Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2020 - VIII ZR 59/20
BUNDESGERICHTSHOF
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2020 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beklagte ist seit dem Jahr 2006 Mieterin einer Wohnung der Klägerinnen in M. . Sie ist durch das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil des Amtsgerichts München vom 30. Oktober 2019 zur Räumung dieser Wohnung verurteilt worden. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
- 2
- Die Vorinstanzen haben die - neben einer fristlosen Kündigung hilfsweise erklärte - ordentliche Kündigung der Klägerinnen für begründet erachtet, weil die Beklagte den Hausfrieden nachhaltig gestört habe.
- 3
- Die Beklagte hat fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie im Hinblick auf die für den 3. September 2020 angekündigte zwangsweise Räumung der Wohnung die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO beantragt.
II.
- 4
- 1. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet.
- 5
- a) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt , so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist § 719 Abs. 2 ZPO gemäß § 544 Abs. 7 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden.
- 6
- b) Die Beklagte hat die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO nicht dargetan. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach dieser Vorschrift setzt - unter anderem - voraus, dass das eingelegte Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 6; vom 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, WuM 2012, 571 Rn. 6; vom 26. September 2018 - VIII ZR 290/18, NJW-RR 2019, 72 Rn. 9; vom 2. Januar 2020 - VIII ZR 328/19, NJW-RR 2020, 200 Rn. 5; jeweils mwN). Hieran fehlt es.
- 7
- c) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach derzeitigem Sachstand unbegründet , da ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) weder von der Beklagten aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich ist und der angegriffene Beschluss des Berufungsgerichts der Rechtslage entspricht.
- 8
- aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten, hat die Frage, welche Relevanz dem Inhalt einer Abmahnung zukomme, die - als Voraussetzung einer fristlosen Kündigung (§ 543 Abs. 3 BGB) - einer - hilfsweise erklärten - ordentlichen Kündigung nach der vorliegend einschlägigen Bestimmung des § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB vorausgegangen sei, keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
- 9
- (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 5; vom 21. November 2017 - VIII ZR 28/17, NJW 2018, 1008 Rn. 6; vom 3. Juli 2018 - VIII ZR 227/16, RdE 2018, 529 Rn. 4; jeweils mwN). Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdebegründung (§ 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO) konkret auf die Rechtsfrage, ihre Entscheidungserheblichkeit, Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 191; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, aaO; vom 19. Mai 2011 - IV ZR 254/10, VersR 2011, 1549 Rn. 1; vom 7. März 2013 - IX ZR 222/12, WM 2013, 714 Rn. 4; vom 3. Juli 2018 - VIII ZR 227/16, aaO; vom 2. Juli 2019 - VIII ZR 74/18, NJW-RR 2019, 1202 Rn. 10; jeweils mwN).
- 10
- (2) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Die Frage, welche Bedeutung eine Abmahnung, die vor einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses erklärt wurde (§ 543 Abs. 3 BGB), für die hiermit verbundene hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses - hier nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB - hat, ist - soweit dies abstrakt möglich ist - dem Grunde nach geklärt und entzieht sich weitgehend einer generalisierenden Betrachtung.
- 11
- (a) Nach § 573 Abs. 1 BGB kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches Interesse liegt etwa dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Eine Abmahnung ist nicht Voraussetzung für eine solche (ordentliche) Kündigung des Mietverhältnisses. Ihr kann jedoch für die Kündigung wegen schuldhafter, nicht unerheblicher Pflichtverletzung des Mieters insofern Bedeutung zukommen , als erst ihre Missachtung durch den Mieter dessen Pflichtverletzung das erforderliche Gewicht verleiht, etwa weil vorher nur ein schlichtes Versehen des Mieters vorgelegen hat. Die Abmahnung ist somit lediglich ein einzelner Gesichtspunkt bei der umfassenden Prüfung, ob eine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 145/07, NJW 2008, 508 Rn. 28).
- 12
- (b) Hiernach ist die Bedeutung der Abmahnung für die Beurteilung einer schuldhaften, nicht unerheblichen Pflichtverletzung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB dem Grunde nach entschieden. Weiter (abstrakt) klärungsfähig ist diese Frage nicht, denn welche Vertragspflichtverletzungen eine Kündigung nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB rechtfertigen, hängt von den Umständen des konkret zu beurteilenden Einzelfalls ab.
- 13
- Vorliegend hat das Berufungsgericht nach einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Beklagten sowie ihres häufig in der Wohnung als Besucher anwesenden Lebensgefährten den Hausfrieden als empfindlich gestört angesehen und hat sich diesbezüglich auf einen, von der Beklagten selbst geschilderten, "alten Streit" mit den Mitmietern sowie auf zahlreiche einzelne Vorfälle gestützt, in deren Rahmen es zu Beleidigungen und Bedrohungen von Mitmietern gekommen sei, zuletzt der Bezeichnung eines Mitmieters durch den Lebensgefährten der Beklagten als "Du Arschloch". Zulassungsrelevante Rechtsfehler oder klärungsbedürftige Gesichtspunkte sind dabei nicht zu erkennen.
