Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2016 - XI ZR 14/16
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
- 2
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Anlagevermittler dem Anleger eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92, WM 1993, 1238, 1239, vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 116, vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, WM 2011, 505 Rn. 9 und vom 30. Oktober 2014 - III ZR 493/13, WM 2014, 2310 Rn. 23). Vertreibt der Vermittler die Anlage anhand eines Prospekts, muss er im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf kontrollieren, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er dazu mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, aaO, und vom 30. Oktober 2014 - III ZR 493/13, aaO).
- 3
- Dieses Pflichtenprogramm hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verletzt. Die wirtschaftlichen Risiken des Schiffsfonds werden im Prospekt hinreichend beschrieben. Die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung stellt dagegen kein wirtschaftliches Risiko im eigentlichen Sinne dar, auch wenn das Fondskonzept auf einer unkündbaren gesellschaftsvertraglichen Bindung bis Ende 2024 basierte. Die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist eine echte Rechtspflicht des Unternehmers , auf deren Erfüllung der Verbraucher einen Rechtsanspruch hat. Die Erteilung einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung stellt daher eine Pflichtverletzung der Fondsgesellschaft dar, die regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage ist (vgl. dazu allgemein BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, WM 2015, 128 Rn. 24), so dass eine Aufklärungspflicht jedenfalls im Rahmen einer Anlagevermittlung nicht besteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. August 2015 - 34 U 155/14, juris Rn. 8).
Vorinstanzen:
LG Hechingen, Entscheidung vom 19.11.2014 - 1 O 250/13 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.12.2015 - 6 U 199/14 -
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
Tenor
Die Berufungen der Kläger gegen das am 11.07.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 218/13) werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 1 zu 96 % und die Klägerin zu 2) zu 4 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 1) zu 91 % und die Klägerin zu 2) zu 9 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) im Berufungsverfahren trägt der Kläger zu 1).
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 326.417,67 EUR festgesetzt.
Aufgrund des Hinweisbeschlusses vom 30.04.2015 ist die Berufung nicht zurückgenommen worden, so dass das Verfahren durch den Zurückweisungsbeschluss vom 06.08.2015 beendet wurde.
1Gründe
2Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
3Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und vollumfänglich auf den Senatsbeschluss vom 30.04.2015 Bezug genommen.
4Die Stellungnahme der Kläger gibt Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
5Hinsichtlich eines Risikos der Rückzahlbarkeit erhaltener Ausschüttungen gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog gibt die Stellungnahme keinen Anlass, die geäußerte Rechtsauffassung zu ändern. Die hier in Rede stehende Haftung des Treugeber-„Nur“-Kommanditisten in einer Publikumsgesellschaft gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog kommt nur bei einem gesetzeswidrigen Verhalten in Betracht. In dem von den Klägern selbst in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2014 (II ZR 360/13) wird ausgeführt, dass in der GmbH & Co. KG eine Zahlung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Kommanditisten eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlung darstellen kann (zitiert nach juris, Leitsatz 1 und Rn. 8). Der Geschäftsführer der fondsgeschäftsführenden Komplementär-GmbH haftet der Kommanditgesellschaft nach § 43 Abs. 3 GmbHG für nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlungen (Rn. 12). Das Einverständnis der Gesellschafter mit den Entnahmen entlastet den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht, da er unabhängig von Weisungen der Gesellschafter von GmbH oder Kommanditgesellschaft dafür zu sorgen hat, dass das Stammkapital der GmbH nicht angegriffen wird (Rn. 13).
6Es muss nicht über jedes Risiko aufgeklärt werden, sondern nur über solche Risiken, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.7.2013 – II ZR 143/12, juris Rn. 12). Das allgemeine Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei pflichtwidrigem Handeln der verantwortlichen Personen gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtverletzungen sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (vgl. hierzu BGH im Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, juris Rn. 24 sowie OLG Köln im Urteil vom 05.03.2015 - 24 U 159/14, juris Rn. 29, speziell zur Frage der Aufklärung zu §§ 30, 31 GmbHG).
7Mit einem gesetzeswidrigen Verhalten in der oben beschriebenen Weise muss ohne konkrete Anhaltspunkte, die die Kläger nicht vortragen, nicht gerechnet werden. Dass in gesetzlich zulässiger Weise Ausschüttungen an die Anleger erfolgen sollen, die planmäßig gemäß § 172 Abs. 4 HGB für die Treuhandkommanditistin und damit mittelbar auch für die Treugeber haftungsbegründend sind, legt es nicht nahe, dass die Fondsverwaltung unter Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG analog auch Ausschüttungen vornehmen wird, durch die das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird.
8Soweit es die Schlechterstellung des Treugebers gegenüber dem Direktkommanditisten angeht, lassen die Ausführungen zur steuerlichen Behandlung von treuhänderischen Beteiligungen nicht erkennen, inwiefern die Kläger eine Benachteiligung bei der Besteuerung gegenüber den Direktkommanditisten sehen. Ferner erschließt sich aus den allgemein gehaltenen Ausführungen nicht, inwiefern eine Aufklärungspflicht der Beklagten im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Beteiligungen vorliegen soll.
