Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2020 - XI ZR 161/19

30.06.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2020 - XI ZR 161/19
Landgericht München I, 34 O 6611/18, 30.10.2018
Oberlandesgericht München, 17 U 4315/18, 25.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 161/19
vom
30. Juni 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:300620BXIZR161.19.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. März 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf seine Urteile vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, WM 2019, 2353, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und XI ZR 11/19, juris) sowie seine Beschlüsse vom 11. Februar 2020 (XI ZR 648/18, juris) und vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, WM 2020, 838). Sofern der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 26. März 2020 (C-66/19, WM 2020, 688 - "Kreissparkasse Saarlouis") entschieden hat, Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46, künftig: Verbraucherkreditrichtlinie ) sei dahin auszulegen, dass er dem entge- genstehe, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweise , die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweise, kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) berufen. Die in den Vertragsunterlagen enthaltene Widerrufsinformation setzt sich durch eine graue Unterlegung sowie durch ihre Überschrift vom übrigen Vertragstext ab und ist mittels weiterer, in Fettdruck gehaltener Zwischenüberschriften deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Dass die Beklagte den Verbraucher direkt angesprochen hat, ist ausweislich der ersten Sternchenfußnote zum gesetzlichen Muster ebenso zulässig wie die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 6, 6a, 6b, 6c, 6f und 6g. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte genau bezeichnet, so dass eine Wiederholung in der Widerrufsinformation nach dem dritten Sternchenhinweis in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entbehrlich war. Der Senat hat mit Beschluss vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, aaO) im Einzelnen begründet, dass und weshalb es ihm verwehrt ist, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF zu stellen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist kein Raum (Senatsbeschluss vom 31. März 2020, aaO Rn. 10 ff.; vgl. dazu auch BVerfG, GRUR 2020, 506 Rn. 114 ff.). Für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion ist es unschädlich, dass die Beklagte in der Widerrufsinformation den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag mit "0,00 Euro" angegeben hat (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2020, aaO Rn. 9) und an anderer Stelle in den Vertragsunterlagen die Aufrechnungsbefugnis und das Zurückbehaltungsrecht des Darlehensnehmers eingeschränkt hat (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2019 - XI ZR 307/18, WM 2020, 87 Rn. 22 mwN). Der Hinweis der Beschwerde auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-779/18 (BeckRS 2019, 32179 Rn. 72 und 74 mit Fn. 27) ist nicht einschlägig. Darin ging es um die - hier sich nicht stellende und vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 26. März 2020 (C-779/18, NJW 2020, 1349 - "Mikrokasa S.A.") verneinte - Frage, ob eine nationale Regelung über die Verbraucherkreditrichtlinie hinaus dem Kreditgeber zusätzliche Informationspflichten auferlegen darf. Darum geht es hier nicht. Die Vorabentscheidungsgesuche des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg (Beschlüsse vom 7. Januar 2020 - 2 O 315/19, BKR 2020, 151, vom 5. März 2020 - 2 O 328/19, 2 O 280/19, 2 O 334/19, juris und vom 31. März 2020 - 2 O 294/19, 2 O 249/19, juris ) vermögen eine Aussetzung analog § 148 ZPO nicht zu rechtfertigen , weil die von dem Einzelrichter in seinen Vorabentscheidungsgesuchen aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbrau- cherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - "C.I.L.F.I.T."; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - "Intermodal Transports"; BVerfG, WM 2015, 525, 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 69). Soweit sich die Beschwerde auf den Vorlagebeschluss des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2020 (VII ZR 174/19) bezieht, ist dieser nicht einschlägig. Im Bereich des Verbraucherkreditrechts hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich aufgegeben, das nationale Recht bis zur Grenze des contra legem richtlinienkonform auszulegen (vgl. EuGH, WM 2019, 1919 Rn. 37 f. mwN - "Romano"; siehe auch EuGH, WM 2020, 688 Rn. 31 - "Kreissparkasse Saarlouis"). Eine - ohnehin nur in seltenen Ausnahmefällen judizierte - direkte Anwendung der Richtlinie contra legem hat der Europäische Gerichtshof daher offensichtlich ausgeschlossen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 22.000,00 €.
Ellenberger Joeres Grüneberg Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 30.10.2018 - 34 O 6611/18 -
OLG München, Entscheidung vom 25.03.2019 - 17 U 4315/18 -


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

4

21.05.2020 19:52

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 590/15 Verkündet am: 12. September 2017 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
19.05.2020 19:06

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 768/17 Verkündet am: 18. Juni 2019 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja
19.05.2020 15:28

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 650/18 Verkündet am: 5. November 2019 Strietzel Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 492 Ab
11.10.2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 482/15 Verkündet am: 11. Oktober 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 495 Abs.
, , , ,

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 650/18
Verkündet am:
5. November 2019
Strietzel
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
EGBGB Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 1
Nr. 3

a) Die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen
Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erfordert nicht die Angabe
des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes.

b) Zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags
nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB gehört nicht die Information
über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB, sondern nur - soweit
einschlägig - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500
Abs. 1 BGB.

c) Wird der nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB mitzuteilende pro Tag zu zahlende
Zinsbetrag mit 0,00 Euro angegeben, ist die Widerrufsinformation für den
normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher
klar und verständlich.

d) Die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die
Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ist klar
ECLI:DE:BGH:2019:051119UXIZR650.18.0
und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 - OLG Köln LG Bonn
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. November 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin.
2
Die Klägerin erwarb im Mai 2016 einen gebrauchten BMW zum Kaufpreis von 22.250 €. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von 3.000 € hinausgehenden Kaufpreisteils schlossen die Parteien mit Datum vom 10. Mai 2016 einen Darlehensvertrag über 19.250 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 3,92% p.a. und einer Laufzeit von 36 Monaten. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 35 Monatsraten zu jeweils 253,39 € und einer Abschlussrate von 12.237,50 € erbracht werden.In der auf Seite acht des elfseitigen Darlehens- vertrages abgedruckten Widerrufsinformation heißt es unter der Überschrift "Widerrufsfolgen": "Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, haben Sie es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde."
3
Die Seiten 1 bis 3 des Darlehensvertrages enthalten eine der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite nach Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB entsprechende und auch als solche bezeichnete tabellarische Aufstellung des wesentlichen Vertragsinhalts. Dort heißt es in der Rubrik "Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits" zu dem Punkt "Kreditart": "Ratenkredit mit gleichbleibenden Monatsraten, erhöhter Schlussrate und festem Zinssatz."
4
In der Rubrik "Kreditkosten" heißt es zu dem Punkt "Kosten bei Zahlungsverzug" : "Bei Zahlungsverzug werden Ihnen die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr sowie ggf. Mahn-/Rücklastschriftgebühren gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis des Kreditgebers berechnet."
5
Ferner finden sich in der Rubrik "Andere wichtige rechtliche Aspekte" zu dem Punkt "Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu" die folgenden drei Absätze: "Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung kann der Kreditgeber gem. § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den un- mittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Der Schaden berechnet sich nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen, die insbesondere - ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, - die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, - den der Bank entgangenen Gewinn, - die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen sowie - nach dem mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt). Die Entschädigung beträgt pauschal 75 EUR, es sei denn, Sie weisen nach, dass dem Kreditgeber kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird jedoch, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert: - 1 % bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, - den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte."
6
Auf Seite 4 des Darlehensvertrags befindet sich unter der Überschrift "Wie kann der Darlehensvertrag vorzeitig zurückgezahlt bzw. gekündigt werden ?" unter anderem der Hinweis: "Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. Der Bank steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung zu, die in den "Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite" beschrieben ist. … Darüber hinaus können beide Parteien den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Wenn Sie Verbraucher sind, steht Ihnen zudem ein fristloses Kündigungsrecht zu, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung der Bank nicht ord- nungsgemäß erfolgt ist und die übrigen Voraussetzungen des § 505d BGB erfüllt sind."
7
Bestandteil des Darlehensvertrags waren ferner die Allgemeinen Darlehensbedingungen (Stand 03/2016) der Beklagten, die unter anderem folgende Klauseln enthielten: "4.4 Kündigung aus wichtigem Grund Das Recht des Darlehensnehmers/Mitdarlehensnehmers zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Zudem steht dem Darlehensnehmer /Mitdarlehensnehmer, der Verbraucher ist, ein fristloses Kündigungsrecht zu, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung der Bank nicht ordnungsgemäß erfolgt ist und die übrigen Voraussetzungen des § 505d BGB erfüllt sind. Die Kündigung bedarf der Textform." "10.3 Aufrechnung durch Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer Gegen Ansprüche der Bank kann der Darlehensnehmer /Mitdarlehensnehmer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Darlehensnehmers/Mitdarlehensnehmers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. ..."
8
Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.
9
Mit der Klage hat die Klägerin beantragt, (1.) festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs das Darlehensverhältnis beendet ist und die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag keine Rechte - insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen - (mehr) herleiten kann, (2.) die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 5.904,68 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des finanzier- ten Fahrzeugs zu zahlen, (3.) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs in Annahmeverzug befindet, (4.) die Beklagte zu verurteilen, die sicherungshalber abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche Zug um Zug gegen Übergabe des finanzierten Fahrzeugs rückabzutreten, und (5.) die Beklagte zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu verurteilen.
10
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

11
Die Revision ist unbegründet.

I.