- 14
- bb) Zu Unrecht sieht die Beklagte ihr Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) deshalb als verletzt an, weil das Berufungsgericht den Kern ihres Vorbringens nicht zur Kenntnis genommen habe, wonach sich die streitgegenständlichen Vorfälle über einen Zeitraum von nur wenigen Tagen erstreckt hätten. Auch habe sie die "Zukunftsprognose" gerügt und ausgeführt, nach der kurzen Nachbarschaftsauseinandersetzung im Sommer 2018 sei es zu keinen weiteren Verletzungen oder Missständen gekommen, worüber das Berufungsgericht nur ganz pauschal hinweggegangen sei.
- 15
- (1) Hierin liegt keine Gehörsverletzung.
- 16
- Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. In den Entscheidungsgründen müssen die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von ent- scheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu würdigen und in den Entscheidungsgründen hierzu Stellung zu nehmen (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NJW-RR 2018, 694 Rn. 18 mwN; BGH, Beschlüsse vom 16. April 2019 - VI ZR 157/18, VersR 2019, 1105 Rn. 12; vom 10. Dezember 2019 - VIII ZR 377/18, NJW-RR 2020, 284 Rn. 12). Aus diesem Verfahrensgrundrecht folgt jedoch nicht die Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2015 - VIII ZB 93/14, juris Rn. 4; vom 29. November 2018 - I ZR 26/17, juris Rn. 4; jeweils mwN).
- 17
- (2) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht das rechtliche Gehör der Beklagten nicht verletzt. Es hat die Zeiträume der als schuldhafte und nicht unerhebliche Vertragsverletzung im Sinne des § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB gewerteten Verhaltensweisen der Beklagten durchaus berücksichtigt. Dabei ist es von einem bereits "alten Streit" ausgegangen, hat - ohne Vortrag der Beklagten zu übergehen - die einzelnen Vorfälle ausdrücklich erwähnt und ist nach einer Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass den Klägerinnen ein Recht zur ordentlichen Kündigung zustehe. Dass das Berufungsgerichthierbei der Rechtsansicht der Beklagten, wonach das "nur wenige Tage" andauernde Verhalten eine Kündigung nicht rechtfertige, nicht gefolgt ist, begründet - wie ausgeführt - keine Gehörsverletzung.
- 18
- cc) Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) zuzulassen, weil - so die Ansicht der Beklagten - das Berufungsgericht den Begriff der "Nachhaltigkeit" der Störung des Hausfriedens verkannt habe. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass Konflikte zwischen Mietparteien alltägliche Erscheinungen darstellten, welche nicht dadurch gelöst werden könnten, dass eine Partei das Mietverhältnis beende.
- 19
- Dies trifft nicht zu. Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens setzt voraus, dass eine Mietpartei die gemäß § 241 Abs. 2 BGB aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folgende Pflicht, sich bei der Nutzung der Mietsache so zu verhalten, dass die anderen Mieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden, in schwerwiegender Weise verletzt (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2015 - VIII ZR 186/14, NJW 2015, 1239 Rn. 13). Hiervon ist - der Sache nach - auch das Berufungsgericht ausgegangen. Die tatrichterliche Würdigung zeigt zulassungsrelevante Rechtsfehler nicht auf.
- 20
- dd) Schließlich ist die Revision auch nicht aus Gründen der Rechtsfortbildung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO), weil der Auffassung des Senats, wonach auch Besucher des Mieters, die sich mit dessen Einverständnis in der Wohnung aufhielten, im Hinblick auf die Einhaltung des Hausfriedens als dessen Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) anzusehen seien, so dass sich der Mieter dessen Verhalten zurechnen lassen müsse, in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden könne. Es bedürfe einer klarstellenden Leitentscheidung und der Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Zurechnung erfolge.
- 21
- (1) Zur Fortbildung des Rechts ist die Zulassung der Revision dann geboten , wenn der zu entscheidende Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze besteht aber nur dann ein Bedürfnis, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, aaO S. 292; vom 23. August 2016 - VIII ZR 23/16, NJW-RR 2017, 137 Rn. 5).
- 22
- (2) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wie auch die Beklagte nicht verkennt, sind die Grundsätze hinreichend geklärt, unter denen sich ein Mieter das Verhalten von Besuchern (hier des Lebensgefährten) nach § 278 BGB zurechnen lassen muss und dieses demnach bei der Frage einer Vertragspflichtverletzung (§ 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB) zu Lasten des Mieters berücksichtigt werden kann. Ob die entsprechenden Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, entzieht sich einer typisierenden Festlegung.
