Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2020 - XI ZB 14/19
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger nimmt die beklagte GmbH als Bürgin in Anspruch. Da die Klage unter Angabe des gesetzlichen Vertretungsverhältnisses zunächst nicht hat zugestellt werden können, hat das Amtsgericht sie an die Geschäftsführerin, Frau W. , ohne einen das gesetzliche Vertretungsverhältnis kenntlichmachenden Zusatz zugestellt. Im weiteren Verfahren hat das Amtsgericht in Beschlüssen und Protokollen Frau W. als Beklagte geführt. Auch im Rubrum des Urteils des Amtsgerichts vom 6. November 2018, mit dem der Klage teilweise stattgegeben worden ist, ist Frau W. als Beklagte genannt.
- 2
- Das Urteil ist dem Beklagtenvertreter am 11. Dezember 2018 und den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12. Dezember 2018 zugestellt worden. Der Beklagtenvertreter hat mit Schriftsatz vom 11. Januar 2019 beantragt, die Passivparteibezeichnung in dem Urteil nach § 319 ZPO zu korrigieren, da die Beklagte so firmiere wie in der Klageschrift angegeben. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 14. Januar 2019 einen entsprechenden Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 13. Februar 2019 hat das Amtsgericht das Passivrubrum seines Urteils gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass Beklagte die GmbH ist.
- 3
- Bereits am 11. Januar 2019 haben sowohl die GmbH als auch Frau
W.
Berufung eingelegt und die Berufung mit am 12. Februar 2019 eingegangenem Schriftsatz innerhalb der bis zum 14. Februar 2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.- 4
- Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2019, per Fax am 25. Februar 2019 und im Original am 28. Februar 2019 beim Landgericht eingegangen, hat die GmbH ihre Berufung "v.a. aus Kostengründen" zurückgenommen, da angesichts der anhaltenden Untätigkeit des Amtsgerichts in Bezug auf den Urteilsberichtigungsantrag davon ausgegangen werde, das angefochtene Urteil habe so ergehen sollen, wie es vorliege.
- 5
- Nachdem der Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 13. Februar 2019 dem Beklagtenvertreter am 27. Februar 2019 zugestellt worden war, hat dieser mit Schriftsatz vom gleichen Tag, eingegangen am 28. Februar 2019, erneut Berufung für die GmbH eingelegt. Frau W. hat in der Folge die von ihr eingelegte Berufung für erledigt erklärt. Der Kläger, gemäß § 91a Abs. 1 ZPO belehrt, hat dieser Erklärung nicht widersprochen.
- 6
- Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Berufung der GmbH als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die nach Rücknahme der ursprünglichen Berufung erneut eingelegte Berufung der GmbH nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden sei. Die gemäß § 319 ZPO vorgenommene Urteilsberichtigung habe nicht zu einem neuen Fristbeginn geführt. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Grundsatz lägen hier nicht vor, auch wenn sich aus dem Urteil selbst nichts dafür ergebe, dass das Amtsgericht nicht Frau W. , sondern die GmbH habe verurteilen wollen. Denn den Parteien sei klar gewesen , dass Beklagte in diesem Rechtsstreit nicht Frau W. , sondern die GmbH gewesen sei und das Amtsgericht sich offensichtlich geirrt habe. So hätten nicht nur beide Parteien die Berichtigung des Rubrums beantragt, sondern der Beklagtenvertreter habe auch für die GmbH Berufung eingelegt und deutlich gemacht, dass für ihn der Irrtum des Gerichts bei der Bezeichnung der beklagten Partei offensichtlich sei.
- 7
- Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der beklagten GmbH.
II.
- 8
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht erforderlich. Das Berufungsgericht ist vielmehr, ohne den Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) oder auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zu verletzen, im Einklang mit der höchstrichterli- chen Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, die Berufung der Beklagten sei nicht fristgemäß eingelegt worden.
- 9
- 1. Die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist (BGH, Beschluss vom 23. April 1955 - VI ZB 4/55, BGHZ 17, 149, 151, Urteile vom 10. März 1981 - VI ZR 236/79, VersR 1981, 548, 549 und vom 9. Dezember 1983 - V ZR 21/83, BGHZ 89, 184, 186 mwN sowie Beschlüsse vom 17. Januar 1991 - VII ZB 13/90, BGHZ 113, 228, 230, vom 5. November 1998 - VII ZB 24/98, NJW 1999, 646, 647 und vom 9. November 2016 - XII ZB 275/15, NJW-RR 2017, 55 Rn. 6). Den Parteien wird zugemutet, im Rahmen ihrer Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels eine offenbare Unrichtigkeit des Urteils zu berücksichtigen, schon bevor diese gemäß § 319 ZPO richtiggestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 9. November 2016, aaO).
- 10
- Ausnahmsweise beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses, wenn das Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels sowie für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden (BGH, Beschluss vom 23. April 1955 - VI ZB 4/55, BGHZ 17, 149, 151, Urteil vom 10. März 1981 - VI ZR 236/79, VersR 1981, 548, 549 und Beschluss vom 9. November 2016 - XII ZB 275/15, NJW-RR 2017, 55 Rn. 6). Das ist etwa der Fall, wenn erst die berichtigte Entscheidung die Beschwer oder die richtige Partei erkennen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 1955, aaO S. 151 f., Urteil vom 10. März 1981, aaO, Beschluss vom 9. November 2016, aaO und Urteil vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 332/18, NJW-RR 2020, 472 Rn. 20). Denn der Irrtum eines Gerichts darf sich nicht dahin auswirken, dass die Rechtsmittelmöglichkeit einer Partei beeinträchtigt oder gar vereitelt wird (BGH, Beschluss vom 23. April 1955, aaO S. 152, Urteil vom 10. März 1981, aaO, sowie Beschlüsse vom 17. Januar 1991 - VII ZB 13/90, BGHZ 113, 228, 231 und vom 5. November 1998 - VII ZB 24/98, NJW 1999, 646, 647).