12
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (OLG Köln, Urteil vom 29. November 2018 - 24 U 56/18, juris) im Wesentlichen wie folgt begründet:
13
Die Klägerin habe ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen. Der Widerruf sei verfristet, weil die ihr erteilte Widerrufsinformation inhaltlich nicht zu beanstanden sei. Die der Klägerin erteilte Widerrufsinformation habe dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entsprochen. Dass die Beklagte den Zinsbetrag, der für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag zu zahlen sei, mit 0,00 € angegeben habe, mache die Widerrufsinformation weder fehlerhaft noch undeutlich. Der Verbraucher könne dies nur dahin verstehen, dass im Falle des Widerrufs für den oben genannten Zeitraum keine Zinsen erhoben würden.
14
Die der Klägerin erteilten Informationen genügten darüber hinaus auch den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB. Insbesondere enthalte der Verbraucherdarlehensvertrag die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB erforderlichen Angaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags. Auf die Frage, ob bei befristeten Darlehensverträgen auch auf die Möglichkeit der Kündigung nach § 314 BGB hinzuweisen sei, komme es vorliegend nicht an, weil die Beklagte in den Darlehensunterlagen - wenn auch ohne Nennung der Norm - darauf hingewiesen habe, dass beide Parteien den Darlehensvertrag aus wichtigem Grund kündigen könnten. Im Übrigen müsse über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB nicht belehrt werden. Soweit in Literatur und Rechtsprechung unter Berufung auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/11643 S. 128) Gegenteiliges vertreten werde, stehe dies mit der Verbraucherkreditrichtlinie nicht in Einklang, weil diese eine solche Pflicht weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Zweck vorsehe.
15
Entgegen der Auffassung der Klägerin entsprächen die von der Beklagten erteilten Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung den Anforderungen des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. Die Bezugnahme auf die "vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen" sei ausreichend, wenn zugleich - wie hier geschehen - maßgebliche Kriterien für eine Obergrenze angegeben würden. Die von der Beklagten erteilte Information werde auch nicht dadurch unverständlich, dass die Beklagte - um § 502 Abs. 3 BGB gerecht zu werden - weiter mitgeteilt habe, die "so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung" werde jedoch, wenn sie höher sei, nach näher beschriebenen Maßgaben reduziert. Selbst wenn dieser letzte Absatz der Information nicht hinreichend verständlich wäre, folgte hieraus kein Widerrufsrecht. Zwar ergebe sich aus § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB keine eigene, das Widerrufsrecht modifizierende Rechtsfolge. Dass dem Verbraucher im Falle von fehlenden oder fehler- haften Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung kein "ewiges Widerrufsrecht" zustehe, folge aber aus einer teleologischen Reduktion des § 356b BGB. Da der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bei fehlerhaften oder fehlenden Angaben über deren Berechnung gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen sei und auch durch eine Nachholung der Pflichtangaben nicht wieder begründet werden könne, erfordere der Zweck dieser Vorschriften darüber hinaus keine Verlängerung der Widerrufsfrist.

II.

