Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Aug. 2020 - VIII ZR 25/19
BUNDESGERICHTSHOF
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2020 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger nimmt die Beklagte (noch) auf Unterlassung der Verwendung von acht von ihr als Allgemeine Geschäftsbedingungen bewertete Klauseln in der "A. Datenschutzrichtlinie" in Anspruch. Die Beklagte betrieb bis zum Jahr 2012 im Internet eine Verkaufsplattform für Produkte des Unternehmens A. Inc., den so genannten "A. Online Store". Seit 2012 wird der Online-Handel von einer anderen irischen Gesellschaft des A. -Konzerns weitergeführt.
- 2
- Die Webseite des "A. Online Store" enthielt im Jahr 2011 eine in den Bestellprozess eingebundene und mit einem voreingestellten Häkchen versehene Zustimmung zur laufenden Übermittlung von "A. Infos" sowie einen Hinweis auf die "Datenschutz-Vereinbarung von A. ". Auf der Webseite waren daneben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und die so genannte "A. Datenschutzrichtlinie" abrufbar.
- 3
- Der Kläger hat von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von acht Passagen über die Nutzung personenbezogener Daten verlangt, welche Bestandteil der sogenannten "A. Datenschutzrichtlinie" sind und die die Datenverarbeitungspraxis der Beklagten betreffen.
- 4
- Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung der Nutzung dieser acht Passagen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, dass es die Klage bezüglich der Passage Nr. 4 abgewiesen hat. Im Übrigen hat es die ausgesprochene Verurteilung bestätigt. Es hat die von ihm beanstandeten Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB eingestuft, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam seien, weil sie vom wesentlichen Grundgedanken des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) abwichen. Nach dieser Vorschrift sei der Beklagten die Verarbeitung von Daten nur dann erlaubt, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegeben habe. Die Beklagte nehme mit den Klauseln für sich das Recht in Anspruch, einwilligungsbedürftige Datenverarbeitungsvorgänge auch ohne Einwilligung vorzunehmen.
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- Den Streitwert hat das Berufungsgericht auf 20.000 € festgesetzt und dabei jeder der acht Klauseln einen Wert von 2.500 € beigemessen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung sie mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt, möchte die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgen. Sie meint, ihre Beschwer betrage jedenfalls mehr als 20.000 €.
II.
- 6
- Der Senat beabsichtigt, die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
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- 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich - was die Nichtzulassungsbeschwerde nicht verkennt - der Streitwert und die Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 9; vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 34; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, RdE 2018, 251 Rn. 5; vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6; vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5; vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, WM 2006, 635 Rn. 2; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, juris Rn. 4; vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20). Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken geschützt werden (BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO; vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, aaO; jeweils mwN). Diese Erwägungen gelten nicht nur für die Beschwer des unterliegenden Verbraucherschutzverbands, sondern auch für die Beschwer des unterliegenden Klauselverwenders (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO Rn. 10; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO; jeweils mwN).
- 8
- Bei einer gegen die Verwendung von AGB-Bestimmungen gerichteten Verbandsklage ist regelmäßig von einem Streitwert und einer Beschwer von 2.500 € je angegriffener Teilklausel auszugehen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 21. August 2019 - VIII ZR 263/18, juris Rn. 4 mwN).
- 9
- Diese Grundsätze schließen es zwar nicht von vornherein aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO Rn. 14; vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 36; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO Rn. 5; vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, NZM 2014, 255 Rn. 6 f.).
- 10
- 2. Ein solcher Ausnahmefall liegt indes nicht vor. Der Frage der Unwirksamkeit der Klauseln, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, kommt eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung nicht zu. Die von der Beklagten mit der Revision geltend zu machende Beschwer beläuft sich damit für die noch im Streit stehenden sieben Klauseln auf 17.500 €.
- 11
- a) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zunächst geltend, die Frage der Zulässigkeit informatorischer Datenschutzrichtlinien und deren Überprüfbarkeit am Maßstab des AGB-Rechts habe nicht nur für die Beklagte herausragende wirtschaftliche Bedeutung, sondern auch für andere Unternehmen verschiedenster Branchen. Dies stützt sie darauf, dass das Verhältnis von AGB- Recht und (europäischem) Datenschutzrecht und die Durchsetzbarkeit der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung über das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) noch völlig ungeklärt sei, und dass die Bedeutung der Frage, ob eine informatorische Datenschutzrichtlinie einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliege, weit über den konkreten Fall hinausreiche. Daraus ergibt sich aber allenfalls eine rechtliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen für weitere Fälle, nicht aber, dass den vom Berufungsgericht beanstandeten Klauseln für die gesamte Branche eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung zukäme. Dies gilt auch, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf das Auslegungsmonopol des Gerichtshofs der Europäischen Union verweist.
