Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2016 - XI ZR 14/16

ECLI:
11.10.2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2016 - XI ZR 14/16

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 14/16
vom
11. Oktober 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:111016BXIZR14.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen der Beklagten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 40.000 €.

Gründe:

1
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
2
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Anlagevermittler dem Anleger eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92, WM 1993, 1238, 1239, vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 116, vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, WM 2011, 505 Rn. 9 und vom 30. Oktober 2014 - III ZR 493/13, WM 2014, 2310 Rn. 23). Vertreibt der Vermittler die Anlage anhand eines Prospekts, muss er im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf kontrollieren, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er dazu mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, aaO, und vom 30. Oktober 2014 - III ZR 493/13, aaO).
3
Dieses Pflichtenprogramm hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verletzt. Die wirtschaftlichen Risiken des Schiffsfonds werden im Prospekt hinreichend beschrieben. Die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung stellt dagegen kein wirtschaftliches Risiko im eigentlichen Sinne dar, auch wenn das Fondskonzept auf einer unkündbaren gesellschaftsvertraglichen Bindung bis Ende 2024 basierte. Die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist eine echte Rechtspflicht des Unternehmers , auf deren Erfüllung der Verbraucher einen Rechtsanspruch hat. Die Erteilung einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung stellt daher eine Pflichtverletzung der Fondsgesellschaft dar, die regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage ist (vgl. dazu allgemein BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, WM 2015, 128 Rn. 24), so dass eine Aufklärungspflicht jedenfalls im Rahmen einer Anlagevermittlung nicht besteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. August 2015 - 34 U 155/14, juris Rn. 8).
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt

Vorinstanzen:
LG Hechingen, Entscheidung vom 19.11.2014 - 1 O 250/13 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.12.2015 - 6 U 199/14 -

09.05.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 345/15 Verkündet am: 9. Mai 2017 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:090517UIIZR345.15.0 Der
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09.05.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 344/15 Verkündet am: 9. Mai 2017 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

3

06.08.2015 00:00

Tenor Die Berufungen der Kläger gegen das am 11.07.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 218/13) werden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 1
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09.05.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 344/15 Verkündet am: 9. Mai 2017 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 345/15 Verkündet am: 9. Mai 2017 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:090517UIIZR345.15.0 Der
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das am 11.07.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 218/13) werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 1 zu 96 % und die Klägerin zu 2) zu 4 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 1) zu 91 % und die Klägerin zu 2) zu 9 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) im Berufungsverfahren trägt der Kläger zu 1).

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 326.417,67 EUR festgesetzt.


Aufgrund des Hinweisbeschlusses vom 30.04.2015 ist die Berufung nicht zurückgenommen worden, so dass das Verfahren durch den Zurückweisungsbeschluss vom 06.08.2015 beendet wurde. 

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