Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2020 - X ZR 110/19

01.12.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2020 - X ZR 110/19
Landgericht Mannheim, 2 O 33/12, 17.08.2012
Oberlandesgericht Karlsruhe, 6 U 92/12, 23.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 110/19
vom
1. Dezember 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:011220BXZR110.19.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 2019 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 100.000 Euro.

Gründe:

1
I. Die Klägerin macht als Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz gegen die Beklagten Ansprüche wegen Verletzung des europäischen Patents 596 939 (Klagepatents) geltend.
2
Das Klagepatent betrifft ein Luftkappensystem für eine Farbspritzpistole. Die Beklagten zu 2 und 3 bieten in Deutschland ein Farbsprühsystem an, das sie von der Beklagten zu 1 beziehen.
3
Das Berufungsgericht hat zunächst Ansprüche der Klägerin mangels Verletzung des Klagepatents verneint. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - X ZR 74/14, GRUR 2016, 169 - Luftkappensystem).
4
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, der die Beklagten entgegentreten.
5
II. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht - soweit im Beschwerdeverfahren von Interesse - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
6
Die angegriffene Ausführungsform mache zwar nach der Auslegung des Patentanspruchs 1 durch den Bundesgerichtshof, an die das Berufungsgericht gebunden sei, von sämtlichen Merkmalen wortsinngemäßen Gebrauch.
7
Die Klägerin sei aber nicht aktivlegitimiert. In erster Instanz habe die Klägerin vorgetragen, ihr sei bereits in den 1990er Jahren eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent eingeräumt worden. Nachdem die Klägerin jedoch erst seit 2000 bestehe, könne dieser Vortrag ihre Aktivlegitimation nicht begründen. Die Klägerin habe diesen Vortrag aufgegeben.
8
In zweiter Instanz habe die Klägerin vorgetragen, sie habe die Stellung einer ausschließlichen Lizenznehmerin dadurch erlangt, dass sie im Jahr 2000 das Geschäft eines anderen zum Konzern gehörenden Unternehmens übernommen habe und in diesem Zusammenhang mit Zustimmung der Patentinhaberin in den zuvor mit diesem bestehenden Lizenzvertrag eingetreten sei. Dieser Vortrag sei neu. Er könne nicht lediglich als Korrektur ihres erstinstanzlichen Vorbringens verstanden werden. Die Voraussetzungen für eine Zulassung dieses neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor.
9
III. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, in dem es das Vorbringen der Klägerin zum Erwerb einer ausschließlichen Lizenz im Berufungsrechtszug als verspätet zurückgewiesen hat. Zur Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens macht der Senat von der Möglichkeit des § 544 Abs. 9 ZPO Gebrauch.
10
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs liegt ein Gehörsverstoß vor, wenn der Tatrichter Angriffs - oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift nicht berücksichtigt (z.B. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - VI ZR 89/16, NJW-RR 2017, 1018 Rn. 8 mwN).
11
So liegt es hier. Die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Vorbringens der Klägerin zur Erlangung einer ausschließlichen Lizenz nach § 531 Abs. 2 ZPO lagen offenkundig nicht vor.
12
a) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Ein Vorbringen ist jedoch dann nicht neu im Sinne dieser Vorschrift, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz im Berufungsverfahren durch weitere Tatsachenbehauptungen konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 9/18, NJW 2019, 2080 Rn. 20).
13
b) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass die Klägerin das Zustandekommen eines Vertrags, mit dem ihr von der Patentinhaberin eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeräumt wurde, im ersten Rechtszug schlüssig vorgetragen hat.
14
aa) Die Klägerin hat im ersten Rechtszug unter Bezugnahme auf die als Anlage K17 in Kopie vorgelegte "Lizenzbestätigung" vom 27. April 2012 vorgetragen , die Inhaberin des Klagepatents habe ihr vor dem Jahr 2005 - und damit vor dem Zeitpunkt, ab welchem die Klägerin Schadensersatz und Auskunft fordert - eine ausschließliche Lizenz am Klagepatent für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt. Aufgrund dessen sei sie berechtigt, Ansprüche wegen Patentverletzung in diesem Gebiet im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.
15
Damit hat die Klägerin den Abschluss eines ausschließlichen Lizenzvertrags zwischen der Patentinhaberin und ihr schlüssig dargetan.
16
