Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2021 - VIII ZB 21/20
BUNDESGERICHTSHOF
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol sowie die Richterin Wiegand
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin betreibt in Berlin insgesamt sechs Beherbergungsstätten für wohnungslose Personen. Über eine tägliche Belegungsmeldung wurden die freien Plätze in den von dem beklagten Land aufgeführten Obdachlosenunterkünften unter anderem den Berliner Jobcentern mitgeteilt. Diese wiesen den Beherbergungsstätten der Klägerin sodann je nach Bedarf Flüchtlinge oder Asylbewerber zu.
- 2
- Für vier der Beherbergungsstätten schlossen die Parteien nach einem weitgehend einheitlichen Muster sogenannte Betreiberverträge. Darin verpflichtete sich die Klägerin, eine Gemeinschaftsunterkunft mit einer bestimmten Kapazität zur vorübergehenden Unterbringung unter anderem von Flüchtlingen und Asylbewerbern zur Verfügung zu stellen und in einem vertragsgemäß geeigneten Zustand zu betreiben. Der Beklagte verpflichtete sich zwecks Abgeltung der vertraglichen Leistungen der Klägerin, für jede eingewiesene Person während der Gültigkeit einer Kostenübernahmeerklärung einen bestimmten Tagessatz zu entrichten. Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 kündigte das beklagte Land sämtliche Betreiberverträge fristlos.
- 3
- Die einer Beherbergungsstätte zugewiesenen Flüchtlinge und Asylbewerber erhielten von den Jobcentern des Beklagten eine an die Klägerin gerichtete mit "Kostenübernahme" überschriebene Bescheinigung. Bei Vorlage dieser Bescheinigung gewährte die Klägerin dem jeweiligen Hilfeempfänger Unterkunft in der betreffenden Beherbergungsstätte. Die Kostenübernahmescheine enthalten unter anderem folgende Erklärungen bzw. Hinweise: "Durch diese Erklärung wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem Land Berlin bzw. der Arbeitsgemeinschaft und dem Unterkunftsanbieter begründet."
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- Mit der Klage nimmt die Klägerin das beklagte Land für die Beherbergung von Flüchtlingen in den Monaten September bis Dezember 2017 auf Entgeltzahlung in Höhe von insgesamt 145.684,62 € in Anspruch.
- 5
- Die Parteien streiten im hiesigen Zwischenverfahren darüber, ob für die Klage der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten oder zu den Sozialgerichten gegeben ist.
- 6
- Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Kammergericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtswegfrage zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte sein Ziel, eine Sachentscheidung im Rechtsweg vor den Sozialgerichten herbeizuführen, weiter.
II.
- 7
- Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
- 8
- 1. Das Beschwerdegericht hat - im Anschluss an die Ausführungen des 11. Zivilsenats des Kammergerichts in dessen Beschluss vom 6. Mai 2019 (11 W 2/19; nachfolgend Senatsbeschluss vom 5. August 2020 - VIII ZB 46/19, juris) - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
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- Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei nach § 13 GVG eröffnet, da die Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin als Leistungserbringerin und dem Beklagten als Sozialhilfeträger - jedenfalls auch - zivilrechtlich zu beurteilen sei. Es könne dahinstehen, ob die Kostenübernahmeerklärungen (zugleich auch) als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen im Wege einer einseitigen öffentlich -rechtlichen Willenserklärung zu qualifizieren seien. Denn in Fällen, in denen der Klageanspruch bei identischem Streitgegenstand auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt werde, sei das angerufene Gericht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe verpflichtet, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben sei.
- 10
- Das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin als Betreiberin der Obdachlosenunterkünfte , den Hilfeempfängern und dem Beklagten als Sozialhilfeträger sei dreiseitig: Zwischen den Hilfeempfängern und der Klägerin werde ein Beherbergungsvertrag geschlossen, dessen wesentlicher Bestandteil die Überlassung eines möblierten Raums nebst Versorgungsleistungen (Heizung, Wasser, Strom) gegen ein Entgelt sei; hierfür komme nach seinem Schwerpunkt Mietrecht, mithin Zivilrecht, zur Anwendung. Ferner bestehe zwischen dem Hilfeempfänger und dem Beklagten als Sozialhilfeträger auf der Grundlage des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 22 SGB II) ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Durch die für die Qualifizierung der Natur des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten maßgebliche Kostenübernahmeerklärung trete der Beklagte in das Zivilrechtsverhältnis zwischen Klägerin und Hilfeempfänger ein, indem er dem Beherbergungsbetreiber die Zahlung des Beherbergungsentgelts zusage.
- 11
- In dieser Erklärung sei nicht lediglich eine Tatsachenmitteilung über das Bestehen eines Hilfeanspruchs und die Bekanntgabe der beabsichtigten Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Wege der Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II zu sehen. Eine solche Sichtweise werde der Interessenlage der Beteiligten nicht gerecht. Ausgehend vom Empfängerhorizont sei eine "Kostenübernahme" bereits begrifflich nicht als bloße Information über Anspruchsverhältnisse und Zahlungsmodalitäten zu verstehen, sondern als verbindliche Erklärung, die Kosten der Unterbringung unter den in der Kostenübernahmeerklärung definier- ten Voraussetzungen und in dem dort bestimmten Umfang zu tragen. Die Hinweise auf den Kostenübernahmebescheinigungen stellten in diesem Zusammenhang lediglich klar, dass sich die Kostenübernahme hinsichtlich Höhe und Zeitraum akzessorisch zum Sozialhilfeanspruch verhalte, und dass der Beklagte nicht Vertragspartner der Klägerin bezüglich des Beherbergungsvertrags werde. Für den Beklagten sei - weil der Hilfeempfänger wirtschaftlich zur Entrichtung des Beherbergungsentgelts typischerweise nicht in der Lage sei - erkennbar gewesen , dass das Vertrauen der Klägerin in die Kostenübernahme durch den Beklagten die entscheidende Voraussetzung für die Aufnahme des Hilfeempfängers in der Unterkunft gewesen sei.
- 12
- Die demnach in der Kostenübernahmeerklärung liegende Selbstverpflichtung sei - jedenfalls auch - privatrechtlicher Natur.
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- 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts handelt es sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit (§ 13 GVG), sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist (§ 51 Abs. 1 SGG).
- 14
- a) Beklagter des Rechtsstreits ist das Land Berlin und nicht - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - das Jobcenter Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf.
- 15
- Nach dem Rubrum des angefochtenen Beschlusses ist das "Land Berlin, vertreten durch das Jobcenter Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf" Beklagter des hiesigen Verfahrens. Dass dieses Rubrum falsch sei, wird im Rechtsbeschwer- deverfahren nicht gerügt. Insbesondere enthält der Verweis der Rechtsbeschwerde auf einen erstinstanzlichen Rubrumsberichtigungsantrag der Klägerin eine solche Rüge nicht. Im Übrigen belegen auch die Gründe des angefochtenen Beschlusses, dass das Beschwerdegericht das Land Berlin als (richtigen) Beklagten angesehen hat.
- 16
- b) Nach § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Nach § 51 Abs. 1 SGG entscheiden die Sozialgerichte über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten unter anderem in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG).
- 17
- Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn es - wie hier - an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (st. Rspr.; etwa Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschlüsse vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73, BSGE 37, 292; vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312, 313 f.; vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86, BGHZ 102, 280, 283; vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88, BGHZ 108, 284, 286 mwN; BGH, Urteil vom 10. Januar 1984 - VI ZR 297/81, BGHZ 89, 250, 251; Beschlüsse vom 24. Juli 2001 - VI ZB 12/01, BGHZ 148, 307, 308; vom 29. April 2008 - VIII ZB 61/07, BGHZ 176, 222 Rn. 8; vom 14. April 2015 - VI ZB 50/14, BGHZ 204, 378 Rn. 12; BSG, NZS 2014, 918 Rn. 8; BSG, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - B 7 SF 1/16 R, juris Rn. 6). Dabei kommt es nicht auf die Bewertung durch die klagende Partei, sondern darauf an, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der von Rechtssätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (BGH, Urteile vom 23. Februar 1988 - VI ZR 212/87, BGHZ 103, 255, 257; vom 1. Dezember 1988 - IX ZR 61/88, BGHZ 106, 134, 135; vom 28. Februar 1991 - III ZR 53/90, BGHZ 114, 1, 5; Beschlüsse vom 30. Januar 1997 - III ZB 110/96, NJW 1997, 1636 unter II 1; vom 30. Mai 2000 - VI ZB 34/99, VersR 2000, 1390 unter 1; vom 29. April 2008 - VIII ZB 61/07, aaO; vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09, VersR 2011, 90 Rn. 7; vom 14. April 2015 - VI ZB 50/14, aaO). Entscheidend ist demnach die wahre Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs (Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2009 - VIII ZB 42/08, BGHZ 183, 49 Rn. 13; BVerwGE 96, 71, 74).
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- Bei der auf diese Weise vorzunehmenden Abgrenzung ist zu berücksichtigen , dass die öffentliche Verwaltung die ihr anvertrauten öffentlichen Aufgaben auch in Form und mit Mitteln des Privatrechts erfüllen kann, wenn und soweit keine öffentlich-rechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen, und deshalb nicht ohne weiteres von der öffentlichen Aufgabe auf den öffentlichrechtlichen Charakter ihrer Ausführung geschlossen werden darf. Bei Streit um die Aufgabenerfüllung kommt es für die Rechtswegzuordnung folglich nicht entscheidend auf das rechtliche Gepräge der Aufgabe, sondern auf das ihrer Erfüllung an (BVerwGE, aaO S. 73 f.).
- 19
- c) Nach diesem Maßstab handelt es sich vorliegend entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende (hier: Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3, § 22 SGB II).