- 23
- (a) Der Anwendungsbereich des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB beschränkt sich nicht auf ein eigenes schuldhaftes Verhalten des Mieters; es muss somit nicht zwingend ein persönliches Fehlverhalten des Mieters vorliegen. Vielmehr ist auch ein diesem zuzurechnendes Verschulden von Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) von Relevanz (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428 Rn. 18). Diesbezüglich sind auch Besucher, die sich im Einverständnis mit dem Mieter in der Wohnung aufhalten, im Hinblick auf die Einhaltung des Hausfriedens als Erfüllungsgehilfen des Mieters anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 9. November 2016 - VIII ZR 73/16, NJW-RR 2017, 134 Rn. 17).
- 24
- (b) Einer "klarstellenden Leitentscheidung" bedarf es hierzu - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht. Das Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise der Beklagten das den Hausfrieden störende Verhalten ihres Lebensgefährten in Anwendung der vorgenannten Grundsätze zugerechnet. Zudem hat es - ebenso zutreffend - zur Begründung der schuldhaften nicht unerheblichen Vertragspflichtverletzung auch auf das eigene Verhalten der Beklagten abgestellt.
- 25
- 2. Da die von der Beklagten beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist auch deren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde abzulehnen.
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 30.10.2019 - 453 C 16524/18 -
LG München I, Entscheidung vom 24.02.2020 - 14 S 16539/19 -
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, - 2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder - 3.
der Mieter - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, - 2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder - 3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, - 2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder - 3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Dr. Schmidt
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger, ein nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragener Winzer, nimmt die Beklagte, die eine Weinkommission betreibt, auf Zahlung restlichen Kaufpreises in Höhe von 114.384,78 € aus einer im Jahr 2012 erfolgten Lieferung von Traubenmost in Anspruch. Diese Restkaufpreisforderung steht als solche zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Beklagte hat hiergegen die (Primär-)Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung in gleicher Höhe aus einer früheren, im Januar 2012 erfolgten Traubenmostlieferung des Klägers ("Eiswein"-Most) erklärt.
- 2
- Die Beklagte war diesbezüglich von ihrer Kommittentin, der Weinkellerei W. (im Folgenden: Kommittentin), mit dem Einkauf von Eisweinmost beauf- tragt worden. Daraufhin hatte die Beklagte mit dem Kläger am 21. Januar 2012 einen Kaufvertrag über 2.500 Liter Traubensüßmost der Qualitätsstufe Eiswein geschlossen. Ausweislich der Kaufvertragsurkunde hatte der Kläger gegenüber der Beklagten unter anderem versichert, dass das (im Rahmen der Weinbuchführung) vorgeschriebene Herbstbuch korrekt geführt worden sei, das Erzeugnis zur Herstellung von Wein der abgegebenen Qualitätsstufen geeignet sei und die Weineinkaufsprobe sowie der verkaufte Wein übereinstimmten. Zugleich wurde vereinbart, dass der Verkauf "zu den Ihnen bekannten Geschäftsbedingungen, bzw. des Bundesverbandes Deutscher Weinkommissionäre e.V." erfolge. Diese Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende Regelungen: "1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für den Geschäftsverkehr des Weinkommissionärs sowohl mit dem Käufer (mit dem "Käufer" ist der Auftraggeber des Weinkommissionärs, der Kommittent gemeint), wie dem Verkäufer (mit "Verkäufer" ist in der Regel der Winzer gemeint), soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. […] 8. Beanstandungen bei Bezug von Wein im Fass, Trauben, Maische oder Most sind nur innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen der Ware zulässig. Der Käufer ist verpflichtet, vor dem Abladen die Ware zu prüfen. Zusammen mit der Beanstandung sind zwei Proben der beanstandeten Ware einzusenden. Das Abladen vom LKW gilt als Annahme der Ware, falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird. 9. Der Verkäufer sichert zu, dass die Ware den Wein- und Lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entspricht. […]"
- 3
- Die Lieferung des "Eiswein"-Mostes erfolgte auf Veranlassung der Beklagten am 24. Januar 2012 unmittelbar an die Kommittentin. Diese baute den Wein zu Auslesewein aus und verschnitt ihn mit anderen Weinen, nachdem der Kläger, die Beklagte und die Kommittentin die Qualität des vom Kläger gelieferten Mostes zuvor einvernehmlich - unter entsprechender Verringerung des Kaufpreises - auf Auslesequalität herabgestuft hatten.