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vortrag schlüssig und ausreichend substantiiert, wenn die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht oder die beanspruchte Rechtsposition zu begründen. Dies trifft auf das genannte Vorbringen der Klägerin zu. Wurde ihr bereits vor dem Jahr 2005 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von der Patentinhaberin eine ausschließliche Lizenz eingeräumt, war sie aus originärem Recht aktivlegitimiert (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03, BGHZ 159, 76, 94 = GRUR 2004, 758, juris Rn. 62 - Flügelradzähler; Urteil vom 20. Mai 2008 - X ZR 180/05, BGHZ 176, 311 = GRUR 2008, 896 Rn. 35 - Tintenpatrone I).
17
bb) Die Schlüssigkeit dieses Vorbringens ist bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht entfallen.
18
Nachdem die Beklagte den Abschluss eines Lizenzvertrags bestritten hatte, hat die Klägerin am Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung einen auf den 23. Juli 2012 datierten Lizenzvertrag in Kopie vorgelegt (Anlage K23), ohne dessen Inhalt zu erläutern.
19
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stand der Inhalt dieses Vertrags mit dem bislang im ersten Rechtszug erfolgten Vorbringen der Klägerin und der "Lizenzbestätigung" in den wesentlichen Punkten nicht in Widerspruch. Seine Vorlage konnte dahin verstanden werden, dass die Klägerin an ihrem Vortrag festhielt, wonach ihr schon seit geraumer Zeit, jedenfalls vor 2005, aufgrund einer vertraglichen Absprache mit der zum gleichen Konzern gehörenden Patentinhaberin ein ausschließliches Nutzungsrecht an der durch das Klagepatent geschützten technischen Lehre zustand.
20
Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, dieses Vorbringen der Klägerin sei unzutreffend und von ihr aufgegeben worden, maßgeblich darauf gestützt, dass es in der Präambel des Vertrags gemäß Anlage K23 heißt, mit diesem Vertrag solle ein bereits seit Anfang der 1990er Jahre bestehendes Lizenzverhältnis zwischen den Parteien bestätigt werden, die Klägerin aber erst im Jahr 2000 gegründet wurde. Der Zeitpunkt der Gründung der Klägerin wurde jedoch erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung von der Beklagten in den Rechtsstreit eingeführt. Er hatte damit für die Beurteilung der Schlüssigkeit des Vortrags der Klägerin im ersten Rechtszug außer Betracht zu bleiben.
21
c) Trat damit erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eine Unklarheit auf, die sich daraus ergab, dass die Klägerin erst im Jahr 2000 gegründet wurde, in der Präambel des Vertrags gemäß Anlage K23 jedoch von einem seit Anfang der 1990er Jahre bestehenden Lizenzverhältnis zwischen den Parteien die Rede ist, durfte es der Klägerin nicht verwehrt werden, hierzu weiter vorzutragen.
22
Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug hierzu ausgeführt, sie habe eine ausschließliche Lizenz dadurch erlangt, dass sie nach ihrer Gründung im Jahr 2000 das Geschäft eines verbundenen Unternehmens übernommen habe und in diesem Zusammenhang mit Zustimmung der Patentinhaberin in einen bereits bestehenden Lizenzvertrag eingetreten sei.
23
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war dieser Vortrag nicht neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO, sondern diente der Erläuterung eines schlüssigen Vorbringens aus erster Instanz. Auf die Frage, ob es auf Nachlässigkeit beruht, dass die Klägerin das Zustandekommen des behaupteten Lizenzvertrags nicht bereits im ersten Rechtszug zutreffend dargestellt hat, kommt es insoweit nicht an.
24
2. Der in der Zurückweisung dieses Sachvortrags der Klägerin liegende Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieses Vorbringens zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass das Vorbringen der Klägerin zutrifft.
25
Treffen die Erläuterungen der Klägerin zu, kann die Angabe in der Präambel des Vertrags gemäß Anlage K23, wonach der Lizenzvertrag bereits Anfang der 1990er Jahre zwischen der Patentinhaberin und der Klägerin geschlossen wurde, zwar nicht beim Wort genommen werden. Die Präambel enthält jedoch keine Regelung, sondern informiert lediglich über den Hintergrund der Erklärungen , die die Vertragsparteien abgeben wollten. Danach kommt in Betracht, dass der Lizenzvertrag mündlich mit einem weiteren verbundenen Unternehmen geschlossen wurde, das damals ebenso firmierte wie später die Klägerin.
26
Einer entsprechenden Deutung der Präambel stünde auch nicht zwingend entgegen, dass ein vor dem 1. Januar 1999 geschlossener ausschließlicher Lizenzvertrag nach der damaligen Fassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen der Schriftform bedurfte. Insoweit ist in Betracht zu ziehen, dass der Vertrag nach dem Wegfall des Schriftformerfordernisses durch weiteren Vollzug bestätigt wurde (BGH, Urteil vom 2. Februar 1999 - KZR 51/97, WRP 1999, 542, 543 - Coverdisk).
Bacher Grabinski Hoffmann
Deichfuß Marx
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 17.08.2012 - 2 O 33/12 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.10.2019 - 6 U 92/12 -


