Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2020 - VIII ZR 154/19

17.11.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2020 - VIII ZR 154/19
Landgericht Gießen, 5 O 305/16, 21.08.2017
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 4 U 199/17, 15.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 154/19
vom
17. November 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:171120BVIIIZR154.19.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 16.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten - soweit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - um den Fortbestand einer Fernwärmebezugsverpflichtung der Klägerin sowie um die Bewilligung der Löschung einer auf die Fernwärme bezogenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Die auf Feststellung der Beendigung der Fernwärmebezugsverpflichtung sowie auf Erteilung der vorgenannten Bewilligung gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen im Wesentlichen Erfolg gehabt. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

2
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer - wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt - den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
3
a) Mit der Revision, deren Zulassung die Beklagte erstrebt, will sie ihr Klageabweisungsbegehren in dem oben genannten Umfang (Klageanträge zu 2 und 3) weiterverfolgen. Der sich daraus ergebende Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beläuft sich jedoch nicht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde unter Heranziehung des wirtschaftlichen Interesses der Beklagten an einer Fortsetzung der Fernwärmeversorgung für die von der Klägerin betriebenen sozialen Einrichtungen meint, allein schon hinsichtlich des auf Feststellung der Beendigung der Fernwärmebezugsverpflichtung gerichteten Klageantrags zu 2 auf 98.000 € (dreieinhalbfacher Jahresbetrag der durchschnittlichen Fernwärmebezugskosten der Klägerin in Höhe von jeweils 28.000 €), sondern liegt unterhalb der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
4
b) Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Klage insgesamt - mithin einschließlich des auf Feststellung der Beendigung zweier Fernwärmeversorgungsverträge der Parteien gerichteten Klageantrags zu 1, dessen Erfolg in den Vorinstanzen die Nichtzulassungsbeschwerde hinnimmt - entsprechend den im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Angaben der Klägerin und in Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung des Landgerichts auf den Betrag von 15.000 € festgesetzt. Die Beklagte hat die Wertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet.
5
aa) Soweit sie nunmehr erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde - um die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu erreichen - vorträgt, der Streitwert und demgemäß auch der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige den Betrag von 20.000 €, kann sie damit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr gehört werden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1; vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3, 5; vom 4. Dezember 2013 - IV ZR 79/13, juris Rn. 1; vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 10; vom 29. September 2015 - VI ZR 498/15, juris Rn. 1; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, RdE 2018, 251 Rn. 11; vom 12. Juni 2018 - VI ZR 372/16, juris Rn. 1; vom 28. November 2019 - I ZR 45/19, juris Rn. 2, 5; siehe auch BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5). Dies gilt auch für den - hier gegebenen - Fall einer Nichtzulassungsbeschwerde der beklagten Partei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, aaO; vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, aaO Rn. 9 f.; vom 29. September 2015 - VI ZR 498/15, aaO; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO; vom 28. November 2019 - I ZR 45/19, aaO).
6
bb) Da die Nichtzulassungsbeschwerde schon aus diesem Grund unzulässig ist, kann dahingestellt bleiben, ob sich dies - wie die Beschwerdeerwiderung vorbringt - hier zusätzlich auch daraus ergibt, dass der Wert der von der Beklagten mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer durch das vom Berufungsgericht - unbeanstandet - mit insgesamt 15.000 € bemessene Interesse der Klägerin an der Verurteilung begrenzt sei (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 315 ff.; Beschlüsse vom 28. November 2019 - I ZR 45/19, aaO; vom 12. Januar2016 - XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428 Rn. 3; vom 3. November 2005 - IX ZR 94/04, juris Rn. 8; vom 19. September 1990 - VIII ZR 117/90, WM 1990, 2058 unter [II] 1 b).
7
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, da die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.
8
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.

III.

9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand
Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 21.08.2017 - 5 O 305/16 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.05.2019 - 4 U 199/17 -


