Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2020 - XI ZR 142/19

18.02.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2020 - XI ZR 142/19
Landgericht Berlin, 38 O 95/15, 04.05.2016
Kammergericht, 4 U 96/16, 05.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 142/19
vom
18. Februar 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:180220BXIZR142.19.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 5. März 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat mehrfach - auch unter Berücksichtigung der Argumentation des Landgerichts Saarbrücken in seinen Beschlüssen vom 17. Januar 2019 (WM 2019, 1444 ff.) und vom 27. Februar 2019 (1 O 176/18, juris) - dazu Stellung genommen, dass und warum eine wie von der Beklagten zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gestaltete Widerrufsinformation klar und verständlich ist und dass und warum es eines Vorgehens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht bedarf (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 16 ff.; Senatsbeschlüsse vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 ff., vom 2. April 2019 - XI ZR 488/17, juris Rn. 16 f., vom 12. November 2019 - XI ZR 74/19 und - XI ZR 88/19, jeweils juris, sowie vom 4. Februar 2020 - XI ZR 175/19, n.n.v.). Das Widerrufsrecht des Klägers wäre selbst dann spätestens Anfang Januar 2011 erloschen, wenn dem Kläger eine (vertragliche) Pflichtangabe zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nicht erteilt worden wäre. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 19. März 2019 (XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 19) näher dargelegt, dass nach § 495 Abs. 2 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 29. Juli 2010 geltenden Fassung § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung auf zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 29. Juli 2010 geschlossene Verbraucherdarlehensverträge anwendbar war, dem zufolge das Widerrufsrecht "spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss" erlosch. Der Darlehensvertrag der Parteien datiert vom 14. Juli 2010. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde moniert, die Beklagte habe unter 3.9.2. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Angaben dazu gemacht, in welcher Form der Darlehensgeber außerordentlich kündigen könne, übersieht sie im Übrigen, dass sich Art. 10 Abs. 2 Buchst. s der auf den Immobiliardarlehensvertrag der Parteien nicht anwendbaren Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates und die diese Regelung umsetzende Vorschrift des nationalen Rechts nicht auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung beziehen (Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 Rn. 38 f., zur Veröffentli- chung bestimmt in BGHZ). Da die Beklagte es zu ihren Lasten lediglich übernommen hat, die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form zu erteilen (Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 22), war sie zur Unterrichtung über etwaige Formvorgaben für eine außerordentliche Kündigung des Darlehensgebers auch vertraglich nicht verpflichtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 155.000 €.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 04.05.2016 - 38 O 95/15 -
KG Berlin, Entscheidung vom 05.03.2019 - 4 U 96/16 -


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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22.11.2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 434/15 Verkündet am: 22. November 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 492 Abs
21.05.2020 21:40

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 741/16 Verkündet am: 4. Juli 2017 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 492 Abs. 2
20.05.2020 11:39

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 488/17 vom 2. April 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:020419BXIZR488.17.1 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr
20.05.2020 10:48

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 44/18 vom 19. März 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 495 Abs. 2 (Fassung bis 29. Juli 2010) Zum Widerruf der Willenserklärung des Verbrauchers auf Abschluss ei