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

3

21.05.2020 17:42

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 7 4 / 1 4 Verkündet am: 13. Oktober 2015 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
20.05.2020 10:48

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 9/18 vom 19. März 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:190319BXIZR9.18.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneb
16.05.2017 00:00

Tenor 1. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. Februar 2016 im Kostenpunkt mit Ausnahme der En
, , , ,

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X Z R 7 4 / 1 4 Verkündet am:
13. Oktober 2015
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Luftkappensystem
PatG § 14; EPÜ Art. 69
Werden in einer Patentschrift zwei sich nur graduell unterscheidende Maßnahmen
(hier: Blockieren und Drosseln eines Luftstroms) ohne nähere Differenzierung
als Ausgangspunkt für eine im Stand der Technik auftretende Schwierigkeit
benannt, so kann aus dem Umstand, dass im Patentanspruch nur die stärker
wirkende Maßnahme (hier: Blockieren) erwähnt ist, nicht ohne weiteres gefolgert
werden, dass die schwächer wirkende Maßnahme zur Verwirklichung
der geschützten Lehre nicht ausreicht.
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - X ZR 74/14 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 13. Oktober 2015 durch die Richter Gröning, Dr. Bacher und
Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 25. Juni 2014 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin macht als Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz gegen die Beklagten Ansprüche wegen Verletzung des europäischen Patents 596 939 (Klagepatents) geltend, das ein Luftkappensystem für eine Farbspritzpistole betrifft und mit dem 8. Juli 2012 wegen Ablaufs der Schutzdauer erloschen ist. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache: An air cap system for a paint spray gun comprising: (a) an air cap (10) including: (1) a central passage (36) coaxially aligned with a central longitudinal axis of the air cap, (2) at least one paint spray shaping passage (46, 47) in the air cap configured and arranged for directing a flow of pressurized air against a stream of atomized paint discharged from the central passage (36) so as to alter the shape of the paint spray, and (3) at least one venting passage configured and arranged so as to be ineffective for directing a flow of pressurized air against a stream of atomized paint discharged from the central passage so as to alter the shape of the paint spray, and (b) a blocking means effective for blocking air flow through the paint shaping passage while permitting air flow through the venting passage when in a first position and permitting air flow through the paint shaping passage while blocking air flow through the venting passage when in a second position ; characterized in that (c) at least one venting passage (54) is located in the air cap (10); (d) the blocking means (18) is operable for directing air flow between the paint shaping passage (46, 47) and the venting passage (54) independently of the flow of a fluid through the central passage (36).
2
Die Beklagten zu 2 und 3 bieten in Deutschland ein Farbsprühsystem zum Kauf an, das sie von der Beklagten zu 1 beziehen. Die Klägerin hat geltend gemacht, bei diesem System seien alle Merkmale von Patentanspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß, jedenfalls aber durch äquivalente Mittel verwirklicht.
3
Das Landgericht hat die nach Erlöschen des Klagepatents zuletzt noch auf Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen , Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision, der die Beklagten entgegentreten.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg.
5
I. Das Klagepatent betrifft eine Luftkappe für eine Farbspritzpistole.
6
Nach den Ausführungen in der Klagepatentschrift waren im Stand der Technik Farbspritzpistolen bekannt, bei denen die Farbe durch Zufuhr von Luft mit hohem Volumen und geringem Druck (High Volume Low Pressure, HVLP) versprüht wird und die neben einem zentralen Kanal für die Farbe zusätzliche Luftkanäle aufweisen, mit denen die Form des Farbsprühstrahls beeinflusst werden kann. Bekannt waren auch Ausführungsformen mit einer drehbaren Blockierplatte, die je nach ihrer Position einzelne oder alle dieser Formkanäle verschließt, so dass wahlweise eine horizontale, vertikale oder runde Sprühform erzeugt werden kann.