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- Grundsätzlich kann die von einem öffentlichen Leistungsträger an einen Unterkunftsanbieter gerichtete rechtsverbindliche Erklärung, die Kosten für die Unterkunft einer leistungsberechtigten Person (Hilfeempfänger) zu übernehmen, wie sie hier von der Klägerin behauptet wird, eine öffentlich-rechtliche oder eine privatrechtliche Erklärung darstellen. Im Rahmen des öffentlichen Rechts kann eine solche Willenserklärung Bestandteil eines öffentlich-rechtlichen Vertrags sein oder als einseitiges Leistungsversprechen (hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen) auftreten (so etwa BVerwGE 96, 71, 75 f.; BSG, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - B 7 SF 1/16 R, aaO Rn. 7, 10; BayVGH, NJW 1990, 1868 unter 1 a; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2016 - L 15 AY 23/15 B ER, juris Rn. 26; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2019 - L 7 AS 2024/18 B, juris Rn. 11). Im Rahmen des Privatrechts kommt ein Bürgschafts- oder Garantieversprechen, eine befreiende Schuldübernahme oder ein Schuldbeitritt in Betracht (vgl. BSG, Beschluss vom 12. April 2018 - B 14 SF 1/18 R, juris Rn. 10 [zu einer selbstschuldnerischen Bürgschaft]; OVG Berlin, NJW 1984, 2593; KG, Urteil vom 29. Dezember 2017 - 21 U 82/17, juris Rn. 30; jeweils im Ergebnis offenlassend, ob eines der genannten privatrechtlichen Rechtsgeschäfte vorliegt). Für die Zuordnung kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an (BVerwGE, aaO S. 74 f.).
- 21
- aa) Dass ein Anspruch je nach den Umständen des Einzelfalls privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sein kann, bedeutet auch dann, wenn in der Rechtsprechung und/oder der Literatur unterschiedliche Auffassungen zu der Zuordnung eines bestimmten Anspruchs in gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhaltskonstellationen vertreten werden, nicht, dass der Kläger zwischen den in Betracht kommenden Rechtswegen frei wählen kann.
- 22
- Zwar entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtli- chen Gesichtspunkten. In Fällen, in denen der Klageanspruch auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete (auch tatsächlich und rechtlich selbstständige ) Grundlagen gestützt ist, ist das angerufene Gericht deshalb zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe verpflichtet, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, BGHZ 121, 367, 373; vom 28. Februar 1991 - III ZR 53/90, BGHZ 114, 1, 2; Beschlüsse vom 4. Dezember 2003 - I ZB 19/03, NJW-RR 2004, 1119 unter II 2 b dd mwN; vom 14. Mai 1998 - I ZB 17/98, NJW 1998, 3418 unter II 2 c; vgl. auch BT-Drucks. 11/7030, S. 37). Erforderlich ist danach aber, dass zumindest für einen der nach dem Vorbringen des Klägers bei objektiver Würdigung in Betracht kommenden Klagegründe der seinerseits beschrittene Rechtsweg eröffnet ist. Ob das der Fall ist, kann das erkennende Gericht nicht mit der Begründung offenlassen, es würden hierzu verschiedene rechtliche Auffassungen vertreten, von denen keine offensichtlich haltlos erscheine. Auch die vom Beschwerdegericht vorgenommene Einordnung der streitgegenständlichen Ansprüche als "zumindest auch-privatrechtlich" wird den Anforderungen an die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG notwendige Feststellung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht gerecht.
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- Dass der 7. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2017 (B 7 SF 1/16 R, juris Rn. 8 ff.), der ein mit dem hiesigen Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, insoweit einen anderen Maßstab angewendet hat, erfordert nicht etwa die Herbeiführung einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes gemäß § 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Obersten Gerichtshöfe des Bundes. Denn im Ergebnis besteht Einigkeit, dass in den betreffenden Fallkonstellationen der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist.
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- bb) Im Streitfall sind die Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten wegen der Unterbringung von Flüchtlingen, sollten sie bestehen, als öffentlich -rechtlich zu qualifizieren.
- 25
- (1) Soweit die Klägerin ihre Zahlungsansprüche auf die - dem Beklagten als Leistungsträger (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II iVm § 1 AG-SGB II Berlin) zuzurechnenden - Erklärungen in den Kostenübernahmescheinen des - ausschließlich die Aufgaben des Trägers wahrnehmenden (§ 44b Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SGB II) - Jobcenters stützt, ist von einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit auszugehen, weil der Rechtsinhalt dieser etwaigen Ansprüche maßgeblich von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts, namentlich - wie die Befassung des örtlich zuständigen Jobcenters mit der Leistungsbewilligung gegenüber den betroffenen Flüchtlingen zeigt - durch die Vorschriften des SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende ), geprägt wird.
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- (a) Eine Kostenübernahmeerklärung der hier umstrittenen Art setzt, soweit ihr überhaupt ein rechtlicher Bindungswille des öffentlichen Leistungsträgers im Verhältnis zu dem Unterkunftsanbieter zu entnehmen ist, ersichtlich die Hilfebedürftigkeit der zu beherbergenden Person voraus und gilt auch nur für die Dauer sowie in dem - nach den entsprechenden sozialrechtlichen Vorgaben anzuerkennenden - Umfang dieser Hilfebedürftigkeit. Der Leistungsanspruch des Hilfesuchenden und die etwaige Selbstverpflichtung des öffentlichen Leistungsträgers gegenüber dem Unterkunftsanbieter stehen somit in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang. Diese Akzessorietät rechtfertigt in aller Regel die An- nahme, dass der öffentliche Leistungsträger mit der (behaupteten) Selbstverpflichtung die Handlungsebene des öffentlichen Rechts nicht hat verlassen wollen und für seine Erklärung die Form eines öffentlich-rechtlichen - einseitigen oder vertraglichen - Leistungsversprechens gewählt hat. Eine privatrechtliche Natur der Erklärung kommt demgegenüber nur in Betracht, wenn ihr selbst oder den sie begleitenden Umständen besondere Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass sich der Leistungsträger privatrechtlicher Handlungsformen bedienen wollte (vgl. BVerwGE, aaO S. 75 f.).
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- (b) Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere der Umstand, dass die zu beurteilenden Kostenübernahmescheine den ausdrücklichen Hinweis enthalten, es werde "durch diese Erklärung (…) kein Vertragsverhältnis zwischen dem Land Berlin bzw. der Arbeitsgemeinschaft und dem Unterkunftsanbieter begründet", spricht - was das Beschwerdegericht übersehen hat - entscheidend dagegen, dass sich der Beklagte privatrechtlicher Handlungsformen bedienen wollte. Es kann sich bei den betreffenden Erklärungen mithin allenfalls um öffentlich-rechtliche einseitige Leistungsversprechen der Beklagten handeln.
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- Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist der Senat an das anderslautende Auslegungsergebnis des Beschwerdegerichts, wonach die Kostenübernahmescheine eine "zumindest auch-privatrechtliche" Schuld(mit)übernahme enthalten sollen, nach § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO in Verbindung mit § 559 ZPO nicht gebunden. Denn selbst wenn man mit der Rechtsbeschwerdeerwiderung eine eingeschränkte Überprüfbarkeit des vom Tatrichter gefundenen Auslegungsergebnisses - wie sie für die Auslegung von individuellen Willenserklärungen gilt - annimmt, erweist sich die Auslegung durch das Beschwerdegericht als rechtsfehlerhaft, so dass sie - da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind - (uneingeschränkt) durch den Senat vorzunehmen ist (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 3. November 1993 - VIII ZR 106/93, BGHZ 124, 39, 45; vom 16. Dezember 1998 - VIII ZR 197/97, NJW 1999, 1022 unter II 2 b).
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- Die Überprüfung der tatrichterlichen Auslegung einer individuellen Willenserklärung beschränkt sich darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit dem Rechtsmittel gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 25. April 2018 - VIII ZR 176/17, NJW 2018, 2472 Rn. 30; vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, NJW 2019, 2298 Rn. 31; Senatsbeschluss vom 14. Januar 2020 - VIII ZR 169/18, juris Rn. 13). Diese Maßstäbe gelten auch für die Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine rechtsverbindliche Willenserklärung abgegeben worden ist (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 28 mwN). Solche im Fall einer beschränkten Überprüfbarkeit beachtlichen Auslegungsfehler liegen hier vor.
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- (aa) Zum einen ist die Würdigung des Beschwerdegerichts, der Beklagte habe mit dem Hinweis, durch die Erklärungen auf den Kostenübernahmescheinen werde kein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien begründet, lediglich klarstellen wollen, dass er selbst nicht Vertragspartner des Beherbergungsvertrags werde, und dieser stehe der Annahme einer Schuld(mit)übernahme deshalb nicht entgegen, in sich widersprüchlich und lässt sich mit dem Wortlaut der Angaben auf den Kostenübernahmescheinen nicht vereinbaren. Denn auch die Schuld(mit)übernahme kann nur durch den Abschluss eines Vertrags zustande kommen. An diesem Vertrag ist auf der einen Seite stets der (alleinige oder zusätzliche ) neue Schuldner und auf der anderen Seite entweder der ursprüngliche Schuldner oder der Gläubiger beteiligt. Hier kommt nur Letzteres in Betracht, weil die Schuld(mit)übernahme aus Sicht des Beschwerdegerichts jeweils durch die an die Klägerin als Gläubigerin gerichteten Kostenübernahmescheine des Beklagten zustande gekommen sein soll. Die Begründung eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien wird durch den insoweit eindeutigen Hinweis des Beklagten auf den Kostenübernahmescheinen aber gerade ausdrücklich abgelehnt.