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

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(1) Auch für sich klar und verständlich ist die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB […] erhalten hat" (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2015 - I-16 U 151/14, juris Rn. 11 a.E.; OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2016 - 31 U 7/16, juris Rn. 13; Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 35 ff. mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 10; Urteil vom 17. Mai 2016 - 6 U 163/15, juris Rn. 41; Urteil vom 24. Mai 2016 - 6 U 222/15, juris Rn. 44 ff.; Urteil vom 11. Oktober 2016 - 6 U 78/16, juris Rn. 30 ff.; dagegen OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 8 U 241/15, juris Rn. 27; OLG München, Urteil vom 21. Mai 2015 - 17 U 334/15, juris Rn. 33 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 1. August 2016 - 14 U 1780/15, juris Rn. 96 ff.; offen OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2016 - I-17 U 83/15, juris Rn. 21).
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Klar und verständlich war auch die um Beispiele ergänzte Bezugnahme der Beklagten auf den für jedermann ohne weiteres zugänglichen § 492 Abs. 2 BGB. Das gilt für die hier relevante Gesetzeslage zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 29. Juli 2010 unbeschadet des Umstands, dass der Zusatz "für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen" vor dem Wort "Angaben" noch nicht in § 492 Abs. 2 BGB eingefügt war. Auch wenn sich der Gesetzgeber in- soweit zu einer Ergänzung des Gesetzeswortlauts veranlasst sah (BT-Drucks. 17/1394, S. 14), war schon vor dem 30. Juli 2010 die Nennung des § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der Auflistung von Beispielen hinreichend klar und verständlich. Mittels der um Beispiele ergänzten Verweisung vermied die Beklagte, die im Übrigen nicht genauer als der Gesetzgeber formulieren musste (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 U 88/18, juris Rn. 23 a.E.), eine unübersichtliche und nur schwer durchschaubare Umschreibung der Bedingungen für den Beginn der Widerrufsfrist. Eine nicht nur beispielhafte Auflistung hätte dazu geführt, dass den Klägern anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133, S. 66) geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt worden wäre. Demgemäß entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Gestaltungen wie die von der Beklagten gewählte wirksam sind (Senatsurteile vom 22. November 2016, aaO, Rn. 13 ff., vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 19 ff. und vom 5. Dezember 2017 - XI ZR 253/15, juris Rn. 19 ff.; Senatsbeschluss vom 24. April 2018 - XI ZR 573/17, juris).
16
cc) Doch selbst dann, wenn die Kläger den vorstehenden Gesichtspunkt, der auch den Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts Saarbrücken bildet, fristgerecht gerügt hätten, bestünde vorliegend auch in der Sache keine Veranlassung, die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO anzuordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 74/19
vom
12. November 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:121119BXIZR74.19.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Februar 2019 (6 U 88/18, BeckRS 2019, 3514) wird zurückgewiesen , weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat mehrfach - auch unter Berücksichtigung der Argumentation des Landgerichts Saarbrücken in seinen Beschlüssen vom 17. Januar 2019 (WM 2019, 1444 ff.) und vom 27. Februar 2019 (1 O 176/18, juris) - dazu Stellung genommen, dass und warum eine wie von der Beklagten zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gestaltete Widerrufsinformation klar und verständlich ist und dass und warum es eines Vorgehens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht bedarf (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 16 ff.; Senatsbeschlüsse vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 ff. und vom 2. April 2019 - XI ZR 488/17, juris Rn. 16 f.). Argumente, die dem Senat Anlass geben könnten, von dieser Po- sition abzurücken und die Revision aufgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Das gilt auch, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzbedeutung unter dem Gesichtspunkt geltend macht, der Gerichtshof sei zu den Auswirkungen einer unwirksamen vertraglichen Aufrechnungsbeschränkung auf die Widerrufsinformation zu befragen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die allgemein geltenden Kriterien nach Maßgabe des nationalen Rechts auf eine bestimmte Klausel anzuwenden (vgl. nur EuGH, Urteile vom 15. März 2012 ["Pereničová und Perenič"] - C-453/10, WM 2012, 2046 Rn. 44 und 47 und vom 16. Januar 2014 ["Constructora Principado"] - C-226/12, juris Rn. 20). Dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen an anderer Stelle enthaltene Aufrechnungsbeschränkung die Wirksamkeit einer Widerrufsinformation nicht berührt, entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (zuletzt Senatsurteile vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18, n.n.v., Rn. 31 und vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, n.n.v., Rn. 53; zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ), ohne dass sich klärungsbedürftige Fragen des Unionsrechts stellten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 20.03.2018 - 6 O 360/17 Ve -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.02.2019 - 6 U 88/18 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 88/19
vom
12. November 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:121119BXIZR88.19.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2019 (17 U 209/18, BeckRS 2019, 3830) wird zurückgewiesen , weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat mehrfach - auch unter Berücksichtigung der Argumentation des Landgerichts Saarbrücken in seinen Beschlüssen vom 17. Januar 2019 (WM 2019, 1444 ff.) und vom 27. Februar 2019 (1 O 176/18, juris) - dazu Stellung genommen, dass und warum eine wie von der Beklagten zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gestaltete Widerrufsinformation klar und verständlich ist und dass und warum es eines Vorgehens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht bedarf (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 16 ff.; Senatsbeschlüsse vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 ff. und vom 2. April 2019 - XI ZR 488/17, juris Rn. 16 f.). Argumente, die dem Senat Anlass geben könnten, von dieser Po- sition abzurücken und die Revision aufgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Das gilt auch, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzbedeutung unter dem Gesichtspunkt geltend macht, der Gerichtshof sei zu den Auswirkungen einer unwirksamen vertraglichen Aufrechnungsbeschränkung auf die Widerrufsinformation zu befragen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die allgemein geltenden Kriterien nach Maßgabe des nationalen Rechts auf eine bestimmte Klausel anzuwenden (vgl. nur EuGH, Urteile vom 15. März 2012 ["Pereničová und Perenič"] - C-453/10, WM 2012, 2046 Rn. 44 und 47 und vom 16. Januar 2014 ["Constructora Principado"] - C-226/12, juris Rn. 20). Dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen an anderer Stelle enthaltene Aufrechnungsbeschränkung die Wirksamkeit einer Widerrufsinformation nicht berührt, entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (zuletzt Senatsurteile vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18, n.n.v., Rn. 31 und vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, n.n.v., Rn. 53; zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ), ohne dass sich klärungsbedürftige Fragen des Unionsrechts stellten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 09.08.2018 - 2 O 70/18 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.02.2019 - 17 U 209/18 -
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Klar und verständlich war auch die um Beispiele ergänzte Bezugnahme der Beklagten auf den für jedermann ohne weiteres zugänglichen § 492 Abs. 2 BGB. Das gilt für die hier relevante Gesetzeslage zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 29. Juli 2010 unbeschadet des Umstands, dass der Zusatz "für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen" vor dem Wort "Angaben" noch nicht in § 492 Abs. 2 BGB eingefügt war. Auch wenn sich der Gesetzgeber in- soweit zu einer Ergänzung des Gesetzeswortlauts veranlasst sah (BT-Drucks. 17/1394, S. 14), war schon vor dem 30. Juli 2010 die Nennung des § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der Auflistung von Beispielen hinreichend klar und verständlich. Mittels der um Beispiele ergänzten Verweisung vermied die Beklagte, die im Übrigen nicht genauer als der Gesetzgeber formulieren musste (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 U 88/18, juris Rn. 23 a.E.), eine unübersichtliche und nur schwer durchschaubare Umschreibung der Bedingungen für den Beginn der Widerrufsfrist. Eine nicht nur beispielhafte Auflistung hätte dazu geführt, dass den Klägern anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133, S. 66) geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt worden wäre. Demgemäß entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Gestaltungen wie die von der Beklagten gewählte wirksam sind (Senatsurteile vom 22. November 2016, aaO, Rn. 13 ff., vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 19 ff. und vom 5. Dezember 2017 - XI ZR 253/15, juris Rn. 19 ff.; Senatsbeschluss vom 24. April 2018 - XI ZR 573/17, juris).

