Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2020 - VIII ZR 383/18
BUNDESGERICHTSHOF
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand
beschlossen:
Gründe:
I.
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- 1. Der Beklagte ist seit dem Jahr 1987 Mieter einer im Dachgeschoss gelegenen Einzimmerwohnung des Klägers in B. . Die Nettokaltmiete beträgt monatlich 178,95 € zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung. Der Kläger begann vor mehreren Jahren einen Ausbau des Dachgeschosses. Dabei wurde im Rahmen des Dachgaubenausbaus das Schrägfenster der Küche der von dem Beklagten angemieteten Wohnung von außen durch ein davor gesetztes Fluchtfenster überbaut. Durch diese Überbauung ist der Lichteinfall in die Wohnung eingeschränkt und das Küchenfenster kann nicht mehr geöffnet werden. Eine Fertigstellung der Baumaßnahmen konnte nicht erfolgen, da der Beklagte, der an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit komorbider depressiver Episode und einer latenten Suizidgefahr leidet, ein Betreten der Wohnung unter Berufung auf seine psychische Erkrankung und eine aus diesem Grund im Falle einer Fortführung des Umbaus oder gar eines vorübergehenden Auszugs aus der Wohnung zu besorgende psychische Verschlechterung, insbesondere eine Zunahme der Suizidalität, nicht duldete.
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- Seit April 2011 entrichtet der Beklagte wegen der Überbauung des Küchenfensters die Miete in einer um 10 % - mithin um monatlich 25 € - geminderten Höhe.
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- 2. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger von dem Beklagten - nach erfolgter Kündigung wegen Zahlungsverzugs und wegen der unterbliebenen Duldung - die Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie hilfsweise die Duldung der Modernisierungsmaßnahmen begehrt. Der Beklagte hat von dem Kläger im Wege der Widerklage die Beseitigung des vorgenommenen Dachgaubenausbaus und die Wiederherstellung des Schrägdachs sowie die Rückzahlung eines im Hinblick auf die vorgenannte Mietminderung unter Vorbehalt gezahlten Teils der Miete in Höhe von 1.325 € sowie die Erstattung aufgewandter Kosten in Höhe von 365,83 € für die Wiederherstellung der von dem Kläger zeitweise unterbrochenen Stromversorgung, jeweils nebst Zinsen, verlangt.
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- Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, die Komplettierung der vorhandenen Dachgaube zu dulden. Den Kläger hat es auf die Widerklage ver- urteilt, an den Beklagten 365,83 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hates die Klage und die Widerklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen und den Kläger zur Zahlung wei- terer 1.325 €nebst Zinsen sowie zur Beseitigung des vorgenommenen Dachgaubenausbaus und zur Wiederherstellung des Schrägdachs verurteilt.
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- Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer - worauf der Senat die Parteien bereits hingewiesen hat - den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
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- 1. Der Kläger hat die Nichtzulassungsbeschwerde zunächst unbeschränkt eingelegt. Mit der Beschwerdebegründung und den darin enthaltenen Anträgen hat er die Nichtzulassungsbeschwerde dahingehend beschränkt, dass mit der erstrebten Zulassung der Revision die Aufhebung des Berufungsurteils hinsichtlich der Klage nur bezüglich der Abweisung des Hilfsantrags und hinsichtlich der Widerklage nur bezüglich der Verurteilung zur Beseitigung des Dachgaubenausbaus und Wiederherstellung des Schrägdachs erreicht werden soll. Die Nichtzulassungsbeschwerde vertritt die Auffassung, der Wert der mit der Revision somit geltend zu machenden Beschwer betrage 32.515 € (765 € für den vorgenannten Hilfsantrag zuzüglich eines Betrags von 31.750 €, der dem Aufwand entspreche, den der Kläger betreiben müsse, um der Widerklageverurteilung nachzukommen).
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- 2. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde sind die Voraussetzungen des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erfüllt. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht. Er beträgt - ausgehend von einem Gesamtwert der mit dem Berufungsurteil verbundenen Beschwer des Klägers in Höhe von 12.920,37 € - unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Beschränkung des Umfangs der Nichtzulassungsbeschwerde (nur) 3.713,64 €.
