Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2019 - VII ZB 59/18

20.05.2020 11:33, 03.04.2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2019 - VII ZB 59/18

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 59/18
vom
3. April 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:030419BVIIZB59.18.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 7. August 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: bis 600 €

Gründe:

I.

1
Die Beklagte, eine staatliche Spielveranstalterin, schloss mit der L. GmbH, einer gewerblichen Spielevermittlerin, am 22. Januar 2013 einen Vertrag über die Vermittlung von Spielaufträgen durch die L. GmbH an die Beklagte. Die L. GmbH stellte gemäß § 5 Abs. 4 des Vertrags eine Kaution in Höhe von 5.000 €. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der L. GmbH & Co. KG, welche ihrerseits Rechtsnachfolgerin der L. GmbH ist.
2
Nach Kündigung des Vertragsverhältnisses hat die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung der Kaution verlangt. Im Wege der Widerklage hat die Beklagte, die der Auffassung ist, ihr stünden gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Verstoßes gegen Vertragspflichten und gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu, die Klägerin im Wege der Stufenklage auf Auskunft sowie (in der zweiten Stufe) auf noch zu beziffernden Schadensersatz in Anspruch genommen.
3
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen verurteilt.
4
Auf die Widerklage hat das Landgericht die Klägerin mit Teilurteil in der ersten Stufe verurteilt, der Beklagten über die Anzahl der von ihr und/oder ihrer Rechtsvorgängerin in der Zeit vom 2. Januar 2013 bis zum 21. Juni 2017 im Hoheitsgebiet des Bundeslandes B. vereinnahmten Spielaufträge auf das Ergebnis der Glückspiele LOTTO 6aus49, Eurojackpot, GlücksSpirale, Spiel 77 und SUPER 6, und zwar für jeden Spielauftrag unter Angabe der Glücksspielart (Hauptlotterie und gegebenenfalls Zusatzlotterie(n)), der Höhe des Spieleinsatzes , des Abgabedatums, des ersten Teilnahmetages und der Laufzeit der Teilnahme Auskunft zu erteilen.
5
Die von der Klägerin gegen das Teilurteil eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht nach vorangegangener Hinweisverfügung mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.
6
Gegen diesen Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

7
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Be- schwer von über 600 €sei nicht erreicht. Der Wert der Beschwer richte sich, wie in der vorangegangenen Hinweisverfügung ausgeführt, nach dem Interesse der Klägerin, die streitgegenständliche Auskunft nicht zu erteilen. Das Abwehrinteresse der Klägerin werde in erster Linie durch den voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten bestimmt, der für sie mit der Auskunftserteilung verbunden sei. Da es bei der Auskunftserteilung im Wesentlichen nur um die Zusammenstellung von Einzelinformationen über Spielaufträge in der Zeit vom 2. Januar 2013 bis zum 21. Juni 2017, und zwar um deren Anzahl sowie die zugehörigen Daten, gehe, die der EDV unschwer zu entnehmen seien, sei nicht ersichtlich, dass die Einschaltung externer Fachleute wie Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erforderlich sei. Ein etwa bestehendes Geheimhaltungsinteresse habe die Klägerin nicht dargetan. Der eigene Zeitaufwand sei nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) wie bei Zeugen zu bewer- ten, also stündlich mit höchstens 21 € gemäß § 22 JVEG. Selbst für einen Mit- arbeiter, der drei volle Arbeitstage (drei mal acht Stunden) damit zu tun habe, die Unterlagen zusammenzutragen, ergebe sich ein Zeitaufwand von nicht mehr als 504 €, dem man noch - ebenfalls sehr großzügig geschätzt - einen Kostenaufwand von 50 € hinzurechnen möge.
8
Die Klägerin stelle sich allerdings auf den Standpunkt, in Anbetracht drohender Bußgelder und Schadensersatzansprüche erfordere die Umsetzung der tenorierten Auskunft die Hinzuziehung eines externen Datenschutzbeauftragten oder eines auf den Datenschutz spezialisierten Beraters. Dieser Einwand lasse sich vor dem Hintergrund dessen, wozu die Klägerin im Wege der Auskunft verpflichtet sei, nicht nachvollziehen. Weder werde die Übermittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten wie Namen, Anschriften, Auftrags- und Kundennummern mit der Auskunft verlangt noch sei die Auskunft mit einer Mitteilung solcher Daten in irgendeiner Weise der Sache nach verbunden. Vielmehr sei die Auskunft nur zu erteilen über die Anzahl der Spielaufträge mit einer Spezifizierung nach den verschiedenen Glücksspielarten sowie mit Mitteilungen über Spieleinsatzhöhe, Abgabedatum, ersten Teilnahmetag und Teilnahmelaufzeit.
9
Die Auskunftsverpflichtung sei klar umgrenzt und damit so eindeutig, dass es keinem Mitarbeiter besondere Probleme bereiten werde, die erforderliche Abgrenzung vorzunehmen, ohne dass dies eines erhöhten Zeitaufwands bzw. einer "qualifizierten Einweisung" oder "qualifizierten Endkontrolle" bedürfe. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Auswertung der Daten der Rechtsvorgängerin sachverständige Hilfe erfordere. Vielmehr könne angenommen werden, dass die Klägerin über Unterlagen und Informationen über die geschäftlichen Vorgänge und insbesondere die einschlägigen Daten auch aus der Zeit ihrer Rechtsvorgängerin verfüge, zumal der Zeitraum von viereinhalb Jahren keineswegs erheblich sei. Auch hier lasse sich ein relevanter Mehraufwand nicht erkennen.