- 4
- Die Kommittentin veräußerte diesen Wein sodann im August und September 2012 an zwei Kellereien (im Folgenden: Abnehmer), die ihn weiterverarbeiteten. Nachdem behördliche Weinkontrollmaßnahmen im Betrieb des Klägers Unstimmigkeiten bei der Weinbuchführung und Bedenken gegen die Nachvollziehbarkeit der Zusammensetzung des von dem Kläger an die Kommittentin gelieferten Mostes ergeben hatten, untersagte die zuständige Behörde den Abnehmern hinsichtlich eines Teils der hergestellten Weinmenge das weitere Inverkehrbringen. Hinsichtlich weiterer Teile der hergestellten Weinmenge konnten die Abnehmer eine Ausnahmegenehmigung für das Inverkehrbringen beziehungsweise eine Genehmigung des Inverkehrbringens als weinhaltiges Getränk erwirken. Die Abnehmer nahmen sodann die Kommittentin wegen der im Zusammenhang mit den behördlichen Maßnahmen erlittenen Einbußen und angefallenen Kosten auf Schadensersatz in Anspruch. Die Kommittentin nahm daraufhin die Beklagte in Regress, die sodann ihrerseits gegen den Kläger eine Schadensersatzforderung in Höhe von 114.384,78 € im Wege der Aufrechnung in dem vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht hat.
- 5
- Das Landgericht hat die Aufrechnungsforderung für begründet erachtet und die Klage deshalb abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage - bis auf einen kleinen Teil der Nebenforderungen - stattgegeben. Das Berufungsgericht hat - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - den von dem Kläger gelieferten "Eiswein"-Most als mangelhaft angesehen, da diesem aufgrund von Umständen , die der Kläger infolge nicht ordnungsgemäßer Weinbuchführung zu vertreten habe, der Verdacht der Verdünnung angehaftet habe und wegen unklarer Zusammensetzung des Mosts die begründete und sich in den behördlichen Sicherstellungsmaßnahmen tatsächlich realisierende Gefahr bestanden habe, dass die zuständige Behörde das Inverkehrbringen daraus hergestellter Erzeugnisse wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rückverfolgbarkeit unter- sage beziehungsweise die erteilte amtliche Prüfnummer, welche das Inverkehrbringen grundsätzlich gestatte, widerrufe.
- 6
- Den seitens der Beklagten hierauf gestützten, im Wege der Aufrechnung geltend gemachten und vom Landgericht bejahten (gewährleistungsrechtlichen) Schadensersatzanspruch in Höhe von 114.384,78 € hat das Berufungsgericht (bereits) mit der Begründung verneint, Ziffer 8 der in den Kaufvertrag der Prozessparteien einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, namentlich die darin enthaltene 24-Stunden-Frist für Beanstandungen der gelieferten Ware, betreffe nicht allein das Rechtsverhältnis zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten, sondern auch das Rechtsverhältnis des Kommissionärs zu dem Verkäufer des Kommissionsgutes und sei daher auf den Kaufvertrag der Prozessparteien anwendbar. Hiervon ausgehend sei die Geltendmachung gewährleistungsrechtlicher Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger ausgeschlossen, da unstreitig diesem gegenüber eine entsprechende fristgemäße Beanstandung innerhalb von 24 Stunden nach Anlieferung des "Eiswein"-Mostes weder durch die Beklagte noch durch die Kommittentin erfolgt sei.
- 7
- Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, mit der sie nach Zulassung der Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.
II.
- 8
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil die Beklagte die von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht dargelegt hat (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
- 9
- 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten verleiht die von dem Berufungsgericht vorgenommene,mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Auslegung der Ziffer 8 der von der Beklagten verwendeten und in den Kaufvertrag der Prozessparteien einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundesverbandes Deutscher Weinkommissionäre e.V. der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
- 10
- a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 5; vom 21. November 2017 - VIII ZR 28/17, NJW 2018, 1008 Rn. 6; vom 3. Juli 2018 - VIII ZR 227/16, RdE 2018, 529 Rn. 4; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO); die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt hierfür nicht. Der Beschwerdeführer muss vielmehr konkret auf die Rechtsfrage, ihre Entscheidungserheblichkeit, Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 191; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, aaO; vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a; vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 138; vom 19. Mai 2011 - IV ZR 254/10, VersR 2011, 1549 Rn. 1; vom 7. März 2013 - IX ZR 222/12, WM 2013, 714 Rn. 4; vom 3. Juli 2018 - VIII ZR 227/16, aaO; MünchKommZPO/Krüger, 5. Aufl., § 544 Rn. 15; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 16. Aufl., § 544 Rn. 17b).
- 11
- b) Diesen Anforderungen an die Darlegung des genannten Revisionszulassungsgrundes werden die Ausführungen der Beklagten nicht gerecht.