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- a) Die Beschwer des Unterliegens des Klägers mit seinem (Hilfs-)Antrag auf Duldung der begehrten Modernisierungsmaßnahmen (§ 555d BGB) ist gemäß § 3 in Verbindung mit den Grundsätzen des § 9 ZPO nach dem Dreieinhalbfachen des infolge der Modernisierung zu erwartenden Jahresbetrags der Mieterhöhung zu bemessen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. November 2018 - VIII ZR 112/18, WuM 2019, 44 Rn. 2 ff. [Hinweisbeschluss]; vom 7. Januar 2019 - VIII ZR 112/18, NJW-RR 2019, 333 Rn. 2 ff. [Zurückweisungsbeschluss ]; jeweils mwN). Dies zieht auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Zweifel. Da die von dem Kläger mit den Modernisierungsmaßnahmen erstrebte Mieterhöhung nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und insoweit unangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts monatlich 63,42 € beträgt, ergibt sich nach den vorgenannten Grundsätzen eine Beschwer in Höhe von 2.663,64 € (42 x 63,42 €).
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- b) Der Wert der Beschwer der auf die Widerklage erfolgten Verurteilung des Klägers zur Beseitigung des Dachgaubenausbaus und Wiederherstellung des Schrägdachs beträgt entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbe- schwerde nicht 31.750 €, sondern (nur) 1.050 €.
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- Denn bei diesem Rückbau handelt es sich der Sache nach um die Beseitigung eines Mangels der Mietsache in Gestalt eines "Überbaus“ des bisherigen Küchenfensters der Wohnung des Beklagten, weswegen dieser die Miete um 25 € monatlich mindert.Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer eines - wie hier - zur Mängelbeseitigung verurteilten Vermieters nicht nach den Kosten der Mängelbeseitigung, sondern gemäß §§ 2, 3 und 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der aufgrund des Mangels gegebenen Mietminderung (BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, NJW 2000, 3142 f.; vom 27. November 2002 - VIII ZB 33/02, NZM 2003, 152 unter II 1; vom 18. Februar 2004 - VIII ZB 84/03, WuM 2004, 220 unter 1; vgl. auch Senatsbeschluss vom 13. Februar 2007 - VIII ZR 342/03, WuM 2007, 207 Rn. 1 f.). Angesichts der hier gegebenen Minderung in Höhe von monatlich 25 € beträgt der Wert der Beschwer mithin 1.050 € (42 x 25 €).
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- An dieser Rechtsprechung ist - entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde - auch für den hier vorliegenden Fall des Rückbaus begonnener Bauarbeiten festzuhalten, die den Mietgebrauch des Mieters beeinträchtigen. Die von der Beschwerde herangezogene Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Bemessung der Beschwer eines zum Rückbau verurteilten Wohnungseigentümers (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2019 - V ZR 224/18, NZM 2019, 881 Rn. 2 f. mwN) betrifft das Verhältnis der (Wohnungs-)Eigentümer untereinander und kann für die Beschwer eines zur Mängelbeseitigung verurteilten Vermieters nicht herangezogen werden. Auch sind, wie bereits ausgeführt, für die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer des Vermieters in einem solchen Fall weder die Kosten der Mängelbeseitigung - was entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur für "typische Baumängel" gilt - maßgeblich noch ein Interesse des Vermieters, zusätzliche Wiederherstellungskosten zu vermeiden, die ihm bei einer nach Beendigung des Mietverhältnisses doch noch realisierten Modernisierung entstünden.
III.
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- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, 3, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Alt. 2 GKG.
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- Über die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragte selbständige Festsetzung des Wertes des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (§ 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG) ist nicht durch den Senat, sondern durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG; vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2019 - VIII ZR 325/18, juris Rn. 5). Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand
AG Bremen, Entscheidung vom 27.12.2017 - 19 C 152/16 -
LG Bremen, Entscheidung vom 07.11.2018 - 1 S 21/18 -
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
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der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Der Mieter hat eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden.
(2) Eine Duldungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie von Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist. Die zu erwartende Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten bleiben bei der Abwägung im Rahmen der Duldungspflicht außer Betracht; sie sind nur nach § 559 Absatz 4 und 5 bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen.
(3) Der Mieter hat dem Vermieter Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, in Textform mitzuteilen. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Modernisierungsankündigung den Vorschriften des § 555c entspricht.
(4) Nach Ablauf der Frist sind Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, noch zu berücksichtigen, wenn der Mieter ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war und er dem Vermieter die Umstände sowie die Gründe der Verzögerung unverzüglich in Textform mitteilt. Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Mieterhöhung begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie spätestens bis zum Beginn der Modernisierungsmaßnahme mitgeteilt werden.
(5) Hat der Vermieter in der Modernisierungsankündigung nicht auf die Form und die Frist des Härteeinwands hingewiesen (§ 555c Absatz 2), so bedarf die Mitteilung des Mieters nach Absatz 3 Satz 1 nicht der dort bestimmten Form und Frist. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) § 555a Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