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- Der genannte Hinweis zeigt deshalb - in Verbindung mit dem Umstand, dass ausdrücklich eine "Kostenübernahme" für die Unterkunft des jeweiligen Flüchtlings bescheinigt wird - vielmehr, dass der Beklagte die Klägerin allein über ein Vorgehen nach § 22 Abs. 7 SGB II informieren wollte, wonach die den Bedarf von Unterkunft und Heizung deckende Geldleistung unter bestimmten Umständen unmittelbar an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu erbringen ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 39/17, NJW 2018, 1079 Rn. 20 ff.). Das wird auch daran deutlich, dass sich an den Hinweis auf das Nicht-Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses mit der Klägerin die Aufforderung zur Rechnungslegung sowie zur Bekanntgabe der Bankverbindung anschließt. Nach Maßgabe des Empfängerhorizonts ist danach davon auszugehen, dass der Beklagte die Klägerin über das gegenwärtige Bestehen eines die Unterkunftskosten einschließenden Leistungsanspruchs des zu beherbergenden Flüchtlings und die mit dieser Kostenübernahme einhergehenden Zahlungsmodalitäten gemäß § 22 Abs. 7 SGB II unterrichten wollte.
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- (bb) Zum anderen verstößt die Auslegung durch das Beschwerdegericht gegen den - der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegenden - Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 25. April 2018 - VIII ZR 176/17, NJW 2018, 2472 Rn. 31; vom 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, BGHZ 217, 33 Rn. 30; vom 13. April 2016 - VIII ZR 198/15, WuM 2016, 350 Rn. 22; jeweils mwN). Das Beschwerdegericht hat seine Auslegung einseitig an dem Interesse der Klägerin an einem zuverlässigen zahlungsfähigen Schuldner ausgerichtet und dabei das oben bereits erwähnte Interesse des Beklagten daran, sich im Rahmen des öffentlichen Rechts - unter anderem innerhalb der Vorgaben des § 22 SGB II - zu bewegen, unberücksichtigt gelassen. Es hat zudem ausgeblendet, dass die oben genannte wortlautgetreue Auslegung im Regelfall ebenfalls sowohl dem wirtschaftlichen Interesse eines Unterkunftsanbieters an einem zuverlässigen Zahler als auch dem vom Leistungsträger verfolgten öffentlichen Interesse daran, einer leistungsberechtigten Person Unterkunft und Heizung zu sichern, gerecht wird (vgl. BVerwGE, aaO S. 76 f.), weil der Unterkunftsanbieter sich auch bei dieser rechtlichen Ausgangslage auf die Zahlung der Unterkunftskosten verlassen kann, soweit und solange der Hilfeanspruch des zu Beherbergenden besteht.
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- (c) Auch die Grundsätze, die die Rechtsprechung nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Rechtslage zum sogenannten sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis entwickelt hat, stehen dieser Deutung nicht entgegen.
- 34
- (aa) Seit der grundlegenden Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28. Oktober 2008 (BSGE 102, 1 Rn. 15 ff.) entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass in den dem SGB XII (Sozialhilfe) unterliegenden Sachverhaltskonstellationen, in denen der Sozialhilfeträger die ihm gegenüber einer leistungsberechtigten Person (Hilfeempfänger) obliegende Sachleistungsverschaffung nicht selbst erbringt und dem Hilfeempfänger deshalb nach § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) die Übernahme der Vergütung für die Leistung durch einen Dritten (Leistungserbringer) schuldet, der in diesem Zusammenhang zugunsten des Hilfeempfängers ergehende Bewilligungsbescheid regelmäßig zugleich einen - konkludenten - Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zu der privatrechtlichen Zahlungsverpflichtung enthält, die den Hilfeempfänger im Rahmen des jeweiligen Vertrags mit dem Leistungserbringer trifft. Der Bewilligungsbescheid wird demgemäß als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) mit Drittwirkung zugunsten des Leistungserbringers angesehen, durch den der Sozialhilfeträger Gesamtschuldner einer zivilrechtlichen Forderung (§§ 421 ff. BGB) in Höhe der bewilligten Leistung wird (vgl. BGH, Urteile vom 11. April 2019 - III ZR 4/18, NJW 2019, 2611 Rn. 18; vom 31. März 2016 - III ZR 267/15, BGHZ 209, 316, Rn. 20 mwN; vom 7. Mai 2015 - III ZR 304/14, BGHZ 205, 260 Rn. 24; BSG, Beschlüsse vom 18. März 2014 - B 8 SF 2/13 R, juris Rn. 7 f.; vom 30. September 2014 - B 8 SF 1/14 R, juris Rn. 9).
- 35
- (bb) Diese Grundsätze finden keine Anwendung auf den Streitfall und lassen sich auch nicht auf ihn übertragen.
- 36
- (aaa) Unmittelbar anwendbar sind die aufgezeigten Grundsätze schon deshalb nicht, weil ein - aus den Vorschriften des SGB XII aF (Sozialhilfe) entwickeltes - sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis hier nicht vorliegt. Die etwaigen Leistungsansprüche der im Streitfall betroffenen Flüchtlinge gegen den Beklagten gehen nämlich - wie aufgezeigt - aus dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende ), nicht aber aus dem SGB XII aF hervor (vgl. BSG, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - B 7 SF 1/16 R, aaO Rn. 10 zu Leistungsansprüchen nach dem AsylbLG).
- 37
- (bbb) Unabhängig davon scheidet eine (analoge) Anwendung der im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis geltenden Grundsätze auf den Streitfall aber auch wegen der bereits dargestellten besonderen Einzelfallumstände aus.
- 38
- Anders als in den Fällen, die den oben zitierten Entscheidungen des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zugrunde lagen, hat der Beklagte als öffentlicher Leistungsträger hier nicht etwa lediglich einen Bewilligungsbescheid zugunsten des jeweiligen Flüchtlings erlassen und die Klägerin als Leistungserbringerin hierüber informiert. Er hat vielmehr jeweils neben dem Erlass eines Bewilligungsbescheids einen an die Klägerin gerichteten Kostenübernahmeschein ausgestellt und dem jeweiligen Flüchtling (zur Übergabe an den zuständigen Mitarbeiter in der betreffenden Beherbergungsstätte der Klägerin) ausgehändigt, wonach er die Begründung eines vertraglichen Verhältnisses zu der Klägerin als Leistungserbringerin - wie bereits erwähnt - ausdrücklich verneint hat. Ein rechtsgeschäftlicher Schuldbeitritt zu der den Flüchtling aus dem Beherbergungsvertrag mit der Klägerin treffenden Zahlungspflicht, der nach den oben dargestellten Grundsätzen zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis durch den Erlass des Bewilligungsbescheids, also im Verhältnis zwischen dem Beitretenden und dem ursprünglichen Schuldner (hier: dem Flüchtling) begründet wird, ist danach ausgeschlossen. Denn die ausdrückliche Ablehnung der Begründung eines vertraglichen Verhältnisses zu der Klägerin, die dem betreffenden Flüchtling durch Aushändigung des Kostenübernahmescheins ebenfalls zur Kenntnis gebracht wurde, verbietet die Annahme einer stillschweigenden Erklärung, die im Ergebnis das Gegenteil, nämlich die Begründung einer vertraglichen (gesamtschuldnerischen ) Zahlungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin, bewirken würde. Soweit mit dem Bewilligungsbescheid die Verpflichtung gegenüber dem Hilfeempfänger einhergeht, die Kosten für Unterkunft und Heizung zu übernehmen, stellt die betreffende Erklärung unter diesen Umständen eine reine Erfüllungsübernahme - ohne Schuld(mit)übernahme - dar (§ 329 BGB; im öffentlichen Recht analog anwendbar).
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- Dass es - im Einklang mit den obigen Ausführungen - sachgerecht ist, einen etwaigen direkten Zahlungsanspruch des (privaten) Leistungserbringers gegen den öffentlichen Leistungsträger wegen Leistungen, die einem Hilfeempfänger bewilligt wurden, als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren und die damit einhergehenden Rechtsstreitigkeiten den Sozialgerichten zuzuweisen, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Gesetzgeber sich in dem - hinsichtlich der Interessenlage mit der hiesigen Fallkonstellation insoweit vergleichbaren - Bereich des Sozialhilferechts veranlasst gesehen hat, mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) die seit dem 1. Januar 2020 geltende Bestimmung des § 75 Abs. 6 SGB XII einzuführen. Danach steht dem Leistungserbringer gegen den Sozialhilfeträger nunmehr ausdrücklich ein (unmittelbarer ) Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten (Sozialhilfeempfänger) erbrachten Leistungen zu, der nach der Gesetzesbegründung öffentlich-rechtlicher Natur ist mit der Folge, dass im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist (BT-Drucks. 18/9522, S. 340).
- 40
- (2) Auch soweit die Klägerin einen Teil ihrer Ansprüche - namentlich diejenigen Einzelansprüche, die sie aus der Unterbringung von Flüchtlingen in den (ehemals) vertragsgebundenen Beherbergungsstätten ableitet - (hilfsweise) auf die mit dem Beklagten abgeschlossenen Betreiberverträge beziehungsweise deren Nachwirkungen für die - infolge fristloser Kündigung der Verträge eingetretene - Abwicklungsphase stützt, handelt es sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung um öffentlich-rechtliche Ansprüche. Denn die Betreiberverträge sind ebenfalls öffentlich-rechtlicher Natur.
- 41
- (a) Für die Abgrenzung zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf an, ob der Vertrag - seinem auch für die Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg maßgeblichen Schwerpunkt nach (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312, 314; BGH, Urteil vom 22. November 1979 - III ZR 186/77, BGHZ 76, 16, 20; Beschluss vom 27. Januar 2005 - III ZB 47/04, BGHZ 162, 78, 80 f.) - einen von der Rechtsordnung öffentlichrechtlich oder privatrechtlich geregelten Gegenstand betrifft beziehungsweise ob er nach seinem Zweck in enger, unlösbarer Beziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben steht (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85, aaO; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2005 - III ZB 47/04, aaO; BVerwGE 161, 255 Rn. 18).