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

1
Der Beklagten ist es verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Angaben zum Streitwert zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, juris Rn. 3 mwN). Nimmt eine Partei eine Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen unbeanstandet hin, kann sie regelmäßig im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beanstandungen nicht mehr gehört werden (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, Nr. 1 mwN). So liegt der Fall hier. Soweit die Beschwerde auf Vortrag der Beklagten zur Berechnung des Widerklageantrags zu 4 im Rahmen der Drittwiderklageerweiterung verweist, kann auf der Grundlage dieses Vortrags ein konkreter Nachteil für die Beklagte durch die drohende Verbreitung falscher Tatsachen nicht greifbar geschätzt werden. Die Instanzgerichte mussten deshalb auch keinen höheren Streitwert als 6.000 € annehmen. Die Beklagte hat dies in der Folgezeit hingenommen. Sie kann nunmehr nicht mehr mit weiterem Vortrag nachbessern.
11
b) Hinsichtlich der Klausel 2 ist ebenfalls eine von den Vorinstanzen abweichende Wertfestsetzung nicht veranlasst. Ungeachtet dessen, dass der Senat die für die AGB-rechtliche Beurteilung dieser Klausel maßgebliche Rechtsfrage kurz nach Beschwerdeeinlegung durch Urteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 11 ff.) in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne höchstrichterlich geklärt hat, ist es insoweit auch schon zu dem nach § 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO für die Berechnung des Werts der Beschwer maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung nicht um eine äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage von großer wirtschaftlicher Tragweite gegangen, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten worden ist. Zur vermeintlichen wirtschaftlichen Bedeutung der Rechtsfrage hatte sich die Beklagte in ihrem Instanzvorbringen lediglich auf eine vereinzelte, die erforderliche Tragweite aber bei Weitem nicht belegende Klauselgestaltung des Versorgers V. bezogen. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde entsprechende Klauselgestaltungen weiterer Versorger vorträgt, um erstmalig einen höheren, die Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert geltend zu machen, kann sie mit diesem neuen Tatsachenvortrag im jetzigen Verfahrensstadium jedoch nicht mehr gehört werden (BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2013 - I ZA 11/12, juris Rn. 2; vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 10; vom 1. Juni 2016 - I ZR 112/15, juris Rn. 9; jeweils mwN).
1
Der Wert der von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat den Gegenstandswert in der Klageschrift selbst mit 12.679,20 € beziffert. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streit- wert der Klage jeweils auf unter 20.000 € festgesetzt, das Landgericht auf 12.679,20 €, das Oberlandesgericht auf 16.000 €, vermutlich zur Berücksichtigung des von der Klägerin und vom Landgericht nicht einbezogenen Feststellungsantrages. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass der Streitwert für das Berufungsverfahren im Hinblick auf den Feststellungsantrag auf einen 20.000 € übersteigenden Betrag hätte festgesetzt werden müssen. Die Beschwerdeerwiderung hält dem jedoch mit Recht entgegen, dass nichts dafür ersichtlich und insbesondere auch von der Nichtzulassungsbeschwerde nichts dafür dargelegt worden ist, dass die Klägerin die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet hat. Sie kann deshalb damit auch im Verfahren der Nichtzulassungs- beschwerde nicht mehr gehört werden (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2015 - VI ZR 498/15, juris; BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - I ZR 138/10, juris; vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris).
2
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Im Regelfall entspricht nicht nur der Streitwert des Verfahrens, sondern auch die Beschwer des zur Unterlassung verurteilten Beklagten dem Interesse des Klägers an dem Unterlassungstitel (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - I ZR 139/17, juris Rn. 2 mwN). Auf eine höhere Beschwer im Fall der Verurteilung hat deshalb auch die beklagte Partei schon in den Vorinstanzen hinzuweisen. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann sie mit erstmaligem Vorbringen zu ihrer Beschwer nicht mehr gehört werden, wenn sie den entsprechenden Vortrag ohne weiteres in den Vorinstanzen hätte halten können (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - I ZR 139/17, juris Rn. 2 mwN).
1
Der Beklagten ist es verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Angaben zum Streitwert zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, juris Rn. 3 mwN). Nimmt eine Partei eine Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen unbeanstandet hin, kann sie regelmäßig im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beanstandungen nicht mehr gehört werden (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, Nr. 1 mwN). So liegt der Fall hier. Soweit die Beschwerde auf Vortrag der Beklagten zur Berechnung des Widerklageantrags zu 4 im Rahmen der Drittwiderklageerweiterung verweist, kann auf der Grundlage dieses Vortrags ein konkreter Nachteil für die Beklagte durch die drohende Verbreitung falscher Tatsachen nicht greifbar geschätzt werden. Die Instanzgerichte mussten deshalb auch keinen höheren Streitwert als 6.000 € annehmen. Die Beklagte hat dies in der Folgezeit hingenommen. Sie kann nunmehr nicht mehr mit weiterem Vortrag nachbessern.
11
b) Hinsichtlich der Klausel 2 ist ebenfalls eine von den Vorinstanzen abweichende Wertfestsetzung nicht veranlasst. Ungeachtet dessen, dass der Senat die für die AGB-rechtliche Beurteilung dieser Klausel maßgebliche Rechtsfrage kurz nach Beschwerdeeinlegung durch Urteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 11 ff.) in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne höchstrichterlich geklärt hat, ist es insoweit auch schon zu dem nach § 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO für die Berechnung des Werts der Beschwer maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung nicht um eine äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage von großer wirtschaftlicher Tragweite gegangen, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten worden ist. Zur vermeintlichen wirtschaftlichen Bedeutung der Rechtsfrage hatte sich die Beklagte in ihrem Instanzvorbringen lediglich auf eine vereinzelte, die erforderliche Tragweite aber bei Weitem nicht belegende Klauselgestaltung des Versorgers V. bezogen. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde entsprechende Klauselgestaltungen weiterer Versorger vorträgt, um erstmalig einen höheren, die Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert geltend zu machen, kann sie mit diesem neuen Tatsachenvortrag im jetzigen Verfahrensstadium jedoch nicht mehr gehört werden (BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2013 - I ZA 11/12, juris Rn. 2; vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 10; vom 1. Juni 2016 - I ZR 112/15, juris Rn. 9; jeweils mwN).
2
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Im Regelfall entspricht nicht nur der Streitwert des Verfahrens, sondern auch die Beschwer des zur Unterlassung verurteilten Beklagten dem Interesse des Klägers an dem Unterlassungstitel (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - I ZR 139/17, juris Rn. 2 mwN). Auf eine höhere Beschwer im Fall der Verurteilung hat deshalb auch die beklagte Partei schon in den Vorinstanzen hinzuweisen. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann sie mit erstmaligem Vorbringen zu ihrer Beschwer nicht mehr gehört werden, wenn sie den entsprechenden Vortrag ohne weiteres in den Vorinstanzen hätte halten können (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - I ZR 139/17, juris Rn. 2 mwN).

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)