7
In der Klagepatentschrift wird ausgeführt, bei Geräten mit tragbarem Gebläse sei es als wünschenswert empfunden worden, den Rückdruck zu vermindern. Insbesondere sei beobachtet worden, dass der Gebläsemotor zu schnell drehe oder überhitze, wenn der Auslass der Luftquelle blockiert oder gedrosselt werde. Das Klagepatent betrifft das technische Problem, ein Farbspritzsystem zur Verfügung zu stellen, bei dem der Motor weniger belastet wird.
8
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent ein Luftkappensystem für eine Farbspritzpistole vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen : (a) Das System umfasst eine Luftkappe (10) mit (1) einem zentralen Kanal (36), der koaxial mit der zentralen Längsachse der Luftkappen ausgerichtet ist, (2) mindestens einem Formkanal (46, 47), der ausgebildet und angeordnet ist, um einen Strom von Druckluft gegen einen aus dem zentralen Kanal (36) ausgelassenen Strom von zerstäubter Farbe zu richten und dadurch die Form des Farbsprühstrahles zu verändern, (3) mindestens einem Entlüftungskanal, der so ausgebildet und angeordnet ist, dass er die in (2) genannte Wirkung nicht erzeugt.
(b) Das System umfasst eine Blockiervorrichtung (1) zum Blockieren der Luftströmung durch den Formkanal bei Freigeben des Luftstromes durch den Entlüftungskanal in einer ersten Position und (2) zum Freigeben der Luftströmung durch den Formkanal bei Blockieren der Luftströmung durch den Entlüftungskanal in einer zweiten Position.
(c) Mindestens ein Entlüftungskanal (54) ist in der Luftkappe (10) angeordnet.
(d) Die Blockiervorrichtung (18) ist so eingerichtet, dass der Luftstrom zwischen dem Formkanal (46, 47) und dem Entlüftungskanal (54) unabhängig davon umgelenkt werden kann, ob durch den zentralen Kanal (36) eine Flüssigkeit strömt.
9
II. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
10
Das allein in Streit stehende Merkmal (b)(2) sei weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln verwirklicht. Bei der angegriffenen Ausführungsform trete durch mindestens zwei der insgesamt vier Entlüftungskanäle auch dann in geringem Umfang Luft aus, wenn das System so eingestellt sei, dass ein vertikaler oder horizontaler Farbauftrag erfolgen könne. Damit fehle es an einem Blockieren des Luftstroms im Sinne des genannten Merkmals.
11
Nach dem allgemeinen Wortsinn bedeute "blockieren", dass ein bestimmter Weg abgesperrt, abgeriegelt, also verschlossen sei. Die Patentschrift biete keinen Anhalt, dass dem Begriff nach der Erfindung ein anderer Bedeutungsgehalt zukomme. Bei der Beschreibung des Stands der Technik werde zwischen Blockieren und Drosseln unterschieden. Patentanspruch 1 verlange ein Blockieren. In der weiteren Beschreibung werde stets das Gegensatzpaar gebildet, dass die Luftströmung in einer Position zugelassen oder erlaubt sei, in einer anderen Position hingegen blockiert werde. Den Ausführungsbeispielen lasse sich kein Anhalt für ein anderes Verständnis entnehmen. Merkmal (d) gebe zudem einen deutlichen Hinweis darauf, dass der Luftstrom "zwischen" dem Formkanal und dem Entlüftungskanal umgelenkt werde, dass ein Kanal für den Luftstrom also entweder frei oder verschlossen sein solle. Keiner Stelle der Patentschrift lasse sich entnehmen, dass ein bestimmtes Maß an Einschränkung des Luftauslasses ausreichend sein solle. Wenn es für ein Blockieren ausreichte , dass der Luftstrom keinen Einfluss auf das Farbsprühmuster nehmen könne, käme überdies dem Merkmal (a)(3) keine eigenständige Bedeutung zu.
12
Merkmal (b)(2) erfordere ferner, dass alle vorhandenen Entlüftungskanäle in der genannten Weise blockiert seien, wenn die Luftströmung durch einen Formkanal freigegeben sei. Nach der Klagepatentschrift gelte es zu verhindern, dass die aus den Entlüftungskanälen austretende Luft in Konflikt mit dem Farbsprühmuster komme. Hieraus sei zu folgern, dass die Luftströmung entweder durch den Formkanal oder durch den Entlüftungskanal entweichen solle. Der Entlüftungskanal diene nur dazu, einen Rückstau bei Verschließen des Formkanals zu verhindern. Daraus ergebe sich, dass er bei offenem Formkanal verschlossen sein müsse. Dies gelte für alle vorhandenen Entlüftungskanäle.