- 11
- Allerdings ist bei der Frage, ob das nicht berichtigte Urteil erkennen lässt, dass dem Gericht bei der Bezeichnung der Parteirollen ein Fehler unterlaufen ist, das betreffende Urteil nicht isoliert zu betrachten. Es ist vielmehr ausreichend , wenn die offenbare Unrichtigkeit des Urteils für die Parteien des Rechtsstreits unter Hinzuziehung der Akte und des Sitzungsprotokolls erkennbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - XII ZB 275/15, NJW-RR 2017, 55 Rn. 8 f. und Urteil vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 332/18, NJW-RR 2020, 472 Rn. 19). Ferner ist zu berücksichtigen, ob die Partei die Unrichtigkeit unzweifelhaft erkannt hat oder ob dies nicht der Fall ist und die Partei deshalb durch den Fehler des Gerichts davon abgehalten worden ist, gegen das noch nicht berichtigte Urteil ein Rechtsmittel einzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1981 - VI ZR 236/79, VersR 1981, 548, 549, Beschlüsse vom 17. Januar 1991 - VII ZB 13/90, BGHZ 113, 228, 231 f., vom 5. November 1998 - VII ZB 24/98, NJW 1999, 646, 647 und vom 9. November 2016, aaO Rn. 11 f. sowie Urteil vom 18. Dezember 2019, aaO Rn. 21).
- 12
- 2. Danach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass hier kein Ausnahmefall vorliegt, in dem erst mit der Bekanntmachung des Berichtigungsbeschlusses der Lauf der Rechtsmittelfrist begonnen hat.
- 13
- Zum einen war der dem Amtsgericht unterlaufene Fehler bei der Bezeichnung der Beklagten im Rubrum für die Beklagte erkennbar. So ist im Eingang der Klageschrift die GmbH als Beklagte genannt und auch die in der Klageschrift in Bezug genommene und als Anlage K 1 vorgelegte Bürgschaftserklärung weist die GmbH als Bürgin aus. In sämtlichen nachfolgenden Schrifts- ätzen des Klägers ist im Kurzrubrum immer die GmbH als Beklagte angegeben. Ferner hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. März 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die vorliegende Klage ausschließlich gegen die GmbH richte, deren Geschäftsführerin Frau W. sei, und das Amtsgericht um umgehende Rubrumsberichtigung gebeten. Im Übrigen hat der zuständige Amtsrichter unter dem 7. September 2016 verfügt, den Prozessbevollmächtigten mitzuteilen , dass die Zustellung der Klageschrift an Frau W. als Geschäftsführerin der Beklagten erfolgt sei.
- 14
- Zum anderen haben die beklagte GmbH und ihr Prozessbevollmächtigter die Unrichtigkeit der Bezeichnung der Beklagten im Urteil des Amtsgerichts unzweifelhaft erkannt und mit Schriftsatz vom 11. Januar 2019 fristgemäß Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts "in seiner noch zu berichtigenden Fassung" eingelegt. In dieser Berufungsschrift ist die GmbH als "Beklagte und Berufungsklägerin" genannt, während Frau W. als "Ersatz-Berufungsklägerin" aufgeführt ist, in deren Namen die Berufung nur dann erhoben sein soll, sofern eine Berichtigung wider Erwarten nicht möglich sein sollte. Die Berufungsschrift führt weiter aus, dass die Klage sich ausdrücklich gegen die GmbH als Beklagte richte, die GmbH davon ausgehe, dass das Urteil nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit der Passivparteibezeichnung berichtigungsfähig sei, die GmbH wegen der offensichtlichen Unrichtigkeit "das Urteil wahrscheinlich auch unberichtigt hinsichtlich der Berufungsnotfrist gegen sich gelten lassen" müsse und nur für den Fall, dass eine Berichtigung der Passivparteibezeichnung aus bisher unbekannten Gründen nicht in Betracht kommen sollte, die Berufung vorsorglich als diejenige der Frau W. umgedeutet werden können solle. In der Folge ist die fristgemäß eingelegte Berufung der GmbH auch fristgemäß begründet worden. Angesichts dieser Umstände ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar mit den Fällen, die den von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Be- schlüsse vom 17. Januar 1991 - VII ZB 13/90, BGHZ 113, 228 und vom 5. November 1998 - VII ZB 24/98, NJW 1999, 646 f.) zugrunde lagen.
- 15
- 3. Im Übrigen ist die Rücknahme der am 11. Januar 2019 im Namen der GmbH eingelegten Berufung nicht widerruflich. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist grundsätzlich unwiderruflich und eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund vorliegt und das Urteil, durch welches die Berufung als unzulässig verworfen würde, der Restitutionsklage aus § 580 ZPO unterläge (BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 125/87, FamRZ 1988, 496 f., vom 16. Mai 1991 - III ZB 1/91, NJW 1991, 2839 und vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06, NJW 2007, 3640 Rn. 37 f. mwN). Ein Restitutionsgrund wird von der beklagten GmbH indes nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
- 16
- Schließlich kommt nach Rücknahme einer - wie hier - fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die neu eingelegte Berufung nicht in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 1991 - III ZB 1/91, NJW 1991, 2839, vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06, NJW 2007, 3640 Rn. 15 und vom 13. Januar 2009 - VIII ZB 29/07, juris Rn. 6).
Menges Derstadt
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, Entscheidung vom 06.11.2018 - 10 C 276/19 -
LG Magdeburg, Entscheidung vom 21.06.2019 - 2 S 10/19 -
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
