Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2021 - X ZB 7/19
BUNDESGERICHTSHOF
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm, Dr. Marx und Dr. Rombach sowie den Richter Dr. Rensen
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Im Streitfall entspricht es billigem Ermessen (§ 51 Abs. 1 GKG), den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren in gleicher Höhe festzusetzen wie im Beschwerdeverfahren.
- 2
- Ist der Wert in der Vorinstanz entsprechend den Angaben eines Beteiligten festgesetzt worden und hat der Beteiligte diese Festsetzung nicht beanstandet, kann er im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. August 2018 - X ZR 92/16 Rn. 1).
- 3
- Dies beruht auf der Erwägung, dass die Beteiligten mit den für die Bemessung des Werts maßgeblichen Umständen regelmäßig am besten vertraut sind und deshalb ihren Angaben zu diesen Umständen, sowie sie nicht erkennbar unzutreffend sind, maßgebliche Bedeutung zukommt. Sind solche Angaben in einem frühen Stadium des Verfahrens gemacht worden, in dem die Erfolgsaussichten in der Regel schwer einzuschätzen sind, kann sich ein Beteiligter hiervon zu einem späteren Zeitpunkt nicht ohne weiteres, insbesondere nicht ohne nachvollziehbare Begründung lösen (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2019 - X ZR 92/16 Rn. 2 f.).
- 4
- Im Streitfall entspräche es zwar den vom Senat in ständiger Rechtsprechung herangezogenen allgemeinen Grundsätzen, den Gegenstandswert des Löschungsverfahrens in Anlehnung an die Festsetzung in den beiden wegen Verletzung des Streitgebrauchsmusters anhängigen Verfahren (insgesamt 450.000 Euro) auf 562.500 Euro festzusetzen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Patentgericht haben die Parteien den Wert in Kenntnis der Verletzungsverfahren aber übereinstimmend mit 250.000 Euro angegeben. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb diese Einschätzung unzutreffend war, bringt die Antragstellerin nicht vor. Deshalb hat es bei dem in der Beschwerdeinstanz festgesetzten Wert zu verbleiben.
Rombach Rensen
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.01.2019 - 35 W(pat) 428/17 -
(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.
(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.
(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.