III.

10
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
11
1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts , wenn das Berufungsgericht durch überzogene Anforderungen einer Partei den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12 Rn. 8, NZG 2013, 1258; Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11 Rn. 6 m.w.N., ZMR 2012, 796). Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann in einem Fehler bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12 Rn. 8, NZG 2013, 1258).
12
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) bei einer Berufungseinlegung durch die zur Auskunftserteilung verurteilte Partei nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17 Rn. 6 m.w.N.). Dabei ist - von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16 Rn. 11 m.w.N.)
13
Nach § 511 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen. Das Berufungsgericht darf die Berufung allerdings nicht allein deshalb als unzulässig verwerfen, weil dieser Wert nicht glaubhaft gemacht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17 Rn. 6, NJW-RR 2018, 1421). Vielmehr hat es ihn bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung auf Grund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen zu schätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17 Rn. 6, NJW-RR 2018, 1421; Beschluss vom 16.  März 2012 - LwZB 3/11 Rn. 17 m.w.N., NJW-RR 2012,

1103).

14
Die Bewertung des Berufungsgerichts kann im Rahmen der Rechtsbeschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob die Grenzen des ihm eröffneten Ermessens (§§ 2, 3 ZPO) überschritten worden sind oder ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2018 - III ZB 70/17 Rn. 10, NJW-RR 2018, 697; Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17 Rn. 3 m.w.N., NZG 2018, 110; Beschluss vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 Rn. 10, NJW 2009, 2218).
15
2. Nach diesen Grundsätzen erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) im Streitfall eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. Insbesondere ist die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) nicht gegeben.
16
a) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe bei seiner Bewertung ermessenfehlerhaft unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG den wesentlichen Kern des Vorbringens der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen, zur sachgerechten Auskunftserteilung bedürfe sie der Hinzuziehung eines externen Datenschutzbeauftragten oder eines auf Datenschutz spezialisierten Beraters; das Berufungsgericht verkenne, dass die Erfüllung der Auskunft an eine datenschutzrechtlich relevante Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2, Art. 5 Abs. 1 Buchst.f) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)), ABl. L 119 S. 1, ber. L 314 S. 72 und ABl. 2018 L 127 S. 2) geknüpft sei.
17
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dieses Gebot verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - VII ZR 229/17 Rn. 9, BauR 2019, 255; Beschluss vom 12. Juli 2018 - V ZR 285/17 Rn. 7; Beschluss vom 21. März 2018 - VII ZR 308/15 Rn. 22). Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - VII ZR 170/17 Rn. 16 m.w.N., NJW-RR 2018,

651).