- 12
- Davon abgesehen sind in den von der Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang angeführten Vorabentscheidungsersuchen bereits zur Klärung beitragende Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union ergangen (Urteile vom 1. Oktober 2019 - C-673/17, GRUR 2019, 1198; vom 29. Juli 2019 - C-40/17, MMR 2019, 579).
- 13
- b) Allenfalls soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, bei Verstößen gegen die Informationspflichten über die Verarbeitung personenbezogener Daten drohten empfindliche Sanktionen, ist ein wirtschaftlicher Aspekt ersichtlich. Dass sich hieraus eine für die gesamte Branche wesentliche wirtschaftliche Bedeutung des Berufungsurteils ergäbe, ist jedoch nicht erkennbar.
- 14
- Die Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt bei ihrer gegenteiligen Einschätzung zum einen nicht, dass das Berufungsgericht bei der Bewertung der beanstandeten Passagen als Allgemeine Geschäftsbedingungen auf die im konkreten Einzelfall gewählte Gestaltung (Überschrift, Einleitungssatz etc.) abgestellt hat. Zum anderen lässt sie außer Acht, dass das Berufungsgericht nicht jegliche Regelungen über die Verwendung personenbezogener Daten für unzulässig erklärt, sondern die in Rede stehenden Klauseln nur deswegen beanstandet hat, weil sie nicht zum Ausdruck bringen, dass von den darin geregelten Befugnissen nur bei Vorliegen eines (freiwilligen) Einverständnisses des jeweiligen Kunden (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO) Gebrauch gemacht wird. Damit ist es der Beklagten (und anderen datenschutzrechtlich Verantwortlichen) nicht etwa - wie die Nichtzulassungsbeschwerde meint - generell unmöglich, den in Art. 12 ff. DS-GVO statuierten Informationspflichten durch entsprechende rechtliche Vorkehrungen nachzukommen und damit einer Sanktion zu entgehen.
- 15
- Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde schließlich darauf verweist, dass beim I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ein Verfahren gegen ein anderes Unternehmen mit teilweise vergleichbaren Fragen unter dem Aktenzeichen I ZR 65/19 anhängig sei, hat der I. Zivilsenat mit Beschluss vom 23. April 2020 (nicht veröffentlicht) den Streitwert für das gegen 25 Klauseln gerichtete Unterlassungsbegehren mit 62.500 €, also mit 2.500 € je Klausel, bemessen und damit eine Erhöhung wegen herausragender wirtschaftlicher Bedeutung ebenfalls nicht vorgenommen.
- 16
- c) Auch die vom Berufungsgericht angenommene und von der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig beanstandete rückwirkende Anwendung der DS-GVO auf Fälle vor dem 25. Mai 2018 betrifft allein die rechtliche Bewertung des Falles, erhöht aber nicht die Beschwer der Beklagten.
- 17
- d) Aus dem von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten besonderen Interesse der Verbraucher an einer transparenten und umfassenden Darstellung der Datenverarbeitungsvorgänge von Unternehmen folgt ebenfalls nur eine rechtliche, nicht aber eine besondere wirtschaftliche Bedeutung der in Streit stehenden Passagen.
- 18
- e) Soweit die Beklagte schließlich meint, das Urteil des Berufungsgerichts begründe für sie selbst im Hinblick auf die Unternehmensphilosophie und das Ansehen von A. eine bedeutende individuelle Beschwer, kann sie auch hiermit eine höhere Bemessung ihrer Beschwer nicht erreichen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es für eine Erhöhung der Regelbeschwer auf die wirtschaftliche Bedeutung einer AGB-Klausel für die gesamte Branche und nicht auf die Auswirkungen für das konkret betroffene Unternehmen an (vgl. BGH, Beschlüsse 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 37; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, juris Rn. 6; vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, aaO Rn. 7). Davon abgesehen wären unter diesem Gesichtspunkt allein die - nicht im Einzelnen dargelegten - Auswirkungen für die Beklagte und nicht mögliche Beeinträchtigungen des gesamten A. -Konzerns maßgebend.
III.
- 19
- Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Hinweisbeschlusses. Dr. Fetzer Dr. Schneider Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Hinweis: Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist durch Verwerfungsbeschluss vom 13. Oktober 2020 erledigt worden.
LG Berlin, Entscheidung vom 30.04.2013 - 15 O 92/12 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.12.2018 - 23 U 196/13 -
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
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der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