- 12
- aa) Die Beklagte benennt bereits keine konkrete Rechtsfrage in dem vorstehend genannten Sinne, wenn sie ausführt, dass die Frage der Wirksamkeit sowie der Auslegung der Geschäftsbedingungen des Bundesverbandes Deutscher Weinkommissionäre e.V. und insbesondere der im Streitfall entscheidenden Ziffer 8 dieser Geschäftsbedingungen sowie die Frage, ob Ziffer 8 der von der Beklagten gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugunsten des Klägers eingreife, grundsätzliche Bedeutung aufwiesen. Unabhängig davon stellt die Beklagte diese von ihr aufgeworfenen Fragen auch nicht in den notwendigen Zusammenhang mit einer - vor dem Hintergrund der Vorschriften des hier vorliegenden Kommissionsgeschäfts (§§ 383 ff. HGB) vorzunehmenden - Betrachtung der rechtlichen und tatsächlichen Auswirkungen der von dem Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung der Klausel in Ziffer 8 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- 13
- bb) Der Beklagten gelingt es zudem auch nicht darzulegen, dass die von ihr als rechtsgrundsätzlich bewerteten Fragen das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Insbesondere macht die Beklagte keine näheren Ausführungen zum Umfang der Verbreitung der von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundesverbandes Deutscher Weinkommissionäre e.V.. Hierzu genügt weder das pauschale Vorbringen der Beklagten, diese Geschäftsbedingungen seien weit verbreitet, noch die ebenfalls pauschale Angabe, Wein werde üblicher- weise von den Winzern an Kommissionäre verkauft (was in dieser allgemeinen Form im Übrigen auch nicht zutrifft), weshalb die vorgenannten Geschäftsbedingungen einer Vielzahl von Kaufverträgen sowohl zwischen Winzern und (Wein-)Kommissionären als auch zwischen Weinkommissionären und deren Kommittenten, insbesondere Kellereien, zugrunde lägen.
- 14
- Im Übrigen würde auch der Umstand, dass eine mit Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kaufvertrags der Prozessparteien identische Klausel in weiteren von der Beklagten oder von sonstigen Vertragsparteien gestellten Formularverträgen verwendet worden sein kann, den von der Beklagten ausgeworfenen Fragen noch kein Allgemeininteresse verleihen. Denn es ist selbst bei identischen Formularklauseln bereits offen, in welchen Regelungszusammenhang diese eingebettet sind. Eine Auslegung von Formularklauseln kann nicht losgelöst von ihrem jeweiligen Wortlaut und dem übrigen Vertragstext erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - VIII ZR 28/17, aaO Rn. 7 mwN).
- 15
- cc) Die Beklagte vermag schließlich auch nicht aufzuzeigen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen umstritten sind. Ein Meinungsstreit hinsichtlich dieser Fragen ist im Übrigen auch sonst weder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte noch in der Literatur zu erkennen. Die Beklagte beruft sich zum Beleg ihrer gegenteiligen Behauptung, wonach die Reichweite der Rügeobliegenheit gemäß Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig streitig sei, lediglich auf ein von den Parteien im Laufe des Rechtsstreits zur Akte gereichtes Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 28. August 2014 (4 U 136/13), welches hinsichtlich der von der Beklagten aufgeworfenen Fragen dieselbe Rechtsauffassung wie das Berufungsgericht des vorliegenden Verfahrens vertreten hat und ebenso wie dieses nicht veröffentlicht ist. Ansonsten führt die Beklagte lediglich ein - weder veröffentlichtes noch zur Akte gereichtes - erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. September 2017 (7 O 64/17) an - mit der pauschalen Bemerkung, diese Entscheidung befasse sich mit der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Klärungsbedürftigkeit ersichtlich nicht.
- 16
- Eine andere Beurteilung ist im vorliegenden Fall auch nicht im Hinblick darauf angezeigt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Darlegung einer konkreten klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage keine besonderen Anforderungen zu stellen sind, wenn die zu beantwortende Rechtsfrage sowie ihre Entscheidungserheblichkeit sich unmittelbar aus dem Prozessrechtsverhältnis ergeben (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, aaO mwN), und die Darlegung eines Meinungsstreits entbehrlich ist, wenn der entscheidungserheblichen Rechtsfrage bereits wegen ihres Gewichts für die beteiligten Verkehrskreise grundsätzliche Bedeutung zukommt (BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, aaO mwN; vom 11. Dezember 2018 - KVR 65/17, WuW 2019, 262 Rn. 10; MünchKommZPO /Krüger, aaO; vgl. auch BT-Drucks. 14/4722, S. 104; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, aaO; Musielak/Voit/Ball, aaO, § 543 Rn. 6; MünchKommZPO/Krüger, aaO, § 543 Rn. 8 [jeweils zum Gesichtspunkt der Auslegung typischer Vertragsbestimmungen, Formularverträge oder allgemeiner Geschäftsbedingungen]). Denn im vorliegenden Fall ergibt sich weder eine von dem Revisionsgericht - im Zusammenhang mit Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - zu beantwortende konkrete Rechtsfrage unmittelbar aus dem Prozessrechtsverhältnis noch lässt sich den Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, dass den von ihr - in allgemeiner Form - aufgeworfenen Rechtsfragen der Auslegung, Reichweite und Wirksamkeit der Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits wegen ihres Gewichts für die beteiligten Verkehrskreise grundsätzliche Bedeutung zukäme.