18
Ein derartiger Verstoß des Berufungsgerichts kann hier nicht angenommen werden. Das Berufungsgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss mit dem betreffenden Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz befasst und die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines externen Datenschutzbeauftragten oder eines auf Datenschutz spezialisierten Beraters insbesondere im Hinblick darauf verneint, dass mit der Verurteilung zur Auskunftserteilung weder die Übermittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten der Spielteilnehmer verlangt werde noch diese Auskunft mit einer Mitteilung solcher Daten der Sache nach verbunden sei. Damit hat das Berufungsgericht den wesentlichen Kern des genannten Vorbringens der Klägerin erfasst und hinreichend beschieden.
19
Im Übrigen fehlt es auch an der Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Gehörsverstoßes, selbst wenn entsprechend dem Vorbringen der Klägerin davon ausgegangen wird, dass die geschuldete Auskunft nicht ohne eine vorgängige Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 DS-GVO erteilt werden kann, obgleich die geschuldete Auskunft selbst jedenfalls für die Beklagte und für nicht beteiligte Dritte keinen Bezug auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person aufweist. Denn es ist nicht ersichtlich - die Klägerin hat dies auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht -, dass die Klägerin den Pflichten gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. f) DS-GVO ("Integrität und Vertraulichkeit"), die sie als Verantwortliche bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten ohnehin treffen (vgl. Art. 5 Abs. 2 DS-GVO), nicht ohne Hinzuziehung eines externen Datenschutzbeauftragten oder eines auf Datenschutz spezialisierten Beraters genügen kann.
20
b) Ein relevanter Gehörsverstoß zu Lasten der Klägerin resultiert auch nicht daraus, dass das Berufungsgericht nicht eigens auf das Vorbringen der Klägerin eingegangen ist, zur Umsetzung der vom Landgericht titulierten Auskunftsverpflichtung sei die Hinzuziehung eines externen Datenschutzbeauftragten oder eines auf Datenschutz spezialisierten Beraters im Hinblick auf möglicherweise drohende Bußgelder und gegebenenfalls drohende Schadenersatzansprüche der betroffenen Spielteilnehmer nach der DatenschutzGrundverordnung erforderlich. Insoweit geht es nicht um Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erteilung der Auskunft erfordert, sondern um - für die Bemessung der Beschwer irrelevanten - Aufwand, der aus einem Haftungsrisiko der zur Auskunftserteilung verurteilten Klägerin gegenüber an diesem Verfahren nicht beteiligten Dritten resultiert.
21
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich die Beschwer des Berufungsklägers danach, inwieweit die ergangene Entscheidung selbst ihm einen rechtlichen Nachteil bringt, dessen Beseitigung er mit der Berufung erstrebt. Drittbeziehungen stellen einen solchen unmittelbar aus dem Urteil fließenden rechtlichen Nachteil nicht dar und haben als reine Fernwirkung bei der Bemessung der Beschwer im Falle einer Verurteilung zur Auskunftserteilung außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17 Rn. 13 m.w.N.). Ein Haftungsrisiko gegenüber einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten ist bei der Bemessung der Beschwer der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nicht werterhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17 Rn. 13; Beschluss vom 28. September 2010 - VI ZB 85/08 Rn. 7, VersR 2011, 236; Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, juris Rn. 16).
22
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt auch kein Gehörsverstoß zu Lasten der Klägerin darin, dass das Berufungsgericht nicht erörtert hat, ob etwaige Informationspflichten (vgl. Art. 13 Abs. 3 DS-GVO) gegenüber den betroffenen Spielteilnehmern bei der Bemessung der Beschwer der zur Auskunftserteilung verurteilten Klägerin werterhöhend zu berücksichtigen sind. Abgesehen davon, dass die Beschwerde ein entsprechendes Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht konkret nachweist, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob die Klägerin im Zusammenhang mit der Erfüllung der titulierten Auskunftsverpflichtung Informationspflichten gegenüber den betroffenen Spielteilnehmern etwa nach Art. 13 Abs. 3 DS-GVO treffen. Denn der durch derartige Informationspflichten verursachte Aufwand ist bei der Bemessung der Beschwer nicht werterhöhend zu berücksichtigen, weil es sich um keinen unmittelbar erforderlichen Aufwand für die Erteilung der Auskunft , sondern nur um eine damit zusammenhängende Folge aufgrund der Drittbeziehung der Klägerin zu den Spielteilnehmern handeln würde (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17 Rn. 7, 12 ff., NZG 2018, 110, zur vergleichbaren Konstellation einer etwaigen datenschutzrechtlichen Benachrichtigungspflicht der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei gegenüber dritten Treugebern).
23
d) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe den im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16 Rn. 9, FamRZ 2017, 1954; Beschluss vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 Rn. 9, NJW 2009, 2218; Beschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05, FamRZ 2006, 33, juris Rn. 4) stehenden Rechtssatz aufgestellt, dass die Kosten einer sachkundigen Hilfsperson auch im Falle ihrer Erforderlichkeit nicht zu berücksichtigen seien, greift nicht durch, weshalb die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts aus diesem Grund nicht erfordert. Einen derartigen Rechtssatz hat das Berufungsgericht nicht, auch nicht verdeckt, aufgestellt, es hat sich vielmehr mit der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines externen Datenschutzbeauftragten oder eines auf Datenschutz spezialisierten Beraters befasst, eine solche Erforderlichkeit aber verneint.
24
e) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde des Weiteren geltend, das Berufungsgericht habe ermessensfehlerhaft die Tatsache nicht hinreichend gewürdigt , dass es sich bei den auszuwertenden Daten der EDV der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht um eigene Daten der Klägerin handele, sondern um solche, die sich nur den verschlüsselten Back-Ups der Rechtsvorgängerin entnehmen ließen, wofür sich die Klägerin eines IT-Mitarbeiters bedienen müsse. Mit dem von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Vorbringen der Klägerin, es müsse aufwändig auf Back-Up-Daten der Rechtsvorgängerin unter sachverständiger Hilfe eines IT-Mitarbeiters zurückgegriffen werden, wird weder eine nur aufwändig entschlüsselbare Verschlüsselung der Back-Up-Daten der Rechtsvorgängerin noch ein diesbezüglicher Entschlüsselungsaufwand hinreichend dargetan geschweige denn glaubhaft gemacht.
25
f) Keinen Erfolg hat die Rechtsbeschwerde des Weiteren mit der unter Heranziehung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2018 - XII ZB 82/18 Rn. 6, FamRZ 2018, 1529, erhobenen Rüge, das Berufungsgericht habe beim Ansatz des Stundensatzes für die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung einen unrichtigen Maßstab angelegt; nach dieser Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 82/18 Rn. 6, FamRZ 2018, 1529) sei der Zeitaufwand nur dann in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den der jeweilige Auskunftspflichtige als Zeuge im Zivilprozess erhalten würde (§§ 20 ff. JVEG), wenn die Erteilung der Auskunft gerade keine berufstypische Leistung darstelle oder keinen Verdienstausfall zur Folge habe. Das trifft nicht zu, weshalb die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts insoweit nicht erfordert. Soweit der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 82/18 Rn. 6, FamRZ 2018, 1529, bezüglich einer Auskunft in einer Scheidungsfolgesache Zugewinnausgleich ausgeführt hat, zur Bewertung des Zeitaufwands sei grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess nach §§ 20 ff. JVEG erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet, ist diese Rechtsprechung auf einen Auskunftsanspruch der hier in Rede stehenden Art nicht übertragbar.
26
g) Mit der Schätzung, der Zeitaufwand für die Auskunftserteilung betrage drei Arbeitstage mal acht Arbeitsstunden, hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Grenze des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten.
27
2. Der Rechtssache kommt im Hinblick auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die genannte Rechtsfrage geht dahin, ob bei der Bewertung der Beschwer im Sinne von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO stets die Kosten einer auf Datenschutz spezialisierten Hilfskraft als notwendig zur sachgerechten Auskunftserteilung anzusehen sind, wenn für die Erteilung der Auskunft personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO zu verarbeiten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DS-GVO sind.
28
a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft , die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12 Rn. 28, NZG 2018, 1258; Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, juris Rn. 5). Um dies ordnungsgemäß darzutun, ist es insbesondere erforderlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit darzulegen. Dabei sind auch Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Frage umstritten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2006 - IX ZB 209/04 Rn. 6 m.w.N., ZVI 2006, 351).
29
b) Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht. Zu der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage teilt die Rechtsbeschwerde schon nicht mit, ob und in welcher Weise diese umstritten ist. Hinzu kommt, dass die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines externen Datenschutzexperten bei einer Auskunftsverurteilung ebenso wie die Erforderlichkeit der Hinzuziehung von externen Fachleuten überhaupt von den Umständen des Einzelfalls abhängt und sich einer rechtsgrundsätzlichen Beurteilung entzieht.