- 42
- (b) Nach diesem Maßstab sind die Betreiberverträge als öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X einzuordnen. Vertragsgegenstand ist gemäß § 1 dieser Verträge der Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft zur vorübergehenden Unterbringung von - unter anderem - Flüchtlingen und Asylbewerbern durch die Klägerin, wobei die Belegung der Unterkunftsplätze durch den Beklagten beziehungsweise dessen Dienststellen erfolgt. Die Klägerin ist gemäß § 2 der Verträge verpflichtet, die Gemeinschaftsunterkunft in einem vertragsgemäß geeigneten Zustand zu betreiben. Ihrem Zweck nach stehen die Verträge danach in enger, unlösbarer Beziehung zur Erfüllung der zweifelsohne öffentlichen Aufgabe, die ordnungsgemäße Unterbringung (unter anderem) von Flüchtlingen und Asylbewerbern zu gewährleisten. Der öffentlich-rechtliche Charakter der Verträge wird besonders deutlich an der Berechtigung des Beklagten, einseitig zu bestimmen, dass die Gemeinschaftsunterkunft vollständig oder in Teilen als Aufnahmeeinrichtung nach § 44 AsylG genutzt wird (§ 1 Abs. 2 der Verträge), oder auch einseitig die Qualitätsanforderungen an den Betrieb und die Ausstattung der Unterkunft zu ändern (§ 2 Abs. 2 der Verträge).
- 43
- Für die Einordnung der Betreiberverträge als öffentlich-rechtlich spricht ferner, dass Verträge, in denen ein öffentlicher Leistungsträger mit einem (privaten ) Leistungserbringer - wie hier in den Betreiberverträgen - Regelungen über den Inhalt, den Umfang und die Qualität der zu erbringenden Leistungen sowie über die Vergütung trifft, regelmäßig als öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X angesehen werden (vgl. BGH, Urteile vom 11. April 2019 - III ZR 4/18, NJW 2019, 2611 Rn. 17; vom 31. März 2016 - III ZR 267/15, BGHZ 209, 316 Rn. 18 mwN; vom 7. Mai 2015 - III ZR 304/14, BGHZ 205, 260 Rn. 23; jeweils zu Verträgen nach §§ 75, 79 SGB XII aF; vom 7. Juli 1992 - KZR 15/91, BGHZ 119, 93, 96; BVerwGE 94, 202, 204). Demgegenüber treten die Gesichtspunkte, auf welche die Rechtsbe44 schwerdeerwiderung ihre gegenteilige Ansicht stützt, in den Hintergrund. Eine etwaige in Teilen zivilrechtliche Ausdrucksweise in den Betreiberverträgen einschließlich der hier in einigen der vertraglichen Regelungen erfolgten Bezugnahme auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) vermag eine Verlagerung des Schwerpunkts dieser Verträge, der ihrem Zweck nach im öffentlichen Recht liegt, hin zum Privatrecht nicht zu bewirken. Auch dem Umstand , dass die Regelung über die Dauer des Betreibervertrags in dem einen Fall, in dem zwischen den Parteien zusätzlich ein Gewerbemietvertrag über die - im Eigentum der Beklagten stehende - Beherbergungsstätte geschlossen wurde, an die Dauer jenes Gewerbemietvertrags anknüpft, ist mit Blick darauf, dass die Mietverträge über die Beherbergungsstätten ebenso - wie hier auch überwiegend geschehen - mit einem (privaten) Dritten abgeschlossen werden konnten, kein besonderes Gewicht beizumessen. Ebenso wenig hat es ausschlaggebende Bedeutung für die rechtliche Einordnung der Betreiberverträge, dass der Beklagte diese in seinem Kündigungsschreiben vom 21. Juni 2017 als "Geschäftsbesorgungsverträge im Sinne des § 675 BGB" bezeichnet hat.
- 45
- 3. Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben ; sie ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Berlin zu verweisen.
Kosziol Wiegand
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 28.11.2019 - 51 O 20/18 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.03.2020 - 8 W 79/19 -
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
- 1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, - 2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten, - 3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, - 4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, - 4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, - 5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung, - 6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen, - 6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes, - 7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen, - 9.
(weggefallen) - 10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.
(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
BUNDESGERICHTSHOF
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2020 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin, die Obdachlosenunterkünfte betreibt, nimmt den Beklagten als Sozialhilfeträger aus Kostenübernahmeerklärungen des örtlichen Jobcenters bezüglich der Unterbringung von Hilfeempfängern in Anspruch.
- 2
- Die Parteien streiten darüber, ob für die Klage der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten oder zu den Sozialgerichten gegeben ist. Das von der Klägerin angerufene Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Kammergericht den erstinstanzlichen Beschluss aufgehoben und den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Mit der vom Beschwerdegericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtswegfrage zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte sein Ziel, eine Sachentscheidung im Rechtsweg vor den Sozialgerichten herbeizuführen, weiter.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
- 4
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
- 5
- 2. Sie ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss ist bereits deshalb von Amts wegen aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.
- 6
- a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachverhalt , über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben. Da das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen hat, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO), ist es zu einer rechtlichen Prüfung nicht in der Lage, wenn der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen enthält (BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; vom 13. März 2014 - V ZB 138/13, FamRZ 2014, 1364 Rn. 3; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, juris Rn. 5; vom 13. Juni 2017 - VIII ZB 7/16, juris Rn. 6 f.).
- 7
- aa) Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, mit dem das Beschwerdegericht - unter Zulassung der Rechtsbeschwerde - eine Entscheidung über die Frage der Eröffnung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten trifft (§§ 13, 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 572 Abs. 4 ZPO). Denn die Beurteilung, ob eine - den ordentlichen Gerichten zugewiesene - bürgerlichrechtliche Streitigkeit oder eine - hier gegebenenfalls nach § 51 Abs. 1 SGG den Sozialgerichten zugewiesene - öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der (wahren) Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage hierfür - und damit auch für die Überprüfung einer entsprechenden Beschwerdeentscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht - ist das Klagebegehren, mithin das der Klage erkennbar zugrunde liegende Rechtsschutzziel und die vom Kläger dafür vorgetragenen tatsächlichen Behauptungen (st. Rspr.; vgl. etwa Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. April 1986 - GmSOGB 1/85, BGHZ 97, 312, 313 f.; BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 1998 - I ZB 20/97, NJW 1998, 2743 f.; vom 27. Januar 2005 - III ZB 47/04, BGHZ 162, 78, 80; vom 27. Oktober 2009 - VIII ZB 42/08, BGHZ 183, 49 Rn. 13).
- 8
- bb) Genügt die angegriffene Entscheidung diesen Anforderungen nicht, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor (BGH, Beschlüsse vom 6. November 2012 - VI ZB 33/12, juris Rn. 4; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, aaO; vom 13. März 2014 - V ZB 138/13, aaO; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, aaO), der die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, aaO Rn. 4 f.; vom 6. November 2012 - VI ZB 33/12, aaO; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, aaO; vom 13. März 2014 - V ZB 138/13, aaO; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, aaO; vom 13. Juni 2017 - VIII ZB 7/16, juris Rn. 7).
- 9
- cc) Eine Sachdarstellung ist lediglich dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, aaO Rn. 5; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, aaO Rn. 6; vom 13. Juni 2017 - VIII ZB 7/16 aaO Rn. 9 mwN).
- 10
- b) Diesen Maßstäben wird die Rechtswegentscheidung des Beschwerdegerichts nicht gerecht. Der angefochtene Beschluss gibt den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden werden soll, nicht - auch nicht mittelbar - wieder. Weder dieser Beschluss noch der darin in Bezug genommene Hinweisbeschluss des Beschwerdegerichts vom 6. Mai 2019 enthalten eine Sachverhaltsdarstellung ; eine solche ist auch nicht etwa in Form einer Verweisung auf den erstinstanzlichen Beschluss erfolgt. Gleiches gilt für die in der ersten Instanz angekündigten Anträge sowie die in der Beschwerdeinstanz verfolgten Rechtsschutzziele der Parteien. Der genannte Hinweisbeschluss beschränkt sich allein auf Rechtsausführungen, aus denen sich ausreichende Informationen über den zu beurteilenden Sachverhalt und die angekündigten Sachanträge der Parteien nicht ergeben. Es lassen sich allenfalls die in der Beschwerdeinstanz verfolgten Rechtsschutzziele der Parteien (Rechtswegzuständigkeit) mittelbar aus dem Tenor des angefochtenen Beschlusses erschließen, nicht aber - wie erforderlich - der zugrunde gelegte Sachverhalt. Es fehlen jegliche tatsächliche Feststellungen zu der Beziehung zwischen den Beteiligten, insbesondere dazu, ob zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Hilfeempfänger - wie vom Beschwerdegericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung schlicht unterstellt - überhaupt ein entgeltlicher Beherbergungsvertrag zustande kommt.
- 11
- 3. Danach kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben; er ist aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
- 12
- Für diese Entscheidung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
- 13
- Nach Aktenlage hat der Beklagte (unwidersprochen) vorgetragen, dass 32 der insgesamt 38 streitgegenständlichen Einzelrechnungen, also überwiegend die Unterbringung von Hilfeempfängern in Beherbergungsstätten betreffen, bezüglich derer jeweils ein "Betreibervertrag" zwischen den Parteien bestehe (sogenannte vertragsgebundene Unterkünfte). Unter Berücksichtigung des Inhalts dieser "Betreiberverträge" bestehen insoweit (zusätzlich) Bedenken gegen die rechtliche Würdigung des Beschwerdegerichts, wonach der Beklagte durch die jeweilige Kostenübernahmeerklärung in einen Beherbergungsvertrag zwischen dem jeweiligen Hilfeempfänger und der Klägerin eintrete. Denn gemäß § 1 dieses Vertrags ist Vertragsgegenstand der Betrieb einer Unterkunft zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen, Asylbewerbern sowie bestimmten weiteren, auch obdachlosen Personen durch die Klägerin im Auftrag des Beklagten. In § 3 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 5 des Vertrags finden sich - an eine Kostenübernahmeerklärung anknüpfende - Regelungen zu den mit der Leistungserbringung der Klägerin einhergehenden Zahlungspflichten des Beklagten.