- 17
- dd) Die Beklagte hat unabhängig von der fehlenden Darlegung einer konkreten, klärungsbedürftigen Rechtsfrage auch die Entscheidungserheblichkeit der von ihr für grundsätzlich erachteten Fragen nicht hinreichend dargelegt.
- 18
- (1) Allerdings rügt die Beklagte im Rahmen der von ihr aufgeworfenen Fragen zutreffend, dass die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil es zu Unrecht gemeint hat, Satz 1 dieser Bestimmung, wonach Beanstandungen nur innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen der Ware zulässig sind, habe mangels einer dahingehenden Einschränkung und im Hinblick auf die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB auch für den Kommissionär - mithin für die Beklagte - zu gelten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist Ziffer 8 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dahin auszulegen, dass die dort genannte Rügefrist (nur) für den Kommittenten, nicht hingegen für den Kommissionär gelten soll. Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da Allgemeine Geschäftsbedingungen bei der Auslegung wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen von dem Revisionsgericht frei auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 16; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 222/15, BGHZ 212, 140 Rn. 39; jeweils mwN).
- 19
- Ziffer 8 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Unklarheit im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB über das von der Rügeobliegenheit betroffene Rechtssubjekt, die gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten als Verwenderin ginge.
- 20
- (a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be- teiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut. Legen die Parteien allerdings der Klausel übereinstimmend eine von ihrem objektiven Sinn abweichende Bedeutung bei, ist diese maßgeblich. Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Hierbei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt , die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 17 ff.; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, aaO; jeweils mwN).
- 21
- (b) Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze führt hier zu der Auslegung der Ziffer 8 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dahin, dass die durch das Berufungsgericht in Betracht gezogene Verständnismöglichkeit, wonach den Kommissionär die Obliegenheit treffen soll, die Beanstandungen in Bezug auf die Ware binnen 24 Stunden anzubringen, außer Betracht zu bleiben hat. Die einzig denkbare Auslegung der Ziffer 8 Satz 1 im Kontext der übrigen Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt, dass die Rügeobliegenheit dieser Bestimmung lediglich im Verhältnis zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten zur Entstehung kommt und (nur) in diesen Fällen den Kommittenten trifft. In dem vorliegend der Aufrechnung zugrundeliegenden Vertragsverhältnis zwischen dem Winzer als Verkäufer (Kläger) und der Weinkommissionärin als Käuferin (Beklagte) entfaltet die gesamte Be- stimmung der Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingegen keinerlei Rechtsfolgen.
- 22
- (aa) Ziffer 8 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nicht - wie das Berufungsgericht wohl gemeint hat - isoliert ausgelegt werden, sondern ist einheitlich mit den Folgesätzen der Ziffer 8 und diese Gesamtregelung wiederum im Lichte der Ziffer 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren eindeutigen Wortlauts zu betrachten.
- 23
- Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhaltet eine Rügeobliegenheit. Dabei regelt Satz 1 - noch ohne Benennung des adressierten Rechtssubjekts -, dass Beanstandungen bei Bezug von (unter anderem) Most nur innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen der Ware zulässig seien. Insoweit könnte zwar bei isolierter Betrachtung des Satzes 1 eine befristete Rügeobliegenheit der Beklagten als Abnehmerin des Mostes - wie das Berufungsgericht angenommen hat - (theoretisch) in Betracht gezogen werden, wenn diese im Verhältnis zum Winzer - wie hier gegenüber dem Kläger - als Käuferin auftritt. Ein solches Verständnis von Ziffer 8 Satz 1 kommt jedoch nicht ernsthaft in Betracht , da es sich bei Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen um eine einheitliche Regelung handelt, die nur im Gesamtzusammenhang sinnvoll ausgelegt werden kann.
- 24
- Die in Ziffer 8 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in zeitlicher Hinsicht geregelte Zulässigkeit von Beanstandungen der Ware wird durch Satz 2, der die Art und Weise der Prüfung dieser Ware (vor dem Abladen) auf solche Beanstandungen regelt, sowie durch Satz 4 ergänzt, der die Folgen eines entgegen Satz 2 erfolgenden vorherigen Abladens der Ware bestimmt. Satz 3 bestimmt zudem eine Modalität der Vornahme der Beanstandung im Sinne des Satzes 1 (Einsendung entnommener Proben). Die aus vier in dieser Weise untrennbar miteinander verknüpften Einzelregelungen bestehende Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist damit erkennbar einheitlich ausgestaltet und kann eine Vertragspartei damit nur insgesamt oder überhaupt nicht treffen. Dabei spricht Ziffer 8 Satz 2 ausdrücklich von dem "Käufer". Allein diese Vertragspartei kann damit Adressat der einheitlich zur Anwendung kommenden Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein.