IV.

30
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Pamp Kartzke Graßnack
Borris Brenneisen

Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 16.08.2017 - 9 O 1853/16 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 07.08.2018 - 2 U 92/17 -


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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

6
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Wert des Beschwerdegegenstands im Fall, dass die zur Auskunftserteilung verurteilte Person Berufung einlegt , nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2014 - I ZB 31/14, NJW-RR 2015, 1017 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 11; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Auffassung vgl. BVerfG, NJW 1997,
11
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.; Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 96/15, juris Rn. 5 mwN). Nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstandes glaubhaft zu machen. Zwar hat das Gericht diesen Wert selbstständig nach freiem Ermessen zu ermitteln. Das enthebt den Berufungsführer aber nicht von seiner Obliegenheit, für die Schätzung erforderliche Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 28/14, MDR 2016, 348 Rn. 11). Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen.
6
b) Auch im Berufungsverfahren hat der Berufungsführer den Wert der Beschwer gemäß § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft zu machen. Anders als im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch ein auf den Wert des Be- schwerdegegenstands bezogenes zwingendes, fristgebundenes Begründungserfordernis nicht vorgesehen (vgl. § 520 Abs. 4 Nr. 1 ZPO). Daher darf das Berufungsgericht die Berufung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht allein deshalb als unzulässig verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands nicht gemäß § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft gemacht worden ist. Vielmehr hat es den Wert bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung auf Grund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen zu schätzen (§§ 3 ff. ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1997 - II ZR 334/96, NJW-RR 1998, 573; Beschluss vom 16. März 2012 - LwZB 3/11, NJW-RR 2012, 1103 Rn. 17; zur Beschwer des Beklagten bei einer Auskunftserteilung BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17, WM 2018, 22 Rn. 5); als Tatsachengericht muss es dabei den Akteninhalt von Amts wegen (vgl. § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO) auswerten. Eine Schätzung der Beschwer muss zwar ggf. auch das Revisionsgericht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vornehmen ; aber als Grundlage der Schätzung dienen dabei nur solche Tatsachen, die der Kläger innerhalb der Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6. April 2017 - V ZR 254/16, NJW-RR 2017, 912 Rn. 4), oder die jedenfalls in Verbindung mit dem Berufungsurteil offenkundig sind. Geht es - wie hier - um die optische Veränderung einer Wohnungseigentumsanlage , kann der Kläger im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde mit der Beschwerdebegründung beispielsweise Lichtbilder vorlegen oder Aktenbestandteile in Bezug nehmen, die das Revisionsgericht sodann bei seiner Schätzung einbeziehen muss. Dagegen muss das Berufungsgericht den Akteninhalt - etwa in der Akte enthaltene Lichtbilder - bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung ohne weiteres verwerten.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