- 14
- Danach spricht vieles dafür, dass jedenfalls der überwiegende Teil der von der Klägerin verfolgten Einzelansprüche seine Grundlage in einem unmittelbar zwischen den Parteien geschlossenen - nicht als Wohnraummietvertrag zu qualifizierenden - (Rahmen-)Vertrag hat. Im Hinblick auf die Frage, ob insoweit eine bürgerlich-rechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, wird deshalb dieses Vertragsverhältnis rechtlich zu würdigen, namentlich die Frage zu klären sein, ob die Parteien einen öffentlich-rechtlichen oder einen privatrechtlichen (Rahmen-)Vertrag geschlossen haben. Für die Abgrenzung kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf an, ob sich der Vertrag - seinem auch für die Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg maßgeblichen Schwerpunkt nach (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 10. April 1986 - GmSOGB 1/85, aaO S. 314 ff.; BGH, Urteil vom 22. November 1979 - III ZR 186/77, BGHZ 76, 16, 20; Beschluss vom 27. Januar 2005 - III ZB 47/04, BGHZ 162, 78, 80 f.) - auf einen von der Rechtsordnung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich geregelten Gegenstand bezieht beziehungsweise ob er nach seinem Zweck in enger, unlösbarer Beziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben steht (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85, aaO; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2005 - III ZB 47/04, aaO; BVerwG, 161, 255, 261).
- 15
- Die Beurteilung der Rechtswegzuständigkeit nach diesem Maßstab kann schon deshalb, weil es - wie aufgezeigt - entscheidend auf den Schwerpunkt des (Rahmen-)Vertrags ankommt, anders ausfallen, als wenn sie - wie seitens des Beschwerdegerichts - allein unter dem Blickwinkel erfolgt, ob die von dem Beklagten ausgestellten Kostenübernahmebescheinigungen eine - (jedenfalls auch) dem Zivilrecht zuzuordnende - bindende Willenserklärung gegenüber der Klägerin enthalten. Überdies bestehen mit Blick darauf, dass diese Kostenübernahmebescheinigungen die ausdrücklichen Hinweise enthalten, es handele sich bei der Zahlung um eine Direktzahlung der dem Hilfeempfänger zustehenden Kosten der Unterkunft nach dem SGB II, die nur erfolge, solange und soweit der Hilfeempfänger tatsächlich Kosten der Unterkunft nach dem SGB II beanspru- chen könne, und es entstehe "durch diese Erklärung (…) kein Vertragsverhältnis zwischen dem Jobcenter (…) und dem Wohnungsgeber", Bedenken gegen die - (einseitig) auf die Interessenlage der Klägerin abstellende und im Ergebnis die Begründung eines (auch) zivilrechtlichen Anspruchs bejahende - Auslegung der Kostenübernahmeerklärungen durch das Beschwerdegericht. Diese Hin- weise sprechen entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts entscheidend dafür, dass ein (zumindest auch) zivilrechtlicher Anspruch zwischen den Parteien gerade ausgeschlossen werden sollte und es sich deshalb bei den betreffenden Erklärungen - unter der im Rahmen der Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit gebotenen Annahme, dass diese einen (direkten) Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten begründen - um (ausschließlich) öffentlich -rechtliche einseitige Leistungsversprechen der Beklagten handelt (vgl. BVerwGE 96, 71, 75 f.).
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.02.2019 - 22 O 314/18 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.06.2019 - 11 W 2/19 -
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
- 1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, - 2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten, - 3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, - 4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, - 4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, - 5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung, - 6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen, - 6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes, - 7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen, - 9.
(weggefallen) - 10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.
(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
- 1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, - 2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten, - 3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, - 4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, - 4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, - 5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung, - 6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen, - 6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes, - 7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen, - 9.
(weggefallen) - 10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.
(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.
Tenor
-
Auf die Beschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. September 2016 und des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2016 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.
-
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt der Beklagte.
-
Der Streitwert wird auf 39 660 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
-
I. Im Streit ist im Rahmen eines Zwischenverfahrens die Zulässigkeit des von der Klägerin beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.
- 2
-
Die Klägerin betreibt seit Juli 2015 eine Unterkunft für Asylbewerber. Sie begehrt mit ihrer beim Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage für erbrachte Unterbringungsleistungen für Asylbewerber von dem Beklagten die Zahlung von 198 300 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Zur Begründung hat sie Bezug genommen auf von ihr erstellte Abrechnungen für die Unterbringung von Asylbewerbern für regelmäßig 50 Euro pro Person und Nacht, die sie auf der Grundlage der ihr von Asylbewerbern übergebenen Kostenübernahmeerklärungen des Beklagten aufgestellt und die der Beklagte bisher nur zum Teil beglichen habe.
- 3
-
Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen (Beschluss vom 15.8.2016). Die dagegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg zurückgewiesen (Beschluss vom 30.9.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dass keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) nach § 51 Abs 1 Nr 6a Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegeben sei, sondern eine zivilrechtliche Streitigkeit nach § 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Die Klägerin begehre die Zahlung offener Rechnungen aus Miet- und Beherbergungsverträgen, deren Begleichung wegen der gegenüber den Asylbewerbern erteilten Kostenübernahmeerklärungen von dem Beklagten verlangt werde. Die rechtliche Konstellation in Fällen wie dem vorliegenden sei vergleichbar mit derjenigen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses im Bereich des Leistungserbringungsrechts der Sozialhilfe. Zwar fehle es hier an einer öffentlich-rechtlichen Vertragsbeziehung zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger; das AsylbLG enthalte auch keine den §§ 75 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) vergleichbare Vorschriften oder nehme sie in Bezug. Wenn aber nicht einmal die öffentlich-rechtliche Überlagerung des Rechtsverhältnisses zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger in der Sozialhilfe dazu führe, dass die Zahlungsansprüche des Leistungserbringers gegenüber dem Leistungsträger öffentlich-rechtliche seien, dann gebe es hierfür erst Recht keinen zwingenden Grund, wenn es an entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen fehle.
- 4
-
Dagegen hat die Klägerin die vom LSG zugelassene weitere Beschwerde eingelegt.
- 5
-
II. Die weitere Beschwerde (§ 17a Abs 4 Satz 4 GVG) ist zulässig und in der Sache begründet. Die Vorinstanzen haben zu Unrecht den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für eröffnet angesehen. Für den vorliegenden Rechtsstreit sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
- 6
-
Nach § 51 Abs 1 Nr 2 Halbsatz 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ua in Angelegenheiten der Asylbewerberleistungen(§ 51 Abs 1 Nr 6a SGG). Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn es - wie hier - an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG (Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten) als auch von § 51 Abs 1 SGG (Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit). Die Abgrenzung muss von der Sache her getroffen werden. Ausgangspunkt für die Prüfung ist deshalb die Frage, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist (stRspr; vgl etwa BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 5; BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 3 RdNr 9 mwN). Deshalb ist entscheidend darauf abzustellen, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivil- oder des Sozialrechts geprägt wird (vgl BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 14 RdNr 15). Die in dieser Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis in diejenige Verfahrensordnung, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind (vgl BSG SozR 4-1300 § 116 Nr 1 RdNr 8; BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 6 Hausverbot für die Räume des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber einem Leistungsempfänger; BGHZ 89, 250, 252; BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 3).
- 7
-
Hiervon ausgehend ist die vorliegende Streitigkeit eine öffentlich-rechtliche in Angelegenheiten der Asylbewerberleistungen. Die Klägerin macht einen Anspruch auf "Erstattung" von Kosten für die Unterbringung von Asylsuchenden geltend. Diesen Anspruch leitet sie laut Klagebegründung aus Kostenübernahmeerklärungen des Beklagten ab. Die Klägerin geht ersichtlich davon aus, dass es sich insoweit um sie unmittelbar berechtigende hoheitliche Akte des Beklagten handele, die ihre Grundlage im Asylbewerberleistungsrecht haben.
- 8
-
Ob daneben oder anstelle dessen nicht (vielmehr) ein Anspruch zivilrechtlicher Natur die geltend gemachte Zahlung der Klägerin zu stützen vermöchte, weil die Erklärung der Sache nach als Schuldbeitritt zu einer zivilrechtlichen Schuld der Asylbewerber gegenüber der Klägerin zu qualifizieren sein könnte, steht der Richtigkeit des Sozialrechtswegs nicht entgegen. In solchen Fällen, in denen der Klageanspruch bei identischem Streitgegenstand auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete (auch tatsächlich und rechtlich selbstständige) Anspruchsgrundlagen gestützt ist, ist das angerufene Gericht nach § 17 Abs 2 Satz 1 GVG zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe verpflichtet, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist(stRspr seit BGHZ 114, 1). Damit nimmt der Gesetzgeber seit der Novellierung von § 17 Abs 2 Satz 1 GVG zum 1.1.1991 durchaus gewisse Zufälligkeiten hin, die sich aus dem Vortrag der Klägerin und weiteren Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (vgl Bundesverwaltungsgericht
Beschluss vom 30.4.2002 - 4 B 72/01 - NJW 2002, 2894; vgl dazu auch schon BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 5) .
