Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2020 - VIII ZA 3/20

17.03.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2020 - VIII ZA 3/20
Amtsgericht Osnabrück, 42 C 147/17, 30.08.2018
Landgericht Osnabrück, 1 S 331/18, 22.01.2020

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZA 3/20
vom
17. März 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:170320BVIIIZA3.20.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil den Landgerichts Osnabrück vom 22. Januar 2020 zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewertes von mehr als 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unzulässig wäre und deshalb von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2
Nach der Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer durch eine Verurteilung zur Räumung einer Wohnung gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der Nettomiete, wenn es sich (wie hier) um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt und die "streitige" Zeit deshalb nicht bestimmt ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 Rn. 3 mwN).
3
Der Beschwerdewert beträgt danach lediglich 11.664,42 € und setzt sich zusammen aus der Verurteilung zur Zahlung von 927,12 € sowie- bezüglich des Räumungsausspruchs - aus dem 3 1/2-fachen Betrag der Jahresnettomiete , woraus sich bei einer monatlichen Nettomiete von 255,65 € ein Betrag von 10.737,30 € ergibt (42 x 255,65 €).
Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 30.08.2018 - 42 C 147/17 (2) -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 22.01.2020 - 1 S 331/18 -

30.09.2020 00:00

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die

2

17.01.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 178/16 vom 17. Januar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:170117BVIIIZR178.16.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter P
30.09.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 19/20 vom 30. September 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:300920BVIIIZA19.20.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2020 durch den Richter Dr. Bünger als Vorsitzenden, den Ri

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

3
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt (zuletzt Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 291/15, WuM 2016, 509 Rn. 1; vom 8. Dezember 2015 - VIII ZR 129/15, WuM 2016, 376 Rn. 1; vom 16. September 2015 - VIII ZR 135/15, WuM 2015, 681 Rn. 3; vom 3. März 2015 - VIII ZR 279/14, WuM 2015, 313 Rn. 2; jeweils mwN). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde kann hier nicht allein auf § 8 ZPO abgestellt werden, denn dieser ist auf Fälle zugeschnitten , in denen die streitige Zeit genau bestimmt werden kann (BGH, Urteile vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91, NJW-RR 1992, 1359 unter 2; vom 17. März 2005 - III ZR 342/04, NJW-RR 2005, 867 unter 2 b; Senatsbeschluss vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06, WuM 2007, 283 Rn. 2). Vielmehr kommt § 9 ZPO in entsprechender Anwendung zum Tragen und damit der dreieinhalbfache Jahreswert der Nettomiete, da vorliegend die streitige Zeit nicht genau bestimmt werden kann, weil es sich um ein Mietverhältnis von unbestimmter Dauer handelt.