10
bb) Die Bewertung des Berufungsgerichts kann im Rahmen der Rechtsbeschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob die Grenzen des ihm eröffneten Ermessens (§§ 2, 3 ZPO) überschritten worden sind oder ob es fehlerhaft ausgeübt worden ist (s. etwa Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 aaO Rn. 6 und vom 27. Juli 2017 aaO Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 22. April 2009 aaO Rn. 10 und vom 14. Mai 2014 aaO Rn. 7). Letzteres ist hier indes der Fall. Das Berufungsgericht hat erhebliche Gesichtspunkte nicht oder nicht vollständig berücksichtigt.
3
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 3 ZPO nach ihrem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen , welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87; Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 66; Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, WM 2010, 988 Rn. 2; Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9; Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 3). Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 5; Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/11, WM 2011, 1335 Rn. 4; Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 48/14, ZIP 2016, 1605 Rn. 5 mwN).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

9
a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dieses Gebot verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - V ZR 285/17 Rn. 7; Beschluss vom 21. März 2018 - VII ZR 170/17 Rn. 16, BauR 2018, 1162 = NZBau 2018, 349; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - V ZR 61/15 Rn. 7, NJW-RR 2016, 78 m.w.N.).
22
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dieses Gebot verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - V ZR 61/15, NJW-RR 2016, 78 Rn. 7 m.w.N.).
16
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dieses Gebot verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - V ZR 61/15, NJW-RR 2016, 78 Rn. 7 m.w.N.). Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - V ZR 61/15, aaO; Beschluss vom 31. März 2016 - I ZB 76/15, WM 2016, 1706 Rn. 9; Beschluss vom 28. September 2017 - V ZR 29/17 Rn. 6).
3
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 3 ZPO nach ihrem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen , welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87; Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 66; Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, WM 2010, 988 Rn. 2; Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9; Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 3). Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 5; Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/11, WM 2011, 1335 Rn. 4; Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 48/14, ZIP 2016, 1605 Rn. 5 mwN).
6
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Wert des Beschwerdegegenstands im Fall, dass die zur Auskunftserteilung verurteilte Person Berufung einlegt , nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2014 - I ZB 31/14, NJW-RR 2015, 1017 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 11; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Auffassung vgl. BVerfG, NJW 1997,
3
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 3 ZPO nach ihrem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen , welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87; Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 66; Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, WM 2010, 988 Rn. 2; Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9; Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 3). Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 5; Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/11, WM 2011, 1335 Rn. 4; Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 48/14, ZIP 2016, 1605 Rn. 5 mwN).
9
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auch im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemisst, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (Senatsurteil vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, ErbR 2013, 154 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15, FamRZ 2017, 225 Rn. 7; jeweils m.w.N.). Der eigene Zeitaufwand kann hierbei entsprechend den Regelungen für Zeugen im JVEG bewertet werden, woraus sich maximal 21 € pro Stunde ergeben (§ 22 Satz 1 JVEG vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2013 aaO Rn. 14; Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6). Der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verurteilte ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem verurteilten Beklagten dann nicht verwehrt werden, wenn der Urteilsausspruch nicht hinrei- chend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (Senatsurteil vom 27. Februar 2013 aaO Rn. 15 m.w.N.).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

6
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer eines zur Auskunftserteilung verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse , die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür ist grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der Auskunft erfordert. Zur Bewertung des Zeitaufwands ist dabei grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess nach §§ 20 ff. JVEG erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Regelmäßig ist insoweit davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15 - FamRZ 2017, 368 Rn. 6 mwN und vom 8. März 2017 - XII ZB 471/16 - FamRZ 2017, 982 Rn. 5 ff.).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

6
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer eines zur Auskunftserteilung verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse , die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür ist grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der Auskunft erfordert. Zur Bewertung des Zeitaufwands ist dabei grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess nach §§ 20 ff. JVEG erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Regelmäßig ist insoweit davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15 - FamRZ 2017, 368 Rn. 6 mwN und vom 8. März 2017 - XII ZB 471/16 - FamRZ 2017, 982 Rn. 5 ff.).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)