Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2021 - VIII ZB 80/20

13.04.2021 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2021 - VIII ZB 80/20
Amtsgericht Wedding, 18 C 378/18, 29.04.2020
Landgericht Berlin, 63 S 132/20, 28.08.2020

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 80/20
vom
13. April 2021
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2021:130421BVIIIZB80.20.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol sowie die Richterin Wiegand

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 63 - vom 28. August 2020 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe:

I.

1
Der Beklagte ist durch das ihm am 4. Mai 2019 zugestellte Teilurteil des Amtsgerichts Wedding vom 29. April 2019 zur Räumung seiner Mietwohnung verurteilt worden. Den von ihm innerhalb der Berufungsfrist gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung hat das Landgericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2019, dem Beklagten zugestellt am 12. November 2019, abgelehnt.
2
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der Beklagte trotz entsprechender Aufforderung weder einen zur Übernahme bereiten Rechtsanwalt benannt noch zu seinen vergeblichen Bemühungen, einen Rechtsanwalt zu finden, vorgetragen habe. Dabei war dem Berufungsgericht das per Fax vom 11. Oktober 2019 eingegangene Schreiben des Beklagten, in dem er Rechtsanwalt N. benannt hatte, versehentlich nicht vorgelegt worden. Der Be- schluss vom 29. Oktober 2019 war mit der Belehrung versehen, dass der Beklagte hiergegen binnen eines Monats sofortige Beschwerde beim Landgericht Berlin oder beim Kammergericht einlegen könne.
3
Mit Faxschreiben vom 14. November 2019 hat sich der Beklagte unter Hinweis auf die tatsächlich erfolgte Benennung eines Rechtsanwalts gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gewendet.
4
Mit Hinweis vom 5. Dezember 2019 hat das Berufungsgericht dem Beklagten daraufhin mitgeteilt, dass die dem Beschluss vom 29. Oktober 2019 beigefügte Rechtsmittelbelehrung unzutreffend sei, weil die Kammer als Berufungsgericht entschieden habe und deshalb gegen den genannten Beschluss ein Rechtsmittel nicht eröffnet sei. Die vom Beklagten gegen den Beschluss vom 29. Oktober 2019 erhobenen Einwände würden deshalb als Anhörungsrüge ausgelegt werden. Diese könne aber keinen Erfolg haben, weil sich die Gehörsverletzung - die Nichtberücksichtigung des zunächst wegen eines Versehens der Geschäftsstelle nicht vorgelegten Schreibens des Beklagten mit der Benennung eines Rechtsanwalts - nicht ausgewirkt habe. Denn die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts sei, wie auch bereits im Prozesskostenhilfeverfahren summarisch geprüft werde, in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg. Mit Beschluss vom 27. Mai 2020 hat die Berufungskammer die Anhörungsrüge des Beklagten zurückgewiesen.
5
Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2020 hat Rechtsanwalt U. für den Beklagten Berufung eingelegt und im Hinblick auf die versäumte Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt.
6
Mit Beschluss vom 28. August 2020, dem Beklagtenvertreter am 14. September 2020 zugestellt, hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Frist des § 234 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
7
Hiergegen hat der Beklagte durch seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten Rechtsbeschwerde eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist Prozesskostenhilfe unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen beantragt.

II.


8
1. Die begehrte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
9
Gegen einen Beschluss, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen wird, findet gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Zulässig ist das Rechtsmittel jedoch - auch soweit es sich zugleich gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags richtet (§ 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) - nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die hier nicht erfüllt sind. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts; insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZB 39/19, NJW-RR 2020, 499 Rn. 11; BVerfG, NJW 2003, 281; jeweils mwN).
10
2. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Wedding vom 29. April 2019 jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt und deshalb auch die Berufung des Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil zu Recht als unzulässig verworfen. Denn der Beklagte hat bereits die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht eingehalten.
11
a) Die einmonatige Frist für die Einlegung der Berufung gegen das dem Beklagten am 4. Mai 2019 zugestellte Teilurteil des Amtsgerichts ist am 4. Juni 2019 abgelaufen und versäumt worden, weil die Berufung des Beklagten erst am 8. Juli 2020 durch Rechtsanwalt U. eingelegt worden ist. Der mit der Berufungseinlegung verbundene Wiedereinsetzungsantrag ist deshalb mangels Einhaltung der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO unbegründet.
12
Allerdings ist eine bedürftige Partei, die - wie hier der Beklagte - innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt, bis zur Entscheidung über den Antrag unverschuldet an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert, wenn sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16, NJW 2017, 1179 Rn. 11; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 8; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 7; jeweils mwN).
13
b) Im Fall der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags wird der bedürftigen Partei noch eine Überlegungsfrist von höchstens drei bis vier Tagen zugebilligt , ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will, und beginnt die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist in die versäumte Berufungsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erst im Anschluss daran (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, NJW-RR 2009, 789 Rn. 6; vom 27. Oktober 2011 - III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 23; jeweils mwN).
14
Da der Beschluss des Berufungsgerichts vom 29. Oktober 2019, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, dem Beklagten am 12. November 2019 zugestellt worden ist, ist die Wiedereinsetzungsfrist - unter Berücksichtigung einer drei- bis viertägigen Überlegungsfrist und der sich anschließenden zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist - am 2. Dezember 2019 (Montag) abgelaufen und war somit bei Einlegung der Berufung und Stellung des Wiedereinsetzungsantrags (längst) verstrichen.
15
c) Dass der Beklagte gegen den Beschluss vom 29. Oktober 2019 Anhörungsrüge erhoben hat, hat - anders als das Berufungsgericht offenbar gemeint hat - keinen Einfluss auf den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist. Es entspricht seit langem anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Wiedereinsetzungsfrist ungeachtet einer nach Versagung von Prozesskostenhilfe alsbald erhobenen Gegenvorstellung zu laufen beginnt (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 97/63, BGHZ 41, 1; Beschlüsse vom 26. September 1979- IV ZB 52/79, VersR 1980, 86; vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132 Rn. 8; vom 21. Dezember 2017 - IX ZA 29/17, juris Rn. 3; vom 21. April 2020 - II ZB 27/19, juris Rn. 6). Für die Anhörungsrüge, deren Erhebung den Eintritt der formellen Rechtskraft ebenfalls nicht hindert, gilt nichts Anderes (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2009 - IV ZB 2/09, juris Rn. 14 f. sowie vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03, NJW-RR 2004, 712 unter II 2). Lediglich dann, wenn auf die Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung hin doch noch - bei unveränderter Sachlage - Prozesskostenhilfe bewilligt wird, läuft eine neue Frist für die Wiedereinsetzung (BGH, Urteile vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 97/63, BGHZ 41, 1 f.; sowie vom 3. Dezember 1956 - III ZR 107/55, NJW 1957, 263; MünchKommZPO/ Stackmann, 6. Aufl., § 234 Rn. 18). Dazu ist es hier jedoch nicht gekommen, weil das Berufungsgericht die Anhörungsrüge des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen hat.
16
d) Der Umstand, dass dem - damals anwaltlich nicht vertretenen - Beklagten im Beschluss des Berufungsgerichts vom 29. Oktober 2019 zunächst die - unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war, gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags sei die sofortige Beschwerde zulässig, führt im Ergebnis ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn das Berufungsgericht hat mit seinem Hinweis vom 5. Dezember 2019 selbst eine Richtigstellung vorgenommen und auch eine vom Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens berechnete Wiedereinsetzungsfrist wäre längst verstrichen gewesen, als Rechtsanwalt U. mit Schriftsatz vom 8. Juli 2020 für den Beklagten Berufung einlegte und Wiedereinsetzung beantragte. Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 29.04.2020 - 18 C 378/18 -
LG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2020 - 63 S 132/20 -