16
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
17
Die Klägerin hat den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen AllgemeinVerbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Aus diesem Grund bedarf die Zulässigkeit der auf Feststellung gerichteten Anträge keiner Erörterung (vgl. Senatsurteile vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16, WM 2018, 1358 Rn. 27 mwN und vom 26. März 2019 - XI ZR 321/17, juris Rn. 14).
18
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht begann, bevor die Klägerin die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte.
19
2. Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Revision hat sie ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EG- BGB resultierende Verpflichtung, klar und verständlich über das nach § 495 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt.
20
a) Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB muss im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben. Mit diesen Informationspflichten hat der nationale Gesetzgeber die Vorgaben aus Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66; Berichtigungen ABl. L 207 vom 11. August 2009, S. 14, ABl. L 199 vom 31. Juli 2010, S. 40 und ABl. L 234 vom 10. September 2011, S. 46, nachfolgend: Verbraucherkreditrichtlinie ) umgesetzt. Die Hinweispflichten beziehen sich auf die sich aus § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB ergebende Rechtsfolge, der Art. 14 Abs. 3 Buchst. b Verbraucherkreditrichtlinie zu Grunde liegt. Unter den "zu vergütenden Zinsen", über die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB unter zusätzlicher Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags zu informieren ist, ist mithin der "vereinbarte Sollzins" im Sinne des § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB zu verstehen.
21
b) Über diese Rechtslage hat die Beklagte klar und verständlich informiert. Die Gestaltung der Widerrufsinformation ermöglichte es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 32 ff., vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 14 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 27; EuGH, Urteil vom 11. September 2019 - C-143/18, WM 2019, 1919 Rn. 54), abzusehen , ob überhaupt und wenn ja in welcher Höhe im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens Sollzinsen zu zahlen sind. Die diesbezüglichen Angaben sind unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig (für eine Widerrufsinformation wie die vorliegende ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 28. März 2018 - 8 U 7/18, n.v.; OLG Düsseldorf , Urteil vom 7. Juni 2019 - 17 U 158/18, juris Rn. 53 f.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26. Juli 2019 - 24 U 230/18, juris Rn. 17 f.; OLG Hamburg, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 13 U 334/16, juris Rn. 20 ff.; OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 17 U 1469/18, BeckRS 2018, 30388 Rn. 5; OLG Stuttgart, WM 2019, 1160 Rn. 56 ff.; aA OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2019 - 9 U 77/18, juris Rn. 26 ff.; Allmendinger, EWiR 2019, 355, 356).
22
aa) Satz 1 der Information über die "Widerrufsfolgen" stellt abstrakt dar, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den "vereinbarten Sollzins" zu entrichten hat. Darunter ist im Ausgangspunkt der im Darlehensvertrag vereinbarte Vertragszins zu verstehen. Satz 2 erläutert den Fristbeginn. In Satz 3 wird der für den konkreten Darlehensvertrag pro Tag zu zahlende Zinsbetrag genau beziffert. Der abschließende Satz 4 der "Widerrufsfolgen" enthält die - wiederum abstrakte - Information, dass sich der Zinsbetrag verringert, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wird.
23
bb) Für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ergibt sich aus dieser Information hinreichend klar und eindeutig, dass er im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu zahlen hat. Insoweit nimmt der verständige Verbraucher in den Blick, dass eine Bank das Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge für verschiedene Arten finanzierter Geschäfte einheitlich gestaltet, ohne dass solche "Sammelbelehrungen" per se undeutlich und unwirksam sind (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 51 f. und vom 24. Juli 2018 - XI ZR 305/16, BKR 2019, 29 Rn. 15). Die Sätze 1 und 2 der Information über die "Widerrufsfolgen" enthalten ersichtlich - wie auch überwiegend die weiteren Angaben in der mit dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB übereinstimmenden Widerrufsinformation der Beklagten - nur die abstrakte Wiedergabe der sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtslage. Für den Darlehensnehmer bedeutsam und eindeutig ist die konkrete Bezifferung des für "seinen" Darlehensvertrag pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags , der hier mit 0,00 € angegeben ist. Durch den abschließenden Satz 4 wird diese eindeutige Angabe nicht missverständlich. Der verständige Verbraucher erkennt ohne weiteres, dass er - was gegenteilig aus Satz 4 folgen würde - weniger als 0 € nicht zahlen kann. Aufgrund dessen misst er diesem Satz zu Recht keine Bedeutung für seinen Darlehensvertrag bei. Vielmehr versteht er die konkrete Angabe des zu zahlenden Zinsbetrags mit 0,00 € dahin, dass die finanzierende Bank auf ihren etwaigen Zinsanspruch verzichtet. Demgegenüber sieht der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher es als fernliegend an, dass es sich bei der Angabe des zu zahlenden Zinsbetrags in Satz 3 der Information über die "Widerrufsfolgen" um einen Eintragungs - oder Berechnungsfehler der Beklagten handelt.
24
cc) Der Verzicht der Beklagten auf einen etwaigen ihr nach § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB zustehenden Zinsanspruch lässt die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation unberührt.
25