- 9
-
Dies darf zwar nicht dazu führen, dass der Rechtsweg vollständig zur Disposition der Beteiligten steht. Anspruchsgrundlagen, die offensichtlich nicht gegeben sind bzw erkennbar vom Rechtsuchenden nur mit dem Ziel geltend gemacht werden, einen bestimmten Rechtsweg beschreiten zu können, haben bei der Prüfung des Rechtswegs außer Betracht zu bleiben (vgl etwa BVerwG Buchholz 300 § 17a GVG Nr 5). Der Vortrag der Klägerin ist hier aber nicht zielgerichtet zur Begründung allein des Rechtswegs erfolgt und auch nicht offensichtlich haltlos (vgl Ladage, SGb 2013, 553, 556; Eicher, SGb 2013, 127, 131). Es ist nicht abwegig, die "Kostenübernahmeerklärung" eines Leistungsträgers gegenüber einem Vermieter als (abstraktes) Schuldanerkenntnis zu qualifizieren.
- 10
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So hat das BSG etwa im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in einer (vorbehaltlosen) Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Leistungserbringer ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gesehen, mit dem die Krankenkasse ihre Zahlungspflicht dem Grunde nach anerkenne (BSGE 86, 166 = SozR 3-2500 § 112 Nr 1). Im Falle eines durch einen Vermieter geltend gemachten Zahlungsanspruchs aus einer an ihn gerichteten Erklärung des Sozialhilfeträgers hat das BVerwG die Richtigkeit des Verwaltungsrechtswegs ausdrücklich bejaht (BVerwGE 96, 71, 77). Die zivilrechtliche Qualifizierung des hier geltend gemachten Anspruchs liegt jedenfalls nicht näher als die Qualifizierung als öffentlich-rechtliches Schuldanerkenntnis. Anderes gilt in der hier nicht vorliegenden Konstellation eines aus den Vorschriften des 10. Kapitels des SGB XII entwickelten sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses, in denen regelmäßig der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht mehr begründet werden kann, weil die "Kostenübernahme" hier im Regelfall als Schuldbeitritt zu einer zivilrechtlichen Schuld zu qualifizieren ist (BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 5).
- 11
-
Die - im Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde grundsätzlich erforderliche (BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 6 RdNr 19, 20; BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 13) - Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
- 12
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Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Es erscheint angemessen, für die Vorabentscheidung über den Rechtsweg von einem Fünftel des Wertes des geltend gemachten Anspruchs auszugehen (vgl BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 4 RdNr 85; BSG Beschluss vom 29.7.2014 - B 3 SF 1/14 R RdNr 18 - insoweit nicht in SozR 4-1500 § 51 Nr 13 abgedruckt). Dies ergibt einen Wert von 39 660 Euro.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
Tenor
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Auf die Beschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. September 2016 und des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2016 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.
-
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt der Beklagte.
-
Der Streitwert wird auf 39 660 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
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I. Im Streit ist im Rahmen eines Zwischenverfahrens die Zulässigkeit des von der Klägerin beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.
- 2
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Die Klägerin betreibt seit Juli 2015 eine Unterkunft für Asylbewerber. Sie begehrt mit ihrer beim Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage für erbrachte Unterbringungsleistungen für Asylbewerber von dem Beklagten die Zahlung von 198 300 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Zur Begründung hat sie Bezug genommen auf von ihr erstellte Abrechnungen für die Unterbringung von Asylbewerbern für regelmäßig 50 Euro pro Person und Nacht, die sie auf der Grundlage der ihr von Asylbewerbern übergebenen Kostenübernahmeerklärungen des Beklagten aufgestellt und die der Beklagte bisher nur zum Teil beglichen habe.
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Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen (Beschluss vom 15.8.2016). Die dagegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg zurückgewiesen (Beschluss vom 30.9.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dass keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) nach § 51 Abs 1 Nr 6a Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegeben sei, sondern eine zivilrechtliche Streitigkeit nach § 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Die Klägerin begehre die Zahlung offener Rechnungen aus Miet- und Beherbergungsverträgen, deren Begleichung wegen der gegenüber den Asylbewerbern erteilten Kostenübernahmeerklärungen von dem Beklagten verlangt werde. Die rechtliche Konstellation in Fällen wie dem vorliegenden sei vergleichbar mit derjenigen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses im Bereich des Leistungserbringungsrechts der Sozialhilfe. Zwar fehle es hier an einer öffentlich-rechtlichen Vertragsbeziehung zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger; das AsylbLG enthalte auch keine den §§ 75 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) vergleichbare Vorschriften oder nehme sie in Bezug. Wenn aber nicht einmal die öffentlich-rechtliche Überlagerung des Rechtsverhältnisses zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger in der Sozialhilfe dazu führe, dass die Zahlungsansprüche des Leistungserbringers gegenüber dem Leistungsträger öffentlich-rechtliche seien, dann gebe es hierfür erst Recht keinen zwingenden Grund, wenn es an entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen fehle.
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Dagegen hat die Klägerin die vom LSG zugelassene weitere Beschwerde eingelegt.
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II. Die weitere Beschwerde (§ 17a Abs 4 Satz 4 GVG) ist zulässig und in der Sache begründet. Die Vorinstanzen haben zu Unrecht den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für eröffnet angesehen. Für den vorliegenden Rechtsstreit sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
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Nach § 51 Abs 1 Nr 2 Halbsatz 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ua in Angelegenheiten der Asylbewerberleistungen(§ 51 Abs 1 Nr 6a SGG). Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn es - wie hier - an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG (Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten) als auch von § 51 Abs 1 SGG (Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit). Die Abgrenzung muss von der Sache her getroffen werden. Ausgangspunkt für die Prüfung ist deshalb die Frage, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist (stRspr; vgl etwa BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 5; BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 3 RdNr 9 mwN). Deshalb ist entscheidend darauf abzustellen, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivil- oder des Sozialrechts geprägt wird (vgl BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 14 RdNr 15). Die in dieser Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis in diejenige Verfahrensordnung, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind (vgl BSG SozR 4-1300 § 116 Nr 1 RdNr 8; BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 6 Hausverbot für die Räume des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber einem Leistungsempfänger; BGHZ 89, 250, 252; BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 3).
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Hiervon ausgehend ist die vorliegende Streitigkeit eine öffentlich-rechtliche in Angelegenheiten der Asylbewerberleistungen. Die Klägerin macht einen Anspruch auf "Erstattung" von Kosten für die Unterbringung von Asylsuchenden geltend. Diesen Anspruch leitet sie laut Klagebegründung aus Kostenübernahmeerklärungen des Beklagten ab. Die Klägerin geht ersichtlich davon aus, dass es sich insoweit um sie unmittelbar berechtigende hoheitliche Akte des Beklagten handele, die ihre Grundlage im Asylbewerberleistungsrecht haben.
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Ob daneben oder anstelle dessen nicht (vielmehr) ein Anspruch zivilrechtlicher Natur die geltend gemachte Zahlung der Klägerin zu stützen vermöchte, weil die Erklärung der Sache nach als Schuldbeitritt zu einer zivilrechtlichen Schuld der Asylbewerber gegenüber der Klägerin zu qualifizieren sein könnte, steht der Richtigkeit des Sozialrechtswegs nicht entgegen. In solchen Fällen, in denen der Klageanspruch bei identischem Streitgegenstand auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete (auch tatsächlich und rechtlich selbstständige) Anspruchsgrundlagen gestützt ist, ist das angerufene Gericht nach § 17 Abs 2 Satz 1 GVG zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe verpflichtet, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist(stRspr seit BGHZ 114, 1). Damit nimmt der Gesetzgeber seit der Novellierung von § 17 Abs 2 Satz 1 GVG zum 1.1.1991 durchaus gewisse Zufälligkeiten hin, die sich aus dem Vortrag der Klägerin und weiteren Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (vgl Bundesverwaltungsgericht
Beschluss vom 30.4.2002 - 4 B 72/01 - NJW 2002, 2894; vgl dazu auch schon BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 5) .
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Dies darf zwar nicht dazu führen, dass der Rechtsweg vollständig zur Disposition der Beteiligten steht. Anspruchsgrundlagen, die offensichtlich nicht gegeben sind bzw erkennbar vom Rechtsuchenden nur mit dem Ziel geltend gemacht werden, einen bestimmten Rechtsweg beschreiten zu können, haben bei der Prüfung des Rechtswegs außer Betracht zu bleiben (vgl etwa BVerwG Buchholz 300 § 17a GVG Nr 5). Der Vortrag der Klägerin ist hier aber nicht zielgerichtet zur Begründung allein des Rechtswegs erfolgt und auch nicht offensichtlich haltlos (vgl Ladage, SGb 2013, 553, 556; Eicher, SGb 2013, 127, 131). Es ist nicht abwegig, die "Kostenübernahmeerklärung" eines Leistungsträgers gegenüber einem Vermieter als (abstraktes) Schuldanerkenntnis zu qualifizieren.
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So hat das BSG etwa im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in einer (vorbehaltlosen) Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Leistungserbringer ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gesehen, mit dem die Krankenkasse ihre Zahlungspflicht dem Grunde nach anerkenne (BSGE 86, 166 = SozR 3-2500 § 112 Nr 1). Im Falle eines durch einen Vermieter geltend gemachten Zahlungsanspruchs aus einer an ihn gerichteten Erklärung des Sozialhilfeträgers hat das BVerwG die Richtigkeit des Verwaltungsrechtswegs ausdrücklich bejaht (BVerwGE 96, 71, 77). Die zivilrechtliche Qualifizierung des hier geltend gemachten Anspruchs liegt jedenfalls nicht näher als die Qualifizierung als öffentlich-rechtliches Schuldanerkenntnis. Anderes gilt in der hier nicht vorliegenden Konstellation eines aus den Vorschriften des 10. Kapitels des SGB XII entwickelten sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses, in denen regelmäßig der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht mehr begründet werden kann, weil die "Kostenübernahme" hier im Regelfall als Schuldbeitritt zu einer zivilrechtlichen Schuld zu qualifizieren ist (BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 5).
