien tätiges Kreditinstitut ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen ein zunächst als "Risikoprovision" bezeichnetes und später in "Verwaltungsprovision" umbenanntes Entgelt vorsahen. Die Erhebung einer "Risikoprovision" war jedoch nach rumänischem Recht nicht erlaubt. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem nationalen Entgeltverbot schon keine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gesehen.
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Zur Begründung hat er zunächst darauf hingewiesen, dass eine mitgliedstaatliche Regelung nicht allein deshalb eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt, weil andere Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet ansässige Erbringer gleichartiger Dienstleistungen weniger strengen oder wirtschaftlich interessanteren Vorschriften unterwerfen (EuGH, WM 2012, 2049 Rn. 74 mwN). Im weiteren hat er ausgeführt, dass das Verbot, bestimmte Bankprovisionen zu erheben, keine tatsächliche Einmischung in die Vertragsfreiheit darstelle, die geeignet sei, den Zugang zum nationalen - dort: rumänischen - Markt weniger attraktiv zu machen, und im Fall des Zugangs die Möglichkeit der betroffenen Unternehmen, ohne Weiteres mit den traditionell in Rumänien ansässigen Unternehmen wirksam in Wettbewerb zu treten, erheblich verringere. Die in Rede stehende nationale Regelung beschränke zwar die Zahl der Bankprovisionen, verpflichte Kreditinstitute nach dem unwidersprochenen Vortrag der rumänischen Regierung und der Kommission aber nicht zu einer maßvollen Tarifgestaltung. Denn eine Obergrenze sei weder hinsichtlich des Betrages der genehmigten Provisionen noch der Zinssätze im Allgemeinen vorgesehen (EuGH, WM 2012, 2049 Rn. 77 ff.).
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(c) So liegt der Fall auch hier (aA Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2354; Kropf/Habl, BKR 2013, 103, 108; Hertel, jurisPR-BKR 6/2012 Anm. 4; ders. jurisPR-BKR 10/2012 Anm. 4). Das AGB-rechtliche Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte entzieht Kreditinstituten - wie dargelegt (siehe oben B. II. 2. d) dd) (1)) - nicht die Möglichkeit, ihren Bearbeitungsaufwand in den Grenzen des § 138 BGB über den Zins zu decken. Etwaige Anpassungen von Formularen - die bei grenzüberschreitendem Angebot darlehensvertraglicher Dienstleistungen schon aus sprachlichen Gründen nötig sein dürften - genügen nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für sich gesehen nicht, um eine Behinderung des Marktzugangs anzunehmen. Gleiches gilt für den mit der Einpreisung des Bearbeitungsaufwands in den Sollzinssatz verbundenen finanzmathematischen und unternehmerischen Aufwand. Eine Änderung der Unternehmenspolitik oder -strategien wird hierdurch nicht notwendig, so dass das AGB-rechtliche Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte nicht geeignet ist, den Zugang zum deutschen Markt weniger attraktiv erscheinen zu lassen.
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Die Revision vermag keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung aufzuzeigen. Sie will einen wesentlichen Unterschied zwischen beiden Fällen darin sehen, dass nach rumänischem Recht - anders als hier - neben dem Zins weitere laufzeitunabhängige Provisionen, wie eine Provision für die Kreditbearbeitung oder für die Prüfung von Unterlagen, erhoben werden durften. Der Europäische Gerichtshof hat der Erhebung laufzeitunabhängiger Provisionen neben dem Zins jedoch in den Entscheidungsgründen an keiner Stelle Bedeutung beigemessen. Vielmehr hat er allgemein darauf abgestellt, dass weder für die Provisionen noch den Zins eine Obergrenze vorgesehen war. Der Europäische Gerichtshof hat damit in seine Überlegungen offensichtlich auch etwaige, mit einer Änderung des Sollzinssatzes verbundene Mehraufwendungen für die Umstrukturierung des Entgeltsystems eingestellt. Diese Belastung hat er aber - zu Recht - nicht als ausreichend angesehen, um eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit zu bejahen.
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(d) Entgegen der Revisionsbegründung kann der Senat die Frage, ob ein AGB-rechtliches Verbot von Klauseln über Bearbeitungsentgelte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken anderer Mitgliedstaaten gegen die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV verstößt und damit möglicherweise eine Inländerdiskriminierung vorliegt, ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV selbst entscheiden (aA Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349; zu Vorlagen in solchen Fällen EuGH, Slg. 2000, I10663 Rn. 23 und NVwZ 2013, 1600 Rn. 19 ff.). Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist nicht erforderlich, wenn die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts derart offenkundig sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16). Das ist auf Grund der eindeutigen und auf den Streitfall übertragbaren Kernaussagen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Volksbank România (C-602/10, WM 2012, 2049) der Fall.
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3. Ob die angegriffene Klausel zugleich - wie der Kläger meint - gegen das Transparenzgebot verstößt, bedarf hiernach keiner Entscheidung.
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III.
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Nach alledem ist die Revision zurückzuweisen. Einer klarstellenden Beschränkung des Tenors auf eine Verwendung der Klausel bei "Bankgeschäften mit Privatkunden mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland“, bedarf es entgegen der Auffassung der Revision nicht. Die Rechtskraft der Entscheidung ist gemäß § 322 ZPO auf die Unterlassung der angegriffenen Klausel gegenüber Verbrauchern beim Abschluss von Darlehensverträgen nach deutschem Sachrecht beschränkt. Die Entscheidung hindert die Beklagte deshalb nicht daran, Kunden mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten darlehensvertragliche Leistungen nach dem dort maßgeblichen Recht anzubieten. Zwar ergibt sich dies nicht ausdrücklich aus der Urteilsformel. Sofern diese zur Bestimmung der Rechtskraft allein nicht ausreicht, um den der Entscheidung zu Grunde liegenden Streitgegenstand zu erfassen, sind jedoch Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend heranzuziehen (BGH, Urteil vom 27. Februar 1961 - III ZR 16/60, BGHZ 34, 337, 339). Danach steht zwischen den Parteien kein grenzüberschreitender Sachverhalt im Streit, sondern ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UklaG, der auf den Verstoß der Klausel gegen § 307 BGB und damit auf im Inland geltendes Verbraucherrecht gestützt ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24 Rn. 24).
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Wiechers Grüneberg Maihold
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Pamp Menges