Die Angabe des zu zahlenden Zinsbetrags in Satz 3 der Information über die "Widerrufsfolgen" mit 0,00 € ist Teil der vorformulierten Widerrufsinformation , die der Senat selbst daraufhin untersuchen kann, welche Bedeutung ihr aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16 und vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 30). Sie enthält den Antrag, den etwaigen Zinsanspruch der Beklagten aus § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB, der dem Grunde nach in Satz 1 der Information über die "Widerrufsfolgen" wiedergegeben wird, auf vertraglicher Grundlage entfallen zu lassen. Dieses - weil ihr günstig unbedenkliche - Angebot hat die Klägerin durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2016, aaO Rn. 31). Nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zu Gunsten des Verbrauchers abgewichen werden (Senatsurteil vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132 Rn. 18 mwN). Dass der Abschluss des Verzichtsvertrags und die Information hierüber in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation nicht (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2009, aaO Rn. 17 und vom 22. November 2016, aaO).
26
3. Gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB gehört zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags". Dessen bedurfte es hier aber nicht.
27
a) Nach einer auf den Regierungsentwurf (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 128) zurückgehenden Auffassung in Instanzrechtsprechung und Literatur ist der Darlehensnehmer - jedenfalls bei befristeten Darlehensverträgen - auch über das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB zu informieren (vgl. PWW/Nobbe, BGB, 14. Aufl., § 492 Rn. 9; Soergel/Seifert, BGB, 13. Aufl., § 492 Rn. 29; Knops in BeckOGK BGB, Stand: 1. August 2019, § 492 Rn. 20; Erman/Nietsch, BGB, 15. Aufl., § 492 Rn. 14; Schwintowski in Herberger /Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 492 Rn. 20; jeweils für Immobiliardarlehensverträge: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11. April 2017 - 25 U 110/16, juris Rn. 35; OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2017 - 31 U 27/16, juris Rn. 56; OLG Köln, Urteil vom 30. November 2016 - 13 U 285/15, juris Rn. 23).
28
Nach der vom Berufungsgericht vertretenen Gegenauffassung muss über die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB bei befristeten Verträgen nicht unterrichtet werden (ebenso OLG Stuttgart, WM 2019, 1160 Rn. 72 ff.; Staudinger /Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 46;MünchKommBGB/ Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 492 Rn. 27; Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl., Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 3; Edelmann, WuB 2018, 429, 430 f.; Herresthal, ZIP 2018, 753, 755 ff.; Rosenkranz, BKR 2019, 469, 473 f.; Schön, BB 2018, 2115, 2116 f.).
29
b) Zutreffend ist die letztgenannte Auffassung.
30
aa) Zwar ist in der Begründung zum Regierungsentwurf ausgeführt, dass bei Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF (nunmehr Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB) "insbesondere die Bestimmung des § 500 BGB-E zu beachten" sei und bei befristeten Darlehensverträgen "zumindest darauf hingewiesen werden [müsse], dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist" (vgl. BTDrucks. 16/11643 S. 128). Dies hat aber im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist jedoch der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18, WM 2019, 1608 Rn. 66 mwN).
31
bb) Der Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB gibt für das von der Gesetzesbegründung angetragene Regelungskonzept, bei unbefristeten Darlehensverträgen sei "insbesondere" über das verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht des § 500 Abs. 1 BGB und bei befristeten Darlehensverträgen "zumindest" über das sich aus § 314 BGB ergebende Kündigungsrecht des allgemeinen Schuldrechts zu belehren, nichts her. Die sich auf die Gesetzesbegründung stützende Auffassung lässt ferner unberücksichtigt, dass bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen je nach Vertragsinhalt neben den genannten Kündigungsrechten weitere Kündigungstatbestände einschlägig sind, so für den Darlehensnehmer das nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB (jederzeitiges Kündigungsrecht bei unzureichenden Pflichtangaben), das nach § 505d Abs. 1 Satz 3 BGB (fristloses Kündigungsrecht bei unzureichender Kreditwürdigkeitsprüfung ) oder das nach § 490 Abs. 3 i.V.m. § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB (Kündigungsrecht bei Störung der Geschäftsgrundlage). Daneben kommen das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 2 BGB (ordentliches Kündigungsrecht bei Darlehensverträgen mit veränderlichem Zinssatz) sowie - jedenfalls bei befristeten Darlehensverträgen mit gebundenem Sollzinssatz - die Kündigungsrechte aus § 489 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB in Betracht.
32
cc) Angesichts des offenen Wortlauts der Norm und der Vielzahl der in Betracht kommenden Kündigungsrechte lässt sich die Frage nach der Reichweite der Informationspflicht nicht sinnvoll auf die vermeintliche Alternative zwischen § 500 Abs. 1 BGB bei unbefristeten AllgemeinVerbraucherdarlehensverträgen einerseits und § 314 BGB bei befristeten Allgemein -Verbraucherdarlehensverträgen andererseits verengen. Es ist nicht einsichtig, weshalb (nur) bei befristeten Darlehensverträgen "zumindest" eine Information über das sich aus § 314 BGB ergebende Kündigungsrecht geschuldet sein sollte, nicht aber über das in § 490 Abs. 3 BGB gleichrangig genannte Kündigungsrecht aus § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB, zumal beide Kündigungsrechte auch bei unbefristeten Darlehensverträgen Anwendung finden.
33
