Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2015 - VIII ZR 12/15

, 24.03.2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2015 - VIII ZR 12/15

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 12/15
vom
24. März 2015
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter
Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 29. Dezember 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. (Gebühren-)Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 3.615,48 €.

Gründe:

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-)Beschwer der Klägerin, die sich gegen die Versagung der Räumung ihrer Wohnung wendet, beträgt angesichts der vereinbarten Miete von monatlich 301,29 € (nur) 12.654,18 € (42 x 301,29 €).
2
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06, NZM 2007, 355 Rn. 2 mwN; vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 9; sowie vom 22. Januar 2013 - VIII ZR 104/12, NZM 2013, 265 Rn. 8). Dies ist hier - wie die Klägerin selbst einräumt - der Fall. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde meint, die Revision sei dennoch "aus rechtsstaatlichen Gründen" zuzulassen, findet dies im Gesetz keine Stütze.
3
Die Beiordnung eines Notanwalts ist schon mangels Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 17.10.2014 - 16 C 119/13 -
LG Berlin, Entscheidung vom 29.12.2014 - 65 S 488/14 -

16.09.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 135/15 vom 16. September 2015 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr
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Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die

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16.09.2015 00:00

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Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.