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

38
(4) Diese Auslegung des nationalen Rechts steht mit der Verbraucherkreditrichtlinie im Einklang. Diese erfordert keine Angaben über alle nach nationalem Recht in Betracht kommenden Kündigungstatbestände, die - zulässigerweise (vgl. Erwägungsgrund 33 Verbraucherkreditrichtlinie) - ohne unionsrechtliches Vorbild in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten enthalten sind. In Art. 10 Abs. 2 Buchst. s Verbraucherkreditrichtlinie ist von einem bestimmten Kündigungsrecht, über das Angaben zu machen sind, die Rede ("bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages"), nicht aber von einer Mehrzahl (denkbarer) Kündigungsrechte. Ebenso liegt es in anderen Sprachfassungen (Englisch: "the right of termination of the credit agreement" ; Französisch: "le droit de résiliation du contrat de crédit"). Demgegenüber hat der Richtliniengeber in Erwägungsgrund 33 eine Mehrzahl nationaler Kündigungsrechte adressiert ("die Rechte der Vertragsparteien, den Kreditvertrag aufgrund eines Vertragsbruchs zu beenden”; Englisch: "the rights of the contracting parties to terminate the credit agreement on the basis of a breach of contract”; Französisch: "les droits des parties contractantes de résilier le contrat de crédit sur la base d'une inexécution du contrat"). Hat aber der Richtliniengeber die Informationspflicht sprachlich lediglich auf "ein" Kündigungsrecht, näm- lich - wie der systematische Zusammenhang nahe legt - nur jenes aus Art. 13 der Richtlinie, bezogen, erlaubt dies den Rückschluss, dass die Verbraucherkreditrichtlinie Angaben betreffend weiterer Kündigungsrechte jedenfalls nicht fordert.
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Soweit die Beklagte nach der Angabe "§ 492 Abs. 2 BGB" in einem Klammerzusatz "Pflichtangaben" aufgeführt hat, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen handelte, machten die Parteien wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form zur zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 29 f.).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)