Zutreffend ist deshalb - mit dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB vereinbar - der Darlehensnehmer nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten , die das nationale Recht kennt, zu informieren (so aber Schwintowski in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 492 Rn. 20.1; Merz/Wittig in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bankund Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., Rn. 5.203; einschränkend: Staudinger/KessalWulf , BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 46: alle bei "regulärem Vertragsverlauf" in Betracht kommenden Kündigungsrechte), sondern die Informationspflicht des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB hinsichtlich der dem Darlehensnehmer zustehenden Kündigungsrechte nach Systematik, Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB beschränkt.
34
(1) Eine erschöpfende Aufführung aller auch nur theoretisch in Betracht kommender Kündigungsrechte trägt zur angestrebten "Klarheit" und "Verständlichkeit" bzw. "Prägnanz" der Pflichtinformationen wenig bei. Entsprechendes gilt auch für die Darstellung, wann ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund nach § 314 BGB vorliegt. Dies lässt sich kaum sinnvoll generalisierend umreißen, weil sich dies - was der Gesetzeswortlaut zeigt - nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bestimmen lässt. Die Angaben müssten sich entweder in kasuistischen - auf die konkrete Vertragssituation regelmäßig nicht übertragbaren - Einzelfallbeispielen verlieren oder es bei der Wiedergabe des abstrakten Gesetzestextes bewenden lassen.
35
(2) In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB in einen engen Zusammenhang mit § 494 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 BGB und § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB eingebettet ist. Diese Normen knüpfen sämtlich (auch) an die unterbliebene oder unzureichende Erteilung der Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB an und leiten hieraus den Darlehensgeber treffende Sanktionen ab, namentlich die Nichtigkeit des Darlehensvertrages (§ 494 Abs. 1 BGB), ein jederzeitiges fristloses Kündigungsrecht (§ 494 Abs. 6 Satz 1 BGB) und den Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung (§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
36
Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen der Informationspflicht und den auf ihre Verletzung bezogenen Sanktionsnormen ergibt sich zunächst , dass § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB, soweit die Norm die Kündigungsbefugnis an "fehlende Angaben […] zum Kündigungsrecht" anknüpft, nicht auf sich selbst verweist. Erforderte das Gesetz nämlich bei einer - im Übrigen vollständigen - Pflichtinformation zusätzlich Angaben über das Kündigungsrecht aus § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB, wäre über ein Recht zu unterrichten, das im Falle einer ordnungsgemäßen Information niemals zum Tragen kommen könnte. Schon dies belegt, dass eine Information über "sämtliche Kündigungsmöglichkeiten , die das nationale Recht kennt," nicht geboten sein kann. Dem entspricht, dass der Wortlaut des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, bei dem es sich um eine zusätzliche Sanktion im Sinne des Art. 23 Verbraucherkreditrichtlinie handelt (vgl. BTDrucks. 16/11643 S. 88), im Singular lediglich Angaben über ein Kündigungsrecht ("das Kündigungsrecht") und nicht eine Mehrzahl von Kündigungsrechten voraussetzt. Gleiches gilt für den Wortlaut des § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB. Vor allem aber knüpft die Sanktionsnorm des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB nur an die Vorschrift des § 500 BGB an, so dass sich auch die zu Grunde liegende Informationspflicht des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB nur darauf beziehen kann.
37
(3) Die vorstehenden Erwägungen werden durch die Entstehungsgeschichte des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB bestätigt. Mit der Informationspflicht aus Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB hat der nationale Gesetzgeber die Richtlinienvorgaben aus Art. 10 Abs. 2 Buchst. s Verbraucherkreditrichtlinie umsetzen wollen, wonach der Verbraucher in "klarer, prägnanter" Form über "die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages zu informieren ist" (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 128). Das einzige in der Richtlinie vorgesehene Kündigungsrecht ist jenes aus Art. 13 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie, welches durch § 500 Abs. 1 BGB in deutsches Recht umgesetzt wurde.
38
(4) Diese Auslegung des nationalen Rechts steht mit der Verbraucherkreditrichtlinie im Einklang. Diese erfordert keine Angaben über alle nach nationalem Recht in Betracht kommenden Kündigungstatbestände, die - zulässigerweise (vgl. Erwägungsgrund 33 Verbraucherkreditrichtlinie) - ohne unionsrechtliches Vorbild in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten enthalten sind. In Art. 10 Abs. 2 Buchst. s Verbraucherkreditrichtlinie ist von einem bestimmten Kündigungsrecht, über das Angaben zu machen sind, die Rede ("bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages"), nicht aber von einer Mehrzahl (denkbarer) Kündigungsrechte. Ebenso liegt es in anderen Sprachfassungen (Englisch: "the right of termination of the credit agreement" ; Französisch: "le droit de résiliation du contrat de crédit"). Demgegenüber hat der Richtliniengeber in Erwägungsgrund 33 eine Mehrzahl nationaler Kündigungsrechte adressiert ("die Rechte der Vertragsparteien, den Kreditvertrag aufgrund eines Vertragsbruchs zu beenden”; Englisch: "the rights of the contracting parties to terminate the credit agreement on the basis of a breach of contract”; Französisch: "les droits des parties contractantes de résilier le contrat de crédit sur la base d'une inexécution du contrat"). Hat aber der Richtliniengeber die Informationspflicht sprachlich lediglich auf "ein" Kündigungsrecht, näm- lich - wie der systematische Zusammenhang nahe legt - nur jenes aus Art. 13 der Richtlinie, bezogen, erlaubt dies den Rückschluss, dass die Verbraucherkreditrichtlinie Angaben betreffend weiterer Kündigungsrechte jedenfalls nicht fordert.