13
Eine Verwirklichung mit äquivalenten Mitteln sei schon deshalb zu verneinen , weil es an einem Austauschmittel fehle. Jedenfalls aber werde ein Fachmann die Lösung der angegriffenen Ausführungsform bei Orientierung am Sinngehalt des Klagepatents nicht als gleichwertig in Betracht ziehen, weil das Klagepatent gerade eine Ausgestaltung vorsehe, bei der die Entlüftungskanäle in der in Rede stehende Situation blockiert seien, und den Fachmann damit von einer Lösung, bei der Luft entweichen könne, wegführe.
14
III. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
15
1. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, ein Luftkanal sei nur dann im Sinne des Merkmals (b)(2) blockiert, wenn ein Lufteintritt vollständig unterbunden werde.
16
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist für die Auslegung eines Patents nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe maßgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. November 1974 - X ZR 76/68, GRUR 1975, 422, 424 - Streckwalze; Urteil vom 2. März 1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube). Maßgeblich sind dabei der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. April 2007 - X ZR 72/05, BGHZ 172, 88 = GRUR 2007, 778 Rn. 14 - Ziehmaschinenzug- einheit I). Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tatsächlich lösen (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 113/11, GRUR 2012, 1122 Rn. 22 - Palettenbehälter III).
17
2. Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung des Merkmals (b)(2) von einem allgemeinen Wortsinn ausgegangen, für dessen Bestimmung es auf die sprachliche Bedeutung abgestellt hat. Dies ist im Ansatz nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat sich von diesem Ausgangspunkt aus aber im Wesentlichen nur noch mit der Frage befasst, ob sich der Patentschrift Anhaltspunkte für ein abweichendes Verständnis entnehmen lassen. Diese Vorgehensweise steht in Widerspruch zu den oben dargestellten Grundsätzen.
18
Sowohl der Begriff "blockieren" als auch die vom Berufungsgericht als Synonyme angeführten Begriffe "absperren", "abriegeln" und "verschließen" mögen im Zusammenhang mit einer Luftströmung häufig nahelegen, dass jegliche Durchtrittmöglichkeit unterbunden sein soll. Das Berufungsgericht hat daraus für die Lehre des Klagepatents implizit die Schlussfolgerung gezogen, es genüge nicht, wenn der Luftstrom nur teilweise unterbunden werde. Dabei hat es die Prüfung vernachlässigt, ob dieses Auslegungsergebnis mit dem maßgeblichen technischen Sinn des Merkmals im Rahmen der Lösung der gestellten Aufgabe vereinbar ist. Das Berufungsgericht hätte sich mit der Frage befassen müssen, ob Merkmal (b)(2) ein vollständiges Blockieren erfordert oder ob ein teilweises Blockieren ausreichen kann. Letzteres ist der Fall.
19
a) Aus der Beschreibung ist zu entnehmen, dass ein teilweises Blockieren des Luftstroms genügt, sofern damit die mit der Erfindung angestrebte Wirkung erreicht wird.
20
Bei der Beschreibung des Stands der Technik werden in der Klagepatentschrift zwar die Begriffe "blockiert" und "gedrosselt" nebeneinander verwendet (Sp. 1 Z. 19: blocked or restricted). In diesem Zusammenhang werden die beiden Begriffe aber gerade nicht näher voneinander abgegrenzt. Vielmehr werden sowohl ein Blockieren als auch ein Drosseln des Luftstroms als Ursache für die nachteilhaften Wirkungen benannt, mit deren Verhinderung sich das Klagepatent befasst.
21