9Ein Prospektfehler durch die fehlende Aufklärung über das in der möglicherweise fehlerhaften Widerrufsbelehrung liegende rechtliche Risiko sowie das von den Klägern gesehene Risiko, jederzeit Abfindungsguthaben für ausscheidende Gesellschafter auszuzahlen, scheidet aus. Eine Verpflichtung, bei Verwendung einer unzureichenden Widerrufsbelehrung darüber aufzuklären, dass dies so ist und dass hierdurch Risiken rechtlicher und wirtschaftlicher Art ausgelöst werden können, ist nicht denkbar. Vorrangig wäre demgegenüber stets die Verpflichtung, solche Formulierungen nicht zu verwenden.
10Hinsichtlich fehlender Prospektangaben zum Risiko aus § 596 HGB (Haftung für Vergütungsansprüche des Schiffspersonals) ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen nicht, warum nach Ansicht der Kläger eine Aufklärung über diesen Aspekt geboten gewesen sein soll. Insbesondere ist kein Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Fonds dargelegt.
11Soweit die Kläger nunmehr weiter gerügt haben, dass der Prospekt auf das aus § 1365 BGB folgende Risiko, Kapitalanteile nach dem Beitritt von Ehegatten unter Verfügung über das Vermögen im Ganzen auszahlen zu müssen, nicht hinweise, sind sie mit diesem gänzlich neuen Vorbringen nicht mehr zuzulassen. Im Schriftsatz vom 07.07.2015 hat die Beklagte zu 1) das tatsächliche Vorbringen der Kläger hierzu (u.a. zur unterlassenen Abfrage bei den Anlegern) jedenfalls konkludent bestritten. Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO, unter denen ein neues Angriffsmittel in der Berufungsinstanz zuzulassen wäre, legen die Kläger nicht dar.
12Unabhängig davon ist aus dem Vorbringen der Kläger nicht ersichtlich, dass und inwieweit es sich bei dem allgemeinen Risiko, dass ein Vertragspartner ohne die erforderliche Zustimmung oder Einwilligung des Ehepartners über sein Vermögen im Ganzen verfügt, um ein spezifisches und demnach aufklärungspflichtiges Risiko der in Rede stehenden Kapitalanlagen handeln soll.
13Darüber hinaus scheidet ein Prospektfehler durch die fehlende Aufklärung über das in der unterlassenen Abfrage zur Verfügung über das Vermögen im Ganzen liegende rechtliche Risiko sowie das von den Klägern gesehene Risiko, jederzeit Abfindungsguthaben für ausscheidende Gesellschafter auszuzahlen, aus. Wie im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung bereits erörtert, ist eine Verpflichtung, darüber aufzuklären, dass die Abfrage unterblieben sei und hierdurch Risiken rechtlicher und wirtschaftlicher Art ausgelöst werden können, nicht denkbar. Vorrangig wäre demgegenüber stets die Verpflichtung, die gebotene Abfrage vorzunehmen.
14Zur Rückzahlbarkeit von Ausschüttungen wegen der Darlehensklausel wird auf die Ausführungen im Urteil (S. 28 ff.) und im Beschluss vom 30.04.2015 (S. 14 -16) verwiesen. In der Stellungnahme gehen die Kläger auf die dortigen Hinweise nicht konkret ein. Zu den im Prospekt enthaltenen Hinweisen zur steuerlichen Belastung wird auf S. 35 f. des Urteils verwiesen.
15Zu den weiteren unter Punkt f) der Stellungnahme unter „Maximalrisiko“ genannten Risiken (Nichtanerkennung der Beschränkung der Kommanditistenhaftung im Ausland / Verpflichtungen aus eventueller persönlicher Anteilsfinanzierung) ist eine den Beklagten obliegende Aufklärungspflicht bereits nicht ausreichend dargelegt. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern es sich nach Ansicht der Kläger dabei um Umstände handeln soll, die für die getroffenen Anlageentscheidungen von wesentlicher Bedeutung gewesen und über die daher in den Prospekten zu den einzelnen Beteiligungen aufzuklären gewesen wäre.
16Etwaige abweichende obergerichtliche Entscheidungen liegen bisher nicht vor. In Bezug auf das Risiko der §§ 30, 31 GmbHG scheidet ein Revisionszulassungsgrund auch deshalb aus, weil der Bundesgerichtshof die Frage, ob über das abstrakte Risiko von pflichtwidrigen Handlungen aufzuklären ist, wie oben dargestellt bereits entschieden hat (Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, juris Rn. 24). In dem Urteil des BGH vom 09.12.2014 (II ZR 360/13) hingegen sind Ausführungen zu Prospektfehlern hinsichtlich der Haftung aus §§ 30, 31 GmbHG nicht enthalten.
17Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