39
c) Die in Nummer 4.4 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene Anordnung der Textform für die Kündigungserklärung des Verbrauchers nach § 505d Abs. 1 Satz 3 BGB ist insoweit unschädlich. Diese Klausel bezieht sich lediglich auf die Kündigung aus wichtigem Grund, über deren Verfahren - wie dargelegt - nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB nicht informiert werden muss.
40
4. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte auch die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ordnungsgemäß erteilt.
41
a) Nach diesen Vorschriften gehört zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben , von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt. Hiermit hat der nationale Gesetzgeber Art. 10 Abs. 2 Buchst. r Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt, wonach in "klarer, prägnanter Form" im Kreditvertrag "das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung" anzugeben sind.
42
Die Reichweite der Informationspflicht findet ihren Ausgangs- und Bezugspunkt in den materiell-rechtlichen Vorgaben zur Berechnung der Vorfällig- keitsentschädigung. § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet.
43
Weitergehende Vorgaben zur Berechnungsmethode lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Entsprechend weist die Gesetzesbegründung zu § 502 BGB unter Bezugnahme auf das Grundsatzurteil des Senats vom 1. Juli 1997 (XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 169) darauf hin, dass der Anspruch als nach den §§ 249 ff. BGB zu berechnender Schadensersatzanspruch ausgestaltet ist (BT-Drucks. 16/11643 S. 87). Diese Anbindung an allgemeine schadensrechtliche Grundsätze steht in Einklang mit Art. 16 Abs. 2 Verbraucherkreditrichtlinie , die in vergleichbarer Allgemeinheit bestimmt, der Darlehensgeber könne eine "angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten" verlangen. In der Senatsrechtsprechung ist dabei geklärt, dass der Darlehensgeber den Schaden, der ihm durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen kann (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 168 ff. und XI ZR 197/96, WM 1997, 1799, 1801, vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 10 ff. und vom 20. Februar 2018 - XI ZR 445/17, WM 2018, 782 Rn. 37 mwN).
44
b) Vor diesem Hintergrund bedarf es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 - 17 U 158/18, juris Rn. 58; Knops in BeckOGK BGB, Stand: 1. August 2019, § 492 Rn. 28 mwN auf die landgerichtliche Rechtsprechung; Merz/Wittig in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., Rn. 5.207 mit 5.113 mwN). Dies trüge zu Klarheit und Verständlichkeit nichts bei (Rösler/ Werner, BKR 2009, 1, 3: "nur Experten verständlich"). Vielmehr ist nach der Gesetzesbegründung "aus systematischer Sicht der Verbraucherkreditrichtlinie entscheidend, dass der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließt, zuverlässig abschätzen kann" (BT-Drucks. 16/11643 S. 87). Dies korrespondiert mit Erwägungsgrund 39 Verbraucherkreditrichtlinie, nach dem die "Berechnung der ... geschuldeten Entschädigung ... transparent" und "für den Verbraucher verständlich sein" sollte.
45
c) Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 - 17 U 158/18, juris Rn. 58; OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 5 U 3251/18, n.v.; OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 17 U 1469/18, BeckRS 2018, 30388 Rn. 13; MünchKommBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 492 Rn. 34 i.V.m. § 491a Rn. 39; Edelmann, WuB 2018, 429, 431 f.; Münscher in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 81 Rn. 118; Kropf in Baas/Buck-Heeb/Werner, Anlegerschutzgesetze, § 491a Rn. 14; Herresthal , ZIP 2018, 753, 759; Schön, BB 2018, 2115, 2118; aA Rosenkranz, BKR 2019, 469, 474 f.).
46
Dem hat die Beklagte durch die mit dem Wort "insbesondere" eingeleiteten Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung genügt, indem sie die nach der Senatsrechtsprechung maßgeblichen Parameter benennt, nämlich das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sogenannten Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko - und Verwaltungskosten (als Abzugsposten) und den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 168 ff.; BT-Drucks. 16/11643 S. 87).
47
Damit hat die Beklagte die Klägerin in der Gesamtschau hinreichend über die maßgebliche Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informiert, wobei sie sich durch die Angabe der Parameter auf die sogenannte Aktiv-AktivMethode festgelegt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 - 17 U 158/18, juris Rn. 59). Es bedarf deswegen keiner Entscheidung, ob sich der Darlehensgeber bereits im Darlehensvertrag für eine Methode entscheiden muss (so Knops in BeckOGK BGB, Stand: 1. August 2019, § 492 Rn. 27; Kropf in Baas/Buck-Heeb/Werner, Anlegerschutzgesetze, § 491a Rn. 14; LG Berlin, WM 2018, 1002, 1005; vgl. für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge BTDrucks. 18/5922 S. 116). Der finanzmathematischen Bezeichnung "Aktiv-AktivMethode" bedurfte es daneben nicht, weil diese für den Verbraucher keinen Informationsmehrwert hat (vgl. Edelmann, WuB 2018, 429, 431; Rösler/Werner, BKR 2009, 1, 3). Dass die Berechnung auf den Zeitpunkt der Rückzahlung anzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 2018 - XI ZR 445/17, WM 2018, 782 Rn. 30 mwN), ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Formulierung , dass der Darlehensgeber den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Schaden verlangen kann.
48
d) Die Angaben sind auch im Übrigen geeignet, dem Darlehensnehmer die zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 87).
49