In der weiteren Beschreibung des Klagepatents wird zwar nur noch der Begriff "blockieren" verwendet. Auch in diesem Zusammenhang findet sich aber kein Hinweis darauf, dass die Unterscheidung zwischen "blockieren" und "drosseln" von ausschlaggebender Bedeutung ist. Aus dem Umstand, dass in der Folge nur noch der erstere der beiden Begriffe genannt wird, kann deshalb nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass sich das Klagepatent nur mit der Verhinderung von Nachteilen befasst, die durch ein vollständiges Unterbinden des Luftstroms entstehen. Aus der Aufgabe des Klagepatents und der Funktion der in Patentanspruch 1 vorgesehenen Merkmale ergibt sich vielmehr, dass es darum geht, unabhängig von der jeweils gewählten Einstellung einen Luftstrom zu gewährleisten, der einerseits zur gewünschten Form des Farbsprühstrahls führt und andererseits ausreichend ist, um eine übermäßige Belastung des Gebläsemotors zu vermeiden. Die Klagepatentschrift enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Zwecke nur durch jeweils vollständiges Blockieren insbesondere der Entlüftungskanäle verfolgt werden sollen. Der sprachlich unvollkommen gewählte Begriff "blockieren" ("blocking") charakterisiert insoweit vielmehr den generellen Wirkungsmechanismus des klagepatentgemäßen Wechsels zwischen den verschiedenen Einstellungen, nicht aber den Grad der Blockierung.
22
Ausgehend davon ist der Patentanspruch dahin auszulegen, dass ein vollständiges Blockieren der Luftströme weder bei Merkmal (b)(1) noch bei Merkmal (b)(2) erforderlich ist. Vielmehr reicht es aus, wenn der Luftstrom durch den jeweiligen Kanal in einer Weise unterbunden wird, die die Erreichung des genannten Ziels ermöglicht.
23
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergeben sich aus Merkmal (a)(3) keine abweichenden Schlussfolgerungen.
24
Mit der in Merkmal (a)(3) vorgesehenen Ausgestaltung wird verhindert, dass der Luftstrom, der durch den Entlüftungskanal geleitet wird, auf den Luftstrom , der aus dem zentralen Kanal austritt, einwirkt und die Form des Farbsprühstrahls verändert. Dies wird dadurch erreicht, dass der Entlüftungskanal in geeigneter Weise ausgebildet und angeordnet ist. Bei dem in der Beschreibung des Klagepatents geschilderten Ausführungsbeispiel ist der Entlüftungskanal hierzu so angeordnet, dass er radial derart nach außen verläuft, dass sich die austretende Luft vom Farbsprühstrahl wegbewegt (Sp. 3, Z. 48 bis 56).
25
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das in Merkmal (b)(2) vorgesehene Blockieren des Luftstroms im Entlüftungskanal demgegenüber nicht erforderlich, um die genannte Funktion zu erfüllen. Es ist hierzu auch nicht geeignet, weil es das Klagepatent nicht ausschließt, sondern gerade als Regelfall vorsieht, dass der Luftstrom durch den zentralen Kanal und der Luftstrom durch den Entlüftungskanal zur gleichen Zeit freigegeben sind.
26
3. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, die in Merkmal (b)(2) formulierte Anforderung beziehe sich auf alle zum Luftkappensystem gehörenden Entlüftungskanäle, vermag die angefochtene Entscheidung ebenfalls nicht zu tragen.
27
Merkmal (b)(2) ist bei der angegriffenen Ausführungsform auch dann wortsinngemäß verwirklicht, wenn die darin formulierten Anforderungen für alle Entlüftungskanäle gelten würden. Diesem Merkmal ist aus den oben aufgezeigten Gründen lediglich die Anforderung zu entnehmen, dass der Entlüftungskanal zumindest teilweise blockiert ist, solange ein dazu korrespondierender Formkanal freigegeben ist. Diese Voraussetzung ist bei der angegriffenen Ausführungsform hinsichtlich aller Entlüftungskanäle erfüllt. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob es zur Verwirklichung von Merkmal (b)(2) schon ausreichen würde, wenn nur einige der vorhandenen Entlüftungskanäle den darin definierten Anforderungen genügen.
28
IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).
29
Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten bestritten, dass der Klägerin wirksam eine Lizenz am Klagepatent eingeräumt worden ist. Das Berufungsgericht hat diese Frage - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht behandelt. Es wird sie in der wiedereröffneten Berufungsinstanz zu klären haben.
30
Der von den Beklagten erhobene Formstein-Einwand ist demgegenüber nicht entscheidungserheblich. Dieser Einwand ist nur bei einer Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln von Bedeutung (BGH, Urteil vom 29. April 1986 - X ZR 28/85, BGHZ 98, 12, 21 f. = GRUR 1986, 803, 805 f. - Formstein). Im Streitfall sind die Merkmale von Patentanspruch 1 aber wortsinngemäß verletzt.
Gröning Bacher Hoffmann
Schuster Deichfuß
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 17.08.2012 - 2 O 33/12 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.06.2014 - 6 U 92/12 -