- 25
- (bb) Der Begriff des Käufers ist dabei jedoch nicht (nur) im Sinne des § 433 BGB, sondern einschränkend im Lichte der Ziffer 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszulegen. Diese Bestimmung dient vornehmlich der Regelung der Anwendbarkeit der gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf zwei verschiedene Arten von Verträgen, die typischerweise durch den Weinkommissionär geschlossen werden. So sollen gemäß Ziffer 1 die "nachstehenden Geschäftsbedingungen" für den Geschäftsverkehr des Weinkommissionärs sowohl mit dem Käufer als auch mit dem Verkäufer gelten, soweit - wovon nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist - nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Dabei soll mit dem "Käufer" im Sinne der Ziffer 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen "der Auftraggeber des Weinkommissionärs, der Kommittent", gemeint sein. Einen Käufer im Sinne dieser speziellen Definition gibt es demnach in dem hier - in Bezug auf die Aufrechnung - streitgegenständlichen Vertragsverhältnis zwischen dem Winzer und Verkäufer (Kläger) sowie dem Weinkommissionär (Beklagte) auch dann nicht, wenn zwischen diesen - wie hier nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall - rechtlich ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) zustande gekommen ist. Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann daher im - hier in Rede stehenden - Vertragsverhältnis zwischen dem Winzer und Verkäufer sowie dem Kommissionär auf keine der beiden Vertragsparteien Anwendung finden.
- 26
- (cc) Soweit das Berufungsgericht demgegenüber gemeint hat, die vorstehend genannte Auslegung, wonach die Rügeobliegenheit nach Ziffer 8 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur den Kommittenten, nicht hingegen den Kommissionär treffe, liege fern, weil damit bei Verträgen ohne Beteiligung des Kommittenten ein unzulässiger Vertrag zulasten eines Dritten, nämlich des Kommittenten, verbunden sei, ist diese Auffassung schon im Ausgangspunkt verfehlt. Das Berufungsgericht verkennt bereits den Anwendungsbereich der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Aus deren Ziffer 1 wird deutlich, dass nur jeweils diejenigen der nachstehenden Regelungen zur Anwendung kommen sollen, die auch eine der beteiligten Parteien des jeweiligen Vertragsverhältnisses betreffen.
- 27
- (2) Die Beklagte hat jedoch die Entscheidungserheblichkeit sowohl der von ihr für grundsätzlich erachteten Fragen als auch der in diesem Zusammenhang - mit Recht - angegriffenen rechtsfehlerhaften Auslegung der Ziffer 8 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht nicht hinreichend dargelegt.
- 28
- Soweit die Beklagte meint, die Entscheidungserheblichkeit ergebe sich bereits daraus, dass das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit der Leistung des Klägers festgestellt habe und deshalb mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Landgericht davon auszugehen sei, dass der Beklagten die Aufrechnungsforderung zugestanden und die Klageforderung zum Erlöschen gebracht habe, sofern die Beklagte ihre Gewährleistungsansprüche nicht gemäß Ziffer 8 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verloren habe, greift diese Argumentation zu kurz.
- 29
- Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie auch aus anderen Rechtsgründen nicht zu einer (zwar nicht innerhalb von 24 Stunden anzubringenden, aber doch) zeitnahen - unverzüglichen - Mängelrüge gegenüber dem Kläger verpflichtet gewesen wäre oder dass sie im Falle einer solchen Rügeobliegenheit eine Mängelrüge jedenfalls rechtzeitig erhoben hätte. Auch das Berufungs- gericht hat hierzu - von seinem Rechtsstand aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, dass eine Beanstandung weder seitens der Beklagten noch seitens der Kommittentin innerhalb der in Ziffer 8 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Frist von 24 Stunden nach dem Eintreffen der Ware erfolgt sei.