Die Beklagte hat in Absatz 3 der auf die Vorfälligkeitsentschädigung bezogenen Angaben im Wesentlichen wortgleich die Kappungsgrenze des § 502 Abs. 3 BGB übernommen. Die Wiedergabe des Gesetzestextes kann für sich weder unklar noch unverständlich sein (siehe nur Senatsbeschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 mwN). Des Weiteren hat die Beklagte in Absatz 2 die Entschädigung mit einem Betrag von 75 € pauschaliert und dem Darlehensnehmer - ersichtlich um § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB zu genügen - den Nachweis der Entstehung eines geringeren Schadens oder dessen Ausbleibens eröffnet. Dies steht als solches in Einklang mit der Verbraucherkreditrichtlinie , nach deren Erwägungsgrund 39 aus Gründen leichter Anwendbarkeit und aufsichtsbehördlicher Nachprüfbarkeit der Höchstbetrag der Entschädigung in Form eines Pauschalbetrages festgelegt werden darf.
50
Aus dem Zusammenspiel der drei auf die Vorfälligkeitsentschädigung bezogenen Absätze ergibt sich eindeutig, dass der Darlehensnehmer von den drei in Betracht kommenden Entschädigungsbeträgen - dem nach Maßgabe des § 502 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Parametern des Absatzes 1 errechneten , dem nach Absatz 2 in Höhe von 75 € pauschalierten oder dem nach Maßgabe des Absatzes 3 gemäß § 502 Abs. 3 BGB beschränkten - den geringsten schulden soll. Hierdurch hat die Beklagte sichergestellt, dass die zu Gunsten des Verbrauchers halbzwingenden (§ 512 BGB) Entschädigungshöchstgrenzen des § 502 Abs. 3 BGB nicht unterlaufen werden.
51
5. Die Beklagte hat ferner gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB hinreichend über die "Art des Darlehens" informiert. Jedenfalls die in der Form der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite nach Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB zu dem Punkt "Kreditart" gemachten Angaben genügen - was auch die Revision nicht in Zweifel zieht - den gesetzlichen Anforderungen. Aus ihnen geht hervor, dass es sich um ein befriste- tes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung handelt (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 123). Die zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 1 BGB erforderliche Urkundeneinheit zwischen der Standardinformation und den übrigen Vertragsunterlagen wurde hier mittels fortlaufender Paginierung hergestellt (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18, Rn. 19). Hierdurch hat die Beklagte zugleich zum Ausdruck gebracht, mittels der Standardinformation nicht nur vorvertragliche, sondern auch vertragliche Informationspflichten erfüllen zu wollen (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 30).
52
6. Die Beklagte hat auch gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB hinreichend über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung unterrichtet. Die Beklagte hat insoweit das Gesetz (§ 288 Abs. 1 BGB) und damit die "zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltende Regelung" (so Art. 10 Abs. 2 Buchst. l Verbraucherkreditrichtlinie ) zutreffend wiedergegeben. Einer Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes bedarf es wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss nicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. September 2019 - 6 U 191/18, juris Rn. 54 ff.; Soergel/ Seifert, BGB, 13. Aufl., § 491a Rn. 29; Müller-Christmann in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl., § 491a Rn. 16; Merz/Wittig in Kümpel/Mülbert/Früh/ Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., Rn. 5.104; aA Artz in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., § 492 Rn. 128; MünchKommBGB/ Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 491a Rn. 31; Knops in BeckOGK BGB, Stand: 1. August 2019, § 491a Rn. 25).
53
7. Schließlich wird die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation auch nicht durch die in Nummer 10.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene, nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung berührt. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18, Rn. 31 mwN).
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt

Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 07.03.2018 - 19 O 364/17 -
OLG Köln, Entscheidung vom 29.11.2018 - 24 U 56/18 -
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(2) Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte das Muster für die Widerrufsbelehrung , was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 25 mwN), einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, die über das nach § 14 Abs. 3 BGBInfoV a.F. für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion Unschädliche hinausgeht.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

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(c) Entgegen der Ansicht der Revision kann der Senat die Frage, welche Kosten bei der Berechnung des Entgelts für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung eines Zahlungsdienstes zu berücksichtigen sind, ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV selbst entscheiden. Einer solchen Vorlage bedarf es nicht, sofern die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts derart offenkundig sind, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3417 Rn. 16 und Slg. 2005, I-8151 Rn. 33, Senatsurteile vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 33, vom 27. November 2012 - XI ZR 439/11, BGHZ 195, 375 Rn. 27 ff. und vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 20). Das ist hier auf Grund des eindeutigen Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks von Art. 52 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie der Fall.
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(cc) Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts sind angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Richtlinien derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. Senatsurteil vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 mwN).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)