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

11
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte sowie den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG, NJW 2012, 2869 Rn. 8; NZA 2016, 122 Rn. 10; Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 9; vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJWRR 2018, 1325 Rn. 9). Indem das Berufungsgericht die Berufung ohne eine ausreichende Prüfung der Rechtzeitigkeit des Eingangs der Rechtsmittelschrift verworfen hat, hat es dem Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz unzulässig verwehrt.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

11
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und alles in seinen Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einlegung oder Begründung des Rechtmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss (BGH, Beschlüsse vom 26. November 1957 - VIII ZB 14/57, BGHZ 26, 99, 101; vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90, NJW 1991, 109, 110 mwN; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2). Wer die Kosten eines Rechtsmittels nicht aufbringen kann, darf wie ein anderer die Frist für die Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausnutzen, er darf also noch am letzten Tag der Frist die Entscheidung treffen, ob er das Rechtsmittel einlegen will, und braucht erst dann den allerdings vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe einzureichen (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, aaO, Rn. 10). (Erst) wenn das Hindernis der Bedürftigkeit entfallen ist, muss er mit der Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe rechnen.
8
a) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, aaO unter II 2 a; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 7, 16; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 9; vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, NJW-RR 2016, 186 Rn. 6; jeweils mwN). Eine bedürftige Prozesspartei, die eine gegen sie ergangene Entscheidung mit der Berufung angreifen will, kann sich darauf beschränken, innerhalb der Berufungsfrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den notwendigen Belegen beim Prozessgericht einzureichen und die Berufungseinlegung bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zurückzustellen (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12, aaO Rn. 10 mwN). Das gilt auch dann, wenn neben dem Prozesskostenhilfegesuch - wie hier - ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, aaO mwN).

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

3
Entgegen der Ansicht des Klägers liegen die Voraussetzungen des Zulässigkeitsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vor. Das Berufungsgericht hat zunächst mit Beschluss vom 10. August 2017 den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren ist vorab zu bescheiden, um der Partei die Möglichkeit zu eröffnen, das Rechtsmittel nach Ablehnung des Antrags auf eigene Kosten einzulegen und durchzuführen (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 9 mwN). Das hat das Berufungsgericht beachtet. Die Berufung ist erst mit Beschluss vom 14. September 2017, nach Ablauf der dem Kläger gesetzten Frist zur Stellungnahme, verworfen worden. Nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht in diesem zweiten Beschluss auch die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe beschieden hat. Ein erneuter Antrag auf Prozesskostenhilfe oder eine Gegenvorstellung ersetzen nicht ein mit der versäumten Prozesshandlung verbundenes Wiedereinsetzungsgesuch (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 234 Rn. 8; MünchKomm -ZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 234 Rn. 18). Das Gericht ist deshalb nicht verpflichtet, vor der Entscheidung über das Rechtsmittel den erneuten Antrag oder die Gegenvorstellung zu bescheiden.
6
Der Kläger hat außerdem die Begründung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nicht nachgeholt, § 236 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO begann mit Mitteilung der Ablehnung von Pro- zesskostenhilfe (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZA 7/06, NJW 2006, 2857 Rn. 4) am 5. September 2019 zzgl. einer Überlegungsfrist von höchstens drei bis vier Tagen (etwa BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - VIII ZB 22/18, NJW-RR 2018, 1271 Rn. 11) und lief jedenfalls am 9. Oktober 2019 ab. Unerheblich ist, dass der Kläger innerhalb der Monatsfrist erneut um Prozesskostenhilfe nachgesucht hat. Ein erneuter Antrag auf Prozesskostenhilfe oder eine Gegenvorstellung ersetzen nicht die versäumte Prozesshandlung (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - IX ZA 29/17, juris Rn. 3).