- 30
- Eine Rügeobliegenheit der Beklagten folgt allerdings mangels Kaufmannseigenschaft des Klägers nicht bereits aus § 377 HGB. Im Falle einer Mangelhaftigkeit des Kommissionsgutes trifft den Kommissionär bei der - hier vorliegenden - Einkaufskommission gegenüber dem Verkäufer die Untersuchungs - und Rügeobliegenheit des § 377 HGB, sofern der als Ausführungsgeschäft abgeschlossene Kaufvertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, beide also Kaufleute sind (vgl. hierzu Ensthaler/Achilles, HGB, 8. Aufl., § 377 Rn. 2; MünchKommHGB/Grunewald, 4. Aufl., § 377 Rn. 1, 4, 10; Heymann, HGB, 2. Aufl., § 377 Rn. 12; siehe ferner Ensthaler/Achilles, aaO, § 391 Rn. 2 [zur Untersuchungs- und Rügeobliegenheit bei direkter Auslieferung des Kommissionsgutes von dem Verkäufer an den Kommittenten]). Diese Voraussetzungen sind auf Seiten des Klägers nicht erfüllt, da er Inhaber eines unter den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 3 HGB fallenden Weinbaubetriebes (vgl. hierzu MünchKommHGB/Karsten Schmidt, aaO, § 3 Rn. 14; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 3 Rn. 4; Kindler in Ebenroth /Boujong/Joost/Strohn, 3. Aufl., § 3 Rn. 7 mwN; vgl. auch RGZ 130, 233, 234) und nicht nach § 3 Abs. 2 HGB als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist.
- 31
- Die Nichtanwendbarkeit des § 377 HGB schließt es jedoch grundsätzlich nicht aus, dass im Einzelfall auch bei der Vertragsbeteiligung eines Nichtkaufmanns , insbesondere wenn es sich bei diesem - wie hier - nicht um den Käufer, sondern um den Verkäufer handelt, besondere Umstände vorliegen können, die es angezeigt erscheinen lassen, zu Rechtsfolgen zu gelangen, die denen des § 377 HGB entsprechen oder ähneln. Dies kann etwa über Vereinbarungen, Handelsbräuche und sonstige Verkehrssitten eintreten, darüber hinaus ausnahmsweise aber auch von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gefordert sein, wenn besondere Umstände wie etwa die Besonderheiten der Ware oder ein besonderer Zuschnitt des Geschäfts eine rasche Mängelbehandlung gebieten und die Gegenseite begründeten Anlass hat, auf eine alsbaldige Anzeige etwaiger Mängel vertrauen zu können (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. November 1991 - VIII ZR 294/90, NJW 1992, 912 unter II 1 b; Ensthaler/Achilles, aaO, § 377 Rn. 3; Hopt in Baumbach/Hopt, aaO, § 377 Rn. 4; BeckOKHGB /Schwartze, Stand 15. April 2019, § 377 Rn. 8; jeweils mwN).
- 32
- Die Nichtzulassungsbeschwerde verhält sich jedoch nicht dazu, dass solche - bei der hier gegebenen Fallgestaltung des Weinkommissionsgeschäfts nicht fernliegenden - Umstände im Streitfall nicht vorgelegen hätten und für die Beklagte auch von daher gesehen - ohne die Regelung in Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - eine Obliegenheit zur zeitnahen Rüge der Mangelhaftigkeit des von dem Kläger gelieferten Mosts nicht bestanden habe.
- 33
- 2. Ebenfalls ohne Erfolg stützt die Beklagte ihr Zulassungsbegehren auf die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
- 34
- a) Die Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe ihren Einwand, der Kläger könne sich auf die Verletzung der Rügeobliegenheit nicht berufen, weil er den Mangel arglistig verschwiegen habe, zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen , für die Kommittentin als Abnehmerin des Traubenmosts sei dessen genaue Zusammensetzung unerheblich gewesen, sofern nur die für einen Eiswein erforderlichen Oechsle-Grade überschritten seien. Hierbei habe das Berufungsgericht in symptomatisch rechtsfehlerhafter Weise verkannt, dass die Arglist des Verkäufers nicht davon abhänge, ob dem Käufer der Punkt, über den er getäuscht worden sei, wichtig gewesen sei. Entscheidend sei nur, ob der Verkäufer damit gerechnet habe, dass es dem Käufer auf diesen Punkt ankommen könne; für eine solche Gutgläubigkeit des Klägers sei indessen nichts dargetan.
- 35
- b) Damit hat die Beklagte den Revisionszulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 3. Juli 2018 - VIII ZR 227/16, RdE 2018, 529 Rn. 13 mwN) nicht dargelegt. Sie zeigt weder eine Divergenz des angegriffenen Urteils zu einer Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen anderen Gerichts auf noch vermag sie darzulegen, inwiefern dem ihrer Auffassung nach vorliegenden Rechtsanwendungsfehler eine von ihr angeführte, aber nicht näher begründete symptomatische Bedeutung zukommen könnte.
- 36
- 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 544 Abs. 4 Satz 2 BGB ab.
- 37
- 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 08.05.2017 - 5 O 197/13 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 01.03.2018 - 6 U 636/17 -
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, - 2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder - 3.
der Mieter - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, - 2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder - 3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, - 2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder - 3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, - 2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder - 3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, - 2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder - 3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