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Tenor

1. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. Februar 2016 im Kostenpunkt mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 im Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. Februar 2015 zurückgewiesen worden ist.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den vorgenannten Beschluss des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zurückgewiesen.

4. Die Klägerin trägt die dem Beklagten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO).

5. Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 65.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche nach einer im Haus der Beklagten zu 1 vom Beklagten zu 2 durchgeführten Schilddrüsenresektion geltend.

2

Bei der 1966 geborenen Klägerin war im Jahr 1985 aufgrund eines papillären Schilddrüsenkarzinoms eine subtotale Schilddrüsenresektion durchgeführt worden. Im Februar 2011 wurden im Rahmen einer in der Klinik für Nuklearmedizin der Beklagten zu 1 durchgeführten Kontrolluntersuchung (Sonographie) in der Restschilddrüse drei auffällige Herdbefunde festgestellt. Zur Überprüfung einer möglichen Zellveränderung wurde eine Feinnadelpunktion vorgenommen. Die pathologische Untersuchung des entnommenen Gewebes ergab den Nachweis atypischer, bösartiger Zellen, wobei das Zellbild als vereinbar mit einem papillären Schilddrüsenkarzinom oder dessen follikulärer Variante beschrieben wurde. Die Klägerin stellte sich mit diesem Befund Anfang März 2011 bei dem Beklagten zu 2, Oberarzt in der Klinik für Allgemeine Chirurgie und Thoraxchirurgie der Beklagten zu 1, vor, der ihr zu einer totalen Schilddrüsenentfernung riet und diesen Eingriff dann auch durchführte. Im Rahmen des operationsbegleitenden Neuromonitorings wurde auf der linken Seite des Nervus vagus ein Signalverlust festgestellt; eine Quetschmarke des Recurrensnervs konnte nicht ausgeschlossen werden. Postoperativ zeigten sich eine Stimmbandparese links und eine Minderbeweglichkeit des Stimmbandes rechts. Die pathologische Untersuchung des im Rahmen der Operation entfernten Präparats ergab keinen Nachweis eines Schilddrüsenkarzinoms; es fand sich lediglich ein 1,2 cm messendes mikrofollikuläres Adenom ohne Anhalt auf Malignität. Insbesondere mit der Behauptung, fehlerhaft behandelt worden zu sein, nimmt die Klägerin die Beklagten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch.

3

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines chirurgischen Sachverständigengutachtens im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe einen Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der im Jahr 2011 in der Klinik der Beklagten zu 1 erfolgten Behandlung an der Schilddrüse nicht bewiesen. Soweit sie erstmals im Schriftsatz vom 28. Januar 2015 einen Fehler der Pathologie der Beklagten zu 1 bei der Befundung des durch die Feinnadelpunktion gewonnenen Gewebes geltend mache, sei das Vorbringen gemäß § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Die Klägerin habe die Information, dass es sich bei den im Rahmen der Feinnadelpunktion festgestellten atypischen Zellen auch um Milchglaszellen handeln könne, bereits im März 2011 erhalten. Gleichwohl habe sie den ihr danach bekannt gewesenen Behandlungsfehlervorwurf weder mit ihrer Klage noch nach Erhalt des im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens innerhalb der vom Gericht zum Gutachten gesetzten Stellungnahmefrist erhoben.

4

Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist sie unbegründet.

6

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung insbesondere ausgeführt, Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts bestünden nicht. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Behandlung der Klägerin in der Klinik der Beklagten zu 1 fehlerhaft gewesen sei. Die Behauptung der Klägerin im Schriftsatz vom 28. Januar 2015, beim Feinnadelpunktat seien Milchglaszellen mit malignen Krebszellen verwechselt worden, habe das Landgericht zu Recht gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen, weshalb der Vortrag im Berufungsverfahren gemäß § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen sei.

7

2. Die Klägerin rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe ihren Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass es ihre Behauptung, die Pathologie der Beklagten zu 1 habe bei der Untersuchung des Feinnadelpunktats Milchglaszellen fehlerhaft mit Krebszellen verwechselt, zurückgewiesen habe.

8

a) Nach ständiger höchstrichterlicher und verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein Gehörsverstoß dann vor, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2015 - VI ZR 305/15, NJW 2016, 3785 Rn. 11; vom 3. März 2015 - VI ZR 490/13, NJW-RR 2015, 1278 Rn. 7; BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1999 - 2 BvR 1292/96, NJW 2000, 945, 946). Das ist vorliegend der Fall. Die Voraussetzungen für die Zurückweisung des dargestellten Sachvortrags der Klägerin nach § 531 Abs. 1 ZPO lagen offenkundig nicht vor.

9

b) Nach § 531 Abs. 1 ZPO bleiben Angriffsmittel, die im ersten Rechtszug zurückgewiesen worden sind, im zweiten Rechtszug nur dann ausgeschlossen, wenn die Zurückweisung im ersten Rechtszug zu Recht erfolgt ist. Das ist bezüglich der dargestellten Behauptung der Klägerin nicht der Fall; sie hätte - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend darlegt - schon im ersten Rechtszug nicht gemäß § 296 Abs. 1, § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO zurückgewiesen werden dürfen.

10

c) Die Zurückweisung eines Angriffs- oder Verteidigungsmittels nach § 296 Abs. 1 ZPO setzt - auch in Verbindung mit § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO - voraus, dass das betreffende Angriffs- oder Verteidigungsmittel erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vorgebracht wurde. Im Streitfall war für die Zurückweisung der Behauptung, in der Pathologie der Beklagten zu 1 sei es zu einem Fehler gekommen, also Voraussetzung, dass auch sie von der bei Übersendung des Gutachtens vom Landgericht nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzten Frist erfasst wurde. Dies ist bereits nach dem Wortlaut des die Frist setzenden Beschlusses - und damit offenkundig - nicht der Fall.