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Die - im Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde grundsätzlich erforderliche (BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 6 RdNr 19, 20; BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 13) - Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Es erscheint angemessen, für die Vorabentscheidung über den Rechtsweg von einem Fünftel des Wertes des geltend gemachten Anspruchs auszugehen (vgl BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 4 RdNr 85; BSG Beschluss vom 29.7.2014 - B 3 SF 1/14 R RdNr 18 - insoweit nicht in SozR 4-1500 § 51 Nr 13 abgedruckt). Dies ergibt einen Wert von 39 660 Euro.
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Klägerin.
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Der Streitwert wird auf 442,20 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Umstritten ist die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten bei einem Streit um Zahlung aus einer Bürgschaft.
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Die Klägerin ist Vermieterin einer von einem Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gemieteten Wohnung. Das beklagte Jobcenter gab bezogen auf dieses Mietverhältnis gegenüber der die Vermieterin vertretenden Rechtsanwaltskanzlei am 24.2.2015 eine Bürgschaftserklärung ab. Mit dieser erteilte er für die Kautionsforderung aus dem Mietvertrag eine selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einreden nach §§ 768, 770, 771 und 776 BGB in Höhe von 675 Euro mit Geltung bis zum 28.2.2018, wenn das Mietverhältnis nicht bereits vor diesem Zeitpunkt ende. Bei Fortbestand des Mietverhältnisses könne die Bürgschaft auf Antrag des Mieters oder der Vermieterin verlängert werden. In der Bürgschaftserklärung wies der Beklagte darauf hin, dass mit dieser Bürgschaft dem Mietvertrag nicht als Partei beigetreten werde.
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Mit Schreiben von Juni und August 2017 zeigte die Klägerin dem Beklagten an, dass und in welchem Umfang sie die Bürgschaft aufgrund von Zahlungsrückständen ihres Mieters in Anspruch nehme und forderte den Beklagten unter Fristsetzung zur Zahlung in Höhe von 442,20 Euro auf. Im September 2017 hat die Klägerin vor dem SG Klage auf die Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen erhoben. Der Rechtsweg zum SG sei nach § 51 Abs 1 Nr 4a SGG eröffnet, weil der Beklagte die Bürgschaftserklärung im Rahmen seiner Tätigkeit zur Durchführung des SGB II ihr gegenüber abgegeben habe.
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Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das AG Düsseldorf verwiesen (Beschluss vom 2.11.2017): Bei dem Zahlungsanspruch aus der Bürgschaftserklärung handele es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche, sondern um eine privatrechtliche Streitigkeit. Der Beklagte habe sich mit Abgabe der Bürgschaftserklärung zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe gegenüber dem Leistungsberechtigten der Mittel des Privatrechts bedient und diese seien für den Rechtsstreit prägend. Das LSG hat die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen (Beschluss vom 14.12.2017): Der Rechtsstreit sei bürgerlich-rechtlicher Natur und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, denn die Klägerin stütze ihre Klageforderung ausschließlich auf die selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung des Beklagten. Der Streit um die Rechte und Pflichten aus einer Bürgschaft als ein Rechtsgeschäft des bürgerlichen Rechts gehöre regelmäßig in den Zivilrechtsweg, selbst wenn sie eine öffentlich-rechtliche Forderung sichere. Vorliegend habe der Beklagte gegenüber der Klägerin neben der (privatrechtlichen) mietvertraglichen Verpflichtung des Leistungsberechtigten befristet die eigene (privatrechtliche) einseitige Verpflichtung im Sicherungsfall in Form einer Mietbürgschaft übernommen, ohne bei Abgabe der Erklärung hoheitlich aufgetreten zu sein.
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Mit ihrer vom LSG zugelassenen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das AG. Sie hält den Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit für eröffnet, weil der Rechtsstreit nach seinem Sachzusammenhang öffentlich-rechtlicher Natur sei. Der Beklagte habe aufgrund seiner öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehung zum leistungsberechtigten Mieter gehandelt, als er zur Vermeidung einer Barzahlung im Rahmen von § 22 Abs 6 Satz 1 SGB II eine kautionsähnliche Mietsicherheit im Gewand zivilrechtlicher Regeln gewährt habe.
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Der Beklagte verweist auf den Beschluss des LSG.
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II. Die zulässige weitere Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Zutreffend haben SG und LSG entschieden, dass für die Klage auf Zahlung aus der Bürgschaft, die der Beklagte gegenüber der Klägerin abgegeben hat, die Sozialgerichtsbarkeit nicht zuständig und der ordentliche Rechtsweg - hier zum AG Düsseldorf - eröffnet ist.
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Als Rechtsgrundlage für eine Zuständigkeit der Sozialgerichte kommt vorliegend nur § 51 Abs 1 Nr 4a SGG in Betracht, nach dem die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden. Vor die ordentlichen Gerichte hingegen gehören nach § 13 GVG ua die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen), für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
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Wenn es - wie vorliegend - an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung für den zuständigen Rechtsweg fehlt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (stRspr; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
vom 4.6.1974 - GmS-OGB 2/73 - BSGE 37, 292 = SozR 1500 § 51 Nr 2; GmSOGB vom 10.4.1986 - GmS-OGB 1/85 - BGHZ 97, 312 = SozR 1500 § 51 Nr 39; GmSOGB vom 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86 - BGHZ 102, 280 = SozR 1500 § 51 Nr 47; GmSOGB vom 10.7.1989 - GmS-OGB 1/88 - BGHZ 108, 284 = SozR 1500 § 51 Nr 53; zum Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten als entscheidendes Kriterium zur Beurteilung des Rechtswegs vgl letztens etwa BSG vom 21.7.2014 - B 14 SF 1/14 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 12 RdNr 8; BSG vom 25.10.2017 - B 7 SF 1/16 R - juris, RdNr 6).
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Das hier maßgebliche Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten beruht nicht auf dem SGB II, sondern auf der selbstschuldnerischen Bürgschaft (§§ 765, 773 Abs 1 Nr 1 BGB), die der Beklagte gegenüber der Klägerin auf rechtlich gleicher Ebene mit dieser erklärt hat, weshalb es nicht öffentlich-rechtlicher, sondern privatrechtlicher Natur ist. Zwar war Anlass der Erklärung des Beklagten dessen Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an den Leistungsberechtigten, dem die Klägerin eine Wohnung vermietet hat. Doch wird das Rechtsverhältnis der Beteiligten nicht von dieser sozialrechtlichen Leistungsbeziehung geprägt, sondern von der nach den Vorschriften des BGB abgegebenen Bürgschaftserklärung des Beklagten für mietvertragliche Forderungen der Klägerin gegenüber dem Leistungsberechtigten. Diese eigenständige bürgerlich-rechtliche Erklärung des Beklagten und die durch sie vom Beklagten gegenüber der Klägerin begründete selbstständige eigene Bürgschaftsschuld sind rechtlich von dem Sozialrechtsverhältnis zwischen Beklagtem und Leistungsberechtigtem gelöst (zur rechtlichen Eigenständigkeit der Bürgschaft, die ihren Rechtsgrund in sich selbst trägt, vgl nur BGH vom 16.2.1984 - IX ZR 45/83 - BGHZ 90, 187, juris RdNr 10 ff; BGH vom 8.3.2001 - IX ZR 236/00 - BGHZ 147, 99, juris RdNr 9); sie sind Rechtsgrundlage für die vorliegend allein auf die Bürgschaft gestützte Zahlungsklage und deshalb bestimmend für den zulässigen Rechtsweg für diese Klage. Für diesen Rechtsweg vermag nichts anderes daraus zu folgen, wenn der Beklagte in anderer Angelegenheit (Herausgabeverlangen Nebenkostenguthaben) in anderer Weise an die Klägerin herangetreten sein sollte, wie diese mit ihrem Beschwerdevorbringen behauptet hat.
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Aufgrund der für die Rechtswegzuweisung maßgeblichen rechtlichen Eigenständigkeit der Bürgschaft, auf die die Klägerin ihre Zahlungsklage allein gestützt hat, ist vorliegend nicht über die Rechtswegzuständigkeit für Rechtsstreite zwischen Vermietern und Jobcentern zu entscheiden, denen Kostenübernahmeerklärungen oder Direktzahlungen nach § 22 Abs 7 SGB II zugrunde liegen(vgl zu Kostenübernahmeerklärungen BVerwG vom 19.5.1994 - 5 C 33.91 - BVerwGE 96, 71; BSG vom 25.10.2017 - B 7 SF 1/16 R - juris; vgl zu Direktzahlungen Schleswig-Holsteinisches LSG vom 21.9.2012 - L 3 AS 42/10 - juris; Bayerisches LSG vom 21.1.2013 - L 7 AS 381/12 - juris; LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.3.2014 - L 19 AS 2329/13 - juris; LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.11.2016 - L 11 AS 699/15 - juris; vgl zur Rückforderung nach Direktzahlung auch BGH vom 31.1.2018 - VIII ZR 39/17 - juris).
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Die Kostenentscheidung (zu deren Notwendigkeit vgl BSG vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 6 RdNr 19 f) beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren in Höhe der begehrten Zahlung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 3 Satz 1 GKG. Eine geringere Festsetzung für die Vorabentscheidung über den Rechtsweg (vgl dazu BSG vom 25.10.2017 - B 7 SF 1/16 R - juris, RdNr 12) ist vorliegend nicht angezeigt.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Der Gemeinsame Senat entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will.
(2) Sind nach den Gerichtsverfassungs- oder Verfahrensgesetzen der Große Senat oder die Vereinigten Großen Senate eines obersten Gerichtshofs anzurufen, so entscheidet der Gemeinsame Senat erst, wenn der Große Senat oder die Vereinigten Großen Senate von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen wollen.
(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:
- 1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt, - 2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.
(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass
- 1.
durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird, - 2.
die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird, - 3.
Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen können, überwunden werden, - 4.
die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden, - 5.
Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.
(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur
(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.
(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.
(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.
(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.
(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.
(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
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Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Tenor
-
Auf die Beschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. September 2016 und des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2016 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.
-
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt der Beklagte.
-
Der Streitwert wird auf 39 660 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
-
I. Im Streit ist im Rahmen eines Zwischenverfahrens die Zulässigkeit des von der Klägerin beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.
- 2
-
Die Klägerin betreibt seit Juli 2015 eine Unterkunft für Asylbewerber. Sie begehrt mit ihrer beim Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage für erbrachte Unterbringungsleistungen für Asylbewerber von dem Beklagten die Zahlung von 198 300 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Zur Begründung hat sie Bezug genommen auf von ihr erstellte Abrechnungen für die Unterbringung von Asylbewerbern für regelmäßig 50 Euro pro Person und Nacht, die sie auf der Grundlage der ihr von Asylbewerbern übergebenen Kostenübernahmeerklärungen des Beklagten aufgestellt und die der Beklagte bisher nur zum Teil beglichen habe.
- 3
-
Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen (Beschluss vom 15.8.2016). Die dagegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg zurückgewiesen (Beschluss vom 30.9.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dass keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) nach § 51 Abs 1 Nr 6a Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegeben sei, sondern eine zivilrechtliche Streitigkeit nach § 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Die Klägerin begehre die Zahlung offener Rechnungen aus Miet- und Beherbergungsverträgen, deren Begleichung wegen der gegenüber den Asylbewerbern erteilten Kostenübernahmeerklärungen von dem Beklagten verlangt werde. Die rechtliche Konstellation in Fällen wie dem vorliegenden sei vergleichbar mit derjenigen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses im Bereich des Leistungserbringungsrechts der Sozialhilfe. Zwar fehle es hier an einer öffentlich-rechtlichen Vertragsbeziehung zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger; das AsylbLG enthalte auch keine den §§ 75 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) vergleichbare Vorschriften oder nehme sie in Bezug. Wenn aber nicht einmal die öffentlich-rechtliche Überlagerung des Rechtsverhältnisses zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger in der Sozialhilfe dazu führe, dass die Zahlungsansprüche des Leistungserbringers gegenüber dem Leistungsträger öffentlich-rechtliche seien, dann gebe es hierfür erst Recht keinen zwingenden Grund, wenn es an entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen fehle.
- 4
-
Dagegen hat die Klägerin die vom LSG zugelassene weitere Beschwerde eingelegt.
- 5
-
II. Die weitere Beschwerde (§ 17a Abs 4 Satz 4 GVG) ist zulässig und in der Sache begründet. Die Vorinstanzen haben zu Unrecht den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für eröffnet angesehen. Für den vorliegenden Rechtsstreit sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
- 6
-
Nach § 51 Abs 1 Nr 2 Halbsatz 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ua in Angelegenheiten der Asylbewerberleistungen(§ 51 Abs 1 Nr 6a SGG). Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn es - wie hier - an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG (Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten) als auch von § 51 Abs 1 SGG (Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit). Die Abgrenzung muss von der Sache her getroffen werden. Ausgangspunkt für die Prüfung ist deshalb die Frage, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist (stRspr; vgl etwa BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 5; BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 3 RdNr 9 mwN). Deshalb ist entscheidend darauf abzustellen, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivil- oder des Sozialrechts geprägt wird (vgl BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 14 RdNr 15). Die in dieser Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis in diejenige Verfahrensordnung, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind (vgl BSG SozR 4-1300 § 116 Nr 1 RdNr 8; BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 6 Hausverbot für die Räume des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber einem Leistungsempfänger; BGHZ 89, 250, 252; BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 3).
- 7
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Hiervon ausgehend ist die vorliegende Streitigkeit eine öffentlich-rechtliche in Angelegenheiten der Asylbewerberleistungen. Die Klägerin macht einen Anspruch auf "Erstattung" von Kosten für die Unterbringung von Asylsuchenden geltend. Diesen Anspruch leitet sie laut Klagebegründung aus Kostenübernahmeerklärungen des Beklagten ab. Die Klägerin geht ersichtlich davon aus, dass es sich insoweit um sie unmittelbar berechtigende hoheitliche Akte des Beklagten handele, die ihre Grundlage im Asylbewerberleistungsrecht haben.
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Ob daneben oder anstelle dessen nicht (vielmehr) ein Anspruch zivilrechtlicher Natur die geltend gemachte Zahlung der Klägerin zu stützen vermöchte, weil die Erklärung der Sache nach als Schuldbeitritt zu einer zivilrechtlichen Schuld der Asylbewerber gegenüber der Klägerin zu qualifizieren sein könnte, steht der Richtigkeit des Sozialrechtswegs nicht entgegen. In solchen Fällen, in denen der Klageanspruch bei identischem Streitgegenstand auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete (auch tatsächlich und rechtlich selbstständige) Anspruchsgrundlagen gestützt ist, ist das angerufene Gericht nach § 17 Abs 2 Satz 1 GVG zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe verpflichtet, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist(stRspr seit BGHZ 114, 1). Damit nimmt der Gesetzgeber seit der Novellierung von § 17 Abs 2 Satz 1 GVG zum 1.1.1991 durchaus gewisse Zufälligkeiten hin, die sich aus dem Vortrag der Klägerin und weiteren Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (vgl Bundesverwaltungsgericht
Beschluss vom 30.4.2002 - 4 B 72/01 - NJW 2002, 2894; vgl dazu auch schon BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 5) .
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Dies darf zwar nicht dazu führen, dass der Rechtsweg vollständig zur Disposition der Beteiligten steht. Anspruchsgrundlagen, die offensichtlich nicht gegeben sind bzw erkennbar vom Rechtsuchenden nur mit dem Ziel geltend gemacht werden, einen bestimmten Rechtsweg beschreiten zu können, haben bei der Prüfung des Rechtswegs außer Betracht zu bleiben (vgl etwa BVerwG Buchholz 300 § 17a GVG Nr 5). Der Vortrag der Klägerin ist hier aber nicht zielgerichtet zur Begründung allein des Rechtswegs erfolgt und auch nicht offensichtlich haltlos (vgl Ladage, SGb 2013, 553, 556; Eicher, SGb 2013, 127, 131). Es ist nicht abwegig, die "Kostenübernahmeerklärung" eines Leistungsträgers gegenüber einem Vermieter als (abstraktes) Schuldanerkenntnis zu qualifizieren.
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So hat das BSG etwa im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in einer (vorbehaltlosen) Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Leistungserbringer ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gesehen, mit dem die Krankenkasse ihre Zahlungspflicht dem Grunde nach anerkenne (BSGE 86, 166 = SozR 3-2500 § 112 Nr 1). Im Falle eines durch einen Vermieter geltend gemachten Zahlungsanspruchs aus einer an ihn gerichteten Erklärung des Sozialhilfeträgers hat das BVerwG die Richtigkeit des Verwaltungsrechtswegs ausdrücklich bejaht (BVerwGE 96, 71, 77). Die zivilrechtliche Qualifizierung des hier geltend gemachten Anspruchs liegt jedenfalls nicht näher als die Qualifizierung als öffentlich-rechtliches Schuldanerkenntnis. Anderes gilt in der hier nicht vorliegenden Konstellation eines aus den Vorschriften des 10. Kapitels des SGB XII entwickelten sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses, in denen regelmäßig der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht mehr begründet werden kann, weil die "Kostenübernahme" hier im Regelfall als Schuldbeitritt zu einer zivilrechtlichen Schuld zu qualifizieren ist (BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 5).
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Die - im Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde grundsätzlich erforderliche (BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 6 RdNr 19, 20; BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 13) - Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Es erscheint angemessen, für die Vorabentscheidung über den Rechtsweg von einem Fünftel des Wertes des geltend gemachten Anspruchs auszugehen (vgl BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 4 RdNr 85; BSG Beschluss vom 29.7.2014 - B 3 SF 1/14 R RdNr 18 - insoweit nicht in SozR 4-1500 § 51 Nr 13 abgedruckt). Dies ergibt einen Wert von 39 660 Euro.
Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.
(1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle teilt den Ländern monatlich die Zahl der Zugänge von Asylbegehrenden, die voraussichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen Bedarf an Unterbringungsplätzen mit.
(2a) Die Länder sollen geeignete Maßnahmen treffen, um bei der Unterbringung Asylbegehrender nach Absatz 1 den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten.
(3) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht für Aufnahmeeinrichtungen. Träger von Aufnahmeeinrichtungen sollen sich von Personen, die in diesen Einrichtungen mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder mit Tätigkeiten, die in vergleichbarer Weise geeignet sind, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, betraut sind, zur Prüfung, ob sie für die aufgeführten Tätigkeiten geeignet sind, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Träger von Aufnahmeeinrichtungen dürfen für die Tätigkeiten nach Satz 2 keine Personen beschäftigen oder mit diesen Tätigkeiten ehrenamtlich betrauen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Nimmt der Träger einer Aufnahmeeinrichtung Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger einer Aufnahmeeinrichtung darf diese Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person für die in Satz 2 genannten Tätigkeiten erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Satz 2 wahrgenommen wird. Sie sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer in Satz 2 genannten Tätigkeit zu löschen.
(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen (vereinbarten) Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle. Für das Verfahren bei Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt § 77 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(2) Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der Sozialhilfe bis zu der Höhe zurückzuzahlen, in der die Leistung vom Träger der Sozialhilfe erbracht worden ist, und im Übrigen an den Leistungsberechtigten zurückzuzahlen.
(3) Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergütungen refinanziert werden. Darüber hinaus besteht hinsichtlich des Kürzungsbetrags kein Anspruch auf Nachverhandlung gemäß § 77a Absatz 2.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
