Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2020 - VIII ZB 54/20

22.09.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2020 - VIII ZB 54/20
Landgericht Heilbronn, 10 O 249/18, 20.12.2019
Oberlandesgericht Stuttgart, 9 U 22/20, 14.04.2020

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 54/20
vom
22. September 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:220920BVIIIZB54.20.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Kosziol, die Richterin Dr. Liebert , den Richter Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand
beschlossen:
Das gegen die am Senatsbeschluss vom 24. August 2020 beteiligten Richter gerichtete Befangenheitsgesuch sowie die Anhörungsrüge gegen den vorbezeichneten Senatsbeschluss werden als unzulässig verworfen.

Gründe:

1
Der Senat hat mit Beschluss vom 24. August 2020 die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. November 2019 - 9 W 52/19 - als nicht statthaft und deshalb unzulässig verworfen.
2
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit einer "Gehörsrüge und Antrag auf Rücknahme vom erlassenen rechtswidrigen Scheinbeschluss mit schwerwiegenden Fehlern und Verfahrensmängel, dies aus niedrigen Beweggründen".

II.

3
Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - VII ZA 15/11, juris Rn. 1 mwN; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 1; vom 20. Juli 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2 f. mwN). Das ist hier der Fall.
4
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung aus den darin genannten rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist, weil es dazu einer näheren Betrachtung der Umstände des Einzelfalls nicht bedarf (BGH, Beschlüsse vom 20. April 2011 - I ZB 41/09, juris Rn. 3 f. mwN; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, aaO Rn. 2). So verhält es sich im Streitfall, in dem sich die Klägerin zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs auf pauschale Schlagworte ("Scheinverfahren aus niedrigen Beweggründen") ohne Sachbezug bezieht.
5
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht dargetan hat, welches konkrete Vorbringen bei der angegriffenen Entscheidung übergangen worden sein soll.
Dr. Milger Kosziol Dr. Liebert Dr. Schmidt Wiegand

Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 20.12.2019 - 10 O 249/18 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.04.2020 - 9 U 22/20 -


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

2

20.07.2016 00:00

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21.05.2020 23:10

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1
1. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZA 15/11, juris Rn. 1 mwN). Das ist hier der Fall.
2
a) Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das Gericht , dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfah- rens ist der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aber zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. Denn bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen setzt die Prüfung des Ablehnungsgesuchs keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraus und stellt mithin auch keine echte Entscheidung in eigener Sache dar.
1
1. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZA 15/11, juris Rn. 1 mwN). Das ist hier der Fall.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.