11

aa) Das Landgericht hatte zur Frage von Behandlungsfehlern ein schriftliches viszeralchirurgisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige führte im Gutachten unter anderem aus, auf der Grundlage der vorliegenden Befunde - sonografisch echoarmer Knoten, zytologisch atypische (bösartige) Zellen, vereinbar mit einem papillären Schilddrüsenkarzinom - und der Vorgeschichte habe vom Vorliegen eines papillären Schilddrüsenkarzinoms ausgegangen werden müssen, das die vorgenommene Schilddrüsenentfernung indiziert habe. Das Ergebnis der pathologischen Untersuchung des Feinnadelpunktats legte der chirurgische Sachverständige dabei erkennbar als richtig zugrunde; ihre Überprüfung war - dem Grundsatz der fachgleichen Begutachtung entsprechend (vgl. Senatsbeschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 12) - nicht Gegenstand des Gutachtens.

12

bb) Mit der Klägerin am 13. August 2014 zugestelltem Beschluss vom 5. August 2014 setzte das Landgericht den Parteien unter Hinweis auf § 411 Abs. 4, § 296 Abs. 1, 4 ZPO eine Frist von sechs Wochen,

"zu […] dem Gutachten des Sachverständigen […] Stellung zu nehmen, insbesondere eventuelle Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem Gutachten mitzuteilen".

13

Bereits nach dem Wortlaut des Beschlusses bezog sich die gesetzte Frist damit allein auf eine Stellungnahme, Einwendungen, Anträge und Ergänzungsfragen zum Gutachten, das sich - wie dargelegt - allein mit der Frage nach einem etwaigen Behandlungsfehler in der Chirurgie der Beklagten zu 1 befasste. Mit ihrer Behauptung, in der Pathologie der Beklagten zu 1 sei es zu einem Behandlungsfehler gekommen, hat sich die Klägerin aber gerade nicht mit der sachverständigen Bewertung ihrer Behandlung in der chirurgischen Abteilung der Beklagten zu 1 auseinandergesetzt, sondern einen anderen, von der chirurgischen Behandlung und ihrer Bewertung unabhängigen Behandlungsfehler in der Pathologie geltend gemacht. Ihr entsprechender Vortrag war damit von der vom Landgericht gesetzten Frist nicht erfasst.

14

3. Der in der Zurückweisung des dargelegten Sachvortrags der Klägerin liegende Gehörsverstoß ist in Bezug auf eine Haftung der Beklagten zu 1 entscheidungserheblich. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des dargestellten Vortrags und nach ergänzender Einholung eines pathologischen Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die Behauptung der Klägerin zutrifft und dass in der behaupteten Verwechslung von Milchglas- und Krebszellen in der Pathologie der Beklagten zu 1 nicht nur ein für die Haftung der Beklagten zu 1 unbeachtlicher Diagnoseirrtum, sondern ein haftungsbegründender Behandlungsfehler (zur Abgrenzung von bloßem Diagnoseirrtum und Behandlungsfehler vgl. nur Senatsurteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 304/02, NJW 2003, 2827 f., mwN) liegt.

15

4. Zurückzuweisen war die Nichtzulassungsbeschwerde hingegen, soweit sie sich auch gegen den Beklagten zu 2 richtet.

16

Dass der Beklagte zu 2 als in der Klinik für Allgemeine Chirurgie und Thoraxchirurgie der Beklagten zu 1 tätiger Oberarzt für den von der Klägerin behaupteten Fehler in der Pathologie verantwortlich sein könnte, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde schon nicht auf. Der dargestellte Gehörsverstoß ist damit insoweit nicht entscheidungserheblich. Auch im Übrigen legt die Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug auf den Beklagten zu 2 nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Galke     

      

Offenloch     

      

Oehler

      

Roloff     

      

Klein     

      

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

20
aa) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Vorbringen ist jedoch dann nicht neu, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz im Berufungsverfahren durch weitere Tatsachenbehauptungen konkretisiert , verdeutlicht oder erläutert wird (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 166/11, NJW-RR 2012, 341 Rn. 15 sowie Beschlüsse vom 6. April 2016 - VII ZR 40/15, juris Rn. 9 und vom 13. Dezember 2017 - IV ZR 319/16, VersR 2018, 890 Rn. 14, jeweils mwN). Das gilt nicht nur für schlüssiges Vor- bringen der darlegungs- und beweisbelasteten Partei, sondern ebenso für erhebliches Vorbringen des Gegners (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017, aaO).

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.